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Document 32008R1038

    Verordnung (EG) Nr. 1038/2008 der Kommission vom 22. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Sprottenbestand in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

    ABl. L 280 vom 23.10.2008, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1038/oj

    23.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 280/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1038/2008 DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Sprottenbestand in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Vorläufige Fangbeschränkungen für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangbeschränkungen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 überprüfen.

    (3)

    Die Auswertung der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 hat gezeigt, dass die Fangmöglichkeiten für Sprotte in den genannten Gebieten anzupassen sind.

    (4)

    Sprotten gehören zu den kurzlebigen Arten. Deshalb sind die Fangbeschränkungen baldmöglichst festzusetzen, um Verzögerungen zu vermeiden, die zu einer Überfischung des Bestands führen könnten.

    (5)

    Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Oktober 2008

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


    ANHANG

    In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 erhält der Eintrag betreffend den Sprottenbestand in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV folgende Fassung:

    „Art

    :

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV

    SPR/2AC4-C

    Belgien

    1 729

     

    Dänemark

    136 826

     

    Deutschland

    1 729

     

    Frankreich

    1 729

     

    Niederlande

    1 729

     

    Schweden

    1 330 (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    5 705

     

    EG

    150 777

     

    Norwegen

    10 063 (2)

     

    Färöer

    9 160 (3)  (4)  (5)

     

    TAC

    170 000

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    (1)  Einschließlich Sandaal.

    (2)  Darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.

    (3)  Diese Menge darf im ICES-Gebiet IV und im Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.

    (4)  1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm untersagt.

    (5)  Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands der Mitgliedstaaten und bis zu maximal 2 500 t können als Sandaal gefischt werden.“


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