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Document 32008R1088

Verordnung (EG) Nr. 1088/2008 der Kommission vom 5. November 2008 zur vorläufigen Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009

ABl. L 297 vom 6.11.2008, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0505

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1088/oj

6.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1088/2008 DER KOMMISSION

vom 5. November 2008

zur vorläufigen Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 156 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) enthält die Modalitäten zur Festsetzung der Lieferverpflichtungen zum Zollsatz Null bei Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, für Einfuhren mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des Protokolls 3 des Anhangs V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (AKP-Protokoll), und des Abkommens mit Indien.

(2)

Mit dem Beschluss 2007/626/EG (3) entschied der Rat, das Abkommen mit Indien über Rohrzucker („Abkommen mit Indien“) (4) mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 zu kündigen. Mit dem Beschluss 2007/627/EG (5) entschied der Rat, das AKP-Protokoll mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 im Namen der Gemeinschaft zu kündigen. Der Lieferzeitraum, der am 1. Juli 2009 beginnt, wird daher nur drei Monate lang sein.

(3)

In Anwendung von Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien und Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 hat die Kommission anhand der vorliegenden Informationen die Lieferverpflichtungen für jedes Ausfuhrland im Lieferzeitraum ermittelt, der am 1. Juli 2009 beginnt.

(4)

Für den Lieferzeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2009 sollte den Marktbeteiligten genügend Zeit gewährt werden, um den Handel zu organisieren. Die Lieferverpflichtungen für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2009 sind daher gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 vorläufig festzusetzen.

(5)

Handelsverträge zwischen Gemeinschaftseinführern und den AKP-Staaten und Indien sind an Lieferzeitäume gebunden. Um den zeitlichen Ablauf der Lieferungen zu respektieren, sollten Anträge für Einfuhrlizenzen für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum nicht vor dem 4. Mai 2009 eingereicht werden, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass das Ausfuhrland seinen Lieferverpflichtungen für den Lieferzeitraum 2008/09 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 403/2008 der Kommission (6) nachgekommen ist.

(6)

Gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen überschreiten, die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingeführt werden dürfen. Gemäß Artikel 155 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission jedoch von Artikel 153 Absatz 3 derselben Verordnung abweichen um zu gewährleisten, dass der AKP-/indische Zucker in die Gemeinschaft zu den Bedingungen des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien eingeführt wird. Für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum können diese Bedingungen unter Berücksichtigung der Preissenkung für eingeführten Rohrohrzucker am 1. Oktober 2009 nur erfüllt werden, wenn alle Händler Zugang zu Einfuhrlizenzen für Zucker zur Raffination haben. Es ist daher notwendig, von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 abzuweichen, der es nur Vollzeitraffinieren ermöglicht, Einfuhrlizenzanträge für zur Raffination bestimmten Zucker zu stellen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien sind im Anhang vorläufig festgesetzt. Die Mengen sind für jedes betreffende Ausfuhrland in Bezug auf Erzeugnisse des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, für den Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009 festgesetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 beginnt der erste Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen am 4. Mai 2009. Erreichen jedoch die Lizenzanträge für eines der Ausfuhrländer die mit der Verordnung (EG) Nr. 403/2008 festgesetzte Menge für den Lieferzeitraum 2008/09, so beginnt der erste Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für das betreffende Land an dem Montag, der auf die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 folgt.

Artikel 3

Für die Lieferverpflichtungen des am 1. Juli 2009 beginnenden Zeitraums und abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 können alle Antragsteller, die die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (7) erfüllen, Anträge auf Einfuhrlizenzen für Zucker zur Raffination in dem Mitgliedstaat stellen, in dem sie für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 26.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 37.

(4)  ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36.

(5)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 38.

(6)  ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 6.

(7)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker (ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent) mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009.

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls/des Abkommens mit Indien

Lieferverpflichtungen für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2009

Barbados

8 024,35

Belize

11 670,03

Kongo

2 546,53

Fidschi

41 337,08

Guyana

41 282,85

Indien

2 500,00

Côte d’Ivoire

2 546,53

Jamaika

30 558,58

Kenia

1 250,00

Madagaskar

2 690,00

Malawi

5 206,10

Mauritius

122 757,63

Mosambik

1 500,00

St. Kitts und Nevis

0,00

Suriname

0,00

Swasiland

29 461,13

Tansania

2 546,53

Trinidad und Tobago

10 937,75

Uganda

0,00

Sambia

1 803,75

Simbabwe

7 556,20

Insgesamt

326 175,04


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