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Document 32008R1117

    Verordnung (EG) Nr. 1117/2008 der Kommission vom 11. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

    ABl. L 301 vom 12.11.2008, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1117/oj

    12.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 301/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1117/2008 DER KOMMISSION

    vom 11. November 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 110b Absatz 2 und Artikel 145 Buchstabe r zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates (2) wurde die gekoppelte Unterstützung für Baumwolle entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/04 geregelt.

    (2)

    Insbesondere sieht Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Möglichkeit vor, eine direkte Beihilfe für die Baumwollerzeugung zu gewähren. Daher müssen die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (3) geändert werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 110b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gewährung der Hektarbeihilfe für die Betriebsinhaber an die Auflage geknüpft, die Baumwollanbaufläche mit zugelassenen Sorten einzusäen und die Baumwolle auf von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen anzubauen. Daher sind die Kriterien für die Genehmigung der zur Baumwollerzeugung geeigneten Flächen und die Zulassung der Sorten festzulegen.

    (4)

    Um die Hektarbeihilfe für Baumwolle erhalten zu können, müssen die Betriebsinhaber genehmigte Flächen einsäen. Es sollte ein Kriterium zur Definition der Begriffs „Einsaat“ festgelegt werden. Eine Mindestpflanzdichte dieser Flächen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie der regionalen Besonderheiten festgesetzt wird, sollte ein objektives Kriterium sein, um festzustellen, ob die Einsaat ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten sollten Branchenverbände für die Baumwollerzeugung auf der Grundlage objektiver Kriterien anerkennen, die sich auf ihre Größe und interne Organisation beziehen. Bei der Festsetzung der Größe eines Branchenverbands ist zu berücksichtigen, dass der angeschlossene Entkörnungsbetrieb ausreichende Mengen nicht entkörnter Baumwolle beziehen können muss.

    (6)

    Um die Verwaltung der Beihilferegelung nicht zu erschweren, kann ein und derselbe Erzeuger nur einem einzigen Branchenverband angehören. Aus demselben Grund sollte der einem Branchenverband angeschlossene Erzeuger, der sich zur Lieferung der von ihm erzeugten Baumwolle verpflichtet, diese Baumwolle nur an einen Entkörnungsbetrieb liefern, der Mitglied desselben Branchenverbands ist.

    (7)

    Im Rahmen der Beihilferegelung für Baumwolle müssen die Mitgliedstaaten den Erzeugern bestimmte Angaben zum Baumwollanbau wie die zugelassenen Sorten, die objektiven Kriterien für die Genehmigung der Flächen und die Mindestpflanzdichte mitteilen. Damit die Erzeuger rechtzeitig informiert sind, sollte der Mitgliedstaat ihnen diese Angaben vor einem bestimmten Zeitpunkt mitteilen.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (9)

    Da die Vorschriften von Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem 1. Januar 2009 gelten, sollten die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Durchführungsvorschriften ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Kapitel 17a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 erhält folgende Fassung:

    „KAPITEL 17a

    KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE

    Artikel 171a

    Genehmigung des Baumwollanbaus auf landwirtschaftlichen Flächen

    Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand deren Flächen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommen.

    Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

    a)

    die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;

    b)

    die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;

    c)

    die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;

    d)

    die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.

    Artikel 171aa

    Zulassung der Sorten für die Aussaat

    Die Mitgliedstaaten lassen die im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ eingetragenen Sorten zu, die dem Marktbedarf entsprechen.

    Artikel 171ab

    Beihilfebedingungen

    Die Flächen gelten als eingesät gemäß Artikel 110b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn eine vom Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie gegebenenfalls der regionalen Besonderheiten festzusetzende Mindestpflanzdichte erreicht ist.

    Artikel 171ac

    Anbauverfahren

    Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, besondere Vorschriften für die zur Pflege und Ernte der Kulturen unter normalen Wachstumsbedingungen erforderlichen Anbauverfahren festzusetzen.

    Artikel 171ad

    Anerkennung der Branchenverbände

    (1)   Vor dem 31. Dezember jedes Jahres erkennen die Mitgliedstaaten für die Aussaat im folgenden Jahr auf Antrag jeden Branchenverband der Baumwollerzeuger an, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    a)

    Er setzt sich zusammen aus Erzeugern mit einer Gesamtfläche, die der vom Mitgliedstaat festgesetzten Fläche von mindestens 4 000 ha entspricht und den Zulassungskriterien gemäß Artikel 171a genügt, und umfasst mindestens einen Entkörnungsbetrieb;

    b)

    er hat interne Funktionsvorschriften festgelegt, und zwar insbesondere über die Beitrittsbedingungen und die Mitgliedsbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Regelungen.

    Für das Jahr 2009 erkennen die Mitgliedstaaten die Branchenverbände der Baumwollerzeuger jedoch bis zum 28. Februar 2009 an.

    (2)   Wird festgestellt, dass ein anerkannter Branchenverband die in Absatz 1 genannten Anerkennungsbedingungen nicht einhält, so entzieht der Mitgliedstaat die Anerkennung, sofern der mangelnden Einhaltung nicht binnen einer angemessenen Frist abgeholfen wird. Ist ein Entzug der Anerkennung vorgesehen, so teilt der Mitgliedstaat dies dem Branchenverband unter Angabe der Gründe mit. Der Mitgliedstaat ermöglicht es dem Branchenverband, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Im Falle eines Entzugs verhängt der Mitgliedstaat angemessene Sanktionen.

    Betriebsinhaber, die einem anerkannten Branchenverband angehören, dem nach Unterabsatz 1 die Anerkennung entzogen worden ist, verlieren ihren Anspruch auf die Beihilfeerhöhung nach Artikel 110e Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    Artikel 171ae

    Verpflichtungen der Erzeuger

    (1)   Ein Erzeuger kann nicht Mitglied mehrerer Branchenverbände sein.

    (2)   Erzeuger, die einem Branchenverband angeschlossen sind, sind verpflichtet, die von ihnen erzeugte Baumwolle an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbands ist.

    (3)   Die Mitgliedschaft der Erzeuger in einem anerkannten Branchenverband muss auf freiwilliger Basis beruhen.

    Artikel 171af

    Mitteilungen an die Erzeuger

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen den Baumwollerzeugern vor dem 31. Januar des betreffenden Jahres Folgendes mit:

    a)

    die zugelassenen Sorten; die Sorten, die nach diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 171aa zugelassen werden, sind den Landwirten jedoch vor dem 15. März desselben Jahres mitzuteilen;

    b)

    die Kriterien für die Zulassung der Flächen;

    c)

    die Mindestpflanzdichte für Baumwollpflanzen gemäß Artikel 171ab;

    d)

    die vorgeschriebenen Anbauverfahren.

    (2)   Wird die Zulassung einer Sorte entzogen, so teilen die Mitgliedstaaten dies den Landwirten bis spätestens 31. Januar im Hinblick auf die Aussaat im folgenden Jahr mit.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. November 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1.

    (3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.


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