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Document 32008R1089
Commission Regulation (EC) No 1089/2008 of 5 November 2008 amending Regulation (EC) No 1832/2006 laying down transitional measures in the sugar sector by reason of the accession of Bulgaria and Romania
Verordnung (EG) Nr. 1089/2008 der Kommission vom 5. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien
Verordnung (EG) Nr. 1089/2008 der Kommission vom 5. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien
ABl. L 297 vom 6.11.2008, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014
6.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2008 DER KOMMISSION
vom 5. November 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 und Artikel 21 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt 3 Buchstabe a Nummer 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission (1) enthält Bestimmungen für die Feststellung und Beseitigung der in Bulgarien und Rumänien zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union vorhandenen Überschussmengen an Zucker. Darin sind insbesondere die Fristen für die Feststellung der Überschussmengen, für ihre Beseitigung sowie für den von den Marktteilnehmern und/oder Bulgarien und Rumänien zu erbringenden Nachweis der Beseitigung festgelegt. Außerdem sind die Referenzzeiträume festgelegt, die bei Nichtbeseitigung der Überschussmengen zur Berechnung der von Bulgarien und Rumänien zu entrichteten Abgaben zugrunde zu legen sind. |
(2) |
Da sich die Beschaffung der erforderlichen Angaben zu den Überschussmengen in Bulgarien und Rumänien verzögert hat und für eine gründliche Analyse dieser Angaben sowie für die Erörterungen mit den betreffenden Mitgliedstaaten eine gewisse Zeit benötigt wird, konnte die Kommission die Überschussmengen nicht, wie in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 vorgesehen, bis zum 31. Juli 2007 feststellen. |
(3) |
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung von Kapitel II Abschnitt 2 müssen die Fristen verlängert werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum „31. Juli 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt; |
2. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 8.