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Document 32008R1086

Verordnung (EG) Nr. 1086/2008 der Kommission vom 5. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates

ABl. L 297 vom 6.11.2008, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2010; Aufgehoben durch 32010R1013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1086/oj

6.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1086/2008 DER KOMMISSION

vom 5. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 muss die Kommission für jeden Mitgliedstaat in BRZ und kW ausgedrückte Referenzgrößen für die Gesamtfangkapazitäten der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats festlegen. Die Kommission hat diese Referenzgrößen mit der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2) festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 ist Gegenstand der Verordnung die Fangkapazität von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit Ausnahme der Fangkapazität von Schiffen, die ausschließlich in der Aquakultur eingesetzt werden bzw. in den Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registriert sind.

(3)

Gemäß Fußnote 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 können die Referenzgrößen geändert werden, um darin Schiffe aufzunehmen, die am 31. Dezember 2002 in Betrieb waren, aber entweder nicht vom MAP IV erfasst oder zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Tabelle nicht in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft eingetragen waren.

(4)

Am 26. September 2006 haben die Niederlande der Kommission mitgeteilt, dass mehrere Fischereifahrzeuge, deren Fangkapazität in den Referenzgrößen dieses Mitgliedstaats enthalten ist, ausschließlich in der Aquakultur eingesetzt werden, so dass die Referenzgrößen für die Gesamtfangkapazität der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter niederländischer Flagge um 15 540 BRZ und 39 258 kW verringert werden sollten.

(5)

In den derzeitigen Referenzgrößen der irischen Flotte sind mehrere kleinere Fischereifahrzeuge nicht enthalten, die hauptsächlich Fischerei auf nicht quotengebundene Arten betreiben. Die Fangkapazität dieser Fahrzeuge war zwar in den Kapazitätszielen des MAP IV berücksichtigt worden, jedoch war ihre Eintragung zum Zeitpunkt der Festsetzung der Referenzgrößen noch nicht abgeschlossen. Am 4. April 2008 hat Irland der Kommission das endgültige Verzeichnis der Fischereifahrzeuge übermittelt und beantragt, die Referenzgrößen für die irische Flotte entsprechend zu ändern. Zusätzlich muss die Fangkapazität von zuvor nicht eingetragenen Muscheldredschen berücksichtigt werden. Infolgedessen sind die Referenzgrößen für Irland um 1 719 BRZ und 14 608 kW zu erhöhen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21.


ANHANG

„ANHANG I

Referenzgrößen nach Mitgliedstaaten (1)

Mitgliedstaat

Referenzgrößen

1. Januar 2003

R(GT) 03

R(kW) 03

Belgien

23 372

67 857

Dänemark

132 706

459 526

Deutschland

84 262

175 927

Griechenland

119 910

653 497

Spanien (mit Ausnahme der am 31. Dezember 2002 auf den Kanarischen Inseln registrierten Kapazitäten)

728 344

1 671 739

Frankreich (mit Ausnahme der MAP-IV-Segmentziele für die französischen überseeischen Departements)

230 257

920 969

Irland

88 700

244 834

Italien

229 862

1 338 971

Niederlande

197 599

487 809

Portugal (mit Ausnahme der MAP-IV-Segmentziele für die Azoren und Madeira)

171 502

412 025

Finnland

23 203

216 195

Schweden

51 993

261 028

Vereinigtes Königreich

286 120

1 129 194

Insgesamt

2 367 830

8 039 571


(1)  Die Referenzgrößen können geändert werden, um darin Schiffe aufzunehmen, die am 31. Dezember 2002 in Betrieb waren, aber entweder nicht vom MAP IV erfasst oder zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Tabelle nicht in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft eingetragen waren.“


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