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Document 32008R1124

    Verordnung (EG) Nr. 1124/2008 der Kommission vom 12. November 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 795/2004, (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 hinsichtlich der für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates in Betracht kommenden Hanfsorten

    ABl. L 303 vom 14.11.2008, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1124/oj

    14.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/7


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1124/2008 DER KOMMISSION

    vom 12. November 2008

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 795/2004, (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 hinsichtlich der für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates in Betracht kommenden Hanfsorten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c und g,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 darf der Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) der Hanfsorten, die für Direktzahlungen in Betracht kommen sollen, nicht mehr als 0,2 % betragen und müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Kontrolle des THC-Gehalts von Hanf vorsehen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2), der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (4) sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Hanferzeugung festgelegt worden.

    (3)

    Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (5) veröffentlicht die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein Verzeichnis aller Sorten, deren Saat- und Pflanzgut im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

    (4)

    Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG können Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut einer Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil ihres Gebiets zu verbieten, wenn festgestellt wird, dass der Anbau dieser Sorte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnte.

    (5)

    Auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der jährlichen Ergebnisse der Überprüfung des THC-Gehalts von Hanf kann davon ausgegangen werden, dass die im gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführten Sorten mit Ausnahme von zwei Sorten den THC-Gehalt von 0,2 % gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht überschreiten.

    (6)

    Zur Vereinfachung der Verfahren empfiehlt es sich, den gemeinsamen Sortenkatalog als Referenzinstrument für die für Direktzahlungen in Betracht kommenden Hanfsorten zu verwenden, und ein Verfahren einzuführen, in dessen Rahmen es jedem Mitgliedstaat obliegt, die jährlichen Analysen des THC-Gehalts von Hanf auszuwerten und geeignete Maßnahmen zu erlassen.

    (7)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 795/2004, (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 29

    Hanferzeugung

    Für die Anwendung von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht werden, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (6) zertifiziert sein.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 33 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 33

    (1)   Für die Direktzahlung in Betracht kommende Hanfsorten sind diejenigen, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht werden, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi.

    (2)   Das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verwendende System zur Bestimmung des Gehalts des angebauten Hanfs an Tetrahydrocannabinol (THC) ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    (3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die THC-Ergebnisse auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme, und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

    Überschreitet der ermittelte THC-Gehalt einer Probe jedoch den in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis spätestens 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres einen Bericht über alle ermittelten THC-Gehalte der betreffenden Sorte. Dieser Bericht enthält den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme, und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

    (4)   Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Kalenderjahres das in Anhang I der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Wirtschaftsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt liegt.

    Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte im zweiten aufeinander folgenden Jahr den in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG zu verbieten. Dieser Antrag muss der Kommission bis spätestens 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres übermittelt werden. Ab dem folgenden Jahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden.

    (5)   Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, so dass die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Kontrollen vorgenommen werden können.

    Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass der Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs I bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.“

    2.

    Anhang II wird gestrichen.

    Artikel 3

    Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 50 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 50

    Cannabis sativa L. Sorten

    Die unter die Beihilfe gemäß Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Sorten von Cannabis sativa L. sind am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt und werden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi.“

    2.

    Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    für Faserhanf die Verwendung der Sorten, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht werden, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi, und die gemäß der Richtlinie 2002/57/EWG zertifiziert sind.“

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für Beihilfeanträge für die Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2009 beginnen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. November 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

    (4)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

    (5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

    (6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.“


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