Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R1031

    Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 291 vom 31.10.2008, p. 1–894 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1031/oj

    31.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 291/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1031/2008 DER KOMMISSION

    vom 19. September 2008

    zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

    in Erwägung nachstehender(n) Gründe (Grundes):

    (1)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“, eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

    (2)

    Im Interesse einer Gesetzesvereinfachung ist es angebracht, die Kombinierte Nomenklatur zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.

    (3)

    Es sind bestimmte Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur vorzunehmen, um veränderte Anforderungen in Bezug auf Statistik und Handelspolitik, Änderungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen, technische oder wirtschaftliche Entwicklungen und die Notwendigkeit einer Angleichung oder Präzisierung des Wortlauts zu berücksichtigen.

    (4)

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte deren Anhang I ab dem 1. Januar 2009 durch eine vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. September 2008

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


    ANHANG I

    KOMBINIERTE NOMENKLATUR

    INHALTSVERZEICHNIS

    TEIL I — EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

    Titel I — Allgemeine Vorschriften

    A.

    Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

    B.

    Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

    C.

    Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

    Titel II — Besondere Bestimmungen

    A.

    Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

    B.

    Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

    C.

    Pharmazeutische Erzeugnisse

    D.

    Verzollung zum Pauschalsatz

    E.

    Behältnisse oder Verpackungen

    F.

    Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

    Liste der Zeichen und Abkürzungen

    Liste der besonderen Maßeinheiten

    TEIL II — ZOLLTARIF

    Kapitel

    Abschnitt I

    Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

    1

    Lebende Tiere

    2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Abschnitt II

    Waren pflanzlichen Ursprungs

    6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

    10

    Getreide

    11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

    12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    13

    Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

    14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Abschnitt III

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

    15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

    Abschnitt IV

    Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

    16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    17

    Zucker und Zuckerwaren

    18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    19

    Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

    20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

    21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

    22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

    23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

    24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

    Abschnitt V

    Mineralische Stoffe

    25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

    26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    Abschnitt VI

    Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

    28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    29

    Organische chemische Erzeugnisse

    30

    Pharmazeutische Erzeugnisse

    31

    Düngemittel

    32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

    33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

    34

    Seifen; organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel; zubereitete Schmiermittel; künstliche Wachse, zubereitete Wachse; Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen; Kerzen und ähnliche Erzeugnisse; Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

    35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

    36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

    38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

    Abschnitt VII

    Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

    39

    Kunststoffe und Waren daraus

    40

    Kautschuk und Waren daraus

    Abschnitt VIII

    Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

    42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

    Abschnitt IX

    Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

    44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle

    45

    Kork und Korkwaren

    46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    Abschnitt X

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

    47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne

    Abschnitt XI

    Spinnstoffe und Waren daraus

    50

    Seide

    51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

    52

    Baumwolle

    53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

    54

    Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

    55

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

    57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

    58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

    59

    Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

    60

    Gewirke und Gestricke

    61

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

    62

    Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

    63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

    Abschnitt XII

    Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

    65

    Kopfbedeckungen und Teile davon

    66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

    67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Abschnitt XIII

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

    68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

    69

    Keramische Waren

    70

    Glas und Glaswaren

    Abschnitt XIV

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

    71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

    Abschnitt XV

    Unedle Metalle und Waren daraus

    72

    Eisen und Stahl

    73

    Waren aus Eisen oder Stahl

    74

    Kupfer und Waren daraus

    75

    Nickel und Waren daraus

    76

    Aluminium und Waren daraus

    77

    (Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)

    78

    Blei und Waren daraus

    79

    Zink und Waren daraus

    80

    Zinn und Waren daraus

    81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

    83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

    Abschnitt XVI

    Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

    84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

    85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

    Abschnitt XVII

    Beförderungsmittel

    86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

    88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Abschnitt XVIII

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

    90

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

    91

    Uhrmacherwaren

    92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Abschnitt XIX

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    Abschnitt XX

    Verschiedene Waren

    94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

    95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

    96

    Verschiedene Waren

    Abschnitt XXI

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    98

    Vollständige Fabrikationsanlagen

    99

    (Freigehalten für von den zuständigen Behörden festzusetzende besondere Verwendungszwecke)

    TEIL III — ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

    Abschnitt I — Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Anhang 1

    Agrarteilbeträge (EA), Zusatzzölle Zucker (AD S/Z) und Zusatzzölle Mehl (AD F/M)

    Anhang 2

    Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt

    Abschnitt II — Liste der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

    Anhang 3

    Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen Internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

    Anhang 4

    Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN des Anhangs 3 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen; für diese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind

    Anhang 5

    Salze, Ester und Hydrate von INN, die nicht in dieselbe HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind und für die Zollfreiheit gilt

    Anhang 6

    Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte, d. h. der Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendbar sind und für die Zollfreiheit gilt

    Abschnitt III — Zollkontingente

    Anhang 7

    WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind

    Abschnitt IV — Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

    Anhang 8

    Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht (Liste der Vergällungsmittel)

    Anhang 9

    Zeugnisse und Bescheinigungen

    TEIL I

    EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

    TITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    A.   Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

    Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

    1.

    Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

    2.

    a)

    Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

    b)

    Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

    3.

    Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    a)

    Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

    b)

    Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

    c)

    Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a und 3 b nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

    4.

    Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

    5.

    Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

    a)

    Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

    b)

    Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a werden Verpackungen (1) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

    6.

    Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

    B.   Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

    1.

    Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, oder in Ländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft die Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiet der Zölle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 3 des Zolltarifs aufgeführten vertragsmäßigen Zollsätze. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmäßigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als die vorgenannten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern.

    Ab 1. Januar 2009 werden die vertragsmäßigen Zollsätze aus der Spalte 3 angewendet.

    Sind die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze, sind die in einer Fußnote genannten Zollsätze anzuwenden.

    2.

    Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind oder wenn Präferenzzölle aufgrund von Abkommen angewendet werden.

    3.

    Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist.

    4.

    Zollsätze, bei denen als Maßstab Hundertteile angegeben sind, sind Wertzollsätze.

    5.

    Das Zeichen „EA“ bedeutet, dass ein gemäß Anhang 1 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die betreffenden Waren zu erheben ist.

    6.

    Die in den Kapiteln 17 bis 19 angegebenen Zeichen „AD S/Z“ bzw. „AD F/M“ bedeuten, dass der Höchstzollsatz aus einem Wertzollsatz und einem Zusatzzoll für bestimmte Arten Zucker oder für Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wird gemäß Anhang 1 festgesetzt.

    7.

    Das in Kapitel 22 angegebene Zeichen „€/% vol/hl“ bedeutet, dass ein spezifischer Zoll, ausgedrückt in Euro für jedes Volumenprozent Alkohol je Hektoliter, zu erheben ist. Das bedeutet, dass der Zollsatz für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol wie folgt berechnet wird:

    „1 €/% vol/hl“ = 1 € × 40 ergibt einen Zollsatz von 40 € je Hektoliter, oder

    „1 €/% vol/hl + 5 €/hl“ = 1 € × 40 + 5 € ergibt einen Zollsatz von 45 € je Hektoliter.

    Das Zeichen „MIN“ (z. B. „1,6 €/% vol/hl, MIN 9 €/hl“) bedeutet, dass der Zollsatz, der auf Grundlage der oben genannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden muss (z. B. „9 €/hl“) und der höhere Zollsatz anzuwenden ist.

    C.   Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

    1.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient.

    2.

    Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, gilt als:

    a)

    „Rohgewicht“ das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen,

    b)

    „Eigengewicht“ oder „Gewicht“ (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

    3.

    Die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen anderer als den in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (2) genannten Mitgliedstaaten (nachstehend: „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“) erfolgt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (3).

    4.

    Für bestimmte Waren kann eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt werden:

    Zu einer besonderen Verwendung bestimmte Waren, für die der einschlägige Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne besondere Verwendung anwendbar wäre, sind auch ohne Anwendung der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993) der Unterposition mit besonderer Verwendung zuzuweisen.

    TITEL II

    BESONDERE BESTIMMUNGEN

    A.   Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

    1.

    Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in der nachstehenden Übersicht genannten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.

    2.

    Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:

    a)

    Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau

    1)

    in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49, die innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,

    2)

    in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20

    eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind.

    Als zum Einbau in Bohr- und Förderplattformen bestimmt gelten auch Waren wie Treib- und Schmierstoffe und Gase, die notwendig sind zum Betreiben der Maschinen und Apparate, die nicht dauerhaft diesen Plattformen zugeordnet und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten Plattformen zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung verwendet werden;

    b)

    Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    (1)

    (2)

    8901

    Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Schleppkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

    8901 10

    –  Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

    8901 10 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    8901 20

    –  Tankschiffe

    8901 20 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    8901 30

    –  Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20

    8901 30 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    8901 90

    –  andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

    8901 90 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    8902 00

    Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe zum Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

     

    –  für die Seeschifffahrt

    8902 00 12

    – –  mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 250

    8902 00 18

    – –  mit einer Bruttoraumzahl von 250 oder weniger

    8903

    Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

     

    –  andere

    8903 91

    – –  Segelboote, auch mit Hilfsmotor

    8903 91 10

    – – –  für die Seeschifffahrt

    8903 92

    – –  Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

    8903 92 10

    – – –  für die Seeschifffahrt

    8904 00

    Schlepper und Schubschiffe

    8904 00 10

    –  Schlepper

     

    –  Schubschiffe

    8904 00 91

    – –  für die Seeschifffahrt

    8905

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

    8905 10

    –  Schwimmbagger

    8905 10 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    8905 90

    –  andere

    8905 90 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    8906

    Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und andere Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

    8906 10 00

    –  Kriegsschiffe

     

    –  andere

    8906 90 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    3.

    Die Gewährung dieser Aussetzungen erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.

    B.   Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

    1.

    Zollfrei sind

    zivile Luftfahrzeuge;

    bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen;

    Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon, für die zivile Nutzung bestimmt.

    Die Unterpositionen für diese Waren sind in Tabellen in Ziffer 5 aufgeführt.

    2.

    Zivile Luftfahrzeuge im Sinne der Ziffer 1 erster und zweiter Gedankenstrich sind andere Luftfahrzeuge als solche, die von militärischen oder ähnlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt werden und die eine militärische oder vergleichbare Kennzeichnung tragen.

    3.

    Der Begriff „zivile Luftfahrzeuge“ umfasst im Sinne von Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengeräte zur Flugausbildung, für zivile Nutzung bestimmt.

    4.

    Die Zollbefreiung erfolgt vorbehaltlich der in den relevanten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen festgelegten Bedingungen für die zollamtliche Überwachung solcher Waren (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    5.

    Die für eine Zollbefreiung in Betracht kommenden Waren gehören zu den folgenden Positionen und Unterpositionen:

    3917 40, 4011 30, 4012 13, 4012 20, 6812 99, 7324 10, 7326 20, 8302 10, 8302 20, 8302 42, 8302 49, 8302 60, 8407 10, 8408 90, 8409 10, 8411, 8412 10, 8412 21, 8412 29, 8412 31, 8412 39, 8412 80 80, 8412 90, 8413 19, 8413 20, 8413 30, 8413 50, 8413 60, 8413 70, 8413 81, 8413 91, 8414 10, 8414 20, 8414 30, 8414 51, 8414 59, 8414 80, 8414 90, 8415 81, 8415 82, 8415 83, 8418 10, 8418 30, 8418 40, 8418 61, 8418 69, 8419 50, 8419 81, 8421 19, 8421 21, 8421 23, 8421 29, 8421 31, 8421 39, 8424 10, 8425 11, 8425 19, 8425 31, 8425 39, 8425 42, 8425 49, 8426 99, 8428 10, 8428 20, 8428 33, 8428 39, 8428 90, 8443 32 10, 8471 41, 8471 49, 8471 50, 8471 60, 8471 70, 8479 90, 8483 10, 8483 30, 8483 40, 8483 50, 8483 60, 8483 90, 8484 10, 8484 90, 8501 32, 8501 52, 8501 61, 8501 62, 8501 63, 8502, 8504 10, 8504 31, 8504 32, 8504 33, 8504 40, 8504 50, 8507, 8511 10, 8511 20, 8511 30, 8511 40, 8511 50, 8511 80, 8517 70 11, 8517 70 15, 8517 70 19, 8518 10, 8518 21, 8518 22, 8518 29, 8518 30, 8518 40, 8518 50, 8519 81 95, 8519 89 90, 8521 10, 8526, 8528 41, 8528 51, 8528 61, 8529 10, 8531 10 95, 8531 20, 8531 80, 8539 10, 8544 30, 8801, 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30, 8802 40, 8803 10, 8803 20, 8803 30, 8805 29, 9001 90, 9002 90, 9014 10, 9014 20, 9025, 9026, 9029 20 38, 9030 10, 9030 20, 9030 31, 9030 32, 9030 33, 9030 39, 9030 40, 9030 84, 9030 89, 9030 90, 9031 80, 9032, 9104, 9403 20, 9403 70.

    Bei den folgenden Unterpositionen wird eine Zollbefreiung für zivile Luftfahrzeuge nur für die in Spalte 2 beschriebenen Waren gewährt:

    Unterposition

    Warenbeschreibung

    3917 21 90, 3917 22 90, 3917 23 90, 3917 29 90, 3917 31, 3917 33, 3917 39 90, 7413 00, 8307 10, 8307 90

    mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    4008 29

    zugeschnittene Profile

    4009 12, 4009 22, 4009 32, 4009 42

    für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

    3926 90, 4016 10, 4016 93, 4016 99

    Waren des technischen Bedarfs

    4504 90, 4823 90

    Dichtungen

    6812 80

    andere, ausgenommen Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen, Papier, Pappe und Filz, Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

    6813 20, 6813 81, 6813 89

    auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen

    7007 21

    Windschutzscheiben, nicht gerahmt

    7312 10, 7312 90

    ausgerüstet oder gebrauchsfertig

    7322 90

    Heißlufterzeuger und -verteiler, ausgenommen Teile davon

    7324 90

    hygienische Artikel, ausgenommen Teile davon

    7304 31, 7304 39, 7304 41, 7304 49, 7304 51, 7304 59, 7304 90, 7306 30, 7306 40, 7306 50, 7306 61, 7306 69, 7608 10, 7608 20

    für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    8108 90

    Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    8415 90

    von Klimageräten der Unterpositionen 8415 81, 8415 82 und 8415 83

    8419 90

    Teile von Wärmeaustauschern

    8479 89

    hydropneumatische Akkumulatoren, mechanische Schubumkehrvorrichtungen, ihrer Beschaffenheit nach besonders bestimmte Toiletteneinheiten, Luftbefeuchter und Luftentfeuchter, nicht elektrische Servo-Vorrichtungen, nicht elektrische Anlasser für Motoren, pneumatische Anlasser für Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propeller-Triebwerke oder andere Gasturbinen, nicht elektrische Scheibenwischer, nicht elektrische Apparate zum Einstellen der Flugzeugpropeller

    8501 20, 8501 40

    mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW

    8501 31

    Motoren mit einer Leistung von mehr als 735 W und Generatoren

    8501 33

    Motoren mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren

    8501 34 92, 8501 34 98

    Generatoren

    8501 51

    mit einer Leistung von mehr als 735 W

    8501 53

    mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

    8516 80 20

    nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Verbindungen versehen, für den Frostschutz oder zum Entfrosten

    8517 69 31, 8517 69 39

    für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

    8517 12, 8517 61, 8517 62, 8517 69 90

    Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr

    8522 90

    Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Unterpositionen 8519 81 95 und 8519 89 90

    8529 90

    Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Position 8526

    8543 70 90

    Flugschreiber, elektrische Synchro- und Umformer, Entfroster und Demister mit elektrischen Widerständen

    8543 90

    Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Flugschreiber

    8803 90 90

    einschließlich Segelflugzeuge

    9014 90

    für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9014 10 und 9014 20

    9020 00

    ausgenommen Teile davon

    9029 10

    elektrische oder elektronische Tourenzähler

    9029 90

    für Tourenzähler, Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

    9031 90

    der Unterposition 9031 80

    9109 19, 9109 90

    mit einer Breite oder einem Durchmesser von 50 mm oder weniger 50 mm

    9401 10

    nicht mit Leder überzogen

    9405 10, 9405 60

    aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen

    9405 92, 9405 99

    von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60, aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen

    6.

    Die in Absatz 5 beschriebenen Waren werden in Form von Unterpositionen in den TARIC integriert, mit einem Fußnotenverweis folgenden Wortlauts: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).“

    C.   Pharmazeutische Erzeugnisse

    1.

    Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

    1)

    pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationale Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

    2)

    Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

    3)

    Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

    4)

    pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.

    2.

    Sonderfälle:

    1)

    Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von einem INN umfassten Substanzen geringer ist als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von dem INN erfassten Substanzen.

    2)

    Wird ein Erzeugnis des Anhangs 3 oder 6 durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomer entspricht, so gilt nur für dieses Isomer Zollfreiheit.

    3)

    Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination einer INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

    Beispiel: Alaninmethylester, Hydrochlorid.

    4)

    Ist ein INN des Anhangs 3 ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur für dieses genannte Salz (oder Ester). Für alle anderen Salze (oder Ester) der zugehörigen Säure, die dem jeweiligen INN entspricht, gilt keine Zollfreiheit.

    Beispiel: Oxpreonatkalium (INN): zollfrei,

    Oxpreonatnatrium: nicht zollfrei.

    D.   Verzollung zum Pauschalsatz

    1.

    Ein pauschaler Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die

    in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind oder

    im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden,

    sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

    Dieser pauschale Zollsatz von 2,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisenden 700 EUR nicht übersteigt.

    Auf Waren, für die in der Tabelle der Zollsätze der Zollsatz mit „frei“ angegeben ist und auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. gemäß Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (4) festgesetzten Höchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.

    2.

    Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten:

    a)

    im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die

    gelegentlich erfolgen und

    sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und

    der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält;

    b)

    im Fall von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden Einfuhren, die

    gelegentlich erfolgen und

    sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

    3.

    Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 eingeführt werden, nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Einfuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden für alle Waren, die Gegenstand der Einfuhr sind, unbeschadet der in den Artikeln 29 bis 31 und 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vorgesehenen Befreiungen, die für sie geltenden Einfuhrabgaben erhoben.

    Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als auch sons-tige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Sonderregelungen, die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden.

    4.

    Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Betrag in Landeswährung, der sich bei der Umrechnung des Betrages von 700 € ergibt, auf- bzw. abrunden.

    5.

    Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Gegenwert des Betrages von 700 € in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Umrechnung dieses Betrages vor der Auf- oder Abrundung nach Ziffer 4 dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder dass er sich vermindert.

    E.   Behältnisse oder Verpackungen

    Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar für die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a und 5 b erfassten Behältnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind, in den freien Verkehr überführt werden:

    1.

    Soweit die Behältnisse oder Verpackungen entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 5 wie die Waren eingereiht werden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind,

    a)

    werden sie durch den Zoll wie die Waren erfasst,

    wenn die Waren wertzollbar sind oder

    wenn die Behältnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehören;

    b)

    sind sie zollfrei,

    wenn die Waren zollfrei sind oder

    wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind oder

    wenn das Gewicht dieser Behältnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehört.

    2.

    Wenn die unter Ziffer 1 Buchstaben a und b fallenden Behältnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Behältnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Waren aufgeteilt.

    F.   Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

    1.

    Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit von Waren gewährt für:

    für die Ernährung ungenießbar gemachte Erzeugnisse,

    Saatgut,

    Müllergaze, nicht konfektioniert,

    bestimmte Arten von frischen Tafeltrauben, Tabak und Nitraten.

    Die Unterpositionen (5) für diese Waren sind mit einem Hinweiszeichen auf folgende Fußnote versehen: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.“ oder „Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F erfüllt sind“.

    2.

    Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung zugelassen sind, sind im Anhang 8 unter Bezugnahme auf die Position aufgeführt, ebenso die Beschreibung und Mengenangaben der zugelassenen Vergällungsmittel. Solche Waren gelten als für die Ernährung ungenießbar gemacht, wenn die Mischung aus zu vergällendem Erzeugnis und Vergällungsmittel homogen ist und die Bestandteile der Mischung in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr getrennt werden können.

    3.

    Die nachstehend aufgeführten Waren sind in die entsprechenden Positionen für Saatgut einzureihen, vorausgesetzt, dass die Waren die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfüllen:

    süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis oder Hybridsorghum zur Aussaat (Richtlinie 66/402/EWG des Rates (6)),

    Pflanzkartoffeln (Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (7)),

    Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat (Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (8)).

    Süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum oder Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat, die nicht den landwirtschaftlichen Bestimmungen entsprechen, werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ware tatsächlich zur Aussaat bestimmt ist.

    4.

    Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn die Ware unauslöschlich so gekennzeichnet ist, dass sie erkennbar zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist.

    5.

    Frische Tafeltrauben, Tabak und Nitrat werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn ein gültiges Zeugnis oder eine Bescheinigung vorgelegt wird. Anhang 9 enthält die für die Zeugnisse und Bescheinigungen geltenden Vorschriften und Muster.

    LISTE DER ZEICHEN UND ABKÜRZUNGEN

    Kennzeichnet neue Codenummern

    Kennzeichnet Codenummern des Vorjahres, jedoch mit anderem Inhalt

    AD F/M

    Zusatzzoll Mehl

    AD S/Z

    Zusatzzoll Zucker

    b/f

    Flasche

    cm/s

    Zentimeter pro Sekunde

    EA

    Agrarteilbetrag

    Euro

    INN

    International non-proprietary name

    INNM

    International non-proprietary name modified

    ISO

    International Organisation for Standardisation

    Kbit

    1 024 bits

    kg/br

    Kilogramm, brutto

    kg/net

    Kilogramm, netto

    kg/net eda

    Kilogramm Abtropfgewicht

    kg/net mas

    Kilogramm netto in der Trockenmasse

    MAX

    Höchstens

    Mbit

    1 048 576 bits

    MIN

    Mindestens

    ml/g

    Milliliter pro Gramm

    mm/s

    Millimeter pro Sekunde

    ROZ

    Research-Oktanzahl

    Bemerkung:

    Die eckigen Klammern in Spalte 1 der Nomenklatur zeigen an, dass diese Position gestrichen ist (Beispiel: Position [1519]).

    LISTE DER BESONDEREN MASSEINHEITEN

    c/k

    Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2 × 10–4 kg)

    ce/el

    Anzahl Zellen

    ct/l

    Ladetonnen (9)

    g

    Gramm

    gi F/S

    Gramm spaltbare Isotope

    GT

    Bruttoraumzahl

    kg C5H14ClNO

    Kilogramm Cholinchlorid

    kg H2O2

    Kilogramm Wasserstoffperoxid

    kg K2O

    Kilogramm Kaliummonoxid

    kg KOH

    Kilogramm Kaliumhydroxid

    kg met.am.

    Kilogramm Methylamine

    kg N

    Kilogramm Stickstoff

    kg NaOH

    Kilogramm Natriumhydroxid

    kg/net eda

    Kilogramm Abtropfgewicht

    kg P2O5

    Kilogramm Diphosphorpentaoxid

    kg 90 % sdt

    Kilogramm, berechnet auf 90 % trocken

    kg U

    Kilogramm Uran

    1 000 kWh

    Tausend Kilowattstunden

    l

    Liter

    1 000 l

    Tausend Liter

    l alc. 100 %

    Liter reiner Alkohol (100 %)

    m

    Meter

    m2

    Quadratmeter

    m3

    Kubikmeter

    1 000 m3

    Tausend Kubikmeter

    pa

    Anzahl Paar

    p/st

    Anzahl Stück

    100 p/st

    Hundert Stück

    1 000 p/st

    Tausend Stück

    TJ

    Terajoule (oberer Heizwert)

    TEIL II

    ZOLLTARIF

    ABSCHNITT I

    LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

    Anmerkungen

    1.

    Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.

    2.

    Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.

    KAPITEL 1

    LEBENDE TIERE

    Anmerkung

    1.

    Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen:

    a)

    Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306 und 0307;

    b)

    Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002;

    c)

    Tiere der Position 9508.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0101

    Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

     

     

    0101 10

    –  reinrassige Zuchttiere

     

     

    0101 10 10

    – –  Pferde (10)

    frei

    p/st

    0101 10 90

    – –  andere

    7,7

    p/st

    0101 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Pferde

     

     

    0101 90 11

    – – –  zum Schlachten (11)

    frei

    p/st

    0101 90 19

    – – –  andere

    11,5

    p/st

    0101 90 30

    – –  Esel

    7,7

    p/st

    0101 90 90

    – –  Maultiere und Maulesel

    10,9

    p/st

    0102

    Rinder, lebend

     

     

    0102 10

    –  reinrassige Zuchttiere (12)

     

     

    0102 10 10

    – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

    frei

    p/st

    0102 10 30

    – –  Kühe

    frei

    p/st

    0102 10 90

    – –  andere

    frei

    p/st

    0102 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Hausrinder

     

     

    0102 90 05

    – – –  mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

    10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

    p/st

     

    – – –  mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

     

     

    0102 90 21

    – – – –  zum Schlachten

    10,2 + 93,1 €/100 kg/net

    p/st

    0102 90 29

    – – – –  andere

    10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

    p/st

     

    – – –  mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg

     

     

    0102 90 41

    – – – –  zum Schlachten

    10,2 + 93,1 €/100 kg/net

    p/st

    0102 90 49

    – – – –  andere

    10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

    p/st

     

    – – –  mit einem Gewicht von mehr als 300 kg

     

     

     

    – – – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

     

     

    0102 90 51

    – – – – –  zum Schlachten

    10,2 + 93,1 €/100 kg/net

    p/st

    0102 90 59

    – – – – –  andere

    10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

    p/st

     

    – – – –  Kühe

     

     

    0102 90 61

    – – – – –  zum Schlachten

    10,2 + 93,1 €/100 kg/net

    p/st

    0102 90 69

    – – – – –  andere

    10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    0102 90 71

    – – – – –  zum Schlachten

    10,2 + 93,1 €/100 kg/net

    p/st

    0102 90 79

    – – – – –  andere

    10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

    p/st

    0102 90 90

    – –  andere

    frei

    p/st

    0103

    Schweine, lebend

     

     

    0103 10 00

    –  reinrassige Zuchttiere (14)

    frei

    p/st

     

    –  andere

     

     

    0103 91

    – –  mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

     

     

    0103 91 10

    – – –  Hausschweine

    41,2 €/100 kg/net

    p/st

    0103 91 90

    – – –  andere

    frei

    p/st

    0103 92

    – –  mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

     

     

     

    – – –  Hausschweine

     

     

    0103 92 11

    – – – –  Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

    35,1 €/100 kg/net

    p/st

    0103 92 19

    – – – –  andere

    41,2 €/100 kg/net

    p/st

    0103 92 90

    – – –  andere

    frei

    p/st

    0104

    Schafe und Ziegen, lebend

     

     

    0104 10

    –  Schafe

     

     

    0104 10 10

    – –  reinrassige Zuchttiere (15)

    frei

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    0104 10 30

    – – –  Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

    80,5 €/100 kg/net (13)

    p/st

    0104 10 80

    – – –  andere

    80,5 €/100 kg/net (13)

    p/st

    0104 20

    –  Ziegen

     

     

    0104 20 10

    – –  reinrassige Zuchttiere (15)

    3,2

    p/st

    0104 20 90

    – –  andere

    80,5 €/100 kg/net (13)

    p/st

    0105

    Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

     

     

     

    –  mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

     

     

    0105 11

    – –  Hühner

     

     

     

    – – –  weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

     

     

    0105 11 11

    – – – –  Legerassen

    52 €/1 000 p/st

    p/st

    0105 11 19

    – – – –  andere

    52 €/1 000 p/st

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    0105 11 91

    – – – –  Legerassen

    52 €/1 000 p/st

    p/st

    0105 11 99

    – – – –  andere

    52 €/1 000 p/st

    p/st

    0105 12 00

    – –  Truthühner

    152 €/1 000 p/st

    p/st

    0105 19

    – –  andere

     

     

    0105 19 20

    – – –  Gänse

    152 €/1 000 p/st

    p/st

    0105 19 90

    – – –  Enten und Perlhühner

    52 €/1 000 p/st

    p/st

     

    –  andere

     

     

    0105 94 00

    – –  Hühner

    20,9 €/100 kg/net

    p/st

    0105 99

    – –  andere

     

     

    0105 99 10

    – – –  Enten

    32,3 €/100 kg/net

    p/st

    0105 99 20

    – – –  Gänse

    31,6 €/100 kg/net

    p/st

    0105 99 30

    – – –  Truthühner

    23,8 €/100 kg/net

    p/st

    0105 99 50

    – – –  Perlhühner

    34,5 €/100 kg/net

    p/st

    0106

    Andere Tiere, lebend

     

     

     

    –  Säugetiere

     

     

    0106 11 00

    – –  Primaten

    frei

    p/st

    0106 12 00

    – –  Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

    frei

    p/st

    0106 19

    – –  andere

     

     

    0106 19 10

    – – –  Hauskaninchen

    3,8

    p/st

    0106 19 90

    – – –  andere

    frei

    0106 20 00

    –  Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    frei

    p/st

     

    –  Vögel

     

     

    0106 31 00

    – –  Raubvögel

    frei

    p/st

    0106 32 00

    – –  Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

    frei

    p/st

    0106 39

    – –  andere

     

     

    0106 39 10

    – – –  Tauben

    6,4

    p/st

    0106 39 90

    – – –  andere

    frei

    0106 90 00

    –  andere

    frei

    KAPITEL 2

    FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

    Anmerkung

    1.

    Zu Kapitel 2 gehören nicht:

    a)

    Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, ungenießbar;

    b)

    Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

    c)

    tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    A.

    In den Positionen 0201 und 0202 gelten als:

    a)

    „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;

    b)

    „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;

    c)

    „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 20 und 0202 20 10 Warensendungen, die bestehen aus:

    den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen,

    oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.

    Die die „quartiers compensés“ bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);

    d)

    „Vorderviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

    e)

    „Vorderviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

    f)

    „Hinterviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

    g)

    „Hinterviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

    h)

    1.

    „crops“ und „chucks and blades“ bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 0202 30 50 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt;

    2.

    „briskets“ bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.

    B.

    Die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A Buchstaben a bis g genannten Erzeugnisse können mit oder ohne Wirbelsäule gestellt werden.

    C.

    Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. Wenn die Wirbelsäule entfernt wurde, werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt, die sonst mit der Wirbelsäule verbunden wären.

    2.

    A.

    Es gelten als:

    a)

    „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;

    b)

    „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

    Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;

    c)

    „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

    Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst.

    Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;

    d)

    „Schultern“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

    Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;

    e)

    „Kotelettstränge“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.

    Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;

    f)

    „Bäuche“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;

    g)

    „bacon“-Hälften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;

    h)

    „spencers“ im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;

    ij)

    „3/4-sides“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;

    k)

    „middles“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.

    Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von „middles“, die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen „middles“ enthalten.

    B.

    Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten.

    Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 gehörenden Teilstücke von „bacon“-Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b, c und d beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.

    C.

    Zu den Unterpositionen 0206 49 00 und 0210 99 49 gehören auch Köpfe, d. h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon.

    Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkörpers wie folgt getrennt:

    durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder

    durch einen Schnitt, der bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorn verläuft, wobei die Fettbacke am halben Tierkörper verbleibt.

    Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen), gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu der Unterposition 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 50 oder 0210 19 81.

    D.

    Als „Schweinespeck“ im Sinne der Unterpositionen 0209 00 11 und 0209 00 19 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte.

    Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.

    E.

    Als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.

    3.

    A.

    Es gelten als:

    a)

    „ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;

    b)

    „halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse;

    c)

    „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren;

    d)

    „halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen;

    e)

    „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen;

    f)

    halbe „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;

    g)

    „Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten;

    h)

    „halbe Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten.

    B.

    Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.

    4.

    Es gelten als:

    a)

    „Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60, 0207 14 20 bis 0207 14 60, 0207 26 20 bis 0207 26 70, 0207 27 20 bis 0207 27 70, 0207 35 21 bis 0207 35 63 und 0207 36 21 bis 0207 36 63: die dort genannten Teile mit allen Knochen.

    Die unter Buchstabe a) bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 0207 13 70, 0207 14 70, 0207 26 80, 0207 35 79 oder 0207 36 79;

    b)

    „Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 35 21, 0207 35 23, 0207 35 25, 0207 36 21, 0207 36 23 und 0207 36 25: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt;

    c)

    „Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 35 21, 0207 35 23, 0207 35 25, 0207 36 21, 0207 36 23 und 0207 36 25: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte;

    d)

    „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 30, 0207 14 30, 0207 26 30, 0207 27 30, 0207 35 31 und 0207 36 31: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt worden sein. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

    e)

    „Brüste“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 50, 0207 14 50, 0207 26 50, 0207 27 50, 0207 35 51, 0207 35 53, 0207 36 51 und 0207 36 53: Teile von Geflügel, bestehend aus Brustbein und beidseitigen Rippen, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch;

    f)

    „Schenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 60, 0207 14 60, 0207 35 61, 0207 35 63, 0207 36 61 und 0207 36 63: Teile von Geflügel, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

    g)

    „Unterschenkel von Truthühnern“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 60 und 0207 27 60: Teile von Truthühnern, bestehend aus Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

    h)

    „Schenkel von Truthühnern, andere als Unterschenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 70 und 0207 27 70: Teile von Truthühnern, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, oder aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

    ij)

    „Gänserümpfe oder Entenrümpfe“ im Sinne der Unterpositionen 0207 35 71 und 0207 36 71: Gänse oder Enten, gerupft und vollständig ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein), jedoch mit Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Unterschenkelknochen) und Humerus (Flügelknochen).

    5.

    Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

    a)

    auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

    b)

    auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

    6.

    a)

    Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.

    b)

    Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.

    7.

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 bis 0210 93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210 99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

     

     

    0201 10 00

    –  ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 176,8 €/100 kg/net (13)

    0201 20

    –  andere Teile, mit Knochen

     

     

    0201 20 20

    – –  „quartiers compensés“

    12,8 + 176,8 €/100 kg/net (13)

    0201 20 30

    – –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 141,4 €/100 kg/net (13)

    0201 20 50

    – –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 212,2 €/100 kg/net (13)

    0201 20 90

    – –  anderes

    12,8 + 265,2 €/100 kg/net (13)

    0201 30 00

    –  ohne Knochen

    12,8 + 303,4 €/100 kg/net (13)

    0202

    Fleisch von Rindern, gefroren

     

     

    0202 10 00

    –  ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 176,8 €/100 kg/net (13)

    0202 20

    –  andere Teile, mit Knochen

     

     

    0202 20 10

    – –  „quartiers compensés“

    12,8 + 176,8 €/100 kg/net (13)

    0202 20 30

    – –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 141,4 €/100 kg/net (13)

    0202 20 50

    – –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 221,1 €/100 kg/net (13)

    0202 20 90

    – –  anderes

    12,8 + 265,3 €/100 kg/net (13)

    0202 30

    –  ohne Knochen

     

     

    0202 30 10

    – –  Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

    12,8 + 221,1 €/100 kg/net (13)

    0202 30 50

    – –  als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile (16)

    12,8 + 221,1 €/100 kg/net (13)

    0202 30 90

    – –  anderes

    12,8 + 304,1 €/100 kg/net (13)

    0203

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

     

     

     

    –  frisch oder gekühlt

     

     

    0203 11

    – –  ganze oder halbe Tierkörper

     

     

    0203 11 10

    – – –  von Hausschweinen

    53,6 €/100 kg/net (13)

    0203 11 90

    – – –  andere

    frei

    0203 12

    – –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

     

     

     

    – – –  von Hausschweinen

     

     

    0203 12 11

    – – – –  Schinken und Teile davon

    77,8 €/100 kg/net (13)

    0203 12 19

    – – – –  Schultern und Teile davon

    60,1 €/100 kg/net (13)

    0203 12 90

    – – –  andere

    frei

    0203 19

    – –  anderes

     

     

     

    – – –  von Hausschweinen

     

     

    0203 19 11

    – – – –  Vorderteile und Teile davon

    60,1 €/100 kg/net (13)

    0203 19 13

    – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

    86,9 €/100 kg/net (13)

    0203 19 15

    – – – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

    46,7 €/100 kg/net (13)

     

    – – – –  anderes

     

     

    0203 19 55

    – – – – –  ohne Knochen

    86,9 €/100 kg/net (13)

    0203 19 59

    – – – – –  anderes

    86,9 €/100 kg/net (13)

    0203 19 90

    – – –  anderes

    frei

     

    –  gefroren

     

     

    0203 21

    – –  ganze oder halbe Tierkörper

     

     

    0203 21 10

    – – –  von Hausschweinen

    53,6 €/100 kg/net (13)

    0203 21 90

    – – –  andere

    frei

    0203 22

    – –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

     

     

     

    – – –  von Hausschweinen

     

     

    0203 22 11

    – – – –  Schinken und Teile davon

    77,8 €/100 kg/net (13)

    0203 22 19

    – – – –  Schultern und Teile davon

    60,1 €/100 kg/net (13)

    0203 22 90

    – – –  andere

    frei

    0203 29

    – –  anderes

     

     

     

    – – –  von Hausschweinen

     

     

    0203 29 11

    – – – –  Vorderteile und Teile davon

    60,1 €/100 kg/net (13)

    0203 29 13

    – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

    86,9 €/100 kg/net (13)

    0203 29 15

    – – – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

    46,7 €/100 kg/net (13)

     

    – – – –  anderes

     

     

    0203 29 55

    – – – – –  ohne Knochen

    86,9 €/100 kg/net (13)

    0203 29 59

    – – – – –  anderes

    86,9 €/100 kg/net (13)

    0203 29 90

    – – –  anderes

    frei

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

     

     

    0204 10 00

    –  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

    12,8 + 171,3 €/100 kg/net (13)

     

    –  anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt

     

     

    0204 21 00

    – –  ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 171,3 €/100 kg/net (13)

    0204 22

    – –  andere Teile mit Knochen

     

     

    0204 22 10

    – – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 119,9 €/100 kg/net (13)

    0204 22 30

    – – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 188,5 €/100 kg/net (13)

    0204 22 50

    – – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 222,7 €/100 kg/net (13)

    0204 22 90

    – – –  andere

    12,8 + 222,7 €/100 kg/net (13)

    0204 23 00

    – –  ohne Knochen

    12,8 + 311,8 €/100 kg/net (13)

    0204 30 00

    –  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

    12,8 + 128,8 €/100 kg/net (13)

     

    –  anderes Fleisch von Schafen, gefroren

     

     

    0204 41 00

    – –  ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 128,8 €/100 kg/net (13)

    0204 42

    – –  andere Teile mit Knochen

     

     

    0204 42 10

    – – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 90,2 €/100 kg/net (13)

    0204 42 30

    – – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 141,7 €/100 kg/net (13)

    0204 42 50

    – – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 167,5 €/100 kg/net (13)

    0204 42 90

    – – –  andere

    12,8 + 167,5 €/100 kg/net (13)

    0204 43

    – –  ohne Knochen

     

     

    0204 43 10

    – – –  von Lämmern

    12,8 + 234,5 €/100 kg/net (13)

    0204 43 90

    – – –  anderes

    12,8 + 234,5 €/100 kg/net (13)

    0204 50

    –  Fleisch von Ziegen

     

     

     

    – –  frisch oder gekühlt

     

     

    0204 50 11

    – – –  ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 171,3 €/100 kg/net (13)

    0204 50 13

    – – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 119,9 €/100 kg/net (13)

    0204 50 15

    – – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 188,5 €/100 kg/net (13)

    0204 50 19

    – – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 222,7 €/100 kg/net (13)

     

    – – –  anderes

     

     

    0204 50 31

    – – – –  Teile mit Knochen

    12,8 + 222,7 €/100 kg/net (13)

    0204 50 39

    – – – –  Teile ohne Knochen

    12,8 + 311,8 €/100 kg/net (13)

     

    – –  gefroren

     

     

    0204 50 51

    – – –  ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 128,8 €/100 kg/net (13)

    0204 50 53

    – – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 90,2 €/100 kg/net (13)

    0204 50 55

    – – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 141,7 €/100 kg/net (13)

    0204 50 59

    – – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 167,5 €/100 kg/net (13)

     

    – – –  anderes

     

     

    0204 50 71

    – – – –  Teile mit Knochen

    12,8 + 167,5 €/100 kg/net (13)

    0204 50 79

    – – – –  Teile ohne Knochen

    12,8 + 234,5 €/100 kg/net (13)

    0205 00

    Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

     

     

    0205 00 20

    –  frisch oder gekühlt

    5,1

    0205 00 80

    –  gefroren

    5,1

    0206

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

     

     

    0206 10

    –  von Rindern, frisch oder gekühlt

     

     

    0206 10 10

    – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (11)

    frei

     

    – –  andere

     

     

    0206 10 95

    – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    12,8 + 303,4 €/100 kg/net (13)

    0206 10 98

    – – –  andere

    frei

     

    –  von Rindern, gefroren

     

     

    0206 21 00

    – –  Zungen

    frei

    0206 22 00

    – –  Lebern

    frei

    0206 29

    – –  andere

     

     

    0206 29 10

    – – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (11)

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    0206 29 91

    – – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    12,8 + 304,1 €/100 kg/net (13)

    0206 29 99

    – – – –  andere

    frei

    0206 30 00

    –  von Schweinen, frisch oder gekühlt

    frei

     

    –  von Schweinen, gefroren

     

     

    0206 41 00

    – –  Lebern

    frei

    0206 49 00

    – –  andere

    frei

    0206 80

    –  andere, frisch oder gekühlt

     

     

    0206 80 10

    – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (11)

    frei

     

    – –  andere

     

     

    0206 80 91

    – – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    6,4

    0206 80 99

    – – –  von Schafen oder Ziegen

    frei

    0206 90

    –  andere, gefroren

     

     

    0206 90 10

    – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (11)

    frei

     

    – –  andere

     

     

    0206 90 91

    – – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    6,4

    0206 90 99

    – – –  von Schafen oder Ziegen

    frei

    0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

     

     

     

    –  von Hühnern

     

     

    0207 11

    – –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

     

     

    0207 11 10

    – – –  gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

    26,2 €/100 kg/net (13)

    0207 11 30

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

    29,9 €/100 kg/net (13)

    0207 11 90

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

    32,5 €/100 kg/net (13)

    0207 12

    – –  unzerteilt, gefroren

     

     

    0207 12 10

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

    29,9 €/100 kg/net (13)

    0207 12 90

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

    32,5 €/100 kg/net (13)

    0207 13

    – –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

     

     

     

    – – –  Teile

     

     

    0207 13 10

    – – – –  ohne Knochen

    102,4 €/100 kg/net (13)

     

    – – – –  mit Knochen

     

     

    0207 13 20

    – – – – –  Hälften oder Viertel

    35,8 €/100 kg/net (13)

    0207 13 30

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 €/100 kg/net (13)

    0207 13 40

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 €/100 kg/net (13)

    0207 13 50

    – – – – –  Brüste und Teile davon

    60,2 €/100 kg/net (13)

    0207 13 60

    – – – – –  Schenkel und Teile davon

    46,3 €/100 kg/net (13)

    0207 13 70

    – – – – –  andere

    100,8 €/100 kg/net (13)

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse

     

     

    0207 13 91

    – – – –  Lebern

    6,4

    0207 13 99

    – – – –  andere

    18,7 €/100 kg/net

    0207 14

    – –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

     

     

     

    – – –  Teile

     

     

    0207 14 10

    – – – –  ohne Knochen

    102,4 €/100 kg/net (13)

     

    – – – –  mit Knochen

     

     

    0207 14 20

    – – – – –  Hälften oder Viertel

    35,8 €/100 kg/net (13)

    0207 14 30

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 €/100 kg/net (13)

    0207 14 40

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 €/100 kg/net (13)

    0207 14 50

    – – – – –  Brüste und Teile davon

    60,2 €/100 kg/net (13)

    0207 14 60

    – – – – –  Schenkel und Teile davon

    46,3 €/100 kg/net (13)

    0207 14 70

    – – – – –  andere

    100,8 €/100 kg/net (13)

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse

     

     

    0207 14 91

    – – – –  Lebern

    6,4

    0207 14 99

    – – – –  andere

    18,7 €/100 kg/net

     

    –  von Truthühnern

     

     

    0207 24

    – –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

     

     

    0207 24 10

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

    34 €/100 kg/net (13)

    0207 24 90

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

    37,3 €/100 kg/net (13)

    0207 25

    – –  unzerteilt, gefroren

     

     

    0207 25 10

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

    34 €/100 kg/net (13)

    0207 25 90

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

    37,3 €/100 kg/net (13)

    0207 26

    – –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

     

     

     

    – – –  Teile

     

     

    0207 26 10

    – – – –  ohne Knochen

    85,1 €/100 kg/net (13)

     

    – – – –  mit Knochen

     

     

    0207 26 20

    – – – – –  Hälften oder Viertel

    41 €/100 kg/net (13)

    0207 26 30

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 €/100 kg/net (13)

    0207 26 40

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 €/100 kg/net (13)

    0207 26 50

    – – – – –  Brüste und Teile davon

    67,9 €/100 kg/net (13)

     

    – – – – –  Schenkel und Teile davon

     

     

    0207 26 60

    – – – – – –  Unterschenkel und Teile davon

    25,5 €/100 kg/net (13)

    0207 26 70

    – – – – – –  andere

    46 €/100 kg/net (13)

    0207 26 80

    – – – – –  andere

    83 €/100 kg/net (13)

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse

     

     

    0207 26 91

    – – – –  Lebern

    6,4

    0207 26 99

    – – – –  andere

    18,7 €/100 kg/net

    0207 27

    – –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

     

     

     

    – – –  Teile

     

     

    0207 27 10

    – – – –  ohne Knochen

    85,1 €/100 kg/net (13)

     

    – – – –  mit Knochen

     

     

    0207 27 20

    – – – – –  Hälften oder Viertel

    41 €/100 kg/net (13)

    0207 27 30

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 €/100 kg/net (13)

    0207 27 40

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 €/100 kg/net (13)

    0207 27 50

    – – – – –  Brüste und Teile davon

    67,9 €/100 kg/net (13)

     

    – – – – –  Schenkel und Teile davon

     

     

    0207 27 60

    – – – – – –  Unterschenkel und Teile davon

    25,5 €/100 kg/net (13)

    0207 27 70

    – – – – – –  andere

    46 €/100 kg/net (13)

    0207 27 80

    – – – – –  andere

    83 €/100 kg/net (13)

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse

     

     

    0207 27 91

    – – – –  Lebern

    6,4

    0207 27 99

    – – – –  andere

    18,7 €/100 kg/net

     

    –  von Enten, Gänsen oder Perlhühnern

     

     

    0207 32

    – –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

     

     

     

    – – –  von Enten

     

     

    0207 32 11

    – – – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

    38 €/100 kg/net

    0207 32 15

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

    46,2 €/100 kg/net

    0207 32 19

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

    51,3 €/100 kg/net

     

    – – –  von Gänsen

     

     

    0207 32 51

    – – – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

    45,1 €/100 kg/net

    0207 32 59

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

    48,1 €/100 kg/net

    0207 32 90

    – – –  von Perlhühnern

    49,3 €/100 kg/net

    0207 33

    – –  unzerteilt, gefroren

     

     

     

    – – –  von Enten

     

     

    0207 33 11

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

    46,2 €/100 kg/net

    0207 33 19

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

    51,3 €/100 kg/net

     

    – – –  von Gänsen

     

     

    0207 33 51

    – – – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

    45,1 €/100 kg/net

    0207 33 59

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

    48,1 €/100 kg/net

    0207 33 90

    – – –  von Perlhühnern

    49,3 €/100 kg/net

    0207 34

    – –  Fettlebern, frisch oder gekühlt

     

     

    0207 34 10

    – – –  von Gänsen

    frei

    0207 34 90

    – – –  von Enten

    frei

    0207 35

    – –  andere, frisch oder gekühlt

     

     

     

    – – –  Teile

     

     

     

    – – – –  ohne Knochen

     

     

    0207 35 11

    – – – – –  von Gänsen

    110,5 €/100 kg/net

    0207 35 15

    – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

    128,3 €/100 kg/net

     

    – – – –  mit Knochen

     

     

     

    – – – – –  Hälften oder Viertel

     

     

    0207 35 21

    – – – – – –  von Enten

    56,4 €/100 kg/net

    0207 35 23

    – – – – – –  von Gänsen

    52,9 €/100 kg/net

    0207 35 25

    – – – – – –  von Perlhühnern

    54,2 €/100 kg/net

    0207 35 31

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 €/100 kg/net

    0207 35 41

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 €/100 kg/net

     

    – – – – –  Brüste und Teile davon

     

     

    0207 35 51

    – – – – – –  von Gänsen

    86,5 €/100 kg/net

    0207 35 53

    – – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

    115,5 €/100 kg/net

     

    – – – – –  Schenkel und Teile davon

     

     

    0207 35 61

    – – – – – –  von Gänsen

    69,7 €/100 kg/net

    0207 35 63

    – – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

    46,3 €/100 kg/net

    0207 35 71

    – – – – –  Gänserümpfe oder Entenrümpfe

    66 €/100 kg/net

    0207 35 79

    – – – – –  andere

    123,2 €/100 kg/net

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse

     

     

    0207 35 91

    – – – –  Lebern (ausgenommen Fettlebern)

    6,4

    0207 35 99

    – – – –  andere

    18,7 €/100 kg/net

    0207 36

    – –  andere, gefroren

     

     

     

    – – –  Teile

     

     

     

    – – – –  ohne Knochen

     

     

    0207 36 11

    – – – – –  von Gänsen

    110,5 €/100 kg/net

    0207 36 15

    – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

    128,3 €/100 kg/net

     

    – – – –  mit Knochen

     

     

     

    – – – – –  Hälften oder Viertel

     

     

    0207 36 21

    – – – – – –  von Enten

    56,4 €/100 kg/net

    0207 36 23

    – – – – – –  von Gänsen

    52,9 €/100 kg/net

    0207 36 25

    – – – – – –  von Perlhühnern

    54,2 €/100 kg/net

    0207 36 31

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 €/100 kg/net

    0207 36 41

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 €/100 kg/net

     

    – – – – –  Brüste und Teile davon

     

     

    0207 36 51

    – – – – – –  von Gänsen

    86,5 €/100 kg/net

    0207 36 53

    – – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

    115,5 €/100 kg/net

     

    – – – – –  Schenkel und Teile davon

     

     

    0207 36 61

    – – – – – –  von Gänsen

    69,7 €/100 kg/net

    0207 36 63

    – – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

    46,3 €/100 kg/net

    0207 36 71

    – – – – –  Gänserümpfe oder Entenrümpfe

    66 €/100 kg/net

    0207 36 79

    – – – – –  andere

    123,2 €/100 kg/net

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse

     

     

     

    – – – –  Lebern

     

     

    0207 36 81

    – – – – –  Fettlebern von Gänsen

    frei

    0207 36 85

    – – – – –  Fettlebern von Enten

    frei

    0207 36 89

    – – – – –  andere

    6,4

    0207 36 90

    – – – –  andere

    18,7 €/100 kg/net

    0208

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

     

     

    0208 10

    –  von Kaninchen oder Hasen

     

     

    0208 10 10

    – –  von Hauskaninchen

    6,4

    0208 10 90

    – –  andere

    frei

    0208 30 00

    –  von Primaten

    9

    0208 40

    –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

     

     

    0208 40 10

    – –  Walfleisch

    6,4

    0208 40 90

    – –  andere

    9

    0208 50 00

    –  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    9

    0208 90

    –  andere

     

     

    0208 90 10

    – –  von Haustauben

    6,4

    0208 90 30

    – –  von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

    frei

    0208 90 55

    – –  Robbenfleisch

    6,4

    0208 90 60

    – –  von Rentieren

    9

    0208 90 70

    – –  Froschschenkel

    6,4

    0208 90 95

    – –  andere

    9

    0209 00

    Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

     

     

     

    –  Schweinespeck

     

     

    0209 00 11

    – –  frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

    21,4 €/100 kg/net

    0209 00 19

    – –  getrocknet oder geräuchert

    23,6 €/100 kg/net

    0209 00 30

    –  Schweinefett

    12,9 €/100 kg/net

    0209 00 90

    –  Geflügelfett

    41,5 €/100 kg/net

    0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

     

     

     

    –  Fleisch von Schweinen

     

     

    0210 11

    – –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

     

     

     

    – – –  von Hausschweinen

     

     

     

    – – – –  gesalzen oder in Salzlake

     

     

    0210 11 11

    – – – – –  Schinken und Teile davon

    77,8 €/100 kg/net

    0210 11 19

    – – – – –  Schultern und Teile davon

    60,1 €/100 kg/net

     

    – – – –  getrocknet oder geräuchert

     

     

    0210 11 31

    – – – – –  Schinken und Teile davon

    151,2 €/100 kg/net

    0210 11 39

    – – – – –  Schultern und Teile davon

    119 €/100 kg/net

    0210 11 90

    – – –  andere

    15,4

    0210 12

    – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

     

     

     

    – – –  von Hausschweinen

     

     

    0210 12 11

    – – – –  gesalzen oder in Salzlake

    46,7 €/100 kg/net

    0210 12 19

    – – – –  getrocknet oder geräuchert

    77,8 €/100 kg/net

    0210 12 90

    – – –  andere

    15,4

    0210 19

    – –  anderes

     

     

     

    – – –  von Hausschweinen

     

     

     

    – – – –  gesalzen oder in Salzlake

     

     

    0210 19 10

    – – – – –  „bacon“ — Hälften oder „spencers“

    68,7 €/100 kg/net

    0210 19 20

    – – – – –  „3/4-sides“ oder „middles“

    75,1 €/100 kg/net

    0210 19 30

    – – – – –  Vorderteile und Teile davon

    60,1 €/100 kg/net

    0210 19 40

    – – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

    86,9 €/100 kg/net

    0210 19 50

    – – – – –  anderes

    86,9 €/100 kg/net

     

    – – – –  getrocknet oder geräuchert

     

     

    0210 19 60

    – – – – –  Vorderteile und Teile davon

    119 €/100 kg/net

    0210 19 70

    – – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

    149,6 €/100 kg/net

     

    – – – – –  anderes

     

     

    0210 19 81

    – – – – – –  ohne Knochen

    151,2 €/100 kg/net

    0210 19 89

    – – – – – –  anderes

    151,2 €/100 kg/net

    0210 19 90

    – – –  anderes

    15,4

    0210 20

    –  Fleisch von Rindern

     

     

    0210 20 10

    – –  mit Knochen

    15,4 + 265,2 €/100 kg/net

    0210 20 90

    – –  ohne Knochen

    15,4 + 303,4 €/100 kg/net

     

    –  andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

     

     

    0210 91 00

    – –  von Primaten

    15,4

    0210 92 00

    – –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

    15,4

    0210 93 00

    – –  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    15,4

    0210 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Fleisch

     

     

    0210 99 10

    – – – –  von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

    6,4

     

    – – – –  von Schafen und Ziegen

     

     

    0210 99 21

    – – – – –  mit Knochen

    222,7 €/100 kg/net

    0210 99 29

    – – – – –  ohne Knochen

    311,8 €/100 kg/net

    0210 99 31

    – – – –  von Rentieren

    15,4

    0210 99 39

    – – – –  anderes

    130 €/100 kg/net

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse

     

     

     

    – – – –  von Hausschweinen

     

     

    0210 99 41

    – – – – –  Lebern

    64,9 €/100 kg/net

    0210 99 49

    – – – – –  andere

    47,2 €/100 kg/net

     

    – – – –  von Rindern

     

     

    0210 99 51

    – – – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    15,4 + 303,4 €/100 kg/net

    0210 99 59

    – – – – –  andere

    12,8

    0210 99 60

    – – – –  von Schafen und Ziegen

    15,4

     

    – – – –  andere

     

     

     

    – – – – –  Geflügellebern

     

     

    0210 99 71

    – – – – – –  Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

    frei

    0210 99 79

    – – – – – –  andere

    6,4

    0210 99 80

    – – – – –  andere

    15,4

    0210 99 90

    – – –  genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    15,4 + 303,4 €/100 kg/net

    KAPITEL 3

    FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 3 gehören nicht:

    a)

    Säugetiere der Position 0106;

    b)

    Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);

    c)

    Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301);

    d)

    Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

    2.

    In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0301

    Fische, lebend

     

     

    0301 10

    –  Zierfische

     

     

    0301 10 10

    – –  Süßwasserfische

    frei

    0301 10 90

    – –  Seefische

    7,5

     

    –  andere Fische, lebend

     

     

    0301 91

    – –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

     

     

    0301 91 10

    – – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    8

    0301 91 90

    – – –  andere

    12

    0301 92 00

    – –  Aale (Anguilla-Arten)

    frei

    0301 93 00

    – –  Karpfen

    8

    0301 94 00

    – –  Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

    16

    0301 95 00

    – –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    16

    0301 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Süßwasserfische

     

     

    0301 99 11

    – – – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    2

    0301 99 19

    – – – –  andere

    8

    0301 99 80

    – – –  Seefische

    16

    0302

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

     

     

     

    –  Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0302 11

    – –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

     

     

    0302 11 10

    – – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    8

    0302 11 20

    – – –  der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

    0302 11 80

    – – –  andere

    12

    0302 12 00

    – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    2

    0302 19 00

    – –  andere

    8

     

    –  Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0302 21

    – –  Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

     

     

    0302 21 10

    – – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    8

    0302 21 30

    – – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    8

    0302 21 90

    – – –  Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

    15

    0302 22 00

    – –  Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    7,5

    0302 23 00

    – –  Seezungen (Solea-Arten)

    15

    0302 29

    – –  andere

     

     

    0302 29 10

    – – –  Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

    15

    0302 29 90

    – – –  andere

    15

     

    –  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0302 31

    – –  Weißer Thun (Thunnus alalunga)

     

     

    0302 31 10

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

    22 (17)  (13)

    0302 31 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0302 32

    – –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

     

     

    0302 32 10

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

    22 (17)  (13)

    0302 32 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0302 33

    – –  echter Bonito

     

     

    0302 33 10

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

    22 (17)  (13)

    0302 33 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0302 34

    – –  Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

     

     

    0302 34 10

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

    22 (17)  (13)

    0302 34 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0302 35

    – –  Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

     

     

    0302 35 10

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

    22 (17)  (13)

    0302 35 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0302 36

    – –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

     

     

    0302 36 10

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

    22 (17)  (13)

    0302 36 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0302 39

    – –  andere

     

     

    0302 39 10

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

    22 (17)  (13)

    0302 39 90

    – – –  andere

    22 (13)

    0302 40 00

    –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     (18)

    0302 50

    –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0302 50 10

    – –  der Art Gadus morhua

    12

    0302 50 90

    – –  anderer

    12

     

    –  andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0302 61

    – –  Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)

     

     

    0302 61 10

    – – –  Sardinen der Art Sardina pilchardus

    23

    0302 61 30

    – – –  Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

    15

    0302 61 80

    – – –  Sprotten (Sprattus sprattus)

     (19)

    0302 62 00

    – –  Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    7,5

    0302 63 00

    – –  Köhler (Pollachius virens)

    7,5

    0302 64 00

    – –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

     (20)

    0302 65

    – –  Haie

     

     

    0302 65 20

    – – –  Dornhaie (Squalus acanthias)

    6

    0302 65 50

    – – –  Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

    6

    0302 65 90

    – – –  andere

    8

    0302 66 00

    – –  Aale (Anguilla-Arten)

    frei

    0302 67 00

    – –  Schwertfisch (Xiphias gladius)

    15

    0302 68 00

    – –  Zahnfische (Dissostichus-Arten)

    15

    0302 69

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Süßwasserfische

     

     

    0302 69 11

    – – – –  Karpfen

    8

    0302 69 19

    – – – –  andere

    8

     

    – – –  Seefische

     

     

     

    – – – –  Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33

     

     

    0302 69 21

    – – – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

    22 (17)  (13)

    0302 69 25

    – – – – –  andere

    22 (13)

     

    – – – –  Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

     

     

    0302 69 31

    – – – – –  der Art Sebastes marinus

    7,5

    0302 69 33

    – – – – –  andere

    7,5

    0302 69 35

    – – – –  Fische der Art Boreogadus saida

    12

    0302 69 41

    – – – –  Merlan (Merlangius merlangus)

    7,5

    0302 69 45

    – – – –  Leng (Molva-Arten)

    7,5

    0302 69 51

    – – – –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

    7,5

    0302 69 55

    – – – –  Sardellen (Engraulis-Arten)

    15

    0302 69 61

    – – – –  Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

    15

     

    – – – –  Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

     

     

     

    – – – – –  Seehechte der Merluccius-Arten

     

     

    0302 69 66

    – – – – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

    15

    0302 69 67

    – – – – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

    15

    0302 69 68

    – – – – – –  andere

    15 (13)

    0302 69 69

    – – – – –  Seehechte der Urophycis-Arten

    15

    0302 69 75

    – – – –  Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

    15

    0302 69 81

    – – – –  Seeteufel (Lophius-Arten)

    15

    0302 69 85

    – – – –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

    7,5

    0302 69 86

    – – – –  Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

    7,5

    0302 69 91

    – – – –  Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

    15

    0302 69 92

    – – – –  Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

    7,5

    0302 69 94

    – – – –  Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax)

    15

    0302 69 95

    – – – –  Goldbrassen (Sparus aurata)

    15

    0302 69 99

    – – – –  andere

    15

    0302 70 00

    –  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    10

    0303

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

     

     

     

    –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0303 11 00

    – –  Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

    2

    0303 19 00

    – –  andere

    2

     

    –  andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0303 21

    – –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

     

     

    0303 21 10

    – – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    9

    0303 21 20

    – – –  der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

    0303 21 80

    – – –  andere

    12

    0303 22 00

    – –  Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    2

    0303 29 00

    – –  andere

    9 (13)

     

    –  Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0303 31

    – –  Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

     

     

    0303 31 10

    – – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    7,5

    0303 31 30

    – – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    7,5

    0303 31 90

    – – –  Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

    15

    0303 32 00

    – –  Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    15

    0303 33 00

    – –  Seezungen (Solea-Arten)

    7,5

    0303 39

    – –  andere

     

     

    0303 39 10

    – – –  Flundern (Platichthys flesus)

    7,5

    0303 39 30

    – – –  Fische der Rhombosolea-Arten

    7,5

    0303 39 70

    – – –  andere

    15

     

    –  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0303 41

    – –  Weißer Thun (Thunnus alalunga)

     

     

     

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

     

     

    0303 41 11

    – – – –  ganz

    22 (17)  (13)

    0303 41 13

    – – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

    22 (17)  (13)

    0303 41 19

    – – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

    22 (17)  (13)

    0303 41 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0303 42

    – –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

     

     

     

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

     

     

     

    – – – –  ganz

     

     

    0303 42 12

    – – – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

    20 (17)  (13)

    0303 42 18

    – – – – –  anderer

    20 (17)  (13)

     

    – – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

     

     

    0303 42 32

    – – – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

    22 (17)  (13)

    0303 42 38

    – – – – –  anderer

    22 (17)  (13)

     

    – – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

     

     

    0303 42 52

    – – – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

    22 (17)  (13)

    0303 42 58

    – – – – –  anderer

    22 (17)  (13)

    0303 42 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0303 43

    – –  echter Bonito

     

     

     

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

     

     

    0303 43 11

    – – – –  ganz

    22 (17)  (13)

    0303 43 13

    – – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

    22 (17)  (13)

    0303 43 19

    – – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

    22 (17)  (13)

    0303 43 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0303 44

    – –  Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

     

     

     

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

     

     

    0303 44 11

    – – – –  ganz

    22 (17)  (13)

    0303 44 13

    – – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

    22 (17)  (13)

    0303 44 19

    – – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

    22 (17)  (13)

    0303 44 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0303 45

    – –  Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

     

     

     

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

     

     

    0303 45 11

    – – – –  ganz

    22 (17)  (13)

    0303 45 13

    – – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

    22 (17)  (13)

    0303 45 19

    – – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

    22 (17)  (13)

    0303 45 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0303 46

    – –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

     

     

     

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

     

     

    0303 46 11

    – – – –  ganz

    22 (17)  (13)

    0303 46 13

    – – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

    22 (17)  (13)

    0303 46 19

    – – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

    22 (17)  (13)

    0303 46 90

    – – –  anderer

    22 (13)

    0303 49

    – –  andere

     

     

     

    – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

     

     

    0303 49 31

    – – – –  ganz

    22 (17)  (13)

    0303 49 33

    – – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

    22 (17)  (13)

    0303 49 39

    – – – –  andere (z. B. ohne Kopf)

    22 (17)  (13)

    0303 49 80

    – – –  andere

    22 (13)

     

    –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) und Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0303 51 00

    – –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

     (18)

    0303 52

    – –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

     

     

    0303 52 10

    – – –  der Art Gadus morhua

    12

    0303 52 30

    – – –  der Art Gadus ogac

    12

    0303 52 90

    – – –  der Art Gadus macrocephalus

    12

     

    –  Schwertfisch (Xiphias gladius) und Zahnfische (Dissostichus-Arten), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0303 61 00

    – –  Schwertfisch (Xiphias gladius)

    7,5

    0303 62 00

    – –  Zahnfische (Dissostichus-Arten)

    15

     

    –  andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0303 71

    – –  Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)

     

     

    0303 71 10

    – – –  Sardinen der Art Sardina pilchardus

    23

    0303 71 30

    – – –  Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

    15

    0303 71 80

    – – –  Sprotten (Sprattus sprattus)

     (19)

    0303 72 00

    – –  Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    7,5

    0303 73 00

    – –  Köhler (Pollachius virens)

    7,5

    0303 74

    – –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

     

     

    0303 74 30

    – – –  der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

     (20)

    0303 74 90

    – – –  der Art Scomber australasicus

    15

    0303 75

    – –  Haie

     

     

    0303 75 20

    – – –  Dornhaie (Squalus acanthias)

    6

    0303 75 50

    – – –  Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

    6

    0303 75 90

    – – –  andere

    8

    0303 76 00

    – –  Aale (Anguilla-Arten)

    frei

    0303 77 00

    – –  Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus)

    15

    0303 78

    – –  Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

     

     

     

    – – –  Seehechte der Merluccius-Arten

     

     

    0303 78 11

    – – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

    15

    0303 78 12

    – – – –  Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

    15

    0303 78 13

    – – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

    15

    0303 78 19

    – – – –  andere

    15 (13)

    0303 78 90

    – – –  Seehechte der Urophycis-Arten

    15

    0303 79

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Süßwasserfische

     

     

    0303 79 11

    – – – –  Karpfen

    8

    0303 79 19

    – – – –  andere

    8

     

    – – –  Seefische

     

     

     

    – – – –  Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43

     

     

     

    – – – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (11)

     

     

    0303 79 21

    – – – – – –  ganz

    22 (17)  (13)

    0303 79 23

    – – – – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

    22 (17)  (13)

    0303 79 29

    – – – – – –  andere (z. B. ohne Kopf)

    22 (17)  (13)

    0303 79 31

    – – – – –  andere

    22 (13)

     

    – – – –  Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

     

     

    0303 79 35

    – – – – –  der Art Sebastes marinus

    7,5

    0303 79 37

    – – – – –  andere

    7,5

    0303 79 41

    – – – –  Fische der Art Boreogadus saida

    12

    0303 79 45

    – – – –  Merlan (Merlangius merlangus)

    7,5

    0303 79 51

    – – – –  Leng (Molva-Arten)

    7,5

    0303 79 55

    – – – –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

    15

    0303 79 58

    – – – –  Fische der Art Orcynopsis unicolor

     (21)

    0303 79 65

    – – – –  Sardellen (Engraulis-Arten)

    15

    0303 79 71

    – – – –  Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

    15

    0303 79 75

    – – – –  Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

    15

    0303 79 81

    – – – –  Seeteufel (Lophius-Arten)

    15

    0303 79 83

    – – – –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

    7,5

    0303 79 85

    – – – –  Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

    7,5

    0303 79 91

    – – – –  Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

    15

    0303 79 92

    – – – –  Neuseeländischer Grenadier (Macruronus novaezelandiae)

    7,5

    0303 79 93

    – – – –  Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

    7,5

    0303 79 94

    – – – –  Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezelandiae

    7,5

    0303 79 98

    – – – –  andere

    15 (22)

    0303 80

    –  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

     

    0303 80 10

    – –  Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat (11)

    frei

    0303 80 90

    – –  andere

    10

    0304

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

     

     

     

    –  frisch oder gekühlt

     

     

    0304 11

    – –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

     

     

    0304 11 10

    – – –  Filets

    18

    0304 11 90

    – – –  anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert)

    15

    0304 12

    – –  von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

     

     

    0304 12 10

    – – –  Filets

    18

    0304 12 90

    – – –  anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert)

    15

    0304 19

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Filets

     

     

     

    – – – –  von Süßwasserfischen

     

     

    0304 19 13

    – – – – –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    2

     

    – – – – –  von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae

     

     

    0304 19 15

    – – – – – –  der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

    12

    0304 19 17

    – – – – – –  andere

    12

    0304 19 19

    – – – – –  von anderen Süßwasserfischen

    9

     

    – – – –  andere

     

     

    0304 19 31

    – – – – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

    18

    0304 19 33

    – – – – –  vom Köhler (Pollachius virens)

    18

    0304 19 35

    – – – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

    18

    0304 19 39

    – – – – –  andere

    18

     

    – – –  anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert)

     

     

    0304 19 91

    – – – –  von Süßwasserfischen

    8

     

    – – – –  andere

     

     

    0304 19 97

    – – – – –  Heringslappen

     (18)

    0304 19 99

    – – – – –  anderes

    15 (13)

     

    –  gefrorene Fischfilets

     

     

    0304 21 00

    – –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    7,5

    0304 22 00

    – –  von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

    15

    0304 29

    – –  andere

     

     

     

    – – –  von Süßwasserfischen

     

     

    0304 29 13

    – – – –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    2

     

    – – – –  von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae

     

     

    0304 29 15

    – – – – –  der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

    12

    0304 29 17

    – – – – –  andere

    12

    0304 29 19

    – – – –  von anderen Süßwasserfischen

    9

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

     

     

    0304 29 21

    – – – – –  vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

    7,5

    0304 29 29

    – – – – –  andere

    7,5

    0304 29 31

    – – – –  vom Köhler (Pollachius virens)

    7,5

    0304 29 33

    – – – –  vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    7,5

     

    – – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

     

     

    0304 29 35

    – – – – –  der Art Sebastes marinus

    7,5

    0304 29 39

    – – – – –  andere

    7,5

    0304 29 41

    – – – –  vom Merlan (Merlangius merlangus)

    7,5

    0304 29 43

    – – – –  vom Leng (Molva-Arten)

    7,5

    0304 29 45

    – – – –  von Thunfischen (der Gattung Thunnus) und von Fischen der Euthynnus-Arten

    18

     

    – – – –  von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor

     

     

    0304 29 51

    – – – – –  von Makrelen der Art Scomber australasicus

    15

    0304 29 53

    – – – – –  andere

    15

     

    – – – –  von Seehechten (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

     

     

     

    – – – – –  der Merluccius-Arten

     

     

    0304 29 55

    – – – – – –  von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus)

    7,5

    0304 29 56

    – – – – – –  von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi)

    7,5

    0304 29 58

    – – – – – –  andere

    6,1

    0304 29 59

    – – – – –  der Urophycis-Arten

    7,5

     

    – – – –  von Haien

     

     

    0304 29 61

    – – – – –  von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

    7,5

    0304 29 69

    – – – – –  von anderen Haien

    7,5

    0304 29 71

    – – – –  von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    7,5

    0304 29 73

    – – – –  von Flundern (Platichthys flesus)

    7,5

    0304 29 75

    – – – –  von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    15

    0304 29 79

    – – – –  vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

    15

    0304 29 83

    – – – –  vom Seeteufel (Lophius-Arten)

    15

    0304 29 85

    – – – –  vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

    13,7

    0304 29 91

    – – – –  vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezelandiae)

    7,5

    0304 29 99

    – – – –  andere

    15 (13)  (23)

     

    –  anderes

     

     

    0304 91 00

    – –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    7,5

    0304 92 00

    – –  von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

    7,5

    0304 99

    – –  andere

     

     

    0304 99 10

    – – –  Surimi

    14,2

     

    – – –  anderes

     

     

    0304 99 21

    – – – –  von Süßwasserfischen

    8

     

    – – – –  anderes

     

     

    0304 99 23

    – – – – –  von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

     (18)

    0304 99 29

    – – – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

    8

     

    – – – – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

     

     

    0304 99 31

    – – – – – –  vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

    7,5

    0304 99 33

    – – – – – –  vom Kabeljau der Art Gadus morhua

    7,5

    0304 99 39

    – – – – – –  anderes

    7,5

    0304 99 41

    – – – – –  vom Köhler (Pollachius virens)

    7,5

    0304 99 45

    – – – – –  vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    7,5

    0304 99 51

    – – – – –  von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten)

    7,5

    0304 99 55

    – – – – –  vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

    15

    0304 99 61

    – – – – –  von Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

    15

    0304 99 65

    – – – – –  vom Seeteufel (Lophius-Arten)

    7,5

    0304 99 71

    – – – – –  vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

    7,5

    0304 99 75

    – – – – –  vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

    7,5

    0304 99 99

    – – – – –  anderes

    7,5

    0305

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

     

     

    0305 10 00

    –  Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    13

    0305 20 00

    –  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

    11

    0305 30

    –  Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

     

     

     

    – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

     

     

    0305 30 11

    – – –  vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

    16

    0305 30 19

    – – –  andere

    20

    0305 30 30

    – –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

    15

    0305 30 50

    – –  vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

    15

    0305 30 90

    – –  andere

    16

     

    –  Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets

     

     

    0305 41 00

    – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    13

    0305 42 00

    – –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    10

    0305 49

    – –  andere

     

     

    0305 49 10

    – – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    15

    0305 49 20

    – – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    16

    0305 49 30

    – – –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    14

    0305 49 45

    – – –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    14

    0305 49 50

    – – –  Aale (Anguilla-Arten)

    14

    0305 49 80

    – – –  andere

    14

     

    –  Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

     

     

    0305 51

    – –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

     

     

    0305 51 10

    – – –  getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

    13 (13)

    0305 51 90

    – – –  getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

    13 (13)

    0305 59

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Fische der Art Boreogadus saida

     

     

    0305 59 11

    – – – –  getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

    13 (13)

    0305 59 19

    – – – –  getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

    13 (13)

    0305 59 30

    – – –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    12

    0305 59 50

    – – –  Sardellen (Engraulis-Arten)

    10

    0305 59 70

    – – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    15

    0305 59 80

    – – –  andere

    12

     

    –  Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake

     

     

    0305 61 00

    – –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    12

    0305 62 00

    – –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    13 (13)

    0305 63 00

    – –  Sardellen (Engraulis-Arten)

    10

    0305 69

    – –  andere

     

     

    0305 69 10

    – – –  Fische der Art Boreogadus saida

    13 (13)

    0305 69 30

    – – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    15

    0305 69 50

    – – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    11

    0305 69 80

    – – –  andere

    12

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

     

     

     

    –  gefroren

     

     

    0306 11

    – –  Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

     

     

    0306 11 10

    – – –  Langustenschwänze

    12,5

    0306 11 90

    – – –  andere

    12,5

    0306 12

    – –  Hummer (Homarus-Arten)

     

     

    0306 12 10

    – – –  ganz

    6

    0306 12 90

    – – –  andere

    16

    0306 13

    – –  Garnelen

     

     

    0306 13 10

    – – –  Garnelen der Familie Pandalidae

    12

    0306 13 30

    – – –  Garnelen der Gattung Crangon

    18

    0306 13 40

    – – –  Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

    12

    0306 13 50

    – – –  Geißelgarnelen (Penaeus spp.)

    12

    0306 13 80

    – – –  andere

    12

    0306 14

    – –  Krabben

     

     

    0306 14 10

    – – –  Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionoecetes-Arten

    7,5

    0306 14 30

    – – –  Taschenkrebse (Cancer pagurus)

    7,5

    0306 14 90

    – – –  andere

    7,5

    0306 19

    – –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

     

     

    0306 19 10

    – – –  Süßwasserkrebse

    7,5

    0306 19 30

    – – –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    12

    0306 19 90

    – – –  andere

    12

     

    –  nicht gefroren

     

     

    0306 21 00

    – –  Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

    12,5

    0306 22

    – –  Hummer (Homarus-Arten)

     

     

    0306 22 10

    – – –  lebend

    8

     

    – – –  andere

     

     

    0306 22 91

    – – – –  ganz

    8

    0306 22 99

    – – – –  andere

    10

    0306 23

    – –  Garnelen

     

     

    0306 23 10

    – – –  Garnelen der Familie Pandalidae

    12

     

    – – –  Garnelen der Gattung Crangon

     

     

    0306 23 31

    – – – –  frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

    18

    0306 23 39

    – – – –  andere

    18

    0306 23 90

    – – –  andere

    12

    0306 24

    – –  Krabben

     

     

    0306 24 30

    – – –  Taschenkrebse (Cancer pagurus)

    7,5

    0306 24 80

    – – –  andere

    7,5

    0306 29

    – –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

     

     

    0306 29 10

    – – –  Süßwasserkrebse

    7,5

    0306 29 30

    – – –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    12

    0306 29 90

    – – –  andere

    12

    0307

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

     

     

    0307 10

    –  Austern

     

     

    0307 10 10

    – –  flache Austern (Ostrea-Arten), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

    frei

    0307 10 90

    – –  andere

    9

     

    –  Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten

     

     

    0307 21 00

    – –  lebend, frisch oder gekühlt

    8

    0307 29

    – –  andere

     

     

    0307 29 10

    – – –  große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren

    8

    0307 29 90

    – – –  andere

    8

     

    –  Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten)

     

     

    0307 31

    – –  lebend, frisch oder gekühlt

     

     

    0307 31 10

    – – –  Mytilus-Arten

    10

    0307 31 90

    – – –  Perna-Arten

    8

    0307 39

    – –  andere

     

     

    0307 39 10

    – – –  Mytilus-Arten

    10

    0307 39 90

    – – –  Perna-Arten

    8

     

    –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

     

     

    0307 41

    – –  lebend, frisch oder gekühlt

     

     

    0307 41 10

    – – –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

    8

     

    – – –  Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

     

     

    0307 41 91

    – – – –  Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

    6

    0307 41 99

    – – – –  andere

    8

    0307 49

    – –  andere

     

     

     

    – – –  gefroren

     

     

     

    – – – –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

     

     

     

    – – – – –  der Sepiola-Arten

     

     

    0307 49 01

    – – – – – –  Zwergtintenfische (Sepiola rondeleti)

    6

    0307 49 11

    – – – – – –  andere

    8

    0307 49 18

    – – – – –  andere

    8

     

    – – – –  Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

     

     

     

    – – – – –  Loligo-Arten

     

     

    0307 49 31

    – – – – – –  Loligo vulgaris

    6

    0307 49 33

    – – – – – –  Loligo pealei

    6

    0307 49 35

    – – – – – –  Loligo patagonica

    6

    0307 49 38

    – – – – – –  andere

    6

    0307 49 51

    – – – – –  Ommastrephes sagittatus

    6

    0307 49 59

    – – – – –  andere

    8

     

    – – –  andere

     

     

    0307 49 71

    – – – –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

    8

     

    – – – –  Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

     

     

    0307 49 91

    – – – – –  Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

    6

    0307 49 99

    – – – – –  andere

    8

     

    –  Kraken (Octopus-Arten)

     

     

    0307 51 00

    – –  lebend, frisch oder gekühlt

    8

    0307 59

    – –  andere

     

     

    0307 59 10

    – – –  gefroren

    8

    0307 59 90

    – – –  andere

    8

    0307 60 00

    –  Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

    frei

     

    –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

     

     

    0307 91 00

    – –  lebend, frisch oder gekühlt

    11

    0307 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  gefroren

     

     

    0307 99 11

    – – – –  Illex-Arten

    8

    0307 99 13

    – – – –  Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

    8

    0307 99 15

    – – – –  Quallen (Rhopilema-Arten)

    frei

    0307 99 18

    – – – –  andere

    11

    0307 99 90

    – – –  andere

    11

    KAPITEL 4

    MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    Anmerkungen

    1.

    Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.

    2.

    Im Sinne der Position 0405 gelten als

    a)

    Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;

    b)

    Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

    3.

    Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

    a)

    einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr;

    b)

    einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT;

    c)

    sie geformt sind oder geformt werden können.

    4.

    Zu Kapitel 4 gehören nicht:

    a)

    aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702); oder

    b)

    Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Im Sinne der Unterposition 0404 10 sind unter „modifizierter Molke“ Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.

    2.

    Der Begriff „Butter“ im Sinne der Unterposition 0405 10 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition 0405 90).

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

    a)

    auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

    b)

    auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

    0401 10

    –  mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger

     

     

    0401 10 10

    – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    13,8 €/100 kg/net

    0401 10 90

    – –  andere

    12,9 €/100 kg/net

    0401 20

    –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT

     

     

     

    – –  mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

     

     

    0401 20 11

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    18,8 €/100 kg/net

    0401 20 19

    – – –  andere

    17,9 €/100 kg/net

     

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT

     

     

    0401 20 91

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    22,7 €/100 kg/net

    0401 20 99

    – – –  andere

    21,8 €/100 kg/net

    0401 30

    –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

     

     

     

    – –  mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger

     

     

    0401 30 11

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    57,5 €/100 kg/net

    0401 30 19

    – – –  andere

    56,6 €/100 kg/net

     

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT

     

     

    0401 30 31

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    110 €/100 kg/net

    0401 30 39

    – – –  andere

    109,1 €/100 kg/net

     

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

     

     

    0401 30 91

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    183,7 €/100 kg/net

    0401 30 99

    – – –  andere

    182,8 €/100 kg/net

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

    0402 10

    –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

     

     

     

    – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

    0402 10 11

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    125,4 €/100 kg/net

    0402 10 19

    – – –  andere

    118,8 €/100 kg/net (13)

     

    – –  andere

     

     

    0402 10 91

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,19 €/kg + 27,5 €/100 kg/net (24)

    0402 10 99

    – – –  andere

    1,19 €/kg + 21 €/100 kg/net (24)

     

    –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

     

     

    0402 21

    – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

     

     

    0402 21 11

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    135,7 €/100 kg/net

     

    – – – –  andere

     

     

    0402 21 17

    – – – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 11 GHT

    130,4 €/100 kg/net

    0402 21 19

    – – – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT

    130,4 €/100 kg/net

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

     

     

    0402 21 91

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    167,2 €/100 kg/net

    0402 21 99

    – – – –  andere

    161,9 €/100 kg/net

    0402 29

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

     

     

    0402 29 11

    – – – –  Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

    1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (24)

     

    – – – –  andere

     

     

    0402 29 15

    – – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (24)

    0402 29 19

    – – – – –  andere

    1,31 €/kg + 16,8 €/100 kg/net (24)

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

     

     

    0402 29 91

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net (24)

    0402 29 99

    – – – –  andere

    1,62 €/kg + 16,8 €/100 kg/net (24)

     

    –  andere

     

     

    0402 91

    – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

    0402 91 10

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger

    34,7 €/100 kg/net

    0402 91 30

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT

    43,4 €/100 kg/net

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT

     

     

    0402 91 51

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    110 €/100 kg/net

    0402 91 59

    – – – –  andere

    109,1 €/100 kg/net

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

     

     

    0402 91 91

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    183,7 €/100 kg/net

    0402 91 99

    – – – –  andere

    182,8 €/100 kg/net

    0402 99

    – –  andere

     

     

    0402 99 10

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger

    57,2 €/100 kg/net

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT

     

     

    0402 99 31

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,08 €/kg + 19,4 €/100 kg/net (24)

    0402 99 39

    – – – –  andere

    1,08 €/kg + 18,5 €/100 kg/net (24)

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

     

     

    0402 99 91

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,81 €/kg + 19,4 €/100 kg/net (24)

    0402 99 99

    – – – –  andere

    1,81 €/kg + 18,5 €/100 kg/net (24)

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

     

     

    0403 10

    –  Joghurt

     

     

     

    – –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

     

     

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0403 10 11

    – – – –  3 GHT oder weniger

    20,5 €/100 kg/net

    0403 10 13

    – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    24,4 €/100 kg/net

    0403 10 19

    – – – –  mehr als 6 GHT

    59,2 €/100 kg/net

     

    – – –  anderer, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0403 10 31

    – – – –  3 GHT oder weniger

    0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (24)

    0403 10 33

    – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (24)

    0403 10 39

    – – – –  mehr als 6 GHT

    0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (24)

     

    – –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

     

     

     

    – – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0403 10 51

    – – – –  1,5 GHT oder weniger

    8,3 + 95 €/100 kg/net

    0403 10 53

    – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    8,3 + 130,4 €/100 kg/net

    0403 10 59

    – – – –  mehr als 27 GHT

    8,3 + 168,8 €/100 kg/net

     

    – – –  anderer, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0403 10 91

    – – – –  3 GHT oder weniger

    8,3 + 12,4 €/100 kg/net

    0403 10 93

    – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    8,3 + 17,1 €/100 kg/net

    0403 10 99

    – – – –  mehr als 6 GHT

    8,3 + 26,6 €/100 kg/net

    0403 90

    –  andere

     

     

     

    – –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

     

     

     

    – – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

     

     

     

    – – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0403 90 11

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    100,4 €/100 kg/net

    0403 90 13

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 €/100 kg/net

    0403 90 19

    – – – – –  mehr als 27 GHT

    167,2 €/100 kg/net

     

    – – – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0403 90 31

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0,95 €/kg + 22 €/100 kg/net (24)

    0403 90 33

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (24)

    0403 90 39

    – – – – –  mehr als 27 GHT

    1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net (24)

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0403 90 51

    – – – – –  3 GHT oder weniger

    20,5 €/100 kg/net

    0403 90 53

    – – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    24,4 €/100 kg/net

    0403 90 59

    – – – – –  mehr als 6 GHT

    59,2 €/100 kg/net

     

    – – – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0403 90 61

    – – – – –  3 GHT oder weniger

    0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (24)

    0403 90 63

    – – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (24)

    0403 90 69

    – – – – –  mehr als 6 GHT

    0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (24)

     

    – –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

     

     

     

    – – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0403 90 71

    – – – –  1,5 GHT oder weniger

    8,3 + 95 €/100 kg/net

    0403 90 73

    – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    8,3 + 130,4 €/100 kg/net

    0403 90 79

    – – – –  mehr als 27 GHT

    8,3 + 168,8 €/100 kg/net

     

    – – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0403 90 91

    – – – –  3 GHT oder weniger

    8,3 + 12,4 €/100 kg/net

    0403 90 93

    – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    8,3 + 17,1 €/100 kg/net

    0403 90 99

    – – – –  mehr als 6 GHT

    8,3 + 26,6 €/100 kg/net

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    0404 10

    –  Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

     

    – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

     

     

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

     

     

     

    – – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0404 10 02

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    7 €/100 kg/net

    0404 10 04

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 €/100 kg/net

    0404 10 06

    – – – – –  mehr als 27 GHT

    167,2 €/100 kg/net

     

    – – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0404 10 12

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    100,4 €/100 kg/net

    0404 10 14

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 €/100 kg/net

    0404 10 16

    – – – – –  mehr als 27 GHT

    167,2 €/100 kg/net

     

    – – –  andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

     

     

     

    – – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0404 10 26

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net (24)

    0404 10 28

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

    0404 10 32

    – – – – –  mehr als 27 GHT

    1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

     

    – – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0404 10 34

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

    0404 10 36

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

    0404 10 38

    – – – – –  mehr als 27 GHT

    1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

     

     

     

    – – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0404 10 48

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0,07 €/kg/net (25)

    0404 10 52

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 €/100 kg/net

    0404 10 54

    – – – – –  mehr als 27 GHT

    167,2 €/100 kg/net

     

    – – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0404 10 56

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    100,4 €/100 kg/net

    0404 10 58

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 €/100 kg/net

    0404 10 62

    – – – – –  mehr als 27 GHT

    167,2 €/100 kg/net

     

    – – –  andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

     

     

     

    – – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0404 10 72

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net (26)

    0404 10 74

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

    0404 10 76

    – – – – –  mehr als 27 GHT

    1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

     

    – – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0404 10 78

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

    0404 10 82

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

    0404 10 84

    – – – – –  mehr als 27 GHT

    1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

    0404 90

    –  andere

     

     

     

    – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0404 90 21

    – – –  1,5 GHT oder weniger

    100,4 €/100 kg/net

    0404 90 23

    – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 €/100 kg/net

    0404 90 29

    – – –  mehr als 27 GHT

    167,2 €/100 kg/net

     

    – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

     

     

    0404 90 81

    – – –  1,5 GHT oder weniger

    0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

    0404 90 83

    – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

    0404 90 89

    – – –  mehr als 27 GHT

    1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (24)

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

     

     

    0405 10

    –  Butter

     

     

     

    – –  mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger

     

     

     

    – – –  natürliche Butter

     

     

    0405 10 11

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    189,6 €/100 kg/net (13)

    0405 10 19

    – – – –  andere

    189,6 €/100 kg/net (13)

    0405 10 30

    – – –  rekombinierte Butter

    189,6 €/100 kg/net (13)

    0405 10 50

    – – –  Molkenbutter

    189,6 €/100 kg/net (13)

    0405 10 90

    – –  andere

    231,3 €/100 kg/net (13)

    0405 20

    –  Milchstreichfette

     

     

    0405 20 10

    – –  mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

    9 + EA (27)

    0405 20 30

    – –  mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

    9 + EA (27)

    0405 20 90

    – –  mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

    189,6 €/100 kg/net

    0405 90

    –  andere

     

     

    0405 90 10

    – –  mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

    231,3 €/100 kg/net (13)

    0405 90 90

    – –  andere

    231,3 €/100 kg/net (13)

    0406

    Käse und Quark/Topfen

     

     

    0406 10

    –  Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

     

     

    0406 10 20

    – –  mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger

    185,2 €/100 kg/net (13)

    0406 10 80

    – –  anderer

    221,2 €/100 kg/net (13)

    0406 20

    –  Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

     

     

    0406 20 10

    – –  Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt (28)

    7,7

    0406 20 90

    – –  andere

    188,2 €/100 kg/net (13)

    0406 30

    –  Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

     

     

    0406 30 10

    – –  zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

    144,9 €/100 kg/net (13)

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von

     

     

    0406 30 31

    – – – –  48 GHT oder weniger

    139,1 €/100 kg/net (13)

    0406 30 39

    – – – –  mehr als 48 GHT

    144,9 €/100 kg/net (13)

    0406 30 90

    – – –  mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

    215 €/100 kg/net (13)

    0406 40

    –  Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

     

     

    0406 40 10

    – –  Roquefort

    140,9 €/100 kg/net (13)

    0406 40 50

    – –  Gorgonzola

    140,9 €/100 kg/net (13)

    0406 40 90

    – –  andere

    140,9 €/100 kg/net (13)

    0406 90

    –  andere Käse

     

     

    0406 90 01

    – –  für die Verarbeitung (29)

    167,1 €/100 kg/net (13)

     

    – –  andere

     

     

    0406 90 13

    – – –  Emmentaler

    171,7 €/100 kg/net (13)

    0406 90 15

    – – –  Greyerzer, Sbrinz

    171,7 €/100 kg/net (13)

    0406 90 17

    – – –  Bergkäse, Appenzeller

    171,7 €/100 kg/net (13)

    0406 90 18

    – – –  Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

    171,7 €/100 kg/net (13)

    0406 90 19

    – – –  Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt (28)

    7,7

    0406 90 21

    – – –  Cheddar

    167,1 €/100 kg/net (13)

    0406 90 23

    – – –  Edamer

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 25

    – – –  Tilsiter

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 27

    – – –  Butterkäse

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 29

    – – –  Kashkaval

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 32

    – – –  Feta

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 35

    – – –  Kefalo-Tyri

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 37

    – – –  Finlandia

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 39

    – – –  Jarlsberg

    151 €/100 kg/net (13)

     

    – – –  andere

     

     

    0406 90 50

    – – – –  Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

    151 €/100 kg/net (13)

     

    – – – –  andere

     

     

     

    – – – – –  mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

     

     

     

    – – – – – –  47 GHT oder weniger

     

     

    0406 90 61

    – – – – – – –  Grana Padano, Parmigiano Reggiano

    188,2 €/100 kg/net

    0406 90 63

    – – – – – – –  Fiore Sardo, Pecorino

    188,2 €/100 kg/net (13)

    0406 90 69

    – – – – – – –  andere

    188,2 €/100 kg/net (13)

     

    – – – – – –  mehr als 47 bis 72 GHT

     

     

    0406 90 73

    – – – – – – –  Provolone

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 75

    – – – – – – –  Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 76

    – – – – – – –  Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 78

    – – – – – – –  Gouda

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 79

    – – – – – – –  Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 81

    – – – – – – –  Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 82

    – – – – – – –  Camembert

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 84

    – – – – – – –  Brie

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 85

    – – – – – – –  Kefalograviera, Kasseri

    151 €/100 kg/net

     

    – – – – – – –  andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

     

     

    0406 90 86

    – – – – – – – –  mehr als 47 bis 52 GHT

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 87

    – – – – – – – –  mehr als 52 bis 62 GHT

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 88

    – – – – – – – –  mehr als 62 bis 72 GHT

    151 €/100 kg/net (13)

    0406 90 93

    – – – – – –  mehr als 72 GHT

    185,2 €/100 kg/net (13)

    0406 90 99

    – – – – –  andere

    221,2 €/100 kg/net (13)

    0407 00

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

     

     

     

    –  von Hausgeflügel

     

     

     

    – –  Bruteier (30)

     

     

    0407 00 11

    – – –  von Truthühnern oder Gänsen

    105 €/1 000 p/st

    p/st

    0407 00 19

    – – –  andere

    35 €/1 000 p/st

    p/st

    0407 00 30

    – –  andere

    30,4 €/100 kg/net (13)

    1 000 p/st

    0407 00 90

    –  andere

    7,7

    p/st

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

     

    –  Eigelb

     

     

    0408 11

    – –  getrocknet

     

     

    0408 11 20

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (31)

    frei

    0408 11 80

    – – –  anderes

    142,3 €/100 kg/net (13)

    0408 19

    – –  anderes

     

     

    0408 19 20

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (31)

    frei

     

    – – –  anderes

     

     

    0408 19 81

    – – – –  flüssig

    62 €/100 kg/net (13)

    0408 19 89

    – – – –  anderes, einschließlich gefroren

    66,3 €/100 kg/net (13)

     

    –  andere

     

     

    0408 91

    – –  getrocknet

     

     

    0408 91 20

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (31)

    frei

    0408 91 80

    – – –  andere

    137,4 €/100 kg/net (13)

    0408 99

    – –  andere

     

     

    0408 99 20

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (32)

    frei

    0408 99 80

    – – –  andere

    35,3 €/100 kg/net (13)

    0409 00 00

    Natürlicher Honig

    17,3

    0410 00 00

    Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    7,7

    KAPITEL 5

    ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 5 gehören nicht:

    a)

    genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);

    b)

    Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);

    c)

    Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI);

    d)

    Pinselköpfe (Position 9603).

    2.

    Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501).

    3.

    In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

    4.

    In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0501 00 00

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    frei

    0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

     

     

    0502 10 00

    –  Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

    frei

    0502 90 00

    –  andere

    frei

    0503

     

     

     

    0504 00 00

    Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    frei

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

     

     

    0505 10

    –  Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

     

     

    0505 10 10

    – –  roh

    frei

    0505 10 90

    – –  andere

    frei

    0505 90 00

    –  andere

    frei

    0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

     

     

    0506 10 00

    –  Ossein und mit Säure behandelte Knochen

    frei

    0506 90 00

    –  andere

    frei

    0507

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

     

     

    0507 10 00

    –  Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

    frei

    0507 90 00

    –  andere

    frei

    0508 00 00

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    frei

    0509

     

     

     

    0510 00 00

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    frei

    0511

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

     

     

    0511 10 00

    –  Rindersperma

    frei

    p/st (33)

     

    –  andere

     

     

    0511 91

    – –  Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

     

     

    0511 91 10

    – – –  Abfälle von Fischen

    frei

    0511 91 90

    – – –  andere

    frei

    0511 99

    – –  andere

     

     

    0511 99 10

    – – –  Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

    frei

     

    – – –  natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

     

     

    0511 99 31

    – – – –  roh

    frei

    0511 99 39

    – – – –  andere

    5,1

    0511 99 85

    – – –  andere

    frei

    ABSCHNITT II

    WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    Anmerkung

    1.

    In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

    KAPITEL 6

    LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

    Anmerkungen

    1.

    Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.

    2.

    Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0601

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

     

     

    0601 10

    –  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

     

     

    0601 10 10

    – –  Hyazinthen

    5,1

    p/st

    0601 10 20

    – –  Narzissen

    5,1

    p/st

    0601 10 30

    – –  Tulpen

    5,1

    p/st

    0601 10 40

    – –  Gladiolen

    5,1

    p/st

    0601 10 90

    – –  andere

    5,1

    0601 20

    –  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

     

     

    0601 20 10

    – –  Zichorienpflanzen und -wurzeln

    frei

    0601 20 30

    – –  Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

    9,6

    0601 20 90

    – –  andere

    6,4

    0602

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

     

     

    0602 10

    –  Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

     

     

    0602 10 10

    – –  von Reben

    frei

    0602 10 90

    – –  andere

    4

    0602 20

    –  Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

     

     

    0602 20 10

    – –  Reben, bewurzelt, auch gepfropft

    frei

    0602 20 90

    – –  andere

    8,3

    0602 30 00

    –  Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

    8,3

    0602 40 00

    –  Rosen, auch veredelt

    8,3

    p/st

    0602 90

    –  andere

     

     

    0602 90 10

    – –  Pilzmycel

    8,3

    0602 90 20

    – –  Ananaspflänzlinge

    frei

    0602 90 30

    – –  Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

    8,3

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Freilandpflanzen

     

     

     

    – – – –  Bäume und Sträucher

     

     

    0602 90 41

    – – – – –  Forstgehölze

    8,3

     

    – – – – –  andere

     

     

    0602 90 45

    – – – – – –  bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

    6,5

    0602 90 49

    – – – – – –  andere

    8,3

    0602 90 50

    – – – –  andere Freilandpflanzen

    8,3

     

    – – –  Zimmerpflanzen

     

     

    0602 90 70

    – – – –  bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

    6,5

     

    – – – –  andere

     

     

    0602 90 91

    – – – – –  Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

    6,5

    0602 90 99

    – – – – –  andere

    6,5

    0603

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

     

     

     

    –  frisch

     

     

    0603 11 00

    – –  Rosen

     (34)

    p/st

    0603 12 00

    – –  Nelken

     (34)

    p/st

    0603 13 00

    – –  Orchideen

     (34)

    p/st

    0603 14 00

    – –  Chrysanthemen

     (34)

    p/st

    0603 19

    – –  andere

     

     

    0603 19 10

    – – –  Gladiolen

     (34)

    p/st

    0603 19 90

    – – –  andere

     (34)

    0603 90 00

    –  andere

    10

    0604

    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

     

     

    0604 10

    –  Moose und Flechten

     

     

    0604 10 10

    – –  Rentierflechte

    frei

    0604 10 90

    – –  andere

    5

     

    –  andere

     

     

    0604 91

    – –  frisch

     

     

    0604 91 20

    – – –  Weihnachtsbäume

    2,5

    p/st

    0604 91 40

    – – –  Zweige von Nadelgehölzen

    2,5

    0604 91 90

    – – –  andere

    2

    0604 99

    – –  andere

     

     

    0604 99 10

    – – –  nur getrocknet

    frei

    0604 99 90

    – – –  andere

    10,9

    KAPITEL 7

    GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.

    2.

    In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen „Capsicum“ und „Pimenta“, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).

    3.

    Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen:

    a)

    getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713);

    b)

    Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104;

    c)

    Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105);

    d)

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).

    4.

    Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ (Position 0904).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0701

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt

     

     

    0701 10 00

    –  Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln (31)

    4,5

    0701 90

    –  andere

     

     

    0701 90 10

    – –  zum Herstellen von Stärke (11)

    5,8

     

    – –  andere

     

     

    0701 90 50

    – – –  Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

     (35)

    0701 90 90

    – – –  andere

    11,5

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt

     (36)

    0703

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

     

     

    0703 10

    –  Speisezwiebeln und Schalotten

     

     

     

    – –  Speisezwiebeln

     

     

    0703 10 11

    – – –  für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

    9,6

    0703 10 19

    – – –  andere

    9,6

    0703 10 90

    – –  Schalotten

    9,6

    0703 20 00

    –  Knoblauch

    9,6 + 120 €/100 kg/net (13)

    0703 90 00

    –  Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

    10,4

    0704

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

     

     

    0704 10 00

    –  Blumenkohl/Karfiol

     (37)

    0704 20 00

    –  Rosenkohl/Kohlsprossen

    12

    0704 90

    –  anderer

     

     

    0704 90 10

    – –  Weißkohl und Rotkohl

    12 MIN 0,4 €/100 kg/net

    0704 90 90

    – –  anderer

    12

    0705

    Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

     

     

     

    –  Salate

     

     

    0705 11 00

    – –  Kopfsalat

     (38)

    0705 19 00

    – –  andere

    10,4

     

    –  Chicorée

     

     

    0705 21 00

    – –  Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

    10,4

    0705 29 00

    – –  andere

    10,4

    0706

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

     

     

    0706 10 00

    –  Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

    13,6 (13)

    0706 90

    –  andere

     

     

    0706 90 10

    – –  Knollensellerie

     (39)

    0706 90 30

    – –  Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

    12

    0706 90 90

    – –  andere

    13,6

    0707 00

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

     

     

    0707 00 05

    –  Gurken

     (36)

    0707 00 90

    –  Cornichons

    12,8

    0708

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

     

     

    0708 10 00

    –  Erbsen (Pisum sativum)

     (40)

    0708 20 00

    –  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

     (41)

    0708 90 00

    –  andere Hülsenfrüchte

    11,2

    0709

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

     

     

    0709 20 00

    –  Spargel

    10,2

    0709 30 00

    –  Auberginen

    12,8

    0709 40 00

    –  Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

    12,8

     

    –  Pilze und Trüffeln

     

     

    0709 51 00

    – –  Pilze der Gattung Agaricus

    12,8

    0709 59

    – –  andere

     

     

    0709 59 10

    – – –  Pfifferlinge/Eierschwämme

    3,2

    0709 59 30

    – – –  Steinpilze

    5,6

    0709 59 50

    – – –  Trüffeln

    6,4

    0709 59 90

    – – –  andere

    6,4

    0709 60

    –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

     

     

    0709 60 10

    – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    7,2 (13)

     

    – –  andere

     

     

    0709 60 91

    – – –  der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (11)

    frei

    0709 60 95

    – – –  zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (11)

    frei

    0709 60 99

    – – –  andere

    6,4

    0709 70 00

    –  Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

    10,4

    0709 90

    –  anderes

     

     

    0709 90 10

    – –  Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

    10,4

    0709 90 20

    – –  Mangold und Karde

    10,4

     

    – –  Oliven

     

     

    0709 90 31

    – – –  zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (11)

    4,5

    0709 90 39

    – – –  andere

    13,1 €/100 kg/net

    0709 90 40

    – –  Kapern

    5,6

    0709 90 50

    – –  Fenchel

    8

    0709 90 60

    – –  Zuckermais

    9,4 €/100 kg/net

    0709 90 70

    – –  Zucchini (Courgettes)

     (36)

    0709 90 80

    – –  Artischocken

     (36)

    0709 90 90

    – –  anderes

    12,8

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

     

     

    0710 10 00

    –  Kartoffeln

    14,4

     

    –  Hülsengemüse, auch ausgelöst

     

     

    0710 21 00

    – –  Erbsen (Pisum sativum)

    14,4

    0710 22 00

    – –  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

    14,4

    0710 29 00

    – –  anderes

    14,4

    0710 30 00

    –  Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

    14,4

    0710 40 00

    –  Zuckermais

    5,1 + 9,4 €/100 kg/net (42)

    0710 80

    –  anderes Gemüse

     

     

    0710 80 10

    – –  Oliven

    15,2

     

    – –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

     

     

    0710 80 51

    – – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    14,4

    0710 80 59

    – – –  andere

    6,4

     

    – –  Pilze

     

     

    0710 80 61

    – – –  der Gattung Agaricus

    14,4

    0710 80 69

    – – –  andere

    14,4

    0710 80 70

    – –  Tomaten

    14,4

    0710 80 80

    – –  Artischocken

    14,4

    0710 80 85

    – –  Spargel

    14,4

    0710 80 95

    – –  andere

    14,4

    0710 90 00

    –  Mischungen von Gemüsen

    14,4

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

     

     

    0711 20

    –  Oliven

     

     

    0711 20 10

    – –  zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (11)

    6,4

    0711 20 90

    – –  andere

    13,1 €/100 kg/net

    0711 40 00

    –  Gurken und Cornichons

    12

     

    –  Pilze und Trüffeln

     

     

    0711 51 00

    – –  Pilze der Gattung Agaricus

    9,6 + 191 €/100 kg/net eda (13)

    kg/net eda

    0711 59 00

    – –  andere

    9,6

    0711 90

    –  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

     

     

     

    – –  Gemüse

     

     

    0711 90 10

    – – –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    6,4

    0711 90 30

    – – –  Zuckermais

    5,1 + 9,4 €/100 kg/net (42)

    0711 90 50

    – – –  Speisezwiebeln

    7,2

    0711 90 70

    – – –  Kapern

    4,8

    0711 90 80

    – – –  anderes

    9,6

    0711 90 90

    – –  Mischungen von Gemüsen

    12

    0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

     

     

    0712 20 00

    –  Speisezwiebeln

    12,8 (13)

     

    –  Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln

     

     

    0712 31 00

    – –  Pilze der Gattung Agaricus

    12,8

    0712 32 00

    – –  Judasohrpilze (Auricularia spp.)

    12,8

    0712 33 00

    – –  Zitterpilze (Tremella spp.)

    12,8

    0712 39 00

    – –  andere

    12,8

    0712 90

    –  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

     

     

    0712 90 05

    – –  Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

    10,2

     

    – –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

     

     

    0712 90 11

    – – –  Hybriden zur Aussaat (31)

    frei

    0712 90 19

    – – –  andere

    9,4 €/100 kg/net

    0712 90 30

    – –  Tomaten

    12,8

    0712 90 50

    – –  Karotten und Speisemöhren

    12,8

    0712 90 90

    – –  andere

    12,8

    0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

     

     

    0713 10

    –  Erbsen (Pisum sativum)

     

     

    0713 10 10

    – –  zur Aussaat

    frei

    0713 10 90

    – –  andere

    frei

    0713 20 00

    –  Kichererbsen

    frei

     

    –  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

     

     

    0713 31 00

    – –  Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

    frei

    0713 32 00

    – –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

    frei

    0713 33

    – –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

     

     

    0713 33 10

    – – –  zur Aussaat

    frei

    0713 33 90

    – – –  andere

    frei

    0713 39 00

    – –  andere

    frei

    0713 40 00

    –  Linsen

    frei

    0713 50 00

    –  Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

    3,2

    0713 90 00

    –  andere

    3,2

    0714

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

     

     

    0714 10

    –  Maniok

     

     

    0714 10 91

    – –  von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

    9,5 €/100 kg/net (13)

    0714 10 98

    – –  andere

    9,5 €/100 kg/net (13)

    0714 20

    –  Süßkartoffeln

     

     

    0714 20 10

    – –  frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr (43)

    3,8 (44)

    0714 20 90

    – –  andere

    6,4 €/100 kg/net (13)

    0714 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

     

     

    0714 90 11

    – – –  von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

    9,5 €/100 kg/net (13)

    0714 90 19

    – – –  andere

    9,5 €/100 kg/net (13)

    0714 90 90

    – –  andere

    3,8 (44)

    KAPITEL 8

    GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

    Anmerkungen

    1.

    Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.

    2.

    Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.

    3.

    Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein:

    a)

    um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

    b)

    um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup),

    vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

    2.

    Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31 und 0811 90 85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

    3.

    Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31, 0811 90 85, 0812 90 70 und 0813 50 31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0801

    Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

     

     

     

    –  Kokosnüsse

     

     

    0801 11 00

    – –  getrocknet

    frei

    0801 19 00

    – –  andere

    frei

     

    –  Paranüsse

     

     

    0801 21 00

    – –  in der Schale

    frei

    0801 22 00

    – –  ohne Schale

    frei

     

    –  Kaschu-Nüsse

     

     

    0801 31 00

    – –  in der Schale

    frei

    0801 32 00

    – –  ohne Schale

    frei

    0802

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

     

     

     

    –  Mandeln

     

     

    0802 11

    – –  in der Schale

     

     

    0802 11 10

    – – –  bittere Mandeln

    frei

    0802 11 90

    – – –  andere

    5,6 (13)

    0802 12

    – –  ohne Schale

     

     

    0802 12 10

    – – –  bittere Mandeln

    frei

    0802 12 90

    – – –  andere

    3,5 (13)

     

    –  Haselnüsse (Corylus-Arten)

     

     

    0802 21 00

    – –  in der Schale

    3,2

    0802 22 00

    – –  ohne Schale

    3,2

     

    –  Walnüsse

     

     

    0802 31 00

    – –  in der Schale

    4

    0802 32 00

    – –  ohne Schale

    5,1

    0802 40 00

    –  Esskastanien (Castanea-Arten)

    5,6

    0802 50 00

    –  Pistazien

    1,6

    0802 60 00

    –  Macadamia-Nüsse

    2

    0802 90

    –  andere

     

     

    0802 90 20

    – –  Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse

    frei

    0802 90 50

    – –  Pinienkerne

    3,2 (45)

    0802 90 85

    – –  andere

    3,2 (45)

    0803 00

    Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

     

     

     

    –  frisch

     

     

    0803 00 11

    – –  Mehlbananen

    16

    0803 00 19

    – –  andere

    176 €/1 000 kg/net

    0803 00 90

    –  getrocknet

    16

    0804

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

     

     

    0804 10 00

    –  Datteln

    7,7

    0804 20

    –  Feigen

     

     

    0804 20 10

    – –  frisch

    5,6

    0804 20 90

    – –  getrocknet

    8

    0804 30 00

    –  Ananas

    5,8

    0804 40 00

    –  Avocadofrüchte

     (46)

    0804 50 00

    –  Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

    frei

    0805

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

     

     

    0805 10

    –  Orangen

     

     

    0805 10 20

    – –  Süßorangen, frisch

     (36)

    0805 10 80

    – –  andere

     (47)

    0805 20

    –  Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

     

     

    0805 20 10

    – –  Clementinen

     (36)

    0805 20 30

    – –  Monreales und Satsumas

     (36)

    0805 20 50

    – –  Mandarinen und Wilkings

     (36)

    0805 20 70

    – –  Tangerinen

     (36)

    0805 20 90

    – –  andere

     (36)

    0805 40 00

    –  Pampelmusen und Grapefruits

     (48)

    0805 50

    –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

     

     

    0805 50 10

    – –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

     (36)

    0805 50 90

    – –  Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

    12,8

    0805 90 00

    –  andere

    12,8

    0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

     

     

    0806 10

    –  frisch

     

     

    0806 10 10

    – –  Tafeltrauben

     (36)

    0806 10 90

    – –  andere

     (49)

    0806 20

    –  getrocknet

     

     

    0806 20 10

    – –  Korinthen

    2,4

    0806 20 30

    – –  Sultaninen

    2,4

    0806 20 90

    – –  andere

    2,4

    0807

    Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

     

     

     

    –  Melonen (einschließlich Wassermelonen)

     

     

    0807 11 00

    – –  Wassermelonen

    8,8

    0807 19 00

    – –  andere

    8,8

    0807 20 00

    –  Papaya-Früchte

    frei

    0808

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

     

     

    0808 10

    –  Äpfel

     

     

    0808 10 10

    – –  Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

    7,2 MIN 0,36 €/100 kg/net

    0808 10 80

    – –  andere

     (36)

    0808 20

    –  Birnen und Quitten

     

     

     

    – –  Birnen

     

     

    0808 20 10

    – – –  Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

    7,2 MIN 0,36 €/100 kg/net

    0808 20 50

    – – –  andere

     (36)

    0808 20 90

    – –  Quitten

    7,2

    0809

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

     

     

    0809 10 00

    –  Aprikosen/Marillen

     (36)

    0809 20

    –  Kirschen

     

     

    0809 20 05

    – –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

     (36)

    0809 20 95

    – –  andere

     (36)

    0809 30

    –  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

     

     

    0809 30 10

    – –  Brugnolen und Nektarinen

     (36)

    0809 30 90

    – –  andere

     (36)

    0809 40

    –  Pflaumen und Schlehen

     

     

    0809 40 05

    – –  Pflaumen

     (36)

    0809 40 90

    – –  Schlehen

    12

    0810

    Andere Früchte, frisch

     

     

    0810 10 00

    –  Erdbeeren

     (50)

    0810 20

    –  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

     

     

    0810 20 10

    – –  Himbeeren

    8,8

    0810 20 90

    – –  andere

    9,6

    0810 40

    –  Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

     

     

    0810 40 10

    – –  Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

    frei

    0810 40 30

    – –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    3,2

    0810 40 50

    – –  Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

    3,2

    0810 40 90

    – –  andere

    9,6

    0810 50 00

    –  Kiwifrüchte

     (51)

    0810 60 00

    –  Durian

    8,8

    0810 90

    –  andere

     

     

    0810 90 20

    – –  Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

    frei

     

    – –  schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

     

     

    0810 90 50

    – – –  schwarze Johannisbeeren

    8,8

    0810 90 60

    – – –  rote Johannisbeeren

    8,8

    0810 90 70

    – – –  andere

    9,6

    0810 90 95

    – –  andere

    8,8

    0811

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

    0811 10

    –  Erdbeeren

     

     

     

    – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

    0811 10 11

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    20,8 + 8,4 €/100 kg/net

    0811 10 19

    – – –  andere

    20,8

    0811 10 90

    – –  andere

    14,4

    0811 20

    –  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

     

     

     

    – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

    0811 20 11

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    20,8 + 8,4 €/100 kg/net

    0811 20 19

    – – –  andere

    20,8

     

    – –  andere

     

     

    0811 20 31

    – – –  Himbeeren

    14,4

    0811 20 39

    – – –  schwarze Johannisbeeren

    14,4

    0811 20 51

    – – –  rote Johannisbeeren

    12

    0811 20 59

    – – –  Brombeeren und Maulbeeren

    12

    0811 20 90

    – – –  andere

    14,4

    0811 90

    –  andere

     

     

     

    – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

     

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

     

     

    0811 90 11

    – – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    13 + 5,3 €/100 kg/net

    0811 90 19

    – – – –  andere

    20,8 + 8,4 €/100 kg/net

     

    – – –  andere

     

     

    0811 90 31

    – – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    13

    0811 90 39

    – – – –  andere

    20,8

     

    – –  andere

     

     

    0811 90 50

    – – –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    12

    0811 90 70

    – – –  Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

    3,2

     

    – – –  Kirschen

     

     

    0811 90 75

    – – – –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

    14,4

    0811 90 80

    – – – –  andere

    14,4

    0811 90 85

    – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    9

    0811 90 95

    – – –  andere

    14,4

    0812

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

     

     

    0812 10 00

    –  Kirschen

    8,8

    0812 90

    –  andere

     

     

    0812 90 10

    – –  Aprikosen/Marillen

    12,8

    0812 90 20

    – –  Orangen

    12,8

    0812 90 30

    – –  Papaya-Früchte

    2,3

    0812 90 40

    – –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    6,4

    0812 90 70

    – –  Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

    5,5

    0812 90 98

    – –  andere

    8,8

    0813

    Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

     

     

    0813 10 00

    –  Aprikosen/Marillen

    5,6

    0813 20 00

    –  Pflaumen

    9,6

    0813 30 00

    –  Äpfel

    3,2

    0813 40

    –  andere Früchte

     

     

    0813 40 10

    – –  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    5,6

    0813 40 30

    – –  Birnen

    6,4

    0813 40 50

    – –  Papaya-Früchte

    2

    0813 40 65

    – –  Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

    frei

    0813 40 95

    – –  andere

    2,4

    0813 50

    –  Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

     

     

     

    – –  Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806

     

     

     

    – – –  ohne Pflaumen

     

     

    0813 50 12

    – – – –  von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

    4

    0813 50 15

    – – – –  andere

    6,4

    0813 50 19

    – – –  mit Pflaumen

    9,6

     

    – –  Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

     

     

    0813 50 31

    – – –  von tropischen Nüssen

    4

    0813 50 39

    – – –  andere

    6,4

     

    – –  andere Mischungen

     

     

    0813 50 91

    – – –  ohne Pflaumen oder Feigen

    8

    0813 50 99

    – – –  andere

    9,6

    0814 00 00

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

    1,6

    KAPITEL 9

    KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

    Anmerkungen

    1.

    Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht:

    a)

    miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position;

    b)

    miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910.

    Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a und b bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.

    2.

    Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    Für die in Anmerkung 1 Buchstabe a zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

     

     

     

    –  Kaffee, nicht geröstet

     

     

    0901 11 00

    – –  nicht entkoffeiniert

    frei

    0901 12 00

    – –  entkoffeiniert

    8,3

     

    –  Kaffee, geröstet

     

     

    0901 21 00

    – –  nicht entkoffeiniert

    7,5

    0901 22 00

    – –  entkoffeiniert

    9

    0901 90

    –  andere

     

     

    0901 90 10

    – –  Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

    frei

    0901 90 90

    – –  Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

    11,5

    0902

    Tee, auch aromatisiert

     

     

    0902 10 00

    –  grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

    3,2

    0902 20 00

    –  anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

    frei

    0902 30 00

    –  schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

    frei

    0902 40 00

    –  anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

    frei

    0903 00 00

    Mate

    frei

    0904

    Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

     

     

     

    –  Pfeffer

     

     

    0904 11 00

    – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    0904 12 00

    – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    4

    0904 20

    –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

     

     

     

    – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

     

     

    0904 20 10

    – – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    9,6

    0904 20 30

    – – –  andere

    frei

    0904 20 90

    – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    5

    0905 00 00

    Vanille

    6

    0906

    Zimt und Zimtblüten

     

     

     

    –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

     

     

    0906 11 00

    – –  Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

    frei

    0906 19 00

    – –  andere

    frei

    0906 20 00

    –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    frei

    0907 00 00

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

    8

    0908

    Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

     

     

    0908 10 00

    –  Muskatnüsse

    frei

    0908 20 00

    –  Muskatblüte

    frei

    0908 30 00

    –  Amomen und Kardamomen

    frei

    0909

    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

     

     

    0909 10 00

    –  Anis- und Sternanisfrüchte

    frei

    0909 20 00

    –  Korianderfrüchte

    frei

    0909 30 00

    –  Kreuzkümmelfrüchte

    frei

    0909 40 00

    –  Kümmelfrüchte

    frei

    0909 50 00

    –  Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

    frei

    0910

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

     

     

    0910 10 00

    –  Ingwer

    frei

    0910 20

    –  Safran

     

     

    0910 20 10

    – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    0910 20 90

    – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    8,5

    0910 30 00

    –  Kurkuma

    frei

     

    –  andere Gewürze

     

     

    0910 91

    – –  Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel

     

     

    0910 91 10

    – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    0910 91 90

    – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    12,5

    0910 99

    – –  andere

     

     

    0910 99 10

    – – –  Samen von Bockshornklee

    frei

     

    – – –  Thymian

     

     

     

    – – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

     

     

    0910 99 31

    – – – – –  Feldthymian (Thymus serpyllum)

    frei

    0910 99 33

    – – – – –  anderer

    7

    0910 99 39

    – – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    8,5

    0910 99 50

    – – –  Lorbeerblätter

    7

    0910 99 60

    – – –  Curry

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    0910 99 91

    – – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    0910 99 99

    – – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    12,5

    KAPITEL 10

    GETREIDE

    Anmerkungen

    1.

    A)

    Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.

    B)

    Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006.

    2.

    Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Hartweizen sind Weizen der Art „Triticum durum“ und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des „Triticum durum“, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Es gelten als:

    a)

    „rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 92, 1006 20 11, 1006 20 92, 1006 30 21, 1006 30 42, 1006 30 61 und 1006 30 92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

    b)

    „mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 23, 1006 10 94, 1006 20 13, 1006 20 94, 1006 30 23, 1006 30 44, 1006 30 63 und 1006 30 94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

    c)

    „langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 96, 1006 20 98, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 46, 1006 30 48, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben;

    d)

    „Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96 und 1006 10 98: Reis in der Strohhülse, gedroschen;

    e)

    „geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 20 11, 1006 20 13, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 92, 1006 20 94, 1006 20 96 und 1006 20 98: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist;

    f)

    „halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 21, 1006 30 23, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 42, 1006 30 44, 1006 30 46 und 1006 30 48: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;

    g)

    „vollständig geschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 92, 1006 30 94, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

    h)

    „Bruchreis“ im Sinne der Unterposition 1006 40 gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

    2.

    Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

    a)

    auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

    b)

    auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    1001

    Weizen und Mengkorn

     

     

    1001 10 00

    –  Hartweizen

    148 €/t (13)  (52)

    1001 90

    –  andere

     

     

    1001 90 10

    – –  Spelz zur Aussaat (31)

    12,8

     

    – –  anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn

     

     

    1001 90 91

    – – –  Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

    95 €/t (52)

    1001 90 99

    – – –  andere

    95 €/t (13)  (52)

    1002 00 00

    Roggen

    93 €/t (52)

    1003 00

    Gerste

     

     

    1003 00 10

    –  zur Aussaat

    93 €/t (13)

    1003 00 90

    –  andere

    93 €/t (13)

    1004 00 00

    Hafer

    89 €/t

    1005

    Mais

     

     

    1005 10

    –  zur Aussaat

     

     

     

    – –  Hybridmais (31)

     

     

    1005 10 11

    – – –  Doppelhybriden und Top-Cross-Hybriden

    frei

    1005 10 13

    – – –  Dreiweghybriden

    frei

    1005 10 15

    – – –  Einfachhybriden

    frei

    1005 10 19

    – – –  andere

    frei

    1005 10 90

    – –  anderer

    94 €/t (13)  (52)

    1005 90 00

    –  anderer

    94 €/t (13)  (52)

    1006

    Reis

     

     

    1006 10

    –  Rohreis (Paddy-Reis)

     

     

    1006 10 10

    – –  zur Aussaat (31)

    7,7

     

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  parboiled

     

     

    1006 10 21

    – – – –  rundkörniger

    211 €/t (13)

    1006 10 23

    – – – –  mittelkörniger

    211 €/t (13)

     

    – – – –  langkörniger

     

     

    1006 10 25

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    211 €/t (13)

    1006 10 27

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    211 €/t (13)

     

    – – –  anderer

     

     

    1006 10 92

    – – – –  rundkörniger

    211 €/t (13)

    1006 10 94

    – – – –  mittelkörniger

    211 €/t (13)

     

    – – – –  langkörniger

     

     

    1006 10 96

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    211 €/t (13)

    1006 10 98

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    211 €/t (13)

    1006 20

    –  geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

     

     

     

    – –  parboiled

     

     

    1006 20 11

    – – –  rundkörniger

    264 €/t (53)  (13)

    1006 20 13

    – – –  mittelkörniger

    264 €/t (53)  (13)

     

    – – –  langkörniger

     

     

    1006 20 15

    – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    264 €/t (53)  (13)

    1006 20 17

    – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    264 €/t (53)  (13)

     

    – –  anderer

     

     

    1006 20 92

    – – –  rundkörniger

    264 €/t (53)  (13)

    1006 20 94

    – – –  mittelkörniger

    264 €/t (53)  (13)

     

    – – –  langkörniger

     

     

    1006 20 96

    – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    264 €/t (53)  (13)

    1006 20 98

    – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    264 €/t (53)  (13)

    1006 30

    –  halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

     

     

     

    – –  halbgeschliffener Reis

     

     

     

    – – –  parboiled

     

     

    1006 30 21

    – – – –  rundkörniger

    416 €/t (53)  (13)

    1006 30 23

    – – – –  mittelkörniger

    416 €/t (53)  (13)

     

    – – – –  langkörniger

     

     

    1006 30 25

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    416 €/t (53)  (13)

    1006 30 27

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    416 €/t (53)  (13)

     

    – – –  anderer

     

     

    1006 30 42

    – – – –  rundkörniger

    416 €/t (53)  (13)

    1006 30 44

    – – – –  mittelkörniger

    416 €/t (53)  (13)

     

    – – – –  langkörniger

     

     

    1006 30 46

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    416 €/t (53)  (13)

    1006 30 48

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    416 €/t (53)  (13)

     

    – –  vollständig geschliffener Reis

     

     

     

    – – –  parboiled

     

     

    1006 30 61

    – – – –  rundkörniger

    416 €/t (53)  (13)

    1006 30 63

    – – – –  mittelkörniger

    416 €/t (53)  (13)

     

    – – – –  langkörniger

     

     

    1006 30 65

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    416 €/t (53)  (13)

    1006 30 67

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    416 €/t (53)  (13)

     

    – – –  anderer

     

     

    1006 30 92

    – – – –  rundkörniger

    416 €/t (53)  (13)

    1006 30 94

    – – – –  mittelkörniger

    416 €/t (53)  (13)

     

    – – – –  langkörniger

     

     

    1006 30 96

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    416 €/t (53)  (13)

    1006 30 98

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    416 €/t (53)  (13)

    1006 40 00

    –  Bruchreis

    128 €/t (13)

    1007 00

    Körner-Sorghum

     

     

    1007 00 10

    –  Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat (31)

    6,4

    1007 00 90

    –  anderer

    94 €/t (13)  (52)

    1008

    Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

     

     

    1008 10 00

    –  Buchweizen

    37 €/t

    1008 20 00

    –  Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

    56 €/t (13)

    1008 30 00

    –  Kanariensaat

    frei

    1008 90

    –  anderes Getreide

     

     

    1008 90 10

    – –  Triticale

    93 €/t

    1008 90 90

    – –  anderes

    37 €/t

    KAPITEL 11

    MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 11 gehören nicht:

    a)

    geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 und 2101);

    b)

    zubereitetes Mehl, zubereiteter Grobgrieß, zubereiteter Feingrieß und zubereitete Stärke der Position 1901;

    c)

    Cornflakes und andere Waren der Position 1904;

    d)

    zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005;

    e)

    pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);

    f)

    Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33).

    2.

    A)

    Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen:

    a)

    einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;

    b)

    einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert.

    Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104.

    B)

    Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert.

    Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen.

    Art des Getreides

    Stärkegehalt

    Aschegehalt

    Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

    315 Mikrometern

    500 Mikrometern

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    Weizen und Roggen

    45 %

    2,5 %

    80 %

    Gerste

    45 %

    3 %

    80 %

    Hafer

    45 %

    5 %

    80 %

    Mais und Körner-Sorghum

    45 %

    2 %

    90 %

    Reis

    45 %

    1,6 %

    80 %

    Buchweizen

    45 %

    4 %

    80 %

    Andere Getreidearten

    45 %

    2 %

    50 %

    3.

    Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

    a)

    Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

    b)

    Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet:

    a)

    auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

    b)

    auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

    2.

    Als „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ im Sinne der Position 1106 gelten Erzeugnisse aus dem Vermahlen oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, mit Ausnahme von geraspelten und getrockneten Kokosnüssen, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

    a)

    getrocknete Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

    b)

    Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    1101 00

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

     

     

     

    –  von Weizen

     

     

    1101 00 11

    – –  von Hartweizen

    172 €/t

    1101 00 15

    – –  von Weichweizen und Spelz

    172 €/t

    1101 00 90

    –  von Mengkorn

    172 €/t

    1102

    Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

     

     

    1102 10 00

    –  von Roggen

    168 €/t

    1102 20

    –  von Mais

     

     

    1102 20 10

    – –  mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    173 €/t

    1102 20 90

    – –  anderes

    98 €/t

    1102 90

    –  anderes

     

     

    1102 90 10

    – –  von Gerste

    171 €/t

    1102 90 30

    – –  von Hafer

    164 €/t

    1102 90 50

    – –  von Reis

    138 €/t

    1102 90 90

    – –  anderes

    98 €/t

    1103

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

     

     

     

    –  Grobgrieß und Feingrieß

     

     

    1103 11

    – –  von Weizen

     

     

    1103 11 10

    – – –  von Hartweizen

    267 €/t

    1103 11 90

    – – –  von Weichweizen und Spelz

    186 €/t

    1103 13

    – –  von Mais

     

     

    1103 13 10

    – – –  mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    173 €/t

    1103 13 90

    – – –  anderer

    98 €/t

    1103 19

    – –  von anderem Getreide

     

     

    1103 19 10

    – – –  von Roggen

    171 €/t

    1103 19 30

    – – –  von Gerste

    171 €/t

    1103 19 40

    – – –  von Hafer

    164 €/t

    1103 19 50

    – – –  von Reis

    138 €/t

    1103 19 90

    – – –  anderer

    98 €/t

    1103 20

    –  Pellets

     

     

    1103 20 10

    – –  von Roggen

    171 €/t

    1103 20 20

    – –  von Gerste

    171 €/t

    1103 20 30

    – –  von Hafer

    164 €/t

    1103 20 40

    – –  von Mais

    173 €/t

    1103 20 50

    – –  von Reis

    138 €/t

    1103 20 60

    – –  von Weizen

    175 €/t

    1103 20 90

    – –  andere

    98 €/t

    1104

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

     

     

     

    –  Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken

     

     

    1104 12

    – –  von Hafer

     

     

    1104 12 10

    – – –  gequetscht

    93 €/t

    1104 12 90

    – – –  als Flocken

    182 €/t

    1104 19

    – –  von anderem Getreide

     

     

    1104 19 10

    – – –  von Weizen

    175 €/t

    1104 19 30

    – – –  von Roggen

    171 €/t

    1104 19 50

    – – –  von Mais

    173 €/t

     

    – – –  von Gerste

     

     

    1104 19 61

    – – – –  gequetscht

    97 €/t

    1104 19 69

    – – – –  als Flocken

    189 €/t

     

    – – –  andere

     

     

    1104 19 91

    – – – –  Reisflocken

    234 €/t

    1104 19 99

    – – – –  andere

    173 €/t

     

    –  Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)

     

     

    1104 22

    – –  von Hafer

     

     

    1104 22 20

    – – –  geschält (entspelzt)

    162 €/t

    1104 22 30

    – – –  geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

    162 €/t

    1104 22 50

    – – –  perlförmig geschliffen

    145 €/t

    1104 22 90

    – – –  nur geschrotet

    93 €/t

    1104 22 98

    – – –  andere

    93 €/t (13)

    1104 23

    – –  von Mais

     

     

    1104 23 10

    – – –  geschält, auch geschnitten oder geschrotet

    152 €/t

    1104 23 30

    – – –  perlförmig geschliffen

    152 €/t

    1104 23 90

    – – –  nur geschrotet

    98 €/t

    1104 23 99

    – – –  andere

    98 €/t

    1104 29

    – –  von anderem Getreide

     

     

     

    – – –  von Gerste

     

     

    1104 29 01

    – – – –  geschält (entspelzt)

    150 €/t

    1104 29 03

    – – – –  geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

    150 €/t

    1104 29 05

    – – – –  perlförmig geschliffen

    236 €/t

    1104 29 07

    – – – –  nur geschrotet

    97 €/t

    1104 29 09

    – – – –  andere

    97 €/t

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

     

     

    1104 29 11

    – – – – –  von Weizen

    129 €/t

    1104 29 18

    – – – – –  andere

    129 €/t

    1104 29 30

    – – – –  perlförmig geschliffen

    154 €/t

     

    – – – –  nur geschrotet

     

     

    1104 29 51

    – – – – –  von Weizen

    99 €/t

    1104 29 55

    – – – – –  von Roggen

    97 €/t

    1104 29 59

    – – – – –  andere

    98 €/t

     

    – – – –  andere

     

     

    1104 29 81

    – – – – –  von Weizen

    99 €/t

    1104 29 85

    – – – – –  von Roggen

    97 €/t

    1104 29 89

    – – – – –  andere

    98 €/t

    1104 30

    –  Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

     

     

    1104 30 10

    – –  von Weizen

    76 €/t

    1104 30 90

    – –  andere

    75 €/t

    1105

    Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

     

     

    1105 10 00

    –  Mehl, Grieß und Pulver

    12,2

    1105 20 00

    –  Flocken, Granulat und Pellets

    12,2

    1106

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

     

     

    1106 10 00

    –  von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

    7,7

    1106 20

    –  von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

     

     

    1106 20 10

    – –  für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht (31)

    95 €/t

    1106 20 90

    – –  andere

    166 €/t

    1106 30

    –  von Erzeugnissen des Kapitels 8

     

     

    1106 30 10

    – –  von Bananen

    10,9

    1106 30 90

    – –  andere

    8,3

    1107

    Malz, auch geröstet

     

     

    1107 10

    –  nicht geröstet

     

     

     

    – –  von Weizen

     

     

    1107 10 11

    – – –  in Form von Mehl

    177 €/t

    1107 10 19

    – – –  anderes

    134 €/t

     

    – –  anderes

     

     

    1107 10 91

    – – –  in Form von Mehl

    173 €/t

    1107 10 99

    – – –  anderes

    131 €/t

    1107 20 00

    –  geröstet

    152 €/t

    1108

    Stärke; Inulin

     

     

     

    –  Stärke

     

     

    1108 11 00

    – –  von Weizen

    224 €/t

    1108 12 00

    – –  von Mais

    166 €/t

    1108 13 00

    – –  von Kartoffeln

    166 €/t

    1108 14 00

    – –  von Maniok

    166 €/t

    1108 19

    – –  andere Stärke

     

     

    1108 19 10

    – – –  von Reis

    216 €/t

    1108 19 90

    – – –  andere

    166 €/t

    1108 20 00

    –  Inulin

    19,2

    1109 00 00

    Kleber von Weizen, auch getrocknet

    512 €/t

    KAPITEL 12

    ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

    Anmerkungen

    1.

    Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).

    2.

    Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.

    3.

    Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209.

    Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:

    a)

    Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7);

    b)

    Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;

    c)

    Getreide (Kapitel 10);

    d)

    Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.

    4.

    Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut.

    Zu dieser Position gehören jedoch nicht:

    a)

    pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;

    b)

    Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;

    c)

    Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.

    5.

    Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht:

    a)

    Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102;

    b)

    Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002;

    c)

    Düngemittel der Position 3101 oder 3105.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 1205 10 gelten Raps- oder Rübsensamen, deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von weniger als 30 Micromol je Gramm aufweisen.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    1201 00

    Sojabohnen, auch geschrotet

     

     

    1201 00 10

    –  zur Aussaat (31)

    frei

    1201 00 90

    –  andere

    frei

    1202

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

     

     

    1202 10

    –  ungeschält

     

     

    1202 10 10

    – –  zur Aussaat (31)

    frei

    1202 10 90

    – –  andere

    frei

    1202 20 00

    –  geschält, auch geschrotet

    frei

    1203 00 00

    Kopra

    frei

    1204 00

    Leinsamen, auch geschrotet

     

     

    1204 00 10

    –  zur Aussaat (31)

    frei

    1204 00 90

    –  andere

    frei

    1205

    Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

     

     

    1205 10

    –  erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

     

     

    1205 10 10

    – –  zur Aussaat (31)

    frei

    1205 10 90

    – –  andere

    frei

    1205 90 00

    –  andere

    frei

    1206 00

    Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

     

     

    1206 00 10

    –  zur Aussaat (31)

    frei

     

    –  andere

     

     

    1206 00 91

    – –  geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

    frei

    1206 00 99

    – –  andere

    frei

    1207

    Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

     

     

    1207 20

    –  Baumwollsamen

     

     

    1207 20 10

    – –  zur Aussaat (31)

    frei

    1207 20 90

    – –  andere

    frei

    1207 40

    –  Sesamsamen

     

     

    1207 40 10

    – –  zur Aussaat (31)

    frei

    1207 40 90

    – –  andere

    frei

    1207 50

    –  Senfsamen

     

     

    1207 50 10

    – –  zur Aussaat (31)

    frei

    1207 50 90

    – –  andere

    frei

     

    –  andere

     

     

    1207 91

    – –  Mohnsamen

     

     

    1207 91 10

    – – –  zur Aussaat (31)

    frei

    1207 91 90

    – – –  andere

    frei

    1207 99

    – –  andere

     

     

    1207 99 15

    – – –  zur Aussaat (32)

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    1207 99 91

    – – – –  Hanfsamen

    frei

    1207 99 97

    – – – –  andere

    frei

    1208

    Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

     

     

    1208 10 00

    –  von Sojabohnen

    4,5

    1208 90 00

    –  anderes

    frei

    1209

    Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

     

     

    1209 10 00

    –  Samen von Zuckerrüben

    8,3

     

    –  Samen von Futterpflanzen

     

     

    1209 21 00

    – –  Samen von Luzernen

    2,5

    1209 22

    – –  Samen von Klee (Trifolium-Arten)

     

     

    1209 22 10

    – – –  Samen von Rotklee (Trifolium pratense L.)

    frei

    1209 22 80

    – – –  andere

    frei

    1209 23

    – –  Samen von Schwingel

     

     

    1209 23 11

    – – –  Samen von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Huds.)

    frei

    1209 23 15

    – – –  Samen von Rotschwingel (Festuca rubra L.)

    frei

    1209 23 80

    – – –  andere

    2,5

    1209 24 00

    – –  Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

    frei

    1209 25

    – –  Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

     

     

    1209 25 10

    – – –  Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.)

    frei

    1209 25 90

    – – –  Samen von Deutschem Weidelgras (Lolium perenne L.)

    frei

    1209 29

    – –  andere

     

     

    1209 29 10

    – – –  Samen von Wicken; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis-Arten)

    frei

    1209 29 35

    – – –  Samen von Wiesenlieschgras

    frei

    1209 29 50

    – – –  Samen von Lupinen

    2,5

    1209 29 60

    – – –  Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var. alba)

    8,3

    1209 29 80

    – – –  andere

    2,5

    1209 30 00

    –  Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

    3

     

    –  andere

     

     

    1209 91

    – –  Samen von Gemüsen

     

     

    1209 91 10

    – – –  Samen von Kohlrabi (Brassica oleracea, var. caulorapa und gongylodes L.)

    3

    1209 91 30

    – – –  Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

    8,3

    1209 91 90

    – – –  andere

    3

    1209 99

    – –  andere

     

     

    1209 99 10

    – – –  Forstsamen

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    1209 99 91

    – – – –  Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30

    3

    1209 99 99

    – – – –  andere

    4

    1210

    Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

     

     

    1210 10 00

    –  Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

    5,8

    1210 20

    –  Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

     

     

    1210 20 10

    – –  Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

    5,8

    1210 20 90

    – –  andere

    5,8

    1211

    Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

     

     

    1211 20 00

    –  Ginsengwurzeln

    frei

    1211 30 00

    –  Cocablätter

    frei

    1211 40 00

    –  Mohnstroh

    frei

    1211 90

    –  andere

     

     

    1211 90 30

    – –  Tonkabohnen

    3

    1211 90 85

    – –  andere

    frei

    1212

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    1212 20 00

    –  Algen und Tange

    frei

     

    –  andere

     

     

    1212 91

    – –  Zuckerrüben

     

     

    1212 91 20

    – – –  getrocknet, auch gemahlen

    23 €/100 kg/net

    1212 91 80

    – – –  andere

    6,7 €/100 kg/net

    1212 99

    – –  andere

     

     

    1212 99 20

    – – –  Zuckerrohr

    4,6 €/100 kg/net

    1212 99 30

    – – –  Johannisbrot

    5,1

     

    – – –  Johannisbrotkerne

     

     

    1212 99 41

    – – – –  ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    1212 99 49

    – – – –  andere

    5,8

    1212 99 70

    – – –  andere

    frei

    1213 00 00

    Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

    frei

    1214

    Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

     

     

    1214 10 00

    –  Mehl und Pellets von Luzerne

    frei

    1214 90

    –  andere

     

     

    1214 90 10

    – –  Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

    5,8

    1214 90 90

    – –  andere

    frei

    KAPITEL 13

    SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

    Anmerkung

    1.

    Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium.

    Zu dieser Position gehören dagegen nicht:

    a)

    Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704);

    b)

    Malzextrakt (Position 1901);

    c)

    Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101);

    d)

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22);

    e)

    natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938;

    f)

    Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939);

    g)

    Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006);

    h)

    Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203);

    ij)

    ätherische Öle, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33);

    k)

    Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

     

     

    1301 20 00

    –  Gummi arabicum

    frei

    1301 90 00

    –  andere

    frei

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

     

     

     

    –  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

     

     

    1302 11 00

    – –  Opium

    frei

    1302 12 00

    – –  von Süßholzwurzeln

    3,2

    1302 13 00

    – –  von Hopfen

    3,2

    1302 19

    – –  andere

     

     

    1302 19 05

    – – –  Vanille-Oleoresin

    3

    1302 19 80

    – – –  andere

    frei

    1302 20

    –  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

     

     

    1302 20 10

    – –  trocken

    19,2

    1302 20 90

    – –  andere

    11,2

     

    –  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

     

     

    1302 31 00

    – –  Agar-Agar

    frei

    1302 32

    – –  Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

     

     

    1302 32 10

    – – –  aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

    frei

    1302 32 90

    – – –  aus Guarsamen

    frei

    1302 39 00

    – –  andere

    frei

    KAPITEL 14

    FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).

    2.

    Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404).

    3.

    Zu Position 1404 gehören nicht Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe (Position 9603).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    1401

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

     

     

    1401 10 00

    –  Bambus

    frei

    1401 20 00

    –  Peddig und Stuhlrohr

    frei

    1401 90 00

    –  andere

    frei

    1402

     

     

     

    1403

     

     

     

    1404

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    1404 20 00

    –  Baumwoll-Linters

    frei

    1404 90 00

    –  andere

    frei

    ABSCHNITT III

    TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    KAPITEL 15

    TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 15 gehören nicht:

    a)

    Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;

    b)

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);

    c)

    Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);

    d)

    Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;

    e)

    Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;

    f)

    Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).

    2.

    Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).

    3.

    Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

    4.

    Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Als „erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl“ im Sinne der Unterpositionen 1514 11 und 1514 19 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Für die Anwendung der Unterpositionen 1507 10, 1508 10, 1510 00 10, 1511 10, 1512 11, 1512 21, 1513 11, 1513 21, 1514 11, 1514 91, 1515 11, 1515 21, 1515 50 11, 1515 50 19, 1515 90 21, 1515 90 29, 1515 90 40 bis 1515 90 59 und 1518 00 31 gilt Folgendes:

    a)

    Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als

    Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;

    Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.

    b)

    Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.

    c)

    Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.

    2.

    A.

    Als Olivenöl im Sinne der Positionen 1509 und 1510 gelten ausschließlich die durch Verarbeitung von Oliven gewonnenen Öle, soweit deren mit den Verfahren der Anhänge V, X A und X B der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Sterin- und Fettsäurezusammensetzung den Werten der nachstehenden Tabellen entsprechen:

    Tabelle I

    Fettsäuregehalt in Prozent des Gesamtfettsäuregehalts

    Fettsäuren

    GHT der Gesamtfettsäuren

    Myristinsäure

    ≤ 0,05

    Palmitinsäure

    7,5-20,0

    Palmitoleinsäure

    0,3-3,5

    Heptadecansäure

    ≤ 0,3

    Heptadecensäure

    ≤ 0,3

    Stearinsäure

    0,5-5,0

    Ölsäure

    55,0-83,0

    Linolsäure

    3,5-21,0

    Linolensäure

    ≤ 1,0

    Arachinsäure

    ≤ 0,6

    Eicosensäure

    ≤ 0,4

    Behensäure (54)

    ≤ 0,3

    Lignocerinsäure

    ≤ 0,2

    Tabelle II

    Steringehalt in Prozent des Gesamtsteringehalts

    Sterin

    GHT der Gesamtsterine

    Cholesterin

    ≤ 0,5

    Brassicasterin (55)

    ≤ 0,1

    Campesterin

    ≤ 4,0

    Stigmasterin (56)

    < Campesterin

    Beta-Sitosterin (57)

    ≥ 93,0

    Delta-7-Stigmasterin

    ≤ 0,5

    Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Öle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Die Anwesenheit von wiederverestertem Olivenöl oder von anderen Ölen wird mit den Verfahren des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen.

    B.

    Zur Unterposition 1509 10 gehören nur die in den nachstehenden Ziffern 1 und 2 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art, sind von dieser Unterposition ausgenommen.

    1.

    Als „Lampantöl“ im Sinne der Unterposition 1509 10 10 gilt Olivenöl, das — unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren — folgende Merkmale aufweist:

    a)

    einen der folgenden Wachsgehalte:

    i)

    Gehalt an Wachs von nicht mehr als 300 mg/kg oder

    ii)

    Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt,

    der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt nicht mehr als 350 mg/kg oder

    der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt nicht mehr als 3,5 %,

    b)

    Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

    c)

    eines der folgenden Merkmale:

    i)

    Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

    ii)

    Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,1 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

    d)

    Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,10 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %,

    e)

    einen Stigmastadiengehalt von nicht mehr als 0,50 mg/kg,

    f)

    eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,3 und

    g)

    eines oder mehrere der folgenden Merkmale:

    1.

    Gesamtgehalt an flüchtigen halogenierten Lösemitteln von nicht mehr als 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils von nicht mehr als 0,10 mg/kg,

    2.

    organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian von mehr als 3,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.

    2.

    Als „anderes nicht behandeltes Olivenöl“ im Sinne der Unterposition 1509 10 90 gilt natives Olivenöl, das folgende Merkmale aufweist:

    a)

    Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von nicht mehr als 2,0 g/100 g,

    b)

    Peroxidzahl von nicht mehr als 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,

    c)

    Gehalt an Wachs von nicht mehr als 250 mg/kg,

    d)

    Gesamtgehalt an flüchtigen halogenierten Lösemitteln von nicht mehr als 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils von nicht mehr als 0,10 mg/kg,

    e)

    Extinktionskoeffizient K270 von nicht mehr als 0,25,

    f)

    Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm von nicht mehr als 0,01,

    g)

    organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian von nicht mehr als 3,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91,

    h)

    Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

    ij)

    eines der folgenden Merkmale:

    i)

    Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

    ii)

    Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

    k)

    Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,05 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,05 %,

    l)

    Gehalt an Stigmastadienen von nicht mehr als 0,10 mg/kg,

    m)

    eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,2.

    C.

    Als Öle der Unterposition 1509 90 gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Ölen der Unterpositionen 1509 10 10 und/oder 1509 10 90 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die folgende Merkmale aufweisen:

    a)

    Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von nicht mehr als 1,0 g/100 g,

    b)

    Gehalt an Wachs von nicht mehr als 350 mg/kg,

    c)

    Extinktionskoeffizient K270 von nicht mehr als 0,9,

    d)

    Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm von nicht mehr als 0,15,

    e)

    Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

    f)

    eines der folgenden Merkmale:

    i)

    Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

    ii)

    Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

    g)

    Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,30 %,

    h)

    eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,3.

    D.

    Als „rohe Öle“ im Sinne der Unterposition 1510 00 10 gelten Öle, insbesondere Oliventresteröle, die folgende Merkmale aufweisen:

    a)

    einen der folgenden Wachsgehalte:

    i)

    Gehalt an Wachs von mehr als 350 mg/kg oder

    ii)

    Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt,

    der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt mehr als 350 mg/kg und

    der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt mehr als 3,5 %;

    b)

    Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von mehr als 4,5 %;

    c)

    Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 %;

    d)

    Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %;

    e)

    eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,6.

    E.

    Als Öle der Unterposition 1510 00 90 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 00 10 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie diejenigen, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den Zusätzlichen Anmerkungen 2 B, 2 C und 2 D aufweisen. Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere weniger als 0,4 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere weniger als 0,35 % betragen muss sowie die Differenz zwischen der mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 nicht mehr als 0,5 betragen muss.

    3.

    Nicht zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören:

    a)

    Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;

    b)

    Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins (58) entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.

    4.

    Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden. Dabei müssen auch die Fußnoten in Anhang I der Verordnung berücksichtigt werden.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    1501 00

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

     

     

     

    –  Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz)

     

     

    1501 00 11

    – –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    frei

    1501 00 19

    – –  anderes

    17,2 €/100 kg/net

    1501 00 90

    –  Geflügelfett

    11,5

    1502 00

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

     

     

    1502 00 10

    –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    frei

    1502 00 90

    –  anderes

    3,2

    1503 00

    Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

     

     

     

    –  Schmalzstearin und Oleostearin

     

     

    1503 00 11

    – –  zu industriellen Zwecken (11)

    frei

    1503 00 19

    – –  andere

    5,1

    1503 00 30

    –  Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    frei

    1503 00 90

    –  andere

    6,4

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

     

     

    1504 10

    –  Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

     

     

    1504 10 10

    – –  mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

    3,8

     

    – –  andere

     

     

    1504 10 91

    – – –  von Heilbutten

    frei

    1504 10 99

    – – –  andere

    3,8 (59)

    1504 20

    –  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

     

     

    1504 20 10

    – –  feste Fraktionen

    10,9

    1504 20 90

    – –  andere

    frei

    1504 30

    –  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

     

     

    1504 30 10

    – –  feste Fraktionen

    10,9

    1504 30 90

    – –  andere

    frei

    1505 00

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

     

     

    1505 00 10

    –  Wollfett, roh

    3,2

    1505 00 90

    –  andere

    frei

    1506 00 00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    frei

    1507

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

     

     

    1507 10

    –  rohes Öl, auch entschleimt

     

     

    1507 10 10

    – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    3,2

    1507 10 90

    – –  anderes

    6,4

    1507 90

    –  andere

     

     

    1507 90 10

    – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

    1507 90 90

    – –  andere

    9,6

    1508

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

     

     

    1508 10

    –  rohes Öl

     

     

    1508 10 10

    – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    frei

    1508 10 90

    – –  anderes

    6,4

    1508 90

    –  andere

     

     

    1508 90 10

    – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

    1508 90 90

    – –  andere

    9,6

    1509

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

     

     

    1509 10

    –  nicht behandelt

     

     

    1509 10 10

    – –  Lampantöl

    122,6 €/100 kg/net

    1509 10 90

    – –  andere

    124,5 €/100 kg/net

    1509 90 00

    –  andere

    134,6 €/100 kg/net

    1510 00

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

     

     

    1510 00 10

    –  rohe Öle

    110,2 €/100 kg/net

    1510 00 90

    –  andere

    160,3 €/100 kg/net

    1511

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

     

     

    1511 10

    –  rohes Öl

     

     

    1511 10 10

    – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    frei

    1511 10 90

    – –  anderes

    3,8

    1511 90

    –  andere

     

     

     

    – –  feste Fraktionen

     

     

    1511 90 11

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    1511 90 19

    – – –  in anderer Aufmachung

    10,9 (60)

     

    – –  andere

     

     

    1511 90 91

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

    1511 90 99

    – – –  andere

    9

    1512

    Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

     

     

     

    –  Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen

     

     

    1512 11

    – –  rohe Öle

     

     

    1512 11 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    3,2

     

    – – –  andere

     

     

    1512 11 91

    – – – –  Sonnenblumenöl

    6,4

    1512 11 99

    – – – –  Safloröl

    6,4

    1512 19

    – –  andere

     

     

    1512 19 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

    1512 19 90

    – – –  andere

    9,6

     

    –  Baumwollsamenöl und seine Fraktionen

     

     

    1512 21

    – –  rohes Öl, auch von Gossypol befreit

     

     

    1512 21 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    3,2

    1512 21 90

    – – –  anderes

    6,4

    1512 29

    – –  andere

     

     

    1512 29 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

    1512 29 90

    – – –  andere

    9,6

    1513

    Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

     

     

     

    –  Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen

     

     

    1513 11

    – –  rohes Öl

     

     

    1513 11 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    2,5

     

    – – –  anderes

     

     

    1513 11 91

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    1513 11 99

    – – – –  in anderer Aufmachung

    6,4

    1513 19

    – –  andere

     

     

     

    – – –  feste Fraktionen

     

     

    1513 19 11

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    1513 19 19

    – – – –  in anderer Aufmachung

    10,9

     

    – – –  andere

     

     

    1513 19 30

    – – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

     

    – – – –  andere

     

     

    1513 19 91

    – – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    1513 19 99

    – – – – –  in anderer Aufmachung

    9,6

     

    –  Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen

     

     

    1513 21

    – –  rohe Öle

     

     

    1513 21 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    3,2

     

    – – –  andere

     

     

    1513 21 30

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    1513 21 90

    – – – –  in anderer Aufmachung

    6,4

    1513 29

    – –  andere

     

     

     

    – – –  feste Fraktionen

     

     

    1513 29 11

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    1513 29 19

    – – – –  in anderer Aufmachung

    10,9

     

    – – –  andere

     

     

    1513 29 30

    – – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

     

    – – – –  andere

     

     

    1513 29 50

    – – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    1513 29 90

    – – – – –  in anderer Aufmachung

    9,6

    1514

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

     

     

     

    –  erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

     

     

    1514 11

    – –  rohe Öle

     

     

    1514 11 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    3,2

    1514 11 90

    – – –  andere

    6,4

    1514 19

    – –  andere

     

     

    1514 19 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

    1514 19 90

    – – –  andere

    9,6

     

    –  andere

     

     

    1514 91

    – –  rohe Öle

     

     

    1514 91 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    3,2

    1514 91 90

    – – –  andere

    6,4

    1514 99

    – –  andere

     

     

    1514 99 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

    1514 99 90

    – – –  andere

    9,6

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

     

     

     

    –  Leinöl und seine Fraktionen

     

     

    1515 11 00

    – –  rohes Öl

    3,2

    1515 19

    – –  andere

     

     

    1515 19 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

    1515 19 90

    – – –  andere

    9,6

     

    –  Maisöl und seine Fraktionen

     

     

    1515 21

    – –  rohes Öl

     

     

    1515 21 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    3,2

    1515 21 90

    – – –  anderes

    6,4

    1515 29

    – –  andere

     

     

    1515 29 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

    1515 29 90

    – – –  andere

    9,6

    1515 30

    –  Rizinusöl und seine Fraktionen

     

     

    1515 30 10

    – –  zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (11)

    frei

    1515 30 90

    – –  andere

    5,1

    1515 50

    –  Sesamöl und seine Fraktionen

     

     

     

    – –  rohes Öl

     

     

    1515 50 11

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    3,2

    1515 50 19

    – – –  anderes

    6,4

     

    – –  andere

     

     

    1515 50 91

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

    1515 50 99

    – – –  andere

    9,6

    1515 90

    –  andere

     

     

    1515 90 11

    – –  Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

    frei

     

    – –  Tabaksamenöl und seine Fraktionen

     

     

     

    – – –  rohes Öl

     

     

    1515 90 21

    – – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    frei

    1515 90 29

    – – – –  anderes

    6,4

     

    – – –  andere

     

     

    1515 90 31

    – – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    frei

    1515 90 39

    – – – –  andere

    9,6

     

    – –  andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen

     

     

     

    – – –  rohe Fette und Öle

     

     

    1515 90 40

    – – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    3,2

     

    – – – –  andere

     

     

    1515 90 51

    – – – – –  fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    1515 90 59

    – – – – –  fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

    6,4

     

    – – –  andere

     

     

    1515 90 60

    – – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

     

    – – – –  andere

     

     

    1515 90 91

    – – – – –  fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    1515 90 99

    – – – – –  fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

    9,6

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

     

     

    1516 10

    –  tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

     

     

    1516 10 10

    – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    1516 10 90

    – –  in anderer Aufmachung

    10,9

    1516 20

    –  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

     

     

    1516 20 10

    – –  hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    3,4

     

    – –  andere

     

     

    1516 20 91

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

     

    – – –  in anderer Aufmachung

     

     

    1516 20 95

    – – – –  Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

    5,1

     

    – – – –  andere

     

     

    1516 20 96

    – – – – –  Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

    9,6

    1516 20 98

    – – – – –  andere

    10,9

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

     

     

    1517 10

    –  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

     

     

    1517 10 10

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    8,3 + 28,4 €/100 kg/net

    1517 10 90

    – –  andere

    16

    1517 90

    –  andere

     

     

    1517 90 10

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    8,3 + 28,4 €/100 kg/net

     

    – –  andere

     

     

    1517 90 91

    – – –  Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

    9,6

    1517 90 93

    – – –  genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    2,9

    1517 90 99

    – – –  andere

    16

    1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    1518 00 10

    –  Linoxyn

    7,7

     

    –  Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (11)

     

     

    1518 00 31

    – –  roh

    3,2

    1518 00 39

    – –  andere

    5,1

     

    –  andere

     

     

    1518 00 91

    – –  tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

    7,7

     

    – –  andere

     

     

    1518 00 95

    – – –  ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

    2

    1518 00 99

    – – –  andere

    7,7

    1519

     

     

     

    1520 00 00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    frei

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

     

     

    1521 10 00

    –  Pflanzenwachse

    frei

    1521 90

    –  andere

     

     

    1521 90 10

    – –  Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    frei

     

    – –  Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt

     

     

    1521 90 91

    – – –  roh

    frei

    1521 90 99

    – – –  andere

    2,5

    1522 00

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

     

     

    1522 00 10

    –  Degras

    3,8

     

    –  Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

     

     

     

    – –  Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

     

     

    1522 00 31

    – – –  Soapstock

    29,9 €/100 kg/net

    1522 00 39

    – – –  andere

    47,8 €/100 kg/net

     

    – –  andere

     

     

    1522 00 91

    – – –  Öldrass und Soapstock

    3,2

    1522 00 99

    – – –  andere

    frei

    ABSCHNITT IV

    WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

    Anmerkung

    1.

    In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

    KAPITEL 16

    ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 und der Position 0504 aufgeführt sind.

    2.

    Lebensmittelzubereitungen gehören zu Kapitel 16 nur, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

    Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602 10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Unterposition 1602 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.

    2.

    Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische und Krebstiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 1602 31 11, 1602 32 11, 1602 39 21, 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.

    2.

    Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 1602 41 10, 1602 42 10 und 1602 49 11 bis 1602 49 15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

     

     

    1601 00 10

    –  aus Lebern

    15,4

     

    –  andere (61)

     

     

    1601 00 91

    – –  Rohwürste, nicht gekocht

    149,4 €/100 kg/net (13)

    1601 00 99

    – –  andere

    100,5 €/100 kg/net (13)

    1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

     

     

    1602 10 00

    –  homogenisierte Zubereitungen

    16,6

    1602 20

    –  aus Lebern aller Tierarten

     

     

    1602 20 10

    – –  von Gänsen oder Enten

    10,2

    1602 20 90

    – –  andere

    16

     

    –  von Geflügel der Position 0105

     

     

    1602 31

    – –  von Truthühnern

     

     

     

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (62)

     

     

    1602 31 11

    – – – –  ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

    102,4 €/100 kg/net

    1602 31 19

    – – – –  andere

    102,4 €/100 kg/net

    1602 31 30

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (62)

    102,4 €/100 kg/net

    1602 31 90

    – – –  andere

    102,4 €/100 kg/net

    1602 32

    – –  von Hühnern

     

     

     

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (62)

     

     

    1602 32 11

    – – – –  nicht gegart

    86,7 €/100 kg/net

    1602 32 19

    – – – –  andere

    102,4 €/100 kg/net

    1602 32 30

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (62)

    10,9

    1602 32 90

    – – –  andere

    10,9

    1602 39

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (62)

     

     

    1602 39 21

    – – – –  nicht gegart

    86,7 €/100 kg/net

    1602 39 29

    – – – –  andere

    10,9

    1602 39 40

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (62)

    10,9

    1602 39 80

    – – –  andere

    10,9

     

    –  von Schweinen

     

     

    1602 41

    – –  Schinken und Teile davon

     

     

    1602 41 10

    – – –  von Hausschweinen

    156,8 €/100 kg/net (13)

    1602 41 90

    – – –  andere

    10,9

    1602 42

    – –  Schultern und Teile davon

     

     

    1602 42 10

    – – –  von Hausschweinen

    129,3 €/100 kg/net (13)

    1602 42 90

    – – –  andere

    10,9

    1602 49

    – –  andere, einschließlich Mischungen

     

     

     

    – – –  von Hausschweinen

     

     

     

    – – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr

     

     

    1602 49 11

    – – – – –  Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

    156,8 €/100 kg/net (13)

    1602 49 13

    – – – – –  Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

    129,3 €/100 kg/net (13)

    1602 49 15

    – – – – –  andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

    129,3 €/100 kg/net (13)

    1602 49 19

    – – – – –  andere

    85,7 €/100 kg/net (13)

    1602 49 30

    – – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    75 €/100 kg/net (13)

    1602 49 50

    – – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

    54,3 €/100 kg/net (13)

    1602 49 90

    – – –  andere

    10,9

    1602 50

    –  von Rindern

     

     

    1602 50 10

    – –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    303,4 €/100 kg/net

     

    – –  andere

     

     

    1602 50 31

    – – –  Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    16,6

    1602 50 95

    – – –  andere

    16,6

    1602 90

    –  andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

     

     

    1602 90 10

    – –  Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

    16,6

     

    – –  andere

     

     

    1602 90 31

    – – –  von Wild oder Kaninchen

    10,9

     

    – – –  andere

     

     

    1602 90 51

    – – – –  Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

    85,7 €/100 kg/net

     

    – – – –  andere

     

     

     

    – – – – –  Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend

     

     

    1602 90 61

    – – – – – –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    303,4 €/100 kg/net

    1602 90 69

    – – – – – –  andere

    16,6

     

    – – – – –  andere

     

     

     

    – – – – – –  von Schafen oder Ziegen

     

     

     

    – – – – – – –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

     

     

    1602 90 72

    – – – – – – – –  von Schafen

    12,8

    1602 90 74

    – – – – – – – –  von Ziegen

    16,6

     

    – – – – – – –  andere

     

     

    1602 90 76

    – – – – – – – –  von Schafen

    12,8

    1602 90 78

    – – – – – – – –  von Ziegen

    16,6

    1602 90 99

    – – – – – –  andere

    16,6

    1603 00

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

     

     

    1603 00 10

    –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    1603 00 80

    –  andere

    frei

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

     

     

     

    –  Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

     

     

    1604 11 00

    – –  Lachse

    5,5

    1604 12

    – –  Heringe

     

     

    1604 12 10

    – – –  Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

    15

     

    – – –  andere

     

     

    1604 12 91

    – – – –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    20

    1604 12 99

    – – – –  andere

    20

    1604 13

    – –  Sardinen, Sardinellen und Sprotten

     

     

     

    – – –  Sardinen

     

     

    1604 13 11

    – – – –  in Olivenöl

    12,5

    1604 13 19

    – – – –  andere

    12,5

    1604 13 90

    – – –  andere

    12,5

    1604 14

    – –  Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

     

     

     

    – – –  Thunfische und echter Bonito

     

     

    1604 14 11

    – – – –  in Pflanzenöl

    24

     

    – – – –  andere

     

     

    1604 14 16

    – – – – –  Filets genannt „Loins“

    24

    1604 14 18

    – – – – –  andere

    24

    1604 14 90

    – – –  Pelamide (Sarda spp.)

    25

    1604 15

    – –  Makrelen

     

     

     

    – – –  der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

     

     

    1604 15 11

    – – – –  Filets

    25

    1604 15 19

    – – – –  andere

    25

    1604 15 90

    – – –  der Art Scomber australasicus

    20

    1604 16 00

    – –  Sardellen

    25

    1604 19

    – –  andere

     

     

    1604 19 10

    – – –  Salmoniden, ausgenommen Lachse

    7

     

    – – –  Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

     

     

    1604 19 31

    – – – –  Filets genannt „Loins“

    24

    1604 19 39

    – – – –  andere

    24

    1604 19 50

    – – –  Fische der Art Ocrynopsis unicolor

    12,5

     

    – – –  andere

     

     

    1604 19 91

    – – – –  Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

    7,5

     

    – – – –  andere

     

     

    1604 19 92

    – – – – –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    20

    1604 19 93

    – – – – –  Köhler (Pollachius virens)

    20

    1604 19 94

    – – – – –  Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

    20

    1604 19 95

    – – – – –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

    20

    1604 19 98

    – – – – –  andere

    20

    1604 20

    –  Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

     

     

    1604 20 05

    – –  Surimizubereitungen

    20

     

    – –  andere

     

     

    1604 20 10

    – – –  Lachse

    5,5

    1604 20 30

    – – –  Salmoniden, ausgenommen Lachse

    7

    1604 20 40

    – – –  Sardellen

    25

    1604 20 50

    – – –  Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

    25 (13)

    1604 20 70

    – – –  Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

    24 (13)

    1604 20 90

    – – –  andere

    14

    1604 30

    –  Kaviar und Kaviarersatz

     

     

    1604 30 10

    – –  Kaviar (Störrogen)

    20

    1604 30 90

    – –  Kaviarersatz

    20

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

     

     

    1605 10 00

    –  Krabben

    8

    1605 20

    –  Garnelen

     

     

    1605 20 10

    – –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    20 (13)

     

    – –  andere

     

     

    1605 20 91

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

    20 (13)

    1605 20 99

    – – –  andere

    20 (13)

    1605 30

    –  Hummer

     

     

    1605 30 10

    – –  Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen (11)

    frei

    1605 30 90

    – –  andere

    20

    1605 40 00

    –  andere Krebstiere

    20 (13)

    1605 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Weichtiere

     

     

     

    – – –  Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten)

     

     

    1605 90 11

    – – – –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    20

    1605 90 19

    – – – –  andere

    20

    1605 90 30

    – – –  andere

    20

    1605 90 90

    – –  andere wirbellose Wassertiere

    26

    KAPITEL 17

    ZUCKER UND ZUCKERWAREN

    Anmerkung

    1.

    Zu Kapitel 17 gehören nicht:

    a)

    kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806);

    b)

    chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940;

    c)

    Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5o entspricht.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10 und 1701 12 90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.

    2.

    Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701 11 10 und 1701 12 10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet:

    Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.

    3.

    Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 1701 99 10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5o oder mehr entspricht.

    4.

    Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 80, 1702 60 95, 1702 90 71, 1702 90 80 und 1702 90 95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach den Methoden gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

    5.

    Als „Isoglucose“ im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 gilt das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

    Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der im vorhergehenden Absatz genannten Unterpositionen wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

    6.

    Als „Inulinsirup“ gelten:

    a)

    im Sinne der Unterposition 1702 60 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose;

    b)

    im Sinne der Unterposition 1702 90 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 bis 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose.

    7.

    Waren der Unterposition 1704 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

     

     

     

    –  Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

     

     

    1701 11

    – –  Rohrzucker

     

     

    1701 11 10

    – – –  zur Raffination bestimmt (11)

    33,9 €/100 kg/net (63)  (13)

    1701 11 90

    – – –  anderer

    41,9 €/100 kg/net (13)

    1701 12

    – –  Rübenzucker

     

     

    1701 12 10

    – – –  zur Raffination bestimmt (11)

    33,9 €/100 kg/net (63)  (13)

    1701 12 90

    – – –  anderer

    41,9 €/100 kg/net (13)

     

    –  andere

     

     

    1701 91 00

    – –  mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    41,9 €/100 kg/net (13)

    1701 99

    – –  andere

     

     

    1701 99 10

    – – –  Weißzucker

    41,9 €/100 kg/net (13)

    1701 99 90

    – – –  andere

    41,9 €/100 kg/net (13)

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

     

     

     

    –  Lactose und Lactosesirup

     

     

    1702 11 00

    – –  mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

    14 €/100 kg/net

    1702 19 00

    – –  andere

    14 €/100 kg/net

    1702 20

    –  Ahornzucker und Ahornsirup

     

     

    1702 20 10

    – –  fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    0,4 €/100 kg/net (64)

    1702 20 90

    – –  anderer

    8

    1702 30

    –  Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

     

     

    1702 30 10

    – –  Isoglucose

    50,7 €/100 kg/net mas

     

    – –  andere

     

     

    1702 30 50

    – – –  Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

    26,8 €/100 kg/net

    1702 30 90

    – – –  andere

    20 €/100 kg/net

    1702 40

    –  Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

     

     

    1702 40 10

    – –  Isoglucose

    50,7 €/100 kg/net mas

    1702 40 90

    – –  andere

    20 €/100 kg/net

    1702 50 00

    –  chemisch reine Fructose

    16 + 50,7 €/100 kg/net mas (13)

    1702 60

    –  andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

     

     

    1702 60 10

    – –  Isoglucose

    50,7 €/100 kg/net mas

    1702 60 80

    – –  Inulinsirup

    0,4 €/100 kg/net (64)

    1702 60 95

    – –  andere

    0,4 €/100 kg/net (64)

    1702 90

    –  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

     

     

    1702 90 10

    – –  chemisch reine Maltose

    12,8

    1702 90 30

    – –  Isoglucose

    50,7 €/100 kg/net mas

    1702 90 50

    – –  Maltodextrin und Maltodextrinsirup

    20 €/100 kg/net

     

    – –  Zucker und Melassen, karamellisiert

     

     

    1702 90 71

    – – –  mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

    0,4 €/100 kg/net (64)

     

    – – –  andere

     

     

    1702 90 75

    – – – –  als Pulver, auch agglomeriert

    27,7 €/100 kg/net

    1702 90 79

    – – – –  andere

    19,2 €/100 kg/net

    1702 90 80

    – –  Inulinsirup

    0,4 €/100 kg/net (64)

    1702 90 95

    – –  andere

    0,4 €/100 kg/net (64)

    1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

     

     

    1703 10 00

    –  Rohrzuckermelasse

    0,35 €/100 kg/net

    1703 90 00

    –  andere

    0,35 €/100 kg/net

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

     

     

    1704 10

    –  Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

     

     

    1704 10 10

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT

    6,2 + 27,1 €/100 kg/net MAX 17,9

    1704 10 90

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    6,3 + 30,9 €/100 kg/net MAX 18,2

    1704 90

    –  andere

     

     

    1704 90 10

    – –  Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

    13,4

    1704 90 30

    – –  weiße Schokolade

    9,1 + 45,1 €/100 kg/net MAX 18,9 + 16,5 €/100 kg/net

     

    – –  andere

     

     

    1704 90 51

    – – –  Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

    9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)

    1704 90 55

    – – –  Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

    9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)

    1704 90 61

    – – –  Dragees

    9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)

     

    – – –  andere

     

     

    1704 90 65

    – – – –  Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

    9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)

    1704 90 71

    – – – –  Hartkaramellen, auch gefüllt

    9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)

    1704 90 75

    – – – –  Weichkaramellen

    9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)

     

    – – – –  andere

     

     

    1704 90 81

    – – – – –  Komprimate

    9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)

    1704 90 99

    – – – – –  andere

    9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)

    KAPITEL 18

    KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 18 gehören nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004.

    2.

    Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Waren der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

    2.

    Nicht zu den Unterpositionen 1806 90 11 und 1806 90 19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    1801 00 00

    Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

    frei

    1802 00 00

    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

    frei

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet

     

     

    1803 10 00

    –  nicht entfettet

    9,6

    1803 20 00

    –  ganz oder teilweise entfettet

    9,6

    1804 00 00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    7,7

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    8

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

     

     

    1806 10

    –  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

    1806 10 15

    – –  keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

    8

    1806 10 20

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    8 + 25,2 €/100 kg/net (13)

    1806 10 30

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    8 + 31,4 €/100 kg/net (13)

    1806 10 90

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    8 + 41,9 €/100 kg/net (13)

    1806 20

    –  andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

     

     

    1806 20 10

    – –  mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)  (13)

    1806 20 30

    – –  mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)  (13)

     

    – –  andere

     

     

    1806 20 50

    – – –  mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)  (13)

    1806 20 70

    – – –  „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

    15,4 + EA (27)  (13)

    1806 20 80

    – – –  Kakaoglasur

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)  (13)

    1806 20 95

    – – –  andere

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)  (13)

     

    –  andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

     

     

    1806 31 00

    – –  gefüllt

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (27)  (13)

    1806 32

    – –  nicht gefüllt

     

     

    1806 32 10

    – – –  mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (13)  (27)

    1806 32 90

    – – –  andere

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (13)  (27)

    1806 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Schokolade und Schokoladeerzeugnisse

     

     

     

    – – –  Pralinen, auch gefüllt

     

     

    1806 90 11

    – – – –  alkoholhaltig

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (13)  (27)

    1806 90 19

    – – – –  andere

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (13)  (27)

     

    – – –  andere

     

     

    1806 90 31

    – – – –  gefüllt

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (13)  (27)

    1806 90 39

    – – – –  nicht gefüllt

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (13)  (27)

    1806 90 50

    – –  kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (13)  (27)

    1806 90 60

    – –  kakaohaltige Brotaufstriche

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (13)  (27)

    1806 90 70

    – –  kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (13)  (27)

    1806 90 90

    – –  andere

    8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (13)  (27)

    KAPITEL 19

    ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 19 gehören nicht:

    a)

    Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

    b)

    Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309);

    c)

    Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

    2.

    Im Sinne der Position 1901:

    a)

    gilt als „Grobgrieß“: Grobgrieß von Getreide des Kapitels 11;

    b)

    gelten als „Mehl“ und „Feingrieß“:

    1)

    Mehl und Feingrieß von Getreide des Kapitels 11;

    2)

    Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), von Kartoffeln (Position 1105) oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106).

    3.

    Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 vollständig überzogen sind.

    4.

    Der Begriff „in anderer Weise zubereitet“ im Sinne der Position 1904 bedeutet, dass das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat, als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Waren der Unterpositionen 1905 31, 1905 32, 1905 40 und 1905 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

    2.

    Als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, im Sinne der Unterposition 1905 31 gelten nur Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von 12 GHT oder weniger und einem Fettgehalt von 35 GHT oder weniger (Füllungen und Überzüge bleiben bei der Bestimmung dieser Gehalte außer Betracht).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    1901 10 00

    –  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    7,6 + EA (27)

    1901 20 00

    –  Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    7,6 + EA (27)

    1901 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Malzextrakt

     

     

    1901 90 11

    – – –  mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

    5,1 + 18 €/100 kg/net

    1901 90 19

    – – –  anderer

    5,1 + 14,7 €/100 kg/net

     

    – –  andere

     

     

    1901 90 91

    – – –  kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

    12,8

    1901 90 99

    – – –  andere

    7,6 + EA (13)  (27)

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

     

     

     

    –  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

     

     

    1902 11 00

    – –  Eier enthaltend

    7,7 + 24,6 €/100 kg/net (13)

    1902 19

    – –  andere

     

     

    1902 19 10

    – – –  weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

    7,7 + 24,6 €/100 kg/net (13)

    1902 19 90

    – – –  andere

    7,7 + 21,1 €/100 kg/net (13)

    1902 20

    –  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

     

     

    1902 20 10

    – –  mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    8,5

    1902 20 30

    – –  mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

    54,3 €/100 kg/net

     

    – –  andere

     

     

    1902 20 91

    – – –  gekocht

    8,3 + 6,1 €/100 kg/net (13)

    1902 20 99

    – – –  andere

    8,3 + 17,1 €/100 kg/net (13)

    1902 30

    –  andere Teigwaren

     

     

    1902 30 10

    – –  getrocknet

    6,4 + 24,6 €/100 kg/net (13)

    1902 30 90

    – –  andere

    6,4 + 9,7 €/100 kg/net (13)

    1902 40

    –  Couscous

     

     

    1902 40 10

    – –  nicht zubereitet

    7,7 + 24,6 €/100 kg/net (13)

    1902 40 90

    – –  anderer

    6,4 + 9,7 €/100 kg/net (13)

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    6,4 + 15,1 €/100 kg/net (13)

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    1904 10

    –  Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

     

     

    1904 10 10

    – –  auf der Grundlage von Mais

    3,8 + 20 €/100 kg/net

    1904 10 30

    – –  auf der Grundlage von Reis

    5,1 + 46 €/100 kg/net

    1904 10 90

    – –  andere

    5,1 + 33,6 €/100 kg/net

    1904 20

    –  Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

     

     

    1904 20 10

    – –  Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

    9 + EA (27)

     

    – –  andere

     

     

    1904 20 91

    – – –  auf der Grundlage von Mais

    3,8 + 20 €/100 kg/net

    1904 20 95

    – – –  auf der Grundlage von Reis

    5,1 + 46 €/100 kg/net

    1904 20 99

    – – –  andere

    5,1 + 33,6 €/100 kg/net

    1904 30 00

    –  Bulgur-Weizen

    8,3 + 25,7 €/100 kg/net (13)

    1904 90

    –  andere

     

     

    1904 90 10

    – –  auf der Grundlage von Reis

    8,3 + 46 €/100 kg/net

    1904 90 80

    – –  andere

    8,3 + 25,7 €/100 kg/net (13)

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

     

     

    1905 10 00

    –  Knäckebrot

    5,8 + 13 €/100 kg/net

    1905 20

    –  Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

     

     

    1905 20 10

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

    9,4 + 18,3 €/100 kg/net

    1905 20 30

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    9,8 + 24,6 €/100 kg/net

    1905 20 90

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

    10,1 + 31,4 €/100 kg/net

     

    –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

     

     

    1905 31

    – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

     

     

     

    – – –  ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

     

     

    1905 31 11

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (27)

    1905 31 19

    – – – –  andere

    9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (27)

     

    – – –  andere

     

     

    1905 31 30

    – – – –  mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

    9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (27)

     

    – – – –  andere

     

     

    1905 31 91

    – – – – –  Doppelkekse mit Füllung

    9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (27)

    1905 31 99

    – – – – –  andere

    9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (27)

    1905 32

    – –  Waffeln

     

     

    1905 32 05

    – – –  mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

    9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (27)

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

     

     

    1905 32 11

    – – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (27)

    1905 32 19

    – – – – –  andere

    9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (27)

     

    – – – –  andere

     

     

    1905 32 91

    – – – – –  gesalzen, auch gefüllt

    9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (27)

    1905 32 99

    – – – – –  andere

    9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (27)

    1905 40

    –  Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

     

     

    1905 40 10

    – –  Zwieback

    9,7 + EA (27)

    1905 40 90

    – –  andere

    9,7 + EA (27)

    1905 90

    –  andere

     

     

    1905 90 10

    – –  ungesäuertes Brot (Matzen)

    3,8 + 15,9 €/100 kg/net

    1905 90 20

    – –  Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    4,5 + 60,5 €/100 kg/net (13)

     

    – –  andere

     

     

    1905 90 30

    – – –  Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

    9,7 + EA (27)

    1905 90 45

    – – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck

    9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (27)

    1905 90 55

    – – –  extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

    9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (27)

     

    – – –  andere

     

     

    1905 90 60

    – – – –  gesüßt

    9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (27)

    1905 90 90

    – – – –  andere

    9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (27)

    KAPITEL 20

    ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 20 gehören nicht:

    a)

    Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;

    b)

    Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

    c)

    Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905;

    d)

    zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.

    2.

    Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).

    3.

    Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.

    4.

    Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.

    5.

    Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.

    6.

    Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 2005 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.

    2.

    Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2007 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.

    3.

    Für die Anwendung der Unterpositionen 2009 12, 2009 21, 2009 31, 2009 41, 2009 61 und 2009 71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.

    2.

    a)

    Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor:

    0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99,

    0,95 bei Waren der anderen Positionen.

    b)

    Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelten Wert.

    3.

    Erzeugnisse der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile:

    Ananas, Weintrauben: 13 GHT,

    andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.

    4.

    Für die Anwendung der Unterpositionen 2008 30 11 bis 2008 30 39, 2008 40 11 bis 2008 40 39, 2008 50 11 bis 2008 50 59, 2008 60 11 bis 2008 60 39, 2008 70 11 bis 2008 70 59, 2008 80 11 bis 2008 80 39, 2008 92 12 bis 2008 92 38 und 2008 99 11 bis 2008 99 40 versteht man unter:

    vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

    % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

    5.

    Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche:

    a)

    Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:

    Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,

    Säfte aus Weintrauben: 15,

    Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13.

    b)

    Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.

    Buchstabe b gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.

    6.

    Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009 69 51 und 2009 69 71) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

    7.

    Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 10 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 91, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94, 2008 92 97, 2008 99 24, 2008 99 31, 2008 99 36, 2008 99 38, 2008 99 48, 2008 99 63, 2009 80 34, 2009 80 36, 2009 80 73, 2009 80 85, 2009 80 88, 2009 80 97, 2009 90 92, 2009 90 95 und 2009 90 97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

    8.

    Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 91, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94 und 2008 92 97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

     

     

    2001 10 00

    –  Gurken und Cornichons

    17,6

    kg/net eda

    2001 90

    –  andere

     

     

    2001 90 10

    – –  Mango-Chutney

    frei

    2001 90 20

    – –  Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

    5

    2001 90 30

    – –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    5,1 + 9,4 €/100 kg/net (42)

    2001 90 40

    – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    8,3 + 3,8 €/100 kg/net (42)

    2001 90 50

    – –  Pilze

    16

    2001 90 60

    – –  Palmherzen

    10

    2001 90 65

    – –  Oliven

    16

    2001 90 70

    – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    16

    2001 90 91

    – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    10

    2001 90 97

    – –  andere

    16

    2002

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

     

     

    2002 10

    –  Tomaten, ganz oder in Stücken

     

     

    2002 10 10

    – –  geschält

    14,4

    2002 10 90

    – –  andere

    14,4

    2002 90

    –  andere

     

     

     

    – –  mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT

     

     

    2002 90 11

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    14,4

    2002 90 19

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    14,4

     

    – –  mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT

     

     

    2002 90 31

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    14,4

    2002 90 39

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    14,4

     

    – –  mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

     

     

    2002 90 91

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    14,4

    2002 90 99

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    14,4

    2003

    Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

     

     

    2003 10

    –  Pilze der Gattung Agaricus

     

     

    2003 10 20

    – –  vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

    18,4 + 191 €/100 kg/net eda (13)

    kg/net eda

    2003 10 30

    – –  andere

    18,4 + 222 €/100 kg/net eda (13)

    kg/net eda

    2003 20 00

    –  Trüffeln

    14,4

    2003 90 00

    –  andere

    18,4

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

     

     

    2004 10

    –  Kartoffeln

     

     

    2004 10 10

    – –  gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

    14,4

     

    – –  andere

     

     

    2004 10 91

    – – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    7,6 + EA (27)

    2004 10 99

    – – –  andere

    17,6

    2004 90

    –  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

     

     

    2004 90 10

    – –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    5,1 + 9,4 €/100 kg/net (42)

    2004 90 30

    – –  Sauerkraut, Kapern und Oliven

    16

    2004 90 50

    – –  Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

    19,2

     

    – –  andere, einschließlich Mischungen

     

     

    2004 90 91

    – – –  Zwiebeln, nur gegart

    14,4

    2004 90 98

    – – –  andere

    17,6

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

     

     

    2005 10 00

    –  Gemüse, homogenisiert

    17,6

    2005 20

    –  Kartoffeln

     

     

    2005 20 10

    – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    8,8 + EA (27)

     

    – –  andere

     

     

    2005 20 20

    – – –  in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

    14,1

    2005 20 80

    – – –  andere

    14,1

    2005 40 00

    –  Erbsen (Pisum sativum)

    19,2

     

    –  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

     

     

    2005 51 00

    – –  Bohnen, ausgelöst

    17,6

    2005 59 00

    – –  andere

    19,2

    2005 60 00

    –  Spargel

    17,6

    2005 70 00

    –  Oliven

    12,8

    kg/net eda

    2005 80 00

    –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    5,1 + 9,4 €/100 kg/net (42)

     

    –  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

     

     

    2005 91 00

    – –  Bambussprossen

    17,6

    2005 99

    – –  andere

     

     

    2005 99 10

    – – –  Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

    6,4

    2005 99 20

    – – –  Kapern

    16

    2005 99 30

    – – –  Artischocken

    17,6

    2005 99 40

    – – –  Karotten

    17,6

    2005 99 50

    – – –  Mischungen von Gemüsen

    17,6

    2005 99 60

    – – –  Sauerkraut

    16

    2005 99 90

    – – –  andere

    17,6

    2006 00

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

     

     

    2006 00 10

    –  Ingwer

    frei

     

    –  andere

     

     

     

    – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

     

     

    2006 00 31

    – – –  Kirschen

    20 + 23,9 €/100 kg/net

    2006 00 35

    – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    12,5 + 15 €/100 kg/net

    2006 00 38

    – – –  andere

    20 + 23,9 €/100 kg/net

     

    – –  andere

     

     

    2006 00 91

    – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    12,5

    2006 00 99

    – – –  andere

    20

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

    2007 10

    –  homogenisierte Zubereitungen

     

     

    2007 10 10

    – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    24 + 4,2 €/100 kg/net

     

    – –  andere

     

     

    2007 10 91

    – – –  von tropischen Früchten

    15

    2007 10 99

    – – –  andere

    24

     

    –  andere

     

     

    2007 91

    – –  von Zitrusfrüchten

     

     

    2007 91 10

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

    20 + 23 €/100 kg/net

    2007 91 30

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

    20 + 4,2 €/100 kg/net

    2007 91 90

    – – –  andere

    21,6

    2007 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

     

     

    2007 99 10

    – – – –  Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung (11)

    22,4

    2007 99 20

    – – – –  Maronenpaste und Maronenmus

    24 + 19,7 €/100 kg/net

     

    – – – –  andere

     

     

    2007 99 31

    – – – – –  von Kirschen

    24 + 23 €/100 kg/net

    2007 99 33

    – – – – –  von Erdbeeren

    24 + 23 €/100 kg/net

    2007 99 35

    – – – – –  von Himbeeren

    24 + 23 €/100 kg/net

    2007 99 39

    – – – – –  andere

    24 + 23 €/100 kg/net

    2007 99 50

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

    24 + 4,2 €/100 kg/net

     

    – – –  andere

     

     

    2007 99 93

    – – – –  von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

    15

    2007 99 97

    – – – –  andere

    24

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

    –  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt

     

     

    2008 11

    – –  Erdnüsse

     

     

    2008 11 10

    – – –  Erdnussbutter

    12,8

     

    – – –  andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

     

     

    2008 11 91

    – – – –  mehr als 1 kg

    11,2

     

    – – – –  1 kg oder weniger

     

     

    2008 11 96

    – – – – –  geröstet

    12

    2008 11 98

    – – – – –  andere

    12,8

    2008 19

    – –  andere, einschließlich Mischungen

     

     

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

    2008 19 11

    – – – –  tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

    7

     

    – – – –  andere

     

     

    2008 19 13

    – – – – –  geröstete Mandeln und Pistazien

    9

    2008 19 19

    – – – – –  andere

    11,2

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    2008 19 91

    – – – –  tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

    8

     

    – – – –  andere

     

     

     

    – – – – –  geröstete Nüsse

     

     

    2008 19 93

    – – – – – –  Mandeln und Pistazien

    10,2

    2008 19 95

    – – – – – –  andere

    12

    2008 19 99

    – – – – –  andere

    12,8

    2008 20

    –  Ananas

     

     

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

    2008 20 11

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

    25,6 + 2,5 €/100 kg/net (13)

    2008 20 19

    – – – –  andere

    25,6 (13)

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    2008 20 31

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

    25,6 + 2,5 €/100 kg/net (13)

    2008 20 39

    – – – –  andere

    25,6 (13)

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

    2008 20 51

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

    19,2

    2008 20 59

    – – – –  andere

    17,6

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    2008 20 71

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

    20,8 (13)

    2008 20 79

    – – – –  andere

    19,2

    2008 20 90

    – – –  ohne Zusatz von Zucker

    18,4

    2008 30

    –  Zitrusfrüchte

     

     

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

     

     

    2008 30 11

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6 (13)

    2008 30 19

    – – – –  andere

    25,6 + 4,2 €/100 kg/net (13)

     

    – – –  andere

     

     

    2008 30 31

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24 (13)

    2008 30 39

    – – – –  andere

    25,6 (13)

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

    2008 30 51

    – – – –  Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

    15,2

    2008 30 55

    – – – –  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    18,4

    2008 30 59

    – – – –  andere

    17,6

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    2008 30 71

    – – – –  Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

    15,2

    2008 30 75

    – – – –  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    17,6

    2008 30 79

    – – – –  andere

    20,8 (13)

    2008 30 90

    – – –  ohne Zusatz von Zucker

    18,4

    2008 40

    –  Birnen

     

     

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

     

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

     

     

    2008 40 11

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6 (13)

    2008 40 19

    – – – – –  andere

    25,6 + 4,2 €/100 kg/net (13)

     

    – – – –  andere

     

     

    2008 40 21

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24 (13)

    2008 40 29

    – – – – –  andere

    25,6 (13)

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    2008 40 31

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    25,6 + 4,2 €/100 kg/net (13)

    2008 40 39

    – – – –  andere

    25,6 (13)

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

    2008 40 51

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    17,6

    2008 40 59

    – – – –  andere

    16

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    2008 40 71

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    19,2

    2008 40 79

    – – – –  andere

    17,6

    2008 40 90

    – – –  ohne Zusatz von Zucker

    16,8

    2008 50

    –  Aprikosen/Marillen

     

     

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

     

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

     

     

    2008 50 11

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6 (13)

    2008 50 19

    – – – – –  andere

    25,6 + 4,2 €/100 kg/net (13)

     

    – – – –  andere

     

     

    2008 50 31

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24 (13)

    2008 50 39

    – – – – –  andere

    25,6 (13)

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    2008 50 51

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    25,6 + 4,2 €/100 kg/net (13)

    2008 50 59

    – – – –  andere

    25,6 (13)

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

    2008 50 61

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    19,2

    2008 50 69

    – – – –  andere

    17,6

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    2008 50 71

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    20,8 (13)

    2008 50 79

    – – – –  andere

    19,2

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

     

     

    2008 50 92

    – – – –  5 kg oder mehr

    13,6

    2008 50 94

    – – – –  4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

    18,4 (65)

    2008 50 99

    – – – –  weniger als 4,5 kg

    18,4

    2008 60

    –  Kirschen

     

     

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

     

     

    2008 60 11

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6 (13)

    2008 60 19

    – – – –  andere

    25,6 + 4,2 €/100 kg/net (13)

     

    – – –  andere

     

     

    2008 60 31

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24 (13)

    2008 60 39

    – – – –  andere

    25,6 (13)

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

     

     

    2008 60 50

    – – – –  mehr als 1 kg

    17,6

    2008 60 60

    – – – –  1 kg oder weniger

    20,8 (13)

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

     

     

    2008 60 70

    – – – –  4,5 kg oder mehr

    18,4

    2008 60 90

    – – – –  weniger als 4,5 kg

    18,4

    2008 70

    –  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

     

     

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

     

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

     

     

    2008 70 11

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6 (13)

    2008 70 19

    – – – – –  andere

    25,6 + 4,2 €/100 kg/net (13)

     

    – – – –  andere

     

     

    2008 70 31

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24 (13)

    2008 70 39

    – – – – –  andere

    25,6 (13)

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    2008 70 51

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    25,6 + 4,2 €/100 kg/net (13)

    2008 70 59

    – – – –  andere

    25,6 (13)

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

    2008 70 61

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    19,2

    2008 70 69

    – – – –  andere

    17,6

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    2008 70 71

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    19,2

    2008 70 79

    – – – –  andere

    17,6

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

     

     

    2008 70 92

    – – – –  5 kg oder mehr

    15,2

    2008 70 98

    – – – –  weniger als 5 kg

    18,4

    2008 80

    –  Erdbeeren

     

     

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

     

     

    2008 80 11

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6 (13)

    2008 80 19

    – – – –  andere

    25,6 + 4,2 €/100 kg/net (13)

     

    – – –  andere

     

     

    2008 80 31

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24 (13)

    2008 80 39

    – – – –  andere

    25,6 (13)

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol

     

     

    2008 80 50

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    17,6

    2008 80 70

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    20,8 (13)

    2008 80 90

    – – –  ohne Zusatz von Zucker

    18,4

     

    –  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19

     

     

    2008 91 00

    – –  Palmherzen

    10

    2008 92

    – –  Mischungen

     

     

     

    – – –  mit Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

     

     

     

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

     

     

    2008 92 12

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    16

    2008 92 14

    – – – – – –  andere

    25,6

     

    – – – – –  andere

     

     

    2008 92 16

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    16 + 2,6 €/100 kg/net

    2008 92 18

    – – – – – –  andere

    25,6 + 4,2 €/100 kg/net

     

    – – – –  andere

     

     

     

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

     

     

    2008 92 32

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    15

    2008 92 34

    – – – – – –  andere

    24

     

    – – – – –  andere

     

     

    2008 92 36

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    16

    2008 92 38

    – – – – – –  andere

    25,6

     

    – – –  ohne Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – – –  mit Zusatz von Zucker

     

     

     

    – – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

    2008 92 51

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    11

    2008 92 59

    – – – – – –  andere

    17,6

     

    – – – – –  andere

     

     

     

    – – – – – –  Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt

     

     

    2008 92 72

    – – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    8,5

    2008 92 74

    – – – – – – –  andere

    13,6

     

    – – – – – –  andere

     

     

    2008 92 76

    – – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    12

    2008 92 78

    – – – – – – –  andere

    19,2

     

    – – – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

     

     

     

    – – – – –  5 kg oder mehr

     

     

    2008 92 92

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    11,5

    2008 92 93

    – – – – – –  andere

    18,4

     

    – – – – –  4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

     

     

    2008 92 94

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    11,5

    2008 92 96

    – – – – – –  andere

    18,4

     

    – – – – –  weniger als 4,5 kg

     

     

    2008 92 97

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    11,5

    2008 92 98

    – – – – – –  andere

    18,4

    2008 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – – –  Ingwer

     

     

    2008 99 11

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    10

    2008 99 19

    – – – – –  anderer

    16

     

    – – – –  Weintrauben

     

     

    2008 99 21

    – – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    25,6 + 3,8 €/100 kg/net

    2008 99 23

    – – – – –  andere

    25,6

     

    – – – –  andere

     

     

     

    – – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

     

     

     

    – – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

     

     

    2008 99 24

    – – – – – – –  tropische Früchte

    16

    2008 99 28

    – – – – – – –  andere

    25,6

     

    – – – – – –  andere

     

     

    2008 99 31

    – – – – – – –  tropische Früchte

    16 + 2,6 €/100 kg/net

    2008 99 34

    – – – – – – –  andere

    25,6 + 4,2 €/100 kg/net

     

    – – – – –  andere

     

     

     

    – – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

     

     

    2008 99 36

    – – – – – – –  tropische Früchte

    15

    2008 99 37

    – – – – – – –  andere

    24

     

    – – – – – –  andere

     

     

    2008 99 38

    – – – – – – –  tropische Früchte

    16

    2008 99 40

    – – – – – – –  andere

    25,6

     

    – – –  ohne Zusatz von Alkohol

     

     

     

    – – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

     

     

    2008 99 41

    – – – – –  Ingwer

    frei

    2008 99 43

    – – – – –  Weintrauben

    19,2

    2008 99 45

    – – – – –  Pflaumen

    17,6

    2008 99 48

    – – – – –  tropische Früchte

    11

    2008 99 49

    – – – – –  andere

    17,6

     

    – – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    2008 99 51

    – – – – –  Ingwer

    frei

    2008 99 63

    – – – – –  tropische Früchte

    13

    2008 99 67

    – – – – –  andere

    20,8

     

    – – – –  ohne Zusatz von Zucker

     

     

     

    – – – – –  Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

     

     

    2008 99 72

    – – – – – –  5 kg oder mehr

    15,2

    2008 99 78

    – – – – – –  weniger als 5 kg

    18,4

    2008 99 85

    – – – – –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

    5,1 + 9,4 €/100 kg/net (42)

    2008 99 91

    – – – – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    8,3 + 3,8 €/100 kg/net (42)

    2008 99 99

    – – – – –  andere

    18,4

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

     

    –  Orangensaft

     

     

    2009 11

    – –  gefroren

     

     

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

     

     

    2009 11 11

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 €/100 kg/net (13)

    2009 11 19

    – – – –  anderer

    33,6 (13)

     

    – – –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger

     

     

    2009 11 91

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    15,2 + 20,6 €/100 kg/net

    2009 11 99

    – – – –  anderer

    15,2 (13)

    2009 12 00

    – –  nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    12,2

    2009 19

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

     

     

    2009 19 11

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 €/100 kg/net (13)

    2009 19 19

    – – – –  anderer

    33,6 (13)

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

     

     

    2009 19 91

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    15,2 + 20,6 €/100 kg/net

    2009 19 98

    – – – –  anderer

    12,2

     

    –  Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

     

     

    2009 21 00

    – –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    12

    2009 29

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

     

     

    2009 29 11

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 €/100 kg/net (13)

    2009 29 19

    – – – –  anderer

    33,6 (13)

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

     

     

    2009 29 91

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    12 + 20,6 €/100 kg/net

    2009 29 99

    – – – –  anderer

    12

     

    –  Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

     

     

    2009 31

    – –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

     

     

     

    – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

     

     

    2009 31 11

    – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    14,4

    2009 31 19

    – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

     

    – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

     

     

     

    – – – –  Zitronensaft

     

     

    2009 31 51

    – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    14,4

    2009 31 59

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

     

    – – – –  Saft aus anderen Zitrusfrüchten

     

     

    2009 31 91

    – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    14,4

    2009 31 99

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    2009 39

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

     

     

    2009 39 11

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 €/100 kg/net (13)

    2009 39 19

    – – – –  anderer

    33,6 (13)

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

     

     

     

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

     

     

    2009 39 31

    – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    14,4

    2009 39 39

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

     

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

     

     

     

    – – – – –  Zitronensaft

     

     

    2009 39 51

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    14,4 + 20,6 €/100 kg/net

    2009 39 55

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    14,4

    2009 39 59

    – – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

     

    – – – – –  Saft aus anderen Zitrusfrüchten

     

     

    2009 39 91

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    14,4 + 20,6 €/100 kg/net

    2009 39 95

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    14,4

    2009 39 99

    – – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

     

    –  Ananassaft

     

     

    2009 41

    – –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

     

     

    2009 41 10

    – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

     

    – – –  anderer

     

     

    2009 41 91

    – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    2009 41 99

    – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    16

    2009 49

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

     

     

    2009 49 11

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 €/100 kg/net (13)

    2009 49 19

    – – – –  anderer

    33,6 (13)

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

     

     

    2009 49 30

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

     

    – – – –  anderer

     

     

    2009 49 91

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    15,2 + 20,6 €/100 kg/net

    2009 49 93

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    15,2

    2009 49 99

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    16

    2009 50

    –  Tomatensaft

     

     

    2009 50 10

    – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    16

    2009 50 90

    – –  anderer

    16,8

     

    –  Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

     

     

    2009 61

    – –  mit einem Brixwert von 30 oder weniger

     

     

    2009 61 10

    – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

     (36)

    2009 61 90

    – – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    22,4 + 27 €/hl (13)

    2009 69

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

     

     

    2009 69 11

    – – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    40 + 121 €/hl + 20,6 €/100 kg/net (13)

    2009 69 19

    – – – –  anderer

     (36)

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

     

     

     

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

     

     

    2009 69 51

    – – – – –  konzentriert

     (36)

    2009 69 59

    – – – – –  anderer

     (36)

     

    – – – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

     

     

     

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

     

     

    2009 69 71

    – – – – – –  konzentriert

    22,4 + 131 €/hl + 20,6 €/100 kg/net

    2009 69 79

    – – – – – –  anderer

    22,4 + 27 €/hl + 20,6 €/100 kg/net

    2009 69 90

    – – – – –  anderer

    22,4 + 27 €/hl (13)

     

    –  Apfelsaft

     

     

    2009 71

    – –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

     

     

    2009 71 20

    – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    18

    2009 71 99

    – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    18

    2009 79

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

     

     

    2009 79 11

    – – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    30 + 18,4 €/100 kg/net (13)

    2009 79 19

    – – – –  anderer

    30 (13)

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

     

     

    2009 79 30

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    18

     

    – – – –  anderer

     

     

    2009 79 91

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    18 + 19,3 €/100 kg/net

    2009 79 93

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    18

    2009 79 99

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    18

    2009 80

    –  Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)

     

     

     

    – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

     

     

     

    – – –  Birnensaft

     

     

    2009 80 11

    – – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 €/100 kg/net (13)

    2009 80 19

    – – – –  anderer

    33,6 (13)

     

    – – –  anderer

     

     

     

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

     

     

    2009 80 34

    – – – – –  aus tropischen Früchten

    21 + 12,9 €/100 kg/net (13)

    2009 80 35

    – – – – –  anderer

    33,6 + 20,6 €/100 kg/net (13)

     

    – – – –  anderer

     

     

    2009 80 36

    – – – – –  aus tropischen Früchten

    21 (13)

    2009 80 38

    – – – – –  anderer

    33,6 (13)

     

    – –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger

     

     

     

    – – –  Birnensaft

     

     

    2009 80 50

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    19,2

     

    – – – –  anderer

     

     

    2009 80 61

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    19,2 + 20,6 €/100 kg/net

    2009 80 63

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    19,2

    2009 80 69

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    20

     

    – – –  anderer

     

     

     

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

     

     

    2009 80 71

    – – – – –  Kirschsaft

    16,8

    2009 80 73

    – – – – –  aus tropischen Früchten

    10,5

    2009 80 79

    – – – – –  anderer

    16,8

     

    – – – –  anderer

     

     

     

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

     

     

    2009 80 85

    – – – – – –  aus tropischen Früchten

    10,5 + 12,9 €/100 kg/net

    2009 80 86

    – – – – – –  anderer

    16,8 + 20,6 €/100 kg/net

     

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

     

     

    2009 80 88

    – – – – – –  aus tropischen Früchten

    10,5

    2009 80 89

    – – – – – –  anderer

    16,8

     

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

     

     

    2009 80 95

    – – – – – –  aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

    14

    2009 80 96

    – – – – – –  Kirschsaft

    17,6

    2009 80 97

    – – – – – –  aus tropischen Früchten

    11

    2009 80 99

    – – – – – –  anderer

    17,6

    2009 90

    –  Mischungen von Säften

     

     

     

    – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

     

     

     

    – – –  Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

     

     

    2009 90 11

    – – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 €/100 kg/net (13)

    2009 90 19

    – – – –  andere

    33,6 (13)

     

    – – –  andere

     

     

    2009 90 21

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 €/100 kg/net (13)

    2009 90 29

    – – – –  andere

    33,6 (13)

     

    – –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger

     

     

     

    – – –  Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

     

     

    2009 90 31

    – – – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    20 + 20,6 €/100 kg/net

    2009 90 39

    – – – –  andere

    20

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

     

     

     

    – – – – –  Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

     

     

    2009 90 41

    – – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    2009 90 49

    – – – – – –  andere

    16

     

    – – – – –  andere

     

     

    2009 90 51

    – – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    16,8

    2009 90 59

    – – – – – –  andere

    17,6

     

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

     

     

     

    – – – – –  Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

     

     

    2009 90 71

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    15,2 + 20,6 €/100 kg/net

    2009 90 73

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    15,2

    2009 90 79

    – – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    16

     

    – – – – –  andere

     

     

     

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

     

     

    2009 90 92

    – – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    10,5 + 12,9 €/100 kg/net

    2009 90 94

    – – – – – – –  andere

    16,8 + 20,6 €/100 kg/net

     

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

     

     

    2009 90 95

    – – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    10,5

    2009 90 96

    – – – – – – –  andere

    16,8

     

    – – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

     

     

    2009 90 97

    – – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    11

    2009 90 98

    – – – – – – –  andere

    17,6

    KAPITEL 21

    VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 21 gehören nicht:

    a)

    Gemüsemischungen der Position 0712;

    b)

    geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901);

    c)

    aromatisierter Tee (Position 0902);

    d)

    Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910;

    e)

    Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

    f)

    Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004;

    g)

    zubereitete Enzyme der Position 3507.

    2.

    Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b genannten Kaffeemitteln.

    3.

    Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Für die Anwendung der Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 90 92 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.

    2.

    Für die Anwendung der Unterposition 2106 90 20 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“, die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.

    3.

    Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 gilt als „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr Fructose.

    Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 30 wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

    4.

    Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Methode gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

     

     

     

    –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

     

     

    2101 11 00

    – –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    9

    2101 12

    – –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

     

     

    2101 12 92

    – – –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

    11,5

    2101 12 98

    – – –  andere

    9 + EA (27)

    2101 20

    –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

     

     

    2101 20 20

    – –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    6

     

    – –  Zubereitungen

     

     

    2101 20 92

    – – –  auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

    6

    2101 20 98

    – – –  andere

    6,5 + EA (27)

    2101 30

    –  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

     

     

     

    – –  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel

     

     

    2101 30 11

    – – –  geröstete Zichorien

    11,5

    2101 30 19

    – – –  andere

    5,1 + 12,7 €/100 kg/net

     

    – –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln

     

     

    2101 30 91

    – – –  aus gerösteten Zichorien

    14,1

    2101 30 99

    – – –  andere

    10,8 + 22,7 €/100 kg/net

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

     

     

    2102 10

    –  Hefen, lebend

     

     

    2102 10 10

    – –  ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

    10,9

     

    – –  Backhefen

     

     

    2102 10 31

    – – –  getrocknet

    12 + 49,2 €/100 kg/net (66)

    2102 10 39

    – – –  andere

    12 + 14,5 €/100 kg/net (66)

    2102 10 90

    – –  andere

    14,7

    2102 20

    –  Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

     

     

     

    – –  Hefen, nicht lebend

     

     

    2102 20 11

    – – –  in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    8,3

    2102 20 19

    – – –  andere

    5,1

    2102 20 90

    – –  andere

    frei

    2102 30 00

    –  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    6,1

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

     

     

    2103 10 00

    –  Sojasoße

    7,7

    2103 20 00

    –  Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    10,2

    2103 30

    –  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

     

     

    2103 30 10

    – –  Senfmehl

    frei

    2103 30 90

    – –  Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

    9

    2103 90

    –  andere

     

     

    2103 90 10

    – –  Mango-Chutney, flüssig

    frei

    2103 90 30

    – –  aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2103 90 90

    – –  andere

    7,7

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

     

     

    2104 10 00

    –  Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    11,5

    2104 20 00

    –  zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    14,1

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

     

     

    2105 00 10

    –  kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    8,6 + 20,2 €/100 kg/net MAX 19,4 + 9,4 €/100 kg/net

     

    –  mit einem Gehalt an Milchfett von

     

     

    2105 00 91

    – –  3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

    8 + 38,5 €/100 kg/net MAX 18,1 + 7 €/100 kg/net

    2105 00 99

    – –  7 GHT oder mehr

    7,9 + 54 €/100 kg/net MAX 17,8 + 6,9 €/100 kg/net

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    2106 10

    –  Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

     

     

    2106 10 20

    – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    12,8

    2106 10 80

    – –  andere

    EA (27)

    2106 90

    –  andere

     

     

    2106 90 20

    – –  zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

    17,3 MIN 1 €/% vol/hl

    l alc. 100 %

     

    – –  Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

     

     

    2106 90 30

    – – –  Isoglucosesirup

    42,7 €/100 kg/net mas

     

    – – –  andere

     

     

    2106 90 51

    – – – –  Lactosesirup

    14 €/100 kg/net

    2106 90 55

    – – – –  Glucose- und Maltodextrinsirup

    20 €/100 kg/net

    2106 90 59

    – – – –  andere

    0,4 €/100 kg/net (64)

     

    – –  andere

     

     

    2106 90 92

    – – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    12,8

    2106 90 98

    – – –  andere

    9 + EA (13)  (27)

    KAPITEL 22

    GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 22 gehören nicht:

    a)

    Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103);

    b)

    Meerwasser (Position 2501);

    c)

    destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2853);

    d)

    Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915);

    e)

    Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

    f)

    Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).

    2.

    Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.

    3.

    Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Für die Anwendung der Unterposition 2204 10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Zur Unterposition 2202 10 00 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.

    2.

    Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206 00 10 versteht man jeweils unter:

    a)

    vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

    b)

    potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

    c)

    Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts;

    d)

    natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;

    e)

    % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.

    3.

    Für die Anwendung der Unterposition 2204 30 10 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

    4.

    Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 und 2204 29:

    A.

    versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen.

    Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln;

    B.

    a)

    verbleiben Waren der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99 in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:

    1.

    90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger;

    2.

    130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol;

    3.

    130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol;

    4.

    330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol.

    Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 2204 21 99 oder 2204 29 99 zuzuweisen.

    b)

    Die Bestimmungen des Buchstabens a gelten nicht für Waren der Unterpositionen 2204 21 23, 2204 21 81, 2204 29 11 und 2204 29 77.

    5.

    Zu den Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99 gehören z. B.:

    a)

    Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das

    einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und

    durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird;

    b)

    Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das

    einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist,

    ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und

    einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist;

    c)

    Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das

    einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und

    aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen:

    durch Anwendung von Kälte oder

    durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:

    eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde,

    eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

    einer Mischung dieser Erzeugnisse.

    Bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste können jedoch aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne dass dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muss.

    6.

    Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 78, 2204 21 81 bis 2204 21 83, 2204 29 11 bis 2204 29 58, 2204 29 77 bis 2204 29 82 gelten als „Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete“ Weine mit Ursprung aus der Europäischen Gemeinschaft, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind.

    7.

    Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 2204 30 92 und 2204 30 96 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

    8.

    Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.

    9.

    Für die Anwendung der Unterposition 2206 00 10 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.

    10.

    Für die Anwendung der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 gelten als „schäumend“:

    gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;

    gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.

    11.

    Für die Anwendung der Unterpositionen 2209 00 11 und 2209 00 19 gilt als „Weinessig“ der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

     

     

    2201 10

    –  Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

     

     

     

    – –  natürliches Mineralwasser

     

     

    2201 10 11

    – – –  ohne Kohlensäure

    frei

    l

    2201 10 19

    – – –  anderes

    frei

    l

    2201 10 90

    – –  andere

    frei

    l

    2201 90 00

    –  andere

    frei

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

     

     

    2202 10 00

    –  Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    9,6

    l

    2202 90

    –  andere

     

     

    2202 90 10

    – –  keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

    9,6

    l

     

    – –  andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von

     

     

    2202 90 91

    – – –  weniger als 0,2 GHT

    6,4 + 13,7 €/100 kg/net

    l

    2202 90 95

    – – –  0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

    5,5 + 12,1 €/100 kg/net

    l

    2202 90 99

    – – –  2 GHT oder mehr

    5,4 + 21,2 €/100 kg/net

    l

    2203 00

    Bier aus Malz

     

     

     

    –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger

     

     

    2203 00 01

    – –  in Flaschen

    frei

    l

    2203 00 09

    – –  anderes

    frei

    l

    2203 00 10

    –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

    frei

    l

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

     

     

    2204 10

    –  Schaumwein

     

     

     

    – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr

     

     

    2204 10 11

    – – –  Champagner

    32 €/hl

    l

    2204 10 19

    – – –  anderer

    32 €/hl

    l

     

    – –  anderer

     

     

    2204 10 91

    – – –  Asti spumante

    32 €/hl

    l

    2204 10 99

    – – –  anderer

    32 €/hl

    l

     

    –  anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist

     

     

    2204 21

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

     

     

    2204 21 10

    – – –  Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

    32 €/hl

    l

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger

     

     

     

    – – – – –  Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

     

     

     

    – – – – – –  Weißwein

     

     

    2204 21 11

    – – – – – – –  Alsace (Elsass)

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 12

    – – – – – – –  Bordeaux

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 13

    – – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 17

    – – – – – – –  Val de Loire

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 18

    – – – – – – –  Mosel-Saar-Ruwer

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 19

    – – – – – – –  Pfalz

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 22

    – – – – – – –  Rheinhessen

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 23

    – – – – – – –  Tokaj

    14,8 €/hl

    l

    2204 21 24

    – – – – – – –  Lazio

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 26

    – – – – – – –  Toscana

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 27

    – – – – – – –  Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 28

    – – – – – – –  Veneto

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 32

    – – – – – – –  Vinho Verde

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 34

    – – – – – – –  Penedés

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 36

    – – – – – – –  Rioja

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 37

    – – – – – – –  Valencia

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 38

    – – – – – – –  andere

    13,1 €/hl

    l

     

    – – – – – –  andere

     

     

    2204 21 42

    – – – – – – –  Bordeaux

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 43

    – – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 44

    – – – – – – –  Beaujolais

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 46

    – – – – – – –  Côtes-du-Rhône

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 47

    – – – – – – –  Languedoc-Roussillon

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 48

    – – – – – – –  Val de Loire

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 62

    – – – – – – –  Piemonte (Piemont)

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 66

    – – – – – – –  Toscana

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 67

    – – – – – – –  Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol)

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 68

    – – – – – – –  Veneto

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 69

    – – – – – – –  Dão, Bairrada und Douro

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 71

    – – – – – – –  Navarra

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 74

    – – – – – – –  Penedés

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 76

    – – – – – – –  Rioja

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 77

    – – – – – – –  Valdepeñas

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 78

    – – – – – – –  andere

    13,1 €/hl

    l

     

    – – – – –  andere

     

     

    2204 21 79

    – – – – – –  Weißwein

    13,1 €/hl

    l

    2204 21 80

    – – – – – –  andere

    13,1 €/hl

    l

     

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol

     

     

     

    – – – – –  Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

     

     

     

    – – – – – –  Weißwein

     

     

    2204 21 81

    – – – – – – –  Tokaj

    15,8 €/hl

    l

    2204 21 82

    – – – – – – –  andere

    15,4 €/hl

    l

    2204 21 83

    – – – – – –  andere

    15,4 €/hl

    l

     

    – – – – –  andere

     

     

    2204 21 84

    – – – – – –  Weißwein

    15,4 €/hl

    l

    2204 21 85

    – – – – – –  andere

    15,4 €/hl

    l

     

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol

     

     

    2204 21 87

    – – – – –  Marsala

    18,6 €/hl

    l

    2204 21 88

    – – – – –  Samos und Muskat de Limnos

    18,6 €/hl

    l

    2204 21 89

    – – – – –  Port

    14,8 €/hl

    l

    2204 21 91

    – – – – –  Madeira und Moscatel de Setubal

    14,8 €/hl

    l

    2204 21 92

    – – – – –  Sherry

    14,8 €/hl

    l

    2204 21 94

    – – – – –  andere

    18,6 €/hl

    l

     

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol

     

     

    2204 21 95

    – – – – –  Port

    15,8 €/hl

    l

    2204 21 96

    – – – – –  Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal

    15,8 €/hl

    l

    2204 21 98

    – – – – –  andere

    20,9 €/hl

    l

    2204 21 99

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

    1,75 €/% vol/hl

    l

    2204 29

    – –  andere

     

     

    2204 29 10

    – – –  Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

    32 €/hl

    l

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger

     

     

     

    – – – – –  Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

     

     

     

    – – – – – –  Weißwein

     

     

    2204 29 11

    – – – – – – –  Tokaj

    13,1 €/hl

    l

    2204 29 12

    – – – – – – –  Bordeaux

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 13

    – – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 17

    – – – – – – –  Val de Loire

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 18

    – – – – – – –  andere

    9,9 €/hl

    l

     

    – – – – – –  andere

     

     

    2204 29 42

    – – – – – – –  Bordeaux

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 43

    – – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 44

    – – – – – – –  Beaujolais

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 46

    – – – – – – –  Côtes-du-Rhône

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 47

    – – – – – – –  Languedoc-Roussillon

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 48

    – – – – – – –  Val de Loire

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 58

    – – – – – – –  andere

    9,9 €/hl

    l

     

    – – – – –  andere

     

     

     

    – – – – – –  Weißwein

     

     

    2204 29 62

    – – – – – – –  Sicilia (Sizilien)

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 64

    – – – – – – –  Veneto

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 65

    – – – – – – –  andere

    9,9 €/hl

    l

     

    – – – – – –  andere

     

     

    2204 29 71

    – – – – – – –  Puglia (Apulien)

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 72

    – – – – – – –  Sicilia (Sizilien)

    9,9 €/hl

    l

    2204 29 75

    – – – – – – –  andere

    9,9 €/hl

    l

     

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol

     

     

     

    – – – – –  Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

     

     

     

    – – – – – –  Weißwein

     

     

    2204 29 77

    – – – – – – –  Tokaj

    14,2 €/hl

    l

    2204 29 78

    – – – – – – –  andere

    12,1 €/hl

    l

    2204 29 82

    – – – – – –  andere

    12,1 €/hl

    l

     

    – – – – –  andere

     

     

    2204 29 83

    – – – – – –  Weißwein

    12,1 €/hl

    l

    2204 29 84

    – – – – – –  andere

    12,1 €/hl

    l

     

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol

     

     

    2204 29 87

    – – – – –  Marsala

    15,4 €/hl

    l

    2204 29 88

    – – – – –  Samos und Muskat de Limnos

    15,4 €/hl

    l

    2204 29 89

    – – – – –  Port

    12,1 €/hl

    l

    2204 29 91

    – – – – –  Madeira und Moscatel de Setubal

    12,1 €/hl

    l

    2204 29 92

    – – – – –  Sherry

    12,1 €/hl

    l

    2204 29 94

    – – – – –  andere

    15,4 €/hl

    l

     

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol

     

     

    2204 29 95

    – – – – –  Port

    13,1 €/hl

    l

    2204 29 96

    – – – – –  Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal

    13,1 €/hl

    l

    2204 29 98

    – – – – –  andere

    20,9 €/hl

    l

    2204 29 99

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

    1,75 €/% vol/hl

    l

    2204 30

    –  anderer Traubenmost

     

     

    2204 30 10

    – –  teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht

    32

    l

     

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

     

     

    2204 30 92

    – – – –  konzentriert

     (36)

    l

    2204 30 94

    – – – –  anderer

     (36)

    l

     

    – – –  anderer

     

     

    2204 30 96

    – – – –  konzentriert

     (36)

    l

    2204 30 98

    – – – –  anderer

     (36)

    l

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

     

     

    2205 10

    –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

     

     

    2205 10 10

    – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    10,9 €/hl

    l

    2205 10 90

    – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    0,9 €/% vol/hl + 6,4 €/hl

    l

    2205 90

    –  andere

     

     

    2205 90 10

    – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    9 €/hl

    l

    2205 90 90

    – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    0,9 €/% vol/hl

    l

    2206 00

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    2206 00 10

    –  Tresterwein

    1,3 €/% vol/hl MIN 7,2 €/hl

    l

     

    –  andere

     

     

     

    – –  schäumend

     

     

    2206 00 31

    – – –  Apfelwein und Birnenwein

    19,2 €/hl

    l

    2206 00 39

    – – –  andere

    19,2 €/hl

    l

     

    – –  andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

     

    – – –  2 l oder weniger

     

     

    2206 00 51

    – – – –  Apfelwein und Birnenwein

    7,7 €/hl

    l

    2206 00 59

    – – – –  andere

    7,7 €/hl

    l

     

    – – –  mehr als 2 l

     

     

    2206 00 81

    – – – –  Apfelwein und Birnenwein

    5,76 €/hl

    l

    2206 00 89

    – – – –  andere

    5,76 €/hl

    l

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

     

     

    2207 10 00

    –  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

    19,2 €/hl

    l

    2207 20 00

    –  Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    10,2 €/hl

    l

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

     

     

    2208 20

    –  Branntwein aus Wein oder Traubentrester

     

     

     

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

     

     

    2208 20 12

    – – –  Cognac

    frei

    l alc. 100 %

    2208 20 14

    – – –  Armagnac

    frei

    l alc. 100 %

    2208 20 26

    – – –  Grappa

    frei

    l alc. 100 %

    2208 20 27

    – – –  Brandy de Jerez

    frei

    l alc. 100 %

    2208 20 29

    – – –  anderer

    frei

    l alc. 100 %

     

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

     

     

    2208 20 40

    – – –  Rohbrand

    frei

    l alc. 100 %

     

    – – –  anderer

     

     

    2208 20 62

    – – – –  Cognac

    frei

    l alc. 100 %

    2208 20 64

    – – – –  Armagnac

    frei

    l alc. 100 %

    2208 20 86

    – – – –  Grappa

    frei

    l alc. 100 %

    2208 20 87

    – – – –  Brandy de Jerez

    frei

    l alc. 100 %

    2208 20 89

    – – – –  anderer

    frei

    l alc. 100 %

    2208 30

    –  Whisky

     

     

     

    – –  „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 30 11

    – – –  2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 30 19

    – – –  mehr als 2 l

    frei

    l alc. 100 %

     

    – –  „Scotch“-Whisky

     

     

     

    – – –  „single malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 30 32

    – – – –  2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 30 38

    – – – –  mehr als 2 l

    frei

    l alc. 100 %

     

    – – –  „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 30 52

    – – – –  2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 30 58

    – – – –  mehr als 2 l

    frei

    l alc. 100 %

     

    – – –  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 30 72

    – – – –  2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 30 78

    – – – –  mehr als 2 l

    frei

    l alc. 100 %

     

    – –  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 30 82

    – – –  2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 30 88

    – – –  mehr als 2 l

    frei

    l alc. 100 %

    2208 40

    –  Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

     

     

     

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

     

     

    2208 40 11

    – – –  Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohol (+/– 10 %)

    0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl

    l alc. 100 %

     

    – – –  andere

     

     

    2208 40 31

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol

    frei

    l alc. 100 %

    2208 40 39

    – – – –  andere

    0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl

    l alc. 100 %

     

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

     

     

    2208 40 51

    – – –  Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohol (+/– 10 %)

    0,6 €/% vol/hl

    l alc. 100 %

     

    – – –  andere

     

     

    2208 40 91

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol

    frei

    l alc. 100 %

    2208 40 99

    – – – –  andere

    0,6 €/% vol/hl

    l alc. 100 %

    2208 50

    –  Gin und Genever

     

     

     

    – –  Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 50 11

    – – –  2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 50 19

    – – –  mehr als 2 l

    frei

    l alc. 100 %

     

    – –  Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 50 91

    – – –  2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 50 99

    – – –  mehr als 2 l

    frei

    l alc. 100 %

    2208 60

    –  Wodka

     

     

     

    – –  mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 60 11

    – – –  2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 60 19

    – – –  mehr als 2 l

    frei

    l alc. 100 %

     

    – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 60 91

    – – –  2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 60 99

    – – –  mehr als 2 Liter

    frei

    l alc. 100 %

    2208 70

    –  Likör

     

     

    2208 70 10

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 70 90

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    frei

    l alc. 100 %

    2208 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 90 11

    – – –  2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 90 19

    – – –  mehr als 2 l

    frei

    l alc. 100 %

     

    – –  Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 90 33

    – – –  2 l oder weniger

    frei

    l alc. 100 %

    2208 90 38

    – – –  mehr als 2 l

    frei

    l alc. 100 %

     

    – –  anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

     

    – – –  2 l oder weniger

     

     

    2208 90 41

    – – – –  Ouzo

    frei

    l alc. 100 %

     

    – – – –  andere

     

     

     

    – – – – –  Branntwein

     

     

     

    – – – – – –  Obstbranntwein

     

     

    2208 90 45

    – – – – – – –  Calvados

    frei

    l alc. 100 %

    2208 90 48

    – – – – – – –  anderer

    frei

    l alc. 100 %

     

    – – – – – –  anderer

     

     

    2208 90 52

    – – – – – – –  Korn

    frei

    l alc. 100 %

    2208 90 54

    – – – – – – –  Tequila

    frei

    l alc. 100 %

    2208 90 56

    – – – – – – –  anderer

    frei

    l alc. 100 %

    2208 90 69

    – – – – –  andere alkoholhaltige Getränke

    frei

    l alc. 100 %

     

    – – –  mehr als 2 l

     

     

     

    – – – –  Branntwein

     

     

    2208 90 71

    – – – – –  Obstbranntwein

    frei

    l alc. 100 %

    2208 90 75

    – – – – –  Tequila

    frei

    l alc. 100 %

    2208 90 77

    – – – – –  anderer

    frei

    l alc. 100 %

    2208 90 78

    – – – –  andere alkoholhaltige Getränke

    frei

    l alc. 100 %

     

    – –  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2208 90 91

    – – –  2 l oder weniger

    1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl

    l alc. 100 %

    2208 90 99

    – – –  mehr als 2 l

    1 €/% vol/hl

    l alc. 100 %

    2209 00

    Speiseessig

     

     

     

    –  Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2209 00 11

    – –  2 l oder weniger

    6,4 €/hl

    l

    2209 00 19

    – –  mehr als 2 l

    4,8 €/hl

    l

     

    –  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

     

    2209 00 91

    – –  2 l oder weniger

    5,12 €/hl

    l

    2209 00 99

    – –  mehr als 2 l

    3,84 €/hl

    l

    KAPITEL 23

    RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

    Anmerkung

    1.

    Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 2306 41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Zu den Unterpositionen 2303 10 11 und 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.

    Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.

    2.

    Zu Unterposition 2306 90 05 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten:

    a)

    Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT:

    Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

    Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 11,5 GHT oder mehr;

    b)

    Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT:

    Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

    Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 13 GHT oder mehr.

    Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.

    Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage I Ziffern 1 und 2 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

    Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage Ziffer 4 — Verfahren A — bzw. Ziffer 1 der Richtlinie 71/393/EWG der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

    Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.

    3.

    Für die Anwendung der Unterpositionen 2307 00 11, 2307 00 19, 2308 00 11 und 2308 00 19 versteht man jeweils unter:

    vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

    potenziellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

    Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potenziellen Alkoholgehalts;

    % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

    4.

    Für die Anwendung der Unterpositionen 2309 10 11 bis 2309 10 70 und 2309 90 31 bis 2309 90 70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403 10 11 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.

    5.

    Zu Unterposition 2309 90 20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten:

    15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder

    Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde.

    Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten.

    Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 2 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 GHT nicht übersteigen.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    2301

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

     

     

    2301 10 00

    –  Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

    frei

    2301 20 00

    –  Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    frei

    2302

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

     

     

    2302 10

    –  von Mais

     

     

    2302 10 10

    – –  mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

    44 €/t

    2302 10 90

    – –  andere

    89 €/t

    2302 30

    –  von Weizen

     

     

    2302 30 10

    – –  mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

    44 €/t (13)

    2302 30 90

    – –  andere

    89 €/t (13)

    2302 40

    –  von anderem Getreide

     

     

     

    – –  von Reis

     

     

    2302 40 02

    – – –  mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

    44 €/t

    2302 40 08

    – – –  andere

    89 €/t

     

    – –  andere

     

     

    2302 40 10

    – – –  mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

    44 €/t (13)

    2302 40 90

    – – –  andere

    89 €/t (13)

    2302 50 00

    –  von Hülsenfrüchten

    5,1

    2303

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

     

     

    2303 10

    –  Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

     

     

     

    – –  Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von

     

     

    2303 10 11

    – – –  mehr als 40 GHT

    320 €/t (13)

    2303 10 19

    – – –  40 GHT oder weniger

    frei

    2303 10 90

    – –  andere

    frei

    2303 20

    –  ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

     

     

    2303 20 10

    – –  ausgelaugte Rübenschnitzel

    frei

    2303 20 90

    – –  andere

    frei

    2303 30 00

    –  Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

    frei

    2304 00 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    frei

    2305 00 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    frei

    2306

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

     

     

    2306 10 00

    –  aus Baumwollsamen

    frei

    2306 20 00

    –  aus Leinsamen

    frei

    2306 30 00

    –  aus Sonnenblumenkernen

    frei

     

    –  aus Raps- oder Rübsensamen

     

     

    2306 41 00

    – –  aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

    frei

    2306 49 00

    – –  andere

    frei

    2306 50 00

    –  aus Kokosnüssen (Kopra)

    frei

    2306 60 00

    –  aus Palmnüssen oder Palmkernen

    frei

    2306 90

    –  andere

     

     

    2306 90 05

    – –  aus Maiskeimen

    frei

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

     

     

    2306 90 11

    – – – –  mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

    frei

    2306 90 19

    – – – –  mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    48 €/t

    2306 90 90

    – – –  andere

    frei

    2307 00

    Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

     

     

     

    –  Weintrub/Weingeläger

     

     

    2307 00 11

    – –  mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

    frei

    2307 00 19

    – –  anderer

    1,62 €/kg/tot. alc.

    2307 00 90

    –  Weinstein, roh

    frei

    2308 00

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

    –  Traubentrester

     

     

    2308 00 11

    – –  mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

    frei

    2308 00 19

    – –  anderer

    1,62 €/kg/tot. alc.

    2308 00 40

    –  Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

    frei

    2308 00 90

    –  andere

    1,6

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

     

     

    2309 10

    –  Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

    – –  Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

     

     

     

    – – –  Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

     

     

     

    – – – –  keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

     

     

    2309 10 11

    – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    frei

    2309 10 13

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    498 €/t (13)

    2309 10 15

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

    730 €/t (13)

    2309 10 19

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

    948 €/t (13)

     

    – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

     

     

    2309 10 31

    – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    frei

    2309 10 33

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    530 €/t (13)

    2309 10 39

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    888 €/t (13)

     

    – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

     

     

    2309 10 51

    – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    102 €/t (13)

    2309 10 53

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    577 €/t (13)

    2309 10 59

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    730 €/t (13)

    2309 10 70

    – – –  weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

    948 €/t (13)

    2309 10 90

    – –  andere

    9,6

    2309 90

    –  andere

     

     

    2309 90 10

    – –  Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

    3,8

    2309 90 20

    – –  Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

    frei

     

    – –  andere, einschließlich Vormischungen

     

     

     

    – – –  Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

     

     

     

    – – – –  Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

     

     

     

    – – – – –  keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

     

     

    2309 90 31

    – – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    23 €/t (13)

    2309 90 33

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    498 €/t

    2309 90 35

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

    730 €/t

    2309 90 39

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

    948 €/t

     

    – – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

     

     

    2309 90 41

    – – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    55 €/t (13)

    2309 90 43

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    530 €/t

    2309 90 49

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    888 €/t

     

    – – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

     

     

    2309 90 51

    – – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    102 €/t (13)

    2309 90 53

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    577 €/t

    2309 90 59

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    730 €/t

    2309 90 70

    – – – –  weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

    948 €/t

     

    – – –  andere

     

     

    2309 90 91

    – – – –  ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

    12

     

    – – – –  andere

     

     

    2309 90 95

    – – – – –  mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

    9,6

    kg C5H14ClNO

    2309 90 99

    – – – – –  andere

    9,6

    KAPITEL 24

    TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

    Anmerkung

    1.

    Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    2401

    Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

     

     

    2401 10

    –  Tabak, nicht entrippt

     

     

    2401 10 35

    – –  „light-air-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (67)

    2401 10 60

    – –  „sun-cured“ Orienttabak

    11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

    2401 10 70

    – –  „dark-air-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

    2401 10 85

    – –  „flue-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (68)

    2401 10 95

    – –  anderer Tabak

    10 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (69)

    2401 20

    –  Tabak, teilweise oder ganz entrippt

     

     

    2401 20 35

    – –  „light-air-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (67)

    2401 20 60

    – –  „sun-cured“ Orienttabak

    11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

    2401 20 70

    – –  „dark-air-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

    2401 20 85

    – –  „flue-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (68)

    2401 20 95

    – –  anderer Tabak

    11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (70)

    2401 30 00

    –  Tabakabfälle

    11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

     

     

    2402 10 00

    –  Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    26

    1 000 p/st

    2402 20

    –  Zigaretten, Tabak enthaltend

     

     

    2402 20 10

    – –  Nelken enthaltend

    10

    1 000 p/st

    2402 20 90

    – –  andere

    57,6

    1 000 p/st

    2402 90 00

    –  andere

    57,6

    2403

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

     

     

    2403 10

    –  Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

     

     

    2403 10 10

    – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

    74,9

    2403 10 90

    – –  anderer

    74,9

     

    –  andere

     

     

    2403 91 00

    – –  „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

    16,6

    2403 99

    – –  andere

     

     

    2403 99 10

    – – –  Kautabak und Schnupftabak

    41,6

    2403 99 90

    – – –  andere

    16,6

    ABSCHNITT V

    MINERALISCHE STOFFE

    KAPITEL 25

    SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist.

    Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

    2.

    Zu Kapitel 25 gehören nicht:

    a)

    sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Position 2802);

    b)

    Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr (Position 2821);

    c)

    Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

    d)

    zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33);

    e)

    Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel und dergleichen für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Position 6803);

    f)

    Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103);

    g)

    künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Position 9001);

    h)

    Billardkreide (Position 9504);

    ij)

    Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide (Position 9609).

    3.

    Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen.

    4.

    Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken); natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren; Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    2501 00

    Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

     

     

    2501 00 10

    –  Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

    frei

     

    –  Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien)

     

     

    2501 00 31

    – –  zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse (11)

    frei

     

    – –  anderes

     

     

    2501 00 51

    – – –  vergällt (31) oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln (11)

    1,7 €/1 000 kg/net

     

    – – –  anderes

     

     

    2501 00 91

    – – – –  Speisesalz

    2,6 €/1 000 kg/net

    2501 00 99

    – – – –  anderes

    2,6 €/1 000 kg/net

    2502 00 00

    Schwefelkies, nicht geröstet

    frei

    2503 00

    Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

     

     

    2503 00 10

    –  roh oder nicht raffiniert

    frei

    2503 00 90

    –  anderer

    1,7

    2504

    Natürlicher Grafit

     

     

    2504 10 00

    –  in Pulverform oder in Flocken

    frei

    2504 90 00

    –  anderer

    frei

    2505

    Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26

     

     

    2505 10 00

    –  kieselsaure Sande und Quarzsande

    frei

    2505 90 00

    –  andere

    frei

    2506

    Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

     

     

    2506 10 00

    –  Quarz

    frei

    2506 20 00

    –  Quarzite

    frei

    2507 00

    Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

     

     

    2507 00 20

    –  Kaolin

    frei

    2507 00 80

    –  anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm

    frei

    2508

    Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

     

     

    2508 10 00

    –  Bentonit

    frei

    2508 30 00

    –  feuerfester Ton und Lehm

    frei

    2508 40 00

    –  anderer Ton und Lehm

    frei

    2508 50 00

    –  Andalusit, Cyanit und Sillimanit

    frei

    2508 60 00

    –  Mullit

    frei

    2508 70 00

    –  Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

    frei

    2509 00 00

    Kreide

    frei

    2510

    Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden

     

     

    2510 10 00

    –  nicht gemahlen

    frei

    2510 20 00

    –  gemahlen

    frei

    2511

    Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816

     

     

    2511 10 00

    –  natürliches Bariumsulfat (Baryt)

    frei

    2511 20 00

    –  natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

    frei

    2512 00 00

    Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

    frei

    2513

    Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt

     

     

    2513 10 00

    –  Bimsstein

    frei

    2513 20 00

    –  Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

    frei

    2514 00 00

    Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    frei

    2515

    Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

     

     

     

    –  Marmor und Travertin

     

     

    2515 11 00

    – –  roh oder grob behauen

    frei

    2515 12

    – –  durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

     

     

    2515 12 20

    – – –  mit einer Dicke von 4 cm oder weniger

    frei

    2515 12 50

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 4 cm bis 25 cm

    frei

    2515 12 90

    – – –  andere

    frei

    2515 20 00

    –  Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

    frei

    2516

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

     

     

     

    –  Granit

     

     

    2516 11 00

    – –  roh oder grob behauen

    frei

    2516 12

    – –  durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

     

     

    2516 12 10

    – – –  mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    frei

    2516 12 90

    – – –  andere

    frei

    2516 20 00

    –  Sandstein

    frei

    2516 90 00

    –  andere Werksteine

    frei

    2517

    Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

     

     

    2517 10

    –  Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt

     

     

    2517 10 10

    – –  Feldsteine, Kies, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel

    frei

    2517 10 20

    – –  Dolomit und Kalksteine, zerkleinert

    frei

    2517 10 80

    – –  andere

    frei

    2517 20 00

    –  Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Unterposition 2517 10 aufgeführten Stoffen vermischt

    frei

    2517 30 00

    –  Teermakadam

    frei

     

    –  Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

     

     

    2517 41 00

    – –  aus Marmor

    frei

    2517 49 00

    – –  andere

    frei

    2518

    Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

     

     

    2518 10 00

    –  Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

    frei

    2518 20 00

    –  Dolomit, gebrannt oder gesintert

    frei

    2518 30 00

    –  Dolomitstampfmasse

    frei

    2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

     

     

    2519 10 00

    –  natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

    frei

    2519 90

    –  andere

     

     

    2519 90 10

    – –  Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

    1,7

    2519 90 30

    – –  totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    frei

    2519 90 90

    – –  andere

    frei

    2520

    Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

     

     

    2520 10 00

    –  Gipsstein; Anhydrit

    frei

    2520 20

    –  Gips

     

     

    2520 20 10

    – –  Baugips

    frei

    2520 20 90

    – –  anderer

    frei

    2521 00 00

    Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

    frei

    2522

    Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

     

     

    2522 10 00

    –  Luftkalk, ungelöscht

    1,7

    2522 20 00

    –  Luftkalk, gelöscht

    1,7

    2522 30 00

    –  hydraulischer Kalk

    1,7

    2523

    Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

     

     

    2523 10 00

    –  Zementklinker

    1,7

     

    –  Portlandzement

     

     

    2523 21 00

    – –  weißer Zement, auch künstlich gefärbt

    1,7

    2523 29 00

    – –  anderer

    1,7

    2523 30 00

    –  Tonerdezement

    1,7

    2523 90

    –  anderer Zement

     

     

    2523 90 10

    – –  Hochofenzement

    1,7

    2523 90 80

    – –  anderer

    1,7

    2524

    Asbest

     

     

    2524 10 00

    –  Krokydolith

    frei

    2524 90 00

    –  anderer

    frei

    2525

    Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall

     

     

    2525 10 00

    –  Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

    frei

    2525 20 00

    –  Glimmerpulver

    frei

    2525 30 00

    –  Glimmerabfall

    frei

    2526

    Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

     

     

    2526 10 00

    –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    2526 20 00

    –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    frei

    2527

     

     

     

    2528

    Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

     

     

    2528 10 00

    –  natürliche Natriumborate und ihre Konzentrate (auch calciniert)

    frei

    2528 90 00

    –  andere

    frei

    2529

    Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat

     

     

    2529 10 00

    –  Feldspat

    frei

     

    –  Flussspat

     

     

    2529 21 00

    – –  mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

    frei

    2529 22 00

    – –  mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT

    frei

    2529 30 00

    –  Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

    frei

    2530

    Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    2530 10

    –  Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

     

     

    2530 10 10

    – –  Perlit

    frei

    2530 10 90

    – –  Vermiculit und Chlorite

    frei

    2530 20 00

    –  Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

    frei

    2530 90

    –  andere

     

     

    2530 90 20

    – –  Sepiolith

    frei

    2530 90 98

    – –  andere

    frei

    KAPITEL 26

    ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 26 gehören nicht:

    a)

    Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle, als Makadam aufbereitet (Position 2517);

    b)

    natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Position 2519);

    c)

    Schlämme aus Erdöllagertanks, überwiegend aus Ölen dieser Art bestehend (Position 2710);

    d)

    Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31;

    e)

    Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Position 6806);

    f)

    Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112);

    g)

    aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten (Abschnitt XV).

    2.

    Erze der Positionen 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Position 2844 oder von Metallen des Abschnitts XIV oder XV verwendet, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist.

    3.

    Zu Position 2620 gehören nur:

    a)

    Schlacken, Aschen und Rückstände, wie sie in der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden, ausgenommen sind Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen (Position 2621), und

    b)

    arsenhaltige Schlacken, Aschen und Rückstände, auch Metalle enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Im Sinne der Unterposition 2620 21 gelten als „bleihaltige Benzinschlämme und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln“ Schlämme aus Lagertanks von bleihaltigem Benzin und bleihaltigen Antiklopfmitteln (z. B. Tetraethylblei), die im Wesentlichen aus Blei, Bleiverbindungen und Eisenoxid bestehen.

    2.

    Schlacken, Aschen und Rückstände, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder Mischungen davon enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden, gehören zu Unterposition 2620 60.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    2601

    Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände

     

     

     

    –  Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

     

     

    2601 11 00

    – –  nicht agglomeriert

    frei

    2601 12 00

    – –  agglomeriert

    frei

    2601 20 00

    –  Schwefelkiesabbrände

    frei

    2602 00 00

    Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

    frei

    2603 00 00

    Kupfererze und ihre Konzentrate

    frei

    2604 00 00

    Nickelerze und ihre Konzentrate

    frei

    2605 00 00

    Cobalterze und ihre Konzentrate

    frei

    2606 00 00

    Aluminiumerze und ihre Konzentrate

    frei

    2607 00 00

    Bleierze und ihre Konzentrate

    frei

    2608 00 00

    Zinkerze und ihre Konzentrate

    frei

    2609 00 00

    Zinnerze und ihre Konzentrate

    frei

    2610 00 00

    Chromerze und ihre Konzentrate

    frei

    2611 00 00

    Wolframerze und ihre Konzentrate

    frei

    2612

    Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate

     

     

    2612 10

    –  Uranerze und ihre Konzentrate

     

     

    2612 10 10

    – –  Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 GHT (Euratom)

    frei

    2612 10 90

    – –  andere

    frei

    2612 20

    –  Thoriumerze und ihre Konzentrate

     

     

    2612 20 10

    – –  Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 GHT (Euratom)

    frei

    2612 20 90

    – –  andere

    frei

    2613

    Molybdänerze und ihre Konzentrate

     

     

    2613 10 00

    –  geröstet

    frei

    2613 90 00

    –  andere

    frei

    2614 00

    Titanerze und ihre Konzentrate

     

     

    2614 00 10

    –  Ilmenit und seine Konzentrate

    frei

    2614 00 90

    –  andere

    frei

    2615

    Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate

     

     

    2615 10 00

    –  Zirkonerze und ihre Konzentrate

    frei

    2615 90

    –  andere

     

     

    2615 90 10

    – –  Niobium- und Tantalerze und deren Konzentrate

    frei

    2615 90 90

    – –  Vanadiumerze und ihre Konzentrate

    frei

    2616

    Edelmetallerze und ihre Konzentrate

     

     

    2616 10 00

    –  Silbererze und ihre Konzentrate

    frei

    2616 90 00

    –  andere

    frei

    2617

    Andere Erze und ihre Konzentrate

     

     

    2617 10 00

    –  Antimonerze und ihre Konzentrate

    frei

    2617 90 00

    –  andere

    frei

    2618 00 00

    Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

    frei

    2619 00

    Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

     

     

    2619 00 20

    –  Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von Eisen oder Mangan

    frei

    2619 00 40

    –  Schlacken, geeignet zur Gewinnung von Titanoxid

    frei

    2619 00 80

    –  andere

    frei

    2620

    Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

     

     

     

    –  überwiegend Zink enthaltend

     

     

    2620 11 00

    – –  Galvanisationsmatte (Hartzink)

    frei

    2620 19 00

    – –  andere

    frei

     

    –  überwiegend Blei enthaltend

     

     

    2620 21 00

    – –  Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

    frei

    2620 29 00

    – –  andere

    frei

    2620 30 00

    –  überwiegend Kupfer enthaltend

    frei

    2620 40 00

    –  überwiegend Aluminium enthaltend

    frei

    2620 60 00

    –  Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

    frei

     

    –  andere

     

     

    2620 91 00

    – –  Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

    frei

    2620 99

    – –  andere

     

     

    2620 99 10

    – – –  überwiegend Nickel enthaltend

    frei

    2620 99 20

    – – –  überwiegend Niob oder Tantal enthaltend

    frei

    2620 99 40

    – – –  überwiegend Zinn enthaltend

    frei

    2620 99 60

    – – –  überwiegend Titan enthaltend

    frei

    2620 99 95

    – – –  andere

    frei

    2621

    Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

     

     

    2621 10 00

    –  Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

    frei

    2621 90 00

    –  andere

    frei

    KAPITEL 27

    MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 27 gehören nicht:

    a)

    isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711;

    b)

    Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

    c)

    Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.

    2.

    Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen.

    Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).

    3.

    Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören:

    a)

    derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle);

    b)

    Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie

    c)

    derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Als „Anthrazit“ im Sinne der Unterposition 2701 11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 14 RHT oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz).

    2.

    Als „bitumenhaltige Steinkohle“ im Sinne der Unterposition 2701 12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mehr als 14 RHT (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5 833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz).

    3.

    Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“ und „Naphthalin“ im Sinne der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 40 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten.

    4.

    Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710 11 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen.

    Zusätzliche Anmerkungen (71)

    1.

    Als „Phenole“ im Sinne der Unterposition 2707 99 80 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.

    2.

    Im Sinne der Position 2710 gelten als:

    a)

    „Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710 11 21 und 2710 11 25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen;

    b)

    „Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710 11 21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a mit einem Flammpunkt nach Abel-Pensky über 21 °C (72);

    c)

    „mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710 19 11 bis 2710 19 29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen;

    d)

    „Schweröle“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;

    e)

    „Gasöl“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 49) die Schweröle nach Buchstabe d, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen;

    f)

    „Heizöl“ (Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69) die Schweröle nach Buchstabe d, ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e, deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:

    den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ASTM D 874 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ASTM D 939-54 weniger als 4 beträgt;

    den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 10 °C oder mehr beträgt;

    zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ASTM D 86 bei 300 °C mindestens 25 RHT übergehen oder, falls dabei weniger als 25 RHT übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 mehr als – 10 °C beträgt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung von weniger als 2.

    Vergleichstabelle Farbe C nach Verdünnung/Viskosität V

    Farbe C

     

    0

    0,5

    1

    1,5

    2

    2,5

    3

    3,5

    4

    4,5

    5

    5,5

    6

    6,5

    7

    7,5 und mehr

    Viskosität

    V

    I

    4

    4

    4

    5,4

    9

    15,1

    25,3

    42,4

    71,1

    119

    200

    335

    562

    943

    1 580

    2 650

    II

    7

    7

    7

    7

    9

    15,1

    25,3

    42,4

    71,1

    119

    200

    335

    562

    943

    1 580

    2 650

    Die „Viskosität V“ im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 °C in 10–6 m2 s–1 nach ASTM D 445.

    Die „Farbe C nach Verdünnung“ im Sinne dieser Anmerkung ist die Farbe nach ASTM D 1500 nach Verdünnung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses mit 100 RHT Tetrachlorkohlenstoff. Die Farbe muss unmittelbar nach der Verdünnung ermittelt werden.

    Zu den Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69 gehören nur Öle von natürlicher Farbe.

    Zu diesen Unterpositionen gehören nicht die Schweröle nach dem vorstehenden Buchstaben d, bei denen sich nicht ermitteln lässt:

    der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach ASTM D 86 (Null gilt als ein Hundertsatz)

    oder die kinematische Viskosität bei 50 °C nach ASTM D 445

    oder die Farbe C nach Verdünnung nach ASTM D 1500.

    Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99.

    3.

    Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 2712 10 10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ASTM D 1500.

    4.

    Im Sinne der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 gelten als „roh“ die Erzeugnisse:

    a)

    deren Ölgehalt nach ASTM D 721 mindestens 3,5 beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach ASTM D 445 weniger als 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt oder

    b)

    deren natürliche Farbe nach ASTM D 1500 dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach ASTM D 445 mindestens 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt.

    5.

    Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

    a)

    die Vakuumdestillation;

    b)

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c)

    das Kracken;

    d)

    das Reformieren;

    e)

    die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

    f)

    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

    g)

    die Polymerisation;

    h)

    die Alkylierung;

    ij)

    die Isomerisation;

    k)

    nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59T);

    l)

    nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

    m)

    nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

    n)

    nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 11 90 oder 2710 19 11 bis 2710 19 29 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;

    o)

    nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

    p)

    nur für Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

    Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.

    6.

    Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2710, 2711, 2712 10, 2712 20, 2712 90 31 bis 2712 90 99 und 2713 90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    2701

    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

     

     

     

    –  Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

     

     

    2701 11

    – –  Anthrazit

     

     

    2701 11 10

    – – –  mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 10 RHT oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz)

    frei

    2701 11 90

    – – –  andere

    frei

    2701 12

    – –  bitumenhaltige Steinkohle

     

     

    2701 12 10

    – – –  Kokskohle

    frei

    2701 12 90

    – – –  andere

    frei

    2701 19 00

    – –  andere Steinkohle

    frei

    2701 20 00

    –  Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

    frei

    2702

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

     

     

    2702 10 00

    –  Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

    frei

    2702 20 00

    –  Braunkohle, agglomeriert

    frei

    2703 00 00

    Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

    frei

    2704 00

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

     

     

     

    –  Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

     

     

    2704 00 11

    – –  zum Herstellen von Elektroden

    frei

    2704 00 19

    – –  anderer

    frei

    2704 00 30

    –  Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle

    frei

    2704 00 90

    –  andere

    frei

    2705 00 00

    Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    frei

    1 000 m3

    2706 00 00

    Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

    frei

    2707

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

     

     

    2707 10

    –  Benzole

     

     

    2707 10 10

    – –  zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    3

    2707 10 90

    – –  zu anderer Verwendung (11)

    frei

    2707 20

    –  Toluole

     

     

    2707 20 10

    – –  zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    3

    2707 20 90

    – –  zu anderer Verwendung (11)

    frei

    2707 30

    –  Xylole

     

     

    2707 30 10

    – –  zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    3

    2707 30 90

    – –  zu anderer Verwendung (11)

    frei

    2707 40 00

    –  Naphthalin

    frei

    2707 50

    –  andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen

     

     

    2707 50 10

    – –  zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    3

    2707 50 90

    – –  zu anderer Verwendung (11)

    frei

     

    –  andere

     

     

    2707 91 00

    – –  Kreosotöle

    1,7

    2707 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  rohe Öle

     

     

    2707 99 11

    – – – –  rohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen

    1,7

    2707 99 19

    – – – –  andere

    frei

    2707 99 30

    – – –  schwefelhaltige Kopfprodukte

    frei

    2707 99 50

    – – –  basische Erzeugnisse

    1,7

    2707 99 70

    – – –  Anthracen

    frei

    2707 99 80

    – – –  Phenole

    1,2

     

    – – –  andere

     

     

    2707 99 91

    – – – –  zum Herstellen von Waren der Position 2803 (11)

    frei

    2707 99 99

    – – – –  andere

    1,7

    2708

    Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

     

     

    2708 10 00

    –  Pech

    frei

    2708 20 00

    –  Pechkoks

    frei

    2709 00

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

     

     

    2709 00 10

    –  Erdgaskondensate

    frei

    2709 00 90

    –  anderes

    frei

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

     

     

     

    –  Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle

     

     

    2710 11

    – –  Leichtöle und Zubereitungen

     

     

    2710 11 11

    – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (11)

    4,7 (73)

    2710 11 15

    – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 11 11 (11)

    4,7 (73)  (74)

     

    – – –  zu anderer Verwendung

     

     

     

    – – – –  Spezialbenzine

     

     

    2710 11 21

    – – – – –  Testbenzin (white spirit)

    4,7

    2710 11 25

    – – – – –  andere

    4,7

     

    – – – –  andere

     

     

     

    – – – – –  Motorenbenzin

     

     

    2710 11 31

    – – – – – –  Flugbenzin

    4,7

     

    – – – – – –  anderes, mit einem Bleigehalt von

     

     

     

    – – – – – – –  0,013 g/l oder weniger

     

     

    2710 11 41

    – – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

    4,7

    1 000 l (75)

    2710 11 45

    – – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

    4,7

    1 000 l (75)

    2710 11 49

    – – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

    4,7

    1 000 l (75)

     

    – – – – – – –  mehr als 0,013 g/l

     

     

    2710 11 51

    – – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 98

    4,7

    1 000 l (75)

    2710 11 59

    – – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

    4,7

    1 000 l (75)

    2710 11 70

    – – – – –  leichter Flugturbinenkraftstoff

    4,7

    2710 11 90

    – – – – –  andere Leichtöle

    4,7

    2710 19

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mittelschwere Öle

     

     

    2710 19 11

    – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (11)

    4,7 (73)

    2710 19 15

    – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11 (11)

    4,7 (73)  (74)

     

    – – – –  zu anderer Verwendung

     

     

     

    – – – – –  Leuchtöl (Kerosin)

     

     

    2710 19 21

    – – – – – –  Flugturbinenkraftstoff

    4,7

    2710 19 25

    – – – – – –  anderes

    4,7

    2710 19 29

    – – – – –  andere

    4,7

     

    – – –  Schweröle

     

     

     

    – – – –  Gasöl

     

     

    2710 19 31

    – – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (11)

    3,5 (73)

    2710 19 35

    – – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 (11)

    3,5 (73)  (74)

     

    – – – – –  zu anderer Verwendung

     

     

    2710 19 41

    – – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger

    3,5 (76)

    2710 19 45

    – – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT

    3,5 (76)

    2710 19 49

    – – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT

    3,5

     

    – – – –  Heizöle

     

     

    2710 19 51

    – – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (11)

    3,5 (73)

    2710 19 55

    – – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51 (11)

    3,5 (73)  (74)

     

    – – – – –  zu anderer Verwendung

     

     

    2710 19 61

    – – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von 1 GHT oder weniger

    3,5

    2710 19 63

    – – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 GHT bis 2 GHT

    3,5

    2710 19 65

    – – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2 GHT bis 2,8 GHT

    3,5

    2710 19 69

    – – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT

    3,5

     

    – – – –  Schmieröle; andere Öle

     

     

    2710 19 71

    – – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (11)

    3,7 (73)

    2710 19 75

    – – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71 (11)

    3,7 (73)  (74)

     

    – – – – –  zu anderer Verwendung

     

     

    2710 19 81

    – – – – – –  Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

    3,7

    2710 19 83

    – – – – – –  Hydrauliköle

    3,7

    2710 19 85

    – – – – – –  Weißöle, Paraffinum liquidum

    3,7

    2710 19 87

    – – – – – –  Getriebeöle

    3,7

    2710 19 91

    – – – – – –  Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle

    3,7

    2710 19 93

    – – – – – –  Elektroisolieröle

    3,7

    2710 19 99

    – – – – – –  andere Schmieröle und andere Öle

    3,7

     

    –  Ölabfälle

     

     

    2710 91 00

    – –  polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

    3,5

    2710 99 00

    – –  andere

    3,5 (77)

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

     

     

     

    –  verflüssigt

     

     

    2711 11 00

    – –  Erdgas

    0,7 (73)

    TJ

    2711 12

    – –  Propan

     

     

     

    – – –  Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr

     

     

    2711 12 11

    – – – –  zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff

    8

    2711 12 19

    – – – –  zu anderer Verwendung (11)

    frei

     

    – – –  anderes

     

     

    2711 12 91

    – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (11)

    0,7 (73)

    2711 12 93

    – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 12 91 (11)

    0,7 (73)  (74)

     

    – – – –  zu anderer Verwendung

     

     

    2711 12 94

    – – – – –  mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen

    0,7

    2711 12 97

    – – – – –  andere

    0,7

    2711 13

    – –  Butane

     

     

    2711 13 10

    – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (11)

    0,7 (73)

    2711 13 30

    – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 13 10 (11)

    0,7 (73)  (74)

     

    – – –  zu anderer Verwendung

     

     

    2711 13 91

    – – – –  mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 95 Hundertteilen

    0,7

    2711 13 97

    – – – –  andere

    0,7

    2711 14 00

    – –  Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

    0,7 (73)

    2711 19 00

    – –  andere

    0,7 (73)

     

    –  in gasförmigem Zustand

     

     

    2711 21 00

    – –  Erdgas

    0,7 (73)

    TJ

    2711 29 00

    – –  andere

    0,7 (73)

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

     

     

    2712 10

    –  Vaselin

     

     

    2712 10 10

    – –  roh

    0,7 (73)

    2712 10 90

    – –  andere

    2,2

    2712 20

    –  Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

     

     

    2712 20 10

    – –  synthetisches Paraffin mit einem Molekulargewicht von 460 bis 1 560

    frei

    2712 20 90

    – –  andere

    2,2

    2712 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)

     

     

    2712 90 11

    – – –  roh

    0,7

    2712 90 19

    – – –  andere

    2,2

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  roh

     

     

    2712 90 31

    – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (11)

    0,7 (73)

    2712 90 33

    – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712 90 31 (11)

    0,7 (73)  (74)

    2712 90 39

    – – – –  zu anderer Verwendung

    0,7

     

    – – –  andere

     

     

    2712 90 91

    – – – –  Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 bis 28 Kohlenstoffatomen

    frei

    2712 90 99

    – – – –  andere

    2,2

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

     

     

     

    –  Petrolkoks

     

     

    2713 11 00

    – –  nicht calciniert

    frei

    2713 12 00

    – –  calciniert

    frei

    2713 20 00

    –  Bitumen aus Erdöl

    frei

    2713 90

    –  andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

     

     

    2713 90 10

    – –  zum Herstellen von Waren der Position 2803 (11)

    0,7 (59)

    2713 90 90

    – –  andere

    0,7

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

     

     

    2714 10 00

    –  bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

    frei

    2714 90 00

    –  andere

    frei

    2715 00 00

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    frei

    2716 00 00

    Elektrischer Strom

    frei

    1 000 kWh

    ABSCHNITT VI

    ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

    Anmerkungen

    1.

    A)

    Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

    B)

    Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.

    2.

    Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

    3.

    Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

    a)

    ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

    b)

    zusammen gestellt werden und

    c)

    entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

    KAPITEL 28

    ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

    a)

    isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

    b)

    wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse;

    c)

    andere Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

    d)

    die unter den Buchstaben a bis c genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

    e)

    die unter den Buchstaben a bis d genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.

    2.

    Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen:

    a)

    Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811);

    b)

    Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812);

    c)

    Kohlenstoffdisulfid (Position 2813);

    d)

    Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842);

    e)

    mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).

    3.

    Nicht zu diesem Kapitel gehören unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI:

    a)

    Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V;

    b)

    organisch-anorganische Verbindungen, ausgenommen die in Anmerkung 2 genannten Verbindungen;

    c)

    die in den Anmerkungen 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse;

    d)

    anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Position 3206; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken der Position 3207;

    e)

    künstlicher Grafit (Position 3801); Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824;

    f)

    Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) oder Staub und Pulver solcher Steine (Positionen 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71;

    g)

    Metalle, auch rein, Metall-Legierungen und Cermets, einschließlich gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide), des Abschnitts XV;

    h)

    optische Elemente, z. B. aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (Position 9001).

    4.

    Zu Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nicht metallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen.

    5.

    Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium.

    Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    6.

    Zu Position 2844 gehören nur:

    a)

    Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61), Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer höheren Atomzahl als 84;

    b)

    natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle oder der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV), auch untereinander gemischt;

    c)

    anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, auch untereinander gemischt;

    d)

    Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische oder organische Verbindungen enthalten und die eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Bq/g (0,002 Mikrocurie je Gramm) aufweisen;

    e)

    verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren;

    f)

    radioaktive Rückstände, auch wenn sie nicht verwertbar sind.

    Als „Isotope“ im Sinne dieser Anmerkung und des Wortlauts der Positionen 2844 und 2845 gelten:

    isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die in der Natur als Mono-Isotope vorliegen;

    Mischungen von Isotopen ein und desselben Elements, die an einem oder mehreren dieser Isotope angereichert sind, also Elemente, bei denen das natürliche Isotopenverhältnis künstlich verändert worden ist.

    7.

    Zu Position 2848 gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 GHT.

    8.

    Zu diesem Kapitel gehören chemische Elemente, z. B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Position 3818.

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    I.CHEMISCHE ELEMENTE

    2801

    Fluor, Chlor, Brom und Iod

     

     

    2801 10 00

    –  Chlor

    5,5

    2801 20 00

    –  Iod

    frei

    2801 30

    –  Fluor; Brom

     

     

    2801 30 10

    – –  Fluor

    5

    2801 30 90

    – –  Brom

    5,5

    2802 00 00

    Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

    4,6

    2803 00 00

    Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    frei

    2804

    Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle

     

     

    2804 10 00

    –  Wasserstoff

    3,7

    m3  (78)

     

    –  Edelgase

     

     

    2804 21 00

    – –  Argon

    5

    m3  (78)

    2804 29

    – –  andere

     

     

    2804 29 10

    – – –  Helium

    frei

    m3  (78)

    2804 29 90

    – – –  andere

    5

    m3  (78)

    2804 30 00

    –  Stickstoff

    5,5

    m3  (78)

    2804 40 00

    –  Sauerstoff

    5

    m3  (78)

    2804 50

    –  Bor; Tellur

     

     

    2804 50 10

    – –  Bor

    5,5

    2804 50 90

    – –  Tellur

    2,1

     

    –  Silicium

     

     

    2804 61 00

    – –  mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

    frei

    2804 69 00

    – –  anderes

    5,5

    2804 70 00

    –  Phosphor

    5,5

    2804 80 00

    –  Arsen

    2,1

    2804 90 00

    –  Selen

    frei

    2805

    Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber

     

     

     

    –  Alkali- oder Erdalkalimetalle

     

     

    2805 11 00

    – –  Natrium

    5

    2805 12 00

    – –  Calcium

    5,5

    2805 19

    – –  andere

     

     

    2805 19 10

    – – –  Strontium und Barium

    5,5

    2805 19 90

    – – –  andere

    4,1

    2805 30

    –  Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

     

     

    2805 30 10

    – –  untereinander gemischt oder miteinander legiert

    5,5

    2805 30 90

    – –  andere

    2,7

    2805 40

    –  Quecksilber

     

     

    2805 40 10

    – –  in Flaschen, mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg (Standard-Gewicht) und mit einem fob-Wert von 224 € oder weniger für 1 Flasche

    3

    2805 40 90

    – –  anderes

    frei

    II.ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

    2806

    Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

     

     

    2806 10 00

    –  Chlorwasserstoff (Salzsäure)

    5,5

    2806 20 00

    –  Chloroschwefelsäure

    5,5

    2807 00

    Schwefelsäure; Oleum

     

     

    2807 00 10

    –  Schwefelsäure

    3

    2807 00 90

    –  Oleum

    3

    2808 00 00

    Salpetersäure; Nitriersäuren

    5,5

    2809

    Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

     

     

    2809 10 00

    –  Diphosphorpentaoxid

    5,5

    kg P2O5

    2809 20 00

    –  Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

    5,5

    kg P2O5

    2810 00

    Boroxide; Borsäuren

     

     

    2810 00 10

    –  Dibortrioxid

    frei

    2810 00 90

    –  andere

    3,7

    2811

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

     

     

     

    –  andere anorganische Säuren

     

     

    2811 11 00

    – –  Fluorwasserstoff (Flusssäure)

    5,5

    2811 19

    – –  andere

     

     

    2811 19 10

    – – –  Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)

    frei

    2811 19 20

    – – –  Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

    5,3

    2811 19 80

    – – –  andere

    5,3

     

    –  andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

     

     

    2811 21 00

    – –  Kohlenstoffdioxid

    5,5

    2811 22 00

    – –  Siliciumdioxid

    4,6

    2811 29

    – –  andere

     

     

    2811 29 05

    – – –  Schwefeldioxid

    5,5

    2811 29 10

    – – –  Schwefeltrioxid (Schwefelsäureanhydrid); Diarsentrioxid (Arsenigsäureanhydrid)

    4,6

    2811 29 30

    – – –  Stickstoffoxide

    5

    2811 29 90

    – – –  andere

    5,3

    III.HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

    2812

    Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

     

     

    2812 10

    –  Chloride und Chloridoxide

     

     

     

    – –  des Phosphors

     

     

    2812 10 11

    – – –  Phosphortrichloridoxid (Phosphoryltrichlorid)

    5,5

    2812 10 15

    – – –  Phosphortrichlorid

    5,5

    2812 10 16

    – – –  Phosphorpentachlorid

    5,5

    2812 10 18

    – – –  andere

    5,5

     

    – –  andere

     

     

    2812 10 91

    – – –  Dischwefeldichlorid

    5,5

    2812 10 93

    – – –  Schwefeldichlorid

    5,5

    2812 10 94

    – – –  Phosgen (Carbonylchlorid)

    5,5

    2812 10 95

    – – –  Thionyldichlorid (Thionylchlorid)

    5,5

    2812 10 99

    – – –  andere

    5,5

    2812 90 00

    –  andere

    5,5

    2813

    Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

     

     

    2813 10 00

    –  Kohlenstoffdisulfid

    5,5

    2813 90

    –  andere

     

     

    2813 90 10

    – –  Phosphorsulfide, einschließlich handelsübliches Phosphortrisulfid

    5,3

    2813 90 90

    – –  andere

    3,7

    IV.ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE

    2814

    Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

     

     

    2814 10 00

    –  Ammoniak, wasserfrei

    5,5

    2814 20 00

    –  Ammoniak in wässriger Lösung

    5,5

    2815

    Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

     

     

     

    –  Natriumhydroxid (Ätznatron)

     

     

    2815 11 00

    – –  fest

    5,5

    2815 12 00

    – –  in wässriger Lösung (Natronlauge)

    5,5

    kg NaOH

    2815 20 00

    –  Kaliumhydroxid (Ätzkali)

    5,5

    kg KOH

    2815 30 00

    –  Natrium- oder Kaliumperoxid

    5,5

    2816

    Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

     

     

    2816 10 00

    –  Magnesiumhydroxid und -peroxid

    4,1

    2816 40 00

    –  Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

    5,5

    2817 00 00

    Zinkoxid; Zinkperoxid

    5,5

    2818

    Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

     

     

    2818 10

    –  künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

     

     

     

    – –  mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von 98,5 GHT oder mehr

     

     

    2818 10 11

    – – –  von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

    5,2

    2818 10 19

    – – –  von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

    5,2

     

    – –  mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von weniger als 98,5 GHT

     

     

    2818 10 91

    – – –  von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

    5,2

    2818 10 99

    – – –  von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

    5,2

    2818 20 00

    –  anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

    4

    2818 30 00

    –  Aluminiumhydroxid

    5,5

    2819

    Chromoxide und -hydroxide

     

     

    2819 10 00

    –  Chromtrioxid

    5,5

    2819 90

    –  andere

     

     

    2819 90 10

    – –  Chromdioxid

    3,7

    2819 90 90

    – –  andere

    5,5

    2820

    Manganoxide

     

     

    2820 10 00

    –  Mangandioxid

    5,3

    2820 90

    –  andere

     

     

    2820 90 10

    – –  Manganoxid mit einem Gehalt an Mangan von 77 GHT oder mehr

    frei

    2820 90 90

    – –  andere

    5,5

    2821

    Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

     

     

    2821 10 00

    –  Eisenoxide und -hydroxide

    4,6

    2821 20 00

    –  Farberden

    4,6

    2822 00 00

    Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

    4,6

    2823 00 00

    Titanoxide

    5,5

    2824

    Bleioxide; Mennige und Orangemennige

     

     

    2824 10 00

    –  Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

    5,5

    2824 90

    –  andere

     

     

    2824 90 10

    – –  Mennige und Orangemennige

    5,5

    2824 90 90

    – –  andere

    5,5

    2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

     

     

    2825 10 00

    –  Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

    5,5

    2825 20 00

    –  Lithiumoxid und -hydroxid

    5,3

    2825 30 00

    –  Vanadiumoxide und -hydroxide

    5,5

    2825 40 00

    –  Nickeloxide und -hydroxide

    frei

    2825 50 00

    –  Kupferoxide und -hydroxide

    3,2

    2825 60 00

    –  Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

    5,5

    2825 70 00

    –  Molybdänoxide und -hydroxide

    5,3

    2825 80 00

    –  Antimonoxide

    5,5

    2825 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Calciumoxid, -hydroxid und -peroxid

     

     

    2825 90 11

    – – –  Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form von Partikeln, die:

    zu nicht mehr als 1 GHT Abmessungen von mehr als 75 Mikrometer aufweisen und

    zu nicht mehr als 4 GHT Abmessungen von weniger als 1,3 Mikrometer aufweisen

    frei

    2825 90 19

    – – –  andere

    4,6

    2825 90 20

    – –  Berylliumoxid und -hydroxid

    5,3

    2825 90 40

    – –  Wolframoxide und -hydroxide

    4,6

    2825 90 60

    – –  Cadmiumoxid

    frei

    2825 90 85

    – –  andere

    5,5

    V.METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN

    2826

    Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

     

     

     

    –  Fluoride

     

     

    2826 12 00

    – –  des Aluminiums

    5,3

    2826 19

    – –  andere

     

     

    2826 19 10

    – – –  des Ammoniums oder des Natriums

    5,5

    2826 19 90

    – – –  andere

    5,3

    2826 30 00

    –  Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

    5,5

    2826 90

    –  andere

     

     

    2826 90 10

    – –  Dikaliumhexafluorozirconat

    5

    2826 90 80

    – –  andere

    5,5

    2827

    Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

     

     

    2827 10 00

    –  Ammoniumchlorid

    5,5

    2827 20 00

    –  Calciumchlorid

    4,6

     

    –  andere Chloride

     

     

    2827 31 00

    – –  des Magnesiums

    4,6

    2827 32 00

    – –  des Aluminiums

    5,5

    2827 35 00

    – –  des Nickels

    5,5

    2827 39

    – –  andere

     

     

    2827 39 10

    – – –  des Zinns

    4,1

    2827 39 20

    – – –  des Eisens

    2,1

    2827 39 30

    – – –  des Cobalts

    5,5

    2827 39 85

    – – –  andere

    5,5

     

    –  Chloridoxide und Chloridhydroxide

     

     

    2827 41 00

    – –  des Kupfers

    3,2

    2827 49

    – –  andere

     

     

    2827 49 10

    – – –  des Bleis

    3,2

    2827 49 90

    – – –  andere

    5,3

     

    –  Bromide und Bromidoxide

     

     

    2827 51 00

    – –  Bromide des Natriums oder des Kaliums

    5,5

    2827 59 00

    – –  andere

    5,5

    2827 60 00

    –  Iodide und Iodidoxide

    5,5

    2828

    Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

     

     

    2828 10 00

    –  handelsübliches Calciumhypochlorit und andere Calciumhypochlorite

    5,5

    2828 90 00

    –  andere

    5,5

    2829

    Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

     

     

     

    –  Chlorate

     

     

    2829 11 00

    – –  des Natriums

    5,5

    2829 19 00

    – –  andere

    5,5

    2829 90

    –  andere

     

     

    2829 90 10

    – –  Perchlorate

    4,8

    2829 90 40

    – –  Bromate des Kaliums oder des Natriums

    frei

    2829 90 80

    – –  andere

    5,5

    2830

    Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

     

     

    2830 10 00

    –  Natriumsulfide

    5,5

    2830 90

    –  andere

     

     

    2830 90 11

    – –  Sulfide des Calciums, des Antimons oder des Eisens

    4,6

    2830 90 85

    – –  andere

    5,5

    2831

    Dithionite und Sulfoxylate

     

     

    2831 10 00

    –  des Natriums

    5,5

    2831 90 00

    –  andere

    5,5

    2832

    Sulfite; Thiosulfate

     

     

    2832 10 00

    –  Natriumsulfite

    5,5

    2832 20 00

    –  andere Sulfite

    5,5

    2832 30 00

    –  Thiosulfate

    5,5

    2833

    Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

     

     

     

    –  Natriumsulfate

     

     

    2833 11 00

    – –  Dinatriumsulfat

    5,5

    2833 19 00

    – –  andere

    5,5

     

    –  andere Sulfate

     

     

    2833 21 00

    – –  des Magnesiums

    5,5

    2833 22 00

    – –  des Aluminiums

    5,5

    2833 24 00

    – –  des Nickels

    5

    2833 25 00

    – –  des Kupfers

    3,2

    2833 27 00

    – –  des Bariums

    5,5

    2833 29

    – –  andere

     

     

    2833 29 20

    – – –  des Cadmiums, des Chroms, des Zinks

    5,5

    2833 29 30

    – – –  des Cobalts, des Titans

    5,3

    2833 29 60

    – – –  des Bleis

    4,6

    2833 29 80

    – – –  andere

    5

    2833 30 00

    –  Alaune

    5,5

    2833 40 00

    –  Peroxosulfate (Persulfate)

    5,5

    2834

    Nitrite; Nitrate

     

     

    2834 10 00

    –  Nitrite

    5,5

     

    –  Nitrate

     

     

    2834 21 00

    – –  des Kaliums

    5,5

    2834 29

    – –  andere

     

     

    2834 29 20

    – – –  des Bariums, des Berylliums, des Cadmiums, des Cobalts, des Nickels, des Bleis

    5,5

    2834 29 40

    – – –  des Kupfers

    4,6

    2834 29 80

    – – –  andere

    3

    2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

     

     

    2835 10 00

    –  Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

    5,5

     

    –  Phosphate

     

     

    2835 22 00

    – –  Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

    5,5

    2835 24 00

    – –  des Kaliums

    5,5

    2835 25 00

    – –  Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

    5,5

    2835 26 00

    – –  andere Calciumphosphate

    5,5

    2835 29

    – –  andere

     

     

    2835 29 10

    – – –  Triammoniumphosphat

    5,3

    2835 29 30

    – – –  Trinatriumphosphat

    5,5

    2835 29 90

    – – –  andere

    5,5

     

    –  Polyphosphate

     

     

    2835 31 00

    – –  Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

    5,5

    2835 39 00

    – –  andere

    5,5

    2836

    Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

     

     

    2836 20 00

    –  Dinatriumcarbonat

    5,5

    2836 30 00

    –  Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

    5,5

    2836 40 00

    –  Kaliumcarbonate

    5,5

    2836 50 00

    –  Calciumcarbonat

    5

    2836 60 00

    –  Bariumcarbonat

    5,5

     

    –  andere

     

     

    2836 91 00

    – –  Lithiumcarbonate

    5,5

    2836 92 00

    – –  Strontiumcarbonat

    5,5

    2836 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Carbonate

     

     

    2836 99 11

    – – – –  des Magnesiums, des Kupfers

    3,7

    2836 99 17

    – – – –  andere

    5,5

    2836 99 90

    – – –  Peroxocarbonate (Percarbonate)

    5,5

    2837

    Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

     

     

     

    –  Cyanide und Cyanidoxide

     

     

    2837 11 00

    – –  des Natriums

    5,5

    2837 19 00

    – –  andere

    5,5

    2837 20 00

    –  komplexe Cyanide

    5,5

    2838

     

     

     

    2839

    Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

     

     

     

    –  des Natriums

     

     

    2839 11 00

    – –  Natriummetasilicate

    5

    2839 19 00

    – –  andere

    5

    2839 90

    –  andere

     

    2839 90 10

    – –  des Kaliums

    5

    2839 90 90

    – –  andere

    5

    2840

    Borate; Peroxoborate (Perborate)

     

     

     

    –  Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax)

     

     

    2840 11 00

    – –  wasserfrei

    frei

    2840 19

    – –  anderes

     

     

    2840 19 10

    – – –  Dinatriumtetraboratpentahydrat

    frei

    2840 19 90

    – – –  anderes

    5,3

    2840 20

    –  andere Borate

     

     

    2840 20 10

    – –  Natriumborate, wasserfrei

    frei

    2840 20 90

    – –  andere

    5,3

    2840 30 00

    –  Peroxoborate (Perborate)

    5,5

    2841

    Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

     

     

    2841 30 00

    –  Natriumdichromat

    5,5

    2841 50 00

    –  andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

    5,5

     

    –  Manganite, Manganate und Permanganate

     

     

    2841 61 00

    – –  Kaliumpermanganat

    5,5

    2841 69 00

    – –  andere

    5,5

    2841 70 00

    –  Molybdate

    5,5

    2841 80 00

    –  Wolframate

    5,5

    2841 90

    –  andere

     

     

    2841 90 30

    – –  Zinkate und Vanadate

    4,6

    2841 90 85

    – –  andere

    5,5

    2842

    Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

     

     

    2842 10 00

    –  Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

    5,5

    2842 90

    –  andere

     

     

    2842 90 10

    – –  Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs

    5,3

    2842 90 80

    – –  andere

    5,5

    VI.VERSCHIEDENES

    2843

    Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

     

     

    2843 10

    –  Edelmetalle in kolloidem Zustand

     

     

    2843 10 10

    – –  Silber

    5,3

    2843 10 90

    – –  andere

    3,7

     

    –  Silberverbindungen

     

     

    2843 21 00

    – –  Silbernitrat

    5,5

    2843 29 00

    – –  andere

    5,5

    2843 30 00

    –  Goldverbindungen

    3

    g

    2843 90

    –  andere Verbindungen; Amalgame

     

     

    2843 90 10

    – –  Amalgame

    5,3

    2843 90 90

    – –  andere

    3

    g

    2844

    Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

     

     

    2844 10

    –  natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

     

     

     

    – –  natürliches Uran

     

     

    2844 10 10

    – – –  roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

    frei

    kg U

    2844 10 30

    – – –  verarbeitet (Euratom)

    frei

    kg U

    2844 10 50

    – –  Ferrouran

    frei

    kg U

    2844 10 90

    – –  andere (Euratom)

    frei

    kg U

    2844 20

    –  an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

     

     

     

    – –  an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran enthalten

     

     

    2844 20 25

    – – –  Ferrouran

    frei

    gi F/S

    2844 20 35

    – – –  andere (Euratom)

    frei

    gi F/S

     

    – –  Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

     

     

     

    – – –  Mischungen von Uran und Plutonium

     

     

    2844 20 51

    – – – –  Ferrouran

    frei

    gi F/S

    2844 20 59

    – – – –  andere (Euratom)

    frei

    gi F/S

    2844 20 99

    – – –  andere

    frei

    gi F/S

    2844 30

    –  an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

     

     

     

    – –  an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

     

     

    2844 30 11

    – – –  Cermets

    5,5

    2844 30 19

    – – –  andere

    2,9

     

    – –  Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

     

     

    2844 30 51

    – – –  Cermets

    5,5

     

    – – –  andere

     

     

    2844 30 55

    – – – –  roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

    frei

     

    – – – –  verarbeitet

     

     

    2844 30 61

    – – – – –  Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien (Euratom)

    frei

    2844 30 69

    – – – – –  andere (Euratom)

    1,5 (59)

     

    – –  Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt

     

     

    2844 30 91

    – – –  des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt (Euratom), ausgenommen Salze des Thoriums

    frei

    2844 30 99

    – – –  andere

    frei

    2844 40

    –  andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 2844 10, 2844 20 oder 2844 30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

     

     

    2844 40 10

    – –  an U 233 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 233 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

    frei

     

    – –  andere

     

     

    2844 40 20

    – – –  künstlich radioaktive Isotope (Euratom)

    frei

    2844 40 30

    – – –  Verbindungen künstlicher radioaktiver Isotope (Euratom)

    frei

    2844 40 80

    – – –  andere

    frei

    2844 50 00

    –  verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren (Euratom)

    frei

    gi F/S

    2845

    Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

     

     

    2845 10 00

    –  schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom)

    5,5

    2845 90

    –  andere

     

     

    2845 90 10

    – –  Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

    5,5

    2845 90 90

    – –  andere

    5,5

    2846

    Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

     

     

    2846 10 00

    –  Cerverbindungen

    3,2

    2846 90 00

    –  andere

    3,2

    2847 00 00

    Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

    5,5

    kg H2O2

    2848 00 00

    Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

    5,5

    2849

    Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

     

     

    2849 10 00

    –  des Calciums

    5,5

    2849 20 00

    –  des Siliciums

    5,5

    2849 90

    –  andere

     

     

    2849 90 10

    – –  des Bors

    4,1

    2849 90 30

    – –  des Wolframs

    5,5

    2849 90 50

    – –  des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals, des Titans

    5,5

    2849 90 90

    – –  andere

    5,3

    2850 00

    Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

     

     

    2850 00 20

    –  Hydride, Nitride

    4,6

    2850 00 60

    –  Azide, Silicide

    5,5

    2850 00 90

    –  Boride

    5,3

    2851

     

     

     

    2852 00 00

    Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame

    5,5

    2853 00

    Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

     

     

    2853 00 10

    –  destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit

    2,7

    2853 00 30

    –  flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Pressluft

    4,1

    2853 00 50

    –  Cyanogenchlorid

    5,5

    2853 00 90

    –  andere

    5,5

    KAPITEL 29

    ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

    a)

    isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

    b)

    Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);

    c)

    Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;

    d)

    wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a, b oder c genannten Erzeugnisse;

    e)

    andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a, b oder c genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

    f)

    die unter den vorstehenden Buchstaben a, b, c, d oder e genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

    g)

    die unter den vorstehenden Buchstaben a, b, c, d, e oder f genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;

    h)

    folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.

    2.

    Zu Kapitel 29 gehören nicht:

    a)

    Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);

    b)

    Ethylalkohol (Position 2207 oder 2208);

    c)

    Methan und Propan (Position 2711);

    d)

    die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;

    e)

    Harnstoff (Position 3102 oder 3105);

    f)

    Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);

    g)

    Enzyme (Position 3507);

    h)

    Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);

    ij)

    Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;

    k)

    optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).

    3.

    Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.

    4.

    In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.

    Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.

    Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ auf diejenigen Funktionen (die charakteristischen organischen Gruppen, die Sauerstoff enthalten) beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.

    5.

    A)

    Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;

    B)

    aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;

    C)

    vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:

    1)

    anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;

    2)

    Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;

    3)

    Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen;

    D)

    Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);

    E)

    die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.

    6.

    Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten.

    Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.

    7.

    Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.

    Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.

    8.

    Für die Anwendung der Position 2937:

    a)

    Als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);

    b)

    der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.

    2.

    Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    I.KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe

     

     

    2901 10 00

    –  gesättigt

    frei

     

    –  ungesättigt

     

     

    2901 21 00

    – –  Ethylen

    frei

    2901 22 00

    – –  Propen (Propylen)

    frei

    2901 23 00

    – –  Buten (Butylen) und seine Isomere

    frei

    2901 24 00

    – –  Buta-1,3-dien und Isopren

    frei

    2901 29 00

    – –  andere

    frei

    2902

    Cyclische Kohlenwasserstoffe

     

     

     

    –  alicyclische

     

     

    2902 11 00

    – –  Cyclohexan

    frei

    2902 19 00

    – –  andere

    frei

    2902 20 00

    –  Benzol

    frei

    2902 30 00

    –  Toluol

    frei

     

    –  Xylole

     

     

    2902 41 00

    – –  o-Xylol

    frei

    2902 42 00

    – –  m-Xylol

    frei

    2902 43 00

    – –  p-Xylol

    frei

    2902 44 00

    – –  Xylol-Isomerengemische

    frei

    2902 50 00

    –  Styrol

    frei

    2902 60 00

    –  Ethylbenzol

    frei

    2902 70 00

    –  Cumol

    frei

    2902 90 00

    –  andere

    frei

    2903

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

     

     

     

    –  gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

     

     

    2903 11 00

    – –  Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

    5,5

    2903 12 00

    – –  Dichlormethan (Methylenchlorid)

    5,5

    2903 13 00

    – –  Chloroform (Trichlormethan)

    5,5

    2903 14 00

    – –  Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

    5,5

    2903 15 00

    – –  Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan)

    5,5

    2903 19

    – –  andere

     

     

    2903 19 10

    – – –  1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

    5,5

    2903 19 80

    – – –  andere

    5,5

     

    –  ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

     

     

    2903 21 00

    – –  Vinylchlorid (Chlorethylen)

    5,5

    2903 22 00

    – –  Trichlorethylen

    5,5

    2903 23 00

    – –  Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

    5,5

    2903 29 00

    – –  andere

    5,5

     

    –  Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

     

     

    2903 31 00

    – –  Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan)

    5,5

    2903 39

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Bromide

     

     

    2903 39 11

    – – – –  Brommethan (Methylbromid)

    5,5

    2903 39 15

    – – – –  Dibrommethan

    frei

    2903 39 19

    – – – –  andere

    5,5

    2903 39 90

    – – –  Fluoride und Iodide

    5,5

     

    –  Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen

     

     

    2903 41 00

    – –  Trichlorfluormethan

    5,5

    2903 42 00

    – –  Dichlordifluormethan

    5,5

    2903 43 00

    – –  Trichlortrifluorethane

    5,5

    2903 44

    – –  Dichlortetrafluorethane und Chlorpentafluorethan

     

     

    2903 44 10

    – – –  Dichlortetrafluorethane

    5,5

    2903 44 90

    – – –  Chlorpentafluorethan

    5,5

    2903 45

    – –  andere nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

     

     

    2903 45 10

    – – –  Chlortrifluormethan

    5,5

    2903 45 15

    – – –  Pentachlorfluorethan

    5,5

    2903 45 20

    – – –  Tetrachlordifluorethane

    5,5

    2903 45 25

    – – –  Heptachlorfluorpropane

    5,5

    2903 45 30

    – – –  Hexachlordifluorpropane

    5,5

    2903 45 35

    – – –  Pentachlortrifluorpropane

    5,5

    2903 45 40

    – – –  Tetrachlortetrafluorpropane

    5,5

    2903 45 45

    – – –  Trichlorpentafluorpropane

    5,5

    2903 45 50

    – – –  Dichlorhexafluorpropane

    5,5

    2903 45 55

    – – –  Chlorheptafluorpropane

    5,5

    2903 45 90

    – – –  andere

    5,5

    2903 46

    – –  Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane

     

     

    2903 46 10

    – – –  Bromchlordifluormethan

    5,5

    2903 46 20

    – – –  Bromtrifluormethan

    5,5

    2903 46 90

    – – –  Dibromtetrafluorethane

    5,5

    2903 47 00

    – –  andere perhalogenierte Derivate

    5,5

    2903 49

    – –  andere

     

     

     

    – – –  nur mit Fluor und Chlor halogenierte Derivate

     

     

     

    – – – –  des Methans, Ethans oder Propans (H-FCKW)

     

     

    2903 49 11

    – – – – –  Chlordifluormethan (H-FCKW-22)

    5,5

    2903 49 15

    – – – – –  1,1-Dichlor-1-fluorethan (H-FCKW-141b)

    5,5

    2903 49 19

    – – – – –  andere

    5,5

    2903 49 20

    – – – –  andere

    5,5

     

    – – –  nur mit Fluor und Brom halogenierte Derivate

     

     

    2903 49 30

    – – – –  des Methans, Ethans oder Propans

    5,5

    2903 49 40

    – – – –  andere

    5,5

    2903 49 80

    – – –  andere

    5,5

     

    –  Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe

     

     

    2903 51 00

    – –  1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

    5,5

    2903 52 00

    – –  Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

    5,5

    2903 59

    – –  andere

     

     

    2903 59 20

    – – –  1,2-Dibrom-4-(1,2-dibromethyl)cyclohexan; Tetrabromcyclooctane

    frei

    2903 59 80

    – – –  andere

    5,5

     

    –  Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe

     

     

    2903 61 00

    – –  Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

    5,5

    2903 62 00

    – –  Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

    5,5

    2903 69

    – –  andere

     

     

    2903 69 10

    – – –  2,3,4,5,6-Pentabromethylbenzol

    frei

    2903 69 90

    – – –  andere

    5,5

    2904

    Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

     

     

    2904 10 00

    –  nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

    5,5

    2904 20 00

    –  nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

    5,5

    2904 90

    –  andere

     

     

    2904 90 40

    – –  Trichlornitromethan (Chlorpikrin)

    5,5

    2904 90 95

    – –  andere

    5,5

    II.ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

     

    –  einwertige gesättigte Alkohole

     

     

    2905 11 00

    – –  Methanol (Methylalkohol)

    5,5

    2905 12 00

    – –  Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

    5,5

    2905 13 00

    – –  Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

    5,5

    2905 14

    – –  andere Butanole

     

     

    2905 14 10

    – – –  2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol)

    4,6

    2905 14 90

    – – –  andere

    5,5

    2905 16

    – –  Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

     

     

    2905 16 20

    – – –  Octan-2-ol

    frei

    2905 16 85

    – – –  andere

    5,5

    2905 17 00

    – –  Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

    5,5

    2905 19 00

    – –  andere

    5,5

     

    –  einwertige ungesättigte Alkohole

     

     

    2905 22 00

    – –  acyclische Terpenalkohole

    5,5

    2905 29

    – –  andere

     

     

    2905 29 10

    – – –  Allylalkohol

    5,5

    2905 29 90

    – – –  andere

    5,5

     

    –  zweiwertige Alkohole

     

     

    2905 31 00

    – –  Ethylenglykol (Ethandiol)

    5,5

    2905 32 00

    – –  Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

    5,5

    2905 39

    – –  andere

     

     

    2905 39 20

    – – –  Butan-1,3-diol

    frei

    2905 39 25

    – – –  Butan-1,4-diol

    5,5

    2905 39 30

    – – –  2,4,7,9-Tetramethyldec-5-in-4,7-diol

    frei

    2905 39 95

    – – –  andere

    5,5

     

    –  andere mehrwertige Alkohole

     

     

    2905 41 00

    – –  2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

    5,5

    2905 42 00

    – –  Pentaerythritol

    5,5

    2905 43 00

    – –  Mannitol

    9,6 + 125,8 €/100 kg/net

    2905 44

    – –  D-Glucitol (Sorbit)

     

     

     

    – – –  in wässriger Lösung

     

     

    2905 44 11

    – – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    7,7 + 16,1 €/100 kg/net

    2905 44 19

    – – – –  anderer

    9,6 + 37,8 €/100 kg/net (79)

     

    – – –  anderer

     

     

    2905 44 91

    – – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    7,7 + 23 €/100 kg/net

    2905 44 99

    – – – –  anderer

    9,6 + 53,7 €/100 kg/net (79)

    2905 45 00

    – –  Glycerin

    3,8

    2905 49 00

    – –  andere

    5,5

     

    –  Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole

     

     

    2905 51 00

    – –  Ethchlorvynol (INN)

    frei

    2905 59

    – –  andere

     

     

    2905 59 91

    – – –  2,2-Bis(brommethyl)propandiol

    frei

    2905 59 98

    – – –  andere

    5,5

    2906

    Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

     

    –  alicyclische

     

     

    2906 11 00

    – –  Menthol

    5,5

    2906 12 00

    – –  Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole

    5,5

    2906 13

    – –  Sterine und Inosite

     

     

    2906 13 10

    – – –  Sterine

    5,5

    2906 13 90

    – – –  Inosite

    frei

    2906 19 00

    – –  andere

    5,5

     

    –  aromatische

     

     

    2906 21 00

    – –  Benzylalkohol

    5,5

    2906 29 00

    – –  andere

    5,5

    III.PHENOLE, PHENOLALKOHOLE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2907

    Phenole; Phenolalkohole

     

     

     

    –  einwertige Phenole

     

     

    2907 11 00

    – –  Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

    3

    2907 12 00

    – –  Kresole und ihre Salze

    2,1

    2907 13 00

    – –  Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

    5,5

    2907 15

    – –  Naphthole und ihre Salze

     

     

    2907 15 10

    – – –  1-Naphthol

    frei

    2907 15 90

    – – –  andere

    5,5

    2907 19

    – –  andere

     

     

    2907 19 10

    – – –  Xylenole und ihre Salze

    2,1

    2907 19 90

    – – –  andere

    5,5

     

    –  mehrwertige Phenole; Phenolalkohole

     

     

    2907 21 00

    – –  Resorcin und seine Salze

    5,5

    2907 22 00

    – –  Hydrochinon und seine Salze

    5,5

    2907 23 00

    – –  4,4'-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

    5,5

    2907 29 00

    – –  andere

    5,5

    2908

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

     

     

     

    –  nur Halogengruppen enthaltende Derivate und ihre Salze

     

     

    2908 11 00

    – –  Pentachlorphenol (ISO)

    5,5

    2908 19 00

    – –  andere

    5,5

     

    –  andere

     

     

    2908 91 00

    – –  Dinoseb (ISO) und seine Salze

    5,5

    2908 99

    – –  andere

     

     

    2908 99 10

    – – –  nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und Ester

    5,5

    2908 99 90

    – – –  andere

    5,5

    IV.ETHER, ALKOHOLPEROXIDE, ETHERPEROXIDE, KETONPEROXIDE, EPOXIDE MIT DREIGLIEDRIGEM RING, ACETALE UND HALBACETALE; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2909

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

     

    –  acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

    2909 11 00

    – –  Diethylether

    5,5

    2909 19

    – –  andere

     

     

    2909 19 10

    – – –  tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE)

    5,5

    2909 19 90

    – – –  andere

    5,5

    2909 20 00

    –  alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    5,5

    2909 30

    –  aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

    2909 30 10

    – –  Diphenylether

    frei

     

    – –  Bromderivate

     

     

    2909 30 31

    – – –  Pentabromdiphenylether; 1,2,4,5-Tetrabrom-3,6-bis(pentabromphenoxy)benzol

    frei

    2909 30 35

    – – –  1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) (11)

    frei

    2909 30 38

    – – –  andere

    5,5

    2909 30 90

    – –  andere

    5,5

     

    –  Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

    2909 41 00

    – –  2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

    5,5

    2909 43 00

    – –  Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

    5,5

    2909 44 00

    – –  andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

    5,5

    2909 49

    – –  andere

     

     

    2909 49 11

    – – –  2-(2-Chlorethoxy)ethanol

    frei

    2909 49 80

    – – –  andere

    5,5

    2909 50 00

    –  Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    5,5

    2909 60 00

    –  Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    5,5

    2910

    Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

    2910 10 00

    –  Oxiran (Ethylenoxid)

    5,5

    2910 20 00

    –  Methyloxiran (Propylenoxid)

    5,5

    2910 30 00

    –  1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

    5,5

    2910 40 00

    –  Dieldrin (ISO, INN)

    5,5

    2910 90 00

    –  andere

    5,5

    2911 00 00

    Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    5

    V.VERBINDUNGEN MIT ALDEHYDFUNKTION

    2912

    Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd

     

     

     

    –  acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

     

     

    2912 11 00

    – –  Methanal (Formaldehyd)

    5,5

    2912 12 00

    – –  Ethanal (Acetaldehyd)

    5,5

    2912 19

    – –  andere

     

     

    2912 19 10

    – – –  Butanal (Butyraldehyd, normales Isomer)

    5,5

    2912 19 90

    – – –  andere

    5,5

     

    –  cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

     

     

    2912 21 00

    – –  Benzaldehyd

    5,5

    2912 29 00

    – –  andere

    5,5

    2912 30 00

    –  Aldehydalkohole

    5,5

     

    –  Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen

     

     

    2912 41 00

    – –  Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

    5,5

    2912 42 00

    – –  Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

    5,5

    2912 49 00

    – –  andere

    5,5

    2912 50 00

    –  cyclische Polymere der Aldehyde

    5,5

    2912 60 00

    –  Paraformaldehyd

    5,5

    2913 00 00

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

    5,5

    VI.VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION

    2914

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

     

    –  acyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

     

     

    2914 11 00

    – –  Aceton

    5,5

    2914 12 00

    – –  Butanon (Methylethylketon)

    5,5

    2914 13 00

    – –  4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

    5,5

    2914 19

    – –  andere

     

     

    2914 19 10

    – – –  5-Methylhexan-2-on

    frei

    2914 19 90

    – – –  andere

    5,5

     

    –  alicyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

     

     

    2914 21 00

    – –  Campher

    5,5

    2914 22 00

    – –  Cyclohexanon, Methylcyclohexanone

    5,5

    2914 23 00

    – –  Jonone und Methyljonone

    5,5

    2914 29 00

    – –  andere

    5,5

     

    –  aromatische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

     

     

    2914 31 00

    – –  Phenylaceton (Phenylpropan-2-on)

    5,5

    2914 39 00

    – –  andere

    5,5

    2914 40

    –  Ketonalkohole und Ketonaldehyde

     

     

    2914 40 10

    – –  4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)

    5,5

    2914 40 90

    – –  andere

    3

    2914 50 00

    –  Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

    5,5

     

    –  Chinone

     

     

    2914 61 00

    – –  Anthrachinon

    5,5

    2914 69

    – –  andere

     

     

    2914 69 10

    – – –  1,4-Naphthochinon

    frei

    2914 69 90

    – – –  andere

    5,5

    2914 70 00

    –  Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    5,5

    VII.CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

     

    –  Ameisensäure, ihre Salze und Ester

     

     

    2915 11 00

    – –  Ameisensäure

    5,5

    2915 12 00

    – –  Salze der Ameisensäure

    5,5

    2915 13 00

    – –  Ester der Ameisensäure

    5,5

     

    –  Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid

     

     

    2915 21 00

    – –  Essigsäure

    5,5

    2915 24 00

    – –  Essigsäureanhydrid

    5,5

    2915 29 00

    – –  andere

    5,5

     

    –  Ester der Essigsäure

     

     

    2915 31 00

    – –  Ethylacetat

    5,5

    2915 32 00

    – –  Vinylacetat

    5,5

    2915 33 00

    – –  n-Butylacetat

    5,5

    2915 36 00

    – –  Dinosebacetat

    5,5

    2915 39 00

    – –  andere

    5,5

    2915 40 00

    –  Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

    5,5

    2915 50 00

    –  Propionsäure, ihre Salze und Ester

    4,2

    2915 60

    –  Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

     

     

     

    – –  Butansäuren, ihre Salze und Ester

     

     

    2915 60 11

    – – –  1-Isopropyl-2,2-dimethyltrimethylendiisobutyrat

    frei

    2915 60 19

    – – –  andere

    5,5

    2915 60 90

    – –  Pentansäuren, ihre Salze und Ester

    5,5

    2915 70 00

    –  Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

    5,5

    2915 90 00

    –  andere

    5,5

    2916

    Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

     

    –  ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

     

     

    2916 11 00

    – –  Acrylsäure und ihre Salze

    6,5

    2916 12 00

    – –  Ester der Acrylsäure

    6,5

    2916 13 00

    – –  Methacrylsäure und ihre Salze

    6,5

    2916 14 00

    – –  Ester der Methacrylsäure

    6,5

    2916 15 00

    – –  Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    2916 19

    – –  andere

     

     

    2916 19 10

    – – –  Undecensäuren, ihre Salze und Ester

    5,9

    2916 19 40

    – – –  Crotonsäure

    frei

    2916 19 50

    – – –  Binapacryl (ISO)

    6,5

    2916 19 95

    – – –  andere

    6,5

    2916 20 00

    –  alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    6,5

     

    –  aromatische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

     

     

    2916 31 00

    – –  Benzoesäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    2916 32 00

    – –  Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

    6,5

    2916 34 00

    – –  Phenylessigsäure und ihre Salze

    frei

    2916 35 00

    – –  Ester der Phenylessigsäure

    frei

    2916 39 00

    – –  andere

    6,5

    2917

    Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

     

    –  acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

     

     

    2917 11 00

    – –  Oxalsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    2917 12 00

    – –  Adipinsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    2917 13

    – –  Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

     

     

    2917 13 10

    – – –  Sebacinsäure

    frei

    2917 13 90

    – – –  andere

    6

    2917 14 00

    – –  Maleinsäureanhydrid

    6,5

    2917 19

    – –  andere

     

     

    2917 19 10

    – – –  Malonsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    2917 19 90

    – – –  andere

    6,3

    2917 20 00

    –  alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    6

     

    –  aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

     

     

    2917 32 00

    – –  Dioctylorthophthalate

    6,5

    2917 33 00

    – –  Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

    6,5

    2917 34

    – –  andere Ester der Orthophthalsäure

     

     

    2917 34 10

    – – –  Dibutylorthophthalate

    6,5

    2917 34 90

    – – –  andere

    6,5

    2917 35 00

    – –  Phthalsäureanhydrid

    6,5

    2917 36 00

    – –  Terephthalsäure und ihre Salze

    6,5

    2917 37 00

    – –  Dimethylterephthalat

    6,5

    2917 39

    – –  andere

     

     

    2917 39 20

    – – –  Ester oder Anhydrid der Tetrabromphthalsäure; Benzol-1,2,4-tricarbonsäure; Isophthaloyldichlorid mit einem Gehalt an Terephthaloyldichlorid von 0,8 GHT oder weniger; Naphthalin-1,4,5,8-tetracarbonsäure; Tetrachlorphthalsäureanhydrid; Natrium-3,5-bis(methoxycarbonyl)benzolsulfonat

    frei

    2917 39 95

    – – –  andere

    6,5

    2918

    Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

     

    –  Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

     

     

    2918 11 00

    – –  Milchsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    2918 12 00

    – –  Weinsäure

    6,5

    2918 13 00

    – –  Salze und Ester der Weinsäure

    6,5

    2918 14 00

    – –  Citronensäure

    6,5

    2918 15 00

    – –  Salze und Ester der Citronensäure

    6,5

    2918 16 00

    – –  Gluconsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    2918 18 00

    – –  Chlorbenzilat (ISO)

    6,5

    2918 19

    – –  andere

     

     

    2918 19 30

    – – –  Cholsäure und 3α,12α-Dihydroxy-5β-cholan-24-säure (Desoxycholsäure), ihre Salze und Ester

    6,3

    2918 19 40

    – – –  2,2-Bis(hydroxymethyl)propionsäure

    frei

    2918 19 85

    – – –  andere

    6,5

     

    –  Carbonsäuren mit Phenolfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

     

     

    2918 21 00

    – –  Salicylsäure und ihre Salze

    6,5

    2918 22 00

    – –  o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    2918 23 00

    – –  andere Ester der Salicylsäure und ihre Salze

    6,5

    2918 29 00

    – –  andere

    6,5

    2918 30 00

    –  Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    6,5

     

    –  andere

     

     

    2918 91 00

    – –  2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze und Ester

    6,5

    2918 99

    – –  andere

     

     

    2918 99 40

    – – –  2,6-Dimethoxybenzoesäure; Dicamba (ISO); Natriumphenoxyacetat

    frei

    2918 99 90

    – – –  andere

    6,5

    VIII.ESTER DER ANORGANISCHEN SÄUREN DER NICHTMETALLE, IHRE SALZE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2919

    Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

    2919 10 00

    –  Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat

    6,5

    2919 90 00

    –  andere

    6,5

    2920

    Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

     

    –  Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

     

     

    2920 11 00

    – –  Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

    6,5

    2920 19 00

    – –  andere

    6,5

    2920 90

    –  andere

     

     

    2920 90 10

    – –  Ester der Schwefelsäure und Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    6,5

    2920 90 20

    – –  Dimethylphosphonat (Dimethylphosphit)

    6,5

    2920 90 30

    – –  Trimethylphosphit (Trimethoxyphosphin)

    6,5

    2920 90 40

    – –  Triethylphosphit

    6,5

    2920 90 50

    – –  Diethylphosphonat (Diethylhydrogenphosphit) (Diethylphosphit)

    6,5

    2920 90 85

    – –  andere

    6,5

    IX.VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN

    2921

    Verbindungen mit Aminofunktion

     

     

     

    –  acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2921 11 00

    – –  Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze

    6,5

    kg met.am.

    2921 19

    – –  andere

     

     

    2921 19 40

    – – –  1,1,3,3-Tetramethylbutylamin

    frei

    2921 19 50

    – – –  Diethylamin und seine Salze

    5,7

    2921 19 85

    – – –  andere

    6,5

     

    –  acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2921 21 00

    – –  Ethylendiamin und seine Salze

    6

    2921 22 00

    – –  Hexamethylendiamin und seine Salze

    6,5

    2921 29 00

    – –  andere

    6

    2921 30

    –  alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2921 30 10

    – –  Cyclohexylamin, Cyclohexyldimethylamin und ihre Salze

    6,3

    2921 30 91

    – –  Cyclohex-1,3-ylendiamin (1,3-Diaminocyclohexan)

    frei

    2921 30 99

    – –  andere

    6,5

     

    –  aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2921 41 00

    – –  Anilin und seine Salze

    6,5

    2921 42 00

    – –  Anilinderivate und ihre Salze

    6,5

    2921 43 00

    – –  Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    2921 44 00

    – –  Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    2921 45 00

    – –  1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    2921 46 00

    – –  Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    2921 49 00

    – –  andere

    6,5

     

    –  aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2921 51

    – –  o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

     

    – – –  o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2921 51 11

    – – – –  m-Phenylendiamin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und einem Gehalt an:

    Wasser von 1 GHT oder weniger,

    o-Phenylendiamin von 200 mg/kg oder weniger und

    p-Phenylendiamin von 450 mg/kg oder weniger

    frei

    2921 51 19

    – – – –  andere

    6,5

    2921 51 90

    – – –  andere

    6,5

    2921 59

    – –  andere

     

     

    2921 59 50

    – – –  m-Phenylenbis(methylamin); 2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin; 4,4'-Bi-o-toluidin; 1,8-Naphthylendiamin

    frei

    2921 59 90

    – – –  andere

    6,5

    2922

    Amine mit Sauerstoff-Funktionen

     

     

     

    –  Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2922 11 00

    – –  Monoethanolamin und seine Salze

    6,5

    2922 12 00

    – –  Diethanolamin und seine Salze

    6,5

    2922 13

    – –  Triethanolamin und seine Salze

     

     

    2922 13 10

    – – –  Triethanolamin

    6,5

    2922 13 90

    – – –  Salze des Triethanolamins

    6,5

    2922 14 00

    – –  Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze

    frei

    2922 19

    – –  andere

     

     

    2922 19 10

    – – –  N-Ethyldiethanolamin

    6,5

    2922 19 20

    – – –  2,2'-Methyliminodiethanol (N-Methyldiethanolamin)

    6,5

    2922 19 80

    – – –  andere

    6,5

     

    –  Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2922 21 00

    – –  Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

    6,5

    2922 29 00

    – –  andere

    6,5

     

    –  Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2922 31 00

    – –  Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    2922 39 00

    – –  andere

    6,5

     

    –  Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2922 41 00

    – –  Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

    6,3

    2922 42 00

    – –  Glutaminsäure und ihre Salze

    6,5

    2922 43 00

    – –  Anthranilsäure und ihre Salze

    6,5

    2922 44 00

    – –  Tilidin (INN) und seine Salze

    frei

    2922 49

    – –  andere

     

     

    2922 49 20

    – – –  ß-Alanin

    frei

    2922 49 85

    – – –  andere

    6,5

    2922 50 00

    –  Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen

    6,5

    2923

    Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

     

     

    2923 10 00

    –  Cholin und seine Salze

    6,5

    2923 20 00

    –  Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

    5,7

    2923 90 00

    –  andere

    6,5

    2924

    Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

     

     

     

    –  acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2924 11 00

    – –  Meprobamat (INN)

    frei

    2924 12 00

    – –  Fluoracetamid (ISO), Monocrotophos (ISO) und Phosphamidon (ISO)

    6,5

    2924 19 00

    – –  andere

    6,5

     

    –  cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2924 21 00

    – –  Ureine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    2924 23 00

    – –  2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

    6,5

    2924 24 00

    – –  Ethinamat (INN)

    frei

    2924 29

    – –  andere

     

     

    2924 29 10

    – – –  Lidocain (INN)

    frei

    2924 29 98

    – – –  andere

    6,5

    2925

    Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

     

     

     

    –  Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2925 11 00

    – –  Saccharin und seine Salze

    6,5

    2925 12 00

    – –  Glutethimid (INN)

    frei

    2925 19

    – –  andere

     

     

    2925 19 20

    – – –  3,3',4,4',5,5',6,6'-Octabrom-N,N'-ethylendiphthalimid; N,N'-Ethylenbis(4,5-dibromhexahydro-3,6-methanophthalimid)

    frei

    2925 19 95

    – – –  andere

    6,5

     

    –  Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2925 21 00

    – –  Chlordimeform (ISO)

    6,5

    2925 29 00

    – –  andere

    6,5

    2926

    Verbindungen mit Nitrilfunktion

     

     

    2926 10 00

    –  Acrylnitril

    6,5

    2926 20 00

    –  1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

    6,5

    2926 30 00

    –  Fenproporex (INN) und seine Salze; Methadon-(INN)-Zwischenerzeugnis (4-Cyano-2-dimethylamino-4,4-diphenylbutan)

    6,5

    2926 90

    –  andere

     

     

    2926 90 20

    – –  Isophthalonitril

    6

    2926 90 95

    – –  andere

    6,5

    2927 00 00

    Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

    6,5

    2928 00

    Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

     

     

    2928 00 10

    –  N,N-Bis(2-methoxyethyl)hydroxylamin

    frei

    2928 00 90

    –  andere

    6,5

    2929

    Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

     

     

    2929 10 00

    –  Isocyanate

    6,5

    2929 90 00

    –  andere

    6,5

    X.ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

    2930

    Organische Thioverbindungen

     

     

    2930 20 00

    –  Thiocarbamate und Dithiocarbamate

    6,5

    2930 30 00

    –  Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

    6,5

    2930 40

    –  Methionin

     

     

    2930 40 10

    – –  Methionin (INN)

    frei

    2930 40 90

    – –  anderes

    6,5

    2930 50 00

    –  Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO)

    6,5

    2930 90

    –  andere

     

     

    2930 90 13

    – –  Cystein und Cystin

    6,5

    2930 90 16

    – –  Derivate des Cysteins oder des Cystins

    6,5

    2930 90 20

    – –  Thiodiglycol (INN) (2,2'-Thiodiethanol)

    6,5

    2930 90 30

    – –  DL-2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

    frei

    2930 90 40

    – –  2,2'-Thiodiethylbis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

    frei

    2930 90 50

    – –  Isomerengemisch aus 4-Methyl-2,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin und 2-Methyl-4,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin

    frei

    2930 90 85

    – –  andere

    6,5

    2931 00

    Andere organisch-anorganische Verbindungen

     

     

    2931 00 10

    –  Dimethylmethylphosphonat

    6,5

    2931 00 20

    –  Methylphosphonoyldifluorid (Methylphosphonsäuredifluorid)

    6,5

    2931 00 30

    –  Methylphosphonoyldichlorid (Methylphosphonsäuredichlorid)

    6,5

    2931 00 95

    –  andere

    6,5

    2932

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

     

     

     

    –  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

     

     

    2932 11 00

    – –  Tetrahydrofuran

    6,5

    2932 12 00

    – –  2-Furaldehyd (Furfural)

    6,5

    2932 13 00

    – –  Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

    6,5

    2932 19 00

    – –  andere

    6,5

     

    –  Lactone

     

     

    2932 21 00

    – –  Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

    6,5

    2932 29

    – –  andere Lactone

     

     

    2932 29 10

    – – –  Phenolphthalein

    frei

    2932 29 20

    – – –  1-Hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methoxycarbonyl-1-naphthyl)-3-oxo-1H,3H-benzo[de]isochromen-1-yl]-6-octadecyloxy-2-naphthoesäure

    frei

    2932 29 30

    – – –  3'-Chlor-6'-cyclohexylaminospiro[isobenzofuran-1(3H),9'-xanthen]-3-on

    frei

    2932 29 40

    – – –  6'-(N-Ethyl-p-toluidin)-2'-methylspiro[isobenzofuran-1(3H),9'-xanthen]-3-on

    frei

    2932 29 50

    – – –  Methyl-6-docosyloxy-1-hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methyl-1-phenanthryl)-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl]naphthalin-2-carboxylat

    frei

    2932 29 60

    – – –  gamma-Butyrolacton

    6,5

    2932 29 85

    – – –  andere

    6,5

     

    –  andere

     

     

    2932 91 00

    – –  Isosafrol

    6,5

    2932 92 00

    – –  1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

    6,5

    2932 93 00

    – –  Piperonal

    6,5

    2932 94 00

    – –  Safrol

    6,5

    2932 95 00

    – –  Tetrahydrocannabinole (alle Isomere)

    6,5

    2932 99 00

    – –  andere

    6,5

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

     

     

     

    –  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

     

     

    2933 11

    – –  Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

     

     

    2933 11 10

    – – –  Propyphenazon (INN)

    frei

    2933 11 90

    – – –  andere

    6,5

    2933 19

    – –  andere

     

     

    2933 19 10

    – – –  Phenylbutazon (INN)

    frei

    2933 19 90

    – – –  andere

    6,5

     

    –  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

     

     

    2933 21 00

    – –  Hydantoin und seine Derivate

    6,5

    2933 29

    – –  andere

     

     

    2933 29 10

    – – –  Naphazolin-Hydrochlorid (INNM) und Naphazolin-Nitrat (INNM); Phentolamin (INN); Tolazolin-Hydrochlorid (INNM)

    frei

    2933 29 90

    – – –  andere

    6,5

     

    –  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

     

     

    2933 31 00

    – –  Pyridin und seine Salze

    5,3

    2933 32 00

    – –  Piperidin und seine Salze

    6,5

    2933 33 00

    – –  Alfentanil (INN), Anileridin (INN), Bezitramid (INN), Bromazepam (INN), Difenoxin (INN), Diphenoxylat (INN), Dipipanon (INN), Fentanyl (INN), Ketobemidon (INN), Methylphenidat (INN), Pentazocin (INN), Pethidin (INN), Pethidin-(INN)-Zwischenerzeugnis A, Phencyclidin (INN) (PCP), Phenoperidin (INN), Pipradrol (INN), Piritramid (INN), Propiram (INN) und Trimeperidin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    2933 39

    – –  andere

     

     

    2933 39 10

    – – –  Iproniazid (INN); Cetobemidon-Hydrochlorid (INNM); Pyridostigminbromid (INN)

    frei

    2933 39 20

    – – –  2,3,5,6-Tetrachlorpyridin

    frei

    2933 39 25

    – – –  3,6-Dichlorpyridin-2-carbonsäure

    frei

    2933 39 35

    – – –  2-Hydroxyethylammonium-3,6-dichlorpyridin-2-carboxylat

    frei

    2933 39 40

    – – –  2-Butoxyethyl-(3,5,6-trichlor-2-pyridyloxy)acetat

    frei

    2933 39 45

    – – –  3,5-Dichlor-2,4,6-trifluorpyridin

    frei

    2933 39 50

    – – –  Methylester von Fluroxypyr (ISO)

    4

    2933 39 55

    – – –  4-Methylpyridin

    frei

    2933 39 99

    – – –  andere

    6,5

     

    –  Verbindungen, die ein Chinolinringsystem oder Isochinolinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

     

     

    2933 41 00

    – –  Levorphanol (INN) und seine Salze

    frei

    2933 49

    – –  andere

     

     

    2933 49 10

    – – –  Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate

    5,5

    2933 49 30

    – – –  Dextromethorphan (INN) und seine Salze

    frei

    2933 49 90

    – – –  andere

    6,5

     

    –  Verbindungen, die einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten

     

     

    2933 52 00

    – –  Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

    6,5

    2933 53

    – –  Allobarbital (INN), Amobarbital (INN), Barbital (INN), Butalbital (INN), Butobarbital, Cyclobarbital (INN), Methylphenobarbital (INN), Pentobarbital (INN), Phenobarbital (INN), Secbutabarbital (INN), Secobarbital (INN) und Vinylbital (INN); Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2933 53 10

    – – –  Phenobarbital (INN), Barbital (INN), und ihre Salze

    frei

    2933 53 90

    – – –  andere

    6,5

    2933 54 00

    – –  andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    2933 55 00

    – –  Loprazolam (INN), Mecloqualon (INN), Methaqualon (INN) und Zipeprol (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    2933 59

    – –  andere

     

     

    2933 59 10

    – – –  Diazinon (ISO)

    frei

    2933 59 20

    – – –  1,4-Diazabicyclo[2.2.2]octan (Triethylenediamin)

    frei

    2933 59 95

    – – –  andere

    6,5

     

    –  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

     

     

    2933 61 00

    – –  Melamin

    6,5

    2933 69

    – –  andere

     

     

    2933 69 10

    – – –  Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO); Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin (Hexogen, Trimethylentrinitramin)

    5,5

    2933 69 40

    – – –  Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin); 2,6-Di-tert-butyl-4-[4,6-bis(octylthio)-1,3,5-triazin-2-ylamino]phenol

    frei

    2933 69 80

    – – –  andere

    6,5

     

    –  Lactame

     

     

    2933 71 00

    – –  6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

    6,5

    2933 72 00

    – –  Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

    frei

    2933 79 00

    – –  andere Lactame

    6,5

     

    –  andere

     

     

    2933 91

    – –  Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2933 91 10

    – – –  Chlordiazepoxid (INN)

    frei

    2933 91 90

    – – –  andere

    6,5

    2933 99

    – –  andere

     

     

    2933 99 20

    – – –  Indol, 3-Methylindol (Skatol), 6-Allyl-6,7-dihydro-5H-dibenz[c,e]azepin (Azapetin), Phenindamin (INN) und ihre Salze; Imipramin-Hydrochlorid (INNM)

    5,5

    2933 99 50

    – – –  2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol

    frei

    2933 99 80

    – – –  andere

    6,5

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

     

     

    2934 10 00

    –  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Thiazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

    6,5

    2934 20

    –  Verbindungen, die ein Benzothiazolringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

     

     

    2934 20 20

    – –  Di(benzothiazol-2-yl)disulfid; Benzothiazol-2-thiol (Mercaptobenzthiazol) und seine Salze

    6,5

    2934 20 80

    – –  andere

    6,5

    2934 30

    –  Verbindungen, die ein Phenothiazinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

     

     

    2934 30 10

    – –  Thiethylperazin (INN); Thioridazin (INN) und seine Salze

    frei

    2934 30 90

    – –  andere

    6,5

     

    –  andere

     

     

    2934 91 00

    – –  Aminorex (INN), Brotizolam (INN), Clotiazepam (INN), Cloxazolam (INN), Dextromoramid (INN), Haloxazolam (INN), Ketazolam (INN), Mesocarb (INN), Oxazolam (INN), Pemolin (INN), Phendimetrazin (INN), Phenmetrazin (INN) und Sufentanil (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    2934 99

    – –  andere

     

     

    2934 99 60

    – – –  Chlorprothixen (INN); Thenalidin (INN) und seine Tartrate und Maleate; Furazolidon (INN); 7-Aminocephalosporansäure; Salze und Ester der (6R,7R)-3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamid]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure; 1-[2-(1,3-Dioxan-2-yl)ethyl]-2-methylpyridiniumbromid

    frei

    2934 99 90

    – – –  andere

    6,5

    2935 00

    Sulfonamide

     

     

    2935 00 30

    –  3-{1-[7-(Hexadecylsulfonylamino)-1H-indol-3-yl]-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl}-N,N-dimethyl-1H-indol-7-sulfonamid; Metosulam (ISO)

    frei

    2935 00 90

    –  andere

    6,5

    XI.PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE

    2936

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

     

     

     

    –  Vitamine und ihre Derivate, ungemischt

     

     

    2936 21 00

    – –  Vitamine A und ihre Derivate

    frei

    2936 22 00

    – –  Vitamin B1 und seine Derivate

    frei

    2936 23 00

    – –  Vitamin B2 und seine Derivate

    frei

    2936 24 00

    – –  D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder Vitamin B5) und ihre Derivate

    frei

    2936 25 00

    – –  Vitamin B6 und seine Derivate

    frei

    2936 26 00

    – –  Vitamin B12 und seine Derivate

    frei

    2936 27 00

    – –  Vitamin C und seine Derivate

    frei

    2936 28 00

    – –  Vitamin E und seine Derivate

    frei

    2936 29 00

    – –  andere Vitamine und ihre Derivate

    frei

    2936 90 00

    –  andere, einschließlich natürliche Konzentrate

    frei

    2937

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet

     

     

     

    –  Polypeptidhormone, Proteinhormone und Glycoproteinhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

     

     

    2937 11 00

    – –  Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

    frei

    g

    2937 12 00

    – –  Insulin und seine Salze

    frei

    g

    2937 19 00

    – –  andere

    frei

    g

     

    –  Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

     

     

    2937 21 00

    – –  Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

    frei

    g

    2937 22 00

    – –  Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

    frei

    g

    2937 23 00

    – –  Östrogene und Gestagene

    frei

    g

    2937 29 00

    – –  andere

    frei

    g

     

    –  Catecholaminhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

     

     

    2937 31 00

    – –  Epinephrin

    frei

    g

    2937 39 00

    – –  andere

    frei

    g

    2937 40 00

    –  Aminosäurederivate

    frei

    g

    2937 50 00

    –  Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

    frei

    g

    2937 90 00

    –  andere

    frei

    g

    XII.NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND PFLANZLICHE ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE

    2938

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

     

     

    2938 10 00

    –  Rutosid (Rutin) und seine Derivate

    6,5

    2938 90

    –  andere

     

     

    2938 90 10

    – –  Digitalis-Glykoside

    6

    2938 90 30

    – –  Glycyrrhizin und Glycyrrhizinate

    5,7

    2938 90 90

    – –  andere

    6,5

    2939

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

     

     

     

    –  Opiumalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2939 11 00

    – –  Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    2939 19 00

    – –  andere

    frei

    2939 20 00

    –  Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    2939 30 00

    –  Coffein und seine Salze

    frei

     

    –  Ephedrine und ihre Salze

     

     

    2939 41 00

    – –  Ephedrin und seine Salze

    frei

    2939 42 00

    – –  Pseudoephedrin (INN) und seine Salze

    frei

    2939 43 00

    – –  Cathin (INN) und seine Salze

    frei

    2939 49 00

    – –  andere

    frei

     

    –  Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2939 51 00

    – –  Fenetyllin (INN) und seine Salze

    frei

    2939 59 00

    – –  andere

    frei

     

    –  Mutterkornalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2939 61 00

    – –  Ergometrin (INN) und seine Salze

    frei

    2939 62 00

    – –  Ergotamin (INN) und seine Salze

    frei

    2939 63 00

    – –  Lysergsäure und ihre Salze

    frei

    2939 69 00

    – –  andere

    frei

     

    –  andere

     

     

    2939 91 00

    – –  Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

    frei

    2939 99 00

    – –  andere

    frei

    XIII.ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN

    2940 00 00

    Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

    6,5

    2941

    Antibiotika

     

     

    2941 10 00

    –  Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    2941 20

    –  Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

     

     

    2941 20 30

    – –  Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

    5,3

    2941 20 80

    – –  andere

    frei

    2941 30 00

    –  Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    2941 40 00

    –  Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    2941 50 00

    –  Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    2941 90 00

    –  andere

    frei

    2942 00 00

    Andere organische Verbindungen

    6,5

    KAPITEL 30

    PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 30 gehören nicht:

    a)

    Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV);

    b)

    besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520);

    c)

    destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301);

    d)

    Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften;

    e)

    Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen;

    f)

    Zubereitungen auf der Grundlage von Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 3407);

    g)

    Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502).

    2.

    Im Sinne der Position 3002 gelten als „modifizierte immunologische Erzeugnisse“ nur monoklonale Antikörper (MAK, MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Antikörperfragmentkonjugate.

    3.

    Im Sinne der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 4 Buchstabe d dieses Kapitels gelten:

    a)

    als ungemischte Erzeugnisse:

    1)

    wässrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;

    2)

    alle Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29;

    3)

    einfache Pflanzenauszüge der Position 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösemittel gelöst;

    b)

    als gemischte Erzeugnisse:

    1)

    kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel);

    2)

    Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten;

    3)

    Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten.

    4.

    Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind:

    a)

    steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden;

    b)

    sterile Laminariastifte und -tampons;

    c)

    sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar;

    d)

    Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare, aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse handelt;

    e)

    Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren;

    f)

    Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen;

    g)

    Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe;

    h)

    empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden;

    ij)

    Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden;

    k)

    pharmazeutische Abfälle, d. h. pharmazeutische Erzeugnisse, die für den eigentlichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, z. B. weil das Verfallsdatum überschritten ist; und

    l)

    Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata, wie zugeschnittene Beutel für Colostoma, Ileostoma und Urostoma und ihre selbstklebenden Basisplatten oder Hautschutzplatten.

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    Zu Position 3004 gehören pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, essentielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position 3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben gemacht werden:

    a)

    die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen;

    b)

    die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der enthaltenen Wirkstoffe;

    c)

    die zu verabreichende Menge und

    d)

    die Art der Anwendung.

    In diese Position gehören homöopathische Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfüllen die unter den Buchstaben a, c und d genannten Bedingungen.

    Bei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    3001

    Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    3001 20

    –  Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen

     

     

    3001 20 10

    – –  von Menschen

    frei

    3001 20 90

    – –  andere

    frei

    3001 90

    –  andere

     

     

    3001 90 20

    – –  von Menschen

    frei

     

    – –  andere

     

     

    3001 90 91

    – – –  Heparin und seine Salze

    frei

    3001 90 98

    – – –  andere

    frei

    3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

     

     

    3002 10

    –  Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

     

     

    3002 10 10

    – –  Antisera

    frei

     

    – –  andere

     

     

    3002 10 91

    – – –  Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    3002 10 95

    – – – –  von Menschen

    frei

    3002 10 99

    – – – –  andere

    frei

    3002 20 00

    –  Vaccine für die Humanmedizin

    frei

    3002 30 00

    –  Vaccine für die Veterinärmedizin

    frei

    3002 90

    –  andere

     

     

    3002 90 10

    – –  menschliches Blut

    frei

    3002 90 30

    – –  tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

    frei

    3002 90 50

    – –  Kulturen von Mikroorganismen

    frei

    3002 90 90

    – –  andere

    frei

    3003

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    3003 10 00

    –  Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

    frei

    3003 20 00

    –  andere Antibiotika enthaltend

    frei

     

    –  Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend

     

     

    3003 31 00

    – –  Insulin enthaltend

    frei

    3003 39 00

    – –  andere

    frei

    3003 40 00

    –  Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend

    frei

    3003 90

    –  andere

     

     

    3003 90 10

    – –  Iod oder Iodverbindungen enthaltend

    frei

    3003 90 90

    – –  andere

    frei

    3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    3004 10

    –  Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

     

     

    3004 10 10

    – –  nur Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) als Wirkstoff enthaltend

    frei

    3004 10 90

    – –  andere

    frei

    3004 20

    –  andere Antibiotika enthaltend

     

     

    3004 20 10

    – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    3004 20 90

    – –  andere

    frei

     

    –  Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend

     

     

    3004 31

    – –  Insulin enthaltend

     

     

    3004 31 10

    – – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    3004 31 90

    – – –  andere

    frei

    3004 32

    – –  Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

     

     

    3004 32 10

    – – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    3004 32 90

    – – –  andere

    frei

    3004 39

    – –  andere

     

     

    3004 39 10

    – – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    3004 39 90

    – – –  andere

    frei

    3004 40

    –  Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend

     

     

    3004 40 10

    – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    3004 40 90

    – –  andere

    frei

    3004 50

    –  andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend

     

     

    3004 50 10

    – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    3004 50 90

    – –  andere

    frei

    3004 90

    –  andere

     

     

     

    – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    3004 90 11

    – – –  Iod oder Iodverbindungen enthaltend

    frei

    3004 90 19

    – – –  andere

    frei

     

    – –  andere

     

     

    3004 90 91

    – – –  Iod oder Iodverbindungen enthaltend

    frei

    3004 90 99

    – – –  andere

    frei

    3005

    Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken

     

     

    3005 10 00

    –  Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

    frei

    3005 90

    –  andere

     

     

    3005 90 10

    – –  Watte und Waren daraus

    frei

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  aus Spinnstoffen

     

     

    3005 90 31

    – – – –  Gaze und Waren daraus

    frei

     

    – – – –  andere

     

     

    3005 90 51

    – – – – –  aus Vliesstoffen

    frei

    3005 90 55

    – – – – –  andere

    frei

    3005 90 99

    – – –  andere

    frei

    3006

    Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30

     

     

    3006 10

    –  steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

     

     

    3006 10 10

    – –  steriles chirurgisches Catgut

    frei

    3006 10 30

    – –  sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

    6,5 (17)

    3006 10 90

    – –  andere

    frei

    3006 20 00

    –  Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

    frei

    3006 30 00

    –  Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

    frei

    3006 40 00

    –  Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

    frei

    3006 50 00

    –  Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

    frei

    3006 60

    –  empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden

     

     

     

    – –  auf der Grundlage von Hormonen oder von anderen Erzeugnissen der Position 2937

     

     

    3006 60 11

    – – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    3006 60 19

    – – –  andere

    frei

    3006 60 90

    – –  auf der Grundlage von Spermiziden

    frei

    3006 70 00

    –  Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

    6,5 (17)

     

    –  andere

     

     

    3006 91 00

    – –  Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

    6,5 (17)

    3006 92 00

    – –  pharmazeutische Abfälle

    frei

    KAPITEL 31

    DÜNGEMITTEL

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 31 gehören nicht:

    a)

    Tierblut der Position 0511;

    b)

    isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 a, 3 a, 4 a oder 5 genannten Erzeugnisse;

    c)

    künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001).

    2.

    Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

    a)

    folgende Erzeugnisse:

    1)

    Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein;

    2)

    Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

    3)

    Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

    4)

    Ammoniumsulfat, auch rein;

    5)

    Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter);

    6)

    Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter);

    7)

    Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt;

    8)

    Harnstoff, auch rein;

    b)

    Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen;

    c)

    Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a und b mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen;

    d)

    flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen des Buchstabens a Ziffer 2 oder 8 oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.

    3.

    Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

    a)

    folgende Erzeugnisse:

    1)

    Dephosphorationsschlacken;

    2)

    natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich;

    3)

    Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);

    4)

    Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr;

    b)

    Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt;

    c)

    Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a und b mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.

    4.

    Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

    a)

    folgende Erzeugnisse:

    1)

    natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit);

    2)

    Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 Buchstabe c;

    3)

    Kaliumsulfat, auch rein;

    4)

    Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;

    b)

    Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen.

    5.

    Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.

    6.

    Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    3101 00 00

    Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

    frei

    3102

    Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

     

     

    3102 10

    –  Harnstoff, auch in wässriger Lösung

     

     

    3102 10 10

    – –  Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes

    6,5

    kg N

    3102 10 90

    – –  anderer

    6,5

    kg N

     

    –  Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

     

     

    3102 21 00

    – –  Ammoniumsulfat

    6,5

    kg N

    3102 29 00

    – –  andere

    6,5

    kg N

    3102 30

    –  Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung

     

     

    3102 30 10

    – –  in wässriger Lösung

    6,5

    kg N

    3102 30 90

    – –  anderes

    6,5

    kg N

    3102 40

    –  Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

     

     

    3102 40 10

    – –  mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger

    6,5

    kg N

    3102 40 90

    – –  mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

    6,5

    kg N

    3102 50

    –  Natriumnitrat (Natronsalpeter)

     

     

    3102 50 10

    – –  natürliches Natriumnitrat (natürlicher Natronsalpeter) (31)

    frei

    3102 50 90

    – –  anderes

    6,5

    kg N

    3102 60 00

    –  Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

    6,5

    kg N

    3102 80 00

    –  Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung

    6,5

    kg N

    3102 90 00

    –  andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen

    6,5

    kg N

    3103

    Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel

     

     

    3103 10

    –  Superphosphate

     

     

    3103 10 10

    – –  mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid von mehr als 35 GHT

    4,8

    kg P2O5

    3103 10 90

    – –  andere

    4,8

    kg P2O5

    3103 90 00

    –  andere

    frei

    kg P2O5

    3104

    Mineralische oder chemische Kalidüngemittel

     

     

    3104 20

    –  Kaliumchlorid

     

     

    3104 20 10

    – –  mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff

    frei

    kg K2O

    3104 20 50

    – –  mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 40 bis 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

    frei

    kg K2O

    3104 20 90

    – –  mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

    frei

    kg K2O

    3104 30 00

    –  Kaliumsulfat

    frei

    kg K2O

    3104 90 00

    –  andere

    frei

    kg K2O

    3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

     

     

    3105 10 00

    –  Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

    6,5

    3105 20

    –  mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

     

     

    3105 20 10

    – –  mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

    6,5

    3105 20 90

    – –  andere

    6,5

    3105 30 00

    –  Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

    6,5

    3105 40 00

    –  Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

    6,5

     

    –  andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend

     

     

    3105 51 00

    – –  Nitrate und Phosphate enthaltend

    6,5

    3105 59 00

    – –  andere

    6,5

    3105 60

    –  mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

     

     

    3105 60 10

    – –  Kaliumsuperphosphate

    3,2

    3105 60 90

    – –  andere

    3,2

    3105 90

    –  andere

     

     

    3105 90 10

    – –  natürliches Kaliumnatriumnitrat, bestehend aus natürlichen Mischungen von Natriumnitrat und Kaliumnitrat (mit einem Anteil an Kaliumnitrat von 44 GHT oder weniger), mit einem Gesamtgehalt an Stickstoff von 16,3 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff (31)

    frei

     

    – –  andere

     

     

    3105 90 91

    – – –  mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

    6,5

    3105 90 99

    – – –  andere

    3,2

    KAPITEL 32

    GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 32 gehören nicht:

    a)

    isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212);

    b)

    Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse;

    c)

    Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).

    2.

    Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.

    3.

    Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.

    4.

    Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.

    5.

    Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

    6.

    Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus:

    a)

    Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden, oder

    b)

    Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    3201

    Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

     

     

    3201 10 00

    –  Quebrachoauszug

    frei

    3201 20 00

    –  Mimosaauszug

    6,5 (80)

    3201 90

    –  andere

     

     

    3201 90 20

    – –  Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug

    5,8

    3201 90 90

    – –  andere

    5,3 (13)

    3202

    Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

     

     

    3202 10 00

    –  synthetische organische Gerbstoffe

    5,3

    3202 90 00

    –  andere

    5,3

    3203 00

    Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

     

     

    3203 00 10

    –  pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

    frei

    3203 00 90

    –  tierische Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

    2,5

    3204

    Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

     

     

     

    –  synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel

     

     

    3204 11 00

    – –  Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    3204 12 00

    – –  Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    3204 13 00

    – –  basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    3204 14 00

    – –  Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    3204 15 00

    – –  Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    3204 16 00

    – –  Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    3204 17 00

    – –  Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

    6,5

    3204 19 00

    – –  andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19

    6,5

    3204 20 00

    –  synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

    6

    3204 90 00

    –  andere

    6,5

    3205 00 00

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

    6,5

    3206

    Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

     

     

     

    –  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid

     

     

    3206 11 00

    – –  mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz

    6

    3206 19 00

    – –  andere

    6,5

    3206 20 00

    –  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

    6,5

     

    –  andere Farbmittel und andere Zubereitungen

     

     

    3206 41 00

    – –  Ultramarin und seine Zubereitungen

    6,5

    3206 42 00

    – –  Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

    6,5

    3206 49

    – –  andere

     

     

    3206 49 10

    – – –  Magnetit

    4,9 (59)

    3206 49 30

    – – –  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Cadmiumverbindungen

    6,5

    3206 49 80

    – – –  andere

    6,5

    3206 50 00

    –  anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

    5,3

    3207

    Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

     

     

    3207 10 00

    –  zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

    6,5

    3207 20

    –  Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen

     

     

    3207 20 10

    – –  Engoben

    5,3

    3207 20 90

    – –  andere

    6,3

    3207 30 00

    –  flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

    5,3

    3207 40

    –  Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

     

     

    3207 40 10

    – –  Überfangglas

    3,7

    3207 40 20

    – –  Glas in Form von Flocken mit einer Länge von 0,1 mm bis 3,5 mm und einer Dicke von 2 Mikrometer bis 5 Mikrometer

    frei

    3207 40 30

    – –  Glas in Form von Pulver oder Granalien, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 99 GHT oder mehr

    frei

    3207 40 80

    – –  anderes

    3,7

    3208

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

     

     

    3208 10

    –  auf der Grundlage von Polyestern

     

     

    3208 10 10

    – –  Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

    6,5

    3208 10 90

    – –  andere

    6,5

    3208 20

    –  auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

     

     

    3208 20 10

    – –  Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

    6,5

    3208 20 90

    – –  andere

    6,5

    3208 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

     

     

    3208 90 11

    – – –  Polyurethan aus 2,2'-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4'-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

    frei

    3208 90 13

    – – –  Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

    frei

    3208 90 19

    – – –  andere

    6,5

     

    – –  andere

     

     

    3208 90 91

    – – –  auf der Grundlage von synthetischen Polymeren

    6,5

    3208 90 99

    – – –  auf der Grundlage von chemisch modifizierten natürlichen Polymeren

    6,5

    3209

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

     

     

    3209 10 00

    –  auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

    6,5

    3209 90 00

    –  andere

    6,5

    3210 00

    Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

     

     

    3210 00 10

    –  Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von trocknenden Ölen

    6,5

    3210 00 90

    –  andere

    6,5

    3211 00 00

    Zubereitete Sikkative

    6,5

    3212

    Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

     

     

    3212 10

    –  Prägefolien

     

     

    3212 10 10

    – –  auf der Grundlage von unedlen Metallen

    6,5

    3212 10 90

    – –  andere

    6,5

    3212 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art

     

     

    3212 90 31

    – – –  auf der Grundlage von Aluminiumpulver

    6,5

    3212 90 38

    – – –  andere

    6,5

    3212 90 90

    – –  Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

    6,5

    3213

    Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen

     

     

    3213 10 00

    –  Farben in Zusammenstellungen

    6,5

    3213 90 00

    –  andere

    6,5

    3214

    Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

     

     

    3214 10

    –  Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

     

     

    3214 10 10

    – –  Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte

    5

    3214 10 90

    – –  Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

    5

    3214 90 00

    –  andere

    5

    3215

    Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form

     

     

     

    –  Druckfarben

     

     

    3215 11 00

    – –  schwarz

    6,5

    3215 19 00

    – –  andere

    6,5

    3215 90

    –  andere

     

     

    3215 90 10

    – –  Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen

    6,5

    3215 90 80

    – –  andere

    6,5

    KAPITEL 33

    ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 33 gehören nicht:

    a)

    natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der Position 1301 oder 1302;

    b)

    Seifen und andere Erzeugnisse der Position 3401;

    c)

    Balsam-, Holz- oder Sulfatterpentinöl und andere Erzeugnisse der Position 3805.

    2.

    Als Riechstoffe im Sinne der Position 3302 gelten nur die Substanzen der Position 3301, die aus diesen Substanzen isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.

    3.

    Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören insbesondere Erzeugnisse, auch ungemischt (ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle), die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Positionen geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind.

    4.

    Als „zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ im Sinne der Position 3307 gelten — unter anderem — folgende Erzeugnisse: kleine Säckchen mit Teilen von Aromapflanzen; duftende zubereitete Räuchermittel; parfümierte Papiere oder Schminkpapiere; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; mit Riechmitteln oder Schminken getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vliesstoffe; zubereitete Körperpflegemittel für Tiere.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    3301

    Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

     

     

     

    –  ätherische Öle von Zitrusfrüchten

     

     

    3301 12

    – –  Süß- und Bitterorangenöl

     

     

    3301 12 10

    – – –  nicht entterpenisiert

    7

    3301 12 90

    – – –  entterpenisiert

    4,4

    3301 13

    – –  Zitronenöl

     

     

    3301 13 10

    – – –  nicht entterpenisiert

    7

    3301 13 90

    – – –  entterpenisiert

    4,4

    3301 19

    – –  andere

     

     

    3301 19 20

    – – –  nicht entterpenisiert

    7

    3301 19 80

    – – –  entterpenisiert

    4,4

     

    –  andere ätherische Öle als solche von Zitrusfrüchten

     

     

    3301 24

    – –  Pfefferminzöl (Mentha piperita)

     

     

    3301 24 10

    – – –  nicht entterpenisiert

    frei

    3301 24 90

    – – –  entterpenisiert

    2,9

    3301 25

    – –  andere Minzenöle

     

     

    3301 25 10

    – – –  nicht entterpenisiert

    frei

    3301 25 90

    – – –  entterpenisiert

    2,9

    3301 29

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl

     

     

    3301 29 11

    – – – –  nicht entterpenisiert

    frei

    3301 29 31

    – – – –  entterpenisiert

    2,9 (81)

     

    – – –  andere

     

     

    3301 29 41

    – – – –  nicht entterpenisiert

    frei

     

    – – – –  entterpenisiert

     

     

    3301 29 71

    – – – – –  Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl

    2,3

    3301 29 79

    – – – – –  Lavendelöl und Lavandinöl

    2,9

    3301 29 91

    – – – – –  andere

    2,9 (81)

    3301 30 00

    –  Resinoide

    2

    3301 90

    –  andere

     

     

    3301 90 10

    – –  terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

    2,3

     

    – –  extrahierte Oleoresine

     

     

    3301 90 21

    – – –  von Süßholzwurzeln und von Hopfen

    3,2

    3301 90 30

    – – –  andere

    frei

    3301 90 90

    – –  andere

    3

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

     

     

    3302 10

    –  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

     

     

     

    – –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art

     

     

     

    – – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten

     

     

    3302 10 10

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

    17,3 MIN 1 €/% vol/hl

     

    – – – –  andere

     

     

    3302 10 21

    – – – – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    12,8

    3302 10 29

    – – – – –  andere

    9 + EA (27)

    3302 10 40

    – – –  andere

    frei

    3302 10 90

    – –  von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

    frei

    3302 90

    –  andere

     

     

    3302 90 10

    – –  alkoholische Lösungen

    frei

    3302 90 90

    – –  andere

    frei

    3303 00

    Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

     

     

    3303 00 10

    –  Duftstoffe (Parfüms)

    frei

    3303 00 90

    –  Duftwässer (Toilettewässer)

    frei

    3304

    Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

     

     

    3304 10 00

    –  Schminkmittel (Make-up) für die Lippen

    frei

    3304 20 00

    –  Schminkmittel (Make-up) für die Augen

    frei

    3304 30 00

    –  Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

    frei

     

    –  andere

     

     

    3304 91 00

    – –  Puder, lose oder fest

    frei

    3304 99 00

    – –  andere

    frei

    3305

    Zubereitete Haarbehandlungsmittel

     

     

    3305 10 00

    –  Haarwaschmittel (Shampoo)

    frei

    3305 20 00

    –  Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung)

    frei

    3305 30 00

    –  Haarlacke

    frei

    3305 90

    –  andere

     

     

    3305 90 10

    – –  Haarwässer

    frei

    3305 90 90

    – –  andere

    frei

    3306

    Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    3306 10 00

    –  Zahnputzmittel

    frei

    3306 20 00

    –  Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

    4

    3306 90 00

    –  andere

    frei

    3307

    Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

     

     

    3307 10 00

    –  zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

    6,5

    3307 20 00

    –  Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

    6,5

    3307 30 00

    –  parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

    6,5

     

    –  Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien

     

     

    3307 41 00

    – –  „Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

    6,5

    3307 49 00

    – –  andere

    6,5

    3307 90 00

    –  andere

    6,5

    KAPITEL 34

    SEIFEN; ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL; ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL; KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE; SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN; KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE; MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 34 gehören nicht:

    a)

    genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen von der als Form- oder Trennöle verwendeten Art (Position 1517);

    b)

    isolierte chemisch einheitliche Verbindungen;

    c)

    Haarwaschmittel (Shampoo), Zahnpflegemittel, Rasiercreme und -schaum und zubereitete Badezusätze, Seife oder andere organische grenzflächenaktive Stoffe enthaltend (Position 3305, 3306 oder 3307).

    2.

    Im Sinne der Position 3401 umfasst die Bezeichnung „Seifen“ nur wasserlösliche Seifen. Die Seifen und anderen Erzeugnisse dieser Position können auch Zusätze enthalten (z. B. Stoffe mit desinfizierenden oder scheuernden Eigenschaften, Füllstoffe, Heilmittel). Erzeugnisse, die Stoffe mit scheuernden Eigenschaften enthalten, gehören jedoch nur dann zu dieser Position, wenn sie in Form von Tafeln, Riegeln oder geformten Stücken oder Figuren vorliegen. In anderen Formen sind sie als Scheuerpasten oder -pulver oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405 zuzuweisen.

    3.

    „Grenzflächenaktive Stoffe“ im Sinne der Position 3402 sind Erzeugnisse, die, wenn man sie in einer Konzentration von 0,5 % bei einer Temperatur von 20 °C mit Wasser mischt und eine Stunde bei derselben Temperatur stehen lässt,

    a)

    eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung unlöslicher Stoffe geben und

    b)

    die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 × 10–2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen.

    4.

    „Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ im Sinne der Position 3403 sind die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse.

    5.

    Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind „künstliche Wachse und zubereitete Wachse“ im Sinne der Position 3404 nur:

    a)

    durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich;

    b)

    durch Mischen verschiedener Wachse untereinander hergestellte Erzeugnisse;

    c)

    Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die außerdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten.

    Zu Position 3404 gehören jedoch nicht:

    a)

    Erzeugnisse der Position 1516, 3402 oder 3823, auch wenn sie die Eigenschaften von Wachsen aufweisen;

    b)

    ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder gefärbt, der Position 1521;

    c)

    Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Position 2712, auch untereinander gemischt oder nur gefärbt;

    d)

    mit einer Flüssigkeit gemischte oder in einem flüssigen Medium dispergierte oder gelöste Wachse (Positionen 3405, 3809 usw.).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    3401

    Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

     

     

     

    –  Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

     

     

    3401 11 00

    – –  zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

    frei

    3401 19 00

    – –  andere

    frei

    3401 20

    –  Seifen in anderen Formen

     

     

    3401 20 10

    – –  Flocken, Körner oder Pulver

    frei

    3401 20 90

    – –  andere

    frei

    3401 30 00

    –  organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

    4

    3402

    Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401

     

     

     

    –  organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    3402 11

    – –  anionisch wirkend

     

     

    3402 11 10

    – – –  wässrige Lösung mit einem Gehalt an Dinatriumalkyl[oxydi(benzolsulfonat)] von 30 GHT bis 50 GHT

    frei

    3402 11 90

    – – –  andere

    4

    3402 12 00

    – –  kationisch wirkend

    4

    3402 13 00

    – –  nicht ionogen wirkend

    4

    3402 19 00

    – –  andere

    4

    3402 20

    –  Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf

     

     

    3402 20 20

    – –  grenzflächenaktive Zubereitungen

    4

    3402 20 90

    – –  zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

    4

    3402 90

    –  andere

     

     

    3402 90 10

    – –  grenzflächenaktive Zubereitungen

    4

    3402 90 90

    – –  zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

    4

    3403

    Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten

     

     

     

    –  Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

     

     

    3403 11 00

    – –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

    4,6

    3403 19

    – –  andere

     

     

    3403 19 10

    – – –  mit einem nicht charakterbestimmenden Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr

    6,5

     

    – – –  andere

     

     

    3403 19 91

    – – – –  zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge

    4,6

    3403 19 99

    – – – –  andere

    4,6

     

    –  andere

     

     

    3403 91 00

    – –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

    4,6

    3403 99

    – –  andere

     

     

    3403 99 10

    – – –  zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge

    4,6

    3403 99 90

    – – –  andere

    4,6

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

     

     

    3404 20 00

    –  Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs)

    frei

    3404 90

    –  andere

     

     

    3404 90 10

    – –  zubereitete Wachse, einschließlich Siegellack

    frei

    3404 90 80

    – –  andere

    frei

    3405

    Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404

     

     

    3405 10 00

    –  Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

    frei

    3405 20 00

    –  Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

    frei

    3405 30 00

    –  Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

    frei

    3405 40 00

    –  Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

    frei

    3405 90

    –  andere

     

     

    3405 90 10

    – –  zum Polieren von Metall

    frei

    3405 90 90

    – –  andere

    frei

    3406 00

    Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

     

     

     

    –  Kerzen aller Art

     

     

    3406 00 11

    – –  glatt, nicht parfümiert

    frei

    3406 00 19

    – –  andere

    frei

    3406 00 90

    –  andere

    frei

    3407 00 00

    Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

    frei

    KAPITEL 35

    EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 35 gehören nicht:

    a)

    Hefen (Position 2102);

    b)

    Bestandteile (Fraktionen) des Blutes (ausgenommen nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin), Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

    c)

    Enzymzubereitungen zum Vorgerben (Position 3202);

    d)

    zubereitete enzymatische Waschmittel und Waschhilfsmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34;

    e)

    gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913);

    f)

    Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49).

    2.

    „Dextrine“ im Sinne der Position 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf die Trockenmasse.

    Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern von mehr als 10 % gehören zu Position 1702.

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    Zu Unterposition 3504 00 10 gehören Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

     

     

    3501 10

    –  Casein

     

     

    3501 10 10

    – –  zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen (11)

    frei

    3501 10 50

    – –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln (11)

    3,2

    3501 10 90

    – –  anderes

    9

    3501 90

    –  andere

     

     

    3501 90 10

    – –  Caseinleime

    8,3

    3501 90 90

    – –  andere

    6,4

    3502

    Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

     

     

     

    –  Eieralbumin

     

     

    3502 11

    – –  getrocknet

     

     

    3502 11 10

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (31)

    frei

    3502 11 90

    – – –  anderes

    123,5 €/100 kg/net (13)

    3502 19

    – –  anderes

     

     

    3502 19 10

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (31)

    frei

    3502 19 90

    – – –  anderes

    16,7 €/100 kg/net (13)

    3502 20

    –  Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

     

     

    3502 20 10

    – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (31)

    frei

     

    – –  andere

     

     

    3502 20 91

    – – –  getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

    123,5 €/100 kg/net

    3502 20 99

    – – –  andere

    16,7 €/100 kg/net

    3502 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin)

     

     

    3502 90 20

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (31)

    frei

    3502 90 70

    – – –  andere

    6,4

    3502 90 90

    – –  Albuminate und andere Albuminderivate

    7,7

    3503 00

    Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

     

     

    3503 00 10

    –  Gelatine und ihre Derivate

    7,7

    3503 00 80

    –  andere

    7,7

    3504 00

    Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

     

     

    3504 00 10

    –  Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35

    3,4

    3504 00 90

    –  andere

    3,4

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

     

     

    3505 10

    –  Dextrine und andere modifizierte Stärken

     

     

    3505 10 10

    – –  Dextrine

    9 + 17,7 €/100 kg/net

     

    – –  andere modifizierte Stärken

     

     

    3505 10 50

    – – –  veretherte Stärken und veresterte Stärken

    7,7

    3505 10 90

    – – –  andere

    9 + 17,7 €/100 kg/net

    3505 20

    –  Leime

     

     

    3505 20 10

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

    8,3 + 4,5 €/100 kg/net MAX 11,5

    3505 20 30

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

    8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 11,5

    3505 20 50

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    8,3 + 14,2 €/100 kg/net MAX 11,5

    3505 20 90

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

    8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 11,5

    3506

    Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

     

    3506 10 00

    –  zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    6,5

     

    –  andere

     

     

    3506 91 00

    – –  Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk

    6,5

    3506 99 00

    – –  andere

    6,5

    3507

    Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    3507 10 00

    –  Lab und seine Konzentrate

    6,3

    3507 90

    –  andere

     

     

    3507 90 10

    – –  Lipoproteinlipase

    frei

    3507 90 20

    – –  Aspergillus-Alkalin Protease

    frei

    3507 90 90

    – –  andere

    6,3

    KAPITEL 36

    PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der nachstehenden Anmerkung 2 Buchstabe a oder b aufgeführten Erzeugnisse.

    2.

    Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen“ im Sinne der Position 3606 gelten ausschließlich:

    a)

    Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig;

    b)

    flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger;

    c)

    Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche Erzeugnisse.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    3601 00 00

    Schießpulver

    5,7

    3602 00 00

    Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

    6,5

    3603 00

    Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

     

     

    3603 00 10

    –  Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre

    6

    3603 00 90

    –  andere

    6,5

    3604

    Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel

     

     

    3604 10 00

    –  Feuerwerkskörper

    6,5

    3604 90 00

    –  andere

    6,5

    3605 00 00

    Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

    6,5

    3606

    Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

     

     

    3606 10 00

    –  flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger

    6,5

    3606 90

    –  andere

     

     

    3606 90 10

    – –  Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form

    6

    3606 90 90

    – –  andere

    6,5

    KAPITEL 37

    ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschusswaren.

    2.

    Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff „fotografisch“ auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf fotosensitive Oberflächen erzeugt werden.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen.

    2.

    Als „Wochenschaufilme“ im Sinne der Unterposition 3706 90 51 gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m, die aktuelle Ereignisse, z. B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissenschaftlichen, literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    3701

    Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten

     

     

    3701 10

    –  für Röntgenaufnahmen

     

     

    3701 10 10

    – –  für medizinische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

    6,5

    m2

    3701 10 90

    – –  andere

    6,5

    m2

    3701 20 00

    –  Sofortbild-Planfilme

    6,5

    p/st

    3701 30 00

    –  andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst

    6,5

    m2

     

    –  andere

     

     

    3701 91 00

    – –  für mehrfarbige Aufnahmen

    6,5

    3701 99 00

    – –  andere

    6,5

    3702

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

     

     

    3702 10 00

    –  für Röntgenaufnahmen

    6,5

    m2

     

    –  andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von 105 mm oder weniger

     

     

    3702 31

    – –  für mehrfarbige Aufnahmen

     

     

    3702 31 20

    – – –  mit einer Länge von 30 m oder weniger

    6,5

    p/st

     

    – – –  mit einer Länge von mehr als 30 m

     

     

    3702 31 91

    – – – –  Negativfarbfilme mit:

    einer Breite von 75 mm bis 105 mm und

    einer Länge von 100 m oder mehr

    zum Herstellen von Sofortbildfilmen (11)

    frei

    m

    3702 31 98

    – – – –  andere

    6,5

    m

    3702 32

    – –  andere, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

     

     

     

    – – –  mit einer Breite von 35 mm oder weniger

     

     

    3702 32 10

    – – – –  Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

    6,5

    3702 32 20

    – – – –  andere

    5,3 (82)

     

    – – –  mit einer Breite von mehr als 35 mm

     

     

    3702 32 31

    – – – –  Mikrofilme

    6,5

    3702 32 50

    – – – –  Filme für grafische Zwecke

    6,5

    3702 32 80

    – – – –  andere

    6,5

    3702 39 00

    – –  andere

    6,5

     

    –  andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm

     

     

    3702 41 00

    – –  mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige Aufnahmen

    6,5

    m2

    3702 42 00

    – –  mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für mehrfarbige Aufnahmen

    6,5

    m2

    3702 43 00

    – –  mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

    6,5

    m2

    3702 44 00

    – –  mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

    6,5

    m2

     

    –  andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen

     

     

    3702 51 00

    – –  mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge von 14 m oder weniger

    5,3

    p/st

    3702 52 00

    – –  mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 14 m

    5,3

    3702 53 00

    – –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für Diapositive

    5,3

    p/st

    3702 54

    – –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, ausgenommen für Diapositive

     

     

    3702 54 10

    – – –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 24 mm

    5

    p/st

    3702 54 90

    – – –  mit einer Breite von mehr als 24 mm bis 35 mm

    5

    p/st

    3702 55 00

    – –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

    5,3

    m

    3702 56 00

    – –  mit einer Breite von mehr als 35 mm

    6,5

     

    –  andere

     

     

    3702 91

    – –  mit einer Breite von 16 mm oder weniger

     

     

    3702 91 20

    – – –  Filme für grafische Zwecke

    6,5

    3702 91 80

    – – –  andere

    5,3

    3702 93

    – –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger

     

     

    3702 93 10

    – – –  Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

    6,5

    3702 93 90

    – – –  andere

    5,3

    p/st

    3702 94

    – –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

     

     

    3702 94 10

    – – –  Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

    6,5

    3702 94 90

    – – –  andere

    5,3

    m

    3702 95 00

    – –  mit einer Breite von mehr als 35 mm

    6,5

    3703

    Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet

     

     

    3703 10 00

    –  in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

    6,5

    3703 20

    –  andere, für mehrfarbige Aufnahmen

     

     

    3703 20 10

    – –  für Abzüge von Umkehrfilmen

    6,5

    3703 20 90

    – –  andere

    6,5

    3703 90

    –  andere

     

     

    3703 90 10

    – –  mit Silber- oder Platinsalzen sensibilisiert

    6,5

    3703 90 90

    – –  andere

    6,5

    3704 00

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

     

     

    3704 00 10

    –  Platten und Filme

    frei

    3704 00 90

    –  andere

    6,5

    3705

    Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

     

     

    3705 10 00

    –  für Offsetreproduktionen

    5,3

    3705 90

    –  andere

     

     

    3705 90 10

    – –  Mikrofilme

    3,2

    3705 90 90

    – –  andere

    5,3

    3706

    Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

     

     

    3706 10

    –  mit einer Breite von 35 mm oder mehr

     

     

    3706 10 10

    – –  nur mit Tonaufzeichnung

    frei

    m

     

    – –  andere

     

     

    3706 10 91

    – – –  Negative; Zwischenpositive

    frei

    m

    3706 10 99

    – – –  andere Positive

    6,5 (83)

    m

    3706 90

    –  andere

     

     

    3706 90 10

    – –  nur mit Tonaufzeichnung

    frei

    m

     

    – –  andere

     

     

    3706 90 31

    – – –  Negative; Zwischenpositive

    frei

    m

     

    – – –  andere Positive

     

     

    3706 90 51

    – – – –  Wochenschaufilme

    frei

    m

     

    – – – –  andere, mit einer Breite von

     

     

    3706 90 91

    – – – – –  weniger als 10 mm

    frei

    m

    3706 90 99

    – – – – –  10 mm oder mehr

    5,4 (84)

    m

    3707

    Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf

     

     

    3707 10 00

    –  Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

    6

    3707 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Entwickler und Fixierer

     

     

     

    – – –  für mehrfarbige Aufnahmen

     

     

    3707 90 11

    – – – –  für Filme und fotografische Platten

    6

    3707 90 19

    – – – –  andere

    6

    3707 90 30

    – – –  andere

    6

    3707 90 90

    – –  andere

    6

    KAPITEL 38

    VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 38 gehören nicht:

    a)

    isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:

    1)

    künstlicher Grafit (Position 3801);

    2)

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;

    3)

    Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);

    4)

    zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2;

    5)

    die in der nachstehenden Anmerkung 3 Buchstabe a oder c aufgeführten Erzeugnisse;

    b)

    Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);

    c)

    Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung Buchstabe a oder b des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620);

    d)

    Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004);

    e)

    ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen (Abschnitt XIV oder XV).

    2.

    A)

    Im Sinne der Position 3822 gelten als „zertifizierte Referenzmaterialien“ solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden, und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthält, und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.

    B)

    Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.

    3.

    Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:

    a)

    künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;

    b)

    Fuselöle; Dippelöl;

    c)

    Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

    d)

    Korrekturlacke für Dauerschablonen und andere Korrekturflüssigkeiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

    e)

    schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).

    4.

    In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht:

    a)

    einzelne Materialien oder einzelne Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall und gebrauchte Batterien, die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden;

    b)

    Industrieabfälle;

    c)

    pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30 oder

    d)

    klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a.

    5.

    Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).

    6.

    Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“:

    a)

    klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);

    b)

    Abfälle von organischen Lösemitteln;

    c)

    Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten und

    d)

    andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.

    Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Zu Unterposition 3808 50 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Aldrin (ISO); Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorbenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); Dinoseb (ISO), seine Salze oder Ester; Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan); Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoracetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Methamidophos (ISO); Monocrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid); Parathion (ISO); Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO); Phosphamidon (ISO); Quecksilberverbindungen; 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze oder ihre Ester.

    2.

    Im Sinne der Unterpositionen 3825 41 und 3825 49 gelten als „Abfälle von organischen Lösemitteln“ solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    3801

    Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

     

     

    3801 10 00

    –  künstlicher Grafit

    3,6

    3801 20

    –  kolloider und halbkolloider Grafit

     

     

    3801 20 10

    – –  kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit

    6,5

    3801 20 90

    – –  anderer

    4,1

    3801 30 00

    –  kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

    5,3

    3801 90 00

    –  andere

    3,7

    3802

    Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

     

     

    3802 10 00

    –  Aktivkohle

    3,2

    3802 90 00

    –  andere

    5,7

    3803 00

    Tallöl, auch raffiniert

     

     

    3803 00 10

    –  roh

    frei

    3803 00 90

    –  anderes

    4,1

    3804 00

    Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

     

     

    3804 00 10

    –  Sulfitablaugen

    5

    3804 00 90

    –  andere

    5

    3805

    Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, alpha-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend

     

     

    3805 10

    –  Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

     

     

    3805 10 10

    – –  Balsamterpentinöl

    4

    3805 10 30

    – –  Holzterpentinöl

    3,7

    3805 10 90

    – –  Sulfatterpentinöl

    3,2

    3805 90

    –  andere

     

     

    3805 90 10

    – –  Pine-Oil

    3,7

    3805 90 90

    – –  andere

    3,4

    3806

    Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)

     

     

    3806 10

    –  Kolofonium und Harzsäuren

     

     

    3806 10 10

    – –  Balsamharz

    5

    3806 10 90

    – –  anderes

    5

    3806 20 00

    –  Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

    4,2

    3806 30 00

    –  Harzester

    6,5

    3806 90 00

    –  andere

    4,2

    3807 00

    Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

     

     

    3807 00 10

    –  Holzteere

    2,1

    3807 00 90

    –  andere

    4,6

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

     

    3808 50 00

    –  Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

    6

     

    –  andere

     

     

    3808 91

    – –  Insektizide

     

     

    3808 91 10

    – – –  auf der Grundlage von Pyrethroiden

    6

    3808 91 20

    – – –  auf der Grundlage von Chlorkohlenwasserstoffen

    6

    3808 91 30

    – – –  auf der Grundlage von Carbamaten

    6

    3808 91 40

    – – –  auf der Grundlage von organischen Phosphorverbindungen

    6

    3808 91 90

    – – –  andere

    6

    3808 92

    – –  Fungizide

     

     

     

    – – –  anorganische

     

     

    3808 92 10

    – – – –  Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen

    4,6

    3808 92 20

    – – – –  andere

    6

     

    – – –  andere

     

     

    3808 92 30

    – – – –  auf der Grundlage von Dithiocarbamaten

    6

    3808 92 40

    – – – –  auf der Grundlage von Benzimidazolen

    6

    3808 92 50

    – – – –  auf der Grundlage von Diazolen oder Triazolen

    6

    3808 92 60

    – – – –  auf der Grundlage von Diazinen oder Morpholinen

    6

    3808 92 90

    – – – –  andere

    6

    3808 93

    – –  Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren

     

     

     

    – – –  Herbizide

     

     

    3808 93 11

    – – – –  auf der Grundlage von Phenoxyphytohormonen

    6

    3808 93 13

    – – – –  auf der Grundlage von Triazinen

    6

    3808 93 15

    – – – –  auf der Grundlage von Amiden

    6

    3808 93 17

    – – – –  auf der Grundlage von Carbamaten

    6

    3808 93 21

    – – – –  auf der Grundlage von Dinitroanilinderivaten

    6

    3808 93 23

    – – – –  auf der Grundlage von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten

    6

    3808 93 27

    – – – –  andere

    6

    3808 93 30

    – – –  Keimhemmungsmittel

    6

    3808 93 90

    – – –  Pflanzenwuchsregulatoren

    6,5

    3808 94

    – –  Desinfektionsmittel

     

     

    3808 94 10

    – – –  auf der Grundlage von quartären Ammoniumsalzen

    6

    3808 94 20

    – – –  auf der Grundlage von halogenierten Verbindungen

    6

    3808 94 90

    – – –  andere

    6

    3808 99

    – –  andere

     

     

    3808 99 10

    – – –  Rodentizide

    6

    3808 99 90

    – – –  andere

    6

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    3809 10

    –  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

     

     

    3809 10 10

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

    8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 12,8

    3809 10 30

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

    8,3 + 12,4 €/100 kg/net MAX 12,8

    3809 10 50

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

    8,3 + 15,1 €/100 kg/net MAX 12,8

    3809 10 90

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

    8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 12,8

     

    –  andere

     

     

    3809 91 00

    – –  von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

    6,3

    3809 92 00

    – –  von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

    6,3

    3809 93 00

    – –  von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

    6,3

    3810

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

     

     

    3810 10 00

    –  Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

    6,5

    3810 90

    –  andere

     

     

    3810 90 10

    – –  Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    4,1

    3810 90 90

    – –  andere

    5

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

     

     

     

    –  zubereitete Antiklopfmittel

     

     

    3811 11

    – –  auf der Grundlage von Bleiverbindungen

     

     

    3811 11 10

    – – –  auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)

    6,5

    3811 11 90

    – – –  andere

    5,8

    3811 19 00

    – –  andere

    5,8

     

    –  Additive für Schmieröle

     

     

    3811 21 00

    – –  Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    5,3

    3811 29 00

    – –  andere

    5,8

    3811 90 00

    –  andere

    5,8

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

     

     

    3812 10 00

    –  zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

    6,3

    3812 20

    –  zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe

     

     

    3812 20 10

    – –  Reaktionsgemisch, Benzyl-3-isobutyryloxy-1-isopropyl-2,2-dimethylpropylphthalat und Benzyl-3-isobutyryloxy-2,2,4-trimethylpentylphthalat enthaltend

    frei

    3812 20 90

    – –  andere

    6,5

    3812 30

    –  zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

     

     

     

    – –  zubereitete Antioxidationsmittel

     

     

    3812 30 21

    – – –  Mischungen von Oligomeren des 1,2-Dihydro-2,2,4-trimethylchinolins

    6,5

    3812 30 29

    – – –  andere

    6,5

    3812 30 80

    – –  andere

    6,5

    3813 00 00

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    6,5

    3814 00

    Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

     

     

    3814 00 10

    –  auf der Grundlage von Butylacetat

    6,5

    3814 00 90

    –  andere

    6,5

    3815

    Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

    –  auf Trägern fixierte Katalysatoren

     

     

    3815 11 00

    – –  mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

    6,5

    3815 12 00

    – –  mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

    6,5

    3815 19

    – –  andere

     

     

    3815 19 10

    – – –  Katalysator in Form von Körnern, die zu 90 GHT oder mehr Abmessungen von 10 Mikrometer oder weniger aufweisen, aus einer auf einem Träger aus Magnesiumsilicat fixierten Mischung von Oxiden, mit einem Gehalt an:

    Kupfer von 20 GHT bis 35 GHT und

    Bismut von 2 GHT bis 3 GHT

    und einer augenscheinlichen Dichte von 0,2 bis 1,0

    frei

    3815 19 90

    – – –  andere

    6,5

    3815 90

    –  andere

     

     

    3815 90 10

    – –  Ethyltriphenylphosphoniumacetat-Katalysator, in Methanol gelöst

    frei

    3815 90 90

    – –  andere

    6,5

    3816 00 00

    Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801

    2,7

    3817 00

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

     

     

    3817 00 50

    –  lineares Alkylbenzol

    6,3

    3817 00 80

    –  andere

    6,3

    3818 00

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

     

     

    3818 00 10

    –  dotiertes Silicium

    frei

    3818 00 90

    –  andere

    frei

    3819 00 00

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    6,5

    3820 00 00

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    6,5

    3821 00 00

    Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

    5

    3822 00 00

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

    frei

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

     

     

     

    –  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

     

     

    3823 11 00

    – –  Stearinsäure

    5,1

    3823 12 00

    – –  Ölsäure

    4,5

    3823 13 00

    – –  Tallölfettsäuren

    2,9

    3823 19

    – –  andere

     

     

    3823 19 10

    – – –  destillierte Fettsäuren

    2,9

    3823 19 30

    – – –  Destillationsfettsäuren

    2,9

    3823 19 90

    – – –  andere

    2,9

    3823 70 00

    –  technische Fettalkohole

    3,8

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    3824 10 00

    –  zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

    6,5

    3824 30 00

    –  nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

    5,3

    3824 40 00

    –  zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

    6,5

    3824 50

    –  Mörtel und Beton, nicht feuerfest

     

     

    3824 50 10

    – –  Frischbeton

    6,5

    3824 50 90

    – –  anderer

    6,5

    3824 60

    –  Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

     

     

     

    – –  in wässriger Lösung

     

     

    3824 60 11

    – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    7,7 + 16,1 €/100 kg/net

    3824 60 19

    – – –  anderer

    9,6 + 37,8 €/100 kg/net (79)

     

    – –  anderer

     

     

    3824 60 91

    – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    7,7 + 23 €/100 kg/net

    3824 60 99

    – – –  anderer

    9,6 + 53,7 €/100 kg/net (79)

     

    –  Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten

     

     

    3824 71 00

    – –  perhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

    6,5

    3824 72 00

    – –  Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

    6,5

    3824 73 00

    – –  teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

    6,5

    3824 74 00

    – –  teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend

    6,5

    3824 75 00

    – –  Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

    6,5

    3824 76 00

    – –  1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

    6,5

    3824 77 00

    – –  Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

    6,5

    3824 78 00

    – –  perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

    6,5

    3824 79 00

    – –  andere

    6,5

     

    –  Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid), polybromierte Biphenyle (PBB), polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthalten

     

     

    3824 81 00

    – –  Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend

    6,5

    3824 82 00

    – –  polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

    6,5

    3824 83 00

    – –  Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend

    6,5

    3824 90

    –  andere

     

     

    3824 90 10

    – –  Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    5,7

    3824 90 15

    – –  Ionenaustauscher

    6,5

    3824 90 20

    – –  Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

    6

    3824 90 25

    – –  Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

    5,1

    3824 90 30

    – –  Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    3,2

    3824 90 35

    – –  zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend

    6,5

    3824 90 40

    – –  zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse

    6,5

     

    – –  andere

     

     

    3824 90 45

    – – –  Kesselsteinentfernungsmittel und dergleichen

    6,5

    3824 90 50

    – – –  Zubereitungen für die Galvanotechnik

    6,5

    3824 90 55

    – – –  Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

    6,5

     

    – – –  Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken

     

     

    3824 90 61

    – – – –  Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin (11)

    frei

    3824 90 62

    – – – –  Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

    frei

    3824 90 64

    – – – –  andere

    6,5

    3824 90 65

    – – –  Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)

    6,5

    3824 90 70

    – – –  Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

    6,5

     

    – – –  andere

     

     

    3824 90 75

    – – – –  Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

    frei

    3824 90 80

    – – – –  Mischung von Aminen aus dimerisierten Fettsäuren, mit einem mittleren Molekulargewicht von 520 bis 550

    frei

    3824 90 85

    – – – –  3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)isoxazol-5-ylamin, in Toluol gelöst

    frei

    3824 90 91

    – – – –  Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE)

    6,5

    3824 90 97

    – – – –  andere

    6,5

    3825

    Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle

     

     

    3825 10 00

    –  Siedlungsabfälle

    6,5

    3825 20 00

    –  Klärschlamm

    6,5

    3825 30 00

    –  klinische Abfälle

    6,5

     

    –  Abfälle von organischen Lösemitteln

     

     

    3825 41 00

    – –  halogeniert

    6,5

    3825 49 00

    – –  andere

    6,5

    3825 50 00

    –  Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

    6,5

     

    –  andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

     

     

    3825 61 00

    – –  überwiegend organische Bestandteile enthaltend

    6,5

    3825 69 00

    – –  andere

    6,5

    3825 90

    –  andere

     

     

    3825 90 10

    – –  alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

    5

    3825 90 90

    – –  andere

    6,5

    ABSCHNITT VII

    KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

    Anmerkungen

    1.

    Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

    a)

    ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

    b)

    zusammen gestellt werden und

    c)

    entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

    2.

    Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.

    KAPITEL 39

    KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

    Anmerkungen

    1.

    Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.

    Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.

    2.

    Zu Kapitel 39 gehören nicht:

    a)

    zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403;

    b)

    Wachse der Position 2712 oder 3404;

    c)

    isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);

    d)

    Heparin oder seine Salze (Position 3001);

    e)

    Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;

    f)

    organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;

    g)

    Schmelzharze und Harzester (Position 3806);

    h)

    zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811);

    ij)

    zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819);

    k)

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);

    l)

    synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;

    m)

    Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;

    n)

    Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;

    o)

    Wandverkleidungen der Position 4814;

    p)

    Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

    q)

    Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);

    r)

    Fantasieschmuck der Position 7117;

    s)

    Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);

    t)

    Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;

    u)

    Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);

    v)

    Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);

    w)

    Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und Teile davon);

    x)

    Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);

    y)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

    z)

    Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte).

    3.

    Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:

    a)

    flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902);

    b)

    niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911);

    c)

    andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;

    d)

    Silicone (Position 3910);

    e)

    Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.

    4.

    Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

    Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.

    Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.

    5.

    Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

    6.

    Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:

    a)

    Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;

    b)

    Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.

    7.

    Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).

    8.

    Als „Rohre und Schläuche“ im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.

    9.

    Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.

    10.

    Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.

    11.

    Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:

    a)

    Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;

    b)

    Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;

    c)

    Regenrinnen und deren Zubehör;

    d)

    Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;

    e)

    Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;

    f)

    Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;

    g)

    große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;

    h)

    architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;

    ij)

    Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:

    a)

    Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes:

    1)

    Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen.

    2)

    Die in den Unterpositionen 3901 30, 3903 20, 3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen.

    3)

    Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind.

    4)

    Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1, 2 oder 3 vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen sind miteinander zu vergleichen.

    b)

    Besteht keine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, so gilt Folgendes:

    1)

    Polymere sind der Unterposition zuzuweisen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe sind miteinander zu vergleichen.

    2)

    Chemisch modifizierte Polymere sind der für das nicht modifizierte Polymer zutreffenden Unterposition zuzuweisen.

    Polymergemische sind derselben Unterposition zuzuweisen wie die aus denselben Monomereinheiten im selben Mengenverhältnis erhaltenen Polymere.

    2.

    Im Sinne der Unterposition 3920 43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    In das Kapitel 39 gehören mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

    ob sie aus mit Zellkunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5903), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

    aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

    sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c zu Kapitel 56 und Anmerkung 2 a Ziffer 5 zu Kapitel 59).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    I.PRIMÄRFORMEN

    3901

    Polymere des Ethylens, in Primärformen

     

     

    3901 10

    –  Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

     

     

    3901 10 10

    – –  lineares Polyethylen

    6,5

    3901 10 90

    – –  anderes

    6,5

    3901 20

    –  Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

     

     

    3901 20 10

    – –  Polyethylen in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel, mit einer Dichte von 0,958 oder mehr bei 23 °C und einem Gehalt an:

    Aluminium von 50 mg/kg oder weniger,

    Calcium von 2 mg/kg oder weniger,

    Chrom von 2 mg/kg oder weniger,

    Eisen von 2 mg/kg oder weniger,

    Nickel von 2 mg/kg oder weniger,

    Titan von 2 mg/kg oder weniger und

    Vanadium von 8 mg/kg oder weniger,

    zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen (11)

    frei

    3901 20 90

    – –  anderes

    6,5

    3901 30 00

    –  Ethylen-Vinylacetat-Copolymere

    6,5

    3901 90

    –  andere

     

     

    3901 90 10

    – –  ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers

    frei

    3901 90 20

    – –  A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

    frei

    3901 90 90

    – –  andere

    6,5

    3902

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

     

     

    3902 10 00

    –  Polypropylen

    6,5

    3902 20 00

    –  Polyisobutylen

    6,5

    3902 30 00

    –  Propylen-Copolymere

    6,5

    3902 90

    –  andere

     

     

    3902 90 10

    – –  A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

    frei

    3902 90 20

    – –  Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

    frei

    3902 90 90

    – –  andere

    6,5

    3903

    Polymere des Styrols, in Primärformen

     

     

     

    –  Polystyrol

     

     

    3903 11 00

    – –  expandierbar

    6,5

    3903 19 00

    – –  anderes

    6,5

    3903 20 00

    –  Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

    6,5

    3903 30 00

    –  Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

    6,5

    3903 90

    –  andere

     

     

    3903 90 10

    – –  Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr

    frei

    3903 90 20

    – –  bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

    frei

    3903 90 90

    – –  andere

    6,5

    3904

    Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

     

     

    3904 10 00

    –  Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

    6,5

     

    –  anderes Poly(vinylchlorid)

     

     

    3904 21 00

    – –  nicht weich gemacht

    6,5

    3904 22 00

    – –  weich gemacht

    6,5

    3904 30 00

    –  Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

    6,5

    3904 40 00

    –  andere Copolymere des Vinylchlorids

    6,5

    3904 50

    –  Polymere des Vinylidenchlorids

     

     

    3904 50 10

    – –  Vinylidenchlorid-Acrylnitril-Copolymer in Form von expandierbaren Kügelchen mit einem Durchmesser von 4 Mikrometer bis 20 Mikrometer

    frei

    3904 50 90

    – –  andere

    6,5

     

    –  fluorierte Polymere

     

     

    3904 61 00

    – –  Polytetrafluorethylen

    6,5

    3904 69

    – –  andere

     

     

    3904 69 10

    – – –  Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

    frei

    3904 69 90

    – – –  andere

    6,5

    3904 90 00

    –  andere

    6,5

    3905

    Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen

     

     

     

    –  Poly(vinylacetat)

     

     

    3905 12 00

    – –  in wässriger Dispersion

    6,5

    3905 19 00

    – –  anderes

    6,5

     

    –  Vinylacetat-Copolymere

     

     

    3905 21 00

    – –  in wässriger Dispersion

    6,5

    3905 29 00

    – –  andere

    6,5

    3905 30 00

    –  Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

    6,5

     

    –  andere

     

     

    3905 91 00

    – –  Copolymere

    6,5

    3905 99

    – –  andere

     

     

    3905 99 10

    – – –  Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem Gehalt an:

    Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und

    Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT

    frei

    3905 99 90

    – – –  andere

    6,5

    3906

    Acrylpolymere in Primärformen

     

     

    3906 10 00

    –  Poly(methylmethacrylat)

    6,5

    3906 90

    –  andere

     

     

    3906 90 10

    – –  Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid]

    frei

    3906 90 20

    – –  Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehr

    frei

    3906 90 30

    – –  Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHT

    frei

    3906 90 40

    – –  Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR)

    frei

    3906 90 50

    – –  Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck (11)

    frei

    3906 90 60

    – –  Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

    5

    3906 90 90

    – –  andere

    6,5

    3907

    Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

     

     

    3907 10 00

    –  Polyacetale

    6,5

    3907 20

    –  andere Polyether

     

     

     

    – –  Polyetheralkohole

     

     

    3907 20 11

    – – –  Polyethylenglykole

    6,5

     

    – – –  andere

     

     

    3907 20 21

    – – – –  mit einer Hydroxylzahl von 100 oder weniger

    6,5

    3907 20 29

    – – – –  andere

    6,5

     

    – –  andere

     

     

    3907 20 91

    – – –  Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid

    frei

    3907 20 99

    – – –  andere

    6,5

    3907 30 00

    –  Epoxidharze

    6,5

    3907 40 00

    –  Polycarbonate

    6,5

    3907 50 00

    –  Alkydharze

    6,5

    3907 60

    –  Poly(ethylenterephthalat)

     

     

    3907 60 20

    – –  mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

    6,5

    3907 60 80

    – –  anderes

    6,5

    3907 70 00

    –  Poly(milchsäure)

    6,5

     

    –  andere Polyester

     

     

    3907 91

    – –  ungesättigt

     

     

    3907 91 10

    – – –  flüssig

    6,5

    3907 91 90

    – – –  andere

    6,5

    3907 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit einer Hydroxylzahl von 100 oder weniger

     

     

    3907 99 11

    – – – –  Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

    frei

    3907 99 19

    – – – –  andere

    6,5

     

    – – –  andere

     

     

    3907 99 91

    – – – –  Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

    frei

    3907 99 98

    – – – –  andere

    6,5

    3908

    Polyamide in Primärformen

     

     

    3908 10 00

    –  Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

    6,5

    3908 90 00

    –  andere

    6,5

    3909

    Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

     

     

    3909 10 00

    –  Harnstoffharze; Thioharnstoffharze

    6,5

    3909 20 00

    –  Melaminharze

    6,5

    3909 30 00

    –  andere Aminoharze

    6,5

    3909 40 00

    –  Phenolharze

    6,5

    3909 50

    –  Polyurethane

     

     

    3909 50 10

    – –  Polyurethan aus 2,2'-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4'-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

    frei

    3909 50 90

    – –  andere

    6,5

    3910 00 00

    Silicone in Primärformen

    6,5

    3911

    Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

     

     

    3911 10 00

    –  Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

    6,5

    3911 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert

     

     

    3911 90 11

    – – –  Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

    3,5

    3911 90 13

    – – –  Poly(thio-1,4-phenylen)

    frei

    3911 90 19

    – – –  andere

    6,5

     

    – –  andere

     

     

    3911 90 91

    – – –  Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

    frei

    3911 90 93

    – – –  hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol

    frei

    3911 90 99

    – – –  andere

    6,5

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

     

     

     

    –  Celluloseacetate

     

     

    3912 11 00

    – –  nicht weich gemacht

    6,5

    3912 12 00

    – –  weich gemacht

    6,5

    3912 20

    –  Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

     

     

     

    – –  nicht weich gemacht

     

     

    3912 20 11

    – – –  Collodium und Celloidin

    6,5

    3912 20 19

    – – –  andere

    6

    3912 20 90

    – –  weich gemacht

    6,5

     

    –  Celluloseether

     

     

    3912 31 00

    – –  Carboxymethylcellulose und ihre Salze

    6,5

    3912 39

    – –  andere

     

     

    3912 39 10

    – – –  Ethylcellulose

    6,5

    3912 39 20

    – – –  Hydroxypropylcellulose

    frei

    3912 39 80

    – – –  andere

    6,5

    3912 90

    –  andere

     

     

    3912 90 10

    – –  Celluloseester

    6,4

    3912 90 90

    – –  andere

    6,5

    3913

    Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

     

     

    3913 10 00

    –  Alginsäure, ihre Salze und Ester

    5

    3913 90 00

    –  andere

    6,5

    3914 00 00

    Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen

    6,5

    II.ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

    3915

    Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

     

     

    3915 10 00

    –  von Polymeren des Ethylens

    6,5

    3915 20 00

    –  von Polymeren des Styrols

    6,5

    3915 30 00

    –  von Polymeren des Vinylchlorids

    6,5

    3915 90

    –  von anderen Kunststoffen

     

     

     

    – –  von Additionspolymerisationserzeugnissen

     

     

    3915 90 11

    – – –  von Polymeren des Propylens

    6,5

    3915 90 18

    – – –  andere

    6,5

    3915 90 90

    – –  andere

    6,5

    3916

    Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

     

     

    3916 10 00

    –  aus Polymeren des Ethylens

    6,5

    3916 20

    –  aus Polymeren des Vinylchlorids

     

     

    3916 20 10

    – –  aus Poly(vinylchlorid)

    6,5

    3916 20 90

    – –  andere

    6,5

    3916 90

    –  aus anderen Kunststoffen

     

     

     

    – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

     

     

    3916 90 11

    – – –  aus Polyester

    6,5

    3916 90 13

    – – –  aus Polyamiden

    6,5

    3916 90 15

    – – –  aus Epoxidharzen

    6,5

    3916 90 19

    – – –  andere

    6,5

     

    – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

     

     

    3916 90 51

    – – –  aus Polymeren des Propylens

    6,5

    3916 90 59

    – – –  andere

    6,5

    3916 90 90

    – –  andere

    6,5

    3917

    Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

     

     

    3917 10

    –  Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen

     

     

    3917 10 10

    – –  aus gehärteten Eiweißstoffen

    5,3

    3917 10 90

    – –  aus Cellulosekunststoffen

    6,5

     

    –  Rohre und Schläuche, nicht biegsam

     

     

    3917 21

    – –  aus Polymeren des Ethylens

     

     

    3917 21 10

    – – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

    6,5

    3917 21 90

    – – –  andere

    6,5

    3917 22

    – –  aus Polymeren des Propylens

     

     

    3917 22 10

    – – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

    6,5

    3917 22 90

    – – –  andere

    6,5

    3917 23

    – –  aus Polymeren des Vinylchlorids

     

     

    3917 23 10

    – – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

    6,5

    3917 23 90

    – – –  andere

    6,5

    3917 29

    – –  aus anderen Kunststoffen

     

     

     

    – – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

     

     

    3917 29 12

    – – – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

    6,5

    3917 29 15

    – – – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

    6,5

    3917 29 19

    – – – –  andere

    6,5

    3917 29 90

    – – –  andere

    6,5

     

    –  andere Rohre und Schläuche

     

     

    3917 31 00

    – –  biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten

    6,5

    3917 32

    – –  andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

     

     

     

    – – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

     

     

    3917 32 10

    – – – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

    6,5

     

    – – – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

     

     

    3917 32 31

    – – – – –  aus Polymeren des Ethylens

    6,5

    3917 32 35

    – – – – –  aus Polymeren des Vinylchlorids

    6,5

    3917 32 39

    – – – – –  andere

    6,5

    3917 32 51

    – – – –  andere

    6,5

     

    – – –  andere

     

     

    3917 32 91

    – – – –  Kunstdärme

    6,5

    3917 32 99

    – – – –  andere

    6,5

    3917 33 00

    – –  andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    6,5

    3917 39

    – –  andere

     

     

     

    – – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

     

     

    3917 39 12

    – – – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

    6,5

    3917 39 15

    – – – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

    6,5

    3917 39 19

    – – – –  andere

    6,5

    3917 39 90

    – – –  andere

    6,5

    3917 40 00

    –  Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    6,5

    3918

    Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

     

     

    3918 10

    –  aus Polymeren des Vinylchlorids

     

     

    3918 10 10

    – –  bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen

    6,5

    m2

    3918 10 90

    – –  andere

    6,5

    m2

    3918 90 00

    –  aus anderen Kunststoffen

    6,5

    m2

    3919

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

     

     

    3919 10

    –  in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

     

     

     

    – –  Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen

     

     

    3919 10 11

    – – –  aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

    6,3

    3919 10 13

    – – –  aus nicht weich gemachtem Poly(vinylchlorid)

    6,3

    3919 10 15

    – – –  aus Polypropylen

    6,3

    3919 10 19

    – – –  andere

    6,3

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

     

     

    3919 10 31

    – – – –  aus Polyester

    6,5

    3919 10 38

    – – – –  andere

    6,5

     

    – – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

     

     

    3919 10 61

    – – – –  aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

    6,5

    3919 10 69

    – – – –  andere

    6,5

    3919 10 90

    – – –  andere

    6,5

    3919 90

    –  andere

     

     

    3919 90 10

    – –  weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

    6,5

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

     

     

    3919 90 31

    – – – –  aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern und anderen Polyestern

    6,5

    3919 90 38

    – – – –  andere

    6,5

     

    – – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

     

     

    3919 90 61

    – – – –  aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

    6,5

    3919 90 69

    – – – –  andere

    6,5

    3919 90 90

    – – –  andere

    6,5

    3920

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

     

     

    3920 10

    –  aus Polymeren des Ethylens

     

     

     

    – –  mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger

     

     

     

    – – –  aus Polyethylen mit einer Dichte von

     

     

     

    – – – –  weniger als 0,94

     

     

    3920 10 23

    – – – – –  Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen (11)

    frei

     

    – – – – –  andere

     

     

     

    – – – – – –  nicht bedruckt

     

     

    3920 10 24

    – – – – – – –  Stretchfolien

    6,5

    3920 10 26

    – – – – – – –  andere

    6,5

    3920 10 27

    – – – – – –  bedruckt

    6,5

    3920 10 28

    – – – –  0,94 oder mehr

    6,5

    3920 10 40

    – – –  andere

    6,5

     

    – –  mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm

     

     

    3920 10 81

    – – –  synthetischer Papierhalbstoff, bestehend aus feuchten Blättern aus nicht kohärenten Polyethylenfasern (Fibrillen), auch mit Zusatz von Cellulosefasern von 15 GHT oder weniger mit in Wasser gelöstem Poly(vinylalkohol) als Feuchthaltemittel

    frei

    3920 10 89

    – – –  andere

    6,5

    3920 20

    –  aus Polymeren des Propylens

     

     

     

    – –  mit einer Dicke von 0,10 mm oder weniger

     

     

    3920 20 21

    – – –  biaxial orientiert

    6,5

    3920 20 29

    – – –  andere

    6,5

     

    – –  mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm

     

     

     

    – – –  Bänder mit einer Breite von mehr als 5 mm bis 20 mm von der für Verpackungszwecke verwendeten Art

     

     

    3920 20 71

    – – – –  Zierbänder

    6,5

    3920 20 79

    – – – –  andere

    6,5

    3920 20 90

    – – –  andere

    6,5

    3920 30 00

    –  aus Polymeren des Styrols

    6,5

     

    –  aus Polymeren des Vinylchlorids

     

     

    3920 43

    – –  mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

     

     

    3920 43 10

    – – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    6,5

    3920 43 90

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

    6,5

    3920 49

    – –  andere

     

     

    3920 49 10

    – – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    6,5

    3920 49 90

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

    6,5

     

    –  aus Acrylpolymeren

     

     

    3920 51 00

    – –  aus Poly(methylmethacrylat)

    6,5

    3920 59

    – –  andere

     

     

    3920 59 10

    – – –  Copolymer aus Acrylsäure- und Methacrylsäureestern, in Form von Folien mit einer Dicke von 150 Mikrometer oder weniger

    frei

    3920 59 90

    – – –  andere

    6,5

     

    –  aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern

     

     

    3920 61 00

    – –  aus Polycarbonaten

    6,5

    3920 62

    – –  aus Poly(ethylenterephthalat)

     

     

     

    – – –  mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger

     

     

    3920 62 11

    – – – –  Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 72 Mikrometer bis 79 Mikrometer, zum Herstellen von flexiblen Magnetplatten (11)

    frei

    3920 62 13

    – – – –  Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 100 Mikrometer bis 150 Mikrometer, zum Herstellen von Fotopolymer-Hochdruckplatten (11)

    frei

    3920 62 19

    – – – –  andere

    6,5

    3920 62 90

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm

    6,5

    3920 63 00

    – –  aus ungesättigten Polyestern

    6,5

    3920 69 00

    – –  aus anderen Polyestern

    6,5

     

    –  aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten

     

     

    3920 71

    – –  aus regenerierter Cellulose

     

     

    3920 71 10

    – – –  Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm

    6,5

    3920 71 90

    – – –  andere

    6,5

    3920 73

    – –  aus Celluloseacetaten

     

     

    3920 73 10

    – – –  Filmunterlagen in Rollen oder Streifen

    6,3

    3920 73 50

    – – –  Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm

    6,5

    3920 73 90

    – – –  andere

    6,5

    3920 79

    – –  aus anderen Cellulosederivaten

     

     

    3920 79 10

    – – –  aus Vulkanfiber

    5,7

    3920 79 90

    – – –  andere

    6,5

     

    –  aus anderen Kunststoffen

     

     

    3920 91 00

    – –  aus Poly(vinylbutyral)

    6,1

    3920 92 00

    – –  aus Polyamiden

    6,5

    3920 93 00

    – –  aus Aminoharzen

    6,5

    3920 94 00

    – –  aus Phenolharzen

    6,5

    3920 99

    – –  aus anderen Kunststoffen

     

     

     

    – – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

     

     

    3920 99 21

    – – – –  Polyimidfolien und -streifen, unbeschichtet oder nur mit Kunststoff beschichtet

    frei

    3920 99 28

    – – – –  andere

    6,5

     

    – – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

     

     

    3920 99 51

    – – – –  Folien aus Poly(vinylfluorid)

    frei

    3920 99 53

    – – – –  Ionenaustauschermembranen aus fluorierten Kunststoffen, zur Verwendung in Chloralkali-Elektrolytzellen (11)

    frei

    3920 99 55

    – – – –  biaxial orientierte Folien aus Poly(vinylalkohol) mit einem Gehalt an Poly(vinylalkohol) von 97 GHT oder mehr, unbeschichtet, mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    frei

    3920 99 59

    – – – –  andere

    6,5

    3920 99 90

    – – –  andere

    6,5

    3921

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

     

     

     

    –  aus Zellkunststoff

     

     

    3921 11 00

    – –  aus Polymeren des Styrols

    6,5

    3921 12 00

    – –  aus Polymeren des Vinylchlorids

    6,5

    3921 13

    – –  aus Polyurethanen

     

     

    3921 13 10

    – – –  aus Weichschaum

    6,5

    3921 13 90

    – – –  andere

    6,5

    3921 14 00

    – –  aus regenerierter Cellulose

    6,5

    3921 19 00

    – –  aus anderen Kunststoffen

    6,5

    3921 90

    –  andere

     

     

     

    – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

     

     

     

    – – –  aus Polyester

     

     

    3921 90 11

    – – – –  gewellte Folien und Platten

    6,5

    3921 90 19

    – – – –  andere

    6,5

    3921 90 30

    – – –  aus Phenolharzen

    6,5

     

    – – –  aus Aminoharzen

     

     

     

    – – – –  geschichtet

     

     

    3921 90 41

    – – – – –  Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten

    6,5

    3921 90 43

    – – – – –  andere

    6,5

    3921 90 49

    – – – –  andere

    6,5

    3921 90 55

    – – –  andere

    6,5

    3921 90 60

    – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

    6,5

    3921 90 90

    – –  andere

    6,5

    3922

    Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

     

     

    3922 10 00

    –  Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken

    6,5

    3922 20 00

    –  Klosettsitze und -deckel

    6,5

    3922 90 00

    –  andere

    6,5

    3923

    Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

     

     

    3923 10 00

    –  Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

    6,5

     

    –  Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)

     

     

    3923 21 00

    – –  aus Polymeren des Ethylens

    6,5

    3923 29

    – –  aus anderen Kunststoffen

     

     

    3923 29 10

    – – –  aus Poly(vinylchlorid)

    6,5

    3923 29 90

    – – –  andere

    6,5

    3923 30

    –  Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren

     

     

    3923 30 10

    – –  mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger

    6,5

    p/st

    3923 30 90

    – –  mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l

    6,5

    p/st

    3923 40

    –  Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger

     

     

    3923 40 10

    – –  Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Position 8523

    5,3

    3923 40 90

    – –  andere

    6,5

    3923 50

    –  Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse

     

     

    3923 50 10

    – –  Verschluss- oder Flaschenkapseln

    6,5

    3923 50 90

    – –  andere

    6,5

    3923 90

    –  andere

     

     

    3923 90 10

    – –  gespritzte Netze in Schlauchform

    6,5

    3923 90 90

    – –  andere

    6,5

    3924

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

     

     

    3924 10 00

    –  Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

    6,5

    3924 90

    –  andere

     

     

     

    – –  aus regenerierter Cellulose

     

     

    3924 90 11

    – – –  Schwämme

    6,5

    3924 90 19

    – – –  andere

    6,5

    3924 90 90

    – –  andere

    6,5

    3925

    Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    3925 10 00

    –  Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

    6,5

    3925 20 00

    –  Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

    6,5

    p/st (85)

    3925 30 00

    –  Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon

    6,5

    3925 90

    –  andere

     

     

    3925 90 10

    – –  Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen

    6,5

    3925 90 20

    – –  Kabelkanäle für elektrische Leitungen

    6,5

    3925 90 80

    – –  andere

    6,5

    3926

    Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

     

     

    3926 10 00

    –  Büro- oder Schulartikel

    6,5

    3926 20 00

    –  Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

    6,5

    3926 30 00

    –  Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

    6,5

    3926 40 00

    –  Statuetten und andere Ziergegenstände

    6,5

    3926 90

    –  andere

     

     

    3926 90 50

    – –  Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse

    6,5

     

    – –  andere

     

     

    3926 90 92

    – – –  aus Folien hergestellt

    6,5

    3926 90 97

    – – –  andere

    6,5 (86)

    KAPITEL 40

    KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

    Anmerkungen

    1.

    Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.

    2.

    Zu Kapitel 40 gehören nicht:

    a)

    Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

    b)

    Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;

    c)

    Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65;

    d)

    Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI;

    e)

    Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;

    f)

    Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.

    3.

    Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich:

    a)

    Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);

    b)

    unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.

    4.

    Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten:

    a)

    ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 Buchstabe B Ziffern 2 und 3 genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt;

    b)

    Thioplaste (TM);

    c)

    Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.

    5.

    A)

    Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind:

    1)

    Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden);

    2)

    Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;

    3)

    Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind

    B)

    Zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben:

    1)

    Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens;

    2)

    geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln;

    3)

    sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.

    6.

    Als „Abfälle, Bruch und Schnitzel“ im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.

    7.

    Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.

    8.

    Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.

    9.

    Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind.

    Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    In das Kapitel 40 gehören mit Zellkautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

    ob sie aus mit Zellkautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5906), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

    aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

    sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c zu Kapitel 56 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    4001

    Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

     

     

    4001 10 00

    –  Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

    frei

     

    –  Naturkautschuk in anderen Formen

     

     

    4001 21 00

    – –  geräucherte Blätter (smoked sheets)

    frei

    4001 22 00

    – –  technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

    frei

    4001 29 00

    – –  andere

    frei

    4001 30 00

    –  Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten

    frei

    4002

    Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

     

     

     

    –  Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)

     

     

    4002 11 00

    – –  Latex

    frei

    4002 19

    – –  andere

     

     

    4002 19 10

    – – –  Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Emulsionspolymerisation hergestellt (E-SBR), in Ballen

    frei

    4002 19 20

    – – –  Styrol-Butadien-Styrol-Blockcopolymere, durch Lösungspolymerisation hergestellt (SBS, thermoplastische Elastomere), in Granulaten, Krümeln oder Pulverform

    frei

    4002 19 30

    – – –  Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Lösungspolymerisation hergestellt (S-SBR), in Ballen

    frei

    4002 19 90

    – – –  andere

    frei

    4002 20 00

    –  Butadien-Kautschuk (BR)

    frei

     

    –  Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR)

     

     

    4002 31 00

    – –  Butylkautschuk (IIR)

    frei

    4002 39 00

    – –  andere

    frei

     

    –  Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)

     

     

    4002 41 00

    – –  Latex

    frei

    4002 49 00

    – –  andere

    frei

     

    –  Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

     

     

    4002 51 00

    – –  Latex

    frei

    4002 59 00

    – –  andere

    frei

    4002 60 00

    –  Isopren-Kautschuk (IR)

    frei

    4002 70 00

    –  Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)

    frei

    4002 80 00

    –  Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position

    frei

     

    –  andere

     

     

    4002 91 00

    – –  Latex

    frei

    4002 99

    – –  andere

     

     

    4002 99 10

    – – –  durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse

    2,9

    4002 99 90

    – – –  andere

    frei

    4003 00 00

    Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    frei

    4004 00 00

    Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

    frei

    4005

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

     

     

    4005 10 00

    –  Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

    frei

    4005 20 00

    –  Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10

    frei

     

    –  andere

     

     

    4005 91 00

    – –  Platten, Blätter und Streifen

    frei

    4005 99 00

    – –  andere

    frei

    4006

    Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk

     

     

    4006 10 00

    –  Rohlaufprofile

    frei

    4006 90 00

    –  andere

    frei

    4007 00 00

    Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

    3

    4008

    Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk

     

     

     

    –  aus Zellkautschuk

     

     

    4008 11 00

    – –  Platten, Blätter und Streifen

    3

    4008 19 00

    – –  andere

    2,9

     

    –  aus Vollkautschuk

     

     

    4008 21

    – –  Platten, Blätter und Streifen

     

     

    4008 21 10

    – – –  Bodenbelag und Fußmatten

    3

    m2

    4008 21 90

    – – –  andere

    3

    4008 29 00

    – –  andere

    2,9

    4009

    Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen)

     

     

     

    –  weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

     

     

    4009 11 00

    – –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    3

    4009 12 00

    – –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    3

     

    –  ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall

     

     

    4009 21 00

    – –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    3

    4009 22 00

    – –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    3

     

    –  ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen

     

     

    4009 31 00

    – –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    3

    4009 32 00

    – –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    3

     

    –  mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen

     

     

    4009 41 00

    – –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    3

    4009 42 00

    – –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    3

    4010

    Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

     

     

     

    –  Förderbänder

     

     

    4010 11 00

    – –  nur mit Metall verstärkt

    6,5

    4010 12 00

    – –  nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

    6,5

    4010 19 00

    – –  andere

    6,5

     

    –  Treibriemen

     

     

    4010 31 00

    – –  endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

    6,5

    4010 32 00

    – –  endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

    6,5

    4010 33 00

    – –  endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

    6,5

    4010 34 00

    – –  endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

    6,5

    4010 35 00

    – –  endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm

    6,5

    4010 36 00

    – –  endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

    6,5

    4010 39 00

    – –  andere

    6,5

    4011

    Luftreifen aus Kautschuk, neu

     

     

    4011 10 00

    –  von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

    4,5

    p/st

    4011 20

    –  von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

     

     

    4011 20 10

    – –  mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

    4,5

    p/st

    4011 20 90

    – –  mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121

    4,5

    p/st

    4011 30 00

    –  von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    4,5

    p/st

    4011 40 00

    –  von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

    4,5

    p/st

    4011 50 00

    –  von der für Fahrräder verwendeten Art

    4

    p/st

     

    –  andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen

     

     

    4011 61 00

    – –  von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

    4

    p/st

    4011 62 00

    – –  von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

    4

    p/st

    4011 63 00

    – –  von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

    4

    p/st

    4011 69 00

    – –  andere

    4

    p/st

     

    –  andere

     

     

    4011 92 00

    – –  von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

    4

    p/st

    4011 93 00

    – –  von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

    4

    p/st

    4011 94 00

    – –  von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

    4

    p/st

    4011 99 00

    – –  andere

    4

    p/st

    4012

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk

     

     

     

    –  Luftreifen, runderneuert

     

     

    4012 11 00

    – –  von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

    4,5

    p/st

    4012 12 00

    – –  von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

    4,5

    p/st

    4012 13 00

    – –  von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    4,5

    p/st

    4012 19 00

    – –  andere

    4,5

    p/st

    4012 20 00

    –  Luftreifen, gebraucht

    4,5

    p/st

    4012 90

    –  andere

     

     

    4012 90 20

    – –  Voll- oder Hohlkammerreifen

    2,5

    4012 90 30

    – –  Überreifen

    2,5

    4012 90 90

    – –  Felgenbänder

    4

    4013

    Luftschläuche aus Kautschuk

     

     

    4013 10 00

    –  von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

    4

    p/st

    4013 20 00

    –  von der für Fahrräder verwendeten Art

    4

    p/st

    4013 90 00

    –  andere

    4

    p/st

    4014

    Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen

     

     

    4014 10 00

    –  Präservative

    frei

    4014 90 00

    –  andere

    frei

    4015

    Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk

     

     

     

    –  Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

     

     

    4015 11 00

    – –  für chirurgische Zwecke

    2

    pa

    4015 19 00

    – –  andere

    2,7

    pa

    4015 90 00

    –  andere

    5

    4016

    Andere Waren aus Weichkautschuk

     

     

    4016 10 00

    –  aus Zellkautschuk

    3,5

     

    –  andere

     

     

    4016 91 00

    – –  Bodenbeläge und Fußmatten

    2,5

    4016 92 00

    – –  Radiergummi

    2,5

    4016 93 00

    – –  Dichtungen

    2,5

    4016 94 00

    – –  Fender, auch aufblasbar

    2,5

    4016 95 00

    – –  andere aufblasbare Waren

    2,5

    4016 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

     

     

    4016 99 52

    – – – –  Gummi-Metall-Teile

    2,5

    4016 99 57

    – – – –  andere

    2,5

     

    – – –  andere

     

     

    4016 99 91

    – – – –  Gummi-Metall-Teile

    2,5

    4016 99 97

    – – – –  andere

    2,5

    4017 00 00

    Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

    frei

    ABSCHNITT VIII

    HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

    KAPITEL 41

    HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 41 gehören nicht:

    a)

    Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511);

    b)

    Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);

    c)

    nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.

    2.

    A)

    Zu den Positionen 4104 bis 4106 gehören nicht Häute und Felle, die einem reversiblen Gerb-(einschließlich Vorgerbungs-)prozess unterzogen wurden (Positionen 4101 bis 4103, je nach Beschaffenheit).

    B)

    Im Sinne der Positionen 4104 bis 4106 umfasst der Begriff „in trockenem Zustand (crust)“ Häute und Felle, die vor dem Trocknen nachgegerbt, gefärbt oder gefettet (zugerichtet) worden sind.

    3.

    Der Begriff „rekonstituiertes Leder“ umfasst in allen Teilen der Nomenklatur nur Stoffe der in Position 4115 erfassten Art.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    4101

    Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

     

     

    4101 20

    –  ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

     

     

    4101 20 10

    – –  frisch

    frei

    p/st

    4101 20 30

    – –  nass gesalzen

    frei

    p/st

    4101 20 50

    – –  getrocknet oder trocken gesalzen

    frei

    p/st

    4101 20 90

    – –  andere

    frei

    p/st

    4101 50

    –  ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

     

     

    4101 50 10

    – –  frisch

    frei

    p/st

    4101 50 30

    – –  nass gesalzen

    frei

    p/st

    4101 50 50

    – –  getrocknet oder trocken gesalzen

    frei

    p/st

    4101 50 90

    – –  andere

    frei

    p/st

    4101 90 00

    –  andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

    frei

    4102

    Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

     

     

    4102 10

    –  nicht enthaart

     

     

    4102 10 10

    – –  von Lämmern

    frei

    p/st

    4102 10 90

    – –  andere

    frei

    p/st

     

    –  enthaart

     

     

    4102 21 00

    – –  gepickelt

    frei

    p/st

    4102 29 00

    – –  andere

    frei

    p/st

    4103

    Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

     

     

    4103 20 00

    –  von Kriechtieren

    frei

    p/st

    4103 30 00

    –  von Schweinen

    frei

    p/st

    4103 90

    –  andere

     

     

    4103 90 10

    – –  von Ziegen oder Zickeln

    frei

    p/st

    4103 90 90

    – –  andere

    frei

    4104

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

     

     

     

    –  in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

     

     

    4104 11

    – –  Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

     

     

    4104 11 10

    – – –  ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

    frei

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

     

     

    4104 11 51

    – – – – –  ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

    frei

    p/st

    4104 11 59

    – – – – –  andere

    frei

    p/st

    4104 11 90

    – – – –  andere

    5,5

    p/st

    4104 19

    – –  andere

     

     

    4104 19 10

    – – –  ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

    frei

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

     

     

    4104 19 51

    – – – – –  ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

    frei

    p/st

    4104 19 59

    – – – – –  andere

    frei

    p/st

    4104 19 90

    – – – –  andere

    5,5

    p/st

     

    –  in getrocknetem Zustand (crust)

     

     

    4104 41

    – –  Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

     

     

     

    – – –  ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

     

     

    4104 41 11

    – – – –  indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    frei

    p/st

    4104 41 19

    – – – –  andere

    6,5

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

     

     

    4104 41 51

    – – – – –  ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

    6,5

    p/st

    4104 41 59

    – – – – –  andere

    6,5

    p/st

    4104 41 90

    – – – –  andere

    5,5

    p/st

    4104 49

    – –  andere

     

     

     

    – – –  ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

     

     

    4104 49 11

    – – – –  indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    frei

    p/st

    4104 49 19

    – – – –  andere

    6,5

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

     

     

    4104 49 51

    – – – – –  ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

    6,5

    p/st

    4104 49 59

    – – – – –  andere

    6,5

    p/st

    4104 49 90

    – – – –  andere

    5,5

    p/st

    4105

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

     

     

    4105 10

    –  in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

     

     

    4105 10 10

    – –  Vollleder

    2

    p/st

    4105 10 90

    – –  Spaltleder

    2

    p/st

    4105 30

    –  in getrocknetem Zustand (crust)

     

     

    4105 30 10

    – –  von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    frei

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    4105 30 91

    – – –  Vollleder

    2

    p/st

    4105 30 99

    – – –  Spaltleder

    2

    p/st

    4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

     

     

     

    –  von Ziegen oder Zickeln

     

     

    4106 21

    – –  in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

     

     

    4106 21 10

    – – –  Vollleder

    2

    p/st

    4106 21 90

    – – –  Spaltleder

    2

    p/st

    4106 22

    – –  in getrocknetem Zustand (crust)

     

     

    4106 22 10

    – – –  von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    frei

    p/st

    4106 22 90

    – – –  andere

    2

    p/st

     

    –  von Schweinen

     

     

    4106 31

    – –  in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

     

     

    4106 31 10

    – – –  Vollleder

    2

    p/st

    4106 31 90

    – – –  Spaltleder

    2

    p/st

    4106 32

    – –  in getrocknetem Zustand (crust)

     

     

    4106 32 10

    – – –  Vollleder

    2

    p/st

    4106 32 90

    – – –  Spaltleder

    2

    p/st

    4106 40

    –  von Kriechtieren

     

     

    4106 40 10

    – –  pflanzlich vorgegerbt

    frei

    p/st

    4106 40 90

    – –  andere

    2

    p/st

     

    –  von anderen Tieren

     

     

    4106 91 00

    – –  in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    2

    4106 92 00

    – –  in getrocknetem Zustand (crust)

    2

    p/st

    4107

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

     

     

     

    –  ganze Häute und Felle

     

     

    4107 11

    – –  Vollleder, ungespalten

     

     

     

    – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

     

     

    4107 11 11

    – – – –  Boxcalf

    6,5

    m2

    4107 11 19

    – – – –  anderes

    6,5

    m2

    4107 11 90

    – – –  anderes

    6,5

    m2

    4107 12

    – –  Narbenspalt

     

     

     

    – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

     

     

    4107 12 11

    – – – –  Boxcalf

    6,5

    m2

    4107 12 19

    – – – –  anderes

    6,5

    m2

     

    – – –  anderes

     

     

    4107 12 91

    – – – –  Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

    5,5

    m2

    4107 12 99

    – – – –  Rossleder und Leder von anderen Einhufern

    6,5

    m2

    4107 19

    – –  anderes

     

     

    4107 19 10

    – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

    6,5

    m2

    4107 19 90

    – – –  anderes

    6,5

    m2

     

    –  anderes, einschließlich Flanken

     

     

    4107 91

    – –  Vollleder, ungespalten

     

     

    4107 91 10

    – – –  Sohlenleder

    6,5

    4107 91 90

    – – –  anderes

    6,5

    m2

    4107 92

    – –  Narbenspalt

     

     

    4107 92 10

    – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

    5,5

    m2

    4107 92 90

    – – –  Rossleder und Leder von anderen Einhufern

    6,5

    m2

    4107 99

    – –  anderes

     

     

    4107 99 10

    – – –  Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

    6,5

    m2

    4107 99 90

    – – –  Rossleder und Leder von anderen Einhufern

    6,5

    m2

    4108

     

     

     

    4109

     

     

     

    4110

     

     

     

    4111

     

     

     

    4112 00 00

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    3,5

    m2

    4113

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

     

     

    4113 10 00

    –  von Ziegen oder Zickeln

    3,5

    m2

    4113 20 00

    –  von Schweinen

    2

    m2

    4113 30 00

    –  von Kriechtieren

    2

    m2

    4113 90 00

    –  von anderen Tieren

    2

    m2

    4114

    Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

     

     

    4114 10

    –  Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)

     

     

    4114 10 10

    – –  von Schafen oder Lämmern

    2,5

    p/st

    4114 10 90

    – –  von anderen Tieren

    2,5

    p/st

    4114 20 00

    –  Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    2,5

    m2

    4115

    Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

     

     

    4115 10 00

    –  rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

    2,5

    4115 20 00

    –  Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

    frei

    KAPITEL 42

    LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 42 gehören nicht:

    a)

    steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006);

    b)

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Position 4303 oder 4304);

    c)

    konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608;

    d)

    Waren des Kapitels 64;

    e)

    Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

    f)

    Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Position 6602;

    g)

    Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer Fantasieschmuck (Position 7117);

    h)

    Zubehör und Ausstattung für Sattlerwaren (z. B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen), gesondert gestellt (im Allgemeinen Abschnitt XV);

    ij)

    Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209);

    k)

    Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper);

    l)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

    m)

    Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile von Knöpfen und Druckknöpfen, Knopfrohlinge, der Position 9606.

    2.

    A)

    In Ergänzung der vorstehenden Anmerkung 1 gehören zu Position 4202 nicht:

    a)

    Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen (Position 3923);

    b)

    Waren aus Flechtstoffen (Position 4602).

    B)

    Waren der Positionen 4202 und 4203 mit Teilen aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) bleiben auch dann in diesen Positionen eingereiht, selbst wenn diese Teile mehr als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten darstellen, vorausgesetzt, diese Teile verleihen den Waren nicht ihren wesentlichen Charakter. Wenn die Teile jedoch den Waren ihren wesentlichen Charakter verleihen, sind die Waren in Kapitel 71 einzureihen.

    3.

    Im Sinne der Position 4203 gelten als „Kleidung und Bekleidungszubehör“ insbesondere Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe (einschließlich solche für Sport- und Schutzzwecke), Schürzen und andere Schutzkleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder, ausgenommen Uhrarmbänder (Position 9113).

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    Der Begriff „Außenseite“ im Sinne der Unterpositionen der Position 4202 bezeichnet den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    4201 00 00

    Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

    2,7

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

     

     

     

    –  Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

     

     

    4202 11

    – –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

     

     

    4202 11 10

    – – –  Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

    3

    p/st

    4202 11 90

    – – –  andere

    3

    4202 12

    – –  mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

     

     

     

    – – –  aus Kunststofffolien

     

     

    4202 12 11

    – – – –  Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

    9,7

    p/st

    4202 12 19

    – – – –  andere

    9,7

    4202 12 50

    – – –  aus formgepresstem Kunststoff

    5,2

     

    – – –  aus anderen Stoffen, einschließlich Vulkanfiber

     

     

    4202 12 91

    – – – –  Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

    3,7

    p/st

    4202 12 99

    – – – –  andere

    3,7

    4202 19

    – –  andere

     

     

    4202 19 10

    – – –  aus Aluminium

    5,7

    4202 19 90

    – – –  aus anderen Stoffen

    3,7

     

    –  Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solche ohne Handgriff

     

     

    4202 21 00

    – –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

    3

    p/st

    4202 22

    – –  mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

     

     

    4202 22 10

    – – –  aus Kunststofffolien

    9,7

    p/st

    4202 22 90

    – – –  aus Spinnstoffen

    3,7

    p/st

    4202 29 00

    – –  andere

    3,7

    p/st

     

    –  Taschen- oder Handtaschenartikel

     

     

    4202 31 00

    – –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

    3

    4202 32

    – –  mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

     

     

    4202 32 10

    – – –  aus Kunststofffolien

    9,7

    4202 32 90

    – – –  aus Spinnstoffen

    3,7

    4202 39 00

    – –  andere

    3,7

     

    –  andere

     

     

    4202 91

    – –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

     

     

    4202 91 10

    – – –  Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

    3

    4202 91 80

    – – –  andere

    3

    4202 92

    – –  mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

     

     

     

    – – –  aus Kunststofffolien

     

     

    4202 92 11

    – – – –  Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

    9,7

    4202 92 15

    – – – –  Behältnisse für Musikinstrumente

    6,7

    4202 92 19

    – – – –  andere

    9,7

     

    – – –  aus Spinnstoffen

     

     

    4202 92 91

    – – – –  Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

    2,7

    4202 92 98

    – – – –  andere

    2,7

    4202 99 00

    – –  andere

    3,7

    4203

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

     

     

    4203 10 00

    –  Kleidung

    4

     

    –  Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

     

     

    4203 21 00

    – –  Spezialsporthandschuhe

    9

    pa

    4203 29

    – –  andere

     

     

    4203 29 10

    – – –  Schutzhandschuhe für alle Berufe

    9

    pa

     

    – – –  andere

     

     

    4203 29 91

    – – – –  für Männer oder Knaben

    7

    pa

    4203 29 99

    – – – –  andere

    7

    pa

    4203 30 00

    –  Gürtel, Koppel und Schulterriemen

    5

    4203 40 00

    –  anderes Bekleidungszubehör

    5

    4204

     

     

     

    4205 00

    Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

     

     

     

    –  zu technischen Zwecken

     

     

    4205 00 11

    – –  Treibriemen und Förderbänder

    2

    4205 00 19

    – –  andere

    3

    4205 00 90

    –  andere

    2,5

    4206 00 00

    Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

    1,7

    KAPITEL 43

    PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

    Anmerkungen

    1.

    Als „Pelzfelle“ im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.

    2.

    Zu Kapitel 43 gehören nicht:

    a)

    Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit);

    b)

    nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 41);

    c)

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Position 4203);

    d)

    Waren des Kapitels 64;

    e)

    Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

    f)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

    3.

    Zu Position 4303 gehören Pelzfelle oder Teile davon, die unter Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzt worden sind, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Kleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht worden sind.

    4.

    Kleidung und Bekleidungszubehör aller Art (ausgenommen Waren der Anmerkung 2 zu Kapitel 43), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Position 4303 oder 4304. Das Gleiche gilt für Kleidung und Bekleidungszubehör, mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen.

    5.

    Als „künstliches Pelzwerk“ im Sinne der Nomenklatur gelten Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt worden sind. Jedoch gelten Nachahmungen, die durch Weben oder Wirken hergestellt worden sind, nicht als „künstliches Pelzwerk“ (im Allgemeinen Position 5801 oder 6001).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    4301

    Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

     

     

    4301 10 00

    –  von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    frei

    p/st

    4301 30 00

    –  von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    frei

    p/st

    4301 60 00

    –  von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    frei

    p/st

    4301 80

    –  andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

     

     

    4301 80 30

    – –  von Murmeltieren

    frei

    p/st

    4301 80 50

    – –  von Wildkatzen aller Art

    frei

    p/st

    4301 80 70

    – –  andere

    frei

    4301 90 00

    –  Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

    frei

    4302

    Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

     

     

     

    –  ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt

     

     

    4302 11 00

    – –  von Nerzen

    frei

    p/st

    4302 19

    – –  andere

     

     

    4302 19 10

    – – –  von Bibern

    frei

    p/st

    4302 19 20

    – – –  von Bisamratten

    frei

    p/st

    4302 19 30

    – – –  von Füchsen

    frei

    p/st

    4302 19 35

    – – –  von Kaninchen oder Hasen

    frei

    p/st

     

    – – –  von Hundsrobben oder Ohrenrobben

     

     

    4302 19 41

    – – – –  von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

    2,2

    p/st

    4302 19 49

    – – – –  andere

    2,2

    p/st

    4302 19 50

    – – –  von Seeottern oder Nutrias

    2,2

    p/st

    4302 19 60

    – – –  von Murmeltieren

    2,2

    p/st

    4302 19 70

    – – –  von Wildkatzen aller Art

    2,2

    p/st

     

    – – –  von Schafen und Lämmern

     

     

    4302 19 75

    – – – –  von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern

    frei

    p/st

    4302 19 80

    – – – –  andere

    2,2

    p/st

    4302 19 95

    – – –  andere

    2,2

    4302 20 00

    –  Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

    frei

    4302 30

    –  ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt

     

     

    4302 30 10

    – –  „ausgelassene“ Pelzfelle

    2,7

     

    – –  andere

     

     

    4302 30 21

    – – –  von Nerzen

    2,2

    p/st

    4302 30 25

    – – –  von Kaninchen oder Hasen

    2,2

    p/st

    4302 30 31

    – – –  von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern

    2,2

    p/st

    4302 30 41

    – – –  von Bisamratten

    2,2

    p/st

    4302 30 45

    – – –  von Füchsen

    2,2

    p/st

     

    – – –  von Hundsrobben oder Ohrenrobben

     

     

    4302 30 51

    – – – –  von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

    2,2

    p/st

    4302 30 55

    – – – –  andere

    2,2

    p/st

    4302 30 61

    – – –  von Seeottern oder Nutrias

    2,2

    p/st

    4302 30 71

    – – –  von Wildkatzen aller Art

    2,2

    p/st

    4302 30 95

    – – –  andere

    2,2

    4303

    Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

     

     

    4303 10

    –  Kleidung und Bekleidungszubehör

     

     

    4303 10 10

    – –  aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

    3,7

    4303 10 90

    – –  andere

    3,7

    4303 90 00

    –  andere

    3,7

    4304 00 00

    Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

    3,2

    ABSCHNITT IX

    HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

    KAPITEL 44

    HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 44 gehören nicht:

    a)

    Holz in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, zerkleinert, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art (Position 1211);

    b)

    Bambus oder andere holzige Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen zugeschnitten (Position 1401);

    c)

    Holz, in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Position 1404);

    d)

    Aktivkohle (Position 3802);

    e)

    Waren der Position 4202;

    f)

    Waren des Kapitels 46;

    g)

    Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

    h)

    Waren des Kapitels 66 (z. B. Regenschirme, Gehstöcke und Teile);

    ij)

    Waren der Position 6808;

    k)

    Fantasieschmuck der Position 7117;

    l)

    Waren der Abschnitte XVI und XVII (z. B. Maschinenteile, Kästen, Behältnisse, Gehäuse für Maschinen und Apparate sowie Stellmacherwaren);

    m)

    Waren des Abschnitts XVIII (z. B. Uhrengehäuse und Musikinstrumente sowie Teile davon);

    n)

    Waffenteile (Position 9305);

    o)

    Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

    p)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

    q)

    Waren des Kapitels 96 (z. B. Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte), ausgenommen Stiele und Fassungen, aus Holz, für Waren der Position 9603;

    r)

    Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

    2.

    „Verdichtetes Holz“ im Sinne dieses Kapitels ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch behandelt ist (bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Maße als es für einen guten Zusammenhalt notwendig ist) und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einflüsse hierdurch deutlich erhöht sind.

    3.

    Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder ähnlichem aus Lagen bestehendem Holz oder verdichtetem Holz.

    4.

    Die Waren der Position 4410, 4411 oder 4412 können so bearbeitet sein, dass sie die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten haben, sie können gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sein oder eine beliebige andere Bearbeitung erfahren haben, vorausgesetzt, sie verleiht ihnen nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.

    5.

    Zu Position 4417 gehören nicht Werkzeuge, deren Klinge, Schneide, arbeitende Fläche oder sonstiger arbeitender Teil aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht.

    6.

    Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und gegenteiliger Bestimmungen ist jede Bezugnahme auf „Holz“ in einer Position dieses Kapitels auch auf Bambus und andere holzige Stoffe anwendbar.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Im Sinne der Unterpositionen 4403 41 bis 4403 49, 4407 21 bis 4407 29, 4408 31 bis 4408 39 und 4412 31 bezieht sich der Ausdruck „tropisches Holz“ auf eine der nachstehend genannten Holzarten: Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Alan, Andiroba, Aningré, Avodiré, Azobé, Balau, Balsa, Bossé clair, Bossé foncé, Cativo, Cedro, Dabema, Dark Red Meranti, Dibétou, Doussié, Framiré, Freijo, Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Imbuia, Ipé, Iroko, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibé, Koto, Light Red Meranti, Limba, Louro, Maçaranduba, Mahogany, Makoré, Mandioqueira, Mansonia, Mengkulang, Meranti Bakau, Merawan, Merbau, Merpauh, Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Obéché, Okoumé, Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao, Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Pau Amarelo, Pau Marfim, Pulai, Punah, Quaruba, Ramin, Sapelli, Saqui-Saqui, Sepetir, Sipo, Sucupira, Suren, Tauari, Teak, Tiama, Tola, Virola, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Als „Holzmehl“ im Sinne der Position 4405 gilt Holzpulver, das mit einem Rückstand von 8 GHT oder weniger ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert.

    2.

    Als „tropisches Holz“ im Sinne der Unterpositionen 4414 00 10, 4418 10 10, 4418 20 10, 4419 00 10, 4420 10 11 und 4420 90 91 gelten folgende tropischen Hölzer: Acajou d'Afrique, Alan, Azobé, Balsa, Dark Red Meranti, Dibétou, Ilomba, Imbuia, Iroko, Jelutong, Jongkong, Kapur, Keruing, Kempas, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Makoré, Mansonia, Meranti Bakau, Merbau, Obéché, Okoumé, Palissandre de Para Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Ramin, Sapelli, Sipo, Teak, Tiama, Virola, White Lauan, White Meranti, White Seraya und Yellow Meranti.

    3.

    Als „Pellets“ im Sinne der Unterposition 4401 30 20 gelten Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern mit einem Durchmesser von 25 mm oder weniger und einer Länge von 45 mm oder weniger agglomeriert worden sind.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    4401

    Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

     

     

    4401 10 00

    –  Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

    frei

     

    –  Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

     

     

    4401 21 00

    – –  Nadelholz

    frei

    4401 22 00

    – –  anderes Holz

    frei

    4401 30

    –  Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

     

     

    4401 30 20

    – –  Pellets

    frei

     

    – –  andere

     

     

    4401 30 40

    – – –  Sägespäne

    frei

    4401 30 80

    – – –  andere

    frei

    4402

    Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

     

     

    4402 10 00

    –  aus Bambus

    frei

    4402 90 00

    –  andere

    frei

    4403

    Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

     

     

    4403 10 00

    –  mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

    frei

    m3

    4403 20

    –  anderes, von Nadelholz

     

     

     

    – –  Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“

     

     

    4403 20 11

    – – –  Sägerundholz

    frei

    m3

    4403 20 19

    – – –  anderes

    frei

    m3

     

    – –  Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“

     

     

    4403 20 31

    – – –  Sägerundholz

    frei

    m3

    4403 20 39

    – – –  anderes

    frei

    m3

     

    – –  anderes

     

     

    4403 20 91

    – – –  Sägerundholz

    frei

    m3

    4403 20 99

    – – –  anderes

    frei

    m3

     

    –  anderes, von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

     

     

    4403 41 00

    – –  Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

    frei

    m3

    4403 49

    – –  anderes

     

     

    4403 49 10

    – – –  Acajou d'Afrique, Iroko und Sapelli

    frei

    m3

    4403 49 35

    – – –  Okoumé und Sipo

    frei

    m3

    4403 49 95

    – – –  anderes

    frei

    m3

     

    –  anderes

     

     

    4403 91

    – –  Eichenholz (Quercus spp.)

     

     

    4403 91 10

    – – –  Sägerundholz

    frei

    m3

    4403 91 90

    – – –  anderes

    frei

    m3

    4403 92

    – –  Buchenholz (Fagus spp.)

     

     

    4403 92 10

    – – –  Sägerundholz

    frei

    m3

    4403 92 90

    – – –  anderes

    frei

    m3

    4403 99

    – –  anderes

     

     

    4403 99 10

    – – –  Pappelholz

    frei

    m3

    4403 99 30

    – – –  Eukalyptusholz

    frei

    m3

     

    – – –  Birkenholz

     

     

    4403 99 51

    – – – –  Sägerundholz

    frei

    m3

    4403 99 59

    – – – –  anderes

    frei

    m3

    4403 99 95

    – – –  anderes

    frei

    m3

    4404

    Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

     

     

    4404 10 00

    –  Nadelholz

    frei

    4404 20 00

    –  anderes Holz

    frei

    4405 00 00

    Holzwolle; Holzmehl

    frei

    4406

    Bahnschwellen aus Holz

     

     

    4406 10 00

    –  nicht imprägniert

    frei

    m3

    4406 90 00

    –  andere

    frei

    m3

    4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

     

     

    4407 10

    –  Nadelholz

     

     

    4407 10 15

    – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    frei

    m3

     

    – –  anderes

     

     

     

    – – –  gehobelt

     

     

    4407 10 31

    – – – –  Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“

    frei

    m3

    4407 10 33

    – – – –  Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“

    frei

    m3

    4407 10 38

    – – – –  anderes

    frei

    m3

     

    – – –  anderes

     

     

    4407 10 91

    – – – –  Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“

    frei

    m3

    4407 10 93

    – – – –  Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“

    frei

    m3

    4407 10 98

    – – – –  anderes

    frei

    m3

     

    –  von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

     

     

    4407 21

    – –  Mahogany (Swietenia spp.)

     

     

    4407 21 10

    – – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    4,9 (87)

     

    – – –  anderes

     

     

    4407 21 91

    – – – –  gehobelt

    4 (45)

    m3

    4407 21 99

    – – – –  anderes

    frei

    m3

    4407 22

    – –  Virola, Imbuia und Balsa

     

     

    4407 22 10

    – – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    4,9 (87)

     

    – – –  anderes

     

     

    4407 22 91

    – – – –  gehobelt

    4 (45)

    m3

    4407 22 99

    – – – –  anderes

    frei

    m3

    4407 25

    – –  Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

     

     

    4407 25 10

    – – –  an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    4,9 (87)

     

    – – –  anderes

     

     

    4407 25 30

    – – – –  gehobelt

    4 (45)

    m3

    4407 25 50

    – – – –  geschliffen

    4,9 (87)

    4407 25 90

    – – – –  anderes

    frei

    m3

    4407 26

    – –  White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan

     

     

    4407 26 10

    – – –  an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    4,9 (87)

     

    – – –  anderes

     

     

    4407 26 30

    – – – –  gehobelt

    4 (45)

    m3

    4407 26 50

    – – – –  geschliffen

    4,9 (87)

    4407 26 90

    – – – –  anderes

    frei

    m3

    4407 27

    – –  Sapelli

     

     

    4407 27 10

    – – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    4,9 (87)

     

    – – –  anderes

     

     

    4407 27 91

    – – – –  gehobelt

    4 (45)

    m3

    4407 27 99

    – – – –  anderes

    frei

    m3

    4407 28

    – –  Iroko

     

     

    4407 28 10

    – – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    4,9 (87)

     

    – – –  anderes

     

     

    4407 28 91

    – – – –  gehobelt

    4 (45)

    m3

    4407 28 99

    – – – –  anderes

    frei

    m3

    4407 29

    – –  anderes

     

     

    4407 29 15

    – – –  an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    4,9 (87)

     

    – – –  anderes

     

     

     

    – – – –  Acajou d'Afrique, Azobé, Dibétou, Ilomba, Jelutong, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Limba, Makoré, Mansonia, Merbau, Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Ramin, Sipo, Teak und Tiama

     

     

     

    – – – – –  gehobelt

     

     

    4407 29 20

    – – – – – –  Palissandre de Para, Palissandre de Rio und Palissandre de Rose

    4,9 (45)

    m3

    4407 29 25

    – – – – – –  anderes

    4 (45)

    m3

    4407 29 45

    – – – – –  geschliffen

    4,9 (87)

     

    – – – – –  anderes

     

     

    4407 29 61

    – – – – – –  Azobé

    frei

    m3

    4407 29 68

    – – – – – –  anderes

    frei

    m3

     

    – – – –  anderes

     

     

    4407 29 83

    – – – – –  gehobelt

    4 (45)

    m3

    4407 29 85

    – – – – –  geschliffen

    4,9 (87)

    4407 29 95

    – – – – –  anderes

    frei

    m3

     

    –  anderes

     

     

    4407 91

    – –  Eichenholz (Quercus spp.)

     

     

    4407 91 15

    – – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    frei

     

    – – –  anderes

     

     

     

    – – – –  gehobelt

     

     

    4407 91 31

    – – – – –  Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

    frei

    m2

    4407 91 39

    – – – – –  anderes

    frei

    m3

    4407 91 90

    – – – –  anderes

    frei

    m3

    4407 92 00

    – –  Buchenholz (Fagus spp.)

    frei

    m3

    4407 93

    – –  Ahornholz (Acer spp.)

     

     

    4407 93 10

    – – –  gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    frei

     

    – – –  anderes

     

     

    4407 93 91

    – – – –  geschliffen

    2,5

    4407 93 99

    – – – –  anderes

    frei

    4407 94

    – –  Kirschbaumholz (Prunus spp.)

     

     

    4407 94 10

    – – –  gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    frei

     

    – – –  anderes

     

     

    4407 94 91

    – – – –  geschliffen

    2,5

    4407 94 99

    – – – –  anderes

    frei

    4407 95

    – –  Eschenholz (Fraxinus spp.)

     

     

    4407 95 10

    – – –  gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    frei

     

    – – –  anderes

     

     

    4407 95 91

    – – – –  geschliffen

    2,5

    4407 95 99

    – – – –  anderes

    frei

    4407 99

    – –  anderes

     

     

    4407 99 20

    – – –  an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    frei

     

    – – –  anderes

     

     

    4407 99 25

    – – – –  gehobelt

    frei

    m3

    4407 99 40

    – – – –  geschliffen

    2,5

     

    – – – –  anderes

     

     

    4407 99 91

    – – – – –  Pappelholz

    frei

    m3

    4407 99 96

    – – – – –  von tropischen Hölzern

    frei

    m3

    4407 99 98

    – – – – –  anderes

    frei

    m3

    4408

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

     

     

    4408 10

    –  Nadelholz

     

     

    4408 10 15

    – –  gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    3

     

    – –  anderes

     

     

    4408 10 91

    – – –  Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (11)

    frei

     

    – – –  anderes

     

     

    4408 10 93

    – – – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    4

    m3

    4408 10 99

    – – – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

    4

    m3

     

    –  von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

     

     

    4408 31

    – –  Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

     

     

    4408 31 11

    – – –  an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    4,9

     

    – – –  anderes

     

     

    4408 31 21

    – – – –  gehobelt

    4

    m3

    4408 31 25

    – – – –  geschliffen

    4,9

    4408 31 30

    – – – –  anderes

    6

    m3

    4408 39

    – –  anderes

     

     

     

    – – –  Acajou d'Afrique, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo, Virola und White Lauan

     

     

    4408 39 15

    – – – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    4,9

     

    – – – –  anderes

     

     

    4408 39 21

    – – – – –  gehobelt

    4

    m3

     

    – – – – –  anderes

     

     

    4408 39 31

    – – – – – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    6

    m3

    4408 39 35

    – – – – – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

    6

    m3

     

    – – –  anderes

     

     

    4408 39 55

    – – – –  gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    3

     

    – – – –  anderes

     

     

    4408 39 70

    – – – – –  Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (11)

    frei

     

    – – – – –  anderes

     

     

    4408 39 85

    – – – – – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    4

    m3

    4408 39 95

    – – – – – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

    4

    m3

    4408 90

    –  anderes

     

     

    4408 90 15

    – –  gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    3

     

    – –  anderes

     

     

    4408 90 35

    – – –  Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (11)

    frei

     

    – – –  anderes

     

     

    4408 90 85

    – – – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    4

    m3

    4408 90 95

    – – – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

    4

    m3

    4409

    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

     

     

    4409 10

    –  Nadelholz

     

     

    4409 10 11

    – –  Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

    frei

    m

    4409 10 18

    – –  anderes

    frei

     

    –  anderes

     

     

    4409 21 00

    – –  Bambus

    frei

    4409 29

    – –  anderes

     

     

    4409 29 10

    – – –  Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

    frei

    m

     

    – – –  anderes

     

     

    4409 29 91

    – – – –  Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

    frei

    m2

    4409 29 99

    – – – –  anderes

    frei

    4410

    Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

     

     

     

    –  aus Holz

     

     

    4410 11

    – –  Spanplatten

     

     

    4410 11 10

    – – –  roh oder nur geschliffen

    7

    m3

    4410 11 30

    – – –  auf der Oberfläche mit Melamin imprägniertem Papier beschichtet

    7

    m3

    4410 11 50

    – – –  auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet

    7

    m3

    4410 11 90

    – – –  andere

    7

    m3

    4410 12

    – –  „oriented strand board“-Platten (OSB)

     

     

    4410 12 10

    – – –  roh oder nur geschliffen

    7

    m3

    4410 12 90

    – – –  andere

    7

    m3

    4410 19 00

    – –  andere

    7

    m3

    4410 90 00

    –  andere

    7

    m3

    4411

    Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

     

     

     

    –  mitteldichte Faserplatten (MDF)

     

     

    4411 12

    – –  mit einer Dicke von 5 mm oder weniger

     

     

    4411 12 10

    – – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

    m2

    4411 12 90

    – – –  andere

    7

    m2

    4411 13

    – –  mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 9 mm

     

     

    4411 13 10

    – – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

    m2

    4411 13 90

    – – –  andere

    7

    m2

    4411 14

    – –  mit einer Dicke von mehr als 9 mm

     

     

    4411 14 10

    – – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

    m2

    4411 14 90

    – – –  andere

    7

    m2

     

    –  andere

     

     

    4411 92

    – –  mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

     

     

    4411 92 10

    – – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

    m2

    4411 92 90

    – – –  andere

    7

    m2

    4411 93

    – –  mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3

     

     

    4411 93 10

    – – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

    m2

    4411 93 90

    – – –  andere

    7

    m2

    4411 94

    – –  mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger

     

     

    4411 94 10

    – – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

    m2

    4411 94 90

    – – –  andere

    7

    m2

    4412

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

     

     

    4412 10 00

    –  aus Bambus

    10

    m3

     

    –  anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

     

     

    4412 31

    – –  mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

     

     

    4412 31 10

    – – –  aus Acajou d'Afrique, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo, Virola und White Lauan

    10

    m3

    4412 31 90

    – – –  anderes

    7

    m3

    4412 32 00

    – –  anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

    7

    m3

    4412 39 00

    – –  anderes

    7 (13)

    m3

     

    –  anderes

     

     

    4412 94

    – –  mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

     

     

    4412 94 10

    – – –  mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

    10

    m3

    4412 94 90

    – – –  anderes

    6

    m3

    4412 99

    – –  anderes

     

     

    4412 99 30

    – – –  mindestens eine Spanplatte enthaltend

    6

    m3

    4412 99 70

    – – –  anderes

    10 (13)

    m3

    4413 00 00

    Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

    frei

    m3

    4414 00

    Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

     

     

    4414 00 10

    –  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    5,1 (87)

    4414 00 90

    –  andere

    frei

    4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

     

     

    4415 10

    –  Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln

     

     

    4415 10 10

    – –  Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel

    4

    4415 10 90

    – –  Kabeltrommeln

    3

    4415 20

    –  Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

     

     

    4415 20 20

    – –  Flachpaletten; Palettenaufsatzwände

    3

    p/st

    4415 20 90

    – –  andere

    4

    4416 00 00

    Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

    frei

    4417 00 00

    Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

    frei

    4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

     

     

    4418 10

    –  Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

     

     

    4418 10 10

    – –  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    3

    p/st (88)

    4418 10 50

    – –  aus Nadelholz

    3

    p/st (88)

    4418 10 90

    – –  andere

    3

    p/st (88)

    4418 20

    –  Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

     

     

    4418 20 10

    – –  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    6 (89)

    p/st (90)

    4418 20 50

    – –  aus Nadelholz

    frei

    p/st (90)

    4418 20 80

    – –  andere

    frei

    p/st (90)

    4418 40 00

    –  Verschalungen für Betonarbeiten

    frei

    4418 50 00

    –  Schindeln („shingles“ und „shakes“)

    frei

    4418 60 00

    –  Pfosten und Balken

    frei

     

    –  zusammengesetzte Fußbodenplatten

     

     

    4418 71 00

    – –  für Mosaikfußböden

    3

    m2

    4418 72 00

    – –  andere, mehrlagig

    frei

    m2

    4418 79 00

    – –  andere

    frei

    m2

    4418 90

    –  andere

     

     

    4418 90 10

    – –  Lamellenholz

    frei

    4418 90 80

    – –  andere

    frei

    4419 00

    Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

     

     

    4419 00 10

    –  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    3 (59)

    4419 00 90

    –  andere

    frei

    4420

    Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

     

     

    4420 10

    –  Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz

     

     

    4420 10 11

    – –  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    6 (89)

    4420 10 19

    – –  andere

    frei

    4420 90

    –  andere

     

     

    4420 90 10

    – –  Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

    4

    m3

     

    – –  andere

     

     

    4420 90 91

    – – –  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    6 (89)

    4420 90 99

    – – –  andere

    frei

    4421

    Andere Waren aus Holz

     

     

    4421 10 00

    –  Kleiderbügel

    frei

    p/st

    4421 90

    –  andere

     

     

    4421 90 91

    – –  aus Faserplatten

    4

    4421 90 98

    – –  andere

    frei

    KAPITEL 45

    KORK UND KORKWAREN

    Anmerkung

    1.

    Zu Kapitel 45 gehören nicht:

    a)

    Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

    b)

    Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

    c)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    4501

    Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

     

     

    4501 10 00

    –  Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

    frei

    4501 90 00

    –  anderer

    frei

    4502 00 00

    Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

    frei

    4503

    Waren aus Naturkork

     

     

    4503 10

    –  Stopfen

     

     

    4503 10 10

    – –  zylindrisch

    4,7

    4503 10 90

    – –  andere

    4,7

    4503 90 00

    –  andere

    4,7

    4504

    Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork

     

     

    4504 10

    –  Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben

     

     

     

    – –  Stopfen

     

     

    4504 10 11

    – – –  für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork

    4,7

    4504 10 19

    – – –  andere

    4,7

     

    – –  andere

     

     

    4504 10 91

    – – –  mit Bindemittel

    4,7

    4504 10 99

    – – –  andere

    4,7

    4504 90

    –  andere

     

     

    4504 90 20

    – –  Stopfen

    4,7

    4504 90 80

    – –  andere

    4,7

    KAPITEL 46

    FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

    Anmerkungen

    1.

    Als „Flechtstoffe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54.

    2.

    Zu Kapitel 46 gehören nicht:

    a)

    Wandverkleidungen der Position 4814;

    b)

    Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Position 5607);

    c)

    Schuhe und Kopfbedeckungen oder Teile davon des Kapitels 64 oder 65;

    d)

    Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87);

    e)

    Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper).

    3.

    „Parallel aneinander gefügte Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen“ im Sinne der Position 4601 sind Waren aus Flechtstoffen, Geflechten und ähnlichen Waren, bei denen diese nebeneinander gelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    4601

    Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

     

     

     

    –  Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen

     

     

    4601 21

    – –  aus Bambus

     

     

    4601 21 10

    – – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

    4601 21 90

    – – –  andere

    2,2

    4601 22

    – –  aus Rattan

     

     

    4601 22 10

    – – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

    4601 22 90

    – – –  andere

    2,2

    4601 29

    – –  andere

     

     

    4601 29 10

    – – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

    4601 29 90

    – – –  andere

    2,2

     

    –  andere

     

     

    4601 92

    – –  aus Bambus

     

     

    4601 92 05

    – – –  Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    4601 92 10

    – – – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

    4601 92 90

    – – – –  andere

    2,2

    4601 93

    – –  aus Rattan

     

     

    4601 93 05

    – – –  Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    4601 93 10

    – – – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

    4601 93 90

    – – – –  andere

    2,2

    4601 94

    – –  aus anderen pflanzlichen Stoffen

     

     

    4601 94 05

    – – –  Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    4601 94 10

    – – – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

    4601 94 90

    – – – –  andere

    2,2

    4601 99

    – –  andere

     

     

    4601 99 05

    – – –  Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

    1,7

     

    – – –  andere

     

     

    4601 99 10

    – – – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    4,7

    4601 99 90

    – – – –  andere

    2,7

    4602

    Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa

     

     

     

    –  aus pflanzlichen Stoffen

     

     

    4602 11 00

    – –  aus Bambus

    3,7

    4602 12 00

    – –  aus Rattan

    3,7

    4602 19

    – –  andere

     

     

    4602 19 10

    – – –  Flaschenhülsen aus Stroh

    1,7

     

    – – –  andere

     

     

    4602 19 91

    – – – –  Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt

    3,7

    4602 19 99

    – – – –  andere

    3,7

    4602 90 00

    –  andere

    4,7

    ABSCHNITT X

    HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

    KAPITEL 47

    HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG

    Anmerkung

    1.

    Als „chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen“ im Sinne der Position 4702 gelten chemische Halbstoffe mit einem Anteil an unlöslichem Halbstoff von 92 GHT oder mehr bei Natron- oder Sulfatzellstoffen bzw. 88 GHT oder mehr bei Sulfitzellstoffen, nach einstündiger Lagerung in einer 18-prozentigen Natronlauge (NaOH) bei 20 °C und mit einem Aschegehalt von 0,15 GHT oder weniger (ausschließlich bei Sulfitzellstoffen).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    4701 00

    Mechanische Halbstoffe aus Holz

     

     

    4701 00 10

    –  thermo-mechanische Halbstoffe aus Holz

    frei

    kg 90 % sdt

    4701 00 90

    –  andere

    frei

    kg 90 % sdt

    4702 00 00

    Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

    frei

    kg 90 % sdt

    4703

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

     

     

     

    –  ungebleicht

     

     

    4703 11 00

    – –  aus Nadelholz

    frei

    kg 90 % sdt

    4703 19 00

    – –  aus anderem Holz

    frei

    kg 90 % sdt

     

    –  halbgebleicht oder gebleicht

     

     

    4703 21 00

    – –  aus Nadelholz

    frei

    kg 90 % sdt

    4703 29 00

    – –  aus anderem Holz

    frei

    kg 90 % sdt

    4704

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

     

     

     

    –  ungebleicht

     

     

    4704 11 00

    – –  aus Nadelholz

    frei

    kg 90 % sdt

    4704 19 00

    – –  aus anderem Holz

    frei

    kg 90 % sdt

     

    –  halbgebleicht oder gebleicht

     

     

    4704 21 00

    – –  aus Nadelholz

    frei

    kg 90 % sdt

    4704 29 00

    – –  aus anderem Holz

    frei

    kg 90 % sdt

    4705 00 00

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    frei

    kg 90 % sdt

    4706

    Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

     

     

    4706 10 00

    –  aus Baumwoll-Linters

    frei

    4706 20 00

    –  Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe

    frei

    kg 90 % sdt

    4706 30 00

    –  andere, aus Bambus

    frei

    kg 90 % sdt

     

    –  andere

     

     

    4706 91 00

    – –  mechanisch aufbereitet

    frei

    kg 90 % sdt

    4706 92 00

    – –  chemisch aufbereitet

    frei

    kg 90 % sdt

    4706 93 00

    – –  halbchemisch aufbereitet

    frei

    kg 90 % sdt

    4707

    Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

     

     

    4707 10 00

    –  ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

    frei

    4707 20 00

    –  Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

    frei

    4707 30

    –  Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

     

     

    4707 30 10

    – –  alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

    frei

    4707 30 90

    – –  andere

    frei

    4707 90

    –  andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)

     

     

    4707 90 10

    – –  unsortiert

    frei

    4707 90 90

    – –  sortiert

    frei

    KAPITEL 48

    PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE

    Anmerkungen

    1.

    Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.

    2.

    Zu Kapitel 48 gehören nicht:

    a)

    Waren des Kapitels 30;

    b)

    Prägefolien der Position 3212;

    c)

    parfümierte Papiere oder Schminkpapiere (Kapitel 33);

    d)

    Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln (Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen (Position 3405);

    e)

    lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704;

    f)

    Papier, mit Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt (Position 3822);

    g)

    Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39);

    h)

    Waren der Position 4202 (z. B. Reiseartikel);

    ij)

    Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren);

    k)

    Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI);

    l)

    Waren des Kapitels 64 oder 65;

    m)

    Schleifmittel, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6805), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel;

    n)

    Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV);

    o)

    Waren der Position 9209;

    p)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte) oder des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe).

    3.

    Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.

    4.

    Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwendeten Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 50 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g.

    5.

    Im Sinne der Position 4802 bezeichnen die Ausdrücke „Papier und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden“ und „Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert“, Papiere und Pappen, die hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff hergestellt wurden oder aus Halbstoff, der in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

    Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger haben:

    a)

    einen Gehalt an Fasern von 10 GHT oder mehr, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, und

    1.

    ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder

    2.

    sind in der Masse gefärbt oder

    b)

    einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT und

    1.

    ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder

    2.

    sind in der Masse gefärbt oder

    c)

    einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr oder

    d)

    einen Aschegehalt von mehr als 3 bis 8 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % sowie einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger oder

    e)

    einen Aschegehalt von 3 GHT oder weniger, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr und einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger.

    Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

    a)

    sind in der Masse gefärbt oder

    b)

    weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr auf und haben

    1.

    eine Dicke von 225 Mikrometer (Mikron) oder weniger oder

    2.

    eine Dicke von mehr als 225 bis 508 Mikrometer (Mikron) und einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT oder

    c)

    weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % auf, haben eine Dicke von 254 Mikrometer (Mikron) oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT.

    Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen.

    6.

    Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.

    7.

    Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.

    8.

    Zu den Positionen 4801 und 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern:

    a)

    in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder

    b)

    in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.

    9.

    Als „Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen“ im Sinne der Position 4814 gelten nur:

    a)

    Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet:

    1)

    genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z. B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen;

    2)

    mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist;

    3)

    auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist oder

    4)

    auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, überzogen;

    b)

    Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet;

    c)

    Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, dass beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht.

    Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4823.

    10.

    Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert.

    11.

    Zu Position 4823 gehören insbesondere Papiere und Pappen, perforiert, für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen sowie Spitzenpapier.

    12.

    Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 und 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nebensächlicher Art sind, zu Kapitel 49.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Als „Kraftliner“ im Sinne der Unterpositionen 4804 11 und 4804 19 gelten maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen, in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Holz von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer Berstfestigkeit nach Mullen, die den Werten in der nachstehenden Tabelle gleich ist oder die für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation oder Extrapolation errechneten Werten entspricht.

    Quadratmetergewicht (g/m2)

    Mindestwert der Berstfestigkeit nach Mullen (kPa)

    115

    393

    125

    417

    200

    637

    300

    824

    400

    961

    2.

    Als „Kraftsackpapier“ im Sinne der Unterpositionen 4804 21 und 4804 29 gelten maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 60 g bis 115 g, die einer der beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen:

    a)

    Der Berstdruckindex nach Mullen muss 3,7 kPa·m2/g und der Dehnungsfaktor mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in Maschinenrichtung betragen;

    b)

    die Mindestwerte des Durchreißwiderstands und der Bruchdehnung müssen den Werten der nachstehenden Tabelle gleich sein oder für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation ermittelten Werten entsprechen:

    Quadratmetergewicht (g/m2)

    Mindestwert des Durchreißwiderstands (mN)

    Mindestwert der Bruchdehnung (kN/m)

    Maschinenrichtung

    Maschinenrichtung plus Querrichtung

    Querrichtung

    Maschinenrichtung plus Querrichtung

    60

    700

    1 510

    1,9

    6,0

    70

    830

    1 790

    2,3

    7,2

    80

    965

    2 070

    2,8

    8,3

    100

    1 230

    2 635

    3,7

    10,6

    115

    1 425

    3 060

    4,4

    12,3

    3.

    Als „Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe“ im Sinne der Unterposition 4805 11 gilt Papier in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an halbchemisch ungebleicht aufbereitetem Zellstoff aus Laubhölzern von 65 GHT oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,8 N/g/m2, bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

    4.

    Zu Unterposition 4805 12 gehört Papier in Rollen, hauptsächlich hergestellt aus Halbstoff aus Stroh, der in einem halbchemischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, mit einem Quadratmetergewicht von 130 g oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,4 N/g/m2 bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

    5.

    Zu den Unterpositionen 4805 24 und 4805 25 gehören Papiere und Pappen, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Halbstoff aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) gewonnen wurden. Testliner kann auch eine Außenlage aus gefärbtem Papier aus gebleichtem nicht wiederaufbereitetem Halbstoff aufweisen. Die Erzeugnisse haben einen Berstdruck nach Mullen von 2 kPa·m2/g oder mehr.

    6.

    Als „Sulfitpackpapier“ im Sinne der Unterposition 4805 30 gilt einseitig glattes Papier, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfitzellstoff aus Holz von mehr als 40 GHT, mit einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger und einem Berstdruckindex nach Mullen von 1,47 kPa·m2/g oder mehr.

    7.

    Als „leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. LWC-Papier“ im Sinne der Unterposition 4810 22 gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem Quadratmetergewicht von 72 g oder weniger, mit einem Gewicht der Beschichtung je Seite von 15 g/m2 oder weniger, auf einer Unterlage, die zu 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Gesamtfasermenge) aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    4801 00 00

    Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

    frei

    4802

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

     

     

    4802 10 00

    –  Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

    frei

    4802 20 00

    –  Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen

    frei

    4802 40

    –  Tapetenrohpapier

     

     

    4802 40 10

    – –  ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

    frei

    4802 40 90

    – –  andere

    frei

     

    –  andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

     

     

    4802 54 00

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g

    frei

    4802 55

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen

     

     

    4802 55 15

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 g

    frei

    4802 55 25

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 g

    frei

    4802 55 30

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 g

    frei

    4802 55 90

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehr

    frei

    4802 56

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

     

     

    4802 56 20

    – – –  auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format)

    frei

    4802 56 80

    – – –  andere

    frei

    4802 57 00

    – –  andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g

    frei

    4802 58

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

     

     

    4802 58 10

    – – –  in Rollen

    frei

    4802 58 90

    – – –  andere

    frei

     

    –  andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

     

     

    4802 61

    – –  in Rollen

     

     

    4802 61 15

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 72 g und mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

    frei

    4802 61 80

    – – –  andere

    frei

    4802 62 00

    – –  in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

    frei

    4802 69 00

    – –  andere

    frei

    4803 00

    Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

     

     

    4803 00 10

    –  Zellstoffwatte

    frei

     

    –  gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von

     

     

    4803 00 31

    – –  25 g oder weniger

    frei

    4803 00 39

    – –  mehr als 25 g

    frei

    4803 00 90

    –  andere

    frei

    4804

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

     

     

     

    –  Kraftliner

     

     

    4804 11

    – –  ungebleicht

     

     

     

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

     

     

    4804 11 11

    – – – –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 g

    frei

    4804 11 15

    – – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g

    frei

    4804 11 19

    – – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 175 g oder mehr

    frei

    4804 11 90

    – – –  andere

    frei

    4804 19

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

     

     

     

    – – – –  aus einer oder mehreren ungebleichten Lagen und einer äußeren gebleichten, halbgebleichten oder gefärbten Lage, mit einem Quadratmetergewicht von

     

     

    4804 19 11

    – – – – –  weniger als 150 g

    frei

    4804 19 15

    – – – – –  150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g

    frei

    4804 19 19

    – – – – –  175 g oder mehr

    frei

     

    – – – –  andere, mit einem Quadratmetergewicht von

     

     

    4804 19 31

    – – – – –  weniger als 150 g

    frei

    4804 19 38

    – – – – –  150 g oder mehr

    frei

    4804 19 90

    – – –  andere

    frei

     

    –  Kraftsackpapier

     

     

    4804 21

    – –  ungebleicht

     

     

    4804 21 10

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

    frei

    4804 21 90

    – – –  anderes

    frei

    4804 29

    – –  anderes

     

     

    4804 29 10

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

    frei

    4804 29 90

    – – –  anderes

    frei

     

    –  andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

     

     

    4804 31

    – –  ungebleicht

     

     

     

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

     

     

    4804 31 51

    – – – –  Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke

    frei

    4804 31 58

    – – – –  andere

    frei

    4804 31 80

    – – –  andere

    frei

    4804 39

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

     

     

    4804 39 51

    – – – –  in der Masse einheitlich gebleicht

    frei

    4804 39 58

    – – – –  andere

    frei

    4804 39 80

    – – –  andere

    frei

     

    –  andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

     

     

    4804 41

    – –  ungebleicht

     

     

    4804 41 10

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    4804 41 91

    – – – –  sog. „saturating kraft“

    frei

    4804 41 99

    – – – –  andere

    frei

    4804 42

    – –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

     

     

    4804 42 10

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

    frei

    4804 42 90

    – – –  andere

    frei

    4804 49

    – –  andere

     

     

    4804 49 10

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

    frei

    4804 49 90

    – – –  andere

    frei

     

    –  andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

     

     

    4804 51

    – –  ungebleicht

     

     

    4804 51 10

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

    frei

    4804 51 90

    – – –  andere

    frei

    4804 52

    – –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

     

     

    4804 52 10

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

    frei

    4804 52 90

    – – –  andere

    frei

    4804 59

    – –  andere

     

     

    4804 59 10

    – – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

    frei

    4804 59 90

    – – –  andere

    frei

    4805

    Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben

     

     

     

    –  Wellenpapier

     

     

    4805 11 00

    – –  Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

    frei

    4805 12 00

    – –  Strohpapier für die Welle der Wellpappe

    frei

    4805 19

    – –  anderes

     

     

    4805 19 10

    – – –  Wellenstoff

    frei

    4805 19 90

    – – –  anderes

    frei

     

    –  Testliner (wiederaufbereiteter Liner)

     

     

    4805 24 00

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    4805 25 00

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

    frei

    4805 30

    –  Sulfitpackpapier

     

     

    4805 30 10

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 30 g

    frei

    4805 30 90

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 30 g oder mehr

    frei

    4805 40 00

    –  Filterpapier und Filterpappe

    frei

    4805 50 00

    –  Filzpapier und Filzpappe

    frei

     

    –  andere

     

     

    4805 91 00

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    4805 92 00

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

    frei

    4805 93

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

     

     

    4805 93 20

    – – –  aus wiederaufbereitetem Papier

    frei

    4805 93 80

    – – –  andere

    frei

    4806

    Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen

     

     

    4806 10 00

    –  Pergamentpapier und -pappe

    frei

    4806 20 00

    –  Pergamentersatzpapier

    frei

    4806 30 00

    –  Naturpauspapier

    frei

    4806 40

    –  Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

     

     

    4806 40 10

    – –  Pergaminpapier

    frei

    4806 40 90

    – –  andere

    frei

    4807 00

    Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

     

     

    4807 00 30

    –  aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen

    frei

    4807 00 80

    –  andere

    frei

    4808

    Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art

     

     

    4808 10 00

    –  Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

    frei

    4808 20 00

    –  Kraftsackpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

    frei

    4808 30 00

    –  anderes Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

    frei

    4808 90 00

    –  andere

    frei

    4809

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

     

     

    4809 20

    –  präpariertes Durchschreibepapier

     

     

    4809 20 10

    – –  in Rollen

    frei

    4809 20 90

    – –  in Bogen

    frei

    4809 90

    –  anderes

     

     

    4809 90 10

    – –  Kohlepapier und ähnliches Vervielfältigungspapier

    frei

    4809 90 90

    – –  anderes

    frei

    4810

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

     

     

     

    –  Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

     

     

    4810 13

    – –  in Rollen

     

     

    4810 13 20

    – – –  Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    4810 13 80

    – – –  andere

    frei

    4810 14

    – –  in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

     

     

    4810 14 20

    – – –  Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    4810 14 80

    – – –  andere

    frei

    4810 19

    – –  andere

     

     

    4810 19 10

    – – –  Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    4810 19 90

    – – –  andere

    frei

     

    –  Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

     

     

    4810 22

    – –  leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“

     

     

    4810 22 10

    – – –  in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

    frei

    4810 22 90

    – – –  andere

    frei

    4810 29

    – –  andere

     

     

    4810 29 30

    – – –  in Rollen

    frei

    4810 29 80

    – – –  andere

    frei

     

    –  Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden

     

     

    4810 31 00

    – –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    4810 32

    – –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

     

     

    4810 32 10

    – – –  mit Kaolin gestrichen oder überzogen

    frei

    4810 32 90

    – – –  andere

    frei

    4810 39 00

    – –  andere

    frei

     

    –  andere Papiere und Pappen

     

     

    4810 92

    – –  Multiplex

     

     

    4810 92 10

    – – –  jede Lage gebleicht

    frei

    4810 92 30

    – – –  mit nur einer gebleichten Außenlage

    frei

    4810 92 90

    – – –  andere

    frei

    4810 99

    – –  andere

     

     

    4810 99 10

    – – –  Papier und Pappe, gebleicht, mit Kaolin gestrichen oder überzogen

    frei

    4810 99 30

    – – –  Papier und Pappe, mit Glimmerstaub überzogen

    frei

    4810 99 90

    – – –  andere

    frei

    4811

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art

     

     

    4811 10 00

    –  Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

    frei

     

    –  Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen

     

     

    4811 41

    – –  selbstklebend

     

     

    4811 41 20

    – – –  mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen

    frei

    4811 41 90

    – – –  andere

    frei

    4811 49 00

    – –  andere

    frei

     

    –  mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen

     

     

    4811 51 00

    – –  gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

    frei

    4811 59 00

    – –  andere

    frei

    4811 60 00

    –  Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

    frei

    4811 90 00

    –  andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

    frei

    4812 00 00

    Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

    frei

    4813

    Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen

     

     

    4813 10 00

    –  in Form von Heftchen oder Hülsen

    frei

    4813 20 00

    –  in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

    frei

    4813 90

    –  anderes

     

     

    4813 90 10

    – –  in Rollen mit einer Breite von mehr als 5 cm bis 15 cm

    frei

    4813 90 90

    – –  anderes

    frei

    4814

    Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier

     

     

    4814 10 00

    –  Raufaserpapier, sog. „Ingrainpapier“

    frei

    4814 20 00

    –  Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde

    frei

    4814 90

    –  andere

     

     

    4814 90 10

    – –  Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder mit anderer Oberflächenverzierung, mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen

    frei

    4814 90 80

    – –  andere

    frei

    4815

     

     

     

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

     

     

    4816 20 00

    –  präpariertes Durchschreibepapier

    frei

    4816 90 00

    –  andere

    frei

    4817

    Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

     

     

    4817 10 00

    –  Briefumschläge

    frei

    4817 20 00

    –  Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten

    frei

    4817 30 00

    –  Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    frei

    4818

    Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

     

     

    4818 10

    –  Toilettenpapier

     

     

    4818 10 10

    – –  mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von 25 g oder weniger

    frei

    4818 10 90

    – –  mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von mehr als 25 g

    frei

    4818 20

    –  Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher

     

     

    4818 20 10

    – –  Taschentücher und Abschminktücher

    frei

     

    – –  Handtücher

     

     

    4818 20 91

    – – –  in Rollen

    frei

    4818 20 99

    – – –  andere

    frei

    4818 30 00

    –  Tischtücher und Servietten

    frei

    4818 40

    –  hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken

     

     

     

    – –  hygienische Binden, Tampons und ähnliche Waren

     

     

    4818 40 11

    – – –  hygienische Binden

    frei

    4818 40 13

    – – –  Tampons

    frei

    4818 40 19

    – – –  andere

    frei

    4818 40 90

    – –  Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken

    frei

    4818 50 00

    –  Kleidung und Bekleidungszubehör

    frei

    4818 90

    –  andere

     

     

    4818 90 10

    – –  Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

    frei

    4818 90 90

    – –  andere

    frei

    4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

     

     

    4819 10 00

    –  Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

    frei

    4819 20 00

    –  Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

    frei

    4819 30 00

    –  Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

    frei

    4819 40 00

    –  andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

    frei

    4819 50 00

    –  andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen

    frei

    4819 60 00

    –  Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

    frei

    4820

    Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

     

     

    4820 10

    –  Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen

     

     

    4820 10 10

    – –  Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Auftragsbücher und Quittungsbücher

    frei

    4820 10 30

    – –  Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher, ohne Kalendarium

    frei

    4820 10 50

    – –  Merkbücher, Notizbücher und Tagebücher, mit Kalendarium

    frei

    4820 10 90

    – –  andere

    frei

    4820 20 00

    –  Hefte

    frei

    4820 30 00

    –  Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel

    frei

    4820 40

    –  Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

     

     

    4820 40 10

    – –  Endlosformulare

    frei

    4820 40 90

    – –  andere

    frei

    4820 50 00

    –  Alben für Muster oder für Sammlungen

    frei

    4820 90 00

    –  andere

    frei

    4821

    Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

     

     

    4821 10

    –  bedruckt

     

     

    4821 10 10

    – –  selbstklebend

    frei

    4821 10 90

    – –  andere

    frei

    4821 90

    –  andere

     

     

    4821 90 10

    – –  selbstklebend

    frei

    4821 90 90

    – –  andere

    frei

    4822

    Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

     

     

    4822 10 00

    –  zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

    frei

    4822 90 00

    –  andere

    frei

    4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

     

     

    4823 20 00

    –  Filterpapier und Filterpappe

    frei

    4823 40 00

    –  Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

    frei

     

    –  Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe

     

     

    4823 61 00

    – –  aus Bambus

    frei

    4823 69

    – –  andere

     

     

    4823 69 10

    – – –  Tabletts, Schüsseln und Teller

    frei

    4823 69 90

    – – –  andere

    frei

    4823 70

    –  formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

     

     

    4823 70 10

    – –  Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier

    frei

    4823 70 90

    – –  andere

    frei

    4823 90

    –  andere

     

     

    4823 90 40

    – –  Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

    frei

    4823 90 85

    – –  andere

    frei

    KAPITEL 49

    BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 49 gehören nicht:

    a)

    fotografische Negative und Positive auf durchsichtigem Träger (Kapitel 37);

    b)

    Reliefkarten, -pläne und -globen, auch bedruckt (Position 9023);

    c)

    Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;

    d)

    Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen der Position 9704 sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, und andere Waren des Kapitels 97.

    2.

    Als „gedruckt“ im Sinne des Kapitels 49 gelten auch Erzeugnisse, die mit einem Vervielfältigungsapparat, in einem computergesteuerten Verfahren, maschinenschriftlich oder durch Gaufrieren, Fotografieren, Fotokopieren oder Thermokopieren hergestellt worden sind.

    3.

    Zeitungen und andere periodische Druckschriften, kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag, gehören zu Position 4901, auch wenn sie Werbung enthalten.

    4.

    Zu Position 4901 gehören auch:

    a)

    Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk mit nummerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht;

    b)

    Illustrationsbeilagen für Bücher, die mit den Büchern gestellt werden;

    c)

    Bücher in Form von Teilheften oder in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, die ein vollständiges Werk oder einen Teil davon bilden und zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt sind.

    Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen, ohne Text, in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, zu Position 4911.

    5.

    Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 49 gehören zu Position 4901 nicht Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen (z. B. Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung). Diese Veröffentlichungen gehören zu Position 4911.

    6.

    „Bilderalben und Bilderbücher für Kinder“ im Sinne der Position 4903 sind Kinderalben und -bücher, deren Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    4901

    Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern

     

     

    4901 10 00

    –  in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt

    frei

     

    –  andere

     

     

    4901 91 00

    – –  Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften

    frei

    4901 99 00

    – –  andere

    frei

    4902

    Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend

     

     

    4902 10 00

    –  mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend

    frei

    4902 90 00

    –  andere

    frei

    4903 00 00

    Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

    frei

    4904 00 00

    Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

    frei

    4905

    Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt

     

     

    4905 10 00

    –  Globen

    frei

     

    –  andere

     

     

    4905 91 00

    – –  in Form von Büchern oder Broschüren

    frei

    4905 99 00

    – –  andere

    frei

    4906 00 00

    Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

    frei

    4907 00

    Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

     

     

    4907 00 10

    –  Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen

    frei

    4907 00 30

    –  Banknoten

    frei

    4907 00 90

    –  andere

    frei

    4908

    Abziehbilder aller Art

     

     

    4908 10 00

    –  Abziehbilder, verglasbar

    frei

    4908 90 00

    –  andere

    frei

    4909 00 00

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    frei

    4910 00 00

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

    frei

    4911

    Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien

     

     

    4911 10

    –  Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

     

     

    4911 10 10

    – –  Verkaufskataloge

    frei

    4911 10 90

    – –  andere

    frei

     

    –  andere

     

     

    4911 91 00

    – –  Bilder, Bilddrucke und Fotografien

    frei

    4911 99 00

    – –  andere

    frei

    ABSCHNITT XI

    SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

    Anmerkungen

    1.

    Zu Abschnitt XI gehören nicht:

    a)

    Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511);

    b)

    Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filtertücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911;

    c)

    Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14;

    d)

    Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813;

    e)

    Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306;

    f)

    lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704;

    g)

    Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46);

    h)

    Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, und Waren daraus, des Kapitels 39;

    ij)

    Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, und Waren daraus, des Kapitels 40;

    k)

    nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304;

    l)

    Waren aus Spinnstoffen der Position 4201 oder 4202;

    m)

    Erzeugnisse und Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte);

    n)

    Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64;

    o)

    Haarnetze und andere Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;

    p)

    Waren des Kapitels 67;

    q)

    Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen (Position 6805), sowie Kohlenstofffasern und Waren daraus der Position 6815;

    r)

    Glasfasern und Waren daraus, Ätzstickereien sowie Stickereien ohne sichtbaren Grund, deren Stickfäden aus Glasfasern bestehen (Kapitel 70);

    s)

    Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Bettausstattungen, Beleuchtungskörper);

    t)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Netze zur Sportausübung);

    u)

    Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Reisezusammenstellungen zum Nähen, Reißverschlüsse, Farbbänder für Schreibmaschinen);

    v)

    Waren des Kapitels 97.

    2.

    A)

    Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht.

    Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört.

    B)

    Für die Anwendung dieser Regel gilt:

    a)

    Umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen;

    b)

    die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben;

    c)

    wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln;

    d)

    wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt.

    C)

    Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.

    3.

    A)

    Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):

    a)

    aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

    b)

    aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex;

    c)

    aus Hanf oder Flachs:

    1)

    poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr;

    2)

    weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

    d)

    aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;

    e)

    aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

    f)

    mit Metalldraht verstärkt.

    B)

    Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht:

    a)

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind;

    b)

    Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54;

    c)

    Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54;

    d)

    Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht;

    e)

    Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.

    4.

    A)

    Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:

    a)

    auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als:

    1)

    85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;

    2)

    125 g bei anderen Garnen;

    b)

    in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als:

    1)

    85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide;

    2)

    125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex;

    3)

    500 g bei anderen Garnen;

    c)

    im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als:

    1)

    85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;

    2)

    125 g bei anderen Garnen.

    B)

    Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht:

    a)

    ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen:

    1)

    ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren;

    2)

    ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex;

    b)

    gezwirnte Garne, roh:

    1)

    aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller Art;

    2)

    aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle und feine Tierhaare), im Strang;

    c)

    gezwirnte Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von 133 dtex oder weniger;

    d)

    Garne aus Spinnstoffen aller Art, ungezwirnt oder gezwirnt, die aufgemacht sind:

    1)

    im Strang mit Kreuzhaspelung;

    2)

    auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickel für Stickmaschinen).

    5.

    Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen:

    a)

    auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g;

    b)

    appretiert für die Verwendung als Nähgarn und

    c)

    mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.

    6.

    Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet:

    — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern:

    60 cN/tex,

    — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern:

    53 cN/tex,

    — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose:

    27 cN/tex.

    7.

    Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten:

    a)

    Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten;

    b)

    Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken);

    c)

    Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert;

    d)

    Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit;

    e)

    Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen bestehen, auch mit Zwischenlagen aus einem Polsterfüllstoff;

    f)

    Waren, abgepasst gewirkt oder abgepasst gestrickt, als Einzelstücke oder als Meterware, die mehrere Einzelstücke umfasst.

    8.

    Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt:

    a)

    Konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59;

    b)

    zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.

    9.

    Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.

    10.

    Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.

    11.

    Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).

    12.

    Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.

    13.

    In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen

    14.

    Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als:

    a)

    rohe Garne:

    1)

    Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder

    2)

    Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“).

    Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein;

    b)

    gebleichte Garne:

    1)

    Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder

    2)

    Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder

    3)

    Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen;

    c)

    farbige Garne (gefärbt oder bedruckt):

    1)

    Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder

    2)

    Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder

    3)

    Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder

    4)

    Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen bestehen.

    Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Monofile, Streifen und dergleichen des Kapitels 54;

    d)

    rohe Gewebe:

    Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Diese Gewebe können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt sein;

    e)

    gebleichte Gewebe:

    1)

    Gewebe, die im Stück gebleicht oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert sind, oder

    2)

    Gewebe, die aus gebleichten Garnen bestehen, oder

    3)

    Gewebe, die aus rohen Garnen und gebleichten Garnen bestehen;

    f)

    gefärbte Gewebe:

    1)

    Gewebe, die im Stück in einer einzigen einheitlichen Farbe, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist), gefärbt sind oder farbig appretiert sind, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist), oder

    2)

    Gewebe, die aus farbigen Garnen mit einer einzigen einheitlichen Farbe bestehen;

    g)

    buntgewebte Gewebe:

    Gewebe (andere als bedruckte Gewebe):

    1)

    die aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen mit verschiedenen Schattierungen der gleichen Farbe (einer anderen als der natürlichen Farbe der verwendeten Fasern) bestehen oder

    2)

    die aus rohen oder gebleichten Garnen und farbigen Garnen bestehen oder

    3)

    die aus Jaspé-Garnen oder melierten Garnen bestehen.

    (Garne, die die Webkante bilden oder aus denen die Stückenden bestehen, bleiben außer Betracht);

    h)

    bedruckte Gewebe:

    Gewebe, die im Stück bedruckt sind, auch wenn sie aus verschiedenfarbigen Garnen bestehen.

    Den bedruckten Geweben werden Gewebe gleichgestellt, die Muster aufweisen, die z. B. mit Pinsel, Bürste, Spritzpistole, Transferpapier, durch Beflocken oder in einem Batikverfahren hergestellt sind.

    Bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen bleibt das Mercerisieren ohne Einfluss auf die Einreihung der Garne und Gewebe.

    Die vorstehenden Bestimmungen der Buchstaben d bis h gelten sinngemäß auch für Gewirke oder Gestricke;

    ij)

    Leinwandbindung:

    eine Gewebebindung, in der jeder Schussfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Kettfäden und jeder Kettfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Schussfäden verläuft.

    2.

    A)

    Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809.

    B)

    Hierbei ist zu beachten:

    a)

    Es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist;

    b)

    bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht;

    c)

    bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.

    KAPITEL 50

    SEIDE

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    5001 00 00

    Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

    frei

    5002 00 00

    Grège, weder gedreht noch gezwirnt

    frei

    5003 00 00

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    frei

    5004 00

    Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5004 00 10

    –  roh, abgekocht oder gebleicht

    4

    5004 00 90

    –  andere

    4

    5005 00

    Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5005 00 10

    –  roh, abgekocht oder gebleicht

    2,9

    5005 00 90

    –  andere

    2,9

    5006 00

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

     

     

    5006 00 10

    –  Seidengarne

    5

    5006 00 90

    –  Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne; Messinahaar

    2,9

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

     

     

    5007 10 00

    –  Gewebe aus Bourretteseide

    3

    m2

    5007 20

    –  andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

     

     

     

    – –  Kreppgewebe

     

     

    5007 20 11

    – – –  roh, abgekocht oder gebleicht

    6,9

    m2

    5007 20 19

    – – –  andere

    6,9

    m2

     

    – –  Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)

     

     

    5007 20 21

    – – –  taftbindig, roh oder nur abgekocht

    5,3

    m2

     

    – – –  andere

     

     

    5007 20 31

    – – – –  taftbindig

    7,5

    m2

    5007 20 39

    – – – –  andere

    7,5

    m2

     

    – –  andere

     

     

    5007 20 41

    – – –  undichte Gewebe

    7,2

    m2

     

    – – –  andere

     

     

    5007 20 51

    – – – –  roh, abgekocht oder gebleicht

    7,2

    m2

    5007 20 59

    – – – –  gefärbt

    7,2

    m2

     

    – – – –  buntgewebt

     

     

    5007 20 61

    – – – – –  mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm

    7,2

    m2

    5007 20 69

    – – – – –  andere

    7,2

    m2

    5007 20 71

    – – – –  bedruckt

    7,2

    m2

    5007 90

    –  andere Gewebe

     

     

    5007 90 10

    – –  roh, abgekocht oder gebleicht

    6,9

    m2

    5007 90 30

    – –  gefärbt

    6,9

    m2

    5007 90 50

    – –  buntgewebt

    6,9

    m2

    5007 90 90

    – –  bedruckt

    6,9

    m2

    KAPITEL 51

    WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

    Anmerkung

    1.

    In der Nomenklatur gelten als:

    a)

    „Wolle“ die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;

    b)

    „feine Tierhaare“ die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;

    c)

    „grobe Tierhaare“ die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0511).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    5101

    Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

     

     

     

    –  Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle

     

     

    5101 11 00

    – –  Schurwolle

    frei

    5101 19 00

    – –  andere

    frei

     

    –  entschweißt, nicht carbonisiert

     

     

    5101 21 00

    – –  Schurwolle

    frei

    5101 29 00

    – –  andere

    frei

    5101 30 00

    –  carbonisiert

    frei

    5102

    Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

     

     

     

    –  feine Tierhaare

     

     

    5102 11 00

    – –  Kaschmirziegenhaare (cashmere)

    frei

    5102 19

    – –  andere

     

     

    5102 19 10

    – – –  Angorakaninchenhaare

    frei

    5102 19 30

    – – –  Alpaka-, Lama- und Vikunjahaare

    frei

    5102 19 40

    – – –  Kamel- (einschließlich Dromedar) und Jakhaare; Angora-, Tibetziegenhaare und ähnliche Ziegenhaare

    frei

    5102 19 90

    – – –  Kaninchenhaare (ausgenommen Angorakaninchenhaare), Hasenhaare, Biber-, Nutria- und Bisamrattenhaare

    frei

    5102 20 00

    –  grobe Tierhaare

    frei

    5103

    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

     

     

    5103 10

    –  Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

    5103 10 10

    – –  nicht carbonisiert

    frei

    5103 10 90

    – –  carbonisiert

    frei

    5103 20 00

    –  andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

    frei

    5103 30 00

    –  Abfälle von groben Tierhaaren

    frei

    5104 00 00

    Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

    frei

    5105

    Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)

     

     

    5105 10 00

    –  gekrempelte Wolle

    2

     

    –  gekämmte Wolle

     

     

    5105 21 00

    – –  gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

    2

    5105 29 00

    – –  andere

    2

     

    –  feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

     

     

    5105 31 00

    – –  Kaschmirziegenhaare (cashmere)

    2

    5105 39 00

    – –  andere

    2

    5105 40 00

    –  grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

    2

    5106

    Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5106 10

    –  mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

     

     

    5106 10 10

    – –  roh

    3,8

    5106 10 90

    – –  andere

    3,8

    5106 20

    –  mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

     

     

    5106 20 10

    – –  mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

    4 (91)

     

    – –  andere

     

     

    5106 20 91

    – – –  roh

    4

    5106 20 99

    – – –  andere

    4

    5107

    Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5107 10

    –  mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

     

     

    5107 10 10

    – –  roh

    3,8

    5107 10 90

    – –  andere

    3,8

    5107 20

    –  mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

     

     

     

    – –  mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

     

     

    5107 20 10

    – – –  roh

    4

    5107 20 30

    – – –  andere

    4

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Spinnfasern gemischt

     

     

    5107 20 51

    – – – –  roh

    4

    5107 20 59

    – – – –  andere

    4

     

    – – –  anders gemischt

     

     

    5107 20 91

    – – – –  roh

    4

    5107 20 99

    – – – –  andere

    4

    5108

    Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5108 10

    –  Streichgarne

     

     

    5108 10 10

    – –  roh

    3,2

    5108 10 90

    – –  andere

    3,2

    5108 20

    –  Kammgarne

     

     

    5108 20 10

    – –  roh

    3,2

    5108 20 90

    – –  andere

    3,2

    5109

    Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5109 10

    –  mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

     

     

    5109 10 10

    – –  in Kugeln, Knäueln oder im Strang, mit einem Gewicht von mehr als 125 g bis 500 g

    3,8

    5109 10 90

    – –  andere

    5

    5109 90 00

    –  andere

    5

    5110 00 00

    Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3,5

    5111

    Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

    –  mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

     

     

    5111 11 00

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    8

    m2

    5111 19

    – –  andere

     

     

    5111 19 10

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

    8

    m2

    5111 19 90

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

    8

    m2

    5111 20 00

    –  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

    8

    m2

    5111 30

    –  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

     

     

    5111 30 10

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    8

    m2

    5111 30 30

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

    8

    m2

    5111 30 90

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

    8

    m2

    5111 90

    –  andere

     

     

    5111 90 10

    – –  mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

    7,2

    m2

     

    – –  andere

     

     

    5111 90 91

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    8

    m2

    5111 90 93

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

    8

    m2

    5111 90 99

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

    8

    m2

    5112

    Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

    –  mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

     

     

    5112 11 00

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

    8

    m2

    5112 19

    – –  andere

     

     

    5112 19 10

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

    8

    m2

    5112 19 90

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

    8

    m2

    5112 20 00

    –  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

    8

    m2

    5112 30

    –  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

     

     

    5112 30 10

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

    8

    m2

    5112 30 30

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

    8

    m2

    5112 30 90

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

    8

    m2

    5112 90

    –  andere

     

     

    5112 90 10

    – –  mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

    7,2

    m2

     

    – –  andere

     

     

    5112 90 91

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

    8

    m2

    5112 90 93

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

    8

    m2

    5112 90 99

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

    8

    m2

    5113 00 00

    Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

    5,3

    m2

    KAPITEL 52

    BAUMWOLLE

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Als „Denim“ im Sinne der Unterpositionen 5209 42 und 5211 42 gelten buntgewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuzkettköper, deren Kettfäden von ein und derselben Farbe und deren Schussfäden roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton als die Kettfäden gefärbt sind.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    5201 00

    Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

     

     

    5201 00 10

    –  hydrophil oder gebleicht

    frei

    5201 00 90

    –  andere

    frei

    5202

    Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

     

     

    5202 10 00

    –  Garnabfälle

    frei

     

    –  andere

     

     

    5202 91 00

    – –  Reißspinnstoff

    frei

    5202 99 00

    – –  andere

    frei

    5203 00 00

    Baumwolle, kardiert oder gekämmt

    frei

    5204

    Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

    –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5204 11 00

    – –  mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

    4

    5204 19 00

    – –  andere

    4

    5204 20 00

    –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

    5205

    Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

    –  ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

     

     

    5205 11 00

    – –  mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    4

    5205 12 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    4

    5205 13 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    4

    5205 14 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    4

    5205 15

    – –  mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

     

     

    5205 15 10

    – – –  mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 120)

    4,4

    5205 15 90

    – – –  mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

    4

     

    –  ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

     

     

    5205 21 00

    – –  mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    4

    5205 22 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    4

    5205 23 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    4

    5205 24 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    4

    5205 26 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94)

    4

    5205 27 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120)

    4

    5205 28 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

    4

     

    –  gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

     

     

    5205 31 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    4

    5205 32 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    4

    5205 33 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    4

    5205 34 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    4

    5205 35 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

    4

     

    –  gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

     

     

    5205 41 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    4

    5205 42 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    4

    5205 43 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    4

    5205 44 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    4

    5205 46 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94 der einfachen Garne)

    4

    5205 47 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120 der einfachen Garne)

    4

    5205 48 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120 der einfachen Garne)

    4

    5206

    Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

    –  ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

     

     

    5206 11 00

    – –  mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    4

    5206 12 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    4

    5206 13 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    4

    5206 14 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    4

    5206 15 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

    4

     

    –  ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

     

     

    5206 21 00

    – –  mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    4

    5206 22 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    4

    5206 23 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    4

    5206 24 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    4

    5206 25 00

    – –  mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

    4

     

    –  gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

     

     

    5206 31 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    4

    5206 32 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    4

    5206 33 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    4

    5206 34 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    4

    5206 35 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

    4

     

    –  gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

     

     

    5206 41 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    4

    5206 42 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    4

    5206 43 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    4

    5206 44 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    4

    5206 45 00

    – –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

    4

    5207

    Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5207 10 00

    –  mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

    5

    5207 90 00

    –  andere

    5

    5208

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

     

     

     

    –  roh

     

     

    5208 11

    – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

     

     

    5208 11 10

    – – –  Verbandmull

    8

    m2

    5208 11 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5208 12

    – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

     

     

     

    – – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

     

     

    5208 12 16

    – – – –  165 cm oder weniger

    8

    m2

    5208 12 19

    – – – –  mehr als 165 cm

    8

    m2

     

    – – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

     

     

    5208 12 96

    – – – –  165 cm oder weniger

    8

    m2

    5208 12 99

    – – – –  mehr als 165 cm

    8

    m2

    5208 13 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5208 19 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  gebleicht

     

     

    5208 21

    – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

     

     

    5208 21 10

    – – –  Verbandmull

    8

    m2

    5208 21 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5208 22

    – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

     

     

     

    – – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

     

     

    5208 22 16

    – – – –  165 cm oder weniger

    8

    m2

    5208 22 19

    – – – –  mehr als 165 cm

    8

    m2

     

    – – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

     

     

    5208 22 96

    – – – –  165 cm oder weniger

    8

    m2

    5208 22 99

    – – – –  mehr als 165 cm

    8

    m2

    5208 23 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5208 29 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  gefärbt

     

     

    5208 31 00

    – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

    8

    m2

    5208 32

    – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

     

     

     

    – – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

     

     

    5208 32 16

    – – – –  165 cm oder weniger

    8

    m2

    5208 32 19

    – – – –  mehr als 165 cm

    8

    m2

     

    – – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

     

     

    5208 32 96

    – – – –  165 cm oder weniger

    8

    m2

    5208 32 99

    – – – –  mehr als 165 cm

    8

    m2

    5208 33 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5208 39 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  buntgewebt

     

     

    5208 41 00

    – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

    8

    m2

    5208 42 00

    – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

    8

    m2

    5208 43 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5208 49 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  bedruckt

     

     

    5208 51 00

    – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

    8

    m2

    5208 52 00

    – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

    8

    m2

    5208 59

    – –  andere Gewebe

     

     

    5208 59 10

    – – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5208 59 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5209

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

     

     

     

    –  roh

     

     

    5209 11 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5209 12 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5209 19 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  gebleicht

     

     

    5209 21 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5209 22 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5209 29 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  gefärbt

     

     

    5209 31 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5209 32 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5209 39 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  buntgewebt

     

     

    5209 41 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5209 42 00

    – –  Denim

    8

    m2

    5209 43 00

    – –  andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5209 49 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  bedruckt

     

     

    5209 51 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5209 52 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5209 59 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

    5210

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

     

     

     

    –  roh

     

     

    5210 11 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5210 19 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  gebleicht

     

     

    5210 21 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5210 29 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  gefärbt

     

     

    5210 31 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5210 32 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5210 39 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  buntgewebt

     

     

    5210 41 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5210 49 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  bedruckt

     

     

    5210 51 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5210 59 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

    5211

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

     

     

     

    –  roh

     

     

    5211 11 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5211 12 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5211 19 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

    5211 20 00

    –  gebleicht

    8

    m2

     

    –  gefärbt

     

     

    5211 31 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5211 32 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5211 39 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  buntgewebt

     

     

    5211 41 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5211 42 00

    – –  Denim

    8

    m2

    5211 43 00

    – –  andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5211 49

    – –  andere Gewebe

     

     

    5211 49 10

    – – –  Jacquard-Gewebe

    8

    m2

    5211 49 90

    – – –  andere

    8

    m2

     

    –  bedruckt

     

     

    5211 51 00

    – –  in Leinwandbindung

    8

    m2

    5211 52 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5211 59 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

    5212

    Andere Gewebe aus Baumwolle

     

     

     

    –  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

     

     

    5212 11

    – –  roh

     

     

    5212 11 10

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

    m2

    5212 11 90

    – – –  anders gemischt

    8

    m2

    5212 12

    – –  gebleicht

     

     

    5212 12 10

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

    m2

    5212 12 90

    – – –  anders gemischt

    8

    m2

    5212 13

    – –  gefärbt

     

     

    5212 13 10

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

    m2

    5212 13 90

    – – –  anders gemischt

    8

    m2

    5212 14

    – –  buntgewebt

     

     

    5212 14 10

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

    m2

    5212 14 90

    – – –  anders gemischt

    8

    m2

    5212 15

    – –  bedruckt

     

     

    5212 15 10

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

    m2

    5212 15 90

    – – –  anders gemischt

    8

    m2

     

    –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

     

     

    5212 21

    – –  roh

     

     

    5212 21 10

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

    m2

    5212 21 90

    – – –  anders gemischt

    8

    m2

    5212 22

    – –  gebleicht

     

     

    5212 22 10

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

    m2

    5212 22 90

    – – –  anders gemischt

    8

    m2

    5212 23

    – –  gefärbt

     

     

    5212 23 10

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

    m2

    5212 23 90

    – – –  anders gemischt

    8

    m2

    5212 24

    – –  buntgewebt

     

     

    5212 24 10

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

    m2

    5212 24 90

    – – –  anders gemischt

    8

    m2

    5212 25

    – –  bedruckt

     

     

    5212 25 10

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

    m2

    5212 25 90

    – – –  anders gemischt

    8

    m2

    KAPITEL 53

    ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    A)

    Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:

    a)

    auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt;

    b)

    im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g;

    c)

    im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt.

    B)

    Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht:

    a)

    gezwirnte Garne, roh, im Strang;

    b)

    gezwirnte Garne, die aufgemacht sind:

    1)

    im Strang mit Kreuzhaspelung;

    2)

    auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickeln für Stickmaschinen).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    5301

    Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

     

     

    5301 10 00

    –  Flachs (Leinen), roh oder geröstet

    frei

     

    –  Flachs (Leinen), gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen

     

     

    5301 21 00

    – –  gebrochen oder geschwungen

    frei

    5301 29 00

    – –  anderer

    frei

    5301 30 00

    –  Werg und Abfälle von Flachs (Leinen)

    frei

    5302

    Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

     

     

    5302 10 00

    –  Hanf, roh oder geröstet

    frei

    5302 90 00

    –  andere

    frei

    5303

    Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

     

     

    5303 10 00

    –  Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet

    frei

    5303 90 00

    –  andere

    frei

    5304

     

     

     

    5305 00 00

    Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    frei

    5306

    Garne aus Flachs (Leinengarne)

     

     

    5306 10

    –  ungezwirnt

     

     

     

    – –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5306 10 10

    – – –  mit einem Titer von 833,3 dtex oder mehr (Nm 12 oder weniger)

    4 (13)

    5306 10 30

    – – –  mit einem Titer von weniger als 833,3 dtex, jedoch nicht weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 12 bis Nm 36)

    4 (13)

    5306 10 50

    – – –  mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

    3,8

    5306 10 90

    – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

    5306 20

    –  gezwirnt

     

     

    5306 20 10

    – –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    4

    5306 20 90

    – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

    5307

    Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

     

     

    5307 10 00

    –  ungezwirnt

    frei

    5307 20 00

    –  gezwirnt

    frei

    5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

     

     

    5308 10 00

    –  Kokosgarne

    frei

    5308 20

    –  Hanfgarne

     

     

    5308 20 10

    – –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3

    5308 20 90

    – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    4,9

    5308 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Ramiegarne

     

     

    5308 90 12

    – – –  mit einem Titer von 277,8 dtex oder mehr (Nm 36 oder weniger)

    4

    5308 90 19

    – – –  mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

    3,8

    5308 90 50

    – –  Papiergarne

    4

    5308 90 90

    – –  andere

    3,8

    5309

    Gewebe aus Flachs (Leinengewebe)

     

     

     

    –  mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr

     

     

    5309 11

    – –  roh oder gebleicht

     

     

    5309 11 10

    – – –  roh

    8

    m2

    5309 11 90

    – – –  gebleicht

    8

    m2

    5309 19 00

    – –  andere

    8

    m2

     

    –  mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 GHT

     

     

    5309 21 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5309 29 00

    – –  andere

    8

    m2

    5310

    Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

     

     

    5310 10

    –  roh

     

     

    5310 10 10

    – –  mit einer Breite von 150 cm oder weniger

    4

    m2

    5310 10 90

    – –  mit einer Breite von mehr als 150 cm

    4

    m2

    5310 90 00

    –  andere

    4

    m2

    5311 00

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

     

     

    5311 00 10

    –  Gewebe aus Ramie

    8

    m2

    5311 00 90

    –  andere

    5,8

    m2

    KAPITEL 54

    SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE

    Anmerkungen

    1.

    Als „Chemiefasern“ gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind:

    a)

    durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z. B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat));

    b)

    durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten.

    Als „synthetisch“ gelten die unter a und als „künstlich“ die unter b definierten Fasern. Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 gelten nicht als synthetische oder künstliche Fasern.

    Die Begriffe „synthetisch“ und „künstlich“ gelten bei Anwendung auf die Begriffe „Spinnstoffe“ und „Spinnmasse“ sinngemäß.

    2.

    Zu den Positionen 5402 und 5403 gehören nicht die Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten des Kapitels 55.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    5401

    Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5401 10

    –  aus synthetischen Filamenten

     

     

     

    – –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

    – – –  Umspinnungsgarn (sog. „Core Yarn“)

     

     

    5401 10 12

    – – – –  Polyester-Filamente mit Baumwollfasern umsponnen

    4

    5401 10 14

    – – – –  andere

    4

     

    – – –  andere

     

     

    5401 10 16

    – – – –  texturierte Garne

    4

    5401 10 18

    – – – –  andere

    4

    5401 10 90

    – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

    5401 20

    –  aus künstlichen Filamenten

     

     

    5401 20 10

    – –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    4

    5401 20 90

    – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

    5402

    Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

     

     

     

    –  hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden

     

     

    5402 11 00

    – –  aus Aramid

    4

    5402 19 00

    – –  andere

    4

    5402 20 00

    –  hochfeste Garne aus Polyestern

    4

     

    –  texturierte Garne

     

     

    5402 31 00

    – –  aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger

    4

    5402 32 00

    – –  aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex

    4

    5402 33 00

    – –  aus Polyestern

    4

    5402 34 00

    – –  aus Polypropylen

    4

    5402 39 00

    – –  andere

    4

     

    –  andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen oder weniger je Meter

     

     

    5402 44 00

    – –  aus Elastomeren

    4

    5402 45 00

    – –  andere, aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

    5402 46 00

    – –  andere, aus Polyestern, teilverstreckt

    4

    5402 47 00

    – –  andere, aus Polyestern

    4

    5402 48 00

    – –  andere, aus Polypropylen

    4

    5402 49 00

    – –  andere

    4

     

    –  andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je Meter

     

     

    5402 51 00

    – –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

    5402 52 00

    – –  aus Polyestern

    4

    5402 59

    – –  andere

     

     

    5402 59 10

    – – –  aus Polypropylen

    4

    5402 59 90

    – – –  andere

    4

     

    –  andere Garne, gezwirnt

     

     

    5402 61 00

    – –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

    5402 62 00

    – –  aus Polyestern

    4

    5402 69

    – –  andere

     

     

    5402 69 10

    – – –  aus Polypropylen

    4

    5402 69 90

    – – –  andere

    4

    5403

    Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex

     

     

    5403 10 00

    –  hochfeste Garne aus Viskose

    4

     

    –  andere Garne, ungezwirnt

     

     

    5403 31 00

    – –  aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder weniger je Meter

    4

    5403 32 00

    – –  aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter

    4

    5403 33 00

    – –  aus Celluloseacetat

    4

    5403 39 00

    – –  andere

    4

     

    –  andere Garne, gezwirnt

     

     

    5403 41 00

    – –  aus Viskose

    4

    5403 42 00

    – –  aus Celluloseacetat

    4

    5403 49 00

    – –  andere

    4

    5404

    Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

     

     

     

    –  Monofile

     

     

    5404 11 00

    – –  aus Elastomeren

    4

    5404 12 00

    – –  andere, aus Polypropylen

    4

    5404 19 00

    – –  andere

    4

    5404 90

    –  andere

     

     

    5404 90 10

    – –  aus Polypropylen

    4

    5404 90 90

    – –  andere

    4

    5405 00 00

    Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

    3,8

    5406 00 00

    Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

    5407

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404

     

     

    5407 10 00

    –  Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

    8

    m2

    5407 20

    –  Gewebe aus Streifen oder dergleichen

     

     

     

    – –  aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von

     

     

    5407 20 11

    – – –  weniger als 3 m

    8

    m2

    5407 20 19

    – – –  3 m oder mehr

    8

    m2

    5407 20 90

    – –  andere

    8

    m2

    5407 30 00

    –  Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI

    8

    m2

     

    –  andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr

     

     

    5407 41 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5407 42 00

    – –  gefärbt

    8

    m2

    5407 43 00

    – –  buntgewebt

    8

    m2

    5407 44 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

     

    –  andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

     

     

    5407 51 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5407 52 00

    – –  gefärbt

    8

    m2

    5407 53 00

    – –  buntgewebt

    8

    m2

    5407 54 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

     

    –  andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

     

     

    5407 61

    – –  mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

     

     

    5407 61 10

    – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5407 61 30

    – – –  gefärbt

    8

    m2

    5407 61 50

    – – –  buntgewebt

    8

    m2

    5407 61 90

    – – –  bedruckt

    8

    m2

    5407 69

    – –  andere

     

     

    5407 69 10

    – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5407 69 90

    – – –  andere

    8

    m2

     

    –  andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr

     

     

    5407 71 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5407 72 00

    – –  gefärbt

    8

    m2

    5407 73 00

    – –  buntgewebt

    8

    m2

    5407 74 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

     

    –  andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

     

     

    5407 81 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5407 82 00

    – –  gefärbt

    8

    m2

    5407 83 00

    – –  buntgewebt

    8

    m2

    5407 84 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

     

    –  andere Gewebe

     

     

    5407 91 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5407 92 00

    – –  gefärbt

    8

    m2

    5407 93 00

    – –  buntgewebt

    8

    m2

    5407 94 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

    5408

    Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405

     

     

    5408 10 00

    –  Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen

    8

    m2

     

    –  andere Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr

     

     

    5408 21 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5408 22

    – –  gefärbt

     

     

    5408 22 10

    – – –  mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung

    8

    m2

    5408 22 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5408 23 00

    – –  buntgewebt

    8

    m2

    5408 24 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

     

    –  andere Gewebe

     

     

    5408 31 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5408 32 00

    – –  gefärbt

    8

    m2

    5408 33 00

    – –  buntgewebt

    8

    m2

    5408 34 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

    KAPITEL 55

    SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

    Anmerkung

    1.

    Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten“ im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen:

    a)

    Länge des Kabels mehr als 2 m;

    b)

    Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter;

    c)

    Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex;

    d)

    Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein;

    e)

    Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex.

    Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    5501

    Kabel aus synthetischen Filamenten

     

     

    5501 10 00

    –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

    5501 20 00

    –  aus Polyestern

    4

    5501 30 00

    –  aus Polyacryl oder Modacryl

    4

    5501 40 00

    –  aus Polypropylen

    4

    5501 90 00

    –  andere

    4

    5502 00

    Kabel aus künstlichen Filamenten

     

     

    5502 00 10

    –  aus Viskose

    4

    5502 00 40

    –  aus Acetat

    4

    5502 00 80

    –  andere

    4

    5503

    Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

     

     

     

    –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

     

     

    5503 11 00

    – –  aus Aramid

    4

    5503 19 00

    – –  andere

    4

    5503 20 00

    –  aus Polyestern

    4

    5503 30 00

    –  aus Polyacryl oder Modacryl

    4

    5503 40 00

    –  aus Polypropylen

    4

    5503 90 00

    –  andere

    4

    5504

    Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

     

     

    5504 10 00

    –  aus Viskose

    4

    5504 90 00

    –  andere

    4

    5505

    Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

     

     

    5505 10

    –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    5505 10 10

    – –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

    5505 10 30

    – –  aus Polyestern

    4

    5505 10 50

    – –  aus Polyacryl oder Modacryl

    4

    5505 10 70

    – –  aus Polypropylen

    4

    5505 10 90

    – –  andere

    4

    5505 20 00

    –  aus künstlichen Chemiefasern

    4

    5506

    Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

     

     

    5506 10 00

    –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

    5506 20 00

    –  aus Polyestern

    4

    5506 30 00

    –  aus Polyacryl oder Modacryl

    4

    5506 90 00

    –  andere

    4

    5507 00 00

    Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

    4

    5508

    Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5508 10

    –  aus synthetischen Spinnfasern

     

     

    5508 10 10

    – –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    4

    5508 10 90

    – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

    5508 20

    –  aus künstlichen Spinnfasern

     

     

    5508 20 10

    – –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    4

    5508 20 90

    – –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

    5509

    Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

    –  mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

    5509 11 00

    – –  ungezwirnt

    4

    5509 12 00

    – –  gezwirnt

    4

     

    –  mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

    5509 21 00

    – –  ungezwirnt

    4

    5509 22 00

    – –  gezwirnt

    4

     

    –  mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

    5509 31 00

    – –  ungezwirnt

    4

    5509 32 00

    – –  gezwirnt

    4

     

    –  andere Garne, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

    5509 41 00

    – –  ungezwirnt

    4

    5509 42 00

    – –  gezwirnt

    4

     

    –  andere Garne, aus Polyester-Spinnfasern

     

     

    5509 51 00

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt

    4

    5509 52 00

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    4

    5509 53 00

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    4

    5509 59 00

    – –  andere

    4

     

    –  andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern

     

     

    5509 61 00

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    4

    5509 62 00

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    4

    5509 69 00

    – –  andere

    4

     

    –  andere Garne

     

     

    5509 91 00

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    4

    5509 92 00

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    4

    5509 99 00

    – –  andere

    4

    5510

    Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

    –  mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

    5510 11 00

    – –  ungezwirnt

    4

    5510 12 00

    – –  gezwirnt

    4

    5510 20 00

    –  andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    4

    5510 30 00

    –  andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    4

    5510 90 00

    –  andere Garne

    4

    5511

    Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    5511 10 00

    –  aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

    5

    5511 20 00

    –  aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

    5

    5511 30 00

    –  aus künstlichen Spinnfasern

    5

    5512

    Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

     

    –  mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

    5512 11 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5512 19

    – –  andere

     

     

    5512 19 10

    – – –  bedruckt

    8

    m2

    5512 19 90

    – – –  andere

    8

    m2

     

    –  mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

    5512 21 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5512 29

    – –  andere

     

     

    5512 29 10

    – – –  bedruckt

    8

    m2

    5512 29 90

    – – –  andere

    8

    m2

     

    –  andere

     

     

    5512 91 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5512 99

    – –  andere

     

     

    5512 99 10

    – – –  bedruckt

    8

    m2

    5512 99 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5513

    Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger

     

     

     

    –  roh oder gebleicht

     

     

    5513 11

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

     

     

    5513 11 20

    – – –  mit einer Breite von 165 cm oder weniger

    8

    m2

    5513 11 90

    – – –  mit einer Breite von mehr als 165 cm

    8

    m2

    5513 12 00

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5513 13 00

    – –  andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    8

    m2

    5513 19 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  gefärbt

     

     

    5513 21 00

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

    m2

    5513 23

    – –  andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

     

     

    5513 23 10

    – – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5513 23 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5513 29 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  buntgewebt

     

     

    5513 31 00

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

    m2

    5513 39 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  bedruckt

     

     

    5513 41 00

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

    m2

    5513 49 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

    5514

    Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g

     

     

     

    –  roh oder gebleicht

     

     

    5514 11 00

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

    m2

    5514 12 00

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5514 19

    – –  andere Gewebe

     

     

    5514 19 10

    – – –  aus Polyester-Spinnfasern

    8

    m2

    5514 19 90

    – – –  andere

    8

    m2

     

    –  gefärbt

     

     

    5514 21 00

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

    m2

    5514 22 00

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5514 23 00

    – –  andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    8

    m2

    5514 29 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

    5514 30

    –  buntgewebt

     

     

    5514 30 10

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

    m2

    5514 30 30

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5514 30 50

    – –  andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    8

    m2

    5514 30 90

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

     

    –  bedruckt

     

     

    5514 41 00

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

    m2

    5514 42 00

    – –  aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

    m2

    5514 43 00

    – –  andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    8

    m2

    5514 49 00

    – –  andere Gewebe

    8

    m2

    5515

    Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

     

     

     

    –  aus Polyester-Spinnfasern

     

     

    5515 11

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt

     

     

    5515 11 10

    – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5515 11 30

    – – –  bedruckt

    8

    m2

    5515 11 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5515 12

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

     

     

    5515 12 10

    – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5515 12 30

    – – –  bedruckt

    8

    m2

    5515 12 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5515 13

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

     

     

     

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

     

     

    5515 13 11

    – – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5515 13 19

    – – – –  andere

    8

    m2

     

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

     

     

    5515 13 91

    – – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5515 13 99

    – – – –  andere

    8

    m2

    5515 19

    – –  andere

     

     

    5515 19 10

    – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5515 19 30

    – – –  bedruckt

    8

    m2

    5515 19 90

    – – –  andere

    8

    m2

     

    –  aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern

     

     

    5515 21

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

     

     

    5515 21 10

    – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5515 21 30

    – – –  bedruckt

    8

    m2

    5515 21 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5515 22

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

     

     

     

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

     

     

    5515 22 11

    – – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5515 22 19

    – – – –  andere

    8

    m2

     

    – – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

     

     

    5515 22 91

    – – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5515 22 99

    – – – –  andere

    8

    m2

    5515 29 00

    – –  andere

    8

    m2

     

    –  andere Gewebe

     

     

    5515 91

    – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

     

     

    5515 91 10

    – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5515 91 30

    – – –  bedruckt

    8

    m2

    5515 91 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5515 99

    – –  andere

     

     

    5515 99 20

    – – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5515 99 40

    – – –  bedruckt

    8

    m2

    5515 99 80

    – – –  andere

    8

    m2

    5516

    Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

     

     

     

    –  mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

    5516 11 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5516 12 00

    – –  gefärbt

    8

    m2

    5516 13 00

    – –  buntgewebt

    8

    m2

    5516 14 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

     

    –  mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

     

     

    5516 21 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5516 22 00

    – –  gefärbt

    8

    m2

    5516 23

    – –  buntgewebt

     

     

    5516 23 10

    – – –  Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

    8

    m2

    5516 23 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5516 24 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

     

    –  mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

     

     

    5516 31 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5516 32 00

    – –  gefärbt

    8

    m2

    5516 33 00

    – –  buntgewebt

    8

    m2

    5516 34 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

     

    –  mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

     

     

    5516 41 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5516 42 00

    – –  gefärbt

    8

    m2

    5516 43 00

    – –  buntgewebt

    8

    m2

    5516 44 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

     

    –  andere

     

     

    5516 91 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    m2

    5516 92 00

    – –  gefärbt

    8

    m2

    5516 93 00

    – –  buntgewebt

    8

    m2

    5516 94 00

    – –  bedruckt

    8

    m2

    KAPITEL 56

    WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 56 gehören nicht:

    a)

    Watte, Filze oder Vliesstoffe, mit Stoffen oder Zubereitungen (z. B. Riechmittel oder Schminken des Kapitels 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Position 3401, Poliermittel, Schuhcreme oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Weichmacher der Position 3809 für Spinnstofferzeugnisse) getränkt, bestrichen oder überzogen, sofern die Spinnstoffe lediglich als Unterlage dienen;

    b)

    Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

    c)

    natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, aufgebracht auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6805);

    d)

    agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6814);

    e)

    Metallfolien auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV).

    2.

    Als „Filze“ gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.

    3.

    Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören auch Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest oder zellförmig).

    Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten.

    Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht:

    a)

    Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40);

    b)

    Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40);

    c)

    Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur der Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40).

    4.

    Zu Position 5604 gehören nicht Garne aus Spinnstoffen und nicht Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    5601

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

     

     

    5601 10

    –  hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische Waren, aus Watte

     

     

    5601 10 10

    – –  aus Chemiefasern

    5

    5601 10 90

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    3,8

     

    –  Watte; andere Waren aus Watte

     

     

    5601 21

    – –  aus Baumwolle

     

     

    5601 21 10

    – – –  hydrophil

    3,8

    5601 21 90

    – – –  andere

    3,8

    5601 22

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    5601 22 10

    – – –  Watterollen mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger

    3,8

    5601 22 90

    – – –  andere

    4

    5601 29 00

    – –  andere

    3,8

    5601 30 00

    –  Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

    3,2

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

     

     

    5602 10

    –  Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse

     

     

     

    – –  weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen

     

     

     

    – – –  Nadelfilze

     

     

    5602 10 11

    – – – –  aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

    6,7

    5602 10 19

    – – – –  aus anderen Spinnstoffen

    6,7

     

    – – –  nähgewirkte Flächenerzeugnisse

     

     

    5602 10 31

    – – – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    6,7

    5602 10 38

    – – – –  aus anderen Spinnstoffen

    6,7

    5602 10 90

    – –  getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    6,7

     

    –  andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen

     

     

    5602 21 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    6,7

    5602 29 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    6,7

    5602 90 00

    –  andere

    6,7

    5603

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

     

     

     

    –  aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

     

     

    5603 11

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

     

     

    5603 11 10

    – – –  bestrichen oder überzogen

    4,3

    5603 11 90

    – – –  andere

    4,3

    5603 12

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

     

     

    5603 12 10

    – – –  bestrichen oder überzogen

    4,3

    5603 12 90

    – – –  andere

    4,3

    5603 13

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

     

     

    5603 13 10

    – – –  bestrichen oder überzogen

    4,3

    5603 13 90

    – – –  andere

    4,3

    5603 14

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

     

     

    5603 14 10

    – – –  bestrichen oder überzogen

    4,3

    5603 14 90

    – – –  andere

    4,3

     

    –  andere

     

     

    5603 91

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

     

     

    5603 91 10

    – – –  bestrichen oder überzogen

    4,3

    5603 91 90

    – – –  andere

    4,3

    5603 92

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

     

     

    5603 92 10

    – – –  bestrichen oder überzogen

    4,3

    5603 92 90

    – – –  andere

    4,3

    5603 93

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

     

     

    5603 93 10

    – – –  bestrichen oder überzogen

    4,3

    5603 93 90

    – – –  andere

    4,3

    5603 94

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

     

     

    5603 94 10

    – – –  bestrichen oder überzogen

    4,3

    5603 94 90

    – – –  andere

    4,3

    5604

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

     

     

    5604 10 00

    –  Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    4

    5604 90

    –  andere

     

     

    5604 90 10

    – –  hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen

    4

    5604 90 90

    – –  andere

    4

    5605 00 00

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    4

    5606 00

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

     

     

    5606 00 10

    –  „Maschengarne“

    8

     

    –  andere

     

     

    5606 00 91

    – –  Gimpen

    5,3

    5606 00 99

    – –  andere

    5,3

    5607

    Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

     

     

     

    –  aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern

     

     

    5607 21 00

    – –  Bindegarne oder Pressengarne

    12

    5607 29 00

    – –  andere

    12

     

    –  aus Polyethylen oder Polypropylen

     

     

    5607 41 00

    – –  Bindegarne oder Pressengarne

    8

    5607 49

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m)

     

     

    5607 49 11

    – – – –  geflochten

    8

    5607 49 19

    – – – –  andere

    8

    5607 49 90

    – – –  mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger

    8

    5607 50

    –  aus anderen synthetischen Chemiefasern

     

     

     

    – –  aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern

     

     

     

    – – –  mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m)

     

     

    5607 50 11

    – – – –  geflochten

    8

    5607 50 19

    – – – –  andere

    8

    5607 50 30

    – – –  mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger

    8

    5607 50 90

    – –  aus anderen synthetischen Chemiefasern

    8

    5607 90

    –  andere

     

     

    5607 90 20

    – –  aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder aus anderen harten Blattfasern; aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

    6

    5607 90 90

    – –  andere

    8

    5608

    Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen

     

     

     

    –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

    5608 11

    – –  konfektionierte Fischernetze

     

     

    5608 11 20

    – – –  aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

    8

    5608 11 80

    – – –  andere

    8

    5608 19

    – –  andere

     

     

     

    – – –  konfektionierte Netze

     

     

     

    – – – –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

     

     

    5608 19 11

    – – – – –  aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

    8

    5608 19 19

    – – – – –  andere

    8

    5608 19 30

    – – – –  andere

    8

    5608 19 90

    – – –  andere

    8

    5608 90 00

    –  andere

    8

    5609 00 00

    Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5,8

    KAPITEL 57

    TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

    Anmerkungen

    1.

    Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen“ im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind.

    2.

    Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen.

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    5701

    Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

     

     

    5701 10

    –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

    5701 10 10

    – –  mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von mehr als 10 GHT

    8

    m2

    5701 10 90

    – –  andere

    8 MAX 2,8 €/m2

    m2

    5701 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    5701 90 10

    – –  aus Seide, Schappeseide, synthetischen Chemiefasern oder metallisierten Garnen der Position 5605 oder aus Spinnstoffen und Metallfäden

    8

    m2

    5701 90 90

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    3,5

    m2

    5702

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

     

     

    5702 10 00

    –  Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

    3

    m2

    5702 20 00

    –  Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

    4

    m2

     

    –  andere, mit Flor, nicht konfektioniert

     

     

    5702 31

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

    5702 31 10

    – – –  Axminster-Teppiche

    8

    m2

    5702 31 80

    – – –  andere

    8

    m2

    5702 32

    – –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

    5702 32 10

    – – –  Axminster-Teppiche

    8

    m2

    5702 32 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5702 39 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    8

    m2

     

    –  andere, mit Flor, konfektioniert

     

     

    5702 41

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

    5702 41 10

    – – –  Axminster-Teppiche

    8

    m2

    5702 41 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5702 42

    – –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

    5702 42 10

    – – –  Axminster-Teppiche

    8

    m2

    5702 42 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5702 49 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    8

    m2

    5702 50

    –  andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

     

     

    5702 50 10

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

    m2

     

    – –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

    5702 50 31

    – – –  aus Polypropylen

    8

    m2

    5702 50 39

    – – –  andere

    8

    m2

    5702 50 90

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    8

    m2

     

    –  andere, ohne Flor, konfektioniert

     

     

    5702 91 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

    m2

    5702 92

    – –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

    5702 92 10

    – – –  aus Polypropylen

    8

    m2

    5702 92 90

    – – –  andere

    8

    m2

    5702 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    8

    m2

    5703

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

     

     

    5703 10 00

    –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

    m2

    5703 20

    –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

     

     

     

    – –  bedruckt

     

     

    5703 20 12

    – – –  Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

    8

    m2

    5703 20 18

    – – –  andere

    8

    m2

     

    – –  andere

     

     

    5703 20 92

    – – –  Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

    8

    m2

    5703 20 98

    – – –  andere

    8

    m2

    5703 30

    –  aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen

     

     

     

    – –  aus Polypropylen

     

     

    5703 30 12

    – – –  Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

    8

    m2

    5703 30 18

    – – –  andere

    8

    m2

     

    – –  andere

     

     

    5703 30 82

    – – –  Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

    8

    m2

    5703 30 88

    – – –  andere

    8

    m2

    5703 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    5703 90 20

    – –  Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

    8

    m2

    5703 90 80

    – –  andere

    8

    m2

    5704

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

     

     

    5704 10 00

    –  Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

    6,7

    m2

    5704 90 00

    –  andere

    6,7

    m2

    5705 00

    Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

     

     

    5705 00 10

    –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

    m2

    5705 00 30

    –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8

    m2

    5705 00 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

    8

    m2

    KAPITEL 58

    SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59.

    2.

    Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche.

    3.

    Als „Drehergewebe“ im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen.

    4.

    Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608.

    5.

    Als Bänder im Sinne der Position 5806 gelten:

    a)

    Schmalgewebe mit Kette und Schuss (einschließlich Samt), mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit echten Webkanten, und Streifen, aus Geweben mit Kette und Schuss geschnitten, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit unechten (gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webkanten;

    b)

    Schlauchgewebe mit Kette und Schuss, in flach gedrücktem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger;

    c)

    Schrägbänder mit gefalzten Rändern, in ungefalztem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger.

    Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Position 5808.

    6.

    Als „Stickereien“ der Position 5810 gelten auch Applikationen (Aufnäh- oder Aufstickarbeiten) von Flittern, Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen sowie mit Metallfäden oder Glasfäden ausgeführte Stickarbeiten. Zu Position 5810 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Position 5805).

    7.

    Neben den Waren der Position 5809 gehören zu diesem Kapitel auch Waren aus Metallfäden, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    5801

    Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806

     

     

    5801 10 00

    –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

    m2

     

    –  aus Baumwolle

     

     

    5801 21 00

    – –  Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

    8

    m2

    5801 22 00

    – –  Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

    8

    m2

    5801 23 00

    – –  anderer Schusssamt und Schussplüsch

    8

    m2

    5801 24 00

    – –  Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)

    8

    m2

    5801 25 00

    – –  Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten

    8

    m2

    5801 26 00

    – –  Chenillegewebe

    8

    m2

     

    –  aus Chemiefasern

     

     

    5801 31 00

    – –  Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

    8

    m2

    5801 32 00

    – –  Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

    8

    m2

    5801 33 00

    – –  anderer Schusssamt und Schussplüsch

    8

    m2

    5801 34 00

    – –  Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)

    8

    m2

    5801 35 00

    – –  Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten

    8

    m2

    5801 36 00

    – –  Chenillegewebe

    8

    m2

    5801 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    5801 90 10

    – –  aus Flachs

    8

    m2

    5801 90 90

    – –  andere

    8

    m2

    5802

    Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703

     

     

     

    –  Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle

     

     

    5802 11 00

    – –  roh

    8

    m2

    5802 19 00

    – –  andere

    8

    m2

    5802 20 00

    –  Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen

    8

    m2

    5802 30 00

    –  getuftete Spinnstofferzeugnisse

    8

    m2

    5803 00

    Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806

     

     

    5803 00 10

    –  aus Baumwolle

    5,8

    m2

    5803 00 30

    –  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    7,2

    m2

    5803 00 90

    –  andere

    8

    m2

    5804

    Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006

     

     

    5804 10

    –  Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

     

     

    5804 10 10

    – –  ungemustert

    6,5

    5804 10 90

    – –  andere

    8

     

    –  maschinengefertigte Spitzen

     

     

    5804 21

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    5804 21 10

    – – –  Flecht- und Klöppelspitzen

    8

    5804 21 90

    – – –  andere

    8

    5804 29

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    5804 29 10

    – – –  Flecht- und Klöppelspitzen

    8

    5804 29 90

    – – –  andere

    8

    5804 30 00

    –  handgefertigte Spitzen

    8

    5805 00 00

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    5,6

    5806

    Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

     

     

    5806 10 00

    –  Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

    6,3

    5806 20 00

    –  andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

    7,5

     

    –  andere Bänder

     

     

    5806 31 00

    – –  aus Baumwolle

    7,5

    5806 32

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    5806 32 10

    – – –  mit echten Webkanten

    7,5

    5806 32 90

    – – –  andere

    7,5

    5806 39 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    7,5

    5806 40 00

    –  schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

    6,2

    5807

    Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt

     

     

    5807 10

    –  gewebt

     

     

    5807 10 10

    – –  mit eingewebten Inschriften oder Motiven

    6,2

    5807 10 90

    – –  andere

    6,2

    5807 90

    –  andere

     

     

    5807 90 10

    – –  aus Filz oder aus Vliesstoffen

    6,3

    5807 90 90

    – –  andere

    8

    5808

    Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren

     

     

    5808 10 00

    –  Geflechte als Meterware

    5

    5808 90 00

    –  andere

    5,3

    5809 00 00

    Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5,6

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

     

     

    5810 10

    –  Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

     

     

    5810 10 10

    – –  mit einem Wert von mehr als 35 € je kg Eigengewicht

    5,8

    5810 10 90

    – –  andere

    8

     

    –  andere Stickereien

     

     

    5810 91

    – –  aus Baumwolle

     

     

    5810 91 10

    – – –  mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

    5,8

    5810 91 90

    – – –  andere

    7,2

    5810 92

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    5810 92 10

    – – –  mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

    5,8

    5810 92 90

    – – –  andere

    7,2

    5810 99

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    5810 99 10

    – – –  mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

    5,8

    5810 99 90

    – – –  andere

    7,2

    5811 00 00

    Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810

    8

    m2

    KAPITEL 59

    GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

    Anmerkungen

    1.

    Als „Gewebe“ im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.

    2.

    Zu Position 5903 gehören:

    a)

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen:

    1)

    Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

    2)

    Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39);

    3)

    Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39);

    4)

    Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60);

    5)

    Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39);

    6)

    Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

    b)

    Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.

    3.

    Als „Wandverkleidungen aus Spinnstoffen“ im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder — bei fehlender Unterlage — auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen).

    Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).

    4.

    Als „kautschutierte Gewebe“ im Sinne der Position 5906 gelten:

    a)

    mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk versehene Gewebe,

    mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger oder

    mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT;

    b)

    Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604;

    c)

    Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen.

    Zu dieser Position gehören jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 40), und Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.

    5.

    Zu Position 5907 gehören nicht:

    a)

    Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

    b)

    bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen);

    c)

    Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position;

    d)

    Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet;

    e)

    Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 4408);

    f)

    natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6805);

    g)

    agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814);

    h)

    dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV).

    6.

    Zu Position 5910 gehören nicht:

    a)

    Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten;

    b)

    Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden (Position 4010).

    7.

    Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:

    a)

    Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910):

    Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen;

    Müllergaze;

    Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren;

    Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss;

    Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art;

    Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen;

    b)

    Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

     

     

    5901 10 00

    –  Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art

    6,5

    m2

    5901 90 00

    –  andere

    6,5

    m2

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

     

     

    5902 10

    –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

     

     

    5902 10 10

    – –  mit Kautschuk getränkt

    5,6

    m2

    5902 10 90

    – –  andere

    8

    m2

    5902 20

    –  aus Polyestern

     

     

    5902 20 10

    – –  mit Kautschuk getränkt

    5,6

    m2

    5902 20 90

    – –  andere

    8

    m2

    5902 90

    –  andere

     

     

    5902 90 10

    – –  mit Kautschuk getränkt

    5,6

    m2

    5902 90 90

    – –  andere

    8

    m2

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

     

     

    5903 10

    –  mit Poly(vinylchlorid)

     

     

    5903 10 10

    – –  getränkt

    8

    m2

    5903 10 90

    – –  bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    8

    m2

    5903 20

    –  mit Polyurethan

     

     

    5903 20 10

    – –  getränkt

    8

    m2

    5903 20 90

    – –  bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    8

    m2

    5903 90

    –  andere

     

     

    5903 90 10

    – –  getränkt

    8

    m2

     

    – –  bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

     

     

    5903 90 91

    – – –  mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen

    8

    m2

    5903 90 99

    – – –  andere

    8

    m2

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

     

     

    5904 10 00

    –  Linoleum

    5,3

    m2

    5904 90 00

    –  andere

    5,3

    m2

    5905 00

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

     

     

    5905 00 10

    –  aus parallel auf eine Unterlage aufgebrachten Garnen bestehend

    5,8

     

    –  andere

     

     

    5905 00 30

    – –  aus Flachs

    8

    5905 00 50

    – –  aus Jute

    4

    5905 00 70

    – –  aus Chemiefasern

    8

    5905 00 90

    – –  andere

    6

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

     

     

    5906 10 00

    –  Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

    4,6

     

    –  andere

     

     

    5906 91 00

    – –  aus Gewirken oder Gestricken

    6,5

    5906 99

    – –  andere

     

     

    5906 99 10

    – – –  gewebeähnliche Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 4 c zu diesem Kapitel

    8

    5906 99 90

    – – –  andere

    5,6

    5907 00 00

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    4,9

    m2

    5908 00 00

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

    5,6

    5909 00

    Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

     

     

    5909 00 10

    –  aus synthetischen Chemiefasern

    6,5

    5909 00 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

    6,5

    5910 00 00

    Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

    5,1

    5911

    Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

     

     

    5911 10 00

    –  Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

    5,3

    5911 20 00

    –  Müllergaze, auch konfektioniert (92)

    4,6

     

    –  Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement)

     

     

    5911 31

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

     

     

     

    – – –  aus Seide oder Chemiefasern

     

     

    5911 31 11

    – – – –  Gewebe, auch verfilzt, aus synthetischen Chemiefasern, von der auf Papiermaschinen verwendeten Art

    5,8

    m2

    5911 31 19

    – – – –  andere

    5,8

    5911 31 90

    – – –  aus anderen Spinnstoffen

    4,4

    5911 32

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

     

     

    5911 32 10

    – – –  aus Seide oder Chemiefasern

    5,8

    5911 32 90

    – – –  aus anderen Spinnstoffen

    4,4

    5911 40 00

    –  Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

    6

    5911 90

    –  andere

     

     

    5911 90 10

    – –  aus Filz

    6

    5911 90 90

    – –  andere

    6

    KAPITEL 60

    GEWIRKE UND GESTRICKE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 60 gehören nicht:

    a)

    Häkelspitzen der Position 5804;

    b)

    Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807;

    c)

    Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, zu Position 6001.

    2.

    Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

    3.

    Als „Gewirke“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    6001

    Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke

     

     

    6001 10 00

    –  „Hochflorerzeugnisse“

    8

     

    –  Schlingengewirke und Schlingengestricke

     

     

    6001 21 00

    – –  aus Baumwolle

    8

    6001 22 00

    – –  aus Chemiefasern

    8

    6001 29 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    8

     

    –  andere

     

     

    6001 91 00

    – –  aus Baumwolle

    8

    6001 92 00

    – –  aus Chemiefasern

    8

    6001 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    8

    6002

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

     

     

    6002 40 00

    –  mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

    8

    6002 90 00

    –  andere

    6,5

    6003

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002

     

     

    6003 10 00

    –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

    6003 20 00

    –  aus Baumwolle

    8

    6003 30

    –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6003 30 10

    – –  Raschelspitzen

    8

    6003 30 90

    – –  andere

    8

    6003 40 00

    –  aus künstlichen Chemiefasern

    8

    6003 90 00

    –  andere

    8

    6004

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

     

     

    6004 10 00

    –  mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

    8

    6004 90 00

    –  andere

    6,5

    6005

    Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

     

     

     

    –  aus Baumwolle

     

     

    6005 21 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    6005 22 00

    – –  gefärbt

    8

    6005 23 00

    – –  buntgewirkt

    8

    6005 24 00

    – –  bedruckt

    8

     

    –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6005 31

    – –  roh oder gebleicht

     

     

    6005 31 10

    – – –  für Vorhänge und Gardinen

    8

    6005 31 50

    – – –  Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

    8

    6005 31 90

    – – –  andere

    8

    6005 32

    – –  gefärbt

     

     

    6005 32 10

    – – –  für Vorhänge und Gardinen

    8

    6005 32 50

    – – –  Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

    8

    6005 32 90

    – – –  andere

    8

    6005 33

    – –  buntgewirkt

     

     

    6005 33 10

    – – –  für Vorhänge und Gardinen

    8

    6005 33 50

    – – –  Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

    8

    6005 33 90

    – – –  andere

    8

    6005 34

    – –  bedruckt

     

     

    6005 34 10

    – – –  für Vorhänge und Gardinen

    8

    6005 34 50

    – – –  Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

    8

    6005 34 90

    – – –  andere

    8

     

    –  aus künstlichen Chemiefasern

     

     

    6005 41 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    6005 42 00

    – –  gefärbt

    8

    6005 43 00

    – –  buntgewirkt

    8

    6005 44 00

    – –  bedruckt

    8

    6005 90

    –  andere

     

     

    6005 90 10

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

    6005 90 90

    – –  andere

    8

    6006

    Andere Gewirke und Gestricke

     

     

    6006 10 00

    –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

     

    –  aus Baumwolle

     

     

    6006 21 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    6006 22 00

    – –  gefärbt

    8

    6006 23 00

    – –  buntgewirkt

    8

    6006 24 00

    – –  bedruckt

    8

     

    –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6006 31

    – –  roh oder gebleicht

     

     

    6006 31 10

    – – –  für Vorhänge und Gardinen

    8

    6006 31 90

    – – –  andere

    8

    6006 32

    – –  gefärbt

     

     

    6006 32 10

    – – –  für Vorhänge und Gardinen

    8

    6006 32 90

    – – –  andere

    8

    6006 33

    – –  buntgewirkt

     

     

    6006 33 10

    – – –  für Vorhänge und Gardinen

    8

    6006 33 90

    – – –  andere

    8

    6006 34

    – –  bedruckt

     

     

    6006 34 10

    – – –  für Vorhänge und Gardinen

    8

    6006 34 90

    – – –  andere

    8

     

    –  aus künstlichen Chemiefasern

     

     

    6006 41 00

    – –  roh oder gebleicht

    8

    6006 42 00

    – –  gefärbt

    8

    6006 43 00

    – –  buntgewirkt

    8

    6006 44 00

    – –  bedruckt

    8

    6006 90 00

    –  andere

    8

    KAPITEL 61

    KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.

    2.

    Zu Kapitel 61 gehören nicht:

    a)

    Waren der Position 6212;

    b)

    Altwaren der Position 6309;

    c)

    orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

    3.

    Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt:

    a)

    Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

    einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und

    einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.

    Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

    Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder zwei lange Hosen, oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose, oder, im Falle des „Kostüms“, der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

    Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

    Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;

    Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;

    Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist.

    b)

    Der Begriff „Kombination“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

    einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist ein Pullover, wenn er mit dem ersten Kleidungsstück ein Twinset bildet, oder eine Weste zulässig, und

    einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.

    Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6112.

    4.

    Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.

    5.

    Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.

    6.

    Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes:

    a)

    Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder;

    b)

    Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111.

    7.

    Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

    a)

    entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;

    b)

    oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

    ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und

    eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.

    Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und aus einer Art wattierter ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

    Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

    8.

    Kleidung, für die sowohl die Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Position 6111, in Betracht kommen, gehört zu Position 6113.

    9.

    Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

    Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

    10.

    Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Für die Anwendung der Anmerkung 3 b zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

    Hierbei

    kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein,

    ist ein Pullover oder eine Weste auch dann als Bestandteil einer Kombination zugelassen, wenn diese Kleidungsstücke Bündchen aufweisen, das zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstück aber nicht, vorausgesetzt, die Bündchen sind nicht angenäht, sondern unmittelbar im Wirk- oder Strickvorgang entstanden.

    Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

    Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

    2.

    Der Begriff „Unterhemden“ im Sinne der Position 6109 schließt Kleidungsstücke ein, die auch modisch gestaltet sein können und unmittelbar auf der Haut getragen werden, ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, einschließlich solche mit Trägern.

    Diese Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, haben mit den T-Shirts oder anderen mehr herkömmlichen Typen von Unterhemden meistens mehrere charakteristische Merkmale gemeinsam.

    3.

    Zu Position 6111 oder zu den Unterpositionen 6116 10 20 bzw. 6116 10 80 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon, ob sie

    aus mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder

    aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.

    In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern die Gewirke oder Gestricke nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 2 Buchstabe a Ziffer 5 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    6101

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

     

     

    6101 20

    –  aus Baumwolle

     

     

    6101 20 10

    – –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6101 20 90

    – –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6101 30

    –  aus Chemiefasern

     

     

    6101 30 10

    – –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6101 30 90

    – –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6101 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6101 90 20

    – –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6101 90 80

    – –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6102

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

     

     

    6102 10

    –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

    6102 10 10

    – –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6102 10 90

    – –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6102 20

    –  aus Baumwolle

     

     

    6102 20 10

    – –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6102 20 90

    – –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6102 30

    –  aus Chemiefasern

     

     

    6102 30 10

    – –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6102 30 90

    – –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6102 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6102 90 10

    – –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6102 90 90

    – –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

    p/st

    6103

    Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

     

     

    6103 10

    –  Anzüge

     

     

    6103 10 10

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6103 10 90

    – –  andere

    12

    p/st

     

    –  Kombinationen

     

     

    6103 22 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6103 23 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6103 29 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  Jacken

     

     

    6103 31 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6103 32 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6103 33 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6103 39 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

     

     

    6103 41 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6103 42 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6103 43 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6103 49 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6104

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

     

     

     

    –  Kostüme

     

     

    6104 13 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6104 19

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6104 19 20

    – – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6104 19 90

    – – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  Kombinationen

     

     

    6104 22 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6104 23 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6104 29

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6104 29 10

    – – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6104 29 90

    – – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  Jacken

     

     

    6104 31 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6104 32 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6104 33 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6104 39 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  Kleider

     

     

    6104 41 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6104 42 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6104 43 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6104 44 00

    – –  aus künstlichen Chemiefasern

    12

    p/st

    6104 49 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  Röcke und Hosenröcke

     

     

    6104 51 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6104 52 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6104 53 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6104 59 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

     

     

    6104 61 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6104 62 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6104 63 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6104 69 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6105

    Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

     

     

    6105 10 00

    –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6105 20

    –  aus Chemiefasern

     

     

    6105 20 10

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6105 20 90

    – –  aus künstlichen Chemiefasern

    12

    p/st

    6105 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6105 90 10

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6105 90 90

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6106

    Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

     

     

    6106 10 00

    –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6106 20 00

    –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6106 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6106 90 10

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6106 90 30

    – –  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    12

    p/st

    6106 90 50

    – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

    p/st

    6106 90 90

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6107

    Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

     

     

     

    –  Slips und andere Unterhosen

     

     

    6107 11 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6107 12 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6107 19 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  Nachthemden und Schlafanzüge

     

     

    6107 21 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6107 22 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6107 29 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  andere

     

     

    6107 91 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6107 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6108

    Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

     

     

     

    –  Unterkleider und Unterröcke

     

     

    6108 11 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6108 19 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  Slips und andere Unterhosen

     

     

    6108 21 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6108 22 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6108 29 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  Nachthemden und Schlafanzüge

     

     

    6108 31 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6108 32 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6108 39 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  andere

     

     

    6108 91 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6108 92 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6108 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6109

    T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

     

     

    6109 10 00

    –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6109 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6109 90 20

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren oder Chemiefasern

    12

    p/st

    6109 90 90

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6110

    Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

     

     

     

    –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

    6110 11

    – –  aus Wolle

     

     

    6110 11 10

    – – –  Pullover mit einem Anteil an Wolle von 50 GHT oder mehr und mit einem Stückgewicht von 600 g oder mehr

    10,5

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    6110 11 30

    – – – –  für Männer oder Knaben

    12

    p/st

    6110 11 90

    – – – –  für Frauen oder Mädchen

    12

    p/st

    6110 12

    – –  aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere)

     

     

    6110 12 10

    – – –  für Männer oder Knaben

    12

    p/st

    6110 12 90

    – – –  für Frauen oder Mädchen

    12

    p/st

    6110 19

    – –  andere

     

     

    6110 19 10

    – – –  für Männer oder Knaben

    12

    p/st

    6110 19 90

    – – –  für Frauen oder Mädchen

    12

    p/st

    6110 20

    –  aus Baumwolle

     

     

    6110 20 10

    – –  Unterziehpullis

    12

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    6110 20 91

    – – –  für Männer oder Knaben

    12

    p/st

    6110 20 99

    – – –  für Frauen oder Mädchen

    12

    p/st

    6110 30

    –  aus Chemiefasern

     

     

    6110 30 10

    – –  Unterziehpullis

    12

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    6110 30 91

    – – –  für Männer oder Knaben

    12

    p/st

    6110 30 99

    – – –  für Frauen oder Mädchen

    12

    p/st

    6110 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6110 90 10

    – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

    p/st

    6110 90 90

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6111

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

     

     

    6111 20

    –  aus Baumwolle

     

     

    6111 20 10

    – –  Handschuhe

    8,9

    pa

    6111 20 90

    – –  andere

    12

    6111 30

    –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6111 30 10

    – –  Handschuhe

    8,9

    pa

    6111 30 90

    – –  andere

    12

    6111 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

    6111 90 11

    – – –  Handschuhe

    8,9

    pa

    6111 90 19

    – – –  andere

    12

    6111 90 90

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    6112

    Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

     

     

     

    –  Trainingsanzüge

     

     

    6112 11 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6112 12 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6112 19 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6112 20 00

    –  Skianzüge

    12

     

    –  Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben

     

     

    6112 31

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6112 31 10

    – – –  mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

    8

    p/st

    6112 31 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6112 39

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6112 39 10

    – – –  mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

    8

    p/st

    6112 39 90

    – – –  andere

    12

    p/st

     

    –  Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen

     

     

    6112 41

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6112 41 10

    – – –  mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

    8

    p/st

    6112 41 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6112 49

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6112 49 10

    – – –  mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

    8

    p/st

    6112 49 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6113 00

    Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907

     

     

    6113 00 10

    –  aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906

    8

    6113 00 90

    –  andere

    12

    6114

    Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

     

     

    6114 20 00

    –  aus Baumwolle

    12

    6114 30 00

    –  aus Chemiefasern

    12

    6114 90 00

    –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    6115

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

     

     

    6115 10

    –  Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe)

     

     

    6115 10 10

    – –  Krampfaderstrümpfe aus synthetischen Chemiefasern

    8

    pa

    6115 10 90

    – –  andere

    12

     

    –  andere Strumpfhosen

     

     

    6115 21 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

    12

    p/st

    6115 22 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

    12

    p/st

    6115 29 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6115 30

    –  andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

     

     

     

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6115 30 11

    – – –  Kniestrümpfe

    12

    pa

    6115 30 19

    – – –  andere

    12

    pa

    6115 30 90

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    pa

     

    –  andere

     

     

    6115 94 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    pa

    6115 95 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    pa

    6115 96

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6115 96 10

    – – –  Kniestrümpfe

    12

    pa

     

    – – –  andere

     

     

    6115 96 91

    – – – –  Strümpfe für Frauen

    12

    pa

    6115 96 99

    – – – –  andere

    12

    pa

    6115 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    pa

    6116

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

     

     

    6116 10

    –  mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

     

     

    6116 10 20

    – –  Fingerhandschuhe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

    8

    pa

    6116 10 80

    – –  andere

    8,9

    pa

     

    –  andere

     

     

    6116 91 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8,9

    pa

    6116 92 00

    – –  aus Baumwolle

    8,9

    pa

    6116 93 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    8,9

    pa

    6116 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    8,9

    pa

    6117

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

     

     

    6117 10 00

    –  Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

    12

    6117 80

    –  anderes Bekleidungszubehör

     

     

    6117 80 10

    – –  aus gummielastischen oder kautschutierten Gewirken

    8

    6117 80 80

    – –  anderes

    12

    6117 90 00

    –  Teile

    12

    KAPITEL 62

    KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).

    2.

    Zu Kapitel 62 gehören nicht:

    a)

    Altwaren der Position 6309;

    b)

    orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

    3.

    Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt:

    a)

    Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

    einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und

    einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.

    Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

    Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose oder im Falle des „Kostüms“ der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

    Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

    Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;

    Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;

    Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist.

    b)

    Der Begriff „Kombination“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

    einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist eine Weste zulässig, und

    einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.

    Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6211.

    4.

    Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes:

    a)

    Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder;

    b)

    Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.

    5.

    Kleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.

    6.

    Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

    a)

    entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;

    b)

    oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

    ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und

    eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.

    Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

    Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

    7.

    Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.

    8.

    Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

    Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

    9.

    Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Für die Anwendung der Anmerkung 3 b zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

    Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt sein.

    Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

    Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

    2.

    Zu Position 6209 bzw. 6216 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon, ob sie

    aus einem mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder

    aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.

    In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern dieses textile Flächenerzeugnis nur der Verstärkung dient (Anmerkung 2 Buchstabe a Ziffer 5 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    6201

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

     

     

     

    –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

     

     

    6201 11 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6201 12

    – –  aus Baumwolle

     

     

    6201 12 10

    – – –  mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

    12

    p/st

    6201 12 90

    – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

    p/st

    6201 13

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    6201 13 10

    – – –  mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

    12

    p/st

    6201 13 90

    – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

    p/st

    6201 19 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  andere

     

     

    6201 91 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6201 92 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6201 93 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6201 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6202

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

     

     

     

    –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

     

     

    6202 11 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6202 12

    – –  aus Baumwolle

     

     

    6202 12 10

    – – –  mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

    12

    p/st

    6202 12 90

    – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

    p/st

    6202 13

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    6202 13 10

    – – –  mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

    12

    p/st

    6202 13 90

    – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

    p/st

    6202 19 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  andere

     

     

    6202 91 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6202 92 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6202 93 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6202 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

    6203

    Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben

     

     

     

    –  Anzüge

     

     

    6203 11 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6203 12 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6203 19

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6203 19 10

    – – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6203 19 30

    – – –  aus künstlichen Chemiefasern

    12

    p/st

    6203 19 90

    – – –  andere

    12

    p/st

     

    –  Kombinationen

     

     

    6203 22

    – –  aus Baumwolle

     

     

    6203 22 10

    – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6203 22 80

    – – –  andere

    12

    p/st

    6203 23

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6203 23 10

    – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6203 23 80

    – – –  andere

    12

    p/st

    6203 29

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

    – – –  aus künstlichen Chemiefasern

     

     

    6203 29 11

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6203 29 18

    – – – –  andere

    12

    p/st

    6203 29 30

    – – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6203 29 90

    – – –  andere

    12

    p/st

     

    –  Jacken

     

     

    6203 31 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6203 32

    – –  aus Baumwolle

     

     

    6203 32 10

    – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6203 32 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6203 33

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6203 33 10

    – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6203 33 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6203 39

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

    – – –  aus künstlichen Chemiefasern

     

     

    6203 39 11

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6203 39 19

    – – – –  andere

    12

    p/st

    6203 39 90

    – – –  andere

    12

    p/st

     

    –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

     

     

    6203 41

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

    6203 41 10

    – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

    12

    p/st

    6203 41 30

    – – –  Latzhosen

    12

    p/st

    6203 41 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6203 42

    – –  aus Baumwolle

     

     

     

    – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

    6203 42 11

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    6203 42 31

    – – – – –  aus Denim

    12

    p/st

    6203 42 33

    – – – – –  aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

    12

    p/st

    6203 42 35

    – – – – –  andere

    12

    p/st

     

    – – –  Latzhosen

     

     

    6203 42 51

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6203 42 59

    – – – –  andere

    12

    p/st

    6203 42 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6203 43

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

    – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

    6203 43 11

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6203 43 19

    – – – –  andere

    12

    p/st

     

    – – –  Latzhosen

     

     

    6203 43 31

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6203 43 39

    – – – –  andere

    12

    p/st

    6203 43 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6203 49

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

    – – –  aus künstlichen Chemiefasern

     

     

     

    – – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

    6203 49 11

    – – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6203 49 19

    – – – – –  andere

    12

    p/st

     

    – – – –  Latzhosen

     

     

    6203 49 31

    – – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6203 49 39

    – – – – –  andere

    12

    p/st

    6203 49 50

    – – – –  andere

    12

    p/st

    6203 49 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6204

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

     

     

     

    –  Kostüme

     

     

    6204 11 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6204 12 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6204 13 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6204 19

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6204 19 10

    – – –  aus künstlichen Chemiefasern

    12

    p/st

    6204 19 90

    – – –  andere

    12

    p/st

     

    –  Kombinationen

     

     

    6204 21 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6204 22

    – –  aus Baumwolle

     

     

    6204 22 10

    – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6204 22 80

    – – –  andere

    12

    p/st

    6204 23

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6204 23 10

    – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6204 23 80

    – – –  andere

    12

    p/st

    6204 29

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

    – – –  aus künstlichen Chemiefasern

     

     

    6204 29 11

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6204 29 18

    – – – –  andere

    12

    p/st

    6204 29 90

    – – –  andere

    12

    p/st

     

    –  Jacken

     

     

    6204 31 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6204 32

    – –  aus Baumwolle

     

     

    6204 32 10

    – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6204 32 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6204 33

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6204 33 10

    – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6204 33 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6204 39

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

    – – –  aus künstlichen Chemiefasern

     

     

    6204 39 11

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6204 39 19

    – – – –  andere

    12

    p/st

    6204 39 90

    – – –  andere

    12

    p/st

     

    –  Kleider

     

     

    6204 41 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6204 42 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6204 43 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6204 44 00

    – –  aus künstlichen Chemiefasern

    12

    p/st

    6204 49

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6204 49 10

    – – –  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    12

    p/st

    6204 49 90

    – – –  andere

    12

    p/st

     

    –  Röcke und Hosenröcke

     

     

    6204 51 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6204 52 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6204 53 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    p/st

    6204 59

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6204 59 10

    – – –  aus künstlichen Chemiefasern

    12

    p/st

    6204 59 90

    – – –  andere

    12

    p/st

     

    –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

     

     

    6204 61

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

    6204 61 10

    – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

    12

    p/st

    6204 61 85

    – – –  andere

    12

    p/st

    6204 62

    – –  aus Baumwolle

     

     

     

    – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

    6204 62 11

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    6204 62 31

    – – – – –  aus Denim

    12

    p/st

    6204 62 33

    – – – – –  aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

    12

    p/st

    6204 62 39

    – – – – –  andere

    12

    p/st

     

    – – –  Latzhosen

     

     

    6204 62 51

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6204 62 59

    – – – –  andere

    12

    p/st

    6204 62 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6204 63

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

    – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

    6204 63 11

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6204 63 18

    – – – –  andere

    12

    p/st

     

    – – –  Latzhosen

     

     

    6204 63 31

    – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6204 63 39

    – – – –  andere

    12

    p/st

    6204 63 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6204 69

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

    – – –  aus künstlichen Chemiefasern

     

     

     

    – – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

    6204 69 11

    – – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6204 69 18

    – – – – –  andere

    12

    p/st

     

    – – – –  Latzhosen

     

     

    6204 69 31

    – – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

    p/st

    6204 69 39

    – – – – –  andere

    12

    p/st

    6204 69 50

    – – – –  andere

    12

    p/st

    6204 69 90

    – – –  andere

    12

    p/st

    6205

    Hemden für Männer oder Knaben

     

     

    6205 20 00

    –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6205 30 00

    –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6205 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6205 90 10

    – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

    p/st

    6205 90 80

    – –  andere

    12

    p/st

    6206

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

     

     

    6206 10 00

    –  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    12

    p/st

    6206 20 00

    –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    p/st

    6206 30 00

    –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6206 40 00

    –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6206 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6206 90 10

    – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

    p/st

    6206 90 90

    – –  andere

    12

    p/st

    6207

    Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

     

     

     

    –  Slips und andere Unterhosen

     

     

    6207 11 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6207 19 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  Nachthemden und Schlafanzüge

     

     

    6207 21 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6207 22 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6207 29 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  andere

     

     

    6207 91 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    6207 99

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6207 99 10

    – – –  aus Chemiefasern

    12

    6207 99 90

    – – –  andere

    12

    6208

    Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

     

     

     

    –  Unterkleider und Unterröcke

     

     

    6208 11 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6208 19 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  Nachthemden und Schlafanzüge

     

     

    6208 21 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6208 22 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    p/st

    6208 29 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  andere

     

     

    6208 91 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    6208 92 00

    – –  aus Chemiefasern

    12

    6208 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    6209

    Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

     

     

    6209 20 00

    –  aus Baumwolle

    10,5

    6209 30 00

    –  aus synthetischen Chemiefasern

    10,5

    6209 90

    –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6209 90 10

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10,5

    6209 90 90

    – –  andere

    10,5

    6210

    Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

     

     

    6210 10

    –  aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

     

     

    6210 10 10

    – –  aus Erzeugnissen der Position 5602

    12

    6210 10 90

    – –  aus Erzeugnissen der Position 5603

    12

    6210 20 00

    –  andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren

    12

    p/st

    6210 30 00

    –  andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren

    12

    p/st

    6210 40 00

    –  andere Kleidung für Männer oder Knaben

    12

    6210 50 00

    –  andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

    12

    6211

    Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung

     

     

     

    –  Badeanzüge und Badehosen

     

     

    6211 11 00

    – –  für Männer oder Knaben

    12

    p/st

    6211 12 00

    – –  für Frauen oder Mädchen

    12

    p/st

    6211 20 00

    –  Skianzüge

    12

    p/st

     

    –  andere Kleidung für Männer oder Knaben

     

     

    6211 32

    – –  aus Baumwolle

     

     

    6211 32 10

    – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    – – –  Trainingsanzüge, gefüttert

     

     

    6211 32 31

    – – – –  mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    12

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    6211 32 41

    – – – – –  Oberteile

    12

    p/st

    6211 32 42

    – – – – –  Unterteile

    12

    p/st

    6211 32 90

    – – –  andere

    12

    6211 33

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    6211 33 10

    – – –  Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    – – –  Trainingsanzüge, gefüttert

     

     

    6211 33 31

    – – – –  mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    12

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    6211 33 41

    – – – – –  Oberteile

    12

    p/st

    6211 33 42

    – – – – –  Unterteile

    12

    p/st

    6211 33 90

    – – –  andere

    12

    6211 39 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    –  andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

     

     

    6211 41 00

    – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

    6211 42

    – –  aus Baumwolle

     

     

    6211 42 10

    – – –  Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    – – –  Trainingsanzüge, gefüttert

     

     

    6211 42 31

    – – – –  mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    12

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    6211 42 41

    – – – – –  Oberteile

    12

    p/st

    6211 42 42

    – – – – –  Unterteile

    12

    p/st

    6211 42 90

    – – –  andere

    12

    6211 43

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    6211 43 10

    – – –  Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    – – –  Trainingsanzüge, gefüttert

     

     

    6211 43 31

    – – – –  mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    12

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    6211 43 41

    – – – – –  Oberteile

    12

    p/st

    6211 43 42

    – – – – –  Unterteile

    12

    p/st

    6211 43 90

    – – –  andere

    12

    6211 49 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    6212

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

     

     

    6212 10

    –  Büstenhalter

     

     

    6212 10 10

    – –  aufgemacht in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose

    6,5

    p/st

    6212 10 90

    – –  andere

    6,5

    p/st

    6212 20 00

    –  Hüftgürtel und Miederhosen

    6,5

    p/st

    6212 30 00

    –  Korseletts

    6,5

    p/st

    6212 90 00

    –  andere

    6,5

    6213

    Taschentücher und Ziertaschentücher

     

     

    6213 20 00

    –  aus Baumwolle

    10

    p/st

    6213 90 00

    –  aus anderen Spinnstoffen

    10

    p/st

    6214

    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

     

     

    6214 10 00

    –  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    8

    p/st

    6214 20 00

    –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

    p/st

    6214 30 00

    –  aus synthetischen Chemiefasern

    8

    p/st

    6214 40 00

    –  aus künstlichen Chemiefasern

    8

    p/st

    6214 90 00

    –  aus anderen Spinnstoffen

    8

    p/st

    6215

    Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

     

     

    6215 10 00

    –  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    6,3

    p/st

    6215 20 00

    –  aus Chemiefasern

    6,3

    p/st

    6215 90 00

    –  aus anderen Spinnstoffen

    6,3

    p/st

    6216 00 00

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

    7,6

    pa

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

     

     

    6217 10 00

    –  Bekleidungszubehör

    6,3

    6217 90 00

    –  Teile

    12

    KAPITEL 63

    ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.

    2.

    Zu Teilkapitel I gehören nicht:

    a)

    Waren der Kapitel 56 bis 62;

    b)

    Altwaren der Position 6309.

    3.

    Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren:

    a)

    Waren aus Spinnstoffen:

    Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon;

    Decken;

    Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche;

    Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805;

    b)

    Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest.

    Die vorstehend aufgeführten Waren werden von der Position 6309 nur dann erfasst, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    Sie müssen augenscheinlich gebraucht sein,

    sie müssen lose in Massenladungen oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt werden.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    I.ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN

    6301

    Decken

     

     

    6301 10 00

    –  Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

    6,9

    p/st

    6301 20

    –  Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

    6301 20 10

    – –  aus Gewirken oder Gestricken

    12

    p/st

    6301 20 90

    – –  andere

    12

    p/st

    6301 30

    –  Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle

     

     

    6301 30 10

    – –  aus Gewirken oder Gestricken

    12

    p/st

    6301 30 90

    – –  andere

    7,5

    p/st

    6301 40

    –  Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6301 40 10

    – –  aus Gewirken oder Gestricken

    12

    p/st

    6301 40 90

    – –  andere

    12

    p/st

    6301 90

    –  andere Decken

     

     

    6301 90 10

    – –  aus Gewirken oder Gestricken

    12

    p/st

    6301 90 90

    – –  andere

    12

    p/st

    6302

    Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche

     

     

    6302 10 00

    –  Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    –  andere Bettwäsche, bedruckt

     

     

    6302 21 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    6302 22

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    6302 22 10

    – – –  aus Vliesstoffen

    6,9

    6302 22 90

    – – –  andere

    12

    6302 29

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6302 29 10

    – – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

    6302 29 90

    – – –  andere

    12

     

    –  andere Bettwäsche

     

     

    6302 31 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    6302 32

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    6302 32 10

    – – –  aus Vliesstoffen

    6,9

    6302 32 90

    – – –  andere

    12

    6302 39

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6302 39 20

    – – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

    6302 39 90

    – – –  andere

    12

    6302 40 00

    –  Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    –  andere Tischwäsche

     

     

    6302 51 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    6302 53

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    6302 53 10

    – – –  aus Vliesstoffen

    6,9

    6302 53 90

    – – –  andere

    12

    6302 59

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6302 59 10

    – – –  aus Flachs (Leinen)

    12

    6302 59 90

    – – –  andere

    12

    6302 60 00

    –  Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

    12

     

    –  andere

     

     

    6302 91 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    6302 93

    – –  aus Chemiefasern

     

     

    6302 93 10

    – – –  aus Vliesstoffen

    6,9

    6302 93 90

    – – –  andere

    12

    6302 99

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6302 99 10

    – – –  aus Flachs (Leinen)

    12

    6302 99 90

    – – –  andere

    12

    6303

    Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)

     

     

     

    –  aus Gewirken oder Gestricken

     

     

    6303 12 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    m2

    6303 19 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    m2

     

    –  andere

     

     

    6303 91 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    m2

    6303 92

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

     

     

    6303 92 10

    – – –  aus Vliesstoffen

    6,9

    m2

    6303 92 90

    – – –  andere

    12

    m2

    6303 99

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

     

    6303 99 10

    – – –  aus Vliesstoffen

    6,9

    m2

    6303 99 90

    – – –  andere

    12

    m2

    6304

    Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404

     

     

     

    –  Bettüberwürfe

     

     

    6304 11 00

    – –  aus Gewirken oder Gestricken

    12

    p/st

    6304 19

    – –  andere

     

     

    6304 19 10

    – – –  aus Baumwolle

    12

    p/st

    6304 19 30

    – – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

    p/st

    6304 19 90

    – – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    p/st

     

    –  andere

     

     

    6304 91 00

    – –  aus Gewirken oder Gestricken

    12

    6304 92 00

    – –  aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

    12

    6304 93 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

    12

    6304 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

    12

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

     

     

    6305 10

    –  aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

     

     

    6305 10 10

    – –  gebraucht

    2

    6305 10 90

    – –  andere

    4

    6305 20 00

    –  aus Baumwolle

    7,2

     

    –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

    6305 32

    – –  flexible Schüttgutbehälter

     

     

     

    – – –  aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

     

     

    6305 32 11

    – – – –  aus Gewirken oder Gestricken

    12

    6305 32 19

    – – – –  andere

    7,2

    6305 32 90

    – – –  andere

    7,2

    6305 33

    – –  andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

     

     

    6305 33 10

    – – –  aus Gewirken oder Gestricken

    12

    6305 33 90

    – – –  andere

    7,2

    6305 39 00

    – –  andere

    7,2

    6305 90 00

    –  aus anderen Spinnstoffen

    6,2

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen

     

     

     

    –  Planen und Markisen

     

     

    6306 12 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    6306 19 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    –  Zelte

     

     

    6306 22 00

    – –  aus synthetischen Chemiefasern

    12

    6306 29 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    6306 30 00

    –  Segel

    12

    6306 40 00

    –  Luftmatratzen

    12

    p/st

     

    –  andere

     

     

    6306 91 00

    – –  aus Baumwolle

    12

    6306 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    12

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

     

     

    6307 10

    –  Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

     

     

    6307 10 10

    – –  aus Gewirken oder Gestricken

    12

    6307 10 30

    – –  aus Vliesstoffen

    6,9

    6307 10 90

    – –  andere

    7,7

    6307 20 00

    –  Schwimmwesten und Rettungsgürtel

    6,3

    6307 90

    –  andere

     

     

    6307 90 10

    – –  aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    – –  andere

     

     

    6307 90 91

    – – –  aus Filz

    6,3

    6307 90 99

    – – –  andere

    6,3

    II.WARENZUSAMMENSTELLUNGEN

    6308 00 00

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    12

    III.ALTWAREN UND LUMPEN

    6309 00 00

    Altwaren

    5,3

    6310

    Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

     

     

    6310 10 00

    –  sortiert

    frei

    6310 90 00

    –  andere

    frei

    ABSCHNITT XII

    SCHUHE; KOPFBEDECKUNGEN; REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

    KAPITEL 64

    SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 64 gehören nicht:

    a)

    Einwegartikel zum Bedecken der Füße oder Schuhe, aus leichtem oder wenig widerstandsfähigem Material (z. B. Papier, Kunststofffolie), ohne angebrachte Sohlen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit);

    b)

    Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an das Oberteil durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise angebrachte Laufsohle (Abschnitt XI);

    c)

    gebrauchte Schuhe der Position 6309;

    d)

    Waren aus Asbest (Position 6812);

    e)

    orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon (Position 9021);

    f)

    Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95).

    2.

    Als „Teile“ im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit), Schuhknöpfe und andere Waren der Position 9606.

    3.

    Im Sinne des Kapitels 64 gelten als:

    a)

    „Kautschuk“ und „Kunststoff“auch Gewebe und andere Spinnstofferzeugnisse, welche auf der Außenseite mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Kautschuk- oder Kunststoffschicht versehen sind; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die durch diese Behandlungen zur Erlangung dieser Außenschicht hervorgerufen sind, außer Betracht;

    b)

    „Leder“ Erzeugnisse der Positionen 4107 und 4112 bis 4114.

    4.

    Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als:

    a)

    Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen;

    b)

    Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Als „Sportschuhe“ im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur:

    a)

    Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind;

    b)

    Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen.

    Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.

    2.

    Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    6401

    Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

     

     

    6401 10 00

    –  Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    17

    pa

     

    –  andere Schuhe

     

     

    6401 92

    – –  den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend

     

     

    6401 92 10

    – – –  mit Oberteil aus Kautschuk

    17

    pa

    6401 92 90

    – – –  mit Oberteil aus Kunststoff

    17

    pa

    6401 99 00

    – –  andere

    17

    pa

    6402

    Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

     

     

     

    –  Sportschuhe

     

     

    6402 12

    – –  Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

     

     

    6402 12 10

    – – –  Skistiefel und Skilanglaufschuhe

    17

    pa

    6402 12 90

    – – –  Snowboardschuhe

    17

    pa

    6402 19 00

    – –  andere

    16,9

    pa

    6402 20 00

    –  Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

    17

    pa

     

    –  andere Schuhe

     

     

    6402 91

    – –  den Knöchel bedeckend

     

     

    6402 91 10

    – – –  mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    17

    pa

    6402 91 90

    – – –  andere

    16,9

    pa

    6402 99

    – –  andere

     

     

    6402 99 05

    – – –  mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    17

    pa

     

    – – –  andere

     

     

    6402 99 10

    – – – –  mit Oberteil aus Kautschuk

    16,8

    pa

     

    – – – –  mit Oberteil aus Kunststoff

     

     

     

    – – – – –  Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

     

     

    6402 99 31

    – – – – – –  mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

    16,8

    pa

    6402 99 39

    – – – – – –  andere

    16,8

    pa

    6402 99 50

    – – – – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

    16,8

    pa

     

    – – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

    6402 99 91

    – – – – – –  weniger als 24 cm

    16,8

    pa

     

    – – – – – –  24 cm oder mehr

     

     

    6402 99 93

    – – – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

    16,8

    pa

     

    – – – – – – –  andere

     

     

    6402 99 96

    – – – – – – – –  für Männer

    16,8

    pa

    6402 99 98

    – – – – – – – –  für Frauen

    16,8

    pa

    6403

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

     

     

     

    –  Sportschuhe

     

     

    6403 12 00

    – –  Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

    8

    pa

    6403 19 00

    – –  andere

    8

    pa

    6403 20 00

    –  Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

    8

    pa

    6403 40 00

    –  andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    8

    pa

     

    –  andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder

     

     

    6403 51

    – –  den Knöchel bedeckend

     

     

    6403 51 05

    – – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

    8

    pa

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

    6403 51 11

    – – – – –  weniger als 24 cm

    8

    pa

     

    – – – – –  24 cm oder mehr

     

     

    6403 51 15

    – – – – – –  für Männer

    8

    pa

    6403 51 19

    – – – – – –  für Frauen

    8

    pa

     

    – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

    6403 51 91

    – – – – –  weniger als 24 cm

    8

    pa

     

    – – – – –  24 cm oder mehr

     

     

    6403 51 95

    – – – – – –  für Männer

    8

    pa

    6403 51 99

    – – – – – –  für Frauen

    8

    pa

    6403 59

    – –  andere

     

     

    6403 59 05

    – – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

    8

    pa

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

     

     

    6403 59 11

    – – – – –  mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

    5

    pa

     

    – – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

    6403 59 31

    – – – – – –  weniger als 24 cm

    8

    pa

     

    – – – – – –  24 cm oder mehr

     

     

    6403 59 35

    – – – – – – –  für Männer

    8

    pa

    6403 59 39

    – – – – – – –  für Frauen

    8

    pa

    6403 59 50

    – – – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

    8

    pa

     

    – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

    6403 59 91

    – – – – –  weniger als 24 cm

    8

    pa

     

    – – – – –  24 cm oder mehr

     

     

    6403 59 95

    – – – – – –  für Männer

    8

    pa

    6403 59 99

    – – – – – –  für Frauen

    8

    pa

     

    –  andere Schuhe

     

     

    6403 91

    – –  den Knöchel bedeckend

     

     

    6403 91 05

    – – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

    8

    pa

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

    6403 91 11

    – – – – –  weniger als 24 cm

    8

    pa

     

    – – – – –  24 cm oder mehr

     

     

    6403 91 13

    – – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

    8

    pa

     

    – – – – – –  andere

     

     

    6403 91 16

    – – – – – – –  für Männer

    8

    pa

    6403 91 18

    – – – – – – –  für Frauen

    8

    pa

     

    – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

    6403 91 91

    – – – – –  weniger als 24 cm

    8

    pa

     

    – – – – –  24 cm oder mehr

     

     

    6403 91 93

    – – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

    8

    pa

     

    – – – – – –  andere

     

     

    6403 91 96

    – – – – – – –  für Männer

    8

    pa

    6403 91 98

    – – – – – – –  für Frauen

    5

    pa

    6403 99

    – –  andere

     

     

    6403 99 05

    – – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

    8

    pa

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

     

     

    6403 99 11

    – – – – –  mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

    8

    pa

     

    – – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

    6403 99 31

    – – – – – –  weniger als 24 cm

    8

    pa

     

    – – – – – –  24 cm oder mehr

     

     

    6403 99 33

    – – – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

    8

    pa

     

    – – – – – – –  andere

     

     

    6403 99 36

    – – – – – – – –  für Männer

    8

    pa

    6403 99 38

    – – – – – – – –  für Frauen

    5

    pa

    6403 99 50

    – – – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

    8

    pa

     

    – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

    6403 99 91

    – – – – –  weniger als 24 cm

    8

    pa

     

    – – – – –  24 cm oder mehr

     

     

    6403 99 93

    – – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

    8

    pa

     

    – – – – – –  andere

     

     

    6403 99 96

    – – – – – – –  für Männer

    8

    pa

    6403 99 98

    – – – – – – –  für Frauen

    7

    pa

    6404

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

     

     

     

    –  Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff

     

     

    6404 11 00

    – –  Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

    16,9

    pa

    6404 19

    – –  andere

     

     

    6404 19 10

    – – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

    16,9

    pa

    6404 19 90

    – – –  andere

    17

    pa

    6404 20

    –  Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

     

     

    6404 20 10

    – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

    17

    pa

    6404 20 90

    – –  andere

    17

    pa

    6405

    Andere Schuhe

     

     

    6405 10 00

    –  mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    3,5

    pa

    6405 20

    –  mit Oberteil aus Spinnstoffen

     

     

    6405 20 10

    – –  mit Laufsohlen aus Holz oder Kork

    3,5

    pa

     

    – –  mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

     

     

    6405 20 91

    – – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

    4

    pa

    6405 20 99

    – – –  andere

    4

    pa

    6405 90

    –  andere

     

     

    6405 90 10

    – –  mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

    17

    pa

    6405 90 90

    – –  mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

    4

    pa

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

     

     

    6406 10

    –  Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

     

     

    6406 10 10

    – –  aus Leder

    3

    6406 10 90

    – –  aus anderen Stoffen

    3

    6406 20

    –  Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

     

     

    6406 20 10

    – –  aus Kautschuk

    3

    6406 20 90

    – –  aus Kunststoff

    3

     

    –  andere

     

     

    6406 91 00

    – –  aus Holz

    3

    6406 99

    – –  aus anderen Stoffen

     

     

    6406 99 30

    – – –  Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind

    3

    pa

    6406 99 50

    – – –  Einlegesohlen und anderes herausnehmbares Zubehör

    3

    6406 99 60

    – – –  Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    3

    6406 99 85

    – – –  andere

    3

    KAPITEL 65

    KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 65 gehören nicht:

    a)

    gebrauchte Kopfbedeckungen der Position 6309;

    b)

    Kopfbedeckungen aus Asbest (Position 6812);

    c)

    Puppenhüte und andere Kopfbedeckungen, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikel (Kapitel 95).

    2.

    Zu Position 6502 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge, die aus Streifen spiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutrohlinge gehören nicht zu Position 6502.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    6501 00 00

    Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

    2,7

    p/st

    6502 00 00

    Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

    frei

    p/st

    6503

     

     

     

    6504 00 00

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

    frei

    p/st

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

     

     

    6505 10 00

    –  Haarnetze

    2,7

    6505 90

    –  andere

     

     

    6505 90 05

    – –  aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501

    5,7

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    6505 90 10

    – – –  Baskenmützen, Uniformmützen ohne Schirm, Strickmützen, Feze, Chéchias und ähnliche schirmlose Kopfbedeckungen

    2,7

    p/st

    6505 90 30

    – – –  Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

    2,7

    p/st

    6505 90 80

    – – –  andere

    2,7

    6506

    Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet

     

     

    6506 10

    –  Sicherheitskopfbedeckungen

     

     

    6506 10 10

    – –  aus Kunststoff

    2,7

    p/st

    6506 10 80

    – –  aus anderen Stoffen

    2,7

    p/st

     

    –  andere

     

     

    6506 91 00

    – –  aus Kautschuk oder Kunststoff

    2,7

    p/st

    6506 99

    – –  aus anderen Stoffen

     

     

    6506 99 10

    – – –  aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501

    5,7

    p/st

    6506 99 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    6507 00 00

    Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

    2,7

    KAPITEL 66

    REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 66 gehören nicht:

    a)

    Messstöcke und dergleichen (Position 9017);

    b)

    Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung und dergleichen (Kapitel 93);

    c)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Regen- und Sonnenschirme, die den Charakter von Spielzeug haben).

    2.

    Zu Position 6603 gehören nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, sowie Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in Positionen 6601 und 6602 erfassten Waren. Derartige Waren werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    6601

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

     

     

    6601 10 00

    –  Gartenschirme und ähnliche Waren

    4,7

    p/st

     

    –  andere

     

     

    6601 91 00

    – –  Schirme mit Teleskopauszug

    4,7

    p/st

    6601 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit Bezug aus Geweben aus Spinnstoffen

     

     

    6601 99 11

    – – – –  aus Chemiefasern

    4,7

    p/st

    6601 99 19

    – – – –  aus anderen Spinnstoffen

    4,7

    p/st

    6601 99 90

    – – –  andere

    4,7

    p/st

    6602 00 00

    Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

    2,7

    6603

    Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602

     

     

    6603 20 00

    –  Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

    5,2

    6603 90

    –  andere

     

     

    6603 90 10

    – –  Griffe und Knäufe

    2,7

    6603 90 90

    – –  andere

    5

    KAPITEL 67

    ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 67 gehören nicht:

    a)

    Filtertücher aus Menschenhaaren (Position 5911);

    b)

    Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI);

    c)

    Schuhe (Kapitel 64);

    d)

    Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65);

    e)

    Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95);

    f)

    Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96).

    2.

    Zu Position 6701 gehören nicht:

    a)

    Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404;

    b)

    Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind;

    c)

    künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702.

    3.

    Zu Position 6702 gehören nicht:

    a)

    Waren aus Glas (Kapitel 70);

    b)

    künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    6701 00 00

    Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

    2,7

    6702

    Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

     

     

    6702 10 00

    –  aus Kunststoff

    4,7

    6702 90 00

    –  aus anderen Stoffen

    4,7

    6703 00 00

    Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

    1,7

    6704

    Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

    –  aus synthetischen Spinnstoffen

     

     

    6704 11 00

    – –  vollständige Perücken

    2,2

    6704 19 00

    – –  andere

    2,2

    6704 20 00

    –  aus Menschenhaaren

    2,2

    6704 90 00

    –  aus anderen Stoffen

    2,2

    ABSCHNITT XIII

    WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

    KAPITEL 68

    WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 68 gehören nicht:

    a)

    Waren des Kapitels 25;

    b)

    gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen);

    c)

    bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse des Kapitels 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe);

    d)

    Waren des Kapitels 71;

    e)

    Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82;

    f)

    Lithografiesteine (Position 8442);

    g)

    elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

    h)

    kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018);

    ij)

    Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren);

    k)

    Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

    l)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

    m)

    Waren der Position 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 Buchstabe b zu Kapitel 96 genannten Stoffen bestehen, Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe), der Position 9609 (z. B. Schiefergriffel) oder der Position 9610 (z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen);

    n)

    Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

    2.

    Der Begriff „bearbeitete Werksteine“ in Position 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der in der Position 2515 oder 2516 erfassten Art, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z. B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; das gilt jedoch nicht für Tonschiefer.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    6801 00 00

    Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

    frei

    6802

    Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

     

     

    6802 10 00

    –  Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

    frei

     

    –  andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche

     

     

    6802 21 00

    – –  Marmor, Travertin und Alabaster

    1,7

    6802 23 00

    – –  Granit

    1,7

    6802 29 00

    – –  andere Steine

    1,7

     

    –  andere

     

     

    6802 91

    – –  Marmor, Travertin und Alabaster

     

     

    6802 91 10

    – – –  polierter Alabaster, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit

    1,7

    6802 91 90

    – – –  andere

    1,7

    6802 92

    – –  andere Kalksteine

     

     

    6802 92 10

    – – –  poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit

    1,7

    6802 92 90

    – – –  andere

    1,7

    6802 93

    – –  Granit

     

     

    6802 93 10

    – – –  poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

    frei

    6802 93 90

    – – –  andere

    1,7

    6802 99

    – –  andere Steine

     

     

    6802 99 10

    – – –  poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

    frei

    6802 99 90

    – – –  andere

    1,7

    6803 00

    Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

     

     

    6803 00 10

    –  Schiefer für Dächer oder Fassaden

    1,7

    6803 00 90

    –  andere

    1,7

    6804

    Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

     

     

    6804 10 00

    –  Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

    frei

     

    –  andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen

     

     

    6804 21 00

    – –  aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

    1,7

    6804 22

    – –  aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

     

     

     

    – – –  aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel

     

     

     

    – – – –  aus Kunstharz

     

     

    6804 22 12

    – – – – –  nicht verstärkt

    frei

    6804 22 18

    – – – – –  verstärkt

    frei

    6804 22 30

    – – – –  aus keramischen Stoffen oder Silicaten

    frei

    6804 22 50

    – – – –  aus anderen Stoffen

    frei

    6804 22 90

    – – –  andere

    frei

    6804 23 00

    – –  aus Naturstein

    frei

    6804 30 00

    –  Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

    frei

    6805

    Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

     

     

    6805 10 00

    –  nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen

    1,7

    6805 20 00

    –  nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

    1,7

    6805 30

    –  auf einer Unterlage aus anderen Stoffen

     

     

    6805 30 10

    – –  auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit Papier oder Pappe

    1,7

    6805 30 20

    – –  auf einer Unterlage aus Vulkanfiber

    1,7

    6805 30 80

    – –  andere

    1,7

    6806

    Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69

     

     

    6806 10 00

    –  Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

    frei

    6806 20

    –  geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

     

     

    6806 20 10

    – –  geblähter Ton

    frei

    6806 20 90

    – –  andere

    frei

    6806 90 00

    –  andere

    frei

    6807

    Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

     

     

    6807 10

    –  in Rollen

     

     

    6807 10 10

    – –  Dach- und Dichtungsbahnen

    frei

    m2

    6807 10 90

    – –  andere

    frei

    6807 90 00

    –  andere

    frei

    6808 00 00

    Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

    1,7

    6809

    Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

     

     

     

    –  Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert

     

     

    6809 11 00

    – –  nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

    1,7

    m2

    6809 19 00

    – –  andere

    1,7

    m2

    6809 90 00

    –  andere

    1,7

    6810

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

     

     

     

    –  Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen

     

     

    6810 11

    – –  Baublöcke und Mauersteine

     

     

    6810 11 10

    – – –  aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

    1,7

    6810 11 90

    – – –  andere

    1,7

    6810 19

    – –  andere

     

     

    6810 19 10

    – – –  Dachsteine

    1,7

     

    – – –  Wand- und Bodenplatten

     

     

    6810 19 31

    – – – –  aus Beton

    1,7

    m2

    6810 19 39

    – – – –  andere

    1,7

    m2

    6810 19 90

    – – –  andere

    1,7

     

    –  andere

     

     

    6810 91

    – –  vorgefertigte Bauelemente

     

     

    6810 91 10

    – – –  Fußbodenelemente

    1,7

    6810 91 90

    – – –  andere

    1,7

    6810 99 00

    – –  andere

    1,7

    6811

    Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen

     

     

    6811 40 00

    –  Asbest enthaltend

    1,7

     

    –  keinen Asbest enthaltend

     

     

    6811 81 00

    – –  Wellplatten

    1,7

    6811 82

    – –  andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen

     

     

    6811 82 10

    – – –  Platten für Dachdeckung und Fassadenverkleidung, mit einer Abmessung von 40 × 60 cm oder weniger

    1,7

    m2

    6811 82 90

    – – –  andere

    1,7

    6811 83 00

    – –  Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

    1,7

    6811 89 00

    – –  andere

    1,7

    6812

    Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813

     

     

    6812 80

    –  aus Krokydolith

     

     

    6812 80 10

    – –  bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    1,7

    6812 80 90

    – –  andere

    3,7

     

    –  andere

     

     

    6812 91 00

    – –  Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

    3,7

    6812 92 00

    – –  Papier, Pappe und Filz

    3,7

    6812 93 00

    – –  Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

    3,7

    6812 99

    – –  andere

     

     

    6812 99 10

    – – –  bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    1,7

    6812 99 90

    – – –  andere

    3,7

    6813

    Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen

     

     

    6813 20 00

    –  Asbest enthaltend

    2,7

     

    –  keinen Asbest enthaltend

     

     

    6813 81 00

    – –  Bremsbeläge und Bremsklötze

    2,7

    6813 89 00

    – –  andere

    2,7

    6814

    Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

     

     

    6814 10 00

    –  Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

    1,7

    6814 90 00

    –  andere

    1,7

    6815

    Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    6815 10

    –  Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke

     

     

    6815 10 10

    – –  Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern

    frei

    6815 10 90

    – –  andere

    frei

    6815 20 00

    –  Waren aus Torf

    frei

     

    –  andere

     

     

    6815 91 00

    – –  Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

    frei

    6815 99

    – –  andere

     

     

    6815 99 10

    – – –  aus feuerfesten Stoffen, chemisch gebunden

    frei

    6815 99 90

    – – –  andere

    frei

    KAPITEL 69

    KERAMISCHE WAREN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903.

    2.

    Zu Kapitel 69 gehören nicht:

    a)

    Waren der Position 2844;

    b)

    Waren der Position 6804;

    c)

    Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);

    d)

    Cermets der Position 8113;

    e)

    Waren des Kapitels 82;

    f)

    elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

    g)

    künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Position 9021);

    h)

    Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für Uhren);

    ij)

    Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

    k)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

    l)

    Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe) oder der Position 9614 (z. B. Tabakpfeifen);

    m)

    Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    I.WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

    6901 00 00

    Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

    2

    6902

    Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

     

     

    6902 10 00

    –  mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

    2

    6902 20

    –  mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT

     

     

    6902 20 10

    – –  mit einem Gehalt an Kieselsäure (SiO2) von 93 GHT oder mehr

    2

     

    – –  andere

     

     

    6902 20 91

    – – –  mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von mehr als 7, jedoch weniger als 45 GHT

    2

    6902 20 99

    – – –  andere

    2

    6902 90 00

    –  andere

    2

    6903

    Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

     

     

    6903 10 00

    –  mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

    5

    6903 20

    –  mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde und Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT

     

     

    6903 20 10

    – –  mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von weniger als 45 GHT

    5

    6903 20 90

    – –  mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von 45 GHT oder mehr

    5

    6903 90

    –  andere

     

     

    6903 90 10

    – –  mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 25 bis 50 GHT

    5

    6903 90 90

    – –  andere

    5

    II.ANDERE KERAMISCHE WAREN

    6904

    Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

     

     

    6904 10 00

    –  Mauerziegel

    2

    p/st

    6904 90 00

    –  andere

    2

    6905

    Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

     

     

    6905 10 00

    –  Dachziegel

    frei

    p/st

    6905 90 00

    –  andere

    frei

    6906 00 00

    Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

    frei

    6907

    Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

     

     

    6907 10 00

    –  Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

    5

    m2

    6907 90

    –  andere

     

     

    6907 90 10

    – –  Spaltplatten

    5

    m2

     

    – –  andere

     

     

    6907 90 91

    – – –  aus Steinzeug

    5

    m2

    6907 90 93

    – – –  aus Steingut oder feinen Erden

    5

    m2

    6907 90 99

    – – –  andere

    5

    m2

    6908

    Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

     

     

    6908 10

    –  Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

     

     

    6908 10 10

    – –  aus gewöhnlichem Ton

    7

    m2

    6908 10 90

    – –  andere

    7

    m2

    6908 90

    –  andere

     

     

     

    – –  aus gewöhnlichem Ton

     

     

    6908 90 11

    – – –  Spaltplatten

    6

    m2

     

    – – –  andere, mit einer größten Dicke von

     

     

    6908 90 21

    – – – –  15 mm oder weniger

    5

    m2

    6908 90 29

    – – – –  mehr als 15 mm

    5

    m2

     

    – –  andere

     

     

    6908 90 31

    – – –  Spaltplatten

    5

    m2

     

    – – –  andere

     

     

    6908 90 51

    – – – –  mit einer Oberfläche von 90 cm2 oder weniger

    7

    m2

     

    – – – –  andere

     

     

    6908 90 91

    – – – – –  aus Steinzeug

    5

    m2

    6908 90 93

    – – – – –  aus Steingut oder feinen Erden

    5

    m2

    6908 90 99

    – – – – –  andere

    5

    m2

    6909

    Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken

     

     

     

    –  Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken

     

     

    6909 11 00

    – –  aus Porzellan

    5

    6909 12 00

    – –  Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

    5

    6909 19 00

    – –  andere

    5

    6909 90 00

    –  andere

    5

    6910

    Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

     

     

    6910 10 00

    –  aus Porzellan

    7

    6910 90 00

    –  andere

    7

    6911

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

     

     

    6911 10 00

    –  Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

    12

    6911 90 00

    –  andere

    12

    6912 00

    Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

     

     

    6912 00 10

    –  aus gewöhnlichem Ton

    5

    6912 00 30

    –  aus Steinzeug

    5,5

    6912 00 50

    –  aus Steingut oder feinen Erden

    9

    6912 00 90

    –  andere

    7

    6913

    Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

     

     

    6913 10 00

    –  aus Porzellan

    6

    6913 90

    –  andere

     

     

    6913 90 10

    – –  aus gewöhnlichem Ton

    3,5

     

    – –  andere

     

     

    6913 90 91

    – – –  aus Steinzeug

    6

    6913 90 93

    – – –  aus Steingut oder feinen Erden

    6

    6913 90 99

    – – –  andere

    6

    6914

    Andere keramische Waren

     

     

    6914 10 00

    –  aus Porzellan

    5

    6914 90

    –  andere

     

     

    6914 90 10

    – –  aus gewöhnlichem Ton

    3

    6914 90 90

    – –  andere

    3

    KAPITEL 70

    GLAS UND GLASWAREN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 70 gehören nicht:

    a)

    Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken);

    b)

    Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);

    c)

    Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547;

    d)

    optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90;

    e)

    Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405;

    f)

    Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95;

    g)

    Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96.

    2.

    Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005

    a)

    werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal „bearbeitet“ nicht berücksichtigt;

    b)

    bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluss;

    c)

    gelten als „absorbierende, reflektierende oder nicht reflektierende Schicht“ mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z. B. Metalloxid), die z. B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen oder die Lichtreflexion an der Glasoberfläche verhindern.

    3.

    Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben.

    4.

    Als „Glaswolle“ im Sinne der Position 7019 gelten:

    a)

    mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr;

    b)

    mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT.

    Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 6806.

    5.

    Als „Glas“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Als „Bleikristall“ im Sinne der Unterpositionen 7013 22, 7013 33, 7013 41 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an Bleimonoxid (PbO) von 24 GHT oder mehr.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    7001 00

    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

     

     

    7001 00 10

    –  Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

    frei

     

    –  Glasmasse

     

     

    7001 00 91

    – –  optisches Glas

    3

    7001 00 99

    – –  anderes

    frei

    7002

    Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

     

     

    7002 10 00

    –  Kugeln

    3

    7002 20

    –  Stangen oder Stäbe

     

     

    7002 20 10

    – –  aus optischem Glas

    3

    7002 20 90

    – –  andere

    3

     

    –  Rohre

     

     

    7002 31 00

    – –  aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

    3

    7002 32 00

    – –  aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

    3

    7002 39 00

    – –  andere

    3

    7003

    Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

     

     

     

    –  Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

     

     

    7003 12

    – –  in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

     

     

    7003 12 10

    – – –  aus optischem Glas

    3

    m2

     

    – – –  andere

     

     

    7003 12 91

    – – – –  mit nicht reflektierender Schicht

    3

    m2

    7003 12 99

    – – – –  andere

    3,8 MIN 0,6 €/100 kg/br

    m2

    7003 19

    – –  andere

     

     

    7003 19 10

    – – –  aus optischem Glas

    3

    m2

    7003 19 90

    – – –  andere

    3,8 MIN 0,6 €/100 kg/br

    m2

    7003 20 00

    –  Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

    3,8 MIN 0,4 €/100 kg/br

    m2

    7003 30 00

    –  Profile

    3

    7004

    Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

     

     

    7004 20

    –  in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

     

     

    7004 20 10

    – –  optisches Glas

    3

    m2

     

    – –  anderes

     

     

    7004 20 91

    – – –  mit nicht reflektierender Schicht

    3

    m2

    7004 20 99

    – – –  anderes

    4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

    m2

    7004 90

    –  anderes

     

     

    7004 90 10

    – –  optisches Glas

    3

    m2

    7004 90 80

    – –  anderes

    4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

    m2

    7005

    Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

     

     

    7005 10

    –  nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

     

     

    7005 10 05

    – –  mit nicht reflektierender Schicht

    3

    m2

     

    – –  anderes, mit einer Dicke von

     

     

    7005 10 25

    – – –  3,5 mm oder weniger

    2

    m2

    7005 10 30

    – – –  mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

    2

    m2

    7005 10 80

    – – –  mehr als 4,5 mm

    2

    m2

     

    –  anderes, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

     

     

    7005 21

    – –  in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

     

     

    7005 21 25

    – – –  mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

    2

    m2

    7005 21 30

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

    2

    m2

    7005 21 80

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

    2

    m2

    7005 29

    – –  anderes

     

     

    7005 29 25

    – – –  mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

    2

    m2

    7005 29 35

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

    2

    m2

    7005 29 80

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

    2

    m2

    7005 30 00

    –  mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

    2

    m2

    7006 00

    Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

     

     

    7006 00 10

    –  optisches Glas

    3

    7006 00 90

    –  anderes

    3

    7007

    Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

     

     

     

    –  vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas

     

     

    7007 11

    – –  in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

     

     

    7007 11 10

    – – –  in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

    3

    7007 11 90

    – – –  anderes

    3

    7007 19

    – –  anderes

     

     

    7007 19 10

    – – –  emailliert

    3

    m2

    7007 19 20

    – – –  in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

    3

    m2

    7007 19 80

    – – –  anderes

    3

    m2

     

    –  Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

     

     

    7007 21

    – –  in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

     

     

    7007 21 20

    – – –  in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

    3

    7007 21 80

    – – –  anderes

    3

    7007 29 00

    – –  anderes

    3

    m2

    7008 00

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

     

     

    7008 00 20

    –  in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

    3

    m2

     

    –  andere

     

     

    7008 00 81

    – –  bestehend aus zwei entlang der Ränder durch eine luftdichte Abdichtung verschweißte Glasplatten und getrennt durch eine Schicht aus Luft, anderen Gasen oder durch ein Vakuum

    3

    m2

    7008 00 89

    – –  andere

    3

    m2

    7009

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

     

     

    7009 10 00

    –  Rückspiegel für Fahrzeuge

    4

    p/st

     

    –  andere

     

     

    7009 91 00

    – –  nicht gerahmt

    4

    7009 92 00

    – –  gerahmt

    4

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

     

     

    7010 10 00

    –  Ampullen

    3

    p/st

    7010 20 00

    –  Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

    5

    7010 90

    –  andere

     

     

    7010 90 10

    – –  Haushaltskonservengläser

    5

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    7010 90 21

    – – –  hergestellt aus Glasröhren

    5

    p/st

     

    – – –  andere, mit einem Nenninhalt von

     

     

    7010 90 31

    – – – –  2,5 l oder mehr

    5

    p/st

     

    – – – –  weniger als 2,5 l

     

     

     

    – – – – –  für Nahrungsmittel und Getränke

     

     

     

    – – – – – –  Flaschen

     

     

     

    – – – – – – –  aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von

     

     

    7010 90 41

    – – – – – – – –  1 l oder mehr

    5

    p/st

    7010 90 43

    – – – – – – – –  mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

    5

    p/st

    7010 90 45

    – – – – – – – –  0,15 l bis 0,33 l

    5

    p/st

    7010 90 47

    – – – – – – – –  weniger als 0,15 l

    5

    p/st

     

    – – – – – – –  aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von

     

     

    7010 90 51

    – – – – – – – –  1 l oder mehr

    5

    p/st

    7010 90 53

    – – – – – – – –  mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

    5

    p/st

    7010 90 55

    – – – – – – – –  0,15 l bis 0,33 l

    5

    p/st

    7010 90 57

    – – – – – – – –  weniger als 0,15 l

    5

    p/st

     

    – – – – – –  andere, mit einem Nenninhalt von

     

     

    7010 90 61

    – – – – – – –  0,25 l oder mehr

    5

    p/st

    7010 90 67

    – – – – – – –  weniger als 0,25 l

    5

    p/st

     

    – – – – –  für pharmazeutische Erzeugnisse, mit einem Nenninhalt von

     

     

    7010 90 71

    – – – – – –  mehr als 0,055 l

    5

    p/st

    7010 90 79

    – – – – – –  0,055 l oder weniger

    5

    p/st

     

    – – – – –  für andere Erzeugnisse

     

     

    7010 90 91

    – – – – – –  aus nicht gefärbtem Glas

    5

    p/st

    7010 90 99

    – – – – – –  aus gefärbtem Glas

    5

    p/st

    7011

    Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen

     

     

    7011 10 00

    –  für elektrische Beleuchtung

    4

    7011 20 00

    –  für Kathodenstrahlröhren

    4

    7011 90 00

    –  andere

    4

    7012

     

     

     

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

     

     

    7013 10 00

    –  aus Glaskeramik

    11

    p/st

     

    –  Trinkgläser mit Stiel, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

     

     

    7013 22

    – –  aus Bleikristall

     

     

    7013 22 10

    – – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

    11

    p/st

    7013 22 90

    – – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

    11

    p/st

    7013 28

    – –  andere

     

     

    7013 28 10

    – – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

    11

    p/st

    7013 28 90

    – – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

    11

    p/st

     

    –  andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

     

     

    7013 33

    – –  aus Bleikristall

     

     

     

    – – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

     

     

    7013 33 11

    – – – –  geschliffen oder anders bearbeitet

    11

    p/st

    7013 33 19

    – – – –  andere

    11

    p/st

     

    – – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

     

     

    7013 33 91

    – – – –  geschliffen oder anders bearbeitet

    11

    p/st

    7013 33 99

    – – – –  andere

    11

    p/st

    7013 37

    – –  andere

     

     

    7013 37 10

    – – –  aus vorgespanntem Glas

    11

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

     

     

    7013 37 51

    – – – – –  geschliffen oder anders bearbeitet

    11

    p/st

    7013 37 59

    – – – – –  andere

    11

    p/st

     

    – – – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

     

     

    7013 37 91

    – – – – –  geschliffen oder anders bearbeitet

    11

    p/st

    7013 37 99

    – – – – –  andere

    11

    p/st

     

    –  Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

     

     

    7013 41

    – –  aus Bleikristall

     

     

    7013 41 10

    – – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

    11

    p/st

    7013 41 90

    – – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

    11

    p/st

    7013 42 00

    – –  aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C

    11

    p/st

    7013 49

    – –  andere

     

     

    7013 49 10

    – – –  aus vorgespanntem Glas

    11

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    7013 49 91

    – – – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

    11

    p/st

    7013 49 99

    – – – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

    11

    p/st

     

    –  andere Glaswaren

     

     

    7013 91

    – –  aus Bleikristall

     

     

    7013 91 10

    – – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

    11

    p/st

    7013 91 90

    – – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

    11

    p/st

    7013 99 00

    – –  andere

    11

    p/st

    7014 00 00

    Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet

    3

    7015

    Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser

     

     

    7015 10 00

    –  Gläser für medizinische Brillen

    3

    7015 90 00

    –  andere

    3

    7016

    Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen

     

     

    7016 10 00

    –  Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

    8

    7016 90

    –  andere

     

     

    7016 90 10

    – –  Kunstverglasungen

    3

    m2

    7016 90 40

    – –  Glassteine, zu Bauzwecken

    3 MIN 1,2 €/100 kg/br

    7016 90 70

    – –  andere

    3 MIN 1,2 €/100 kg/br

    7017

    Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen

     

     

    7017 10 00

    –  aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

    3

    7017 20 00

    –  aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

    3

    7017 90 00

    –  andere

    3

    7018

    Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

     

     

    7018 10

    –  Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

     

     

     

    – –  Glasperlen

     

     

    7018 10 11

    – – –  geschliffen und mechanisch poliert

    frei

    7018 10 19

    – – –  andere

    7

    7018 10 30

    – –  Nachahmungen von Perlen

    frei

     

    – –  Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen

     

     

    7018 10 51

    – – –  geschliffen und mechanisch poliert

    frei

    7018 10 59

    – – –  andere

    3

    7018 10 90

    – –  andere

    3 (13)

    7018 20 00

    –  Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

    3

    7018 90

    –  andere

     

     

    7018 90 10

    – –  Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

    3

    7018 90 90

    – –  andere

    6

    7019

    Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)

     

     

     

    –  Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern

     

     

    7019 11 00

    – –  Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

    7

    7019 12 00

    – –  Glasseidenstränge (Rovings)

    7

    7019 19

    – –  andere

     

     

    7019 19 10

    – – –  aus Filamenten

    7

    7019 19 90

    – – –  aus Stapelfasern

    7

     

    –  Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nicht gewebte Erzeugnisse

     

     

    7019 31 00

    – –  Matten

    7

    7019 32 00

    – –  Vliese

    5

    7019 39 00

    – –  andere

    5

    7019 40 00

    –  Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

    7

     

    –  andere Gewebe

     

     

    7019 51 00

    – –  mit einer Breite von 30 cm oder weniger

    7

    7019 52 00

    – –  mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger

    7

    7019 59 00

    – –  andere

    7

    7019 90

    –  andere

     

     

    7019 90 10

    – –  nicht textile Glasfasern, lose oder in Flocken

    7

    7019 90 30

    – –  Schläuche und Schalen zur Isolierung von Rohren

    7

     

    – –  andere

     

     

    7019 90 91

    – – –  aus textilen Glasfasern

    7

    7019 90 99

    – – –  andere

    7

    7020 00

    Andere Waren aus Glas

     

     

    7020 00 05

    –  Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien

    frei

     

    –  Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

     

     

    7020 00 07

    – –  unfertig

    3

    7020 00 08

    – –  fertig

    6

     

    –  andere

     

     

    7020 00 10

    – –  aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

    3

    7020 00 30

    – –  aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

    3

    7020 00 80

    – –  andere

    3

    ABSCHNITT XIV

    ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

    KAPITEL 71

    ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen:

    a)

    aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder

    b)

    aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.

    2.

    A)

    Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b keine Anwendung.

    B)

    Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.

    3.

    Zu Kapitel 71 gehören nicht:

    a)

    Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843);

    b)

    steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30;

    c)

    Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);

    d)

    auf Trägern fixierte Katalysatoren (Position 3815);

    e)

    Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 2 B zu Kapitel 42 genannt sind;

    f)

    Waren der Position 4303 oder 4304;

    g)

    Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

    h)

    Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65;

    ij)

    Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66;

    k)

    Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

    l)

    Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente);

    m)

    Waffen und Teile davon (Kapitel 93);

    n)

    Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;

    o)

    Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel;

    p)

    Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71.

    4.

    A)

    Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin.

    B)

    Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

    C)

    Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b zu Kapitel 96 genannten Stoffe.

    5.

    Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen:

    a)

    alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;

    b)

    alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen;

    c)

    andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.

    6.

    Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.

    7.

    Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

    8.

    Vorbehaltlich der Anmerkung 1 a zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.

    9.

    Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten:

    a)

    kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z. B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen);

    b)

    Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Pillendosen, Rosenkränze).

    Diese Waren können auch echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen enthalten.

    10.

    Als „Gold- und Silberschmiedewaren“ im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.

    11.

    Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch — abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten — Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31 und 7110 41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.

    2.

    Der Begriff „Platin“ im Sinne der Unterpositionen 7110 11 und 7110 19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 B zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

    3.

    Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    I.ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE

    7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

     

     

    7101 10 00

    –  echte Perlen

    frei

    g

     

    –  Zuchtperlen

     

     

    7101 21 00

    – –  roh

    frei

    g

    7101 22 00

    – –  bearbeitet

    frei

    g

    7102

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

     

     

    7102 10 00

    –  nicht sortiert

    frei

    c/k

     

    –  Industriediamanten

     

     

    7102 21 00

    – –  roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    frei

    c/k

    7102 29 00

    – –  andere

    frei

    c/k

     

    –  andere

     

     

    7102 31 00

    – –  roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    frei

    c/k

    7102 39 00

    – –  andere

    frei

    c/k

    7103

    Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

     

     

    7103 10 00

    –  roh oder nur gesägt oder grob geformt

    frei

     

    –  anders bearbeitet

     

     

    7103 91 00

    – –  Rubine, Saphire und Smaragde

    frei

    g

    7103 99 00

    – –  andere

    frei

    g

    7104

    Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

     

     

    7104 10 00

    –  piezoelektrischer Quarz

    frei

    g

    7104 20 00

    –  andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

    frei

    g

    7104 90 00

    –  andere

    frei

    g

    7105

    Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen

     

     

    7105 10 00

    –  von Diamanten

    frei

    g

    7105 90 00

    –  andere

    frei

    g

    II.EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN

    7106

    Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

     

     

    7106 10 00

    –  Pulver

    frei

    g

     

    –  anderes

     

     

    7106 91

    – –  in Rohform

     

     

    7106 91 10

    – – –  mit einem Feingehalt von 999 ‰ oder mehr

    frei

    g

    7106 91 90

    – – –  mit einem Feingehalt von weniger als 999 ‰

    frei

    g

    7106 92

    – –  als Halbzeug

     

     

    7106 92 20

    – – –  mit einem Feingehalt von 750 ‰ oder mehr

    frei

    g

    7106 92 80

    – – –  mit einem Feingehalt von weniger als 750 ‰

    frei

    g

    7107 00 00

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

    frei

    7108

    Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

     

     

     

    –  zu nicht monetären Zwecken

     

     

    7108 11 00

    – –  Pulver

    frei

    g

    7108 12 00

    – –  in Rohform

    frei

    g

    7108 13

    – –  als Halbzeug

     

     

    7108 13 10

    – – –  Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

    frei

    g

    7108 13 80

    – – –  anderes

    frei

    g

    7108 20 00

    –  zu monetären Zwecken

    frei

    g

    7109 00 00

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    frei

    7110

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

     

     

     

    –  Platin

     

     

    7110 11 00

    – –  in Rohform oder als Pulver

    frei

    g

    7110 19

    – –  anderes

     

     

    7110 19 10

    – – –  Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

    frei

    g

    7110 19 80

    – – –  anderes

    frei

    g

     

    –  Palladium

     

     

    7110 21 00

    – –  in Rohform oder als Pulver

    frei

    g

    7110 29 00

    – –  anderes

    frei

    g

     

    –  Rhodium

     

     

    7110 31 00

    – –  in Rohform oder als Pulver

    frei

    g

    7110 39 00

    – –  anderes

    frei

    g

     

    –  Iridium, Osmium und Ruthenium

     

     

    7110 41 00

    – –  in Rohform oder als Pulver

    frei

    g

    7110 49 00

    – –  anderes

    frei

    g

    7111 00 00

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    frei

    7112

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

     

     

    7112 30 00

    –  Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend

    frei

     

    –  andere

     

     

    7112 91 00

    – –  von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

    frei

    7112 92 00

    – –  von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

    frei

    7112 99 00

    – –  andere

    frei

    III.SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN

    7113

    Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

     

     

    –  aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

     

     

    7113 11 00

    – –  aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

    2,5

    g

    7113 19 00

    – –  aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

    2,5

    g

    7113 20 00

    –  aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

    4

    7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

     

     

    –  aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

     

     

    7114 11 00

    – –  aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

    2

    g

    7114 19 00

    – –  aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

    2

    g

    7114 20 00

    –  aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

    2

    7115

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

     

    7115 10 00

    –  Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

    frei

    7115 90

    –  andere

     

     

    7115 90 10

    – –  aus Edelmetallen

    3

    7115 90 90

    – –  aus Edelmetallplattierungen

    3

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

     

     

    7116 10 00

    –  aus echten Perlen oder Zuchtperlen

    frei

    g

    7116 20

    –  aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

     

     

     

    – –  ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen

     

     

    7116 20 11

    – – –  Halsketten, Armbänder und andere Waren, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör

    frei

    g

    7116 20 19

    – – –  andere

    2,5

    g

    7116 20 90

    – –  andere

    2,5

    g

    7117

    Fantasieschmuck

     

     

     

    –  aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert

     

     

    7117 11 00

    – –  Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

    4

    7117 19

    – –  anderer

     

     

    7117 19 10

    – – –  in Verbindung mit Glas

    4

     

    – – –  nicht in Verbindung mit Glas

     

     

    7117 19 91

    – – – –  vergoldet, versilbert oder platiniert

    4

    7117 19 99

    – – – –  anderer

    4

    7117 90 00

    –  anderer

    4

    7118

    Münzen

     

     

    7118 10

    –  Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

     

     

    7118 10 10

    – –  aus Silber

    frei

    g

    7118 10 90

    – –  andere

    frei

    7118 90 00

    –  andere

    frei

    g

    ABSCHNITT XV

    UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

    Anmerkungen

    1.

    Zu Abschnitt XV gehören nicht:

    a)

    Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);

    b)

    Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606);

    c)

    Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507;

    d)

    Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603;

    e)

    Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck);

    f)

    Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren);

    g)

    zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge);

    h)

    Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern;

    ij)

    Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition);

    k)

    Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude);

    l)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

    m)

    Waren des Kapitels 96 (z. B. Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Schreibfedern);

    n)

    Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

    2.

    In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“:

    a)

    Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen;

    b)

    Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114);

    c)

    Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306.

    In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“.

    Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.

    3.

    In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.

    4.

    In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).

    5.

    Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74):

    a)

    Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht;

    b)

    Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe;

    c)

    gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.

    6.

    Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.

    7.

    Einreihung zusammengesetzter Waren:

    Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht.

    Bei Anwendung dieser Anmerkung

    a)

    werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen;

    b)

    werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist;

    c)

    wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.

    8.

    In Abschnitt XV gelten als:

    a)

    Abfälle und Schrott

    Abfälle und Schrott aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind;

    b)

    Pulver

    Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

    KAPITEL 72

    EISEN UND STAHL

    Anmerkungen

    1.

    Im Sinne des Kapitels 72 — und in Bezug auf die Buchstaben d, e und f in der Nomenklatur insgesamt — gelten als:

    a)

    Roheisen

    Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Anteilen enthalten können:

    10 GHT oder weniger Chrom,

    6 GHT oder weniger Mangan,

    3 GHT oder weniger Phosphor,

    8 GHT oder weniger Silicium,

    10 GHT oder weniger andere Elemente insgesamt.

    b)

    Spiegeleisen

    Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 bis 30 GHT Mangan enthalten und die im Übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 Buchstabe a entsprechen.

    c)

    Ferrolegierungen

    Legierungen, die im Allgemeinen nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen, in im Stranggussverfahren hergestellten Formen oder als Körner oder Pulver, auch agglomeriert, mit einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr und mit einem oder mehreren Elementen mit folgenden Anteilen:

    mehr als 10 GHT Chrom,

    mehr als 30 GHT Mangan,

    mehr als 3 GHT Phosphor,

    mehr als 8 GHT Silicium,

    mehr als insgesamt 10 GHT andere Elemente, ausgenommen Kohlenstoff, jedoch 10 GHT oder weniger Kupfer.

    d)

    Stahl

    andere Eisenwerkstoffe als die der Position 7203, die mit Ausnahme bestimmter Stahlgussstücke gewöhnlich plastisch verformbar sind und 2 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle dürfen jedoch höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen.

    e)

    nicht rostender Stahl

    legierte Stähle, die 1,2 GHT oder weniger Kohlenstoff und 10,5 GHT oder mehr Chrom enthalten, auch mit anderen Elementen.

    f)

    anderer legierter Stahl

    Stähle, die nicht der Begriffsbestimmung für nicht rostenden Stahl entsprechen und eines oder mehrere der folgenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

    0,3 GHT oder mehr Aluminium,

    0,0008 GHT oder mehr Bor,

    0,3 GHT oder mehr Chrom,

    0,3 GHT oder mehr Cobalt,

    0,4 GHT oder mehr Kupfer,

    0,4 GHT oder mehr Blei,

    1,65 GHT oder mehr Mangan,

    0,08 GHT oder mehr Molybdän,

    0,3 GHT oder mehr Nickel,

    0,06 GHT oder mehr Niob,

    0,6 GHT oder mehr Silicium,

    0,05 GHT oder mehr Titan,

    0,3 GHT oder mehr Wolfram,

    0,1 GHT oder mehr Vanadium,

    0,05 GHT oder mehr Zirconium,

    0,1 GHT oder mehr von jedem anderen einzelnen Element (ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und Stickstoff).

    g)

    Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

    grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen.

    h)

    Körner

    Erzeugnisse, die mit einem Anteil von weniger als 90 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 5 mm hindurchgehen.

    ij)

    Halbzeug

    stranggegossene, massive Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt, und andere massive Erzeugnisse, nur warm vorgewalzt oder nur vorgeschmiedet, einschließlich vorprofiliertes Halbzeug.

    Diese Erzeugnisse sind nicht aufgerollt.

    k)

    flachgewalzte Erzeugnisse

    gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, die der Begriffsbestimmung des vorstehenden Buchstabens ij nicht entsprechen,

    in Rollen (Coils) mit übereinander liegenden Lagen oder

    nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von mindestens dem Zehnfachen der Dicke, sofern diese weniger als 4,75 mm beträgt, oder mit einer Breite von mehr als 150 mm, sofern die Dicke 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.

    Als „flachgewalzte Erzeugnisse“ gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z. B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen oder die gelocht, gewellt oder poliert sind, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter anderweit genannter Waren erhalten haben.

    Flachgewalzte Erzeugnisse beliebiger Abmessungen von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sind wie Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzureihen, sofern sie nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    l)

    Walzdraht

    in Ringen regellos aufgehaspelte warmgewalzte massive Erzeugnisse mit Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder eines anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle).

    m)

    Stabstahl

    massive Erzeugnisse, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij, k oder l noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind).

    Diese Erzeugnisse können:

    vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle);

    nach dem Walzen verwunden sein.

    n)

    Profile

    massive Erzeugnisse mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij, k, l oder m noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen.

    Zu Kapitel 72 gehören nicht Erzeugnisse der Position 7301 oder 7302.

    o)

    Draht

    kalthergestellte massive Erzeugnisse, mit beliebigem, über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, in Ringen oder Rollen, die der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse nicht entsprechen.

    p)

    Hohlbohrerstäbe

    Hohlstäbe, zum Herstellen von Bohrern geeignet, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte äußere Abmessung mehr als 15 mm bis 52 mm und mindestens das Doppelte der größten inneren Abmessung beträgt. Hohlstäbe aus Eisen oder Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7304.

    2.

    Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.

    3.

    Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    In Kapitel 72 gelten als:

    a)

    legiertes Roheisen

    Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält:

    mehr als 0,2 GHT Chrom,

    mehr als 0,3 GHT Kupfer,

    mehr als 0,3 GHT Nickel,

    mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium.

    b)

    nicht legierter Automatenstahl

    nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

    0,08 GHT oder mehr Schwefel,

    0,1 GHT oder mehr Blei,

    mehr als 0,05 GHT Selen,

    mehr als 0,01 GHT Tellur,

    mehr als 0,05 GHT Bismut.

    c)

    Silicium-Elektrostahl

    legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

    d)

    Schnellarbeitsstahl

    legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten.

    e)

    Mangan-Silicium-Stahl

    legierte Stähle, die

    0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff,

    0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und

    0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

    2.

    Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 gilt:

    Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen.

    Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten „anderen Elemente“ einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen.

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209 16 10, 7209 17 10, 7209 18 10, 7209 26 10, 7209 27 10, 7209 28 10 und 7211 23 20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla):

    2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger,

    3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm,

    6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm.

    Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210 12 20, 7210 70 10, 7212 10 10 und 7212 40 20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr.

    Werkzeugstahl (Unterpositionen 7224 10 10, 7224 90 02, 7225 30 10, 7225 40 12, 7226 91 20, 7228 30 20, 7228 40 10, 7228 50 20 und 7228 60 20) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen:

    weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff

    und

    0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium

    oder

    4 GHT oder mehr Wolfram;

    0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff

    und

    0,05 GHT oder mehr Vanadium;

    mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff

    und

    11 GHT bis 15 GHT Chrom;

    0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff

    und

    3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel

    und

    1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom

    und

    0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän;

    0,3 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff

    und

    1,4 GHT bis 2,1 GHT Chrom

    und

    0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän

    und

    weniger als 1,2 GHT Nickel;

    0,3 GHT oder mehr Kohlenstoff

    und

    weniger als 5,2 GHT Chrom

    und

    0,65 GHT oder mehr Molybdän oder 0,4 GHT oder mehr Wolfram;

    0,5 GHT bis 0,6 GHT Kohlenstoff

    und

    1,25 GHT bis 1,8 GHT Nickel

    und

    0,5 GHT bis 1,2 GHT Chrom

    und

    0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    I.GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER

    7201

    Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

     

     

    7201 10

    –  Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger

     

     

     

    – –  mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr

     

     

    7201 10 11

    – – –  mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger

    1,7

    7201 10 19

    – – –  mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT

    1,7

    7201 10 30

    – –  mit einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT

    1,7

    7201 10 90

    – –  mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT

    frei

    7201 20 00

    –  Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT

    2,2

    7201 50

    –  Roheisen, legiert; Spiegeleisen

     

     

    7201 50 10

    – –  Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

    frei

    7201 50 90

    – –  anderes

    1,7

    7202

    Ferrolegierungen

     

     

     

    –  Ferromangan

     

     

    7202 11

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

     

     

    7202 11 20

    – – –  mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT

    2,7

    7202 11 80

    – – –  anderes

    2,7

    7202 19 00

    – –  anderes

    2,7

     

    –  Ferrosilicium

     

     

    7202 21 00

    – –  mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT

    5,7 (13)

    7202 29

    – –  anderes

     

     

    7202 29 10

    – – –  mit einem Magnesiumgehalt von 4 bis 10 GHT

    5,7 (13)

    7202 29 90

    – – –  anderes

    5,7 (13)

    7202 30 00

    –  Ferrosiliciummangan

    3,7

     

    –  Ferrochrom

     

     

    7202 41

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT

     

     

    7202 41 10

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 bis 6 GHT

    4

    7202 41 90

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 6 GHT

    4

    7202 49

    – –  anderes

     

     

    7202 49 10

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 GHT oder weniger

    7

    7202 49 50

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHT

    7

    7202 49 90

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,5 bis 4 GHT

    7

    7202 50 00

    –  Ferrosiliciumchrom

    2,7

    7202 60 00

    –  Ferronickel

    frei

    7202 70 00

    –  Ferromolybdän

    2,7

    7202 80 00

    –  Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

    frei

     

    –  andere

     

     

    7202 91 00

    – –  Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

    2,7

    7202 92 00

    – –  Ferrovanadium

    2,7

    7202 93 00

    – –  Ferroniob

    frei

    7202 99

    – –  andere

     

     

    7202 99 10

    – – –  Ferrophosphor

    frei

    7202 99 30

    – – –  Ferrosiliciummagnesium

    2,7

    7202 99 80

    – – –  andere

    2,7

    7203

    Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

     

     

    7203 10 00

    –  durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse

    frei

    7203 90 00

    –  andere

    frei

    7204

    Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

     

     

    7204 10 00

    –  Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

    frei

     

    –  Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl

     

     

    7204 21

    – –  aus nicht rostendem Stahl

     

     

    7204 21 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr

    frei

    7204 21 90

    – – –  andere

    frei

    7204 29 00

    – –  andere

    frei

    7204 30 00

    –  Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

    frei

     

    –  andere Abfälle und anderer Schrott

     

     

    7204 41

    – –  Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

     

     

    7204 41 10

    – – –  Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne

    frei

     

    – – –  Stanz- oder Schneidabfälle

     

     

    7204 41 91

    – – – –  paketiert

    frei

    7204 41 99

    – – – –  andere

    frei

    7204 49

    – –  andere

     

     

    7204 49 10

    – – –  geschreddert

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    7204 49 30

    – – – –  paketiert

    frei

    7204 49 90

    – – – –  andere

    frei

    7204 50 00

    –  Abfallblöcke

    frei

    7205

    Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

     

     

    7205 10 00

    –  Körner

    frei

     

    –  Pulver

     

     

    7205 21 00

    – –  aus legiertem Stahl

    frei

    7205 29 00

    – –  andere

    frei

    II.EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL

    7206

    Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203

     

     

    7206 10 00

    –  Rohblöcke (Ingots)

    frei

    7206 90 00

    –  andere

    frei

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

     

    –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

    7207 11

    – –  mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

     

     

     

    – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

     

     

    7207 11 11

    – – – –  aus Automatenstahl

    frei

     

    – – – –  anderes

     

     

    7207 11 14

    – – – – –  mit einer Dicke von 130 mm oder weniger

    frei

    7207 11 16

    – – – – –  mit einer Dicke von mehr als 130 mm

    frei

    7207 11 90

    – – –  vorgeschmiedet

    frei

    7207 12

    – –  anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

     

     

    7207 12 10

    – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

    frei

    7207 12 90

    – – –  vorgeschmiedet

    frei

    7207 19

    – –  anderes

     

     

     

    – – –  mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

     

     

    7207 19 12

    – – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

    frei

    7207 19 19

    – – – –  vorgeschmiedet

    frei

    7207 19 80

    – – –  anderes

    frei

    7207 20

    –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

     

     

     

    – –  mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

     

     

     

    – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

     

     

    7207 20 11

    – – – –  aus Automatenstahl

    frei

     

    – – – –  anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von

     

     

    7207 20 15

    – – – – –  0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

    frei

    7207 20 17

    – – – – –  0,6 GHT oder mehr

    frei

    7207 20 19

    – – –  vorgeschmiedet

    frei

     

    – –  anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

     

     

    7207 20 32

    – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

    frei

    7207 20 39

    – – –  vorgeschmiedet

    frei

     

    – –  mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

     

     

    7207 20 52

    – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

    frei

    7207 20 59

    – – –  vorgeschmiedet

    frei

    7207 20 80

    – –  anderes

    frei

    7208

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

     

     

    7208 10 00

    –  in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

    frei

     

    –  andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt

     

     

    7208 25 00

    – –  mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    frei

    7208 26 00

    – –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

    frei

    7208 27 00

    – –  mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    frei

     

    –  andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt

     

     

    7208 36 00

    – –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm

    frei

    7208 37 00

    – –  mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

    frei

    7208 38 00

    – –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

    frei

    7208 39 00

    – –  mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    frei

    7208 40 00

    –  nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

    frei

     

    –  andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt

     

     

    7208 51

    – –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm

     

     

    7208 51 20

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 15 mm

    frei

     

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von

     

     

    7208 51 91

    – – – –  2 050 mm oder mehr

    frei

    7208 51 98

    – – – –  weniger als 2 050 mm

    frei

    7208 52

    – –  mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

     

     

    7208 52 10

    – – –  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger

    frei

     

    – – –  andere, mit einer Breite von

     

     

    7208 52 91

    – – – –  2 050 mm oder mehr

    frei

    7208 52 99

    – – – –  weniger als 2 050 mm

    frei

    7208 53

    – –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

     

     

    7208 53 10

    – – –  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr

    frei

    7208 53 90

    – – –  andere

    frei

    7208 54 00

    – –  mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    frei

    7208 90

    –  andere

     

     

    7208 90 20

    – –  gelocht

    frei

    7208 90 80

    – –  andere

    frei

    7209

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

     

     

     

    –  in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt

     

     

    7209 15 00

    – –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

    frei

    7209 16

    – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

     

     

    7209 16 10

    – – –  Elektrobleche

    frei

    7209 16 90

    – – –  andere

    frei

    7209 17

    – –  mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

     

     

    7209 17 10

    – – –  Elektrobleche

    frei

    7209 17 90

    – – –  andere

    frei

    7209 18

    – –  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

     

     

    7209 18 10

    – – –  Elektrobleche

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    7209 18 91

    – – – –  mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm

    frei

    7209 18 99

    – – – –  mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

    frei

     

    –  nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt

     

     

    7209 25 00

    – –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

    frei

    7209 26

    – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

     

     

    7209 26 10

    – – –  Elektrobleche

    frei

    7209 26 90

    – – –  andere

    frei

    7209 27

    – –  mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

     

     

    7209 27 10

    – – –  Elektrobleche

    frei

    7209 27 90

    – – –  andere

    frei

    7209 28

    – –  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

     

     

    7209 28 10

    – – –  Elektrobleche

    frei

    7209 28 90

    – – –  andere

    frei

    7209 90

    –  andere

     

     

    7209 90 20

    – –  gelocht

    frei

    7209 90 80

    – –  andere

    frei

    7210

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

     

     

     

    –  verzinnt

     

     

    7210 11 00

    – –  mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr

    frei

    7210 12

    – –  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

     

     

    7210 12 20

    – – –  Weißbleche

    frei

    7210 12 80

    – – –  andere

    frei

    7210 20 00

    –  verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

    frei

    7210 30 00

    –  elektrolytisch verzinkt

    frei

     

    –  anders verzinkt

     

     

    7210 41 00

    – –  gewellt

    frei

    7210 49 00

    – –  andere

    frei

    7210 50 00

    –  mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

    frei

     

    –  mit Aluminium überzogen

     

     

    7210 61 00

    – –  mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

    frei

    7210 69 00

    – –  andere

    frei

    7210 70

    –  mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

     

     

    7210 70 10

    – –  Weißbleche, lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

    frei

    7210 70 80

    – –  andere

    frei

    7210 90

    –  andere

     

     

    7210 90 30

    – –  plattiert

    frei

    7210 90 40

    – –  verzinnt und bedruckt

    frei

    7210 90 80

    – –  andere

    frei

    7211

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

     

     

     

    –  nur warmgewalzt

     

     

    7211 13 00

    – –  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster

    frei

    7211 14 00

    – –  andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    frei

    7211 19 00

    – –  andere

    frei

     

    –  nur kaltgewalzt

     

     

    7211 23

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

    7211 23 20

    – – –  Elektrobänder

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    7211 23 30

    – – – –  mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr

    frei

    7211 23 80

    – – – –  mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

    frei

    7211 29 00

    – –  andere

    frei

    7211 90

    –  andere

     

     

    7211 90 20

    – –  gelocht

    frei

    7211 90 80

    – –  andere

    frei

    7212

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

     

     

    7212 10

    –  verzinnt

     

     

    7212 10 10

    – –  Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet

    frei

    7212 10 90

    – –  andere

    frei

    7212 20 00

    –  elektrolytisch verzinkt

    frei

    7212 30 00

    –  anders verzinkt

    frei

    7212 40

    –  mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

     

     

    7212 40 20

    – –  Weißbleche und -bänder, nur lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

    frei

    7212 40 80

    – –  andere

    frei

    7212 50

    –  anders überzogen

     

     

    7212 50 20

    – –  mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

    frei

    7212 50 30

    – –  verchromt oder vernickelt

    frei

    7212 50 40

    – –  verkupfert

    frei

     

    – –  mit Aluminium überzogen

     

     

    7212 50 61

    – – –  mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

    frei

    7212 50 69

    – – –  andere

    frei

    7212 50 90

    – –  andere

    frei

    7212 60 00

    –  plattiert

    frei

    7213

    Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

    7213 10 00

    –  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

    frei

    7213 20 00

    –  anderer, aus Automatenstahl

    frei

     

    –  anderer

     

     

    7213 91

    – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm

     

     

    7213 91 10

    – – –  von der für Betonarmierung verwendeten Art

    frei

    7213 91 20

    – – –  von der für Reifencord verwendeten Art

    frei

     

    – – –  anderer

     

     

    7213 91 41

    – – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger

    frei

    7213 91 49

    – – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT

    frei

    7213 91 70

    – – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT

    frei

    7213 91 90

    – – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT

    frei

    7213 99

    – –  anderer

     

     

    7213 99 10

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

    frei

    7213 99 90

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

    frei

    7214

    Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

     

     

    7214 10 00

    –  geschmiedet

    frei

    7214 20 00

    –  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

    frei

    7214 30 00

    –  anderer, aus Automatenstahl

    frei

     

    –  anderer

     

     

    7214 91

    – –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

     

     

    7214 91 10

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

    frei

    7214 91 90

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

    frei

    7214 99

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

    7214 99 10

    – – – –  von der für Betonarmierung verwendeten Art

    frei

     

    – – – –  anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

     

     

    7214 99 31

    – – – – –  80 mm oder mehr

    frei

    7214 99 39

    – – – – –  weniger als 80 mm

    frei

    7214 99 50

    – – – –  anderer

    frei

     

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

     

     

     

    – – – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

     

     

    7214 99 71

    – – – – –  80 mm oder mehr

    frei

    7214 99 79

    – – – – –  weniger als 80 mm

    frei

    7214 99 95

    – – – –  anderer

    frei

    7215

    Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

    7215 10 00

    –  aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

    frei

    7215 50

    –  anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

     

     

     

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

    7215 50 11

    – – –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

    frei

    7215 50 19

    – – –  anderer

    frei

    7215 50 80

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

    frei

    7215 90 00

    –  anderer

    frei

    7216

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

    7216 10 00

    –  U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

    frei

     

    –  L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

     

     

    7216 21 00

    – –  L-Profile

    frei

    7216 22 00

    – –  T-Profile

    frei

     

    –  U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

     

     

    7216 31

    – –  U-Profile

     

     

    7216 31 10

    – – –  mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm

    frei

    7216 31 90

    – – –  mit einer Höhe von mehr als 220 mm

    frei

    7216 32

    – –  I-Profile

     

     

     

    – – –  mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm

     

     

    7216 32 11

    – – – –  mit parallelen Flanschflächen

    frei

    7216 32 19

    – – – –  andere

    frei

     

    – – –  mit einer Höhe von mehr als 220 mm

     

     

    7216 32 91

    – – – –  mit parallelen Flanschflächen

    frei

    7216 32 99

    – – – –  andere

    frei

    7216 33

    – –  H-Profile

     

     

    7216 33 10

    – – –  mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm

    frei

    7216 33 90

    – – –  mit einer Höhe von mehr als 180 mm

    frei

    7216 40

    –  L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

     

     

    7216 40 10

    – –  L-Profile

    frei

    7216 40 90

    – –  T-Profile

    frei

    7216 50

    –  andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

     

     

    7216 50 10

    – –  mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm passt

    frei

     

    – –  andere

     

     

    7216 50 91

    – – –  Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)

    frei

    7216 50 99

    – – –  andere

    frei

     

    –  Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

     

     

    7216 61

    – –  aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt

     

     

    7216 61 10

    – – –  C-, L-, U-, Z-, Omega- oder Schlitzprofile

    frei

    7216 61 90

    – – –  andere

    frei

    7216 69 00

    – –  andere

    frei

     

    –  andere

     

     

    7216 91

    – –  aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

     

     

    7216 91 10

    – – –  profilierte Bleche

    frei

    7216 91 80

    – – –  andere

    frei

    7216 99 00

    – –  andere

    frei

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

    7217 10

    –  nicht überzogen, auch poliert

     

     

     

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

    7217 10 10

    – – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

    frei

     

    – – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

     

     

    7217 10 31

    – – – –  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

    frei

    7217 10 39

    – – – –  anderer

    frei

    7217 10 50

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

    frei

    7217 10 90

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

    frei

    7217 20

    –  verzinkt

     

     

     

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

    7217 20 10

    – – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

    frei

    7217 20 30

    – – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

    frei

    7217 20 50

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

    frei

    7217 20 90

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

    frei

    7217 30

    –  mit anderen unedlen Metallen überzogen

     

     

     

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

    7217 30 41

    – – –  verkupfert

    frei

    7217 30 49

    – – –  anderer

    frei

    7217 30 50

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

    frei

    7217 30 90

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

    frei

    7217 90

    –  anderer

     

     

    7217 90 20

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

    frei

    7217 90 50

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

    frei

    7217 90 90

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

    frei

    III.NICHT ROSTENDER STAHL

    7218

    Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

     

     

    7218 10 00

    –  Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

    frei

     

    –  andere

     

     

    7218 91

    – –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

     

     

    7218 91 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7218 91 80

    – – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

    7218 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit quadratischem Querschnitt

     

     

    7218 99 11

    – – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

    frei

    7218 99 19

    – – – –  vorgeschmiedet

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    7218 99 20

    – – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

    frei

    7218 99 80

    – – – –  vorgeschmiedet

    frei

    7219

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

     

     

     

    –  nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)

     

     

    7219 11 00

    – –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm

    frei

    7219 12

    – –  mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

     

     

    7219 12 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7219 12 90

    – – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

    7219 13

    – –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

     

     

    7219 13 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7219 13 90

    – – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

    7219 14

    – –  mit einer Dicke von weniger als 3 mm

     

     

    7219 14 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7219 14 90

    – – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

     

    –  nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)

     

     

    7219 21

    – –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm

     

     

    7219 21 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7219 21 90

    – – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

    7219 22

    – –  mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

     

     

    7219 22 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7219 22 90

    – – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

    7219 23 00

    – –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

    frei

    7219 24 00

    – –  mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    frei

     

    –  nur kaltgewalzt

     

     

    7219 31 00

    – –  mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    frei

    7219 32

    – –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

     

     

    7219 32 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7219 32 90

    – – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

    7219 33

    – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

     

     

    7219 33 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7219 33 90

    – – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

    7219 34

    – –  mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

     

     

    7219 34 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7219 34 90

    – – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

    7219 35

    – –  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

     

     

    7219 35 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7219 35 90

    – – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

    7219 90

    –  andere

     

     

    7219 90 20

    – –  gelocht

    frei

    7219 90 80

    – –  andere

    frei

    7220

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

     

     

     

    –  nur warmgewalzt

     

     

    7220 11 00

    – –  mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    frei

    7220 12 00

    – –  mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

    frei

    7220 20

    –  nur kaltgewalzt

     

     

     

    – –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

     

     

    7220 20 21

    – – –  2,5 GHT oder mehr

    frei

    7220 20 29

    – – –  weniger als 2,5 GHT

    frei

     

    – –  mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von

     

     

    7220 20 41

    – – –  2,5 GHT oder mehr

    frei

    7220 20 49

    – – –  weniger als 2,5 GHT

    frei

     

    – –  mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger, mit einem Nickelgehalt von

     

     

    7220 20 81

    – – –  2,5 GHT oder mehr

    frei

    7220 20 89

    – – –  weniger als 2,5 GHT

    frei

    7220 90

    –  andere

     

     

    7220 90 20

    – –  gelocht

    frei

    7220 90 80

    – –  andere

    frei

    7221 00

    Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

     

     

    7221 00 10

    –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7221 00 90

    –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

    7222

    Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

    –  Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

     

     

    7222 11

    – –  mit kreisförmigem Querschnitt

     

     

     

    – – –  mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

     

     

    7222 11 11

    – – – –  2,5 GHT oder mehr

    frei

    7222 11 19

    – – – –  weniger als 2,5 GHT

    frei

     

    – – –  mit einem Durchmesser von weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von

     

     

    7222 11 81

    – – – –  2,5 GHT oder mehr

    frei

    7222 11 89

    – – – –  weniger als 2,5 GHT

    frei

    7222 19

    – –  anderer

     

     

    7222 19 10

    – – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    frei

    7222 19 90

    – – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    frei

    7222 20

    –  Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

     

     

     

    – –  mit kreisförmigem Querschnitt

     

     

     

    – – –  mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

     

     

    7222 20 11

    – – – –  2,5 GHT oder mehr

    frei

    7222 20 19

    – – – –  weniger als 2,5 GHT

    frei

     

    – – –  mit einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von

     

     

    7222 20 21

    – – – –  2,5 GHT oder mehr

    frei

    7222 20 29

    – – – –  weniger als 2,5 GHT

    frei

     

    – – –  mit einem Durchmesser von weniger als 25 mm, mit einem Nickelgehalt von

     

     

    7222 20 31

    – – – –  2,5 GHT oder mehr

    frei

    7222 20 39

    – – – –  weniger als 2,5 GHT

    frei

     

    – –  anderer, mit einem Nickelgehalt von

     

     

    7222 20 81

    – – –  2,5 GHT oder mehr

    frei

    7222 20 89

    – – –  weniger als 2,5 GHT

    frei

    7222 30

    –  anderer Stabstahl

     

     

     

    – –  geschmiedet, mit einem Nickelgehalt von

     

     

    7222 30 51

    – – –  2,5 GHT oder mehr

    frei

    7222 30 91

    – – –  weniger als 2,5 GHT

    frei

    7222 30 97

    – –  anderer

    frei

    7222 40

    –  Profile

     

     

    7222 40 10

    – –  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

    frei

    7222 40 50

    – –  nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

    frei

    7222 40 90

    – –  andere

    frei

    7223 00

    Draht aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

    –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

     

     

    7223 00 11

    – –  mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT

    frei

    7223 00 19

    – –  anderer

    frei

     

    –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

     

     

    7223 00 91

    – –  mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT

    frei

    7223 00 99

    – –  anderer

    frei

    IV.ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL

    7224

    Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl

     

     

    7224 10

    –  Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

     

     

    7224 10 10

    – –  aus Werkzeugstahl

    frei

    7224 10 90

    – –  anderer

    frei

    7224 90

    –  andere

     

     

    7224 90 02

    – –  aus Werkzeugstahl

    frei

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

     

     

     

    – – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

     

     

     

    – – – – –  mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

     

     

    7224 90 03

    – – – – – –  aus Schnellarbeitsstahl

    frei

    7224 90 05

    – – – – – –  aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

    frei

    7224 90 07

    – – – – – –  andere

    frei

    7224 90 14

    – – – – –  andere

    frei

    7224 90 18

    – – – –  vorgeschmiedet

    frei

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

     

     

    7224 90 31

    – – – – –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

    frei

    7224 90 38

    – – – – –  andere

    frei

    7224 90 90

    – – – –  vorgeschmiedet

    frei

    7225

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

     

     

     

    –  aus Silicium-Elektrostahl

     

     

    7225 11 00

    – –  kornorientiert

    frei

    7225 19

    – –  andere

     

     

    7225 19 10

    – – –  warmgewalzt

    frei

    7225 19 90

    – – –  kaltgewalzt

    frei

    7225 30

    –  andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)

     

     

    7225 30 10

    – –  aus Werkzeugstahl

    frei

    7225 30 30

    – –  aus Schnellarbeitsstahl

    frei

    7225 30 90

    – –  andere

    frei

    7225 40

    –  andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)

     

     

    7225 40 12

    – –  aus Werkzeugstahl

    frei

    7225 40 15

    – –  aus Schnellarbeitsstahl

    frei

     

    – –  andere

     

     

    7225 40 40

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm

    frei

    7225 40 60

    – – –  mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

    frei

    7225 40 90

    – – –  mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

    frei

    7225 50

    –  andere, nur kaltgewalzt

     

     

    7225 50 20

    – –  aus Schnellarbeitsstahl

    frei

    7225 50 80

    – –  andere

    frei

     

    –  andere

     

     

    7225 91 00

    – –  elektrolytisch verzinkt

    frei

    7225 92 00

    – –  anders verzinkt

    frei

    7225 99 00

    – –  andere

    frei

    7226

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

     

     

     

    –  aus Silicium-Elektrostahl

     

     

    7226 11 00

    – –  kornorientiert

    frei

    7226 19

    – –  andere

     

     

    7226 19 10

    – – –  nur warmgewalzt

    frei

    7226 19 80

    – – –  andere

    frei

    7226 20 00

    –  aus Schnellarbeitsstahl

    frei

     

    –  andere

     

     

    7226 91

    – –  nur warmgewalzt

     

     

    7226 91 20

    – – –  aus Werkzeugstahl

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    7226 91 91

    – – – –  mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    frei

    7226 91 99

    – – – –  mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

    frei

    7226 92 00

    – –  nur kaltgewalzt

    frei

    7226 99

    – –  andere

     

     

    7226 99 10

    – – –  elektrolytisch verzinkt

    frei

    7226 99 30

    – – –  anders verzinkt

    frei

    7226 99 70

    – – –  andere

    frei

    7227

    Walzdraht aus anderem legierten Stahl

     

     

    7227 10 00

    –  aus Schnellarbeitsstahl

    frei

    7227 20 00

    –  aus Mangan-Silicium-Stahl

    frei

    7227 90

    –  anderer

     

     

    7227 90 10

    – –  mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

    frei

    7227 90 50

    – –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

    frei

    7227 90 95

    – –  anderer

    frei

    7228

    Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

     

     

    7228 10

    –  Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl

     

     

    7228 10 20

    – –  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

    frei

    7228 10 50

    – –  geschmiedet

    frei

    7228 10 90

    – –  anderer

    frei

    7228 20

    –  Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl

     

     

    7228 20 10

    – –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

    frei

     

    – –  anderer

     

     

    7228 20 91

    – – –  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

    frei

    7228 20 99

    – – –  anderer

    frei

    7228 30

    –  anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

     

     

    7228 30 20

    – –  aus Werkzeugstahl

    frei

     

    – –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

     

     

    7228 30 41

    – – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr

    frei

    7228 30 49

    – – –  anderer

    frei

     

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

     

     

    7228 30 61

    – – – –  80 mm oder mehr

    frei

    7228 30 69

    – – – –  weniger als 80 mm

    frei

    7228 30 70

    – – –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

    frei

    7228 30 89

    – – –  anderer

    frei

    7228 40

    –  anderer Stabstahl, nur geschmiedet

     

     

    7228 40 10

    – –  aus Werkzeugstahl

    frei

    7228 40 90

    – –  anderer

    frei

    7228 50

    –  anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

     

     

    7228 50 20

    – –  aus Werkzeugstahl

    frei

    7228 50 40

    – –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

    frei

     

    – –  anderer

     

     

     

    – – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

     

     

    7228 50 61

    – – – –  80 mm oder mehr

    frei

    7228 50 69

    – – – –  weniger als 80 mm

    frei

    7228 50 80

    – – –  anderer

    frei

    7228 60

    –  anderer Stabstahl

     

     

    7228 60 20

    – –  aus Werkzeugstahl

    frei

    7228 60 80

    – –  anderer

    frei

    7228 70

    –  Profile

     

     

    7228 70 10

    – –  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

    frei

    7228 70 90

    – –  andere

    frei

    7228 80 00

    –  Hohlbohrerstäbe

    frei

    7229

    Draht aus anderem legierten Stahl

     

     

    7229 20 00

    –  aus Mangan-Silicium-Stahl

    frei

    7229 90

    –  anderer

     

     

    7229 90 20

    – –  aus Schnellarbeitsstahl

    frei

    7229 90 50

    – –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

    frei

    7229 90 90

    – –  andere

    frei

    KAPITEL 73

    WAREN AUS EISEN ODER STAHL

    Anmerkungen

    1.

    Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 Buchstabe d zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.

    2.

    Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    7301

    Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

     

     

    7301 10 00

    –  Spundwanderzeugnisse

    frei

    7301 20 00

    –  Profile

    frei

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

     

     

    7302 10

    –  Schienen

     

     

    7302 10 10

    – –  Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall

    frei

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  neu

     

     

     

    – – – –  Vignolschienen

     

     

    7302 10 21

    – – – – –  mit einem Gewicht je Meter von 46 kg oder mehr

    frei

    7302 10 23

    – – – – –  mit einem Gewicht je Meter von 27 kg oder mehr, jedoch weniger als 46 kg

    frei

    7302 10 29

    – – – – –  mit einem Gewicht je Meter von weniger als 27 kg

    frei

    7302 10 40

    – – – –  Rillenschienen

    frei

    7302 10 50

    – – – –  andere

    frei

    7302 10 90

    – – –  gebraucht

    frei

    7302 30 00

    –  Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

    2,7

    7302 40 00

    –  Laschen und Unterlagsplatten

    frei

    7302 90 00

    –  andere

    frei

    7303 00

    Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

     

     

    7303 00 10

    –  Druckrohre

    3,2

    7303 00 90

    –  andere

    3,2

    7304

    Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

     

     

     

    –  Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

     

     

    7304 11 00

    – –  aus nicht rostendem Stahl

    frei

    7304 19

    – –  andere

     

     

    7304 19 10

    – – –  mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

    frei

    7304 19 30

    – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    frei

    7304 19 90

    – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

    frei

     

    –  Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe)

     

     

    7304 22 00

    – –  Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl

    frei

    7304 23 00

    – –  andere Bohrgestänge (drill pipe)

    frei

    7304 24 00

    – –  andere, aus nicht rostendem Stahl

    frei

    7304 29

    – –  andere

     

     

    7304 29 10

    – – –  mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

    frei

    7304 29 30

    – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    frei

    7304 29 90

    – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

    frei

     

    –  andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

    7304 31

    – –  kaltgezogen oder kaltgewalzt

     

     

    7304 31 20

    – – –  Präzisionsstahlrohre

    frei

    7304 31 80

    – – –  andere

    frei

    7304 39

    – –  andere

     

     

    7304 39 10

    – – –  roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

    frei

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

     

     

    7304 39 52

    – – – – –  verzinkt

    frei

    7304 39 58

    – – – – –  andere

    frei

     

    – – – –  andere, mit einem äußeren Durchmesser von

     

     

    7304 39 92

    – – – – –  168,3 mm oder weniger

    frei

    7304 39 93

    – – – – –  mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    frei

    7304 39 98

    – – – – –  mehr als 406,4 mm

    frei

     

    –  andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

     

     

    7304 41 00

    – –  kaltgezogen oder kaltgewalzt

    frei

    7304 49

    – –  andere

     

     

    7304 49 10

    – – –  roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    7304 49 93

    – – – –  mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

    frei

    7304 49 95

    – – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    frei

    7304 49 99

    – – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

    frei

     

    –  andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

     

     

    7304 51

    – –  kaltgezogen oder kaltgewalzt

     

     

     

    – – –  gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von

     

     

    7304 51 12

    – – – –  0,5 m oder weniger

    frei

    7304 51 18

    – – – –  mehr als 0,5 m

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    7304 51 81

    – – – –  Präzisionsstahlrohre

    frei

    7304 51 89

    – – – –  andere

    frei

    7304 59

    – –  andere

     

     

    7304 59 10

    – – –  roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

    frei

     

    – – –  andere, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von

     

     

    7304 59 32

    – – – –  0,5 m oder weniger

    frei

    7304 59 38

    – – – –  mehr als 0,5 m

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    7304 59 92

    – – – –  mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

    frei

    7304 59 93

    – – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    frei

    7304 59 99

    – – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

    frei

    7304 90 00

    –  andere

    frei

    7305

    Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

    –  Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

     

     

    7305 11 00

    – –  mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

    frei

    7305 12 00

    – –  anders längsnahtgeschweißt

    frei

    7305 19 00

    – –  andere

    frei

    7305 20 00

    –  Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

    frei

     

    –  andere, geschweißt

     

     

    7305 31 00

    – –  längsnahtgeschweißt

    frei

    7305 39 00

    – –  andere

    frei

    7305 90 00

    –  andere

    frei

    7306

    Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

     

     

     

    –  Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

     

     

    7306 11

    – –  geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

     

     

    7306 11 10

    – – –  längsnahtgeschweißt

    frei

    7306 11 90

    – – –  spiralnahtgeschweißt

    frei

    7306 19

    – –  andere

     

     

    7306 19 10

    – – –  längsnahtgeschweißt

    frei

    7306 19 90

    – – –  spiralnahtgeschweißt

    frei

     

    –  Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)

     

     

    7306 21 00

    – –  geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

    frei

    7306 29 00

    – –  andere

    frei

    7306 30

    –  andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

     

    – –  Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von

     

     

    7306 30 11

    – – –  2 mm oder weniger

    frei

    7306 30 19

    – – –  mehr als 2 mm

    frei

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

     

     

    7306 30 41

    – – – –  verzinkt

    frei

    7306 30 49

    – – – –  andere

    frei

     

    – – –  andere, mit einem äußeren Durchmesser von

     

     

     

    – – – –  168,3 mm oder weniger

     

     

    7306 30 72

    – – – – –  verzinkt

    frei

    7306 30 77

    – – – – –  andere

    frei

    7306 30 80

    – – – –  mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    frei

    7306 40

    –  andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

     

     

    7306 40 20

    – –  kaltgezogen oder kaltgewalzt

    frei

    7306 40 80

    – –  andere

    frei

    7306 50

    –  andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

     

     

    7306 50 20

    – –  Präzisionsstahlrohre

    frei

    7306 50 80

    – –  andere

    frei

     

    –  andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt

     

     

    7306 61

    – –  mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

     

     

    7306 61 10

    – – –  aus nicht rostendem Stahl

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    7306 61 92

    – – – –  mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger

    frei

    7306 61 99

    – – – –  mit einer Wanddicke von mehr als 2 mm

    frei

    7306 69

    – –  mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt

     

     

    7306 69 10

    – – –  aus nicht rostendem Stahl

    frei

    7306 69 90

    – – –  andere

    frei

    7306 90 00

    –  andere

    frei

    7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

     

     

     

    –  gegossen

     

     

    7307 11

    – –  aus nicht verformbarem Gusseisen

     

     

    7307 11 10

    – – –  von der für Druckrohre verwendeten Art

    3,7

    7307 11 90

    – – –  andere

    3,7

    7307 19

    – –  andere

     

     

    7307 19 10

    – – –  aus verformbarem Gusseisen

    3,7

    7307 19 90

    – – –  andere

    3,7

     

    –  andere, aus nicht rostendem Stahl

     

     

    7307 21 00

    – –  Flansche

    3,7

    7307 22

    – –  Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

     

     

    7307 22 10

    – – –  Muffen

    frei

    7307 22 90

    – – –  Bogen und Winkel

    3,7

    7307 23

    – –  Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

     

     

    7307 23 10

    – – –  Bogen und Winkel

    3,7

    7307 23 90

    – – –  andere

    3,7

    7307 29

    – –  andere

     

     

    7307 29 10

    – – –  mit Gewinde

    3,7

    7307 29 30

    – – –  zum Einschweißen

    3,7

    7307 29 90

    – – –  andere

    3,7

     

    –  andere

     

     

    7307 91 00

    – –  Flansche

    3,7

    7307 92

    – –  Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

     

     

    7307 92 10

    – – –  Muffen

    frei

    7307 92 90

    – – –  Bogen und Winkel

    3,7

    7307 93

    – –  Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

     

     

     

    – – –  mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger

     

     

    7307 93 11

    – – – –  Bogen und Winkel

    3,7

    7307 93 19

    – – – –  andere

    3,7

     

    – – –  mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm

     

     

    7307 93 91

    – – – –  Bogen und Winkel

    3,7

    7307 93 99

    – – – –  andere

    3,7

    7307 99

    – –  andere

     

     

    7307 99 10

    – – –  mit Gewinde

    3,7

    7307 99 30

    – – –  zum Einschweißen

    3,7

    7307 99 90

    – – –  andere

    3,7

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

     

     

    7308 10 00

    –  Brücken und Brückenelemente

    frei

    7308 20 00

    –  Türme und Gittermaste

    frei

    7308 30 00

    –  Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

    frei

    p/st (93)

    7308 40

    –  Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

     

     

    7308 40 10

    – –  Material zum Grubenausbau

    frei

    7308 40 90

    – –  anderes

    frei

    7308 90

    –  andere

     

     

    7308 90 10

    – –  Schützen, Wehre, Schleusentore, ortsfeste Docks, Landebrücken und andere Konstruktionen für den Wasserbau

    frei

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech

     

     

    7308 90 51

    – – – –  Verbundplatten aus zwei Profilblechen und einer isolierenden Mittellage

    frei

    7308 90 59

    – – – –  andere

    frei

    7308 90 99

    – – –  andere

    frei

    7309 00

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

     

     

    7309 00 10

    –  für gasförmige Stoffe (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase)

    2,2

     

    –  für flüssige Stoffe

     

     

    7309 00 30

    – –  mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    2,2

     

    – –  andere, mit einem Fassungsvermögen von

     

     

    7309 00 51

    – – –  mehr als 100 000 l

    2,2

    7309 00 59

    – – –  100 000 l oder weniger

    2,2

    7309 00 90

    –  für feste Stoffe

    2,2

    7310

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

     

     

    7310 10 00

    –  mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

    2,7

     

    –  mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l

     

     

    7310 21

    – –  Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden

     

     

    7310 21 11

    – – –  Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art

    2,7

    7310 21 19

    – – –  Dosen von der für Getränke verwendeten Art

    2,7

     

    – – –  andere, mit einer Wanddicke von

     

     

    7310 21 91

    – – – –  weniger als 0,5 mm

    2,7

    7310 21 99

    – – – –  0,5 mm oder mehr

    2,7

    7310 29

    – –  andere

     

     

    7310 29 10

    – – –  mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm

    2,7

    7310 29 90

    – – –  mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr

    2,7

    7311 00

    Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

     

     

     

    –  nahtlos

     

     

     

    – –  für einen Druck von mindestens 165 bar, mit einem Fassungsvermögen von

     

     

    7311 00 11

    – – –  weniger als 20 l

    2,7

    p/st

    7311 00 13

    – – –  20 l bis50 l

    2,7

    p/st

    7311 00 19

    – – –  mehr als 50 l

    2,7

    p/st

    7311 00 30

    – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  andere, mit einem Fassungsvermögen von

     

     

    7311 00 91

    – –  weniger als 1 000 l

    2,7

    7311 00 99

    – –  1 000 l oder mehr

    2,7

    7312

    Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

     

     

    7312 10

    –  Litzen, Kabel und Seile

     

     

    7312 10 20

    – –  aus nicht rostendem Stahl

    frei

     

    – –  andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von

     

     

     

    – – –  3 mm oder weniger

     

     

    7312 10 41

    – – – –  mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogen

    frei

    7312 10 49

    – – – –  andere

    frei

     

    – – –  mehr als 3 mm

     

     

     

    – – – –  Litzen

     

     

    7312 10 61

    – – – – –  nicht überzogen

    frei

     

    – – – – –  überzogen

     

     

    7312 10 65

    – – – – – –  verzinkt

    frei

    7312 10 69

    – – – – – –  andere

    frei

     

    – – – –  Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile)

     

     

     

    – – – – –  nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von

     

     

    7312 10 81

    – – – – – –  mehr als 3 mm bis 12 mm

    frei

    7312 10 83

    – – – – – –  mehr als 12 mm bis 24 mm

    frei

    7312 10 85

    – – – – – –  mehr als 24 mm bis 48 mm

    frei

    7312 10 89

    – – – – – –  mehr als 48 mm

    frei

    7312 10 98

    – – – – –  andere

    frei

    7312 90 00

    –  andere

    frei

    7313 00 00

    Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

    frei

    7314

    Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

    –  Gewebe

     

     

    7314 12 00

    – –  endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl

    frei

    7314 14 00

    – –  andere, aus nicht rostendem Stahl

    frei

    7314 19 00

    – –  andere

    frei

    7314 20

    –  Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

     

     

    7314 20 10

    – –  aus geripptem Draht

    frei

    7314 20 90

    – –  andere

    frei

     

    –  andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt

     

     

    7314 31 00

    – –  verzinkt

    frei

    7314 39 00

    – –  andere

    frei

     

    –  andere Gitter und Geflechte

     

     

    7314 41

    – –  verzinkt

     

     

    7314 41 10

    – – –  mit sechseckigen Maschen

    frei

    7314 41 90

    – – –  andere

    frei

    7314 42

    – –  mit Kunststoff überzogen

     

     

    7314 42 10

    – – –  mit sechseckigen Maschen

    frei

    7314 42 90

    – – –  andere

    frei

    7314 49 00

    – –  andere

    frei

    7314 50 00

    –  Streckbleche und -bänder

    frei

    7315

    Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

    –  Gelenkketten und Teile davon

     

     

    7315 11

    – –  Rollenketten

     

     

    7315 11 10

    – – –  von der für Fahrräder, Mopeds und Krafträder verwendeten Art

    2,7

    7315 11 90

    – – –  andere

    2,7

    7315 12 00

    – –  andere Gelenkketten

    2,7

    7315 19 00

    – –  Teile

    2,7

    7315 20 00

    –  Gleitschutzketten

    2,7

     

    –  andere Ketten

     

     

    7315 81 00

    – –  Stegketten

    2,7

    7315 82

    – –  andere Ketten, mit geschweißten Gliedern

     

     

    7315 82 10

    – – –  mit einer größten Querschnittsabmessung des Materials von 16 mm oder weniger

    2,7

    7315 82 90

    – – –  mit einer größten Querschnittsabmessung des Materials von mehr als 16 mm

    2,7

    7315 89 00

    – –  andere

    2,7

    7315 90 00

    –  andere Teile

    2,7

    7316 00 00

    Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    2,7

    7317 00

    Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

     

     

    7317 00 10

    –  Reißnägel

    frei

     

    –  andere

     

     

     

    – –  aus Draht

     

     

    7317 00 20

    – – –  Nägel, zusammenhängend in Streifen oder Rollen

    frei

    7317 00 40

    – – –  Nägel aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder mehr, gehärtet

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    7317 00 61

    – – – –  verzinkt

    frei

    7317 00 69

    – – – –  andere

    frei

    7317 00 90

    – –  andere

    frei

    7318

    Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

    –  Waren mit Gewinde

     

     

    7318 11 00

    – –  Schwellenschrauben

    3,7

    7318 12

    – –  andere Holzschrauben

     

     

    7318 12 10

    – – –  aus nicht rostendem Stahl

    3,7

    7318 12 90

    – – –  andere

    3,7

    7318 13 00

    – –  Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

    3,7

    7318 14

    – –  gewindeformende Schrauben

     

     

    7318 14 10

    – – –  aus nicht rostendem Stahl

    3,7

     

    – – –  andere

     

     

    7318 14 91

    – – – –  Blechschrauben

    3,7

    7318 14 99

    – – – –  andere

    3,7

    7318 15

    – –  andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben

     

     

    7318 15 10

    – – –  Schrauben, aus vollem Material gedreht, mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger

    3,7

     

    – – –  andere

     

     

    7318 15 20

    – – – –  zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

    3,7

     

    – – – –  andere

     

     

     

    – – – – –  ohne Kopf

     

     

    7318 15 30

    – – – – – –  aus nicht rostendem Stahl

    3,7

     

    – – – – – –  andere, mit einer Zugfestigkeit von

     

     

    7318 15 41

    – – – – – – –  weniger als 800 MPa

    3,7

    7318 15 49

    – – – – – – –  800 MPa oder mehr

    3,7

     

    – – – – –  mit Kopf

     

     

     

    – – – – – –  mit Schlitz oder Kreuzschlitz

     

     

    7318 15 51

    – – – – – – –  aus nicht rostendem Stahl

    3,7

    7318 15 59

    – – – – – – –  andere

    3,7

     

    – – – – – –  mit Innensechskant

     

     

    7318 15 61

    – – – – – – –  aus nicht rostendem Stahl

    3,7

    7318 15 69

    – – – – – – –  andere

    3,7

     

    – – – – – –  mit Außensechskant

     

     

    7318 15 70

    – – – – – – –  aus nicht rostendem Stahl

    3,7

     

    – – – – – – –  andere, mit einer Zugfestigkeit von

     

     

    7318 15 81

    – – – – – – – –  weniger als 800 MPa

    3,7

    7318 15 89

    – – – – – – – –  800 MPa oder mehr

    3,7

    7318 15 90

    – – – – – –  andere

    3,7

    7318 16

    – –  Muttern

     

     

    7318 16 10

    – – –  aus vollem Material gedreht, mit einer Lochweite von 6 mm oder weniger

    3,7

     

    – – –  andere

     

     

    7318 16 30

    – – – –  aus nicht rostendem Stahl

    3,7

     

    – – – –  andere

     

     

    7318 16 50

    – – – – –  Sicherungsmuttern

    3,7

     

    – – – – –  andere, mit einer Lochweite von

     

     

    7318 16 91

    – – – – – –  12 mm oder weniger

    3,7

    7318 16 99

    – – – – – –  mehr als 12 mm

    3,7

    7318 19 00

    – –  andere

    3,7

     

    –  Waren ohne Gewinde

     

     

    7318 21 00

    – –  Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

    3,7

    7318 22 00

    – –  andere Unterlegscheiben

    3,7

    7318 23 00

    – –  Niete

    3,7

    7318 24 00

    – –  Splinte und Keile

    3,7

    7318 29 00

    – –  andere

    3,7

    7319

    Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    7319 20 00

    –  Sicherheitsnadeln

    2,7

    7319 30 00

    –  Stecknadeln und ähnliche Nadeln

    2,7

    7319 90

    –  andere

     

     

    7319 90 10

    – –  Nähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln

    2,7

    7319 90 90

    – –  andere

    2,7

    7320

    Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

     

     

    7320 10

    –  Blattfedern und Federblätter dafür

     

     

     

    – –  warmgeformt

     

     

    7320 10 11

    – – –  Parabelfedern und Federblätter dafür

    2,7

    7320 10 19

    – – –  andere

    2,7

    7320 10 90

    – –  andere

    2,7

    7320 20

    –  schraubenlinienförmige Federn

     

     

    7320 20 20

    – –  warmgeformt

    2,7

     

    – –  andere

     

     

    7320 20 81

    – – –  Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)

    2,7

    7320 20 85

    – – –  Zugfedern

    2,7

    7320 20 89

    – – –  andere

    2,7

    7320 90

    –  andere

     

     

    7320 90 10

    – –  Spiralflachfedern

    2,7

    7320 90 30

    – –  Tellerfedern

    2,7

    7320 90 90

    – –  andere

    2,7

    7321

    Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

    –  Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer

     

     

    7321 11

    – –  für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

     

     

    7321 11 10

    – – –  mit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen

    2,7

    p/st

    7321 11 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    7321 12 00

    – –  für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

    2,7

    p/st

    7321 19 00

    – –  andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe

    2,7

    p/st

     

    –  andere Geräte

     

     

    7321 81

    – –  für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

     

     

    7321 81 10

    – – –  mit eigener Abgasführung

    2,7

    p/st

    7321 81 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    7321 82

    – –  für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

     

     

    7321 82 10

    – – –  mit eigener Abgasführung

    2,7

    p/st

    7321 82 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    7321 89 00

    – –  andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe

    2,7

    p/st

    7321 90 00

    –  Teile

    2,7

    7322

    Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

    –  Heizkörper und Teile davon

     

     

    7322 11 00

    – –  aus Gusseisen

    3,2

    7322 19 00

    – –  andere

    3,2

    7322 90 00

    –  andere

    3,2

    7323

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

     

     

    7323 10 00

    –  Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

    3,2

     

    –  andere

     

     

    7323 91 00

    – –  aus Gusseisen, nicht emailliert

    3,2

    7323 92 00

    – –  aus Gusseisen, emailliert

    3,2

    7323 93

    – –  aus nicht rostendem Stahl

     

     

    7323 93 10

    – – –  Artikel für den Tischgebrauch

    3,2

    7323 93 90

    – – –  andere

    3,2

    7323 94

    – –  aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert

     

     

    7323 94 10

    – – –  Artikel für den Tischgebrauch

    3,2

    7323 94 90

    – – –  andere

    3,2

    7323 99

    – –  andere

     

     

    7323 99 10

    – – –  Artikel für den Tischgebrauch

    3,2

     

    – – –  andere

     

     

    7323 99 91

    – – – –  mit Farbe versehen oder lackiert

    3,2

    7323 99 99

    – – – –  andere

    3,2

    7324

    Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

     

     

    7324 10 00

    –  Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

    2,7

     

    –  Badewannen

     

     

    7324 21 00

    – –  aus Gusseisen, auch emailliert

    3,2

    p/st

    7324 29 00

    – –  andere

    3,2

    p/st

    7324 90 00

    –  andere, einschließlich Teile

    3,2

    7325

    Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

     

     

    7325 10

    –  aus nicht verformbarem Gusseisen

     

     

    7325 10 50

    – –  Straßenkappen

    1,7

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    7325 10 92

    – – –  Erzeugnisse für die Kanalisation und für Versorgungsleitungen

    1,7

    7325 10 99

    – – –  andere

    1,7

     

    –  andere

     

     

    7325 91 00

    – –  Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

    2,7

    7325 99

    – –  andere

     

     

    7325 99 10

    – – –  aus verformbarem Gusseisen

    2,7

    7325 99 90

    – – –  andere

    2,7

    7326

    Andere Waren aus Eisen oder Stahl

     

     

     

    –  geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

     

     

    7326 11 00

    – –  Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

    2,7

    7326 19

    – –  andere

     

     

    7326 19 10

    – – –  freiformgeschmiedet

    2,7

    7326 19 90

    – – –  andere

    2,7

    7326 20

    –  Waren aus Eisen- oder Stahldraht

     

     

    7326 20 30

    – –  Vogelkäfige und ähnliche Kleinkäfige

    2,7

    7326 20 50

    – –  Körbe

    2,7

    7326 20 80

    – –  andere

    2,7

    7326 90

    –  andere

     

     

    7326 90 10

    – –  Tabakdosen, Zigarettenetuis, Puderdosen, Lippenstifthülsen und ähnliche Gegenstände für den Taschengebrauch

    2,7

    7326 90 30

    – –  Leitern und Trittschemel

    2,7

    7326 90 40

    – –  Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel

    2,7

    7326 90 50

    – –  Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen

    2,7

    7326 90 60

    – –  nicht mechanische Dachentlüfter, Dachrinnen, Haken und andere Bauartikel

    2,7

    7326 90 70

    – –  Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, aus Stahlblech, für Kanalisationsabflüsse

    2,7

     

    – –  andere Waren aus Eisen oder Stahl

     

     

    7326 90 91

    – – –  freiformgeschmiedet

    2,7

    7326 90 93

    – – –  gesenkgeschmiedet

    2,7

    7326 90 95

    – – –  gesintert

    2,7

    7326 90 98

    – – –  andere

    2,7

    KAPITEL 74

    KUPFER UND WAREN DARAUS

    Anmerkung

    1.

    Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

    a)

    raffiniertes Kupfer:

    Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr oder

    Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

    Andere Elemente

    Element

    Höchstgrenze in GHT

    Ag

    Silber

    0,25

    As

    Arsen

    0,5

    Cd

    Cadmium

    1,3

    Cr

    Chrom

    1,4

    Mg

    Magnesium

    0,8

    Pb

    Blei

    1,5

    S

    Schwefel

    0,7

    Sn

    Zinn

    0,8

    Te

    Tellur

    0,8

    Zn

    Zink

    1

    Zr

    Zirconium

    0,3

    Andere Elemente (94), je

    0,3

    b)

    Kupferlegierungen:

    metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

    1)

    der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder

    2)

    der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.

    c)

    Kupfervorlegierungen:

    Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als 10 GHT Kupfer enthalten, gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoffe bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 15 GHT Phosphor enthalten, zu Position 2848.

    d)

    Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    Drahtbarren und Knüppel gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden.

    e)

    Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    f)

    Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

    g)

    Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7403), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

    in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

    in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    Zu den Positionen 7409 und 7410 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    h)

    Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

    a)

    Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

    Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden,

    muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen;

    muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber));

    muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).

    b)

    Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

    Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt.

    c)

    Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

    Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).

    d)

    Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel):

    Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    7401 00 00

    Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

    frei

    7402 00 00

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    frei

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

     

     

     

    –  raffiniertes Kupfer

     

     

    7403 11 00

    – –  Kathoden und Kathodenabschnitte

    frei

    7403 12 00

    – –  Drahtbarren

    frei

    7403 13 00

    – –  Knüppel

    frei

    7403 19 00

    – –  anderes

    frei

     

    –  Kupferlegierungen

     

     

    7403 21 00

    – –  Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

    frei

    7403 22 00

    – –  Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

    frei

    7403 29 00

    – –  andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405)

    frei

    7404 00

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

     

     

    7404 00 10

    –  aus raffiniertem Kupfer

    frei

     

    –  aus Kupferlegierungen

     

     

    7404 00 91

    – –  aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

    frei

    7404 00 99

    – –  andere

    frei

    7405 00 00

    Kupfervorlegierungen

    frei

    7406

    Pulver und Flitter, aus Kupfer

     

     

    7406 10 00

    –  Pulver ohne Lamellenstruktur

    frei

    7406 20 00

    –  Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

    frei

    7407

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

     

     

    7407 10 00

    –  aus raffiniertem Kupfer

    4,8

     

    –  aus Kupferlegierungen

     

     

    7407 21

    – –  aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

     

     

    7407 21 10

    – – –  Stangen (Stäbe)

    4,8

    7407 21 90

    – – –  Profile

    4,8

    7407 29

    – –  andere

     

     

    7407 29 10

    – – –  aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

    4,8

    7407 29 90

    – – –  andere

    4,8

    7408

    Draht aus Kupfer

     

     

     

    –  aus raffiniertem Kupfer

     

     

    7408 11 00

    – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

    4,8

    7408 19

    – –  anderer

     

     

    7408 19 10

    – – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm

    4,8

    7408 19 90

    – – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger

    4,8

     

    –  aus Kupferlegierungen

     

     

    7408 21 00

    – –  aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

    4,8

    7408 22 00

    – –  aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

    4,8

    7408 29 00

    – –  anderer

    4,8

    7409

    Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm

     

     

     

    –  aus raffiniertem Kupfer

     

     

    7409 11 00

    – –  in Rollen

    4,8

    7409 19 00

    – –  andere

    4,8

     

    –  aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

     

     

    7409 21 00

    – –  in Rollen

    4,8

    7409 29 00

    – –  andere

    4,8

     

    –  aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

     

     

    7409 31 00

    – –  in Rollen

    4,8

    7409 39 00

    – –  andere

    4,8

    7409 40

    –  aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

     

     

    7409 40 10

    – –  aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)

    4,8

    7409 40 90

    – –  aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

    4,8

    7409 90 00

    –  aus anderen Kupferlegierungen

    4,8

    7410

    Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger

     

     

     

    –  ohne Unterlage

     

     

    7410 11 00

    – –  aus raffiniertem Kupfer

    5,2

    7410 12 00

    – –  aus Kupferlegierungen

    5,2

     

    –  auf Unterlage

     

     

    7410 21 00

    – –  aus raffiniertem Kupfer

    5,2

    7410 22 00

    – –  aus Kupferlegierungen

    5,2

    7411

    Rohre aus Kupfer

     

     

    7411 10

    –  aus raffiniertem Kupfer

     

     

     

    – –  gerade, mit einer Wanddicke von

     

     

    7411 10 11

    – – –  mehr als 0,6 mm

    4,8

    7411 10 19

    – – –  0,6 mm oder weniger

    4,8

    7411 10 90

    – –  andere

    4,8

     

    –  aus Kupferlegierungen

     

     

    7411 21

    – –  aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

     

     

    7411 21 10

    – – –  gerade

    4,8

    7411 21 90

    – – –  andere

    4,8

    7411 22 00

    – –  aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

    4,8

    7411 29 00

    – –  andere

    4,8

    7412

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Kupfer

     

     

    7412 10 00

    –  aus raffiniertem Kupfer

    5,2

    7412 20 00

    –  aus Kupferlegierungen

    5,2

    7413 00

    Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

     

     

    7413 00 20

    –  aus raffiniertem Kupfer

    5,2

    7413 00 80

    –  aus Kupferlegierungen

    5,2

    7414

     

     

     

    7415

    Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer

     

     

    7415 10 00

    –  Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren

    4

     

    –  andere Waren, ohne Gewinde

     

     

    7415 21 00

    – –  Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben)

    3

    7415 29 00

    – –  andere

    3

     

    –  andere Waren, mit Gewinde

     

     

    7415 33 00

    – –  Schrauben; Bolzen und Muttern

    3

    7415 39 00

    – –  andere

    3

    7416

     

     

     

    7417

     

     

     

    7418

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer

     

     

     

    –  Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

     

     

    7418 11 00

    – –  Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

    3

    7418 19

    – –  andere

     

     

    7418 19 10

    – – –  nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon, aus Kupfer

    4

    7418 19 90

    – – –  andere

    3

    7418 20 00

    –  Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon

    3

    7419

    Andere Waren aus Kupfer

     

     

    7419 10 00

    –  Ketten und Teile davon

    3

     

    –  andere

     

     

    7419 91 00

    – –  gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

    3

    7419 99

    – –  andere

     

     

    7419 99 10

    – – –  Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger; Streckbleche und -bänder

    4,3

    7419 99 30

    – – –  Federn

    4

    7419 99 90

    – – –  andere

    3

    KAPITEL 75

    NICKEL UND WAREN DARAUS

    Anmerkung

    1.

    Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

    a)

    Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    b)

    Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    c)

    Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

    d)

    Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7502), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

    in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

    in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    Zu Position 7506 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    e)

    Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

    a)

    nicht legiertes Nickel:

    Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern

    1)

    der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und

    2)

    der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

    Andere Elemente

    Element

    Höchstgrenze in GHT

    Fe

    Eisen

    0,5

    O

    Sauerstoff

    0,4

    Andere Elemente, je

    0,3

    b)

    Nickellegierungen:

    metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

    1)

    der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt,

    2)

    der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder

    3)

    der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

    2.

    Abweichend von Anmerkung 1 c gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7508 10 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    7501

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

     

     

    7501 10 00

    –  Nickelmatte

    frei

    7501 20 00

    –  Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

    frei

    7502

    Nickel in Rohform

     

     

    7502 10 00

    –  nicht legiertes Nickel

    frei

    7502 20 00

    –  Nickellegierungen

    frei

    7503 00

    Abfälle und Schrott, aus Nickel

     

     

    7503 00 10

    –  aus nicht legiertem Nickel

    frei

    7503 00 90

    –  aus Nickellegierungen

    frei

    7504 00 00

    Pulver und Flitter, aus Nickel

    frei

    7505

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel

     

     

     

    –  Stangen (Stäbe) und Profile

     

     

    7505 11 00

    – –  aus nicht legiertem Nickel

    frei

    7505 12 00

    – –  aus Nickellegierungen

    2,9

     

    –  Draht

     

     

    7505 21 00

    – –  aus nicht legiertem Nickel

    frei

    7505 22 00

    – –  aus Nickellegierungen

    2,9

    7506

    Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel

     

     

    7506 10 00

    –  aus nicht legiertem Nickel

    frei

    7506 20 00

    –  aus Nickellegierungen

    3,3

    7507

    Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel

     

     

     

    –  Rohre

     

     

    7507 11 00

    – –  aus nicht legiertem Nickel

    frei

    7507 12 00

    – –  aus Nickellegierungen

    frei

    7507 20 00

    –  Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

    2,5

    7508

    Andere Waren aus Nickel

     

     

    7508 10 00

    –  Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

    frei

    7508 90 00

    –  andere

    frei

    KAPITEL 76

    ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

    Anmerkung

    1.

    Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

    a)

    Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    b)

    Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    c)

    Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

    d)

    Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7601), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

    in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

    in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    Zu den Positionen 7606 und 7607 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    e)

    Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

    a)

    nicht legiertes Aluminium:

    Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

    Andere Elemente

    Element

    Höchstgrenze in GHT

    Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen)

    1

    Andere Elemente (95), je

    0,1 (96)

    b)

    Aluminiumlegierungen:

    metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

    1)

    der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder

    2)

    der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

    2.

    Abweichend von Anmerkung 1 c gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7616 91 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    7601

    Aluminium in Rohform

     

     

    7601 10 00

    –  nicht legiertes Aluminium

    6 (89)

    7601 20

    –  Aluminiumlegierungen

     

     

    7601 20 10

    – –  Primäraluminium

    6

     

    – –  Sekundäraluminium

     

     

    7601 20 91

    – – –  in Rohblöcken (Ingots) oder in flüssiger Form

    6

    7601 20 99

    – – –  anderes

    6

    7602 00

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

     

     

     

    –  Abfälle

     

     

    7602 00 11

    – –  Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

    frei

    7602 00 19

    – –  andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

    frei

    7602 00 90

    –  Schrott

    frei

    7603

    Pulver und Flitter, aus Aluminium

     

     

    7603 10 00

    –  Pulver ohne Lamellenstruktur

    5

    7603 20 00

    –  Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

    5

    7604

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

     

     

    7604 10

    –  aus nicht legiertem Aluminium

     

     

    7604 10 10

    – –  Stangen (Stäbe)

    7,5

    7604 10 90

    – –  Profile

    7,5

     

    –  aus Aluminiumlegierungen

     

     

    7604 21 00

    – –  Hohlprofile

    7,5

    7604 29

    – –  andere

     

     

    7604 29 10

    – – –  Stangen (Stäbe)

    7,5

    7604 29 90

    – – –  Profile

    7,5

    7605

    Draht aus Aluminium

     

     

     

    –  aus nicht legiertem Aluminium

     

     

    7605 11 00

    – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

    7,5

    7605 19 00

    – –  anderer

    7,5

     

    –  aus Aluminiumlegierungen

     

     

    7605 21 00

    – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

    7,5

    7605 29 00

    – –  anderer

    7,5

    7606

    Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

     

     

     

    –  quadratisch oder rechteckig

     

     

    7606 11

    – –  aus nicht legiertem Aluminium

     

     

    7606 11 10

    – – –  mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

    7,5

     

    – – –  andere, mit einer Dicke von

     

     

    7606 11 91

    – – – –  weniger als 3 mm

    7,5

    7606 11 93

    – – – –  3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

    7,5

    7606 11 99

    – – – –  6 mm oder mehr

    7,5

    7606 12

    – –  aus Aluminiumlegierungen

     

     

    7606 12 10

    – – –  Aluminiumbänder für Jalousien

    7,5

     

    – – –  andere

     

     

    7606 12 50

    – – – –  mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

    7,5

     

    – – – –  andere, mit einer Dicke von

     

     

    7606 12 91

    – – – – –  weniger als 3 mm

    7,5

    7606 12 93

    – – – – –  3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

    7,5

    7606 12 99

    – – – – –  6 mm oder mehr

    7,5

     

    –  andere

     

     

    7606 91 00

    – –  aus nicht legiertem Aluminium

    7,5

    7606 92 00

    – –  aus Aluminiumlegierungen

    7,5

    7607

    Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

     

     

     

    –  ohne Unterlage

     

     

    7607 11

    – –  nur gewalzt

     

     

     

    – – –  mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

     

     

    7607 11 11

    – – – –  in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger

    7,5

    7607 11 19

    – – – –  andere

    7,5

    7607 11 90

    – – –  mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

    7,5

    7607 19

    – –  andere

     

     

    7607 19 10

    – – –  mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

    7,5

     

    – – –  mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

     

     

    7607 19 91

    – – – –  selbstklebend

    7,5

    7607 19 99

    – – – –  andere

    7,5

    7607 20

    –  auf Unterlage

     

     

    7607 20 10

    – –  mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm

    10

     

    – –  mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm

     

     

    7607 20 91

    – – –  selbstklebend

    7,5

    7607 20 99

    – – –  andere

    7,5

    7608

    Rohre aus Aluminium

     

     

    7608 10 00

    –  aus nicht legiertem Aluminium

    7,5

    7608 20

    –  aus Aluminiumlegierungen

     

     

    7608 20 20

    – –  geschweißt

    7,5

     

    – –  andere

     

     

    7608 20 81

    – – –  nur stranggepresst

    7,5

    7608 20 89

    – – –  andere

    7,5

    7609 00 00

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

    5,9

    7610

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

     

     

    7610 10 00

    –  Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

    6

    p/st (93)

    7610 90

    –  andere

     

     

    7610 90 10

    – –  Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste

    7

    7610 90 90

    – –  andere

    6

    7611 00 00

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    6

    7612

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

     

     

    7612 10 00

    –  Tuben

    6

    7612 90

    –  andere

     

     

    7612 90 10

    – –  Verpackungsröhrchen

    6

    7612 90 20

    – –  Behälter von der für Aerosole verwendeten Art

    6

    p/st

     

    – –  andere, mit einem Fassungsvermögen von

     

     

    7612 90 91

    – – –  50 l oder mehr

    6

    7612 90 98

    – – –  weniger als 50 l

    6

    7613 00 00

    Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

    6

    7614

    Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

     

     

    7614 10 00

    –  mit Stahlseele

    6

    7614 90 00

    –  andere

    6

    7615

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium

     

     

     

    –  Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

     

     

    7615 11 00

    – –  Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

    6

    7615 19

    – –  andere

     

     

    7615 19 10

    – – –  gegossen

    6

    7615 19 90

    – – –  andere

    6

    7615 20 00

    –  Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

    6

    7616

    Andere Waren aus Aluminium

     

     

    7616 10 00

    –  Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

    6

     

    –  andere

     

     

    7616 91 00

    – –  Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

    6

    7616 99

    – –  andere

     

     

    7616 99 10

    – – –  gegossen

    6

    7616 99 90

    – – –  andere

    6

    KAPITEL 78

    BLEI UND WAREN DARAUS

    Anmerkung

    1.

    Im Sinne des Kapitels 78 gelten als:

    a)

    Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    b)

    Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    c)

    Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

    d)

    Platten, Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7801), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

    in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

    in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    Zu Position 7804 gehören insbesondere auch Platten, Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    e)

    Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Als „raffiniertes Blei“ im Sinne des Kapitels 78 gilt:

    Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

    Andere Elemente

    Element

    Höchstgrenze in GHT

    Ag

    Silber

    0,02

    As

    Arsen

    0,005

    Bi

    Bismut

    0,05

    Ca

    Calcium

    0,002

    Cd

    Cadmium

    0,002

    Cu

    Kupfer

    0,08

    Fe

    Eisen

    0,002

    S

    Schwefel

    0,002

    Sb

    Antimon

    0,005

    Sn

    Zinn

    0,005

    Zn

    Zink

    0,002

    Andere (z. B. Te), je

    0,001

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    7801

    Blei in Rohform

     

     

    7801 10 00

    –  raffiniertes Blei

    2,5

     

    –  anderes

     

     

    7801 91 00

    – –  Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

    2,5 (97)

    7801 99

    – –  anderes

     

     

    7801 99 10

    – – –  mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren (Werkblei) (11)

    frei

     

    – – –  anderes

     

     

    7801 99 91

    – – – –  Bleilegierungen

    2,5

    7801 99 99

    – – – –  anderes

    2,5

    7802 00 00

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    frei

    7803

     

     

     

    7804

    Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei

     

     

     

    –  Platten, Bleche, Bänder und Folien

     

     

    7804 11 00

    – –  Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

    5

    7804 19 00

    – –  andere

    5

    7804 20 00

    –  Pulver und Flitter

    frei

    7805

     

     

     

    7806 00

    Andere Waren aus Blei

     

     

    7806 00 10

    –  Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe (Euratom)

    frei

    7806 00 30

    –  Stangen (Stäbe), Profile und Draht

    5

    7806 00 50

    –  Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen)

    5

    7806 00 90

    –  andere

    5

    KAPITEL 79

    ZINK UND WAREN DARAUS

    Anmerkung

    1.

    Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

    a)

    Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    b)

    Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    c)

    Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

    d)

    Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7901), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

    in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

    in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    Zu Position 7905 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    e)

    Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

    a)

    nicht legiertes Zink:

    Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr.

    b)

    Zinklegierungen:

    metallische Stoffe, in denen Zink gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.

    c)

    Zinkstaub:

    Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird und aus kugelförmigen Partikeln besteht, die feiner als beim Pulver sind. Sie müssen mit einem Anteil von 80 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 ì (Mikron) hindurchgehen und 85 GHT oder mehr metallisches Zink enthalten.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    7901

    Zink in Rohform

     

     

     

    –  nicht legiertes Zink

     

     

    7901 11 00

    – –  mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

    2,5

    7901 12

    – –  mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT

     

     

    7901 12 10

    – – –  mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT

    2,5

    7901 12 30

    – – –  mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT

    2,5

    7901 12 90

    – – –  mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT

    2,5

    7901 20 00

    –  Zinklegierungen

    2,5

    7902 00 00

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    frei

    7903

    Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

     

     

    7903 10 00

    –  Zinkstaub

    2,5

    7903 90 00

    –  andere

    2,5

    7904 00 00

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

    5

    7905 00 00

    Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

    5

    7906

     

     

     

    7907 00

    Andere Waren aus Zink

     

     

    7907 00 10

    –  Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen)

    5

    7907 00 90

    –  andere

    5

    KAPITEL 80

    ZINN UND WAREN DARAUS

    Anmerkung

    1.

    Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

    a)

    Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    b)

    Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    c)

    Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

    d)

    Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 8001), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

    in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

    in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    e)

    Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

    a)

    nicht legiertes Zinn:

    Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern ein etwaiger Gehalt an Bismut oder Kupfer unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen liegt:

    Andere Elemente

    Element

    Höchstgrenze in GHT

    Bi

    Bismut

    0,1

    Cu

    Kupfer

    0,4

    b)

    Zinnlegierungen:

    metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

    1)

    der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt oder

    2)

    der Gehalt an Bismut oder Kupfer der jeweiligen Höchstgrenze in der vorstehenden Tabelle entspricht oder sie überschreitet.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    8001

    Zinn in Rohform

     

     

    8001 10 00

    –  nicht legiertes Zinn

    frei

    8001 20 00

    –  Zinnlegierungen

    frei

    8002 00 00

    Abfälle und Schrott, aus Zinn

    frei

    8003 00 00

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

    frei

    8004

     

     

     

    8005

     

     

     

    8006

     

     

     

    8007 00

    Andere Waren aus Zinn

     

     

    8007 00 10

    –  Bleche und Bänder, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

    frei

    8007 00 30

    –  Folien und dünne Bänder (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger; Pulver und Flitter

    frei

    8007 00 50

    –  Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen)

    frei

    8007 00 90

    –  andere

    frei

    KAPITEL 81

    ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Die Begriffsbestimmungen für „Stangen (Stäbe)“, „Profile“, „Draht“ und „Bleche, Bänder und Folien“ aus Anmerkung 1 zu Kapitel 74 gelten sinngemäß auch für das Kapitel 81.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    8101

    Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

    8101 10 00

    –  Pulver

    5

     

    –  andere

     

     

    8101 94 00

    – –  Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

    5

    8101 96 00

    – –  Draht

    6

    8101 97 00

    – –  Abfälle und Schrott

    frei

    8101 99

    – –  andere

     

     

    8101 99 10

    – – –  Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

    6

    8101 99 90

    – – –  andere

    7

    8102

    Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

    8102 10 00

    –  Pulver

    4

     

    –  andere

     

     

    8102 94 00

    – –  Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

    3

    8102 95 00

    – –  Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

    5

    8102 96 00

    – –  Draht

    6,1

    8102 97 00

    – –  Abfälle und Schrott

    frei

    8102 99 00

    – –  andere

    7

    8103

    Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

    8103 20 00

    –  Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

    frei

    8103 30 00

    –  Abfälle und Schrott

    frei

    8103 90

    –  andere

     

     

    8103 90 10

    – –  Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien

    3

    8103 90 90

    – –  andere

    4

    8104

    Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

    –  Magnesium in Rohform

     

     

    8104 11 00

    – –  mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

    5,3

    8104 19 00

    – –  anderes

    4

    8104 20 00

    –  Abfälle und Schrott

    frei

    8104 30 00

    –  Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

    4

    8104 90 00

    –  andere

    4

    8105

    Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

    8105 20 00

    –  Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver

    frei

    8105 30 00

    –  Abfälle und Schrott

    frei

    8105 90 00

    –  andere

    3

    8106 00

    Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

    8106 00 10

    –  Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

    frei

    8106 00 90

    –  andere

    2

    8107

    Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

    8107 20 00

    –  Cadmium in Rohform; Pulver

    3

    8107 30 00

    –  Abfälle und Schrott

    frei

    8107 90 00

    –  andere

    4

    8108

    Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

    8108 20 00

    –  Titan in Rohform; Pulver

    5

    8108 30 00

    –  Abfälle und Schrott

    5

    8108 90

    –  andere

     

     

    8108 90 30

    – –  Stangen (Stäbe), Profile und Draht

    7

    8108 90 50

    – –  Bleche, Bänder und Folien

    7

    8108 90 60

    – –  Rohre

    7

    8108 90 90

    – –  andere

    7

    8109

    Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

    8109 20 00

    –  Zirconium in Rohform; Pulver

    5

    8109 30 00

    –  Abfälle und Schrott

    frei

    8109 90 00

    –  andere

    9

    8110

    Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

    8110 10 00

    –  Antimon in Rohform; Pulver

    7

    8110 20 00

    –  Abfälle und Schrott

    frei

    8110 90 00

    –  andere

    7

    8111 00

    Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

    –  Mangan in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

     

     

    8111 00 11

    – –  Mangan in Rohform; Pulver

    frei

    8111 00 19

    – –  Abfälle und Schrott

    frei

    8111 00 90

    –  andere

    5

    8112

    Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

    –  Beryllium

     

     

    8112 12 00

    – –  in Rohform; Pulver

    frei

    8112 13 00

    – –  Abfälle und Schrott

    frei

    8112 19 00

    – –  andere

    3

     

    –  Chrom

     

     

    8112 21

    – –  in Rohform; Pulver

     

     

    8112 21 10

    – – –  Chromlegierungen mit einem Nickelgehalt von mehr als 10 GHT

    frei

    8112 21 90

    – – –  andere

    3

    8112 22 00

    – –  Abfälle und Schrott

    frei

    8112 29 00

    – –  andere

    5

     

    –  Thallium

     

     

    8112 51 00

    – –  in Rohform; Pulver

    1,5

    8112 52 00

    – –  Abfälle und Schrott

    frei

    8112 59 00

    – –  andere

    3

     

    –  andere

     

     

    8112 92

    – –  in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

     

     

    8112 92 10

    – – –  Hafnium

    3

     

    – – –  Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium, Germanium

     

     

    8112 92 21

    – – – –  Abfälle und Schrott

    frei

     

    – – – –  andere

     

     

    8112 92 31

    – – – – –  Niob (Columbium), Rhenium

    3

    8112 92 81

    – – – – –  Indium

    2

    8112 92 89

    – – – – –  Gallium

    1,5

    8112 92 91

    – – – – –  Vanadium

    frei

    8112 92 95

    – – – – –  Germanium

    4,5

    8112 99

    – –  andere

     

     

    8112 99 20

    – – –  Hafnium, Germanium

    7

    8112 99 30

    – – –  Niob (Columbium), Rhenium

    9

    8112 99 70

    – – –  Gallium, Indium, Vanadium

    3

    8113 00

    Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

    8113 00 20

    –  in Rohform

    4

    8113 00 40

    –  Abfälle und Schrott

    frei

    8113 00 90

    –  andere

    5

    KAPITEL 82

    WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

    Anmerkungen

    1.

    Außer Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifapparaten, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil:

    a)

    aus unedlem Metall;

    b)

    aus Metallcarbiden oder aus Cermets;

    c)

    aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), auf einem Träger aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet;

    d)

    aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten.

    2.

    Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, ausgenommen Werkzeughalter für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannte Teile. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu Kapitel 82.

    Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidblätter für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneide- und -schermaschinen gehören zur Position 8510.

    3.

    Zu Position 8215 gehören Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    8201

    Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

     

     

    8201 10 00

    –  Spaten und Schaufeln

    1,7

    p/st

    8201 20 00

    –  Gabeln

    1,7

    p/st

    8201 30 00

    –  Spitzhacken, Hacken aller Art, Rechen und Schaber

    1,7

    8201 40 00

    –  Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten

    1,7

    8201 50 00

    –  Gartenscheren, Rosenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

    1,7

    p/st

    8201 60 00

    –  Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche mit zwei Händen zu betätigende Scheren

    1,7

    8201 90 00

    –  andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

    1,7

    8202

    Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)

     

     

    8202 10 00

    –  Handsägen

    1,7

    8202 20 00

    –  Bandsägeblätter

    1,7

     

    –  Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter

     

     

    8202 31 00

    – –  mit arbeitendem Teil aus Stahl

    2,7

    8202 39 00

    – –  andere, einschließlich Teile

    2,7

    8202 40 00

    –  Sägeketten

    1,7

     

    –  andere Sägeblätter

     

     

    8202 91 00

    – –  Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

    2,7

    8202 99

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit arbeitendem Teil aus Stahl

     

     

    8202 99 11

    – – – –  für die Metallbearbeitung

    2,7

    8202 99 19

    – – – –  für die Bearbeitung anderer Stoffe

    2,7

    8202 99 90

    – – –  mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

    2,7

    8203

    Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge

     

     

    8203 10 00

    –  Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge

    1,7

    8203 20

    –  Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge

     

     

    8203 20 10

    – –  Pinzetten

    1,7

    8203 20 90

    – –  andere

    1,7

    8203 30 00

    –  Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

    1,7

    8203 40 00

    –  Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

    1,7

    8204

    Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

     

     

     

    –  von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel

     

     

    8204 11 00

    – –  mit nicht verstellbarer Spannweite

    1,7

    8204 12 00

    – –  mit verstellbarer Spannweite

    1,7

    8204 20 00

    –  auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

    1,7

    8205

    Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb

     

     

    8205 10 00

    –  Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge

    1,7

    8205 20 00

    –  Hämmer und Fäustel

    3,7

    8205 30 00

    –  Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung

    3,7

    8205 40 00

    –  Schraubenzieher (Schraubendreher)

    3,7

     

    –  andere Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten)

     

     

    8205 51 00

    – –  Haushaltswerkzeuge

    3,7

    8205 59

    – –  andere

     

     

    8205 59 10

    – – –  Werkzeuge für Maurer, Former und Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler

    3,7

    8205 59 30

    – – –  mit Patronen betriebene Werkzeuge zum Nieten, Befestigen von Bolzen, Dübeln usw.

    2,7

    8205 59 90

    – – –  andere

    2,7

    8205 60 00

    –  Lötlampen und dergleichen

    2,7

    8205 70 00

    –  Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen

    3,7

    8205 80 00

    –  Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb

    2,7

    8205 90 00

    –  Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

    3,7

    8206 00 00

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3,7

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

     

     

     

    –  Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

     

     

    8207 13 00

    – –  mit arbeitendem Teil aus Cermets

    2,7

    8207 19

    – –  andere, einschließlich Teile

     

     

    8207 19 10

    – – –  mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    2,7

    8207 19 90

    – – –  andere

    2,7

    8207 20

    –  Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen

     

     

    8207 20 10

    – –  mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    2,7

    8207 20 90

    – –  mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

    2,7

    8207 30

    –  Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

     

     

    8207 30 10

    – –  für die Metallbearbeitung

    2,7

    8207 30 90

    – –  andere

    2,7

    8207 40

    –  Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden

     

     

     

    – –  für die Metallbearbeitung

     

     

    8207 40 10

    – – –  Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden

    2,7

    8207 40 30

    – – –  Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden

    2,7

    8207 40 90

    – –  andere

    2,7

    8207 50

    –  Bohrwerkzeuge

     

     

    8207 50 10

    – –  mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    2,7

     

    – –  mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

     

     

    8207 50 30

    – – –  Mauerbohrer

    2,7

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

     

     

    8207 50 50

    – – – – –  aus Cermets

    2,7

    8207 50 60

    – – – – –  aus Schnellarbeitsstahl

    2,7

    8207 50 70

    – – – – –  aus anderen Stoffen

    2,7

    8207 50 90

    – – – –  andere

    2,7

    8207 60

    –  Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

     

     

    8207 60 10

    – –  mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    2,7

     

    – –  mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

     

     

     

    – – –  Reibahlen und Ausbohrwerkzeuge

     

     

    8207 60 30

    – – – –  für die Metallbearbeitung

    2,7

    8207 60 50

    – – – –  andere

    2,7

     

    – – –  Räumwerkzeuge

     

     

    8207 60 70

    – – – –  für die Metallbearbeitung

    2,7

    8207 60 90

    – – – –  andere

    2,7

    8207 70

    –  Fräswerkzeuge

     

     

     

    – –  für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

     

     

    8207 70 10

    – – –  aus Cermets

    2,7

     

    – – –  aus anderen Stoffen

     

     

    8207 70 31

    – – – –  Schaftfräser

    2,7

    8207 70 35

    – – – –  Wälzfräser

    2,7

    8207 70 38

    – – – –  andere

    2,7

    8207 70 90

    – –  andere

    2,7

    8207 80

    –  Drehwerkzeuge

     

     

     

    – –  für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

     

     

    8207 80 11

    – – –  aus Cermets

    2,7

    8207 80 19

    – – –  aus anderen Stoffen

    2,7

    8207 80 90

    – –  andere

    2,7

    8207 90

    –  andere auswechselbare Werkzeuge

     

     

    8207 90 10

    – –  mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    2,7

     

    – –  mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

     

     

    8207 90 30

    – – –  Schraubendrehereinsätze

    2,7

    8207 90 50

    – – –  Verzahnwerkzeuge

    2,7

     

    – – –  andere, mit arbeitendem Teil

     

     

     

    – – – –  aus Cermets

     

     

    8207 90 71

    – – – – –  für die Metallbearbeitung

    2,7

    8207 90 78

    – – – – –  andere

    2,7

     

    – – – –  aus anderen Stoffen

     

     

    8207 90 91

    – – – – –  für die Metallbearbeitung

    2,7

    8207 90 99

    – – – – –  andere

    2,7

    8208

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

     

     

    8208 10 00

    –  für die Metallbearbeitung

    1,7

    8208 20 00

    –  für die Holzbearbeitung

    1,7

    8208 30

    –  für Küchenmaschinen oder Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie

     

     

    8208 30 10

    – –  Kreismesser

    1,7

    8208 30 90

    – –  andere

    1,7

    8208 40 00

    –  für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

    1,7

    8208 90 00

    –  andere

    1,7

    8209 00

    Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

     

     

    8209 00 20

    –  Wendeschneidplatten

    2,7

    8209 00 80

    –  andere

    2,7

    8210 00 00

    Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

    2,7

    8211

    Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

     

     

    8211 10 00

    –  Zusammenstellungen

    8,5

     

    –  andere

     

     

    8211 91

    – –  Tischmesser mit feststehender Klinge

     

     

    8211 91 30

    – – –  Tischmesser mit Griff und Klinge, aus nicht rostendem Stahl

    8,5

    8211 91 80

    – – –  andere

    8,5

    8211 92 00

    – –  andere Messer mit feststehender Klinge

    8,5

    8211 93 00

    – –  Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

    8,5

    8211 94 00

    – –  Klingen

    6,7

    8211 95 00

    – –  Griffe aus unedlen Metallen

    2,7

    8212

    Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)

     

     

    8212 10

    –  Rasiermesser und Rasierapparate

     

     

    8212 10 10

    – –  Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen

    2,7

    p/st

    8212 10 90

    – –  andere

    2,7

    p/st

    8212 20 00

    –  Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

    2,7

    1 000 p/st

    8212 90 00

    –  andere Teile

    2,7

    8213 00 00

    Scheren und Scherenblätter

    4,2

    8214

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

     

     

    8214 10 00

    –  Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer, und Klingen dafür

    2,7

    8214 20 00

    –  Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    2,7

    8214 90 00

    –  andere

    2,7

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

     

     

    8215 10

    –  Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten

     

     

    8215 10 20

    – –  nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend

    4,7

     

    – –  andere

     

     

    8215 10 30

    – – –  aus nicht rostendem Stahl

    8,5

    8215 10 80

    – – –  andere

    4,7

    8215 20

    –  andere Zusammenstellungen

     

     

    8215 20 10

    – –  aus nicht rostendem Stahl

    8,5

    8215 20 90

    – –  andere

    4,7

     

    –  andere

     

     

    8215 91 00

    – –  versilbert, vergoldet oder platiniert

    4,7

    8215 99

    – –  andere

     

     

    8215 99 10

    – – –  aus nicht rostendem Stahl

    8,5

    8215 99 90

    – – –  andere

    4,7

    KAPITEL 83

    VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

    Anmerkungen

    1.

    Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht. Jedoch gelten Waren aus Eisen oder Stahl der Position 7312, 7315, 7317, 7318 oder 7320 sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als Teile von Waren des Kapitels 83.

    2.

    Als „Laufrädchen oder -rollen“ im Sinne der Position 8302 gelten solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von 75 mm oder weniger oder solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von mehr als 75 mm und einer Radbreite oder einer Breite der aufgebrachten Lauffläche von weniger als 30 mm.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    8301

    Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen

     

     

    8301 10 00

    –  Vorhängeschlösser

    2,7

    8301 20 00

    –  Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    2,7

    8301 30 00

    –  Schlösser von der für Möbel verwendeten Art

    2,7

    8301 40

    –  andere Schlösser; Sicherheitsriegel

     

     

     

    – –  Schlösser von der für Gebäudetüren verwendeten Art

     

     

    8301 40 11

    – – –  Zylinderschlösser

    2,7

    8301 40 19

    – – –  andere

    2,7

    8301 40 90

    – –  andere Schlösser; Sicherheitsriegel

    2,7

    8301 50 00

    –  Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss

    2,7

    8301 60 00

    –  Teile

    2,7

    8301 70 00

    –  Schlüssel, gesondert gestellt

    2,7

    8302

    Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen

     

     

    8302 10 00

    –  Scharniere

    2,7

    8302 20 00

    –  Laufrädchen oder -rollen

    2,7

    8302 30 00

    –  andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

    2,7

     

    –  andere Beschläge und andere ähnliche Waren

     

     

    8302 41

    – –  Baubeschläge

     

     

    8302 41 10

    – – –  für Türen

    2,7

    8302 41 50

    – – –  für Fenster und Fenstertüren

    2,7

    8302 41 90

    – – –  andere

    2,7

    8302 42 00

    – –  andere, für Möbel

    2,7

    8302 49 00

    – –  andere

    2,7

    8302 50 00

    –  Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

    2,7

    8302 60 00

    –  automatische Türschließer

    2,7

    8303 00

    Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

     

     

    8303 00 10

    –  Panzerschränke

    2,7

    p/st

    8303 00 30

    –  Türen und Fächer für Stahlkammern

    2,7

    8303 00 90

    –  Sicherheitskassetten und ähnliche Waren

    2,7

    8304 00 00

    Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403

    2,7

    8305

    Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen

     

     

    8305 10 00

    –  Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner

    2,7

    8305 20 00

    –  Heftklammern, zusammenhängend in Streifen

    2,7

    8305 90 00

    –  andere, einschließlich Teile

    2,7

    8306

    Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen

     

     

    8306 10 00

    –  Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren

    frei

     

    –  Statuetten und andere Ziergegenstände

     

     

    8306 21 00

    – –  versilbert, vergoldet oder platiniert

    frei

    8306 29

    – –  andere

     

     

    8306 29 10

    – – –  aus Kupfer

    frei

    8306 29 90

    – – –  aus anderen unedlen Metallen

    frei

    8306 30 00

    –  Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel

    2,7

    8307

    Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

     

     

    8307 10 00

    –  aus Eisen oder Stahl

    2,7

    8307 90 00

    –  aus anderen unedlen Metallen

    2,7

    8308

    Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen

     

     

    8308 10 00

    –  Klammern, Haken und Ösen

    2,7

    8308 20 00

    –  Hohlniete oder Zweispitzniete

    2,7

    8308 90 00

    –  andere, einschließlich Teile

    2,7

    8309

    Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

     

     

    8309 10 00

    –  Kronenverschlüsse

    2,7

    8309 90

    –  andere

     

     

    8309 90 10

    – –  Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Blei; Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Aluminium, mit einem Durchmesser von mehr als 21 mm

    3,7

    8309 90 90

    – –  andere

    2,7

    8310 00 00

    Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405

    2,7

    8311

    Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

     

     

    8311 10

    –  umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

     

     

    8311 10 10

    – –  Schweißelektroden mit einer Seele aus Eisen oder Stahl und einer Umhüllung aus feuerfestem Material

    2,7

    8311 10 90

    – –  andere

    2,7

    8311 20 00

    –  gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

    2,7

    8311 30 00

    –  umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen

    2,7

    8311 90 00

    –  andere

    2,7

    ABSCHNITT XVI

    MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Abschnitt XVI gehören nicht:

    a)

    Förderbänder und Treibriemen, aus Kunststoffen, des Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4010) sowie Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Position 4016);

    b)

    Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4205) oder aus Pelzfellen (Position 4303);

    c)

    Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Träger, aus Stoffen aller Art (z. B. Kapitel 39, 40, 44, 48 oder Abschnitt XV);

    d)

    Lochkarten für Jacquard- oder ähnliche Maschinen (z. B. Kapitel 39 oder 48 bzw. Abschnitt XV);

    e)

    Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Position 5910), sowie Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Position 5911);

    f)

    Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) der Positionen 7102 bis 7104 sowie Waren ganz aus diesen Steinen der Position 7116, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

    g)

    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

    h)

    Bohrgestänge (Position 7304);

    ij)

    endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV);

    k)

    Waren des Kapitels 82 oder 83;

    l)

    Waren des Abschnitts XVII;

    m)

    Waren des Kapitels 90;

    n)

    Uhrmacherwaren (Kapitel 91);

    o)

    auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 und Bürsten von der als Maschinenteile verwendeten Art (Position 9603) sowie ähnliche, nach Stoffbeschaffenheit ihres arbeitenden Teils einzureihende auswechselbare Werkzeuge (z. B. Kapitel 40, 42, 43, 45 oder 59 bzw. Position 6804 oder 6909);

    p)

    Waren des Kapitels 95;

    q)

    Bänder für Schreibmaschinen oder ähnliche Bänder, auch auf Spulen oder in Kassetten (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit oder in die Position 9612, wenn sie mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert sind).

    2.

    Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen:

    a)

    Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

    b)

    andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Position 8517;

    c)

    alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.

    3.

    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.

    4.

    Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.

    5.

    Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.

    2.

    Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.

    3.

    Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

    KAPITEL 84

    KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 84 gehören nicht:

    a)

    Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;

    b)

    Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte, aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);

    c)

    Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020);

    d)

    Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81);

    e)

    Staubsauger der Position 8508;

    f)

    elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; digitale Fotoapparate der Position 8525;

    g)

    nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603).

    2.

    Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen.

    Zu Position 8419 gehören jedoch nicht:

    a)

    Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436);

    b)

    Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437);

    c)

    Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438);

    d)

    Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451);

    e)

    Apparate und Vorrichtungen, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.

    Zu Position 8422 gehören jedoch nicht:

    a)

    Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452);

    b)

    Büromaschinen und -apparate der Position 8472.

    Zu Position 8424 gehören jedoch nicht Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443).

    3.

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.

    4.

    Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder

    a)

    durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder

    b)

    durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder

    c)

    durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).

    5.

    A)

    Als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 gelten Maschinen, die

    1)

    das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;

    2)

    frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;

    3)

    Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und

    4)

    in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenerarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können.

    B)

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen.

    C)

    Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

    1)

    Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art;

    2)

    sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

    3)

    sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

    Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

    Tastaturen, X/Y-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Bedingungen der vorstehenden Absätze C 2 und C 3 erfüllen, sind jedoch stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.

    D)

    Die Position 8471 erfasst nicht die nachstehenden, gesondert gestellten Apparate, selbst wenn sie alle Bedingungen der Anmerkung 5 C erfüllen:

    1)

    Drucker, Kopierer, Fernkopierer, auch kombiniert;

    2)

    Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk);

    3)

    Lautsprecher und Mikrofone;

    4)

    Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte oder

    5)

    Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät.

    E)

    Maschinen, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten und die eine eigene Funktion (andere als die Datenverarbeitung) ausführen, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelposition einzureihen.

    6.

    Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0, 05 mm beträgt.

    Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.

    7.

    Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen.

    Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).

    8.

    Im Sinne der Position 8470 gilt der Begriff „im Taschenformat“ nur für Geräte, deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm nicht übersteigen.

    9.

    A)

    Die Anmerkungen 8 a und 8 b zu Kapitel 85 gelten auch für die in dieser Anmerkung oder in der Position 8486 verwendeten Begriffe „Halbleiterbauelemente“ und „elektronische integrierte Schaltungen“. Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Halbleiterbauelemente“ jedoch auch lichtempfindliche Halbleiterbauelemente und Leuchtdioden.

    B)

    Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Herstellen von Flachbildschirmen“ die Herstellung der Trägermaterialien, die in solchen Flachbildschirmen verwendet werden. Er umfasst nicht die Herstellung von Glas oder die Montage von gedruckten Schaltungen oder anderen elektronischen Komponenten auf einen Flachbildschirm. Der Begriff „Flachbildschirm“ umfasst nicht die Kathodenstrahlröhrentechnologie.

    C)

    Zur Position 8486 gehören auch Maschinen, Apparate und Geräte, von der Art, wie sie ausschließlich oder hautsächlich verwendet werden zum:

    1)

    Herstellen oder zur Reparatur von Masken und Reticles;

    2)

    Zusammenbauen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen und

    3)

    Heben, Fördern, Laden und Entladen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen und Flachbildschirmen.

    D)

    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8486 entsprechen, in Position 8486 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.

    Unterpositions-Anmerkungen

    1.

    Im Sinne der Unterposition 8471 49 umfasst der Begriff „System“ automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die Bedingungen der Anmerkung 5 C zu Kapitel 84 erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit (z. B. einer Tastatur oder einem Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. einem Bildschirm oder einem Drucker) bestehen.

    2.

    Zu Unterposition 8482 40 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren gleich bleibender Durchmesser 5 mm oder weniger und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Als „Motoren für Luftfahrzeuge“ der Unterpositionen 8407 10 und 8409 10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.

    2.

    Zu Unterposition 8471 70 30 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind und aus Laufwerken bestehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Foto-Signalen bestimmt und mit einem Kopfhöreranschluss, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    8401

    Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

     

     

    8401 10 00

    –  Kernreaktoren (Euratom)

    5,7

    8401 20 00

    –  Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung sowie Teile davon (Euratom)

    3,7

    8401 30 00

    –  nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom)

    3,7

    gi F/S

    8401 40 00

    –  Teile von Kernreaktoren (Euratom)

    3,7

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

     

     

     

    –  Dampfkessel

     

     

    8402 11 00

    – –  Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h

    2,7

    8402 12 00

    – –  Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

    2,7

    8402 19

    – –  andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

     

     

    8402 19 10

    – – –  Flammrohrkessel und Rauchrohrkessel

    2,7

    8402 19 90

    – – –  andere

    2,7

    8402 20 00

    –  Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    2,7

    8402 90 00

    –  Teile

    2,7

    8403

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

     

     

    8403 10

    –  Heizkessel

     

     

    8403 10 10

    – –  aus Gusseisen

    2,7

    8403 10 90

    – –  andere

    2,7

    8403 90

    –  Teile

     

     

    8403 90 10

    – –  aus Gusseisen

    2,7

    8403 90 90

    – –  andere

    2,7

    8404

    Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

     

     

    8404 10 00

    –  Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403

    2,7

    8404 20 00

    –  Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

    2,7

    8404 90 00

    –  Teile

    2,7

    8405

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

     

     

    8405 10 00

    –  Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

    1,7

    8405 90 00

    –  Teile

    1,7

    8406

    Dampfturbinen

     

     

    8406 10 00

    –  Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

    2,7

     

    –  andere Turbinen

     

     

    8406 81

    – –  mit einer Leistung von mehr als 40 MW

     

     

    8406 81 10

    – – –  Wasserdampfturbinen für den Antrieb von elektrischen Generatoren

    2,7

    8406 81 90

    – – –  andere

    2,7

    8406 82

    – –  mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

     

     

     

    – – –  Wasserdampfturbinen für den Antrieb von elektrischen Generatoren, mit einer Leistung von

     

     

    8406 82 11

    – – – –  10 MW oder weniger

    2,7

    8406 82 19

    – – – –  mehr als 10 MW

    2,7

    8406 82 90

    – – –  andere

    2,7

    8406 90

    –  Teile

     

     

    8406 90 10

    – –  Lauf- und Leitschaufeln, Rotoren

    2,7

    8406 90 90

    – –  andere

    2,7

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

     

     

    8407 10 00

    –  Motoren für Luftfahrzeuge

    1,7 (98)

    p/st

     

    –  Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

     

     

    8407 21

    – –  Außenbordmotoren

     

     

    8407 21 10

    – – –  mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger

    6,2

    p/st

     

    – – –  mit einem Hubraum von mehr als 325 cm3

     

     

    8407 21 91

    – – – –  mit einer Leistung von 30 kW oder weniger

    4,2

    p/st

    8407 21 99

    – – – –  mit einer Leistung von mehr als 30 kW

    4,2

    p/st

    8407 29

    – –  andere

     

     

    8407 29 20

    – – –  mit einer Leistung von 200 kW oder weniger

    4,2

    p/st

    8407 29 80

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 200 kW

    4,2

    p/st

     

    –  Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

     

     

    8407 31 00

    – –  mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

    2,7

    p/st

    8407 32

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3

     

     

    8407 32 10

    – – –  mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 125 cm3

    2,7

    p/st

    8407 32 90

    – – –  mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 bis 250 cm3

    2,7

    p/st

    8407 33

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 1 000 cm3

     

     

    8407 33 10

    – – –  für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Positionen 8703, 8704 und 8705

    2,7

    p/st

    8407 33 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8407 34

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3

     

     

    8407 34 10

    – – –  für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    2,7

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8407 34 30

    – – – –  gebraucht

    4,2

    p/st

     

    – – – –  neu, mit einem Hubraum von

     

     

    8407 34 91

    – – – – –  1 500 cm3 oder weniger

    4,2

    p/st

    8407 34 99

    – – – – –  mehr als 1 500 cm3

    4,2

    p/st

    8407 90

    –  andere Motoren

     

     

    8407 90 10

    – –  mit einem Hubraum von 250 cm3 oder weniger

    2,7

    p/st

     

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3

     

     

    8407 90 50

    – – –  für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    2,7

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8407 90 80

    – – – –  mit einer Leistung von 10 kW oder weniger

    4,2

    p/st

    8407 90 90

    – – – –  mit einer Leistung von mehr als 10 kW

    4,2

    p/st

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

     

     

    8408 10

    –  Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

     

     

     

    – –  gebraucht

     

     

    8408 10 11

    – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (11)

    frei

    p/st

    8408 10 19

    – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    – –  neu, mit einer Leistung von

     

     

     

    – – –  15 kW oder weniger

     

     

    8408 10 22

    – – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (11)

    frei

    p/st

    8408 10 24

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    – – –  mehr als 15 kW bis 50 kW

     

     

    8408 10 26

    – – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (11)

    frei

    p/st

    8408 10 28

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    – – –  mehr als 50 kW bis 100 kW

     

     

    8408 10 31

    – – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (11)

    frei

    p/st

    8408 10 39

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    – – –  mehr als 100 kW bis 200 kW

     

     

    8408 10 41

    – – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (11)

    frei

    p/st

    8408 10 49

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    – – –  mehr als 200 kW bis 300 kW

     

     

    8408 10 51

    – – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (11)

    frei

    p/st

    8408 10 59

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    – – –  mehr als 300 kW bis 500 kW

     

     

    8408 10 61

    – – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (11)

    frei

    p/st

    8408 10 69

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    – – –  mehr als 500 kW bis 1 000 kW

     

     

    8408 10 71

    – – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (11)

    frei

    p/st

    8408 10 79

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    – – –  mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW

     

     

    8408 10 81

    – – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (11)

    frei

    p/st

    8408 10 89

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    – – –  mehr als 5 000 kW

     

     

    8408 10 91

    – – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (11)

    frei

    p/st

    8408 10 99

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

    8408 20

    –  Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

     

     

    8408 20 10

    – –  für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    2,7

    p/st

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  für Acker- und Forstschlepper auf Rädern, mit einer Leistung von

     

     

    8408 20 31

    – – – –  50 kW oder weniger

    4,2

    p/st

    8408 20 35

    – – – –  mehr als 50 kW bis 100 kW

    4,2

    p/st

    8408 20 37

    – – – –  mehr als 100 kW

    4,2

    p/st

     

    – – –  für andere Fahrzeuge des Kapitels 87, mit einer Leistung von

     

     

    8408 20 51

    – – – –  50 kW oder weniger

    4,2

    p/st

    8408 20 55

    – – – –  mehr als 50 kW bis 100 kW

    4,2

    p/st

    8408 20 57

    – – – –  mehr als 100 kW bis 200 kW

    4,2

    p/st

    8408 20 99

    – – – –  mehr als 200 kW

    4,2

    p/st

    8408 90

    –  andere Motoren

     

     

    8408 90 21

    – –  Antriebsmotoren für Schienenfahrzeuge

    4,2

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8408 90 27

    – – –  gebraucht

    4,2

    p/st

     

    – – –  neu, mit einer Leistung von

     

     

    8408 90 41

    – – – –  15 kW oder weniger

    4,2

    p/st

    8408 90 43

    – – – –  mehr als 15 kW bis 30 kW

    4,2

    p/st

    8408 90 45

    – – – –  mehr als 30 kW bis 50 kW

    4,2

    p/st

    8408 90 47

    – – – –  mehr als 50 kW bis 100 kW

    4,2

    p/st

    8408 90 61

    – – – –  mehr als 100 kW bis 200 kW

    4,2

    p/st

    8408 90 65

    – – – –  mehr als 200 kW bis 300 kW

    4,2

    p/st

    8408 90 67

    – – – –  mehr als 300 kW bis 500 kW

    4,2

    p/st

    8408 90 81

    – – – –  mehr als 500 kW bis 1 000 kW

    4,2

    p/st

    8408 90 85

    – – – –  mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW

    4,2

    p/st

    8408 90 89

    – – – –  mehr als 5 000 kW

    4,2

    p/st

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

     

     

    8409 10 00

    –  von Motoren für Luftfahrzeuge

    1,7 (98)

     

    –  andere

     

     

    8409 91 00

    – –  erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt

    2,7

    8409 99 00

    – –  andere

    2,7

    8410

    Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

     

     

     

    –  Wasserturbinen und Wasserräder

     

     

    8410 11 00

    – –  mit einer Leistung von 1 000 kW oder weniger

    4,5

    8410 12 00

    – –  mit einer Leistung von mehr als 1 000 kW bis 10 000 kW

    4,5

    8410 13 00

    – –  mit einer Leistung von mehr als 10 000 kW

    4,5

    8410 90

    –  Teile, einschließlich Regler

     

     

    8410 90 10

    – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    4,5

    8410 90 90

    – –  andere

    4,5

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

     

     

     

    –  Turbo-Strahltriebwerke

     

     

    8411 11 00

    – –  mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger

    3,2 (98)

    p/st

    8411 12

    – –  mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

     

     

    8411 12 10

    – – –  mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN

    2,7 (98)

    p/st

    8411 12 30

    – – –  mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN

    2,7 (98)

    p/st

    8411 12 80

    – – –  mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN

    2,7 (98)

    p/st

     

    –  Turbo-Propellertriebwerke

     

     

    8411 21 00

    – –  mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger

    3,6 (98)

    p/st

    8411 22

    – –  mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW

     

     

    8411 22 20

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW bis 3 730 kW

    2,7 (98)

    p/st

    8411 22 80

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 3 730 kW

    2,7 (98)

    p/st

     

    –  andere Gasturbinen

     

     

    8411 81 00

    – –  mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger

    4,1

    p/st

    8411 82

    – –  mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW

     

     

    8411 82 20

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW

    4,1

    p/st

    8411 82 60

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW

    4,1

    p/st

    8411 82 80

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 50 000 kW

    4,1

    p/st

     

    –  Teile

     

     

    8411 91 00

    – –  von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

    2,7 (98)

    8411 99 00

    – –  andere

    4,1

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

     

     

    8412 10 00

    –  Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

    2,2 (98)

    p/st

     

    –  Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren

     

     

    8412 21

    – –  linear arbeitend (Zylinder)

     

     

    8412 21 20

    – – –  Hydrosysteme

    2,7

    8412 21 80

    – – –  andere

    2,7

    8412 29

    – –  andere

     

     

    8412 29 20

    – – –  Hydrosysteme

    4,2

     

    – – –  andere

     

     

    8412 29 81

    – – – –  Hydromotoren

    4,2

    8412 29 89

    – – – –  andere

    4,2

     

    –  Druckluftmotoren

     

     

    8412 31 00

    – –  linear arbeitend (Zylinder)

    4,2

    8412 39 00

    – –  andere

    4,2

    8412 80

    –  andere

     

     

    8412 80 10

    – –  Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf

    2,7

    8412 80 80

    – –  andere

    4,2

    8412 90

    –  Teile

     

     

    8412 90 20

    – –  von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken

    1,7 (98)

    8412 90 40

    – –  von Hydromotoren

    2,7

    8412 90 80

    – –  andere

    2,7

    8413

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

     

     

     

    –  Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt

     

     

    8413 11 00

    – –  Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

    1,7

    p/st

    8413 19 00

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8413 20 00

    –  Handpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413 11 oder 8413 19

    1,7

    p/st

    8413 30

    –  Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren

     

     

    8413 30 20

    – –  Einspritzpumpen

    1,7

    p/st

    8413 30 80

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8413 40 00

    –  Betonpumpen

    1,7

    p/st

    8413 50

    –  andere oszillierende Verdrängerpumpen

     

     

    8413 50 20

    – –  Hydroaggregate

    1,7

    8413 50 40

    – –  Dosierpumpen

    1,7

    p/st

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Kolbenpumpen

     

     

    8413 50 61

    – – – –  Hydropumpen

    1,7

    p/st

    8413 50 69

    – – – –  andere

    1,7

    p/st

    8413 50 80

    – – –  andere

    1,7

    p/st

    8413 60

    –  andere rotierende Verdrängerpumpen

     

     

    8413 60 20

    – –  Hydroaggregate

    1,7

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Zahnradpumpen

     

     

    8413 60 31

    – – – –  Hydropumpen

    1,7

    p/st

    8413 60 39

    – – – –  andere

    1,7

    p/st

     

    – – –  Flügelzellenpumpen

     

     

    8413 60 61

    – – – –  Hydropumpen

    1,7

    p/st

    8413 60 69

    – – – –  andere

    1,7

    p/st

    8413 60 70

    – – –  Schraubenspindelpumpen

    1,7

    p/st

    8413 60 80

    – – –  andere

    1,7

    p/st

    8413 70

    –  andere Kreiselpumpen

     

     

     

    – –  Tauchmotorpumpen

     

     

    8413 70 21

    – – –  einstufig

    1,7

    p/st

    8413 70 29

    – – –  mehrstufig

    1,7

    p/st

    8413 70 30

    – –  Umlaufbeschleuniger für Heizungs- und Heißwasseranlagen, ohne Wellenabdichtung

    1,7

    p/st

     

    – –  andere, mit einer Nennweite des Austrittsstutzens von

     

     

    8413 70 35

    – – –  15 mm oder weniger

    1,7

    p/st

     

    – – –  mehr als 15 mm

     

     

    8413 70 45

    – – – –  Kanalradpumpen und Seitenkanalpumpen

    1,7

    p/st

     

    – – – –  Radialkreiselpumpen

     

     

     

    – – – – –  einstufig

     

     

     

    – – – – – –  einströmig

     

     

    8413 70 51

    – – – – – – –  in Blockbauweise

    1,7

    p/st

    8413 70 59

    – – – – – – –  andere

    1,7

    p/st

    8413 70 65

    – – – – – –  mehrströmig

    1,7

    p/st

    8413 70 75

    – – – – –  mehrstufig

    1,7

    p/st

     

    – – – –  andere Kreiselpumpen

     

     

    8413 70 81

    – – – – –  einstufig

    1,7

    p/st

    8413 70 89

    – – – – –  mehrstufig

    1,7

    p/st

     

    –  andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten

     

     

    8413 81 00

    – –  Pumpen

    1,7

    p/st

    8413 82 00

    – –  Hebewerke für Flüssigkeiten

    1,7

    p/st

     

    –  Teile

     

     

    8413 91 00

    – –  von Pumpen

    1,7

    8413 92 00

    – –  von Hebewerken für Flüssigkeiten

    1,7

    8414

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

     

     

    8414 10

    –  Vakuumpumpen

     

     

    8414 10 20

    – –  zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (11)

    1,7 (99)

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8414 10 25

    – – –  Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen

    1,7

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8414 10 81

    – – – –  Diffusionspumpen, Kryopumpen und Adsorptionspumpen

    1,7

    p/st

    8414 10 89

    – – – –  andere

    1,7

    p/st

    8414 20

    –  hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

     

     

    8414 20 20

    – –  Handpumpen für Fahrräder

    1,7

    p/st

    8414 20 80

    – –  andere

    2,2

    p/st

    8414 30

    –  Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art

     

     

    8414 30 20

    – –  mit einer Leistung von 0,4 kW oder weniger

    2,2

    p/st

     

    – –  mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW

     

     

    8414 30 81

    – – –  hermetische oder halbhermetische

    2,2

    p/st

    8414 30 89

    – – –  andere

    2,2

    p/st

    8414 40

    –  Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

     

     

    8414 40 10

    – –  mit einer Liefermenge je Minute von 2 m3 oder weniger

    2,2

    p/st

    8414 40 90

    – –  mit einer Liefermenge je Minute von mehr als 2 m3

    2,2

    p/st

     

    –  Ventilatoren

     

     

    8414 51 00

    – –  Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

    3,2

    p/st

    8414 59

    – –  andere

     

     

    8414 59 20

    – – –  Axialventilatoren

    2,3

    p/st

    8414 59 40

    – – –  Zentrifugalventilatoren

    2,3

    p/st

    8414 59 80

    – – –  andere

    2,3

    p/st

    8414 60 00

    –  Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

    2,7

    p/st

    8414 80

    –  andere

     

     

     

    – –  Turbokompressoren

     

     

    8414 80 11

    – – –  einstufig

    2,2

    p/st

    8414 80 19

    – – –  mehrstufig

    2,2

    p/st

     

    – –  oszillierende Verdrängerkompressoren zum Erzeugen eines Überdrucks von

     

     

     

    – – –  15 bar oder weniger, mit einer Liefermenge je Stunde von

     

     

    8414 80 22

    – – – –  60 m3 oder weniger

    2,2

    p/st

    8414 80 28

    – – – –  mehr als 60 m3

    2,2

    p/st

     

    – – –  mehr als 15 bar, mit einer Liefermenge je Stunde von

     

     

    8414 80 51

    – – – –  120 m3 oder weniger

    2,2

    p/st

    8414 80 59

    – – – –  mehr als 120 m3

    2,2

    p/st

     

    – –  rotierende Verdrängerkompressoren

     

     

    8414 80 73

    – – –  einwellig

    2,2

    p/st

     

    – – –  mehrwellig

     

     

    8414 80 75

    – – – –  Schraubenkompressoren

    2,2

    p/st

    8414 80 78

    – – – –  andere

    2,2

    p/st

    8414 80 80

    – –  andere

    2,2

    p/st

    8414 90 00

    –  Teile

    2,2

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

     

     

    8415 10

    –  zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

     

     

    8415 10 10

    – –  Kompaktgeräte

    2,2

    8415 10 90

    – –  „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

    2,7

    8415 20 00

    –  von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

    2,7

     

    –  andere

     

     

    8415 81 00

    – –  mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen)

    2,7

    8415 82 00

    – –  andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

    2,7

    8415 83 00

    – –  ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

    2,7

    8415 90 00

    –  Teile

    2,7

    8416

    Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

     

     

    8416 10

    –  Brenner für flüssigen Brennstoff

     

     

    8416 10 10

    – –  mit fest angebauter automatischer Steuerung

    1,7

    p/st

    8416 10 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8416 20

    –  andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner

     

     

    8416 20 10

    – –  ausschließlich für Gas, in Blockbauweise, mit eingebautem Ventilator und Kontrollvorrichtung

    1,7

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8416 20 20

    – – –  kombinierte Brenner

    1,7

    p/st

    8416 20 80

    – – –  andere

    1,7

    8416 30 00

    –  automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

    1,7

    8416 90 00

    –  Teile

    1,7

    8417

    Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen

     

     

    8417 10 00

    –  Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen

    1,7

    8417 20

    –  Backöfen

     

     

    8417 20 10

    – –  Tunnelöfen

    1,7

    8417 20 90

    – –  andere

    1,7

    8417 80

    –  andere

     

     

    8417 80 30

    – –  Öfen zum Brennen von keramischen Produkten

    1,7

    p/st

    8417 80 50

    – –  Öfen zum Brennen von Zement, Glas oder chemischen Produkten

    1,7

    p/st

    8417 80 70

    – –  andere

    1,7

    8417 90 00

    –  Teile

    1,7

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

     

     

    8418 10

    –  kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

     

     

    8418 10 20

    – –  mit einem Inhalt von mehr als 340 l

    1,9

    p/st

    8418 10 80

    – –  andere

    1,9

    p/st

     

    –  Haushaltskühlschränke

     

     

    8418 21

    – –  Kompressorkühlschränke

     

     

    8418 21 10

    – – –  mit einem Inhalt von mehr als 340 l

    1,5

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8418 21 51

    – – – –  Tischkühlschränke

    2,5

    p/st

    8418 21 59

    – – – –  Einbaukühlschränke

    1,9

    p/st

     

    – – – –  andere, mit einem Inhalt von

     

     

    8418 21 91

    – – – – –  250 l oder weniger

    2,5

    p/st

    8418 21 99

    – – – – –  mehr als 250 l bis 340 l

    1,9

    p/st

    8418 29 00

    – –  andere

    2,2

    p/st

    8418 30

    –  Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

     

     

    8418 30 20

    – –  mit einem Inhalt von 400 l oder weniger

    2,2

    p/st

    8418 30 80

    – –  mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l

    2,2

    p/st

    8418 40

    –  Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

     

     

    8418 40 20

    – –  mit einem Inhalt von 250 l oder weniger

    2,2

    p/st

    8418 40 80

    – –  mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l

    2,2

    p/st

    8418 50

    –  andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren

     

     

     

    – –  Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer)

     

     

    8418 50 11

    – – –  für tiefgekühlte Waren

    2,2

    p/st

    8418 50 19

    – – –  andere

    2,2

    p/st

     

    – –  andere Kühlmöbel

     

     

    8418 50 91

    – – –  Gefrier- und Tiefkühlmöbel, ausgenommen solche der Unterpositionen 8418 30 und 8418 40

    2,2

    p/st

    8418 50 99

    – – –  andere

    2,2

    p/st

     

    –  andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen

     

     

    8418 61 00

    – –  Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Position 8415

    2,2

    8418 69 00

    – –  andere

    2,2

     

    –  Teile

     

     

    8418 91 00

    – –  Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

    2,2

    8418 99

    – –  andere

     

     

    8418 99 10

    – – –  Verdampfer und Kondensatoren, ausgenommen für Haushaltsgeräte

    2,2

    8418 99 90

    – – –  andere

    2,2

    8419

    Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

     

     

     

    –  nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

     

     

    8419 11 00

    – –  Gasdurchlauferhitzer

    2,6

    8419 19 00

    – –  andere

    2,6

    8419 20 00

    –  Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

    frei

     

    –  Trockner

     

     

    8419 31 00

    – –  für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    1,7

    8419 32 00

    – –  für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    1,7

    8419 39

    – –  andere

     

     

    8419 39 10

    – – –  für keramische Waren

    1,7

    8419 39 90

    – – –  andere

    1,7

    8419 40 00

    –  Destillier- und Rektifizierapparate

    1,7

    8419 50 00

    –  Wärmeaustauscher

    1,7

    8419 60 00

    –  Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

    1,7

     

    –  andere Apparate und Vorrichtungen

     

     

    8419 81

    – –  zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

     

     

    8419 81 20

    – – –  Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen Getränken

    2,7

    8419 81 80

    – – –  andere

    1,7

    8419 89

    – –  andere

     

     

    8419 89 10

    – – –  Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt

    1,7

    8419 89 30

    – – –  Apparate und Vorrichtungen zum Aufdampfen von Metall im Vakuum

    2,4

    8419 89 98

    – – –  andere

    2,4

    8419 90

    –  Teile

     

     

    8419 90 15

    – –  von Sterilisierapparaten der Unterposition 8419 20 00

    frei

    8419 90 85

    – –  andere

    1,7

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

     

     

    8420 10

    –  Kalander und Walzwerke

     

     

    8420 10 10

    – –  von der in der Textilindustrie verwendeten Art

    1,7

    8420 10 30

    – –  von der in der Papierindustrie verwendeten Art

    1,7

    8420 10 50

    – –  von der in der Kautschuk- oder Kunststoffindustrie verwendeten Art

    1,7

    8420 10 90

    – –  andere

    1,7

     

    –  Teile

     

     

    8420 91

    – –  Walzen

     

     

    8420 91 10

    – – –  aus Gusseisen

    1,7

    8420 91 80

    – – –  andere

    2,2

    8420 99 00

    – –  andere

    2,2

    8421

    Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

     

     

     

    –  Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

     

     

    8421 11 00

    – –  Milchentrahmer

    2,2

    8421 12 00

    – –  Wäscheschleudern

    2,7

    p/st

    8421 19

    – –  andere

     

     

    8421 19 20

    – – –  Zentrifugen von der in Laboratorien verwendeten Art

    1,5

    8421 19 70

    – – –  andere

    frei

     

    –  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten

     

     

    8421 21 00

    – –  zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

    1,7

    8421 22 00

    – –  zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

    1,7

    8421 23 00

    – –  Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren

    1,7

    8421 29 00

    – –  andere

    1,7

     

    –  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen

     

     

    8421 31 00

    – –  Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

    1,7

    8421 39

    – –  andere

     

     

    8421 39 20

    – – –  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Luft

    1,7

     

    – – –  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen

     

     

    8421 39 40

    – – – –  durch nasses Verfahren

    1,7

    8421 39 60

    – – – –  durch katalytisches Verfahren

    1,7

    8421 39 90

    – – – –  andere

    1,7

     

    –  Teile

     

     

    8421 91 00

    – –  von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

    1,7

    8421 99 00

    – –  andere

    1,7

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

     

     

     

    –  Geschirrspülmaschinen

     

     

    8422 11 00

    – –  Haushaltsgeschirrspülmaschinen

    2,7

    p/st

    8422 19 00

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8422 20 00

    –  Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen

    1,7

    8422 30 00

    –  Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    1,7

    8422 40 00

    –  andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen)

    1,7

    8422 90

    –  Teile

     

     

    8422 90 10

    – –  von Geschirrspülmaschinen

    1,7

    8422 90 90

    – –  andere

    1,7

    8423

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

     

     

    8423 10

    –  Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

     

     

    8423 10 10

    – –  Haushaltswaagen

    1,7

    p/st

    8423 10 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8423 20 00

    –  Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen

    1,7

    p/st

    8423 30 00

    –  Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

    1,7

    p/st

     

    –  andere Waagen

     

     

    8423 81

    – –  für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger

     

     

    8423 81 10

    – – –  Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

    1,7

    p/st

    8423 81 30

    – – –  Apparate und Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren

    1,7

    p/st

    8423 81 50

    – – –  Ladenwaagen

    1,7

    p/st

    8423 81 90

    – – –  andere

    1,7

    p/st

    8423 82

    – –  für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg

     

     

    8423 82 10

    – – –  Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

    1,7

    p/st

    8423 82 90

    – – –  andere

    1,7

    p/st

    8423 89 00

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8423 90 00

    –  Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen

    1,7

    8424

    Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

     

     

    8424 10

    –  Feuerlöscher, auch mit Füllung

     

     

    8424 10 20

    – –  mit einem Gewicht von 21 kg oder weniger

    1,7

    8424 10 80

    – –  andere

    1,7

    8424 20 00

    –  Spritzpistolen und ähnliche Apparate

    1,7

    8424 30

    –  Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

     

     

     

    – –  Wasserstrahlreinigungsapparate mit eingebautem Motor

     

     

    8424 30 01

    – – –  mit Heizvorrichtung

    1,7

    p/st

     

    – – –  andere, mit einer Motorleistung von

     

     

    8424 30 05

    – – – –  7,5 kW oder weniger

    1,7

    p/st

    8424 30 09

    – – – –  mehr als 7,5 kW

    1,7

    p/st

     

    – –  andere Maschinen und Apparate

     

     

    8424 30 10

    – – –  mit Druckluft betrieben

    1,7

    8424 30 90

    – – –  andere

    1,7

     

    –  andere Apparate

     

     

    8424 81

    – –  für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

     

     

    8424 81 10

    – – –  Apparate zur Bewässerung

    1,7

     

    – – –  andere

     

     

    8424 81 30

    – – – –  tragbare Apparate

    1,7

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    8424 81 91

    – – – – –  Spritz-, Sprüh- und Stäubegeräte, ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

    1,7

    p/st

    8424 81 99

    – – – – –  andere

    1,7

    p/st

    8424 89 00

    – –  andere

    1,7

    8424 90 00

    –  Teile

    1,7

    8425

    Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

     

     

     

    –  Flaschenzüge

     

     

    8425 11 00

    – –  mit Elektromotor

    frei

    p/st

    8425 19

    – –  andere

     

     

    8425 19 20

    – – –  Handkettenflaschenzüge

    frei

    p/st

    8425 19 80

    – – –  andere

    frei

    p/st

     

    –  andere Zugwinden; Spille

     

     

    8425 31 00

    – –  mit Elektromotor

    frei

    p/st

    8425 39

    – –  andere

     

     

    8425 39 30

    – – –  mit Kolbenverbrennungsmotor

    frei

    p/st

    8425 39 90

    – – –  andere

    frei

    p/st

     

    –  Hubwinden

     

     

    8425 41 00

    – –  ortsfeste Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

    frei

    p/st

    8425 42 00

    – –  andere hydraulische Hubwinden

    frei

    p/st

    8425 49 00

    – –  andere

    frei

    p/st

    8426

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

     

     

     

    –  Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und Portalhubkraftkarren

     

     

    8426 11 00

    – –  Konsol- oder Wandlaufkrane

    frei

    8426 12 00

    – –  auf luftbereiften Rädern fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren

    frei

    8426 19 00

    – –  andere

    frei

    8426 20 00

    –  Turmdrehkrane

    frei

    8426 30 00

    –  Portaldrehkrane

    frei

     

    –  andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

    8426 41 00

    – –  mit luftbereiften Rädern

    frei

    8426 49 00

    – –  andere

    frei

     

    –  andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

    8426 91

    – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt

     

     

    8426 91 10

    – – –  hydraulische Fahrzeug-Selbstladekrane

    frei

    p/st

    8426 91 90

    – – –  andere

    frei

    8426 99 00

    – –  andere

    frei

    8427

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

     

     

    8427 10

    –  Elektrokraftkarren

     

     

    8427 10 10

    – –  zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

    4,5

    p/st

    8427 10 90

    – –  andere

    4,5

    p/st

    8427 20

    –  andere selbstfahrende Karren

     

     

     

    – –  zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

     

     

    8427 20 11

    – – –  geländegängige Gabelstapler und Stapelkraftkarren

    4,5

    p/st

    8427 20 19

    – – –  andere

    4,5

    p/st

    8427 20 90

    – –  andere

    4,5

    p/st

    8427 90 00

    –  andere Karren

    4

    p/st

    8428

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

     

     

    8428 10

    –  Personen- und Lastenaufzüge

     

     

    8428 10 20

    – –  elektrische

    frei

    8428 10 80

    – –  andere

    frei

    8428 20

    –  pneumatische Stetigförderer

     

     

    8428 20 30

    – –  ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt

    frei

     

    – –  andere

     

     

    8428 20 91

    – – –  für Schüttgut

    frei

    8428 20 98

    – – –  andere

    frei

     

    –  andere Stetigförderer für Waren

     

     

    8428 31 00

    – –  ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt

    frei

    8428 32 00

    – –  andere, mit Kübeln

    frei

    8428 33 00

    – –  andere, mit Bändern oder Gurten

    frei

    8428 39

    – –  andere

     

     

    8428 39 20

    – – –  Scheibenrollenbahnen und andere Rollenbahnen

    frei

    8428 39 90

    – – –  andere

    frei

    8428 40 00

    –  Rolltreppen und Rollsteige

    frei

    8428 60 00

    –  Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

    frei

    8428 90

    –  andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

    8428 90 30

    – –  Walzwerkmaschinen folgender Art: Rollgänge zum Zuführen oder Fördern des Walzgutes; Kipper, Wender und Manipulatoren, für Rohblöcke (Ingots), Luppen, Stäbe oder Platten

    frei

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Lademaschinen, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt

     

     

    8428 90 71

    – – – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt

    frei

    8428 90 79

    – – – –  andere

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    8428 90 91

    – – – –  Lademaschinen zur Aufnahme von Schüttgut

    frei

    8428 90 95

    – – – –  andere

    frei

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

     

     

     

    –  Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer)

     

     

    8429 11 00

    – –  auf Gleisketten

    frei

    p/st

    8429 19 00

    – –  andere

    frei

    p/st

    8429 20 00

    –  Erd- oder Straßenhobel (Grader)

    frei

    p/st

    8429 30 00

    –  Schürfwagen (Scraper)

    frei

    p/st

    8429 40

    –  Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

     

     

     

    – –  Straßenwalzen

     

     

    8429 40 10

    – – –  Vibrationswalzen

    frei

    p/st

    8429 40 30

    – – –  andere

    frei

    p/st

    8429 40 90

    – –  andere Bodenverdichter

    frei

    p/st

     

    –  Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader

     

     

    8429 51

    – –  Frontschaufellader

     

     

    8429 51 10

    – – –  Lader, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung unter Tage bestimmt

    frei

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8429 51 91

    – – – –  Schaufellader auf Gleisketten

    frei

    p/st

    8429 51 99

    – – – –  andere

    frei

    p/st

    8429 52

    – –  Maschinen mit um 360o drehbarem Oberwagen

     

     

    8429 52 10

    – – –  Bagger auf Gleisketten

    frei

    p/st

    8429 52 90

    – – –  andere

    frei

    p/st

    8429 59 00

    – –  andere

    frei

    p/st

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

     

     

    8430 10 00

    –  Rammen und Pfahlzieher

    frei

    p/st

    8430 20 00

    –  Schneeräumer

    frei

    p/st

     

    –  Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen

     

     

    8430 31 00

    – –  selbstfahrend

    frei

    8430 39 00

    – –  andere

    frei

     

    –  andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte

     

     

    8430 41 00

    – –  selbstfahrend

    frei

    8430 49 00

    – –  andere

    frei

    8430 50 00

    –  andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

    frei

     

    –  andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

    8430 61 00

    – –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens

    frei

    p/st

    8430 69 00

    – –  andere

    frei

    8431

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

     

     

    8431 10 00

    –  von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8425

    frei

    8431 20 00

    –  von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8427

    4

     

    –  von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8428

     

     

    8431 31 00

    – –  von Personenaufzügen, Lastenaufzügen oder Rolltreppen

    frei

    8431 39

    – –  andere

     

     

    8431 39 10

    – – –  von Walzwerkmaschinen der Unterposition 8428 90 30

    frei

    8431 39 70

    – – –  andere

    frei

     

    –  von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8426, 8429 oder 8430

     

     

    8431 41 00

    – –  Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen

    frei

    8431 42 00

    – –  Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer)

    frei

    8431 43 00

    – –  Teile von Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräten der Unterposition 8430 41 oder 8430 49

    frei

    8431 49

    – –  andere

     

     

    8431 49 20

    – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    frei

    8431 49 80

    – – –  andere

    frei

    8432

    Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

     

     

    8432 10 00

    –  Pflüge

    frei

    p/st

     

    –  Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen

     

     

    8432 21 00

    – –  Scheibeneggen

    frei

    p/st

    8432 29

    – –  andere

     

     

    8432 29 10

    – – –  Vertikutierer und Grubber (Kultivatoren)

    frei

    p/st

    8432 29 30

    – – –  Eggen

    frei

    p/st

    8432 29 50

    – – –  Motorhacken

    frei

    p/st

    8432 29 90

    – – –  andere

    frei

    p/st

    8432 30

    –  Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

     

     

     

    – –  Sämaschinen

     

     

    8432 30 11

    – – –  Einzelkorndrillgeräte und Einzelkorndrillmaschinen mit Zentralantrieb

    frei

    p/st

    8432 30 19

    – – –  andere

    frei

    p/st

    8432 30 90

    – –  Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

    frei

    p/st

    8432 40

    –  Düngerstreuer

     

     

    8432 40 10

    – –  für Kunstdünger

    frei

    p/st

    8432 40 90

    – –  andere

    frei

    p/st

    8432 80 00

    –  andere Maschinen, Apparate und Geräte

    frei

    8432 90 00

    –  Teile

    frei

    8433

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437

     

     

     

    –  Rasenmäher

     

     

    8433 11

    – –  mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk

     

     

    8433 11 10

    – – –  mit Elektromotor

    frei

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  selbstfahrend

     

     

    8433 11 51

    – – – – –  mit Sitz

    frei

    p/st

    8433 11 59

    – – – – –  andere

    frei

    p/st

    8433 11 90

    – – – –  andere

    frei

    p/st

    8433 19

    – –  andere

     

     

     

    – – –  mit Motor

     

     

    8433 19 10

    – – – –  mit Elektromotor

    frei

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

     

    – – – – –  selbstfahrend

     

     

    8433 19 51

    – – – – – –  mit Sitz

    frei

    p/st

    8433 19 59

    – – – – – –  andere

    frei

    p/st

    8433 19 70

    – – – – –  andere

    frei

    p/st

    8433 19 90

    – – –  ohne Motor

    frei

    p/st

    8433 20

    –  andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau

     

     

    8433 20 10

    – –  Motormäher

    frei

    p/st

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

     

     

    8433 20 51

    – – – –  mit horizontal rotierendem Schneidwerk

    frei

    p/st

    8433 20 59

    – – – –  andere

    frei

    p/st

    8433 20 90

    – – –  andere

    frei

    p/st

    8433 30 00

    –  andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte

    frei

    p/st

    8433 40

    –  Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen

     

     

    8433 40 10

    – –  Aufnahmepressen

    frei

    p/st

    8433 40 90

    – –  andere

    frei

    p/st

     

    –  andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte

     

     

    8433 51 00

    – –  Mähdrescher

    frei

    p/st

    8433 52 00

    – –  andere Dreschmaschinen und -geräte

    frei

    p/st

    8433 53

    – –  Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten

     

     

    8433 53 10

    – – –  Kartoffelerntemaschinen

    frei

    p/st

    8433 53 30

    – – –  Rübenköpf- und andere Rübenerntemaschinen

    frei

    p/st

    8433 53 90

    – – –  andere

    frei

    p/st

    8433 59

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Feldhäcksler

     

     

    8433 59 11

    – – – –  selbstfahrend

    frei

    p/st

    8433 59 19

    – – – –  andere

    frei

    p/st

    8433 59 85

    – – –  andere

    frei

    p/st

    8433 60 00

    –  Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    frei

    8433 90 00

    –  Teile

    frei

    8434

    Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

    8434 10 00

    –  Melkmaschinen

    frei

    8434 20 00

    –  andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

    frei

    8434 90 00

    –  Teile

    frei

    8435

    Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

     

     

    8435 10 00

    –  Maschinen, Apparate und Geräte

    1,7

    8435 90 00

    –  Teile

    1,7

    8436

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

     

     

    8436 10 00

    –  Maschinen, Apparate und Geräte für die Futterbereitung

    1,7

     

    –  Maschinen, Apparate und Geräte für die Geflügelhaltung, einschließlich Brut- und Aufzuchtapparate

     

     

    8436 21 00

    – –  Brut- und Aufzuchtapparate

    1,7

    8436 29 00

    – –  andere

    1,7

    8436 80

    –  andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

    8436 80 10

    – –  für die Forstwirtschaft

    1,7

    p/st

    8436 80 90

    – –  andere

    1,7

     

    –  Teile

     

     

    8436 91 00

    – –  von Maschinen, Apparaten und Geräten für die Geflügelhaltung, einschließlich Geflügelzucht

    1,7

    8436 99 00

    – –  andere

    1,7

    8437

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

     

     

    8437 10 00

    –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten

    1,7

    p/st

    8437 80 00

    –  andere Maschinen, Apparate und Geräte

    1,7

    8437 90 00

    –  Teile

    1,7

    8438

    Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten

     

     

    8438 10

    –  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Back- oder Teigwaren

     

     

    8438 10 10

    – –  zum Herstellen von Backwaren

    1,7

    8438 10 90

    – –  zum Herstellen von Teigwaren

    1,7

    8438 20 00

    –  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder Schokolade

    1,7

    8438 30 00

    –  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker

    1,7

    8438 40 00

    –  Brauereimaschinen und -apparate

    1,7

    8438 50 00

    –  Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch

    1,7

    8438 60 00

    –  Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen

    1,7

    8438 80

    –  andere Maschinen und Apparate

     

     

    8438 80 10

    – –  zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee

    1,7

     

    – –  andere

     

     

    8438 80 91

    – – –  zum Zubereiten oder Herstellen von Getränken

    1,7

    8438 80 99

    – – –  andere

    1,7

    8438 90 00

    –  Teile

    1,7

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

     

     

    8439 10 00

    –  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

    1,7

    8439 20 00

    –  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe

    1,7

    8439 30 00

    –  Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

    1,7

     

    –  Teile

     

     

    8439 91

    – –  von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

     

     

    8439 91 10

    – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

    8439 91 90

    – – –  andere

    1,7

    8439 99

    – –  andere

     

     

    8439 99 10

    – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

    8439 99 90

    – – –  andere

    1,7

    8440

    Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen

     

     

    8440 10

    –  Maschinen und Apparate

     

     

    8440 10 10

    – –  Falzmaschinen

    1,7

    8440 10 20

    – –  Zusammentragmaschinen

    1,7

    8440 10 30

    – –  Faden-, Draht- und Klammerheftmaschinen

    1,7

    8440 10 40

    – –  Klebebindemaschinen

    1,7

    8440 10 90

    – –  andere

    1,7

    8440 90 00

    –  Teile

    1,7

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

     

     

    8441 10

    –  Schneidemaschinen

     

     

    8441 10 10

    – –  kombinierte Rollenschneide- und -wickelmaschinen

    1,7

    8441 10 20

    – –  Längs- und Querschneider

    1,7

    8441 10 30

    – –  Schnellschneider

    1,7

    8441 10 40

    – –  Dreimesserschneider

    1,7

    8441 10 80

    – –  andere

    1,7

    8441 20 00

    –  Maschinen zum Herstellen von Tüten, Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen

    1,7

    8441 30 00

    –  Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

    1,7

    8441 40 00

    –  Maschinen zum Formpressen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    1,7

    8441 80 00

    –  andere Maschinen und Apparate

    1,7

    8441 90

    –  Teile

     

     

    8441 90 10

    – –  von Schneidemaschinen

    1,7

    8441 90 90

    – –  andere

    1,7

    8442

    Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylinder oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z.B. geschliffen, gekörnt, poliert)

     

     

    8442 30

    –  Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

    8442 30 10

    – –  Fotosetzmaschinen

    1,7

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8442 30 91

    – – –  kombinierte Schriftgieß- und –setzmaschinen (z. B. Linotype-, Monotype-, Intertype-Maschinen), auch mit Gießvorrichtung

    frei

    p/st

    8442 30 99

    – – –  andere

    1,7

    8442 40 00

    –  Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

    1,7

    8442 50

    –  Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z.B. geschliffen, gekörnt, poliert)

     

     

     

    – –  mit Druckbild

     

     

    8442 50 21

    – – –  für Hochdruck

    1,7

    8442 50 23

    – – –  für Flachdruck

    1,7

    8442 50 29

    – – –  andere

    1,7

    8442 50 80

    – –  andere

    1,7

    8443

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

     

     

     

    –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442

     

     

    8443 11 00

    – –  Rollenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

    1,7

    p/st

    8443 12 00

    – –  Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

    1,7

    p/st

    8443 13

    – –  andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

     

     

     

    – – –  Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

     

     

    8443 13 10

    – – – –  gebraucht

    1,7

    p/st

     

    – – – –  neu, für ein Format von

     

     

    8443 13 31

    – – – – –  52 × 74 cm oder weniger

    1,7

    p/st

    8443 13 35

    – – – – –  mehr als 52 × 74 cm bis 74 × 107 cm

    1,7

    p/st

    8443 13 39

    – – – – –  mehr als 74 × 107 cm

    1,7

    p/st

    8443 13 90

    – – –  andere

    1,7

    p/st

    8443 14 00

    – –  Rollenhochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

    1,7

    p/st

    8443 15 00

    – –  Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

    1,7

    p/st

    8443 16 00

    – –  Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

    1,7

    p/st

    8443 17 00

    – –  Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

    1,7

    p/st

    8443 19

    – –  andere

     

     

    8443 19 20

    – – –  zum Bedrucken von Spinnstoffen

    1,7

    p/st

    8443 19 40

    – – –  zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (11)

    1,7 (99)

    p/st

    8443 19 70

    – – –  andere

    1,7

    p/st

     

    –  andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert

     

     

    8443 31

    – –  Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

     

     

    8443 31 10

    – – –  Geräte mit Kopier- und Fernkopierfunktion, auch mit Druckerfunktion, deren Kopiergeschwindigkeit höchstens 12 einfarbige Kopien pro Minute beträgt

    frei

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8443 31 91

    – – – –  Maschinen, die die Funktion Kopieren durch Scannen von Originalen ausführen und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens drucken

    6

    p/st

    8443 31 99

    – – – –  andere

    frei

    p/st

    8443 32

    – –  andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

     

     

    8443 32 10

    – – –  Drucker

    frei

    p/st

    8443 32 30

    – – –  Fernkopiergeräte

    frei

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8443 32 91

    – – – –  Maschinen, die die Funktion Kopieren durch Scannen von Originalen ausführen und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens drucken

    6

    p/st

    8443 32 93

    – – – –  andere Maschinen mit Kopierfunktion mit optischem System

    frei

    p/st

    8443 32 99

    – – – –  andere

    2,2

    p/st

    8443 39

    – –  andere

     

     

    8443 39 10

    – – –  Maschinen, die die Funktion Kopieren durch Scannen von Originalen ausführen und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens drucken

    6

    p/st

     

    – – –  andere Kopiergeräte

     

     

    8443 39 31

    – – – –  mit optischem System

    frei

    p/st

    8443 39 39

    – – – –  andere

    3

    p/st

    8443 39 90

    – – –  andere

    2,2

    p/st

     

    –  Teile und Zubehör

     

     

    8443 91

    – –  Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

     

     

    8443 91 10

    – – –  von Apparaten der Unterposition 8443 19 40 (11)

    1,7 (99)

     

    – – –  andere

     

     

    8443 91 91

    – – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

    8443 91 99

    – – – –  andere

    1,7

    8443 99

    – –  andere

     

     

    8443 99 10

    – – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    frei

    8443 99 90

    – – –  andere

    frei

    8444 00

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

    8444 00 10

    –  Düsenspinnmaschinen

    1,7

    p/st

    8444 00 90

    –  andere

    1,7

    p/st

    8445

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

     

     

     

    –  Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen

     

     

    8445 11 00

    – –  Krempeln (Karden)

    1,7

    p/st

    8445 12 00

    – –  Kämmmaschinen

    1,7

    p/st

    8445 13 00

    – –  Vorspinnmaschinen (Spindelbänke, Flyer)

    1,7

    p/st

    8445 19 00

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8445 20 00

    –  Maschinen zum Spinnen von Spinnstoffen

    1,7

    p/st

    8445 30

    –  Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen

     

     

    8445 30 10

    – –  zum Dublieren von Spinnstoffen

    1,7

    p/st

    8445 30 90

    – –  zum Zwirnen von Spinnstoffen

    1,7

    p/st

    8445 40 00

    –  Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

    1,7

    p/st

    8445 90 00

    –  andere

    1,7

    p/st

    8446

    Webmaschinen

     

     

    8446 10 00

    –  Webmaschinen zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von 30 cm oder weniger

    1,7

    p/st

     

    –  Webmaschinen mit Schusseintrag durch Webschützen, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

     

     

    8446 21 00

    – –  motorbetrieben

    1,7

    p/st

    8446 29 00

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8446 30 00

    –  Webmaschinen mit schützenlosem Schusseintrag, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

    1,7

    p/st

    8447

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

     

     

     

    –  Rundwirk- und Rundstrickmaschinen

     

     

    8447 11

    – –  mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm oder weniger

     

     

    8447 11 10

    – – –  mit Zungennadeln arbeitend

    1,7

    p/st

    8447 11 90

    – – –  andere

    1,7

    p/st

    8447 12

    – –  mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm

     

     

    8447 12 10

    – – –  mit Zungennadeln arbeitend

    1,7

    p/st

    8447 12 90

    – – –  andere

    1,7

    p/st

    8447 20

    –  Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen

     

     

    8447 20 20

    – –  Flachkettenwirkmaschinen, einschließlich Raschelmaschinen; Nähwirkmaschinen

    1,7

    p/st

    8447 20 80

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8447 90 00

    –  andere

    1,7

    p/st

    8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

     

     

     

    –  Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447

     

     

    8448 11 00

    – –  Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

    1,7

    8448 19 00

    – –  andere

    1,7

    8448 20 00

    –  Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8444 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

    1,7

     

    –  Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8445 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

     

     

    8448 31 00

    – –  Kratzengarnituren

    1,7

    8448 32 00

    – –  für Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, ausgenommen Kratzengarnituren

    1,7

    8448 33

    – –  Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

     

     

    8448 33 10

    – – –  Spindeln und Spindelflügel

    1,7

    8448 33 90

    – – –  Spinnringe und Ringläufer

    1,7

    8448 39 00

    – –  andere

    1,7

     

    –  Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

     

     

    8448 42 00

    – –  Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

    1,7

    8448 49 00

    – –  andere

    1,7

     

    –  Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8447 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

     

     

    8448 51

    – –  Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

     

     

    8448 51 10

    – – –  Platinen

    1,7

    8448 51 90

    – – –  andere

    1,7

    8448 59 00

    – –  andere

    1,7

    8449 00 00

    Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

    1,7

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

     

     

     

    –  Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

     

     

    8450 11

    – –  Waschvollautomaten

     

     

     

    – – –  mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger

     

     

    8450 11 11

    – – – –  Frontlader

    3

    p/st

    8450 11 19

    – – – –  Toplader

    3

    p/st

    8450 11 90

    – – –  mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg

    2,6

    p/st

    8450 12 00

    – –  andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

    2,7

    p/st

    8450 19 00

    – –  andere

    2,7

    p/st

    8450 20 00

    –  Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

    2,2

    p/st

    8450 90 00

    –  Teile

    2,7

    8451

    Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

     

     

    8451 10 00

    –  Maschinen für die chemische Reinigung

    2,2

     

    –  Trockner

     

     

    8451 21

    – –  mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

     

     

    8451 21 10

    – – –  mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger

    2,2

    8451 21 90

    – – –  mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg

    2,2

    8451 29 00

    – –  andere

    2,2

    8451 30

    –  Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

     

     

     

    – –  elektrisch beheizt, mit einer Leistung von

     

     

    8451 30 10

    – – –  2 500 W oder weniger

    2,2

    p/st

    8451 30 30

    – – –  mehr als 2 500 W

    2,2

    p/st

    8451 30 80

    – –  andere

    2,2

    p/st

    8451 40 00

    –  Maschinen zum Waschen, Bleichen oder Färben

    2,2

    8451 50 00

    –  Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

    2,2

    8451 80

    –  andere Maschinen und Apparate

     

     

    8451 80 10

    – –  Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen

    2,2

    8451 80 30

    – –  Maschinen zum Appretieren oder Ausrüsten

    2,2

    8451 80 80

    – –  andere

    2,2

    8451 90 00

    –  Teile

    2,2

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

     

     

    8452 10

    –  Haushaltsnähmaschinen

     

     

     

    – –  Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen

     

     

    8452 10 11

    – – –  Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle, Tische und Möbel nicht inbegriffen) von mehr als 65 €

    5,7

    p/st

    8452 10 19

    – – –  andere

    9,7

    p/st

    8452 10 90

    – –  andere Nähmaschinen und andere Nähmaschinenköpfe

    3,7

    p/st

     

    –  andere Nähmaschinen

     

     

    8452 21 00

    – –  Nähautomaten

    3,7

    p/st

    8452 29 00

    – –  andere

    3,7

    p/st

    8452 30

    –  Nähmaschinennadeln

     

     

    8452 30 10

    – –  mit einseitigem Flachkolben

    2,7

    1 000 p/st

    8452 30 90

    – –  andere

    2,7

    1 000 p/st

    8452 40 00

    –  Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon

    2,7

    8452 90 00

    –  andere Nähmaschinenteile

    2,7

    8453

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

     

     

    8453 10 00

    –  Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

    1,7

    8453 20 00

    –  Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen

    1,7

    8453 80 00

    –  andere Maschinen und Apparate

    1,7

    8453 90 00

    –  Teile

    1,7

    8454

    Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

     

     

    8454 10 00

    –  Konverter

    1,7

    8454 20 00

    –  Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen sowie Gießpfannen

    1,7

    8454 30

    –  Gießmaschinen

     

     

    8454 30 10

    – –  Druckgießmaschinen

    1,7

    8454 30 90

    – –  andere

    1,7

    8454 90 00

    –  Teile

    1,7

    8455

    Metallwalzwerke und Walzen dafür

     

     

    8455 10 00

    –  Rohrwalzwerke

    2,7

     

    –  andere Walzwerke

     

     

    8455 21 00

    – –  Warmwalzwerke und kombinierte Warm- und Kaltwalzwerke

    2,7

    8455 22 00

    – –  Kaltwalzwerke

    2,7

    8455 30

    –  Walzen für Walzwerke

     

     

    8455 30 10

    – –  aus Gusseisen

    2,7

     

    – –  aus Stahl, freiformgeschmiedet

     

     

    8455 30 31

    – – –  Arbeitswalzen für Warmwalzwerke; Stützwalzen für Warm- und Kaltwalzwerke

    2,7

    8455 30 39

    – – –  Arbeitswalzen für Kaltwalzwerke

    2,7

    8455 30 90

    – –  andere

    2,7

    8455 90 00

    –  andere Teile

    2,7

    8456

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

     

     

    8456 10 00

    –  Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen

    4,5

    p/st

    8456 20 00

    –  Ultraschallwerkzeugmaschinen

    3,5

    p/st

    8456 30

    –  Elektroerosionswerkzeugmaschinen

     

     

     

    – –  numerisch gesteuert

     

     

    8456 30 11

    – – –  Drahterodiermaschinen

    3,5

    p/st

    8456 30 19

    – – –  andere

    3,5

    p/st

    8456 30 90

    – –  andere

    3,5

    p/st

    8456 90 00

    –  andere

    3,5

    p/st

    8457

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

     

     

    8457 10

    –  Bearbeitungszentren

     

     

    8457 10 10

    – –  Horizontal-Maschinenzentren

    2,7

    p/st

    8457 10 90

    – –  andere

    2,7

    p/st

    8457 20 00

    –  Mehrwegemaschinen

    2,7

    p/st

    8457 30

    –  Transfermaschinen

     

     

    8457 30 10

    – –  numerisch gesteuert

    2,7

    p/st

    8457 30 90

    – –  andere

    2,7

    p/st

    8458

    Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

     

     

     

    –  Horizontal-Drehmaschinen

     

     

    8458 11

    – –  numerisch gesteuert

     

     

    8458 11 20

    – – –  Drehzentren

    2,7

    p/st

     

    – – –  Drehautomaten

     

     

    8458 11 41

    – – – –  Einspindeldrehautomaten

    2,7

    p/st

    8458 11 49

    – – – –  Mehrspindeldrehautomaten

    2,7

    p/st

    8458 11 80

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8458 19 00

    – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  andere Drehmaschinen

     

     

    8458 91

    – –  numerisch gesteuert

     

     

    8458 91 20

    – – –  Drehzentren

    2,7

    p/st

    8458 91 80

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8458 99 00

    – –  andere

    2,7

    p/st

    8459

    Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

     

     

    8459 10 00

    –  Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

    2,7

    p/st

     

    –  andere Bohrmaschinen

     

     

    8459 21 00

    – –  numerisch gesteuert

    2,7

    p/st

    8459 29 00

    – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen

     

     

    8459 31 00

    – –  numerisch gesteuert

    1,7

    p/st

    8459 39 00

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8459 40

    –  andere Ausbohrmaschinen

     

     

    8459 40 10

    – –  numerisch gesteuert

    1,7

    p/st

    8459 40 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

     

    –  Konsolfräsmaschinen

     

     

    8459 51 00

    – –  numerisch gesteuert

    2,7

    p/st

    8459 59 00

    – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  andere Fräsmaschinen

     

     

    8459 61

    – –  numerisch gesteuert

     

     

    8459 61 10

    – – –  Werkzeugfräsmaschinen

    2,7

    p/st

    8459 61 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8459 69

    – –  andere

     

     

    8459 69 10

    – – –  Werkzeugfräsmaschinen

    2,7

    p/st

    8459 69 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8459 70 00

    –  andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

    2,7

    p/st

    8460

    Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

     

     

     

    –  Flach- oder Planschleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

     

     

    8460 11 00

    – –  numerisch gesteuert

    2,7

    p/st

    8460 19 00

    – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

     

     

    8460 21

    – –  numerisch gesteuert

     

     

     

    – – –  Rundschleifmaschinen

     

     

    8460 21 11

    – – – –  Innenrundschleifmaschinen

    2,7

    p/st

    8460 21 15

    – – – –  spitzenlose Außenrundschleifmaschinen

    2,7

    p/st

    8460 21 19

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

    8460 21 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8460 29

    – –  andere

     

     

    8460 29 10

    – – –  Rundschleifmaschinen

    2,7

    p/st

    8460 29 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  Schärfmaschinen

     

     

    8460 31 00

    – –  numerisch gesteuert

    1,7

    p/st

    8460 39 00

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8460 40

    –  Honmaschinen und Läppmaschinen

     

     

    8460 40 10

    – –  numerisch gesteuert

    1,7

    p/st

    8460 40 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8460 90

    –  andere

     

     

    8460 90 10

    – –  mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

    2,7

    p/st

    8460 90 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8461

    Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    8461 20 00

    –  Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen

    1,7

    p/st

    8461 30

    –  Räummaschinen

     

     

    8461 30 10

    – –  numerisch gesteuert

    1,7

    p/st

    8461 30 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8461 40

    –  Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

     

     

     

    – –  Verzahnmaschinen

     

     

     

    – – –  für zylindrische Verzahnungen

     

     

    8461 40 11

    – – – –  numerisch gesteuert

    2,7

    p/st

    8461 40 19

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    – – –  für andere Verzahnungen

     

     

    8461 40 31

    – – – –  numerisch gesteuert

    1,7

    p/st

    8461 40 39

    – – – –  andere

    1,7

    p/st

     

    – –  Maschinen zum Fertigbearbeiten der Zähne

     

     

     

    – – –  mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

     

     

    8461 40 71

    – – – –  numerisch gesteuert

    2,7

    p/st

    8461 40 79

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

    8461 40 90

    – – –  andere

    1,7

    p/st

    8461 50

    –  Sägemaschinen und Trennmaschinen

     

     

     

    – –  Sägemaschinen

     

     

    8461 50 11

    – – –  Kreissägemaschinen

    1,7

    p/st

    8461 50 19

    – – –  andere

    1,7

    p/st

    8461 50 90

    – –  Trennmaschinen

    1,7

    p/st

    8461 90 00

    –  andere

    2,7

    p/st

    8462

    Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

     

     

    8462 10

    –  Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen (einschließlich Pressen) und Schmiedehämmer

     

     

    8462 10 10

    – –  numerisch gesteuert

    2,7

    p/st

    8462 10 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

     

    –  Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen)

     

     

    8462 21

    – –  numerisch gesteuert

     

     

    8462 21 10

    – – –  zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

    2,7

    p/st

    8462 21 80

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8462 29

    – –  andere

     

     

    8462 29 10

    – – –  zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

    1,7

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8462 29 91

    – – – –  hydraulisch arbeitend

    1,7

    p/st

    8462 29 98

    – – – –  andere

    1,7

    p/st

     

    –  Scheren (einschließlich Pressen), ausgenommen mit Lochstanzen kombinierte Scheren

     

     

    8462 31 00

    – –  numerisch gesteuert

    2,7

    p/st

    8462 39

    – –  andere

     

     

    8462 39 10

    – – –  zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

    1,7

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8462 39 91

    – – – –  hydraulisch arbeitend

    1,7

    p/st

    8462 39 99

    – – – –  andere

    1,7

    p/st

     

    –  Lochstanzen und Ausklinkmaschinen (einschließlich Pressen) sowie mit Lochstanzen kombinierte Scheren

     

     

    8462 41

    – –  numerisch gesteuert

     

     

    8462 41 10

    – – –  zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

    2,7

    p/st

    8462 41 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8462 49

    – –  andere

     

     

    8462 49 10

    – – –  zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

    1,7

    p/st

    8462 49 90

    – – –  andere

    1,7

    p/st

     

    –  andere

     

     

    8462 91

    – –  hydraulische Pressen

     

     

    8462 91 20

    – – –  numerisch gesteuert

    2,7

    p/st

    8462 91 80

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8462 99

    – –  andere

     

     

    8462 99 20

    – – –  numerisch gesteuert

    2,7

    p/st

    8462 99 80

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8463

    Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

     

     

    8463 10

    –  Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen

     

     

    8463 10 10

    – –  Drahtziehmaschinen

    2,7

    p/st

    8463 10 90

    – –  andere

    2,7

    p/st

    8463 20 00

    –  Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen

    2,7

    p/st

    8463 30 00

    –  Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht

    2,7

    p/st

    8463 90 00

    –  andere

    2,7

    p/st

    8464

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

     

     

    8464 10 00

    –  Sägemaschinen

    2,2

    p/st

    8464 20

    –  Schleifmaschinen und Poliermaschinen

     

     

     

    – –  Maschinen zum Bearbeiten von Glas

     

     

    8464 20 11

    – – –  von optischen Gläsern

    2,2

    p/st

    8464 20 19

    – – –  andere

    2,2

    8464 20 20

    – –  Maschinen zum Bearbeiten von keramischen Waren

    2,2

    p/st

    8464 20 95

    – –  andere

    2,2

    8464 90

    –  andere

     

     

    8464 90 20

    – –  Maschinen zum Bearbeiten von keramischen Waren

    2,2

    p/st

    8464 90 80

    – –  andere

    2,2

    8465

    Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

     

     

    8465 10

    –  Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können

     

     

    8465 10 10

    – –  Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang von Hand zugeführt wird

    2,7

    p/st

    8465 10 90

    – –  Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang automatisch zugeführt wird

    2,7

    p/st

     

    –  andere

     

     

    8465 91

    – –  Sägemaschinen

     

     

    8465 91 10

    – – –  Bandsägen

    2,7

    p/st

    8465 91 20

    – – –  Kreissägen

    2,7

    p/st

    8465 91 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8465 92 00

    – –  Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

    2,7

    p/st

    8465 93 00

    – –  Schleifmaschinen und Poliermaschinen

    2,7

    p/st

    8465 94 00

    – –  Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

    2,7

    p/st

    8465 95 00

    – –  Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

    2,7

    p/st

    8465 96 00

    – –  Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

    2,7

    p/st

    8465 99

    – –  andere

     

     

    8465 99 10

    – – –  Drehmaschinen

    2,7

    p/st

    8465 99 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8466

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

     

     

    8466 10

    –  Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

     

     

     

    – –  Werkzeughalter

     

     

    8466 10 20

    – – –  Dorne, Spannzangen und Hülsen

    1,2

     

    – – –  andere

     

     

    8466 10 31

    – – – –  für Drehmaschinen

    1,2

    8466 10 38

    – – – –  andere

    1,2

    8466 10 80

    – –  selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

    1,2

    8466 20

    –  Werkstückhalter

     

     

    8466 20 20

    – –  werkstückgebundene Vorrichtungen; Vorrichtungssätze zum Zusammenstellen von werkstückgebundenen Vorrichtungen

    1,2

     

    – –  andere

     

     

    8466 20 91

    – – –  für Drehmaschinen

    1,2

    8466 20 98

    – – –  andere

    1,2

    8466 30 00

    –  Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen

    1,2

     

    –  andere

     

     

    8466 91

    – –  für Maschinen der Position 8464

     

     

    8466 91 20

    – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,2

    8466 91 95

    – – –  andere

    1,2

    8466 92

    – –  für Maschinen der Position 8465

     

     

    8466 92 20

    – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,2

    8466 92 80

    – – –  andere

    1,2

    8466 93 00

    – –  für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461

    1,2

    8466 94 00

    – –  für Maschinen der Position 8462 oder 8463

    1,2

    8467

    Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

     

     

     

    –  pneumatische Werkzeuge

     

     

    8467 11

    – –  rotierende (auch schlagende) Werkzeuge

     

     

    8467 11 10

    – – –  zum Bearbeiten von Metallen

    1,7

    8467 11 90

    – – –  andere

    1,7

    8467 19 00

    – –  andere

    1,7

     

    –  mit eingebautem Elektromotor

     

     

    8467 21

    – –  Bohrmaschinen aller Art

     

     

    8467 21 10

    – – –  zum Betrieb ohne externe Energiequelle

    2,7

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8467 21 91

    – – – –  elektropneumatische

    2,7

    p/st

    8467 21 99

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

    8467 22

    – –  Sägen

     

     

    8467 22 10

    – – –  Kettensägen

    2,7

    p/st

    8467 22 30

    – – –  Kreissägen

    2,7

    p/st

    8467 22 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8467 29

    – –  andere

     

     

    8467 29 10

    – – –  von der für die Bearbeitung von Spinnstoffen verwendeten Art

    2,7

     

    – – –  andere

     

     

    8467 29 30

    – – – –  zum Betrieb ohne externe Energiequelle

    2,7

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

     

    – – – – –  Schleifmaschinen

     

     

    8467 29 51

    – – – – – –  Winkelschleifer

    2,7

    p/st

    8467 29 53

    – – – – – –  Bandschleifmaschinen

    2,7

    p/st

    8467 29 59

    – – – – – –  andere

    2,7

    p/st

    8467 29 70

    – – – – –  Hobelmaschinen

    2,7

    p/st

    8467 29 80

    – – – – –  Heckenscheren, Grasscheren und Rasenkantenschneider

    2,7

    p/st

    8467 29 90

    – – – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  andere Werkzeuge

     

     

    8467 81 00

    – –  Kettensägen

    1,7

    p/st

    8467 89 00

    – –  andere

    1,7

     

    –  Teile

     

     

    8467 91 00

    – –  von Kettensägen

    1,7

    8467 92 00

    – –  von pneumatischen Werkzeugen

    1,7

    8467 99 00

    – –  andere

    1,7

    8468

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

     

     

    8468 10 00

    –  Handapparate und -geräte (Brenner)

    2,2

    8468 20 00

    –  andere Autogenmaschinen, -apparate und -geräte

    2,2

    8468 80 00

    –  andere Maschinen, Apparate und Geräte

    2,2

    8468 90 00

    –  Teile

    2,2

    8469 00

    Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen

     

     

    8469 00 10

    –  Textverarbeitungsmaschinen

    frei

    p/st

     

    –  andere

     

     

    8469 00 91

    – –  elektrisch

    2,3

    p/st

    8469 00 99

    – –  andere

    2,5

    p/st

    8470

    Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

     

     

    8470 10 00

    –  elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

    frei

    p/st

     

    –  andere elektronische Rechenmaschinen

     

     

    8470 21 00

    – –  druckende

    frei

    p/st

    8470 29 00

    – –  andere

    frei

    p/st

    8470 30 00

    –  andere Rechenmaschinen

    frei

    p/st

    8470 50 00

    –  Registrierkassen

    frei

    p/st

    8470 90 00

    –  andere

    frei

    p/st

    8471

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    8471 30 00

    –  tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend

    frei

    p/st

     

    –  andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen

     

     

    8471 41 00

    – –  mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend

    frei

    p/st

    8471 49 00

    – –  andere, als System gestellt

    frei

    p/st

    8471 50 00

    –  Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

    frei

    p/st

    8471 60

    –  Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten

     

     

    8471 60 60

    – –  Tastaturen

    frei

    p/st

    8471 60 70

    – –  andere

    frei

    p/st

    8471 70

    –  Speichereinheiten

     

     

    8471 70 20

    – –  Zentralspeichereinheiten

    frei

    p/st

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Plattenspeichereinheiten

     

     

    8471 70 30

    – – – –  optisch, einschließlich magneto-optisch

    frei

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    8471 70 50

    – – – – –  Festplattenspeichereinheiten

    frei

    p/st

    8471 70 70

    – – – – –  andere

    frei

    p/st

    8471 70 80

    – – –  Bandspeichereinheiten

    frei

    p/st

    8471 70 98

    – – –  andere

    frei

    p/st

    8471 80 00

    –  andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

    frei

    p/st

    8471 90 00

    –  andere

    frei

    p/st

    8472

    Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

     

     

    8472 10 00

    –  Vervielfältigungsmaschinen

    2

    p/st

    8472 30 00

    –  Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

    2,2

    p/st

    8472 90

    –  andere

     

     

    8472 90 10

    – –  Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen

    2,2

    p/st

    8472 90 30

    – –  Bankautomaten

    frei

    p/st

    8472 90 70

    – –  andere

    2,2

    8473

    Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt

     

     

    8473 10

    –  Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8469

     

     

     

    – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

     

     

    8473 10 11

    – – –  von Maschinen der Unterposition 8469 00 10

    frei

    8473 10 19

    – – –  andere

    3

    8473 10 90

    – –  andere

    frei

     

    –  Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 8470

     

     

    8473 21

    – –  für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29

     

     

    8473 21 10

    – – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    frei

    8473 21 90

    – – –  andere

    frei

    8473 29

    – –  andere

     

     

    8473 29 10

    – – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    frei

    8473 29 90

    – – –  andere

    frei

    8473 30

    –  Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471

     

     

    8473 30 20

    – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    frei

    8473 30 80

    – –  andere

    frei

    8473 40

    –  Teile und Zubehör, für Maschinen und Apparate der Position 8472

     

     

     

    – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

     

     

    8473 40 11

    – – –  für Geräte der Unterposition 8472 90 30

    frei

    8473 40 18

    – – –  andere

    3

    8473 40 80

    – –  andere

    frei

    8473 50

    –  Teile und Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt

     

     

    8473 50 20

    – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    frei

    8473 50 80

    – –  andere

    frei

    8474

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

     

     

    8474 10 00

    –  Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

    frei

    8474 20

    –  Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

     

     

    8474 20 10

    – –  von mineralischen Stoffen von der in der keramischen Industrie verwendeten Art

    frei

    8474 20 90

    – –  andere

    frei

     

    –  Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten

     

     

    8474 31 00

    – –  Beton- und Mörtelmischmaschinen

    frei

    8474 32 00

    – –  Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen

    frei

    8474 39

    – –  andere

     

     

    8474 39 10

    – – –  Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten von mineralischen Stoffen von der in der keramischen Industrie verwendeten Art

    frei

    8474 39 90

    – – –  andere

    frei

    8474 80

    –  andere Maschinen und Apparate

     

     

    8474 80 10

    – –  Maschinen zum Pressen oder Formen von keramischen Massen

    frei

    8474 80 90

    – –  andere

    frei

    8474 90

    –  Teile

     

     

    8474 90 10

    – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    frei

    8474 90 90

    – –  andere

    frei

    8475

    Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

     

     

    8475 10 00

    –  Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen

    1,7

     

    –  Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

     

     

    8475 21 00

    – –  Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

    1,7

    8475 29 00

    – –  andere

    1,7

    8475 90 00

    –  Teile

    1,7

    8476

    Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten

     

     

     

    –  Getränkeverkaufsautomaten

     

     

    8476 21 00

    – –  mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

    1,7

    p/st

    8476 29 00

    – –  andere

    1,7

    p/st

     

    –  andere Maschinen

     

     

    8476 81 00

    – –  mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

    1,7

    p/st

    8476 89 00

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8476 90 00

    –  Teile

    1,7

    8477

    Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    8477 10 00

    –  Spritzgießmaschinen

    1,7

    8477 20 00

    –  Extruder

    1,7

    8477 30 00

    –  Blasformmaschinen

    1,7

    8477 40 00

    –  Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

    1,7

     

    –  andere Maschinen und Apparate zum Formen

     

     

    8477 51 00

    – –  zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

    1,7

    8477 59

    – –  andere

     

     

    8477 59 10

    – – –  Pressen

    1,7

    8477 59 80

    – – –  andere

    1,7

    8477 80

    –  andere Maschinen und Apparate

     

     

     

    – –  Maschinen zum Herstellen von Zellkunststoff oder Zellkautschuk

     

     

    8477 80 11

    – – –  Maschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen

    1,7

    8477 80 19

    – – –  andere

    1,7

     

    – –  andere

     

     

    8477 80 91

    – – –  Zerkleinerungsmaschinen

    1,7

    8477 80 93

    – – –  Mischer, Kneter und Rührwerke

    1,7

    8477 80 95

    – – –  Schneid-, Spalt- und Schälmaschinen

    1,7

    8477 80 99

    – – –  andere

    1,7

    8477 90

    –  Teile

     

     

    8477 90 10

    – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

    8477 90 80

    – –  andere

    1,7

    8478

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    8478 10 00

    –  Maschinen und Apparate

    1,7

    8478 90 00

    –  Teile

    1,7

    8479

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    8479 10 00

    –  Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

    frei

    8479 20 00

    –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen Ölen oder Fetten

    1,7

    8479 30

    –  Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

     

     

    8479 30 10

    – –  Pressen

    1,7

    8479 30 90

    – –  andere

    1,7

    8479 40 00

    –  Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

    1,7

    p/st

    8479 50 00

    –  Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1,7

    8479 60 00

    –  Verdunstungsluftkühler

    1,7

     

    –  andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

    8479 81 00

    – –  zum Behandeln von Metallen, einschließlich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke

    1,7

    8479 82 00

    – –  zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

    1,7

    8479 89

    – –  andere

     

     

    8479 89 30

    – – –  schreitender hydraulischer Grubenausbau

    1,7

    8479 89 60

    – – –  Zentralschmiersysteme

    1,7

    8479 89 91

    – – –  Maschinen und Apparate zum Glasieren und Dekorieren von keramischem Material

    1,7

    8479 89 97

    – – –  andere

    1,7

    8479 90

    –  Teile

     

     

    8479 90 20

    – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

    8479 90 80

    – –  andere

    1,7

    8480

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

     

     

    8480 10 00

    –  Gießerei-Formkästen

    1,7

    8480 20 00

    –  Grundplatten für Formen

    1,7

    8480 30

    –  Gießereimodelle

     

     

    8480 30 10

    – –  aus Holz

    1,7

    8480 30 90

    – –  andere

    2,7

     

    –  Formen für Metalle oder Metallcarbide

     

     

    8480 41 00

    – –  zum Druckgießen (einschließlich Spritzgießen)

    1,7

    8480 49 00

    – –  andere

    1,7

    8480 50 00

    –  Formen für Glas

    1,7

    8480 60

    –  Formen für mineralische Stoffe

     

     

    8480 60 10

    – –  zum Druckgießen

    1,7

    8480 60 90

    – –  andere

    1,7

     

    –  Formen für Kautschuk oder Kunststoffe

     

     

    8480 71 00

    – –  zum Spritzgießen oder Formpressen

    1,7

    8480 79 00

    – –  andere

    1,7

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

     

     

    8481 10

    –  Druckminderventile

     

     

    8481 10 05

    – –  kombiniert mit Filtern oder Ölern

    2,2

     

    – –  andere

     

     

    8481 10 19

    – – –  aus Gusseisen oder Stahl

    2,2

    8481 10 99

    – – –  andere

    2,2

    8481 20

    –  Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

     

     

    8481 20 10

    – –  Ventile für ölhydraulische Energieübertragung

    2,2

    8481 20 90

    – –  Ventile für pneumatische Energieübertragung

    2,2

    8481 30

    –  Rückschlagklappen und -ventile

     

     

    8481 30 91

    – –  aus Gusseisen oder Stahl

    2,2

    8481 30 99

    – –  andere

    2,2

    8481 40

    –  Überdruckventile und Sicherheitsventile

     

     

    8481 40 10

    – –  aus Gusseisen oder Stahl

    2,2

    8481 40 90

    – –  andere

    2,2

    8481 80

    –  andere Armaturen und ähnliche Apparate

     

     

     

    – –  Sanitärarmaturen

     

     

    8481 80 11

    – – –  Mischarmaturen

    2,2

    8481 80 19

    – – –  andere

    2,2

     

    – –  Armaturen für Heizkörper von Zentralheizungen

     

     

    8481 80 31

    – – –  Thermostatventile

    2,2

    8481 80 39

    – – –  andere

    2,2

    8481 80 40

    – –  Ventile für Reifen oder Luftschläuche

    2,2

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Regelventile

     

     

    8481 80 51

    – – – –  Temperaturregelventile

    2,2

    8481 80 59

    – – – –  andere

    2,2

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  Schieber

     

     

    8481 80 61

    – – – – –  aus Gusseisen

    2,2

    8481 80 63

    – – – – –  aus Stahl

    2,2

    8481 80 69

    – – – – –  andere

    2,2

     

    – – – –  Ventile

     

     

    8481 80 71

    – – – – –  aus Gusseisen

    2,2

    8481 80 73

    – – – – –  aus Stahl

    2,2

    8481 80 79

    – – – – –  andere

    2,2

    8481 80 81

    – – – –  Kugel-, Kegel- und Zylinderhähne

    2,2

    8481 80 85

    – – – –  Klappen

    2,2

    8481 80 87

    – – – –  Membranarmaturen

    2,2

    8481 80 99

    – – – –  andere

    2,2

    8481 90 00

    –  Teile

    2,2

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

     

     

    8482 10

    –  Kugellager

     

     

    8482 10 10

    – –  mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger

    8

    8482 10 90

    – –  andere

    8

    8482 20 00

    –  Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

    8

    8482 30 00

    –  Tonnenlager (Pendelrollenlager)

    8

    8482 40 00

    –  Nadellager

    8

    8482 50 00

    –  Zylinderrollenlager

    8

    8482 80 00

    –  andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

    8

     

    –  Teile

     

     

    8482 91

    – –  Kugeln, Rollen und Nadeln

     

     

    8482 91 10

    – – –  Kegelrollen

    8

    8482 91 90

    – – –  andere

    7,7

    8482 99 00

    – –  andere

    8

    8483

    Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

     

     

    8483 10

    –  Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln

     

     

     

    – –  Kurbeln und Kurbelwellen

     

     

    8483 10 21

    – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    4

    8483 10 25

    – – –  aus Stahl, freiformgeschmiedet

    4

    8483 10 29

    – – –  andere

    4

    8483 10 50

    – –  Gelenkwellen

    4

    8483 10 95

    – –  andere

    4

    8483 20

    –  Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

     

     

    8483 20 10

    – –  von der für Luft- und Raumfahrzeuge verwendeten Art

    6

    8483 20 90

    – –  andere

    6

    8483 30

    –  Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen

     

     

     

    – –  Lagergehäuse

     

     

    8483 30 32

    – – –  für Wälzlager aller Art

    5,7

    8483 30 38

    – – –  andere

    3,4

    8483 30 80

    – –  Gleitlager und Lagerschalen

    3,4

    8483 40

    –  Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln

     

     

     

    – –  Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe)

     

     

    8483 40 21

    – – –  Stirnradgetriebe

    3,7

    8483 40 23

    – – –  Kegelrad- und Kegelstirnradgetriebe

    3,7

    8483 40 25

    – – –  Schneckengetriebe

    3,7

    8483 40 29

    – – –  andere

    3,7

    8483 40 30

    – –  Kugel- oder Rollenrollspindeln

    3,7

     

    – –  Schaltgetriebe

     

     

    8483 40 51

    – – –  Zahnradschaltgetriebe

    3,7

    8483 40 59

    – – –  andere

    3,7

    8483 40 90

    – –  andere

    3,7

    8483 50

    –  Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge)

     

     

    8483 50 20

    – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    2,7

    8483 50 80

    – –  andere

    2,7

    8483 60

    –  Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

     

     

    8483 60 20

    – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    2,7

    8483 60 80

    – –  andere

    2,7

    8483 90

    –  Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile

     

     

    8483 90 20

    – –  Teile von Lagergehäusen für Wälzlager aller Art

    5,7

     

    – –  andere

     

     

    8483 90 81

    – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    2,7

    8483 90 89

    – – –  andere

    2,7

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

     

     

    8484 10 00

    –  metalloplastische Dichtungen

    1,7

    8484 20 00

    –  mechanische Dichtungen

    1,7

    8484 90 00

    –  andere

    1,7

    8485

     

     

     

    8486

    Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

     

     

    8486 10 00

    –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)

    frei

    8486 20

    –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

     

     

    8486 20 10

    – –  Ultraschallwerkzeugmaschinen

    3,5

    p/st

    8486 20 90

    – –  andere

    frei

    8486 30

    –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen

     

     

    8486 30 10

    – –  Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch chemische Gasphasenabscheidung (CVD-Verfahren)

    2,4 (99)

    8486 30 30

    – –  Apparate für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

    3,5 (99)

    8486 30 50

    – –  Apparate zum physikalischen Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

    3,7 (99)

    8486 30 90

    – –  andere

    frei

    8486 40 00

    –  in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

    frei

    8486 90

    –  Teile und Zubehör

     

     

    8486 90 10

    – –  Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe; Werkstückhalter

    1,2

     

    – –  andere

     

     

    8486 90 20

    – – –  Teile von Schleudern zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) mit fotografischen Emulsionen

    1,7 (99)

    8486 90 30

    – – –  Teile für Maschinen für die Reinigung der Anschlussstifte von Halbleitergehäusen vor dem Galvanisieren (deflash machines)

    1,7 (99)

    8486 90 40

    – – –  Teile von Apparaten zum physikalischen Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

    3,7 (99)

    8486 90 50

    – – –  Teile und Zubehör von Apparaten für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

    1,2 (99)

    8486 90 60

    – – –  Teile und Zubehör für Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch chemische Gasphasenabscheidung (CVD-Verfahren)

    1,7 (99)

    8486 90 70

    – – –  Teile und Zubehör für Ultraschallwerkzeugmaschinen

    1,2

    8486 90 90

    – – –  andere

    frei

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

     

     

    8487 10

    –  Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

     

     

    8487 10 10

    – –  aus Bronze

    1,7

    p/st

    8487 10 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8487 90

    –  andere

     

     

    8487 90 10

    – –  aus nicht verformbarem Gusseisen

    1,7

    8487 90 30

    – –  aus verformbarem Gusseisen

    1,7

     

    – –  aus Stahl

     

     

    8487 90 51

    – – –  gegossen

    1,7

    8487 90 53

    – – –  freiformgeschmiedet

    1,7

    8487 90 55

    – – –  gesenkgeschmiedet

    1,7

    8487 90 59

    – – –  andere

    1,7

    8487 90 90

    – –  andere

    1,7

    KAPITEL 85

    ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 85 gehören nicht:

    a)

    Bettdecken, Heizkissen, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; Kleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere am Körper zu tragende Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung;

    b)

    Glaswaren der Position 7011;

    c)

    Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8486;

    d)

    Staubsauger von der für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendeten Art (Kapitel 90);

    e)

    elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.

    2.

    Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen.

    Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.

    3.

    Zu Position 8509 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art sind:

    a)

    Bohnergeräte, Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte, Frucht- und Gemüsepressen, mit beliebigem Gewicht;

    b)

    andere Geräte mit einem Höchstgewicht von 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter (Position 8414), Wäscheschleudern (Position 8421), Geschirrspülmaschinen (Position 8422), Waschmaschinen für Wäsche (Position 8450), Bügelkalander und andere Bügelmaschinen (Position 8420 oder 8451), Nähmaschinen (Position 8452), elektrische Handscheren (Position 8467) und Elektrowärmegeräte (Position 8516).

    4.

    Im Sinne der Position 8523 gelten:

    a)

    als „nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtung“ (z. B. „Flash Memory Card“ oder „Flash Electronic Storage Card“) Speichervorrichtungen mit einer elektrischen Anschlussvorrichtung, die im gleichen Gehäuse einen oder mehrere Flashspeicher (z. B. „Flash E2PROM“) in Form von auf gedruckten Schaltungen montierten integrierten Schaltungen enthalten. Sie können einen Controller in Form einer integrierten Schaltung und diskrete passive Bauelemente wie Kondensatoren und Widerstände enthalten;

    b)

    als „intelligente Karten (smart cards)“, Karten, mit einer oder mehreren in ihnen als Mikroplättchen (Chip) eingelassenen elektronischen integrierten Schaltungen (Mikroprozessor, Schreib-/Lesespeicher (RAM — random access memory) oder Festwertspeicher (ROM — read-only memory)). Diese Karten dürfen Kontakte, ein Magnetstreifen oder eine eingelassene Antenne, aber keine anderen aktiven oder passiven Bauelemente enthalten.

    5.

    „Gedruckte Schaltungen“ im Sinne der Position 8534 sind Schaltungen, bei denen auf einem isolierenden Träger durch ein beliebiges Druckverfahren (z. B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen) oder in der Technik der „Schichtschaltungen“ Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z. B. Induktionsspulen, Widerstände oder Kondensatoren) — einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden — aufgebracht sind, nicht jedoch Bauelemente (wie z. B. Halbleiterbauelemente), die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können.

    Der Begriff „gedruckte Schaltungen“ umfasst weder Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen versehen sind, noch einzelne diskrete Widerstände, Kondensatoren oder Induktionsspulen. Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch Drucken hergestellten Anschlussstücken ausgestattet sein.

    Dünnschicht- oder Dickschichtschaltungen gehören zu Position 8542, wenn sie passive und aktive Elemente enthalten, die während des gleichen technologischen Vorgangs hergestellt worden sind.

    6.

    Im Sinne der Position 8536 gelten als „Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel“ Verbinder, die lediglich dazu dienen, die optischen Fasern in einem digitalen drahtgebundenen System an den Enden zueinander mechanisch auszurichten. Sie üben keine andere Funktion, wie z.B. Verstärken, Wiederherstellen oder Verändern eines Signals aus.

    7.

    Zu Position 8537 gehören nicht kabellose Infrarot-Fernbedienungen für Fernsehempfangsgeräte oder andere elektrische Apparate (Position 8543).

    8.

    Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind:

    a)

    „Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente“ Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht;

    b)

    „elektronische integrierte Schaltungen“:

    1)

    monolithische integrierte Schaltungen, bei denen die Schaltungselemente (Dioden, Transistoren, Widerstände, Kondensatoren, Induktivitäten usw.) hauptsächlich im halbleitenden Material sowie auf der Oberfläche halbleitenden Materials (z. B. dotiertes Silizium, Galliumarsenid, Silizium-Germanium, Indiumphosphid) hergestellt worden sind und ein untrennbares Ganzes bilden;

    2)

    hybride integrierte Schaltungen, bei denen passive Bauelemente (Widerstände, Kondensatoren, Induktivitäten usw.), die in der Dünnschicht oder Dickschichttechnik hergestellt worden sind und aktive Bauelemente (Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen usw.), die in der Halbleitertechnik hergestellt worden sind, auf praktisch untrennbare Weise auf dem gleichen isolierenden Träger (z.B. Glas oder Keramik) vereinigt und durch Leiterbahnen oder Drähte verbunden sind. Diese Schaltungen können auch diskrete Bauelemente enthalten;

    3)

    integrierte Multichip Schaltungen, bei denen zwei oder mehr monolithische integrierte Schaltungen miteinander verbunden und auf praktisch untrennbare Weise vereinigt sind, auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Anschlussrahmen (Leadframes), jedoch ohne andere aktive oder passive Bauelemente.

    Mit Ausnahme der Position 8523 haben die Positionen 8541 und 8542 für die in dieser Anmerkung beschriebenen Waren Vorrang vor jeder anderen Position der Nomenklatur, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte.

    9.

    Als ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien sowie ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren im Sinne der Position 8548 gelten derartige Waren, die wegen Bruchs, Zerstörung, Abnutzung oder anderer Gründe als solche nicht mehr verwendet werden können oder nicht wiederaufladbar sind.

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Zu der Unterposition 8527 12 gehören nur Kassettengeräte mit eingebautem Verstärker aber ohne eingebauten Lautsprecher, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können und deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm oder weniger betragen.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Tonwiedergabegeräte mit Laserabnehmersystem gehören nicht zu Unterposition 8519 20 10, 8519 30 00 oder 8519 89 11.

    2.

    Die Unterpositions-Anmerkung 1 gilt für die Unterpositionen 8519 81 15 und 8519 81 65 sinngemäß.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

     

     

    8501 10

    –  Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

     

     

    8501 10 10

    – –  Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger

    4,7

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8501 10 91

    – – –  Allstrom-(Universal-)motoren

    2,7

    p/st

    8501 10 93

    – – –  Wechselstrommotoren

    2,7

    p/st

    8501 10 99

    – – –  Gleichstrommotoren

    2,7

    p/st

    8501 20 00

    –  Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W

    2,7

    p/st

     

    –  andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren

     

     

    8501 31 00

    – –  mit einer Leistung von 750 W oder weniger

    2,7

    p/st

    8501 32

    – –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

     

     

    8501 32 20

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

    2,7

    p/st

    8501 32 80

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 75 kW

    2,7

    p/st

    8501 33 00

    – –  mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

    2,7

    p/st

    8501 34

    – –  mit einer Leistung von mehr als 375 kW

     

     

    8501 34 50

    – – –  Fahrmotoren

    2,7

    p/st

     

    – – –  andere, mit einer Leistung von

     

     

    8501 34 92

    – – – –  mehr als 375 kW bis 750 kW

    2,7

    p/st

    8501 34 98

    – – – –  mehr als 750 kW

    2,7

    p/st

    8501 40

    –  andere Einphasen-Wechselstrommotoren

     

     

    8501 40 20

    – –  mit einer Leistung von 750 W oder weniger

    2,7

    p/st

    8501 40 80

    – –  mit einer Leistung von mehr als 750 W

    2,7

    p/st

     

    –  andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren

     

     

    8501 51 00

    – –  mit einer Leistung von 750 W oder weniger

    2,7

    p/st

    8501 52

    – –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

     

     

    8501 52 20

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

    2,7

    p/st

    8501 52 30

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW

    2,7

    p/st

    8501 52 90

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW

    2,7

    p/st

    8501 53

    – –  mit einer Leistung von mehr als 75 kW

     

     

    8501 53 50

    – – –  Fahrmotoren

    2,7

    p/st

     

    – – –  andere, mit einer Leistung von

     

     

    8501 53 81

    – – – –  mehr als 75 kW bis 375 kW

    2,7

    p/st

    8501 53 94

    – – – –  mehr als 375 kW bis 750 kW

    2,7

    p/st

    8501 53 99

    – – – –  mehr als 750 kW

    2,7

    p/st

     

    –  Wechselstromgeneratoren

     

     

    8501 61

    – –  mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

     

     

    8501 61 20

    – – –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

    2,7

    p/st

    8501 61 80

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

    2,7

    p/st

    8501 62 00

    – –  mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

    2,7

    p/st

    8501 63 00

    – –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

    2,7

    p/st

    8501 64 00

    – –  mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

    2,7

    p/st

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

     

     

     

    –  Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

     

     

    8502 11

    – –  mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

     

     

    8502 11 20

    – – –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

    2,7

    p/st

    8502 11 80

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

    2,7

    p/st

    8502 12 00

    – –  mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

    2,7

    p/st

    8502 13

    – –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

     

     

    8502 13 20

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

    2,7

    p/st

    8502 13 40

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000 kVA

    2,7

    p/st

    8502 13 80

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 2 000 kVA

    2,7

    p/st

    8502 20

    –  Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

     

     

    8502 20 20

    – –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

    2,7

    p/st

    8502 20 40

    – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA

    2,7

    p/st

    8502 20 60

    – –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

    2,7

    p/st

    8502 20 80

    – –  mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

    2,7

    p/st

     

    –  andere Stromerzeugungsaggregate

     

     

    8502 31 00

    – –  windgetrieben

    2,7

    p/st

    8502 39

    – –  andere

     

     

    8502 39 20

    – – –  Turbogeneratoren

    2,7

    p/st

    8502 39 80

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8502 40 00

    –  elektrische rotierende Umformer

    2,7

    p/st

    8503 00

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt

     

     

    8503 00 10

    –  amagnetische Schrumpfringe

    2,7

     

    –  andere

     

     

    8503 00 91

    – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    2,7

    8503 00 99

    – –  andere

    2,7

    8504

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

     

     

    8504 10

    –  Vorschaltgeräte für Entladungslampen

     

     

    8504 10 20

    – –  Vorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem Kondensator

    3,7

    p/st

    8504 10 80

    – –  andere

    3,7

    p/st

     

    –  Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation

     

     

    8504 21 00

    – –  mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

    3,7

    p/st

    8504 22

    – –  mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA

     

     

    8504 22 10

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 1 600 kVA

    3,7

    p/st

    8504 22 90

    – – –  mit einer Leistung von mehr als 1 600 kVA bis 10 000 kVA

    3,7

    p/st

    8504 23 00

    – –  mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

    3,7

    p/st

     

    –  andere Transformatoren

     

     

    8504 31

    – –  mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger

     

     

     

    – – –  Messwandler

     

     

    8504 31 21

    – – – –  Spannungswandler

    3,7

    p/st

    8504 31 29

    – – – –  andere

    3,7

    p/st

    8504 31 80

    – – –  andere

    3,7

    p/st

    8504 32

    – –  mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA

     

     

    8504 32 20

    – – –  Messwandler

    3,7

    p/st

    8504 32 80

    – – –  andere

    3,7

    p/st

    8504 33 00

    – –  mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

    3,7

    p/st

    8504 34 00

    – –  mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

    3,7

    p/st

    8504 40

    –  Stromrichter

     

     

    8504 40 30

    – –  von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

    frei

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8504 40 40

    – – –  Mehrkristall-Halbleiter-Gleichrichter

    3,3

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8504 40 55

    – – – –  Akkumulatorenladegeräte

    3,3

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    8504 40 81

    – – – – –  Gleichrichter

    3,3

     

    – – – – –  Wechselrichter

     

     

    8504 40 84

    – – – – – –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

    3,3

    8504 40 88

    – – – – – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA

    3,3

    8504 40 90

    – – – – –  andere

    3,3

    8504 50

    –  andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

     

     

    8504 50 20

    – –  von der mit Telekommunikationsgeräten und für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

    frei

    8504 50 95

    – –  andere

    3,7

    8504 90

    –  Teile

     

     

     

    – –  von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen

     

     

    8504 90 05

    – – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 20

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    8504 90 11

    – – – –  Ferritkerne

    2,2

    8504 90 18

    – – – –  andere

    2,2

     

    – –  von Stromrichtern

     

     

    8504 90 91

    – – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 30

    frei

    8504 90 99

    – – –  andere

    2,2

    8505

    Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe

     

     

     

    –  Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden

     

     

    8505 11 00

    – –  aus Metall

    2,2

    8505 19

    – –  andere

     

     

    8505 19 10

    – – –  Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit

    2,2

    8505 19 90

    – – –  andere

    2,2

    8505 20 00

    –  elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

    2,2

    8505 90

    –  andere, einschließlich Teile

     

     

    8505 90 10

    – –  Elektromagnete

    1,8

    8505 90 30

    – –  Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen

    1,8

    8505 90 50

    – –  elektromagnetische Hebeköpfe

    2,2

    8505 90 90

    – –  Teile

    1,8

    8506

    Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

     

     

    8506 10

    –  Mangandioxidelemente und -batterien

     

     

     

    – –  alkalische

     

     

    8506 10 11

    – – –  Rundzellen

    4,7

    p/st

    8506 10 15

    – – –  Knopfzellen

    4,7

    p/st

    8506 10 19

    – – –  andere

    4,7

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8506 10 91

    – – –  Rundzellen

    4,7

    p/st

    8506 10 95

    – – –  Knopfzellen

    4,7

    p/st

    8506 10 99

    – – –  andere

    4,7

    p/st

    8506 30

    –  Quecksilberoxidelemente und -batterien

     

     

    8506 30 10

    – –  Rundzellen

    4,7

    p/st

    8506 30 30

    – –  Knopfzellen

    4,7

    p/st

    8506 30 90

    – –  andere

    4,7

    p/st

    8506 40

    –  Silberoxidelemente und -batterien

     

     

    8506 40 10

    – –  Rundzellen

    4,7

    p/st

    8506 40 30

    – –  Knopfzellen

    4,7

    p/st

    8506 40 90

    – –  andere

    4,7

    p/st

    8506 50

    –  Lithiumelemente und -batterien

     

     

    8506 50 10

    – –  Rundzellen

    4,7

    p/st

    8506 50 30

    – –  Knopfzellen

    4,7

    p/st

    8506 50 90

    – –  andere

    4,7

    p/st

    8506 60

    –  Luft-Zink-Elemente und -Batterien

     

     

    8506 60 10

    – –  Rundzellen

    4,7

    p/st

    8506 60 30

    – –  Knopfzellen

    4,7

    p/st

    8506 60 90

    – –  andere

    4,7

    p/st

    8506 80

    –  andere Primärelemente und Primärbatterien

     

     

    8506 80 05

    – –  Zink-Kohle-Trockenbatterien mit einer Spannung von 5,5 V bis 6,5 V

    frei

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8506 80 11

    – – –  Rundzellen

    4,7

    p/st

    8506 80 15

    – – –  Knopfzellen

    4,7

    p/st

    8506 80 90

    – – –  andere

    4,7

    p/st

    8506 90 00

    –  Teile

    4,7

    8507

    Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

     

     

    8507 10

    –  Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien)

     

     

     

    – –  mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger

     

     

    8507 10 41

    – – –  mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

    3,7

    p/st

    8507 10 49

    – – –  andere

    3,7

    p/st

     

    – –  mit einem Gewicht von mehr als 5 kg

     

     

    8507 10 92

    – – –  mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

    3,7

    p/st

    8507 10 98

    – – –  andere

    3,7

    p/st

    8507 20

    –  andere Blei-Akkumulatoren

     

     

     

    – –  Antriebsakkumulatoren

     

     

    8507 20 41

    – – –  mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

    3,7

    ce/el

    8507 20 49

    – – –  andere

    3,7

    ce/el

     

    – –  andere

     

     

    8507 20 92

    – – –  mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

    3,7

    ce/el

    8507 20 98

    – – –  andere

    3,7

    ce/el

    8507 30

    –  Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

     

     

    8507 30 20

    – –  gasdichte

    2,6

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8507 30 81

    – – –  Antriebsakkumulatoren

    2,6

    ce/el

    8507 30 89

    – – –  andere

    2,6

    ce/el

    8507 40 00

    –  Nickel-Eisen-Akkumulatoren

    2,7

    p/st

    8507 80

    –  andere Akkumulatoren

     

     

    8507 80 20

    – –  Nickelhydrid-Akkumulatoren

    2,7

    p/st

    8507 80 30

    – –  Lithium-Ionen-Akkumulatoren

    2,7

    p/st

    8507 80 80

    – –  andere

    2,7

    p/st

    8507 90

    –  Teile

     

     

    8507 90 20

    – –  Platten für Akkumulatoren

    2,7

    8507 90 30

    – –  Scheider (Separatoren)

    2,7

    8507 90 90

    – –  andere

    2,7

    8508

    Staubsauger

     

     

     

    –  mit eingebautem Elektromotor

     

     

    8508 11 00

    – –  mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

    2,2

    p/st

    8508 19 00

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8508 60 00

    –  andere Staubsauger

    1,7

    p/st

    8508 70 00

    –  Teile

    1,7

    8509

    Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508

     

     

    8509 40 00

    –  Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen

    2,2

    p/st

    8509 80 00

    –  andere Geräte

    2,2

    8509 90 00

    –  Teile

    2,2

    8510

    Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor

     

     

    8510 10 00

    –  Rasierapparate

    2,2

    p/st

    8510 20 00

    –  Haarschneide- und Schermaschinen

    2,2

    p/st

    8510 30 00

    –  Haarentferner (Epilatoren)

    2,2

    p/st

    8510 90 00

    –  Teile

    2,2

    8511

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter

     

     

    8511 10 00

    –  Zündkerzen

    3,2

    8511 20 00

    –  Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder

    3,2

    8511 30 00

    –  Zündverteiler; Zündspulen

    3,2

    8511 40 00

    –  Anlasser und Lichtanlasser

    3,2

    8511 50 00

    –  andere Lichtmaschinen

    3,2

    8511 80 00

    –  andere Apparate und Vorrichtungen

    3,2

    8511 90 00

    –  Teile

    3,2

    8512

    Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art

     

     

    8512 10 00

    –  Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art

    2,7

    8512 20 00

    –  andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

    2,7

    8512 30

    –  Hörsignalgeräte

     

     

    8512 30 10

    – –  Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    2,2

    p/st

    8512 30 90

    – –  andere

    2,7

    8512 40 00

    –  Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

    2,7

    8512 90

    –  Teile

     

     

    8512 90 10

    – –  von Geräten der Unterposition 8512 30 10

    2,2

    8512 90 90

    – –  andere

    2,7

    8513

    Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

     

     

    8513 10 00

    –  Leuchten

    5,7

    8513 90 00

    –  Teile

    5,7

    8514

    Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

     

     

    8514 10

    –  Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung

     

     

    8514 10 10

    – –  Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

    2,2

    8514 10 80

    – –  andere

    2,2

    8514 20

    –  Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung

     

     

    8514 20 10

    – –  Induktionsöfen

    2,2

    8514 20 80

    – –  Öfen mit dielektrischer Erwärmung

    2,2

    8514 30

    –  andere Öfen

     

     

    8514 30 19

    – –  Infrarotöfen

    2,2

    8514 30 99

    – –  andere

    2,2

    8514 40 00

    –  andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

    2,2

    8514 90 00

    –  Teile

    2,2

    8515

    Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

     

     

     

    –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten

     

     

    8515 11 00

    – –  Lötkolben und Lötpistolen

    2,7

    8515 19 00

    – –  andere

    2,7

     

    –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen

     

     

    8515 21 00

    – –  voll- oder teilautomatische

    2,7

    8515 29

    – –  andere

     

     

    8515 29 10

    – – –  zum Stumpfschweißen

    2,7

    8515 29 90

    – – –  andere

    2,7

     

    –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen

     

     

    8515 31 00

    – –  voll- oder teilautomatische

    2,7

    8515 39

    – –  andere

     

     

     

    – – –  zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweißzangen und

     

     

    8515 39 13

    – – – –  Transformator

    2,7

    8515 39 18

    – – – –  Generator oder rotierendem Umformer oder Stromrichter

    2,7

    8515 39 90

    – – –  andere

    2,7

    8515 80

    –  andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

    – –  zum Behandeln von Metallen

     

     

    8515 80 11

    – – –  zum Schweißen

    2,7

    p/st

    8515 80 19

    – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8515 80 91

    – – –  zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen

    2,7

    p/st

    8515 80 99

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8515 90 00

    –  Teile

    2,7

    8516

    Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545

     

     

    8516 10

    –  elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

     

     

     

    – –  Warmwasserbereiter

     

     

    8516 10 11

    – – –  Durchlauferhitzer

    2,7

    p/st

    8516 10 19

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8516 10 90

    – –  Tauchsieder

    2,7

    p/st

     

    –  elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken

     

     

    8516 21 00

    – –  Speicherheizgeräte

    2,7

    p/st

    8516 29

    – –  andere

     

     

    8516 29 10

    – – –  Radiatoren mit Flüssigkeitsumlauf

    2,7

    p/st

    8516 29 50

    – – –  Konvektoren

    2,7

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8516 29 91

    – – – –  mit eingebautem Ventilator

    2,7

    p/st

    8516 29 99

    – – – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen

     

     

    8516 31

    – –  Haartrockner

     

     

    8516 31 10

    – – –  Trockenhauben

    2,7

    p/st

    8516 31 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8516 32 00

    – –  andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

    2,7

    8516 33 00

    – –  Händetrockner

    2,7

    p/st

    8516 40

    –  elektrische Bügeleisen

     

     

    8516 40 10

    – –  Dampfbügeleisen

    2,7

    p/st

    8516 40 90

    – –  andere

    2,7

    p/st

    8516 50 00

    –  Mikrowellengeräte

    5

    p/st

    8516 60

    –  andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte

     

     

    8516 60 10

    – –  Vollherde

    2,7

    p/st

     

    – –  Einzel- oder Mehrfachkochplatten und Kochmulden

     

     

    8516 60 51

    – – –  zum Einbau

    2,7

    p/st

    8516 60 59

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8516 60 70

    – –  Grillgeräte und Bratgeräte

    2,7

    p/st

    8516 60 80

    – –  Einbau-Backöfen

    2,7

    p/st

    8516 60 90

    – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  andere Elektrowärmegeräte

     

     

    8516 71 00

    – –  Kaffeemaschinen und Teemaschinen

    2,7

    p/st

    8516 72 00

    – –  Brotröster (Toaster)

    2,7

    p/st

    8516 79

    – –  andere

     

     

    8516 79 20

    – – –  Fritteusen

    2,7

    p/st

    8516 79 70

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8516 80

    –  elektrische Heizwiderstände

     

     

    8516 80 20

    – –  mit einem Träger aus Isolierstoff versehen

    2,7

    8516 80 80

    – –  andere

    2,7

    8516 90 00

    –  Teile

    2,7

    8517

    Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

     

     

     

    –  Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke

     

     

    8517 11 00

    – –  Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

    frei

    p/st

    8517 12 00

    – –  Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

    frei

    p/st

    8517 18 00

    – –  andere

    frei

     

    –  andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk)

     

     

    8517 61 00

    – –  Basisstationen

    frei

    p/st

    8517 62 00

    – –  Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

    frei

    8517 69

    – –  andere

     

     

    8517 69 10

    – – –  Videofone

    frei

    p/st

    8517 69 20

    – – –  Gegensprechanlagen

    frei

     

    – – –  Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

     

     

    8517 69 31

    – – – –  tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

    frei

    p/st

    8517 69 39

    – – – –  andere

    9,3

    p/st

    8517 69 90

    – – –  andere

    frei

    8517 70

    –  Teile

     

     

     

    – –  Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

     

     

    8517 70 11

    – – –  Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr

    frei

    8517 70 15

    – – –  Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte

    5

    8517 70 19

    – – –  andere

    3,6

    8517 70 90

    – –  andere

    frei

    8518

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

     

     

    8518 10

    –  Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

     

     

    8518 10 30

    – –  Mikrofone mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz, einem Durchmesser von 10 mm oder weniger und einer Höhe von 3 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

    frei

    8518 10 95

    – –  andere

    2,5

     

    –  Lautsprecher, auch in Gehäusen

     

     

    8518 21 00

    – –  Einzellautsprecher im Gehäuse

    4,5

    p/st

    8518 22 00

    – –  zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)

    4,5

    p/st

    8518 29

    – –  andere

     

     

    8518 29 30

    – – –  Lautsprecher mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz und einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

    frei

    p/st

    8518 29 95

    – – –  andere

    3

    p/st

    8518 30

    –  Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend

     

     

    8518 30 20

    – –  Telefonhörer für Apparate der drahtgebundenen Fernsprechtechnik

    frei

    8518 30 95

    – –  andere

    2

    8518 40

    –  elektrische Tonfrequenzverstärker

     

     

    8518 40 30

    – –  für die Fernsprech- oder Messtechnik

    3

     

    – –  andere

     

     

    8518 40 81

    – – –  mit einem einzigen Kanal

    4,5

    p/st

    8518 40 89

    – – –  andere

    4,5

    p/st

    8518 50 00

    –  elektrische Tonverstärkereinrichtungen

    2

    p/st

    8518 90 00

    –  Teile

    2

    8519

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

     

     

    8519 20

    –  Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden

     

     

    8519 20 10

    – –  münz- oder markenbetätigte Schallplatten-Musikautomaten

    6

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8519 20 91

    – – –  mit Laserabnehmersystem

    9,5

    p/st

    8519 20 99

    – – –  andere

    4,5

    p/st

    8519 30 00

    –  Plattenteller

    2

    p/st

    8519 50 00

    –  Telefonanrufbeantworter

    frei

    p/st

     

    –  andere Geräte

     

     

    8519 81

    – –  magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend

     

     

     

    – – –  Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

     

     

    8519 81 11

    – – – –  Diktiergeräte

    5

    p/st

     

    – – – –  andere Tonwiedergabegeräte

     

     

    8519 81 15

    – – – – –  Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

    frei

    p/st

     

    – – – – –  andere Kassettenabspielgeräte

     

     

    8519 81 21

    – – – – – –  mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    9

    p/st

    8519 81 25

    – – – – – –  andere

    2

    p/st

     

    – – – – –  andere

     

     

     

    – – – – – –  mit Laserabnehmersystem

     

     

    8519 81 31

    – – – – – – –  von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, für „discs“ mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

    9

    p/st

    8519 81 35

    – – – – – – –  andere

    9,5

    p/st

    8519 81 45

    – – – – – –  andere

    4,5

    p/st

     

    – – –  andere Geräte

     

     

    8519 81 51

    – – – –  Diktiergeräte, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

    4

    p/st

     

    – – – –  andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe

     

     

     

    – – – – –  Kassettengeräte

     

     

     

    – – – – – –  mit eingebautem Verstärker und mit einem oder mehreren eingebauten Lautsprechern

     

     

    8519 81 55

    – – – – – – –  Geräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

    frei

    p/st

    8519 81 61

    – – – – – – –  andere

    2

    p/st

    8519 81 65

    – – – – – –  im Taschenformat

    frei

    p/st

    8519 81 75

    – – – – – –  andere

    2

    p/st

     

    – – – – –  andere

     

     

    8519 81 81

    – – – – – –  für Magnetbänder auf Spulen, mit ausschließlich einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Tonaufnahme und -wiedergabe von 19 cm pro Sekunde oder mit unterschiedlichen Bandlaufgeschwindigkeiten bei der Tonaufnahme und -wiedergabe, sofern eine dieser Bandlaufgeschwindigkeiten 19 cm pro Sekunde beträgt und die anderen Geschwindigkeiten niedriger sind

    2

    p/st

    8519 81 85

    – – – – – –  andere

    7

    p/st

    8519 81 95

    – – – –  andere

    2

    p/st

    8519 89

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

     

     

    8519 89 11

    – – – –  Schallplattenspieler, ausgenommen solche der Unterposition 8519 20

    2

    p/st

    8519 89 15

    – – – –  Diktiergeräte

    5

    p/st

    8519 89 19

    – – – –  andere

    4,5

    p/st

    8519 89 90

    – – –  andere

    2

    p/st

    8520

     

     

     

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

     

     

    8521 10

    –  Magnetbandgeräte

     

     

    8521 10 20

    – –  für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde

    14

    p/st

    8521 10 95

    – –  andere

    8

    p/st

    8521 90 00

    –  andere

    13,9

    p/st

    8522

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

     

     

    8522 10 00

    –  Tonabnehmer für Rillentonträger

    4

    8522 90

    –  andere

     

     

    8522 90 30

    – –  Nadeln; Diamanten, Saphire, andere Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine, auch montiert

    frei

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

     

     

    8522 90 41

    – – – –  für Telefonanrufbeantworter der Unterposition 8519 50 00

    frei

    8522 90 49

    – – – –  andere

    4

    8522 90 70

    – – –  Baugruppen für Kassetteneinzellaufwerke mit einer Gesamthöhe von 53 mm oder weniger, von der für die Herstellung von Geräten für die Tonaufnahme und für die Herstellung von Geräten für die Tonwiedergabe verwendeten Art

    frei

    8522 90 80

    – – –  andere

    4

    8523

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

     

     

     

    –  magnetische Aufzeichnungsträger

     

     

    8523 21 00

    – –  Karten mit Magnetstreifen

    3,5

    p/st

    8523 29

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Magnetbänder, Magnetplatten

     

     

    8523 29 15

    – – – –  ohne Aufzeichnung

    frei

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    8523 29 31

    – – – – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

    frei

    p/st

    8523 29 33

    – – – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

    frei

    p/st

    8523 29 39

    – – – – –  andere

    3,5

    p/st

    8523 29 90

    – – –  andere

    3,5

    8523 40

    –  optische Aufzeichnungsträger

     

     

     

    – –  ohne Aufzeichnung

     

     

    8523 40 11

    – – –  Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, mit einer Aufnahmekapazität von 900 Megabytes oder weniger, nicht löschbar

    frei

    p/st

    8523 40 13

    – – –  Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes bis 18 Gigabytes, nicht löschbar

    frei

    p/st

    8523 40 19

    – – –  andere

    frei

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme

     

     

    8523 40 25

    – – – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

    frei

    p/st

     

    – – – –  nur zur Tonwiedergabe

     

     

    8523 40 31

    – – – – –  mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

    3,5

    p/st

    8523 40 39

    – – – – –  mit einem Durchmesser von mehr als 6,5 cm

    3,5

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    8523 40 45

    – – – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

    frei

    p/st

     

    – – – – –  andere

     

     

    8523 40 51

    – – – – – –  „Digital versatile discs (DVD)“

    3,5

    p/st

    8523 40 59

    – – – – – –  andere

    3,5

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8523 40 91

    – – – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

    frei

    p/st

    8523 40 93

    – – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

    frei

    p/st

    8523 40 99

    – – – –  andere

    3,5

    p/st

     

    –  Halbleiter-Aufzeichnungsträger

     

     

    8523 51

    – –  nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen

     

     

    8523 51 10

    – – –  ohne Aufzeichnung

    frei

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8523 51 91

    – – – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

    frei

    p/st

    8523 51 93

    – – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

    frei

    p/st

    8523 51 99

    – – – –  andere

    3,5

    p/st

    8523 52

    – –  „intelligente Karten (smart cards)“

     

     

    8523 52 10

    – – –  mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

    3,7

    p/st

    8523 52 90

    – – –  andere

    frei

    p/st

    8523 59

    – –  andere

     

     

    8523 59 10

    – – –  ohne Aufzeichnung

    frei

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8523 59 91

    – – – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

    frei

    p/st

    8523 59 93

    – – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

    frei

    p/st

    8523 59 99

    – – – –  andere

    3,5

    p/st

    8523 80

    –  andere

     

     

    8523 80 10

    – –  ohne Aufzeichnung

    frei

     

    – –  andere

     

     

    8523 80 91

    – – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

    frei

    8523 80 93

    – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

    frei

    8523 80 99

    – – –  andere

    3,5

    8524

     

     

     

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

     

     

    8525 50 00

    –  Sendegeräte

    3,6

    p/st

    8525 60 00

    –  Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

    frei

    p/st

    8525 80

    –  Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

     

     

     

    – –  Fernsehkameras

     

     

    8525 80 11

    – – –  mit 3 oder mehr Bildaufnahmeröhren

    3

    p/st

    8525 80 19

    – – –  andere

    4,9

    p/st

    8525 80 30

    – –  digitale Fotoapparate

    frei

    p/st

     

    – –  Videokameraaufnahmegeräte

     

     

    8525 80 91

    – – –  nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

    4,9

    p/st

    8525 80 99

    – – –  andere

    14 (100)

    p/st

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

     

     

    8526 10 00

    –  Funkmessgeräte (Radargeräte)

    3,7

     

    –  andere

     

     

    8526 91

    – –  Funknavigationsgeräte

     

     

    8526 91 20

    – – –  Funknavigationsempfangsgeräte

    3,7

    p/st

    8526 91 80

    – – –  andere

    3,7

    8526 92 00

    – –  Funkfernsteuergeräte

    3,7

    8527

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

     

     

     

    –  Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

     

     

    8527 12

    – –  Radiokassettengeräte im Taschenformat

     

     

    8527 12 10

    – – –  mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    14

    p/st

    8527 12 90

    – – –  andere

    10

    p/st

    8527 13

    – –  andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

     

     

    8527 13 10

    – – –  mit Laserabnehmersystem

    12

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8527 13 91

    – – – –  Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    14

    p/st

    8527 13 99

    – – – –  andere

    10

    p/st

    8527 19 00

    – –  andere

    frei

    p/st

     

    –  Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

     

     

    8527 21

    – –  kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

     

     

     

    – – –  Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können

     

     

    8527 21 20

    – – – –  mit Laserabnehmersystem

    14

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    8527 21 52

    – – – – –  Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    14

    p/st

    8527 21 59

    – – – – –  andere

    10

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8527 21 70

    – – – –  mit Laserabnehmersystem

    14

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    8527 21 92

    – – – – –  Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    14

    p/st

    8527 21 98

    – – – – –  andere

    10

    p/st

    8527 29 00

    – –  andere

    12

    p/st

     

    –  andere

     

     

    8527 91

    – –  kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

     

     

     

    – – –  mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse

     

     

    8527 91 11

    – – – –  Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    14

    p/st

    8527 91 19

    – – – –  andere

    10

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8527 91 35

    – – – –  mit Laserabnehmersystem

    12

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    8527 91 91

    – – – – –  Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    14

    p/st

    8527 91 99

    – – – – –  andere

    10

    p/st

    8527 92

    – –  nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert

     

     

    8527 92 10

    – – –  Radiowecker

    frei

    p/st

    8527 92 90

    – – –  andere

    9

    p/st

    8527 99 00

    – –  andere

    9

    p/st

    8528

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

     

     

     

    –  Monitore mit Kathodenstrahlröhre

     

     

    8528 41 00

    – –  von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

    frei

    p/st

    8528 49

    – –  andere

     

     

    8528 49 10

    – – –  für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

    14

    p/st

     

    – – –  für mehrfarbiges Bild

     

     

    8528 49 35

    – – – –  mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5

    14

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    8528 49 91

    – – – – –  mit Abtastparametern von 625 Zeilen oder weniger

    14

    p/st

    8528 49 99

    – – – – –  mit Abtastparametern von mehr als 625 Zeilen

    14

    p/st

     

    –  andere Monitore

     

     

    8528 51 00

    – –  von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

    frei

    p/st

    8528 59

    – –  andere

     

     

    8528 59 10

    – – –  für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

    14

    p/st

    8528 59 90

    – – –  für mehrfarbiges Bild

    14

    p/st

     

    –  Projektoren

     

     

    8528 61 00

    – –  von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

    frei

    p/st

    8528 69

    – –  andere

     

     

    8528 69 10

    – – –  mittels Flachbildschirm (z. B. einer Flüssigkristallvorrichtung) von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigend

    frei

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8528 69 91

    – – – –  für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

    2

    p/st

    8528 69 99

    – – – –  für mehrfarbiges Bild

    14

    p/st

     

    –  Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

     

     

    8528 71

    – –  der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

     

     

     

    – – –  Videotuner

     

     

    8528 71 11

    – – – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    frei

    p/st

    8528 71 13

    – – – –  Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen („Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“)

    frei

    p/st

    8528 71 19

    – – – –  andere

    14

    p/st

    8528 71 90

    – – –  andere

    14

    p/st

    8528 72

    – –  andere, für mehrfarbiges Bild

     

     

    8528 72 10

    – – –  Projektionsfernsehgeräte

    14

    p/st

    8528 72 20

    – – –  Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät

    14

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  mit eingebauter Bildröhre

     

     

     

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5 und mit einer Diagonale des Bildschirms von

     

     

    8528 72 31

    – – – – – –  42 cm oder weniger

    14

    p/st

    8528 72 33

    – – – – – –  mehr als 42 cm bis 52 cm

    14

    p/st

    8528 72 35

    – – – – – –  mehr als 52 cm bis 72 cm

    14

    p/st

    8528 72 39

    – – – – – –  mehr als 72 cm

    14

    p/st

     

    – – – – –  andere

     

     

     

    – – – – – –  mit Abtastparametern von 625 Zeilen oder weniger und mit einer Diagonale des Bildschirms von

     

     

    8528 72 51

    – – – – – – –  75 cm oder weniger

    14

    p/st

    8528 72 59

    – – – – – – –  mehr als 75 cm

    14

    p/st

    8528 72 75

    – – – – – –  mit Abtastparametern von mehr als 625 Zeilen

    14

    p/st

     

    – – – –  andere

     

     

    8528 72 91

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5

    14

    p/st

    8528 72 99

    – – – – –  andere

    14

    p/st

    8528 73 00

    – –  andere, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

    2

    p/st

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

     

     

    8529 10

    –  Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

     

     

     

    – –  Antennen

     

     

    8529 10 11

    – – –  Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte

    5

     

    – – –  Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang

     

     

    8529 10 31

    – – – –  für Empfang über Satellit

    3,6

    8529 10 39

    – – – –  andere

    3,6

    8529 10 65

    – – –  Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen

    4

    8529 10 69

    – – –  andere

    3,6

    8529 10 80

    – –  Filter und Weichen, für Antennen

    3,6

    8529 10 95

    – –  andere

    3,6

    8529 90

    –  andere

     

     

    8529 90 20

    – –  Teile von Geräten der Unterpositionen 8525 60 00, 8525 80 30, 8528 41 00, 8528 51 00 und 8528 61 00

    frei

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  Möbel und Gehäuse

     

     

    8529 90 41

    – – – –  aus Holz

    2

    8529 90 49

    – – – –  andere

    3

    8529 90 65

    – – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    3

     

    – – –  andere

     

     

    8529 90 92

    – – – –  für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

    5

    8529 90 97

    – – – –  andere

    3

    8530

    Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608)

     

     

    8530 10 00

    –  Geräte für Schienenwege oder dergleichen

    1,7

    8530 80 00

    –  andere Geräte

    1,7

    8530 90 00

    –  Teile

    1,7

    8531

    Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530

     

     

    8531 10

    –  Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

     

     

    8531 10 30

    – –  von der für Gebäude verwendeten Art

    2,2

    p/st

    8531 10 95

    – –  andere

    2,2

    p/st

    8531 20

    –  Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

     

     

    8531 20 20

    – –  mit Leuchtdiodenanzeige (LED)

    frei

     

    – –  mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

     

     

    8531 20 40

    – – –  mit aktiver Matrix-Flüssigkristallanzeige (LCD)

    frei

    8531 20 95

    – – –  andere

    frei

    8531 80

    –  andere Geräte

     

     

    8531 80 20

    – –  mit Flachbildschirm

    frei

    8531 80 95

    – –  andere

    2,2

    8531 90

    –  Teile

     

     

    8531 90 20

    – –  von Geräten der Unterpositionen 8531 20 und 8531 80 20

    frei

    8531 90 85

    – –  andere

    2,2

    8532

    Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

     

     

    8532 10 00

    –  Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

    frei

     

    –  andere Festkondensatoren

     

     

    8532 21 00

    – –  Tantalkondensatoren

    frei

    8532 22 00

    – –  Aluminium-Elektrolytkondensatoren

    frei

    8532 23 00

    – –  einschichtige Keramikkondensatoren

    frei

    8532 24 00

    – –  mehrschichtige Keramikkondensatoren

    frei

    8532 25 00

    – –  Papierkondensatoren und Kunststoffkondensatoren

    frei

    8532 29 00

    – –  andere

    frei

    8532 30 00

    –  Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

    frei

    8532 90 00

    –  Teile

    frei

    8533

    Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

     

     

    8533 10 00

    –  Kohlemasse- und Kohleschichtfestwiderstände

    frei

     

    –  andere Festwiderstände

     

     

    8533 21 00

    – –  für eine Leistung von 20 W oder weniger

    frei

    8533 29 00

    – –  andere

    frei

     

    –  Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

     

     

    8533 31 00

    – –  für eine Leistung von 20 W oder weniger

    frei

    8533 39 00

    – –  andere

    frei

    8533 40

    –  andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

     

     

    8533 40 10

    – –  für eine Leistung von 20 W oder weniger

    frei

    8533 40 90

    – –  andere

    frei

    8533 90 00

    –  Teile

    frei

    8534 00

    Gedruckte Schaltungen

     

     

     

    –  nur mit Leiterbahnen oder Kontakten

     

     

    8534 00 11

    – –  Mehrlagenschaltungen

    frei

    8534 00 19

    – –  andere

    frei

    8534 00 90

    –  mit anderen passiven Elementen

    frei

    8535

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V

     

     

    8535 10 00

    –  Sicherungen

    2,7

     

    –  Leistungsschalter

     

     

    8535 21 00

    – –  für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

    2,7

    8535 29 00

    – –  andere

    2,7

    8535 30

    –  Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

     

     

    8535 30 10

    – –  für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

    2,7

    8535 30 90

    – –  andere

    2,7

    8535 40 00

    –  Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

    2,7

    8535 90 00

    –  andere

    2,7

    8536

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

     

     

    8536 10

    –  Sicherungen

     

     

    8536 10 10

    – –  für eine Stromstärke von 10 A oder weniger

    2,3

    8536 10 50

    – –  für eine Stromstärke von mehr als 10 A bis 63 A

    2,3

    8536 10 90

    – –  für eine Stromstärke von mehr als 63 A

    2,3

    8536 20

    –  Leistungsschalter

     

     

    8536 20 10

    – –  für eine Stromstärke von 63 A oder weniger

    2,3

    8536 20 90

    – –  für eine Stromstärke von mehr als 63 A

    2,3

    8536 30

    –  andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

     

     

    8536 30 10

    – –  für eine Stromstärke von 16 A oder weniger

    2,3

    8536 30 30

    – –  für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A

    2,3

    8536 30 90

    – –  für eine Stromstärke von mehr als 125 A

    2,3

     

    –  Relais

     

     

    8536 41

    – –  für eine Spannung von 60 V oder weniger

     

     

    8536 41 10

    – – –  für eine Stromstärke von 2 A oder weniger

    2,3

    8536 41 90

    – – –  für eine Stromstärke von mehr als 2 A

    2,3

    8536 49 00

    – –  andere

    2,3

    8536 50

    –  andere Schalter

     

     

    8536 50 03

    – –  elektronische Wechselstromschalter, aus optisch gekoppelten Ein- und Ausgangsschaltkreisen (Thyristor-Wechselstromschalter)

    frei

    8536 50 05

    – –  elektronische Schalter, auch temperaturgeschützt, aus einem Transistor und einem Logikschaltkreis (Chip-on-chip-Technologie)

    frei

    8536 50 07

    – –  elektromechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 A oder weniger

    frei

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  für eine Spannung von 60 V oder weniger

     

     

    8536 50 11

    – – – –  Tastenschalter

    2,3

    8536 50 15

    – – – –  Drehschalter

    2,3

    8536 50 19

    – – – –  andere

    2,3

    8536 50 80

    – – –  andere

    2,3

     

    –  Lampenfassungen und Steckvorrichtungen

     

     

    8536 61

    – –  Lampenfassungen

     

     

    8536 61 10

    – – –  mit Edisongewinde

    2,3

    8536 61 90

    – – –  andere

    2,3

    8536 69

    – –  andere

     

     

    8536 69 10

    – – –  für Koaxialkabel

    frei

    8536 69 30

    – – –  für gedruckte Schaltungen

    frei

    8536 69 90

    – – –  andere

    2,3

    8536 70 00

    –  Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

    3

    8536 90

    –  andere Geräte

     

     

    8536 90 01

    – –  vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

    2,3

    8536 90 10

    – –  Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel

    frei

    8536 90 20

    – –  Wafer-Prober

    frei

    8536 90 85

    – –  andere

    2,3

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

     

     

    8537 10

    –  für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

     

     

    8537 10 10

    – –  Steuerschränke für numerische Steuerungen mit eingebauter automatischer Datenverarbeitungsmaschine

    2,1

     

    – –  andere

     

     

    8537 10 91

    – – –  speicherprogrammierbare Steuerungen

    2,1

    8537 10 99

    – – –  andere

    2,1

    8537 20

    –  für eine Spannung von mehr als 1 000 V

     

     

    8537 20 91

    – –  für eine Spannung von mehr als 1 000 V bis 72,5 kV

    2,1

    8537 20 99

    – –  für eine Spannung von mehr als 72,5 kV

    2,1

    8538

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt

     

     

    8538 10 00

    –  Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

    2,2

    8538 90

    –  andere

     

     

     

    – –  für Wafer-Prober der Unterposition 8536 90 20

     

     

    8538 90 11

    – – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    3,2 (99)

    8538 90 19

    – – –  andere

    1,7 (99)

     

    – –  andere

     

     

    8538 90 91

    – – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    3,2

    8538 90 99

    – – –  andere

    1,7

    8539

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

     

     

    8539 10 00

    –  innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units)

    2,7

    p/st

     

    –  andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen

     

     

    8539 21

    – –  Wolfram-Halogen-Glühlampen

     

     

    8539 21 30

    – – –  Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    2,7

    p/st

     

    – – –  andere, für eine Spannung von

     

     

    8539 21 92

    – – – –  mehr als 100 V

    2,7

    p/st

    8539 21 98

    – – – –  100 V oder weniger

    2,7

    p/st

    8539 22

    – –  andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

     

     

    8539 22 10

    – – –  Reflektorlampen

    2,7

    p/st

    8539 22 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8539 29

    – –  andere

     

     

    8539 29 30

    – – –  Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    2,7

    p/st

     

    – – –  andere, für eine Spannung von

     

     

    8539 29 92

    – – – –  mehr als 100 V

    2,7

    p/st

    8539 29 98

    – – – –  100 V oder weniger

    2,7

    p/st

     

    –  Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen

     

     

    8539 31

    – –  Glühkathoden-Leuchtstofflampen

     

     

    8539 31 10

    – – –  mit zwei Lampensockeln

    2,7

    p/st

    8539 31 90

    – – –  andere

    2,7

    p/st

    8539 32

    – –  Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

     

     

    8539 32 10

    – – –  Quecksilberdampflampen

    2,7

    p/st

    8539 32 50

    – – –  Natriumdampflampen

    2,7

    p/st

    8539 32 90

    – – –  Halogen-Metalldampflampen

    2,7

    p/st

    8539 39 00

    – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

     

     

    8539 41 00

    – –  Bogenlampen

    2,7

    p/st

    8539 49

    – –  andere

     

     

    8539 49 10

    – – –  Ultraviolettlampen

    2,7

    p/st

    8539 49 30

    – – –  Infrarotlampen

    2,7

    p/st

    8539 90

    –  Teile

     

     

    8539 90 10

    – –  Lampensockel

    2,7

    8539 90 90

    – –  andere

    2,7

    8540

    Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras)

     

     

     

    –  Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

     

     

    8540 11

    – –  für mehrfarbiges Bild

     

     

     

    – – –  mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5 und mit einer Diagonale des Bildschirms von

     

     

    8540 11 11

    – – – –  42 cm oder weniger

    14

    p/st

    8540 11 13

    – – – –  mehr als 42 cm bis 52 cm

    14

    p/st

    8540 11 15

    – – – –  mehr als 52 cm bis 72 cm

    14

    p/st

    8540 11 19

    – – – –  mehr als 72 cm

    14

    p/st

     

    – – –  andere, mit einer Diagonale des Bildschirms von

     

     

    8540 11 91

    – – – –  75 cm oder weniger

    14

    p/st

    8540 11 99

    – – – –  mehr als 75 cm

    14

    p/st

    8540 12 00

    – –  für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

    7,5

    p/st

    8540 20

    –  Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

     

     

    8540 20 10

    – –  Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras

    2,7

    p/st

    8540 20 80

    – –  andere

    2,7

    p/st

    8540 40 00

    –  Anzeigeröhren für Datenmonitore, für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphor-Bildpunkteabstand von weniger als 0,4 mm

    2,6

    p/st

    8540 50 00

    –  Anzeigeröhren für Datenmonitore, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

    2,6

    p/st

    8540 60 00

    –  andere Kathodenstrahlröhren

    2,6

    p/st

     

    –  Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren

     

     

    8540 71 00

    – –  Magnetrone

    2,7

    p/st

    8540 72 00

    – –  Klystrone

    2,7

    p/st

    8540 79 00

    – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  andere Elektronenröhren

     

     

    8540 81 00

    – –  Empfänger- und Verstärkerröhren

    2,7

    p/st

    8540 89 00

    – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  Teile

     

     

    8540 91 00

    – –  von Kathodenstrahlröhren

    2,7

    8540 99 00

    – –  andere

    2,7

    8541

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

     

     

    8541 10 00

    –  Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden

    frei

     

    –  Transistoren, andere als Fototransistoren

     

     

    8541 21 00

    – –  mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

    frei

    8541 29 00

    – –  andere

    frei

    8541 30 00

    –  Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente

    frei

    8541 40

    –  lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden

     

     

    8541 40 10

    – –  Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden

    frei

    8541 40 90

    – –  andere

    frei

    8541 50 00

    –  andere Halbleiterbauelemente

    frei

    8541 60 00

    –  gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

    frei

    8541 90 00

    –  Teile

    frei

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen

     

     

     

    –  elektronische integrierte Schaltungen

     

     

    8542 31

    – –  Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

     

     

    8542 31 10

    – – –  in Anmerkung 8 Buchstabe b Ziffer 3 zu diesem Kapitel genannte Waren

    frei

    8542 31 90

    – – –  andere

    frei

    8542 32

    – –  Speicher

     

     

    8542 32 10

    – – –  in Anmerkung 8 Buchstabe b Ziffer 3 zu diesem Kapitel genannte Waren

    frei

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte dynamische RAMs, DRAMs)

     

     

    8542 32 31

    – – – – –  mit einer Speicherkapazität von 512 Mbit oder weniger

    frei

    p/st

    8542 32 39

    – – – – –  mit einer Speicherkapazität von mehr als 512 Mbit

    frei

    p/st

    8542 32 45

    – – – –  statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte statische RAMs, SRAMs), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)

    frei

    p/st

    8542 32 55

    – – – –  UV-löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte EPROMs)

    frei

    p/st

     

    – – – –  elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E2PROMs), einschließlich Flash E2PROMs

     

     

     

    – – – – –  Flash E2PROMs

     

     

    8542 32 61

    – – – – – –  mit einer Speicherkapazität von 512 Mbit oder weniger

    frei

    p/st

    8542 32 69

    – – – – – –  mit einer Speicherkapazität von mehr als 512 Mbit

    frei

    p/st

    8542 32 75

    – – – – –  andere

    frei

    p/st

    8542 32 90

    – – – –  andere Speicher

    frei

    8542 33 00

    – –  Verstärker

    frei

    8542 39

    – –  andere

     

     

    8542 39 10

    – – –  in Anmerkung 8 Buchstabe b Ziffer 3 zu diesem Kapitel genannte Waren

    frei

    8542 39 90

    – – –  andere

    frei

    8542 90 00

    –  Teile

    frei

    8543

    Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    8543 10 00

    –  Teilchenbeschleuniger

    4

    8543 20 00

    –  Signalgeneratoren

    3,7

    8543 30 00

    –  Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese

    3,7

    8543 70

    –  andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

    8543 70 10

    – –  Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

    frei

    8543 70 30

    – –  Antennenverstärker

    3,7

     

    – –  Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

     

     

     

    – – –  für Leuchtstoffröhren für ultraviolette A-Strahlen

     

     

    8543 70 51

    – – – –  mit einer Länge der längsten Leuchtstoffröhre von 100 cm oder weniger

    3,7

    p/st

    8543 70 55

    – – – –  andere

    3,7

    p/st

    8543 70 59

    – – –  andere

    3,7

    p/st

    8543 70 60

    – –  Elektrozaungeräte

    3,7

    8543 70 90

    – –  andere

    3,7

    8543 90 00

    –  Teile

    3,7

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

     

     

     

    –  Wickeldrähte

     

     

    8544 11

    – –  aus Kupfer

     

     

    8544 11 10

    – – –  lackiert

    3,7

    8544 11 90

    – – –  andere

    3,7

    8544 19

    – –  andere

     

     

    8544 19 10

    – – –  lackiert

    3,7

    8544 19 90

    – – –  andere

    3,7

    8544 20 00

    –  Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

    3,7

    8544 30 00

    –  Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

    3,7

     

    –  andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

     

     

    8544 42

    – –  mit Anschlussstücken versehen

     

     

    8544 42 10

    – – –  von der für die Telekommunikation verwendeten Art

    frei

    8544 42 90

    – – –  andere

    3,3

    8544 49

    – –  andere

     

     

    8544 49 20

    – – –  von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    8544 49 91

    – – – –  Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm

    3,7

     

    – – – –  andere

     

     

    8544 49 93

    – – – – –  für eine Spannung von 80 V oder weniger

    3,7

    8544 49 95

    – – – – –  für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V

    3,7

    8544 49 99

    – – – – –  für eine Spannung von 1 000 V

    3,7

    8544 60

    –  andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

     

     

    8544 60 10

    – –  mit Kupferleitern

    3,7

    8544 60 90

    – –  mit anderen Leitern

    3,7

    8544 70 00

    –  Kabel aus optischen Fasern

    frei

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

     

     

     

    –  Elektroden

     

     

    8545 11 00

    – –  von der für Öfen verwendeten Art

    2,7

    8545 19

    – –  andere

     

     

    8545 19 10

    – – –  Elektroden für Elektrolyseanlagen

    2,7

    8545 19 90

    – – –  andere

    2,7

    8545 20 00

    –  Kohlebürsten

    2,7

    8545 90

    –  andere

     

     

    8545 90 10

    – –  Heizwiderstände

    1,7

    8545 90 90

    – –  andere

    2,7

    8546

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

     

     

    8546 10 00

    –  aus Glas

    3,7

    8546 20

    –  aus keramischen Stoffen

     

     

    8546 20 10

    – –  ohne Metallteile

    4,7

     

    – –  mit Metallteilen

     

     

    8546 20 91

    – – –  für Starkstromfreileitungen und Fahrleitungen

    4,7

    8546 20 99

    – – –  andere

    4,7

    8546 90

    –  andere

     

     

    8546 90 10

    – –  aus Kunststoffen

    3,7

    8546 90 90

    – –  andere

    3,7

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

     

     

    8547 10

    –  Isolierteile aus keramischen Stoffen

     

     

    8547 10 10

    – –  mit einem Gehalt an Metalloxiden von 80 GHT oder mehr

    4,7

    8547 10 90

    – –  andere

    4,7

    8547 20 00

    –  Isolierteile aus Kunststoffen

    3,7

    8547 90 00

    –  andere

    3,7

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    8548 10

    –  Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

     

     

    8548 10 10

    – –  ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien

    4,7

    p/st

     

    – –  ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren

     

     

    8548 10 21

    – – –  Blei-Akkumulatoren

    2,6

    ce/el

    8548 10 29

    – – –  andere

    2,6

    ce/el

     

    – –  Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren

     

     

    8548 10 91

    – – –  Blei enthaltend

    frei

    8548 10 99

    – – –  andere

    frei

    8548 90

    –  andere

     

     

    8548 90 20

    – –  Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack-D-RAMs oder Module

    frei

    8548 90 90

    – –  andere

    2,7

    ABSCHNITT XVII

    BEFÖRDERUNGSMITTEL

    Anmerkungen

    1.

    Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).

    2.

    Folgende Waren sind nicht als „Teile“ oder als „Zubehör“ einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind:

    a)

    Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016);

    b)

    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

    c)

    Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);

    d)

    Waren der Position 8306;

    e)

    Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon; Waren der Position 8481 oder 8482 und die in Position 8483 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen;

    f)

    elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85);

    g)

    Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90;

    h)

    Waren des Kapitels 91;

    ij)

    Waffen (Kapitel 93);

    k)

    Beleuchtungskörper und Teile davon, der Position 9405;

    l)

    Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Position 9603).

    3.

    „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.

    4.

    In diesem Abschnitt werden:

    a)

    Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht;

    b)

    schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht;

    c)

    Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.

    5.

    Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar:

    a)

    in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge);

    b)

    in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen;

    c)

    in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können.

    Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.

    Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.

    2.

    Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

    KAPITEL 86

    SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 86 gehören nicht:

    a)

    Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton, für Schienenwege, sowie Betonelemente zum Bau von Führungsschienen für Luftkissenzüge (Position 4406 oder 6810);

    b)

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, der Position 7302;

    c)

    elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte der Position 8530.

    2.

    Zu Position 8607 gehören insbesondere:

    a)

    Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile;

    b)

    Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle;

    c)

    Achslager, Bremsvorrichtungen aller Art;

    d)

    Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge;

    e)

    Wagenkästen und andere Aufbauten.

    3.

    Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 86 gehören zu Position 8608 insbesondere:

    a)

    zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke und Lademaße;

    b)

    bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen (Handstellböcke), Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, auch mit elektrischer Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet, für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    8601

    Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren

     

     

    8601 10 00

    –  mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

    1,7

    p/st

    8601 20 00

    –  mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

    1,7

    p/st

    8602

    Andere Lokomotiven; Lokomotivtender

     

     

    8602 10 00

    –  dieselelektrische Lokomotiven

    1,7

    8602 90 00

    –  andere

    1,7

    8603

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

     

     

    8603 10 00

    –  mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

    1,7

    p/st

    8603 90 00

    –  andere

    1,7

    p/st

    8604 00 00

    Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

    1,7

    p/st

    8605 00 00

    Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

    1,7

    p/st

    8606

    Schienengebundene Güterwagen

     

     

    8606 10 00

    –  Kesselwagen und dergleichen

    1,7

    p/st

    8606 30 00

    –  Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10

    1,7

    p/st

     

    –  andere

     

     

    8606 91

    – –  gedeckt und geschlossen

     

     

    8606 91 10

    – – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt (Euratom)

    1,7

    p/st

    8606 91 80

    – – –  andere

    1,7

    p/st

    8606 92 00

    – –  offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

    1,7

    p/st

    8606 99 00

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8607

    Teile von Schienenfahrzeugen

     

     

     

    –  Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon

     

     

    8607 11 00

    – –  Triebgestelle

    1,7

    8607 12 00

    – –  andere Drehgestelle und Lenkgestelle

    1,7

    8607 19

    – –  andere, einschließlich Teile davon

     

     

     

    – – –  Achsen, Radsätze, Räder und Radteile

     

     

    8607 19 01

    – – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    2,7

    8607 19 11

    – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    2,7

    8607 19 18

    – – – –  andere

    2,7

     

    – – –  Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen

     

     

    8607 19 91

    – – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

    8607 19 99

    – – – –  andere

    1,7

     

    –  Bremsvorrichtungen und Teile davon

     

     

    8607 21

    – –  Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon

     

     

    8607 21 10

    – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

    8607 21 90

    – – –  andere

    1,7

    8607 29

    – –  andere

     

     

    8607 29 10

    – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

    8607 29 90

    – – –  andere

    1,7

    8607 30

    –  Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon

     

     

    8607 30 01

    – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

    8607 30 99

    – –  andere

    1,7

     

    –  andere

     

     

    8607 91

    – –  von Lokomotiven

     

     

    8607 91 10

    – – –  Achslager und Teile davon

    3,7

     

    – – –  andere

     

     

    8607 91 91

    – – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

    8607 91 99

    – – – –  andere

    1,7

    8607 99

    – –  andere

     

     

    8607 99 10

    – – –  Achslager und Teile davon

    3,7

    8607 99 30

    – – –  Wagenkästen und andere Aufbauten, Teile davon

    1,7

    8607 99 50

    – – –  Untergestelle und Teile davon

    1,7

    8607 99 90

    – – –  andere

    1,7

    8608 00

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

     

     

    8608 00 10

    –  ortsfestes Gleismaterial und Geräte für Schienenwege

    1,7

    8608 00 30

    –  andere Geräte

    1,7

    8608 00 90

    –  Teile

    1,7

    8609 00

    Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet

     

     

    8609 00 10

    –  Warenbehälter (Container), die zum Schutz gegen Strahlung mit Blei verkleidet und zum Befördern radioaktiver Stoffe bestimmt sind (Euratom)

    frei

    p/st

    8609 00 90

    –  andere

    frei

    p/st

    KAPITEL 87

    ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.

    2.

    Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern.

    Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden.

    3.

    Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.

    4.

    Zu Position 8712 gehören alle zweirädrigen Kinderfahrräder. Andere Kinderfahrräder gehören zu Position 9503.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    8701

    Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

     

     

    8701 10 00

    –  Einachsschlepper

    3

    p/st

    8701 20

    –  Sattel-Straßenzugmaschinen

     

     

    8701 20 10

    – –  neu

    16

    p/st

    8701 20 90

    – –  gebraucht

    16

    p/st

    8701 30 00

    –  Gleiskettenzugmaschinen

    frei

    p/st

    8701 90

    –  andere

     

     

     

    – –  Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern

     

     

     

    – – –  neu, mit einer Motorleistung von

     

     

    8701 90 11

    – – – –  18 kW oder weniger

    frei

    p/st

    8701 90 20

    – – – –  mehr als 18 kW bis 37 kW

    frei

    p/st

    8701 90 25

    – – – –  mehr als 37 kW bis 59 kW

    frei

    p/st

    8701 90 31

    – – – –  mehr als 59 kW bis 75 kW

    frei

    p/st

    8701 90 35

    – – – –  mehr als 75 kW bis 90 kW

    frei

    p/st

    8701 90 39

    – – – –  mehr als 90 kW

    frei

    p/st

    8701 90 50

    – – –  gebraucht

    frei

    p/st

    8701 90 90

    – –  andere

    7

    p/st

    8702

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

     

     

    8702 10

    –  mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

     

     

     

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

     

     

    8702 10 11

    – – –  neu

    16

    p/st

    8702 10 19

    – – –  gebraucht

    16

    p/st

     

    – –  mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger

     

     

    8702 10 91

    – – –  neu

    10

    p/st

    8702 10 99

    – – –  gebraucht

    10

    p/st

    8702 90

    –  andere

     

     

     

    – –  mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

     

     

     

    – – –  mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3

     

     

    8702 90 11

    – – – –  neu

    16

    p/st

    8702 90 19

    – – – –  gebraucht

    16

    p/st

     

    – – –  mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger

     

     

    8702 90 31

    – – – –  neu

    10

    p/st

    8702 90 39

    – – – –  gebraucht

    10

    p/st

    8702 90 90

    – –  andere

    10

    p/st

    8703

    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

     

     

    8703 10

    –  Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

     

     

    8703 10 11

    – –  Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten), mit Kolbenverbrennungsmotor

    5

    p/st

    8703 10 18

    – –  andere

    10

    p/st

     

    –  andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

     

     

    8703 21

    – –  mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger

     

     

    8703 21 10

    – – –  neu

    10

    p/st

    8703 21 90

    – – –  gebraucht

    10

    p/st

    8703 22

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3

     

     

    8703 22 10

    – – –  neu

    10

    p/st

    8703 22 90

    – – –  gebraucht

    10

    p/st

    8703 23

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3

     

     

     

    – – –  neu

     

     

    8703 23 11

    – – – –  Wohnmobile

    10

    p/st

    8703 23 19

    – – – –  andere

    10

    p/st

    8703 23 90

    – – –  gebraucht

    10

    p/st

    8703 24

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3

     

     

    8703 24 10

    – – –  neu

    10

    p/st

    8703 24 90

    – – –  gebraucht

    10

    p/st

     

    –  andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

     

     

    8703 31

    – –  mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger

     

     

    8703 31 10

    – – –  neu

    10

    p/st

    8703 31 90

    – – –  gebraucht

    10

    p/st

    8703 32

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3

     

     

     

    – – –  neu

     

     

    8703 32 11

    – – – –  Wohnmobile

    10

    p/st

    8703 32 19

    – – – –  andere

    10

    p/st

    8703 32 90

    – – –  gebraucht

    10

    p/st

    8703 33

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

     

     

     

    – – –  neu

     

     

    8703 33 11

    – – – –  Wohnmobile

    10

    p/st

    8703 33 19

    – – – –  andere

    10

    p/st

    8703 33 90

    – – –  gebraucht

    10

    p/st

    8703 90

    –  andere

     

     

    8703 90 10

    – –  Fahrzeuge mit Elektromotor

    10

    p/st

    8703 90 90

    – –  andere

    10

    p/st

    8704

    Lastkraftwagen

     

     

    8704 10

    –  Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

     

     

    8704 10 10

    – –  mit Kolbenverbrennungsmotor

    frei

    p/st

    8704 10 90

    – –  andere

    frei

    p/st

     

    –  andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

     

     

    8704 21

    – –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

     

     

    8704 21 10

    – – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    3,5

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

     

     

    8704 21 31

    – – – – –  neu

    22

    p/st

    8704 21 39

    – – – – –  gebraucht

    22

    p/st

     

    – – – –  mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger

     

     

    8704 21 91

    – – – – –  neu

    10

    p/st

    8704 21 99

    – – – – –  gebraucht

    10

    p/st

    8704 22

    – –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

     

     

    8704 22 10

    – – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    3,5

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8704 22 91

    – – – –  neu

    22

    p/st

    8704 22 99

    – – – –  gebraucht

    22

    p/st

    8704 23

    – –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t

     

     

    8704 23 10

    – – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    3,5

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8704 23 91

    – – – –  neu

    22

    p/st

    8704 23 99

    – – – –  gebraucht

    22

    p/st

     

    –  andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

     

     

    8704 31

    – –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

     

     

    8704 31 10

    – – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    3,5

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3

     

     

    8704 31 31

    – – – – –  neu

    22

    p/st

    8704 31 39

    – – – – –  gebraucht

    22

    p/st

     

    – – – –  mit Motor mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger

     

     

    8704 31 91

    – – – – –  neu

    10

    p/st

    8704 31 99

    – – – – –  gebraucht

    10

    p/st

    8704 32

    – –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

     

     

    8704 32 10

    – – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    3,5

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8704 32 91

    – – – –  neu

    22

    p/st

    8704 32 99

    – – – –  gebraucht

    22

    p/st

    8704 90 00

    –  andere

    10

    p/st

    8705

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

     

     

    8705 10 00

    –  Kranwagen (Autokrane)

    3,7

    p/st

    8705 20 00

    –  Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

    3,7

    p/st

    8705 30 00

    –  Feuerwehrwagen

    3,7

    p/st

    8705 40 00

    –  Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)

    3,7

    p/st

    8705 90

    –  andere

     

     

    8705 90 10

    – –  Abschleppwagen

    3,7

    p/st

    8705 90 30

    – –  Betonpumpenwagen

    3,7

    p/st

    8705 90 90

    – –  andere

    3,7

    p/st

    8706 00

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

     

     

     

    –  Fahrgestelle für Zugmaschinen der Position 8701; Fahrgestelle für Kraftwagen der Position 8702, 8703 oder 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3 oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3

     

     

    8706 00 11

    – –  für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704

    19

    p/st

    8706 00 19

    – –  andere

    6

    p/st

     

    –  andere

     

     

    8706 00 91

    – –  für Kraftfahrzeuge der Position 8703

    4,5

    p/st

    8706 00 99

    – –  andere

    10

    p/st

    8707

    Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

     

     

    8707 10

    –  für Kraftfahrzeuge der Position 8703

     

     

    8707 10 10

    – –  für die industrielle Montage

    4,5

    p/st

    8707 10 90

    – –  andere

    4,5

    p/st

    8707 90

    –  andere

     

     

    8707 90 10

    – –  für die industrielle Montage:

    von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    4,5

    p/st

    8707 90 90

    – –  andere

    4,5

    p/st

    8708

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

     

     

    8708 10

    –  Stoßstangen und Teile davon

     

     

    8708 10 10

    – –  für die industrielle Montage:

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

    8708 10 90

    – –  andere

    4,5

     

    –  andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser)

     

     

    8708 21

    – –  Sicherheitsgurte

     

     

    8708 21 10

    – – –  für die industrielle Montage:

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

    p/st

    8708 21 90

    – – –  andere

    4,5

    p/st

    8708 29

    – –  andere

     

     

    8708 29 10

    – – –  für die industrielle Montage:

    von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

    8708 29 90

    – – –  andere

    4,5

    8708 30

    –  Bremsen und Servobremsen; Teile davon

     

     

    8708 30 10

    – –  für die industrielle Montage:

    von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

     

    – –  andere

     

     

    8708 30 91

    – – –  für Scheibenbremsen

    4,5

    8708 30 99

    – – –  andere

    4,5

    8708 40

    –  Schaltgetriebe und Teile davon

     

     

    8708 40 20

    – –  für die industrielle Montage:

    von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

     

    – –  andere

     

     

    8708 40 50

    – – –  Schaltgetriebe

    4,5

     

    – – –  Teile

     

     

    8708 40 91

    – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

    8708 40 99

    – – – –  andere

    3,5

    8708 50

    –  Triebachsen mit Differential, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen; Teile davon

     

     

    8708 50 20

    – –  für die industrielle Montage:

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

     

    – –  andere

     

     

    8708 50 35

    – – –  Triebachsen mit Differential, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen

    4,5

     

    – – –  Teile

     

     

    8708 50 55

    – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

     

    – – – –  andere

     

     

    8708 50 91

    – – – – –  für nicht angetriebene Achsen

    4,5

    8708 50 99

    – – – – –  andere

    3,5

    8708 70

    –  Räder sowie Teile davon und Zubehör

     

     

    8708 70 10

    – –  für die industrielle Montage:

    von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

     

    – –  andere

     

     

    8708 70 50

    – – –  Räder aus Aluminium; Teile davon und Zubehör, aus Aluminium

    4,5

    8708 70 91

    – – –  in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl

    3

    8708 70 99

    – – –  andere

    4,5

    8708 80

    –  Aufhängesysteme und Teile davon (einschließlich Stoßdämpfer)

     

     

    8708 80 20

    – –  für die industrielle Montage:

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

     

    – –  andere

     

     

    8708 80 35

    – – –  Stoßdämpfer

    4,5

    8708 80 55

    – – –  Stabilisatoren; Drehstabfedern

    3,5

     

    – – –  andere

     

     

    8708 80 91

    – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

    8708 80 99

    – – – –  andere

    3,5

     

    –  andere Teile und anderes Zubehör

     

     

    8708 91

    – –  Kühler und Teile davon

     

     

    8708 91 20

    – – –  für die industrielle Montage:

    von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

     

    – – –  andere

     

     

    8708 91 35

    – – – –  Kühler

    4,5

     

    – – – –  Teile

     

     

    8708 91 91

    – – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

    8708 91 99

    – – – – –  andere

    3,5

    8708 92

    – –  Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon

     

     

    8708 92 20

    – – –  für die industrielle Montage:

    von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

     

    – – –  andere

     

     

    8708 92 35

    – – – –  Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre

    4,5

     

    – – – –  Teile

     

     

    8708 92 91

    – – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

    8708 92 99

    – – – – –  andere

    3,5

    8708 93

    – –  Schaltkupplungen und Teile davon

     

     

    8708 93 10

    – – –  für die industrielle Montage:

    von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

    8708 93 90

    – – –  andere

    4,5

    8708 94

    – –  Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe; Teile davon

     

     

    8708 94 20

    – – –  für die industrielle Montage:

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

     

    – – –  andere

     

     

    8708 94 35

    – – – –  Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe

    4,5

     

    – – – –  Teile

     

     

    8708 94 91

    – – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

    8708 94 99

    – – – – –  andere

    3,5

    8708 95

    – –  aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke mit Füllsystem (Airbags); Teile davon

     

     

    8708 95 10

    – – –  für die industrielle Montage:

    von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8708 95 91

    – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

    8708 95 99

    – – – –  andere

    3,5

    8708 99

    – –  andere

     

     

    8708 99 10

    – – –  für die industrielle Montage:

    von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

    von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (11)

    3

     

    – – –  andere

     

     

    8708 99 93

    – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

    8708 99 97

    – – – –  andere

    3,5

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

     

     

     

    –  Kraftkarren

     

     

    8709 11

    – –  Elektrokarren

     

     

    8709 11 10

    – – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    2

    p/st

    8709 11 90

    – – –  andere

    4

    p/st

    8709 19

    – –  andere

     

     

    8709 19 10

    – – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    2

    p/st

    8709 19 90

    – – –  andere

    4

    p/st

    8709 90 00

    –  Teile

    3,5

    8710 00 00

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    1,7

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

     

     

    8711 10 00

    –  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

    8

    p/st

    8711 20

    –  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3

     

     

    8711 20 10

    – –  Motorroller

    8

    p/st

     

    – –  andere, mit einem Hubraum von

     

     

    8711 20 91

    – – –  mehr als 50 cm3 bis 80 cm3

    8

    p/st

    8711 20 93

    – – –  mehr als 80 cm3 bis 125 cm3

    8

    p/st

    8711 20 98

    – – –  mehr als 125 cm3 bis 250 cm3

    8

    p/st

    8711 30

    –  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 500 cm3

     

     

    8711 30 10

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 380 cm3

    6

    p/st

    8711 30 90

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 380 cm3 bis 500 cm3

    6

    p/st

    8711 40 00

    –  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 bis 800 cm3

    6

    p/st

    8711 50 00

    –  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3

    6

    p/st

    8711 90 00

    –  andere

    6

    p/st

    8712 00

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

     

     

    8712 00 10

    –  ohne Kugellager

    15

    p/st

     

    –  andere

     

     

    8712 00 30

    – –  Zweiräder

    14

    p/st

    8712 00 80

    – –  andere

    15

    p/st

    8713

    Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

     

     

    8713 10 00

    –  ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

    frei

    p/st

    8713 90 00

    –  andere

    frei

    p/st

    8714

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

     

     

     

    –  für Krafträder (einschließlich Mopeds)

     

     

    8714 11 00

    – –  Sättel

    3,7

    p/st

    8714 19 00

    – –  andere

    3,7

    8714 20 00

    –  für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

    frei

     

    –  andere

     

     

    8714 91

    – –  Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

     

     

    8714 91 10

    – – –  Rahmen

    4,7

    p/st

    8714 91 30

    – – –  Gabeln

    4,7

    p/st

    8714 91 90

    – – –  Teile

    4,7

    8714 92

    – –  Felgen und Speichen

     

     

    8714 92 10

    – – –  Felgen

    4,7

    p/st

    8714 92 90

    – – –  Speichen

    4,7

    8714 93

    – –  Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

     

     

    8714 93 10

    – – –  Naben

    4,7

    p/st

    8714 93 90

    – – –  Freilaufzahnkränze

    4,7

    8714 94

    – –  Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon

     

     

    8714 94 10

    – – –  Bremsnaben

    4,7

    p/st

    8714 94 30

    – – –  andere Bremsen

    4,7

    8714 94 90

    – – –  Teile

    4,7

    8714 95 00

    – –  Sättel

    4,7

    8714 96

    – –  Pedale und Tretlager sowie Teile davon

     

     

    8714 96 10

    – – –  Pedale

    4,7

    pa

    8714 96 30

    – – –  Tretlager

    4,7

    8714 96 90

    – – –  Teile

    4,7

    8714 99

    – –  andere

     

     

    8714 99 10

    – – –  Lenker

    4,7

    p/st

    8714 99 30

    – – –  Gepäckträger

    4,7

    p/st

    8714 99 50

    – – –  Kettenschaltungen

    4,7

    8714 99 90

    – – –  andere; Teile

    4,7

    8715 00

    Kinderwagen und Teile davon

     

     

    8715 00 10

    –  Kinderwagen

    2,7

    p/st

    8715 00 90

    –  Teile

    2,7

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

     

     

    8716 10

    –  Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

     

     

    8716 10 10

    – –  faltbar

    2,7

    p/st

     

    – –  andere, mit einem Gewicht von

     

     

    8716 10 91

    – – –  750 kg oder weniger

    2,7

    p/st

    8716 10 94

    – – –  mehr als 750 kg bis 1 600 kg

    2,7

    p/st

    8716 10 96

    – – –  mehr als 1 600 kg bis 3 500 kg

    2,7

    p/st

    8716 10 99

    – – –  mehr als 3 500 kg

    2,7

    p/st

    8716 20 00

    –  Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

    2,7

    p/st

     

    –  andere Anhänger zum Befördern von Gütern

     

     

    8716 31 00

    – –  Anhänger mit Tankaufbau

    2,7

    p/st

    8716 39

    – –  andere

     

     

    8716 39 10

    – – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    2,7

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

     

    – – – –  neu

     

     

    8716 39 30

    – – – – –  Sattelanhänger

    2,7

    p/st

     

    – – – – –  andere

     

     

    8716 39 51

    – – – – – –  einachsig

    2,7

    p/st

    8716 39 59

    – – – – – –  andere

    2,7

    p/st

    8716 39 80

    – – – –  gebraucht

    2,7

    p/st

    8716 40 00

    –  andere Anhänger

    2,7

    8716 80 00

    –  andere Fahrzeuge

    1,7

    8716 90

    –  Teile

     

     

    8716 90 10

    – –  Fahrgestelle

    1,7

    8716 90 30

    – –  Karosserien und Aufbauten

    1,7

    8716 90 50

    – –  Achsen

    1,7

    8716 90 90

    – –  andere Teile

    1,7

    KAPITEL 88

    LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

    Unterpositions-Anmerkung

    1.

    Als „Leergewicht“ im Sinne der Unterpositionen 8802 11 bis 8802 40 gilt das Gewicht des Luftfahrzeugs im flugbereiten Zustand unter Ausschluss des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    8801 00

    Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

     

     

    8801 00 10

    –  Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge und Hanggleiter

    3,7

    p/st

    8801 00 90

    –  andere

    2,7

    p/st

    8802

    Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

     

     

     

    –  Hubschrauber

     

     

    8802 11 00

    – –  mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

    7,5

    p/st

    8802 12 00

    – –  mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg

    2,7

    p/st

    8802 20 00

    –  Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

    7,7

    p/st

    8802 30 00

    –  Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg

    2,7

    p/st

    8802 40 00

    –  Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

    2,7

    p/st

    8802 60

    –  Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

     

     

    8802 60 10

    – –  Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)

    4,2

    p/st

    8802 60 90

    – –  Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

    4,2

    p/st

    8803

    Teile von Waren der Position 8801 oder 8802

     

     

    8803 10 00

    –  Propeller und Rotoren, Teile davon

    2,7 (101)

    8803 20 00

    –  Fahrgestelle und Teile davon

    2,7 (101)

    8803 30 00

    –  andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge)

    2,7 (101)

    8803 90

    –  andere

     

     

    8803 90 10

    – –  von Drachen

    1,7

    8803 90 20

    – –  von Raumfahrzeugen (einschließlich Satelliten)

    1,7

    8803 90 30

    – –  von Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

    1,7

    8803 90 90

    – –  andere

    2,7 (101)

    8804 00 00

    Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

    2,7

    8805

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

     

     

    8805 10

    –  Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon

     

     

    8805 10 10

    – –  Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon

    2,7

    8805 10 90

    – –  andere

    1,7

     

    –  Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon

     

     

    8805 21 00

    – –  Luftkampfsimulatoren und Teile davon

    1,7

    8805 29 00

    – –  andere

    1,7

    KAPITEL 89

    WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

    Anmerkung

    1.

    Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, in die Position 8906 einzureihen.

    Zusätzliche Anmerkungen

    1.

    Zu den Unterpositionen 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 12, 8902 00 18, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 91 und 8906 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.

    2.

    Zu den Unterpositionen 8905 10 10 und 8905 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind.

    3.

    Die Position 8908 erfasst mit dem Begriff „Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken“ auch folgende Waren, sofern sie mit Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen zum Abwracken gestellt werden und zu deren üblicher Ausrüstung gehören:

    gebrauchte oder neue Ersatzteile (z. B. Schiffsschrauben),

    bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    8901

    Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

     

     

    8901 10

    –  Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

     

     

    8901 10 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    frei

    GT

    8901 10 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8901 20

    –  Tankschiffe

     

     

    8901 20 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    frei

    GT

    8901 20 90

    – –  andere

    1,7

    ct/l

    8901 30

    –  Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20

     

     

    8901 30 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    frei

    GT

    8901 30 90

    – –  andere

    1,7

    ct/l

    8901 90

    –  andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

     

     

    8901 90 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    frei

    GT

     

    – –  andere

     

     

    8901 90 91

    – – –  ohne maschinellen Antrieb

    1,7

    ct/l

    8901 90 99

    – – –  mit maschinellem Antrieb

    1,7

    ct/l

    8902 00

    Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

     

     

     

    –  für die Seeschifffahrt

     

     

    8902 00 12

    – –  mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 250

    frei

    GT

    8902 00 18

    – –  mit einer Bruttoraumzahl von 250 oder weniger

    frei

    p/st

    8902 00 90

    –  andere

    1,7

    p/st

    8903

    Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

     

     

    8903 10

    –  aufblasbare Boote

     

     

    8903 10 10

    – –  mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

    2,7

    p/st

    8903 10 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

     

    –  andere

     

     

    8903 91

    – –  Segelboote, auch mit Hilfsmotor

     

     

    8903 91 10

    – – –  für die Seeschifffahrt

    frei

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8903 91 92

    – – – –  mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

    1,7

    p/st

    8903 91 99

    – – – –  mit einer Länge von mehr als 7,5 m

    1,7

    p/st

    8903 92

    – –  Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

     

     

    8903 92 10

    – – –  für die Seeschifffahrt

    frei

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8903 92 91

    – – – –  mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

    1,7

    p/st

    8903 92 99

    – – – –  mit einer Länge von mehr als 7,5 m

    1,7

    p/st

    8903 99

    – –  andere

     

     

    8903 99 10

    – – –  mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

    2,7

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    8903 99 91

    – – – –  mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

    1,7

    p/st

    8903 99 99

    – – – –  mit einer Länge von mehr als 7,5 m

    1,7

    p/st

    8904 00

    Schlepper und Schubschiffe

     

     

    8904 00 10

    –  Schlepper

    frei

     

    –  Schubschiffe

     

     

    8904 00 91

    – –  für die Seeschifffahrt

    frei

    8904 00 99

    – –  andere

    1,7

    8905

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

     

     

    8905 10

    –  Schwimmbagger

     

     

    8905 10 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    frei

    p/st

    8905 10 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8905 20 00

    –  schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

    frei

    p/st

    8905 90

    –  andere

     

     

    8905 90 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    frei

    p/st

    8905 90 90

    – –  andere

    1,7

    p/st

    8906

    Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

     

     

    8906 10 00

    –  Kriegsschiffe

    frei

    8906 90

    –  andere

     

     

    8906 90 10

    – –  für die Seeschifffahrt

    frei

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    8906 90 91

    – – –  mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

    2,7

    p/st

    8906 90 99

    – – –  andere

    1,7

    p/st

    8907

    Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken)

     

     

    8907 10 00

    –  aufblasbare Flöße

    2,7

    8907 90 00

    –  andere

    2,7

    8908 00 00

    Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken (11)

    frei

    ABSCHNITT XVIII

    OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

    KAPITEL 90

    OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 90 gehören nicht:

    a)

    Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4205) oder aus Spinnstoffen (Position 5911);

    b)

    Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI);

    c)

    feuerfeste Waren der Position 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Position 6909;

    d)

    Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Position 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder Edelmetallen, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Position 8306 oder Kapitel 71);

    e)

    Glaswaren der Position 7007, 7008, 7011, 7014, 7015 oder 7017;

    f)

    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

    g)

    Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Position 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z. B. sog. „optische“ Teilköpfe), der Position 8466 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen, wie z. B. Zentrierfernrohre und Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Position 8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen der Position 8481; Maschinen und Apparate (einschließlich Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien), der Position 8486;

    h)

    Scheinwerfer von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art (Position 8512); tragbare elektrische Leuchten der Position 8513; kinematografische Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte sowie Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern (Position 8519); Tonabnehmer (Position 8522); Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte (Position 8525); Funkmessgeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (Position 8526); Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel (Position 8536); numerische Steuerungen der Position 8537; innenverspiegelte Scheinwerferlampen (Position 8539); Kabel aus optischen Fasern, der Position 8544;

    ij)

    Scheinwerfer der Position 9405;

    k)

    Waren des Kapitels 95;

    l)

    Hohlmaße; sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen;

    m)

    Spulen und ähnliche Materialträger (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, z. B. nach Position 3923 oder Abschnitt XV).

    2.

    Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen:

    a)

    Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind;

    b)

    andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen;

    c)

    alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.

    3.

    Die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für dieses Kapitel.

    4.

    Nicht zu Position 9005 gehören Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI (Position 9013).

    5.

    Optische Instrumente, Geräte oder Maschinen zum Messen oder Prüfen, für die sowohl die Position 9013 als auch die Position 9031 in Betracht kommen, sind der Position 9031 zuzuweisen.

    6.

    Im Sinne der Position 9021 gelten als „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ Apparate und Vorrichtungen

    zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder

    zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.

    Zu den orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gehören auch Schuhe und spezielle Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden unter der Voraussetzung, dass sie 1) maßgerecht gefertigt sind oder 2) serienmäßig hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet sind.

    7.

    Zu Position 9032 gehören nur:

    a)

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln der Durchflussmenge, der Füllhöhe, des Druckes oder anderer veränderlicher Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, auch wenn deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten;

    b)

    selbsttätige Regler für elektrische Größen und Instrumente, Apparate oder Geräte zum Regeln nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten.

    Zusätzliche Anmerkung

    1.

    Als „elektronisch“ im Sinne der Unterpositionen 9015 10 10, 9015 20 10, 9015 30 10, 9015 40 10, 9015 80 11, 9015 80 19, 9024 10 11, 9024 10 13, 9024 10 19, 9024 80 11, 9024 80 19, 9025 19 20, 9025 80 40, 9026 10 21, 9026 10 29, 9026 20 20, 9026 80 20, 9027 10 10, 9027 80 11, 9027 80 13, 9027 80 17, 9030 20 91, 9030 33 10, 9030 89 30, 9031 80 32, 9031 80 34, 9031 80 38 und 9032 10 20 gelten Instrumente, Apparate und Geräte, die eine oder mehrere Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 enthalten. Bei der Anwendung dieser Anmerkung bleiben jedoch solche Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 unberücksichtigt, die nur eine Gleichrichterfunktion haben oder die zum Stromversorgungsteil der Instrumente, Apparate oder Geräte gehören.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Ma Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

     

     

    9001 10

    –  optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern

     

     

    9001 10 10

    – –  Kabel zur Bildübertragung

    2,9

    9001 10 90

    – –  andere

    2,9

    9001 20 00

    –  polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

    2,9

    9001 30 00

    –  Kontaktlinsen

    2,9

    p/st

    9001 40

    –  Brillengläser aus Glas

     

     

    9001 40 20

    – –  ohne Korrektionswirkung

    2,9

    p/st

     

    – –  mit Korrektionswirkung

     

     

     

    – – –  beide Flächen fertig bearbeitet

     

     

    9001 40 41

    – – – –  Einstärkengläser (unifokal)

    2,9

    p/st

    9001 40 49

    – – – –  andere

    2,9

    p/st

    9001 40 80

    – – –  andere

    2,9

    p/st

    9001 50

    –  Brillengläser aus anderen Stoffen

     

     

    9001 50 20

    – –  ohne Korrektionswirkung

    2,9

    p/st

     

    – –  mit Korrektionswirkung

     

     

     

    – – –  beide Flächen fertig bearbeitet

     

     

    9001 50 41

    – – – –  Einstärkengläser (unifokal)

    2,9

    p/st

    9001 50 49

    – – – –  andere

    2,9

    p/st

    9001 50 80

    – – –  andere

    2,9

    p/st

    9001 90 00

    –  andere

    2,9

    9002

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

     

     

     

    –  Objektive

     

     

    9002 11 00

    – –  für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

    6,7

    p/st

    9002 19 00

    – –  andere

    6,7

    p/st

    9002 20 00

    –  Filter

    6,7

    p/st

    9002 90 00

    –  andere

    6,7

    9003

    Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon

     

     

     

    –  Fassungen

     

     

    9003 11 00

    – –  aus Kunststoffen

    2,2

    p/st

    9003 19

    – –  aus anderen Stoffen

     

     

    9003 19 10

    – – –  aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    2,2

    p/st

    9003 19 30

    – – –  aus unedlen Metallen

    2,2

    p/st

    9003 19 90

    – – –  aus anderen Stoffen

    2,2

    p/st

    9003 90 00

    –  Teile

    2,2

    9004

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

     

     

    9004 10

    –  Sonnenbrillen

     

     

    9004 10 10

    – –  mit optisch bearbeiteten Gläsern

    2,9

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    9004 10 91

    – – –  mit Brillengläsern aus Kunststoffen

    2,9

    p/st

    9004 10 99

    – – –  andere

    2,9

    p/st

    9004 90

    –  andere

     

     

    9004 90 10

    – –  mit Brillengläsern aus Kunststoffen

    2,9

    9004 90 90

    – –  andere

    2,9

    9005

    Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie)

     

     

    9005 10 00

    –  Ferngläser

    4,2

    p/st

    9005 80 00

    –  andere Instrumente

    4,2

    9005 90 00

    –  Teile und Zubehör (einschließlich Montierungen)

    4,2

    9006

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)

     

     

    9006 10 00

    –  Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art

    4,2

    p/st

    9006 30 00

    –  Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

    4,2

    p/st

    9006 40 00

    –  Sofortbildkameras

    3,2

    p/st

     

    –  andere Fotoapparate

     

     

    9006 51 00

    – –  Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

    4,2

    p/st

    9006 52 00

    – –  andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

    4,2

    p/st

    9006 53

    – –  andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm

     

     

    9006 53 10

    – – –  Wegwerffotoapparate

    4,2

    p/st

    9006 53 80

    – – –  andere

    4,2

    p/st

    9006 59 00

    – –  andere

    4,2

    p/st

     

    –  Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, für fotografische Zwecke, sowie Fotoblitzlampen

     

     

    9006 61 00

    – –  Blitzlichtgeräte mit Entladungslampe (Elektronenblitzgeräte)

    3,2

    p/st

    9006 69 00

    – –  andere

    3,2

    p/st

     

    –  Teile und Zubehör

     

     

    9006 91 00

    – –  für Fotoapparate

    3,7

    9006 99 00

    – –  andere

    3,2

    9007

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

     

     

     

    –  Filmkameras

     

     

    9007 11 00

    – –  für Filme mit einer Breite von weniger als 16 mm oder für Doppelacht-Filme

    3,7

    p/st

    9007 19 00

    – –  andere

    3,7

    p/st

    9007 20 00

    –  Filmvorführapparate

    3,7

    p/st

     

    –  Teile und Zubehör

     

     

    9007 91 00

    – –  für Filmkameras

    3,7

    9007 92 00

    – –  für Filmvorführapparate

    3,7

    9008

    Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

     

     

    9008 10 00

    –  Diaprojektoren

    3,7

    p/st

    9008 20 00

    –  Lesegeräte für Mikrofilme, Mikrofiche oder andere Mikroträger, auch mit Kopiervorrichtung

    3,7

    p/st

    9008 30 00

    –  andere Stehbildwerfer

    3,7

    p/st

    9008 40 00

    –  fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

    3,7

    p/st

    9008 90 00

    –  Teile und Zubehör

    3,7

    9009

     

     

     

    9010

    Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände

     

     

    9010 10 00

    –  Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

    2,7

    9010 50 00

    –  andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter

    2,7

    9010 60 00

    –  Lichtbildwände

    2,7

    9010 90 00

    –  Teile und Zubehör

    2,7

    9011

    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

     

     

    9011 10

    –  Stereomikroskope

     

     

    9011 10 10

    – –  mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

    frei

    p/st

    9011 10 90

    – –  andere

    6,7

    p/st

    9011 20

    –  andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

     

     

    9011 20 10

    – –  Mikrofotografie-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

    frei

    p/st

    9011 20 90

    – –  andere

    6,7

    p/st

    9011 80 00

    –  andere Mikroskope

    6,7

    p/st

    9011 90

    –  Teile und Zubehör

     

     

    9011 90 10

    – –  für Mikroskope der Unterposition 9011 10 10 oder 9011 20 10

    frei

    9011 90 90

    – –  andere

    6,7

    9012

    Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

     

     

    9012 10

    –  andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

     

     

    9012 10 10

    – –  Elektronenmikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

    frei

    9012 10 90

    – –  andere

    3,7

    9012 90

    –  Teile und Zubehör

     

     

    9012 90 10

    – –  von Geräten der Unterposition 9012 10 10

    frei

    9012 90 90

    – –  andere

    3,7

    9013

    Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

    9013 10 00

    –  Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

    4,7

    9013 20 00

    –  Laser, ausgenommen Laserdioden

    4,7

    9013 80

    –  andere Vorrichtungen, Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

    – –  Flüssigkristallvorrichtungen

     

     

    9013 80 20

    – – –  aktive Matrix-Flüssigkristallvorrichtungen

    frei

    9013 80 30

    – – –  andere

    frei

    9013 80 90

    – –  andere

    4,7

    9013 90

    –  Teile und Zubehör

     

     

    9013 90 10

    – –  von Flüssigkristallvorrichtungen (LCD)

    frei

    9013 90 90

    – –  andere

    4,7

    9014

    Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

     

     

    9014 10 00

    –  Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

    2,7

    9014 20

    –  Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

     

     

    9014 20 20

    – –  Trägheitsnavigationssysteme

    3,7

    p/st

    9014 20 80

    – –  andere

    3,7

    9014 80 00

    –  andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    3,7

    9014 90 00

    –  Teile und Zubehör

    2,7

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

     

     

    9015 10

    –  Entfernungsmesser

     

     

    9015 10 10

    – –  elektronische

    3,7

    9015 10 90

    – –  andere

    2,7

    9015 20

    –  Theodolite und Tachymeter

     

     

    9015 20 10

    – –  elektronische

    3,7

    9015 20 90

    – –  andere

    2,7

    9015 30

    –  Nivellierinstrumente

     

     

    9015 30 10

    – –  elektronische

    3,7

    9015 30 90

    – –  andere

    2,7

    9015 40

    –  Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

     

     

    9015 40 10

    – –  elektronische

    3,7

    9015 40 90

    – –  andere

    2,7

    9015 80

    –  andere Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

    – –  elektronische

     

     

    9015 80 11

    – – –  für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

    3,7

    9015 80 19

    – – –  andere

    3,7

     

    – –  andere

     

     

    9015 80 91

    – – –  für die Geodäsie, Topografie oder Hydrografie

    2,7

    9015 80 93

    – – –  für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

    2,7

    9015 80 99

    – – –  andere

    2,7

    9015 90 00

    –  Teile und Zubehör

    2,7

    9016 00

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

     

     

    9016 00 10

    –  Waagen

    3,7

    p/st

    9016 00 90

    –  Teile und Zubehör

    3,7

    9017

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    9017 10

    –  Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische

     

     

    9017 10 10

    – –  Plotter

    frei

    p/st

    9017 10 90

    – –  andere

    2,7

    p/st

    9017 20

    –  andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

     

     

    9017 20 05

    – –  Plotter

    frei

    p/st

     

    – –  andere Zeicheninstrumente und -geräte

     

     

    9017 20 11

    – – –  Reißzeuge

    2,7

    p/st

    9017 20 19

    – – –  andere

    2,7

    9017 20 39

    – –  Anreißinstrumente und -geräte

    2,7

    p/st

    9017 20 90

    – –  Recheninstrumente und -geräte

    2,7

    p/st

    9017 30

    –  Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße

     

     

    9017 30 10

    – –  Mikrometer und Schieblehren

    2,7

    p/st

    9017 30 90

    – –  andere (ausgenommen nicht verstellbare Lehren der Position 9031)

    2,7

    p/st

    9017 80

    –  andere Instrumente und Geräte

     

     

    9017 80 10

    – –  Maßstäbe, Maßbänder und Lineale mit Maßeinteilung

    2,7

    9017 80 90

    – –  andere

    2,7

    9017 90 00

    –  Teile und Zubehör

    2,7

    9018

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe

     

     

     

    –  Elektrodiagnoseapparate und -geräte (einschließlich der Apparate und Geräte für Funktionsprüfungen oder zum Überwachen von physiologischen Parametern)

     

     

    9018 11 00

    – –  Elektrokardiografen

    frei

    9018 12 00

    – –  Ultraschalldiagnosegeräte

    frei

    9018 13 00

    – –  Magnetresonanzgeräte

    frei

    9018 14 00

    – –  Szintigrafiegeräte

    frei

    9018 19

    – –  andere

     

     

    9018 19 10

    – – –  Überwachungsapparate und -geräte zur gleichzeitigen Überwachung von zwei oder mehr Parametern

    frei

    9018 19 90

    – – –  andere

    frei

    9018 20 00

    –  Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

    frei

     

    –  Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen

     

     

    9018 31

    – –  Spritzen, auch mit Nadeln

     

     

    9018 31 10

    – – –  aus Kunststoffen

    frei

    9018 31 90

    – – –  andere

    frei

    9018 32

    – –  Hohlnadeln aus Metall und Operationsnähnadeln

     

     

    9018 32 10

    – – –  Hohlnadeln aus Metall

    frei

    9018 32 90

    – – –  Operationsnähnadeln

    frei

    9018 39 00

    – –  andere

    frei

     

    –  andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

    9018 41 00

    – –  Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

    frei

    9018 49

    – –  andere

     

     

    9018 49 10

    – – –  Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen

    frei

    9018 49 90

    – – –  andere

    frei

    9018 50

    –  andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

    9018 50 10

    – –  nicht optische

    frei

    9018 50 90

    – –  optische

    frei

    9018 90

    –  andere Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

    9018 90 10

    – –  Blutdruckmessgeräte

    frei

    9018 90 20

    – –  Endoskope

    frei

    9018 90 30

    – –  künstliche Nieren

    frei

     

    – –  Apparate und Geräte für Diathermie

     

     

    9018 90 41

    – – –  Ultraschalltherapiegeräte

    frei

    9018 90 49

    – – –  andere

    frei

    9018 90 50

    – –  Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte

    frei

    9018 90 60

    – –  Apparate und Geräte für Anästhesie

    frei

    9018 90 70

    – –  Ultraschall-Lithoklaste

    frei

    9018 90 75

    – –  Apparate und Geräte zur Nervenreizung

    frei

    9018 90 85

    – –  andere

    frei

    9019

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

     

     

    9019 10

    –  Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik

     

     

    9019 10 10

    – –  elektrische Vibrationsmassagegeräte

    frei

    9019 10 90

    – –  andere

    frei

    9019 20 00

    –  Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

    frei

    9020 00 00

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    1,7

    9021

    Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen

     

     

    9021 10

    –  Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen

     

     

    9021 10 10

    – –  orthopädische Apparate und Vorrichtungen

    frei

    9021 10 90

    – –  Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen

    frei

     

    –  künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik

     

     

    9021 21

    – –  künstliche Zähne

     

     

    9021 21 10

    – – –  aus Kunststoffen

    frei

    100 p/st

    9021 21 90

    – – –  aus anderen Stoffen

    frei

    100 p/st

    9021 29 00

    – –  andere

    frei

     

    –  andere künstliche Körperteile und Organe

     

     

    9021 31 00

    – –  künstliche Gelenke

    frei

    9021 39

    – –  andere

     

     

    9021 39 10

    – – –  Augenprothesen

    frei

    9021 39 90

    – – –  andere

    frei

    9021 40 00

    –  Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

    frei

    p/st

    9021 50 00

    –  Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

    frei

    p/st

    9021 90

    –  andere

     

     

    9021 90 10

    – –  Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte

    frei

    9021 90 90

    – –  andere

    frei

    9022

    Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen

     

     

     

    –  Röntgenapparate und -geräte, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie

     

     

    9022 12 00

    – –  Apparate für die Computertomografie

    frei

    p/st

    9022 13 00

    – –  andere, für zahnärztliche Zwecke

    frei

    p/st

    9022 14 00

    – –  andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

    frei

    p/st

    9022 19 00

    – –  für andere Zwecke

    frei

    p/st

     

    –  Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für die Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie

     

     

    9022 21 00

    – –  für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

    frei

    p/st

    9022 29 00

    – –  für andere Zwecke

    2,1

    p/st

    9022 30 00

    –  Röntgenröhren

    2,1

    p/st

    9022 90

    –  andere, einschließlich Teile und Zubehör

     

     

    9022 90 10

    – –  Röntgenschirme, einschließlich Verstärkerfolien; Streustrahlenraster

    2,1

    9022 90 90

    – –  andere

    2,1

    9023 00

    Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

     

     

    9023 00 10

    –  von der für den Unterricht in Physik, Chemie oder Technik verwendeten Art

    1,4

    9023 00 80

    –  andere

    1,4 (102)

    9024

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

     

     

    9024 10

    –  Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

     

     

     

    – –  elektronische

     

     

    9024 10 11

    – – –  Universal- und Zugfestigkeitsprüfmaschinen, -apparate und -geräte

    3,2

    9024 10 13

    – – –  Härteprüfmaschinen, -apparate und -geräte

    3,2

    9024 10 19

    – – –  andere

    3,2

    9024 10 90

    – –  andere

    2,1

    9024 80

    –  andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

    – –  elektronische

     

     

    9024 80 11

    – – –  zum Prüfen von Spinnstoffen, Papier und Pappe

    3,2

    9024 80 19

    – – –  andere

    3,2

    9024 80 90

    – –  andere

    2,1

    9024 90 00

    –  Teile und Zubehör

    2,1

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

     

     

     

    –  Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

     

     

    9025 11

    – –  unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt

     

     

    9025 11 20

    – – –  Fieberthermometer

    frei

    p/st

    9025 11 80

    – – –  andere

    2,8

    p/st

    9025 19

    – –  andere

     

     

    9025 19 20

    – – –  elektronische

    3,2

    p/st

    9025 19 80

    – – –  andere

    2,1

    p/st

    9025 80

    –  andere Instrumente

     

     

    9025 80 20

    – –  Barometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

    2,1

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    9025 80 40

    – – –  elektronische

    3,2

    9025 80 80

    – – –  andere

    2,1

    9025 90 00

    –  Teile und Zubehör

    3,2

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

     

     

    9026 10

    –  zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten

     

     

     

    – –  elektronische

     

     

    9026 10 21

    – – –  Durchflussmesser

    frei

    p/st

    9026 10 29

    – – –  andere

    frei

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    9026 10 81

    – – –  Durchflussmesser

    frei

    p/st

    9026 10 89

    – – –  andere

    frei

    p/st

    9026 20

    –  zum Messen oder Überwachen des Druckes

     

     

    9026 20 20

    – –  elektronische

    frei

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    9026 20 40

    – – –  Manometer mit Metallfedermesswerk (mit Kapsel-, Platten-, Rohr- oder Schneckenfeder)

    frei

    p/st

    9026 20 80

    – – –  andere

    frei

    p/st

    9026 80

    –  andere Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

    9026 80 20

    – –  elektronische

    frei

    9026 80 80

    – –  andere

    frei

    9026 90 00

    –  Teile und Zubehör

    frei

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

     

     

    9027 10

    –  Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch

     

     

    9027 10 10

    – –  elektronische

    2,5

    p/st

    9027 10 90

    – –  andere

    2,5

    p/st

    9027 20 00

    –  Chromatografen und Elektrophoresegeräte

    frei

    9027 30 00

    –  Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

    frei

    9027 50 00

    –  andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

    frei

    9027 80

    –  andere Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

    9027 80 05

    – –  Belichtungsmesser

    2,5

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  elektronische

     

     

    9027 80 11

    – – – –  pH-Messer, rH-Messer und andere Geräte zum Messen der Leitfähigkeit

    frei

    9027 80 13

    – – – –  Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen

    frei

    9027 80 17

    – – – –  andere

    frei

     

    – – –  andere

     

     

    9027 80 91

    – – – –  Viskosimeter, Porosimeter und Dilatometer

    frei

    9027 80 93

    – – – –  Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen

    frei

    9027 80 97

    – – – –  andere

    frei

    9027 90

    –  Mikrotome; Teile und Zubehör

     

     

    9027 90 10

    – –  Mikrotome

    2,5

    p/st

     

    – –  Teile und Zubehör

     

     

    9027 90 50

    – – –  für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027 20 bis 9027 80

    frei

    9027 90 80

    – – –  von Mikrotomen oder Untersuchungsgeräten für Gase oder Rauch

    2,5

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür

     

     

    9028 10 00

    –  Gaszähler

    2,1

    p/st

    9028 20 00

    –  Flüssigkeitszähler

    2,1

    p/st

    9028 30

    –  Elektrizitätszähler

     

     

     

    – –  Wechselstromzähler

     

     

    9028 30 11

    – – –  Einphasen-Wechselstromzähler

    2,1

    p/st

    9028 30 19

    – – –  Drehstromzähler

    2,1

    p/st

    9028 30 90

    – –  andere

    2,1

    p/st

    9028 90

    –  Teile und Zubehör

     

     

    9028 90 10

    – –  für Elektrizitätszähler

    2,1

    9028 90 90

    – –  andere

    2,1

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

     

     

    9029 10 00

    –  Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

    1,9

    9029 20

    –  Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

     

     

     

    – –  Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

     

     

    9029 20 31

    – – –  Geschwindigkeitsmesser für Landfahrzeuge

    2,6

    9029 20 38

    – – –  andere

    2,6

    9029 20 90

    – –  Stroboskope

    2,6

    9029 90 00

    –  Teile und Zubehör

    2,2

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

     

     

    9030 10 00

    –  Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

    4,2

    9030 20

    –  Oszilloskope und Oszillografen

     

     

    9030 20 10

    – –  Kathodenstrahloszilloskope und Kathodenstrahloszillografen

    4,2

    9030 20 30

    – –  andere, mit Registriervorrichtung

    frei

     

    – –  andere

     

     

    9030 20 91

    – – –  elektronische

    frei

    9030 20 99

    – – –  andere

    2,1

     

    –  andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung

     

     

    9030 31 00

    – –  Multimeter, ohne Registriervorrichtung

    4,2

    9030 32 00

    – –  Multimeter, mit Registriervorrichtung

    frei

    9030 33

    – –  andere, ohne Registriervorrichtung

     

     

    9030 33 10

    – – –  elektronische

    4,2

     

    – – –  andere

     

     

    9030 33 91

    – – – –  Voltmeter

    2,1

    9030 33 99

    – – – –  andere

    2,1

    9030 39 00

    – –  andere, mit Registriervorrichtung

    frei

    9030 40 00

    –  andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser)

    frei

     

    –  andere Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

    9030 82 00

    – –  zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

    frei

    9030 84 00

    – –  andere, mit Registriervorrichtung

    frei

    9030 89

    – –  andere

     

     

    9030 89 30

    – – –  elektronische

    frei

    9030 89 90

    – – –  andere

    2,1

    9030 90

    –  Teile und Zubehör

     

     

    9030 90 20

    – –  für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9030 82 00

    frei

    9030 90 85

    – –  andere

    2,5

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

     

     

    9031 10 00

    –  Auswuchtmaschinen

    2,8

    9031 20 00

    –  Prüfstände

    2,8

     

    –  andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

    9031 41 00

    – –  zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

    frei

    9031 49

    – –  andere

     

     

    9031 49 10

    – – –  Profilprojektoren

    2,8

    p/st

    9031 49 90

    – – –  andere

    frei

    9031 80

    –  andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

     

     

     

    – –  elektronische

     

     

     

    – – –  zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

     

     

    9031 80 32

    – – – –  zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken oder Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

    2,8 (99)

    9031 80 34

    – – – –  andere

    2,8

    9031 80 38

    – – –  andere

    4

     

    – –  andere

     

     

    9031 80 91

    – – –  zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

    2,8

    9031 80 98

    – – –  andere

    4

    9031 90

    –  Teile und Zubehör

     

     

    9031 90 20

    – –  für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 41 00 oder für optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen von Oberflächenpartikelverunreinigungen von Halbleiterscheiben (wafers) der Unterposition 9031 49 90

    frei

    9031 90 30

    – –  für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 80 32

    2,8 (99)

    9031 90 85

    – –  andere

    2,8

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

     

     

    9032 10

    –  Thermostate

     

     

    9032 10 20

    – –  elektronische

    2,8

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    9032 10 81

    – – –  mit elektrischer Schalteinrichtung

    2,1

    p/st

    9032 10 89

    – – –  andere

    2,1

    p/st

    9032 20 00

    –  Druckregler

    2,8

    p/st

     

    –  andere Regler

     

     

    9032 81 00

    – –  hydraulische oder pneumatische

    2,8

    9032 89 00

    – –  andere

    2,8

    9032 90 00

    –  Teile und Zubehör

    2,8

    9033 00 00

    Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    3,7

    KAPITEL 91

    UHRMACHERWAREN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 91 gehören nicht:

    a)

    Uhrgläser und Uhrgewichte (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit);

    b)

    Uhrketten (Position 7113 oder 7117, je nach Beschaffenheit);

    c)

    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) oder aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (im Allgemeinen Position 7115); Uhrfedern (einschließlich Spiralfedern) gehören jedoch zu Position 9114;

    d)

    Kugeln für Kugellager (Position 7326 oder 8482, je nach Beschaffenheit);

    e)

    Waren der Position 8412, die so konstruiert sind, dass sie ohne Hemmung laufen;

    f)

    Kugellager (Position 8482);

    g)

    Waren des Kapitels 85, noch nicht miteinander oder mit anderen Bauelementen zu Uhrwerken oder zu Teilen zusammengesetzt, die ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Uhrwerke bestimmt sind (Kapitel 85).

    2.

    Zu Position 9101 gehören nur Uhren, deren Gehäuse ganz aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen oder aus diesen Stoffen hergestellt und mit echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) der Positionen 7101 bis 7104 besetzt sind. Uhren mit Gehäuse aus unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen sind der Position 9102 zuzuweisen.

    3.

    Als „Kleinuhr-Werke“ im Sinne des Kapitels 91 gelten Vorrichtungen, deren Gang durch eine Unruh mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem geregelt wird und die eine Anzeige oder ein System zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige besitzen. Diese Uhrwerke dürfen eine Dicke von 12 mm und eine Breite, Länge oder einen Durchmesser von 50 mm nicht überschreiten.

    4.

    Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 91 bleiben Werke und Teile, die sowohl für Waren des Kapitels 91 als auch für andere Waren (z. B. für Mess- oder Präzisionsinstrumente) verwendet werden können, in Kapitel 91.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Ma Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    9101

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

     

     

    –  Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung

     

     

    9101 11 00

    – –  nur mit mechanischer Anzeige

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

    9101 19 00

    – –  andere

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

     

    –  andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung

     

     

    9101 21 00

    – –  mit automatischem Aufzug

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

    9101 29 00

    – –  andere

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

     

    –  andere

     

     

    9101 91 00

    – –  elektrisch betrieben

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

    9101 99 00

    – –  andere

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

    9102

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

     

     

     

    –  Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung

     

     

    9102 11 00

    – –  nur mit mechanischer Anzeige

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

    9102 12 00

    – –  nur mit optoelektronischer Anzeige

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

    9102 19 00

    – –  andere

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

     

    –  andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung

     

     

    9102 21 00

    – –  mit automatischem Aufzug

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

    9102 29 00

    – –  andere

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

     

    –  andere

     

     

    9102 91 00

    – –  elektrisch betrieben

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

    9102 99 00

    – –  andere

    4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

    p/st

    9103

    Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101, 9102 oder 9104

     

     

    9103 10 00

    –  elektrisch betrieben

    4,7

    p/st

    9103 90 00

    –  andere

    4,7

    p/st

    9104 00 00

    Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

    3,7

    p/st

    9105

    Andere Uhren

     

     

     

    –  Wecker

     

     

    9105 11 00

    – –  elektrisch betrieben

    4,7

    p/st

    9105 19 00

    – –  andere

    3,7

    p/st

     

    –  Wanduhren

     

     

    9105 21 00

    – –  elektrisch betrieben

    4,7

    p/st

    9105 29 00

    – –  andere

    3,7

    p/st

     

    –  andere

     

     

    9105 91 00

    – –  elektrisch betrieben

    4,7

    p/st

    9105 99

    – –  andere

     

     

    9105 99 10

    – – –  Tisch- oder Kaminuhren

    3,7

    p/st

    9105 99 90

    – – –  andere

    3,7

    p/st

    9106

    Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Arbeitszeitregistrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren)

     

     

    9106 10 00

    –  Arbeitszeitregistrieruhren; Zeit- und Datumstempeluhren

    4,7

    p/st

    9106 90

    –  andere

     

     

    9106 90 10

    – –  Kurzzeitmesser (Minutenzähler, Sekundenzähler)

    4,7

    p/st

    9106 90 80

    – –  andere

    4,7

    p/st

    9107 00 00

    Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

    4,7

    p/st

    9108

    Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt

     

     

     

    –  elektrisch betrieben

     

     

    9108 11 00

    – –  nur mit mechanischer Anzeige oder mit Vorrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige

    4,7

    p/st

    9108 12 00

    – –  nur mit optoelektronischer Anzeige

    4,7

    p/st

    9108 19 00

    – –  andere

    4,7

    p/st

    9108 20 00

    –  mit automatischem Aufzug

    5 MIN 0,17 € p/st

    p/st

    9108 90 00

    –  andere

    5 MIN 0,17 € p/st

    p/st

    9109

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

     

     

     

    –  elektrisch betrieben

     

     

    9109 11 00

    – –  für Wecker

    4,7

    p/st

    9109 19 00

    – –  andere

    4,7

    p/st

    9109 90 00

    –  andere

    4,7

    p/st

    9110

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

     

     

     

    –  Kleinuhr-Werke

     

     

    9110 11

    – –  nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen)

     

     

    9110 11 10

    – – –  mit einer Unruh mit Spiralfeder

    5 MIN 0,17 € p/st

    p/st

    9110 11 90

    – – –  andere

    4,7

    p/st

    9110 12 00

    – –  unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke

    3,7

    9110 19 00

    – –  Uhrrohwerke

    4,7

    9110 90 00

    –  andere

    3,7

    9111

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

     

     

    9111 10 00

    –  Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

    p/st

    9111 20 00

    –  Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

    0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

    p/st

    9111 80 00

    –  andere Gehäuse

    0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

    p/st

    9111 90 00

    –  Teile

    0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

    9112

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

     

     

    9112 20 00

    –  Gehäuse

    2,7

    p/st

    9112 90 00

    –  Teile

    2,7

    9113

    Uhrarmbänder und Teile davon

     

     

    9113 10

    –  aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

     

    9113 10 10

    – –  aus Edelmetallen

    2,7

    9113 10 90

    – –  aus Edelmetallplattierungen

    3,7

    9113 20 00

    –  aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

    6

    9113 90

    –  andere

     

     

    9113 90 10

    – –  aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    6

    9113 90 80

    – –  andere

    6

    9114

    Andere Uhrenteile

     

     

    9114 10 00

    –  Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

    3,7

    9114 20 00

    –  Uhrensteine

    2,7

    9114 30 00

    –  Zifferblätter

    2,7

    9114 40 00

    –  Werkplatten und Brücken

    2,7

    9114 90 00

    –  andere

    2,7

    KAPITEL 92

    MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 92 gehören nicht:

    a)

    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

    b)

    Mikrofone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzlicheAusrüstungsstücke zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind (Kapitel 85 oder 90);

    c)

    Instrumente und Geräte, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503);

    d)

    Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Position 9603);

    e)

    Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Position 9705 oder 9706).

    2.

    Bogen, Schlägel und dergleichen für Musikinstrumente der Position 9202 oder 9206 werden wie die Instrumente eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Instrumenten gestellt werden und ihnen der Anzahl nach entsprechen.

    Karten, Scheiben und Walzen der Position 9209 werden auch dann getrennt eingereiht, wenn sie mit den Instrumenten oder Geräten gestellt werden, für die sie bestimmt sind.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Ma Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    9201

    Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

     

     

    9201 10

    –  Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen

     

     

    9201 10 10

    – –  neu

    4

    p/st

    9201 10 90

    – –  gebraucht

    4

    p/st

    9201 20 00

    –  Flügel

    4

    p/st

    9201 90 00

    –  andere

    4

    9202

    Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

     

     

    9202 10

    –  Streichinstrumente

     

     

    9202 10 10

    – –  Geigen

    3,2

    p/st

    9202 10 90

    – –  andere

    3,2

    p/st

    9202 90

    –  andere

     

     

    9202 90 30

    – –  Gitarren

    3,2

    p/st

    9202 90 80

    – –  andere

    3,2

    p/st

    9203

     

     

     

    9204

     

     

     

    9205

    Andere Blasinstrumente (z. B. Klarinetten, Trompeten und Dudelsäcke)

     

     

    9205 10 00

    –  Blechblasinstrumente

    3,2

    p/st

    9205 90

    –  andere

     

     

    9205 90 10

    – –  Akkordeons und ähnliche Musikinstrumente

    3,7

    p/st

    9205 90 30

    – –  Mundharmonikas

    3,7

    p/st

    9205 90 50

    – –  Orgeln (mit Pfeifen und Klaviatur); Harmonien und ähnliche Musikinstrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen

    3,2

    9205 90 90

    – –  andere

    3,2

    9206 00 00

    Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

    3,2

    9207

    Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons)

     

     

    9207 10

    –  Instrumente mit Klaviatur, ausgenommen Akkordeons

     

     

    9207 10 10

    – –  Orgeln

    3,2

    p/st

    9207 10 30

    – –  Digital-Pianos

    3,2

    p/st

    9207 10 50

    – –  Synthesizer

    3,2

    p/st

    9207 10 80

    – –  andere

    3,2

    9207 90

    –  andere

     

     

    9207 90 10

    – –  Gitarren

    3,7

    p/st

    9207 90 90

    – –  andere

    3,7

    9208

    Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, singende mechanische Vögel, singende Sägen und andere in diesem Kapitel anderweit nicht erfasste Musikinstrumente; Lockpfeifen aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und andere Mundblasinstrumente zu Ruf- oder Signalzwecken

     

     

    9208 10 00

    –  Spieldosen

    2,7

    9208 90 00

    –  andere

    3,2

    9209

    Teile und Zubehör für Musikinstrumente (z. B. Musikwerke für Spieldosen, Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Musikinstrumente); Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art

     

     

    9209 30 00

    –  Musiksaiten

    2,7

     

    –  andere

     

     

    9209 91 00

    – –  Teile und Zubehör für Klaviere

    2,7

    9209 92 00

    – –  Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9202

    2,7

    9209 94 00

    – –  Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9207

    2,7

    9209 99

    – –  andere

     

     

    9209 99 20

    – – –  Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9205

    2,7

     

    – – –  andere

     

     

    9209 99 40

    – – – –  Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen

    3,2

    9209 99 50

    – – – –  Musikwerke für Spieldosen

    1,7

    9209 99 70

    – – – –  andere

    2,7

    ABSCHNITT XIX

    WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    KAPITEL 93

    WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 93 gehören nicht:

    a)

    Waren des Kapitels 36 (z. B. Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen);

    b)

    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV);und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

    c)

    Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Position 8710);

    d)

    Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90);

    e)

    Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 95);

    f)

    Sammlungsstücke oder Antiquitäten (Position 9705 oder 9706).

    2.

    Als „Teile“ im Sinne der Position 9306 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Position 8526.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    9301

    Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307

     

     

     

    –  Artilleriewaffen (z. B. Kanonen, Haubitzen, Mörser (Granatwerfer))

     

     

    9301 11 00

    – –  selbstfahrend

    frei

    9301 19 00

    – –  andere

    frei

    9301 20 00

    –  Raketenwerfer, Flammenwerfer, Granatwerfer, Torpedorohre und ähnliche Werfer

    frei

    9301 90 00

    –  andere

    frei

    9302 00 00

    Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

    2,7

    p/st

    9303

    Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte)

     

     

    9303 10 00

    –  Vorderlader

    3,2

    p/st

    9303 20

    –  andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf

     

     

    9303 20 10

    – –  mit einem Lauf, glatt

    3,2

    p/st

    9303 20 95

    – –  andere

    3,2

    p/st

    9303 30 00

    –  andere Jagd- und Sportgewehre

    3,2

    p/st

    9303 90 00

    –  andere

    3,2

    p/st

    9304 00 00

    Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307

    3,2

    9305

    Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304

     

     

    9305 10 00

    –  für Revolver oder Pistolen

    3,2

     

    –  für Gewehre der Position 9303

     

     

    9305 21 00

    – –  glatte Läufe

    2,7

    p/st

    9305 29 00

    – –  andere

    2,7

     

    –  andere

     

     

    9305 91 00

    – –  von Kriegswaffen der Position 9301

    frei

    9305 99 00

    – –  andere

    2,7

    9306

    Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen

     

     

     

    –  Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon; Geschosse für Luftgewehre und -pistolen

     

     

    9306 21 00

    – –  Patronen

    2,7

    1 000 p/st

    9306 29

    – –  andere

     

     

    9306 29 40

    – – –  Hülsen

    2,7

    1 000 p/st

    9306 29 70

    – – –  andere

    2,7

    9306 30

    –  andere Patronen und Teile davon

     

     

    9306 30 10

    – –  für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301

    2,7

     

    – –  andere

     

     

    9306 30 30

    – – –  für Kriegswaffen

    1,7

     

    – – –  andere

     

     

    9306 30 91

    – – – –  Zentralfeuerpatronen

    2,7

    1 000 p/st

    9306 30 93

    – – – –  Randfeuerpatronen

    2,7

    1 000 p/st

    9306 30 97

    – – – –  andere

    2,7

    9306 90

    –  andere

     

     

    9306 90 10

    – –  zu Kriegszwecken

    1,7

    9306 90 90

    – –  andere

    2,7

    9307 00 00

    Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

    1,7

    ABSCHNITT XX

    VERSCHIEDENE WAREN

    KAPITEL 94

    MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 94 gehören nicht:

    a)

    aufblasbare Matratzen, Kopfkissen oder Kissen; Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfüllung, des Kapitels 39, 40 oder 63;

    b)

    auf dem Boden stehende Spiegel, z. B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009;

    c)

    Waren des Kapitels 71;

    d)

    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303;

    e)

    Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind;

    f)

    Beleuchtungskörper des Kapitels 85;

    g)

    Möbel als besondere Teile von Geräten der Positionen 8518 (Position 8518), 8519 bis 8521 (Position 8522) oder 8525 bis 8528 (Position 8529);

    h)

    Waren der Position 8714;

    ij)

    Dentalstühle mit eingebauten Zahnbehandlungsgeräten der Position 9018 sowie Speibecken für die zahnärztliche Praxis (Position 9018);

    k)

    Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Uhrengehäuse);

    l)

    Möbel oder Beleuchtungskörper, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503), Billardtische oder andere Spielmöbel der Position 9504, Möbel für Zauberkunststücke oder Dekorationsartikel (ausgenommen elektrische Girlanden) wie Lampions, Papierlaternen (Position 9505).

    2.

    Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden.

    Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinander gestellt werden:

    a)

    Schränke, Bücherschränke, Regale und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken;

    b)

    Sitze und Bettgestelle.

    3.

    A)

    Als Teile von Waren im Sinne der Positionen 9401 bis 9403 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein oder aus einem anderen in Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch zugeschnitten, jedoch nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden.

    B)

    Gesondert gestellte Waren der Position 9404 verbleiben in dieser Position, auch wenn sie zugleich Teile von Möbeln der Positionen 9401 bis 9403 sind.

    4.

    Als „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertig gestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    9401

    Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

     

     

    9401 10 00

    –  Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    frei

    9401 20 00

    –  Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    3,7

    9401 30

    –  Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

     

     

    9401 30 10

    – –  gepolstert, mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern

    frei

    9401 30 90

    – –  andere

    frei

    9401 40 00

    –  in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

    frei

     

    –  Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

     

     

    9401 51 00

    – –  aus Bambus oder Rattan

    5,6

    9401 59 00

    – –  andere

    5,6

     

    –  andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz

     

     

    9401 61 00

    – –  gepolstert

    frei

    9401 69 00

    – –  andere

    frei

     

    –  andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall

     

     

    9401 71 00

    – –  gepolstert

    frei

    9401 79 00

    – –  andere

    frei

    9401 80 00

    –  andere Sitzmöbel

    frei

    9401 90

    –  Teile

     

     

    9401 90 10

    – –  von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    1,7

     

    – –  andere

     

     

    9401 90 30

    – – –  aus Holz

    2,7

    9401 90 80

    – – –  andere

    2,7

    9402

    Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon

     

     

    9402 10 00

    –  Dentalstühle, Friseurstühle oder ähnliche Stühle und Teile davon

    frei

    9402 90 00

    –  andere

    frei

    9403

    Andere Möbel und Teile davon

     

     

    9403 10

    –  Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

     

     

    9403 10 10

    – –  Zeichentische (ausgenommen solche der Position 9017)

    frei

     

    – –  andere, mit einer Höhe von

     

     

     

    – – –  80 cm oder weniger

     

     

    9403 10 51

    – – – –  Schreibtische

    frei

    9403 10 59

    – – – –  andere

    frei

     

    – – –  mehr als 80 cm

     

     

    9403 10 91

    – – – –  Schränke mit Türen oder Rollläden

    frei

    9403 10 93

    – – – –  Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen

    frei

    9403 10 99

    – – – –  andere

    frei

    9403 20

    –  andere Metallmöbel

     

     

    9403 20 20

    – –  Betten

    frei

    9403 20 80

    – –  andere

    frei

    9403 30

    –  Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

     

     

     

    – –  mit einer Höhe von 80 cm oder weniger

     

     

    9403 30 11

    – – –  Schreibtische

    frei

    9403 30 19

    – – –  andere

    frei

     

    – –  mit einer Höhe von mehr als 80 cm

     

     

    9403 30 91

    – – –  Schränke

    frei

    9403 30 99

    – – –  andere

    frei

    9403 40

    –  Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

     

     

    9403 40 10

    – –  Einbauküchenelemente

    2,7

    9403 40 90

    – –  andere

    2,7

    9403 50 00

    –  Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

    frei

    9403 60

    –  andere Holzmöbel

     

     

    9403 60 10

    – –  Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art

    frei

    9403 60 30

    – –  Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art

    frei

    9403 60 90

    – –  andere Holzmöbel

    frei

    9403 70 00

    –  Kunststoffmöbel

    frei

     

    –  Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe

     

     

    9403 81 00

    – –  aus Bambus oder Rattan

    5,6

    9403 89 00

    – –  andere

    5,6

    9403 90

    –  Teile

     

     

    9403 90 10

    – –  aus Metall

    2,7

    9403 90 30

    – –  aus Holz

    2,7

    9403 90 90

    – –  aus anderen Stoffen

    2,7

    9404

    Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

     

     

    9404 10 00

    –  Sprungrahmen

    3,7

     

    –  Auflegematratzen

     

     

    9404 21

    – –  aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

     

     

    9404 21 10

    – – –  aus Zellkautschuk

    3,7

    9404 21 90

    – – –  aus Zellkunststoff

    3,7

    9404 29

    – –  aus anderen Stoffen

     

     

    9404 29 10

    – – –  mit Federkern

    3,7

    9404 29 90

    – – –  andere

    3,7

    9404 30 00

    –  Schlafsäcke

    3,7

    p/st

    9404 90

    –  andere

     

     

    9404 90 10

    – –  mit Federn oder Daunen gefüllt

    3,7

    9404 90 90

    – –  andere

    3,7

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

    9405 10

    –  Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art

     

     

     

    – –  aus Kunststoffen

     

     

    9405 10 21

    – – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

    4,7

    9405 10 28

    – – –  andere

    4,7

    9405 10 30

    – –  aus keramischen Stoffen

    4,7

    9405 10 50

    – –  aus Glas

    3,7

     

    – –  aus anderen Stoffen

     

     

    9405 10 91

    – – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

    2,7

    9405 10 98

    – – –  andere

    2,7

    9405 20

    –  elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

     

     

     

    – –  aus Kunststoffen

     

     

    9405 20 11

    – – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

    4,7

    9405 20 19

    – – –  andere

    4,7

    9405 20 30

    – –  aus keramischen Stoffen

    4,7

    9405 20 50

    – –  aus Glas

    3,7

     

    – –  aus anderen Stoffen

     

     

    9405 20 91

    – – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

    2,7

    9405 20 99

    – – –  andere

    2,7

    9405 30 00

    –  elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

    3,7

    9405 40

    –  andere elektrische Beleuchtungskörper

     

     

    9405 40 10

    – –  Scheinwerfer

    3,7

     

    – –  andere

     

     

     

    – – –  aus Kunststoffen

     

     

    9405 40 31

    – – – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

    4,7

    9405 40 35

    – – – –  von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

    4,7

    9405 40 39

    – – – –  andere

    4,7

     

    – – –  aus anderen Stoffen

     

     

    9405 40 91

    – – – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

    2,7

    9405 40 95

    – – – –  von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

    2,7

    9405 40 99

    – – – –  andere

    2,7

    9405 50 00

    –  nicht elektrische Beleuchtungskörper

    2,7

    9405 60

    –  Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen

     

     

    9405 60 20

    – –  aus Kunststoffen

    4,7

    9405 60 80

    – –  aus anderen Stoffen

    2,7

     

    –  Teile

     

     

    9405 91

    – –  aus Glas

     

     

     

    – – –  Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)

     

     

    9405 91 11

    – – – –  facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen, Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Lüstern

    5,7

    9405 91 19

    – – – –  andere (z. B. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen, Schirme, Glocken, Tulpen)

    5,7

    9405 91 90

    – – –  andere

    3,7

    9405 92 00

    – –  aus Kunststoffen

    4,7

    9405 99 00

    – –  aus anderen Stoffen

    2,7

    9406 00

    Vorgefertigte Gebäude

     

     

    9406 00 11

    –  Mobilheime

    2,7

     

    –  andere

     

     

    9406 00 20

    – –  aus Holz

    2,7

     

    – –  aus Eisen oder Stahl

     

     

    9406 00 31

    – – –  Gewächshäuser

    2,7

    9406 00 38

    – – –  andere

    2,7

    9406 00 80

    – –  aus anderen Stoffen

    2,7

    KAPITEL 95

    SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 95 gehören nicht:

    a)

    Kerzen (Position 3406);

    b)

    Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604;

    c)

    Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI;

    d)

    Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304;

    e)

    Sportkleidung sowie Maskenkostüme, aus Spinnstoffen, des Kapitels 61 oder 62;

    f)

    Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen, sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kapitels 63;

    g)

    Sportschuhe (ausgenommen solche, an denen Schlittschuhe oder Rollschuhe fest angebracht sind) des Kapitels 64 und besondere Kopfbedeckungen zu Sportzwecken des Kapitels 65;

    h)

    Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen oder dergleichen (Position 6602), Teile davon (Position 6603);

    ij)

    Glasaugen, nicht montiert, für Puppen oder anderes Spielzeug, der Position 7018;

    k)

    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);

    l)

    Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren der Position 8306;

    m)

    Flüssigkeitspumpen (Position 8413), Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (Position 8421), Elektromotoren (Position 8501), elektrische Transformatoren (Position 8504) und Geräte für die Funkfernsteuerung (Position 8526);

    n)

    Sportfahrzeuge (ausgenommen Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen) des Abschnitts XVII;

    o)

    zweirädrige Kinderfahrräder (Position 8712);

    p)

    Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kapitel 89), und Fortbewegungsmittel dazu (Kapitel 44, wenn sie aus Holz sind);

    q)

    Schutzbrillen für Sport und Freiluftspiele (Position 9004);

    r)

    Lockpfeifen und Signalpfeifen (Position 9208);

    s)

    Waffen und andere Waren des Kapitels 93;

    t)

    elektrische Girlanden aller Art (Position 9405);

    u)

    Saiten für Schläger, Zelte, Campingausrüstungen und Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe aus Stoffen aller Art (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit);

    v)

    Geschirr, Küchenartikel, Toilettenartikel, Teppiche und andere textile Fußbodenbeläge, Kleidung, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege, Küchenwäsche und ähnliche Erzeugnisse, die einen Gebrauchswert haben (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit).

    2.

    Die Waren dieses Kapitels können einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen enthalten.

    3.

    Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.

    4.

    Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung 1 zu diesem Kapitel gehören zu Position 9503 insbesondere auch Kombinationen von Waren dieser Position mit einem oder mehreren Bestandteilen, die nicht als Zusammenstellung nach den Bedingungen der Allgemeinen Vorschrift 3 b betrachtet werden können und die gesondert gestellt in andere Positionen eingereiht werden würden, vorausgesetzt die Waren sind für den Einzelverkauf aufgemacht und die Kombination hat den wesentlichen Charakter von Spielzeug.

    5.

    Zu Position 9503 gehören nicht Waren, die aufgrund ihrer Aufmachung, Form oder des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt sind, z. B. Spielzeuge für Haustiere (Einreihung nach Beschaffenheit).

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    9501

     

     

     

    9502

     

     

     

    9503 00

    Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

     

     

    9503 00 10

    –  Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen

    frei

     

    –  Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend, einschließlich Teile davon und Zubehör

     

     

    9503 00 21

    – –  Puppen

    4,7

    9503 00 29

    – –  Teile und Zubehör

    frei

    9503 00 30

    –  elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen

    frei

     

    –  andere Bausätze und Baukastenspielzeug

     

     

    9503 00 35

    – –  aus Kunststoff

    4,7

    9503 00 39

    – –  aus anderen Stoffen

    frei

     

    –  Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend

     

     

    9503 00 41

    – –  Füllmaterial enthaltend

    4,7

    9503 00 49

    – –  andere

    frei

    9503 00 55

    –  Musikspielzeuginstrumente und -geräte

    frei

     

    –  Puzzles

     

     

    9503 00 61

    – –  aus Holz

    frei

    9503 00 69

    – –  andere

    4,7

    9503 00 70

    –  anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

    4,7

     

    –  anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor

     

     

    9503 00 75

    – –  aus Kunststoff

    4,7

    9503 00 79

    – –  aus anderen Stoffen

    frei

     

    –  andere

     

     

    9503 00 81

    – –  Spielzeugwaffen

    frei

    9503 00 85

    – –  im Gussverfahren hergestellte Miniaturmodelle aus Metall

    4,7

     

    – –  andere

     

     

    9503 00 95

    – – –  aus Kunststoff

    4,7

    9503 00 99

    – – –  andere

    frei

    9504

    Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen)

     

     

    9504 10 00

    –  Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art

    frei

    9504 20

    –  Billardspiele aller Art und Zubehör

     

     

    9504 20 10

    – –  Billardmöbel und Tischbillards

    frei

    9504 20 90

    – –  andere

    frei

    9504 30

    –  andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)

     

     

    9504 30 10

    – –  Spiele mit Bildschirm

    frei

    p/st

     

    – –  andere Spiele

     

     

    9504 30 30

    – – –  Flipper

    frei

    p/st

    9504 30 50

    – – –  andere

    frei

    p/st

    9504 30 90

    – –  Teile

    frei

    9504 40 00

    –  Spielkarten

    2,7

    9504 90

    –  andere

     

     

    9504 90 10

    – –  elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben

    frei

    9504 90 90

    – –  andere

    frei

    9505

    Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

     

     

    9505 10

    –  Weihnachtsartikel

     

     

    9505 10 10

    – –  aus Glas

    frei

    9505 10 90

    – –  aus anderen Stoffen

    2,7

    9505 90 00

    –  andere

    2,7

    9506

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken

     

     

     

    –  Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport

     

     

    9506 11

    – –  Ski

     

     

    9506 11 10

    – – –  Langlaufski

    3,7

    pa

     

    – – –  Ski für den alpinen Skilauf

     

     

    9506 11 21

    – – – –  Monoski und Snowboards

    3,7

    p/st

    9506 11 29

    – – – –  andere

    3,7

    pa

    9506 11 80

    – – –  andere Ski

    3,7

    pa

    9506 12 00

    – –  Skibindungen

    3,7

    9506 19 00

    – –  andere

    2,7

     

    –  Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport

     

     

    9506 21 00

    – –  Windsurfer

    2,7

    9506 29 00

    – –  andere

    2,7

     

    –  Golfschläger und andere Golfausrüstungen

     

     

    9506 31 00

    – –  vollständige Golfschläger

    2,7

    p/st

    9506 32 00

    – –  Bälle

    2,7

    p/st

    9506 39

    – –  andere

     

     

    9506 39 10

    – – –  Teile von Golfschlägern

    2,7

    9506 39 90

    – – –  andere

    2,7

    9506 40

    –  Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

     

     

    9506 40 10

    – –  Tischtennisschläger, -bälle und -netze

    2,7

    9506 40 90

    – –  andere

    2,7

     

    –  Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung

     

     

    9506 51 00

    – –  Tennisschläger, auch ohne Bespannung

    4,7

    9506 59 00

    – –  andere

    2,7

     

    –  Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle

     

     

    9506 61 00

    – –  Tennisbälle

    2,7

    9506 62

    – –  aufblasbare Bälle

     

     

    9506 62 10

    – – –  aus Leder

    2,7

    9506 62 90

    – – –  andere

    2,7

    9506 69

    – –  andere

     

     

    9506 69 10

    – – –  Kricket- und Polobälle

    frei

    9506 69 90

    – – –  andere

    2,7

    9506 70

    –  Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

     

     

    9506 70 10

    – –  Schlittschuhe

    frei

    pa

    9506 70 30

    – –  Rollschuhe

    2,7

    pa

    9506 70 90

    – –  Teile und Zubehör

    2,7

     

    –  andere

     

     

    9506 91

    – –  Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

     

     

    9506 91 10

    – – –  Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen

    2,7

    9506 91 90

    – – –  andere

    2,7

    9506 99

    – –  andere

     

     

    9506 99 10

    – – –  Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

    frei

    9506 99 90

    – – –  andere

    2,7

    9507

    Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte

     

     

    9507 10 00

    –  Angelruten

    3,7

    9507 20

    –  Angelhaken, auch mit Vorfach

     

     

    9507 20 10

    – –  Angelhaken, nicht montiert

    1,7

    9507 20 90

    – –  andere

    3,7

    9507 30 00

    –  Angelrollen

    3,7

    9507 90 00

    –  andere

    3,7

    9508

    Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen

     

     

    9508 10 00

    –  Wanderzirkusse und Wandertierschauen

    1,7

    9508 90 00

    –  andere

    1,7

    KAPITEL 96

    VERSCHIEDENE WAREN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 96 gehören nicht:

    a)

    Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33);

    b)

    Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken);

    c)

    Fantasieschmuck (Position 7117);

    d)

    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);

    e)

    Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602;

    f)

    Waren des Kapitels 90 (z. B. Brillenfassungen (Position 9003), Reißfedern (Position 9017), Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- oder Tierheilkunde Verwendung finden (Position 9018));

    g)

    Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhrengehäuse);

    h)

    Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon (Kapitel 92);

    ij)

    Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon);

    k)

    Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper);

    l)

    Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

    m)

    Waren des Kapitels 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten).

    2.

    Als „pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe“ im Sinne der Position 9602 gelten:

    a)

    harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe, von der zum Schnitzen verwendeten Art (z. B. Steinnuss und Dumpalmnüsse);

    b)

    Meerschaum und Bernstein, auch rekonstituiert, Gagat (Jett) und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe.

    3.

    Als „Pinselköpfe“ im Sinne der Position 9603 gelten ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer geringen ergänzenden Bearbeitung bedürfen, wie Gleichrichten oder Schleifen der Enden.

    4.

    Waren des Kapitels 96, ausgenommen Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder aus echten Perlen oder Zuchtperlen bestehen, verbleiben in diesem Kapitel. Jedoch verbleiben Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615 nur dann in Kapitel 96, wenn sie nur geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    9601

    Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

     

     

    9601 10 00

    –  Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus Elfenbein

    2,7

    9601 90

    –  andere

     

     

    9601 90 10

    – –  Korallen, auch wiedergewonnen, bearbeitet, und Waren daraus

    frei

    9601 90 90

    – –  andere

    frei

    9602 00 00

    Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

    2,2

    9603

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

     

     

    9603 10 00

    –  Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

    3,7

    p/st

     

    –  Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind

     

     

    9603 21 00

    – –  Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

    3,7

    p/st

    9603 29

    – –  andere

     

     

    9603 29 30

    – – –  Haarbürsten

    3,7

    p/st

    9603 29 80

    – – –  andere

    3,7

    9603 30

    –  Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

     

     

    9603 30 10

    – –  Pinsel für Kunstmaler und Schreibpinsel

    3,7

    p/st

    9603 30 90

    – –  Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

    3,7

    p/st

    9603 40

    –  Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 9603 30); Kissen und Roller zum Anstreichen

     

     

    9603 40 10

    – –  Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen

    3,7

    p/st

    9603 40 90

    – –  Kissen und Roller zum Anstreichen

    3,7

    p/st

    9603 50 00

    –  andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

    2,7

    9603 90

    –  andere

     

     

    9603 90 10

    – –  von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

    2,7

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    9603 90 91

    – – –  Bürstenwaren für die Straßen- und Haushaltsreinigung, einschließlich Schuh- und Kleiderbürsten; Bürsten für die Tierpflege

    3,7

    9603 90 99

    – – –  andere

    3,7

    9604 00 00

    Handsiebe

    3,7

    9605 00 00

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

    3,7

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

     

     

    9606 10 00

    –  Druckknöpfe und Teile davon

    3,7

     

    –  Knöpfe

     

     

    9606 21 00

    – –  aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen

    3,7

    9606 22 00

    – –  aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen

    3,7

    9606 29 00

    – –  andere

    3,7

    9606 30 00

    –  Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

    2,7

    9607

    Reißverschlüsse und Teile davon

     

     

     

    –  Reißverschlüsse

     

     

    9607 11 00

    – –  mit Zähnen aus unedlen Metallen

    6,7

    m

    9607 19 00

    – –  andere

    7,7

    m

    9607 20

    –  Teile

     

     

    9607 20 10

    – –  aus unedlen Metallen (einschließlich Bänder und Streifen mit Zähnen aus unedlen Metallen)

    6,7

    9607 20 90

    – –  andere

    7,7

    9608

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

     

     

    9608 10

    –  Kugelschreiber

     

     

    9608 10 10

    – –  mit flüssiger Tinte

    3,7

    p/st

     

    – –  andere

     

     

    9608 10 30

    – – –  mit Schaft oder Kappe aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    3,7

    p/st

     

    – – –  andere

     

     

    9608 10 91

    – – – –  mit auswechselbarer Mine

    3,7

    p/st

    9608 10 99

    – – – –  andere

    3,7

    p/st

    9608 20 00

    –  Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze

    3,7

    p/st

     

    –  Füllfederhalter und andere Füllhalter

     

     

    9608 31 00

    – –  zum Zeichnen mit Tusche

    3,7

    p/st

    9608 39

    – –  andere

     

     

    9608 39 10

    – – –  mit Schaft oder Kappe aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    3,7

    p/st

    9608 39 90

    – – –  andere

    3,7

    p/st

    9608 40 00

    –  Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

    3,7

    p/st

    9608 50 00

    –  Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

    3,7

    9608 60

    –  Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend

     

     

    9608 60 10

    – –  mit flüssiger Tinte

    2,7

    p/st

    9608 60 90

    – –  andere

    2,7

    p/st

     

    –  andere

     

     

    9608 91 00

    – –  Schreibfedern und Schreibfederspitzen

    2,7

    9608 99

    – –  andere

     

     

    9608 99 20

    – – –  aus Metall

    2,7

    9608 99 80

    – – –  andere

    2,7

    9609

    Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

     

     

    9609 10

    –  Stifte mit festem Schutzmantel

     

     

    9609 10 10

    – –  Bleistifte

    2,7

    9609 10 90

    – –  andere

    2,7

    9609 20 00

    –  Minen für Stifte

    2,7

    9609 90

    –  andere

     

     

    9609 90 10

    – –  Pastellstifte und Zeichenkohle

    2,7

    9609 90 90

    – –  andere

    1,7

    9610 00 00

    Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

    2,7

    9611 00 00

    Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

    2,7

    9612

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

     

     

    9612 10

    –  Bänder

     

     

    9612 10 10

    – –  aus Kunststoff

    2,7

    9612 10 20

    – –  aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art

    frei

    9612 10 80

    – –  andere

    2,7

    9612 20 00

    –  Stempelkissen

    2,7

    9613

    Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte

     

     

    9613 10 00

    –  Taschenfeuerzeuge, für Gas, nicht nachfüllbar

    2,7

    p/st

    9613 20

    –  Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

     

     

    9613 20 10

    – –  mit elektrischer Zündung

    2,7

    p/st

    9613 20 90

    – –  mit anderer Zündung

    2,7

    p/st

    9613 80 00

    –  andere Feuerzeuge und Anzünder

    2,7

    9613 90 00

    –  Teile

    2,7

    9614 00

    Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

     

     

    9614 00 10

    –  Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz

    frei

    9614 00 90

    –  andere

    2,7

    9615

    Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon

     

     

     

    –  Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen

     

     

    9615 11 00

    – –  aus Hartkautschuk oder Kunststoff

    2,7

    9615 19 00

    – –  andere

    2,7

    9615 90 00

    –  andere

    2,7

    9616

    Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

     

     

    9616 10

    –  Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür

     

     

    9616 10 10

    – –  Zerstäuber

    2,7

    9616 10 90

    – –  Vorrichtungen und Köpfe

    2,7

    9616 20 00

    –  Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

    2,7

    9617 00

    Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

     

     

     

    –  Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter, mit einem Fassungsvermögen von

     

     

    9617 00 11

    – –  0,75 l oder weniger

    6,7

    9617 00 19

    – –  mehr als 0,75 l

    6,7

    9617 00 90

    –  Teile, ausgenommen Glaskolben

    6,7

    9618 00 00

    Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

    1,7

    ABSCHNITT XXI

    KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

    KAPITEL 97

    KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

    Anmerkungen

    1.

    Zu Kapitel 97 gehören nicht:

    a)

    Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, der Position 4907;

    b)

    bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Position 5907), ausgenommen solche, die zu Position 9706 gehören;

    c)

    echte Perlen oder Zuchtperlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103).

    2.

    Originalstiche, -schnitte und -steindrucke im Sinne der Position 9702 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platte(n) in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren unmittelbar auf einen beliebigen Stoff schwarzweiß oder farbig abgezogen sind.

    3.

    Zu Position 9703 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.

    4.

    A)

    Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkungen 1, 2 und 3 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel der Nomenklatur in Betracht kommen, zu Kapitel 97.

    B)

    Zu Position 9706 gehören nicht Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705.

    5.

    Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Stiche, Schnitte oder Steindrucke werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen.

    Rahmen, die nach Art und Wert den in dieser Anmerkung erwähnten Waren nicht entsprechen, sind getrennt einzureihen.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    Besondere Maßeinheit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    9701

    Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke

     

     

    9701 10 00

    –  Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen

    frei

    9701 90 00

    –  andere

    frei

    9702 00 00

    Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

    frei

    9703 00 00

    Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

    frei

    9704 00 00

    Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 4907

    frei

    9705 00 00

    Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

    frei

    9706 00 00

    Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

    frei

    KAPITEL 98

    VOLLSTÄNDIGE FABRIKATIONSANLAGEN

    Anmerkung

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1917/2000  (103) der Kommission vom 7. September 2000 und (EG) Nr. 1982/2004  (104) der Kommission vom 18. November 2004 erlauben eine Vereinfachung der Anmeldung für die Ausfuhr und den Eingang oder die Versendung vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen der Statistik des Außenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels. Um in den Genuss dieses Verfahrens zu kommen, müssen die Auskunftspflichtigen ggf. zuvor die erforderliche Zustimmung der zuständigen Dienststelle erhalten (vgl. die nachstehende Tabelle).

    Mitgliedstaat

    Name und Adresse der zuständigen Dienststelle

    Belgien

    Institut des comptes nationaux

    p/a Banque nationale de Belgique

    Boulevard de Berlaimont 14

    B-1000 Bruxelles

    Instituut voor de Nationale Rekeningen

    p/a Nationale Bank van België

    de Berlaimontlaan 14

    B-1000 Brussel

    Tschechische Republik

    Český statistický úřad

    Na Padesátém 81

    100 82 Praha 10

    Dänemark

    SKAT

    Østbanegade 123

    DK-2100 København Ø

    Deutschland

    Statistisches Bundesamt

    Gruppe VB — Außenhandel

    D-65180 Wiesbaden

    Estland

    Masku- ja Tolliamet

    Narva mnt 9j

    15176 Tallinn

    Statistikaamet

    Väliskaubandusstatistika talitus Endla 15

    15174 Tallinn

    Griechenland

    Εθνική Στατιστική Υπηρεσία της Ελλάδας

    Πειραιώς 46 & Επονιτών

    GR-18510 Πειραιάς

    Spanien

    Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales

    Avda. Llano Castellano, 17

    E-28071 Madrid

    Frankreich

    Direction générale des douanes et droits indirects

    Département des statistiques et des études économiques

    8, rue de la Tour-des-Dames

    F-75436 Paris Cedex 09

    Italien

    Agenzia delle dogane

    Area Centrale Gestione Tributi e Rapporto con gli Utenti

    Ufficio per la tariffa doganale, per i dazi e per i regimi dei prodotti agricoli

    Via Mario Carucci, 71

    00143 Roma

    Istituto Nazionale di Statistica

    Servizio Commercio con l’Estero

    Via Cesare Balbo 16

    I-00184 Roma

    Irland

    Central Statistics Office

    Ardee Rd

    Rathmines

    Dublin 6

    Office of the Revenue Commissioners

    Dublin Castle

    Dublin 2

    Zypern

    Τμήμα Τελωνείων

    Υπουργείο Οικονομικών

    Γωνία Μιχαήλ Καραολή και Γρηγόρη Αυξεντίου

    1096, Λευκωσία

    Υπηρεσία Φόρου Προστιθέμενης Αξίας

    Τμήμα Τελωνείων

    Υπουργείο Οικονομικών

    Γωνία Μιχαήλ Καραολή και Γρ. Αυξεντίου

    1471, Λευκωσία

    Lettland

    Latvijas Republikas Centrālā statistikas pārvalde,

    Lāčplēša ielā 1,

    Rīga, LV-1301

    Latvijas Republikas Valsts ieņēmumu dienesta

    Galvenā muitas pārvalde,

    Kr. Valdemāra ielā 1a,

    Rīga, LV-1841

    Litauen

    Muitines departamentas prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos

    A. Jakšto g. 1/25

    LT-01105 Vilnius

    Luxemburg

    Service Central de la Statistique et des Études Économiques

    Centre administratif Pierre Werner

    13, rue Erasme

    L-1468 Luxembourg-Kirchberg

    Ungarn

    Központi Statisztikai Hivatal

    Külkereskedelem-statisztikai Főosztály

    1024 Budapest, Petrezselyem u. 7-9

    Malta

    Uffiċċju Nazzjonali ta' I-Istatistika

    Lascaris

    II-Belt. CMR 02

    Niederlande

    De inspecteur in wiens ambtsgebied

    belanghebbende woont of is gevestigd

    Österreich

    Zollamt des Bundeslandes, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat,

    oder

    Bundesanstalt Statistik Austria

    Guglgasse 13

    A-1110 Wien

    Polen

    Właściwy dyrektor izby celnej

    Portugal

    Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

    Direcção de Serviços de Tributação Aduaneira

    Rua Terreiro do Trigo, Edificio da Alfândega, 1.o andar

    P-1149-060 Lisboa

    Instituto Nacional de Estatística

    DEE/CII — Departamento de Estatísticas Económicas

    Serviço de Estatísticas do Comércio Internacional e Produção Industrial

    Av. António José de Almeida

    P-1000-043 Lisboa

    Slowenien

    Ministrstvo za finance

    Carinska uprava Republike Slovenije

    Generalni carinski urad

    Šmartinska 55

    SI-1523 Ljubljana

    (za izvoz blaga)

    Statistični urad Republike Slovenije

    Vožarski pot 12

    SI-1000 Ljubljana

    (za odpreme in prejeme blaga)

    Slowakei

    Štatistický úrad SR

    Odbor štatistiky zahraničného obchodu

    Miletičova 3

    824 67 Bratislava 26

    Colné riaditel'stvo SR

    Mierová 23

    815 11 Bratislava

    Finnland

    Tullihallitus

    PL 512

    FIN-00101 Helsinki

    Tullstyrelsen

    PB 512

    FIN-00101 Helsingfors

    Schweden

    Tullverket

    Box 12854

    S-11298 Stockholm

    Statistiska centralbyrån

    Box 24300

    S-10451 Stockholm

    Vereinigtes Königreich

    Head of Compilation: Operations

    Statistics and Analysis of Trade Unit

    HM Revenue and Customs

    3rd floor Alexander House

    21 Victoria Avenue

    Southend-on-Sea

    SS99 1AA

    KN-Code

    Warenbezeichnung

     

    Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen des Außenhandels (Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000) und des innergemeinschaftlichen Handels (Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004):

    9880 XX 00

    Die KN-Codes umfassen folgende Angaben:

    Die ersten vier Stellen sind 9880.

    Die fünfte und die sechste Stelle bezeichnen das Kapitel der KN, zu dem die Waren, aus denen sich die Komponenten zusammensetzen, gehören.

    Die siebte und die achte Stelle sind jeweils 0.

    TEIL III

    ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

    ABSCHNITT I

    ANHÄNGE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    ANHANG 1

    AGRARTEILBETRÄGE (EA), ZUSATZZÖLLE ZUCKER (AD S/Z) UND ZUSATZZÖLLE MEHL (AD F/M)

    Bei Hinweisen auf diesen Anhang werden der Agrarteilbetrag („EA“) sowie gegebenenfalls der Zusatzzoll auf verschiedene Arten Zucker („AD S/Z“) oder der Zusatzzoll auf Mehl („AD F/M“) bestimmt anhand des Gehalts der betreffenden Ware an:

    Milchfett,

    Milchproteinen,

    Saccharose/Invertzucker/Isoglukose,

    Stärke, Stärkeabbauprodukten/Glukose.

    Dieser Ware entspricht ein Zusatzcode, der anhand der nachstehenden Tabelle 1 festgesetzt wird. Der für die Ware geltende Agrarteilbetrag (in Euro für 100 kg Eigengewicht) ist in Tabelle 2, Spalte 2, aufgeführt.

    Die in Tabelle 2, Spalte 3, aufgeführten Zusatzzölle auf verschiedene Arten Zucker („AD S/Z“) (in Euro für 100 kg Eigengewicht) gelten für Erhebungszwecke nur dann in vollem Umfang, wenn der Zolltarif mit dem Zeichen „AD S/Z“ auf Anhang 1 verweist; die in Spalte 4 aufgeführten Zusatzzölle auf Mehl („AD F/M“) (in Euro für 100 kg Eigengewicht) gelten für Erhebungszwecke nur dann in vollem Umfang, wenn der Zolltarif mit dem Zeichen „AD F/M“ auf Anhang 1 verweist.

    Tabelle 1

    Zusatzcode (entsprechend Zusammensetzung)

    Milchfett (GHT)

    Milchprotein (GHT) (105)

    Stärke/Glucose (GHT) (106)

    ≥ 0 < 5

    ≥ 5 < 25

    ≥ 25 < 50

    ≥ 50 < 75

    ≥ 75

    Saccharose/Invertzucker/Isoglucose (GHT) (107)

    ≥ 0 < 5

    ≥ 5 < 30

    ≥ 30 < 50

    ≥ 50 < 70

    ≥ 70

    ≥ 0 < 5

    ≥ 5 < 30

    ≥ 30 < 50

    ≥ 50 < 70

    ≥ 70

    ≥ 0 < 5

    ≥ 5 < 30

    ≥ 30 < 50

    ≥ 50

    ≥ 0 < 5

    ≥ 5 < 30

    ≥ 30

    ≥ 0 < 5

    ≥ 5

    ≥ 0 < 1,5

    ≥ 0 < 2,5

    7000

    7001

    7002

    7003

    7004

    7005

    7006

    7007

    7008

    7009

    7010

    7011

    7012

    7013

    7015

    7016

    7017

    7758

    7759

    ≥ 2,5 < 6

    7020

    7021

    7022

    7023

    7024

    7025

    7026

    7027

    7028

    7029

    7030

    7031

    7032

    7033

    7035

    7036

    7037

    7768

    7769

    ≥ 6 < 18

    7040

    7041

    7042

    7043

    7044

    7045

    7046

    7047

    7048

    7049

    7050

    7051

    7052

    7053

    7055

    7056

    7057

    7778

    7779

    ≥ 18 < 30

    7060

    7061

    7062

    7063

    7064

    7065

    7066

    7067

    7068

    7069

    7070

    7071

    7072

    7073

    7075

    7076

    7077

    7788

    7789

    ≥ 30 < 60

    7080

    7081

    7082

    7083

    7084

    7085

    7086

    7087

    7088

    ×

    7090

    7091

    7092

    ×

    7095

    7096

    ×

    ×

    ×

    ≥ 60

    7800

    7801

    7802

    ×

    ×

    7805

    7806

    7807

    ×

    ×

    7810

    7811

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ≥ 1,5 < 3

    ≥ 0 < 2,5

    7100

    7101

    7102

    7103

    7104

    7105

    7106

    7107

    7108

    7109

    7110

    7111

    7112

    7113

    7115

    7116

    7117

    7798

    7799

    ≥ 2,5 < 6

    7120

    7121

    7122

    7123

    7124

    7125

    7126

    7127

    7128

    7129

    7130

    7131

    7132

    7133

    7135

    7136

    7137

    7808

    7809

    ≥ 6 < 18

    7140

    7141

    7142

    7143

    7144

    7145

    7146

    7147

    7148

    7149

    7150

    7151

    7152

    7153

    7155

    7156

    7157

    7818

    7819

    ≥ 18 < 30

    7160

    7161

    7162

    7163

    7164

    7165

    7166

    7167

    7168

    7169

    7170

    7171

    7172

    7173

    7175

    7176

    7177

    7828

    7829

    ≥ 30 < 60

    7180

    7181

    7182

    7183

    ×

    7185

    7186

    7187

    7188

    ×

    7190

    7191

    7192

    ×

    7195

    7196

    ×

    ×

    ×

    ≥ 60

    7820

    7821

    7822

    ×

    ×

    7825

    7826

    7827

    ×

    ×

    7830

    7831

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ≥ 3 < 6

    ≥ 0 < 2,5

    7840

    7841

    7842

    7843

    7844

    7845

    7846

    7847

    7848

    7849

    7850

    7851

    7852

    7853

    7855

    7856

    7857

    7858

    7859

    ≥ 2,5 < 12

    7200

    7201

    7202

    7203

    7204

    7205

    7206

    7207

    7208

    7209

    7210

    7211

    7212

    7213

    7215

    7216

    7217

    7220

    7221

    ≥ 12

    7260

    7261

    7262

    7263

    7264

    7265

    7266

    7267

    7268

    7269

    7270

    7271

    7272

    7273

    7275

    7276

    ×

    7838

    ×

    ≥ 6 < 9

    ≥ 0 < 4

    7860

    7861

    7862

    7863

    7864

    7865

    7866

    7867

    7868

    7869

    7870

    7871

    7872

    7873

    7875

    7876

    7877

    7878

    7879

    ≥ 4 < 15

    7300

    7301

    7302

    7303

    7304

    7305

    7306

    7307

    7308

    7309

    7310

    7311

    7312

    7313

    7315

    7316

    7317

    7320

    7321

    ≥ 15

    7360

    7361

    7362

    7363

    7364

    7365

    7366

    7367

    7368

    7369

    7370

    7371

    7372

    7373

    7375

    7376

    ×

    7378

    ×

    ≥ 9 < 12

    ≥ 0 < 6

    7900

    7901

    7902

    7903

    7904

    7905

    7906

    7907

    7908

    7909

    7910

    7911

    7912

    7913

    7915

    7916

    7917

    7918

    7919

    ≥ 6 < 18

    7400

    7401

    7402

    7403

    7404

    7405

    7406

    7407

    7408

    7409

    7410

    7411

    7412

    7413

    7415

    7416

    7417

    7420

    7421

    ≥ 18

    7460

    7461

    7462

    7463

    7464

    7465

    7466

    7467

    7468

    ×

    7470

    7471

    7472

    ×

    7475

    7476

    ×

    ×

    ×

    ≥ 12 < 18

    ≥ 0 < 6

    7940

    7941

    7942

    7943

    7944

    7945

    7946

    7947

    7948

    7949

    7950

    7951

    7952

    7953

    7955

    7956

    7957

    7958

    7959

    ≥ 6 < 18

    7500

    7501

    7502

    7503

    7504

    7505

    7506

    7507

    7508

    7509

    7510

    7511

    7512

    7513

    7515

    7516

    7517

    7520

    7521

    ≥ 18

    7560

    7561

    7562

    7563

    7564

    7565

    7566

    7567

    7568

    ×

    7570

    7571

    7572

    ×

    7575

    7576

    ×

    ×

    ×

    ≥ 18 < 26

    ≥ 0 < 6

    7960

    7961

    7962

    7963

    7964

    7965

    7966

    7967

    7968

    7969

    7970

    7971

    7972

    7973

    7975

    7976

    7977

    7978

    7979

    ≥ 6

    7600

    7601

    7602

    7603

    7604

    7605

    7606

    7607

    7608

    7609

    7610

    7611

    7612

    7613

    7615

    7616

    ×

    7620

    ×

    ≥ 26 < 40

    ≥ 0 < 6

    7980

    7981

    7982

    7983

    7984

    7985

    7986

    7987

    7988

    ×

    7990

    7991

    7992

    ×

    7995

    7996

    ×

    ×

    ×

    ≥ 6

    7700

    7701

    7702

    7703

    ×

    7705

    7706

    7707

    7708

    ×

    7710

    7711

    7712

    ×

    7715

    7716

    ×

    ×

    ×

    ≥ 40 < 55

     

    7720

    7721

    7722

    7723

    ×

    7725

    7726

    7727

    7728

    ×

    7730

    7731

    7732

    ×

    7735

    7736

    ×

    ×

    ×

    ≥ 55 < 70

     

    7740

    7741

    7742

    ×

    ×

    7745

    7746

    7747

    ×

    ×

    7750

    7751

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ≥ 70 < 85

     

    7760

    7761

    7762

    ×

    ×

    7765

    7766

    ×

    ×

    ×

    7770

    7771

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ≥ 85

     

    7780

    7781

    ×

    ×

    ×

    7785

    7786

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    ×

    NB: Wenn ein Lactosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galactose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galactosemenge äquivalente Glucosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glucose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.


    Tabelle 2

    Code

    Agrarteilbetrag

    AD S/Z

    AD F/M

    1

    2

    3

    4

    7000

    0

    0

    0

    7001

    10,06

    10,06

     

    7002

    18,87

    18,87

     

    7003

    27,25

    27,25

     

    7004

    38,99

    38,99

     

    7005

    4,16

     

    4,16

    7006

    14,22

    10,06

    4,16

    7007

    23,03

    18,87

    4,16

    7008

    31,41

    27,25

    4,16

    7009

    43,15

    38,99

    4,16

    7010

    8,88

     

    8,88

    7011

    18,95

    10,06

    8,88

    7012

    27,75

    18,87

    8,88

    7013

    36,14

    27,25

    8,88

    7015

    13,99

     

    13,99

    7016

    24,05

    10,06

    13,99

    7017

    32,85

    18,87

    13,99

    7020

    16,63

     

     

    7021

    26,69

    10,06

     

    7022

    35,50

    18,87

     

    7023

    40,56

    27,25

     

    7024

    52,30

    38,99

     

    7025

    20,79

     

    4,16

    7026

    30,85

    10,06

    4,16

    7027

    39,66

    18,87

    4,16

    7028

    44,72

    27,25

    4,16

    7029

    56,46

    38,99

    4,16

    7030

    25,51

     

    8,88

    7031

    35,58

    10,06

    8,88

    7032

    44,38

    18,87

    8,88

    7033

    49,44

    27,25

    8,88

    7035

    27,29

     

    13,99

    7036

    37,35

    10,06

    13,99

    7037

    46,16

    18,87

    13,99

    7040

    49,90

     

     

    7041

    59,96

    10,06

     

    7042

    68,76

    18,87

     

    7043

    67,17

    27,25

     

    7044

    78,91

    38,99

     

    7045

    54,05

     

    4,16

    7046

    64,12

    10,06

    4,16

    7047

    72,92

    18,87

    4,16

    7048

    71,33

    27,25

    4,16

    7049

    83,07

    38,99

    4,16

    7050

    58,78

     

    8,88

    7051

    68,84

    10,06

    8,88

    7052

    77,65

    18,87

    8,88

    7053

    76,05

    27,25

    8,88

    7055

    53,90

     

    13,99

    7056

    63,96

    10,06

    13,99

    7057

    72,77

    18,87

    13,99

    7060

    89,10

     

     

    7061

    99,16

    10,06

     

    7062

    107,97

    18,87

     

    7063

    93,53

    27,25

     

    7064

    110,27

    38,99

     

    7065

    93,26

     

    4,16

    7066

    103,32

    10,06

    4,16

    7067

    112,13

    18,87

    4,16

    7068

    102,69

    27,25

    4,16

    7069

    114,43

    38,99

    4,16

    7070

    97,98

     

    8,88

    7071

    108,05

    10,06

    8,88

    7072

    116,85

    18,87

    8,88

    7073

    107,42

    27,25

    8,88

    7075

    85,27

     

    13,99

    7076

    95,33

    10,06

    13,99

    7077

    104,13

    18,87

    13,99

    7080

    173,45

     

     

    7081

    183,51

    10,06

     

    7082

    192,32

    18,87

     

    7083

    166,01

    27,25

     

    7084

    177,75

    38,99

     

    7085

    177,61

     

    4,16

    7086

    187,67

    10,06

    4,16

    7087

    196,47

    18,87

    4,16

    7088

    170,17

    27,25

    4,16

    7090

    182,33

     

    8,88

    7091

    192,39

    10,06

    8,88

    7092

    201,20

    18,87

    8,88

    7095

    152,74

     

    13,99

    7096

    162,81

    10,06

    13,99

    7100

    5,69

     

     

    7101

    15,75

    10,06

     

    7102

    24,55

    18,87

     

    7103

    32,94

    27,25

     

    7104

    44,68

    38,99

     

    7105

    9,84

     

    4,16

    7106

    19,91

    10,06

    4,16

    7107

    28,71

    18,87

    4,16

    7108

    37,10

    27,25

    4,16

    7109

    48,84

    38,99

    4,16

    7110

    14,57

     

    8,88

    7111

    24,63

    10,06

    8,88

    7112

    33,44

    18,87

    8,88

    7113

    41,82

    27,25

    8,88

    7115

    19,67

     

    13,99

    7116

    29,73

    10,06

    13,99

    7117

    38,54

    18,87

    13,99

    7120

    22,32

     

     

    7121

    32,38

    10,06

     

    7122

    41,19

    18,87

     

    7123

    46,25

    27,25

     

    7124

    57,99

    38,99

     

    7125

    26,48

     

    4,16

    7126

    36,54

    10,06

    4,16

    7127

    45,34

    18,87

    4,16

    7128

    50,40

    27,25

    4,16

    7129

    62,14

    38,99

    4,16

    7130

    31,20

     

    8,88

    7131

    41,26

    10,06

    8,88

    7132

    50,07

    18,87

    8,88

    7133

    55,13

    27,25

    8,88

    7135

    32,98

     

    13,99

    7136

    43,04

    10,06

    13,99

    7137

    51,85

    18,87

    13,99

    7140

    55,58

     

     

    7141

    65,65

    10,06

     

    7142

    74,45

    18,87

     

    7143

    72,86

    27,25

     

    7144

    84,60

    38,99

     

    7145

    59,74

     

    4,16

    7146

    69,80

    10,06

    4,16

    7147

    78,61

    18,87

    4,16

    7148

    77,01

    27,25

    4,16

    7149

    88,75

    38,99

    4,16

    7150

    64,47

     

    8,88

    7151

    74,53

    10,06

    8,88

    7152

    88,33

    18,87

    8,88

    7153

    81,74

    27,25

    8,88

    7155

    59,59

     

    13,99

    7156

    69,65

    10,06

    13,99

    7157

    78,46

    18,87

    13,99

    7160

    94,79

     

     

    7161

    104,85

    10,06

     

    7162

    113,65

    18,87

     

    7163

    104,22

    27,25

     

    7164

    115,96

    38,99

     

    7165

    98,94

     

    4,16

    7166

    109,10

    10,06

    4,16

    7167

    117,81

    18,87

    4,16

    7168

    108,38

    27,25

    4,16

    7169

    120,12

    38,99

    4,16

    7170

    103,67

     

    8,88

    7171

    113,73

    10,06

    8,88

    7172

    122,54

    18,87

    8,88

    7173

    113,10

    27,25

    8,88

    7175

    90,95

     

    13,99

    7176

    101,01

    10,06

    13,99

    7177

    109,82

    18,87

    13,99

    7180

    179,13

     

     

    7181

    189,20

    10,06

     

    7182

    198,00

    18,87

     

    7183

    171,70

    27,25

     

    7185

    183,29

     

    4,16

    7186

    193,36

    10,06

    4,16

    7187

    202,16

    18,87

    4,16

    7188

    175,86

    27,25

    4,16

    7190

    188,02

     

    8,88

    7191

    198,08

    10,06

    8,88

    7192

    206,89

    18,87

    8,88

    7195

    158,43

     

    13,99

    7196

    168,49

    10,06

    13,99

    7200

    37,49

     

     

    7201

    47,55

    10,06

     

    7202

    56,36

    18,87

     

    7203

    64,74

    27,25

     

    7204

    76,48

    38,99

     

    7205

    41,65

     

    4,16

    7206

    51,71

    10,06

    4,16

    7207

    60,52

    18,87

    4,16

    7208

    68,90

    27,25

    4,16

    7209

    80,64

    38,99

    4,16

    7210

    46,37

     

    8,88

    7211

    56,44

    10,06

    8,88

    7212

    65,24

    18,87

    8,88

    7213

    73,63

    27,25

    8,88

    7215

    51,48

     

    13,99

    7216

    61,54

    10,06

    13,99

    7217

    70,34

    18,87

    13,99

    7220

    56,58

     

    19,09

    7221

    66,64

    10,06

    19,09

    7260

    78,85

     

     

    7261

    88,91

    10,06

     

    7262

    97,72

    18,87

     

    7263

    106,11

    27,25

     

    7264

    117,85

    38,99

     

    7265

    83,01

     

    4,16

    7266

    93,07

    10,06

    4,16

    7267

    101,88

    18,87

    4,16

    7268

    110,26

    27,25

    4,16

    7269

    122,00

    38,99

    4,16

    7270

    87,73

     

    8,88

    7271

    97,80

    10,06

    8,88

    7272

    106,60

    18,87

    8,88

    7273

    114,99

    27,25

    8,88

    7275

    92,84

     

    13,99

    7276

    102,90

    10,06

    13,99

    7300

    51,24

     

     

    7301

    61,30

    10,06

     

    7302

    70,11

    18,87

     

    7303

    78,50

    27,25

     

    7304

    90,24

    38,99

     

    7305

    55,40

     

    4,16

    7306

    65,46

    10,06

    4,16

    7307

    74,27

    18,87

    4,16

    7308

    82,65

    27,25

    4,16

    7309

    94,39

    38,99

    4,16

    7310

    60,12

     

    8,88

    7311

    70,19

    10,06

    8,88

    7312

    78,99

    18,87

    8,88

    7313

    87,38

    27,25

    8,88

    7315

    65,23

     

    13,99

    7316

    75,29

    10,06

    13,99

    7317

    84,10

    18,87

    13,99

    7320

    70,33

     

    19,09

    7321

    80,39

    10,06

    19,09

    7360

    86,43

     

     

    7361

    96,50

    10,06

     

    7362

    105,30

    18,87

     

    7363

    113,69

    27,25

     

    7364

    125,43

    38,99

     

    7365

    90,59

     

    4,16

    7366

    100,66

    10,06

    4,16

    7367

    109,46

    18,87

    4,16

    7368

    117,85

    27,25

    4,16

    7369

    129,59

    38,99

    4,16

    7370

    95,32

     

    8,88

    7371

    105,38

    10,06

    8,88

    7372

    114,18

    18,87

    8,88

    7373

    122,57

    27,25

    8,88

    7375

    100,42

     

    13,99

    7376

    110,48

    10,06

    13,99

    7378

    105,52

     

    19,09

    7400

    64,64

     

     

    7401

    74,70

    10,06

     

    7402

    83,51

    18,87

     

    7403

    91,89

    27,25

     

    7404

    103,63

    38,99

     

    7405

    68,80

     

    4,16

    7406

    78,86

    10,06

    4,16

    7407

    87,66

    18,87

    4,16

    7408

    96,05

    27,25

    4,16

    7409

    107,79

    38,99

    4,16

    7410

    73,52

     

    8,88

    7411

    83,58

    10,06

    8,88

    7412

    92,39

    18,87

    8,88

    7413

    100,78

    27,25

    8,88

    7415

    78,62

     

    13,99

    7416

    88,69

    10,06

    13,99

    7417

    97,49

    27,25

    13,99

    7420

    83,73

     

    19,09

    7421

    93,79

    10,06

    19,09

    7460

    93,07

     

     

    7461

    103,13

    10,06

     

    7462

    111,93

    18,87

     

    7463

    120,32

    27,25

     

    7464

    132,06

    38,99

     

    7465

    97,22

     

    4,16

    7466

    107,29

    10,06

    4,16

    7467

    116,09

    18,87

    4,16

    7468

    124,48

    27,25

    4,16

    7470

    101,95

     

    8,88

    7471

    112,01

    10,06

    8,88

    7472

    120,82

    18,87

    8,88

    7475

    107,05

     

    13,99

    7476

    117,11

    10,06

    13,99

    7500

    76,83

     

     

    7501

    86,90

    10,06

     

    7502

    95,70

    18,87

     

    7503

    104,09

    27,25

     

    7504

    115,83

    38,99

     

    7505

    80,99

     

    4,16

    7506

    91,05

    10,06

    4,16

    7507

    99,88

    18,87

    4,16

    7508

    108,24

    27,25

    4,16

    7509

    119,98

    38,99

    4,16

    7510

    85,72

     

    8,88

    7511

    95,78

    10,06

    8,88

    7512

    104,58

    18,87

    8,88

    7513

    112,97

    27,25

    8,88

    7515

    90,82

     

    13,99

    7516

    100,88

    10,06

    13,99

    7517

    109,69

    18,87

    13,99

    7520

    95,92

     

    19,09

    7521

    105,98

    10,06

    19,09

    7560

    99,69

     

     

    7561

    109,75

    10,06

     

    7562

    118,56

    18,87

     

    7563

    126,94

    27,25

     

    7564

    138,68

    38,99

     

    7565

    103,85

     

    4,16

    7566

    113,91

    10,06

    4,16

    7567

    122,71

    18,87

    4,16

    7568

    131,10

    27,25

    4,16

    7570

    108,57

     

    8,88

    7571

    118,63

    10,06

    8,88

    7572

    127,44

    18,87

    8,88

    7575

    113,67

     

    13,99

    7576

    123,74

    10,06

    13,99

    7600

    102,49

     

     

    7601

    112,56

    10,06

     

    7602

    121,36

    18,87

     

    7603

    129,75

    27,25

     

    7604

    141,49

    38,99

     

    7605

    106,65

     

    4,16

    7606

    116,71

    10,06

    4,16

    7607

    125,52

    18,87

    4,16

    7608

    133,90

    27,25

    4,16

    7609

    145,64

    38,99

    4,16

    7610

    111,38

     

    8,88

    7611

    121,44

    10,06

    8,88

    7612

    130,24

    18,87

    8,88

    7613

    138,63

    27,25

    8,88

    7615

    116,48

     

    13,99

    7616

    126,54

    10,06

    13,99

    7620

    121,58

     

     

    7700

    121,42

     

     

    7701

    131,48

    10,06

     

    7702

    140,29

    18,87

     

    7703

    148,67

    27,25

     

    7705

    125,58

     

    4,16

    7706

    135,64

    10,06

    4,16

    7707

    144,44

    18,87

    4,16

    7708

    152,83

    27,25

    4,16

    7710

    130,30

     

    8,88

    7711

    140,36

    10,06

    8,88

    7712

    149,17

    18,87

    8,88

    7715

    135,40

     

    13,99

    7716

    145,47

    10,06

    13,99

    7720

    119,42

     

     

    7721

    129,49

    10,06

     

    7722

    138,29

    18,87

     

    7723

    146,68

    27,25

     

    7725

    123,58

     

    4,16

    7726

    133,64

    10,06

    4,16

    7727

    142,45

    18,87

    4,16

    7728

    150,83

    27,25

    4,16

    7730

    128,31

     

    8,88

    7731

    138,37

    10,06

    8,88

    7732

    147,17

    18,87

    8,88

    7735

    133,41

     

    13,99

    7736

    143,47

    10,06

    13,99

    7740

    153,54

     

     

    7741

    163,61

    10,06

     

    7742

    172,41

    18,87

     

    7745

    157,70

     

    4,16

    7746

    167,77

    10,06

    4,16

    7747

    176,57

    18,87

    4,16

    7750

    162,43

     

    8,88

    7751

    172,49

    10,06

    8,88

    7758

    19,09

     

    19,09

    7759

    29,15

    10,06

    19,09

    7760

    187,67

     

     

    7761

    197,73

    10,06

     

    7762

    206,53

    18,87

     

    7765

    191,82

     

    4,16

    7766

    201,89

    10,06

    4,16

    7768

    32,39

     

    19,09

    7769

    42,46

    10,06

    19,09

    7770

    196,55

     

    8,88

    7771

    206,61

    10,06

    8,88

    7778

    59,00

     

    19,09

    7779

    69,07

    10,06

    19,09

    7780

    221,79

     

     

    7781

    231,85

    10,06

     

    7785

    225,94

     

    4,16

    7786

    236,01

    10,06

    4,16

    7788

    90,37

     

    19,09

    7789

    100,43

    10,06

    19,09

    7798

    24,78

     

    19,09

    7799

    34,84

    10,06

    19,09

    7800

    247,10

     

     

    7801

    257,17

    10,06

     

    7802

    265,97

    18,87

     

    7805

    251,26

     

    4,16

    7806

    261,32

    10,06

    4,16

    7807

    270,13

    18,87

    4,16

    7808

    38,08

     

    19,09

    7809

    48,14

    10,06

    19,09

    7810

    255,99

     

    8,88

    7811

    266,05

    10,06

    8,88

    7818

    64,69

     

    19,09

    7819

    74,75

    10,06

    19,09

    7820

    252,79

     

     

    7821

    262,85

    10,06

     

    7822

    271,66

    18,87

     

    7825

    256,95

     

    4,16

    7826

    267,01

    10,06

    4,16

    7827

    275,82

    18,87

    4,16

    7828

    96,06

     

    19,09

    7829

    106,12

    10,06

    19,09

    7830

    261,67

     

    8,88

    7831

    271,74

    10,06

    8,88

    7838

    97,94

     

    19,09

    7840

    11,37

     

     

    7841

    21,44

    10,06

     

    7842

    30,24

    18,87

     

    7843

    38,63

    27,25

     

    7844

    50,37

    38,99

     

    7845

    15,53

     

    4,16

    7846

    25,59

    10,06

    4,16

    7847

    34,40

    18,87

    4,16

    7848

    42,78

    27,25

    4,16

    7849

    54,52

    38,99

    4,16

    7850

    20,26

     

    8,88

    7851

    30,32

    10,06

    8,88

    7852

    39,12

    18,87

    8,88

    7853

    47,51

    27,25

    8,88

    7855

    25,36

     

    13,99

    7856

    35,42

    10,06

    13,99

    7857

    44,23

    18,87

    13,99

    7858

    30,46

     

    19,09

    7859

    40,52

    10,06

    19,09

    7860

    18,96

     

     

    7861

    29,02

    10,06

     

    7862

    37,82

    18,87

     

    7863

    46,21

    27,25

     

    7864

    57,95

    38,99

     

    7865

    23,11

     

    4,16

    7866

    33,18

    10,06

    4,16

    7867

    41,98

    18,87

    4,16

    7868

    50,37

    27,25

    4,16

    7869

    62,11

    38,99

    4,16

    7870

    27,84

     

    8,88

    7871

    37,90

    10,06

    8,88

    7872

    46,71

    18,87

    8,88

    7873

    55,09

    27,25

    8,88

    7875

    32,94

     

    13,99

    7876

    43,00

    10,06

    13,99

    7877

    51,81

    18,87

    13,99

    7878

    38,04

     

    19,09

    7879

    48,11

    10,06

    19,09

    7900

    26,54

     

     

    7901

    36,60

    10,06

     

    7902

    45,41

    18,87

     

    7903

    53,79

    27,25

     

    7904

    65,53

    38,99

     

    7905

    30,70

     

    4,16

    7906

    40,76

    10,06

    4,16

    7907

    49,56

    18,87

    4,16

    7908

    57,95

    27,25

    4,16

    7909

    69,69

    38,99

    4,16

    7910

    35,42

     

    8,88

    7911

    45,48

    10,06

    8,88

    7912

    54,29

    18,87

    8,88

    7913

    62,67

    27,25

    8,88

    7915

    40,52

     

    13,99

    7916

    50,59

    10,06

    13,99

    7917

    59,39

    18,87

    13,99

    7918

    45,63

     

    19,09

    7919

    55,69

    10,06

    19,09

    7940

    37,91

     

     

    7941

    47,98

    10,06

     

    7942

    56,78

    18,87

     

    7943

    65,17

    27,25

     

    7944

    76,91

    38,99

     

    7945

    42,07

     

    4,16

    7946

    52,13

    10,06

    4,16

    7947

    60,94

    18,87

    4,16

    7948

    69,32

    27,25

    4,16

    7949

    81,06

    38,99

    4,16

    7950

    46,79

     

    8,88

    7951

    56,86

    10,06

    8,88

    7952

    65,66

    18,87

    8,88

    7953

    74,05

    27,25

    8,88

    7955

    51,90

     

    13,99

    7956

    61,96

    10,06

    13,99

    7957

    70,77

    27,25

    13,99

    7958

    57,00

     

    19,09

    7959

    67,06

    10,06

    19,09

    7960

    54,97

     

     

    7961

    65,04

    10,06

     

    7962

    73,84

    18,87

     

    7963

    82,23

    27,25

     

    7964

    93,97

    38,99

     

    7965

    59,13

     

    4,16

    7966

    69,19

    10,06

    4,16

    7967

    78,00

    18,87

    4,16

    7968

    86,38

    27,25

    4,16

    7969

    98,12

    38,99

    4,16

    7970

    63,86

     

    8,88

    7971

    73,92

    10,06

    8,88

    7972

    82,72

    18,87

    8,88

    7973

    91,11

    27,25

    8,88

    7975

    68,96

     

    13,99

    7976

    79,02

    10,06

    13,99

    7977

    87,83

    18,87

    13,99

    7978

    74,06

     

    19,09

    7979

    84,12

    10,06

    19,09

    7980

    85,30

     

     

    7981

    95,37

    10,06

     

    7982

    104,17

    18,87

     

    7983

    112,56

    27,25

     

    7984

    124,30

    38,99

     

    7985

    89,46

     

    4,16

    7986

    99,52

    10,06

    4,16

    7987

    108,33

    18,87

    4,16

    7988

    116,71

    27,25

    4,16

    7990

    94,19

     

    8,88

    7991

    104,25

    10,06

    8,88

    7992

    113,05

    18,87

    8,88

    7995

    99,29

     

    13,99

    7996

    109,35

    10,06

    13,99

    ANHANG 2

    ERZEUGNISSE, FÜR DIE DIE EINFUHRPREISREGELUNG (108) GILT

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    (1)

    (2)

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt

     

    –  vom 1. Januar bis 31. März

     

    – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – –  84,6 € oder mehr

     

    – – –  82,9 € oder mehr, jedoch weniger als 84,6 €

     

    – – –  81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 82,9 €

     

    – – –  79,5 € oder mehr, jedoch weniger als 81,2 €

     

    – – –  77,8 € oder mehr, jedoch weniger als 79,5 €

     

    – – –  weniger als 77,8 €

     

    –  vom 1. April bis 30. April

     

    – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – –  112,6 € oder mehr

     

    – – –  110,3 € oder mehr, jedoch weniger als 112,6 €

     

    – – –  108,1 € oder mehr, jedoch weniger als 110,3 €

     

    – – –  105,8 € oder mehr, jedoch weniger als 108,1 €

     

    – – –  103,6 € oder mehr, jedoch weniger als 105,8 €

     

    – – –  weniger als 103,6 €

     

    –  vom 1. Mai bis 14. Mai

     

    – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – –  72,6 € oder mehr

     

    – – –  71,1 € oder mehr, jedoch weniger als 72,6 €

     

    – – –  69,7 € oder mehr, jedoch weniger als 71,1 €

     

    – – –  68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,7 €

     

    – – –  66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

     

    – – –  weniger als 66,8 €

     

    –  vom 15. Mai bis 31. Mai

     

    – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – –  72,6 € oder mehr

     

    – – –  71,1 € oder mehr, jedoch weniger als 72,6 €

     

    – – –  69,7 € oder mehr, jedoch weniger als 71,1 €

     

    – – –  68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,7 €

     

    – – –  66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

     

    – – –  weniger als 66,8 €

     

    –  vom 1. Juni bis 30. September

     

    – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – –  52,6 € oder mehr

     

    – – –  51,5 € oder mehr, jedoch weniger als 52,6 €

     

    – – –  50,5 € oder mehr, jedoch weniger als 51,5 €

     

    – – –  49,4 € oder mehr, jedoch weniger als 50,5 €

     

    – – –  48,4 € oder mehr, jedoch weniger als 49,4 €

     

    – – –  weniger als 48,4 €

     

    –  vom 1. Oktober bis 31. Oktober

     

    – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – –  62,6 € oder mehr

     

    – – –  61,3 € oder mehr, jedoch weniger als 62,6 €

     

    – – –  60,1 € oder mehr, jedoch weniger als 61,3 €

     

    – – –  58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60,1 €

     

    – – –  57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

     

    – – –  weniger als 57,6 €

     

    –  vom 1. November bis 20. Dezember

     

    – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – –  62,6 € oder mehr

     

    – – –  61,3 € oder mehr, jedoch weniger als 62,6 €

     

    – – –  60,1 € oder mehr, jedoch weniger als 61,3 €

     

    – – –  58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60,1 €

     

    – – –  57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

     

    – – –  weniger als 57,6 €

     

    –  vom 21. Dezember bis 31. Dezember

     

    – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – –  67,6 € oder mehr

     

    – – –  66,2 € oder mehr, jedoch weniger als 67,6 €

     

    – – –  64,9 € oder mehr, jedoch weniger als 66,2 €

     

    – – –  63,5 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

     

    – – –  62,2 € oder mehr, jedoch weniger als 63,5 €

     

    – – –  weniger als 62,2 €

    0707 00

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0707 00 05

    –  Gurken

     

    – –  vom 1. Januar bis Ende Februar

     

    – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – –  67,5 € oder mehr

     

    – – – –  66,2 € oder mehr, jedoch weniger als 67,5 €

     

    – – – –  64,8 € oder mehr, jedoch weniger als 66,2 €

     

    – – – –  63,5 € oder mehr, jedoch weniger als 64,8 €

     

    – – – –  62,1 € oder mehr, jedoch weniger als 63,5 €

     

    – – – –  weniger als 62,1 €

     

    – –  vom 1. März bis 30. April

     

    – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – –  110,5 € oder mehr

     

    – – – –  108,3 € oder mehr, jedoch weniger als 110,5 €

     

    – – – –  106,1 € oder mehr, jedoch weniger als 108,3 €

     

    – – – –  103,9 € oder mehr, jedoch weniger als 106,1 €

     

    – – – –  101,7 € oder mehr, jedoch weniger als 103,9 €

     

    – – – –  weniger als 101,7 €

     

    – –  vom 1. Mai bis 15. Mai

     

    – – –  zur Verarbeitung bestimmt (11)

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  48,1 € oder mehr

     

    – – – – –  47,1 € oder mehr, aber weniger als 48,1 €

     

    – – – – –  46,2 € oder mehr, aber weniger als 47,1 €

     

    – – – – –  45,2 € oder mehr, aber weniger als 46,2 €

     

    – – – – –  44,3 € oder mehr, aber weniger als 45,2 €

     

    – – – – –  35 € (111) oder mehr, aber weniger als 44,3 €

     

    – – – – –  34,3 € (111) oder mehr, aber weniger als 35 € (111)

     

    – – – – –  33,6 € (111) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (111)

     

    – – – – –  32,9 € (111) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (111)

     

    – – – – –  32,2 € (111) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (111)

     

    – – – – –  weniger als 32,2 € (111)

     

    – – –  andere

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  48,1 € oder mehr

     

    – – – – –  47,1 € oder mehr, jedoch weniger als 48,1 €

     

    – – – – –  46,2 € oder mehr, jedoch weniger als 47,1 €

     

    – – – – –  45,2 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

     

    – – – – –  44,3 € oder mehr, jedoch weniger als 45,2 €

     

    – – – – –  weniger als 44,3 €

     

    – –  vom 16. Mai bis 30. September

     

    – – –  zur Verarbeitung bestimmt (11)

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  48,1 € oder mehr

     

    – – – – –  47,1 € oder mehr, aber weniger als 48,1 €

     

    – – – – –  46,2 € oder mehr, aber weniger als 47,1 €

     

    – – – – –  45,2 € oder mehr, aber weniger als 46,2 €

     

    – – – – –  44,3 € oder mehr, aber weniger als 45,2 €

     

    – – – – –  35 € (111) oder mehr, aber weniger als 44,3 €

     

    – – – – –  34,3 € (111) oder mehr, aber weniger als 35 € (111)

     

    – – – – –  33,6 € (111) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (111)

     

    – – – – –  32,9 € (111) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (111)

     

    – – – – –  32,2 € (111) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (111)

     

    – – – – –  weniger als 32,2 € (111)

     

    – – –  andere

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  48,1 € oder mehr

     

    – – – – –  47,1 € oder mehr, jedoch weniger als 48,1 €

     

    – – – – –  46,2 € oder mehr, jedoch weniger als 47,1 €

     

    – – – – –  45,2 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

     

    – – – – –  44,3 € oder mehr, jedoch weniger als 45,2 €

     

    – – – – –  weniger als 44,3 €

     

    – –  vom 1. Oktober bis 31. Oktober

     

    – – –  zur Verarbeitung bestimmt (11)

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  68,3 € oder mehr

     

    – – – – –  66,9 € oder mehr, aber weniger als 68,3 €

     

    – – – – –  65,6 € oder mehr, aber weniger als 66,9 €

     

    – – – – –  64,2 € oder mehr, aber weniger als 65,6 €

     

    – – – – –  62,8 € oder mehr, aber weniger als 64,2 €

     

    – – – – –  35 € (111) oder mehr, aber weniger als 62,8 €

     

    – – – – –  34,3 € (111) oder mehr, aber weniger als 35 € (111)

     

    – – – – –  33,6 € (111) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (111)

     

    – – – – –  32,9 € (111) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (111)

     

    – – – – –  32,2 € (111) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (111)

     

    – – – – –  weniger als 32,2 € (111)

     

    – – –  andere

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  68,3 € oder mehr

     

    – – – – –  66,9 € oder mehr, jedoch weniger als 68,3 €

     

    – – – – –  65,6 € oder mehr, jedoch weniger als 66,9 €

     

    – – – – –  64,2 € oder mehr, jedoch weniger als 65,6 €

     

    – – – – –  62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,2 €

     

    – – – – –  weniger als 62,8 €

     

    – –  vom 1. November bis 10. November

     

    – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – –  68,3 € oder mehr

     

    – – – –  66,9 € oder mehr, jedoch weniger als 68,3 €

     

    – – – –  65,6 € oder mehr, jedoch weniger als 66,9 €

     

    – – – –  64,2 € oder mehr, jedoch weniger als 65,6 €

     

    – – – –  62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,2 €

     

    – – – –  weniger als 62,8 €

     

    – –  vom 11. November bis 31. Dezember

     

    – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – –  60,5 € oder mehr

     

    – – – –  59,3 € oder mehr, jedoch weniger als 60,5 €

     

    – – – –  58,1 € oder mehr, jedoch weniger als 59,3 €

     

    – – – –  56,9 € oder mehr, jedoch weniger als 58,1 €

     

    – – – –  55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,9 €

     

    – – – –  weniger als 55,7 €

    0709

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    0709 90

    –  anderes

    0709 90 70

    – –  Zucchini (Courgettes)

     

    – – –  vom 1. Januar bis 31. Januar

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  48,8 € oder mehr

     

    – – – – –  47,8 € oder mehr, jedoch weniger als 48,8 €

     

    – – – – –  46,8 € oder mehr, jedoch weniger als 47,8 €

     

    – – – – –  45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,8 €

     

    – – – – –  44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

     

    – – – – –  weniger als 44,9 €

     

    – – –  vom 1. Februar bis 31. März

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  41,3 € oder mehr

     

    – – – – –  40,5 € oder mehr, jedoch weniger als 41,3 €

     

    – – – – –  39,6 € oder mehr, jedoch weniger als 40,5 €

     

    – – – – –  38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,6 €

     

    – – – – –  38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

     

    – – – – –  weniger als 38 €

     

    – – –  vom 1. April bis 31. Mai

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  69,2 € oder mehr

     

    – – – – –  67,8 € oder mehr, jedoch weniger als 69,2 €

     

    – – – – –  66,4 € oder mehr, jedoch weniger als 67,8 €

     

    – – – – –  65 € oder mehr, jedoch weniger als 66,4 €

     

    – – – – –  63,7 € oder mehr, jedoch weniger als 65 €

     

    – – – – –  weniger als 63,7 €

     

    – – –  vom 1. Juni bis 31. Juli

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  41,3 € oder mehr

     

    – – – – –  40,5 € oder mehr, jedoch weniger als 41,3 €

     

    – – – – –  39,6 € oder mehr, jedoch weniger als 40,5 €

     

    – – – – –  38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,6 €

     

    – – – – –  38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

     

    – – – – –  weniger als 38 €

     

    – – –  vom 1. August bis 31. Dezember

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  48,8 € oder mehr

     

    – – – – –  47,8 € oder mehr, jedoch weniger als 48,8 €

     

    – – – – –  46,8 € oder mehr, jedoch weniger als 47,8 €

     

    – – – – –  45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,8 €

     

    – – – – –  44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

     

    – – – – –  weniger als 44,9 €

    0709 90 80

    – –  Artischocken

     

    – – –  vom 1. Januar bis 31. Mai

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  82,6 € oder mehr

     

    – – – – –  80,9 € oder mehr, jedoch weniger als 82,6 €

     

    – – – – –  79,3 € oder mehr, jedoch weniger als 80,9 €

     

    – – – – –  77,6 € oder mehr, jedoch weniger als 79,3 €

     

    – – – – –  76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

     

    – – – – –  weniger als 76 €

     

    – – –  vom 1. Juni bis 30. Juni

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  65,4 € oder mehr

     

    – – – – –  64,1 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

     

    – – – – –  62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,1 €

     

    – – – – –  61,5 € oder mehr, jedoch weniger als 62,8 €

     

    – – – – –  60,2 € oder mehr, jedoch weniger als 61,5 €

     

    – – – – –  weniger als 60,2 €

     

    – – –  vom 1. Juli bis 31. Oktober

     

    – – –  vom 1. November bis 31. Dezember

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  94,3 € oder mehr

     

    – – – – –  92,4 € oder mehr, jedoch weniger als 94,3 €

     

    – – – – –  90,5 € oder mehr, jedoch weniger als 92,4 €

     

    – – – – –  88,6 € oder mehr, jedoch weniger als 90,5 €

     

    – – – – –  86,8 € oder mehr, jedoch weniger als 88,6 €

     

    – – – – –  weniger als 86,8 €

    0805

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

    0805 10

    –  Orangen

    0805 10 20

    – –  Süßorangen, frisch

     

    – – –  vom 1. Januar bis 31. März

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  35,4 € oder mehr

     

    – – – – –  34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

     

    – – – – –  34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

     

    – – – – –  33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

     

    – – – – –  32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

     

    – – – – –  weniger als 32,6 €

     

    – – –  vom 1. April bis 30. April

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  35,4 € oder mehr

     

    – – – – –  34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

     

    – – – – –  34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

     

    – – – – –  33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

     

    – – – – –  32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

     

    – – – – –  weniger als 32,6 €

     

    – – –  vom 1. Mai bis 15. Mai

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  35,4 € oder mehr

     

    – – – – –  34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

     

    – – – – –  34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

     

    – – – – –  33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

     

    – – – – –  32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

     

    – – – – –  weniger als 32,6 €

     

    – – –  vom 16. Mai bis 31. Mai

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  35,4 € oder mehr

     

    – – – – –  34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

     

    – – – – –  34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

     

    – – – – –  33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

     

    – – – – –  32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

     

    – – – – –  weniger als 32,6 €

     

    – – –  vom 1. Juni bis 15. Oktober

     

    – – –  vom 16. Oktober bis 30. November

     

    – – –  vom 1. Dezember bis 31. Dezember

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  35,4 € oder mehr

     

    – – – – –  34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

     

    – – – – –  34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

     

    – – – – –  33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

     

    – – – – –  32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

     

    – – – – –  weniger als 32,6 €

    0805 20

    –  Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    0805 20 10

    – –  Clementinen

     

    – – –  vom 1. Januar bis Ende Februar

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  64,9 € oder mehr

     

    – – – – –  63,6 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

     

    – – – – –  62,3 € oder mehr, jedoch weniger als 63,6 €

     

    – – – – –  61 € oder mehr, jedoch weniger als 62,3 €

     

    – – – – –  59,7 € oder mehr, jedoch weniger als 61 €

     

    – – – – –  weniger als 59,7 €

     

    – – –  vom 1. März bis 31. Oktober

     

    – – –  vom 1. November bis 31. Dezember

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  64,9 € oder mehr

     

    – – – – –  63,6 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

     

    – – – – –  62,3 € oder mehr, jedoch weniger als 63,6 €

     

    – – – – –  61 € oder mehr, jedoch weniger als 62,3 €

     

    – – – – –  59,7 € oder mehr, jedoch weniger als 61 €

     

    – – – – –  weniger als 59,7 €

    0805 20 30

    – –  Monreales und Satsumas

     

    – – –  vom 1. Januar bis Ende Februar

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  28,6 € oder mehr

     

    – – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

     

    – – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

     

    – – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

     

    – – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

     

    – – – – –  weniger als 26,3 €

     

    – – –  vom 1. März bis 31. Oktober

     

    – – –  vom 1. November bis 31. Dezember

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  28,6 € oder mehr

     

    – – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

     

    – – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

     

    – – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

     

    – – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

     

    – – – – –  weniger als 26,3 €

    0805 20 50

    – –  Mandarinen und Wilkings

     

    – – –  vom 1. Januar bis Ende Februar

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  28,6 € oder mehr

     

    – – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

     

    – – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

     

    – – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

     

    – – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

     

    – – – – –  weniger als 26,3 €

     

    – – –  vom 1. März bis 31. Oktober

     

    – – –  vom 1. November bis 31. Dezember

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  28,6 € oder mehr

     

    – – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

     

    – – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

     

    – – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

     

    – – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

     

    – – – – –  weniger als 26,3 €

    0805 20 70

    – –  Tangerinen

     

    – – –  vom 1. Januar bis Ende Februar

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  28,6 € oder mehr

     

    – – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

     

    – – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

     

    – – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

     

    – – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

     

    – – – – –  weniger als 26,3 €

     

    – – –  vom 1. März bis 31. Oktober

     

    – – –  vom 1. November bis 31. Dezember

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  28,6 € oder mehr

     

    – – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

     

    – – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

     

    – – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

     

    – – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

     

    – – – – –  weniger als 26,3 €

    0805 20 90

    – –  andere

     

    – – –  vom 1. Januar bis Ende Februar

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  28,6 € oder mehr

     

    – – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

     

    – – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

     

    – – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

     

    – – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

     

    – – – – –  weniger als 26,3 €

     

    – – –  vom 1. März bis 31. Oktober

     

    – – –  vom 1. November bis 31. Dezember

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  28,6 € oder mehr

     

    – – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

     

    – – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

     

    – – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

     

    – – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

     

    – – – – –  weniger als 26,3 €

    0805 50

    –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

    0805 50 10

    – –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

     

    – – –  vom 1. Januar bis 30. April

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  46,2 € oder mehr

     

    – – – – –  45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

     

    – – – – –  44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

     

    – – – – –  43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

     

    – – – – –  42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

     

    – – – – –  weniger als 42,5 €

     

    – – –  vom 1. Mai bis 31. Mai

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  46,2 € oder mehr

     

    – – – – –  45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

     

    – – – – –  44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

     

    – – – – –  43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

     

    – – – – –  42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

     

    – – – – –  41,6 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

     

    – – – – –  40,7 € oder mehr, jedoch weniger als 41,6 €

     

    – – – – –  39,7 € oder mehr, jedoch weniger als 40,7 €

     

    – – – – –  38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,7 €

     

    – – – – –  weniger als 38,8 €

     

    – – –  vom 1. Juni bis 31. Juli

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  55,8 € oder mehr

     

    – – – – –  54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

     

    – – – – –  53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

     

    – – – – –  52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

     

    – – – – –  51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

     

    – – – – –  50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

     

    – – – – –  49,1 € oder mehr, jedoch weniger als 50,2 €

     

    – – – – –  48 € oder mehr, jedoch weniger als 49,1 €

     

    – – – – –  46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 48 €

     

    – – – – –  weniger als 46,9 €

     

    – – –  vom 1. August bis 15. August

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  55,8 € oder mehr

     

    – – – – –  54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

     

    – – – – –  53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

     

    – – – – –  52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

     

    – – – – –  51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

     

    – – – – –  50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

     

    – – – – –  49,1 € oder mehr, jedoch weniger als 50,2 €

     

    – – – – –  48 € oder mehr, jedoch weniger als 49,1 €

     

    – – – – –  weniger als 48 €

     

    – – –  vom 16. August bis 31. Oktober

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  55,8 € oder mehr

     

    – – – – –  54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

     

    – – – – –  53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

     

    – – – – –  52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

     

    – – – – –  51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

     

    – – – – –  weniger als 51,3 €

     

    – – –  vom 1. November bis 31. Dezember

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  46,2 € oder mehr

     

    – – – – –  45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

     

    – – – – –  44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

     

    – – – – –  43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

     

    – – – – –  42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

     

    – – – – –  weniger als 42,5 €

    0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

    0806 10

    –  frisch

    0806 10 10

    – –  Tafeltrauben

     

    – – –  vom 1. Januar bis 14. Juli

     

    – – – –  der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. Januar bis 31. Januar (31)

     

    – – – –  andere

     

    – – –  vom 15. Juli bis 20. Juli

     

    – – –  vom 21. Juli bis 31. Oktober

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  54,6 € oder mehr

     

    – – – – –  53,5 € oder mehr, jedoch weniger als 54,6 €

     

    – – – – –  52,4 € oder mehr, jedoch weniger als 53,5 €

     

    – – – – –  51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,4 €

     

    – – – – –  50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

     

    – – – – –  weniger als 50,2 €

     

    – – –  vom 1. November bis 20. November

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  47,6 € oder mehr

     

    – – – – –  46,6 € oder mehr, jedoch weniger als 47,6 €

     

    – – – – –  45,7 € oder mehr, jedoch weniger als 46,6 €

     

    – – – – –  44,7 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

     

    – – – – –  43,8 € oder mehr, jedoch weniger als 44,7 €

     

    – – – – –  weniger als 43,8 €

     

    – – –  vom 21. November bis 31. Dezember

     

    – – – –  der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. Dezember bis 31. Dezember (121)

     

    – – – –  andere

    0808

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

    0808 10

    –  Äpfel

    0808 10 80

    – –  andere

     

    – – –  vom 1. Januar bis 14. Februar

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  56,8 € oder mehr

     

    – – – – –  55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

     

    – – – – –  54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

     

    – – – – –  53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

     

    – – – – –  52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

     

    – – – – –  weniger als 52,3 €

     

    – – –  vom 15. Februar bis 31. März

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  56,8 € oder mehr

     

    – – – – –  55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

     

    – – – – –  54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

     

    – – – – –  53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

     

    – – – – –  52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

     

    – – – – –  51,1 € oder mehr, jedoch weniger als 52,3 €

     

    – – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51,1 €

     

    – – – – –  weniger als 50 €

     

    – – –  vom 1. April bis 30. Juni

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  56,8 € oder mehr

     

    – – – – –  55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

     

    – – – – –  54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

     

    – – – – –  53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

     

    – – – – –  52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

     

    – – – – –  51,1 € oder mehr, jedoch weniger als 52,3 €

     

    – – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51,1 €

     

    – – – – –  48,8 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

     

    – – – – –  weniger als 48,8 €

     

    – – –  vom 1. Juli bis 15. Juli

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  45,7 € oder mehr

     

    – – – – –  44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

     

    – – – – –  43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

     

    – – – – –  43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

     

    – – – – –  42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

     

    – – – – –  41,1 € oder mehr, jedoch weniger als 42 €

     

    – – – – –  40,2 € oder mehr, jedoch weniger als 41,1 €

     

    – – – – –  39,3 € oder mehr, jedoch weniger als 40,2 €

     

    – – – – –  weniger als 39,3 €

     

    – – –  vom 16. Juli bis 31. Juli

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  45,7 € oder mehr

     

    – – – – –  44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

     

    – – – – –  43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

     

    – – – – –  43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

     

    – – – – –  42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

     

    – – – – –  weniger als 42 €

     

    – – –  vom 1. August bis 31. Dezember

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  45,7 € oder mehr

     

    – – – – –  44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

     

    – – – – –  43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

     

    – – – – –  43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

     

    – – – – –  42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

     

    – – – – –  weniger als 42 €

    0808 20

    –  Birnen und Quitten

     

    – –  Birnen

    0808 20 50

    – – –  andere

     

    – – – –  vom 1. Januar bis 31. Januar

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – – –  51 € oder mehr

     

    – – – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

     

    – – – – – –  49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

     

    – – – – – –  47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

     

    – – – – – –  46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

     

    – – – – – –  weniger als 46,9 €

     

    – – – –  vom 1. Februar bis 31. März

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – – –  51 € oder mehr

     

    – – – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

     

    – – – – – –  49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

     

    – – – – – –  47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

     

    – – – – – –  46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

     

    – – – – – –  weniger als 46,9 €

     

    – – – –  vom 1. April bis 30. April

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – – –  51 € oder mehr

     

    – – – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

     

    – – – – – –  49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

     

    – – – – – –  47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

     

    – – – – – –  46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

     

    – – – – – –  45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,9 €

     

    – – – – – –  44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

     

    – – – – – –  43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,9 €

     

    – – – – – –  weniger als 43,9 €

     

    – – – –  vom 1. Mai bis 30. Juni

     

    – – – –  vom 1. Juli bis 15. Juli

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – – –  46,5 € oder mehr

     

    – – – – – –  45,6 € oder mehr, jedoch weniger als 46,5 €

     

    – – – – – –  44,6 € oder mehr, jedoch weniger als 45,6 €

     

    – – – – – –  43,7 € oder mehr, jedoch weniger als 44,6 €

     

    – – – – – –  42,8 € oder mehr, jedoch weniger als 43,7 €

     

    – – – – – –  41,9 € oder mehr, jedoch weniger als 42,8 €

     

    – – – – – –  40,9 € oder mehr, jedoch weniger als 41,9 €

     

    – – – – – –  40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,9 €

     

    – – – – – –  weniger als 40 €

     

    – – – –  vom 16. Juli bis 31. Juli

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – – –  46,5 € oder mehr

     

    – – – – – –  45,6 € oder mehr, jedoch weniger als 46,5 €

     

    – – – – – –  44,6 € oder mehr, jedoch weniger als 45,6 €

     

    – – – – – –  43,7 € oder mehr, jedoch weniger als 44,6 €

     

    – – – – – –  42,8 € oder mehr, jedoch weniger als 43,7 €

     

    – – – – – –  weniger als 42,8 €

     

    – – – –  vom 1. August bis 31. Oktober

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – – –  38,8 € oder mehr

     

    – – – – – –  38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

     

    – – – – – –  37,2 € oder mehr, jedoch weniger als 38 €

     

    – – – – – –  36,5 € oder mehr, jedoch weniger als 37,2 €

     

    – – – – – –  35,7 € oder mehr, jedoch weniger als 36,5 €

     

    – – – – – –  weniger als 35,7 €

     

    – – – –  vom 1. November bis 31. Dezember

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – – –  51 € oder mehr

     

    – – – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

     

    – – – – – –  49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

     

    – – – – – –  47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

     

    – – – – – –  46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

     

    – – – – – –  weniger als 46,9 €

    0809

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

    0809 10 00

    –  Aprikosen/Marillen

     

    – –  vom 1. Januar bis 31. Mai

     

    – –  vom 1. Juni bis 20. Juni

     

    – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – –  107,1 € oder mehr

     

    – – – –  105 € oder mehr, jedoch weniger als 107,1 €

     

    – – – –  102,8 € oder mehr, jedoch weniger als 105 €

     

    – – – –  100,7 € oder mehr, jedoch weniger als 102,8 €

     

    – – – –  98,5 € oder mehr, jedoch weniger als 100,7 €

     

    – – – –  weniger als 98,5 €

     

    – –  vom 21. Juni bis 30. Juni

     

    – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – –  87,3 € oder mehr

     

    – – – –  85,6 € oder mehr, jedoch weniger als 87,3 €

     

    – – – –  83,8 € oder mehr, jedoch weniger als 85,6 €

     

    – – – –  82,1 € oder mehr, jedoch weniger als 83,8 €

     

    – – – –  80,3 € oder mehr, jedoch weniger als 82,1 €

     

    – – – –  weniger als 80,3 €

     

    – –  vom 1. Juli bis 31. Juli

     

    – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – –  77,1 € oder mehr

     

    – – – –  75,6 € oder mehr, jedoch weniger als 77,1 €

     

    – – – –  74 € oder mehr, jedoch weniger als 75,6 €

     

    – – – –  72,5 € oder mehr, jedoch weniger als 74 €

     

    – – – –  70,9 € oder mehr, jedoch weniger als 72,5 €

     

    – – – –  weniger als 70,9 €

     

    – –  vom 1. August bis 31. Dezember

    0809 20

    –  Kirschen

    0809 20 05

    – –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

     

    – – –  vom 1. Januar bis 30. April

     

    – – –  vom 1. Mai bis 20. Mai

     

    – – –  vom 21. Mai bis 31. Mai

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  149,4 € oder mehr

     

    – – – – –  146,4 € oder mehr, jedoch weniger als 149,4 €

     

    – – – – –  143,4 € oder mehr, jedoch weniger als 146,4 €

     

    – – – – –  140,4 € oder mehr, jedoch weniger als 143,4 €

     

    – – – – –  137,4 € oder mehr, jedoch weniger als 140,4 €

     

    – – – – –  50,7 € (111) oder mehr aber weniger als 137,4 €

     

    – – – – –  49,7 € (111) oder mehr aber weniger als 50,7 € (111)

     

    – – – – –  48,7 € (111) oder mehr aber weniger als 49,7 € (111)

     

    – – – – –  47,7 € (111) oder mehr aber weniger als 48,7 € (111)

     

    – – – – –  46,6 € (111) oder mehr aber weniger als 47,7 € (111)

     

    – – – – –  weniger als 46,6 € (111)

     

    – – –  vom 1. Juni bis 15. Juli

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  125,4 € oder mehr

     

    – – – – –  122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

     

    – – – – –  120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

     

    – – – – –  117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

     

    – – – – –  115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

     

    – – – – –  50,7 € (111) oder mehr aber weniger als 115,4 €

     

    – – – – –  49,7 € (111) oder mehr aber weniger als 50,7 € (111)

     

    – – – – –  48,7 € (111) oder mehr aber weniger als 49,7 € (111)

     

    – – – – –  47,7 € (111) oder mehr aber weniger als 48,7 € (111)

     

    – – – – –  46,6 € (111) oder mehr aber weniger als 47,7 € (111)

     

    – – – – –  weniger als 46,6 € (111)

     

    – – –  vom 16. Juli bis 31. Juli

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  125,4 € oder mehr

     

    – – – – –  122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

     

    – – – – –  120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

     

    – – – – –  117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

     

    – – – – –  115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

     

    – – – – –  45,9 € (111) oder mehr aber weniger als 115,4 €

     

    – – – – –  45 € (111) oder mehr aber weniger als 45,9 € (111)

     

    – – – – –  44,1 € (111) oder mehr aber weniger als 45 € (111)

     

    – – – – –  43,1 € (111) oder mehr aber weniger als 44,1 € (111)

     

    – – – – –  42,2 € (111) oder mehr aber weniger als 43,1 € (111)

     

    – – – – –  weniger als 42,2 € (111)

     

    – – –  vom 1. August bis 10. August

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  91,6 € oder mehr

     

    – – – – –  89,8 € oder mehr, jedoch weniger als 91,6 €

     

    – – – – –  87,9 € oder mehr, jedoch weniger als 89,8 €

     

    – – – – –  86,1 € oder mehr, jedoch weniger als 87,9 €

     

    – – – – –  84,1 € oder mehr, jedoch weniger als 86,1 €

     

    – – – – –  45,9 € (111) oder mehr aber weniger als 84,1 €

     

    – – – – –  45 € (111) oder mehr aber weniger als 45,9 € (111)

     

    – – – – –  44,1 € (111) oder mehr aber weniger als 45 € (111)

     

    – – – – –  43,1 € (111) oder mehr aber weniger als 44,1 € (111)

     

    – – – – –  42,2 € (111) oder mehr aber weniger als 43,1 € (111)

     

    – – – – –  weniger als 42,2 € (111)

     

    – – –  vom 11. August bis 31. Dezember

    0809 20 95

    – –  andere

     

    – – –  vom 1. Januar bis 30. April

     

    – – –  vom 1. Mai bis 20. Mai

     

    – – –  vom 21. Mai bis 31. Mai

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  149,4 € oder mehr

     

    – – – – –  146,4 € oder mehr, jedoch weniger als 149,4 €

     

    – – – – –  143,4 € oder mehr, jedoch weniger als 146,4 €

     

    – – – – –  140,4 € oder mehr, jedoch weniger als 143,4 €

     

    – – – – –  137,4 € oder mehr, jedoch weniger als 140,4 €

     

    – – – – –  weniger als 137,4 €

     

    – – –  vom 1. Juni bis 15. Juni

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  125,4 € oder mehr

     

    – – – – –  122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

     

    – – – – –  120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

     

    – – – – –  117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

     

    – – – – –  115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

     

    – – – – –  weniger als 115,4 €

     

    – – –  vom 16. Juni bis 15. Juli

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  125,4 € oder mehr

     

    – – – – –  122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

     

    – – – – –  120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

     

    – – – – –  117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

     

    – – – – –  115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

     

    – – – – –  weniger als 115,4 €

     

    – – –  vom 16. Juli bis 31. Juli

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  125,4 € oder mehr

     

    – – – – –  122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

     

    – – – – –  120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

     

    – – – – –  117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

     

    – – – – –  115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

     

    – – – – –  weniger als 115,4 €

     

    – – –  vom 1. August bis 10. August

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  91,6 € oder mehr

     

    – – – – –  89,8 € oder mehr, jedoch weniger als 91,6 €

     

    – – – – –  87,9 € oder mehr, jedoch weniger als 89,8 €

     

    – – – – –  86,1 € oder mehr, jedoch weniger als 87,9 €

     

    – – – – –  84,1 € oder mehr, jedoch weniger als 86,1 €

     

    – – – – –  weniger als 84,1 €

     

    – – –  vom 11. August bis 31. Dezember

    0809 30

    –  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    0809 30 10

    – –  Brugnolen und Nektarinen

     

    – – –  vom 1. Januar bis 10. Juni

     

    – – –  vom 11. Juni bis 20. Juni

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  88,3 € oder mehr

     

    – – – – –  86,5 € oder mehr, jedoch weniger als 88,3 €

     

    – – – – –  84,8 € oder mehr, jedoch weniger als 86,5 €

     

    – – – – –  83 € oder mehr, jedoch weniger als 84,8 €

     

    – – – – –  81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 83 €

     

    – – – – –  weniger als 81,2 €

     

    – – –  vom 21. Juni bis 31. Juli

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  77,6 € oder mehr

     

    – – – – –  76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

     

    – – – – –  74,5 € oder mehr, jedoch weniger als 76 €

     

    – – – – –  72,9 € oder mehr, jedoch weniger als 74,5 €

     

    – – – – –  71,4 € oder mehr, jedoch weniger als 72,9 €

     

    – – – – –  weniger als 71,4 €

     

    – – –  vom 1. August bis 30. September

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  60 € oder mehr

     

    – – – – –  58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60 €

     

    – – – – –  57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

     

    – – – – –  56,4 € oder mehr, jedoch weniger als 57,6 €

     

    – – – – –  55,2 € oder mehr, jedoch weniger als 56,4 €

     

    – – – – –  weniger als 55,2 €

     

    – – –  vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    0809 30 90

    – –  andere

     

    – – –  vom 1. Januar bis 10. Juni

     

    – – –  vom 11. Juni bis 20. Juni

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  88,3 € oder mehr

     

    – – – – –  86,5 € oder mehr, jedoch weniger als 88,3 €

     

    – – – – –  84,8 € oder mehr, jedoch weniger als 86,5 €

     

    – – – – –  83 € oder mehr, jedoch weniger als 84,8 €

     

    – – – – –  81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 83 €

     

    – – – – –  weniger als 81,2 €

     

    – – –  vom 21. Juni bis 31. Juli

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  77,6 € oder mehr

     

    – – – – –  76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

     

    – – – – –  74,5 € oder mehr, jedoch weniger als 76 €

     

    – – – – –  72,9 € oder mehr, jedoch weniger als 74,5 €

     

    – – – – –  71,4 € oder mehr, jedoch weniger als 72,9 €

     

    – – – – –  weniger als 71,4 €

     

    – – –  vom 1. August bis 30. September

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  60 € oder mehr

     

    – – – – –  58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60 €

     

    – – – – –  57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

     

    – – – – –  56,4 € oder mehr, jedoch weniger als 57,6 €

     

    – – – – –  55,2 € oder mehr, jedoch weniger als 56,4 €

     

    – – – – –  weniger als 55,2 €

     

    – – –  vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    0809 40

    –  Pflaumen und Schlehen

    0809 40 05

    – –  Pflaumen

     

    – – –  vom 1. Januar bis 10. Juni

     

    – – –  vom 11. Juni bis 30. Juni

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  69,6 € oder mehr

     

    – – – – –  68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,6 €

     

    – – – – –  66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

     

    – – – – –  65,4 € oder mehr, jedoch weniger als 66,8 €

     

    – – – – –  64 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

     

    – – – – –  weniger als 64 €

     

    – – –  vom 1. Juli bis 30. September

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

     

    – – – – –  69,6 € oder mehr

     

    – – – – –  68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,6 €

     

    – – – – –  66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

     

    – – – – –  65,4 € oder mehr, jedoch weniger als 66,8 €

     

    – – – – –  64 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

     

    – – – – –  weniger als 64 €

     

    – – –  vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

    –  Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

    2009 61

    – –  mit einem Brixwert von 30 oder weniger

    2009 61 10

    – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

     

    – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

     

    – – – – –  42,5 € oder mehr

     

    – – – – –  41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

     

    – – – – –  40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

     

    – – – – –  40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

     

    – – – – –  39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

     

    – – – – –  weniger als 39,1 €

    2009 69

    – –  anderer

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

    2009 69 19

    – – – –  anderer

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

     

    – – – – – –  212,4 € oder mehr

     

    – – – – – –  208,2 € oder mehr, jedoch weniger als 212,4 €

     

    – – – – – –  203,9 € oder mehr, jedoch weniger als 208,2 €

     

    – – – – – –  199,7 € oder mehr, jedoch weniger als 203,9 €

     

    – – – – – –  195,4 € oder mehr, jedoch weniger als 199,7 €

     

    – – – – – –  weniger als 195,4 €

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

     

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

    2009 69 51

    – – – – –  konzentriert

     

    – – – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

     

    – – – – – – –  209,4 € oder mehr

     

    – – – – – – –  205,2 € oder mehr, jedoch weniger als 209,4 €

     

    – – – – – – –  201 € oder mehr, jedoch weniger als 205,2 €

     

    – – – – – – –  196,8 € oder mehr, jedoch weniger als 201 €

     

    – – – – – – –  192,6 € oder mehr, jedoch weniger als 196,8 €

     

    – – – – – – –  weniger als 192,6 €

    2009 69 59

    – – – – –  andere

     

    – – – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

     

    – – – – – – –  42,5 € oder mehr

     

    – – – – – – –  41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

     

    – – – – – – –  40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

     

    – – – – – – –  40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

     

    – – – – – – –  39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

     

    – – – – – – –  weniger als 39,1 €

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    2204 30

    –  anderer Traubenmost

     

    – –  anderer

     

    – – –  mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

    2204 30 92

    – – – –  konzentriert

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

     

    – – – – – –  209,4 € oder mehr

     

    – – – – – –  205,2 € oder mehr, jedoch weniger als 209,4 €

     

    – – – – – –  201 € oder mehr, jedoch weniger als 205,2 €

     

    – – – – – –  196,8 € oder mehr, jedoch weniger als 201 €

     

    – – – – – –  192,6 € oder mehr, jedoch weniger als 196,8 €

     

    – – – – – –  weniger als 192,6 €

    2204 30 94

    – – – –  anderer

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

     

    – – – – – –  42,5 € oder mehr

     

    – – – – – –  41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

     

    – – – – – –  40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

     

    – – – – – –  40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

     

    – – – – – –  39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

     

    – – – – – –  weniger als 39,1 €

     

    – – –  anderer

    2204 30 96

    – – – –  konzentriert

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

     

    – – – – – –  212,4 € oder mehr

     

    – – – – – –  208,2 € oder mehr, jedoch weniger als 212,4 €

     

    – – – – – –  203,9 € oder mehr, jedoch weniger als 208,2 €

     

    – – – – – –  199,7 € oder mehr, jedoch weniger als 203,9 €

     

    – – – – – –  195,4 € oder mehr, jedoch weniger als 199,7 €

     

    – – – – – –  weniger als 195,4 €

    2204 30 98

    – – – –  anderer

     

    – – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

     

    – – – – – –  42,5 € oder mehr

     

    – – – – – –  41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

     

    – – – – – –  40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

     

    – – – – – –  40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

     

    – – – – – –  39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

     

    – – – – – –  weniger als 39,1 €

    ABSCHNITT II

    LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

    ANHANG 3

    LISTE DER VON DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION (WHO) VERGEBENEN INTERNATIONALEN FREINAMEN (INN) FÜR PHARMAZEUTISCHE STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

    KN-Code

    CAS RN

    Bezeichnung

    2818 30 00

    1330-44-5

    Algeldrat

    2833 22 00

    61115-28-4

    Alusulf

    2842 10 00

    12408-47-8

    Simaldrat

    71205-22-6

    Almasilat

    2842 90 80

    0-00-0

    Almagodrat

    12304-65-3

    Hydrotalcit

    12539-23-0

    Vangatalcit

    41342-54-5

    Carbaldrat

    60239-66-9

    Almadratsulfat

    66827-12-1

    Almagat

    74978-16-8

    Magaldrat

    2843 30 00

    10210-36-3

    Natriumaurotiosulfat

    12244-57-4

    Natriumaurothiomalat

    16925-51-2

    Aurothioglycanid

    34031-32-8

    Auranofin

    2843 90 90

    15663-27-1

    Cisplatin

    41575-94-4

    Carboplatin

    61825-94-3

    Oxaliplatin

    62816-98-2

    Ormaplatin

    62928-11-4

    Iproplatin

    74790-08-2

    Spiroplatin

    95734-82-0

    Nedaplatin

    96392-96-0

    Dexormaplatin

    103775-75-3

    Miboplatin

    110172-45-7

    Sebriplatin

    111490-36-9

    Zeniplatin

    111523-41-2

    Enloplatin

    129580-63-8

    Satraplatin

    135558-11-1

    Lobaplatin

    141977-79-9

    Miriplatin

    146665-77-2

    Eptaplatin

    172903-00-3

    Triplatintetranitrat

    181630-15-9

    Picoplatin

    274679-00-4

    Padoporfin

    2844 40 20

    14932-42-4

    Xenon (133 Xe)

    2844 40 30

    0-00-0

    Fibrinogen (125 I)

    881-17-4

    Natriumiodohippurat (131 I)

    1187-56-0

    Selenomethionin (75 Se)

    5579-94-2

    Merisoprol (197 Hg)

    7790-26-3

    Natriumiodid (131 I)

    8016-07-7

    Ethiodatöl (131 I)

    8027-28-9

    Natriumphosphat (32 P)

    9048-49-1

    Iodhaltiges (125 I) Serumalbumin, menschlich

    9048-49-1

    Iodhaltiges (131 I) Serumalbumin, menschlich

    10039-53-9

    Natriumchromat (51 Cr)

    10375-56-1

    Chlormerodrin (197 Hg)

    13115-03-2

    Cyanocobalamin (57 Co)

    13422-53-2

    Cyanocobalamin (60 Co)

    15251-14-6

    Rosebengal (131 I) natrium

    15690-63-8

    Cesium (131 Cs) chlorid

    15845-98-4

    Natriumiotalamat (131 I)

    17033-82-8

    Iometin (125 I)

    17033-83-9

    Iometin (131 I)

    17692-74-9

    Natriumiotalamat (125 I)

    18195-32-9

    Cyanocobalamin (58 Co)

    24359-64-6

    Natriumiodid (125 I)

    41183-64-6

    Gallium (67 Ga) citrat

    42220-21-3

    Iodocholesterol (131 I)

    54063-42-2

    Ferrin (59 Fe) citratinjection

    54182-60-4

    Tolpovidon (131 I)

    54182-63-7

    Macrosalb (131 I)

    54277-47-3

    Macrosalb (99m Tc)

    54510-20-2

    Iodocetilinsäure (123 I)

    74855-17-7

    Iocanlidinsäure (123 I)

    75917-92-9

    Iofetamin (123 I)

    77679-27-7

    Iobenguan (131 I)

    92812-82-3

    Fluorodopa (18 F)

    94153-50-1

    Mespiperon (11 C)

    104716-22-5

    Technetium (99m Tc) teboroxim

    105851-17-0

    Fludesoxyglucose (18 F)

    106417-28-1

    Technetium (99m Tc) siboroxim

    109581-73-9

    Technetium (99m Tc) sestamibi

    113716-48-6

    Ioloprid (123 I)

    121281-41-2

    Technetium (99m Tc) bicisat

    127396-36-5

    Iomazenil (123 I)

    131608-78-1

    Technetium (99m Tc) nitridocade

    136794-86-0

    Iometopan (123 I)

    142481-95-6

    Technetium (99m Tc) furifosmin

    154427-83-5

    Samarium (153 Sm) lexidronam

    155798-07-5

    Ioflupan (123 I)

    157476-76-1

    Technetium (99m Tc) pintumomab

    165942-79-0

    Technetium (99m Tc) nofetumomab merpentan

    178959-14-3

    Technetium (99m Tc) apcitid

    225239-31-6

    Technetium (99m Tc) fanolesomab

    476413-07-7

    Yttrium (90Y) tacatuzumab tetraxetan (Yttrium (90Y) tacatuzumab)

    2844 40 80

    10043-49-9

    Gold (198 Au), kolloidal

    2845 90 10

    35523-45-6

    Fludalanin

    122431-96-3

    Zilascorb (2 H)

    474641-19-5

    Deutolperison

    2845 90 90

    103831-41-0

    Natriumborocaptat (10 B)

    2846 90 00

    72573-82-1

    Gadoterinsäure

    80529-93-7

    Gadopentetinsäure

    113662-23-0

    Gadobeninsäure

    117827-80-2

    Gadopenamid

    120066-54-8

    Gadoteridol

    131069-91-5

    Gadoversetamid

    131410-48-5

    Gadodiamid

    135326-11-3

    Gadoxetsäure

    138071-82-6

    Gadobutrol

    138721-73-0

    Sprodiamid

    193901-90-5

    Gadofosveset

    227622-74-4

    Gadomelitol

    280776-87-6

    gadocoletic acid

    544697-52-1

    Gadodenterat

    2902 19 00

    75-19-4

    Cyclopropan

    2902 90 00

    75078-91-0

    Temaroten

    2903 39 90

    76-19-7

    Perflutren

    354-92-7

    Perflisobutan

    355-25-9

    Perflubutan

    355-42-0

    Perflexan

    2903 44 10

    76-14-2

    Cryofluoran

    2903 47 00

    307-43-7

    Perflubrodec

    423-55-2

    Perflubron

    2903 49 30

    124-72-1

    Tefluran

    2903 49 80

    151-67-7

    Halothan

    2903 59 80

    306-94-5

    Perflunafen

    1715-40-8

    Bromociclen

    2903 62 00

    50-29-3

    Clofenotan

    2903 69 90

    53-19-0

    Mitotan

    479-68-5

    Broparestrol

    34106-48-4

    Feniodiumchlorid

    56917-29-4

    Fluretofen

    2904 10 00

    5560-69-0

    Ethyldibunat

    6223-35-4

    Natriumgualenat

    14992-59-7

    Natriumdibunat

    99287-30-6

    Egualen

    2904 90 95

    124-88-9

    Dimethiodalnatrium

    126-31-8

    Methiodalnatrium

    2905 29 90

    77-75-8

    Methylpentinol

    2905 39 95

    55-98-1

    Busulfan

    35449-36-6

    Gemcadiol

    64218-02-6

    Plaunotol

    2905 49 00

    299-75-2

    Treosulfan

    7518-35-6

    Mannosulfan

    2905 51 00

    113-18-8

    Ethchlorvynol

    2905 59 98

    57-15-8

    Chlorobutanol

    24403-04-1

    Debropol

    52-51-7

    Bronopol

    488-41-5

    Mitobronitol

    2209-86-1

    Loprodiol

    10318-26-0

    Mitolactol

    2906 11 00

    15356-70-4

    Racementhol

    2906 19 00

    67-96-9

    Dihydrotachysterol

    19793-20-5

    Bolandiol

    23089-26-1

    Levomenol

    29474-12-2

    Cimepanol

    57333-96-7

    Tacalcitol

    112828-00-9

    Calcipotriol

    131918-61-1

    Paricalcitol

    134404-52-7

    Seocalcitol

    163217-09-2

    Inecalcitol

    524067-21-8

    Becocalcidiol

    2906 29 00

    79-93-6

    Phenaglycodol

    583-03-9

    Fenipentol

    13980-94-4

    Metaglycodol

    14088-71-2

    Proclonol

    15687-18-0

    Fenpentadiol

    56430-99-0

    Flumecinol

    104561-36-6

    Doretinel

    2907 19 90

    1300-94-3

    Amylmetacresol

    2078-54-8

    Propofol

    5591-47-9

    Cyclomenol

    13741-18-9

    Xibornol

    2907 29 00

    56-53-1

    Diethylstilbestrol

    57-91-0

    Alfatradiol

    84-17-3

    Dienestrol

    85-95-0

    Benzestrol

    130-73-4

    Methestrol

    5635-50-7

    Hexestrol

    10457-66-6

    Gerochinol

    27686-84-6

    Masoprocol

    2908 19 00

    59-50-7

    Chlorkresol

    70-30-4

    Hexachlorophen

    88-04-0

    Chlorxylenol

    97-23-4

    Dichlorophen

    120-32-1

    Clorofen

    133-53-9

    Dichloroxylenol

    145-94-8

    Clorindanol

    6915-57-7

    Bibrocathol

    10572-34-6

    Cicliomenol

    15686-33-6

    Biclotymol

    34633-34-6

    Bifluranol

    37693-01-9

    Clofoctol

    64396-09-4

    Terfluranol

    65634-39-1

    Pentafluranol

    127035-60-3

    Enofelast

    2908 99 10

    4444-23-9

    Persilinsäure

    20123-80-2

    Calciumdobesilat

    57775-26-5

    Sultosilinsäure

    78480-14-5

    Dicresulen

    2908 99 90

    10331-57-4

    Niclofolan

    39224-48-1

    Nitroclofen

    2909 19 90

    76-38-0

    Methoxyfluran

    333-36-8

    Flurotyl

    406-90-6

    Fluroxen

    679-90-3

    Rofluran

    13838-16-9

    Enfluran

    26675-46-7

    Isofluran

    28523-86-6

    Sevofluran

    57041-67-5

    Desfluran

    2909 20 00

    56689-41-9

    Alifluran

    2909 30 90

    569-57-3

    Chlortrianisen

    777-11-7

    Haloprogin

    55837-16-6

    Entsufon

    80844-07-1

    Etofenprox

    2909 49 80

    544-62-7

    Batilol

    2216-77-5

    Dibuprol

    13021-53-9

    Terbuprol

    59-47-2

    Mephenesin

    93-14-1

    Guaifenesin

    104-29-0

    Chlorphenesin

    3102-00-9

    Febuprol

    3671-05-4

    Fenocinol

    26159-36-4

    Naproxol

    27318-86-1

    Floverin

    63834-83-3

    Guaietolin

    128607-22-7

    Ospemifen

    131875-08-6

    Lexacalcitol

    302904-82-1

    Atocalcitol

    341524-89-8

    Fispemifen

    2909 50 00

    1321-14-8

    Sulfogaiacol

    103-16-2

    Monobenzon

    150-76-5

    Mequinol

    2174-64-3

    Flamenol

    3380-30-1

    Soneclosan

    3380-34-5

    Triclosan

    2910 40 00

    60-57-1

    Dieldrin

    2910 90 00

    1954-28-5

    Etoglucid

    2911 00 00

    78-12-6

    Petrichloral

    3563-58-4

    Chloralodol

    6055-48-7

    Toloxychlorinol

    2912 19 90

    111-30-8

    Glutaral

    2914 19 90

    6809-52-5

    Teprenon

    2914 29 00

    2226-11-1

    Bornelon

    2914 39 00

    82-66-6

    Diphenadion

    83-12-5

    Phenindion

    55845-78-8

    Xenipenton

    2914 40 90

    128-20-1

    Eltanolon

    465-53-2

    Cyclopregnol

    565-99-1

    Renanolon

    2673-23-6

    Xenygloxal

    14107-37-0

    Alfadolon

    20098-14-0

    Idramanton

    21208-26-4

    Dimepregnen

    23930-19-0

    Alfaxalon

    35100-44-8

    Endrison

    38398-32-2

    Ganaxolon

    50673-97-7

    Colestolon

    85969-07-9

    Budotitan

    158440-71-2

    Irofulven

    2914 50 00

    70-70-2

    Paroxypropion

    114-43-2

    Desaspidin

    117-37-3

    Anisindion

    131-53-3

    Dioxybenzon

    131-57-7

    Oxybenzon

    480-22-8

    Dithranol

    579-23-7

    Cyclovalon

    1641-17-4

    Mexenon

    1843-05-6

    Octabenzon

    2295-58-1

    Flopropion

    7114-11-6

    Naphthonon

    18493-30-6

    Metochalcon

    27762-78-3

    Ketoxal

    42924-53-8

    Nabumeton

    52479-85-3

    Exifon

    70356-09-1

    Avobenzon

    75464-11-8

    Butantron

    112018-00-5

    Tebufelon

    2914 69 90

    117-10-2

    Dantron

    303-98-0

    Ubidecarenon

    319-89-1

    Tetroquinon

    863-61-6

    Menatetrenon

    4042-30-2

    Parvachon

    14561-42-3

    Menocton

    58186-27-9

    Idebenon

    80809-81-0

    Docebenon

    88426-33-9

    Buparvachon

    2914 70 00

    130-37-0

    Menadionnatriumbisulfit

    957-56-2

    Fluindion

    1146-98-1

    Bromindion

    1146-99-2

    Clorindion

    1470-35-5

    Isobromindion

    1879-77-2

    Doxibetasol

    3030-53-3

    Clofenoxyd

    4065-45-6

    Sulisobenzon

    6723-40-6

    Fluindarol

    15687-21-5

    Flumedroxon

    16469-74-2

    Hydromadinon

    49561-92-4

    Nivimedon

    56219-57-9

    Arildon

    95233-18-4

    Atovachon

    116313-94-1

    Nitecapon

    134308-13-7

    Tolcapon

    274925-86-9

    Nebicapon

    2915 39 00

    102-76-1

    Triacetin

    514-50-1

    Acebrochol

    2624-43-3

    Cyclofenil

    5984-83-8

    Fenabuten

    80595-73-9

    Acefluranol

    91431-42-4

    Lonapalen

    99107-52-5

    Bunaprolast

    2915 70 00

    555-44-2

    Tripalmitin

    2915 90 00

    99-66-1

    Valproesäure

    124-07-2

    Octansäure

    7008-02-8

    Iodetryl

    76584-70-8

    Valproatseminatrium

    77372-61-3

    Valproatpivoxil

    185517-21-9

    arundic acid

    2916 15 00

    26266-58-0

    Sorbitantrioleat

    2916 19 95

    51-77-4

    Gefarnat

    506-26-3

    Gamoleninsäure

    6217-54-5

    Doconexent

    10417-94-4

    Icosapent

    83689-23-0

    Molfarnat

    2916 20 00

    25229-42-9

    Cicrotoesäure

    26002-80-2

    Phenothrin

    52645-53-1

    Permethrin

    69915-62-4

    Loxanast

    75867-00-4

    Fenfluthrin

    2916 39 00

    99-79-6

    Iofendilat

    959-10-4

    Xenbucin

    964-82-9

    Xenyhexeninsäure

    1085-91-2

    Nafcaproesäure

    1553-60-2

    Ibufenac

    5104-49-4

    Flurbiprofen

    5728-52-9

    Felbinac

    7698-97-7

    Fenestrel

    15301-67-4

    Feneritrol

    17692-38-5

    Fluprofen

    24645-20-3

    Hexaprofen

    28168-10-7

    Tetriprofen

    33159-27-2

    Ecabet

    34148-01-1

    Clidanac

    36616-52-1

    Fenclorac

    36950-96-6

    Cicloprofen

    37529-08-1

    Mexoprofen

    51146-56-6

    Dexibuprofen

    51543-39-6

    Esflurbiprofen

    55837-18-8

    Butibufen

    57144-56-6

    Isoprofen

    71109-09-6

    Vedaprofen

    84392-17-6

    Xenalipin

    91587-01-8

    Pelretin

    153559-49-0

    Bexaroten

    2917 13 90

    123-99-9

    Azelainsäure

    2917 19 90

    53-10-1

    Hydroxydionnatriumsuccinat

    577-11-7

    Docusatnatrium

    2917 34 90

    131-67-9

    Ftalofyn

    2918 11 00

    15145-14-9

    Ciclactat

    2918 16 00

    1317-30-2

    Kaliumglucaldrat

    2918 19 85

    128-13-2

    Ursodeoxycholsäure

    456-59-7

    Cyclandelat

    474-25-9

    Chenodesoxycholsäure

    503-49-1

    Meglutol

    512-16-3

    Cyclobutyrol

    5793-88-4

    Calciumsaccharat

    5977-10-6

    Fencibutirol

    7007-81-0

    Trethocaninsäure

    7009-49-6

    Natriumhexacyclonat

    17140-60-2

    Calciumglucoheptonat

    17692-20-5

    Cyclobutoesäure

    26976-72-7

    Aceburinsäure

    31221-85-9

    Ibuverin

    34150-62-4

    Calciumnatriumferriclat

    54845-95-3

    Icomucret

    57808-63-6

    Cicloxilinsäure

    68635-50-7

    Deloxolon

    81093-37-0

    Pravastatin

    93105-81-8

    Lodelaben

    121009-77-6

    Tenivastatin

    156965-06-9

    Tisocalcitat

    2918 22 00

    55482-89-8

    Guacetisal

    64496-66-8

    Salafibrat

    2918 23 00

    118-56-9

    Homosalat

    552-94-3

    Salsalat

    58703-77-8

    Sulprosal

    2918 29 00

    83-40-9

    Hydroxytoluylsäure

    96-84-4

    Iophenoicsäure

    153-43-5

    Clorindansäure

    322-79-2

    Triflusal

    486-79-3

    Dipyrocetyl

    490-79-9

    Gentisinsäure

    1884-24-8

    Cynarin

    4955-90-2

    Natriumgentisat

    7009-60-1

    Pheniodolnatrium

    15534-92-6

    Terbuficin

    22494-27-5

    Flufenisal

    22494-42-4

    Diflunisal

    2918 30 00

    81-23-2

    Dehydrocholsäure

    145-41-5

    Natriumdehydrocholat

    519-95-9

    Florantyron

    892-01-3

    Hexacypron

    2522-81-8

    Pibecarb

    3562-99-0

    Menbuton

    22071-15-4

    Ketoprofen

    22161-81-5

    Dexketoprofen

    32808-51-8

    Bucloxinsäure

    36330-85-5

    Fenbufen

    41387-02-4

    Lexofenac

    58182-63-1

    Itanoxon

    63472-04-8

    Metbufen

    68767-14-6

    Loxoprofen

    69956-77-0

    Pelubiprofen

    112665-43-7

    Seratrodast

    2918 99 90

    51-24-1

    Tiratricol

    51-26-3

    Thyropropinsäure

    58-54-8

    Etacrynsäure

    104-28-9

    Cinoxat

    471-53-4

    Enoxolon

    517-18-0

    Methallenestril

    554-24-5

    Phenobutiodil

    579-94-2

    Menglytat

    637-07-0

    Clofibrat

    882-09-7

    Clofibrinsäure

    2181-04-6

    Kaliumcanrenoat

    2217-44-9

    Iodophthaleinnatrium

    2260-08-4

    Acetiromat

    3771-19-5

    Nafenopin

    4138-96-9

    Canrenoesäure

    5129-14-6

    Anisacril

    5697-56-3

    Carbenoxolon

    5711-40-0

    Bromebrinsäure

    7706-67-4

    Dimecrotinsäure

    12214-50-5

    Natriumglucaspaldrat

    13739-02-1

    Diacerein

    14613-30-0

    Magnesiumclofibrat

    14929-11-4

    Simfibrat

    17243-33-3

    Fepentolinsäure

    22131-79-9

    Alclofenac

    22204-53-1

    Naproxen

    22494-47-9

    Clobuzarit

    24818-79-9

    Aluminiumclofibrat

    25812-30-0

    Gemfibrozil

    26281-69-6

    Exiproben

    30299-08-2

    Clinofibrat

    31581-02-9

    Cinoxolon

    31879-05-7

    Fenoprofen

    34645-84-6

    Fenclofenac

    35703-32-3

    Cinametinsäure

    39087-48-4

    Calciumclofibrat

    40596-69-8

    Methopren

    41791-49-5

    Lonaprofen

    41826-92-0

    Trepibuton

    49562-28-9

    Fenofibrat

    52214-84-3

    Ciprofibrat

    52247-86-6

    Cicloxolon

    54350-48-0

    Etretinat

    54419-31-7

    Fenirofibrat

    55079-83-9

    Acitretin

    55902-94-8

    Sitofibrat

    55937-99-0

    Beclobrat

    56488-59-6

    Terbufibrol

    57296-63-6

    Indacrinon

    61887-16-9

    Dulofibrat

    64506-49-6

    Sofalcon

    66984-59-6

    Cinfenoac

    68170-97-8

    Palmoxirinsäure

    68548-99-2

    Oxindanac

    74168-08-4

    Losmiprofen

    76676-34-1

    Oxprenoatkalium

    77858-21-0

    Velaresol

    84290-27-7

    Tucaresol

    84386-11-8

    Baxitozin

    88431-47-4

    Clomoxir

    96609-16-4

    Lifibrol

    106685-40-9

    Adapalen

    117819-25-7

    Bakeprofen

    124083-20-1

    Etomoxir

    157283-68-6

    Travoprost

    161172-51-6

    Etalocib

    183293-82-5

    Gemcaben

    251565-85-2

    tesaglitazar

    476436-68-7

    naveglitazar

    2919 90 00

    62-73-7

    Dichlorvos

    83-86-3

    Fytinsäure

    306-52-5

    Triclofos

    470-90-6

    Clofenvinfos

    522-40-7

    Fosfestrol

    6064-83-1

    Fosfosal

    17196-88-2

    Vincofos

    21466-07-9

    Bromofenofos

    28841-62-5

    Atrinositol

    65708-37-4

    Flufosal

    2920 19 00

    299-84-3

    Fenclofos

    2104-96-3

    Bromofos

    2920 90 10

    126-92-1

    Natriumetasulfat

    139-88-8

    Natriumtetradecylsulfat

    1612-30-2

    Menadiolnatriumsulfat

    5634-37-7

    Cloretat

    88426-32-8

    Ursulcholinsäure

    2920 90 85

    78-11-5

    Pentaerithrityltetranitrat

    1607-17-6

    Pentrinitrol

    2612-33-1

    Clonitrat

    2921-92-8

    Propatylnitrat

    7297-25-8

    Eritrityltetranitrat

    15825-70-4

    Mannitolhexanitrat

    2921 19 50

    2624-44-4

    Etamsylat

    2921 19 85

    51-75-2

    Chlormethin

    107-35-7

    Taurin

    123-82-0

    Tuaminoheptan

    124-28-7

    Dimantin

    338-83-0

    Perfluamin

    502-59-0

    Octamylamin

    503-01-5

    Isomethepten

    543-82-8

    Octodrin

    555-77-1

    Trichlormethin

    3151-59-5

    Hetaflur

    3735-65-7

    Butynamin

    13946-02-6

    Iproheptin

    36505-83-6

    Dectaflur

    61822-36-4

    Diprobutin

    2921 29 00

    112-24-3

    Trientin

    9011-04-5

    Hexadimethrinbromid

    2921 30 99

    60-40-2

    Mecamylamin

    102-45-4

    Cyclopentamin

    768-94-5

    Amantadin

    3570-07-8

    Dimecamin

    3595-11-7

    Propylhexedrin

    6192-97-8

    Levopropylhexedrin

    13392-28-4

    Rimantadin

    19982-08-2

    Memantin

    79594-24-4

    Somantadin

    219810-59-0

    Neramexan

    2921 45 00

    494-03-1

    Chlornaphazin

    52795-02-5

    Tametralin

    79617-96-2

    Sertralin

    2921 46 00

    51-64-9

    Dexamfetamin

    122-09-8

    Phentermin

    156-08-1

    Benzfetamin

    156-34-3

    Levamfetamin

    300-62-9

    Amfetamin

    457-87-4

    Etilamfetamin

    1209-98-9

    Fencamfamin

    7262-75-1

    Lefetamin

    17243-57-1

    Mefenorex

    2921 49 00

    50-48-6

    Amitriptylin

    72-69-5

    Nortriptylin

    93-88-9

    Phenpromethamin

    100-92-5

    Mephentermin

    102-05-6

    Dibemethin

    150-59-4

    Alverin

    155-09-9

    Tranylcypromin

    303-53-7

    Cyclobenzaprin

    341-00-4

    Etifelmin

    390-64-7

    Prenylamin

    434-43-5

    Pentorex

    438-60-8

    Protriptylin

    458-24-2

    Fenfluramin

    461-78-9

    Chlorphentermin

    555-57-7

    Pargylin

    2201-15-2

    Eticyclidin

    3239-44-9

    Dexfenfluramin

    4255-23-6

    Alfetamin

    5118-29-6

    Melitracen

    5118-30-9

    Litracen

    5580-32-5

    Ortetamin

    5581-40-8

    Dimefadan

    5632-44-0

    Tolpropamin

    5966-41-6

    Diisopromin

    7273-99-6

    Gamfexin

    7395-90-6

    Indrilin

    10262-69-8

    Maprotilin

    10389-73-8

    Clortermin

    13042-18-7

    Fendilin

    13364-32-4

    Clobenzorex

    13977-33-8

    Demelverin

    14334-40-8

    Pramiverin

    14611-51-9

    Selegilin

    15301-54-9

    Cypenamin

    15686-27-8

    Amfepentorex

    15793-40-5

    Terodilin

    17243-39-9

    Benzoctamin

    17279-39-9

    Dimetamfetamin

    19992-80-4

    Butixirat

    27466-27-9

    Intriptylin

    33817-09-3

    levmetamfetamine

    35764-73-9

    Fluotracen

    35941-65-2

    Butriptylin

    37577-24-5

    Levofenfluramin

    47166-67-6

    Octriptylin

    54063-48-8

    Heptaverin

    57653-27-7

    Droprenilamin

    58757-61-2

    Trimexilin

    65472-88-0

    Naftifin

    78628-80-5

    Terbinafin

    86939-10-8

    Indatralin

    101828-21-1

    Butenafin

    106650-56-0

    Sibutramin

    119386-96-8

    Mofegilin

    136236-51-6

    Rasagilin

    140850-73-3

    Igmesin

    186495-49-8

    Delucemin

    226256-56-0

    Cinacalcet

    2921 59 90

    3572-43-8

    Bromhexin

    3590-16-7

    Feclemin

    37640-71-4

    Aprindin

    77518-07-1

    Amiflamin

    2922 11 00

    2272-11-9

    Monoethanolaminoleat

    2922 14 00

    469-62-5

    Dextropropoxyphen

    2922 19 80

    51-68-3

    Meclofenoxat

    54-03-5

    Hexobendin

    54-32-0

    Moxisylyt

    54-80-8

    Pronetalol

    58-73-1

    Diphenhydramin

    59-96-1

    Phenoxybenzamin

    64-95-9

    Adiphenin

    74-55-5

    Ethambutol

    77-19-0

    Dicycloverin

    77-22-5

    Caramiphen

    77-23-6

    Pentoxyverin

    77-38-3

    Chlorphenoxamin

    77-86-1

    Trometamol

    78-41-1

    Triparanol

    83-98-7

    Orphenadrin

    90-54-0

    Etafenon

    90-86-8

    Cinnamedrin

    92-12-6

    Phenyltoloxamin

    94-23-5

    Parethoxycain

    102-60-3

    Edetol

    118-23-0

    Bromazin

    299-61-6

    Ganglefen

    302-33-0

    Proadifen

    302-40-9

    Benactyzin

    372-66-7

    Heptaminol

    468-61-1

    Oxeladin

    493-76-5

    Propanocain

    495-70-5

    Meprylcain

    509-74-0

    Acetylmethadol

    509-78-4

    Dimenoxadol

    511-46-6

    Clofenetamin

    512-15-2

    Cyclopentolat

    524-99-2

    Medrylamin

    525-66-6

    Propranolol

    532-77-4

    Hexylcain

    545-90-4

    Dimepheptanol

    576-68-1

    Mannomustin

    604-74-0

    Bufenadrin

    791-35-5

    Clofedanol

    911-45-5

    Clomifen

    1092-46-2

    Ketocain

    1157-87-5

    Etoloxamin

    1234-71-5

    Namoxyrat

    1477-39-0

    Noracymethadol

    1600-19-7

    Xyloxemin

    1679-75-0

    Cinnamaverin

    1679-76-1

    Drofenin

    2179-37-5

    Bencyclan

    2338-37-6

    Levopropoxyphen

    2933-94-0

    Toliprolol

    3563-01-7

    Aprofen

    3565-72-8

    Embramin

    3572-52-9

    Xenysalat

    3572-74-5

    Moxastin

    3579-62-2

    Denaverin

    3686-78-0

    Dietifen

    3811-25-4

    Clorprenalin

    4148-16-7

    Ritrosulfan

    5051-22-9

    Dexpropranolol

    5632-52-0

    Clofenciclan

    5633-20-5

    Oxybutynin

    5634-42-4

    Tocamphyl

    5668-06-4

    Mecloxamin

    5741-22-0

    Moprolol

    6284-40-8

    Meglumin

    6452-71-7

    Oxprenolol

    6535-03-1

    Stevaladil

    6818-37-7

    Olaflur

    7077-34-1

    Trolnitrat

    7413-36-7

    Nifenalol

    7433-10-5

    Butidrin

    7488-92-8

    Ketocainol

    7617-74-5

    Laurixamin

    7712-50-7

    Myrtecain

    10540-29-1

    Tamoxifen

    13425-98-4

    Improsulfan

    13445-63-1

    Itramintosilat

    13479-13-5

    Pargeverin

    13655-52-2

    Alprenolol

    13877-99-1

    Minepentat

    14007-64-8

    Butetamat

    14089-84-0

    Proxibuten

    14556-46-8

    Bupranolol

    14587-50-9

    Difeterol

    14860-49-2

    Clobutinol

    15221-81-5

    Fludorex

    15301-93-6

    Tofenacin

    15301-96-9

    Tyromedan

    15518-87-3

    Myralact

    15585-86-1

    Cyprodenat

    15599-37-8

    Hexapradol

    15639-50-6

    Safingol

    15687-08-8

    Dextrofemin

    15687-23-7

    Guaiactamin

    15690-55-8

    Zuclomifen

    15690-57-0

    Enclomifen

    16112-96-2

    Indanorex

    17199-54-1

    Alphamethadol

    17199-55-2

    Betamethadol

    17199-58-5

    Alphacetylmethadol

    17199-59-6

    Betacetylmethadol

    17780-72-2

    Clorgilin

    18109-80-3

    Butamirat

    18683-91-5

    Ambroxol

    18965-97-4

    Berlafenon

    19179-78-3

    Xipranolol

    20448-86-6

    Bornaprin

    22232-57-1

    Racefemin

    22487-42-9

    Benaprizin

    22664-55-7

    Metipranolol

    23573-66-2

    Detanosal

    23602-78-0

    Benfluorex

    23891-60-3

    Mepramidil

    25314-87-8

    Elucain

    27325-36-6

    Procinolol

    27581-02-8

    Idropranolol

    27591-01-1

    Bunolol

    27591-97-5

    Tiloron

    31828-71-4

    Mexiletin

    34433-66-4

    Levacetylmethadol

    34616-39-2

    Fenalcomin

    35607-20-6

    Avridin

    36144-08-8

    mantabegron

    36199-78-7

    Guafecainol

    37148-27-9

    Clenbuterol

    37350-58-6

    Metoprolol

    38363-40-5

    Penbutolol

    39099-98-4

    Cinamolol

    39133-31-8

    Trimebutin

    39563-28-5

    Cloranolol

    41570-61-0

    Tulobuterol

    42050-23-7

    Nafetolol

    42200-33-9

    Nadolol

    47082-97-3

    Pargolol

    47141-42-4

    Levobunolol

    47419-52-3

    Dexproxibuten

    50366-32-0

    Flunamin

    50583-06-7

    Halonamin

    52403-19-7

    Iproxamin

    52742-40-2

    Alimadol

    53076-26-9

    Moxaprindin

    53179-07-0

    Nisoxetin

    53657-16-2

    Dimepranol

    53716-44-2

    Rociverin

    53716-48-6

    Nexeridin

    54063-24-0

    Amifloverin

    54063-25-1

    Amiterol

    54063-36-4

    Etolorex

    54063-53-5

    Propafenon

    54141-87-6

    Cinfenin

    54910-89-3

    Fluoxetin

    55769-65-8

    Butobendin

    55837-19-9

    Exaprolol

    56341-08-3

    Mabuterol

    56433-44-4

    Oxaprotilin

    56481-43-7

    Setazindol

    57526-81-5

    Prenalterol

    58313-74-9

    Treptilamin

    58473-73-7

    Drobulin

    60607-68-3

    Indenolol

    60812-35-3

    Decominol

    63075-47-8

    Fepradinol

    63659-12-1

    Cicloprolol

    63659-18-7

    Betaxolol

    64552-16-5

    Ecipramidil

    64552-17-6

    Butofilolol

    65236-29-5

    Prenoverin

    65429-87-0

    Spirendolol

    66451-06-7

    Bornaprolol

    66722-44-9

    Bisoprolol

    68567-30-6

    Solpecainol

    68876-74-4

    Zocainon

    69429-84-1

    Cilobamin

    69756-53-2

    Halofantrin

    71827-56-0

    Clemeprol

    76496-68-9

    Levoprotilin

    77164-20-6

    Levomoprolol

    77599-17-8

    Panomifen

    80387-96-8

    Difemerin

    81447-80-5

    Diprafenon

    81584-06-7

    Xibenolol

    82101-10-8

    Flerobuterol

    82168-26-1

    Adafenoxat

    82186-77-4

    Lumefantrin

    82413-20-5

    Droloxifen

    83015-26-3

    Tomoxetin

    83480-29-9

    Voglibose

    84057-96-5

    Flusoxolol

    85320-67-8

    Ericolol

    87129-71-3

    Arnolol

    89778-26-7

    Toremifen

    90293-01-9

    Bifemelan

    90845-56-0

    Trecadrin

    93221-48-8

    Levobetaxolol

    96389-68-3

    Crisnatol

    96743-96-3

    Ramciclan

    98774-23-3

    Tesmilifen

    101479-70-3

    Adaprolol

    103598-03-4

    Esmolol

    112922-55-1

    Cericlamin

    119356-77-3

    Dapoxetin

    119618-22-3

    Esoxybutynin

    120444-71-5

    Deramciclan

    123618-00-8

    Fedotozin

    124316-02-5

    Alprafenon

    125926-17-2

    Sarpogrelat

    126924-38-7

    Seproxetin

    129612-87-9

    Miproxifen

    146376-58-1

    talibegron

    148717-90-2

    Squalamin

    162359-55-9

    Fingolimod

    173324-94-2

    Temiverin

    186139-09-3

    trodusquemine

    190258-12-9

    Edronocain

    207916-33-4

    Xidecaflur

    2922 29 00

    51-61-6

    Dopamin

    93-30-1

    Methoxyphenamin

    370-14-9

    Pholedrin

    493-75-4

    Bialamicol

    1199-18-4

    Oxidopamin

    1518-86-1

    Hydroxyamfetamin

    3735-45-3

    Vetrabutin

    5585-64-8

    Aminoxytriphen

    15599-45-8

    Symetin

    15686-23-4

    Trimoxamin

    17692-54-5

    Mitoclomin

    18840-47-6

    Gepefrin

    34368-04-2

    Dobutamin

    39951-65-0

    Lometralin

    53648-55-8

    Dezocin

    61661-06-1

    Levdobutamin

    64638-07-9

    Brolamfetamin

    65415-42-1

    Oxabrexin

    66195-31-1

    Ibopamin

    86197-47-9

    Dopexamin

    90060-42-7

    Nolomirol

    103878-96-2

    Fosopamin

    112891-97-1

    Alentemol

    124937-51-5

    Tolterodin

    148717-54-8

    Tecalcet

    175591-23-8

    Tapentadol

    2922 31 00

    76-99-3

    Methadon

    90-84-6

    Amfepramon

    467-85-6

    Normethadon

    2922 39 00

    125-58-6

    Levomethadon

    466-40-0

    Isomethadon

    6740-88-1

    Ketamin

    15351-09-4

    Metamfepramon

    33643-46-8

    Esketamin

    34662-67-4

    Cotriptylin

    34911-55-2

    Amfebutamon

    53394-92-6

    Driniden

    92615-20-8

    Nafenodon

    92629-87-3

    Dexnafenodon

    2922 44 00

    20380-58-9

    Tilidin

    2922 49 85

    54-30-8

    Camylofin

    56-41-7

    Alanin

    56-84-8

    Aspartinsäure

    59-46-1

    Procain

    60-00-4

    Edetinsäure

    60-32-2

    Aminocapronsäure

    61-68-7

    Mefenamsäure

    61-90-5

    Leucin

    62-33-9

    Natriumcalciumedetat

    63-91-2

    Phenylalanin

    67-43-6

    Pentetinsäure

    70-26-8

    Ornithin

    72-18-4

    Valin

    73-32-5

    Isoleucin

    92-23-9

    Leucinocain

    94-09-7

    Benzocain

    94-12-2

    Risocain

    94-14-4

    Isobutamben

    94-24-6

    Tetracain

    96-83-3

    Iopansäure

    133-16-4

    Chloroprocain

    136-44-7

    Lisadimat

    148-82-3

    Melphalan

    149-16-6

    Butacain

    305-03-3

    Chlorambucil

    530-78-9

    Flufenaminsäure

    531-76-0

    Sarcolysin

    553-65-1

    Amoxecain

    644-62-2

    Meclofenamicsäure

    1088-80-8

    Metamelfalan

    1134-47-0

    Baclofen

    1197-18-8

    Tranexaminsäure

    4295-55-0

    Clofenaminsäure

    6582-31-6

    Dapabutan

    7424-00-2

    Fenclonin

    12111-24-9

    Calciumtrisodiumpentetat

    13710-19-5

    Tolfenaminsäure

    13930-34-2

    Clormecain

    15250-13-2

    Araprofen

    15307-86-5

    Diclofenac

    15708-41-5

    Natriumferedetat

    21245-01-2

    Padimat

    23049-93-6

    Enfenaminsäure

    29098-15-5

    Terofenamat

    30544-47-9

    Etofenamat

    32447-90-8

    Dextilidin

    34675-84-8

    Cetraxat

    36499-65-7

    Dicobaltedetat

    39718-89-3

    Alminoprofen

    55986-43-1

    Cetaben

    57574-09-1

    Amineptin

    57775-28-7

    Prefenamat

    59209-97-1

    Zafuleptin

    60142-96-3

    Gabapentin

    60643-86-9

    Vigabatrin

    60719-82-6

    Alaproclat

    63329-53-3

    Lobenzarit

    67037-37-0

    Eflornithin

    67330-25-0

    Ufenamat

    75219-46-4

    Atrimustin

    89796-99-6

    Aceclofenac

    148553-50-8

    Pregabalin

    176199-48-7

    eglumetad (eglumegad)

    198022-65-0

    Icofungipen

    220991-20-8

    Lumiracoxib

    220991-32-2

    Robenacoxib

    2922 50 00

    51-31-0

    Levisoprenalin

    56-45-1

    Serin

    59-42-7

    Phenylephrin

    59-92-7

    Levodopa

    60-18-4

    Tyrosin

    67-42-5

    Egtazinsäure

    86-43-1

    Propoxycain

    89-57-6

    Mesalazin

    99-43-4

    Oxybuprocain

    99-45-6

    Adrenalon

    119-29-9

    Ambucain

    133-11-9

    Fenamisal

    137-53-1

    Dextrothyroxinnatrium

    390-28-3

    Methoxamin

    395-28-8

    Isoxsuprin

    407-41-0

    Dexfosfoserin

    447-41-6

    Buphenin

    487-53-6

    Hydroxyprocain

    490-98-2

    Hydroxytetracain

    497-75-6

    Dioxethedrin

    499-67-2

    Proxymetacain

    530-08-5

    Isoetarin

    536-21-0

    Norfenefrin

    555-30-6

    Methyldopa

    586-06-1

    Orciprenalin

    620-30-4

    Racemetirosin

    646-02-6

    Aminoethylnitrat

    672-87-7

    Metirosin

    709-55-7

    Etilefrin

    829-74-3

    Corbadrin

    1174-11-4

    Xenazinsäure

    1212-03-9

    Metiprenalin

    2922-20-5

    Butaxamin

    3215-70-1

    Hexoprenalin

    3506-31-8

    Deterenol

    3571-71-9

    Metaterol

    3625-06-7

    Mebeverin

    3703-79-5

    Bamethan

    3818-62-0

    Betoxycain

    5714-08-9

    Detrothyronin

    7101-51-1

    Melevodopa

    7683-59-2

    Isoprenalin

    10329-60-9

    Dioxifedrin

    13392-18-2

    Fenoterol

    15686-81-4

    Norbudrin

    15687-41-9

    Oxyfedrin

    17365-01-4

    Etiroxat

    18559-94-9

    Salbutamol

    18866-78-9

    Colterol

    18910-65-1

    Salmefamol

    22103-14-6

    Bufeniod

    22950-29-4

    Dimetofrin

    23031-25-6

    Terbutalin

    23651-95-8

    Droxidopa

    27203-92-5

    Tramadol

    30392-40-6

    Bitolterol

    32359-34-5

    Medifoxamin

    32462-30-9

    Oxfenicin

    34391-04-3

    Levosalbutamol

    37178-37-3

    Etilevodopa

    50588-47-1

    Amafolon

    51579-82-9

    Amfenac

    52365-63-6

    Dipivefrin

    53034-85-8

    Ibuterol

    54592-27-7

    Divabuterol

    57558-44-8

    Secoverin

    58882-17-0

    Roxadimat

    59170-23-9

    Bevantolol

    60734-87-4

    Nisbuterol

    62571-87-3

    Minaxolon

    63269-31-8

    Ciramadol

    64862-96-0

    Ametantron

    65271-80-9

    Mitoxantron

    66734-12-1

    Butopamin

    67577-23-5

    Pivenfrin

    71771-90-9

    Denopamin

    72973-11-6

    Forfenimex

    75626-99-2

    Tobuterol

    78756-61-3

    Alifedrin

    83200-09-3

    Dembrexin

    85750-39-6

    Etilefrinpivalat

    89365-50-4

    Salmeterol

    90237-04-0

    Dexsecoverin

    91714-94-2

    Bromfenac

    92071-51-7

    Rotraxat

    93047-39-3

    Etanterol

    93047-40-6

    Naminterol

    93413-62-8

    Desvenlafaxin

    93413-69-5

    Venlafaxin

    96346-61-1

    Onapriston

    97747-88-1

    Lilopriston

    97825-25-7

    Ractopamin

    109525-44-2

    Cliropamin

    124478-60-0

    Aglepriston

    128470-16-6

    Arbutamin

    134865-33-1

    Meluadrin

    135306-78-4

    caloxetic acid

    141993-70-6

    Eldacimib

    187219-95-0

    Axomadol

    193901-91-6

    Fosveset

    252920-94-8

    solabegron

    255734-04-4

    ritobegron

    269079-62-1

    Isalmadol

    286930-03-8

    Fesoterodin

    2923 10 00

    507-30-2

    Cholingluconat

    1336-80-7

    Ferrocholinat

    2016-36-6

    Cholinsalicylat

    28038-04-2

    Salcolex

    28319-77-9

    Cholinalfoscerat

    2923 20 00

    63-89-8

    Colfoscerilpalmitat

    2923 90 00

    50-10-2

    Oxyphenoniumbromid

    51-83-2

    Carbachol

    55-97-0

    Hexamethoniumbromid

    57-09-0

    Cetrimoniumbromid

    60-31-1

    Acetylcholinchlorid

    61-75-6

    Bretyliumtosilat

    62-51-1

    Methacholinchlorid

    65-29-2

    Gallamintriethiodid

    71-27-2

    Suxamethoniumchlorid

    71-91-0

    Tetrylammoniumbromid

    79-90-3

    Triclobisoniumchlorid

    116-38-1

    Edrophoniumchlorid

    121-54-0

    Benzethoniumchlorid

    122-18-9

    Cetalkoniumchlorid

    123-47-7

    Proloniumiodid

    125-99-5

    Tridihexethyliodid

    139-07-1

    Benzododeciniumchlorid

    139-08-2

    Miristalkoniumchlorid

    306-53-6

    Azamethoniumbromid

    317-52-2

    Hexafluroniumbromid

    391-70-8

    Troxoniumtosilat

    461-06-3

    Carnitin

    538-71-6

    Domiphenbromid

    541-15-1

    Levocarnitin

    541-20-8

    Pentamethoniumbromid

    541-22-0

    Decamethoniumbromid

    552-92-1

    Toloconiummetilsulfat

    1119-97-7

    Tetradoniumbromid

    1794-75-8

    Laurcetiumbromid

    2001-81-2

    Diponiumbromid

    2218-68-0

    Cloralbetain

    2401-56-1

    Deditoniumbromid

    2424-71-7

    Metociniumiodid

    3006-10-8

    Mecetroniumetilsulfat

    3166-62-9

    Methylbenactyziumbromid

    3614-30-0

    Emeproniumbromid

    3690-61-7

    Prodeconiumbromid

    3818-50-6

    Bepheniumhydroxynaphthoat

    4304-01-2

    Truxicuriumiodid

    4858-60-0

    Mefenidramiummetilsulfat

    7002-65-5

    Oxibetain

    7008-13-1

    Halopeniumchlorid

    7009-91-8

    Nitricholinperchlorat

    7168-18-5

    Chlorphenoctiumamsonat

    7174-23-4

    Oxydipentoniumchlorid

    7681-78-9

    Mebezoniumiodid

    13254-33-6

    Carproniumchlorid

    15585-70-3

    Bibenzoniumbromid

    15687-13-5

    Dodecloniumbromid

    15687-40-8

    Octafoniumchlorid

    17088-72-1

    Penoctoniumbromid

    19379-90-9

    Benzoxoniumchlorid

    19486-61-4

    Lauralkoniumchlorid

    25155-18-4

    Methylbenzethoniumchlorid

    29546-59-6

    Cicloniumbromid

    30716-01-9

    Emiliumtosilat

    42879-47-0

    Pranoliumchlorid

    54063-57-9

    Suxethoniumchlorid

    55077-30-0

    Aclatoniumnapadisilat

    58066-85-6

    Miltefosin

    58158-77-3

    Amantaniumbromid

    58703-78-9

    Cethexoniumchlorid

    68379-03-3

    Clofiliumphosphat

    70641-51-9

    Edelfosin

    77257-42-2

    Stiloniumiodid

    2924 11 00

    57-53-4

    Meprobamat

    2924 19 00

    51-79-6

    Urethan

    56-85-9

    Levoglutamid

    57-08-9

    Acexaminsäure

    64-55-1

    Mebutamat

    77-65-6

    Carbromal

    77-66-7

    Acecarbromal

    78-28-4

    Emylcamat

    78-44-4

    Carisoprodol

    95-04-5

    Ectylharnstoff

    99-15-0

    Acetylleucin

    116-52-9

    Dicloralurea

    131-48-6

    Aceneuramsäure

    154-93-8

    Carmustin

    306-41-2

    Hexcarbacholinbromid

    466-14-8

    Ibrotamid

    496-67-3

    Bromisoval

    512-48-1

    Valdetamid

    541-79-7

    Carbocloral

    544-31-0

    Palmidrol

    633-47-6

    Cropropamid

    1188-38-1

    Carglumsäure

    1675-66-7

    Adelmidrol

    1954-79-6

    Mecloralharnstoff

    2430-27-5

    Valpromid

    2490-97-3

    Aceglutamid

    3106-85-2

    Isospagluminsäure

    3342-61-8

    Deanolaceglumat

    4171-13-5

    Valnoctamid

    4213-51-8

    Bromacrylid

    4268-36-4

    Tybamat

    4910-46-7

    Spagluminsäure

    5579-13-5

    Capurid

    5667-70-9

    Pentabamat

    6168-76-9

    Crotetamid

    18679-90-8

    Hopanteninsäure

    25269-04-9

    Nisobamat

    26305-03-3

    Pepstatin

    32838-26-9

    Butoctamid

    32954-43-1

    Pendecamain

    35301-24-7

    Cedefingol

    39825-23-5

    Bisorcic

    52061-73-1

    Valdipromid

    56488-60-9

    Glutaurin

    60784-46-5

    Elmustin

    62304-98-7

    Thymalfasin

    69542-93-4

    Pivagabin

    73105-03-0

    Neptamustin

    76990-56-2

    Milacemid

    77337-76-9

    Acamprosat

    78088-46-7

    Tabilautid

    78512-63-7

    Pimelautid

    92262-58-3

    Valrocemid

    128326-81-8

    Caldiamid

    129009-83-2

    Versetamid

    132787-19-0

    Tradecamid

    138531-07-4

    Sinapultid

    146919-78-0

    Opratoniumiodid

    250694-07-6

    Teglicar

    2924 21 90

    101-20-2

    Triclocarban

    369-77-7

    Halocarban

    13010-47-4

    Lomustin

    13909-09-6

    Semustin

    34866-47-2

    Carbuterol

    51213-99-1

    Clanfenur

    56980-93-9

    Celiprolol

    57460-41-0

    Talinolol

    71475-35-9

    Lozilurea

    74738-24-2

    Recainam

    75949-61-0

    Pafenolol

    87721-62-8

    Flestolol

    103055-07-8

    Lufenuron

    159910-86-8

    Droxinavir

    2924 24 00

    126-52-3

    Ethinamat

    2924 29 10

    137-58-6

    Lidocain

    2924 29 98

    50-19-1

    Oxyfenamat

    50-65-7

    Niclosamid

    51-06-9

    Procainamid

    56-94-0

    Demecariumbromid

    60-46-8

    Dimevamid

    62-44-2

    Phenacetin

    63-25-2

    Carbaril

    63-98-9

    Phenacemid

    65-45-2

    Salicylamid

    71-81-8

    Isopropamidiodid

    87-10-5

    Tribromsalan

    87-12-7

    Dibromsalan

    90-49-3

    Pheneturid

    94-35-9

    Styramat

    97-27-8

    Chlorbetamid

    100-95-8

    Metalkoniumchlorid

    101-71-3

    Diphenan

    114-80-7

    Neostigminbromid

    115-79-7

    Ambenoniumchlorid

    118-57-0

    Acetaminosalol

    126-27-2

    Oxetacain

    126-93-2

    Oxanamid

    129-46-4

    Suraminnatrium

    129-57-7

    Natriumdiprotrizoat

    129-63-5

    Natriumacetrizoat

    134-62-3

    Diethyltoluamid

    138-56-7

    Trimethobenzamid

    148-01-6

    Dinitolmid

    148-07-2

    Benzmalecen

    304-84-7

    Etamivan

    306-20-7

    Fenaclon

    332-69-4

    Bromamid

    358-52-1

    Hexapropymat

    364-62-5

    Metoclopramid

    440-58-4

    Iodamid

    483-63-6

    Crotamiton

    487-48-9

    Salacetamid

    501-68-8

    Beclamid

    519-88-0

    Ambucetamid

    526-18-1

    Osalmid

    528-96-1

    Calciumbenzamidosalicylat

    532-03-6

    Methocarbamol

    552-25-0

    Diampromid

    556-08-1

    Acedoben

    575-74-6

    Buclosamid

    579-38-4

    Diloxanid

    587-49-5

    Salfluverin

    606-17-7

    Adipiodon

    616-68-2

    Trimecain

    621-42-1

    Metacetamol

    673-31-4

    Phenprobamat

    721-50-6

    Prilocain

    730-07-4

    Propetamid

    735-52-4

    Cetofenicol

    737-31-5

    Natriumamidotrizoat

    787-93-9

    Ameltolid

    847-20-1

    Flubanilat

    891-60-1

    Declopramid

    938-73-8

    Ethenzamid

    1042-42-8

    Carcainiumchlorid

    1083-57-4

    Bucetin

    1223-36-5

    Clofexamid

    1227-61-8

    Mefexamid

    1233-53-0

    Bunamiodyl

    1421-14-3

    Propanidid

    1456-52-6

    Ioproceminsäure

    1505-95-9

    Naftypramid

    1693-37-4

    Parapropamol

    2276-90-6

    Iotalaminsäure

    2277-92-1

    Oxyclozanid

    2444-46-4

    Nonivamid

    2521-01-9

    Encyprat

    2577-72-2

    Metabromsalan

    2618-25-9

    Ioglycaminsäure

    2623-33-8

    Diacetamat

    2901-75-9

    Afalanin

    3011-89-0

    Aklomid

    3115-05-7

    Iobenzaminsäure

    3207-50-9

    Clinolamid

    3440-28-6

    Betamipron

    3567-38-2

    Carfimat

    3576-64-5

    Clefamid

    3686-58-6

    Tolycain

    3734-33-6

    Denatoniumbenzoat

    3785-21-5

    Butanilicain

    4093-35-0

    Bromoprid

    4551-59-1

    Fenalamid

    4582-18-7

    Endomid

    4663-83-6

    Buramat

    4665-04-7

    Fenacetinol

    4776-06-1

    Flusalan

    5003-48-5

    Benorilat

    5107-49-3

    Flualamid

    5486-77-1

    Alloclamid

    5560-78-1

    Teclozan

    5579-05-5

    Paxamat

    5579-06-6

    Pentalamid

    5579-08-8

    Propyldocetrizoat

    5588-21-6

    Cintramid

    5591-33-3

    Iosefaminsäure

    5591-49-1

    Anilamat

    5626-25-5

    Clodacain

    5714-09-0

    Ethylcartrizoat

    5749-67-7

    Carbasalatcalcium

    5779-54-4

    Cyclarbamat

    6170-69-0

    Clamidoxinsäure

    6340-87-0

    Triclacetamol

    6376-26-7

    Salverin

    6620-60-6

    Proglumid

    6673-35-4

    Practolol

    6961-46-2

    Idrocilamid

    7199-29-3

    Cyheptamid

    7225-61-8

    Natriummetrizoat

    7246-21-1

    Natriumtyropanoat

    10087-89-5

    Enpromat

    10397-75-8

    Iocarminsäure

    10423-37-7

    Citenamid

    13311-84-7

    Flutamid

    13912-77-1

    Octacain

    13931-64-1

    Procymat

    14008-60-7

    Cresotamid

    14261-75-7

    Cloforex

    14417-88-0

    Melinamid

    14437-41-3

    Clioxanid

    14817-09-5

    Decimemid

    15301-50-5

    Cloponon

    15302-15-5

    Etosalamid

    15302-18-8

    Formetorex

    15585-88-3

    Dicarfen

    15686-76-7

    Bensalan

    15687-05-5

    Cloracetadol

    15687-14-6

    Embutramid

    15687-16-8

    Carbifen

    16024-67-2

    Iotrizoesäure

    16034-77-8

    Iocetaminsäure

    16231-75-7

    Atolid

    17243-49-1

    Diclometid

    17692-45-4

    Chatacain

    18699-02-0

    Actarit

    18966-32-0

    Clocanfamid

    19368-18-4

    Ftaxilid

    19863-06-0

    Ioxotrizoesäure

    20788-07-2

    Resorantel

    21434-91-3

    Capobeninsäure

    22662-39-1

    Rafoxanid

    22730-86-5

    Iolixaninsäure

    22839-47-0

    Aspartam

    24353-45-5

    Dibusadol

    24353-88-6

    Lorbamat

    25287-60-9

    Etofamid

    25451-15-4

    Felbamat

    25827-76-3

    Iomeglaminsäure

    26095-59-0

    Otiloniumbromid

    26717-47-5

    Clofibrid

    26718-25-2

    Halofenat

    26750-81-2

    Alibendol

    26887-04-7

    Iotraninsäure

    27736-80-7

    Fenaftinsäure

    28179-44-4

    Ioxitalaminsäure

    28197-69-5

    Diacetolol

    29122-68-7

    Atenolol

    29541-85-3

    Oxitriptylin

    29619-86-1

    Moctamid

    30531-86-3

    Colfenamat

    30533-89-2

    Flurantel

    30544-61-7

    Clanobutin

    30653-83-9

    Parsalmid

    31127-82-9

    Iodoxaminsäure

    31598-07-9

    Iozominsäure

    32421-46-8

    Bunaftin

    32795-44-1

    Acecainid

    34919-98-7

    Cetamolol

    36093-47-7

    Salantel

    36141-82-9

    Diamfenetid

    36637-18-0

    Etidocain

    36894-69-6

    Labetalol

    37106-97-1

    Bentiromid

    37517-30-9

    Acebutolol

    37723-78-7

    Ioproninsäure

    37863-70-0

    Iosumetinsäure

    38103-61-6

    Tolamolol

    38647-79-9

    Urefibrat

    39907-68-1

    Dopamantin

    40256-99-3

    Flucetorex

    40912-73-0

    Brosotamid

    41113-86-4

    Bromoxanid

    41708-72-9

    Tocainid

    41859-67-0

    Bezafibrat

    42794-76-3

    Midodrin

    46803-81-0

    Saletamid

    49755-67-1

    Ioglicinsäure

    51012-32-9

    Tiaprid

    51022-74-3

    Iotroxinsäure

    51876-99-4

    Ioserinsäure

    53370-90-4

    Exalamid

    53783-83-8

    Tromantadin

    53902-12-8

    Tranilast

    54063-35-3

    Dofamiumchlorid

    54063-40-0

    Fenoxedil

    54340-61-3

    Brovanexin

    54785-02-3

    Adamexin

    54870-28-9

    Meglitinid

    55837-29-1

    Tiropramid

    56281-36-8

    Motretinid

    56562-79-9

    Ioglunid

    57227-17-5

    Sevopramid

    58338-59-3

    Dinalin

    58473-74-8

    Cinromid

    58493-49-5

    Olvanil

    59017-64-0

    Ioxaglicsäure

    59110-35-9

    Pamatolol

    59160-29-1

    Lidofenin

    59179-95-2

    Lorzafon

    60019-19-4

    Iotetrinsäure

    62666-20-0

    Progabid

    62883-00-5

    Iopamidol

    62992-61-4

    Etersalat

    63245-28-3

    Etifenin

    63941-73-1

    Ioglucol

    63941-74-2

    Ioglucomid

    64379-93-7

    Cinflumid

    65569-29-1

    Cloxaceprid

    65617-86-9

    Avizafon

    65646-68-6

    Fenretinid

    65717-97-7

    Disofenin

    66108-95-0

    Iohexol

    66292-52-2

    Butilfenin

    66532-85-2

    Propacetamol

    67346-49-0

    arformoterol

    67579-24-2

    Bromadolin

    70009-66-4

    Oxalinast

    70541-17-2

    Oxazafon

    70976-76-0

    Bifepramid

    71027-13-9

    Eclanamin

    71119-12-5

    Dinazafon

    73334-07-3

    Iopromid

    73573-87-2

    Formoterol

    74517-78-5

    Indecainid

    75616-02-3

    Dulozafon

    75616-03-4

    Ciprazafon

    75659-07-3

    Dilevalol

    76812-98-1

    Trigevolol

    78266-06-5

    Mebrofenin

    78281-72-8

    Nepafenac

    78649-41-9

    Iomeprol

    79211-10-2

    Iosimid

    79211-34-0

    Iotrisid

    79770-24-4

    Iotrolan

    81045-33-2

    Iodecimol

    81732-65-2

    Bambuterol

    82821-47-4

    Mabuprofen

    83435-66-9

    Delapril

    86216-41-3

    Broxitalaminsäure

    87071-16-7

    Arclofenin

    87771-40-2

    Ioversol

    88321-09-9

    Aloxistatin

    89797-00-2

    Iopentol

    90895-85-5

    Ronactolol

    92339-11-2

    Iodixanol

    92623-85-3

    Milnacipran

    94497-51-5

    Tamibaroten

    96191-65-0

    Ioxabrolinsäure

    97702-82-4

    Iosarcol

    97964-54-0

    Tomoglumid

    97964-56-2

    Lorglumid

    98815-38-4

    Casokefamid

    102670-46-2

    Batanoprid

    104775-36-2

    Ecabapid

    105816-04-4

    Nateglinid

    106719-74-8

    Galtifenin

    107097-80-3

    Loxiglumid

    107793-72-6

    Ioxilan

    112522-64-2

    tacedinaline

    119363-62-1

    amiglumide

    119817-90-2

    Dexloxiglumid

    122898-67-3

    Itoprid

    123122-54-3

    Candoxatrilat

    123122-55-4

    Candoxatril

    123441-03-2

    Rivastigmin

    128298-28-2

    Remacemid

    131179-95-8

    efaproxiral

    133865-88-0

    ralfinamide

    133865-89-1

    safinamide

    136949-58-1

    Iobitridol

    138112-76-2

    Agomelatin

    141660-63-1

    Iofratol

    147362-57-0

    Lovirid

    147497-64-1

    davasaicin

    150812-12-7

    Retigabin

    156740-57-7

    axitirome

    163000-63-3

    neboglamine (nebostinel)

    172820-23-4

    Pexiganan

    173334-57-1

    aliskiren

    175385-62-3

    Lasinavir

    175481-36-4

    lacosamide (erlosamide)

    181872-90-2

    iosimenol

    183990-46-7

    salcaprozic acid

    188196-22-7

    frakefamide

    193079-69-5

    tabimorelin

    196618-13-0

    oseltamivir

    209394-27-4

    ladostigil

    220847-86-9

    valategrast

    228266-40-8

    taltobulin

    260980-89-0

    topilutamide

    387825-03-8

    salclobuzic acid

    441765-98-6

    talaglumetad

    2925 12 00

    77-21-4

    Glutethimid

    2925 19 95

    50-35-1

    Thalidomid

    60-45-7

    Fenimid

    64-65-3

    Bemegrid

    77-41-8

    Mesuximid

    77-67-8

    Ethosuximid

    86-34-0

    Phensuximid

    125-84-8

    Aminoglutethimid

    1156-05-4

    Phenglutarimid

    1673-06-9

    Amphotalid

    2897-83-8

    Alonimid

    6319-06-8

    Noreximid

    7696-12-0

    Tetramethrin

    10403-51-7

    Mitindomid

    14166-26-8

    Taglutimid

    15518-76-0

    Ciproximid

    21925-88-2

    Tesicam

    22855-57-8

    Brosuximid

    35423-09-7

    Tesimid

    51411-04-2

    Alrestatin

    54824-17-8

    Mitonafid

    69408-81-7

    Amonafid

    129688-50-2

    Minalrestat

    144849-63-8

    Bisnafid

    162706-37-8

    Elinafid

    2925 29 00

    55-56-1

    Chlorhexidin

    55-73-2

    Betanidin

    74-79-3

    Arginin

    100-33-4

    Pentamidin

    101-93-9

    Phenacain

    104-32-5

    Propamidin

    114-86-3

    Phenformin

    135-43-3

    Lauroguadin

    140-59-0

    Stilbamidinisetionat

    459-86-9

    Mitoguazon

    495-99-8

    Hydroxystilbamidin

    496-00-4

    Dibrompropamidin

    500-92-5

    Proguanil

    537-21-3

    Chlorproguanil

    657-24-9

    Metformin

    692-13-7

    Buformin

    886-08-8

    Norletimol

    1221-56-3

    Natriumiopodat

    1729-61-9

    Renytolin

    3459-96-9

    Amicarbalid

    3658-25-1

    Guanoctin

    3748-77-4

    Bunamidin

    3811-75-4

    Hexamidin

    4210-97-3

    Tiformin

    5581-35-1

    Amfecloral

    5879-67-4

    Oletimol

    6443-40-9

    Xylamidintosilat

    6903-79-3

    Creatinolfosfat

    13050-83-4

    Guanoxyfen

    15339-50-1

    Ferrotrenin

    17035-90-4

    Targinin

    22573-93-9

    Alexidin

    22790-84-7

    Carbantel

    29110-47-2

    Guanfacin

    33089-61-1

    Amitraz

    39492-01-8

    Gabexat

    45086-03-1

    Etoformin

    46464-11-3

    Meobentin

    49745-00-8

    Amidantel

    55926-23-3

    Guanclofin

    59721-28-7

    Camostat

    66871-56-5

    Lidamidin

    76631-45-3

    Napactadin

    78718-52-2

    Benexat

    80018-06-0

    Fengabin

    81525-10-2

    Nafamostat

    81907-78-0

    Batebulast

    85125-49-1

    Biclodil

    85465-82-3

    Thymotrinan

    86914-11-6

    Tolgabid

    104317-84-2

    Gusperimus

    137159-92-3

    Aptiganel

    146510-36-3

    olanexidine

    146978-48-5

    Moxilubant

    149820-74-6

    Xemilofiban

    160677-67-8

    Tresperimus

    170368-04-4

    anisperimus

    229614-55-5

    peramivir

    287096-87-1

    delmitide

    346735-24-8

    amelubant

    2926 30 00

    15686-61-0

    Fenproporex

    2926 90 95

    52-53-9

    Verapamil

    77-51-0

    Isoaminil

    137-05-3

    Mecrilat

    1069-55-2

    Bucrilat

    1113-10-6

    Guancidin

    1689-89-0

    Nitroxinil

    5232-99-5

    Etocrilen

    6197-30-4

    Octocrilen

    6606-65-1

    Enbucrilat

    6701-17-3

    Ocrilat

    15599-27-6

    Etaminil

    16662-47-8

    Gallopamil

    17590-01-1

    Amfetaminil

    21702-93-2

    Cloguanamil

    23023-91-8

    Flucrilat

    34915-68-9

    Bunitrolol

    38321-02-7

    Dexverapamil

    53882-12-5

    Lodoxamid

    54239-37-1

    Cimaterol

    57808-65-8

    Closantel

    58503-83-6

    Penirolol

    65655-59-6

    Pacrinolol

    65899-72-1

    Alozafon

    78370-13-5

    Emopamil

    83200-10-6

    Anipamil

    85247-76-3

    Dagapamil

    85247-77-4

    Ronipamil

    86880-51-5

    Epanolol

    92302-55-1

    Devapamil

    101238-51-1

    Levemopamil

    108605-62-5

    teriflunomide

    111753-73-2

    Satigrel

    123548-56-1

    Acreozast

    130929-57-6

    Entacapon

    136033-49-3

    Nexopamil

    137109-71-8

    Balazipon

    147076-36-6

    Laflunimus

    153259-65-5

    cilomilast

    202057-76-9

    manitimus

    220641-11-2

    naminidil

    2927 00 00

    94-10-0

    Etoxazen

    502-98-7

    Chlorazodin

    536-71-0

    Diminazen

    80573-03-1

    Ipsalazid

    80573-04-2

    Balsalazid

    2928 00 90

    51-71-8

    Phenelzin

    55-52-7

    Pheniprazin

    65-64-5

    Mebanazin

    70-51-9

    Deferoxamin

    103-03-7

    Phenicarbazid

    127-07-1

    Hydroxycarbamid

    140-87-4

    Cyacetacid

    322-35-0

    Benserazid

    511-41-1

    Diphoxazid

    546-88-3

    Acetohydroxamsäure

    555-65-7

    Brocresin

    671-16-9

    Procarbazin

    2438-72-4

    Bufexamac

    3240-20-8

    Carbenzid

    3362-45-6

    Noxiptilin

    3544-35-2

    Iproclozid

    3583-64-0

    Bumadizon

    3788-16-7

    Cimemoxin

    3818-37-9

    Fenoxypropazin

    4267-81-6

    Bolazin

    4684-87-1

    Octamoxin

    5001-32-1

    Guanoclor

    5051-62-7

    Guanabenz

    5579-27-1

    Simtrazen

    5854-93-3

    Alanosin

    7473-70-3

    Guanoxabenz

    7654-03-7

    Benmoxin

    14816-18-3

    Phoxim

    15256-58-3

    Beloxamid

    15687-37-3

    Naftazon

    20228-27-7

    Ruvazon

    24701-51-7

    Demexiptilin

    25394-78-9

    Cetoxim

    25875-51-8

    Robenidin

    28860-95-9

    Carbidopa

    34297-34-2

    Anidoxim

    38274-54-3

    Benurestat

    46263-35-8

    Nafomin

    53078-44-7

    Caproxamin

    53648-05-8

    Ibuproxam

    54063-51-3

    Nadoxolol

    54739-18-3

    Fluvoxamin

    54739-19-4

    Clovoxamin

    56187-89-4

    Ximoprofen

    57925-64-1

    Naprodoxim

    58832-68-1

    Cloximat

    60070-14-6

    Mariptilin

    76144-81-5

    meldonium

    78372-27-7

    Stirocainid

    81424-67-1

    Caracemid

    85750-38-5

    Erocainid

    90581-63-8

    Falintolol

    95268-62-5

    Upenazim

    105613-48-7

    Exametazim

    127420-24-0

    Idrapril

    130579-75-8

    eplivanserin

    141184-34-1

    Filaminast

    141579-54-6

    Fenleuton

    149400-88-4

    sardomozide

    154039-60-8

    marimastat

    203737-93-3

    istaroxime

    352513-83-8

    semapimod

    2929 90 00

    139-05-9

    Natriumcyclamat

    299-86-5

    Crufomat

    1491-41-4

    Naftalofos

    3733-81-1

    Defosfamid

    4075-88-1

    Oxifentorex

    4317-14-0

    Amitriptylinoxid

    15350-99-9

    Amoxydramincamsilat

    52658-53-4

    Benfosformin

    52758-02-8

    Benzaprinoxid

    70788-28-2

    Flurofamid

    70788-29-3

    Tolfamid

    97642-74-5

    Clomifenoxid

    136470-65-0

    banoxantrone

    166518-60-1

    avasimibe

    168021-79-2

    disufenton sodium

    2930 20 00

    148-18-5

    Ditiocarbnatrium

    3735-90-8

    Fencarbamid

    27877-51-6

    Tolindat

    50838-36-3

    Tolciclat

    2930 30 00

    95-05-6

    Sulfiram

    97-77-8

    Disulfiram

    137-26-8

    Thiram

    2930 40 10

    63-68-3

    Methionin

    2930 90 13

    52-90-4

    Cystein

    2930 90 16

    52-67-5

    Penicillamin

    616-91-1

    Acetylcystein

    638-23-3

    Carbocistein

    2485-62-3

    Mecystein

    5287-46-7

    Prenistein

    13189-98-5

    Fudostein

    18725-37-6

    Dacistein

    42293-72-1

    Bencistein

    65002-17-7

    Bucillamin

    82009-34-5

    Cilastatin

    86042-50-4

    Cistinexin

    87573-01-1

    Salnacedin

    89163-44-0

    Cinaproxen

    89767-59-9

    Salmistein

    2930 90 30

    583-91-5

    desmeninol

    2930 90 85

    54-64-8

    Thiomersal

    59-52-9

    Dimercaprol

    60-23-1

    Mercaptamin

    67-68-5

    Dimethylsulfoxid

    77-46-3

    Acedapson

    80-08-0

    Dapson

    82-99-5

    Tifenamil

    97-18-7

    Bithionol

    97-24-5

    Fenticlor

    104-06-3

    Thioacetazon

    108-02-1

    Captamin

    109-57-9

    Allylthioharnstoff

    121-55-1

    Subathizon

    127-60-6

    Acediasulfonnatrium

    133-65-3

    Solasulfon

    144-75-2

    Aldesulfonnatrium

    304-55-2

    Succimer

    305-97-5

    Anthiolimin

    473-32-5

    Chaulmosulfon

    486-17-9

    Captodiam

    500-89-0

    Thiambutosin

    502-55-6

    Dixanthogen

    513-10-0

    Ecothiopatiodid

    539-21-9

    Ambazon

    554-18-7

    Glucosulfon

    584-69-0

    Ditophal

    786-19-6

    Carbofenotion

    790-69-2

    Loflucarban

    844-26-8

    Bithionoloxid

    910-86-1

    Tiocarlid

    926-93-2

    Metallibur

    1166-34-3

    Cinanserin

    1234-30-6

    Etocarlid

    1953-02-2

    Tiopronin

    2398-96-1

    Tolnaftat

    2507-91-7

    Gloxazon

    2924-67-6

    Fluoreson

    3383-96-8

    Temefos

    3569-58-2

    Oxysoniumiodid

    3569-59-3

    Hexasoniumiodid

    3569-77-5

    Amidapson

    4044-65-9

    Bitoscanat

    4938-00-5

    Danostein

    5835-72-3

    Diprofen

    5934-14-5

    Succisulfon

    5964-24-9

    Natriumtimerfonat

    5964-62-5

    Diathymosulfon

    5965-40-2

    Allocupreidnatrium

    6385-58-6

    Natriumbitionolat

    6964-20-1

    Tiadenol

    7009-79-2

    Xenthiorat

    10433-71-3

    Tiametoniumiodid

    10489-23-3

    Tioctilat

    13402-51-2

    Tibenzat

    14433-82-0

    Thiacetarsamidnatrium

    15599-39-0

    Noxytiolin

    15686-78-9

    Tiosalan

    16208-51-8

    Dimesna

    19767-45-4

    Mesna

    19881-18-6

    Nitroscanat

    20223-84-1

    Mercaptomerin

    20537-88-6

    Amifostin

    22012-72-2

    Zilantel

    23205-04-1

    Iosulamid

    23233-88-7

    Brotianid

    23288-49-5

    Probucol

    25827-12-7

    Suloxifen

    26328-53-0

    Amoscanat

    26481-51-6

    Tiprenolol

    27025-41-8

    Oxiglutation

    27450-21-1

    Osmadizon

    29335-92-0

    dextiopronin

    34914-39-1

    Ritiometan

    35727-72-1

    Ontianil

    38194-50-2

    Sulindac

    38452-29-8

    Tolmesoxid

    39516-21-7

    Tiopropamin

    42461-79-0

    Sulfonterol

    53993-67-2

    Tiflorex

    54063-56-8

    Suloctidil

    54657-98-6

    Serfibrat

    55837-28-0

    Tiafibrat

    58306-30-2

    Febantel

    59973-80-7

    exisulind

    63547-13-7

    Adrafinil

    66264-77-5

    Sulfinalol

    66516-09-4

    Mertiatid

    66608-32-0

    Imcarbofos

    66960-34-7

    Metkefamid

    68693-11-8

    Modafinil

    69217-67-0

    Sumacetamol

    70895-45-3

    Tipropidil

    71767-13-0

    Iotasul

    74639-40-0

    Docarpamin

    79467-22-4

    Bipenamol

    81045-50-3

    Pivopril

    81110-73-8

    Racecadotril

    82599-22-2

    Ditiomustin

    82964-04-3

    Tolrestat

    83519-04-4

    Ilmofosin

    85053-46-9

    Suricainid

    85754-59-2

    Ambamustin

    87556-66-9

    Cloticason

    87719-32-2

    Etaroten

    88041-40-1

    Lemidosul

    88255-01-0

    Netobimin

    89987-06-4

    Tiludroninsäure

    90357-06-5

    Bicalutamid

    90566-53-3

    Fluticason

    94055-76-2

    Suplatasttosilat

    101973-77-7

    esonarimod

    103725-47-9

    Betiatid

    105687-93-2

    Sumaroten

    106854-46-0

    Argimesna

    107023-41-6

    Pobilukast

    112111-43-0

    armodafinil

    112573-72-5

    Dexecadotril

    112573-73-6

    Ecadotril

    113593-34-3

    Flosatidil

    114568-26-2

    Patamostat

    122575-28-4

    Naglivan

    123955-10-2

    Almokalant

    127304-28-3

    Linaroten

    129731-11-9

    Tibeglisen

    137109-78-5

    Orazipon

    158382-37-7

    canfosfamide

    159138-80-4

    Cariporid

    179545-77-8

    tanomastat

    187870-78-6

    rimeporide

    202340-45-2

    eflucimibe

    496050-39-6

    pemaglitazar

    2931 00 95

    0-00-0

    Propagermanium

    0-00-0

    Repagermanium

    52-68-6

    Metrifonat

    62-37-3

    Chlormerodrin

    97-44-9

    Acetarsol

    98-50-0

    Arsanilsäure

    98-72-6

    Nitarson

    116-49-4

    Glykobiarsol

    121-19-7

    Roxarson

    121-59-5

    Carbarson

    126-22-7

    Butonat

    306-12-7

    Oxophenarsin

    455-83-4

    Dichlorophenarsin

    457-60-3

    Neoarsphenamin

    492-18-2

    Mersalyl

    498-73-7

    Mercurobutol

    525-30-4

    Mercuderamid

    535-51-3

    Phenarsonsulfoxylat

    554-72-3

    Tryparsamid

    618-82-6

    Sulfarsphenamin

    1984-15-2

    Medroninsäure

    2398-95-0

    Foscolinsäure

    2430-46-8

    Tolboxan

    2809-21-4

    Etidronisäure

    3639-19-8

    Difetarson

    5959-10-4

    Stibosamin

    8017-88-7

    Phenylquecksilberborat

    10596-23-3

    Clodroninsäure

    13237-70-2

    Fosmeninsäure

    14235-86-0

    Hydrargaphen

    15468-10-7

    Oxidroninsäure

    16543-10-5

    Fosenazid

    17316-67-5

    Butafosfan

    19028-28-5

    Toliodiumchlorid

    33204-76-1

    Chadrosilan

    40391-99-9

    Pamidroninsäure

    51321-79-0

    Sparfosinsäure

    51395-42-7

    Butedroninsäure

    54870-27-8

    Fosfonetnatrium

    57808-64-7

    Toldimfos

    60668-24-8

    Alafosfalin

    63132-38-7

    lidadronic acid

    63132-39-8

    Olpadronsäure

    63585-09-1

    Foscarnetnatrium

    65606-61-3

    Diciferron

    66376-36-1

    Alendroninsäure

    68959-20-6

    Disichoniumchlorid

    73514-87-1

    Fosarilat

    75018-71-2

    Tauroselcholinsäure

    76541-72-5

    Mifobat

    79778-41-9

    Neridroninsäure

    92118-27-9

    Fotemustin

    103486-79-9

    Belfosdil

    114084-78-5

    Ibandronsäure

    124351-85-5

    Incadronsäure

    127502-06-1

    Tetrofosmin

    132236-18-1

    Zifrosilon

    133208-93-2

    ibrolipim

    2932 19 00

    59-87-0

    Nitrofural

    67-28-7

    Nihydrazon

    405-22-1

    Nidroxyzon

    541-64-0

    Furtrethoniumiodid

    549-40-6

    Furostilbestrol

    735-64-8

    Fenamifuril

    965-52-6

    Nifuroxazid

    3270-71-1

    Nifuraldezon

    3563-92-6

    Zylofuramin

    3690-58-2

    Fubrogoniumiodid

    3776-93-0

    Furfenorex

    4662-17-3

    Furidaron

    5579-89-5

    Nifursemizon

    5579-95-3

    Nifurmeron

    5580-25-6

    Nifurethazon

    6236-05-1

    Nifuroxim

    6673-97-8

    Spiroxason

    15686-77-8

    Fursalan

    16915-70-1

    Nifursol

    19561-70-7

    Nifuratron

    28434-01-7

    Bioresmethrin

    31329-57-4

    Naftidrofuryl

    53684-49-4

    Bufetolol

    60653-25-0

    Orpanoxin

    64743-08-4

    Diclofurim

    64743-09-5

    Nitrafudam

    66357-35-5

    Ranitidin

    72420-38-3

    Acifran

    75748-50-4

    Ancarolol

    84845-75-0

    Niperotidin

    93064-63-2

    Venritidin

    142996-66-5

    Furomin

    156722-18-8

    rostafuroxin

    393101-41-2

    milataxel

    2932 29 10

    77-09-8

    Phenolphthalein

    2932 29 85

    52-01-7

    Spironolacton

    56-72-4

    Coumafos

    57-57-8

    Propiolacton

    66-76-2

    Dicoumarol

    76-65-3

    Amolanon

    81-81-2

    Warfarin

    90-33-5

    Hymecromon

    152-72-7

    Acenocumarol

    321-55-1

    Haloxon

    435-97-2

    Phenprocumon

    465-39-4

    Bufogenin

    476-66-4

    Ellagsäure

    477-32-7

    Visnadin

    548-00-5

    Ethylbiscumacetat

    642-83-1

    Aceglaton

    804-10-4

    Carbocromen

    1233-70-1

    Diarbaron

    2908-75-0

    Esculamin

    3258-51-3

    Valofan

    3447-95-8

    Benfurodilhemisuccinat

    3902-71-4

    Trioxysalen

    4366-18-1

    Coumetarol

    15301-80-1

    Oxamarin

    15301-97-0

    Xylocumarol

    26538-44-3

    Zeranol

    29334-07-4

    Sulmarin

    32449-92-6

    Glucurolacton

    35838-63-2

    Clocumarol

    42422-68-4

    Taleranol

    52814-39-8

    Metesculetol

    58409-59-9

    Bucumolol

    60986-89-2

    Clofurac

    65776-67-2

    Afurolol

    66898-60-0

    Talosalat

    67268-43-3

    Giparmen

    67696-82-6

    Acrihellin

    68206-94-0

    Cloricromen

    73573-88-3

    Mevastatin

    75139-06-9

    Tetronasin

    75330-75-5

    Lovastatin

    75992-53-9

    Moxadolen

    79902-63-9

    Simvastatin

    81478-25-3

    Lomevacton

    87810-56-8

    Fostriecin

    91406-11-0

    Esupron

    96829-58-2

    Orlistat

    109791-32-4

    ascorbyl gamolenate

    112856-44-7

    Losigamon

    113507-06-5

    Moxidectin

    127943-53-7

    disermolide

    132100-55-1

    Dalvastatin

    140616-46-2

    fluorescein lisicol

    150785-53-8

    alemcinal

    154738-42-8

    mitemcinal

    161262-29-9

    amotosalen

    162011-90-7

    rofecoxib

    165108-07-6

    Selamectin

    189954-96-9

    Firocoxib

    2932 99 00

    33069-62-4

    Paclitaxel

    114977-28-5

    Docetaxel

    186040-50-6

    paclitaxel ceribate

    136-70-9

    Protokylol

    451-77-4

    Homarylamin

    470-43-9

    Promoxolan

    541-66-2

    Oxapropaniumiodid

    1344-34-9

    Stibaminglucosid

    1508-45-8

    Mitopodozid

    3416-24-8

    Glucosamin

    3567-40-6

    Dioxamat

    5684-90-2

    Penthrichloral

    12569-38-9

    Calciumglubionat

    18296-45-2

    Didrovaltrat

    18467-77-1

    Diprogulinsäure

    22693-65-8

    Olmidin

    25161-41-5

    Acevaltrat

    29041-71-2

    Ferrinfructose

    30910-27-1

    Treloxinat

    31112-62-6

    Metrizamid

    34753-46-3

    Ciheptolan

    40580-59-4

    Guanadrel

    47254-05-7

    Spiroxepin

    49763-96-4

    Stiripentol

    51372-29-3

    dexbudesonide

    51497-09-7

    Tenamfetamin

    53341-49-4

    Ponfibrat

    53983-00-9

    Nibroxan

    55102-44-8

    Bofumustin

    56180-94-0

    Acarbose

    56290-94-9

    Medroxalol

    58546-54-6

    Besigomsin

    58994-96-0

    Ranimustin

    61136-12-7

    Almurtid

    61869-07-6

    Domiodol

    61914-43-0

    Glucuronamid

    66112-59-2

    Temurtid

    71963-77-4

    Artemether

    74817-61-1

    Murabutid

    75887-54-6

    artemotil

    78113-36-7

    Romurtid

    81267-65-4

    idronoxil

    85443-48-7

    Bencianol

    88495-63-0

    Artesunat

    90733-40-7

    Edifolon

    97240-79-4

    Topiramat

    98383-18-7

    Ecomustin

    105618-02-8

    Galamustin

    114870-03-0

    fondaparinux sodium

    116818-99-6

    Isalstein

    122312-55-4

    Dosmalfat

    123072-45-7

    Aprosulatnatrium

    128196-01-0

    escitalopram

    135038-57-2

    Fasidotril

    137275-81-1

    osemozotan

    149920-56-9

    idraparinux sodium

    167256-08-8

    enrasentan

    171092-39-0

    defoslimod

    175013-73-7

    tidembersat

    181296-84-4

    omigapil

    185955-34-4

    eritoran

    186348-23-2

    ortataxel

    196597-26-9

    ramelteon

    280585-34-4

    oxeglitazar

    329306-27-6

    lirimilast

    50-34-0

    Propanthelinbromid

    53-46-3

    Methantheliniumbromid

    61-74-5

    Domoxin

    68-90-6

    Benziodaron

    78-34-2

    Dioxation

    82-02-0

    Khellin

    85-90-5

    Methylchromon

    87-33-2

    Isosorbiddinitrat

    119-41-5

    Efloxat

    129-16-8

    Merbromin

    154-23-4

    Cianidanol

    474-58-8

    Sitoglusid

    480-17-1

    Leucocianidol

    521-35-7

    Cannabinol

    652-67-5

    Isosorbid

    1165-48-6

    Dimeflin

    1477-19-6

    Benzaron

    1668-19-5

    Doxepin

    1951-25-3

    Amiodaron

    1972-08-3

    Dronabinol

    2165-19-7

    Guanoxan

    2455-84-7

    Ambenoxan

    3562-84-3

    Benzbromaron

    3607-18-9

    Cidoxepin

    3611-72-1

    Cloridarol

    4386-35-0

    Meraleinnatrium

    4439-67-2

    Amikhellin

    4442-60-8

    Butamoxan

    4730-07-8

    Pentamoxan

    4940-39-0

    Chromocarb

    6538-22-3

    Dimeprozan

    7182-51-6

    Talopram

    13157-90-9

    Benzchercin

    15686-60-9

    Flavamin

    15686-63-2

    Etabenzaron

    16051-77-7

    Isosorbidmononitrat

    16110-51-3

    Cromoglicinsäure

    16509-23-2

    Ethomoxan

    18296-44-1

    Valtrat

    19889-45-3

    Guabenxan

    22888-70-6

    Silibinin

    23580-33-8

    Furacrininsäure

    23915-73-3

    Trebenzomin

    26020-55-3

    Oxetoron

    26225-59-2

    Mecinaron

    29782-68-1

    Silidianin

    33459-27-7

    Xanoxinsäure

    33889-69-9

    Silicristin

    34887-52-0

    Fenisorex

    35212-22-7

    Ipriflavon

    37456-21-6

    Terbucromil

    37470-13-6

    Flavodinsäure

    37855-80-4

    Iprocrolol

    38873-55-1

    Furobufen

    39552-01-7

    Befunolol

    40691-50-7

    Tixanox

    42408-79-7

    Pirandamin

    50465-39-9

    Tocofibrat

    51022-71-0

    Nabilon

    52934-83-5

    Nanafrocin

    54340-62-4

    Bufuralol

    55165-22-5

    Butocrolol

    55286-56-1

    Doxaminol

    55453-87-7

    Isoxepac

    55689-65-1

    Oxepinac

    56689-43-1

    Canbisol

    56983-13-2

    Furofenac

    57009-15-1

    Isocromil

    58012-63-8

    Furcloprofen

    58761-87-8

    Sudexanox

    58805-38-2

    Ambicromil

    59729-33-8

    Citalopram

    60400-92-2

    Proxicromil

    63968-64-9

    Artemisinin

    65350-86-9

    Meciadanol

    66575-29-9

    Colforsin

    67102-87-8

    Pentomon

    67700-30-5

    Furaprofen

    68298-00-0

    Pirnabin

    71316-84-2

    Fluradolin

    72492-12-7

    Spizofuron

    72619-34-2

    Bermoprofen

    74912-19-9

    Naboctat

    76301-19-4

    Timefuron

    77005-28-8

    Texacromil

    77416-65-0

    Exepanol

    78371-66-1

    Bucromaron

    79130-64-6

    Ansoxetin

    79619-31-1

    Flavodilol

    80743-08-4

    Dioxadilol

    81486-22-8

    Nipradilol

    81496-81-3

    artenimol

    81674-79-5

    Guaimesal

    81703-42-6

    Bendacalol

    87549-36-8

    Parcetasal

    87626-55-9

    Mitoflaxon

    96566-25-5

    Ablukast

    97483-17-5

    Tifurac

    99200-09-6

    Nebivolol

    110816-79-0

    Cromoglicatlisetil

    113806-05-6

    Olopatadin

    123407-36-3

    Arteflen

    128232-14-4

    Raxofelast

    132017-01-7

    Bervastatin

    139110-80-8

    Zanamivir

    149494-37-1

    Ebalzotan

    151581-24-7

    Iralukast

    169758-66-1

    Robalzotan

    175013-84-0

    tonabersat

    184653-84-7

    carabersat

    343306-71-8

    sugammadex

    2933 11 10

    479-92-5

    Propyphenazon

    2933 11 90

    58-15-1

    Aminophenazon

    60-80-0

    Phenazon

    68-89-3

    Metamizolnatrium

    747-30-8

    Aminophenazoncyclamat

    1046-17-9

    Dibupyron

    3615-24-5

    Ramifenazon

    7077-30-7

    Butopyrammoniumiodid

    22881-35-2

    Famprofazon

    55837-24-6

    Bisfenazon

    2933 19 10

    50-33-9

    Phenylbutazon

    2933 19 90

    57-96-5

    Sulfinpyrazon

    105-20-4

    Betazol

    129-20-4

    Oxyphenbutazon

    853-34-9

    Kebuzon

    2210-63-1

    Mofebutazon

    4023-00-1

    Praxadin

    7125-67-9

    Metochizin

    7554-65-6

    Fomepizol

    13221-27-7

    Tribuzon

    20170-20-1

    Difenamizol

    23111-34-4

    Feclobuzon

    27470-51-5

    Suxibuzon

    30748-29-9

    Feprazon

    32710-91-1

    Trifezolac

    34427-79-7

    Proxifezon

    50270-32-1

    Bufezolac

    50270-33-2

    Isofezolac

    53808-88-1

    Lonazolac

    55294-15-0

    Muzolimin

    59040-30-1

    Nafazatrom

    60104-29-2

    Clofezon

    70181-03-2

    Dazoprid

    71002-09-0

    Pirazolac

    80410-36-2

    Fezolamin

    81528-80-5

    Dalbraminol

    103475-41-8

    Tepoxalin

    115436-73-2

    Ipazilid

    119322-27-9

    Meribendan

    142155-43-9

    Cizolirtin

    2933 21 00

    50-12-4

    Mephenytoin

    57-41-0

    Phenytoin

    86-35-1

    Ethotoin

    1317-25-5

    Alcloxa

    5579-81-7

    Aldioxa

    5588-20-5

    Clodantoin

    40828-44-2

    Clazolimin

    56605-16-4

    Spiromustin

    63612-50-0

    Nilutamid

    89391-50-4

    Imirestat

    93390-81-9

    Fosphenytoin

    2933 29 10

    50-60-2

    Phentolamin

    2933 29 90

    53-73-6

    Angiotensinamid

    56-28-0

    Triclodazol

    59-98-3

    Tolazolin

    60-56-0

    Thiamazol

    71-00-1

    Histidin

    84-22-0

    Tetryzolin

    91-75-8

    Antazolin

    443-48-1

    Metronidazol

    501-62-2

    Phenamazolin

    526-36-3

    Xylometazolin

    551-92-8

    Dimetridazol

    830-89-7

    Albutoin

    835-31-4

    Naphazolin

    1077-93-6

    Ternidazol

    1082-56-0

    Tefazolin

    1082-57-1

    Tramazolin

    1491-59-4

    Oxymetazolin

    3254-93-1

    Doxenitoin

    3366-95-8

    Secnidazol

    4201-22-3

    Tolonidin

    4205-90-7

    Clonidin

    4342-03-4

    Dacarbazin

    4474-91-3

    Angiotensin II

    4548-15-6

    Flunidazol

    4846-91-7

    Fenoxazolin

    5377-20-8

    Metomidat

    5696-06-0

    Metetoin

    5786-71-0

    Fosfocreatinin

    6043-01-2

    Domazolin

    7036-58-0

    Propoxat

    7303-78-8

    Imidolin

    7681-76-7

    Ronidazol

    13551-87-6

    Misonidazol

    14058-90-3

    Metazamid

    14885-29-1

    Ipronidazol

    15037-44-2

    Etonam

    16773-42-5

    Ornidazol

    17230-89-6

    Nimazon

    17692-28-3

    Clonazolin

    19387-91-8

    Tinidazol

    20406-60-4

    Mipimazol

    21721-92-6

    Nitrefazol

    22232-54-8

    Carbimazol

    22668-01-5

    Etanidazol

    22916-47-8

    Miconazol

    22994-85-0

    Benznidazol

    23593-75-1

    Clotrimazol

    23757-42-8

    Midaflur

    25859-76-1

    Glibutimin

    27220-47-9

    Econazol

    27523-40-6

    Isoconazol

    27885-92-3

    Imidocarb

    28125-87-3

    Flutonidin

    30529-16-9

    Stirimazol

    31036-80-3

    Lofexidin

    31478-45-2

    Bamnidazol

    33125-97-2

    Etomidat

    33178-86-8

    Alinidin

    34839-70-8

    Metiamid

    36364-49-5

    Imidazolsalicylat

    36740-73-5

    Flumizol

    38083-17-9

    Climbazol

    38349-38-1

    Metrafazolin

    40077-57-4

    Aviptadil

    40507-78-6

    Indanazolin

    40828-45-3

    Azolimin

    41473-09-0

    Fenmetozol

    42116-76-7

    Carnidazol

    51022-76-5

    Sulnidazol

    51481-61-9

    Cimetidin

    51940-78-4

    Zetidolin

    53267-01-9

    Cibenzolin

    53597-28-7

    Fludazoniumchlorid

    54143-54-3

    Sepazoniumchlorid

    54533-85-6

    Nizofenon

    55273-05-7

    Impromidin

    56097-80-4

    Valconazol

    57647-79-7

    Benclonidin

    57653-26-6

    Fenobam

    58261-91-9

    Mefenidil

    59729-37-2

    Fexinidazol

    59803-98-4

    Brimonidin

    59939-16-1

    Cirazolin

    60173-73-1

    Arfalasin

    60628-96-8

    Bifonazol

    60628-98-0

    Lombazol

    61318-90-9

    Sulconazol

    62087-96-1

    Triletid

    62882-99-9

    Tinazolin

    62894-89-7

    Tiflamizol

    63824-12-4

    Aliconazol

    63927-95-7

    Bentemazol

    64211-45-6

    Oxiconazol

    64212-22-2

    Nafimidon

    64872-76-0

    Butoconazol

    65571-68-8

    Lofemizol

    65896-16-4

    Romifidin

    66711-21-5

    Apraclonidin

    66778-37-8

    Orconazol

    69539-53-3

    Etintidin

    70161-09-0

    Democonazol

    71097-23-9

    Zoficonazol

    72479-26-6

    Fenticonazol

    73445-46-2

    Fenflumizol

    73790-28-0

    Enilconazol

    73931-96-1

    Denzimol

    74512-12-2

    Omoconazol

    76448-31-2

    Propenidazol

    76631-46-4

    Detomidin

    76894-77-4

    Dazmegrel

    77175-51-0

    Croconazol

    77671-31-9

    Enoximon

    78186-34-2

    Bisantren

    78218-09-4

    Dazoxiben

    79313-75-0

    Sopromidin

    80614-27-3

    Midazogrel

    81447-78-1

    Levlofexidin

    81447-79-2

    Dexlofexidin

    82571-53-7

    Ozagrel

    83184-43-4

    Mifentidin

    84203-09-8

    Trifenagrel

    84243-58-3

    Imazodan

    84962-75-4

    Flutomidat

    85392-79-6

    Indanidin

    86347-14-0

    Medetomidin

    89371-37-9

    Imidapril

    89371-44-8

    Imidaprilat

    89781-55-5

    Rolafagrel

    89838-96-0

    Octimibat

    90697-56-6

    Zimidoben

    91017-58-2

    Abunidazol

    91524-14-0

    Napamezol

    95668-38-5

    Idralfidin

    96153-56-9

    Bisfentidin

    97901-21-8

    Nafagrel

    99500-54-6

    Efetozol

    103926-64-3

    Sepimostat

    104054-27-5

    Atipamezol

    104902-08-1

    Cilutazolin

    105920-77-2

    Camonagrel

    107429-63-0

    Lintoprid

    108894-40-2

    Brolaconazol

    110605-64-6

    Isaglidol

    110883-46-0

    Giracodazol

    113082-98-7

    Enalkiren

    113775-47-6

    Dexmedetomidin

    114798-26-4

    Losartan

    115574-30-6

    Irtemazol

    116002-70-1

    Ondansetron

    116684-92-5

    Galdansetron

    116795-97-2

    Ledazerol

    118072-93-8

    Zoledronsäure

    119006-77-8

    Flutrimazol

    120635-74-7

    Cilansetron

    122830-14-2

    Deriglidol

    125472-02-8

    Mivazerol

    126222-34-2

    Remikiren

    128326-82-9

    Eberconazol

    129805-33-0

    eptotermin alfa

    130120-57-9

    Prezatidcopperacetat

    130726-68-0

    Neticonazol

    130759-56-7

    Nemazolin

    134183-95-2

    fampronil

    137460-88-9

    Odalprofen

    138402-11-6

    Irbesartan

    141758-74-9

    exenatide

    144689-24-7

    Olmesartan

    145858-51-1

    Liarozol

    149838-23-3

    doranidazole

    150586-58-6

    fipamezole

    154906-40-8

    semparatide

    158682-68-9

    Elisartan

    159075-60-2

    emfilermin

    159519-65-0

    Enfuvirtid

    162394-19-6

    palifermin

    163796-60-9

    bifarcept

    170105-16-5

    imidafenacin

    173997-05-2

    Nepicastat

    177563-40-5

    Carafiban

    178823-49-9

    tiplimotide

    189353-31-9

    fadolmidine (radolmidine)

    200074-80-2

    lusupultide

    213027-19-1

    cipralisant

    219527-63-6

    repifermin

    220712-29-8

    tadekinig alfa

    246539-15-1

    dibotermin alfa

    259188-38-0

    rebimastat

    444069-80-1

    dapiclermine

    478166-15-3

    mecasermin rinfabate

    2933 33 00

    57-42-1

    Pethidin

    64-39-1

    Trimeperidin

    77-10-1

    Phencyclidin

    113-45-1

    Methylphenidat

    144-14-9

    Anileridin

    302-41-0

    Piritramid

    359-83-1

    Pentazocin

    437-38-7

    Fentanyl

    467-60-7

    Pipradrol

    467-83-4

    Dipipanon

    469-79-4

    Ketobemidon

    562-26-5

    Phenoperidin

    915-30-0

    Diphenoxylat

    1812-30-2

    Bromazepam

    15301-48-1

    Bezitramid

    15686-91-6

    Propiram

    28782-42-5

    Difenoxin

    71195-58-9

    Alfentanil

    2933 39 10

    54-92-2

    Iproniazid

    101-26-8

    Pyridostigminbromid

    2933 39 99

    0-00-0

    crobenetine

    0-00-0

    solimastat

    51-12-7

    Nialamid

    52-86-8

    Haloperidol

    53-89-4

    Benzpiperylon

    54-36-4

    Metyrapon

    54-85-3

    Isoniazid

    56-97-3

    Trimedoximbromid

    59-26-7

    Nikethamid

    59-32-5

    Chloropyramin

    62-97-5

    Diphemanilmetilsulfat

    76-90-4

    Mepenzolatbromid

    77-01-0

    Fenpipramid

    77-20-3

    Alphaprodin

    77-39-4

    Cycrimin

    79-55-0

    Pempidin

    82-98-4

    Piperidolat

    86-21-5

    Pheniramin

    86-22-6

    Brompheniramin

    87-21-8

    Piridocain

    91-81-6

    Tripelennamin

    91-84-9

    Mepyramin

    93-47-0

    Verazid

    94-63-3

    Pralidoximiodid

    94-78-0

    Phenazopyridin

    97-57-4

    Tolpronin

    100-91-4

    Eucatropin

    101-08-6

    Diperodon

    114-90-9

    Obidoximchlorid

    114-91-0

    Metyridin

    115-46-8

    Azacyclonol

    117-30-6

    Dipiproverin

    123-03-5

    Cetylpyridiniumchlorid

    125-51-9

    Pipenzolatbromid

    125-60-0

    Fenpiveriniumbromid

    127-35-5

    Phenazocin

    129-03-3

    Cyproheptadin

    129-83-9

    Phenampromid

    132-21-8

    Dexbrompheniramin

    132-22-9

    Chlorphenamin

    136-82-3

    Piperocain

    139-62-8

    Cyclomethycain

    144-11-6

    Trihexyphenidyl

    144-45-6

    Spirgetin

    147-20-6

    Diphenylpyralin

    149-17-7

    Ftivazid

    300-37-8

    Diodon

    357-66-4

    Spirilen

    382-82-1

    Dicoliniumiodid

    468-50-8

    Betameprodin

    468-51-9

    Alphameprodin

    468-56-4

    Hydroxypethidin

    468-59-7

    Betaprodin

    469-21-6

    Doxylamin

    469-80-7

    Pheneridin

    469-82-9

    Etoxeridin

    479-81-2

    Bietamiverin

    486-12-4

    Triprolidin

    486-16-8

    Carbinoxamin

    495-84-1

    Salinazid

    504-03-0

    Nanofin

    510-74-7

    Spiramid

    511-45-5

    Pridinol

    514-65-8

    Biperiden

    534-84-9

    Pimeclon

    536-33-4

    Ethionamid

    546-32-7

    Oxpheneridin

    548-73-2

    Droperidol

    553-69-5

    Fenyramidol

    555-90-8

    Nicothiazon

    561-48-8

    Norpipanon

    561-76-2

    Properidin

    561-77-3

    Dihexyverin

    578-89-2

    Pimetremid

    586-60-7

    Dyclonin

    586-98-1

    Piconol

    587-46-2

    Benzpyriniumbromid

    587-61-1

    Propyliodon

    603-50-9

    Bisacodyl

    728-88-1

    Tolperison

    749-02-0

    Spiperon

    749-13-3

    Trifluperidol

    807-31-8

    Aceperon

    827-61-2

    Aceclidin

    852-42-6

    Guaiapat

    972-02-1

    Difenidol

    1050-79-9

    Moperon

    1096-72-6

    Hepzidin

    1098-97-1

    Pyritinol

    1219-35-8

    Primaperon

    1463-28-1

    Guanaclin

    1508-75-4

    Tropicamid

    1539-39-5

    Gapicomin

    1580-71-8

    Amiperon

    1707-15-9

    Metazid

    1740-22-3

    Pyrinolin

    1841-19-6

    Fluspirilen

    1882-26-4

    Pyricarbat

    1893-33-0

    Pipamperon

    2062-78-4

    Pimozid

    2062-84-2

    Benperidol

    2066-89-9

    Pasiniazid

    2139-47-1

    Nifenazon

    2156-27-6

    Benproperin

    2180-92-9

    Bupivacain

    2398-81-4

    Oxiniacinsäure

    2531-04-6

    Piperylon

    2748-88-1

    Miripiriumchlorid

    2779-55-7

    Opiniazid

    2804-00-4

    Roxoperon

    2856-74-8

    Modalin

    2971-90-6

    Clopidol

    3099-52-3

    Nicametat

    3425-97-6

    Dimecoloniumiodid

    3485-62-9

    Clidiniumbromid

    3540-95-2

    Fenpipran

    3562-55-8

    Piprocurariumiodid

    3565-03-5

    Pimetin

    3569-26-4

    Indopin

    3572-80-3

    Cyclazocin

    3575-80-2

    Melperon

    3626-67-3

    Hexadilin

    3670-68-6

    Propipocain

    3691-78-9

    Benzethidin

    3696-28-4

    Dipyrithion

    3703-76-2

    Cloperastin

    3731-52-0

    Picolamin

    3734-52-9

    Metazocin

    3737-09-5

    Disopyramid

    3781-28-0

    Propyperon

    3784-99-4

    Stilbaziumiodid

    3811-53-8

    Propinetidin

    3964-81-6

    Azatadin

    4354-45-4

    Oxyclipin

    4394-00-7

    Nifluminsäure

    4394-04-1

    Metanixin

    4394-05-2

    Nixylinsäure

    4546-39-8

    Pipethanat

    4575-34-2

    Myfadol

    4876-45-3

    Camphotamid

    4904-00-1

    Cyprolidol

    4945-47-5

    Bamipin

    4960-10-5

    Perastin

    5005-72-1

    Leptaclin

    5205-82-3

    Bevoniummetilsulfat

    5322-53-2

    Oxiperomid

    5560-77-0

    Rotoxamin

    5579-92-0

    Iopydol

    5579-93-1

    Iopydon

    5598-52-7

    Fospirat

    5634-41-3

    Parapenzolatbromid

    5636-83-9

    Dimetinden

    5638-76-6

    Betahistin

    5657-61-4

    Nicoxamat

    5789-72-0

    Trimetamid

    5868-05-3

    Niceritrol

    5942-95-0

    Carpipramin

    6184-06-1

    Sorbinicat

    6272-74-8

    Lapiriumchlorid

    6556-11-2

    Inositolnicotinat

    6621-47-2

    Perhexilin

    6968-72-5

    Mepiroxol

    7007-96-7

    Crotoniazid

    7008-17-5

    Hydroxypyridintartrat

    7009-54-3

    Pentapiperid

    7009-82-7

    Trimethidiniummethosulfat

    7162-37-0

    Paridocain

    7237-81-2

    Hepronicat

    7528-13-4

    Carperidin

    7681-80-3

    Pentapiperiummetilsulfat

    10040-45-6

    Natriumpicosulfat

    10447-39-9

    Chifenadin

    10457-90-6

    Bromperidol

    10457-91-7

    Clofluperol

    10571-59-2

    Nicoclonat

    13410-86-1

    Aconiazid

    13422-16-7

    Triflocin

    13447-95-5

    Methaniazid

    13456-08-1

    Bitipazon

    13463-41-7

    Pyrithionzink

    13495-09-5

    Piminodin

    13752-33-5

    Panidazol

    13862-07-2

    Difemetorex

    13912-80-6

    Nicoboxil

    13958-40-2

    Oxiramid

    14222-60-7

    Protionamid

    14745-50-7

    Meletimid

    14796-24-8

    Cinperen

    15301-88-9

    Pytamin

    15302-05-3

    Butoxylat

    15302-10-0

    Clibucain

    15378-99-1

    Anazocin

    15387-10-7

    Niprofazon

    15500-66-0

    Pancuroniumbromid

    15585-43-0

    rivanicline

    15599-26-5

    Droxypropin

    15686-68-7

    Volazocin

    15686-87-0

    Pifenat

    15876-67-2

    Distigminbromid

    16426-83-8

    Niometacin

    16571-59-8

    Benzindopyrin

    16852-81-6

    Benzoclidin

    17692-43-2

    Picodralazin

    17737-65-4

    Clonixin

    17737-68-7

    Diclonixin

    18841-58-2

    Pipoctanon

    20977-50-8

    Carperon

    21221-18-1

    Flazalon

    21228-13-7

    Dorastin

    21686-10-2

    Flupranon

    21755-66-8

    Picoperin

    21829-22-1

    Clonixeril

    21829-25-4

    Nifedipin

    21888-98-2

    Dexetimid

    22150-28-3

    Ipragratin

    22204-91-7

    Lifibrat

    22443-11-4

    Nepinalon

    22609-73-0

    Niludipin

    22632-06-0

    Bupicomid

    22801-44-1

    Mepivacain

    23210-56-2

    Ifenprodil

    24340-35-0

    Piridoxilat

    24358-84-7

    Dexivacain

    24558-01-8

    Levofacetoperan

    24671-26-9

    Benrixat

    24678-13-5

    Lenperon

    25384-17-2

    Allylprodin

    25523-97-1

    Dexchlorpheniramin

    26844-12-2

    Indoramin

    26864-56-2

    Penfluridol

    27112-37-4

    Diamocain

    27115-86-2

    Dacuroniumbromid

    27302-90-5

    Oxisuran

    27959-26-8

    Nicomol

    28240-18-8

    Pinolcain

    29125-56-2

    Droclidiniumbromid

    29342-02-7

    Metipirox

    29876-14-0

    Nicotredol

    30652-11-0

    Deferipron

    30751-05-4

    Troxipid

    30817-43-7

    Fenclexoniummetilsulfat

    31224-92-7

    Pifoxim

    31232-26-5

    Danitracen

    31314-38-2

    Prodipin

    31637-97-5

    Etofibrat

    31721-17-2

    Chinupramin

    31932-09-9

    Ticarbodin

    31980-29-7

    Nicofibrat

    32953-89-2

    Rimiterol

    33144-79-5

    Broperamol

    33605-94-6

    Pirisudanol

    34703-49-6

    Dropempin

    35515-77-6

    Truxipicuriumiodid

    35620-67-8

    Pirdoniumbromid

    36175-05-0

    Natriumpicofosfat

    36292-69-0

    Ketazocin

    36504-64-0

    Nictindol

    37087-94-8

    Tibrinsäure

    37398-31-5

    Dilmefon

    37612-13-8

    Encainid

    38677-81-5

    Pirbuterol

    38677-85-9

    Flunixin

    39123-11-0

    Pituxat

    39537-99-0

    Micinicat

    39562-70-4

    Nitrendipin

    40431-64-9

    dexmethylphenidate

    42597-57-9

    Ronifibrat

    47029-84-5

    Dazadrol

    47128-12-1

    Cycliramin

    47662-15-7

    Suxemerid

    47739-98-0

    Clocapramin

    47806-92-8

    Difenoximid

    50432-78-5

    Pemerid

    50650-76-5

    Pirocton

    50679-08-8

    Terfenadin

    50700-72-6

    Vecuroniumbromid

    51832-87-2

    Picobenzid

    52157-83-2

    Mindoperon

    53179-10-5

    Fluperamid

    53179-11-6

    Loperamid

    53179-12-7

    Clopimozid

    53415-46-6

    Fepitrizol

    53449-58-4

    Ciclonicat

    54063-45-5

    Fetoxilat

    54063-47-7

    Gemazocin

    54063-52-4

    Pitofenon

    54110-25-7

    Pirozadil

    54143-55-4

    Flecainid

    54965-22-9

    Fluspiperon

    55285-35-3

    Butanixin

    55285-45-5

    Pirifibrat

    55313-67-2

    Pipramadol

    55432-15-0

    Pirinidazol

    55837-14-4

    Butaverin

    55837-15-5

    Butopiprin

    55837-21-3

    Pipoxizin

    55837-22-4

    Pribecain

    55837-26-8

    Fenperat

    55905-53-8

    Cleboprid

    55985-32-5

    Nicardipin

    56079-81-3

    Ropitoin

    56383-05-2

    Zindotrin

    56775-88-3

    Zimeldin

    56995-20-1

    Flupirtin

    57021-61-1

    Isonixin

    57237-97-5

    Timoprazol

    57548-79-5

    Picafibrat

    57648-21-2

    Timiperon

    57653-28-8

    Ibazocin

    57653-29-9

    Cogazocin

    57734-69-7

    Sechifenadin

    57808-66-9

    Domperidon

    57982-78-2

    Budipin

    58239-89-7

    Moxazocin

    58754-46-4

    iferanserin

    59429-50-4

    Tamitinol

    59708-52-0

    Carfentanil

    59729-31-6

    Lorcainid

    59831-64-0

    Milenperon

    59831-65-1

    Halopemid

    59859-58-4

    Femoxetin

    60324-59-6

    Nomelidin

    60560-33-0

    Pinacidil

    60569-19-9

    Propiverin

    60576-13-8

    Piketoprofen

    60662-18-2

    Eniclobrat

    61380-40-3

    Lofentanil

    61764-61-2

    Cloroperon

    62658-88-2

    Mesudipin

    63388-37-4

    Declenperon

    63675-72-9

    Nisoldipin

    63758-79-2

    Indalpin

    64063-57-6

    Picotrin

    64755-06-2

    Chinucliumbromid

    64840-90-0

    Eperison

    64881-21-6

    caricotamide

    65141-46-0

    Nicorandil

    66085-59-4

    Nimodipin

    66208-11-5

    Ifoxetin

    66364-73-6

    Enpirolin

    66529-17-7

    Midaglizol

    66564-14-5

    Cinitaprid

    66564-15-6

    Aleprid

    67765-04-2

    Enefexin

    68252-19-7

    Pirmenol

    68284-69-5

    Disobutamid

    68797-29-5

    Pipradimadol

    68844-77-9

    Astemizol

    69047-39-8

    Binifibrat

    69365-65-7

    Fenoctimin

    70132-50-2

    Pimonidazol

    70260-53-6

    Mindodilol

    70724-25-3

    Carbazeran

    71138-71-1

    Octapinol

    71195-56-7

    Brocleprid

    71251-02-0

    Octenidin

    71276-43-2

    Chadazocin

    71461-18-2

    Tonazocin

    71653-63-9

    Riodipin

    71990-00-6

    Bremazocin

    72005-58-4

    Vadocain

    72432-03-2

    Miglitol

    72599-27-0

    Miglustat

    72808-81-2

    Tepirindol

    73278-54-3

    Lamtidin

    73590-58-6

    Omeprazol

    73590-85-9

    Ufiprazol

    74517-42-3

    Ditercaliniumchlorid

    75437-14-8

    Milverin

    75444-64-3

    Flumeridon

    75530-68-6

    Nilvadipin

    75755-07-6

    Piridroninsäure

    75970-99-9

    tecastemizole

    75985-31-8

    Ciamexon

    76956-02-0

    Lavoltidin

    77342-26-8

    Tefenperat

    77502-27-3

    Tolpadol

    78090-11-6

    Picoprazol

    78092-65-6

    Ristianol

    78273-80-0

    Roxatidin

    78421-12-2

    Droxicainid

    78997-40-7

    Prisotinol

    79201-85-7

    Picenadol

    79449-98-2

    Cabastin

    79449-99-3

    Icospiramid

    79455-30-4

    Nicaraven

    79516-68-0

    Levocabastin

    79794-75-5

    Loratadin

    79992-71-5

    Pimetacin

    80343-63-1

    Sufotidin

    80349-58-2

    Panuramin

    80614-21-7

    Nicogrelat

    80879-63-6

    Emiglitat

    81098-60-4

    Cisaprid

    81329-71-7

    Modecainid

    82227-39-2

    Pibaxizin

    83059-56-7

    Zabicipril

    83799-24-0

    Fexofenadin

    83991-25-7

    Ambasilid

    84057-95-4

    Ropivacain

    84490-12-0

    Piroximon

    85166-20-7

    Ciclotropiumbromid

    85966-89-8

    Preclamol

    86189-69-7

    Felodipin

    86365-92-6

    Trazoloprid

    86780-90-7

    Aranidipin

    86811-09-8

    Litoxetin

    86811-58-7

    Fluazuron

    87784-12-1

    Ofornin

    87848-99-5

    Acrivastin

    88150-42-9

    Amlodipin

    88296-62-2

    Transcainid

    88678-31-3

    Liranaftat

    89194-77-4

    Bisaramil

    89419-40-9

    Mosapramin

    89613-77-4

    Mezacoprid

    89667-40-3

    Isbogrel

    90103-92-7

    Zabiciprilat

    90182-92-6

    Zacoprid

    90729-42-3

    Carebastin

    90729-43-4

    Ebastin

    90961-53-8

    Tedisamil

    92268-40-1

    Perfomedil

    93181-81-8

    Lodaxaprin

    93181-85-2

    Endixaprin

    93277-96-4

    Altapizon

    93821-75-1

    Butinazocin

    95374-52-0

    Prideperon

    96449-05-7

    Rispenzepin

    96487-37-5

    Nuvenzepin

    96513-83-6

    Pentisomid

    96515-73-0

    Palonidipin

    96922-80-4

    Pantenicat

    98323-83-2

    Carmoxirol

    98326-32-0

    senazodan

    98330-05-3

    Anpirtolin

    99499-40-8

    Disuprazol

    99518-29-3

    Derpanicat

    99522-79-9

    Pranidipin

    100158-38-1

    Otenzepad

    100427-26-7

    Lercanidipin

    100643-71-8

    Desloratadin

    100927-13-7

    Idaverin

    101343-69-5

    Ocfentanil

    101345-71-5

    Brifentanil

    102625-70-7

    Pantoprazol

    103336-05-6

    Ditekiren

    103577-45-3

    Lansoprazol

    103766-25-2

    gimeracil

    103878-84-8

    Lazabemid

    103890-78-4

    Lacidipin

    103922-33-4

    Pibutidin

    103923-27-9

    Pirtenidin

    104153-37-9

    Rilopirox

    104713-75-9

    Barnidipin

    105462-24-6

    Risedroninsäure

    105979-17-7

    Benidipin

    106516-24-9

    Sertindol

    106669-71-0

    Arpromidin

    106686-40-2

    Gapromidin

    106900-12-3

    Loperamidoxid

    107266-06-8

    Gevotrolin

    107266-08-0

    Carvotrolin

    108687-08-7

    Teludipin

    110140-89-1

    Ridogrel

    110347-85-8

    Selfotel

    112192-04-8

    Roxindol

    112568-12-4

    iturelix

    112727-80-7

    Renzaprid

    113165-32-5

    Niguldipin

    113712-98-4

    tenatoprazole

    115911-28-9

    Sampirtin

    115972-78-6

    Olradipin

    116078-65-0

    Bidisomid

    117976-89-3

    Rabeprazol

    118248-91-2

    Fodipir

    119141-88-7

    Esomeprazol

    119229-65-1

    nerispirdine

    119257-34-0

    Besipirdin

    119391-55-8

    Benzetimid

    119431-25-3

    Eliprodil

    119515-38-7

    icaridin

    120014-06-4

    Donepezil

    120054-86-6

    Dexniguldipin

    120241-31-8

    alvameline

    120656-74-8

    Trefentanil

    120958-90-9

    Dalcotidin

    121650-80-4

    Pancoprid

    121750-57-0

    Itamelin

    121840-95-7

    Rogletimid

    122955-18-4

    Sibopirdin

    122957-06-6

    Modipafant

    123524-52-7

    Azelnidipin

    124436-59-5

    Pirodavir

    124858-35-1

    Nadifloxacin

    125602-71-3

    Bepotastin

    125729-29-5

    Lemildipin

    126825-36-3

    Bertosamil

    128075-79-6

    Lufironil

    128420-61-1

    minopafant

    130641-36-0

    Picumeterol

    132203-70-4

    Cilnidipin

    132373-81-0

    Vamicamid

    132553-86-7

    Glemanserin

    132829-83-5

    Espatropat

    132875-61-7

    Remifentanil

    134234-12-1

    traxoprodil

    134377-69-8

    Safironil

    134457-28-6

    prazarelix

    135062-02-1

    Repaglinid

    135354-02-8

    Xaliproden

    137795-35-8

    Spiroglumid

    138530-94-6

    dexlansoprazole

    138530-95-7

    levolansoprazole

    138708-32-4

    Ferpifosatnatrium

    139886-32-1

    Milamelin

    140944-31-6

    Silperison

    141725-10-2

    Milacainid

    142001-63-6

    Saredutant

    142852-50-4

    zanapezil

    143257-97-0

    Sameridin

    144035-83-6

    Piclamilast

    144412-49-7

    Lamifiban

    145216-43-9

    Forasartan

    145414-12-6

    Lirexaprid

    145599-86-6

    Cerivastatin

    147025-53-4

    Talsaclidin

    147116-64-1

    ezlopitant

    147116-67-4

    maropitant

    149488-17-5

    Trovirdin

    149926-91-0

    Revatropat

    149979-74-8

    Terbogrel

    150337-94-3

    ecalcidene

    150443-71-3

    Nicanartin

    153322-05-5

    lanicemine

    154413-61-3

    Ticolubant

    154541-72-7

    Alinastin

    155319-91-8

    Mangafodipir

    155415-08-0

    Inogatran

    155418-06-7

    Nolpitantiumbesilat

    156053-89-3

    alvimopan

    156137-99-4

    Rapacuroniumbromid

    157716-52-4

    Perifosin

    158876-82-5

    Rupatadin

    159776-68-8

    Linetastin

    159912-53-5

    Sabcomelin

    159997-94-1

    Biricodar

    160492-56-8

    Osanetant

    162401-32-3

    Roflumilast

    166181-63-1

    ipravacaine

    166432-28-6

    Clevidipin

    168266-90-8

    vofopitant

    168273-06-1

    rimonabant

    170364-57-5

    enzastaurin

    170566-84-4

    Lanepitant

    171049-14-2

    Lotrafiban

    171655-91-7

    Brasofensin

    172152-36-2

    ilaprazole

    172927-65-0

    Sibrafiban

    178979-85-6

    capravirine

    179033-51-3

    timcodar

    183305-24-0

    fidexaban

    188396-77-2

    paliroden

    188913-58-8

    dersalazine

    190648-49-8

    cipemastat

    193153-04-7

    otamixaban

    193275-84-2

    lonafarnib

    195875-84-4

    tesofensine

    198283-73-7

    tebanicline

    198480-55-6

    pipendoxifene

    198904-31-3

    Atazanavir

    198958-88-2

    elarofiban

    201605-51-8

    itriglumide

    202189-78-4

    bilastine

    202409-33-4

    Etoricoxib

    202590-69-0

    ticalopride

    204205-90-3

    indibulin

    211914-51-1

    dabigatran

    211915-06-9

    dabigatran etexilate

    212141-54-3

    vatalanib

    215529-47-8

    bamirastine

    227940-00-3

    adekalant

    249296-44-4

    varenicline

    252870-53-4

    ispronicline

    263562-28-3

    barixibat

    284461-73-0

    sorafenib

    288104-79-0

    surinabant

    289893-25-0

    arimoclomol

    370893-06-4

    ancriviroc

    376348-65-1

    maraviroc

    2933 41 00

    77-07-6

    Levorphanol

    2933 49 10

    85-79-0

    Cinchocain

    132-60-5

    Cinchophen

    485-34-7

    Neocinchophen

    485-89-2

    Oxycinchophen

    1698-95-9

    Prochinolat

    5486-03-3

    Buquinolat

    13997-19-8

    Nechinat

    17230-85-2

    Amquinat

    19485-08-6

    Ciprochinat

    40034-42-2

    Rosoxacin

    105956-97-6

    Clinafloxacin

    110013-21-3

    Merafloxacin

    127254-12-0

    Sitafloxacin

    127294-70-6

    Balofloxacin

    127779-20-8

    Sachinavir

    141725-88-4

    Cetefloxacin

    143224-34-4

    Telinavir

    143383-65-7

    Premafloxacin

    151096-09-2

    Moxifloxacin

    154612-39-2

    Palinavir

    167887-97-0

    olamufloxacin

    2933 49 30

    125-71-3

    Dextromethorphan

    2933 49 90

    54-05-7

    Chloroquin

    72-80-0

    Chlorchinaldol

    83-73-8

    Diiodhydroxychinolin

    86-42-0

    Amodiachin

    86-75-9

    Benzoxiquin

    86-78-2

    Pentachin

    86-80-6

    Chinisocain

    90-34-6

    Primaquin

    118-42-3

    Hydroxychlorochin

    125-70-2

    Levomethorphan

    125-73-5

    Dextrorphan

    130-16-5

    Cloxichin

    130-26-7

    Clioquinol

    146-37-2

    Lauroliniumacetat

    147-27-3

    Dimoxylin

    152-02-3

    Levallorphan

    154-73-4

    Guanisochin

    297-90-5

    Racemorphan

    468-07-5

    Phenomorphan

    486-47-5

    Ethaverin

    510-53-2

    Racemethorphan

    521-74-4

    Broxyquinolin

    522-51-0

    Dechaliniumchlorid

    525-61-1

    Chinocid

    548-84-5

    Pyrviniumchlorid

    549-68-8

    Octaverin

    550-81-2

    Amopyroquin

    574-77-6

    Papaverolin

    635-05-2

    Pamaquin

    1131-64-2

    Debrisochin

    1531-12-0

    Norlevorphanol

    1748-43-2

    Trethiniumtosilat

    1776-83-6

    Quintiofos

    2154-02-1

    Metofolin

    2545-24-6

    Niceverin

    2545-39-3

    Clamoxychin

    2768-90-3

    Chinaldinblau

    3176-03-2

    Drotebanol

    3253-60-9

    Laudexiummetilsulfat

    3684-46-6

    Broxaldin

    3811-56-1

    Aminochinurid

    3820-67-5

    Glafenin

    4008-48-4

    Nitroxolin

    4298-15-1

    Cletochin

    4310-89-8

    Hedachiniumchlorid

    5541-67-3

    Tilichinol

    5714-76-1

    Chinetalat

    7175-09-9

    Tilbrochinol

    7270-12-4

    Clochinat

    10023-54-8

    Aminochinol

    10061-32-2

    Levophenacylmorphan

    10351-50-5

    Lenichinsin

    10539-19-2

    Moxaverin

    13007-93-7

    Cuproxolin

    13425-92-8

    Amichinsin

    13757-97-6

    Chinprenalin

    14009-24-6

    Drotaverin

    15301-40-3

    Actinochinol

    15599-52-7

    Brochinaldol

    15686-38-1

    Carbazocin

    18429-69-1

    Memotin

    18429-78-2

    Famotin

    18507-89-6

    Decochinat

    19056-26-9

    Chindecamin

    21738-42-1

    Oxamnichin

    22407-74-5

    Bisobrin

    23779-99-9

    Floctafenin

    23910-07-8

    Mebichin

    24526-64-5

    Nomifensin

    30418-38-3

    Tretochinol

    36309-01-0

    Dimemorfan

    37517-33-2

    Esprochin

    40692-37-3

    Tisochon

    42408-82-2

    Butorphanol

    42465-20-3

    Acechinolin

    53230-10-7

    Meflochin

    53400-67-2

    Tichinamid

    54063-29-5

    Cicarperon

    54340-63-5

    Clofeverin

    55150-67-9

    Climichalin

    55299-11-1

    Ichindamin

    56717-18-1

    Isotiquimid

    57695-04-2

    sitamaquine

    59889-36-0

    Ciprefadol

    61563-18-6

    Sochinolol

    64039-88-9

    Nicafenin

    64228-81-5

    Atracuriumbesilat

    67165-56-4

    Diclofensin

    72714-74-0

    Vichalin

    72714-75-1

    Ivochalin

    74129-03-6

    Tebuquin

    76252-06-7

    Nicainoprol

    76568-02-0

    Flosechinan

    77086-21-6

    Dizocilpin

    77472-98-1

    Pipechalin

    79201-80-2

    Veradolin

    79798-39-3

    Ketorfanol

    83863-79-0

    Florifenin

    85441-60-7

    Chinaprilat

    85441-61-8

    Chinapril

    86024-64-8

    Chinacainol

    90402-40-7

    Abanochil

    90828-99-2

    Itrocainid

    91524-15-1

    Irloxacin

    96187-53-0

    Brechinar

    96946-42-8

    Cisatracuriumbesilat

    103775-10-6

    Moexipril

    103775-14-0

    Moexiprilat

    106635-80-7

    tafenoquine

    106819-53-8

    Doxacuriumchlorid

    106861-44-3

    Mivacuriumchlorid

    108437-28-1

    Binfloxacin

    113079-82-6

    Terbechinil

    120443-16-5

    Verlukast

    136668-42-3

    Chiflapon

    139233-53-7

    zelandopam

    139314-01-5

    Chilostigmin

    143664-11-3

    Elacridar

    144506-11-6

    alilusem

    146362-70-1

    meclinertant (reminertant)

    147511-69-1

    pitavastatin (itavastatin)

    149759-26-2

    pinokalant

    158966-92-8

    Montelukast

    159989-64-7

    Nelfinavir

    174636-32-9

    talnetant

    194804-75-6

    garenoxacin

    195532-12-8

    pradofloxacin

    197509-46-9

    laniquidar

    206873-63-4

    tariquidar

    213998-46-0

    Gantacuriumchlorid

    241800-98-6

    zoniporide

    242478-37-1

    Solifenacin

    257933-82-7

    pelitinib

    262352-17-0

    torcetrapib

    540769-28-6

    palosuran

    2933 53 10

    50-06-6

    Phenobarbital

    57-30-7

    Phenobarbitalnatrium

    57-44-3

    Barbital

    144-02-5

    Barbitalnatrium

    2933 53 90

    52-31-3

    Cyclobarbital

    52-43-7

    Allobarbital

    57-43-2

    Amobarbital

    76-73-3

    Secobarbital

    76-74-4

    Pentobarbital

    77-26-9

    Butalbital

    115-38-8

    Methylphenobarbital

    125-40-6

    Secbutabarbital

    2430-49-1

    Vinylbital

    2933 54 00

    50-11-3

    Metharbital

    56-29-1

    Hexobarbital

    76-23-3

    Tetrabarbital

    77-02-1

    Aprobarbital

    115-44-6

    Talbutal

    125-42-8

    Vinbarbital

    143-82-8

    Probarbitalnatrium

    151-83-7

    Methohexital

    357-67-5

    Phetharbital

    467-36-7

    Thialbarbital

    467-38-9

    Thiotetrabarbital

    467-43-6

    Methitural

    509-86-4

    Heptabarb

    561-83-1

    Nealbarbital

    561-86-4

    Brallobarbital

    744-80-9

    Benzobarbital

    841-73-6

    Bucolom

    960-05-4

    Carbubarb

    2409-26-9

    Praziton

    2537-29-3

    Proxibarbal

    4388-82-3

    Barbexaclon

    13246-02-1

    Febarbamat

    15687-09-9

    Difebarbamat

    27511-99-5

    Eterobarb

    2933 55 00

    72-44-6

    Methaqualon

    340-57-8

    Mecloqualon

    34758-83-3

    Zipeprol

    61197-73-7

    Loprazolam

    2933 59 10

    333-41-5

    Dimpylat

    2933 59 95

    0-00-0

    figopitant

    50-44-2

    Mercaptopurin

    51-21-8

    Fluoruracil

    51-52-5

    Propylthiouracil

    54-91-1

    Pipobroman

    56-04-2

    Methylthiouracil

    58-14-0

    Pyrimethamin

    58-32-2

    Dipyridamol

    59-05-2

    Methotrexat

    65-86-1

    Orotsäure

    66-75-1

    Uramustin

    68-88-2

    Hydroxyzin

    71-73-8

    Thiopentalnatrium

    82-92-8

    Cyclizin

    82-93-9

    Chlorcyclizin

    82-95-1

    Buclizin

    90-89-1

    Diethylcarbamazin

    91-85-0

    Thonzylamin

    115-63-9

    Hexocycliummetilsulfat

    121-25-5

    Amprolium

    125-53-1

    Oxyphencyclimin

    141-94-6

    Hexetidin

    153-87-7

    Oxypertin

    154-42-7

    Tioguanin

    154-82-5

    Simetrid

    298-55-5

    Clocinizin

    298-57-7

    Cinnarizin

    299-48-9

    Piperamid

    299-88-7

    Bentiamin

    299-89-8

    Acetiamin

    315-30-0

    Allopurinol

    315-72-0

    Opipramol

    396-01-0

    Triamteren

    442-03-5

    Anisopirol

    446-86-6

    Azathioprin

    448-34-0

    Azaprocin

    510-90-7

    Buthalitalnatrium

    522-18-9

    Chlorbenzoxamin

    550-28-7

    Amisometradin

    553-08-2

    Tonzoniumbromid

    569-65-3

    Meclozin

    642-44-4

    Aminometradin

    738-70-5

    Trimethoprim

    1243-33-0

    Mefeclorazin

    1480-19-9

    Fluanison

    1649-18-9

    Azaperon

    1866-43-9

    Rolodin

    1897-89-8

    Pirichalon

    1977-11-3

    Perlapin

    2022-85-7

    Flucytosin

    2208-51-7

    Pelanserin

    2465-59-0

    Oxipurinol

    2608-24-4

    Piposulfan

    2667-89-2

    Bisbentiamin

    2856-81-7

    Azabuperon

    3286-46-2

    Sulbutiamin

    3416-26-0

    Lidoflazin

    3601-19-2

    Ropizin

    3607-24-7

    Fenyripol

    3733-63-9

    Decloxizin

    4004-94-8

    Zolertin

    4015-32-1

    Chazodin

    4052-13-5

    Cloperidon

    4214-72-6

    Isaxonin

    4774-24-7

    Chipazin

    5011-34-7

    Trimetazidin

    5061-22-3

    Nafiverin

    5221-49-8

    Pyrimitat

    5234-86-6

    Azachinzol

    5334-23-6

    Tisopurin

    5355-16-8

    Diaveridin

    5522-39-4

    Difluanazin

    5581-52-2

    Tiamiprin

    5587-93-9

    Ampyrimin

    5626-36-8

    Nonapyrimin

    5636-92-0

    Picloxydin

    5714-82-9

    Triclofenolpiperazin

    5786-21-0

    Clozapin

    5984-97-4

    Iodothiouracil

    6981-18-6

    Ormetoprim

    7008-00-6

    Dimetholizin

    7008-18-6

    Iminophenimid

    7077-33-0

    Febuverin

    7432-25-9

    Etachalon

    8063-28-3

    Ribaminol

    10001-13-5

    Pexantel

    10402-90-1

    Eprazinon

    12002-30-1

    Piperazincalciumedetat

    13665-88-8

    Mopidamol

    14222-46-9

    Pyritidiumbromid

    14728-33-7

    Teroxalen

    15421-84-8

    Trapidil

    15534-05-1

    Pipratecol

    15793-38-1

    Chinazosin

    17692-23-8

    Bentipimin

    17692-31-8

    Dropropizin

    17692-34-1

    Etodroxizin

    18694-40-1

    Epirizol

    19562-30-2

    Piromidinsäure

    19794-93-5

    Trazodon

    20326-12-9

    Mepiprazol

    20326-13-0

    Tolpiprazol

    21416-87-5

    Razoxan

    21560-58-7

    Pichizil

    21560-59-8

    Hochizil

    22457-89-2

    Benfotiamin

    22760-18-5

    Prochazon

    23476-83-7

    Prospidiumchlorid

    23790-08-1

    Moxiprachin

    23887-41-4

    Cinepazet

    23887-46-9

    Cinepazid

    23887-47-0

    Cinpropazid

    24219-97-4

    Mianserin

    24360-55-2

    Milipertin

    24584-09-6

    Dexrazoxan

    25509-07-3

    Clorochalon

    26070-23-5

    Trazitilin

    26242-33-1

    Vintiamol

    27076-46-6

    Alpertin

    27315-91-9

    Pipebuzon

    27367-90-4

    Niaprazin

    28610-84-6

    Rimazoliummetilsulfat

    28797-61-7

    Pirenzepin

    31729-24-5

    Enpiprazol

    32665-36-4

    Eprozinol

    33453-23-5

    Ciprochazon

    34661-75-1

    Urapidil

    35265-50-0

    Perachinsin

    35795-16-5

    Trimazosin

    36505-84-7

    Buspiron

    36518-02-2

    Diprochalon

    36531-26-7

    Oxantel

    36590-19-9

    Amocarzin

    37554-40-8

    Fluchazon

    37750-83-7

    Rimoprogin

    37751-39-6

    Ciclazindol

    37762-06-4

    Zaprinast

    38304-91-5

    Minoxidil

    39186-49-7

    Pirolazamid

    39640-15-8

    Piberalin

    39809-25-1

    Penciclovir

    40507-23-1

    Fluprochazon

    41340-39-0

    Impacarzin

    41510-23-0

    Biriperon

    41964-07-2

    Tolimidon

    42061-52-9

    Pumitepa

    42471-28-3

    Nimustin

    50335-55-2

    Mezilamin

    50892-23-4

    Pirinixinsäure

    51481-62-0

    Bucainid

    51493-19-7

    Cinprazol

    51940-44-4

    Pipemidinsäure

    52128-35-5

    Trimetrexat

    52196-22-2

    Ketotrexat

    52212-02-9

    Pipecuroniumbromid

    52395-99-0

    Belarizin

    52468-60-7

    Flunarizin

    52618-67-4

    Tioperidon

    52942-31-1

    Etoperidon

    53131-74-1

    Ciapilom

    53808-87-0

    Tetroxoprim

    54063-23-9

    Cinepazinsäure

    54063-30-8

    Ciltoprazin

    54063-38-6

    Fenaperon

    54063-39-7

    Fenetradil

    54063-58-0

    Toprilidin

    54188-38-4

    Metralindol

    54340-64-6

    Fluciprazin

    55149-05-8

    Pirolat

    55268-74-1

    Prazichantel

    55300-29-3

    Antrafenin

    55477-19-5

    Iprozilamin

    55485-20-6

    Acaprazin

    55779-18-5

    Arprinocid

    55837-13-3

    Piclopastin

    55837-17-7

    Brindoxim

    55837-20-2

    Halofuginon

    56066-19-4

    Aditeren

    56066-63-8

    Aditoprim

    56287-74-2

    Aflochalon

    56518-41-3

    Brodimoprim

    56693-13-1

    Mociprazin

    56693-15-3

    Terciprazin

    56739-21-0

    Nitrachazon

    56741-95-8

    Bropirimin

    57132-53-3

    Proglumetacin

    57149-07-2

    Naftopidil

    58602-66-7

    Aminopterinnatrium

    59184-78-0

    Buchineran

    59277-89-3

    Aciclovir

    59752-23-7

    Benderizin

    59989-18-3

    Eniluracil

    60104-30-5

    Orazamid

    60607-34-3

    Oxatomid

    60662-19-3

    Nilprazol

    60762-57-4

    Pirlindol

    60763-49-7

    Cinnarizinclofibrat

    61337-67-5

    Mirtazapin

    61337-87-9

    esmirtazapine

    61422-45-5

    Carmofur

    62052-97-5

    Bumepidil

    62973-76-6

    Azanidazol

    62989-33-7

    Sapropterin

    64019-03-0

    Dochalast

    64204-55-3

    Esaprazol

    65089-17-0

    Pirinixil

    65329-79-5

    Mobenzoxamin

    65950-99-4

    Pirchinozol

    66093-35-4

    Talmetoprim

    66172-75-6

    Verofyllin

    67121-76-0

    Fluperlapin

    67227-55-8

    Primidolol

    67254-81-3

    Peradoxim

    67469-69-6

    Vanoxerin

    68475-42-3

    Anagrelid

    68576-86-3

    Enciprazin

    68741-18-4

    Buterizin

    68902-57-8

    Metioprim

    69017-89-6

    Ipexidin

    69372-19-6

    Pemirolast

    69479-26-1

    Pirepolol

    70018-51-8

    Chazinon

    70312-00-4

    Tolnapersin

    70458-92-3

    Pefloxacin

    70458-96-7

    Norfloxacin

    71576-40-4

    Aptazapin

    72141-57-2

    Losulazin

    72444-62-3

    Perafensin

    72732-56-0

    Piritrexim

    72822-12-9

    Dapiprazol

    73090-70-7

    Epiroprim

    74011-58-8

    Enoxacin

    74050-98-9

    Ketanserin

    75184-94-0

    Fenprinast

    75438-57-2

    Moxonidin

    75444-65-4

    Pirenperon

    75558-90-6

    Amperozid

    75689-93-9

    Imanixil

    75859-04-0

    Rimcazol

    76330-71-7

    Altanserin

    76536-74-8

    Buchiterin

    76600-30-1

    Nosantin

    76696-97-4

    Rofelodin

    76716-60-4

    Fluprazin

    77197-48-9

    Chinezamid

    78208-13-6

    Zolenzepin

    78299-53-3

    Tiacrilast

    79467-23-5

    Mioflazin

    79644-90-9

    Vebufloxacin

    79660-72-3

    Fleroxacin

    79781-95-6

    Rilapin

    79855-88-2

    Trechinsin

    80109-27-9

    Ciladopa

    80428-29-1

    Mafoprazin

    80433-71-2

    Calciumlevofolinat

    80576-83-6

    Edatrexat

    80680-06-4

    Tefludazin

    80755-51-7

    Bunazosin

    81043-56-3

    Metrenperon

    81523-49-1

    Vaneprim

    82117-51-9

    Cinuperon

    82190-92-9

    Flotrenizin

    82190-93-0

    Trenizin

    82410-32-0

    Ganciclovir

    83366-66-9

    Nefazodon

    83881-51-0

    Cetirizin

    83928-76-1

    Gepiron

    84408-37-7

    Desciclovir

    85418-85-5

    Sunagrel

    85673-87-6

    Revenast

    85721-33-1

    Ciprofloxacin

    86181-42-2

    Temelastin

    86304-28-1

    Buciclovir

    86393-37-5

    Amifloxacin

    86627-15-8

    Aronixil

    86627-50-1

    Lodinixil

    86641-76-1

    Dibrospidiumchlorid

    86662-54-6

    Binizolast

    86696-88-0

    Frabuprofen

    87051-46-5

    Butanserin

    87611-28-7

    Melchinast

    87729-89-3

    Seganserin

    87760-53-0

    Tandospiron

    88133-11-3

    Bemitradin

    88579-39-9

    Tasuldin

    89303-63-9

    Atiprosin

    90808-12-1

    Divaplon

    92210-43-0

    Bemarinon

    93106-60-6

    Enrofloxacin

    94192-59-3

    Lixazinon

    94386-65-9

    Pelrinon

    95520-81-3

    Elziverin

    95634-82-5

    Batelapin

    95635-55-5

    Ranolazin

    96164-19-1

    Peraclopon

    96478-43-2

    Irindalon

    96604-21-6

    Ocinaplon

    96914-39-5

    Actisomid

    97466-90-5

    Chineloran

    98079-51-7

    Lomefloxacin

    98105-99-8

    Sarafloxacin

    98106-17-3

    Difloxacin

    98123-83-2

    Epsiprantel

    98207-12-6

    Lobuprofen

    98631-95-9

    Sobuzoxan

    99291-25-5

    Levodropropizin

    100587-52-8

    Norfloxacinsuccinil

    101197-99-3

    Acitemat

    101477-55-8

    Lomerizin

    102280-35-3

    Bachiloprim

    103024-93-7

    tiviciclovir

    104227-87-4

    Famciclovir

    104719-71-3

    Lorcinadol

    106400-81-1

    Lometrexol

    106941-25-7

    Adefovir

    107361-33-1

    Enazadrem

    107736-98-1

    Umespiron

    108210-73-7

    Bifeprofen

    108319-06-8

    Temafloxacin

    108436-80-2

    Rociclovir

    108612-45-9

    Mizolastin

    108674-88-0

    Idenast

    108785-69-9

    Lorpiprazol

    109713-79-3

    Neldazosin

    110101-66-1

    Tirilazad

    110629-41-9

    Elbanizin

    110690-43-2

    Emitefur

    110871-86-8

    Sparfloxacin

    111786-07-3

    Prinoxodan

    112398-08-0

    Danofloxacin

    112733-06-9

    Zenarestat

    113617-63-3

    Orbifloxacin

    113852-37-2

    Cidofovir

    114298-18-9

    Zalospiron

    115313-22-9

    Serazapin

    115762-17-9

    Ruzadolan

    116308-55-5

    Vatanidipin

    117414-74-1

    midafotel

    117827-81-3

    Delfaprazin

    118420-47-6

    Tagorizin

    119514-66-8

    Lifarizin

    119687-33-1

    Iganidipin

    119914-60-2

    Grepafloxacin

    120092-68-4

    Manidipin

    120770-34-5

    Draflazin

    123205-52-7

    Trelnarizin

    124265-89-0

    omaciclovir

    124832-26-4

    Valaciclovir

    125363-87-3

    Carsatrin

    127266-56-2

    Adatanserin

    127759-89-1

    Lobucavir

    128229-52-7

    Tamolarizin

    129716-58-1

    dofequidar

    130018-77-8

    Levocetirizin

    130636-43-0

    Nifekalant

    130800-90-7

    Sipatrigin

    131635-06-8

    Sifaprazin

    132449-46-8

    Lesopitron

    132810-10-7

    Blonanserin

    133432-71-0

    Peldesin

    133718-29-3

    Revizinon

    133804-44-1

    caldaret

    134208-17-6

    Mazapertin

    135637-46-6

    Atizoram

    136470-78-5

    Abacavir

    136816-75-6

    Atevirdin

    137234-62-9

    Voriconazol

    137281-23-3

    Pemetrexed

    138117-50-7

    leteprinim

    140945-32-0

    Mapinastin

    141549-75-9

    Indisetron

    142217-69-4

    entecavir

    143257-98-1

    Lerisetron

    146464-95-1

    pralatrexate

    147127-20-6

    Tenofovir

    147149-76-6

    Nolatrexed

    147254-64-6

    ranirestat

    148408-65-5

    Sunepitron

    148504-51-2

    Ripisartan

    149950-60-7

    emivirine

    150378-17-9

    Indinavir

    150756-35-7

    Efletirizin

    151319-34-5

    Zaleplon

    152459-95-5

    Imatinib

    152939-42-9

    Opanixil

    153537-73-6

    plevitrexed

    153808-85-6

    cadrofloxacin

    154889-68-6

    pibrozelesin

    156862-51-0

    Belaperidon

    160738-57-8

    Gatifloxacin

    164150-99-6

    Fandofloxacin

    167354-41-8

    zosuquidar

    167933-07-5

    Flibanserin

    170912-52-4

    donitriptan

    171714-84-4

    darusentan

    175865-60-8

    Valganciclovir

    177036-94-1

    ambrisentan

    183321-74-6

    Erlotinib

    186692-46-6

    seliciclib

    187949-02-6

    albaconazole

    192725-17-0

    lopinavir

    193681-12-8

    alamifovir

    195157-34-7

    valomaciclovir

    196612-93-8

    falnidamol

    199463-33-7

    revaprazan

    204267-33-4

    feloprentan

    204697-65-4

    olcegepant

    209799-67-7

    forodesine

    210245-80-0

    zonampanel

    220984-26-9

    detiviciclovir

    244767-67-7

    dapivirine

    259525-01-4

    enecadin

    269055-15-4

    etravirine

    290297-26-6

    netupitant

    324758-66-9

    sabiporide

    330784-47-9

    avanafil

    334476-46-9

    vestipitant

    336113-53-2

    ispinesib

    338992-00-0

    vandetanib

    354813-19-7

    balicatib

    387867-13-2

    tandutinib

    402595-29-3

    etriciguat

    443144-26-1

    pruvanserin

    500287-72-9

    rilpivirine

    569351-91-3

    dasantafil

    2933 69 20

    100-97-0

    Methenamin

    2933 69 80

    51-18-3

    Tretamin

    87-90-1

    Symclosen

    500-42-5

    Chlorazanil

    537-17-7

    Amanozin

    609-78-9

    Cycloguanilembonat

    645-05-6

    Altretamin

    937-13-3

    oteracil

    2244-21-5

    Troclosenkalium

    3378-93-6

    Clociguanil

    5580-22-3

    Oxonazin

    13957-36-3

    Meladrazin

    15585-71-4

    Brometenamin

    15599-44-7

    Spirazin

    27469-53-0

    Almitrin

    35319-70-1

    Tiazuril

    57381-26-7

    Irsogladin

    63119-27-7

    Anitrazafen

    66215-27-8

    Cyromazin

    68289-14-5

    Metrazifon

    69004-03-1

    Toltrazuril

    69004-04-2

    ponazuril

    84057-84-1

    Lamotrigin

    92257-40-4

    Dizatrifon

    98410-36-7

    Palatrigin

    101831-36-1

    Clazuril

    101831-37-2

    Diclazuril

    103337-74-2

    Letrazuril

    108258-89-5

    Sulazuril

    128470-15-5

    Melarsomin

    179756-85-5

    eptapirone

    187393-00-6

    bemotrizinol

    2933 72 00

    125-64-4

    Methyprylon

    22316-47-8

    Clobazam

    2933 79 00

    69-25-0

    Eledoisin

    77-04-3

    Pyrithyldion

    98-79-3

    Pidolinsäure

    125-13-3

    Oxyphenisatin

    125-33-7

    Primidon

    134-37-2

    Amphenidon

    467-90-3

    Ethypicon

    1910-68-5

    Metisazon

    1980-49-0

    Felipyrin

    2261-94-1

    Flucarbril

    7491-74-9

    Piracetam

    17650-98-5

    Ceruletid

    17692-37-4

    Fantridon

    18356-28-0

    Rolziracetam

    21590-91-0

    Omidolin

    21590-92-1

    Etomidolin

    21766-53-0

    Iolidoninsäure

    22136-26-1

    Amedalin

    22365-40-8

    Triflubazam

    26070-78-0

    Ubisindin

    29342-05-0

    Ciclopirox

    31842-01-0

    Indoprofen

    33996-58-6

    Etiracetam

    35115-60-7

    Teprotid

    41729-52-6

    Dezaguanin

    43200-80-2

    Zopiclon

    50516-43-3

    Nofecainid

    51781-06-7

    Carteolol

    53086-13-8

    Dexindoprofen

    53179-13-8

    Pirfenidon

    54063-34-2

    Cofisatin

    54935-03-4

    Sulisatin

    59227-89-3

    Laurocapram

    59776-90-8

    Dupracetam

    60719-84-8

    Amrinon

    61413-54-5

    Rolipram

    62613-82-5

    Oxiracetam

    63610-08-2

    Indobufen

    63958-90-7

    Nonathymulin

    65008-93-7

    Bometolol

    67199-66-0

    Danichidon

    67542-41-0

    Imuracetam

    67793-71-9

    Drachinolol

    68497-62-1

    Pramiracetam

    68550-75-4

    Cilostamid

    72332-33-3

    Procaterol

    72432-10-1

    Aniracetam

    73725-85-6

    Lidanserin

    73963-72-1

    Cilostazol

    74436-00-3

    Geclosporin

    77191-36-7

    Nefiracetam

    77862-92-1

    Falipamil

    78415-72-2

    Milrinon

    78466-70-3

    Zomebazam

    78466-98-5

    Razobazam

    81377-02-8

    Seglitid

    81840-15-5

    Vesnarinon

    82209-39-0

    Piraxelat

    84088-42-6

    Rochinimex

    84629-61-8

    Darenzepin

    84901-45-1

    Doliracetam

    85136-71-6

    Tilisolol

    85175-67-3

    Zatebradin

    86541-75-5

    Benazepril

    86541-78-8

    Benazeprilat

    88124-26-9

    Adosopin

    88124-27-0

    Etazepin

    88296-61-1

    Medorinon

    91374-21-9

    Ropinirol

    97878-35-8

    Libenzapril

    100510-33-6

    Adibendan

    100643-96-7

    Indolidan

    101193-40-2

    Chinotolast

    102669-89-6

    Saterinon

    102767-28-2

    Levetiracetam

    102791-47-9

    Nanterinon

    103997-59-7

    Selprazin

    104051-20-9

    Brefonalol

    105431-72-9

    Linopirdin

    106730-54-5

    Olprinon

    108310-20-9

    Pirodomast

    109859-78-1

    Cilobradin

    110958-19-5

    Fasoracetam

    111911-87-6

    Rebamipid

    113957-09-8

    Cebaracetam

    114485-92-6

    Pidolacetamol

    116041-13-5

    Nebracetam

    120551-59-9

    Crilvastatin

    122852-42-0

    Alosetron

    126100-97-8

    Dimiracetam

    128326-80-7

    Nicoracetam

    128486-54-4

    Lurosetron

    129300-27-2

    Fabesetron

    129722-12-9

    Aripiprazol

    133737-32-3

    Pagoclon

    134143-28-5

    Glaspimod

    135548-15-1

    Oxeclosporin

    135729-56-5

    Palonosetron

    138506-45-3

    Pidobenzon

    138729-47-2

    eszopiclone

    142139-60-4

    lapisteride

    143343-83-3

    Toborinon

    143943-73-1

    Lirechinil

    145733-36-4

    Tasosartan

    147568-66-9

    carmoterol

    148396-36-5

    Fradafiban

    148905-78-6

    bexlosteride

    149503-79-7

    Lefradafiban

    155974-00-8

    Ivabradin

    156001-18-2

    Embusartan

    160135-92-2

    gemopatrilat

    161982-62-3

    Depreotid

    163222-33-1

    Ezetimib

    163250-90-6

    Orbofiban

    182821-27-8

    daglutril

    187523-35-9

    flindokalner

    188968-51-6

    cilengitide

    191732-72-6

    lenalidomide

    192185-72-1

    tipifarnib

    194413-58-6

    semaxanib

    248281-84-7

    laquinimod

    254964-60-8

    tasquinimod

    312753-06-3

    indacaterol

    357336-20-0

    brivaracetam

    357336-74-4

    seletracetam

    503612-47-3

    apixaban

    557795-19-4

    sunitinib

    2933 91 10

    58-25-3

    Chlordiazepoxid

    2933 91 90

    146-22-5

    Nitrazepam

    439-14-5

    Diazepam

    604-75-1

    Oxazepam

    846-49-1

    Lorazepam

    846-50-4

    Temazepam

    848-75-9

    Lormetazepam

    1088-11-5

    Nordazepam

    1622-61-3

    Clonazepam

    1622-62-4

    Flunitrazepam

    2011-67-8

    Nimetazepam

    2894-67-9

    Delorazepam

    2898-12-6

    Medazepam

    2955-38-6

    Prazepam

    3563-49-3

    Pyrovaleron

    3900-31-0

    Fludiazepam

    10379-14-3

    Tetrazepam

    17617-23-1

    Flurazepam

    22232-71-9

    Mazindol

    23092-17-3

    Halazepam

    28911-01-5

    Triazolam

    28981-97-7

    Alprazolam

    29177-84-2

    Ethylloflazepat

    29975-16-4

    Estazolam

    36104-80-0

    Camazepam

    52463-83-9

    Pinazepam

    59467-70-8

    Midazolam

    2933 99 20

    82-88-2

    Phenindamin

    2933 99 80

    73-07-4

    Prazepin

    77-15-6

    Ethoheptazin

    298-46-4

    Carbamazepin

    303-54-8

    Depramin

    469-78-3

    Metheptazin

    509-84-2

    Metethoheptazin

    739-71-9

    Trimipramin

    796-29-2

    Ketimipramin

    1232-85-5

    Elantrin

    3426-08-2

    Prozapin

    6196-08-3

    Elanzepin

    6829-98-7

    Imipraminoxid

    15351-05-0

    Buzepidmetiodid

    21730-16-5

    Metapramin

    23047-25-8

    Lofepramin

    27432-00-4

    Mezepin

    28721-07-5

    Oxcarbazepin

    29331-92-8

    licarbazepine

    33545-56-1

    Ciclopramin

    47206-15-5

    Enprazepin

    53716-46-4

    Anilopam

    54340-58-8

    Meptazinol

    56030-50-3

    Trepipam

    58503-82-5

    Azipramin

    58581-89-8

    Azelastin

    60575-32-8

    Amezepin

    64294-95-7

    Setastin

    66834-24-0

    Cianopramin

    67227-56-9

    Fenoldopam

    68318-20-7

    Verilopam

    69624-60-8

    Nelezaprin

    72522-13-5

    Eptazocin

    80012-43-7

    Epinastin

    83275-56-3

    Tiracizin

    83471-41-4

    Pincainid

    96645-87-3

    Erizepin

    104746-04-5

    eslicarbazepine

    112108-01-7

    ecopipam

    117827-79-9

    Zilpaterol

    135381-77-0

    Flezelastin

    137975-06-5

    mozavaptan

    150683-30-0

    tolvaptan

    210101-16-9

    conivaptan

    848-53-3

    Homochlorcyclizin

    963-39-3

    Demoxepam

    1159-93-9

    Clobenzepam

    2898-13-7

    Sulazepam

    4498-32-2

    Dibenzepin

    5571-84-6

    Kaliumnitrazepat

    10171-69-4

    Clazolam

    10321-12-7

    Propizepin

    10379-11-0

    Nortetrazepam

    15687-07-7

    Cyprazepam

    22345-47-7

    Tofisopam

    23980-14-5

    Ethyldirazepat

    25967-29-7

    Flutoprazepam

    26304-61-0

    Azepindol

    26308-28-1

    Ripazepam

    28546-58-9

    Uldazepam

    28781-64-8

    Menitrazepam

    29176-29-2

    Lofendazam

    29442-58-8

    Motrazepam

    31352-82-6

    Zolazepam

    34482-99-0

    Fletazepam

    35142-68-8

    Homopipramol

    35322-07-7

    Fosazepam

    36735-22-5

    Chazepam

    37115-32-5

    Adinazolam

    37669-57-1

    Arfendazam

    40762-15-0

    Doxefazepam

    42863-81-0

    Lopirazepam

    51037-88-8

    Tuclazepam

    52042-01-0

    Elfazepam

    52391-89-6

    Flutemazepam

    52829-30-8

    Proflazepam

    54663-47-7

    Tibezoniumiodid

    55299-10-0

    Pivoxazepam

    57109-90-7

    Dikaliumclorazepat

    57435-86-6

    Premazepam

    57916-70-8

    Iclazepam

    58662-84-3

    Meclonazepam

    59009-93-7

    Carburazepam

    59467-77-5

    Climazolam

    64098-32-4

    Zapizolam

    65400-85-3

    Ethylcarfluzepat

    65517-27-3

    Metaclazepam

    75696-02-5

    Cinolazepam

    75991-50-3

    Dazepinil

    78755-81-4

    Flumazenil

    78771-13-8

    Sarmazenil

    82059-50-5

    dextofisopam

    82230-53-3

    Girisopam

    83166-17-0

    Tampramin

    84379-13-5

    Bretazenil

    86273-92-9

    Tolufazepam

    87233-61-2

    Emedastin

    87646-83-1

    Lodazecar

    88768-40-5

    Cilazapril

    90139-06-3

    Cilazaprilat

    98374-54-0

    Siltenzepin

    102771-12-0

    Nerisopam

    103420-77-5

    Devazepid

    129618-40-2

    Nevirapin

    137332-54-8

    Tivirapin

    141374-81-4

    Tarazepid

    144912-63-0

    perzinfotel

    150408-73-4

    Pranazepid

    168079-32-1

    lixivaptan

    174391-92-5

    mozenavir

     

    50-47-5

    Desipramin

    50-49-7

    Imipramin

    52-24-4

    Thiotepa

    52-62-0

    Pentoloniumtartrat

    53-86-1

    Indometacin

    54-95-5

    Pentetrazol

    55-65-2

    Guanethidin

    58-46-8

    Tetrabenazin

    63-12-7

    Benzchinamid

    68-76-8

    Triaziquon

    69-27-2

    Chlorisondaminchlorid

    69-81-8

    Carbazochrom

    77-14-5

    Proheptazin

    77-37-2

    Procyclidin

    83-89-6

    Mepacrin

    84-12-8

    Phanquinon

    86-54-4

    Hydralazin

    90-45-9

    Aminoacridin

    92-62-6

    Proflavin

    98-96-4

    Pyrazinamid

    130-81-4

    Chindoniumbromid

    147-85-3

    Prolin

    300-22-1

    Medazomid

    302-49-8

    Uredepa

    303-49-1

    Clomipramin

    316-15-4

    Bucricain

    321-64-2

    Tacrin

    363-13-3

    Benhepazon

    389-08-2

    Nalidixinsäure

    428-37-5

    Profadol

    436-40-8

    Inprochon

    442-16-0

    Ethacridin

    442-52-4

    Clemizol

    484-23-1

    Dihydralazin

    487-79-6

    Kaininsäure

    493-80-1

    Histapyrrodin

    493-92-5

    Prolintan

    496-38-8

    Midamalin

    524-81-2

    Mebhydrolin

    545-80-2

    Poldinmetilsulfat

    561-43-3

    Oxypyrroniumbromid

    596-51-0

    Glycopyrroniumbromid

    621-72-7

    Bendazol

    642-72-8

    Benzydamin

    911-65-9

    Etonitazen

    968-63-8

    Butinolin

    1018-34-4

    Trepiriumiodid

    1050-48-2

    Benziloniumbromid

    1222-57-7

    Zolimidin

    1239-45-8

    Homidiumbromid

    1661-29-6

    Meturedepa

    1830-32-6

    Azintamid

    1845-11-0

    Nafoxidin

    1980-45-6

    Benzodepa

    2030-63-9

    Clofazimin

    2056-56-6

    Cinnopentazon

    2201-39-0

    Rolicyclidin

    2210-77-7

    Pyrrocain

    2235-90-7

    Etryptamin

    2423-66-7

    Chindoxin

    2440-22-4

    Drometrizol

    2609-46-3

    Amilorid

    2829-19-8

    Rolicyprin

    3147-75-9

    Octrizol

    3277-59-6

    Mimban

    3478-15-7

    Etipiriumiodid

    3551-18-6

    Acetryptin

    3612-98-4

    Troxypyrroliumtosilat

    3614-47-9

    Hydracarbazin

    3689-76-7

    Chlormidazol

    3734-12-1

    Hexopyrroniumbromid

    3734-17-6

    Prodilidin

    3818-88-0

    Tricyclamolchlorid

    3861-76-5

    Clonitazen

    3896-11-5

    Bumetrizol

    4350-09-8

    Oxitriptan

    4533-39-5

    Nitracrin

    4630-95-9

    Prifiniumbromid

    4755-59-3

    Clodazon

    4757-49-7

    Monometacrin

    4757-55-5

    Dimetacrin

    4774-53-2

    Botiacrin

    5034-76-4

    Indoxol

    5214-29-9

    Ampyzin

    5220-68-8

    Clochinozin

    5310-55-4

    Clomacran

    5370-41-2

    Pridefin

    5467-78-7

    Fenamol

    5534-95-2

    Pentagastrin

    5560-72-5

    Iprindol

    5633-16-9

    Leiopyrrol

    5980-31-4

    Hexedin

    6187-50-4

    Tolchinzol

    6306-71-4

    Lobendazol

    6503-95-3

    Triampyzin

    6804-07-5

    Carbadox

    7007-92-3

    Cetohexazin

    7008-14-2

    Hydroxindasat

    7008-15-3

    Hydroxindasol

    7009-68-9

    Pyroxamin

    7009-69-0

    Pyrophendan

    7009-76-9

    Triclazat

    7248-21-7

    Iprazochrom

    7527-91-5

    Acrisorcin

    10078-46-3

    Roletamid

    10355-14-3

    Boxidin

    10448-84-7

    Nitromifen

    13523-86-9

    Pindolol

    13539-59-8

    Azapropazon

    13696-15-6

    Benzopyrroniumbromid

    14255-87-9

    Parbendazol

    14368-24-2

    Trocimin

    14679-73-3

    Todralazin

    15180-02-6

    Amfonelinsäure

    15301-68-5

    Fenharman

    15301-89-0

    Chillifolin

    15574-49-9

    Mecarbinat

    15599-22-1

    Cyclopyrroniumbromid

    15686-51-8

    Clemastin

    15686-97-2

    Pyrrolifen

    15687-33-9

    Metindizat

    15992-13-9

    Intrazol

    15997-76-9

    Nonaperon

    16188-61-7

    Talastin

    16378-21-5

    Piroheptin

    16401-80-2

    Delmetacin

    16506-27-7

    Bendamustin

    16870-37-4

    Amogastrin

    16915-79-0

    Mechidox

    17243-65-1

    Pirralkoniumbromid

    17243-68-4

    Taloximin

    17259-75-5

    Oxdralazin

    17289-49-5

    Tetridamin

    17411-19-7

    Dicarbin

    17716-89-1

    Pranosal

    19281-29-9

    Aptocain

    20168-99-4

    Cinmetacin

    20187-55-7

    Bendazac

    20559-55-1

    Oxibendazol

    21363-18-8

    Viminol

    21626-89-1

    Diftalon

    21919-05-1

    tretazicar

    22136-27-2

    Daledalin

    23249-97-0

    Procodazol

    23271-63-8

    Amicibon

    23465-76-1

    Caroverin

    23694-81-7

    Mepindolol

    23696-28-8

    Olachindox

    24279-91-2

    Carbochon

    24622-72-8

    Amixetrin

    25126-32-3

    Sincalid

    25771-23-7

    Duometacin

    25803-14-9

    Clometacin

    26171-23-3

    Tolmetin

    26921-72-2

    Melizam

    27035-30-9

    Oxametacin

    27050-41-5

    Clenpirin

    27314-77-8

    Drazidox

    27314-97-2

    Tirapazamin

    27737-38-8

    Mixidin

    28069-65-0

    Cuprimyxin

    28598-08-5

    Cinoctramid

    30033-10-4

    Stercuroniumiodid

    30103-44-7

    Bumecain

    30578-37-1

    Ameziniummetilsulfat

    31386-24-0

    Amindocat

    31386-25-1

    Indocat

    31430-15-6

    Flubendazol

    31431-39-7

    Mebendazol

    31431-43-3

    Ciclobendazol

    31793-07-4

    Pirprofen

    32195-33-8

    Bisbendazol

    32211-97-5

    Ciclindol

    33369-31-2

    Zomepirac

    33996-33-7

    Oxaceprol

    34024-41-4

    Deboxamet

    34061-33-1

    Taclamin

    34301-55-8

    Isometamidiumchlorid

    34499-96-2

    Temodox

    34966-41-1

    Cartazolat

    35135-01-4

    Benafentrin

    35452-73-4

    Ciprafamid

    35578-20-2

    Oxarbazol

    35710-57-7

    Trizoxim

    35898-87-4

    Dilazep

    36121-13-8

    Burodilin

    36798-79-5

    Budralazin

    38081-67-3

    Carmantadin

    38101-59-6

    oglufanide

    38609-97-1

    cridanimod

    38821-80-6

    Rodocain

    39544-74-6

    Benzotript

    39715-02-1

    Endralazin

    39731-05-0

    Carpindolol

    39862-58-3

    Strinolin

    40173-75-9

    Tofetridin

    40594-09-0

    Flucindol

    40759-33-9

    Noliniumbromid

    41094-88-6

    Tracazolat

    42438-73-3

    Denpidazon

    42779-82-8

    Clopirac

    42835-25-6

    Flumechin

    43210-67-9

    Fenbendazol

    47135-88-6

    Closiramin

    47487-22-9

    Acridorex

    49564-56-9

    Fazadiniumbromid

    50264-69-2

    Lonidamin

    50264-78-3

    Xinidamin

    50454-68-7

    Tolnidamin

    50528-97-7

    Xilobam

    50847-11-5

    Ibudilast

    51022-77-6

    Etazolat

    51037-30-0

    Acipimox

    51047-24-6

    Dimetipiriumbromid

    51152-91-1

    Butaclamol

    51460-26-5

    Carbazochromnatriumsulfonat

    51987-65-6

    Desglugastrin

    52304-85-5

    Lotucain

    52340-25-7

    Dexclamol

    52443-21-7

    Glucametacin

    53164-05-9

    Acemetacin

    53583-79-2

    Sultoprid

    53597-27-6

    Fendosal

    53716-49-7

    Carprofen

    53716-50-0

    Oxfendazol

    53808-86-9

    Ritropirroniumbromid

    53862-80-9

    Roxoloniummetilsulfat

    53966-34-0

    Floxacrin

    54029-12-8

    Albendazoloxid

    54063-27-3

    Biclofibrat

    54063-28-4

    Camiverin

    54063-37-5

    Etoprindol

    54063-41-1

    Fepromid

    54063-46-6

    Fexicain

    54063-49-9

    Metamfazon

    54278-85-2

    Candocuroniumiodid

    54824-20-3

    Pinafid

    54867-56-0

    Bufrolin

    54965-21-8

    Albendazol

    55242-77-8

    Triafungin

    55248-23-2

    Nebidrazin

    55837-25-7

    Buflomedil

    55843-86-2

    Miroprofen

    55902-02-8

    Isamfazon

    56463-68-4

    Isoprazon

    56611-65-5

    Oxagrelat

    57262-94-9

    Setiptilin

    57645-05-3

    Sermetacin

    57775-29-8

    Carazolol

    57998-68-2

    Diazichon

    59010-44-5

    Prizidilol

    59252-59-4

    Guanazodin

    59338-93-1

    Alizaprid

    59643-91-3

    Imexon

    59767-12-3

    Octastin

    60662-16-0

    Binedalin

    60719-86-0

    Imafen

    60719-87-1

    Deximafen

    61484-38-6

    Pareptid

    61864-30-0

    Benolizim

    62087-72-3

    Pentigetid

    62228-20-0

    Butoprozin

    62510-56-9

    Picilorex

    62568-57-4

    Emideltid

    62571-86-2

    Captopril

    62625-18-7

    Piroglirid

    62658-63-3

    Bopindolol

    62732-44-9

    Ipidacrin

    62851-43-8

    Zidometacin

    63619-84-1

    Trioxifen

    63667-16-3

    Dribendazol

    64000-73-3

    Pildralazin

    64057-48-3

    Oxifungin

    64118-86-1

    Azimexon

    64241-34-5

    Cadralazin

    64557-97-7

    Cinochidox

    64706-54-3

    Bepridil

    64779-98-2

    Irolaprid

    65222-35-7

    Pazelliptin

    65511-41-3

    Nantradol

    65884-46-0

    Ciadox

    66304-03-8

    Epicainid

    66535-86-2

    Lotrifen

    66608-04-6

    Rolgamidin

    66635-85-6

    Anirolac

    68786-66-3

    Triclabendazol

    68788-56-7

    Etaceprid

    69175-77-5

    Losindol

    69635-63-8

    Amipizon

    69907-17-1

    Indopanolol

    70696-66-1

    Napirimus

    70704-03-9

    Vinconat

    70801-02-4

    Flutrolin

    70977-46-7

    Eflumast

    71048-87-8

    Levonantradol

    71119-11-4

    Bucindolol

    71195-57-8

    Bicifadin

    71675-85-9

    Amisulprid

    71680-63-2

    Dametralast

    72702-95-5

    Ponalrestat

    72741-87-8

    tridolgosir

    72956-09-3

    Carvedilol

    73384-60-8

    Sulmazol

    73758-06-2

    Indorenat

    73865-18-6

    Nardeterol

    74103-06-3

    Ketorolac

    74150-27-9

    Pimobendan

    74258-86-9

    Alacepril

    75176-37-3

    Zofenoprilat

    75522-73-5

    Dazidamin

    75847-73-3

    Enalapril

    76002-75-0

    Dazochinast

    76145-76-1

    Tomoxiprol

    76263-13-3

    Fluzinamid

    76420-72-9

    Enalaprilat

    76530-44-4

    Azamulin

    76547-98-3

    Lisinopril

    76953-65-6

    Dramedilol

    77400-65-8

    Asocainol

    77639-66-8

    Prinomid

    78459-19-5

    Adimolol

    78541-97-6

    Pichindon

    79152-85-5

    Acodazol

    79282-39-6

    Rilozaron

    79286-77-4

    Esafloxacin

    79700-61-1

    Dopropidil

    79700-63-3

    Fronepidil

    80125-14-0

    Remoxiprid

    80876-01-3

    Indolapril

    80883-55-2

    Enviraden

    81872-10-8

    Zofenopril

    82059-51-6

    levotofisopam

    82626-01-5

    Alpidem

    82626-48-0

    Zolpidem

    82834-16-0

    Perindopril

    82924-03-6

    Pentopril

    82989-25-1

    Tazanolast

    83200-08-2

    Eproxindin

    83395-21-5

    Ridazolol

    84225-95-6

    Racloprid

    84226-12-0

    Eticloprid

    85622-93-1

    Temozolomid

    85622-95-3

    Mitozolomid

    85691-74-3

    Pirmagrel

    85760-74-3

    Chinpirol

    85856-54-8

    Moveltipril

    86111-26-4

    Zindoxifen

    86140-10-5

    Neraminol

    86315-52-8

    Isomazol

    86386-73-4

    Fluconazol

    86696-87-9

    Aganodin

    87034-87-5

    Bamaluzol

    87056-78-8

    Chinagolid

    87269-97-4

    Ramiprilat

    87333-19-5

    Ramipril

    87344-06-7

    Amtolmetinguacil

    87679-37-6

    Trandolapril

    87679-71-8

    Trandolaprilat

    87936-75-2

    Tazadolen

    88069-67-4

    Pilsicainid

    88107-10-2

    Tomelukast

    88303-60-0

    Losoxantron

    88578-07-8

    Imoxiterol

    89622-90-2

    Brinazaron

    90104-48-6

    Doreptid

    90509-02-7

    Luxabendazol

    91077-32-6

    Dezinamid

    91441-23-5

    Piroxantron

    91441-48-4

    Teloxantron

    91618-36-9

    Ibafloxacin

    91753-07-0

    Mitochidon

    93479-96-0

    Alteconazol

    93664-94-9

    Nemonaprid

    93957-54-1

    Fluvastatin

    94948-59-1

    Tasonermin

    95104-27-1

    Tetrazolast

    95153-31-4

    Perindoprilat

    95355-10-5

    Domipizon

    95399-71-6

    Fosinoprilat

    96258-13-8

    Tribendilol

    97110-59-3

    Traziumesilat

    97546-74-2

    Troxolamid

    98048-97-6

    Fosinopril

    98116-53-1

    Sulukast

    99011-02-6

    Imichimod

    99258-56-7

    Oxamisol

    99323-21-4

    Inaperison

    99591-83-0

    Siguazodan

    99593-25-6

    Rilmazafon

    101246-68-8

    Eptastigmin

    101975-10-4

    Zardaverin

    102676-47-1

    Fadrozol

    103238-56-8

    Parodilol

    103597-45-1

    bisoctrizole

    103844-77-5

    Necopidem

    103844-86-6

    Saripidem

    104340-86-5

    Leminoprazol

    104485-01-0

    Trapencain

    104675-35-6

    Suronacrin

    105102-20-3

    Liroldin

    105806-65-3

    Efegatran

    106308-44-5

    Rufinamid

    106344-20-1

    stannsoporfin

    106498-99-1

    Vintoperol

    107489-37-2

    Thymoctonan

    108138-46-1

    Tosufloxacin

    108391-88-4

    Orbutopril

    108894-41-3

    Famirapriniumchlorid

    109623-97-4

    Gedocarnil

    110078-46-1

    plerixafor

    110230-98-3

    talaporfin

    110623-33-1

    Suritozol

    111223-26-8

    Ceronapril

    111841-85-1

    Abecarnil

    112809-51-5

    Letrozol

    112964-98-4

    Velnacrin

    114432-13-2

    Fantofaron

    114517-02-1

    Foschidon

    114560-48-4

    apaziquone

    114607-46-4

    Acitazanolast

    114856-44-9

    Oberadilol

    115308-98-0

    Tallimustin

    115956-12-2

    Dolasetron

    116057-75-1

    Idoxifen

    116287-14-0

    Lanperison

    116644-53-2

    Mibefradil

    116861-00-8

    Isamoltan

    117857-45-1

    Loreclezol

    119610-26-3

    Aloracetam

    120081-14-3

    Goralatid

    120511-73-1

    Anastrozol

    121104-96-9

    Celgosivir

    122332-18-7

    Mivobulin

    123018-47-3

    Atiprimod

    125974-72-3

    Intoplicin

    127657-42-5

    Minodroninsäure

    128270-60-0

    Bivalirudin

    129497-78-5

    verteporfin

    129655-21-6

    Bizelesin

    129731-10-8

    Vorozol

    130610-93-4

    Niravolin

    130641-38-2

    Bindarit

    131741-08-7

    Simendan

    132036-88-5

    Ramosetron

    132640-22-3

    Andolast

    132722-73-7

    Calteridol

    134523-00-5

    Atorvastatin

    135779-82-7

    Bamachimast

    136122-46-8

    Mipitroban

    137862-53-4

    Valsartan

    137882-98-5

    Abitesartan

    139481-59-7

    Candesartan

    140661-97-8

    Deltibant

    141505-33-1

    Levosimendan

    142880-36-2

    Ilomastat

    143322-58-1

    Eletriptan

    144034-80-0

    Rizatriptan

    144510-96-3

    pixantrone

    144701-48-4

    Telmisartan

    144702-17-0

    Pomisartan

    144875-48-9

    resiquimod

    145158-71-0

    tegaserod

    145375-43-5

    Mitiglinid

    147059-72-1

    Trovafloxacin

    149606-27-9

    soblidotin

    149682-77-9

    talabostat

    151878-23-8

    calcobutrol

    153205-46-0

    Asimadolin

    153436-22-7

    Gavestinel

    153438-49-4

    Dapitant

    153504-81-5

    Licostinel

    153804-05-8

    pratosartan

    154082-13-0

    omocianine

    156090-17-4

    nortopixantrone

    156090-18-5

    topixantrone

    156601-79-5

    Nepaprazol

    156897-06-2

    licofelone

    157182-32-6

    Alatrofloxacin

    157476-77-2

    Lagatid

    158364-59-1

    Pumaprazol

    158747-02-5

    Frovatriptan

    159776-69-9

    Cemadotin

    159776-70-2

    Melagatran

    160146-17-8

    finrozole

    160970-54-7

    silodosin

    162301-05-5

    Ecenofloxacin

    169312-27-0

    Talviralin

    169543-49-1

    icrocaptide

    172732-68-2

    varespladib

    173240-15-8

    nemifitide

    176644-21-6

    eniporide

    177469-96-4

    implitapide

    178040-94-3

    opaviraline

    179120-92-4

    altinicline

    179324-69-7

    Bortezomib

    179386-43-7

    sumanirole

    180916-16-9

    lasofoxifene

    182316-31-0

    ataquimast

    186392-65-4

    ingliforib

    188696-80-2

    becampanel

    189198-30-9

    pactimibe

    189752-49-6

    motexafin

    192658-64-3

    tasidotin

    192939-46-1

    Ximelagatran

    193273-66-4

    capromorelin

    194798-83-9

    fosfluconazole

    198481-32-2

    bazedoxifene

    201530-41-8

    deferasirox

    203258-60-0

    brostallicin

    204248-78-2

    omiganan

    204519-64-2

    gemifloxacin

    207993-12-2

    pumafentrine

    215808-49-4

    lemuteporfin

    219680-11-2

    zabofloxacin

    244081-42-3

    rafabegron

    248919-64-4

    linaprazan

    251562-00-2

    tifuvirtide

    261944-46-1

    soraprazan

    274901-16-5

    vildagliptin

    284041-10-7

    rostaporfin

    361442-04-8

    saxagliptin

    396091-73-9

    pasireotide

    404951-53-7

    dacinostat

    433922-67-9

    edratide

    481658-94-0

    dirlotapide

    533927-56-9

    atilmotin

    637328-69-9

    tanogitran

    2934 10 00

    61-57-4

    Niridazol

    73-09-6

    Etozolin

    96-50-4

    Aminothiazol

    140-40-9

    Aminitrozol

    148-79-8

    Tiabendazol

    444-27-9

    Timonacic

    473-30-3

    Thiazosulfon

    490-55-1

    Amiphenazol

    500-08-3

    Forminitrazol

    533-45-9

    Clomethiazol

    553-13-9

    Zolamin

    962-02-7

    Nitrodan

    3570-75-0

    Nifurthiazol

    3810-35-3

    Tenonitrozol

    6469-36-9

    Cloprothiazol

    13409-53-5

    Podilfen

    13471-78-8

    Beclotiamin

    15387-18-5

    Fezation

    17243-64-0

    Piprozolin

    17969-20-9

    Fenclozinsäure

    17969-45-8

    Brofezil

    18046-21-4

    Fentiazac

    21817-73-2

    Bidimaziumiodid

    24840-59-3

    Pretamaziumiodid

    25422-75-7

    Antazonit

    26097-80-3

    Cambendazol

    27826-45-5

    Libecillid

    29952-13-4

    Peratizol

    30097-06-4

    Tidiacic

    30709-69-4

    Tizoprolinsäure

    39832-48-9

    Tazolol

    51287-57-1

    Denotivir

    53943-88-7

    Letostein

    54147-28-3

    Tebatizol

    54657-96-4

    Nifuralid

    55981-09-4

    Nitazoxanid

    56355-17-0

    Zoliprofen

    56784-39-5

    Ozolinon

    60084-10-8

    Tiazofurin

    61990-92-9

    Benpenolisin

    64179-54-0

    Timofibrat

    68377-92-4

    Arotinolol

    69014-14-8

    Tiotidin

    70529-35-0

    Itazigrel

    71079-19-1

    Timegadin

    71119-10-3

    Lotifazol

    71125-38-7

    Meloxicam

    74531-88-7

    Tioxamast

    74604-76-5

    Enoxamast

    74772-77-3

    Ciglitazon

    76824-35-6

    Famotidin

    76963-41-2

    Nizatidin

    77519-25-6

    Dexetozolin

    79069-94-6

    Fanetizol

    79714-31-1

    risarestat

    80830-42-8

    Rentiapril

    82114-19-0

    Amflutizol

    82159-09-9

    Epalrestat

    84233-61-4

    Nesostein

    85604-00-8

    Zaltidin

    91257-14-6

    Tuvatidin

    93738-40-0

    Ralitolin

    97322-87-7

    Troglitazon

    100417-09-2

    Timirdin

    101001-34-7

    Pamicogrel

    103181-72-2

    Guaistein

    104777-03-9

    Asobamast

    105292-70-4

    Alonacic

    105523-37-3

    Tiprotimod

    109229-58-5

    Englitazon

    111025-46-8

    Pioglitazon

    119637-67-1

    Moguistein

    121808-62-6

    Pidotimod

    122320-73-4

    Rosiglitazon

    122946-43-4

    Telmestein

    128312-51-6

    Cinalukast

    130112-42-4

    mivotilate

    136381-85-6

    Lintitript

    136433-51-7

    Tazofelon

    136468-36-5

    Foropafant

    138511-81-6

    Icodulin

    138742-43-5

    Zankiren

    139226-28-1

    darbufelone

    141200-24-0

    Darglitazon

    144060-53-7

    febuxostat

    145739-56-6

    tetomilast

    149079-51-6

    Cartastein

    153242-02-5

    Aseripid

    155213-67-5

    Ritonavir

    161600-01-7

    netoglitazone

    182760-06-1

    ravuconazole

    185106-16-5

    acotiamide

    185428-18-6

    rivoglitazone

    199113-98-9

    balaglitazone

    213411-83-7

    edaglitazone

    239101-33-8

    deferitrin

    300832-84-2

    ciluprevir

    341028-37-3

    Alagebriumchlorid

    342026-92-0

    sipoglitazar

    2934 20 80

    95-27-2

    Dimazol

    514-73-8

    Dithiazaniniodid

    1744-22-5

    Riluzol

    15599-36-7

    Haletazol

    26130-02-9

    Frentizol

    32527-55-2

    Tiaramid

    49785-74-2

    Supidimid

    61570-90-9

    Tioxidazol

    70590-58-8

    Etrabamin

    75889-62-2

    Fostedil

    77528-67-7

    Manozodil

    79071-15-1

    Tazasubrat

    85702-89-2

    Tazeprofen

    95847-70-4

    Ipsapiron

    95847-87-3

    Revospiron

    100035-75-4

    Evandamin

    104153-38-0

    Sabeluzol

    104632-26-0

    Pramipexol

    110703-94-1

    Zopolrestat

    144665-07-6

    Lubeluzol

    146939-27-7

    Ziprasidon

    150915-41-6

    Perospiron

    154189-40-9

    sibenadet

    176975-26-1

    izonsteride

    245116-90-9

    lidorestat

    367514-87-2

    lurasidone

    2934 30 10

    50-52-2

    Thioridazin

    1420-55-9

    Thiethylperazin

    2934 30 90

    50-53-3

    Chlorpromazin

    58-34-4

    Thiazinamiummetilsulfat

    58-37-7

    Aminopromazin

    58-38-8

    Prochlorperazin

    58-39-9

    Perphenazin

    58-40-2

    Promazin

    60-87-7

    Promethazin

    60-89-9

    Pecazin

    60-91-3

    Diethazin

    60-99-1

    Levomepromazin

    61-00-7

    Acepromazin

    61-01-8

    Methopromazin

    61-73-4

    Methylthioniniumchlorid

    69-23-8

    Fluphenazin

    84-01-5

    Chlorproethazin

    84-04-8

    Pipamazin

    84-06-0

    Thiopropazat

    84-08-2

    Parathiazin

    84-96-8

    Alimemazin

    92-84-2

    Phenothiazin

    117-89-5

    Trifluoperazin

    145-54-0

    Propyromazinbromid

    146-54-3

    Triflupromazin

    362-29-8

    Propiomazin

    388-51-2

    Metofenazat

    477-93-0

    Dimethoxanat

    518-61-6

    Dacemazin

    522-00-9

    Profenamin

    522-24-7

    Fenethazin

    523-54-6

    Etymemazin

    653-03-2

    Butaperazin

    800-22-6

    Chloracyzin

    1759-09-7

    Levometiomeprazin

    1982-37-2

    Methdilazin

    2622-26-6

    Periciazin

    2622-30-2

    Carfenazin

    2622-37-9

    Trifluomeprazin

    2751-68-0

    Acetophenazin

    3546-03-0

    Cyamemazin

    3689-50-7

    Oxomemazin

    3819-00-9

    Piperacetazin

    3833-99-6

    Homofenazin

    5588-33-0

    Mesoridazin

    7009-43-0

    Methiomeprazin

    7220-56-6

    Flutiazin

    7224-08-0

    Imiclopazin

    13093-88-4

    Perimetazin

    13461-01-3

    Aceprometazin

    13799-03-6

    Protizininsäure

    13993-65-2

    Metiazininsäure

    14008-44-7

    Metopimazin

    14759-04-7

    Oxyridazin

    14759-06-9

    Sulforidazin

    15302-12-2

    Dimelazin

    16498-21-8

    Oxaflumazin

    17692-26-1

    Ciclofenazin

    23492-69-5

    Sopitazin

    24527-27-3

    Spiclomazin

    28532-90-3

    Furomazin

    29216-28-2

    Mechitazin

    30223-48-4

    Fluacizin

    31883-05-3

    Moracizin

    33414-30-1

    Ftormetazin

    33414-36-7

    Ftorpropazin

    37561-27-6

    Fenoverin

    47682-41-7

    Flupimazin

    49864-70-2

    Azaclorzin

    54063-26-2

    Azaftozin

    62030-88-0

    Duoperon

    101396-42-3

    Mechitamiumiodid

    135003-30-4

    Apadolin

    2934 91 00

    134-49-6

    Phenmetrazin

    357-56-2

    Dextromoramid

    634-03-7

    Phendimetrazin

    2152-34-3

    Pemolin

    2207-50-3

    Aminorex

    24143-17-7

    Oxazolam

    24166-13-0

    Cloxazolam

    27223-35-4

    Ketazolam

    33671-46-4

    Clotiazepam

    34262-84-5

    Mesocarb

    56030-54-7

    Sufentanil

    57801-81-7

    Brotizolam

    59128-97-1

    Haloxazolam

    2934 99 60

    86-12-4

    Thenalidin

    113-59-7

    Chlorprothixen

    67-45-8

    Furazolidon

    2934 99 90

    0-00-0

    cangrelor

    0-00-0

    Erbulozol

    0-00-0

    ganstigmine

    0-00-0

    pitrakinra

    50-18-0

    Cyclophosphamid

    50-91-9

    Floxuridin

    53-31-6

    Medibazin

    53-84-9

    Nadid

    54-42-2

    Idoxuridin

    58-63-9

    Inosin

    59-14-3

    Broxuridin

    59-39-2

    Piperoxan

    59-63-2

    Isocarboxazid

    61-19-8

    Adenosinphosphat

    61-80-3

    Zoxazolamin

    67-20-9

    Nitrofurantoin

    68-91-7

    Trimetaphancamsilat

    70-00-8

    Trifluridin

    70-07-5

    Mephenoxalon

    70-10-0

    Ticlaton

    77-12-3

    Pentacyniumchlorid

    80-77-3

    Chlormezanon

    86-14-6

    Diethylthiambuten

    91-79-2

    Thenyldiamin

    91-80-5

    Methapyrilen

    95-25-0

    Chlorzoxazon

    113-53-1

    Dosulepin

    115-55-9

    Phenythilon

    115-67-3

    Paramethadion

    119-96-0

    Arsthinol

    125-45-1

    Azatepa

    127-48-0

    Trimethadion

    132-89-8

    Chlorthenoxazin

    135-58-0

    Mesulfen

    139-91-3

    Furaltadon

    140-65-8

    Pramocain

    144-12-7

    Tiemoniumiodid

    147-94-4

    Cytarabin

    148-65-2

    Chloropyrilen

    303-69-5

    Prothipendyl

    309-29-5

    Doxapram

    314-03-4

    Pimethixen

    318-23-0

    Imolamin

    320-67-2

    Azacitidin

    339-72-0

    Levcycloserin

    350-12-9

    Sulbentin

    362-74-3

    Bucladesin

    364-98-7

    Diazoxid

    441-61-2

    Ethylmethylthiambuten

    467-84-5

    Phenadoxon

    467-86-7

    Dioxaphetylbutyrat

    469-81-8

    Morpheridin

    477-80-5

    Cinnofuradion

    479-50-5

    Lucanthon

    482-15-5

    Isothipendyl

    493-78-7

    Methaphenilen

    494-14-4

    Chlordimorin

    494-79-1

    Melarsoprol

    524-84-5

    Dimethylthiambuten

    526-35-2

    Allomethadion

    545-59-5

    Racemoramid

    555-84-0

    Nifuraden

    556-12-7

    Furalazin

    611-53-0

    Ibacitabin

    633-90-9

    Cifostodin

    635-41-6

    Trimetozin

    655-05-0

    Tozalinon

    695-53-4

    Dimethadion

    702-54-5

    Diethadion

    720-76-3

    Fluminorex

    721-19-7

    Methastyridon

    748-44-7

    Acoxatrin

    804-30-8

    Fursultiamin

    893-01-6

    Tenylidon

    952-54-5

    Morinamid

    959-14-8

    Oxolamin

    982-24-1

    Clopenthixol

    987-78-0

    Citicolin

    1008-65-7

    Fenadiazol

    1043-21-6

    Pirenoxin

    1054-88-2

    Spiroxatrin

    1088-92-2

    Nifurtoinol

    1195-16-0

    Citiolon

    1219-77-8

    Bensuldazinsäure

    1239-29-8

    Furazabol

    1469-07-4

    Damotepin

    1614-20-6

    Nifurprazin

    1665-48-1

    Metaxalon

    1767-88-0

    Desmethylmoramid

    1856-34-4

    Clotioxon

    1900-13-6

    Nifurvidin

    1977-10-2

    Loxapin

    2037-95-8

    Carsalam

    2055-44-9

    Perisoxal

    2058-52-8

    Clotiapin

    2167-85-3

    Pipazetat

    2169-64-4

    Azaribin

    2240-21-3

    Thiofuraden

    2353-33-5

    Decitabin

    2385-81-1

    Furethidin

    2622-24-4

    Prothixen

    2627-69-2

    Acadesin

    2709-56-0

    Flupentixol

    2949-95-3

    Tixadil

    3056-17-5

    Stavudin

    3064-61-7

    Natriumstibocaptat

    3094-09-5

    Doxifluridin

    3105-97-3

    Hycanthon

    3363-58-4

    Nifurfolin

    3424-98-4

    telbivudine

    3605-01-4

    Piribedil

    3615-74-5

    Promolat

    3731-59-7

    Moroxydin

    3778-73-2

    Ifosfamid

    3780-72-1

    Morsuximid

    3795-88-8

    Levofuraltadon

    3876-10-6

    Clominorex

    4047-34-1

    Tranteliniumbromid

    4177-58-6

    Clotixamid

    4291-63-8

    Cladribin

    4295-63-0

    Meprotixol

    4304-40-9

    Theniumclosilat

    4378-36-3

    Fenbutrazat

    4397-91-5

    Nicofurat

    4448-96-8

    Solypertin

    4741-41-7

    Dexoxadrol

    4792-18-1

    Levoxadrol

    4936-47-4

    Nifuratel

    4969-02-2

    Metixen

    4991-65-5

    Tioxolon

    5029-05-0

    Antienit

    5036-02-2

    Tetramisol

    5036-03-3

    Nifurdazil

    5053-06-5

    Fenspirid

    5055-20-9

    Nifurchinazol

    5118-17-2

    Furazoliumchlorid

    5169-78-8

    Tipepidin

    5536-17-4

    Vidarabin

    5571-97-1

    Dichlormezanon

    5578-73-4

    Sanguinariumchlorid

    5579-85-1

    Bromchlorenon

    5581-46-4

    Molinazon

    5585-93-3

    Oxypendyl

    5588-29-4

    Fenmetramid

    5617-26-5

    Difencloxazin

    5666-11-5

    Levomoramid

    5696-09-3

    Proxazol

    5696-17-3

    Epipropidin

    5800-19-1

    Metiapin

    5845-26-1

    Tiazesim

    6281-26-1

    Furmethoxadon

    6363-02-6

    Nitramisol

    6495-46-1

    Dioxadrol

    6506-37-2

    Nimorazol

    6536-18-1

    Morazon

    6577-41-9

    Oxapiumiodid

    7035-04-3

    Pyridaron

    7125-73-7

    Flumetramid

    7219-91-2

    Thihexinolmethylbromid

    7247-57-6

    Heteroniumbromid

    7261-97-4

    Dantrolen

    7361-61-7

    Xylazin

    7416-34-4

    Molindon

    7481-89-2

    Zalcitabin

    7489-66-9

    Tipindol

    7696-00-6

    Mitotenamin

    7716-60-1

    Etisazol

    7724-76-7

    Riboprin

    7761-75-3

    Furteren

    9004-04-0

    Aprotinin

    10072-48-7

    Acefurtiamin

    10189-94-3

    Bepiastin

    10202-40-1

    Flutizenol

    13355-00-5

    Melarsonylkalium

    13411-16-0

    Nifurpirinol

    13445-12-0

    Iobutoesäure

    13448-22-1

    Clorotepin

    13669-70-0

    Nefopam

    14008-66-3

    Pinoxepin

    14008-71-0

    Xanthiol

    14028-44-5

    Amoxapin

    14176-10-4

    Cetiedil

    14176-49-9

    Tiletamin

    14461-91-7

    Cyclazodon

    14504-73-5

    Tritochalin

    14698-29-4

    Oxolininsäure

    14769-73-4

    Levamisol

    14769-74-5

    Dexamisol

    14785-50-3

    Tiapirinol

    14796-28-2

    Clodanolen

    15176-29-1

    Edoxudin

    15179-96-1

    Nifurimid

    15301-45-8

    Antafenit

    15301-52-7

    Cyclexanon

    15301-69-6

    Flavoxat

    15302-16-6

    Fenozolon

    15311-77-0

    Cloxypendyl

    15351-04-9

    Becanton

    15518-84-0

    Mobecarb

    15574-96-6

    Pizotifen

    15686-72-3

    Tibrofan

    15686-83-6

    Pyrantel

    15687-22-6

    Folescutol

    16485-05-5

    Oxadimedin

    16509-11-8

    Otimeratnatrium

    16562-98-4

    Clantifen

    16759-59-4

    Benoxafos

    16781-39-8

    Etasulin

    16985-03-8

    Nonabin

    17176-17-9

    Ademetionin

    17692-22-7

    Metizolin

    17692-24-9

    Bisoxatin

    17692-35-2

    Etofuradin

    17692-39-6

    Fomocain

    17692-56-7

    Moxicumon

    17692-63-6

    Oxitefoniumbromid

    17692-71-6

    Vanitiolid

    17854-59-0

    Mepixanox

    17902-23-7

    Tegafur

    18053-31-1

    Fominoben

    18464-39-6

    Caroxazon

    18471-20-0

    Ditazol

    18857-59-5

    Nifurmazol

    19216-56-9

    Prazosin

    19388-87-5

    Taurolidin

    19395-58-5

    Mochizon

    19885-51-9

    Aranotin

    20229-30-5

    Metitepin

    20574-50-9

    Morantel

    21256-18-8

    Oxaprozin

    21440-97-1

    Brofoxin

    21489-20-3

    Talsupram

    21500-98-1

    Tenocyclidin

    21512-15-2

    Citenazon

    21679-14-1

    Fludarabin

    21715-46-8

    Etifoxin

    21820-82-6

    Fenpipalon

    22013-23-6

    Metoxepin

    22089-22-1

    Trofosfamid

    22131-35-7

    Butalamin

    22292-91-7

    Naranol

    22293-47-6

    Feprosidnin

    22514-23-4

    Fopirtolin

    22619-35-8

    Tioclomarol

    22661-76-3

    Amoproxan

    23256-30-6

    Nifurtimox

    23271-74-1

    Fedrilat

    23707-33-7

    Metrifudil

    23744-24-3

    Pipoxolan

    23964-58-1

    Articain

    24237-54-5

    Tinoridin

    24632-47-1

    Nifurpipon

    24886-52-0

    Pipofezin

    25392-50-1

    Oxazoron

    25526-93-6

    Alovudin

    25683-71-0

    Terizidon

    25717-80-0

    Molsidomin

    25905-77-5

    Minaprin

    26058-50-4

    Dotefoniumbromid

    26350-39-0

    Nifurizon

    26513-79-1

    Paraxazon

    26513-90-6

    Letimid

    26615-21-4

    Zotepin

    26629-87-8

    Oxaflozan

    26839-75-8

    Timolol

    27060-91-9

    Flutazolam

    27199-40-2

    Pifexol

    27574-24-9

    Tropatepin

    27591-42-0

    Oxazidion

    28189-85-7

    Etoxadrol

    28657-80-9

    Cinoxacin

    28810-23-3

    Zepastin

    28820-28-2

    Naftoxat

    29050-11-1

    Seclazon

    29053-27-8

    Meseclazon

    29218-27-7

    Toloxaton

    29462-18-8

    Bentazepam

    29936-79-6

    Mofoxim

    30271-85-3

    Razinodil

    30516-87-1

    Zidovudin

    30840-27-8

    Pretiadil

    30868-30-5

    Pirazofurin

    30914-89-7

    Flumexadol

    31428-61-2

    Tiamenidin

    31430-18-9

    Nocodazol

    31698-14-3

    Ancitabin

    31848-01-8

    Morclofon

    31868-18-5

    Mexazolam

    33005-95-7

    Tiaprofeninsäure

    33588-20-4

    Clidafidin

    33665-90-6

    Acesulfam

    33743-96-3

    Proroxan

    33876-97-0

    Linsidomin

    34042-85-8

    Sudoxicam

    34161-24-5

    Fipexid

    34552-84-6

    Isoxicam

    34580-13-7

    Ketotifen

    34740-13-1

    Profexalon

    34784-64-0

    Tertatolol

    34959-30-3

    Azaspiriumchlorid

    34976-39-1

    Tioxacin

    35035-05-3

    Timepidiumbromid

    35067-47-1

    Droxacin

    35423-51-9

    Tisocromid

    35619-65-9

    Tritiozin

    35843-07-3

    Morocromen

    35846-53-8

    Maitansin

    35943-35-2

    Triciribin

    36067-73-9

    Azepexol

    36322-90-4

    Piroxicam

    36471-39-3

    Nuclotixen

    36505-82-5

    Prodolinsäure

    36791-04-5

    Ribavirin

    37065-29-5

    Miloxacin

    37132-72-2

    Fotretamin

    37681-00-8

    Cumazolin

    37753-10-9

    Sufosfamid

    37855-92-8

    Azanator

    37967-98-9

    Tienopramin

    38070-41-6

    Tiodoniumchlorid

    38373-83-0

    Romifenon

    38668-01-8

    Taurultam

    38955-22-5

    Pinadolin

    38957-41-4

    Emorfazon

    39178-37-5

    Inicaron

    39567-20-9

    Olpimedon

    39577-19-0

    Picumast

    39633-62-0

    Aclantat

    39754-64-8

    Tifemoxon

    39978-42-2

    Nifurzid

    40054-69-1

    Etizolam

    40093-94-5

    torcitabine

    40180-04-9

    Tienilinsäure

    40198-53-6

    Tioxaprofen

    40680-87-3

    Piprofurol

    40828-46-4

    Suprofen

    41152-17-4

    Morforex

    41340-25-4

    Etodolac

    41717-30-0

    Befuralin

    41941-56-4

    tocladesine

    41992-23-8

    Spirogermanium

    42024-98-6

    Mazaticol

    42110-58-7

    Metioxat

    42228-92-2

    Acivicin

    42239-60-1

    Tilozepin

    42399-41-7

    Diltiazem

    42408-80-0

    Tandamin

    46817-91-8

    Viloxazin

    47420-28-0

    Trixolan

    47543-65-7

    Prenoxdiazin

    50435-25-1

    Nimidan

    50708-95-7

    Tinabinol

    50924-49-7

    Mizoribin

    51022-75-4

    Cliprofen

    51234-28-7

    Benoxaprofen

    51322-75-9

    Tizanidin

    51527-19-6

    Tianafac

    51934-76-0

    Iomorininsäure

    52042-24-7

    Diproxadol

    52279-59-1

    Moxnidazol

    52549-17-4

    Pranoprofen

    52832-91-4

    Xinomilin

    52867-74-0

    Zoloperon

    52867-77-3

    Fluzoperin

    53003-81-9

    Ivarimod

    53123-88-9

    Sirolimus

    53251-94-8

    Pinaveriumbromid

    53731-36-5

    Floredil

    53736-51-9

    Cromitril

    53772-83-1

    Zuclopenthixol

    53813-83-5

    Suriclon

    53910-25-1

    Pentostatin

    54063-50-2

    Mofloverin

    54187-04-1

    Rilmenidin

    54340-59-9

    Chincarbat

    54340-66-8

    Subendazol

    54341-02-5

    Piflutixol

    54376-91-9

    Tipetropiumbromid

    54400-59-8

    Butamisol

    55142-85-3

    Ticlopidin

    55694-83-2

    Pentizidon

    55694-98-9

    Ciclafrin

    55726-47-1

    Enocitabin

    55837-23-5

    Teflutixol

    56119-96-1

    Furodazol

    56208-01-6

    Pifarnin

    56391-55-0

    Octazamid

    56969-22-3

    Oxapadol

    57010-31-8

    Tiapamil

    57067-46-6

    Isamoxol

    57083-89-3

    Peraloprid

    57474-29-0

    Nifurochin

    57726-65-5

    Nufenoxol

    58001-44-8

    Clavulaninsäure

    58019-65-1

    Nabazenil

    58095-31-1

    Sulbenox

    58416-00-5

    Protiofat

    58433-11-7

    Tilomisol

    58712-69-9

    Traxanox

    58765-21-2

    Ciclotizolam

    59653-74-6

    Teroxiron

    59755-82-7

    Enolicam

    59798-73-1

    Enilospiron

    59804-37-4

    Tenoxicam

    59831-63-9

    Doconazol

    59840-71-0

    Pitenodil

    59937-28-9

    Malotilat

    59985-21-6

    diquafosol

    60085-78-1

    Clopipazan

    60136-25-6

    Epervudin

    60175-95-3

    Omonastein

    60207-31-0

    Azaconazol

    60248-23-9

    Fuprazol

    60929-23-9

    Indeloxazin

    60940-34-3

    Ebselen

    61220-69-7

    Tiopinac

    61325-80-2

    Flumezapin

    61400-59-7

    Parconazol

    61477-97-2

    Dazolicin

    61869-08-7

    Paroxetin

    62265-68-3

    Chinfamid

    62380-23-8

    Cinecromen

    62435-42-1

    Perfosfamid

    62473-79-4

    Teniloxazin

    62904-71-6

    Doxpicomin

    63394-05-8

    Plafibrid

    63590-64-7

    Terazosin

    63638-91-5

    Brofaromin

    63996-84-9

    Tibalosin

    64224-21-1

    Oltipraz

    64420-40-2

    Etibendazol

    64603-91-4

    Gaboxadol

    64748-79-4

    Azumolen

    64860-67-9

    Valperinol

    65277-42-1

    Ketoconazol

    65509-24-2

    Maroxepin

    65509-66-2

    Citatepin

    65576-45-6

    asenapine

    65847-85-0

    Morniflumat

    65886-71-7

    Fazarabin

    65899-73-2

    Tioconazol

    66203-00-7

    Carocainid

    66203-94-9

    Murocainid

    66556-74-9

    Nabitan

    66564-16-7

    Ciclosidomin

    66788-41-8

    Tinofedrin

    66898-62-2

    Talniflumat

    66934-18-7

    Flunoxaprofen

    66969-81-1

    Tiodazosin

    66981-73-5

    Tianeptin

    67489-39-8

    Talmetacin

    67915-31-5

    Terconazol

    68020-77-9

    Carprazidil

    68134-81-6

    Gacyclidin

    68302-57-8

    Amlexanox

    68367-52-2

    Sorbinil

    69049-73-6

    Nedocromil

    69118-25-8

    Cinepaxadil

    69123-90-6

    Fiacitabin

    69123-98-4

    Fialuridin

    69304-47-8

    Brivudin

    69425-13-4

    Prifelon

    69655-05-6

    Didanosin

    69815-38-9

    Proxorphan

    70374-39-9

    Lornoxicam

    70384-91-7

    Lortalamin

    70833-07-7

    Prifurolin

    71320-77-9

    Moclobemid

    71620-89-8

    Reboxetin

    71731-58-3

    Tichiziumbromid

    71923-29-0

    Fludoxopon

    71923-34-7

    Clodoxopon

    72324-18-6

    Stepronin

    72444-63-4

    Lodiperon

    72467-44-8

    Piclonidin

    72481-99-3

    Brocrinat

    72803-02-2

    Darodipin

    72822-56-1

    Azaloxan

    72830-39-8

    Oxmetidin

    72895-88-6

    Eltenac

    73080-51-0

    Repirinast

    73815-11-9

    Cimoxaton

    74191-85-8

    Doxazosin

    75358-37-1

    Linoglirid

    75458-65-0

    Tienocarbin

    75695-93-1

    Isradipin

    75706-12-6

    Leflunomid

    75841-82-6

    Mopidralazin

    75949-60-9

    Isoxaprolol

    75963-52-9

    Nuclomedon

    76053-16-2

    Reclazepam

    76596-57-1

    Broxaterol

    76732-75-7

    Picartamid

    76743-10-7

    Lucartamid

    77181-69-2

    Sorivudin

    77590-92-2

    Suproclon

    77590-96-6

    Flordipin

    77658-97-0

    Anaxiron

    77695-52-4

    Ecastolol

    78168-92-0

    Filenadol

    78410-57-8

    Ociltid

    78613-35-1

    Amorolfin

    78967-07-4

    Mofezolac

    78994-23-7

    Levormeloxifen

    78994-24-8

    Ormeloxifen

    79253-92-2

    Taziprinon

    79262-46-7

    Savoxepin

    79784-22-8

    Barucainid

    79874-76-3

    Delmopinol

    79944-58-4

    Idazoxan

    80263-73-6

    Eclazolast

    80680-05-3

    Tivanidazol

    80763-86-6

    Glunicat

    80880-90-6

    Telenzepin

    81167-16-0

    Imiloxan

    81382-51-6

    Pentiapin

    81403-80-7

    Alfuzosin

    81656-30-6

    Tifluadom

    81801-12-9

    Xamoterol

    82140-22-5

    Etolotifen

    82239-52-9

    Moxiraprin

    82650-83-7

    Tenilapin

    82857-82-7

    Ilepcimid

    83153-39-3

    Tiprinast

    83380-47-6

    Ofloxacin

    83573-53-9

    Tizabrin

    83602-05-5

    Spiraprilat

    83647-97-6

    Spirapril

    83656-38-6

    Ipramidil

    83784-21-8

    Menabitan

    83903-06-4

    Lupitidin

    84071-15-8

    Ramixotidin

    84145-89-1

    Almoxaton

    84145-90-4

    Nafoxadol

    84449-90-1

    Raloxifen

    84472-85-5

    navuridine

    84558-93-0

    Netivudin

    84611-23-4

    Erdostein

    84625-59-2

    Dotarizin

    84625-61-6

    Itraconazol

    84697-21-2

    Zinoconazol

    84697-22-3

    Tubulozol

    85076-06-8

    Axamozid

    85118-42-9

    Lufuradom

    85118-44-1

    Minocromil

    85666-24-6

    Furegrelat

    86048-40-0

    Chazolast

    86433-40-1

    Terflavoxat

    86434-57-3

    Beperidiumiodid

    86487-64-1

    Setoperon

    86636-93-3

    Neflumozid

    86696-86-8

    Tenilsetam

    87051-43-2

    Ritanserin

    87151-85-7

    Spiradolin

    87495-31-6

    Disoxaril

    87691-91-6

    Tiospiron

    87940-60-1

    Eprobemid

    88053-05-8

    Cinoxopazid

    88058-88-2

    Naxagolid

    88859-04-5

    Mafosfamid

    89197-32-0

    Efaroxan

    89213-87-6

    Carperitid

    89482-00-8

    Zaltoprofen

    89651-00-3

    Voxergolid

    89875-86-5

    Tiflucarbin

    89943-82-8

    Cicletanin

    90055-97-3

    Tienoxolol

    90101-16-9

    Droxicam

    90243-97-3

    Spiclamin

    90326-85-5

    Nesapidil

    90697-57-7

    Motapizon

    90729-41-2

    Oxodipin

    90779-69-4

    Atosiban

    91833-77-1

    Rocastin

    92569-65-8

    Aprikalim

    92623-83-1

    Pravadolin

    94011-82-2

    Bazinaprin

    94149-41-4

    Midestein

    94470-67-4

    Cromakalim

    94535-50-9

    Levcromakalim

    94746-78-8

    Molracetam

    95058-70-1

    Nictiazem

    95058-81-4

    Gemcitabin

    95105-77-4

    Sornidipin

    95232-68-1

    Tenosal

    95588-08-2

    Tipentosin

    95896-08-5

    Anaritid

    96125-53-0

    Clentiazem

    96306-34-2

    Timelotem

    97852-72-7

    Tibenelast

    98205-89-1

    Flesinoxan

    98224-03-4

    Eltoprazin

    99156-66-8

    Barmastin

    99248-32-5

    Donetidin

    99453-84-6

    Neltenexin

    99464-64-9

    Ampiroxicam

    99592-32-2

    Sertaconazol

    99755-59-6

    rotigotine

    99803-72-2

    Nerbacadol

    100927-14-8

    Befiperid

    100986-85-4

    Levofloxacin

    101335-99-3

    Eprovafen

    101363-10-4

    Rufloxacin

    101506-83-6

    Namiroten

    101530-10-3

    Lanoconazol

    101626-70-4

    Talipexol

    102908-59-8

    Binospiron

    103177-37-3

    Pranlukast

    103222-11-3

    Vapreotid

    103255-66-9

    Pazinaclon

    103624-59-5

    Traboxopin

    103946-15-2

    Elnadipin

    103980-45-6

    Metostilenol

    104454-71-9

    Ipenoxazon

    104456-79-3

    Cisconazol

    104987-11-3

    Tacrolimus

    105118-13-6

    Iprotiazem

    105182-45-4

    Fluparoxan

    105219-56-5

    Apafant

    105567-83-7

    Berefrin

    105685-11-8

    Batoprazin

    106073-01-2

    Taniplon

    106100-65-6

    Fasiplon

    106266-06-2

    Risperidon

    106707-51-1

    Dobuprid

    106972-33-2

    Deniprid

    107233-08-9

    Cevimelin

    107320-86-5

    Isomolpan

    107452-89-1

    Ziconotid

    108001-60-1

    Trochidazol

    108736-35-2

    Lanreotid

    108912-17-0

    Atliprofen

    109543-76-2

    Romazarit

    109683-61-6

    Utibapril

    109683-79-6

    Utibaprilat

    109826-26-8

    Zaldarid

    110143-10-7

    Lodenosin

    110221-53-9

    Temocaprilat

    110299-05-3

    selodenoson

    110314-48-2

    Adozelesin

    110588-56-2

    Noberastin

    110588-57-3

    Saperconazol

    111011-63-3

    Efonidipin

    111358-88-4

    lestaurtinib

    111393-84-1

    Amitivir

    111406-87-2

    Zileuton

    111902-57-9

    Temocapril

    111974-69-7

    Chetiapin

    112018-01-6

    Bemoradan

    112362-50-2

    Dalfopristin

    112885-41-3

    Mosaprid

    112887-68-0

    Raltitrexed

    112893-26-2

    Becliconazol

    112984-60-8

    ulifloxacin

    113457-05-9

    Ledoxantron

    113665-84-2

    Clopidogrel

    113759-50-5

    Cronidipin

    114030-44-3

    Dexpemedolac

    114686-12-3

    Imitrodast

    114716-16-4

    Pemedolac

    114776-28-2

    Bepafant

    114899-77-3

    trabectedin

    115103-54-3

    Tiagabin

    115464-77-2

    Elopiprazol

    115550-35-1

    Marbofloxacin

    116289-53-3

    Tulopafant

    116476-13-2

    Semotiadil

    116476-16-5

    Levosemotiadil

    116539-59-4

    Duloxetin

    117276-75-2

    lanimostim

    117279-73-9

    Israpafant

    117523-47-4

    Mirfentanil

    117545-11-6

    Bimakalim

    118288-08-7

    Lafutidin

    118292-40-3

    Tazaroten

    118812-69-4

    Ularitid

    118976-38-8

    Dabelotin

    119302-91-9

    Rocuroniumbromid

    119413-55-7

    Elgodipin

    119625-78-4

    Terlakiren

    119719-11-8

    Ilatreotid

    119813-10-4

    Carzelesin

    120210-48-2

    Tenidap

    120313-91-9

    thrombomodulin alfa

    120685-11-2

    midostaurin

    120819-70-7

    Naroparcil

    121029-11-6

    Altochalin

    121032-29-9

    Nelzarabin

    121288-39-9

    Loxoribin

    121617-11-6

    Saviprazol

    121929-20-2

    Zoniclezol

    122254-45-9

    Glenvastatin

    122384-88-7

    Amlintid

    122970-40-5

    isatoribine

    123040-69-7

    Azasetron

    123318-82-1

    clofarabine

    123447-62-1

    Prulifloxacin

    124012-42-6

    Galocitabin

    124066-33-7

    Taurostein

    124378-77-4

    Enadolin

    124423-84-3

    Panadiplon

    124584-08-3

    nesiritide

    125372-33-0

    Dacopafant

    125533-88-2

    Mofaroten

    126294-30-2

    Sagandipin

    127045-41-4

    Pazufloxacin

    127214-23-7

    Camiglibose

    127308-82-1

    Zamifenacin

    127625-29-0

    Fananserin

    128620-82-6

    Limazocin

    129029-23-8

    Ocaperidon

    129336-81-8

    Tenosiprol

    129729-66-4

    Emakalim

    130306-02-4

    tezacitabine

    130308-48-4

    Icatibant

    130370-60-4

    Batimastat

    130403-08-6

    Soretolid

    130782-54-6

    Beciparcil

    131094-16-1

    Trafermin

    131796-63-9

    Odapipam

    131986-45-3

    Xanomelin

    131987-54-7

    Tazomelin

    132014-21-2

    Rilmakalim

    132019-54-6

    Monatepil

    132338-79-5

    Terikalant

    132418-35-0

    Setipafant

    132418-36-1

    Rocepafant

    132539-06-1

    Olanzapin

    132722-74-8

    Pirsidomin

    133040-01-4

    Eprosartan

    133099-04-4

    Darifenacin

    133107-64-9

    Insulinlispro

    133242-30-5

    Landiolol

    133454-47-4

    Iloperidon

    134564-82-2

    Befloxaton

    134678-17-4

    Lamivudin

    135202-79-8

    Ilonidap

    135306-39-7

    manifaxine

    135459-90-4

    Ranelinsäure

    135463-81-9

    coluracetam

    135928-30-2

    Beloxepin

    136087-85-9

    Fidarestat

    137071-32-0

    Pimecrolimus

    137214-72-3

    Iliparcil

    137215-12-4

    odiparcil

    137219-37-5

    plitidepsin

    137500-42-6

    Darsidomin

    138068-37-8

    Lepirudin

    138298-79-0

    Alnespiron

    138661-02-6

    Pentetreotid

    138661-03-7

    Furnidipin

    138778-28-6

    Siratiazem

    139225-22-2

    Panamesin

    139264-17-8

    Zolmitriptan

    141575-50-0

    Vedaclidin

    141790-23-0

    Fozivudintidoxil

    143248-63-9

    Sinitrodil

    143249-88-1

    Dexefaroxan

    143393-27-5

    Azalanstat

    143443-90-7

    Ifetroban

    143491-57-0

    emtricitabin

    143631-62-3

    Ciprokiren

    144245-52-3

    Fomivirsen

    144348-08-3

    binodenoson

    144598-75-4

    paliperidone

    144689-63-4

    Olmesartanmedoxomil (Olmesartan)

    145508-78-7

    Icopezil

    145514-04-1

    amdoxovir

    145574-90-9

    Scopinast

    145781-32-4

    Zolasartan

    145918-75-8

    troxacitabine

    146426-40-6

    alvocidib

    147432-77-7

    Ontazolast

    147650-57-5

    Tererstigmin

    147817-50-3

    siramesine

    148031-34-9

    Eptifibatid

    148152-63-0

    Napitan

    148430-28-8

    sarakalim

    148564-47-0

    Milfasartan

    148998-94-1

    Trecovirsen

    149908-53-2

    Azimilid

    150322-43-3

    prasugrel

    150490-85-0

    Berupipam

    151126-32-8

    Pramlintid

    151356-08-0

    Afovirsen

    151879-73-1

    aprinocarsen

    152317-89-0

    Alniditan

    152735-23-4

    upidosin

    152811-62-6

    piboserod

    153062-94-3

    pumosetrag

    153168-05-9

    Pleconaril

    153420-96-3

    Atibepron

    153507-46-1

    Bibapcitid

    154355-76-7

    Atreleuton

    154361-50-9

    Capecitabin

    154598-52-4

    Efavirenz

    155030-63-0

    emodepside

    155773-59-4

    Ensaculin

    159098-79-0

    Tilnoprofenarbamel

    159351-69-6

    Everolimus

    161178-07-0

    lubazodone

    161605-73-8

    fanapanel

    161832-65-1

    talampanel

    162635-04-3

    temsirolimus

    163252-36-6

    Klevudin

    163521-12-8

    vilazodone

    164178-54-5

    Mazokalim

    165800-03-3

    Linezolid

    165800-04-4

    Eperezolid

    167305-00-2

    Omapatrilat

    167362-48-3

    abetimus

    169148-63-4

    Insulindetemir

    169939-94-0

    ruboxistaurin

    170729-80-3

    Aprepitant

    170861-63-9

    reglitazar

    170902-47-3

    Roxifiban

    171228-49-2

    posaconazole

    171596-29-5

    Tadalafil

    171752-56-0

    adrogolide

    174402-32-5

    edotecarin

    174638-15-4

    Fosfluridintidoxil

    176161-24-3

    maribavir

    176894-09-0

    Omiloxetin

    179474-81-8

    Prucaloprid

    179602-65-4

    mitratapid

    181785-84-2

    elvucitabine

    182133-25-1

    arzoxifene

    182167-02-8

    acolbifene

    182415-09-4

    piclozotan

    183547-57-1

    gantofiban

    183747-35-5

    Nepadutant

    183849-43-6

    abaperidone

    184475-35-2

    gefitinib

    185229-68-9

    alicaforsen

    185954-27-2

    tofimilast

    187164-19-8

    luliconazole

    188630-14-0

    liatermin

    189681-70-7

    aplindore (palindore)

    189940-24-7

    daxalipram

    190977-41-4

    oblimersen

    192314-93-5

    iclaprim

    192374-14-4

    radafaxine

    192441-08-0

    lomeguatrib

    192755-52-5

    pralnacasan

    193700-51-5

    leridistim

    195733-43-8

    atrasentan

    195962-23-3

    corifollitropin alfa

    196808-45-4

    farglitazar

    198821-22-6

    merimepodib

    199685-57-9

    onercept

    204318-14-9

    edotreotide

    204512-90-3

    tecadenoson

    204658-47-9

    torapsel

    205887-54-3

    telbermin

    206254-79-7

    opebacan

    206260-33-5

    irampanel

    208848-19-5

    freselestat

    208993-54-8

    fiduxosin

    209342-40-5

    finafloxacin

    211448-85-0

    denufosol

    211735-76-1

    farampator

    214548-46-6

    lusaperidone

    215174-50-8

    rimacalib

    218298-21-6

    razaxaban

    219846-31-8

    radequinil (resequinil)

    221241-63-0

    fandosentan

    222834-30-2

    ragaglitazar

    223537-30-2

    rupintrivir

    223661-25-4

    bulaquine

    231277-92-2

    lapatinib

    247207-64-3

    leconotide

    250601-04-8

    imiglitazar

    250710-65-7

    adargileukin alfa

    251303-04-5

    ertiprotafib

    252260-02-9

    posizolid

    255730-18-8

    artemifone

    257277-05-7

    iseganan

    267243-28-7

    canertinib

    276690-58-5

    iroxanadine

    279215-43-9

    tifenazoxide

    282526-98-1

    cetilistat

    285571-64-4

    barusiban

    285983-48-4

    doramapimod

    290296-68-3

    befetupitant

    292634-27-6

    dianicline

    304853-42-7

    tanaproget

    305391-49-5

    ardenermin

    308240-58-6

    talactoferrin alfa

    308831-61-0

    sufugolix

    313348-27-5

    regadenoson

    325715-02-4

    indiplon

    328538-04-1

    edifoligide

    329744-44-7

    embeconazole

    331741-94-7

    muraglitazar

    331744-64-0

    peliglitazar

    333754-36-2

    tesetaxel

    350992-10-8

    bifeprunox

    351862-32-3

    sarizotan

    361343-19-3

    elzasonan

    366017-09-6

    mubritinib

    366789-02-8

    rivaroxaban

    380886-95-3

    valtorcitabine

    434283-16-6

    lecozotan

    446022-33-9

    pelitrexol

    457913-93-8

    ismomultin alfa

    460738-38-9

    ecallantide

    506433-25-6

    depelestat

    507453-82-9

    mirococept

    566906-50-1

    beminafil

    575458-75-2

    radotermin

    583057-48-1

    arasertaconazole

    625095-60-5

    pradefovir

    640281-90-9

    valopicitabine

    2935 00 90

    0-00-0

    sulamserod

    54-31-9

    Furosemid

    57-66-9

    Probenecid

    57-67-0

    Sulfaguanidin

    57-68-1

    Sulfadimidin

    58-93-5

    Hydrochlorothiazid

    58-94-6

    Chlorothiazid

    59-40-5

    Sulfachinoralin

    59-66-5

    Acetazolamid

    61-56-3

    Sultiam

    63-74-1

    Sulfanilamid

    64-77-7

    Tolbutamid

    68-35-9

    Sulfadiazin

    72-14-0

    Sulfathiazol

    73-48-3

    Bendroflumethiazid

    73-49-4

    Quinethazon

    77-36-1

    Chlortalidon

    80-13-7

    Halazon

    80-32-0

    Sulfachlorpyridazin

    80-34-2

    Glyprothiazol

    80-35-3

    Sulfamethoxypyridazin

    85-73-4

    Phthalylsulfathiazol

    91-33-8

    Benzthiazid

    94-19-9

    Sulfaethidol

    94-20-2

    Chlorpropamid

    96-62-8

    Dinsed

    98-75-9

    Propazolamid

    102-65-8

    Sulfaclozin

    104-22-3

    Benzylsulfamid

    115-68-4

    Sulfadicramid

    116-42-7

    Sulfaproxylin

    116-43-8

    Succinylsulfathiazol

    119-85-7

    Vanyldisulfamid

    120-97-8

    Diclofenamid

    121-64-2

    Sulocarbilat

    122-11-2

    Sulfadimethoxin

    122-16-7

    Sulfanitran

    122-89-4

    Mesulfamid

    127-58-2

    Sulfamerazinnatrium

    127-65-1

    Tosylchloramidnatrium

    127-69-5

    Sulfafurazol

    127-71-9

    Sulfabenzamid

    127-77-5

    Sulfabenz

    127-79-7

    Sulfamerazin

    128-12-1

    Sulfadiasulfonnatrium

    133-67-5

    Trichlormethiazid

    135-07-9

    Methyclothiazid

    135-09-1

    Hydroflumethiazid

    138-39-6

    Mafenid

    138-41-0

    Carzenid

    139-56-0

    Salazosulfamid

    144-80-9

    Sulfacetamid

    144-82-1

    Sulfamethizol

    144-83-2

    Sulfapyridin

    148-56-1

    Flumethiazid

    152-47-6

    Sulfalen

    316-81-4

    Thioproperazin

    339-43-5

    Carbutamid

    346-18-9

    Polythiazid

    451-71-8

    Glyhexamid

    473-42-7

    Nitrosulfathiazol

    485-24-5

    Phthalylsulfamethizol

    485-41-6

    Sulfachrysoidin

    498-78-2

    Stearylsulfamid

    515-49-1

    Sulfathioharnstoff

    515-57-1

    Maleylsulfathiazol

    515-58-2

    Salazosulfathiazol

    515-64-0

    Sulfisomidin

    526-08-9

    Sulfaphenazol

    535-65-9

    Glybuthiazol

    547-32-0

    Sulfadiazinnatrium

    547-44-4

    Sulfacarbamid

    554-57-4

    Methazolamid

    565-33-3

    Metahexamid

    599-79-1

    Sulfasalazin

    599-88-2

    Sulfaperin

    631-27-6

    Glyclopyramid

    632-00-8

    Sulfasomizol

    636-54-4

    Clopamid

    651-06-9

    Sulfametoxydiazin

    664-95-9

    Glycyclamid

    671-88-5

    Disulfamid

    671-95-4

    Clofenamid

    723-42-2

    Ditolamid

    723-46-6

    Sulfamethoxazol

    729-99-7

    Sulfamoxol

    742-20-1

    Cyclopenthiazid

    852-19-7

    Sulfapyrazol

    968-81-0

    Acetohexamid

    1027-87-8

    Tolpentamid

    1034-82-8

    Heptolamid

    1038-59-1

    Glyoctamid

    1084-65-7

    Meticran

    1150-20-5

    Azabon

    1156-19-0

    Tolazamid

    1161-88-2

    Sulfatolamid

    1213-06-5

    Etebenecid

    1220-83-3

    Sulfamonomethoxin

    1228-19-9

    Glypinamid

    1421-68-7

    Amidefrinmesilat

    1492-02-0

    Glybuzol

    1580-83-2

    Paraflutizid

    1764-85-8

    Epitizid

    1766-91-2

    Penflutizid

    1824-52-8

    Bemetizid

    1824-58-4

    Ethiazid

    1984-94-7

    Sulfasymazin

    2043-38-1

    Butizid

    2127-01-7

    Clorexolon

    2259-96-3

    Cyclothiazid

    2315-08-4

    Salazosulfadimidin

    2447-57-6

    Sulfadoxin

    2455-92-7

    Sulclamid

    3074-35-9

    Glidazamid

    3184-59-6

    Alipamid

    3313-26-6

    Tiotixen

    3436-11-1

    Delfantrin

    3459-20-9

    Glymidinnatrium

    3563-14-2

    Sulfasuccinamid

    3567-08-6

    Glysobuzol

    3568-00-1

    Mebutizid

    3688-85-5

    Tiamizid

    3692-44-2

    Thiohexamid

    3754-19-6

    Ambusid

    3772-76-7

    Sulfametomidin

    3930-20-9

    Sotalol

    4015-18-3

    Sulfaclomid

    4267-05-4

    Teclothiazid

    5588-16-9

    Altizid

    5588-38-5

    Tolpyrramid

    7007-76-3

    Glucosulfamid

    7007-88-7

    Butadiazamid

    7195-27-9

    Mefrusid

    7456-24-8

    Dimetotiazin

    7541-30-2

    Mesuprin

    10238-21-8

    Glibenclamid

    13369-07-8

    Sulfatrozol

    13642-52-9

    Soterenol

    13957-38-5

    Hydrobentizid

    14293-44-8

    Xipamid

    14376-16-0

    Sulfaloxinsäure

    15676-16-1

    Sulpirid

    17560-51-9

    Metolazon

    17784-12-2

    Sulfacitin

    20287-37-0

    Fenchizon

    21132-59-2

    Pazoxid

    21187-98-4

    Gliclazid

    21662-79-3

    Sulfacecol

    22736-85-2

    Diflumidon

    22933-72-8

    Salazodin

    23256-23-7

    Sulfatroxazol

    23672-07-3

    Levosulpirid

    24243-89-8

    Triflumidat

    24455-58-1

    Glicetanil

    24477-37-0

    Glisolamid

    25046-79-1

    Glisoxepid

    26807-65-8

    Indapamid

    26944-48-9

    Glibornurid

    27031-08-9

    Sulfaguanol

    27589-33-9

    Azosemid

    28395-03-1

    Bumetanid

    29094-61-9

    Glipizid

    30236-32-9

    Dexsotalol

    30279-49-3

    Suclofenid

    32059-27-1

    Sumetizid

    32295-18-4

    Tosifen

    32797-92-5

    Glisentid

    32909-92-5

    Sulfametrol

    33342-05-1

    Glichidon

    35273-88-2

    Gliflumid

    36148-38-6

    Besunid

    36980-34-4

    Glicaramid

    37000-20-7

    Zinterol

    37598-94-0

    Glipalamid

    39860-99-6

    Pipotiazin

    42583-55-1

    Carmetizid

    42792-26-7

    Isosulprid

    51264-14-3

    Amsacrin

    51803-78-2

    Nimesulid

    51876-98-3

    Gliamilid

    52157-91-2

    Galosemid

    52406-01-6

    Uredofos

    52430-65-6

    Glisamurid

    52994-25-9

    Glicondamid

    54063-55-7

    Sulfaclorazol

    55837-27-9

    Piretanid

    56211-40-6

    Torasemid

    56302-13-7

    Satranidazol

    56488-58-5

    Tizolemid

    56488-61-0

    Flubeprid

    57479-88-6

    Sulmeprid

    60200-06-8

    Clorsulon

    61477-95-0

    Monalazondinatrium

    63198-97-0

    Viroxim

    64099-44-1

    Chisultazin

    65761-24-2

    Sulfamazon

    66644-81-3

    Veraliprid

    68291-97-4

    Zonisamid

    68475-40-1

    Ciproprid

    68556-59-2

    Prosulprid

    68677-06-5

    Loraprid

    69387-87-7

    Tinisulprid

    71010-45-2

    Glisindamid

    72131-33-0

    Sulotroban

    72301-78-1

    Zinviroxim

    72301-79-2

    Enviroxim

    73747-20-3

    Sulveraprid

    73803-48-2

    Tripamid

    74863-84-6

    Argatroban

    75820-08-5

    Zidapamid

    77989-60-7

    Metibrid

    79094-20-5

    Daltroban

    80937-31-1

    Flosulid

    81428-04-8

    Taltrimid

    81982-32-3

    Alpiroprid

    82666-62-4

    Sulosemid

    85320-68-9

    Amosulalol

    85977-49-7

    Tauromustin

    87051-13-6

    Tosulur

    90207-12-8

    Sulicrinat

    90992-25-9

    Besulpamid

    93479-97-1

    Glimepirid

    100981-43-9

    Ebrotidin

    101526-83-4

    Sematilid

    103628-46-2

    Sumatriptan

    103745-39-7

    Fasudil

    106133-20-4

    Tamsulosin

    107753-78-6

    Zafirlukast

    108894-39-9

    Sitalidon

    110311-27-8

    Sulofenur

    111974-60-8

    Ritolukast

    112966-96-8

    Domitroban

    115256-11-6

    Dofetilid

    116649-85-5

    Ramatroban

    119905-05-4

    Delechamin

    120279-96-1

    Dorzolamid

    120688-08-6

    Risotilid

    120824-08-0

    Linotroban

    121679-13-8

    Naratriptan

    122647-31-8

    Ibutilid

    123308-22-5

    Sezolamid

    123663-49-0

    iguratimod

    125279-79-0

    Ersentilid

    127373-66-4

    Sivelestat

    129981-36-8

    Sampatrilat

    133267-19-3

    Artilid

    133276-80-9

    Samixogrel

    136817-59-9

    Delavirdin

    138384-68-6

    Metesind

    138890-62-7

    Brinzolamid

    139133-26-9

    Lexipafant

    139133-27-0

    Nupafant

    139308-65-9

    Tolafentrin

    139755-83-2

    Sildenafil

    140695-21-2

    Osutidin

    141626-36-0

    Dronedaron

    144494-65-5

    Tirofiban

    144980-29-0

    repinotan

    146623-69-0

    Saprisartan

    147536-97-8

    Bosentan

    149556-49-0

    Susalimod

    150375-75-0

    relcovaptan

    151140-96-4

    Avitriptan

    154323-57-6

    Almotriptan

    154397-77-0

    Napsagatran

    158751-64-5

    clamikalant

    159634-47-6

    Ibutamoren

    161814-49-9

    Amprenavir

    165538-40-9

    terutroban

    165668-41-7

    indisulam

    169590-41-4

    deracoxib

    169590-42-5

    Celecoxib

    170858-33-0

    sonepiprazole

    174484-41-4

    tipranavir

    180200-68-4

    tilmacoxib

    180384-56-9

    clazosentan

    180384-57-0

    tezosentan

    180918-68-7

    trecetilide

    181695-72-7

    Valdecoxib

    184036-34-8

    sitaxentan

    185913-78-4

    satavaptan

    192329-42-3

    prinomastat

    195533-53-0

    batabulin

    198470-84-7

    Parecoxib

    206361-99-1

    darunavir

    209733-45-9

    anatibant

    210538-44-6

    taprizosin

    210891-04-6

    edonentan

    219311-44-1

    dabuzalgron

    224785-90-4

    Vardenafil

    226700-79-4

    fosamprenavir

    233254-24-5

    tomeglovir

    254877-67-3

    ataciguat

    265114-23-6

    cimicoxib

    266359-83-5

    reparixin

    268203-93-6

    udenafil

    287405-51-0

    apratastat

    287714-41-4

    rosuvastatin

    290815-26-8

    avosentan

    321915-31-5

    litomeglovir

    381683-92-7

    ecopladib

    381683-94-9

    efipladib

    403604-85-3

    nebentan

    2936 21 00

    68-26-8

    Retinol

    302-79-4

    Tretinoin

    4759-48-2

    Isotretinoin

    5300-03-8

    Alitretinoin

    2936 22 00

    59-43-8

    Thiamin

    59-58-5

    Prosultiamin

    154-87-0

    Cocarboxylase

    532-40-1

    Monophosphothiamin

    2936 23 00

    83-88-5

    Riboflavin

    2936 24 00

    81-13-0

    Dexpanthenol

    137-08-6

    Calciumpantothenat

    16485-10-2

    Panthenol

    2936 25 00

    65-23-6

    Pyridoxin

    2936 26 00

    68-19-9

    Cyanocobalamin

    13422-51-0

    Hydroxocobalamin

    13422-55-4

    Mecobalamin

    13870-90-1

    Cobamamid

    2936 27 00

    50-81-7

    Ascorbinsäure

    134-03-2

    Natriumascorbat

    2936 28 00

    9002-96-4

    Tocofersolan

    40516-48-1

    Tretinointocoferil

    61343-44-0

    Tocofenoxat

    2936 29 00

    59-30-3

    Folsäure

    1492-18-8

    Calciumfolinat

    58-85-5

    Biotin

    50-14-6

    Ergocalciferol

    59-67-6

    Nicotinsäure

    67-97-0

    Colecalciferol

    84-80-0

    Phytomenadion

    98-92-0

    Nicotinamid

    492-85-3

    Nicopholin

    5988-22-7

    Phytonadiolnatriumdiphosphat

    19356-17-3

    Calcifediol

    32222-06-3

    Calcitriol

    54573-75-0

    doxercalciferol

    55721-11-4

    Secalciferol

    83805-11-2

    Falecalcitriol

    2936 90 00

    137-76-8

    Cetotiamin

    137-86-0

    Octotiamin

    6092-18-8

    Cycotiamin

    41294-56-8

    Alfacalcidol

    2937 11 00

    12629-01-5

    Somatropin

    82030-87-3

    Somatrem

    89383-13-1

    Somidobov

    96353-48-9

    Somagrebov

    102733-72-2

    Sometripor

    102744-97-8

    Sometribove

    106282-98-8

    Somalapor

    119693-74-2

    Somenopor

    123212-08-8

    Somatosalm

    126752-39-4

    Somavubov

    129566-95-6

    Somfasepor

    2937 12 00

    11061-68-0

    Insulin, menschlich

    2937 19 00

    0-00-0

    Corticorelin

    0-00-0

    Insulindefalan

    50-56-6

    Oxytocin

    50-57-7

    Lypressin

    56-59-7

    Felypressin

    113-78-0

    Demoxytocin

    113-79-1

    Argipressin

    113-80-4

    Argiprestocin

    1393-25-5

    Secretin

    3397-23-7

    Ornipressin

    9002-60-2

    Corticotropin

    9002-61-3

    Choriongonadotrophin

    9002-68-0

    Follitropin alfa

    9002-70-4

    Serumgonadotropin

    9002-71-5

    Thyrotrophin

    9002-79-3

    Intermedin

    9004-12-0

    Dalanatedinsulin

    9007-12-9

    Calcitonin

    11000-17-2

    Vasopressininjektion

    11118-25-5

    Calcitonin, von Ratten

    12279-41-3

    Seractid

    12321-44-7

    Calcitonin, von Schweinen

    14636-12-5

    Terlipressin

    16679-58-6

    Desmopressin

    16941-32-5

    Glucagon

    16960-16-0

    Tetracosactid

    17692-62-5

    Norleusactid

    20282-58-0

    Tricosactid

    21215-62-3

    Calcitonin, menschlich

    22572-04-9

    Codactid

    24305-27-9

    Protirelin

    24870-04-0

    Giractid

    26112-29-8

    Calcitonin, von Rindern

    33515-09-2

    Gonadorelin

    33605-67-3

    Cargutocin

    34273-10-4

    Saralasin

    34765-96-3

    Alsactid

    37025-55-1

    Carbetocin

    38234-21-8

    Fertirelin

    38916-34-6

    Somatostatin

    47931-80-6

    Tosactid

    47931-85-1

    Calcitonin, von Lachsen

    52232-67-4

    Teriparatid

    53714-56-0

    Leuprorelin

    54017-73-1

    Murodermin

    57014-02-5

    Calcitonin, von Aalen

    57773-63-4

    Triptorelin

    57773-65-6

    Deslorelin

    57982-77-1

    Buserelin

    60731-46-6

    Elcatonin

    62305-86-6

    Orotirelin

    65807-02-5

    Goserelin

    66866-63-5

    Lutrelin

    68562-41-4

    Mecasermin

    68859-20-1

    Insulinargin

    69558-55-0

    Thymopentin

    76712-82-8

    Histrelin

    76932-56-4

    Nafarelin

    77727-10-7

    Nacartocin

    78664-73-0

    Posatirelin

    83150-76-9

    Octreotid

    83930-13-6

    Somatorelin

    85466-18-8

    Thymocartin

    86168-78-7

    Sermorelin

    89662-30-6

    Detirelix

    90243-66-6

    Montirelin

    95729-65-0

    Azetirelin

    97048-13-0

    Urofollitropin

    100016-62-4

    Calcitonin, von Hühnern

    103300-74-9

    Taltirelin

    103451-84-9

    Avicatonin

    105250-86-0

    Ebiratid

    105953-59-1

    Dumorelin

    111212-85-2

    Ersofermin

    116094-23-6

    Insulin aspart

    120287-85-6

    Cetrorelix

    124904-93-4

    Ganirelix

    127932-90-5

    Ramorelix

    140703-49-7

    Avorelin

    140703-51-1

    Examorelin

    144743-92-0

    Teverelix

    144916-42-7

    Sonermin

    146706-68-5

    Rismorelin

    147859-97-0

    peforelin

    150490-84-9

    Follitropin beta

    152923-57-4

    Lutropin alfa

    157238-32-9

    Cetermin

    158861-67-7

    Pralmorelin

    159768-75-9

    labradimil

    160337-95-1

    Insulin glargin

    165101-51-9

    Becaplermin

    170851-70-4

    Ipamorelin

    177073-44-8

    Choriogonadotropin alfa

    178535-93-8

    abrineurin

    182212-66-4

    Avotermin

    183552-38-7

    Abarelix

    186018-45-1

    metreleptin

    204656-20-2

    liraglutide

    207748-29-6

    insulin glulisine

    214766-78-6

    degarelix

    218620-50-9

    Pegvisomant

    287714-30-1

    teduglutide

    308079-72-3

    Thymostimulin

    345663-45-8

    parathyroid hormone

    2937 21 00

    50-23-7

    Hydrocortison

    50-24-8

    Prednisolon

    53-03-2

    Prednison

    53-06-5

    Cortison

    2937 22 00

    0-00-0

    zoticasone

    50-02-2

    Dexamethason

    53-33-8

    Paramethason

    53-34-9

    Fluprednisolon

    67-73-2

    Fluocinolonacetonid

    124-94-7

    Triamcinolon

    127-31-1

    Fludrocortison

    152-97-6

    Fluocortolon

    338-95-4

    Isoflupredon

    356-12-7

    Fluocinonid

    378-44-9

    Betamethason

    382-67-2

    Desoximetason

    426-13-1

    Fluorometholon

    595-52-8

    Descinolon

    1524-88-5

    Fludroxycortid

    2135-17-3

    Flumetason

    2193-87-5

    Flupredniden

    2355-59-1

    Drocinonid

    2557-49-5

    Diflorason

    2607-06-9

    Diflucortolon

    2825-60-7

    Formocortal

    3093-35-4

    Halcinonid

    3385-03-3

    Flunisolid

    3693-39-8

    Fluclorolonacetonid

    3841-11-0

    Fluperolon

    3924-70-7

    Amcinafal

    4419-39-0

    Beclometason

    4732-48-3

    Meclorison

    4828-27-7

    Clocortolon

    4989-94-0

    Triamcinolonfuretonid

    5251-34-3

    Cloprednol

    5534-05-4

    Betamethasonacibutat

    5611-51-8

    Triamcinolonhexacetonid

    7008-26-6

    Dichlorison

    7332-27-6

    Amcinafid

    19705-61-4

    Cicortonid

    21365-49-1

    Tralonid

    23674-86-4

    Difluprednat

    24320-27-2

    Halocortolon

    25092-07-3

    Dimeson

    25122-41-2

    Clobetasol

    26849-57-0

    Triclonid

    28971-58-6

    Acrocinonid

    31002-79-6

    Triamcinolonbenetonid

    33124-50-4

    Fluocortin

    35135-68-3

    Cormetason

    50629-82-8

    Halometason

    51022-69-6

    Amcinonid

    52080-57-6

    Chloroprednison

    54063-32-0

    Clobetason

    57781-15-4

    Halopredon

    58497-00-0

    Procinonid

    58524-83-7

    Ciprocinonid

    59497-39-1

    Naflocort

    60135-22-0

    Flumoxonid

    67452-97-5

    Alclometason

    74131-77-4

    Ticabeson

    78467-68-2

    Locicortolondicibat

    83880-70-0

    Dexamethasonacefurat

    85197-77-9

    Tipredan

    87116-72-1

    Timobeson

    98651-66-2

    Ulobetasol

    103466-73-5

    Icometasonenbutat

    105102-22-5

    Mometason

    106033-96-9

    Itrocinonid

    123013-22-9

    Amelometason

    199331-40-3

    etiprednol dicloacetate

    2937 23 00

    50-28-2

    Estradiol

    50-50-0

    Estradiolbenzoat

    52-76-6

    Lynestrenol

    53-16-7

    Estron

    57-63-6

    Ethinylestradiol

    57-83-0

    Progesteron

    67-95-8

    Chingestron

    68-22-4

    Norethisteron

    68-23-5

    Noretynodrel

    68-96-2

    Hydroxyprogesteron

    72-33-3

    Mestranol

    79-64-1

    Dimethisteron

    152-43-2

    Quinestrol

    152-62-5

    Dydrogesteron

    313-05-3

    Azacosterol

    337-03-1

    Flugeston

    432-60-0

    Allylestrenol

    434-03-7

    Ethisteron

    514-68-1

    Estriolsuccinat

    520-85-4

    Medroxyprogesteron

    547-81-9

    Epiestriol

    566-48-3

    Formestan

    630-56-8

    Hydroxyprogesteroncaproat

    797-63-7

    Levonorgestrel

    809-01-8

    Edogestron

    848-21-5

    Norgestrienon

    850-52-2

    Altrenogest

    896-71-9

    Tigestol

    965-90-2

    Ethylestrenol

    977-79-7

    Medrogeston

    979-32-8

    Estradiolvalerat

    1169-79-5

    Quinestradol

    1231-93-2

    Etynodiol

    1253-28-7

    Gestonoroncaproat

    1961-77-9

    Chlormadinon

    2363-58-8

    Epitiostanol

    2740-52-5

    Anageston

    2998-57-4

    Estramustin

    3124-93-4

    Ethyneron

    3538-57-6

    Haloprogesteron

    3562-63-8

    Megestrol

    3571-53-7

    Estradiolundecylat

    3643-00-3

    Oxogeston

    4140-20-9

    Estrapronicat

    5192-84-7

    Trengeston

    5367-84-0

    Clomegeston

    5630-53-5

    Tibolon

    5633-18-1

    Melengestrol

    5941-36-6

    Estrazinol

    6533-00-2

    Norgestrel

    6795-60-4

    Norvinisteron

    7001-56-1

    Pentagestron

    7004-98-0

    Epimestrol

    7690-08-6

    segesterone

    10116-22-0

    Demegeston

    10322-73-3

    Estrofurat

    10448-96-1

    Almestron

    10592-65-1

    Chingestanol

    13563-60-5

    Norgesteron

    13885-31-9

    Orestrat

    14340-01-3

    Gestadienol

    15262-77-8

    Delmadinon

    16320-04-0

    Gestrinon

    16915-71-2

    Cingestol

    19291-69-1

    Gestaclon

    20047-75-0

    Clogeston

    23163-42-0

    Metynodiol

    23873-85-0

    Proligeston

    25092-41-5

    Norgestomet

    28014-46-2

    Polyestradiolphosphat

    30781-27-2

    Amadinon

    34184-77-5

    Promegeston

    34816-55-2

    Moxestrol

    35189-28-7

    Norgestimat

    39219-28-8

    Promestrien

    39791-20-3

    Nilestriol

    52279-58-0

    Metogest

    54024-22-5

    Desogestrel

    54048-10-1

    Etonogestrel

    54063-31-9

    Cismadinon

    54063-33-1

    Cloxestradiol

    58691-88-6

    Nomegestrol

    60282-87-3

    Gestoden

    65928-58-7

    Dienogest

    74513-62-5

    Trimegeston

    80471-63-2

    Epostan

    105149-04-0

    Osateron

    110072-15-6

    tosagestin

    129453-61-8

    Fulvestrant

    139402-18-9

    Alestramustin

    2937 29 00

    52-39-1

    Aldosteron

    52-78-8

    Norethandrolon

    53-39-4

    Oxandrolon

    53-43-0

    Prasteron

    58-18-4

    Methyltestosteron

    58-19-5

    Drostanolon

    58-22-0

    Testosteron

    64-85-7

    Desoxycorton

    67-81-2

    Penmesterol

    72-63-9

    Metandienon

    76-43-7

    Fluoxymesteron

    76-47-1

    Hydrocortamat

    83-43-2

    Methylprednisolon

    145-12-0

    Oxymesteron

    145-13-1

    Pregnenolon

    152-58-9

    Cortodoxon

    153-00-4

    Metenolon

    434-07-1

    Oxymetholon

    434-22-0

    Nandrolon

    521-10-8

    Methandriol

    521-11-9

    Mestanolon

    521-18-6

    Androstanolon

    595-77-7

    Algeston

    599-33-7

    Prednyliden

    638-94-8

    Desonid

    797-58-0

    Norboleton

    846-48-0

    Boldenon

    965-93-5

    Metribolon

    968-93-4

    Testolacton

    976-71-6

    Canrenon

    1093-58-9

    Clostebol

    1110-40-3

    Cortivazol

    1247-42-3

    Meprednison

    1254-35-9

    Oxaboloncipionat

    1424-00-6

    Mesterolon

    1491-81-2

    Bolmantalat

    1605-89-6

    Bolasteron

    2098-66-0

    Cyproteron

    2205-73-4

    Tiomesteron

    2320-86-7

    Enestebol

    2454-11-7

    Formebolon

    2487-63-0

    Chinbolon

    2668-66-8

    Medryson

    3570-10-3

    Benorteron

    3625-07-8

    Mebolazin

    3638-82-2

    Propetandrol

    3704-09-4

    Miboleron

    3764-87-2

    Trestolon

    5055-42-5

    Silandron

    5060-55-9

    Prednisolonsteaglat

    5197-58-0

    Stenbolon

    5591-27-5

    Clometeron

    5626-34-6

    Prednisolamat

    5714-75-0

    Prednazat

    5874-98-6

    Testosteronketolaurat

    6693-90-9

    Prednazolin

    7483-09-2

    Mesabolon

    7753-60-8

    anecortave

    10161-33-8

    Trenbolon

    10418-03-8

    Stanozolol

    13085-08-0

    Mazipredon

    13583-21-6

    Norclostebol

    13647-35-3

    Trilostan

    14484-47-0

    Deflazacort

    16915-78-9

    Bolenol

    17021-26-0

    Calusteron

    17230-88-5

    Danazol

    17332-61-5

    Isopredniden

    18118-80-4

    Oxisopred

    19120-01-5

    Hydroxystenozol

    19888-56-3

    Fluazacort

    20423-99-8

    Deprodon

    21362-69-6

    Mepitiostan

    24358-76-7

    Nivacortol

    29069-24-7

    Prednimustin

    33122-60-0

    Nordinon

    33765-68-3

    Oxendolon

    41020-79-5

    Dicirenon

    43169-54-6

    Mexrenoatkalium

    49697-38-3

    Rimexolon

    49847-97-4

    Prorenoatkalium

    50801-44-0

    Cortisuzol

    51333-22-3

    Budesonid

    51354-32-6

    Nisterim

    53016-31-2

    norelgestromin

    53608-96-1

    Cloxotestosteron

    60023-92-9

    Roxibolon

    60607-35-4

    Topteron

    61951-99-3

    Tixocortol

    63014-96-0

    Delanteron

    65415-41-0

    Nicocortonid

    66877-67-6

    Domoprednat

    67392-87-4

    Drospirenon

    73771-04-7

    Prednicarbat

    74050-20-7

    Hydrocortisonaceponat

    74220-07-8

    Spirorenon

    76675-97-3

    Resocortol

    77016-85-4

    Plomestan

    79243-67-7

    Rosterolon

    83625-35-8

    Amebucort

    84371-65-3

    Mifepriston

    86401-95-8

    Methylprednisolonaceponat

    87952-98-5

    Mespirenon

    89672-11-7

    Cioteronel

    90350-40-6

    Methylprednisolonsuleptanat

    91935-26-1

    Toripriston

    96301-34-7

    Atamestan

    98319-26-7

    Finasterid

    105051-87-4

    Minamestan

    107000-34-0

    Zanoteron

    107724-20-9

    Eplerenon

    107868-30-4

    Exemestan

    119169-78-7

    Epristerid

    120815-74-9

    Butixocort

    129260-79-3

    Loteprednol

    137099-09-3

    Turosterid

    141845-82-1

    Ciclesonid

    144459-70-1

    Rofleponid

    154229-19-3

    Abirateron

    159811-51-5

    uliprisnil

    164656-23-9

    Dutasterid

    199396-76-4

    asoprisnil

    222732-94-7

    asoprisnil ecamate

    2937 31 00

    51-43-4

    Epinephrin

    2937 39 00

    51-41-2

    Norepinephrin

    329-65-7

    Racepinefrin

    2937 40 00

    55-03-8

    Levothyroxinnatrium

    3130-96-9

    Rathyronin

    6893-02-3

    Liothyronin

    9010-34-8

    Thyroglobulin

    2937 50 00

    363-24-6

    Dinoproston

    551-11-1

    Dinoprost

    745-65-3

    Alprostadil

    33813-84-2

    Deprostil

    35121-78-9

    Epoprostenol

    35700-23-3

    Carboprost

    40665-92-7

    Cloprostenol

    40666-16-8

    Fluprostenol

    51953-95-8

    Doxaprost

    54120-61-5

    Prostalen

    55028-70-1

    Arbaprostil

    56695-65-9

    Rosaprostol

    59122-46-2

    Misoprostol

    59619-81-7

    Etiproston

    60325-46-4

    Sulproston

    61263-35-2

    Meteneprost

    61557-12-8

    Penprosten

    62524-99-6

    Delprostenat

    62559-74-4

    Froxiprost

    63266-93-3

    eganoprost

    64318-79-2

    Gemeprost

    67040-53-3

    Tiprostanid

    67110-79-6

    Luprostiol

    69381-94-8

    Fenprostalen

    69648-38-0

    Butaprost

    69648-40-4

    Oxoprostol

    69900-72-7

    Trimoprostil

    70667-26-4

    Ornoprostil

    71097-83-1

    Nileprost

    71116-82-0

    Tiaprost

    73121-56-9

    Enprostil

    73647-73-1

    Viprostol

    73873-87-7

    Iloprost

    74176-31-1

    Alfaprostol

    77287-05-9

    Rioprostil

    79360-43-3

    Nocloprost

    79672-88-1

    Piriprost

    80225-28-1

    Tilsuprost

    81026-63-3

    Enisoprost

    81845-44-5

    Ciprosten

    81846-19-7

    treprostinil

    83997-19-7

    Ataprost

    85505-64-2

    Vapiprost

    86348-98-3

    Flunoprost

    87269-59-8

    Naxaprosten

    88430-50-6

    Beraprost

    88852-12-4

    Limaprost

    88931-51-5

    Clinprost

    88980-20-5

    Mexiprostil

    90243-98-4

    Dimoxaprost

    90693-76-8

    Eptaloprost

    95722-07-9

    Cicaprost

    105674-77-9

    Lanproston

    108945-35-3

    Taprosten

    110845-89-1

    Remiprostol

    120373-36-6

    Unoproston

    122946-42-3

    Spiriprostil

    130209-82-4

    Latanoprost

    136892-64-3

    ecraprost

    139403-31-9

    Pimilprost

    155206-00-1

    Bimatoprost

    209860-87-7

    tafluprost

    256382-08-8

    rivenprost

    333963-40-9

    lubiprostone

    2937 90 00

    104-14-3

    Octopamin

    13074-00-5

    Azasten

    83646-97-3

    Inocoteron

    2938 10 00

    153-18-4

    Rutosid

    520-27-4

    Diosmin

    7085-55-4

    Troxerutin

    23869-24-1

    Monoxerutin

    30851-76-4

    Ethoxazorutosid

    2938 90 10

    71-63-6

    Digitoxin

    1111-39-3

    Acetyldigitoxin

    1405-76-1

    Gitalin, amorph

    3261-53-8

    Gitaloxin

    7242-04-8

    Pengitoxin

    10176-39-3

    Gitoformat

    17575-22-3

    Lanatosid C

    17598-65-1

    Deslanosid

    20830-75-5

    Digoxin

    30685-43-9

    Metildigoxin

    36983-69-4

    Actodigin

    2938 90 90

    466-06-8

    Proscillaridin

    8063-80-7

    Polisaponin

    14144-06-0

    Disoglusid

    17226-75-4

    Khellosid

    18719-76-1

    Keracyanin

    29767-20-2

    Teniposid

    33156-28-4

    Ramnodigin

    33396-37-1

    Meproscillarin

    33419-42-0

    Etoposid

    99759-19-0

    Tichesid

    100345-64-0

    Siagosid

    131129-98-1

    Mipragosid

    150332-35-7

    Pamachesid

    2939 11 00

    76-41-5

    Oxymorphon

    76-42-6

    Oxycodon

    125-28-0

    Dihydrocodein

    125-29-1

    Hydrocodon

    466-90-0

    Thebacon

    466-99-9

    Hydromorphon

    509-67-1

    Pholcodin

    639-48-5

    Nicomorphin

    14521-96-1

    Etorphin

    52485-79-7

    Buprenorphin

    2939 19 00

    62-67-9

    Nalorphin

    128-62-1

    Noscapin

    143-52-2

    Metopon

    427-00-9

    Desomorphin

    465-65-6

    Naloxon

    466-97-7

    Normorphin

    467-15-2

    Norcodein

    467-18-5

    Myrophin

    509-56-8

    Methyldihydromorphin

    808-24-2

    Nicodicodin

    2183-56-4

    Hydromorphinol

    3688-66-2

    Nicocodin

    4406-22-8

    Cyprenorphin

    7125-76-0

    Codoxim

    14357-78-9

    Diprenorphin

    16008-36-9

    Methyldesorphin

    16549-56-7

    Homprenorphin

    16590-41-3

    Naltrexon

    16676-26-9

    Nalmexon

    20290-10-2

    morphine glucuronide

    20594-83-6

    Nalbuphin

    23758-80-7

    Alletorphin

    25333-77-1

    Acetorphin

    42281-59-4

    Oxilorphan

    55096-26-9

    Nalmefen

    68616-83-1

    Pentamorphon

    69373-95-1

    Diproteverin

    72060-05-0

    Conorfon

    77287-89-9

    Xorphanol

    88939-40-6

    Semorphon

    152657-84-6

    nalfurafine

    2939 20 00

    84-55-9

    Viquidil

    1301-42-4

    Euprocin

    2939 41 00

    90-81-3

    Racephedrin

    2939 42 00

    90-82-4

    Pseudoephedrin

    2939 43 00

    492-39-7

    Cathin

    2939 49 00

    530-54-1

    Methoxyphedrin

    7681-79-0

    Etafedrin

    14838-15-4

    Phenylpropanolamin

    26652-09-5

    Ritodrin

    2939 51 00

    3736-08-1

    Fenetyllin

    2939 59 00

    314-35-2

    Etamiphyllin

    317-34-0

    Aminophyllin

    437-74-1

    Xantinolnicotinat

    479-18-5

    Diprophyllin

    519-30-2

    Dimethazan

    519-37-9

    Etofyllin

    523-87-5

    Dimenhydrinat

    603-00-9

    Proxyphyllin

    606-90-6

    Piprinhydrinat

    1703-48-6

    Dimabefyllin

    2016-63-9

    Bamifyllin

    4499-40-5

    Cholintheophyllinat

    5634-38-8

    Guaifyllin

    6493-05-6

    Pentoxifyllin

    10001-43-1

    Pimefyllin

    10226-54-7

    Lomifyllin

    13460-98-5

    Theodrenalin

    15518-82-8

    Metescufyllin

    15766-94-6

    Theophyllinephedrin

    17243-56-0

    Visnafyllin

    17243-70-8

    Triclofyllin

    17692-30-7

    Diniprofyllin

    17693-51-5

    Promethazinteoclat

    18428-63-2

    Acefyllinpiperazin

    30924-31-3

    Cafaminol

    36921-54-7

    Xantifibrat

    41078-02-8

    Enprofyllin

    53403-97-7

    Pyridofyllin

    54063-54-6

    Reproterol

    54504-70-0

    Etofyllinclofibrat

    55242-55-2

    Propentofyllin

    57076-71-8

    Denbufyllin

    58166-83-9

    Cafedrin

    65184-10-3

    Teoprolol

    69975-86-6

    Doxofyllin

    70788-27-1

    Acefyllinclofibrol

    79712-55-3

    Tazifyllin

    80288-49-9

    Furafyllin

    80294-25-3

    Mexafyllin

    81792-35-0

    Teopranitol

    82190-91-8

    Flufyllin

    85118-43-0

    Fluprofyllin

    90162-60-0

    Isbufyllin

    90749-32-9

    Laprafyllin

    98204-48-9

    Spirofyllin

    98833-92-2

    Stacofyllin

    100324-81-0

    Lisofyllin

    102144-78-5

    Tameridon

    105102-21-4

    Torbafyllin

    107767-55-5

    Albifyllin

    110390-84-6

    Perbufyllin

    116763-36-1

    Nestifyllin

    132210-43-6

    Cipamfyllin

    136145-07-8

    Arofyllin

    151159-23-8

    midaxifylline

    151581-23-6

    Apaxifyllin

    155270-99-8

    istradefylline

    166374-49-8

    naxifylline

    2939 61 00

    60-79-7

    Ergometrin

    2939 62 00

    113-15-5

    Ergotamin

    2939 69 00

    50-37-3

    Lysergid

    113-42-8

    Methylergometrin

    361-37-5

    Methysergid

    511-12-6

    Dihydroergotamin

    3031-48-9

    Acetergamin

    5793-04-4

    Propisergid

    7125-71-5

    Tochizin

    17692-51-2

    Metergolin

    18016-80-3

    Lisurid

    22336-84-1

    Metergotamin

    25614-03-3

    Bromocriptin

    27848-84-6

    Nicergolin

    36945-03-6

    Lergotril

    37686-84-3

    Tergurid

    57935-49-6

    Tiomergin

    59032-40-5

    Disulergin

    59091-65-5

    Delergotril

    60019-20-7

    Brazergolin

    64795-23-9

    Etisulergin

    64795-35-3

    Mesulergin

    66104-22-1

    Pergolid

    66759-48-6

    Desocriptin

    74627-35-3

    Cianergolin

    77650-95-4

    Protergurid

    81409-90-7

    Cabergolin

    81968-16-3

    Mergocriptin

    83455-48-5

    Bromergurid

    87178-42-5

    Dosergosid

    88660-47-3

    Epicriptin

    107052-56-2

    Romergolin

    108674-86-8

    Sergolexol

    121588-75-8

    Amesergid

    2939 91 00

    537-46-2

    Metamfetamin

    2939 99 00

    0-00-0

    exatecan alideximer

    50-39-5

    Protheobromin

    50-55-5

    Reserpin

    52-88-0

    Atropinmethonitrat

    53-18-9

    Bietaserpin

    54-49-9

    Metaraminol

    57-22-7

    Vincristin

    57-94-3

    Tubocurarinchlorid

    80-49-9

    Homatropinmethylbromid

    80-50-2

    Octatropinmethylbromid

    84-36-6

    Syrosingopin

    86-13-5

    Benzatropin

    90-39-1

    Spartein

    90-69-7

    Lobelin

    131-01-1

    Deserpidin

    143-92-0

    Tropenzilinbromid

    357-70-0

    Galantamin

    365-26-4

    Oxilofrin

    428-07-9

    Atromepin

    477-30-5

    Demecolcin

    486-56-6

    Cotinin

    495-83-0

    Tigloidin

    511-55-7

    Xenytropiumbromid

    520-52-5

    Psilocybin

    522-87-2

    Yohimbinsäure

    524-83-4

    Etybenzatropin

    533-08-4

    Tropiglin

    546-06-5

    Conessin

    585-14-8

    Poskin

    602-40-4

    Cyheptropin

    602-41-5

    Thiocolchicosid

    604-51-3

    Deptropin

    865-04-3

    Methoserpidin

    865-21-4

    Vinblastin

    865-24-7

    Vinglycinat

    1028-33-7

    Pentifyllin

    1178-28-5

    Metoserpat

    1242-69-9

    Decitropin

    1617-90-9

    Vincamin

    2589-47-1

    Prajmaliumbitartrat

    3735-85-1

    Mefeserpin

    3784-89-2

    Phenactropiniumchlorid

    4438-22-6

    Atropinoxid

    4880-88-0

    Vinburnin

    4880-92-6

    Apovincamin

    4914-30-1

    Dehydroemetin

    5610-40-2

    Securinin

    5627-46-3

    Clobenztropin

    5868-06-4

    Fentoniumbromid

    7008-24-4

    Chloroserpidin

    7008-42-6

    Acronin

    7009-65-6

    Prampin

    10405-02-4

    Trospiumchlorid

    15130-91-3

    Sultroponium

    15180-03-7

    Alcuroniumchlorid

    15228-71-4

    Vinrosidin

    15790-02-0

    Tropodifen

    17127-48-9

    Glaziovin

    19410-02-7

    Tropirin

    19877-89-5

    Vincanol

    22254-24-6

    Ipratropiumbromid

    23360-92-1

    Vinleurosin

    24815-24-5

    Rescinnamin

    25573-43-7

    Eseridin

    25775-90-0

    Zucapsaicin

    29025-14-7

    Butropiumbromid

    30286-75-0

    Oxitropiumbromid

    33335-58-9

    Dimethyltubocurariniumchlorid

    40796-97-2

    Bemesetron

    42971-09-5

    Vinpocetin

    47562-08-3

    Lorajmin

    51598-60-8

    Cimetropiumbromid

    53643-48-4

    Vindesin

    53862-81-0

    Detajmiumbitartrat

    54022-49-0

    Vinformid

    57475-17-9

    Brovincamin

    57694-27-6

    Vinpolin

    58337-35-2

    Elliptiniumacetat

    63516-07-4

    Flutropiumbromid

    64294-94-6

    Tropabazat

    65285-58-7

    Vincantril

    67699-40-5

    Vinzolidin

    68170-69-4

    Vinepidin

    71031-15-7

    Cathinon

    71486-22-1

    Vinorelbin

    72238-02-9

    Retelliptin

    73573-42-9

    Rescimetol

    74709-54-9

    Vindeburnol

    76352-13-1

    Tropaprid

    79467-19-9

    Sintropiumbromid

    81571-28-0

    Vinleucinol

    81600-06-8

    Vintriptol

    83482-77-3

    Vinmegallat

    85181-40-4

    Tropanserin

    88199-75-1

    Sevitropiummesilat

    89565-68-4

    Tropisetron

    91421-42-0

    rubitecan

    97682-44-5

    Irinotecan

    105118-14-7

    Datelliptiumchlorid

    109889-09-0

    Granisetron

    113932-41-5

    Tematropiummetilsulfat

    117086-68-7

    Ricasetron

    123258-84-4

    Itasetron

    123286-00-0

    Vinfosiltin

    123482-22-4

    Zatosetron

    123948-87-8

    Topotecan

    135905-89-4

    Mirisetron

    139404-48-1

    Tiotropiumbromid

    149882-10-0

    Lurtotecan

    162652-95-1

    Vinflunin

    171335-80-1

    exatecan

    203066-49-3

    pegamotecan

    215604-75-4

    afeletecan

    220997-97-7

    diflomotecan

    220998-10-7

    elomotecan

    256411-32-2

    belotecan

    292618-32-7

    gimatecan

    2940 00 00

    488-69-7

    fosfructose

    585-86-4

    Lactitol

    4618-18-2

    Lactulose

    7585-39-9

    Betadex

    10016-20-3

    Alfadex

    10310-32-4

    Tribenosid

    15351-13-0

    Nicofuranose

    15879-93-3

    Chloralose

    29899-95-4

    Clobenosid

    33779-37-2

    Salprotosid

    54182-58-0

    Sucralfat

    55902-93-7

    Mebenosid

    56824-20-5

    Amiprilose

    57680-56-5

    Sucrosofat

    96427-12-2

    Lactalfat

    132682-98-5

    Glufosfamid

    133692-55-4

    Seprilose

    179067-42-6

    tafluposide

    187269-40-5

    bimosiamose

    2941 10 00

    26787-78-0

    Amoxicillin

    69-53-4

    Ampicillin

    6489-97-0

    Metampicillin

    33817-20-8

    Pivampicillin

    61-32-5

    Meticillin

    61-33-6

    Benzylpenicillin

    61-72-3

    Cloxacillin

    66-79-5

    Oxacillin

    87-08-1

    Phenoxymethylpenicillin

    87-09-2

    Almecillin

    147-52-4

    Nafcillin

    147-55-7

    Pheneticillin

    525-94-0

    Adicillin

    551-27-9

    Propicillin

    751-84-8

    Benethaminpenicillin

    983-85-7

    Penamecillin

    1538-09-6

    Benzathinbenzylpenicillin

    1596-63-0

    Quinacillin

    1926-48-3

    Fenbenicillin

    1926-49-4

    Clometocillin

    3116-76-5

    Dicloxacillin

    3485-14-1

    Ciclacillin

    3511-16-8

    Hetacillin

    3736-12-7

    Levopropicillin

    4697-36-3

    Carbenicillin

    4780-24-9

    Isopropicillin

    5250-39-5

    Flucloxacillin

    6011-39-8

    Clemizolpenicillin

    7009-88-3

    Phenyracillin

    10004-67-8

    Amantocillin

    15949-72-1

    Prazocillin

    17243-38-8

    Azidocillin

    22164-94-9

    Suncillin

    26552-51-2

    Tifencillin

    26774-90-3

    Epicillin

    27025-49-6

    Carfecillin

    34787-01-4

    Ticarcillin

    35531-88-5

    Carindacillin

    37091-66-0

    Azlocillin

    40966-79-8

    Sarpicillin

    41744-40-5

    Sulbenicillin

    47747-56-8

    Talampicillin

    50972-17-3

    Bacampicillin

    51154-48-4

    Fibracillin

    51481-65-3

    Mezlocillin

    53861-02-2

    Oxetacillin

    54340-65-7

    Furbucillin

    55530-41-1

    Rotamicillin

    55975-92-3

    Pirbenicillin

    56211-43-9

    Tameticillin

    61477-96-1

    Piperacillin

    63358-49-6

    Aspoxicillin

    63469-19-2

    Apalcillin

    66148-78-5

    Temocillin

    66327-51-3

    Fuzlocillin

    67337-44-4

    Sarmoxicillin

    69414-41-1

    Piridicillin

    76497-13-7

    Sultamicillin

    78186-33-1

    Fumoxicillin

    82509-56-6

    Piroxicillin

    86273-18-9

    Lenampicillin

    98048-07-8

    Fomidacillin

    151287-22-8

    Tobicillin

    2941 20 80

    57-92-1

    Streptomycin

    4480-58-4

    Streptoniazid

    11011-72-6

    Bluensomycin

    94554-99-1

    Paldimycin

    2941 30 00

    57-62-5

    Chlortetracyclin

    60-54-8

    Tetracyclin

    79-57-2

    Oxytetracyclin

    127-33-3

    Demeclocyclin

    564-25-0

    Doxycyclin

    751-97-3

    Rolitetracyclin

    808-26-4

    Sancyclin

    914-00-1

    Metacyclin

    987-02-0

    Demecyclin

    992-21-2

    Lymecyclin

    1110-80-1

    Pipacyclin

    1181-54-0

    Clomocyclin

    2013-58-3

    Meclocyclin

    4599-60-4

    Penimepicyclin

    5585-59-1

    Nitrocyclin

    5874-95-3

    Amicyclin

    10118-90-8

    Minocyclin

    15301-82-3

    Pecocyclin

    15590-00-8

    Etamocyclin

    15599-51-6

    Apicyclin

    16259-34-0

    Penimocyclin

    16545-11-2

    Guamecyclin

    31770-79-3

    Meglucyclin

    58298-92-3

    Colimecyclin

    220620-09-7

    tigecycline

    2941 40 00

    56-75-7

    Chloramphenicol

    847-25-6

    Racefenicol

    13838-08-9

    Azidamfenicol

    15318-45-3

    Thiamphenicol

    31342-36-6

    Cloramfenicolpantotenat, zusammengesetzt

    76639-94-6

    Florfenicol

    2941 50 00

    114-07-8

    Erythromycin

    527-75-3

    Berythromycin

    53066-26-5

    Lexithromycin

    62013-04-1

    Dirithromycin

    80214-83-1

    Roxithromycin

    81103-11-9

    Clarithromycin

    82664-20-8

    Flurithromycin

    84252-03-9

    Erythromycinstinoprat

    96128-89-1

    Erythromycinacistrat

    110480-13-2

    idremcinal

    2941 90 00

    0-00-0

    Actagardin

    0-00-0

    Ardacin

    0-00-0

    ozogamicin

    50-07-7

    Mitomycin

    50-59-9

    Cefaloridin

    50-76-0

    Dactinomycin

    53-79-2

    Puromycin

    59-01-8

    Kanamycin

    66-81-9

    Cicloheximid

    68-41-7

    Cycloserin

    113-73-5

    Gramicidin S

    115-02-6

    Azaserin

    119-04-0

    Framycetin

    125-65-5

    Pleuromulin

    126-07-8

    Griseofulvin

    153-61-7

    Cefalotin

    154-21-2

    Lincomycin

    303-81-1

    Novobiocin

    480-49-9

    Filipin

    580-74-5

    Xantocillin

    636-47-5

    Stallimycin

    801-52-5

    Porfiromycin

    859-07-4

    Cefaloram

    1018-71-9

    Pyrrolnitrin

    1066-17-7

    Colistin

    1391-41-9

    Endomycin

    1392-21-8

    Kitasamycin

    1393-87-9

    Fusafungin

    1394-02-1

    Hachimycin

    1397-89-3

    Amphotericin B

    1400-61-9

    Nystatin

    1401-69-0

    Tylosin

    1402-81-9

    Ambomycin

    1402-82-0

    Amfomycin

    1402-84-2

    Antelmycin

    1403-17-4

    Candicidin

    1403-47-0

    Duazomycin

    1403-66-3

    Gentamicin

    1403-71-0

    Hamycin

    1403-99-2

    Mitogillin

    1404-04-2

    Neomycin

    1404-08-6

    Neutramycin

    1404-15-5

    Nogalamycin

    1404-20-2

    Peliomycin

    1404-26-8

    Polymyxin B

    1404-48-4

    Relomycin

    1404-55-3

    Ristocetin

    1404-59-7

    Rutamycin

    1404-64-4

    Sparsomycin

    1404-74-6

    Streptovarycin

    1404-88-2

    Tyrothricin

    1404-90-6

    Vancomycin

    1405-00-1

    Viridofulvin

    1405-52-3

    Sulfomyxin

    1405-87-4

    Bacitracin

    1405-97-6

    Gramicidin

    1407-05-2

    Methocidin

    1695-77-8

    Spectinomycin

    2750-76-7

    Rifamid

    2751-09-9

    Troleandomycin

    3577-01-3

    Cefaloglycin

    3922-90-5

    Oleandomycin

    3930-19-6

    Rufocromomycin

    4117-65-1

    Aspartocin

    4434-05-3

    Cumamycin

    4564-87-8

    Carbomycin

    4696-76-8

    Bekanamycin

    4803-27-4

    Antramycin

    5575-21-3

    Cefalonium

    6990-06-3

    Fusidinsäure

    6998-60-3

    Rifamycin

    7542-37-2

    Paromomycin

    7644-67-9

    Azotomycin

    7681-93-8

    Natamycin

    8025-81-8

    Spiramycin

    8052-16-2

    Cactinomycin

    9014-02-2

    Zinostatin

    10118-85-1

    Lidimycin

    10206-21-0

    Cefacetril

    11003-38-6

    Capreomycin

    11006-70-5

    Olivomycin

    11006-76-1

    Pristinamycin

    11006-76-1

    Virginiamycin

    11006-76-1

    Mikamycin

    11006-76-1

    Ostreogrycin

    11014-70-3

    Levorin

    11015-37-5

    Bambermycin

    11029-70-2

    Heliomycin

    11033-34-4

    Steffimycin

    11043-99-5

    Mitomalcin

    11048-13-8

    Nebramycin

    11048-15-0

    Kalafungin

    11051-71-1

    Avilamycin

    11056-06-7

    Bleomycin

    11056-09-0

    Ranimycin

    11056-11-4

    Biniramycin

    11056-12-5

    Cirolemycin

    11056-14-7

    Mitocarcin

    11056-15-8

    Mitosper

    11056-16-9

    Nifungin

    11096-49-4

    Partricin

    11115-82-5

    Enramycin

    11121-32-7

    Mepartricin

    12650-69-0

    Mupirocin

    12772-35-9

    Butirosin

    13058-67-8

    Lucimycin

    13292-46-1

    Rifampicin

    14289-25-9

    Diproleandomycin

    15686-71-2

    Cefalexin

    16846-24-5

    Josamycin

    17090-79-8

    Monensin

    18323-44-9

    Clindamycin

    18378-89-7

    Plicamycin

    18883-66-4

    Streptozocin

    19504-77-9

    Pecilocin

    20830-81-3

    Daunorubicin

    21102-49-8

    volpristin

    21593-23-7

    Cefapirin

    22733-60-4

    Siccanin

    23110-15-8

    Fumagillin

    23155-02-4

    Fosfomycin

    23214-92-8

    Doxorubicin

    23477-98-7

    Sedecamycin

    24280-93-1

    Mycophenolinsäure

    25546-65-0

    Ribostamycin

    25953-19-9

    Cefazolin

    25999-31-9

    Lasalocid

    26631-90-3

    Brobactam

    26973-24-0

    Ceftezol

    27661-27-4

    Benaxibin

    28022-11-9

    Megalomicin

    30387-39-4

    Colistimethatnatrium

    31101-25-4

    Mirincamycin

    32385-11-8

    Sisomicin

    32886-97-8

    Pivmecillinam

    32887-01-7

    Mecillinam

    32986-56-4

    Tobramycin

    32988-50-4

    Viomycin

    33103-22-9

    Enviomycin

    34444-01-4

    Cefamandol

    34493-98-6

    Dibekacin

    35457-80-8

    Midecamycin

    35607-66-0

    Cefoxitin

    35775-82-7

    Maridomycin

    35834-26-5

    Rosaramicin

    36441-41-5

    Lividomycin

    36889-15-3

    Betamicin

    36920-48-6

    Cefoxazol

    37305-75-2

    Actaplanin

    37321-09-8

    Apramycin

    37332-99-3

    Avoparcin

    37517-28-5

    Amikacin

    37717-21-8

    Flurocitabin

    38129-37-2

    Bicozamycin

    38821-53-3

    Cefradin

    39685-31-9

    Cefuracetim

    41952-52-7

    Cefcanel

    47917-41-9

    Primycin

    50370-12-2

    Cefadroxil

    50846-45-2

    Bacmecillinam

    50935-04-1

    Carubicin

    50935-71-2

    Mocimycin

    51025-85-5

    Arbekacin

    51627-14-6

    Cefatrizin

    51627-20-4

    Cefaparol

    51762-05-1

    Cefroxadin

    52093-21-7

    Micronomicin

    52231-20-6

    Cefrotil

    53003-10-4

    Salinomycin

    53228-00-5

    Cetocyclin

    53994-73-3

    Cefaclor

    54083-22-6

    Zorubicin

    54182-61-5

    Vistatolon

    54182-65-9

    Azalomycin

    54818-11-0

    Cefsumid

    55134-13-9

    Narasin

    55268-75-2

    Cefuroxim

    55297-95-5

    Tiamulin

    55779-06-1

    Astromicin

    55870-64-9

    Pentisomicin

    56124-62-0

    valrubicin

    56187-47-4

    Cefazedon

    56283-74-0

    Laidlomycin

    56377-79-8

    Nosiheptid

    56391-56-1

    Netilmicin

    56420-45-2

    Epirubicin

    56592-32-6

    Efrotomycin

    56689-42-0

    Repromicin

    56796-20-4

    Cefmetazol

    57576-44-0

    Aclarubicin

    57847-69-5

    Cefedrolor

    58152-03-7

    Isepamicin

    58665-96-6

    Cefazaflur

    58857-02-6

    Ambruticin

    58944-73-3

    Sinefungin

    58957-92-9

    Idarubicin

    58970-76-6

    Ubenimex

    59733-86-7

    Butikacin

    59794-18-2

    Paulomycin

    59865-13-3

    Ciclosporin

    60925-61-3

    Ceforanid

    61036-62-2

    Teicoplanin

    61270-58-4

    Cefonicid

    61379-65-5

    Rifapentin

    61622-34-2

    Cefotiam

    62107-94-2

    Plauracin

    62587-73-9

    Cefsulodin

    62893-19-0

    Cefoperazon

    63521-85-7

    Esorubicin

    63527-52-6

    Cefotaxim

    64221-86-9

    Imipenem

    64314-52-9

    Medorubicin

    64952-97-2

    Latamoxef

    65052-63-3

    Cefetamet

    65057-90-1

    Talisomycin

    65085-01-0

    Cefmenoxim

    65195-55-3

    Abamectin

    65307-12-2

    Cefetrizol

    66211-92-5

    Detorubicin

    66474-36-0

    Cefivitril

    66508-53-0

    Fosmidomycin

    66887-96-5

    Propikacin

    68247-85-8

    Peplomycin

    68373-14-8

    Sulbactam

    68401-81-0

    Ceftizoxim

    69712-56-7

    Cefotetan

    69739-16-8

    Cefodizim

    70288-86-7

    Ivermectin

    70639-48-4

    Etisomicin

    70774-25-3

    Leurubicin

    70797-11-4

    Cefpiramid

    71048-88-9

    Ceftioxid

    71628-96-1

    Menogaril

    72496-41-4

    Pirarubicin

    72558-82-8

    Ceftazidim

    72559-06-9

    Rifabutin

    73384-59-5

    Ceftriaxon

    73684-69-2

    Mirosamicin

    74014-51-0

    Rokitamycin

    75481-73-1

    Cefminox

    76168-82-6

    Ramoplanin

    76470-66-1

    Loracarbef

    76610-84-9

    Cefbuperazon

    77360-52-2

    Ceftiolen

    78110-38-0

    Aztreonam

    79350-37-1

    Cefixim

    79404-91-4

    Cilofungin

    79548-73-5

    Pirlimycin

    80195-36-4

    Cefdaloxim

    80210-62-4

    Cefpodoxim

    80370-57-6

    Ceftiofur

    80621-81-4

    Rifaximin

    82219-78-1

    Cefuzonam

    82547-58-8

    Cefteram

    83905-01-5

    Azithromycin

    84845-57-8

    Ritipenem

    84878-61-5

    Maduramicin

    84880-03-5

    Cefpimizol

    84957-29-9

    Cefpirom

    84957-30-2

    Cefchinom

    87638-04-8

    Carumonam

    87726-17-8

    Panipenem

    88040-23-7

    Cefepim

    88669-04-9

    Trospectomycin

    89786-04-9

    Tazobactam

    90850-05-8

    Gloximonam

    90898-90-1

    Oximonam

    91832-40-5

    Cefdinir

    92665-29-7

    Cefprozil

    94168-98-6

    Rifametan

    96036-03-2

    Meropenem

    96497-67-5

    Rodorubicin

    97068-30-9

    Elsamitrucin

    97275-40-6

    Cefcaneldaloxat

    97519-39-6

    Ceftibuten

    99665-00-6

    Flomoxef

    101312-92-9

    Valnemulin

    102130-84-7

    Nemadectin

    102507-71-1

    Tigemonam

    103060-53-3

    Daptomycin

    103238-57-9

    Cefempidon

    104145-95-1

    Cefditoren

    105239-91-6

    Cefclidin

    106560-14-9

    Faropenem

    107452-79-9

    Cefmepidiumchlorid

    108050-54-0

    Tilmicosin

    108319-07-9

    Pirazmonam

    108852-90-0

    Nemorubicin

    109545-84-8

    evernimicin

    110267-81-7

    Amrubicin

    113102-19-5

    Rifamexil

    113167-61-6

    Terdecamycin

    113359-04-9

    Cefozopran

    113378-31-7

    Semduramicin

    114451-30-8

    Ganefromycin

    116853-25-9

    Cefluprenam

    117211-03-7

    Cefetecol

    117704-25-3

    Doramectin

    119673-08-4

    becatecarin

    120138-50-3

    Chinupristin

    120410-24-4

    Biapenem

    120788-07-0

    Sulopenem

    121584-18-7

    Valspodar

    122173-74-4

    Mideplanin

    122841-10-5

    Cefoselis

    123997-26-2

    Eprinomectin

    127785-64-2

    Basifungin

    129639-79-8

    Abafungin

    129791-92-0

    Rifalazil

    135821-54-4

    Ceftizoxim Alapivoxil

    135889-00-8

    Cefcapen

    140128-74-1

    cefmatilen

    140637-86-1

    galarubicin

    148016-81-3

    doripenem

    149951-16-6

    Lenapenem

    152044-54-7

    patupilone

    153832-46-3

    Ertapenem

    156131-91-8

    Dimadectin

    156769-21-0

    Sanfetrinem

    159445-62-2

    Orientiparcin

    161715-24-8

    tebipenem pivoxil (tebipenem)

    162808-62-0

    Caspofungin

    166663-25-8

    anidulafungin

    171047-47-5

    ladirubicin

    171099-57-3

    oritavancin

    171500-79-1

    dalbavancin

    173838-31-8

    Telithromycin

    193811-33-5

    tacapenem

    205110-48-1

    cethromycin

    209467-52-7

    ceftobiprole

    211100-13-9

    sabarubicin

    217500-96-4 tulathromycin A + 280755-12-6 tulath. B

    Tulathromycin

    219989-84-1

    ixabepilone

    224452-66-8

    retapamulin

    234096-34-5

    cefovecin

    235114-32-6

    micafungin

    371918-51-3 (component A3), 371918-44-4 (component A4)

    latidectin

    372151-71-8

    telavancin

    376653-43-9

    ceftobiprole medocaril

    2942 00 00

    16037-91-5

    Natriumstibogluconat

    3001 20 10

    123774-72-1

    Sargramostim

    134088-74-7

    Nartograstim

    135968-09-1

    Lenograstim

    3001 20 90

    83712-60-1

    Defibrotid

    99283-10-0

    Molgramostim

    121181-53-1

    Filgrastim

    121547-04-4

    Mirimostim

    127757-91-9

    Regramostim

    3001 90 91

    9005-49-6

    Heparinnatrium

    3001 90 98

    54182-59-1

    Sulglicotid

    120993-53-5

    Desirudin

    3002 10

    9008-11-1

    Interferon beta

    9008-11-1

    Interferon gamma

    9008-11-1

    Interferon alfa

    118390-30-0

    Interferon alfacon-1

    3002 10 10

    137487-62-8

    Alvirceptsudotox

    3002 10 91

    0-00-0

    Hemoglobinglutamer

    0-00-0

    Biciromab

    0-00-0

    Dorlimomab aritox

    0-00-0

    anatumomab mafenatox

    0-00-0

    epitumomab

    0-00-0

    Muromonab-CD3

    0-00-0

    Sevirumab

    0-00-0

    Tuvirumab

    0-00-0

    ziralimumab

    9000-94-6

    Antithrombin III, menschlich

    117305-33-6

    Telimomabaritox

    126132-83-0

    Imciromab

    127757-92-0

    Maslimomab

    138661-01-5

    Nebacumab

    141410-98-2

    Edobacomab

    141483-72-9

    Zolimomabaritox

    142864-19-5

    Enlimomab

    143653-53-6

    Abciximab

    144058-40-2

    Satumomab

    145832-33-3

    Detumomab

    147191-91-1

    Priliximab

    148189-70-2

    Votumumab

    150631-27-9

    Nacolomabtafenatox

    151763-64-3

    Capromab

    152923-56-3

    Daclizumab

    152981-31-2

    Inolimomab

    153101-26-9

    Regavirumab

    154361-48-5

    Arcitumomab

    156227-98-4

    Afelimomab

    156586-89-9

    Edrecolomab

    156586-90-2

    Cedelizumab

    156586-92-4

    Altumomab

    158318-63-9

    Bectumomab

    159445-64-4

    Odulimomab

    162774-06-3

    Nerelimomab

    166089-32-3

    Lintuzumab

    167747-19-5

    Sulesomab

    167747-20-8

    Felvizumab

    167816-91-3

    Faralimomab

    169802-84-0

    Enlimomab Pegol

    170277-31-3

    Infliximab

    171656-50-1

    Igovomab

    174722-30-6

    Keliximab

    174722-31-7

    Rituximab

    179045-86-4

    Basiliximab

    180288-69-1

    Trastuzumab

    182912-58-9

    Clenoliximab

    188039-54-5

    palivizumab

    189261-10-7

    natalizumab

    192391-48-3

    tositumomab

    195158-85-1

    vepalimomab

    195189-17-4

    minretumomab

    196078-29-2

    mepolizumab

    197099-66-4

    rovelizumab

    197462-97-8

    hemoglobin raffimer

    202833-07-6

    morolimumab

    202833-08-7

    atorolimumab

    205923-56-4

    cetuximab

    205923-57-5

    epratuzumab

    206181-63-7

    ibritumomab tiuxetan

    211323-03-4

    erlizumab

    213327-37-8

    oregovomab

    214559-60-1

    bivatuzumab

    214745-43-4

    efalizumab

    216503-57-0

    alemtuzumab

    216503-58-1

    mitumomab

    216669-97-5

    sibrotuzumab

    216974-75-3

    bevacizumab

    219649-07-7

    labetuzumab

    219685-50-4

    eculizumab

    219685-93-5

    pexelizumab

    219716-33-3

    visilizumab

    220578-59-6

    gemtuzumab

    220651-94-5

    ruplizumab

    235428-87-2

    taplitumomab paptox

    241473-69-8

    reslizumab

    242138-07-4

    omalizumab

    244096-20-6

    gavilimomab

    250242-54-7

    lemalesomab

    252662-47-8

    toralizumab

    263547-71-3

    epitumomab cituxetan

    267227-08-7

    apolizumab

    272780-74-2

    metelimumab

    285985-06-0

    lerdelimumab

    288392-69-8

    siplizumab

    292819-64-8

    ecromeximab

    299423-37-3

    teneliximab

    326859-36-3

    fontolizumab

    331243-22-2

    pascolizumab

    331731-18-1

    adalimumab

    336801-86-6

    vapaliximab

    339177-26-3

    panitumumab

    339186-68-4

    matuzumab

    347396-82-1

    ranibizumab

    356547-88-1

    belimumab

    357613-77-5

    galiximab

    357613-86-6

    lumiliximab

    375348-49-5

    bertilimumab

    375823-41-9

    tocilizumab

    380610-22-0

    talizumab

    380610-27-5

    pertuzumab

    395639-53-9

    aselizumab

    400010-39-1

    cantuzumab mertansine

    428863-50-7

    certolizumab pegol

    468715-71-1

    elsilimomab

    476181-74-5

    golimumab

    499212-74-7

    pritumumab

    502496-16-4

    urtoxazumab

    503605-66-1

    adecatumumab

    509077-98-9

    catumaxomab

    509077-99-0

    ertumaxomab

    521079-87-8

    tefibazumab

    537694-98-7

    besilesomab

    558480-40-3

    volociximab

    565451-13-0

    raxibacumab

    569658-79-3

    libivirumab

    569658-80-6

    exbivirumab

    595566-61-3

    pagibaximab

    635715-01-4

    inotuzumab ozogamicin

    648895-38-9

    bapineuzumab

    652153-01-0

    zanolimumab

    658052-09-6

    mapatumumab

    667901-13-5

    zalutumumab

    679818-59-8

    ofatumumab

    3002 10 95

    0-00-0

    Fibrin, menschlich

    0-00-0

    Moroctocog alfa

    98530-76-8

    Drotrecogin alfa (aktiviert)

    102786-61-8

    Eptacog alfa (aktiviert)

    112721-39-8

    Pifonakin

    113478-33-4

    Nonacog alfa

    124146-64-1

    Mobenakin

    137463-76-4

    Milodistim

    139076-62-3

    Octocog alfa

    142261-03-8

    Hemoglobin crosfumaril

    142298-00-8

    Emoctakin

    143090-92-0

    Anakinra

    143631-61-2

    Atexakin alfa

    145941-26-0

    Oprelvekin

    148363-16-0

    Epoetin omega

    148637-05-2

    Cilmostim

    148641-02-5

    Muplestim

    148883-56-1

    Tifacogin

    149824-15-7

    ilodecakin

    154248-96-1

    Iroplact

    154725-65-2

    Epoetin epsilon

    156679-34-4

    Lenercept

    161753-30-6

    Daniplestim

    163545-26-4

    ancestim

    166089-33-4

    Nagrestipen

    185243-69-0

    Etanercept

    187348-17-0

    edodekin alfa

    207137-56-2

    binetrakin

    209810-58-2

    Darbepoetin alfa

    222535-22-0

    alefacept

    244130-01-6

    mirostipen

    246861-96-1

    garnocestim

    261356-80-3

    Epoetin delta

    332348-12-6

    abatacept

    465540-87-8

    taneptacogin alfa

    479198-61-3

    iboctadekin

    604802-70-2

    epoetin zeta

    706808-37-9

    belatacept

    3002 10 99

    0-00-0

    Fibrin, vom Rind

    84720-88-7

    antithrombin alfa

    141752-91-2

    Pegaldesleukin

    3002 90 90

    0-00-0

    Tendamistat

    223577-45-5

    aviscumine

    372075-36-0

    cintredekin besudotox

    3003 20 00

    123760-07-6

    Zinostatinstimalamer

    3003 31 00

    8049-62-5

    Insulinzinksuspension (krystallin)

    8049-62-5

    zusammengesetzte Insulinzinksuspension

    8049-62-5

    Insulinzinksuspension (amorph)

    8052-74-2

    Isophaninsulin

    8063-29-4

    Zweiphasen-Insulininjektion

    3003 39 00

    0-00-0

    Plusonermin

    8049-55-6

    Corticotropinzinkhydroxid

    3003 40 00

    8012-34-8

    Mercurophyllin

    8069-64-5

    Merallurid

    60135-06-0

    Mercumatilinnatrium

    3003 90 10

    8002-90-2

    Chiniofon

    3003 90 90

    0-00-0

    Fuladectin

    5779-59-9

    Alazanintriclofenat

    8026-10-6

    Natriumchloridzusammensetzungslösung

    8026-79-7

    Natriumlactatzusammensetzungslösung

    8031-09-2

    Natriummorrhuat

    9014-67-9

    Aloxiprin

    12040-73-2

    Sucralox

    12182-48-8

    Glucalox

    13051-01-9

    Carbazochromsalicylat

    66813-51-2

    Alexitolnatrium

    3004 31

    9004-10-8

    Neutralinsulininjektion

    9004-17-5

    Protaminzinkinsulininjektion

    9004-21-1

    Globinzinkinsulininjektion

    3203 00 10

    547-17-1

    Xantofylpalmitat

    3204 12 00

    3861-73-2

    Anazolennatrium

    15722-48-2

    Olsalazin

    3204 13 00

    92-31-9

    Toloniumchlorid

    548-62-9

    Methylrosaniliniumchlorid

    7232-51-1

    Pararosanilinembonat

    3204 19 00

    7235-40-7

    Betacaroten

    3204 90 00

    1461-15-0

    Oftascein

    3402 12 00

    8001-54-5

    Benzalkoniumchlorid

    3402 13 00

    104-31-4

    Benzonatat

    9002-92-0

    Lauromacrogol 400

    9002-93-1

    Octoxinol

    9003-11-6

    Poloxamer

    9003-11-6

    Poloxalen

    9004-95-9

    Cetomacrogol 1000

    9005-64-5

    Polysorbat 21

    9005-64-5

    Polysorbat 20

    9005-65-6

    Polysorbat 80

    9005-65-6

    Polysorbat 81

    9005-66-7

    Polysorbat 40

    9005-67-8

    Polysorbat 60

    9005-67-8

    Polysorbat 61

    9005-70-3

    Polysorbat 85

    9009-51-2

    Polysorbat 8

    9016-45-9

    Nonoxinol

    9017-37-2

    Polysorbat 1

    57821-32-6

    Menfegol

    154362-61-5

    Polysorbat 120

    3504 00 90

    9009-65-8

    Protaminsulfat

    3507 90 90

    0-00-0

    eufauserase

    9000-99-1

    Brinase

    9001-00-7

    Bromelaine

    9001-01-8

    Kallidinogenase

    9001-09-6

    Chymopapain

    9001-54-1

    Hyaluronidase

    9001-62-1

    Rizolipase

    9001-74-5

    Penicillinase

    9002-01-1

    Streptokinase

    9002-04-4

    Thrombin, von Rindern

    9004-07-3

    Chymotrypsin

    9004-09-5

    Fibrinolysin (menschlich)

    9016-01-7

    Orgotein

    9031-11-2

    Tilactase

    9039-53-6

    Urokinase

    9039-61-6

    Batroxobin

    9046-56-4

    Ancrod

    9074-07-1

    Promelase

    9074-87-7

    glucarpidase

    12211-28-8

    Sutilains

    37312-62-2

    Serrapeptase

    37326-33-3

    Hyalosidase

    37340-82-2

    Streptodornase

    50936-59-9

    idursulfase (idusulfase)

    51899-01-5

    Ocrase

    63551-77-9

    Sfericase

    81669-57-0

    Anistreplase

    99149-95-8

    Saruplase

    99821-44-0

    Nasaruplase

    99821-47-3

    Urokinase alfa

    104138-64-9

    Agalsidase alfa

    104138-64-9

    Agalsidase beta

    105857-23-6

    Alteplase

    110294-55-8

    Sudismase

    120608-46-0

    Duteplase

    130167-69-0

    Pegaspargase

    131081-40-8

    Silteplase

    133652-38-7

    Reteplase

    134774-45-1

    Rasburicase

    136653-69-5

    nasaruplase beta

    143003-46-7

    Alglucerase

    143831-71-4

    Dornase alfa

    145137-38-8

    desmoteplase

    149394-67-2

    Ledismase

    151912-11-7

    amediplase

    151912-42-4

    Pamiteplase

    154248-97-2

    Imiglucerase

    155773-57-2

    Pegorgotein

    156616-23-8

    Monteplase

    159445-63-3

    Nateplase

    191588-94-0

    Tenecteplase

    196488-72-9

    ranpirnase

    208576-22-1

    epafipase

    210589-09-6

    Laronidase

    259074-76-5

    alfimeprase

    420784-05-0

    alglucosidase alfa

    552858-79-4

    Galsulfase

    3808 94 10

    505-86-2

    Cetrimid

    3824 90 64

    8063-24-9

    Acriflaviniumchlorid

    87806-31-3

    Porfimernatrium

    3824 90 97

    1338-39-2

    Sorbitanlaurat

    1338-41-6

    Sorbitanstearat

    1338-43-8

    Sorbitanoleat

    8007-43-0

    Sorbitansequioleat

    26266-57-9

    Sorbitanpalmitat

    26658-19-5

    Sorbitantristearat

    107667-60-7

    Polaprezinc

    3901 90 90

    25053-27-4

    Natriumapolat

    3902 90 90

    71251-04-2

    Surfomer

    3905 99 90

    9003-39-8

    Povidon

    9003-39-8

    Crospovidon

    3906 90 90

    9003-97-8

    Polycarbophil

    246527-99-1

    mureletecan

    3907 10 00

    54531-52-1

    Polybenzarsol

    3907 20

    9005-71-4

    Polysorbat 65

    3907 20 21

    0-00-0

    pegaptanib

    187139-68-0

    pegacaristim

    198153-51-4

    Peginterferon alfa-2a

    204565-76-4

    pegnartograstim

    208265-92-3

    Pegfilgrastim

    215647-85-1

    Peginterferon alfa-2b

    330988-75-5

    pegsunercept

    3907 20 99

    186638-10-8

    Pegmusirudin

    3907 30 00

    9003-23-0

    Polyetaden

    3907 99

    26009-03-0

    Polyglycolinsäure

    3907 99 19

    41706-81-4

    Poliglecapron

    3908 90 00

    263351-82-2

    paclitaxel poliglumex

    3909 10 00

    9011-05-6

    Polynoxylin

    3909 40 00

    101418-00-2

    Policresulen

    3911 90

    75345-27-6

    Polidroniumchlorid

    3911 90 19

    31512-74-0

    Polixetoniumchlorid

    95522-45-5

    Colestilan

    3911 90 99

    28210-41-5

    tolevamer

    29535-27-1

    Maletamer

    32289-58-0

    Polihexanid

    41385-14-2

    Leuciglumer

    52757-95-6

    Sevelamer

    54063-44-4

    Ferropolimaler

    56959-18-3

    Glusoferron

    82230-03-3

    Carbetimer

    90409-78-2

    Polifeprosan

    182815-43-6

    Colesevelam

    3912 31 00

    9000-11-7

    Croscarmellose

    3912 39 80

    0-00-0

    Celucloral

    9004-67-5

    Methylcellulose

    3912 90 10

    9004-36-8

    Cellaburat

    9004-38-0

    Cellacefat

    3913 90 00

    0-00-0

    Certoparinnatrium

    0-00-0

    Minolteparinnatrium

    0-00-0

    Nadroparincalcium

    0-00-0

    Parnaparinnatrium

    0-00-0

    Pentosanpolysulfatnatrium

    0-00-0

    Reviparinnatrium

    0-00-0

    Tinzaparinnatrium

    8063-26-1

    Dextriferron

    9004-54-0

    Dextran

    9012-76-4

    Poliglusam

    9015-56-9

    Polygelin

    9015-73-0

    Colextran

    9041-08-1

    deligoparin sodium

    9041-08-1

    Enoxaparinnatrium

    9041-08-1

    Ardeparinnatrium

    9041-08-1

    Dalteparinnatrium

    9050-67-3

    Sizofiran

    37209-31-7

    Detralfat

    39464-87-4

    Betasizofiran

    53973-98-1

    Poligeenan

    56087-11-7

    Dextranomer

    57459-72-0

    Suleparoidnatrium

    57680-55-4

    Gleptoferron

    57821-29-1

    Sulodexid

    64440-87-5

    Cideferron

    83513-48-8

    Danaparoidnatrium

    110042-95-0

    Acemannan

    329306-27-6

    livaraparin calcium

    3914 00 00

    11041-12-6

    Colestyramin

    50925-79-6

    Colestipol

    54182-62-6

    Polacrilin

    56227-39-5

    Polidexidsulfat

    ANHANG 4

    LISTE DER PRÄFIXE UND SUFFIXE, DIE IN KOMBINATION MIT DEN INN DES ANHANGS 3 DIE SALZE, ESTER ODER HYDRATE DIESER INN BEZEICHNEN; FÜR DIESE SALZE, ESTER ODER HYDRATE GILT ZOLLFREIHEIT, SOFERN SIE IN DIESELBE SECHSSTELLIGE HS-UNTERPOSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND

    Präfixe und Suffixe können miteinander kombiniert werden (z. B. Hydrochloridphosphat). Es können vervielfältigende Präfixe, wie z. B. Bi-, Bis-, Di-, Hemi-, Hepta-, Hexa-, Mono-, Penta-, Sesqui-, Tetra-, Tri-, Tris- usw. vorangestellt werden (z. B. Diacetat). In gleicher Weise können Synonyme und systematische Bezeichnungen verwendet werden.

    INN sind die internationalen Freinamen für Arzneimittel der Weltgesundheitsorganisation (International Nonproprietary Names for pharmaceutical substances, World Health Organization).

    INNRG sind die im Verzeichnis „International Nonproprietary Names (INN) for pharmaceutical substances, Names for radicals & groups, comprehensive list 2004“ aufgeführten Radikale und Gruppen.

    INNCN sind die im Verzeichnis „International Nonproprietary Names (INN) for pharmaceutical substances, Names for radicals & groups, comprehensive list 2004“ aufgeführten chemischen oder systematischen Bezeichnungen.

    Gebräuchliches Präfix oder Suffix

    Synonyme

    Abweichende systematische Bezeichnung

    Acefurat (INNRG)

     

    Acetat (Ester), Furan-2-carboxylat (Ester) (INNCN)

    Aceglumat (INNRG)

     

    rac-Hydrogen-N-acetylglutamat (INNCN)

    Aceponat (INNRG)

     

    Acetat (Ester), Propanoat (Ester) (INNCN)

    Acetat

     

     

    Acetofenid

    Acetophenid

    1-Phenylethan-1,1-diylbis(oxy)

    Acetonid (INNRG)

     

    Propan-2,2-diylbis(oxy) (INNCN)

    1-Acetoxyethyl

     

    1-(Acetyloxy)ethyl

    Aceturat (INNRG)

     

    N-Acetylglycinat (INNCN)

    Acetylsalicylat

     

    2-(Acetyloxy)benzoat

    Acibutat (INNRG)

     

    Acetat (Ester), 2-Methylpropanoat (Ester) (INNCN)

    Acistrat (INNRG)

     

    Acetat (Ester), Octadecanoat (Ester) (INNCN)

    Acoxil (INNRG)

     

    (Acetyloxy)methyl (INNCN)

    Adipat

     

    Hexandioat

    Alfoscerat (INNRG)

     

    (2R)-2,3-Dihydroxypropylhydrogenphosphat (INNCN)

    Alideximer (INNRG)

     

    Poly([oxy(2-hydroxyethan-1,1-diyl)]{oxy[1-(hydroxymethyl)ethan-1,2-diyl]}), teilweise O-verethert, die Carboxymethylgruppen und einige Carboxygruppen über Amide mit dem Tetrapeptidrest (Glycylglycyl-L-phenylalanylglycyl) (INNCN) verbunden

    Allyl

     

    Prop-2-en-1-yl

    Allylbromid

    Allylobromid

    N-Allyl, Bromid (Salz)

    Allyliodid

    Allyloiodid

    N-Allyl, Iodid (Salz)

    Aluminium

     

     

    4-Aminosalicylat

    Aminosalicylat

    2-Hydroxy-4-aminobenzoat

    Ammonium

     

     

    Amsonat (INNRG)

     

    2,2'-Ethen-1,2-diylbis(5-aminobenzol-1-sulfonat) (INNCN)

    Anisatil (INNRG)

     

    2-(4-Methoxyphenyl)-2-oxoethyl (INNCN)

    Antipyrat

     

     

    Arbamel (INNRG)

     

    2-(Dimethylamino)-2-oxoethyl (INNCN)

    Argin (INNRG)

     

    30Bα-L-Arginin-30Bβ-L-arginin (INNCN)

    Arginin (INN)

     

     

    Aritox (INNRG)

     

    Ricin A-Kette-MAB-Immunotoxin (INNCN)

    Ascorbat

     

     

    Aspart (INNRG)

     

    28B-L-Asparaginsäure- (INNCN)

    Aspartat

     

     

    Axetil (INNRG)

     

    rac-1-(Acetyloxy)ethyl (INNCN)

    Barbiturat

     

    2,4,6(1H,3H,5H)-Pyrimidintrion

    Benetonid (INNRG)

     

    N-Benzoyl-2-methyl-β-alanin (Ester), Acetonid (INNCN)

    Benzathin

     

    N,N'-Dibenzylethylendiammonium

    Benzoacetat

     

     

    Benzoat (INNRG)

     

     

    Benzyl

     

     

    Benzylbromid

    Benzylobromid

    N-Benzyl, Bromid (Salz)

    Benzyliodid

    Benzyloiodid

    N-Benzyl, Iodid (Salz)

    Besilat (INNRG)

    Besylat

    Benzolsulfonat (INNCN), Benzolsulphonat

    Bezomil (INNRG)

     

    (Benzoyloxy)methyl (INNCN)

    Bismut

     

     

    Borat

     

     

    Bromid (INNRG)

     

     

    Buciclat (INNRG)

     

    trans-4-Butylcyclohexancarboxylat (INNCN)

    Bunapsilat (INNRG)

     

    3,7-Di-tert-butylnaphthalin-1,5-disulfonat (INNCN)

    Buteprat (INNRG)

     

    Butyrat (Ester), Propionat (Ester) (INNCN)

    Butyl

     

     

    tert-Butyl

    t-Butyl, tertiäres Butyl

     

    Butylbromid

    Butylobromid

    N-Butyl, Bromid (Salz)

    tert-Butylester

    t-Butylester, tertiärer Butylester

     

    Butylester

     

     

    Butyrat

    Butylat

    Butanoat

    Calcium

     

     

    Camphorat

     

    1,2,2-Trimethyl-1,3-cyclopentandicarboxylat

    Camsilat (INNRG)

    Camsylat, Camphersulfonat, Camphersulphonat, R-Camphersulfonat, R-Camphersulphonat, S-Camphersulfonat, S-Camphersulphonat, Campher-10-sulfonat, Campher-10-sulphonat, Campher-10-sulfonsäure

    (7,7-Dimethyl-2-oxobicyclo[2.2.1]heptan-1-yl)methansulfonat (INNCN)

    Caproat (INNRG)

     

    Hexanoat (INNCN)

    Carbamat

     

     

    Carbesilat (INNRG)

     

    4-Sulfobenzoat (INNCN)

    Carbonat

     

     

    Chlorid (INNRG)

     

     

    Cholin

     

    (2-Hydroxyethyl)trimethylammonium

    Ciclotat (INNRG)

    Cyclotat

    4-Methylbicyclo[2.2.2]oct-2-en-1-carboxylat (INNCN)

    Cilexetil (INNRG)

     

    rac-1-{[(Cyclohexyloxy)carbonyl]oxy}ethyl (INNCN)

    Cinnamat

     

    3-Phenylprop-2-enoat

    Cipionat (INNRG)

    Cypionat, Cyclopentanpropionat

    3-Cyclopentylpropanoat (INNCN), 3-Cyclopentylpropionat

    Citrat

     

    2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarboxylat

    Cituxetan (INNRG)

     

    N-(4-{2(RS)-2-[Bis(carboxymethyl)amino)]-3-({2-[bis(carboxymethyl) = amino]ethyl}(carboxymethyl)amino)propyl}phenyl)thiocarbamoyl (INNCN)

    Clofibrol (INNRG)

     

    2-(4-Chlorophenoxy)-2-methylpropyl (INNCN)

    Closilat (INNRG)

    Closylat, p-Chlorobenzolsulfonat, p-Chlorobenzolsulphonat, Chlorbenzolsulfonat

    4-Chlorobenzol-1-sulfonat (INNCN), 4-Chlorobenzolsulfonat

    Crobefat (INNRG)

     

    rac-{3-[(3E)-4-Methoxybenzyliden]-2-(4-methoxyphenyl)chroman-6-yl phosphat(2-)} (INNCN)

    Cromacat (INNRG)

     

    2-[(6-Hydroxy-4-methyl-2-oxo-2H-chromen-7yl)oxy]acetat (INNCN)

    Cromesilat (INNRG)

     

    (6,7-Dihydroxy-2-oxo-2H-chromen-4-yl)methanesulfonat (INNCN)

    Crosfumaril (INNRG)

     

    (2E)-But-2-endioyl (INNCN)

    Cyclamat (INNRG)

    N-Cyclohexylsulfamat, N-Cyclohexylsulphamat

    Cyclohexylsulfamat (INNCN)

    Cyclohexylamin

     

     

    Cyclohexylammonium

     

     

    Cyclohexylpropionat

    Cyclohexanpropionat

    Cyclohexylpropanoat

    Daloxat (INNRG)

     

    L-Alaninat (Ester), (5-Methyl-2-oxo-1,3-dioxol-4-yl)methyl (INNCN)

    Daropat (INNRG)

    Dapropat

    3-(Dimethylamino)propanoat (INNCN)

    Deanil (INNRG)

     

    2-(Dimethylamino)ethyl (INNCN)

    Decanoat

     

     

    Decil (INNRG)

     

    Decyl (INNCN)

    Defalan (INNRG)

     

    Des-1B-L-phenylalanin-Insulin (INNCN)

    Detemir (INNRG)

     

    Tetradecanoyl (INNCN)

    Dibudinat (INNRG)

     

    2,6-Di-tert-butylnaphthalin-1,5-disulfonat (INNCN)

    Dibunat (INNRG)

     

    2,6-Di-tert-butylnaphthalin-1-sulfonat (INNCN)

    Dicibat (INNRG)

     

    Dicyclohexylmethylcarbonat (INNCN)

    Dicyclohexylamin

     

     

    Dicyclohexylammonium

     

     

    Diethylamin

     

     

    Diethylammonium

     

     

    Diftitox (INNRG)

     

    N-L-Methionyl-387-L-histidin-388-L-alanin-1-388-Toxin (Corynebacterium diphtheriae Stamm C7) (388-2')-Protein (INNCN)

    Digolil (INNRG)

     

    2-(2-Hydroxyethoxy)ethyl (INNCN)

    Dihydroxybenzoat

     

     

    N,N-Dimethyl-β-alanin

    N,N-Dimethyl-beta-alanin

     

    Dinitrobenzoat

     

     

    Diolamin (INNRG)

    Diethanolamin

    2,2’-Azanediyldiethanol (INNCN)

    Disulfid

    Disulphid

     

    Docosil (INNRG)

     

    Docosyl (INNCN)

    Dofosfat (INNRG)

     

    Octadecylhydrogenphosphat (INNCN)

    Ecamat (INNRG)

     

    N-Ethylcarbamat (INNCN)

    Edamin (INNRG)

     

    Ethan-1,2-diamin (INNCN)

    Edisilat (INNRG)

    Edisylat, 1,2-Ethandisulfonat, 1,2-Ethandisulphonat

    Ethan-1,2-disulfonat (INNCN)

    Eisen(II)-

    Ferro-

     

    Eisenchlorid

     

     

    Embonat (INNRG)

    Pamoat, 4,4'-Methylenbis(3-hydroxy-2-naphthoat)

    4,4'-Methylenbis(3-hydroxynaphthalin-2-carboxylat) (INNCN)

    Enantat (INNRG)

    Enanthat

    Heptanoat (INNCN)

    Enbutat (INNRG)

     

    Acetat (Ester), Butanoat (Ester) (INNCN)

    Epolamin (INNRG)

    1-Pyrrolidinethanol

    2-(Pyrrolidin-1-yl)ethanol (INNCN)

    Erbumin (INNRG)

    tert-Butylamin, t-Butylamin, tertiäres Butylamin

    2-Methylpropan-2-amin (INNCN)

    Esilat (INNRG)

    Esylat, Ethansulfonat, Ethansulphonat

    Ethansulfonat (INNCN)

    Estolat (INNRG)

    Propionatdodecylsulfat, Propionatdodecylsulphat, Propionatlaurylsulfat, Propionatlaurylsulphat

    Propanoat (Ester), Dodecylsulfat (Salz) (INNCN)

    Etabonat (INNRG)

     

    Ethylcarbonat (INNCN)

    Ethyl

     

     

    Ethylamin

     

     

    Ethylammonium

     

     

    Ethylbromid

    Ethobromid

    N-Ethyl, Bromid (Salz)

    Ethylenantat

    Ethylheptanoat

     

    Ethylendiamin

     

    Ethan-1,2-diamin

    Ethylester

     

     

    Ethylhexanoat

     

     

    Ethyliodid

    Ethyloiodid

    N-Ethyl, Iodid (Salz)

    Ethylsuccinat

     

     

    Etilsulfat (INNRG)

    Ethylsulfat

    Ethylsulfat (INNCN)

    Farnesil (INNRG)

     

    (2E,6E)-3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-yl (INNCN)

    Fendizoat (INNRG)

     

    2-(6-Hydroxybiphenyl-3-carbonyl)benzoat (INNCN)

    Fluorid

     

     

    Fluorosulfonat

    Fluorosulphonat

     

    Format

     

     

    Fosfatex

     

     

    Fostedat (INNRG)

     

    Tetradecylhydrogenphosphat (INNCN)

    Fumarat

     

    (2E)-But-2-endioat

    Furetonid (INNRG)

     

    1-Benzofuran-2-carboxylat (Ester), Propan-2,2-diylbis(oxy) (INNCN)

    Furoat

     

    Furan-2(oder 3)-carboxylat

    Fusidat

     

     

    Gadolinium

     

     

    Gamolenat (INNRG)

     

    (6Z,9Z,12Z)-Octadeca-6,9,12-trienoat (INNCN)

    Glargin (INNRG)

     

    21A-Glycin-30Bα-L-arginin-30Bβ-L-arginin (INNCN)

    Glucarat

    Saccharat

    (2R,3S,4S,5S)-2,3,4,5-Tetrahydroxyhexandioat, D-Glucarat

    Gluceptat (INNRG)

    Glucoheptonat

    D-Glycero-D-gulo-heptonat (INNCN)

    Gluconat

     

     

    Glucosid

     

     

    Glulisin (INNRG)

     

    3B-L-Lysin,29B-L-glutaminsäure (INNCN)

    Glutamer (INNRG)

     

    Glutaraldehydpolymer (INNCN)

    Glycolat

     

    Hydroxyacetat

    Glyoxylat

     

    Oxoacetat

    Gold

     

     

    Guacil (INNRG)

     

    2-Methoxyphenyl (INNCN)

    Guanidin

     

     

    Hemisuccinat (INNRG)

    Hydrogensuccinat

    Hydrogenbutandioat (INNCN)

    Hexacetonid (INNRG)

     

    3,3-Dimethylbutanoat (Ester), Propan-2,2-diylbis(oxy) (INNCN)

    Hibenzat (INNRG)

    Hybenzat

    4-(4-Hydroxybenzoyl)benzoat (INNCN)

    Hippurat

     

    N-Benzoylglycinsalz

    Hyclat (INNRG)

     

    Ethanol — Hydrochlorid — Wasser (0,5/1/0,5) (INNCN)

    Hydrat

     

     

    Hydrobromid

    Bromwasserstoff

     

    Hydrochlorid

    Chlorwasserstoff

     

    Hydrogen

    Wasserstoff

     

    Hydroxid

     

     

    Hydroxybenzoat

     

     

    2-(4-Hydroxybenzoyl)benzoat

    o-(4-Hydroxybenzoyl)benzoat

     

    Hydroxynaphtoat (INNRG)

    Hydroxynaphthoat

    3-Hydroxynaphthalin-2-carboxylat (INNCN)

    Iod-131

     

     

    Iodid (INNRG)

     

     

    Isetionat (INNRG)

    Isethionat, 2-Hydroxyethansulfonat, 2-Hydroxyethansulphonat

    2-Hydroxyethan-1-sulfonat (INNCN)

    Isobutyrat

     

    2-Methylpropanoat

    Isocaproat

     

    4-Methylpentanoat

    Isonicotinat

     

    Pyridin-4-carboxylat

    Isophthalat

     

    Benzol-1,3-dicarboxylat

    Isopropionat

     

     

    Isopropyl

     

    Propan-2-yl

    Kalium (INNRG)

     

    Kalium (INNCN)

    Lactat

     

    2-Hydroxypropanoat

    Lactobionat

     

    4-O-(β-D-Galactopyranosyl)-D-gluconat

    Laurat (INNRG)

     

    Dodecanoat (INNCN)

    Lauril (INNRG)

    Lauryl

    Dodecyl (INNCN)

    Laurilsulfat (INNRG)

    Laurilsulfat, Laurilsulphat, Laurylsulfat, Laurylsulphat, Laurilsulphat, Laurylsulfat

    Dodecylsulfat (INNCN)

    Levulinat

     

    4-Oxopentanoat

    Lisetil (INNRG)

     

    L-Lysinat (Ester), Diethyl (Ester) (INNCN)

    Lisicol (INNRG)

     

    {N-[(5S)-5-Carboxy-5-(3α,7α,12α-trihydroxy-5β-cholan-24-amido)pentyl]carbamothioyl}amino (INNCN)

    Lispro (INNRG)

     

    28B-L-Lysin-29B-L-prolin (INNCN)

    Lithium

     

     

    Lutetium

     

     

    Lysinat

    Lysin (INN)

     

    Mafenatox (INNRG)

     

    Enterotoxin A (227-Alanin) (Staphylococcus aureus) (INNCN)

    Magnesium

     

     

    Malat

     

    Hydroxybutandioat

    Maleat

     

    (Z)-But-2-enoat

    Malonat

     

    Propandioat

    Mandelat

     

    2-Hydroxy-2-phenylacetat, α-Hydroxybenzolacetat

    Medoxomil (INNRG)

     

    (5-Methyl-2-oxo-1,3-dioxol-4-yl)methyl (INNCN)

    Megallat (INNRG)

     

    3,4,5-Trimethoxybenzoat (INNCN)

    Meglumin (INN)

    N-Methylglucamin

    1-Deoxy-1-methylamino-D-glucitol

    Merpentan (INNRG)

     

    {N,N’-[1-(3-Oxopropyl)ethan-1,2-diyl]bis(2-sulfanylacetamidato)}(4-) (INNCN)

    Mertansin (INNRG)

     

    Tetrakis{(4RS)-4[(3-{[(1S)-2-{[(1S,2R,3S,5S,6S,16E,18E,20R,21S)-11-chloro-21-hydroxy-12,20-dimethoxy-2,5,9,16-tetramethyl-8,23-dioxo-4,24-dioxa-9,22-diazatetracyclo[19.3.1.110,14.03,5]hexacosa-10,12,14(26),16,18-pentaen-6-yl]oxy}-1-methyl-2-oxoethyl]methylamino}-3-oxopropyl)disulfanyl]pentanoyl} (INNCN)

    Mesilat (INNRG)

    Mesylat, Methansulfonat, Methansulphonat

    Methansulfonat (INNCN)

    Metembonat (INNRG)

     

    4,4'-Methylenbis(3-methoxynaphthalin-2-carboxylat) (INNCN)

    Methonitrat (INNRG)

     

    N-Methyl, Nitrat (Salz) (INNCN)

    Methylbromid (INNRG)

    Methobromid

    N-Methyl, Bromid (Salz) (INNCN)

    Methylendisalicylat

     

    Methylenbis(2-hydroxybenzoat)

    Methylester

     

     

    Metilsulfat (INNRG)

    Metilsulphat, Methylsulfat, Methylsulphat

    Methylsulfat (INNCN)

    Metiodid (INNRG)

    Methyliodid

    N-Methyl, Iodid (Salz) (INNCN)

    Mofetil (INNRG)

     

    2-(Morpholin-4-yl)ethyl (INNCN)

    Mucat

    Galactarat, meso-Galactarat

    2,3,4,5-Tetrahydroxyhexan-1,6-dioate

    Nafat

    Natriumformat

    Formyloxy (Ester), Natrium (Salz)

    Napadisilat (INNRG)

    Napadisylat, 1,5-Naphthalindisulfonat, 1,5-Naphthalindisulphonat

    Naphthalin-1,5-disulfonat (INNCN)

    Napsilat (INNRG)

    Napsylat, 2-Naphthalinsulfonat, 2-Naphthalinsulphonat

    Naphthalin-2-sulfonat (INNCN)

    Natrium (INNRG)

     

     

    Nicotinat (INNRG)

     

    Pyridin-3-carboxylat (INNCN)

    Nitrat

     

     

    Nitrobenzoat

     

     

    Octil (INNRG)

     

    Octyl (INNCN)

    Olamin (INNRG)

    Ethanolamin

    2-Aminoethanol (INNCN)

    Oleat (INNRG)

     

    (9Z)-Octadec-9-enoat (INNCN)

    Orotat

     

    1,2,3,6-Tetrahydro-2,6-dioxopyrimidin-4-carboxylat

    Oxalat

     

     

    Oxid

     

     

    Oxoglurat (INNRG)

     

    Hydrogen-2-oxopentandioat (INNCN)

    Palmitat (INNRG)

     

    Hexadecanoat (INNCN)

    Pantothenat

     

    N-(2,4-Dihydroxy-3,3-dimethyl-1-oxobutyl)-β-alaninat

    Pegol (INNRG)

     

    α-(2-Carboxyethyl)-ω-methoxypoly(oxyethan-1,2-diyl) (INNCN)

    Pendetid (INN)

     

     

    Pentexil (INNRG)

    Pivetil

    (RS)-1-[(2,2-Dimethylpropanoyl)oxy]ethyl (INNCN)

    Perchlorat (INNRG)

     

     

    Phenylpropionat

     

     

    Phosphat

    Orthophosphat

     

    Phosphit

     

     

    Phthalat

     

    Benzol-1,2-dicarboxylat

    Picrat

     

    2,4,6-Trinitrobenzol-1-olat

    Pivalat (INNRG)

    Trimethylacetat

    2,2-Dimethylpropanoat (Ester) (INNCN)

    Pivoxetil (INNRG)

     

    rac-1-[(2-Methoxy-2-methylpropanoyl)oxy]ethyl (INNCN)

    Pivoxil (INNRG)

    (Pivaloyloxy)methyl

    [(2,2-Dimethylpropanoyl)oxy]methyl (INNCN)

    Poliglumex (INNRG)

     

    [Poly(L-glutaminsäure)z-(L-Glutamat-γ-ester)-Poly(L-glutaminsäure)y]n (INNCN)

    Propionat

     

    Propanoat

    Propyl

     

     

    Propylester

     

     

    Proxetil (INNRG)

     

    rac-1-{[(Propan-2-yloxy)carbonyl]oxy}ethyl (INNCN)

    Pyridylacetat

     

    Pyridinylacetat

    Quinat

     

    1,3,4,5-Tetrahydroxycyclohexancarboxylat

    Raffimer (INNRG)

     

    (2S,4R,6R,8S,11S,13S)-2,4,8,13-Tetrakis(hydroxymethyl)-4,6,11-tris(ylomethyl)-3,5,7,10,12-pentaoxatetradecan-1,14-diyl (INNCN)

    Resinat

    Abietat

    (1R,4aR,4bR,10aR)-1,4a-Dimethyl-7-(1-methylethyl)-1,2,3,4,4a,4b,5,6,10,10a-decahydro-1-phenanthrencarboxylat

    Salicylat (INNRG)

     

    2-Hydroxybenzoat (INNCN)

    Salicyloylacetat

     

    2-Hydroxybenzoylacetat

    Sesquioleat (INNRG)

     

    (9Z)-Octadec-9-enoat(1,5) (INNCN)

    Soproxil (INNRG)

     

    {[(Propan-2-yloxy)carbonyl]oxy}methyl (INNCN)

    Steaglat (INNRG)

     

    2-(Octadecanoyloxy)acetat (Ester) (INNCN)

    Stearat (INNRG)

     

    Octadecanoat (INNCN)

    Stinoprat (INNRG)

     

    N-Acetylcysteinat (Salz), Propanoat (Ester) (INNCN)

    Succinat

     

    Butandioat

    Succinil (INNRG)

     

    3-Carboxypropanoyl (INNCN)

    Succinyl

     

    Butandioyl

    Sudotox (INNRG)

     

    248-L-Histidin-249-L-methionin-250-L-alanin-251-L-glutaminsäure-248-613-exotoxin A (reduziert mittels Pseudomonas aeruginosa) (INNCN)

    Suleptanat (INNRG)

     

    8-[Methyl(2-sulfoethyl)amino]-8-oxooctanoat (Ester), Mononatriumsalz (INNCN)

    Sulfat (INNRG)

    Sulphat

     

    Sulfinat

    Sulphinat

     

    Sulfit

    Sulphit

     

    Sulfobenzoat

    Sulphobenzoat

     

    3-Sulfobenzoat

    3-Sulphobenzoat

     

    Sulfosalicylat

    Sulphosalicylat

    2-Hydroxysulfobenzoat

    Sulfoxylat (INNRG)

     

    Sulfinomethyl, Mononatriumsalz (INNCN)

    Tafenatox (INNRG)

     

    Enterotoxin A (Staphylococcus aureus) (INNCN)

    Tannat

     

     

    Tartrat (INNRG)

    L-Tartrat

    (2R,3R)-2,3-Dihydroxybutandioat (INNCN), L-Tartarat

    D-Tartrat

     

    (2S,3S)-2,3-Dihydroxybutandioat, D-Tartarat

    Tebutat (INNRG)

    tert-Butylacetat, t-Butylacetat, tertiäres Butylacetat

    3,3-Dimethylbutanoat (INNCN)

    Tenoat (INNRG)

     

    Thiophen-2-carboxylat (INNCN)

    Teoclat (INNRG)

    Theoclat, 8-Chlorotheophyllinat

    8-Chloro-1,3-dimethyl-2,6-dioxo-3,6-dihydro-1H-purin-7-(2H)-id (INNCN)

    Teprosilat (INNRG)

     

    3-(1,3-Dimethyl-2,6-dioxo-1,2,3,6-tetrahydro-7H-purin-7-yl)propan-1-sulfonat (INNCN)

    Tetrahydrophthalat

     

    Cyclohexen-1,2-dicarboxylat

    Tetraxetan (INNRG)

     

    [4,7,10-Tris(carboxymethyl)-1,4,7,10-tetraazacyclodec-1-yl]acetyl (INNCN)

    Thiocyanat

     

     

    Tidoxil (INNRG)

     

    rac-2-(Decyloxy)-3-(dodecylsulfanyl)propyl (INNCN)

    Tiuxetan (INNRG)

     

    N-(4-{(2S)-2-[Bis(carboxymethyl)amino]-3-[(2RS)-{2-[bis(carboxymethyl)amino]propyl}(carboxymethyl)amino]propyl}phenyl) thiocarbamoyl (INNCN)

    Tocoferil (INNRG)

     

    rac-(2R)-2,5,7,8-Tetramethyl-2-[(4R,8R)-4,8,12-trimethyltridecyl]chroman-6-yl (INNCN)

    Tofesilat (INNRG)

     

    3-(1,3-Dimethyl-2,6-dioxo-1,2,3,6-tetrahydro-7H-purin-7-yl)ethan-1-sulfonat (INNCN)

    Tosilat (INNRG)

    Tosylat, p-Toluensulfonat, p-Toluensulphonat

    4-Methylbenzol-1-sulfonat (INNCN)

    Triclofenat (INNRG)

     

    2,4,5-Trichlorophenolat (INNCN)

    Triflutat (INNRG)

     

    Trifluoroacetat (INNCN)

    Trioleat (INNRG)

     

    Tris[(9Z)-octadec-9-enoat] (INNCN)

    Tristearat (INNRG)

     

    Tris(octadecanoat) (INNCN)

    Trolamin (INNRG)

    Triethanolamin

    2,2’,2’’-Nitrilotriethanol (INNCN)

    Trometamol (INN)

    Tromethamin

    2-Amino-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol, Tris(hydroxymethyl)methylamin

    Troxundat (INNRG)

     

    [2-(2-Ethoxyethoxy)ethoxy]acetat (INNCN)

    Undecylat (INNRG)

     

    Undecanoat (INNCN)

    Undecylenat (INNRG)

     

    Undec-10-enoat (INNCN)

    Valerat (INNRG)

     

    Pentanoat (INNCN)

    Xinafoat (INNRG)

     

    1-Hydroxynaphthalin-2-carboxylat (INNCN)

    Zink

     

     

    ANHANG 5

    SALZE, ESTER UND HYDRATE VON INN, DIE NICHT IN DIESELBE HS-POSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND UND FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

    HS-Code

    INN

    Salz, Ester oder Hydrat des INN

    HS-Code

    CAS RN

    2925.29

    Arginin

     

     

     

    2922.42

    Glutaminsäure

    Arginin-L-glutamat

    2925.29

    4320-30-3

    2918.99

    Carbenoxolon

    Carbenoxolon, Dicholinsalz

    2923.10

    74203-92-2

    2909.49

    Chlorphenesin

    Chlorphenesincarbamat

    2924.29

    886-74-8

    2907.29

    Dienestrol

    Dienestroldi(acetat)

    2915.39

    84-19-5

    2907.29

    Diethylstilbestrol

    Diethylstilbestroldibutyrat

    2915.60

    74664-03-2

     

    Diethylstilbestroldipropionat

    2915.50.00

    130-80-3

    2918.99

    Enoxolon

    Enoxolondihydrogenphosphat

    2919.90

    18416-35-8

    2905.51

    Ethchlorvynol

    Ethchlorvynolcarbamat

    2924.19

    74283-25-3

    2907.29

    Hexestrol

    Hexestroldibutyrat

    2915.60

    36557-18-3

     

    Hexestroldipropionat

    2915.50.00

    59386-02-6

    2934.91

    Phenmetrazin

    Phenmetrazinteoclat

    2939.59

    13931-75-4

    ANHANG 6

    LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN ZWISCHENPRODUKTE, D. H. DER VERBINDUNGEN, DIE BEI DER HERSTELLUNG PHARMAZEUTISCHER FERTIGERZEUGNISSE VERWENDBAR SIND UND FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

    KN-Code

    CAS RN

    Bezeichnung

    2843 30 00

    12192-57-3

    (alpha-D-Glucopyranosylthio)gold

    2844 40 30

    82407-94-1

    1-[4-(2-Dimethylaminoethoxy)[14C]phenyl)]-1,2-diphenylbutan-1-ol

    2902 19 00

    6746-94-7

    Ethinylcyclopropan

    2903 59 80

    7051-34-5

    Brommethylcyclopropan

    2903 69 90

    620-20-2

    alpha,3-Dichlortoluol

    3312-04-7

    1-Chlor-4,4-bis(4-fluorphenyl)butan

    42074-68-0

    1-Chlor-2-(chlordiphenylmethyl)benzol

    76283-09-5

    alpha,4-Dibrom-2-fluortoluol

    2904 90 95

    121-17-5

    4-Chlor-alpha,alpha,alpha-trifluor-3-nitrotoluol

    4714-32-3

    1-Nitro-4-(1,2,2,2-tetrachlorethyl)benzol

    2905 22 00

    505-32-8

    3,7,11,15-Tetramethylhexadec-1-en-3-ol

    1113-21-9

    (6E,10E,14E)-3,7,11,15-Tetramethylhexadeca-1,6,10,14-tetraen-3-ol

    7212-44-4

    3,7,11-Trimethyldodeca-1,6,10-trien-3-ol

    2905 29 90

    2914-69-4

    (S)-But-3-yn-2-ol

    173200-56-1

    (E)-6,6-Dimethylhept-2-en-4-yn-1-ol

    2905 49 00

    1947-62-2

    (2R,3R)-1,4-Bis(mesyloxy)butan-2,3-diol

    2905 59 98

    75-89-8

    2,2,2-Trifluorethanol

    920-66-1

    1,1,1,3,3,3-Hexafluorpropan-2-ol

    54322-20-2

    Natrium-4-chlor-1-hydroxybutan-1-sulfonat

    148043-73-6

    4,4,5,5,5-Pentafluorpentan-1-ol

    57090-45-6

    (R)-3-Chlorpropan-1,2-diol

    60827-45-4

    (2S)-3-Chlorpropan-1,2-diol

    2906 29 00

    1570-95-2

    2-Phenylpropan-1,3-diol

    104265-58-9

    2-[(1S,2R)-6-Fluor-2-hydroxy-1-isopropyl-1,2,3,4-tetrahydro-2-naphthyl]ethyl-p-toluolsulfonat

    127852-28-2

    (1R)-1-[3,5-bis(Trifluormethyl)phenyl]ethan-1-ol

    167155-76-2

    1,1-Difluor-1,1a,6,10b-tetrahydrodibenzo[a, e]cyclopropa[c][7]annulen-6-ol

    2907 19 90

    27673-48-9

    5,8-Dihydro-1-naphthol

    2907 29 00

    700-13-0

    2,3,5-Trimethylhydrochinon

    2909 30 38

    3259-03-8

    1-(2-Bromethoxy)-2-ethoxybenzen oder 2-Bromethyl 2-ethoxyphenylether

    5111-65-9

    6-Brom-2-naphthylmethylether

    2909 30 90

    3383-72-0

    (2-Chlorethyl)(4-nitrophenyl)ether

    31264-51-4

    3-Chlorpropyl-2,5-xylylether

    165254-21-7

    1,2-bis{2-[2-(2-Methoxyethoxy)ethoxy]ethoxy}-4,5-dinitrobenzen

    2909 49 80

    170277-77-7

    (3S)-3-[2-(Mesyloxy)ethoxy]-4-(trityloxy)butyl methansulfonat

    2909 50 00

    63659-16-5

    4-[2-(Cyclopropylmethoxy)ethyl]phenol

    83682-27-3

    Natrium-2-hydroxy-1-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)propan-2-sulfonat

    2910 30 00

    51594-55-9

    (R)-1-Chlor-2,3-epoxypropan

    2910 90 00

    56718-70-8

    (2,3-Epoxypropyl)(4-(2-methoxyethyl)phenyl)ether

    129940-50-7

    (S)-[(Trityloxy)methyl]oxiran

    2911 00 00

    1132-95-2

    1,1-Diisopropoxycyclohexan

    20627-73-0

    alpha,alpha-Dimethoxy-2-nitrotoluol

    94158-44-8

    1,1-Dimethoxy-2-(2-methoxyethoxy)ethan

    2912 29 00

    38849-09-1

    3-(9,10-Dihydro-9,10-ethanoanthracen-9-yl)acrylaldehyd

    2912 49 00

    1620-98-0

    3,5-Di-tert-butyl-4-hydroxybenzaldehyd

    2144-08-3

    2,3,4-Trihydroxybenzaldehyd

    3453-33-6

    6-Methoxy-2-naphthaldehyd

    2913 00 00

    80565-30-6

    4'-Chlorbiphenyl-4-carbaldehyd

    2914 39 00

    645-13-6

    4-Methylvalerophenon

    1210-35-1

    10,11-Dihydro-5H-dibenzo[a,d]cyclohepten-5-on

    2222-33-5

    5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-on

    2914 40 90

    80-75-1

    11-alpha-Hydroxypregn-4-en-3,20-dion

    85700-75-0

    11-alpha,17,21-Trihydroxy-16-beta-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

    2914 50 00

    104-20-1

    4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on

    981-34-0

    9-beta,11-beta-Epoxy-17-alpha,21-dihydroxy-16-beta-methylenpregna-1,4-dien-3,20-dion

    1078-19-9

    6-Methoxy-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthon

    2107-69-9

    5,6-Dimethoxyindan-1-on

    4495-66-3

    1-[4-(Benzyloxy)phenyl]propan-1-on

    17720-60-4

    1-(2,4-Dihydroxyphenyl)-2-(4-hydroxyphenyl)ethan-1-on

    24916-90-3

    9-beta,11-beta-Epoxy-17,21-dihydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

    28315-93-7

    5-Hydroxy-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthon

    82499-20-5

    (1R)-1-Hydroxy-1-(3-hydroxyphenyl)aceton

    2914 70 00

    534-07-6

    1,3-Dichloraceton

    2196-99-8

    2-Chlor-1-(4-methoxyphenyl)ethan-1-on

    2350-46-1

    1-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)butan-1-on

    3874-54-2

    4-Chlor-4'-fluorbutyrophenon

    4252-78-2

    2,2',4'-Trichloracetophenon

    26771-69-7

    2-Methoxy-1-[4-(trifluormethyl)phenyl]ethan-1-on

    43076-61-5

    4'-tert-Butyl-4-chlorbutyrophenon

    43229-01-2

    1-[4-(Benzyloxy)-3-nitrophenyl]-2-bromethan-1-on

    62932-94-9

    2-Brom-1-[4-hydroxy-3-(hydroxymethyl)phenyl]ethan-1-on

    79836-44-5

    4-(3,4-Dichlorphenyl)-3,4-dihydronaphthalin-1(2H)-on

    83881-08-7

    21-Chlor-9-beta,11-beta-epoxy-17-hydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

    124379-29-9

    (4S)-4-(3,4-Dichlorphenyl)-3,4-dihydronaphthalen-1(2H)-on

    135306-45-5

    1-(3,5-Difluorphenyl)propan-1-on

    150587-07-8

    21-Benzyloxy-9-alpha-fluor-11-beta,17-alpha-dihydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

    151265-34-8

    21-Chlor-16-alpha-methylpregna-1,4,9(11)-trien-3,20-dion

    153977-22-1

    trans-2-Chlor-3-[4-(4-chlorphenyl)cyclohexyl]-1,4-naphthochinon

    162548-73-4

    4,6-Difluorindan-1-on

    190965-45-8

    (2-Brom-5-propoxyphenyl)(2-hydroxy-4-methoxyphenyl)methanon

    2915 39 00

    910-99-6

    17-alpha-Hydroxy-16-beta-methyl-3,20-dioxopregna-1,4,9(11)-trien-21-ylacetat

    979-02-2

    20-Oxopregna-5,16-dien-3-beta-ylacetat

    2243-35-8

    2-Oxo-2-phenylethylacetat

    7753-60-8

    17-alpha-Hydroxy-3,20-dioxopregna-4,9(11)-dien-21-ylacetat

    10106-41-9

    17-Hydroxy-16-alpha-methyl-3,20-dioxopregna-1,4,9(11)-trien-21-ylacetat

    24085-06-1

    2-Acetoxy-5-acetylbenzylacetat

    24510-54-1

    17-alpha-Hydroxy-16-alpha-methyl-3,20-dioxopregna-1,4-dien-21-ylacetat

    24510-55-2

    17-alpha-Hydroxy-16-beta-methyl-3,20-dioxopregna-1,4-dien-21-ylacetat

    37413-91-5

    3,20-Dioxopregna-1,4,9(11),16-tetraen-21-ylacetat

    60176-77-4

    (1S,4R)-4-Hydroxycyclopent-2-en-1-ylacetat

    127047-77-2

    2-(Acetoxymethyl)-4-iodbutylacetat

    131266-10-9

    2-(Acetoxymethyl)-4-(benzyloxy)butylacetat

    2915 50 00

    158894-67-8

    1-Brom-2-methylpropylpropionat

    2915 90 00

    638-41-5

    Pentylchlorformiat

    7693-41-6

    4-Methoxyphenylchlorformat

    18997-19-8

    Chlormethylpivalat

    2916 20 00

    3721-95-7

    Cyclobutancarbonsäure

    122665-97-8

    4,4-Difluorcyclohexan-1-carbonsäure

    2916 31 00

    132294-16-7

    (2S,3S)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutanon

    132294-17-8

    (1S,2S,3S)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutanol

    2916 39 00

    1716-12-7

    Natrium 4-phenylbutanoat

    2417-72-3

    Methyl-4-(brommethyl)benzoat

    2444-36-2

    (2-Chlorphenyl)essigsäure

    2901-13-5

    Ethyl 2-methyl-2-phenylpropanoat

    4276-85-1

    2-(2,4,6-Triisopropylphenyl)essigsäure

    37742-98-6

    4-Brom-2,2-diphenylbuttersäure

    49708-81-8

    trans-4-(p-Chlorphenyl)cyclohexancarbonsäure

    55332-37-1

    (S)-2-(4-Fluorphenyl)-3-methylbuttersäure

    110877-64-0

    2-Chlor-4,5-difluorbenzoesäure

    114772-40-6

    Tert-butyl 4’-(brommethyl)biphenyl-2-carboxylat

    119916-27-7

    4,6-Dibrom-3-fluor-o-toluylsäure

    141109-25-3

    2-Brom-2-(2-chlorphenyl)essigsäure

    2917 19 10

    0-00-0

    Magnesium-bis(4-nitrobenzylmalonat)dihydrat

    2917 19 90

    6065-63-0

    Diethyldipropylmalonat

    28868-76-0

    Dimethylchlormalonat

    48059-97-8

    (E)-Oct-4-en-1,8-disäure

    71170-82-6

    Triethyl-3-brompropan-1,1,1-tricarboxylat

    2917 39 95

    21601-78-5

    Phenylhydrogenphenylmalonat

    27932-00-9

    Indan-5-ylhydrogenphenylmalonat

    2918 13 00

    2743-38-6

    Dibenzoyl-L-weinsäure

    2918 16 00

    11116-97-5

    Calciumgluconatlactat

    2918 19 85

    138-59-0

    (3R,4S,5R)-3,4,5-Trihydroxycyclohex-1-en-1-carbonsäure

    611-71-2

    D-Mandelsäure

    3976-69-0

    Methyl-(R)-3-hydroxybutyrat

    4335-77-7

    Cyclohexyl(hydroxy)phenylessigsäure

    4358-88-7

    Ethyl-DL-mandelat

    20585-34-6

    (2S)-Cyclohexyl(hydroxy)phenylessigsäure

    29169-64-0

    (R)-alpha-(Chlorcarbonyl)benzylformiat

    36394-75-9

    (S)-alpha-Chlorformylethylacetat

    52950-18-2

    (2R)-(2-Chlorphenyl)hydroxyessigsäure

    56188-04-6

    {(1R,3R,5S)-3,5-Dihydroxy-2-[(E)-(3S)-3-hydroxyoct-1-enyl]cyclopentyl}essigsäure

    77550-67-5

    Ammonium-(3R,5R)-7-{(1S,2S,6R,8S,8aR)-1,2,6,7,8,8a-hexahydro-2,6-dimethyl-8-[(2S)-2-methylbutyryloxy]-1-naphthyl}-3,5-dihydroxyheptanoat

    90315-82-5

    Ethyl-(R)-2-hydroxy-4-phenylbutyrat

    111969-64-3

    (1R,2S,5R)-2-isopropyl-5-methylcyclohexyl-dihydroxyacetat oder thymolglyoxylat

    139893-43-9

    Ammonium-(3R,5R)-7-[(1S,2S,6R,8S,8aR)-8-(2,2-dimethylbutyryloxy)-1,2,6,7,8,8a-hexahydro-2,6-dimethyl-1-naphthyl]-3,5-dihydroxyheptanoat

    157604-22-3

    Dinatrium-(2S,3R)-2-hydroxy-3-isobutylsuccinat

    2918 29 00

    3943-89-3

    Ethyl-3,4-dihydroxybenzoat

    167678-46-8

    3-Chlorformyl-o-tolylacetat

    168899-58-9

    3-Acetoxy-o-toluylsäure

    2918 30 00

    302-97-6

    3-Oxoandrost-4-en-17-beta-carbonsäure

    1944-63-4

    3-[(3aS,4S,7aS)-7a-Methyl-1,5-dioxooctahydro-1H-inden-4-yl]propionsäure

    22161-86-0

    (RS)-2-(3-Benzoylphenyl)propionsäure

    39562-16-8

    Ethyl (E)-2-(3-nitrobenzylidn)-3-oxobutanoat

    39562-17-9

    Methyl-2-(3-nitrobenzyliden)-3-oxobutyrat

    39562-22-6

    2-Methoxyethyl (E)-2-(3-nitrobenzylidn)-3-oxobutanoat

    39562-27-1

    Methyl (2E)-2-(2-nitrobenzylidn)-3-oxobutanoat

    56105-81-8

    (R)-2-(3-Benzoylphenyl)propionsäure

    64920-29-2

    Ethyl-2-oxo-4-phenylbutyrat

    78834-75-0

    Ethyl-7-chlor-2-oxoheptanoat

    121873-00-5

    Ethyl-3-(2-chlor-4,5-difluorphenyl)-3-hydroxyacrylat

    134176-18-4

    Ethyl 2-oxobicyclo[3.1.0]hexan-6-carboxylat

    149437-76-3

    5-(4-Fluorphenyl)-5-oxopentansäure

    2918 99 90

    87-13-8

    Diethylethoxymethylenmalonat

    1217-67-0

    (4-Butyryl-2,3-dichlorphenoxy)essigsäure

    13335-71-2

    (2,6-Dimethylphenoxy)essigsäure

    26159-31-9

    (RS)-2-(6-Methoxy-2-naphthyl)propionsäure

    28416-82-2

    6-alpha,9-Difluor-11-beta,17-alpha-dihydroxy-16-alpha-methyl-3-oxoandrosta-1,4-dien-17-beta-carbonsäure

    29754-58-3

    Methyl-5-glyoxyloylsalicylathydrat

    30131-16-9

    4-(4-Phenylbutoxy)benzoesäure

    33924-48-0

    Methyl-5-chlor-o-anisat

    40098-26-8

    Methyl-7-[(3RS)-3-hydroxy-5-oxocyclopent-1-enyl]heptanoat

    70264-94-7

    Methyl-4-(brommethyl)-m-anisat

    105560-93-8

    Methyl-(2R,3S)-2,3-epoxy-3-(4-methoxyphenyl)propionat

    111006-10-1

    Isobutyl-3,4-epoxybutyrat

    150726-89-9

    Dimethyl (2-methoxyphenoxy)malonat

    204254-96-6

    Ethyl (1S,5R,6S)-5-(1-ethylpropoxy)-7-oxabicyclo[4.1.0]hept-3-en-3-carboxylat

    2920 90 10

    16606-55-6

    (R)-Propylencarbonat

    35180-01-9

    Chlormethylisopropylcarbonat

    80841-78-7

    4-(Chlormethyl)-5-methyl-1,3-dioxol-2-on

    208338-09-4

    (4R,5R)-4,5-Bis(mesyloxymethyl)-1,3,2-dioxathiolan-2,2-dioxid

    2920 90 85

    55-91-4

    Diisopropylfluorphosphat

    163133-43-5

    4-(Nitrooxy)butyl (2S)-2-(6-methoxy-2-naphthyl)propanoat

    2921 19 85

    4261-68-1

    (2-Chlorethyl)diisopropylaminhydrochlorid

    5407-04-5

    3-Chlorpropyldimethylammoniumchlorid

    2921 29 00

    100-36-7

    2-Aminoethyldiethylamin

    156886-85-0

    N,N'-Bis[3-(ethylamino)propyl]propan-1,3-diamintetrahydrochlorid

    2921 30 10

    167944-94-7

    Cyclohexylammonium-1-[(S)-2-(tert-butoxycarbonyl)-3-(2-methoxyethoxy)propyl]cyclopentancarboxylat

    2921 42 00

    671-89-6

    4-Amino-6-chlorbenzol-1,3-di(sulfonylchlorid)

    2921 43 00

    393-11-3

    alpha,alpha,alpha-Trifluor-4-nitro-m-toluidin

    2921 49 00

    328-93-8

    alpha,alpha,alpha,alpha',alpha',alpha'-Hexafluor-2,5-xylidin

    54396-44-0

    alpha',alpha',alpha'-Trifluor-2,3-xylidin

    103-67-3

    Benzyl(methyl)amin

    1614-57-9

    3-(5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-ylpropyl)dimethylammoniumchlorid

    3789-59-1

    (1S)-1-Phenylpropan-1-amin

    33881-72-0

    Triethylanilin

    69385-30-4

    2,6-Difluorbenzylamin

    79617-99-5

    trans-(+-)-4-(3,4-Dichlorphenyl)-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl(methyl)ammoniumchlorid

    81972-27-2

    3-(Trichlorvinyl)anilinhydrochlorid

    84467-54-9

    1-[1-(4-Chlorphenyl)cyclobutyl]-3-methylbutan-1-amin

    129140-12-1

    1-Ethyl-1,4-diphenylbut-3-enylamin

    132173-07-0

    (Z)-N-[3-(3-Chlor-4-cyclohexylphenyl)prop-2-enyl]-N-ethylcyclohexylaminhydrochlorid

    166943-39-1

    Methyl(4'-nitrophenethyl)aminhydrochlorid

    259729-93-6

    (1R)-1-[1-(4-Chlorphenyl)cyclobutyl]-3-methylbutan-1-amin D-tartarat (1:1)

    389056-74-0

    (1S)-1-[1-(4-Chlorphenyl)cyclobutyl]-3-methylbutan-1-amin D-tartarat (1:1)

    2921 59 90

    122-75-8

    N,N'-Dibenzylethylendiammoniumdi(acetat)

    140-28-3

    N,N'-Dibenzylethan-1,2-diamindiacetat

    2922 19 80

    534-03-2

    2-Aminopropan-1,3-diol

    1159-03-1

    5-(3-Dimethylaminopropyl)-10,11-dihydrodibenzo[a,d]cyclohepten-5-ol

    23323-37-7

    1-Desoxy-1-(octylamino)-D-glucit

    35320-23-1

    (2R)-2-Aminopropan-1-ol

    38345-66-3

    (2S,3R)-4-Dimethylamino-3-methyl-1,2-diphenylbutan-2-ol

    42142-52-9

    3-(Methylamino)-1-phenylpropan-1-ol

    54527-65-0

    2-[Benzyl(methyl)amino]ethylacetoacetat

    56796-66-8

    4-(Benzyloxy)-α1-[(tert-butylamino)methyl]benzen-1,3-dimethanol

    58997-87-8

    2-(Dimethylamino)-2-phenylbutan-1-ol

    68047-07-4

    4'-[2-(Dimethylamino)ethoxy]-2-phenylbutyrophenon

    83647-29-4

    3-{(Z)-1-[4-(2-Dimethylaminoethoxy)phenyl]-2-phenylbut-1-enyl}phenol

    114247-09-5

    (3R)-N-Methyl-3-phenyl-3-[4-(trifluormethyl)phenoxy]propan-1-aminhydrochlorid

    115287-37-1

    N-Methyl-N-(4-nitrophenthyl)-2-(4-nitrophenoxy) ethan-1-amin

    126456-43-7

    (1S,2R)-1-Aminoindan-2-ol

    151807-53-3

    (1RS,2RS,3SR)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutylamin

    151851-75-1

    (R)-2-Amino-2-ethylhexan-1-ol

    154598-58-0

    (S)-2-(2-Amino-5-chlorphenyl)-4-cyclopropyl-1,1,1-trifluorbut-3-yn-2-ol

    168960-19-8

    ((1S,4R)-4-Aminocyclopent-2-en-1-yl)methanol-hydrochlorid

    214353-17-0

    1-(2-Amino-5-chlorphenyl)-2,2,2-trifluorethan-1,1-diolhydrochlorid

    467426-34-2

    (2S)-2-(2-Amino-5-chlorphenyl)-4-cyclopropyl-1,1,1-trifluorbut-3-yn-2-olmethansulfonat (1:1,5)

    2922 29 00

    120-20-7

    3,4-Dimethoxyphenethylamin

    55174-61-3

    3,4-Dimethoxy-beta-methylphenethylamin

    115256-13-8

    4-(1-{[2-(4-Aminophenoxy)ethyl]methylamino}ethyl)anilin

    188690-84-8

    (2S)-Hydroxy(phenyl)essigsäure — (2R)-N-Benzyl-1-(4-methoxyphenyl)propan-2-amin (1:1) (Salz)

    202197-26-0

    3-Chlor-4-[(3-fluorbenzyl)oxy]anilin

    2922 39 00

    784-38-3

    2-Amino-5-chlor-2'-fluorbenzophenon

    2011-66-7

    2-Amino-2'-chlor-5-nitrobenzophenon

    2958-36-3

    2-Amino-2',5-dichlorbenzophenon

    14189-82-3

    (2E)-3-(N-Methylanilin)acrylaldehyd

    156732-13-7

    (S)-5-Amino-2-(dibenzylamino)-1,6-diphenylhex-4-en-3-on

    2922 41 00

    113403-10-4

    Dexibuprofenlysin (INNM)

    2922 49 85

    56-12-2

    4-Aminobuttersäure

    875-74-1

    D-alpha-Phenylglycin

    949-99-5

    3-(4-Nitrophenyl)-L-alanin

    961-69-3

    Kalium-(R)-N-(3-ethoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycin

    1118-89-4

    Diethyl-L-glutamathydrochlorid

    13291-96-8

    Natrium-(R)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycinat

    14205-39-1

    Methyl-3-aminocrotonat

    20763-30-8

    2-Cyclohexa-1,4-dienylglycin

    26774-89-0

    Natrium 2-(cyclohexa-1,4-dien-1-yl)-2-[((E)-1-methoxy-1-oxobut-2-en-2-yl)amino]acetat

    34582-65-5

    Kalium-(R)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycinat

    35453-19-1

    5-Amino-2,4,6-triiodisophthalsäure

    37441-29-5

    5-Amino-2,4,6-triiodisophthaloyldichlorid

    39878-87-0

    (-)-alpha-(Chlorformyl)benzylammoniumchlorid

    42854-62-6

    Benzyl-L-alaninat--p-Toluolsulfonsäure (1:1)

    54527-73-0

    2-(N-Methylbenzylamino)ethyl-3-aminobut-2-enoat

    67299-45-0

    cis-4-(Benzyloxycarbonyl)cyclohexylammoniumtosylat

    81677-60-3

    Methyl-(4-nitrophenyl)-L-alaninat

    82717-96-2

    (S,S)-N-(1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl)alanin

    119916-05-1

    Methyl-3-amino-4,6-dibrom-o-toluat

    128013-69-4

    3-(Aminomethyl)-5-methylhexansäure

    154772-45-9

    Ethyl-(S)-3-aminopent-4-inoathydrochlorid

    209216-09-1

    2-Aminobicyclo[3.1.0]hexan-2,6-dicarbonsäurehydrat

    223445-75-8

    [(3S,4S)-1-(Aminomethyl)-3,4-dimethylcyclopentyl]essigsäure

    2922 50 00

    0-00-0

    Ethyl-2-(2-chlor-4,5-difluorbenzoyl)-3-(2,4-difluoranilino)acrylat

    7206-70-4

    4-Amino-5-chlor-2-methoxybenzoesäure

    16589-24-5

    4-[1-Hydroxy-2-(methylamino)ethyl]phenol--L-Weinsäure (2:1)

    22818-40-2

    D-2-(4-Hydroxyphenyl)glycin

    24085-03-8

    2-[Benzyl(tert-butyl)amino]-1-(alpha,4-dihydroxy-m-tolyl)ethanol

    24085-08-3

    Benzyl(tert-butyl)(4-hydroxy-3-hydroxymethyl-4-oxophenethyl)ammoniumchlorid

    26787-84-8

    Natrium-(R)-2-(4-hydroxyphenyl)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)glycinat

    35205-50-6

    4'-Benzyloxy-2-[(1-methyl-2-phenoxyethyl)amino]propiophenonhydrochlorid

    50293-90-8

    4-[(1R)-2-(Tert-butylamino)-1-hydroxyethyl]-2-(hydroxymethyl)phenolhydrochlorid

    59338-84-0

    Methyl-4-amino-5-nitro-o-anisat

    62023-62-5

    (2S,3S)-3-Amino-2-hydroxy-4-phenylbutansäure

    69416-61-1

    Kalium-(R)-2-(4-hydroxyphenyl)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)glycinat

    71786-67-9

    2-[Benzyl(methyl)amino]-1-(3-hydroxyphenyl)ethan-1-onhydrochlorid

    79814-47-4

    Methyl-(2S,3R)-3-amino-2-[(S)-(1-hydroxyethyl)]hydrogenglutarat

    90005-55-3

    3'-Amino-2'-hydroxyacetophenonhydrochlorid

    96072-82-1

    1-[4-(Benzyloxy)phenyl]-2-[(4-phenylbutan-2-yl)amino]propan-1-on

    121524-09-2

    Ethyl-((7S)-7-{[(2R)-2-(3-chlorphenyl)-2-hydroxyethyl]amino}-5,6,7,8-tetrahydro -2-naphthyloxy)acetathydrochlorid

    174607-68-2

    (1R)-1-[4-(Benzyloxy)-3-(hydroxymethyl)phenyl]-2-(tert-butylamino)ethan-1-ol

    196810-09-0

    Methyl N-(2-benzoylphenyl)-L-tyrosinat

    653574-13-1

    Methyl N-(benzyloxycarbonyl)valyl-D-alloisoleucylthreonylnorvalinat

    2923 20 00

    4235-95-4

    1,2-Dioleoyl-sn-glycero-3-phosphocholin

    77286-66-9

    2-O-Methyl-1-O-octadecyl-sn-glycero-3-phosphocholin

    2924 19 00

    590-63-6

    2-Carbamoyloxypropyltrimethylammoniumchlorid

    5422-34-4

    N-(2-Hydroxyethyl)lactamid

    5794-13-8

    L-Asparaginhydrat

    89182-60-5

    1-Desoxy-1-formamidhexitol

    90303-36-9

    N-[N-(tert-Butoxycarbonyl)-L-alanyl]-L-alaninhydrat

    116833-20-6

    2-(Ethylmethylamino)acetamid

    125496-24-4

    (S)-3-Formamido-2-formyloxypropionsäure

    153758-31-7

    (2S)-2-Amino-3-hydroxy-N-pentylpropionamid--Oxalsäure (1:1)

    162537-11-3

    N-(Methoxycarbonyl)-3-methyl-L-valin

    186193-10-2

    (2S)-2-{[3-(Tert-butoxycarbonyl)-2,2-dimethylpropanoyl]oxy}-4-methylpentansäure

    228706-30-7

    1,2-Dioleoyl-sn-glycero-3-phospho[N-(4-carboxybutanoyl)ethanolamin]

    2924 29 98

    0-00-0

    2-Chlor-N-[2-(2-chlorbenzoyl)-4-nitrophenyl]acetamid

    121-60-8

    N-Acetylsulfanilylchlorid

    1149-26-4

    N-(Benzyloxycarbonyl)-L-valin

    1584-62-9

    2-Brom-4'-chlor-2'-(2-fluorbenzoyl)acetanilid

    1939-27-1

    2-Methyl-N-(alpha,alpha,alpha-trifluor-m-tolyl)propionamid

    3588-63-4

    N-Benzyloxycarbonyl-DL-valin

    4093-29-2

    Methyl-4-acetamido-o-anisat

    4093-31-6

    Methyl-4-acetamido-5-chlor-o-anisat

    6485-67-2

    (2R)-2-Amino-2-phenylacetamid

    13255-50-0

    4-Formyl-N-isopropylbenzamid

    22871-58-5

    3-Amino-5-[(2-hydroxyethyl)carbamoyl]-2,4,6-triiodbenzoesäure

    24201-13-6

    4-Acetamido-5-chlor-o-anissäure

    27313-65-1

    N-Acetyl-3-(3,4-dimethoxyphenyl)-DL-alanin

    28197-66-2

    N-[3-Acetyl-4-(oxiran-2-ylmethoxy)phenyl]butanamid

    30566-92-8

    5-(N,N-Dibenzylglycyl)salicylamid

    32981-85-4

    Methyl-(2R,3S)-3-benzamido-2-hydroxy-3-phenylpropionat

    35661-39-3

    N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-alanin

    35661-60-0

    N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-leucin

    40187-51-7

    5-Acetylsalicylamid

    40188-45-2

    3'-Acetyl-4'-hydroxybutyranilid

    40371-50-4

    (2S)-4-{[(Benzyloxy)carbonyl]amino}-2-hydroxybutansäure

    41526-21-0

    2'-Benzoyl-2-brom-4'-chloracetanilid

    41844-71-7

    Methyl-N-(methoxycarbonyl)-L-phenylalaninat

    49705-98-8

    Benzyl ((1S,2R)-1-carbamoyl-2-hydroxypropyl)carbamat

    50978-11-5

    3,5-Diacetamido-2,4,6-triiodbenzoesäuredihydrat

    52806-53-8

    2-Hydroxy-2-methyl-4'-nitro-3'-(trifluormethyl)propionanilid

    53947-84-5

    2-(Carboxyacetamido)benzoesäure

    65864-22-4

    L-Phenylalaninamid

    71989-14-5

    4-Tert-butyl N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-aspartat

    71989-18-9

    5-Tert-butyl N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-glutamat

    71989-20-3

    N2-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-glutamin

    71989-23-6

    N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-isoleucin

    71989-26-9

    N6-(Tert-butoxycarbonyl)-N2-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-lysin

    71989-33-8

    O-Tert-butyl-N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-serin

    71989-35-0

    O-Tert-butyl-N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-threonin

    71989-38-3

    O-Tert-butyl-N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-tyrosin

    75885-58-4

    2,2-Dimethylcyclopropancarboxamid

    76801-93-9

    5-Amino-N,N'-bis(2,3-dihydroxypropyl)-2,4,6-triiodisophthalamid

    80082-51-5

    3-Amino-2-{[(benzyloxy)carbonyl]amino}-1-methyl-3-oxopropylmethansulfonat

    91558-42-8

    Benzyl-(1-carbamoyl-2-hydroxypropyl)carbamat

    98737-29-2

    tert-Butyl{(S)-alpha-[(S)-oxiranyl]phenethyl}carbamat

    98760-08-8

    Tert-butyl [1-((2S)-oxiran-2-yl)-2-phenylethyl]carbamat

    116661-86-0

    (2S,3S)-3-(tert-Butoxycarbonylamino)-2-hydroxy-4-phenylbuttersäure

    125971-96-2

    2-[alpha-(4-Fluorbenzoyl)benzyl]-4-methyl-3-oxovaleranilid

    132327-80-1

    N2-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-N5-trityl-L-glutamin

    132388-59-1

    N2-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-N4-trityl-L-asparagin

    136450-06-1

    3'-Acetyl-2'-hydroxy-4-(4-phenylbutoxy)benzanilid

    137246-21-0

    N-(1-Ethyl-1,4-diphenylbut-3-enyl)cyclopropancarboxamid

    141862-47-7

    5-Glyoxyloylsalicylamidhydrat

    144163-85-9

    tert-Butyl-[(1S,3S,4S)-4-amino-1-benzyl-3-hydroxy-5-phenylpentyl]carbamat

    148051-08-5

    5-Amino-N,N'-bis[2-acetoxy-1-(acetoxymethyl)ethyl]-2,4,6-triiodisophthalamid

    149451-80-9

    tert-Butyl-[(1S,2S)-1-benzyl-2,3-dihydroxypropyl]carbamat

    153441-77-1

    Methyl-N-(phenoxycarbonyl)-L-valinat

    168960-18-7

    tert-Butyl-(1R,4S)-4-(hydroxymethyl)cyclopent-2-enylcarbamat

    170361-49-6

    N-(3,4-Dichlorphenyl)-N-{3-[(2,3-dihydroinden-2-yl)methylamino]propyl}-5,6,7,8-tetrahydronaphthalen-2-carboxamid

    176972-62-6

    Methyl-(1S,2S)-1-benzyl-3-chlor-2-hydroxypropylcarbamat

    194085-75-1

    2-(2-Chlorphenyl)-2-hydroxyethylcarbamat

    244191-94-4

    N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-α-L-glutamyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N-trityl-L-asparaginyl-α-L-glutamyl-N-trityl-L-glutaminyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-L-leucyl-α-L-glutamyl-L-leucin, 1,4,6,9-tetra-tert-butylester

    325715-13-7

    N-(3-Acetylphenyl)-N-methylacetamid

    376348-76-4

    Ethyl (3S)-3-(4,4-difluorcyclohexan-1-carboxamid)-3-phenylpropanoat

    376348-77-5

    4,4-Difluor-N-((1S)-3-hydroxy-1-phenylpropyl)cyclohexan-1-carboxamid

    376348-78-6

    4,4-Difluor-N-((1S)-3-oxo-1-phenylpropyl)cyclohexan-1-carboxamid

    481659-97-6

    Tert-butyl {(1S)-2-[benzyl(methyl)amino]-2-oxo-1-phenylethyl}carbamathydrochlorid

    667937-05-5

    3-[4-(Trifluormethyl)anilino]pentanamid

    2925 19 95

    1075-89-4

    8-Azaspiro[4.5]decan-7,9-dion

    84803-46-3

    4-(4-Chlorphenyl)piperidin-2,6-dion

    88784-33-2

    1-Benzylhydrogen-(S)-4-phthalimidoglutarat

    94213-26-0

    Ethyl-(S)-3-{4-[bis(2-chlorethyl)amino]phenyl}-2-phthalimidopropionathydrochlorid

    97338-03-9

    Ethyl-(S)-3-(4-aminophenyl)-2-phthalimidopropionathydrochlorid

    151860-15-0

    meso-N-Benzyl-3-nitrocyclopropan-1,2-dicarboximid

    2925 29 00

    3382-63-6

    4-{(E)-[(4-Fluorphenyl)imino]methyl}phenol

    149177-92-4

    4'-Amidinosuccinanilsäurehydrochlorid

    249561-98-6

    Tris{[(2Z)-2-chlor-3-(dimethylamino)prop-2-en-1-yliden]dimethylammonium}

    hexafluorphosphat(3-)

    2926 90 95

    94-05-3

    Ethyl-2-cyan-3-ethoxyacrylat

    13338-63-1

    3,4,5-Trimethoxyphenylacetonitril

    14818-98-5

    L-N-(1-Cyan-1-vanillylethyl)acetamid

    15760-35-7

    3-Methylencyclobutancarbonitril

    20850-49-1

    3-Methyl-2-(3,4-dimethoxyphenyl)butyronitril

    28049-61-8

    1-(4-Chlorphenyl)cyclobutan-1-carbonitril

    31915-40-9

    N-[1-Cyano-2-(4-hydroxyphenyl)-1-methylethyl]acetamid

    32852-95-2

    2-(3-Phenoxyphenyl)propiononitril

    36622-33-0

    3-Methyl-2-(3,4,5-trimethoxyphenyl)butyronitril

    39186-58-8

    4-Brom-2,2-diphenylbutannitril

    56326-98-8

    1-(4-Fluorphenyl)-4-oxocyclohexancarbonitril

    58311-73-2

    (Z)-(2-Cyanvinyl)trimethylammonium-p-toluolsulfonat

    114772-53-1

    4'-Methylbiphenyl-2-carbonitril

    114772-54-2

    4'-(Brommethyl)biphenyl-2-carbonitril

    123632-23-5

    4-(2,2,3,3-Tetrafluorpropoxy)cinnamonitril

    133481-10-4

    Ethyl-(1-cyancyclohexyl)acetat

    151338-11-3

    N-tert-Butyl-3-cyanandrosta-3,5-dien-17-carboxamid

    152630-47-2

    1-[3-(Cyclopentyloxy)-4-methoxyphenyl]-4-oxocyclohexan-1-carbonitril

    152630-48-3

    Dimethyl 4-cyano-4-[3-(cyclopentyloxy)-4-methoxyphenyl]heptanedioat

    186038-82-4

    Diethyl-(1-cyan-3-methylbutyl)malonat

    192869-10-6

    2-Iod-3,4-dimethoxy-6-nitrobenzonitril

    192869-24-2

    6-Amino-2-iod-3,4-dimethoxybenzonitril

    474645-97-1

    (3R)-3-Aminopentanenitrilmethansulfonat

    604784-44-3

    Tert-butylammonium (Z)-3-cyano-5-methylhex-3-enoat

    2928 00 90

    618-26-8

    1-Methyl-1-phenylhydrazinsulfat (2:1)

    16390-07-1

    4-Chlor-1'-(4-methoxyphenyl)benzohydrazid

    55819-71-1

    (RS)-Serinohydrazidhydrochlorid

    84080-70-6

    4-Chlor-2-[(Z)-(methoxycarbonyl)methoxyimino]-3-oxobuttersäure

    89766-91-6

    1-Carboxy-1-methylethoxyammoniumchlorid

    94213-23-7

    (Z)-[Cyan(2,3-dichlorphenyl)methylen]carbazamidin

    130580-02-8

    trans-2'-Fluor-4-hydroxychalkon-O-[(Z)-2-(dimethylamino)ethyl]oxim--Fumarsäure (2:1)

    192802-28-1

    (S)-O-Benzyllactaldehyd-N-(tert-butoxycarbonyl)hydrazon

    212631-79-3

    2-(2-Chlor-4-iodanilino)-N-(cyclopropylmethoxy)-3,4-difluorbenzamid

    253605-31-1

    N-Hydroxy-2-methylpropan-2-aminacetat (Salz) oder Tert-butylhydroxylaminacetat (Salz)

    2929 90 00

    2188-18-3

    N'-alpha-(tert-Butoxycarbonyl)-N'-omega-nitro-L-arginin

    92050-02-7

    2,6-Diisopropylphenylsulfamat

    139976-34-4

    N'-alpha-(tert-Butoxycarbonyl)-N-methoxy-N-methyl-N'-omega-nitro-L-argininamid

    204254-98-8

    Ethyl (3R,4S,5R)-5-azido-3-(1-ethylpropoxy)-4-hydroxycyclohex-1-en-1-carboxylat

    204255-06-1

    Ethyl (3R,4R,5S)-4-acetamido-5-azido-3-(1-ethylpropoxy)cyclohex-1-en-1-carboxylat

    2930 90 16

    105996-54-1

    N,N'-Bis(trifluoracetyl)-DL-homocystin

    159453-24-4

    N-(Benzyloxycarbonyl)-S-phenyl-L-cystein

    2930 90 85

    1134-94-7

    2-(Phenylthio)anilin

    2736-23-4

    2,4-Dichlor-5-mesylbenzoesäure

    3483-12-3

    (2R,3S)-1,4-Disulfanylbutan-2,3-diol oder Dithiothreitol

    4274-38-8

    2-Mercapto-5-(trifluormethyl)aniliniumchlorid

    6320-03-2

    o-Chlorthiophenol

    10191-60-3

    Dimethylcyancarbonimidodithioat

    10506-37-3

    O-2-Naphthylchlorthioformiat

    15570-12-4

    3-Methoxybenzen-1-thiol

    16188-55-9

    [4-(Methylsulfanyl)phenyl]essigsäure

    27366-72-9

    2-(Dimethylaminothio)acetamidhydrochlorid

    33174-74-2

    2,2'-Dithiodibenzonitril

    40248-84-8

    3-Sulfanylphenol

    49627-27-2

    (Z)-5-Fluor-2-methyl-1-(4-methylthiobenzyliden)-1H-inden-3-ylessigsäure

    50413-24-6

    2-Brom-1-(4-mesylphenyl)ethan-1-on

    51458-28-7

    (1R,2R)-2-Amino-1-(4-methylsulfonylphenyl)propan-1,3-diol

    56724-21-1

    (1R,2R)-2-Amino-1-(4-methylsulfonylphenyl)propan-1,3-diolhydrochlorid

    61832-41-5

    Methyl(1-methylthio-2-nitrovinyl)amin

    62140-67-4

    Methyl-5-(ethylsulfonyl)-o-anisat

    63484-12-8

    Methyl-2-methoxy-5-methylsulfonylbenzoat

    67305-72-0

    N-(2-Mercaptoethyl)propionamid

    74345-73-6

    D-(-)-3-Acetylthio-2-methylpropionylchlorid

    76497-39-7

    D-(-)-3-Acetylthio-2-methylpropionsäure

    87483-29-2

    4-Fluorbenzyl-4-(methylthio)phenylketon

    90536-66-6

    (4-Mesylphenyl)essigsäure

    104458-24-4

    2-Mesylethan-1-aminhydrochlorid

    136511-43-8

    Ethyl-N-{2-[(acetylthio)methyl]-3-(o-tolyl)-1-oxopropyl}-L-methionat

    148757-89-5

    9-Bromnonyl-4,4,5,5,5-pentafluorpentylsulfid

    153277-33-9

    Methyl N-[(benzyloxy)carbonyl]-S-phenyl-L-cysteinat

    157521-26-1

    (S)-2-(Acetylthio)-3-phenylpropionsäure--Dicyclohexylamin (1:1)

    159878-02-1

    Benzyl-(1R,2S)-3-chlor-2-hydroxy-1-(phenylthiomethyl)propylcarbamat

    162515-68-6

    2-[1-(Mercaptomethyl)cyclopropyl]essigsäure

    182149-25-3

    N,N'-[Dithiobis(o-phenylencarbonyl)]bis-L-isoleucin

    225652-11-9

    1-(4-Chlorphenoxy)-4-(methylsulfanyl)benzen oder 4-Chlorphenyl 4-(methylsulfanyl)phenylether

    289717-37-9

    N,N-Dimethyl-2-[4-(methylsulfanyl)phenoxy]benzylaminhydrochlorid

    346413-00-1

    1-(4-Ethoxyphenyl)-2-(4-mesylphenyl)ethan-1-on

    364323-64-8

    2-[4-(Methylsulfanyl)phenoxy]benzaldehyd

    2931 00 95

    1660-95-3

    Tetraisopropylmethylendiphosphonat

    17814-85-6

    (4-Carboxybutyl)triphenylphosphoniumbromid

    27784-76-5

    Tert-butyl (diethoxyphosphoryl)acetat

    31618-90-3

    Diethyl-(tosyloxy)methylphosphonat

    35000-38-5

    tert-Butyltriphenylphosphoranylidenacetat

    86552-32-1

    (4-Phenylbutyl)phosphinsäure

    87460-09-1

    Benzylhydroxy(4-phenylbutyl)phosphinoylacetat

    123599-78-0

    [(2-Methyl-1-propionyloxypropoxy)(4-phenylbutyl)phosphinoyl]essigsäure

    123599-82-6

    {[2-Methyl-1-(propionyloxy)propoxy](4-phenylbutyl)phosphoryl}essigsäure

    128948-01-6

    {(S)-[(R)-2-Methyl-1-propionyloxypropoxy](4-phenylbutyl)phosphinoyl}essigsäure

    649761-22-8

    (1R,5S)-5-[Dimethyl(phenyl)silyl]-2-(hydroxymethyl)cyclopent-2-en-1-carbonsäure — (1R,2R)-2-Amino-1-(4-nitrophenyl)propan-1,3-diol (1:1) (Salz)

    2932 19 00

    27329-70-0

    (5-Formyl-2-furyl)boronsäure

    37076-71-4

    1,2,3-Tri-O-acetyl-5-desoxy-D-ribofuranose

    37743-18-3

    3,3-Diphenyltetrahydrofuran-2-yliden(dimethyl)ammoniumbromid

    66356-53-4

    5-(2-Aminoethylthiomethyl)furfuryldimethylamin

    86087-23-2

    (S)-Tetrahydrofuran-3-ol

    87392-07-2

    (2S)-Tetrahydrofuran-2-carbonsäure

    97148-39-5

    Ammonium-(Z)-2-methoxyimino-2-(2-furyl)acetat

    2932 29 85

    79-50-5

    DL-alpha-Hydroxy-beta,beta-dimethyl-gamma-butyrolacton

    298-81-7

    9-Methoxyfuro[3,2-g]chromen-7-on

    482-44-0

    9-(3-Methylbut-2-enyloxy)-7H-furo[3,2-g]chromen-7-on

    517-23-7

    alpha-Acetyl-gamma-butyrolacton

    599-04-2

    alpha-Hydroxy-beta,beta-dimethyl-gamma-butyrolacton

    976-70-5

    3-Oxopregn-4-en-21,17-alpha-carbolacton

    6559-91-7

    4'-Desmethylepipodophyllotoxin

    23363-33-9

    4'-(Benzyloxycarbonyl)-4'-desmethylepipodophyllotoxin

    39521-49-8

    (3aR,4bS,4R,4aS,5aS)-4-(5,5-Dimethyl-1,3-dioxolan-2-yl)hexahydrocyclopropa[3,4]cyclopenta [1,2-b]furan-2(3H)-on

    39746-01-5

    (3aR,4R,5R,6aS)-4-Formyl-2-oxohexahydro-2H-cyclopenta[b]furan-5-ylbenzoat

    51559-36-5

    5-Methoxy-2H-chromen-2-on

    73726-56-4

    11-alpha-Hydroxy-3-oxopregna-4,6-dien-21,17-alpha-carbolacton

    95716-70-4

    7α-(Methoxycarbonyl)-3-oxo-17α-pregna-4,9(11)-dien-21,17-carbolacton

    96829-59-3

    (1S,3E,6E)-1-[((2S,3S)-3-Hexyl-4-oxooxetan-2-yl)methyl]dodeca-3,6-dien-1-yl N-formyl-L-leucinat

    104872-06-2

    (3S,4S)-3-Hexyl-4-[(R)-2-(hydroxytridecyl)]oxetan-2-on

    122111-01-7

    [(2R)-2-(Benzoyloxy)-4,4-difluor-5-oxotetrahydrofuran-2-yl]methylbenzoat

    142680-85-1

    (25S)-25-Cyclohexyl-25-de(sec-butyl)-5-O-demethyl-22,23-dihydroavermectin A1a

    145667-75-0

    (3aR,4R,5R,6aS)-5-Hydroxy-4-((3R)-3-hydroxy-5-phenylpentyl)hexahydrocyclopenta[b]furan-2-on

    192704-56-6

    11-alpha-Hydroxy-7-alpha-(methoxycarbonyl)-3-oxopregn-4-en-21,17-alpha-carbolacton

    220119-16-4

    (25S)-Cyclohexyl-25-de(sec-butyl)- 5-demethoxy-5-oxo-22,23-dihydroavermectin A1a

    221129-55-1

    (6R)-4-Hydroxy-6-phenthyl-6-propyl-5,6-dihydro-2H-pyran-2-on

    2932 99 00

    32981-86-5

    10-Desacetylbaccatin III

    96-82-2

    4-O-beta-D-Galaktopyranosyl-D-gluconsäure

    467-55-0

    3-beta-Hydroxy-5-alpha-spirostan-12-on

    533-31-3

    3,4-(Methylendioxy)phenol

    7512-17-6

    2-Acetamido-2-desoxy-beta-D-glucopyranose

    7772-94-3

    2-Acetamido-2-desoxy-β-D-mannopyranose

    33659-28-8

    Calciumbis(4-O-(beta-D-galaktopyranosyl)-D-gluconat)--Calciumbromid (1:1)

    57999-49-2

    2-(3-Bromphenoxy)tetrahydropyran

    79944-37-9

    trans-6-Amino-2,2-dimethyl-1,3-dioxepan-5-ol

    88128-61-4

    (3aS,9aS,9bR)-3a-Methyl-6-[2-(2,5,5-trimethyl-1,3-dioxan-2-yl)ethyl]-1,2,4,5,8,9,9a,9b-octahydro-3aH-cyclopenta[a]naphthalin-3,7-dion

    110638-68-1

    Calciumbis(4-O-(beta-D-galaktopyranosyl)-D-gluconat)dihydrat

    124655-09-0

    Tert-butyl [(4R,6S)-6-(hydroxymethyl)-2,2-dimethyl-1,3-dioxan-4-yl]acetat

    125971-94-0

    tert-Butyl-[(4R,6R)-6-(cyanmethyl)-2,2-dimethyl-1,3-dioxolan-4-yl]acetat

    130064-21-0

    1-{2-Hydroxy-4-[(tetrahydropyran-2-yl)oxy]phenyl}-2-{4-[(tetrahydropyran-2-yl)oxy]phenyl}ethan-1-on

    157518-70-2

    (2R)-2-[(S)-2,2-Dimethyl-5-oxo-1,3-dioxolan-4-yl]-4-methylvaleriansäure

    167256-05-5

    Methyl (1S,2S)-1-(1,3-benzodioxol-5-yl)-3-(2-hydroxy-4-methoxyphenyl)-5-propoxyindan-2-carboxylat

    170242-34-9

    (S)-2-Amino-5-(1,3-dioxolan-4-yl)valeriansäure

    191106-49-7

    Methyl (1S,2S)-1-(1,3-benzodioxol-5-yl)-3-[2-(benzyloxy)-4-methoxyphenyl]-5-propoxyindan-2-carboxylat

    192201-93-7

    2-({3-[5-(6-Methoxy-1-naphthyl)-1,3-dioxan-2-yl]propyl}methylamino)-N-methylacetamid

    196303-01-2

    (7S)-7-Methyl-5-(4-nitrophenyl)-7,8-dihydro-5H-[1,3]dioxolo[4,5-g]isochromen

    40591-65-9

    2,3,4,6-Tetra-O-acetyl-beta-D-glucopyranosylcarbamimidothioathydrobromid

    65293-32-5

    N-β-D-Glucopyranosylformamid

    69999-16-2

    (2,3-Dihydrobenzofuran-5-yl)essigsäure

    107188-34-1

    2,5,7,8-Tetramethyl-2-(4-nitrophenoxymethyl)-4-oxochroman-6-ylacetat

    107188-37-4

    2-(4-Aminophenoxymethyl)-2,5,7,8-tetramethyl-4-oxochroman-6-ylacetat

    115437-18-8

    (2α,4α,5β,7β,10β,13β)-4-Acetoxy-1,10,13-trihydroxy-9-oxo-7-[(triethylsilyl)oxy]-5,20-epoxytax-11-en-2-yl-benzoat

    115437-21-3

    (4α)-4,10-Diacetoxy-1,13-dihydroxy-9-oxo-7-[(triethylsilyl)oxy]-5,20-epoxytax-11-en-2-yl-benzoat

    130525-58-5

    Methyl 5-acetamido-7,8,9-O-triacetyl-2,6-anhydro-4-azido-3,4,5-tridoxy-D-glycero-D-galacto-non-2-enonat

    130525-62-1

    (4S,5R,6R)-5-Acetamido-4-amino-6-[(1R,2R)-1,2,3-trihydroxypropyl]-5,6-dihydropyran-2-carbonsäure

    149107-93-7

    (2α,4α,5β,7β,10β,13α)-4,10-Diacetoxy-13-{[(2R,3S)-3-benzamido-2-(1-methoxy-1-methylethoxy)-3-phenylpropanoyl]oxy}-1-hydroxy-9-oxo-7-[(triethylsilyl)oxy]-5,20-epoxytax-11-en-2-yl benzoat

    199796-52-6

    (2α,4α,7β,10β,13α)-4,10-Diacetoxy-13-({(2R,3S)-3-benzamido-2-[((4Z,7Z,10Z,13Z,16Z,19Z)-docosa-4,7,10,13,16,19-hexaenoyl)oxy]-3-phenylpropanoyl}oxy)-1,7-dihydroxy-9-oxo-5,20-epoxytax-11-en-2-yl benzoate

    2933 11 90

    6150-97-6

    Magnesiumbis[(2,3-dihydro-1,5-dimethyl-3-oxo-2-phenyl-1H-pyrazol-4-yl)methylamino]methansulfonat

    2933 19 90

    3736-92-3

    1,2-Diphenyl-4-(2-phenylthioethyl)pyrazolidin-3,5-dion

    4023-02-3

    Pyrazol-1-carboxamidinhydrochlorid

    27511-79-1

    3-Aminopyrazol-4-carboxamidhemisulfat

    59194-35-3

    N'1-Methyl-1H-pyrazol-1-carboxamidinhydrochlorid

    139756-01-7

    1-Methyl-4-nitro-3-propylpyrazol-5-carboxamid

    334828-10-3

    4-Amino-5-ethyl-1-(2-methoxyethyl)pyrazol-3-carboxamid

    2933 21 00

    186462-71-5

    (1R,2R,5S,6R)-2',5'-Dioxospiro[bicyclo[3.1.0]hexan-2,4'-imidazolidin]-6-carbonsäure

    2933 29 90

    696-23-1

    2-Methyl-4-nitroimidazol

    822-36-6

    4-Methylimidazol

    4897-25-0

    5-Chlor-1-methyl-4-nitroimidazol

    24155-42-8

    1-(2,4-Dichlorphenyl)-2-imidazol-1-ylethanol

    68282-49-5

    2-Butylimidazol-5-carbaldehyd

    68283-19-2

    (2-Butylimidazol-5-yl)methanol

    83857-96-9

    2-Butyl-5-chlor-1H-imidazol-4-carbaldehyd

    99614-02-5

    1,2,3,4-Tetrahydro-9-methyl-3-(2-methyl-1H-imidazol-1-ylmethyl)carbazol-4-on

    109425-51-6

    N2-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-N-trityl-L-histidin

    130804-35-2

    1-[5-(4,5-Diphenylimidazol-2-ylthio)pentyl]-1-heptyl-3-(2,4-difluorphenyl)harnstoff

    133909-99-6

    2-Butyl-4-chlor-1-[2'-(2-trityl-2H-tetrazol-5-yl)biphenyl-4-ylmethyl]-1H-imidazol-5-ylmethanol

    138401-24-8

    4'-[(2-Butyl-4-oxo-1,3-diazaspiro[4.4]non-1-en-3-yl)methyl]biphenyl-2-carbonitril

    150097-92-0

    Methyl-5-pentafluorethyl-2-propylimidazol-4-carboxylat

    151012-31-6

    3-(4-Brombenzyl)-2-butyl-4-chlor-1H-imidazol-5-ylmethanol

    151257-01-1

    2-Butyl-1,3-diazaspiro[4.4]non-1-en-4-onhydrochlorid

    152146-59-3

    4-(2-Butyl-5-formylimidazol-1-ylmethyl)benzoesäure

    178982-67-7

    2-[(Benzyloxy)methyl]-4-isopropylimidazol

    244191-88-6

    N-acetyl-O-tert-butyl-L-tyrosyl-O-tert-butyl-L-threonyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-L-isoleucyl-N1-trityl-L-histidyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-L-isoleucyl-α-L-glutamyl-α-L-glutamyl-O-tert-butyl-L-seryl-N-trityl-L-glutaminyl-N-trityl-L-asparaginyl-N-trityl-L-glutaminyl-L-glutamin, 10,11-di-tert-butyl ester

    244244-26-6

    N-Acetyl-O-tert-butyl-L-tyrosyl-O-tert-butyl-L-threonyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-L-isoleucyl-N1- trityl-L-histidyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-L-isoleucyl-α-L-glutamyl-α-L-glutamyl-O-tert-butyl-L-seryl-N-trityl-L-glutaminyl-N-trityl-L-asparaginyl-N-trityl-L-glutaminyl-L-glutaminyl-α-L-glutamyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N-trityl-L-asparaginyl-α-L-glutamyl-N-trityl-L-glutaminyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-L-leucyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-α-L-aspartyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-alanyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-N-trityl-L-asparaginyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-phenylalaninamid, hepta-tert-butylester

    2933 39 99

    0-00-0

    11-Ethyl-5-methyl-8-{2-[(1-oxo-1λ4-chinolin-4-yl)oxy]ethyl}-11H-dipyrido[3,2-b:2’,3’-e][1,4]diazepin-6(5H)-on

    0-00-0

    4-(4-Fluorbenzoyl)pyridinium-p-toluolsulfonat

    100-76-5

    Chinuclidin

    875-35-4

    2,6-Dichlor-4-methylnicotinonitril

    1452-94-4

    Ethyl-2-chlornicotinat

    1609-66-1

    N-Phenyl-N-(4-piperidyl)propionamid

    1619-34-7

    Chinuclidin-3-ol

    2008-75-5

    1-(2-Chlorethyl)piperidiniumchlorid

    2147-83-3

    1-(1,2,3,6-Tetrahydro-4-pyridyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

    2942-59-8

    2-Chlornicotinsäure

    4021-07-2

    3-Methylpyridin-2-carbonsäure

    4046-24-6

    5-(1-Methyl-4-piperidyl)-5H-dibenzo[a,d]cyclohepten-5-olhydrochlorid

    4783-86-2

    4-Phenoxypyridin

    5005-36-7

    2-Phenyl-2-pyridylacetonitril

    5006-66-6

    6-Hydroxynicotinsäure

    5223-06-3

    2-(5-Ethyl-2-pyridyl)ethanol

    5326-23-8

    6-Chlornicotinsäure

    5382-23-0

    4-Chlor-1-methylpiperidinhydrochlorid

    5424-11-3

    2,2-Diphenyl-4-piperidinovaleronitril

    5435-54-1

    3-Nitro-4-pyridon

    6298-19-7

    2-Chlor-3-pyridylamin

    6622-91-9

    4-Pyridylessigsäurehydrochlorid

    6935-27-9

    Benzyl(2-pyridyl)amin

    7379-35-3

    4-Chlorpyridinhydrochlorid

    19395-39-2

    2-Phenyl-2-piperidin-2-ylacetamid

    19395-41-6

    2-Phenyl-2-(2-piperidyl)essigsäure

    20662-53-7

    1-(4-Piperidyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

    21472-89-9

    (+-)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on

    22065-85-6

    1-Benzylpiperidin-4-carbaldehyd

    25333-42-0

    (3R)-Chinuclidin-3-ol

    26815-04-3

    4-(2-Piperidin-1-ylethoxy)benzaldehyd

    29976-53-2

    Ethyl-4-oxopiperidin-1-carboxylat

    31255-57-9

    3-[2-(3-Chlorphenyl)ethyl]pyridin-2-carbonitril

    32998-95-1

    N-(tert-Butyl)-3-methylpyridin-2-carboxamid

    35794-11-7

    3,5-Dimethylpiperidin

    37699-43-7

    2,3-Dimethyl-4-nitropyridin 1-oxid

    38092-89-6

    8-Chlor-6,11-dihydro-11-(1-methyl-4-piperidyliden)-5H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin

    39512-49-7

    4-(4-Chlorphenyl)piperidin-4-ol

    40807-61-2

    4-Phenylpiperidin-4-ol

    43076-30-8

    1-(4-tert-Butylphenyl)-4-[4-(alpha-hydroxybenzhydryl)piperidino]butan-1-on

    43200-82-4

    6-(5-Chlorpyridin-2-yl)-5H-pyrrolo[3,4-b]pyrazin-5,7(6H)-dion

    49608-01-7

    Ethyl-6-chlornicotinat

    53786-28-0

    5-Chlor-1-(4-piperidyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

    53786-45-1

    Ethyl-4-(2-amino-4-chloranilino)piperidin-1-carboxylat

    53786-46-2

    Ethyl-4-(5-chlor-2,3-dihydro-2-oxo-1H-benzimidazol-2-yl)piperidin-1-carboxylat

    56488-00-7

    3-(Cyanimino)-3-piperidinopropiononitril

    57988-58-6

    4-(4-Bromphenyl)piperidin-4-ol

    58859-46-4

    Ethyl 4-aminopiperidin-1-carboxylat

    61380-02-7

    1-Benzyl-4-(methoxymethyl)-N-phenyl-4-piperidylamin

    65326-33-2

    2-Amino-3-pyridylmethylketon

    70708-28-0

    1-(2-Pyridyl)-3-(pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-ol

    77145-61-0

    1-(6-Chlor-2-pyridyl)-4-piperidylaminhydrochlorid

    78750-68-2

    4-[(3-Aminopyridin-2-yl)amino]phenol

    82671-06-5

    2,6-Dichlor-5-fluornicotinsäure

    83556-85-8

    1-(3-Chlorpropyl)-2,6-dimethylpiperidiniumchlorid

    83949-32-0

    4-Carboxy-4-phenylpiperidinium-p-toluolsulfonat

    84196-16-7

    N-[4-(Methoxymethyl)-4-piperidyl]-N-phenylpropionamidhydrochlorid

    84449-80-9

    1-[2-(4-Carboxyphenoxy)ethyl]piperidiniumchlorid

    84449-81-0

    4-(2-Piperidin-1-ylethoxy)benzoylchloridhydrochlorid

    84501-68-8

    Ethyl-4-[1-(4-fluorbenzyl)-1H-benzimidazol-2-ylamino]piperidin-1-carboxylat

    86604-78-6

    4-Methoxy-3,5-dimethyl-2-pyridylmethanol

    87848-95-1

    6-Brom-2-pyridyl-p-tolylketon

    100238-42-4

    4-(2-Piperidin-1-ylethoxy)phenol

    101904-56-7

    4-(5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-yl)piperidin

    103094-30-0

    3-Ethyl-5-methyl-(+-)-4-(2-chlorphenyl)-1,4-dihydro-2-[2-(1,3-dioxoisoindolin-2-yl)ethoxymethyl]pyridin-3,5-dicarboxylat

    103129-82-4

    3-Ethyl 5-methyl 2-[(2-aminoethoxy)methyl]-4-(2-chlorphenyl)-6-methyl-1,4-dihydropyridin-3,5-dicarboxylat

    103577-66-8

    3-Methyl-4-(2,2,2-trifluorethoxy)-2-pyridylmethanol

    104860-26-6

    cis-1-[3-(4-Fluorphenoxy)propyl]-3-methoxy-4-piperidylamin

    104860-73-3

    4-Amino-5-chlor-N-{1-[3-(4-fluorphenoxy)propyl]-3-methoxy-4-piperidyl}-2-methoxybenzamid

    107256-31-5

    3-[2-(3-Chlorphenyl)ethyl]-2-pyridyl-1-methyl-4-piperidylketonhydrochlorid

    108555-25-5

    1-[2-(4-Methoxyphenyl)ethyl]-4-piperidylamindihydrochlorid

    118175-10-3

    [4-(3-Methoxypropoxy)-3-methyl-2-pyridyl]methanol

    120014-07-5

    2-[(1-Benzyl-4-piperidyl)methylen]-5,6-dimethoxyindan-1-on

    127293-57-6

    (1R)-1-(4-Chlorphenyl)-2-[4-(4-fluorbenzyl)piperidin-1-yl]ethan-1-ol

    139781-09-2

    5,5-Bis(4-pyridylmethyl)-5H-cyclopenta[2,1-b:3,4-b’]dipyridinhydrat

    139886-04-7

    1-Methyl-1,2,5,6-tetrahydropyridin-3-carbaldehyd-(E)-O-methyloximhydrochlorid

    142034-92-2

    (1S,3S,4S)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-ol

    142034-97-7

    (1R,4S)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on

    142057-79-2

    (RS)-2-[(1-Benzyl-4-piperidyl)methyl]-5,6-dimethoxyindan-1-on

    153050-21-6

    (S)-1-{2-[3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-(3-isopropoxyphenacyl)-3-piperidyl]ethyl}-4-phenyl-1-azoniabicyclo[2.2.2]octanchlorid

    157688-46-5

    2-[1-(tert-Butoxycarbonyl)-4-piperidyl]essigsäure

    158878-47-8

    (3R,5R)-3-{(E)-2-[4-(4-Fluorphenyl)-2,6-diisopropyl-5-(methoxymethyl)pyridin-3-yl]vinyl}-5-hydroxycyclohexan-1-on

    159813-78-2

    (3R,5S,6E)-7-[4-(4-Fluorphenyl)-2,6-diisopropyl-5-(methoxymethyl)pyridin-3-yl]-3,5-dihydroxyhept-6-enonsäure

    160588-45-4

    10,10-Bis[(2-fluor-4-pyridyl)methyl]anthron

    161417-03-4

    2-Methyl-3-((2S)-pyrrolidin-2-ylmethoxy)pyridin

    171764-07-1

    (S)-2-Amino-3,3-dimethyl-N-2-pyridylbutyramid

    173050-51-6

    (R)-N-(1-{3-[1-benzoyl-3-(3,4-dichlorphenyl)-3-piperidyl]propyl}-4-phenyl-4-piperidyl)-N-methylacetamidhydrochlorid

    176381-97-8

    (S)-N-[4-(4-Acetamido-4-phenyl-1-piperidyl)-2-(3,4-dichlorphenyl)butyl]-N-methylbenzamid--Fumarsäure (1:1)

    177964-68-0

    3-[4-(4-Fluorphenyl)-2,6-diisopropyl-5-(methoxymethyl)pyridin-3-yl]acrylaldehyd

    178460-82-7

    (1R)-1-(4-Chlorphenyl)-2-[4-(4-fluorbenzyl)piperidin-1-yl]ethan-1-ol hydrochlorid

    178981-89-0

    {5-[(3,5-Dichlorphenyl)sulfanyl]-4-isopropyl-1-(pyridin-4-ylmethyl)imidazol-2-yl}methanol

    179024-48-7

    N-[(R)-9-Methyl-4-oxo-1-phenyl-3,4,6,7-tetrahydro[1,4]diazepino[6,7,1-hi]indol-3-yl]isonicotinamid

    180050-34-4

    (1S,4R)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on-O-[(Z)-(3-methoxyphenyl)ethinyl]oxim--Maleinsäure (1:1)

    180250-77-5

    (2S,3S)-3-Amino-2-ethoxy-N-nitropiperidin-1-carboxamidinhydrochlorid

    188396-54-5

    1-(2-Biphenyl-4-ylethyl)-4-[3-(trifluormethyl)phenyl]-1,2,3,6-tetrahydropyridinhydrochlorid

    188591-61-9

    1-(4-Benzyloxyphenyl)-2-(4-hydroxy-4-phenyl-1-piperidyl)propan-1-on

    189894-57-3

    1-[(1S,2S)-2-Hydroxy-2-(4-hydroxyphenyl)-1-methylethyl]-4-phenylpiperidin-4-olmethansulfonattrihydrat

    192329-80-9

    4-(4-Pyridyloxy)benzolsulfonsäure

    192330-49-7

    4-(4-Pyridyloxy)benzolsulfonylchloridhydrochlorid

    193275-85-3

    4-{4-[(11S)-3,10-Dibrom-8-chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin-11-yl]piperidinocarbonylmethyl}piperidin-1-carboxamid

    198904-85-7

    Tert-butyl 2-(4-pyridin-2-ylbenzyl)hydrazin-1-carboxylat

    198904-86-8

    Tert-butyl 2-{(2S,3S)-3-[(tert-butoxycarbonyl)amino]-2-hydroxy-4-phenylbutyl}-2-[4-(pyridin-2-yl)benzyl]hydrazin-1-carboxylat

    213839-64-6

    N-{2-[5-(Aminoiminomethyl)-2-hydroxyphenoxy]-3,5-difluor-6-[3-(1-methyl-4,5-dihydroimidazol-2-yl)phenoxy]pyridin-4-yl]-N-methyglycindihydrochlorid

    221180-26-3

    4-Amino-5-chlor-2-methoxy-N-(3-methoxypiperidin-4-yl)benzamid

    221615-75-4

    2-(4-Mesylphenyl)-1-(6-methylpyridin-3-yl)- ethan-1-on

    230615-52-8

    2,3,4,5-Tetrahydro-1H-1,5-methan-3-benzazepinhydrochlorid

    230615-59-5

    7,8-Dinitro-3-(trifluoracetyl)-2,3,4,5-tetrahydro-1H-1,5-methano-3-benzazepin

    280129-82-0

    4-({2-[(Benzyloxy)methyl]-4-isopropylimidazol-1-yl}methyl)pyridinoxalat (1:2)

    319460-85-0

    N-Methyl-2-{[3-((E)-2-pyridin-2-ylvinyl)-1H-indazol-6-yl]sulfanyl}benzamid

    319460-94-1

    N-(2-Fluor-5-{[3-((E)-2-pyridin-2-ylvinyl)-1H-indazol-6-yl]amino}phenyl)-1,3-dimethylpyrazol-5-carboxamid

    423165-13-3

    8-Benzyl-3-exo-(3-isopropyl-5-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl)-8-azabicyclo[3.2.1]octan

    429659-01-8

    Ethyl N-[4-(methylamino)-3-nitrobenzoyl]-N-pyridin-2-yl-ß-alaninat

    440634-25-3

    Tert-butyl 4-{2-[4-(mesyloxy)piperidin-1-yl]-2-oxoethyl}piperidin-1-carboxylat

    2933 49 10

    68077-26-9

    7-Chlor-1-ethyl-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

    86393-33-1

    7-Chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

    93107-30-3

    1-Cyclopropyl-6,7-difluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

    98105-79-4

    7-Chlor-6-fluor-1-(4-fluorphenyl)-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

    98349-25-8

    Ethyl-1-cyclopropyl-6,7-difluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat

    100501-62-0

    Ethyl-1-ethyl-6,7,8-trifluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carboxylat

    103995-01-3

    1-(2,4-Difluorphenyl)-6,7-difluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

    105956-96-5

    7-[3-(tert-Butoxycarbonylamino)pyrrolidin-1-yl]-8-chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

    112811-72-0

    1-Cyclopropyl-6,7-difluor-8-methoxy-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

    119916-34-6

    7-Brom-1-cyclopropyl-6-fluor-5-methyl-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

    136465-98-0

    N-(2-Chinolylcarbonyl)-L-asparagin

    170143-39-2

    3-Methylhydrogen-7-chlor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-2,3-dicarboxylat

    2933 49 90

    0-00-0

    2-(Ethylamino)-5-[2-(chinolin-4-yloxy)ethyl]nicotinsäure

    1087-69-0

    (9S,13S,14S)-3-Methoxymorphinanhydrochlorid

    4965-33-7

    7-Chlor-2-methylchinolin

    6340-55-2

    2,6-Dimethoxy-4-methylchinolin

    10500-57-9

    5,6,7,8-Tetrahydrochinolin

    22982-78-1

    1,2,3,4-Tetrahydro-2-isopropylaminomethyl-6-methyl-7-nitrochinolinmethansulfonat

    64228-78-0

    Pentamethylenbis{3-[1-(3,4-dimethoxybenzyl)-6,7-dimethoxy-1,2,3,4-tetrahydro-2-isochinolyl]propionat}--Oxalsäure (1:2)

    74163-81-8

    (S)-1,2,3,4-Tetrahydroisochinolin-3-carbonsäure

    77497-97-3

    (S)-3-Benzyloxycarbonyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolinium-p-toluolsulfonat

    79276-06-5

    Tert-butyl (3S)-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxylat 4-methylbenzensulfonat

    106635-86-3

    2,6-Dimethoxy-4-methyl-5-[3-(trifluormethyl)phenoxy]chinolin-8-amin

    118864-75-8

    (1S)-1-Phenyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin

    120578-03-2

    3-[(E)-2-(7-Chlor-2-chinolyl)vinyl]benzaldehyd

    136465-81-1

    (3S,4aS,8aS)-N-tert-Butyldecahydroisoquinolin-3-carboxamid

    136465-99-1

    N-(2-Chinolylcarbonyloxy)succinimid

    136522-17-3

    (3S,4aS,8aS)-2-[(2R,3S)-3-Amino-2-hydroxy-4-phenylbutyl]-N-tert-butyldecahydroisochinolin -3-carboxamid

    142522-81-4

    Natrium-(R)-1-[(1-{3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-[2-(1-hydroxy-1-methylethyl)phenyl]propyl)thiomethyl]cyclopropylacetat

    149057-17-0

    (S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamidhydrochlorid

    149182-72-9

    (S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamid

    149968-11-6

    Methyl-2-(3-{(E)-3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-oxopropyl)benzoat

    159878-04-3

    Benzyl-(1S,2S)-3-[(3S,4aS,8aS)-3-tert-butylcarbamoylperhydro-2-isochinolyl]-2-hydroxy-1-(phenylthiomethyl)propylcarbamat

    159989-65-8

    (3S,4aS,8aS)-N-(tert-Butyl)-2-[(2S,3S)-2-hydroxy-3-(3-hydroxy-2-methylbenzamido)-4-(phenylthio) butyl]perhydroisochinolin-3-carboxamid--Methansulfonsäure (1:1)

    172649-40-0

    3-[(4S)-5-Oxo-2-(trifluormethyl)-1,4,5,6,7,8-hexahydrochinolin-4-yl]benzonitril

    178680-13-2

    Methyl-{(1S,2R)-1-benzyl-3-[(3S,4aS,8aS)-3-(tert-butylcarbamoyl)decahydro-2-isochinolyl]-2-hydroxypropyl}carbamat

    181139-72-0

    Methyl-2-[(S)-3-{(E)-3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-hydroxypropyl]benzoat

    186537-30-4

    (S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamidsulfat

    189279-58-1

    1-(6-Amino-3,5-difluorpyridin-2-yl)-8-chlor-6-fluor-7-(3-hydroxyazetidin-1-yl)-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

    189746-15-4

    2,6-Dimethoxy-4-methyl-8-nitro-5-[3-(trifluormethyl)phenoxy]chinolin

    189746-19-8

    5-Chlor-2,6-dimethoxy-4-methylchinolin

    189746-21-2

    5-Chlor-2,6-dimethoxy-4-methyl-8-nitrochinolin

    194804-45-0

    Ethyl 1-cyclopropyl-8-(difluormethoxy)-7-((1R)-1-methyl-2-tritylisoindolin-5-yl)-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat

    194805-07-7

    Ethyl 7-brom-1-cyclopropyl-8-(difluormethoxy)-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat

    209909-03-5

    (2-Chlor-6,7-difluorchinolin-3-yl)methanol

    220998-08-3

    {2,7-Dichlor-6-methyl-4-[(4-methylpiperidin-1-yl)methyl]chinolin-3-yl}methanol

    287930-77-2

    (1S)-1-{3-[(E)-2-(7-Chlorchinolin-2-yl)vinyl]phenyl}-3-[2-(1-hydroxy-1-methylethyl)phenyl]propan-1-ol

    287930-78-3

    Methyl 2-((3S)-3-{3-[(E)-2-(7-chlorchinolin-2-yl)vinyl]phenyl}-3-hydroxypropyl)benzoathydrat

    474645-93-7

    Methyl [2-ethyl-6-(trifluormethyl)-1,2,3,4-tetrahydrochinolin-4-yl]carbamat

    2933 59 95

    56-06-4

    2,6-Diaminopyrimidin-4-ol

    65-71-4

    5-Methyluracil

    66-22-8

    Uracil

    68-94-0

    Purin-6(1H)-on

    71-30-7

    Cytosin

    487-21-8

    Pteridin-2,4(1H,3H)-dion

    696-07-1

    5-Ioduracil

    707-99-3

    6-Amino-9H-purin-9-ylethanol

    841-77-0

    1-Benzhydrylpiperazin

    2210-93-7

    1-Phenylpiperaziniumchlorid

    3056-33-5

    N-(9-Acetyl-6-oxo-6,9-dihydro-1H-purin-2-yl)acetamid

    5018-45-1

    5,6-Dimethoxypyrimidin-4-ylamin

    5081-87-8

    3-(2-Chlorethyl)chinazolin-2,4(1H,3H)-dion

    5464-78-8

    1-(2-Methoxyphenyl)piperazinhydrochlorid

    6928-85-4

    4-Methylpiperazin-1-ylamin

    7139-02-8

    2,6-Dichlor-4,8-dipiperidinopyrimido[5,4-d]pyrimidin

    7280-37-7

    Estropipat

    7597-60-6

    6-Amino-5-formamido-1,3-dimethyluracil

    10310-21-1

    2-Amino-6-chlorpurin

    13078-15-4

    1-(3-Chlorphenyl)piperazinhydrochlorid

    13889-98-0

    1-Acetylpiperazin

    14047-28-0

    (R)-2-(6-Amino-9H-purin-9-yl)-1-methylethanol

    14080-23-0

    Pyrimidin-2-carbonitril

    16064-08-7

    6-Iodchinazolin-4(1H)-on

    19690-23-4

    6-Iod-1H-purin-2-ylamin

    19916-73-5

    6-(Benzyloxy)-9H-purin-2-amin

    20535-83-5

    6-Methoxy-1H-purin-2-ylamin

    20980-22-7

    2-(Piperazin-1-yl)pyrimidin

    23680-84-4

    4-Amino-2-chlor-6,7-dimethoxychinazolin

    27469-60-9

    1-(4,4'-Difluorbenzhydryl)piperazin

    28888-44-0

    6,7-Dimethoxychinazolin-2,4(1H,3H)-dion

    35386-24-4

    1-(2-Methoxyphenyl)piperazin

    41078-70-0

    3-(2-Chlorethyl)-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-on

    41202-32-8

    1-(2-Chlorphenyl)piperazinhydrochlorid

    41202-77-1

    1-(2,3-Dichlorphenyl)piperazinhydrochlorid

    52605-52-4

    1-(3-Chlorphenyl)-4-(3-chlorpropyl)piperazinhydrochlorid

    56177-80-1

    2-Ethoxy-5-fluorpyrimidin-4(1H)-on

    57061-71-9

    1-(2-Chlorethyl)-4-[3-(trifluormethyl)phenyl]piperazindihydrochlorid

    59703-00-3

    4-Ethyl-2,3-dioxopiperazin-1-carbonylchlorid

    59878-63-6

    6-(5-Chlorpyridin-2-yl)-7-oxo-6,7-dihydro-5H-pyrrolo[3,4-b]pyrazin-5-yl piperazin-1-carboxylat

    64090-19-3

    1-(4-Fluorphenyl)piperazindihydrochlorid

    67914-60-7

    4-(4-Acetylpiperazin-4-yl)phenol

    67914-97-0

    4-(4-Isopropylpiperazin-1-yl)phenol

    70849-60-4

    1-(o-Tolyl)piperazinhydrochlorid

    75128-73-3

    2-[(2-Acetamido-6-oxo-6,9-dihydro-1H-purin-9-yl)methoxy]ethylacetat

    93076-03-0

    3-(2-Chlorethyl)-6,7,8,9-tetrahydro-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-onhydrochlorid

    94021-22-4

    2-Piperazin-1-ylpyrimidindihydrochlorid

    97845-60-8

    2-(Acetoxymethyl)-4-(2-amino-6-chlorpurin-9-yl)butylacetat

    106461-41-0

    2-sec-Butyl-4-{4-[4-(4-hydroxyphenyl)piperazin-1-yl]phenyl}-2H-1,2,4-triazol-3(4H)-on

    111641-17-9

    4-(Piperazin-1-yl)-2,6-bis(pyrrolidin-1-yl)pyrimidin

    112733-28-5

    Ethyl-[3-(4-brom-2-fluorbenzyl)-7-chlor-2,4-dioxo-1,2,3,4-tetrahydrochinazolin-1-yl]acetat

    112733-45-6

    Ethyl-(7-chlor-2,4-dioxo-1,2,3,4-tetrahydrochinazolin-1-yl)acetat

    119532-26-2

    1-(2,3-Dichlorphenyl)piperazin

    124832-31-1

    2-[(2-Amino-6-oxo-1,6-dihydro-9H-purin-9-yl)methoxy]ethyl-N-(benzyloxycarbonyl)-L-valinat

    125224-62-6

    (1S)-2-Methyl-2,5-diazabicyclo[2.2.1]heptandihydrobromid

    132961-05-8

    (Z)-3-{2-[4-(2,4-Difluor-alpha-hydroxyiminobenzyl)piperidino]ethyl}-6,7,8,9-tetrahydro-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-on

    137234-74-3

    4-Chlor-6-ethyl-5-fluorpyrimidin

    137234-87-8

    6-Ethyl-5-fluorpyrimidin-4(1H)-on

    137281-39-1

    4-[2-(2-Amino-4-oxo-4,7-dihydro-3H-pyrrolo[2,3-d]pyrimidin-5-yl)ethyl]benzoesäure

    140373-09-7

    4-{[(3-{[(2,2-Dimethylpropanoyl)oxy]methyl}-2,7-dimethyl-4-oxo-3,4-dihydrochinazolin-6-yl)methyl](prop-2-yn-1-yl)amino}-2-fluorbenzoesäure

    145012-50-6

    (7RS,9aRS)-Perhydropyrido[1,2-a]pyrazin-7-ylmethanol

    147149-89-1

    2-Amino-5-brom-6-methylchinazolin-4(1H)-on

    147539-21-7

    Isopropyl[2-(piperazin-1-yl)-3-pyridyl]amin

    149062-75-9

    1,3-Dichlor-6,7,8,9,10,12-hexahydroazepino[2,1-b]chinazolinhydrochlorid

    150323-35-6

    (3S)-1-(tert-Butoxycarbonyl)-3-(tert-butylcarbamoyl)piperazin

    150728-13-5

    4,6-Dichlor-5-(2-methoxyphenoxy)-2,2'-bipyrimidinyl

    156126-48-6

    Tetrabutylammonium-(6-iod-1H-purin-2-yl)amid

    156126-53-3

    (1R,2R,3S)-2-Amino-9-[2,3-bis(benzoyloxymethyl)cyclobutyl]-9H-purin-6-on

    156126-83-9

    (1R,2R,3S)-9-[2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutyl]-6-iod-9H-purin-2-ylamin

    157810-81-6

    (2R,4S)-2-Benzyl-5-[2-(tert-butylcarbamoyl)-4-(3-pyridylmethyl)piperazin-1-yl]-4-hydroxy-N-[(1S,2R)-2-hydroxyindan-1-yl]valeramidsulfat

    160009-37-0

    Methyl 4-(4-fluorphenyl)-6-isopropyl-2-(N-methylmethansulfonamido)]pyrimidin-5-carboxylat

    167465-36-3

    (2R)-1-[4-((1aR,10bS)-1,1-Difluor-1,1a,6,10b-tetrahydrodibenzo[a, e]cyclopropa[c][7]annulen-6-yl)piperazin-1-yl]-3-[(chinolin-5-yl)oxy]propan-2-ol trihydrochlorid

    171887-03-9

    N-(2-Amino-4,6-dichlorpyrimidin-5-yl)formamid

    172015-79-1

    [(1S,4R)-4-(2-amino-6-chlor-9H-purin-9-yl)cyclopent-2-enyl]methanolhydrochlorid

    179688-29-0

    6,7-Bis(2-methoxyethoxy)chinazolin-4(1H)-on

    183319-69-9

    (3-Ethinylphenyl)[6,7-bis(2-methoxyethoxy)chinazolin-4-yl]aminhydrochlorid

    184177-81-9

    Phenyl-{4-[4-(4-hydroxyphenyl)piperazin-1-yl]phenyl}carbamat

    188416-20-8

    3-(6-Chlor-5-fluorpyrimidin-4-yl)-2-(2,4-difluorphenyl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-olhydrochlorid

    188416-28-6

    4-(1-Bromethyl)-6-chlor-5-fluorpyrimidin

    188416-34-4

    (2RS,3SR)-2-(2,4-Difluorphenyl)-3-(5-fluorpyrimidin-4-yl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol--(1R,4S)-2-Oxobornan-10-sulfonsäure (1:1)

    192725-50-1

    (2S)-3-Methyl-2-(2-oxohexahydropyrimidin-1-yl)butansäure

    192726-06-0

    (2S)-N-[(1S,3S,4S)-4-Amino-1-benzyl-3-hydroxy-5-phenylpentyl]-3-methyl-2-(2-oxotetrahydropyrimidin-1(2H)-yl)butanamid — 5-oxopyrrolidin-2-carbonsäure (1:1) (Salz)

    202138-50-9

    Bis[(isopropyloxycarbonyloxy)methyl-[(R)-2-(6-amino-9H-purin-9-yl)-1-methylethoxy]methylphosphonat--Fumarsäure (1:1)

    214287-88-4

    (4S)-6-Chlor-4-(2-cyclopropylethynyl)-4-(trifluormethyl)-3,4-dihydrochinazolin-2(1H)-on

    214287-99-7

    (4S)-6-Chlor-4-((E)-2-cyclopropylvinyl)-4-(Trifluormethyl)-3,4-dihydrochinazolin-2(1H)-on

    225916-82-5

    8-Chlor-5-((4Z,7Z,10Z,13Z,16Z,19Z)-docosa-4,7,10,13,16,19-hexaenoyl)-11-(4-methylpiperazin-1-yl)-5H-dibenzo[b, e][1,4]diazepin

    231278-20-9

    N-{3-Chlor-4-[(3-fluorbenzyl)oxy]phenyl}-6-iodchinazolin-4-amin

    247565-04-4

    (4S)-6-Chlor-4-(cyclopropylethynyl)-3-((R)-1-phenylethyl)-4-(trifluormethyl)-3,4-dihydrochinazolin-2(1H)-on

    345217-02-9

    1-[(1S,2S)-2-(Benzyloxy)-1-ethylpropyl]-N-{4-[4-(4-hydroxyphenyl)piperazin-1-yl]phenyl}hydrazin-1-carboxamid

    518048-03-8

    2-(1-Amino-1-methylethyl)-N-(4-fluorbenzyl)-5-hydroxy-1-methyl-6-oxo-1,6-dihydropyrimidin-4-carboxamid

    599179-03-0

    1-(4,6-Dimethylpyrimidin-5-carbonyl)-

    4-((3S)-4-{(1R)-2-methoxy-1-[4-(trifluormethyl)phenyl]ethyl}-3-methylpiperazin-1-yl)-4-methylpiperidinmaleat (1:1)

    612494-10-7

    1-{(1R)-2-Methoxy-1-[4-(trifluormethyl)phenyl]ethyl}-2-methylpiperazin D-tartarat (1:1)

    612543-01-8

    1-(4,6-Dimethylpyrimidin-5-carbonyl)piperidin-4-on

    649761-23-9

    (1S,2S,3S,5S)-5-[2-Amino-6-(benzyloxy)-9H-purin-9-yl]-2-[(benzyloxy)methyl]-3-[dimethyl(phenyl)silyl]-1-(hydroxymethyl)cyclopentan-1-ol

    649761-24-0

    2-Amino-9-{(1S,3R,4S)-3-[(benzyloxy)methyl]-4-[dimethyl(phenyl)silyl]-2-methylidncyclopentyl}-9H-purin-6(1H)-on

    654671-77-9

    (2R)-4-Oxo-4-[3-(trifluormethyl)-5,6,7,8-tetrahydro[1,2,4]triazolo[4,3-a]pyrazin-7-yl]-1-(2,4,5-trifluorphenyl)butan-2-aminphosphathydrat (1:1)

    2933 69 80

    58909-39-0

    Tetrahydro-2-methyl-3-thioxo-1,2,4-triazin-5,6-dion

    2933 79 00

    3197-25-9

    2-(4-Oxopentyl)-1H-isoindol-1,3(2H)-dion

    5342-23-4

    6-Methoxy-4-methylchinolin-2(1H)-on

    15362-40-0

    1-(2,6-Dichlorphenyl)indolin-2-on

    17630-75-0

    5-Chlorindolin-2-on

    20096-03-1

    3,3-Diethyl-5-(hydroxymethyl)pyridin-2,4(1H,3H)-dion

    43200-81-3

    6-(5-Chlorpyridin-2-yl)-7-hydroxy-6,7-dihydro-5H-pyrrolo[3,4-b]pyrazin-5-on

    56341-37-8

    6-Chlorindol-2(3H)-on

    61516-73-2

    Ethyl-2-oxopyrrolidin-2-ylacetat

    61865-48-3

    (+-)-2-Azabicyclo[2.2.1]hept-5-en-3-on

    71107-19-2

    2-Oxo-5-vinylpyrrolidin-3-carboxamid

    75363-99-4

    p-Nitrobenzyl-(2R,5R,6S)-6-[(R)-1-hydroxyethyl]-3,7-dioxo-1-azabicyclo[3.2.0]heptan-2-carboxylat

    76855-69-1

    (3S,4R)-4-Acetoxy-3-[(R)-1-(tert-butyldimethylsilyloxy)ethyl]azetidin-2-on

    79200-56-9

    (1R,4S)-2-Azabicyclo[2.2.1]hept-5-en-3-on

    80082-62-8

    Tetrabutylammonium (2S,3S)-3-{[(benzyloxy)carbonyl]amino}-2-methyl-4-oxoazetidin-1-sulfonat

    80082-65-1

    (2S,3S)-3-Amino-2-methyl-4-oxoazetidin-1-sulfonsäure

    90776-59-3

    4-Nitrobenzyl-(4R,5R,6S)-3-(diphenoxyphosphoryloxy)-6-[(R)-1-hydroxyethyl]-4-methyl-7-oxo-1-azabicyclo[3.2.0]hept-2-en-2-carboxylat

    103335-41-7

    Methyl-3-oxo-4-aza-5-alpha-androst-1-en-17-beta-carboxylat

    103335-54-2

    3-Oxo-4-azaandrost-5-en-17-beta-carbonsäure

    103335-55-3

    3-Oxo-4-aza-5-alpha-androstan-17-beta-carbonsäure

    105318-28-3

    ((2S,3S)-2-{(1R)-2-[(4-Chlorphenyl)sulfanyl]-1-methyl-2-oxoethyl}-3-((1R)-1-hydroxyethyl)-4-oxoazetidin-1-yl)essigsäure

    118289-55-7

    6-Chlor-5-(2-chlorethyl)indol-2(3H)-on

    122852-75-9

    5-Methyl-2,3,4,5-tetrahydro-1H-pyrido[4,3-b]indol-1-on

    132127-34-5

    (3R,4S)-3-Hydroxy-4-phenylazetidin-2-on

    133066-59-8

    (3R,4S)-2-Oxo-4-phenylazetidin-3-ylacetat

    135297-22-2

    (3S,4R)-3-[(R)-1-(tert-Butyldimethylsilyloxy)ethyl]-4-[(1R,3S)-3-methoxy-2-oxocyclohexyl]azetidin-2-on

    139122-76-2

    4-(2-Methyl-2-phenylhydrazino)-5,6-dihydro-2-pyridon

    141316-45-2

    Kalium-1-(1-hydroxyethyl)-5-methoxy-2-oxo-1,2,5,6,7,8,8a,8b-octahydroazeto[2,1-a]isoindol-4-carboxylat

    141646-08-4

    1-{[(Cyclohexyloxy)carbonyl]oxy}ethyl-1-(1-hydroxyethyl)-5-methoxy-2-oxo-1,2,5,6,7,8,8a,8b-octahydroazeto[2,1-a]isoindol-4-carboxylat

    148776-18-5

    (2-Oxo-1-phenylpyrrolidin-3-yl)triphenylphosphoniumbromid

    149107-92-6

    1-Benzoyl-3-(1-methoxy-1-methylethoxy)-4-phenylazetidin-2-on

    159593-17-6

    4-tert-Butylbenzyl-2-{(2R,3S)-3-[(R)-1-(tert-butyldimethylsilyloxy)ethyl]-2-[(1R,3S)-3-methoxy-2-oxocyclohexyl]-4-oxoazetidin-1-yl}-2-oxoacetat

    162142-14-5

    1-Cyclopentyl-3-ethyl-1,4,5,6-tetrahydro-7H-pyrazolo[3,4-c]pyridin-7-on

    175873-08-2

    4-[(S)-3-Amino-2-oxopyrrolidin-1-yl)benzonitrilhydrochlorid

    175873-10-6

    Ethyl-3-(3-{(S)-1-[4-(N'2-hydroxyamidino)phenyl]-2-oxopyrrolidin-3-yl}ureido)propionat

    198213-15-9

    Natrium 3-(methoxycarbonyl)-2-oxo-1,2,5,6-tetrahydropyridin-4-olat

    205881-86-3

    6-Fluor-9-methyl-2-phenyl-4-(pyrrolidin-1-carbonyl)-9H-pyrido[3,4-b]indol-1(2H)-on

    244080-24-8

    1-Ethyl-9-methoxy-2,6,7,12-tetrahydroindolo[2,3-a]chinolizin-4(3H)-on

    283173-50-2

    8-Fluor-2-{4-[(methylamino)methyl]phenyl}-1,3,4,5-tetrahydro-6H-azepino[5,4,3-cd]indol-6-on

    303752-13-8

    1-Cyclopentyl-3-ethyl-6-(4-methoxybenzyl)-1,4,5,6-tetrahydro-7H-pyrazolo[3,4-c]pyridin-7-on 4-methylbenzen-1-sulfonat

    341031-54-7

    N-[2-(Diethylamino)ethyl]-5-[(Z)-(5-fluor-2-oxo-1,2-dihydro-3H-indol-3-yliden)methyl]-2,4-dimethylpyrrol-3-carboxamid-L-malat (1:1)

    2933 99 80

    256-96-2

    5H-Dibenz[b,f]azepin

    494-19-9

    10,11-Dihydro-5H-dibenz[b,f]azepin

    139592-99-7

    (Z)-1-[3-(3-Chlor-4-cyclohexylphenyl)prop-2-enyl]hexahydro-1H-azepinhydrochlorid

    179528-39-3

    N-(Biphenyl-2-yl)-4-[(2-methyl-4,5-dihydro-1H-imidazo[4,5-d][1]benzazepin-6-yl)carbonyl]benzamid

    2886-65-9

    7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

    59467-63-9

    7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2-(nitromethylen)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin

    59467-64-0

    [7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-yl]methylamin

    59467-69-5

    8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-3a,4-dihydro-3H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin

    59468-44-9

    8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin-3-carbonsäure

    59469-29-3

    [7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-ylmethyl]ammoniumbis(maleat)

    59469-63-5

    7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-3-methyl-2-(nitromethylen)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-4-oxid

    70890-50-5

    3-Amino-7-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

    106928-72-7

    tert-Butyl-(1S,9S)-6,10-dioxo-9-phthalimidooctahydropyridazo[1,2-a][1,2]diazepin-1-carboxylat

    177932-89-7

    (4R,5S,6S,7R)-4,7-Dibenzyl-1,3-bis(3-aminobenzyl)-5,6-dihydroxyhexahydro-2H-1,3-diazepin-2-ondimethansulfonat

    188978-02-1

    (4R,5S,6S,7R)-1-[(3-Amino-1H-indazol-5-yl)methyl]-4,7-dibenzyl-3-butyl-5,6-dihydroxyhexahydro-2H-1,3-diazepin-2-on

    193077-87-1

    [(2S)-7-(2-Methoxy-2-oxoethyl)-4-methyl-3-oxo-2,3,4,5-tetrahydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-yl]essigsäure

    210288-67-8

    [(2S)-7-Iod-4-methyl-3-oxo-2,3,4,5-tetrahydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-yl]essigsäure

    0-00-0

    1,4,7,10-Tetraazacyclododecan-1,4,7-triessigsäuresulfat

    1458-18-0

    Methyl-3-amino-5,6-dichlorpyrazin-2-carboxylat

    2380-94-1

    4-Hydroxyindol

    3641-08-5

    1H-1,2,4-Triazol-3-carboxamid

    4928-87-4

    1H-1,2,4-Triazol-3-carbonsäure

    4928-88-5

    Methyl-1H-1,2,4-triazol-3-carboxylat

    5424-01-1

    3-Aminopyrazin-2-carbonsäure

    5521-55-1

    5-Methylpyrazin-2-carbonsäure

    6548-09-0

    5-Bromtryptophan

    6969-71-7

    1,2,4-Triazolo[4,3-a]pyridin-3(2H)-on

    7250-67-1

    N-(2-Chlorethyl)pyrrolidinhydrochlorid

    13183-79-4

    1-Methyltetrazol-5-thiol

    13485-59-1

    L-Alanyl-L-prolin

    14907-27-8

    Methyl D-tryptophanathydrochlorid

    16298-03-6

    Methyl 3-aminopyrazin-2-carboxylat

    21732-17-2

    1H-Tetrazol-1-ylessigsäure

    26116-12-1

    1-Ethylpyrrolidin-2-ylmethylamin

    27387-31-1

    1,2,3,4-Tetrahydro-9-methylcarbazol-4-on

    31251-41-9

    8-Chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin-11-on

    31560-19-7

    N-Benzoyl-4-hydroxyprolin

    31560-20-0

    Methyl N-benzoyl-4-hydroxyprolinat

    32065-66-0

    2-(Dimethoxymethyl)chinoxalin 1,4-dioxid

    36916-19-5

    5-Chlor-2-(3-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl)benzophenon

    37052-78-1

    5-Methoxybenzimidazol-2-thiol

    38150-27-5

    5-Chlor-2-[3-(hydroxymethyl)-5-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl]benzophenon

    39968-33-7

    3H-[1,2,3]Triazol[4,5-b]pyridin-3-ol

    41340-36-7

    2-(7-Ethyl-1H-indol-3-yl)ethanol

    51856-79-2

    Methyl-1-methylpyrrol-2-ylacetat

    52099-72-6

    1-Isopropenyl-1H-benzimidazol-2(3H)-on

    54196-61-1

    2',5-Dichlor-2-(3-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl)benzophenon

    54196-62-2

    2',5-Dichlor-2-[3-(hydroxymethyl)-5-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl]benzophenon

    55408-10-1

    Ethyltetrazol-5-carboxylat

    59032-27-8

    Natrium-1,2,3-triazol-5-thiolat

    61607-68-9

    1-[2-(Dimethylamin)ethyl]-4,5-dihydro-1H-tetrazol-5-thion

    62893-24-7

    (6-Ethyl-4,5-dioxohexahydropyridazin-3-carboxamid)(4-hydroxyphenyl)essigsäure

    64137-52-6

    [3-(1H-Benzimidazol-2-yl)propyl]methylamin

    64838-55-7

    1-[(S)-3-(Acetylthio)-2-methylpropionyl]-L-prolin

    65632-62-4

    (S)-1-(Benzyloxycarbonyl)hexahydropyridazin-3-carbonsäure

    66242-82-8

    Dinatrium-2,5-dihydro-5-thiooxo-1H-tetrazol-1-ylmethansulfonat

    66635-71-0

    Isopropyl-2,3-dihydro-1H-pyrrolizin-1-carboxylat

    69048-98-2

    1-Ethyl-1,2-dihydro-5H-tetrazol-5-on

    71056-57-0

    Ethyl 1-methyl-5-nitroindol-2-carboxylat

    71208-55-4

    Diethyl-(6-chlor-9H-carbazol-2-yl)methylmalonat

    75302-98-6

    2-Tert-butoxy-2-oxoethyl [1-(4-chlorbenzoyl)-5-methoxy-2-methylindol-3-yl]acetat

    83783-69-1

    4-Fluorbenzyl-1H-benzimidazol-2-ylamin

    84946-20-3

    2-Chlor-1-(4-fluorbenzyl)benzimidazolhydrochlorid

    85440-79-5

    2-Methyl-1-nitrosoindolin

    86386-75-6

    2,4'-Difluor-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)acetophenonhydrochlorid

    86404-63-9

    1-(2,4-Difluorphenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)ethan-1-on

    90657-55-9

    trans-4-Cyclohexyl-2-prolinhydrochlorid

    92992-17-1

    1-(Methoxycarbonyl)-2,3-dihydro-1H-pyrrolizin-7-carbonsäure

    95885-13-5

    5-Ethyl-4-(2-phenoxyethyl)-4H-1,2,4-triazol-3(2H)-on

    96034-57-0

    trans-4-Hydroxy-1-(4-nitrobenzyloxycarbonyl)-L-prolin

    96107-94-7

    Ethyl-1H-tetrazol-5-carboxylatnatriumsalz

    96314-26-0

    (4S)-4-Phenyl-L-prolin

    100361-18-0

    7-Chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäure

    100491-29-0

    Ethyl-7-chlor-1-(2,4-difluorphenyl)-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxonaphthyridin-3-carboxylat

    103201-78-1

    4-Cyclohexylprolin

    103300-89-6

    N'6-Trifluoracetyl-L-lysyl-L-prolin

    103300-91-0

    1-{N'2-[(S)-1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl]-N'6-trifluoracetyllysyl}prolin

    103831-11-4

    Pyrrolidin-3-ylamindihydrochlorid

    105641-23-4

    N'6-Trifluoracetyl-L-lysyl-L-prolin-p-toluolsulfonat

    112193-77-8

    1,4,7,10-Tetraazoniacyclododecanbis(sulfat)

    113963-68-1

    3,4-Di(indol-3-yl)-1-methylpyrrol-2,5-dion

    114873-37-9

    1,4,7,10-Tetraazacyclododecan-1,4,7-triyltriessigsäure

    119192-10-8

    4-[(1H-1,2,4-Triazol-1-yl)methyl]anilin

    120807-02-5

    (4S)-N-Benzoyl-4-(mesyloxy)-L-prolin

    120851-71-0

    trans-1-Benzoyl-4-phenyl-L-prolin

    122536-48-5

    3-[(S)-3-(L-Alanylamino)pyrrolidin-1-yl]-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäurehydrochlorid

    122536-66-7

    tert-Butyl-{(S)-1-methyl-2-oxo-2-[(S)-pyrrolidin-3-ylamino]ethyl}carbamat

    122536-91-8

    7-{(S)-3-[(S)-2-(tert-Butoxycarbonylamino)-1-oxopropylamino]pyrrolidin-1-yl}-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäure

    122665-86-5

    Ethyl-[3-(cyanmethyl)-4-oxo-3,4-dihydrophthalazin-1-yl]acetat

    123631-92-5

    2-(2,4-Difluorphenyl)-1,3-bis(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol

    124750-53-4

    5-(4'-Methylbiphenyl-2-yl)-1-trityl-1H-tetrazol

    127105-49-1

    Methyl-(S)-2-amino-4-(1H-tetrazol-5-yl)butyrat

    130404-91-0

    N-[(R)-2-({(R)-2-[(2-Adamantyloxycarbonyl)amino]-3-(1H-indol-3-yl)-2-methyl-1-oxopropyl}amino)-1-phenylethyl]succinamidsäure--1-Desoxy-1-methylamino-D-glucitol (1:1)

    132026-12-1

    4-(2-Methyl-1H-imidazo[4,5-c]pyridin-1-yl)benzoesäure

    132659-89-3

    3-Dimethylaminomethyl-1,2,3,4-tetrahydro-9-methylcarbazol-4-on

    134575-17-0

    tert-Butyl-meso-3-azabicyclo[3.1.0]hex-6-ylcarbamat

    137733-33-6

    N',N'-Diethyl-2-methyl-N-(6-phenyl-5-propylpyridazin-3-yl)propan-1,2-diamin--Fumarsäure (2:3)

    140629-77-2

    tert-Butyl-[(RS)-pyrrolidin-3-yl]carbamat

    141113-28-2

    (E)-(+)-2-(2,4-Difluorphenyl)-1-{3-[4-(2,2,3,3-tetrafluorpropoxy)styryl]-1H-1,2,4-triazol-1-yl}-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol

    141113-41-9

    (R)-2-(2,4-Difluorphenyl)-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-1,2-diol

    143322-57-0

    5-Brom-3-[(R)-1-methylpyrrolidin-2-ylmethyl]indol

    143722-25-2

    2-(2-Trityl-2H-tetrazol-5-yl)phenylboronsäure

    143824-78-6

    N1-(Tert-butoxycarbonyl)-N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-tryptophan

    149365-59-3

    Dibenzyl 5,5'-[(3,4-diethylpyrrol-2,5-diyl)bis(methylen)]bis[4-(3-methoxy-3-oxopropyl)-3-methylpyrrol-2-carboxylat]

    149365-62-8

    5,5'-[(3,4-Diethylpyrrol-2,5-diyl)bis(methylen)]bis[4-(3-hydroxypropyl)-3-methylpyrrol-2-carbaldehyd]

    151860-16-1

    meso-3-Benzyl-6-nitro-3-azabicyclo[3.1.0]hexan

    152628-02-9

    1,4’-Dimethyl-2’-propyl-1H,1’H-2,6’-bibenzimidazol

    152628-03-0

    4-Methyl-2-propylbenzimidazol-6-carbonsäure

    153435-96-2

    Ethyl-4,6-dichlor-3-formylindol-2-carboxylat

    155322-92-2

    (3R)-3-[(S)-1-(Methylamino)ethyl]pyrrolidin

    160194-26-3

    2-Iod-4-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)anilin

    160194-39-8

    2-{5-[(1H-1,2,4-Triazol-1-yl)methyl]indol-3-yl}ethan-1-ol

    170142-29-7

    7-Chlor-2-(4-methoxy-2-methylphenyl)-2,3-dihydro-5H-pyridazino[4,5-b]chinolin-1,4,10-trion, Natriumsalz

    171964-73-1

    [N-(4-Methoxybenzoyl)-L-valyl]-N-[(1S)-3,3,3-trifluor-1-isopropyl-2-oxopropyl]-L-prolinamid

    172733-42-5

    Natrium [(1-benzyl-2-ethyl-3-oxamoylindol-4-yl)oxy]acetat

    176161-55-0

    (5,6-Dichlor-1H-benzimidazol-2-yl)isopropylamin

    178619-89-1

    6,7-Dichlor-2,3-dimethoxychinoxalin-5-ylamin

    180637-89-2

    3-[((2R)-1-Methylpyrrolidin-2-yl)methyl]-5-[(E)-2-(phenylsulfonyl)vinyl]indol

    180915-94-0

    1-{2-[4-(6-Methoxy-3,4-dihydro-1-naphthyl)phenoxy]ethyl}pyrrolidin

    180915-95-1

    1-{2-[4-(2-Brom-6-methoxy-3,4-dihydro-1-naphthyl)phenoxy]ethyl}pyrrolidin

    181827-47-4

    [N-(Methoxycarbonyl)-L-valyl]-L-prolin

    182073-77-4

    N'-[N-Methoxycarbonyl-L-valyl]-N-[(S)-3,3,3-trifluor-1-isopropyl-2-oxopropyl]-L-prolinamid

    185453-89-8

    7-Ethyl-3-[2-(trimethylsilyloxy)ethyl]indol

    188113-71-5

    1-Acetyl-3-[((2R)-1-methylpyrrolidin-2-yl)methyl]-5-[(E)-2-(phenylsulfonyl)vinyl]indol

    190791-29-8

    (5R,6S)-6-Phenyl-5-[4-(2-pyrrolidinoethoxy)phenyl]-5,6,7,8-tetrahydro-2-naphthol--(-)-Weinsäure (1:1)

    193274-37-2

    3a-Benzyl-2-methyl-2,3a,4,5,6,7-hexahydro-3H-pyrazolo[4,3-c]pyridin-3-on L-tartarat

    194602-25-0

    Dibenzyl-1-(2,4-difluorophenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)ethylphosphat

    194602-27-2

    Diphenyl[(S)-pyrrolidin-3-yl]acetonitrilhydrobromid

    197143-35-4

    (3Z)-4-(Aminomethyl)pyrrolidin-3-on O-methyloximdihydrochlorid

    204255-02-7

    Ethyl (1R,5R,6R)-5-(1-ethylpropoxy)-7-azabicyclo[4.1.0]hept-3-en-3-carboxylat

    210558-66-0

    (1R,2S)-1-Phenyl-2-pyrrolidin-1-ylpropan-1-olhydrochlorid

    219909-83-8

    3-((4S)-4-Sulfanyl-L-prolinamidol)benzoesäurehydrochlorid

    221030-56-4

    2-(4-Fluorphenyl)-4-(3-hydroxy-3-methylbutoxy)-5-(4-mesylphenyl)pyridazin-3(2H)-on

    221148-46-5

    2-(4-Ethoxyphenyl)-3-(4-mesylphenyl)pyrazol[1,5-b]pyridazin

    227025-33-4

    1-Benzyl-4H-imidazo[4,5,1-ij]chinolin-2(1H)-on

    235106-62-4

    2,2'-[(4-Hydroxyphenyl)methylen]bis(4-{(E)-[(5-methyl-1H-tetrazol-1-yl)imino]methyl}phenol)

    244191-95-5

    α-L-Aspartyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-alanyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-N-trityl-L-asparaginyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-phenylalaninamid, tert-butylester

    244191-96-6

    N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-α-L-aspartyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-alanyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-N-trityl-L-asparaginyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophan, 1-tert-butylester

    244244-29-9

    N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-α-L-glutamyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N-trityl-L-asparaginyl-α-L-glutamyl-N-trityl-L-glutaminyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-L-leucyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-α-L-aspartyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-alanyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-N-trityl-L-asparaginyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-phenylalaninamid, penta-tert-butylester

    244244-31-3

    α-L-Glutamyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N-trityl-L-asparaginyl-α-L-glutamyl-N-trityl-L-glutaminyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-L-leucyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-α-L-aspartyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-alanyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-N-trityl-L-asparaginyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-phenylalaninamid, penta-tert-butylestermonohydrochlorid

    251579-55-2

    (N-Acetyl-N-methylglycyl)glycylvalyl-D-alloisoleucylthreonylnorvalylisoleucylarginyl(N-ethylprolinamid) monoacetat (Salz)

    252742-72-6

    5-(Chlormethyl)-1,2-dihydro-3H-1,2,4-triazol-3-on

    269731-84-2

    (5R,6R)-1-Benzyl-5-hydroxy-6-(methylamino)-5,6-dihydro-4H-imidazo[4,5,1-ij]chinolin-2(1H)-on

    272107-22-9

    3,10-Dibrom-8-chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin

    346412-97-3

    1-Aminopyridaziniumhexafluorphosphat(1-)

    442526-89-8

    Isoleucylarginyl(N-ethylprolinamid)dihydrochlorid

    481659-93-2

    Ethyl 1-methyl-5-[4'-(trifluormethyl)biphenyl-2-carboxamid]indol-2-carboxylat

    481659-96-5

    Kalium 1-methyl-5-[4'-(trifluormethyl)biphenyl-2-carboxamid]indol-2-carboxylat

    2934 10 00

    556-90-1

    2-Imino-1,3-thiazol-4-on

    2295-31-0

    Thiazolidin-2,4-dion

    29676-71-9

    (2-Amino-1,3-thiazol-4-yl)essigsäure

    34272-64-5

    (4-Methyl-2-sulfanyl-1,3-thiazol-5-yl)essigsäure

    38585-74-9

    Thiazol-5-ylmethanol

    64485-82-1

    Ethyl-2-(2-amino-1,3-thiazol-4-yl)-2-hydroxyiminoacetat

    64485-88-7

    Ethyl-(Z)-2-(2-aminothiazol-4-yl)-2-(methoxyimino)acetat

    64486-18-6

    (Z)-2-[2-(Chloracetamido)thiazol-4-yl]-2-(methoxyimino)essigsäure

    64987-03-7

    Ethyl-(2-formamido-1,3-thiazol-4-yl)glyoxylat

    64987-06-0

    (2-Formamido-1,3-thiazol-4-yl)glyoxylsäure

    65872-41-5

    (Z)-2-(2-Aminothiazol-4-yl)-2-methoxyiminoessigsäure

    65872-43-7

    2-(2-Formamido-1,3-thiazol-4-yl)-2-methoxyiminoessigsäure

    66215-71-2

    (Z)-2-Methoxyimino-2-[2-(tritylamino)thiazol-4-yl]essigsäure

    66339-00-2

    Ethyl-2-(hydroxyimino)-2-[2-(tritylamino)thiazol-4-yl]acetathydrochlorid

    76823-93-3

    1-{4-[(2-Cyanethyl)thiomethyl]thiazol-2-yl}guanidin

    88023-65-8

    Kalium 3-[(2-formamido-1,3-thiazol-4-yl)oxoacetamido]-2-methyl-4-oxoazetidin-1-sulfonat

    88046-01-9

    2-Guanidinothiazol-4-ylmethylcarbamimidothioatdihydrochlorid

    105889-80-3

    Pivaloyloxymethyl-7-{(Z)-2-[2-(tert-butoxycarbonylamino)thiazol-4-yl]pent-2-enamido}-3-(carbamoyloxymethyl)-3-cephem-4-carboxylat

    115065-79-7

    (2E)-2-(2-{[(Benzyloxy)carbonyl]amino}-1,3-thiazol-4-yl)-5-[(3-methylbut-2-en-1-yl)oxy]-5-oxopent-2-enonsäure

    119154-86-8

    (Z)-2-(2-Amino-1,3-thiazol-4-yl)-2-methoxyiminoacetylchloridhydrochlorid

    136401-69-9

    (Z)-5-{4-[2-(5-Ethylpyridin-2-yl)ethoxy]benzylidn}-1,3-thiazolidin-2,4-dion

    139340-56-0

    {5-[(Z)-3,5-Di(tert-butyl)-4-hydroxybenzyliden]-4-oxo-4,5-dihydrothiazol-2-yl}ammoniummethansulfonat

    154212-59-6

    4-Nitrophenylthiazol-5-ylmethylcarbonathydrochlorid

    154212-61-0

    N-[2-Isopropylthiazol-4-ylmethyl(methyl)carbamoyl]-L-valin

    161798-03-4

    Ethyl 2-(3-formyl-4-isobutoxyphenyl)-4-methylthiazol-5-carboxylat

    162208-27-7

    O-[2-(2-Amino-1,3-thiazol-4-yl)-2-((Z)-methoxyimino)acetyl]-O,O-diethylphosphorthioat

    162208-28-8

    O-(2-(2-Aminothiazol-4-yl)-2-{[1-(tert-butoxycarbonyl)-1-methylethoxy]imino}acetyl)-O’,O’’-diethylphosphorthioat

    171485-87-3

    2-[4-(2-Amino-4-oxo-4,5-dihydrothiazol-5-ylmethyl)phenoxymethyl]-2,5,7,8-tetramethylchroman-6-ylacetat

    174761-17-2

    Benzhydryl-7-{(Z)-2-[2-(tert-butoxycarbonylamino)thiazol-4-yl]-4-(3-methylbut-2-enyloxycarbonyl)but-2- enamido}-3-cephem-4-carboxylat

    179258-52-7

    Tert-butyl (7Z)-7-(2-amino-1,3-thiazol-5-yl)-4-ethoxy-10,10-dimethyl-6-oxo-3,5,9-trioxa-8-aza-4-phosphaundec-7-en-11-oat 4-oxid

    180144-61-0

    3-{[4-(4-Amidinophenyl)thiazol-2-yl][1-(carboxymethyl)-4-piperidyl]amino}propionsäure

    186538-00-1

    3-[(2S,3S)-2-Hydroxy-3-(3-hydroxy-2-methylbenzamid)-4-phenylbutanoyl]-5,5-dimethyl-N-(2-methylbenzyl)-1,3-thiazolidin-4-carboxamid

    189448-35-9

    (7R)-7-[(2E)-2-(2-Amino-5-chlor-1,3-thiazol-4-yl)-2-(hydroxyimino)acetamido]-3-[(3-{[(2-aminoethyl)sulfanyl]methyl}pyridin-4-yl)sulfanyl]-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

    190841-79-3

    Ethyl-3-({4-[4-(N-ethoxycarbonylamidino)phenyl]thiazol-2-yl}[1-(ethoxycarbonylmethyl)-4-piperidyl]amino)propionat

    213252-19-8

    5-[(2,4-Dioxo-1,3-thiazolidin-5-yl)methyl]-2-methoxy-N-[4-(trifluormethyl)benzyl]benzamid

    221671-63-2

    Kalium (2-{N-[4-(4-chlor-2,5-dimethoxyphenyl)-5-(2-cyclohexylethyl)-1,3-thiazol-2-yl]carbamoyl}-5,7-dimethylindolin-1-yl)acetat

    224631-15-6

    2,5-Dioxopyrrolidin-1-yl N-{N-[(2-isopropyl-1,3-thiazol-4-yl)methyl]-N-methylcarbamoyl}-L-valinat

    302962-49-8

    N-(2-Chlor-6-methylphenyl)-2-({6-[4-(2-hydroxyethyl)piperazin-1-yl]-2-methylpyrimidin-4-yl}amino)thiazol-5-carboxamid oder dasatanib (vorgeschlagener INN)

    478410-84-3

    (4R)-N-Allyl-3-[(2S,3S)-2-hydroxy-3-(3-hydroxy-2-methylbenzamid)-4-phenylbutanoyl]-5,5-dimethylthiazolidin-4-carboxamid

    2934 20 80

    80756-85-0

    S-(Benzothiazol-2-yl)-(Z)-2-(2-aminothiazol-4-yl)-2-methoxyiminothioacetat

    87691-88-1

    1-(1,2-Benzisothiazol-3-yl)piperazinhydrochlorid

    89604-92-2

    tert-Butyl-2-{[1-(2-aminothiazol-4-yl)-2-(benzisothiazol-2-ylthio)-2-oxoethyliden]aminooxy}-2-methylpropionat

    177785-47-6

    (2S,3S)-3-Methyl-2-(3-oxo-2,3-dihydro-1,2-benzisothiazol-2-yl)valeriansäure

    2934 30 90

    92-39-7

    2-Chlorphenothiazin

    6631-94-3

    2-Acetylphenothiazin

    32338-15-1

    Phenothiazin-2-ylamin

    2934 99 60

    957-68-6

    7-Aminocephalosporansäure

    2934 99 90

    0-00-0

    (4S,5S)-5-Benzyl-2-oxo-1,3-oxazolidin-4-ylmethyl-4-nitrobenzolsulfonat

    0-00-0

    (1R,2S,3S,6R)-[(S)-1-Phenylethyl]-3,6-epoxytetrahydrophthalimid

    0-00-0

    Kalium 5-methyl-1,3,4-oxadiazol-2-carboxylat

    50-89-5

    Thymidin

    58-61-7

    Adenosin

    63-37-6

    Cytidin-5'-(dihydrogenphosphat)

    98-03-3

    Thiophen-2-carbaldehyd

    551-16-6

    6-Aminopenicillansäure

    1463-10-1

    5-Methyluridin

    3083-77-0

    1-(beta-D-Arabinofuranosyl)pyrimidin-2,4(1H,3H)-dion

    3158-91-6

    2-Chlordibenz[b,f][1,4]oxazepin-11(10H)-on

    3206-73-3

    DL-5-(1,2-Dithiolan-3-yl)valeramid

    4097-22-7

    2',3'-Didesoxyadenosin

    4295-65-2

    2-Chlor-9-(3-dimethylaminopropyl)-9H-thioxanthen-9-ol

    4462-55-9

    3-(2,6-Dichlorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

    4691-65-0

    Inosin-5'-dinatriumphosphat

    5271-67-0

    Thiophen-2-carbonylchlorid

    7481-90-5

    1-(3,5-Anhydro-2-desoxy-β-D-threo-pentofuranosyl)-5-methylpyrimidin-2,4(1H,3H)-dion

    13062-59-4

    4-Morpholin-2-ylpyrocatechinhydrochlorid

    13636-02-7

    (RS)-3-(Dimethylamino)-1-(2-thienyl)propan-1-ol

    14282-76-9

    2-Brom-3-methylthiophen

    16883-16-2

    5-Methyl-3-phenylisoxazol-4-carbonylchlorid

    18686-82-3

    1,3,4-Thiadiazol-2-thiol

    20893-30-5

    2-Thienylacetonitril

    21080-92-2

    3-Thienylmalonsäure

    22252-43-3

    7-Amino-3-methyl-3-cephem-4-carbonsäure

    22720-75-8

    2-Acetylbenzo[b]thiophen

    24209-38-9

    7-Amino-3-(1-methyltetrazol-5-ylthiomethyl)-3-cephem-4-carbonsäure

    24209-43-6

    (7R)-7-Amino-3-[2-(1,3,4-thiadiazol-2-ylsulfanyl)ethyl]-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

    24683-26-9

    Ethyl-4-hydroxy-2-methyl-2H-1,2-benzothiazin-3-carboxylat-1,1-dioxid

    24701-69-7

    7-Amino-3-methoxymethyl-3-cephem-4-carbonsäure

    25229-97-4

    2-Cyan-3-morpholinoacrylamid

    25629-50-9

    3-(2-Chlorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

    25954-21-6

    5-Methyluridinhemihydrat

    27255-72-7

    3-Methyl-7-(phenylacetamido)-3-cephem-4-carbonsäure

    28092-62-8

    (3aS,6aR)-1,3-Dibenzyl-2,3,3a,4,6,6a-hexahydro-1H-furo[3,4-d]imidazol-2,4-dion

    28657-79-6

    1-Ethyl-1,4-dihydro-4-oxo-1,3-dioxolo[4,5-g]cinnolin-3-carbonitril

    28783-41-7

    4,5,6,7-Tetrahydrothieno[3,2-c]pyridinhydrochlorid

    29490-19-5

    5-Methyl-1,3,4-thiadiazol-2-thiol

    29706-84-1

    3'-Azido-3'-desoxy-5'-O-tritylthymidin

    29707-62-8

    4-Nitrobenzyl-6-(2-phenoxyacetamido)penicillanat-1-oxid

    30165-96-9

    4-(4-Chlor-1,2,5-thiadiazol-3-yl)morpholin

    30246-33-4

    7-Amino-3-[(5-methyl-1,3,4-thiadiazol-2-yl)thiomethyl]-3-cephem-4-carbonsäure

    32231-06-4

    1-Piperonylpiperazin

    36923-17-8

    (7R)-7-Amino-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

    37539-03-0

    (7R)-7-Amino-3-[(1H-1,2,3-triazol-4-ylsulfanyl)methyl]-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

    38313-48-3

    3',5'-Anhydrothymidin

    39098-97-0

    2-Thienylacetylchlorid

    39754-02-4

    7-[(R)-Amino(phenyl)acetamido]-3-methyl-3-cephem-4-carbonsäure--Dimethylformamid (2:1)

    39925-10-5

    Methyl-1-(2,3,5-tri-O-acetyl-beta-D-ribofuranosyl)-1H-1,2,4-triazol-3-carboxylat

    40172-95-0

    1-(2-Furoyl)piperazin

    42399-49-5

    (2S,3S)-3-Hydroxy-2-(4-methoxyphenyl)-2,3-dihydro-1,5-benzothiazepin-4(5H)-on

    51762-51-7

    Benzhydryl-3-hydroxy-7-(phenylacetamido)cepham-4-carboxylat

    51818-85-0

    7-[(D)-Mandelamido]cephalosporansäure

    53994-69-7

    (7R)-7-Amino-3-chlor-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

    53994-83-5

    4-Nitrobenzyl-7-amino-3-chlor-3-cephem-4-carboxylat

    55612-11-8

    5'-O-Tritylthymidin

    59804-25-0

    Methyl-4-hydroxy-2-methyl-2H-thieno[2,3-e][1,2]thiazin-3-carboxylat-1,1-dioxid

    61807-78-1

    7-(Bromacetamido)-7-methoxy-3-{[(1-methyl-1H-tetrazol-5-yl)sulfanyl]methyl}-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

    63074-07-7

    1-(Tetrahydro-2-furoyl)piperazin

    63427-57-6

    4-Nitrobenzyl-3-methylen-7-(phenoxyacetamido)cepham-4-carboxylat-5-oxid

    63457-21-6

    Diphenylmethyl 2-(3-benzyl-7-oxo-4-thia-2,6-diazabicyclo[3.2.0]hept-2-en-6-yl)-3-methylbut-3-enoat

    63675-74-1

    6-Methoxy-2-(4-methoxyphenyl)benzo[b]thiophen

    63877-96-3

    2-(4-Fluorbenzyl)thiophen

    67914-85-6

    cis-2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-4-ylmethanol

    68350-02-7

    (7R)-7-Amino-3-{[(1-methyl-1H-tetrazol-5-yl)sulfanyl]methyl}-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäurehydrochlorid

    69399-79-7

    3-(2-Chlor-6-fluorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

    70035-75-5

    Diphenylmethyl (7S)-7-(bromacetamido)-7-methoxy-3-{[(1-methyl-1H-tetrazol-5-yl)sulfanyl]methyl}-3,4-didehydrocepham-4-carboxylat

    70918-74-0

    1-(2,3-Dihydro-1,4-benzodioxin-2-ylcarbonyl)piperazinhydrochlorid

    71420-85-4

    7-Amino-3-[1-(sulfomethyl)-1H-tetrazol-5-ylthiomethyl]-3-cephem-4-carbonsäurenatriumsalz

    75776-79-3

    1,4-Dithia-7-azaspiro[4.4]nonan-8-carbonsäurehydrobromid

    76247-39-7

    Iodmethylpenicillanat-1,1-dioxid

    76646-91-8

    (3S)-6,6-Dibrom-2,2-dimethylpenam-3-carbonsäure 1,1-dioxid

    76801-85-9

    (2R,3S,4R,5R,8R,10R,11R,12S,13S,14R)-13-[(2,6-Didoxy-3-C-methyl-3-O-methyl-α-L-ribo-hexopyranosyl)oxy]-2-ethyl-3,4,10-trihydroxy-3,5,8,10,12,14-hexamethyl-11-{[3,4,6-tridoxy-3-(dimethylamino)-β-D-xylo-hexopyranosyl]oxy}-1-oxa-6-azacyclopentadecan-15-on

    77887-68-4

    Benzhydryl-6-(4-methylbenzamido)penicillanat-4-oxid

    78850-37-0

    Methyl-(3aR,4R,7aR)-2-methyl-4-[(1S,2R)-1,2,3-triacetoxypropyl]-3a,7a-dihydro-4H-pyrano[3,4-d]oxazol-6-carboxylat

    79349-82-9

    Trans-(7R)-7-amino-3-vinyl-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

    80370-59-8

    7-Amino-3-(2-furoylthiomethyl)-3-cephem-4-carbonsäure

    84682-23-5

    2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(1H-imidazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-4-ylmethanol

    84793-24-8

    Ethyl-(S)-2-[(S)-4-methyl-2,5-dioxo-1,3-oxazolidin-3-yl]-4-phenylbutyrat

    84915-43-5

    (3S)-2,2-Dimethyl-1,4-thiazinan-3-carbonsäure

    86639-52-3

    (4S)-4,11-Diethyl-4,9-dihydroxy-1H,12H-pyrano[3',4':6,7]indolizin[1,2-b]chinolin-3,14(4H,12H)-dion

    87932-78-3

    3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamido]-3-cephem-4-carbonsäure

    92096-37-2

    Diphenylmethyl (7R)-3-(mesyloxy)-7-(phenylacetamido)-3,4-didehydrocepham-4-carboxylat

    93183-15-4

    2'-Desoxy-5'-O-(4,4’-dimethoxytrityl)-N2-isobutyrylguanosin 3'-(2-cyanoethyldiisopropylphosphoramidit)

    94732-98-6

    1-(1-{3-[2-(4-Fluorphenyl)-1,3-dioxolan-2-yl]propyl}-4-piperidyl)-2,3-dihydro-1H-benzimidazol-2-thion

    96219-87-3

    (3-Aminopyrazol-4-yl)(2-thienyl)methanon

    98796-51-1

    2'-Desoxy-5'-O-(4,4’-dimethoxytrityl)thymidin 3'-(2-cyanoethyldiisopropylphosphoramidit)

    98796-53-3

    N6-Benzoyl-2'-desoxy-5'-O-(4,4’-dimethoxytrityl)adenosin 3'-(2-cyanoethyldiisopropylphosphoramidit)

    98819-76-2

    (2S)-2-[(S)-(2-Ethoxyphenoxy)phenylmethyl]morpholin

    100988-63-4

    1-[((7R)-7-Amino-4-carboxy-3,4-didehydrocepham-3-yl)methyl]pyridiniumiodid

    102212-98-6

    N4-Benzoyl-2'-desoxy-5'-O-(4,4’-dimethoxytrityl)cytidin 3'-(2-cyanoethyldiisopropylphosphoramidit)

    103788-59-6

    4-[2-(5-Methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethoxy]benzaldehyd

    103788-65-4

    2-(5-Methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethan-1-ol

    104146-10-3

    4-Methoxybenzyl-3-chlormethyl-7-(2-phenylacetamido)-3-cephem-4-carboxylat

    104218-44-2

    3'-O-Mesyl-5'-O-tritylthymidin

    104795-66-6

    3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamid

    104795-67-7

    3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamid--1H-Imidazol (1:1)

    104795-68-8

    3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamidnatriumsalz

    106447-44-3

    7-Amino-3-[(Z)-prop-1-enyl]-3-cephem-4-carbonsäure

    108895-45-0

    3'-Azido-2',3'-didesoxy-5-methylcytidinhydrochlorid

    110314-42-6

    5-[(Benzofuran-2-ylcarbonyl)amino]indol-2-carbonsäure

    110351-94-5

    (S)-4-Ethyl-4-hydroxy-7,8-dihydro-1H-pyrano[3,4-f]indolizin-3,6,10(4H)-trion

    110483-43-7

    2'-Brom-2'-desoxy-5-methyluridin 3',5'-diacetat

    113891-01-3

    Diphenylmethyl (2S,5R)-6,6-dibrom-3,3-dimethyl-7-oxo-4-thia-1-azabicyclo[3.2.0]heptan-2-carboxylat 4-oxid

    114341-88-7

    3-(2-Brompropanoyl)-4,4-dimethyl-1,3-oxazolidin-2-on

    115787-67-2

    2-(2-Amino-5-nitro-6-oxo-1,6-dihydropyrimidin-4-yl)-3-(3-thienyl)propiononitril

    116539-55-0

    (1S)-3-(Methylamino)-1-(2-thienyl)propan-1-ol

    116833-10-4

    (Z)-2-(5-Amino-1,2,4-thiadiazol-3-yl)-2-[(fluormethoxy)imino]essigsäure

    117829-20-6

    2-Amino-7-thenyl-1,7-dihydro-4H-pyrrolo[2,3-d]pyrimidin-4-onhydrochlorid

    119221-49-7

    5-[(2-Aminoethyl)amino]-2-(2-diethylaminoethyl)-2H-[1]benzothiopyrano[4,3,2-cd]indazol-8-ol

    122567-97-9

    5'-Benzoyl-2',3'-didehydro-3'-desoxythymidin

    124492-04-2

    (S)-1,4-Dithia-7-azaspiro[4.4]nonan-8-carbonsäure

    125995-03-1

    (4R,6R)-6-{2-[2-(4-Fluorphenyl)-5-isopropyl-3-phenyl-4-(phenylcarbamoyl)pyrrol-1-yl]ethyl}-4-hydroxytetrahydro-2H-pyran-2-on

    126429-09-2

    2-(Dichlormethyl)-4,5-dihydro-5-(4-mesylphenyl)oxazol-4-ylmethanol

    126813-11-4

    (4R,5R)-2-(Dichlormethyl)-4,5-dihydro-5-(4-mesylphenyl)oxazol-4-ylmethanol

    127111-98-2

    Diphenylmethyl (7R)-7-amino-3-(mesyloxy)-3,4-didehydrocepham-4-carboxylathydrochlorid

    130209-90-4

    Methyl-2-(2-chlorphenyl)-2-(4,5,6,7-tetrahydrothieno[3,2-c]pyridin-5-yl)acetathydrochlorid

    130800-76-9

    5-(3-Chlorpropyl)-3-methylisoxazol

    131986-28-2

    3-(4-Chlor-1,2,5-thiadiazol-3-yl)pyridin

    131988-19-7

    3-(4-Hexyloxy-1,2,5-thiadiazol-3-yl)-1-methylpyridiniumiodid

    134379-77-4

    4-Amino-5-fluor-1-[(2R,5S)-5-(hydroxymethyl)-2,5-dihydrofuran-2-yl]pyrimidin-2(1H)-on

    135790-89-5

    [(2,2-Dimethylpropanoyl)oxy]methyl (7R)-7-[(2Z)-2-(2-{(2S)-2-[(tert-butoxycarbonyl)amino]propanamid}-1,3-thiazol-4-yl)-2-(methoxyimino)acetamido]-3,4-didehydrocepham-4-carboxylat

    138564-59-7

    5-Methyl-2-(2-nitroanilino)thiophen-3-carbonitril

    140128-37-6

    Diphenylmethyl (7R)-7-(2-{2-[(tert-butoxycarbonyl)amino]-1,3-thiazol-4-yl}-2- [(trityloxy)imino]acetamido)-3-({[(1H-1,2,3-triazol-4-yl)sulfanyl]methyl}sulfanyl)-3,4-didehydrocepham-4-carboxylat

    140841-32-3

    6-[3-Fluor-5-(4-methoxytetrahydropyran-4-yl)phenoxymethyl]-1-methyl-2-chinolon

    143468-96-6

    Ethylhydrogen(2-thienylmethyl)malonat

    143491-57-0

    (2R,5S)-4-Amino-5-fluor-1-[2-(hydroxymethyl)-1,3-oxathiolan-5-yl]pyrimidin-2(1H)-on

    147027-10-9

    (1R,2S,5R)-Menthyl-(2R,5S)-5-(4-amino-2-oxo-1,2-dihydropyrimidin-1-yl)-1,3-oxathiolan-2-carboxylat

    147086-81-5

    (4S,6S)-5,6-Dihydro-6-methyl-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-ol-7,7-dioxid

    147086-83-7

    N-[(4S,6S)-6-Methyl-7,7-dioxo-5,6-dihydro-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl]acetamid

    147126-62-3

    (1R,2S,5R)-Menthyl-(2R,5R)-5-hydroxy-1,3-oxathiolan-2-carboxylat

    152305-23-2

    (S)-4-(4-Aminobenzyl)oxazolidin-2-on

    155990-20-8

    N-[(1-{[2-(Diethylamino)ethyl]amino}-7-methoxy-9-oxo-9H-thioxanthen-4-yl)methyl]formamid

    157341-41-8

    (2S)-N-[(R)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butyl]-3,3-diethyl-2-{4-[(4-methylpiperazin-1-yl)carbonyl]phenoxy}-4-oxoazetidin-1-carboxamid

    158512-24-4

    (3aS,8aR)-3-[(2R,4S)-2-Benzyl-4,5-epoxyvaleryl]-2,2-dimethyl-3,3a,8,8a-tetrahydro-2H-indeno[1,2-d]oxazol

    158878-46-7

    6-{(E)-2-[4-(4-Fluorphenyl)-2,6-diisopropyl-5-(methoxymethyl)pyridin-3-yl]vinyl}-4-hydroxytetrahydro-2H-pyran-2-on

    160115-08-2

    {(E)-3-[(6R,7R)-7-Amino-2-carboxylato-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-3-yl]allyl}(carbamoylmethyl)(ethyl)methylammonium

    161005-84-1

    (S)-N,N-Dimethyl-[3-(2-thienyl)-3-(1-naphthyloxy)propyl]amin--Phosphorsäure (1:1)

    164015-32-1

    N-Methyl-3-(1-naphthyloxy)-2-(2-thienyl)propan-1-aminphosphat

    167304-98-5

    Methyl-(4S,7S,10aS)-4-amino-5-oxooctahydro-7H-pyrido[2,1-b][1,3]thiazepin-7-carboxylat

    168828-81-7

    Benzyl-(3-fluor-4-morpholinophenyl)carbamat

    170985-86-1

    1-[(2S,3S)-2-(Benzyloxy)pentan-3-yl]-4-(4-{4-[4-({(3R,5R)-5-(2,4-difluorphenyl)-5-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]tetrahydrofuran-3-yl}methoxy)phenyl]piperazin-1-yl}phenyl)-1H-1,2,4-triazol-5(4H)-on

    171482-05-6

    (2R,3S)-2-{(1R)-1-[3,5-Bis(trifluormethyl)phenyl]ethoxy}-3-(4-fluorphenyl)morpholinhydrochlorid

    175712-02-4

    [(3S,5S)-5-(2,4-Difluorphenyl)-5-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)tetrahydrofuran-3-yl]methyl-4-chlorbenzolsulfonat

    176773-87-8

    (3R)-3-(Methoxymethyl)-7-(4,4,4-trifluorbutoxy)-3,3a,4,5-tetrahydro[1,3]oxazolo[3,4-a]chinolin-1-on

    177575-17-6

    (S)-N-{5-[2-(2-Amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-1H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl}-2-thenoyl]-L-glutaminsäure

    177575-19-8

    Diethyl-N-{5-[2-((6S)-2-amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]-2-thenoyl}-L-glutamat

    177587-08-5

    N-{5-[2-((6S)-2-Amino-4-oxo-3,4,5,6,7,8-hexahydropyrid[2,3-d]pyrimidin-6-yl)ethyl]-4-methylthiophen-2-carbonyl}-L-glutaminsäure

    178357-37-4

    (5aR,11bS)-9,10-Dimethoxy-2-propyl-4,5,5a,6,7,11b-hexahydrobenzo[f]thieno[2,3-c]chinolinhydrochlorid

    181640-09-5

    3-(1-{2-[4-Benzoyl-2-(3,4-difluorphenyl)morpholin-2-yl]ethyl}-4-phenylpiperidin-4-yl)-1,1-dimethylharnstoffhydrochlorid

    181696-73-1

    5-Methyl-3,4-diphenyl-4,5-dihydroisoxazol-5-ol

    182133-09-1

    6-(Benzyloxy)-3-brom-2-(4-methoxyphenyl)-1-benzothiophen 1-oxid

    183433-66-1

    [6-Chlor-4-(2-ethyl-1,3-dioxolan-2-yl)-2-methoxypyridin-3-yl]methanol

    183434-04-0

    Tert-butyl (4S)-4-ethyl-4,6-dihydroxy-3,10-dioxo-3,4,8,10-tetrahydro-1H-pyrano[3,4-f]indolizin-7-carboxylat

    185835-97-6

    (5S)-5-(Methoxymethyl)-3-[6-(4,4,4-trifluorbutoxy)-1,2-benzoxazol-3-yl]-1,3-oxazolidin-2-on

    186348-69-6

    7-Chlor-8-[((2R)-1,4-diazabicyclo[2.2.2]octan-2-yl)methylamino]-2,3-dihydro-1,4-benzodioxin-5-carboxamid

    186521-38-0

    Ethyl-5-[(3R)-4-(tert-butoxycarbonylamino)-3-hydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

    186521-39-1

    Ethyl-5-[(3R)-4-(tert-butoxycarbonylamino)-3-(mesyloxy)butyl]thiophen-2-carboxylat

    186521-40-4

    Ethyl-5-[(3S)-3-(acetylthio)-4-(tert-butoxycarbonylamino)butyl]thiophen-2-carboxylat

    186521-41-5

    Dimethyl-2-[(S)-1-(tert-butoxycarbonylaminomethyl)-2-(5-ethoxycarbonyl-2-thienyl)propylthio]malonat

    186521-42-6

    Methyl-(S)-6-{2-[5-ethoxycarbonyl)-2-thienyl]ethyl}-3-oxo-1,4-thiazinan-2-carboxylat

    186521-44-8

    Ethyl-(6S)-5-[2-(2-amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]thiophen-2-carboxylat

    186521-45-9

    (6S)-5-[2-(2-Amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]thiophen-2-carbonsäure

    188016-51-5

    Methyl N-(butoxycarbonyl)-3-{[(5R)-3-(4-cyanophenyl)-4,5-dihydroisoxazol-5-yl]acetamido}-L-alaninat

    189003-92-7

    2-{7-Fluor-2-oxo-4-[2-(4-thieno[3,2-c]pyridin-4-ylpiperazin-1-yl)ethyl]chinolin-1(2H)-yl}acetamid

    189028-95-3

    (4S)-3-[(5R)-5-(4-Fluorphenyl)-5-hydroxypentanoyl]-4-phenyl-1,3-oxazolidin-2-on

    191023-43-5

    5-(8-Amino-7-chlor-2,3-dihydro-1,4-benzodioxin-5-yl)-3-(1-phenthylpiperidin-4-yl)-1,3,4-oxadiazol-2(3H)-on

    192049-49-3

    4-Nitrobenzyl 2-((1R,5R)-3-benzyl-7-oxo-4-thia-2,6-diazabicyclo[3.2.0]hept-2-en-6-yl)-3-methylbut-2-enoat

    194861-99-9

    ((5S)-3-Tert-butyl-2-phenyl-1,3-oxazolidin-5-yl)methanol

    195708-14-6

    (2R,3R,4S)-4-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-3-(ethoxycarbonyl)-2-(4-methoxyphenyl)pyrrolidinium (2S)-hydroxy(phenyl)acetat

    197897-11-3

    1-[((7R)-7-Amino-4-carboxy-3,4-didehydrocepham-3-yl)methyl]-1H-imidazo[1,2-b]pyridazin-4-iumiodid

    199327-61-2

    7-Methoxy-6-(3-morpholinopropoxy)chinazolin-4(3H)-on

    204990-60-3

    (3S,10R,13Z,16S)-10-(3-Chlor-4-methoxybenzyl)-3-isobutyl-6,6-dimethyl-16-[(1S)-1-((2R,3R)-3-phenyloxiran-2-yl)ethyl]-1,4-dioxa-8,11-diazacyclohexadec-13-en-2,5,9,12-tetron

    208337-82-0

    Ethyl-5-(but-3-enyl)thiophen-2-carboxylat

    208337-83-1

    Ethyl-5-[(3R)-3,4-dihydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

    208337-84-2

    Ethyl-5-[(3R)-4-amino-3-hydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

    220997-99-9

    (5R)-9-Chlor-5-ethyl-5-hydroxy-10-methyl-12-[(4-methylpiperidin-1-yl)methyl]-1,4,5,13-tetrahydro-3H,15H-oxepino[3',4':6,7]indolizin[1,2-b]chinolin-3,15-dionhydrochlorid

    221054-70-2

    (5R)-5-Ethyl-5-hydroxy-1,4,5,8-tetrahydrooxepino[3,4-c]pyridin-3,9-dion

    223570-85-2

    8-Methyl-8-azabicyclo[3.2.1]octan-3-yl 2,3-dihydropyrazol[1,5,4-de][1,4]benzoxazin-6-carboxylat

    223595-20-8

    (1R)-5-(1,3,6,2-Dioxazaborocan-2-yl)-1-methyl-2-tritylisoindolin

    227029-27-8

    2-(5-Methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethylmethansulfonat

    227625-35-6

    3-{[2-(Aminomethyl)cyclohexyl]methyl}-1,2,4-oxadiazol-5(4H)-on

    227626-65-5

    Tert-butyl N-methyl-N-{2-[(5-oxo-4,5-dihydro-1,2,4-oxadiazol-3-yl)methyl]cyclohexyl}carbamat

    227626-75-7

    3-{[2-(Aminomethyl)cyclohexyl]methyl}-1,2,4-oxadiazol-5(4H)-on hydrochlorid

    229336-92-9

    3-Chlor-N-{4-chlor-2-[(5-chlorpyridin-2-yl)carbamoyl]-6-methoxyphenyl}-4-{[2-(methylamino)imidazol-1-yl]methyl}thiophen-2-carboxamid

    229340-73-2

    3-Chlor-N-{4-chlor-2-[(5-chlorpyridin-2-yl)carbamoyl]-6-methoxyphenyl}-4-{[2-(methylamino)imidazol-1-yl]methyl}thiophen-2-carboxamidtrifluoracetat

    252317-48-9

    {(3S)-1-[1-(2,3-Dihydro-1-benzofuran-5-yl)ethyl]pyrrolidin-3-yl}diphenylacetonitril

    253450-09-8

    6-({2-[4-(4-Fluorbenzyl)piperidin-1-yl]ethyl}sulfinyl)-1,3-benzoxazol-2(3H)-on

    253450-12-3

    6-{[2-(4-Benzylpiperidin-1-yl)ethyl]sulfinyl}-1,3-benzoxazol-2(3H)-on

    287737-72-8

    (2S)-Hydroxy(phenyl)essigsäure — (1S)-3-(dimethylamino)-1-(2-thienyl)propan-1-ol (1:1) (Salz)

    287930-73-8

    4-Benzyl-2-hydroxymorpholin-3-on

    287930-75-0

    (2R)-4-Benzyl-2-{(1R)-1-[3,5-bis(trifluormethyl)phenyl]ethoxy}morpholin-3-on

    345217-03-0

    2-[(2S,3S)-2-(Benzyloxy)pentan-3-yl]-4-(4-{4-[4-({(3R,5R)-5-(2,4-difluorphenyl)-5-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]tetrahydrofuran-3-yl}methoxy)phenyl]piperazin-1-yl}phenyl)semicarbazid

    362543-73-5

    DNA, d(P-thio) (C-T-A-G-A-T-T-T-C-C-C-G-C-G), tridecanatriumsalz

    377727-87-2

    2-(2-Furyl)-7-(2-{4-[4-(2-methoxyethoxy)phenyl]piperazin-1-yl}ethyl)-7H-pyrazol[4,3-e][1,2,4]triazol[2,3-c]pyrimidin-5-amin

    475479-34-6

    (2S)-2-Methoxy-3-{4-[2-(5-methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethoxy]-1-benzothiophen-7-yl}propansäure

    475480-88-7

    4-[2-(5-Methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethoxy]-1-benzothiophen-7-carbaldehyd

    518048-05-0

    Kalium 4-[N-(2-fluorbenzyl)carbamoyl]-1-methyl-2-[1-methyl-1-(5-methyl-1,3,4-oxadiazol-2-carboxamid)ethyl]-6-oxo-1,6-dihydropyrimidin-5-olat

    521266-46-6

    (2S)-1-{N-[2-(5-Methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethyl]glycyl}pyrrolidin-2-carbonitril

    635724-55-9

    (2S)-2-[(S)-(2-Ethoxyphenoxy)phenylmethyl]morpholinsuccinat

    649761-25-1

    Methyl N-{4-[2-(5-methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethoxy]benzyl}glycinathydrochlorid

    655233-39-9

    4-Nitrobenzyl (7R)-7-amino-3-((2S)-tetrahydrofuran-2-yl)-3,4-didehydrocepham-4-carboxylathydrochlorid

    663603-70-1

    (2Z)-3-(Methylamino)-1-(2-thienyl)prop-2-en-1-on

    744239-10-9

    DNA, d(P-thio) (G-A-T-C-C-G-C-G-G-G-A-A-A-T), tridecanatriumsalz

    872728-82-0

    N-[4-(5-Oxo-4,5-dihydro-1,2,4-oxadiazol-3-yl)phenyl]glycin

    2935 00 90

    121-30-2

    4-Amino-6-chlorbenzol-1,3-disulfonamid

    6292-59-7

    4-tert-Butylbenzolsulfonamid

    16673-34-0

    N-(2-(4-Sulfamoyl)phenyl)ethyl-5-chlor-2-methoxybenzamid

    17852-52-7

    4-Hydrazonobenzolsulfonamidhydrochlorid

    22663-37-2

    1-(4-Chlorbenzolsulfonyl)harnstoff

    33045-52-2

    Methyl-5-sulfamoyl-o-anisat

    33288-71-0

    5-Methyl-N-[4-(sulfamoyl)phenethyl]pyrazin-2-carboxamid

    66644-80-2

    3-Methoxy-5-sulfamoyl-o-anissäure

    81880-96-8

    N-(4-Hydrazinobenzyl)methansulfonamidhydrochlorid

    84522-34-9

    Natrium-4-[2-(5-methylpyrazin-2-carboxamido)ethyl]benzolsulfonamid

    88918-84-7

    4-Aminobenzyl-N-methylmethansulfonamidhydrochlorid

    88919-22-6

    3-(2-Aminoethyl)-N-methylindol-5-ylmethansulfonamid

    88933-16-8

    1-(4-Hydrazinophenyl)-N-methylmethansulfonamidhydrochlorid

    100632-57-3

    4-[(4-Mesylamino)phenyl]-4-oxobuttersäure

    105951-31-3

    5,6-Dihydro-4-oxo-4H-thieno[2,3-b]thiin-2-sulfonamid

    105951-35-7

    5,6-Dihydro-4-oxo-4H-thieno[2,3-b]thiin-2-sulfonamid-7,7-dioxid

    106820-63-7

    Methyl-3-[(methoxycarbonylmethyl)sulfamoyl]thiophen-2-carboxylat

    112101-81-2

    5-[(R)-(2-Aminopropyl)]-2-methoxybenzolsulfonamid

    120298-38-6

    N-(5,6-Dihydro-6-methyl-2-sulfamoyl-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl)acetamid-7,7-dioxid

    137431-02-8

    N-[3-(2-Amino-1-hydroxyethyl)-4-fluorphenyl]methansulfonamid

    141430-65-1

    N-[2-(4-Hydroxyanilin)pyridin-3-yl]-4-methoxybenzen-1-sulfonamid

    147200-03-1

    N-[(4S,6S)-6-Methyl-7,7-dioxo-2-sulfamoyl-5,6-dihydro-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl]acetamid

    149490-60-8

    N-(Butan-1-sulfonyl)-L-tyrosin

    149490-61-9

    N-(Butan-1-sulfonyl)-O-(4-pyridin-4-ylbutyl)-L-tyrosin

    150975-95-4

    5-Methansulfonamidoindol-2-carbonsäure

    151140-66-8

    (4-Amino-3-iodphenyl)-N-methylmethansulfonamid

    160231-69-6

    (3S)-Tetrahydrofuran-3-yl N-[(2S,3R)-3-hydroxy-4-(N-isobutyl-4-nitrobenzen-1-sulfonamido)-1-phenylbutan-2-yl]carbamat

    169280-56-2

    4-Amino-N-[(2R,3S)-3-amino-2-hydroxy-4-phenylbutyl]-N-isobutylbenzen-1-sulfonamid

    170569-88-7

    4-[5-(4-Fluorphenyl)-3-(trifluormethyl)pyrazol-1-yl]benzene-1-sulfonamid

    179524-67-5

    (S)-2-{3-[(2-Fluorbenzyl)sulfonylamino]-2-oxo-2,3-dihydro-1-pyridyl}-N-(1-formyl-4-guanidinobutyl)acetamid

    183556-68-5

    (S)-N-{(1S,2R)-3-[(1,3-Benzodioxol-5-ylsulfonyl)(isobutyl)amino]-1-benzyl-2-hydroxypropyl}-3,3-dimethyl-2-(sarkosylamino)butyramid

    186497-07-4

    N-(3-Methoxy-5-methylpyrazin-2-yl)-2-[4-(1,3,4-oxadiazol-2-yl)phenyl]pyridin-3-sulfonamid

    189814-01-5

    3-(2-Amino-1-hydroxyethyl)-4-methoxybenzen-1-sulfonamid

    192329-42-3

    (S)-N-Hydroxy-2,2-dimethyl-4-[4-(4-pyridyloxy)phenylsulfonyl]-1,4-thiazinan-3-carboxamid

    192329-83-2

    (3S)-2,2-Dimethyl-4-[4-(4-pyridyloxy)phenylsulfonyl]-1,4-thiazinan-3-carbonsäure

    194602-23-8

    2-Ethoxy-5-[(4-methylpiperazin-1-yl)sulfonyl]benzoesäure

    198470-85-8

    N-[4-(5-Methyl-3-phenylisoxazol-4-yl)phenylsulfonyl]propionamid, Natriumsalz

    200575-15-1

    4-[2-Ethoxy-5-(4-methylpiperazin-1-sulfonyl)benzamid]-1-methyl-3-propylpyrazol-5-carboxamid

    210538-75-3

    N-(1,2,3,4-Tetrahydroisochinolin-5-yl)methansulfonamidhydrochlorid

    244634-31-9

    N-((2R,3S)-3-Amino-2-hydroxy-4-phenylbutyl)-N-isobutyl-4-nitrobenzen-1-sulfonamidhydrochlorid

    247582-73-6

    2-Ethoxy-5-(4-ethylpiperazin-1-sulfonyl]nicotinsäure

    289042-12-2

    (4R,6S)-6-((E)-2-{4-(4-Fluorphenyl)-6-isopropyl-2-[mesyl(methyl)amino]pyrimidin-5-yl}vinyl)-2,2-dimethyl-1,3-dioxan-4-yl 3,3-dimethylbutanoat

    334826-98-1

    5-[2-Ethoxy-5-(4-ethylpiperazin-1-sulfonyl)pyridin-3-yl]-3-ethyl-2-(2-methoxyethyl)-2,3,4,5,6,7-hexahydropyrazol[4,3-d]pyrimidin-7-on

    334827-99-5

    5-[2-Ethoxy-5-(4-ethylpiperazin-1-sulfonyl)pyridin-3-yl]-3-ethyl-2-(2-methoxyethyl)-2,3,4,5,6,7-hexahydropyrazol[4,3-d]pyrimidin-7-on 4-methylbenzen-1-sulfonat

    334828-19-2

    N-[3-Carbamoyl-5-ethyl-1-(2-methoxyethyl)pyrazol-4-yl]-2-ethoxy-5-[(4-ethylpiperazin-1-yl)sulfonyl]nicotinamid

    364321-71-1

    3-[(Dimethylamino)methyl]-4-[4-(methylsulfanyl)phenoxy]benzen-1-sulfonamid

    364323-49-9

    3-[(Dimethylamino)methyl]-4-[4-(methylsulfanyl)phenoxy]benzen-1-sulfonamid L-tartarat (1:1)

    2938 90 10

    5511-98-8

    Acetyldigoxin

    2938 90 90

    81-27-6

    Sennosid A

    128-57-4

    Sennosid B

    517-43-1

    Gemisch aus Sennosid A und B

    8024-48-4

    Casanthranol

    52730-36-6, 52730-37-7

    Gemisch aus Sennosid A und B, Calciumsalze

    52730-36-6

    Sennosid A, Calciumsalz

    52730-37-7

    Sennosid B, Calciumsalz

    104443-57-4

    1-O-[O-2-Acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyl]ceramid

    104443-62-1

    1-O-[O-(N-Acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-[O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,3)-2-acetamido-2-desoxy-beta- D-galaktopyranosyl-(1,4)]-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyl]ceramid

    196085-62-8

    N-{[(1R,2R)-1-[O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-2-acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyloxymethyl]-2-hydroxy-3-formylpropyl}stearamid

    2939 11 00

    41444-62-6

    Codeinphosphathemihydrat

    2939 19 00

    58-00-4

    (6aR)-6-Methyl-5,6,6a,7-tetrahydro-4H-dibenzo[de, g]chinolin-10,11-diol oder -apomorphin

    54417-53-7

    (R)-1,2,3,4-Tetrahydropapaverinhydrochlorid

    66820-84-6

    (RS)-Tetrahydropapaverinhydrochlorid

    2939 20 00

    123599-79-1

    [(2-Methyl-1-propionyloxypropoxy)(4-phenylbutyl)phosphinoyl]essigsäure--Cinchonidin (1:1)

    467430-13-3

    2-[2-Methyl-1-(propionyloxy)propoxy]-2-[(4-phenylbutyl)phosphinoyl]essigsäure, (9R)-cinchonan-9-olsalz (1:1)

    2939 99 00

    51-55-8

    Atropin

    92-13-7

    Pilocarpin

    2940 00 00

    50-69-1

    D-Ribose

    533-67-5

    2-Desoxy-D-erythropentose

    4132-28-9

    2,3,4,6-Tetra-O-benzyl-D-glucose

    6564-72-3

    2,3,4,6-Tetra-O-benzyl-D-glucopyranose

    13035-61-5

    1,2,3,5-Tetraacetyl-beta-D-ribofuranose

    24259-59-4

    L-Ribose

    80312-55-6

    2,3,4,6-Tetra-O-benzyl-1-O-(trimethylsilyl)-beta-D-glucose

    182410-00-0

    beta-Cyclodextrinsulfobutylether, Natriumsalze

    270071-40-4

    Benzyl 2,6-dimethoxy-4-{(5R,5aR,8aR,9S)-6-oxo-9-[(2,3,4,6-tetra-O-benzyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-5,5a,6,8,8a,9-hexahydrofur[3',4':6,7]naphtho[2,3-d][1,3]dioxol-5-yl}phenylcarbonat

    471863-88-4

    2,3-Di-O-benzyl-4,6-O-((1R)-ethyliden)-D-xylo-hexopyranose

    473799-30-3

    (5S,5aS,9S)-9-(4-Hydroxy-3,5-dimethoxyphenyl)-8-oxo-5,5a,6,8,8a,9-hexahydrofur[3',4':6,7]naphtho[2,3-d][1,3]dioxol-5-yl 2,3-di-O-benzyl-4,6-O-[(1R)-ethylidn]-β-D-glucopyranosid

    2941 90 00

    13292-22-3

    3-Formylrifamycin

    14487-05-9

    Rifamycin O

    19130-96-2

    (2S,3S,4R,5R)-2-(Hydroxymethyl)piperidin-3,4,5-triol

    54122-50-8

    Dicyclohexylammonium (7R)-3-(acetoxymethyl)-7-[2-({(3R)-3-[(tert-butoxycarbonyl)amino]-3-carboxypropyl}amino)-2-oxoethyl]-3,4-didehydrocepham-4-carboxylat oder Cephalosporin D-dicyclohexylaminsalz

    3002 10 95

    42617-41-4

    Blutgerinnungsfaktor XIVa

    116638-33-6

    SC-59735

    3003 90

    141256-04-4

    1-(28-{O-D-Apio-beta-D-furanosyl-(1,3)-O-beta-D-xylopyranosyl-(1,4)-O-6-desoxy-alpha-L-mannopyranosyl)-(1,2)-4-O-[5-(5-alpha-L-arabinofuranosyloxy-3-hydroxy-6-methyloctanoyloxy)-3-hydroxy-6-methyloctanoyl]-6-desoxy-beta-D-galaktopyranosyloxy}-16-alpha-hydroxy-23-beta,28-dioxoolean-12-en-3-beta-yl)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,2)-O-beta-D-xylopyranosyl-(1,3)-beta-D-glucopyranosiduronsäure

    195993-11-4

    Hemocyanine, Megathura crenulata, Reaktionprodukte mit 1-O-[O-2-acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranose

    3006 30 00

    155773-56-1

    Ferristen

    3507 90 90

    0-00-0

    Fibrinuclease, Pulver

    9001-63-2

    Lysozym

    9002-12-4

    Uratoxidase

    9003-98-9

    Desoxyribonuclease

    3824 90

    0-00-0

    4-(2-Aminoethylthiomethyl)-1,3-thiazol-2-ylmethyl(dimethyl)amin, in Form einer Lösung in Toluol

    0-00-0

    alpha-(6-Fluor-2-methylinden-3-yl)-p-tolylmethylsulfid, in Form einer Lösung in Toluol

    3824 90 64

    0-00-0

    Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von genetisch modifiziertem E. coli, einen Faktor enthaltend, der humane Granulozyten-Makrophagen-Kolonien anregt, zur Herstellung von Arzneimitteln der HS-Position 3002

    0-00-0

    Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von genetisch modifiziertem E. coli, humanes Interferon alpha-2b enthaltend, zur Herstellung von Arzneimitteln der HS-Position 3002

    0-00-0

    Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von Micromonospora inyoensis, zur Herstellung der Antibiotika Sisomicin (INN) und Netilmicin (INN)

    0-00-0

    Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von Micromonospora purpurea, zur Herstellung der Antibiotika Gentamicinsulfat (INNM) und Isepamicin (INN)

    0-00-0

    Kaliumclavulanat--mikrokristalline Cellulose (1:1)

    0-00-0

    Kaliumclavulanat--Siliciumdioxid (1:1)

    0-00-0

    Kaliumclavulanat--Saccharose (1:1)

    330-95-0

    1,3-Bis(4-nitrophenyl)harnstoff--4,6-Dimethylpyrimidin-2-ol (1:1)

    104832-01-1

    (R)-6,7-Dimethoxy-2-methyl-1-(3,4,5-trimethoxybenzyl)-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin--Dibenzoyl-L-weinsäure (1:1)

    3824 90 97

    0-00-0

    Ethyl-7-chlor-2-oxoheptanoat, in Form einer Lösung in Toluol

    30165-96-9

    4-(4-Chlor-1,2,5-thiadiazol-3-yl)morpholin, Toluenlösung

    38345-66-3

    (2S,3R)-4-(Dimethylamino)-3-methyl-1,2-diphenylbutan-2-ol, Toluenlösung

    84449-81-0

    4-[2-(Piperidin-1-yl)ethoxy]benzoylchloridhydrochlorid, 1,2-dichlorethanlösung

    127852-28-2

    (1R)-1-[3,5-Bis(trifluormethyl)phenyl]ethan-1-ol, Acetonitrillösung

    170277-77-7

    (3S)-3-[2-(Mesyloxy)ethoxy]-4-(trityloxy)butylmethansulfonat, Dimethylformamidlösung

    3911 90

    162430-94-6

    1,6-Hexandiamin, Polymer mit 1,10-Dibromdecan

    ABSCHNITT III

    ZOLLKONTINGENTE

    ANHANG 7

    WTO-ZOLLKONTINGENTE, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER GEMEINSCHAFT ZU ERÖFFNEN SIND

    Die Zulassung zu diesen Kontingenten erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    Bezeichnung

    Menge

    Zollsatz (%)

    Sonstige Bedingungen

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    1

     

    0102 90 05

     

    0102 90 29

     

    0102 90 49

     

    0102 90 59

     

    0102 90 69

    Färsen und Kühe, nicht zum Schlachten, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer Fleckvieh

    710

    Stück

    6

     

    2

     

    0102 90 05

     

    0102 90 29

     

    0102 90 49

     

    0102 90 59

     

    0102 90 69

     

    0102 90 79

    Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten, der Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger Rasse

    711

    Stück

    4

    Für die Tiere müssen folgende Papiere vorgelegt werden:

    Stiere: Abstammungsnachweis

    Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassereinheit

    3

     

    0102 90 05

     

    0102 90 29

     

    0102 90 49

    Männliche Jungrinder mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger, zum Mästen

    24 070

    Stück

    16 + 582 €/1 000 kg/net

     

    4

     

    0104 10 30

     

    0104 10 80

     

    0104 20 90

    Schafe und Ziegen, lebend

    5 676 t

    10

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Rumänien:

    1 010 t

    — Bulgarien:

    4 255 t

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

    215 t

    — Andere:

    196 t

    5

     

    0201 10 00

    bis

     

    0201 30 00

     

    0202 10 00

    bis

     

    0202 30 90

     

    0206 10 95

     

    0206 29 91

    Fleisch von hoher Qualität von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung ‚choice‘ oder ‚prime‘ nach den Normen des ‚United States Department of Agriculture‘ (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in ‚Canada A‘, ‚Canada AA‘, ‚Canada AAA‘, ‚Canada Choice‘ und ‚Canada Prime‘, ‚A1‘, ‚A2‘ und ‚A3‘ eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung.“

    11 500 t

    (Warengewicht)

    20

    Lieferländer: USA/Kanada

    6

     

    0201 20 90

     

    0201 30 00

     

    0202 20 90

     

    0202 30 10

     

    0202 30 50

     

    0202 30 90

     

    0206 10 95

     

    0206 29 91

    Fleisch von hoher Qualität von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Jungochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: ‚Y‘, ‚YS‘, ‚YG‘, ‚YGS‘, ‚YP‘ und ‚YPS‘ entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUSMEAT- Fettklassen 2 bis 5.“

    7 150 t

    (Warengewicht)

    20

    Lieferland: Australien

    7

     

    0201 20 90

     

    0201 30 00

     

    0202 20 90

     

    0202 30 10

     

    0202 30 50

     

    0202 30 90

     

    0206 10 95

     

    0206 29 91

    Fleisch von hoher Qualität von Rindern, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ verpackt.“

    1 300 t

    (Warengewicht)

    20

    Lieferland: Neuseeland

    8

     

    0201 30 00

     

    0202 30 90

    Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Filet/Lungenbraten (lomito), Roastbeef/Beiried und/oder Hochrippe/Rostbraten (lomo), Hüfte/Hüferl (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen.“

    1 000 t

    20

    Lieferland: Paraguay

    9

     

    0201 30 00

     

    0206 10 95

    Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität von Rindern, frisch oder gekühlt, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚JJ‘, ‚J‘, ‚U‘ oder ‚U2‘, die von Jungochsen und Färsen als ‚AA‘, ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

    28 000 t

    20

    Lieferland: Argentinien

    10

     

    0201 30 00

     

    0206 10 95

    Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität von Rindern, frisch oder gekühlt, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘, gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

    5 000 t

    20

    Lieferland: Brasilien

    11

     

    0201 30 00

     

    0206 10 95

    Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität von Rindern, frisch oder gekühlt, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Fleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.“

    6 300 t

    20

    Lieferland: Uruguay

    12

     

    0202 10 00

    bis

     

    0202 30 90

    Fleisch von Rindern, gefroren

    53 000 t

    (Gewicht ohne Knochen)

    20

     

    0206 29 91

    Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

     

    13

    0202 30 90

    Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren

    2 250 t

    20

    Lieferland: Australien

    14

    0202 20 30

    Vorderviertel, zusammen oder getrennt, von Rindern, gefroren

    54 703 t

    (Gewicht mit Knochen)

    20 (*)

    20 + 994,5 €/1 000 kg/net

    (**)

    Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden.

    (*) Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu haltbar gemachten Lebensmitteln bestimmt ist, die keine anderen charakterbestimmenden Bestandteile aufweisen als Fleisch und Fleischsaft.

    (**) Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als haltbar gemachten Lebensmitteln der vorstehenden Beschreibung bestimmt ist.

    Die Menge kann nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen in eine äquivalente Menge Fleisch hoher Qualität umgerechnet werden.

    0202 30 10

    Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

    20 (*)

    20 + 1 554,3 €/1 000 kg/net

    (**)

    0202 30 50

    Als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

    20 (*)

    20 + 1 554,3 €/1 000 kg/net

    (**)

    0202 30 90

    anderes

    20 (*)

    20 + 2 138,4 €/1 000 kg/net

    (**)

    0206 29 91

    Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

    20 (*)

    20 + 2 138,4 €/1 000 kg/net

    (**)

    15

     

    0203 11 10

     

    0203 21 10

    Ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen

    15 067 t

    268 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    16

     

    Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, getrennt angemeldet

    5 535 t

     

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    0203 12 11

    389 €/1 000 kg/net

    0203 12 19

    300 €/1 000 kg/net

    0203 19 11

    300 €/1 000 kg/net

    0203 19 13

    434 €/1 000 kg/net

    0203 19 15

    233 €/1 000 kg/net

    0203 19 55

    434 €/1 000 kg/net

    0203 19 59

    434 €/1 000 kg/net

    0203 22 11

    389 €/1 000 kg/net

    0203 22 19

    300 €/1 000 kg/net

    0203 29 11

    300 €/1 000 kg/net

    0203 29 13

    434 €/1 000 kg/net

    0203 29 15

    233 €/1 000 kg/net

    0203 29 55

    434 €/1 000 kg/net

    0203 29 59

    434 €/1 000 kg/net

    17

     

    Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, getrennt angemeldet

    4 624 t

     

    Lieferland: Kanada

    0203 12 11

    389 €/1 000 kg/net

    0203 12 19

    300 €/1 000 kg/net

    0203 19 11

    300 €/1 000 kg/net

    0203 19 13

    434 €/1 000 kg/net

    0203 19 15

    233 €/1 000 kg/net

    0203 19 55

    434 €/1 000 kg/net

    0203 19 59

    434 €/1 000 kg/net

    0203 22 11

    389 €/1 000 kg/net

    0203 22 19

    300 €/1 000 kg/net

    0203 29 11

    300 €/1 000 kg/net

    0203 29 13

    434 €/1 000 kg/net

    0203 29 15

    233 €/1 000 kg/net

    0203 29 55

    434 €/1 000 kg/net

    0203 29 59

    434 €/1 000 kg/net

    18

    0203 19 13

    Kotelettstränge von Hausschweinen und Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt

    7 000 t

    0

     

    0203 29 15

    Bäuche (Bauchspeck) von Hausschweinen und Teile davon, gefroren

     

    19

     

    0203 19 55

     

    0203 29 55

    Kotelettstränge ohne Knochen und Schinken von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    35 265 t

    250 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    20

     

    0203 19 55

     

    0203 29 55

    Filet von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    5 000 t

    300 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    21

     

    0203 19 55

     

    0203 29 55

    Kotelettstränge ohne Knochen und Schinken von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    4 722 t

    250 €/1 000 kg/net

    Für die Vereinigten Staaten von Amerika

    22

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

    283 715 t

    (Schlacht-körpergewicht)

    0

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Argentinien:

    23 000 t

    — Australien:

    18 786 t

    — Chile:

    3 000 t

    — Neuseeland:

    227 854 t

    — Uruguay:

    5 800 t

    — Island:

    600 t

    — Rumänien:

    75 t

    — Bulgarien:

    1 250 t

    Bosnien-Herzegowina:

    850 t

    — Kroatien:

    450 t

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

    1 750 t

    — Grönland:

    100 t

    — Andere:

    200 t

    23 (147)

     

    0206 29 91

    Saumfleisch, ganz, gefroren, von Rindern

    1 500 t

    4

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Argentinien:

    700 t

    — Andere:

    800 t

    24

     

    Geflügel

    16 665 t

     

    Für die Vereinigte Staaten von Amerika

    0207 11 10

    131 €/1 000 kg/net

    0207 11 30

    149 €/1 000 kg/net

    0207 11 90

    162 €/1 000 kg/net

    0207 12 10

    149 €/1 000 kg/net

    0207 12 90

    162 €/1 000 kg/net

    0207 13 10

    512 €/1 000 kg/net

    0207 13 20

    179 €/1 000 kg/net

    0207 13 30

    134 €/1 000 kg/net

    0207 13 40

    93 €/1 000 kg/net

    0207 13 50

    301 €/1 000 kg/net

    0207 13 60

    231 €/1 000 kg/net

    0207 13 70

    504 €/1 000 kg/net

    0207 14 10

    795 €/1 000 kg/net

    0207 14 20

    179 €/1 000 kg/net

    0207 14 30

    134 €/1 000 kg/net

    0207 14 40

    93 €/1 000 kg/net

    0207 14 50

    0

    0207 14 60

    231 €/1 000 kg/net

    0207 14 70

    0

    0207 24 10

    170 €/1 000 kg/net

    0207 24 90

    186 €/1 000 kg/net

    0207 25 10

    170 €/1 000 kg/net

    0207 25 90

    186 €/1 000 kg/net

    0207 26 10

    425 €/1 000 kg/net

    0207 26 20

    205 €/1 000 kg/net

    0207 26 30

    134 €/1 000 kg/net

    0207 26 40

    93 €/1 000 kg/net

    0207 26 50

    339 €/1 000 kg/net

    0207 26 60

    127 €/1 000 kg/net

    0207 26 70

    230 €/1 000 kg/net

    0207 26 80

    415 €/1 000 kg/net

    0207 27 10

    0

    0207 27 20

    0

    0207 27 30

    134 €/1 000 kg/net

    0207 27 40

    93 €/1 000 kg/net

    0207 27 50

    339 €/1 000 kg/net

    0207 27 60

    127 €/1 000 kg/net

    0207 27 70

    230 €/1 000 kg/net

    0207 27 80

    0

    25

     

    Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

    6 249 t

     

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    0207 11 10

    131 €/1 000 kg/net

    0207 11 30

    149 €/1 000 kg/net

    0207 11 90

    162 €/1 000 kg/net

    0207 12 10

    149 €/1 000 kg/net

    0207 12 90

    162 €/1 000 kg/net

    26

     

    Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

    8 070 t

     

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    0207 13 10

    512 €/1 000 kg/net

    0207 13 20

    179 €/1 000 kg/net

    0207 13 30

    134 €/1 000 kg/net

    0207 13 40

    93 €/1 000 kg/net

    0207 13 50

    301 €/1 000 kg/net

    0207 13 60

    231 €/1 000 kg/net

    0207 13 70

    504 €/1 000 kg/net

    0207 14 20

    179 €/1 000 kg/net

    0207 14 30

    134 €/1 000 kg/net

    0207 14 40

    93 €/1 000 kg/net

    0207 14 60

    231 €/1 000 kg/net

    27

    0207 14 10

    Teile von Hausgeflügel, gefroren, ohne Knochen

    2 305 t

    795 €/1 000 kg/net

     

    28

     

    Teile von Hausgeflügel, gefroren:

    15 500 t

    0

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Brasilien:

    7 100 t

    — Thailand:

    5 100 t

    — Andere:

    3 300 t

    0207 14 10

    ohne Knochen

     

    0207 14 50

    Brüste und Teile davon

     

    0207 14 70

    andere

     

    29

     

    0207 14 10

     

    0207 14 50

     

    0207 14 70

    Teile von Hausgeflügel, gefroren

    2 332 t

    0

    Lieferland: Brasilien

    30

     

    Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

    1 201 t

     

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    0207 24 10

    170 €/1 000 kg/net

    0207 24 90

    186 €/1 000 kg/net

    0207 25 10

    170 €/1 000 kg/net

    0207 25 90

    186 €/1 000 kg/net

    0207 26 10

    425 €/1 000 kg/net

    0207 26 20

    205 €/1 000 kg/net

    0207 26 30

    134 €/1 000 kg/net

    0207 26 40

    93 €/1 000 kg/net

    0207 26 50

    339 €/1 000 kg/net

    0207 26 60

    127 €/1 000 kg/net

    0207 26 70

    230 €/1 000 kg/net

    0207 26 80

    415 €/1 000 kg/net

    0207 27 30

    134 €/1 000 kg/net

    0207 27 40

    93 €/1 000 kg/net

    0207 27 50

    339 €/1 000 kg/net

    0207 27 60

    127 €/1 000 kg/net

    0207 27 70

    230 €/1 000 kg/net

    31

     

    Teile von Truthühnern, gefroren:

    4 985 t

    0

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Brasilien:

    1 800 t

    — Andere:

    3 185 t

    0207 27 10

    ohne Knochen

     

    0207 27 20

    Hälften oder Viertel

     

    0207 27 80

    andere

     

    32

    0210 99 39

    Gesalzenes Geflügelfleisch

    264 245 t

    15,4

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Brasilien:

    170 807 t

    — Thailand:

    92 610 t

    — Andere:

    828 t

    33

     

    0302 31 10

    bis

     

    0302 39 90

     

    0302 69 21

     

    0302 69 25

     

    0303 41 11

    bis

     

    0303 49 80

     

    0303 79 21

    bis

     

    0303 79 31

    Thunfische (der Gattung Thunnus) und Fische der Gattung Euthunnus

    17 250 t

    0

    Der Fisch muss für die Konservenindustrie bestimmt sein.

    Zulassung unter der Voraussetzung der Einhaltung des Referenzpreises

    34

     

    0302 40 00

     

    0303 51 00

     

    0304 19 97

     

    0304 19 99

     

    0304 99 23

    Heringe

    34 000 t

    0

    Zulassung unter der Voraussetzung der Einhaltung des Referenzpreises

    35

     

    0302 69 68

     

    0303 78 19

    Nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis)

    2 000 t

    8

     

    36

    0303 29 00

    Fische der Gattung Coregonus

    1 000 t

    5,5

     

    37

    0304 29 99

    Fische der Gattung Allocyttus und der Art Pseudocyttus maculatus

    200 t

    0

     

    38

     

    0305 51 10

     

    0305 51 90

     

    0305 62 00

    Kabeljau der Art Gadus morhua und Gadus ogac

    25 000 t

    0

     

     

    0305 59 11

     

    0305 59 19

     

    0305 69 10

    Fische der Art Boreogadus saida

     

    39

    0402 10 19

    Magermilchpulver

    68 537 t

    475 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    40

     

    0405 10 11

     

    0405 10 19

     

    0405 10 30

     

    0405 10 50

     

    0405 10 90

     

    0405 90 10

     

    0405 90 90

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

    11 360 t

    (Butter-

    äquivalent)

    948 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    41

     

    0405 10 11

     

    0405 10 19

    Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

    74 693 t

    70 €/100 kg/net

    Neuseeländische Butter

    0405 10 30

    Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann („Ammix“- und „Spreadable“-Verfahren)

     

     

     

    42

     

    0406 10 20

     

    0406 10 80

    Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Netto-Inhalt von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr

    5 360 t

    130 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    43

    0406 30 10

    Schmelzkäse aus Emmentaler

    18 438 t

    719 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    0406 90 13

    Emmentaler

    858 €/1 000 kg/net

    44

    0406 30 10

    Schmelzkäse aus Greyerzer

    5 413 t

    719 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    0406 90 15

    Greyerzer, Sbrinz

    858 €/1 000 kg/net

    45

    0406 90 01

    Käse für die Verarbeitung

    20 007 t

    835 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    46

     

    0406 90 01

    Käse für die Verarbeitung

    4 500 t

    17,06 €/100 kg/net

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Neuseeland:

    4 000 t

    — Australien:

    500 t

    47

    0406 90 21

    Cheddar

    15 005 t

    210 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

    48

    0406 90 21

    Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder Käse in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 50 GHT oder mehr und mit einer Reifezeit von 3 Monaten oder mehr

    10 711 t

    17,06 €/100 kg/net

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Neuseeland:

    7 000 t

    — Australien:

    3 711 t

    49

     

    0406 90 21

    Cheddar, hergestellt aus nicht pasteurisierter Milch, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 50 GHT oder mehr, mit einer Reifezeit von 9 Monaten oder mehr, mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von nicht weniger als

    334,20 € für ganze Standardformen

    354,83 € für Käse mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr

    368,58 € für Käse mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g

    Als „ganze Standardformen“ gelten Käse:

    in Laiben mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg

    in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken von 10 kg oder mehr mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

    4 000 t

    13,75 €/100 kg/net

    Dem Lieferland Kanada zugeteilt

    50

    0406 10 20

    Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der lfd. Nr. 40

    19 525 t

    926 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    0406 10 80

     

    1 064 €/1 000 kg/net

    0406 20 90

    Andere Käse, gerieben oder in Pulverform

    941 €/1 000 kg/net

    0406 30 31

    Andere Schmelzkäse

    690 €/1 000 kg/net

    0406 30 39

     

    719 €/1 000 kg/net

    0406 30 90

     

    1 029 €/1 000 kg/net

     

    0406 40 10

     

    0406 40 50

     

    0406 40 90

    Käse mit Schimmelbildung im Teig

    704 €/1 000 kg/net

    0406 90 17

    Bergkäse und Appenzell

    858 €/1 000 kg/net

    0406 90 18

    Fromage fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine

    755 €/1 000 kg/net

    0406 90 23

    Edamer

    755 €/1 000 kg/net

    0406 90 25

    Tilsiter

     

    0406 90 27

    Butterkäse

     

    0406 90 29

    Kashkaval

     

     

    0406 90 32

    Feta

     

    0406 90 35

    Kefalo-Tyri

     

    0406 90 37

    Finlandia

     

    0406 90 39

    Jarlsberg

     

    0406 90 50

    Schaf- oder Büffelkäse

     

    0406 90 63

    Pecorino

    941 €/1 000 kg/net

    0406 90 69

    andere

     

    0406 90 73

    Provolone

    755 €/1 000 kg/net

    0406 90 75

    Caciocavallo

     

    0406 90 76

    Danbo, Fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

     

    0406 90 78

    Gouda

     

    0406 90 79

    Esrom, Italico, Kernhem, St. Paulin

     

    0406 90 81

    Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

    755 €/1 000 kg/net

    0406 90 82

    Camembert

     

    0406 90 84

    Brie

     

    0406 90 86

    mehr als 47 bis 52 GHT

     

    0406 90 87

    mehr als 52 bis 62 GHT

     

    0406 90 88

    mehr als 62 bis 72 GHT

     

    0406 90 93

    mehr als 72 GHT

    926 €/1 000 kg/net

    0406 90 99

    andere

    1 064 €/1 000 kg/net

    51

    0407 00 30

    Andere Vogeleier in der Schale, von Hausgeflügel

    135 000 t

    152 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    52

    0408 11 80

    Eigelb

    7 000 t

    (Schaleneier-

    äquivalent)

    711 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    0408 19 81

     

    310 €/1 000 kg/net

    0408 19 89

     

    331 €/1 000 kg/net

    0408 91 80

    Vogeleier, nicht in der Schale

    687 €/1 000 kg/net

    0408 99 80

     

    176 €/1 000 kg/net

    53

    0701 90 50

    Kartoffeln, vom 1. Januar bis 15. Mai

    4 295 t

    3

     

    54

    0702 00 00

    Tomaten

    472 t

    12

     

    55

    0703 20 00

    Knoblauch

    58 870 t

    9,6

    Auf die Lieferländer wie folgt aufgeteilt:

    — Argentinien:

    19 147 t

    — China:

    33 700 t

    — Andere:

    6 023 t

    56

    0706 10 00

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

    1 244 t

    7

     

    57

    0707 00 05

    Gurken, vom 1. November bis 15. Mai

    1 134 t

    Wertzollsatz ermäßigt auf 2,5

     

    58

    0709 60 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    500 t

    1,5

     

    0711

    Siehe lfd. Nr. 110

     

    59

    0712 20 00

    Speisezwiebeln, getrocknet

    12 000 t

    10

     

    60

     

    0714 10 91

     

    0714 10 98

    Maniok

    5 500 000 t

    6

    Im Rahmen einer Höchstmenge von 21 Millionen t in jedem Vierjahreszeitraum

    Dem Lieferland Thailand zugeteilt

    61

     

    0714 10 91

     

    0714 10 98

    Maniok

    1 352 590 t

    6

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Indonesien:

    825 000 t

    Andere GATT-Länder außer Thailand, China und Indonesien:

    145 590 t

    — China:

    350 000 t

    Andere nicht dem GATT angehörende Länder:

    32 000 t (*)

    (*) Davon sind 2 000 t für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11  vorbehalten.

     

    0714 90 11

     

    0714 90 19

    Maranta und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

    62

    0714 20 90

    Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

    600 000 t

    0

    Für China

    63

    0714 20 90

    Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

    5 000 t

    0

    Für andere Länder als China

    64

     

    0802 11 90

     

    0802 12 90

    Mandeln

    90 000 t

    2

     

    65

    0805 10 20

    Orangen von hoher Qualität

    20 000 t

    10

    Vom 1. Februar bis 30. April

    66

    0805 20 90

    Minneolas

    15 000 t

    2

    Vom 1. Februar bis 30. April

    67

    0805 50 10

    Zitronen

    10 000 t

    6

    Vom 15. Januar bis 14. Juni

    68

    0806 10 10

    Tafeltrauben, frisch

    1 500 t

    Wertzollsatz ermäßigt auf 9

     

    69

    0808 10 80

    Äpfel, frisch, vom 1. April bis 31. Juli

    696 t

    Wertzollsatz ermäßigt auf 0

     

    70

    0808 20 50

    Birnen, frisch, vom 1. August bis 31. Dezember

    1 000 t

    Wertzollsatz ermäßigt auf 5

     

    71

    0809 10 00

    Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. August bis 31. Mai

    500 t

    10

     

    72

    0809 10 00

    Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Juni bis 31. Juli

    2 500 t

    Wertzollsatz ermäßigt auf 10

     

    73

    0809 20 95

    Süßkirschen, frisch, vom 21. Mai bis 15. Juli

    800 t

    Wertzollsatz ermäßigt auf 4

     

    74

    1001 10 00

    Hartweizen (mit einem Anteil an glasigen Körnern von mindestens 73 GHT)

    50 000 t

    0

     

    75

     

    1001 10 00

     

    1001 90 99

    Qualitätsweizen

    300 000 t

    0

     

    76

    1001 90 99

    Weichweizen anderer als hoher Qualität

    2 982 453 t

    12 €/t

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    Vereinigte Staaten von Amerika:

    572 000 t

    — Kanada:

    38 853 t

    — Andere:

    2 371 600 t

    77

    1001 90 99

    Weichweizen anderer als hoher Qualität

    6 787 t

    12 €/t

     

    78

     

    1003 00 10

     

    1003 00 90

    Gerste

    306 215 t

    16 €/t

     

    79

     

    1003 00 10

     

    1003 00 90

    Braugerste

    50 000 t

    8

     

    80

     

    1005 10 90

     

    1005 90 00

    Mais

    242 074 t

    0

     

    81

    1005 90 00

    Anderer Mais

    500 000 t

    MAX

    50 €/1 000 kg/net

    Für die Einfuhr nach Portugal

    82

    1005 90 00

    Anderer Mais

    2 000 000 t

     (148)

    Für die Einfuhr nach Spanien

    Ferner wird die Kontingentsmenge um die aus Drittländern nach Spanien eingeführte Menge von Rückständen von der Maisstärkegewinnung (maize gluten feed), von Brauereigetreide und von Pülpe von Zitrusfrüchten verringert.

    1007 00 90

    Anderes Körner-Sorghum

    300 000 t

     (148)

    83

     

    1006 10 10

    bis

     

    1006 10 98

    Rohreis (Paddy-Reis)

    7 t

    15

     

    84

     

    1006 20 11

    bis

     

    1006 20 98

    Geschälter Reis

    1 634 t

    15

     

    85

     

    1006 30 21

    bis

     

    1006 30 98

    Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

    88 516 t

    frei

     

    86

     

    1006 30 21

    bis

     

    1006 30 98

    Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

    1 200 t

    0

    Für Thailand

    87

    1006 40 00

    Bruchreis, für die Herstellung von Lebensmitteln der Unterposition 1901 10 00

    1 000 t

    0

     

    88

    1006 40 00

    Bruchreis

    31 788 t

    0

     

    89

    1008 20 00

    Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

    1 300 t

    7 €/1 000 kg/net

     

    90

    1104 22 98

    Hafer, anders bearbeitet

    10 000 t

    0

     

    91

    1601 00 91

    Rohwürste, nicht gekocht

    3 002 t

    747 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    1601 00 99

    Andere

    502 €/1 000 kg/net

    92

     

    1602 31

    Zubereitetes Truthühnerfleisch

    103 896 t

    8,5

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Brasilien:

    92 300 t

    — Andere:

    11 596 t

    93

    1602 32 19

    Gekochtes Hühnerfleisch

    250 953 t

    8

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Brasilien:

    79 477 t

    — Thailand:

    160 033 t

    — Andere:

    11 443 t

    94

     

    Fleisch von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

    6 161 t

     

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    1602 41 10

    784 €/1 000 kg/net

    1602 42 10

    646 €/1 000 kg/net

    1602 49 11

    784 €/1 000 kg/net

    1602 49 13

    646 €/1 000 kg/net

    1602 49 15

    646 €/1 000 kg/net

    1602 49 19

    428 €/1 000 kg/net

    1602 49 30

    375 €/1 000 kg/net

    1602 49 50

    271 €/1 000 kg/net

    95

    1604 20 50

    Zubereitete oder haltbar gemachte Fische (andere als ganz oder in Stücken): aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fischen der Art Orcynopsis unicolor

    865 t

    0

     

    96

    1604 20 50

    Zubereitete oder haltbar gemachte Fische (andere als ganz oder in Stücken): aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fischen der Art Orcynopsis unicolor

    1 410 t

    0

    Für Thailand

    97

    1604 20 70

    Zubereitete oder haltbar gemachte Fische (andere als ganz oder in Stücken): aus Thunfischen, echten Boniten und anderen Fischen der Euthynnus-Arten

    742 t

    0

     

    98

    1604 20 70

    Zubereitete oder haltbar gemachte Fische (andere als ganz oder in Stücken): aus Thunfischen, echten Boniten und anderen Fischen der Euthynnus-Arten

    1 816 t

    0

    Für Thailand

    99

     

    1605 20 10

     

    1605 20 91

     

    1605 20 99

    Garnelen der Art Pandalus borealis, ohne Schale, gegart, gefroren, jedoch nicht weiter zubereitet

    500 t

    0

     

    100

    1605 40 00

    Süßwasserkrebse, in Dill gekocht, gefroren

    3 000 t

    0

     

    101

    1701 11 10

    Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

    86 876 t

    9,8 €/100 kg/net (*)

    (*) Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

    Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 17.

    102

    1701 11 10

    Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

    9 925 t

    98 €/1 000 kg/net (*)

    (*) Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

    Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 17.

    Für Australien

    103

    1701 11 10

    Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

    10 124 t

    98 €/1 000 kg/net (*)

    (*) Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

    Für Brasilien

    104

     

    1701 11 10

    bis

     

    1701 99 90

    Rohr- und Rübenzucker

    1 304 700 t

    (Weißzucker-

    äquivalent)

    0

    Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

    — Indien:

    10 000 t

    — AKP-Länder:

    1 294 700 t

     

     

     

     

     

    gemäß den Bestimmungen des Abkommens von Lomé

    105

    1702 50 00

    Chemisch reine Fructose

    4 504 t

    16

     

    106

    1702 50 00

    Chemisch reine Fructose

    1 253 t

    20

     

    107

     

    1806 10 15

    bis

     

    1806 90 90

    Schokolade

    107 t

    43

     

    108

     

    1901 90 99

     

    1904 30 00

     

    1904 90 80

     

    1905 90 20

    Lebensmittelzubereitungen aus Getreide

    191 t

    33

     

    109

     

    1902 11 00

    bis

     

    1902 19 90

     

    1902 20 91

    bis

     

    1902 40 90

    Teigwaren

    532 t

    11

     

    110

     

    Pilze der Gattung Agaricus:

    28 780 t

     

    Die Mengenangabe bezieht sich auf das Gewicht der Erzeugnisse ohne die zum Zubereiten oder Haltbarmachen verwendete Flüssigkeit.

     

    2003 10 20

     

    2003 10 30

    zubereitet oder haltbar gemacht

    23

    0711 51 00

    vorläufig haltbar gemacht

    12

    111

     

    2003 10 20

     

    2003 10 30

    0711 51 00

    Pilze der Gattung Agaricus:

    zubereitet oder haltbar gemacht

    vorläufig haltbar gemacht

    5 200 t

    23

    12

    Die Mengenangabe bezieht sich auf das Gewicht der Erzeugnisse ohne die zum Zubereiten oder Haltbarmachen verwendete Flüssigkeit.

    Für China

    112

     

    2008 20 11

    bis

     

    2008 20 39

     

    2008 20 71

     

    2008 30 11

    bis

     

    2008 30 39

     

    2008 30 79

     

    2008 40 11

    bis

     

    2008 40 39

     

    2008 50 11

    bis

     

    2008 50 59

     

    2008 50 71

     

    2008 60 11

    bis

     

    2008 60 39

     

    2008 60 60

     

    2008 70 11

    bis

     

    2008 70 59

     

    2008 80 11

    bis

     

    2008 80 39

     

    2008 80 70

    Haltbar gemachte Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren

    2 838 t

    20

     

    113

     

    2009 11 11

     

    2009 11 19

     

    2009 19 11

     

    2009 19 19

     

    2009 29 11

     

    2009 29 19

     

    2009 39 11

     

    2009 39 19

     

    2009 49 11

     

    2009 49 19

     

    2009 79 11

     

    2009 79 19

     

    2009 80 11

    bis

     

    2009 80 38

     

    2009 90 11

    bis

     

    2009 90 29

    Fruchtsäfte

    7 044 t

    20

     

    114

    2009 11 99

    Orangensaft, gefroren, konzentriert, ohne Zusatz von Zucker, mit einem Brixwert von 50 oder weniger, in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, keinen Saft von Blutorangen enthaltend

    1 500 t

    13

     

    115

     

    – Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

    14 029 t

     

    Die eingeführten Erzeugnisse müssen zum Herstellen von Traubensaft oder von Nichtweinsektor-Erzeugnissen, wie Essig, nicht alkoholhaltige Getränke, Konfitüren und Soßen, verwendet werden.

    2009 61

    – – mit einem Brixwert von 30 oder weniger:

     

    2009 61 90

    – – – mit einem Wert von 18 € für 100 kg Eigengewicht

    22,4

    2009 69

    – – anderer:

    – – – mit einem Brixwert von mehr als 67:

     

    2009 69 11

    – – – – mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    40 + 20,6 €/100 kg/net

    2009 69 19

    – – – – anderer

    40

     

    – – – mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

    – – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht:

     

    2009 69 51

    – – – – – konzentriert

    22,4

     

    – – – – mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

     

    2009 69 90

    – – – – – anderer

    22,4

    116

    2106 90 98

    Lebensmittelzubereitungen

    921 t

    18

     

    117

     

    2204 21 79

     

    2204 21 80

    Wein

    40 000 hl

    10 €/hl

     

    118

     

    2204 29 65

     

    2204 29 75

    Wein

    20 000 hl

    8 €/hl

     

    119

    2205 90 10

    Wermutwein

    13 810 hl

    7 €/hl

     

    120

     

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

    475 000 t

     

     

    2302 30 10

    – von Weizen

    30,6 €/1 000 kg/net

    2302 30 90

     

    62,25 €/1 000 kg/net

    2302 40 10

    – von anderem Getreide

    30,6 €/1 000 kg/net

    2302 40 90

     

    62,25 €/1 000 kg/net

    121

    2303 10 11

    Maiskleber

    10 000 t

    16

    Für die Vereinigten Staaten von Amerika

    122

     

    2309 10 13

    bis

     

    2309 10 19

     

    2309 10 33

    bis

     

    2309 10 70

    Hunde- und Katzenfutter

    2 058 t

    7

     

    123

    2309 90 31

    Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wild wachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr

    20 000 t

    0

     

    2309 90 41

    Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wild wachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr und mit einem Stärkegehalt von nicht mehr als 28 GHT

     

    124

    2309 90 31

    Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wild wachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr

    100 000 t

    0

     

    2309 90 41

    Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wild wachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und mit einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT

     

    125

     

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

    – andere:

    – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT:

    2 800 t

    7

     

    2309 90 31

    – – – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

     

    2309 90 41

    – – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

     

    2309 90 51

    – – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

     

    126

    2309 90 31

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    2 700 t

    7

     

    2309 90 41

    2309 90 51

    2309 90 95

    2309 90 99

    127

    3201 90 90

    Gerbstoffauszüge aus Eucalyptus

    250 t

    3,2

     

    128

    3502 11 90

    Anderes Eieralbumin

    15 500 t

    (Schaleneier-

    äquivalent)

    617 €/1 000 kg/net

    Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden.

    3502 19 90

    83 €/1 000 kg/net

    129

     

    4412 99 70

     

    4412 39 00

    Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen:

    mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm und mit vom Schälen rohen Oberflächen oder

    geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm

    650 000 m3

    0

     

    130

     

    5306 10 10

     

    5306 10 30

    Garne aus Flachs, roh (ausgenommen Garne aus Flachswerg), mit einem Titer von 333,3 dtex oder mehr (Nm 30 oder weniger)

    400 t

    1,8

    Die Erzeugnisse müssen zum Herstellen von gezwirnten Garnen für die Schuhindustrie oder von gezwirnten Kabelabbindegarnen verwendet werden.

    131

    7018 10 90

    Glasperlen; Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen; ähnliche Glaskurzwaren

    52 t

    0

     

    132

     

    7202 21 00

     

    7202 29 10

     

    7202 29 90

    Ferrosilicium

    12 600 t

    0

     

    133

    7202 30 00

    Ferrosiliciummangan

    18 550 t

    0

     

    134

     

    7202 49 10

     

    7202 49 50

    Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,10 GHT oder weniger und einem Chromgehalt von mehr als 30 bis 90 GHT

    2 950 t

    0

     

    ABSCHNITT IV

    ZOLLTARIFLICHE ABGABENBEGÜNSTIGUNG AUFGRUND DER BESCHAFFENHEIT EINER WARE

    ANHANG 8

    WAREN, FÜR DIE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

    ANHANG 8

    WAREN, FÜR DIE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

    (Liste der Vergällungsmittel)

    Die Vergällung von Waren, ungenießbar oder ungenießbar gemacht, unter einem KN-Code, der sich auf die vorliegenden Bestimmungen bezieht, ist mit Hilfe der in Spalte 4 genannten Vergällungsmittel und unter Verwendung der in Spalte 5 genannten Mengen vorzunehmen.

    Lfd. Nr.

    Ex-KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vergällungsmittel

    Bezeichnung

    Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    1

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    Terpentinöl

    500

    Lavendelöl

    100

    Rosmarinöl

    150

    Betulaöl

    100

    – Eigelb:

     

     

    0408 11

    – – getrocknet:

    Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:

    62,5 % Rohprotein (Eiweiß)

    6 % Rohfett

    5 000

    0408 11 20

    – – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

     

     

    0408 19

    – – anderes:

     

     

    0408 19 20

    – – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

     

     

    – andere:

     

     

    0408 91

    – – getrocknet:

     

     

    0408 91 20

    – – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

     

     

    0408 99

    – – andere:

     

     

    0408 99 20

    – – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

     

     

    2

    1106

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

    Fischöl oder Fischlebertran, gefiltert, nicht geruchlos gemacht, nicht entfärbt, ohne Zusätze

    1 000

    1106 20

    – Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714:

    Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:

    5 000

    1106 20 10

    – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

    62,5 % Rohprotein (Eiweiß)

    6 % Rohfett

     


    Lfd. Nr.

    Ex-KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vergällungsmittel

    Bezeichnung

    Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

    Chemische Bezeichnung oder Beschreibung

    Übliche Bezeichnung

    Farb-Index (149)

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    4

    4

    (5)

    3

    2501 00

    Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

    Natriumsalz des p-Sulfobenzoazorescin oder der 2,4-Dihydroxyazobenzol-4'-sulfonsäure (Farbe: gelb)

    Chrysoin S

    14270

    6

    – Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

    Dinatriumsalz der 1-(4'-Sulfo-1-phenylazo)-4-aminobenzol-5-sulfonsäure (Farbe: gelb)

    Echtgelb AB

    13015

    6

    – – anderes:

     

     

     

     

    2501 00 51

    – – – vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

    Tetranatriumsalz der 1'-(4'-Sulfo-1-naphthylazo)-2-naphthol-3,6,8-trisulfonsäure (Farbe: rot)

    Ponceau 6 R

    16290

    1

    Tetrabromfluorescein (Farbe: gelb fluoreszierend)

    Eosin

    45380

    0,5

    Naphthalin

    Naphthalin

    250

    Seifenpulver

    Seifenpulver

    1 000

    Natrium- oder Kaliumdichromat (Farbe: gelb)

    Natrium- oder Kaliumdichromat

    30

    Eisenoxid mit einem Gehalt von Fe2O3 von mindestens 50 %. Das Eisenoxid muß dunkelrot bis braun gefärbt und feingepulvert sein, so dass es mindestens zu 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,1 mm hindurchgeht.

    Eisenoxid

    250

    Natriumhypochlorid

    Natriumhypochlorid

     

    3 000


    Lfd. Nr.

    Ex-KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vergällungsmittel

    Bezeichnung

    Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    4

    3502

    Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine in der Trockenmasse enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

    Rosmarinöl (ausschließlich für flüssige Albumine)

    150

    Rohes Kampferöl (für flüssige und feste Albumine)

    2 000

    Weißes Kampferöl (für flüssige und feste Albumine)

    2 000

    Natriumazid (für flüssige und feste Albumine)

    100

    Diethanolamin (ausschließlich für feste Albumine)

    6 000

    – Eieralbumin:

     

     

    3502 11

    – – getrocknet:

     

     

    3502 11 10

    – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

     

     

    3502 19

    – – anderes:

     

     

    3502 19 10

    – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

     

     

    3502 20

    – Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

     

     

    3502 20 10

    – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

     

     

    3502 90

    – andere:

     

     

    – – Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin):

     

     

    3502 90 20

    – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

     

     

    ANHANG 9

    ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

    ANHANG 9

    ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

    1.   Allgemeine Bestimmungen

    Unter der Voraussetzung, dass Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgelegt werden, wie sie in diesem Anhang abgedruckt sind, wird eine Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware für folgende Produkte gewährt:

    frische Tafeltrauben der Position ex 0806,

    Tabak der Position ex 2401,

    Nitrat der Positionen ex 3102 und 3105.

    2.   Bestimmungen hinsichtlich der Zeugnisse und Bescheinigungen

    Form der Zeugnisse oder Bescheinigungen

    Die Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen den Mustern in diesem Anhang entsprechen.

    Die Zeugnisse oder Bescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt.

    Die Zeugnisse oder Bescheinigungen haben ein Format von etwa 210 × 297 Millimeter, und hierbei ist weißes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden.

    Ausstellung der Zeugnisse oder Bescheinigungen

    Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen vollständig ausgefüllt sein, den Ort und das Datum der Ausstellung, den Stempelabdruck der ausstellenden Stelle des Ausfuhrlandes und die Unterschrift einer befugten Person oder der folgenden Personen enthalten.

    Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen von einer in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stelle ausgestellt werden, wenn diese

    vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;

    sich verpflichtet, die in dem Zeugnis oder der Bescheinigung gemachten Angaben zu überprüfen;

    sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der in dem Zeugnis oder der Bescheinigung enthaltenen Angaben erforderlich sind.

    Die Ausfuhrländer übermitteln der Kommission die Muster der Stempelabdrücke, die von ihrer ausstellenden Stelle oder ihren ausstellenden Stellen und deren befugten Außenstellen verwendet werden.

    Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

    Gültigkeit der Zeugnisse oder Bescheinigungen

    Der Gültigkeitszeitraum eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung beträgt 10 Monate, im Fall von Tabak 24 Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung an gerechnet.

    Teilsendungen

    Im Fall der Aufteilung der Sendung ist für jede Teilsendung eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses oder der ursprünglichen Bescheinigung anzufertigen. Die Fotokopie und das ursprüngliche Zeugnis bzw. die ursprüngliche Bescheinigung sind der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Auf jeder Fotokopie sind Name und Anschrift des Empfängers sowie die Bezeichnung „Auszug gültig für … kg“ (in Zahlen und Buchstaben) sowie Datum und Ort der Aufteilung anzugeben. Diese Angaben sind durch Abdruck des Dienststempels der Zollstelle zu bestätigen und von einem zeichnungsberechtigten Beamten zu unterschreiben. Die Aufteilung der Sendung ist auf den ursprünglichen Zeugnissen oder Bescheinigungen, die von der betreffenden Zollstelle aufbewahrt werden, zu vermerken.

    Verzeichnis der für die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen zuständigen Stellen (150)

    KN-Code

    Ausfuhrland

    Ausstellende Stelle

    Ort

    0806

    Vereinigte Staaten von Amerika

    United States Department of Agriculture oder befugte Außenstelle

    Washington DC

    2401

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Tobacco Association of the United States oder befugte Außenstelle

    Raleigh, North Carolina

    Kanada

    Canadian Food Inspection Agency oder befugte Außenstelle

    Ottawa

    Argentinien

    Cámara del Tabaco de Salta oder befugte Außenstelle

    Salta

    Cámara del Tabaco de Jujuy oder befugte Außenstelle

    San Salvador de Jujuy

    Cámara de Comercio Exterior de Misiones oder befugte Außenstelle

    Posadas

    Bangladesch

    Ministry of Agriculture, Department of Agriculture Extension, Cash Crop Division, oder befugte Außenstelle

    Dacca

    Brasilien

    Secretariat do commercio exterior

    Rio de Janeiro

    Federação das indústrias do Estado do Rio Grande do Sul

    Porto Alegre

    Federação das indústrias do Estado do Paraná

    Curitiba

    Federação das indústrias do Estado de Santa Catarina oder befugte Außenstelle

    Florianópolis

    Banco do Brasil SA und ihre Zweigstellen:

     

    1690 — Agência Negócios Internacionais

    Porto Alegre (RS)

    2682 — Agência Negócios Internacionais

    Caxias do Sul (RS)

    0180 — Agência Negócios Internacionais

    Santa Cruz do Sul (RS)

    2309 — Agência Negócios Internacionais

    Blumenau (SC)

    2978-5 — Agência Negócios Internacionais

    Salvador (BA)

    China

    Shanghai Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

    Shanghai

    Shandong Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

    Qingdao

    Hubei Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

    Hankou

    Guangdong Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

    Guangzhou

    Liaoning Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

    Dalian

    Yunnan Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

    Kunming

    Shenzhan Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

    Shenzhan

    Hainan Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

    Hainan

    Columbia

    Superintendencia de Industria y Comercio-División de Control de Normas y Calidades oder befugte Außenstelle

    Bogotá

    Cuba

    Empresa Cubana del Tabaco, Cubatabaco* oder befugte Außenstelle

    La Habana

    Guatemala

    Dirección de Comercio Interior y Exterior del Ministerio de Economía oder befugte Außenstelle

    Guatemala Stadt

    Indien

    Tobacco Board oder befugte Außenstelle

    Guntur

    Indonesien

    Balai Pengujian Sertifikasi Mutu Barang (BPSMB) Dan Lembaga Tembakau Surabaya

    Surabaya

    Balai Pengujian Sertifikasi Mutu Barang (BPSMB) Dan Lembaga Tembakau Jember

    Jember

    Lembaga Tembakau Cabang Surakarta

    Surakarta

    Lembaga Tembakau Cabang Medan

    Medan

    Mexiko

    Secretaría de Economia (Dirección General de Comercio Exterior) oder befugte Außenstelle

    Mexico City

    Philippinen

    Republic of Philippines

    Department of Agriculture

    National Tobacco Administration

    Quezón City

    Südkorea

    Korea Tobacco and Ginseng Corporation oder befugte Außenstelle

    Taejon

    Sri Lanka

    Department of Commerce oder befugte Außenstelle

    Colombo

    Schweiz

    Eidgenössische Zollverwaltung EZV — Oberzolldirektion — Sektion Tabak- und Bierbesteuerung

    Administration fédérale des douanes AFD — Direction générale des douanes — Section Imposition du tabac et de la bière

    Amministrazione federale delle dogane AFD — Direzione generale delle dogane — Sezione Imposizione del tabacco e della birra

    Swiss Customs Administration — Directorate-General — Tobacco and beer taxation section

    Bern

    Thailand

    Department of Foreign Trade, Ministry of Commerce, oder befugte Außenstelle

    Bangkok

    ex 3102

    3105

    Chile

    Servicio Nacional de Geología y Minería

    Santiago


    Liste der Zeugnisse oder Bescheinigungen

    Bescheinigung 1:

    ECHTHEITSZEUGNIS FRISCHE TAFELTRAUBEN „EMPEREUR“

    Bescheinigung 2:

    ECHTHEITSZEUGNIS TABAK

    Bescheinigung 3:

    REINHEITSZEUGNIS NITRAT AUS CHILE

    Image

    Image

    Image


    (1)  Als „Verpackungen“ gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln — insbesondere Behältern —, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck „Verpackungen“ umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a angesprochenen Behältnisse.

    (2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

    (3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (4)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

    (5)  Die betreffenden Unterpositionen lauten wie folgt: 0408 11 20, 0408 19 20, 0408 91 20, 0408 99 20, 0701 10 00, 0712 90 11, 0806 10 10, 1001 90 10, 1005 10 11, 1005 10 13, 1005 10 15, 1005 10 19, 1006 10 10, 1007 00 10, 1106 20 10, 1201 00 10, 1202 10 10, 1204 00 10, 1205 10 10, 1206 00 10, 1207 20 10, 1207 40 10, 1207 50 10, 1207 91 10, 1207 99 15, 2401 10 35, 2401 10 85, 2401 10 95, 2401 20 35, 2401 20 85, 2401 20 95, 2501 00 51, 3102 50 10, 3105 90 10, 3502 11 10, 3502 19 10, 3502 20 10, 3502 90 20, 5911 20 00.

    (6)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

    (7)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

    (8)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

    (9)  Unter Ladetonnen (ct/l) versteht man die in metrischen Tonnen ausgedrückte Ladefähigkeit eines Schiffes. Die als Schiffsbedarf beförderten Güter (z. B. Treibstoff, Betriebsmittel, Proviant) bleiben ebenso wie die beförderten Personen (Schiffspersonal und Fahrgäste) einschließlich ihres Gepäcks bei der Berechnung der Ladetonnen außer Betracht.

    (10)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 93/623/EWG der Kommission (ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45)).

    (11)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    (12)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 77/504/EWG des Rates (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission (ABl. L 227 vom 11.8.1992, S. 12), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

    (13)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

    (14)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

    (15)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 89/361/EWG des Rates (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66), Verordnung (EG) Nr. 874/96 der Kommission (ABl. L 118 vom 15.5.1996, S. 12) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

    (16)  Die Zulassung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 139/81 der Kommission (ABl. L 15 vom 17.1.1981, S. 4), festgesetzten Voraussetzungen entspricht.

    (17)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

    (18)  

    Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 15. WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

    Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

    (19)  

    Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 13.

    Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

    (20)  

    Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 20.

    Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

    (21)  

    Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 10.

    Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

    (22)  Herabgesetzter Zollsatz von 12,4 % bis 16. Dezember 2009 (Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 1)).

    (23)  Herabgesetzter Zollsatz von 11,4 % bis 16. Dezember 2009 (Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 1)).

    (24)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus:

    a)

    dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und

    b)

    dem angegebenen anderen Betrag.

    (25)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware.

    (26)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus:

    a)

    dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware, und

    b)

    dem angegebenen anderen Betrag.

    (27)  Siehe Anhang 1.

    (28)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29)).

    (29)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29); s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    (30)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)).

    (31)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

    (32)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.Ffestgesetzten Voraussetzungen.

    (33)  Portion (Spermamenge für eine Besamung).

    (34)  

    Vom 1. Januar bis 31. Mai: 8,5.

    Vom 1. Juni bis 31. Oktober: 12.

    Vom 1. November bis 31. Dezember: 8,5.

    (35)  

    Vom 1. Januar bis 15. Mai: 9,6. WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

    Vom 16. Mai bis 30. Juni: 13,4.

    (36)  Siehe Anhang 2.

    (37)  

    Vom 1. Januar bis 14. April: 9,6 MIN 1,1 €/100 kg/net.

    Vom 15. April bis 30. November: 13,6 MIN 1,6 €/100 kg/net.

    Vom 1. bis 31. Dezember: 9,6 MIN 1,1 €/100 kg/net.

    (38)  

    Vom 1. Januar bis 31. März: 10,4 MIN 1,3 €/100 kg/br.

    Vom 1. April bis 30. November: 12 MIN 2 €/100 kg/br.

    Vom 1. bis 31. Dezember: 10,4 MIN 1,3 €/100 kg/br.

    (39)  

    Vom 1. Januar bis 30. April: 13,6.

    Vom 1. Mai bis 30. September: 10,4.

    Vom 1. Oktober bis 31. Dezember: 13,6.

    (40)  

    Vom 1. Januar bis 31. Mai: 8.

    Vom 1. Juni bis 31. August: 13,6.

    Vom 1. September bis 31. Dezember: 8.

    (41)  

    Vom 1. Januar bis 30. Juni: 10,4 MIN 1,6 €/100 kg/net.

    Vom 1. Juli bis 30. September: 13,6 MIN 1,6 €/100 kg/net.

    Vom 1. Oktober bis 31. Dezember: 10,4 MIN 1,6 €/100 kg/net.

    (42)  Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.

    (43)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 14)).

    (44)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 3 % ermäßigt (Aussetzung).

    (45)  Autonomer Zollsatz: 2.

    (46)  

    Vom 1. Januar bis 31. Mai: 4.

    Vom 1. Juni bis 30. November: 5,1.

    Vom 1. bis 31. Dezember: 4.

    (47)  

    Vom 1. Januar bis 31. März: 16.

    Vom 1. April bis 15. Oktober: 12.

    Vom 16. Oktober bis 31. Dezember: 16.

    (48)  

    Vom 1. Januar bis 30. April: 1,5.

    Vom 1. Mai bis 31. Oktober: 2,4.

    Vom 1. November bis 31. Dezember: 1,5.

    (49)  

    Vom 1. Januar bis 14. Juli: 14,4.

    Vom 15. Juli bis 31. Oktober: 17,6.

    Vom 1. November bis 31. Dezember: 14,4.

    (50)  

    Vom 1. Januar bis 30. April: 11,2.

    Vom 1. Mai bis 31. Juli: 12,8 MIN 2,4 €/100 kg/net.

    Vom 1. August bis 31. Dezember: 11,2.

    (51)  

    Vom 1. Januar bis 14. Mai: 8,8.

    Vom 15. Mai bis 15. November: 8.

    Vom 16. November bis 31. Dezember: 8,8.

    (52)  Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für Getreide der Positionen:

    ex 1001 (Weizen),

    1002 (Roggen),

    ex 1005 (Mais, ohne Hybridmais) sowie

    ex 1007 (Körner-Sorghum, ohne Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat)

    einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um 55 %.

    Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 aufgeführten Zollsatz überschreiten.

    (53)  Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für geschälten Reis der Unterpositionen 1006 20 11 bis 1006 20 98 einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle der Änderung des gegenwärtigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um:

    88 % für Japonica-Reis und

    80 % für Indica-Reis.

    Für geschliffenen Reis werden die oben genannten Prozentsätze nach der geltenden Methode zur Berechnung des Schwellenpreises für geschliffenen Reis erhöht.

    Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 aufgeführten Zollsatz überschreiten.

    (54)  ≤ 0,2 für Öle der Position 1509.

    (55)  ≤ 0,2 für Öle der Position 1510.

    (56)  Gilt weder für Lampantöl (Unterposition 1509 10 10) noch für rohe Oliventresteröle (Unterposition 1510 00 10).

    (57)  Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol.

    (58)  Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol.

    (59)  Autonomer Zollsatz: frei.

    (60)  Herabgesetzter Zollsatz von 10 % bis 2. Dezember 2009 (Verordnung (EG) Nr. 1758/2006 des Rates (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 1)).

    (61)  Bei der Anwendung des Zolls auf Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird nur das Gewicht der Würstchen zugrunde gelegt.

    (62)  Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet.

    (63)  Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

    (64)  Je 1 GHT Saccharose.

    (65)  Autonomer Zollsatz: 17.

    (66)  Die Anwendung des spezifischen Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

    (67)  Zolltarifliche Abgabenbegünstigung für die Tabaksorten „light air-cured Burley“ (einschließlich Burleyhybriden) und „light air-cured Maryland“: 18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net. Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F erfüllt sind.

    (68)  Zolltarifliche Abgabenbegünstigung für die Tabaksorte „flue-cured Virginia“: 18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net. Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F erfüllt sind.

    (69)  Zolltarifliche Abgabenbegünstigung für „fire-cured“ Tabak: 18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net. Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F erfüllt sind.

    (70)  Zolltarifliche Abgabenbegünstigung für „fire-cured“ Tabak: 18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net. Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.Ferfüllt sind.

    (71)  Sofern nicht anders angegeben, sind ASTM-Methoden die Methoden, die die „American Society for Testing and Materials“ festgelegt hat und die in der Ausgabe 1976 über die Standarddefinitionen und -spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmieröle veröffentlicht worden sind.

    (72)  Die Methode Abel-Pensky ist die vom Deutschen Normenausschuss (DNA), Berlin 15, veröffentlichte Methode nach DIN 51755 — März 1974 (Deutsche Industrienorm).

    (73)  Die Anwendung dieses Zollsatzes ist auf unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt.

    (74)  Siehe Zusätzliche Vorschrift 6 (KN).

    (75)  Gemessen bei einer Temperatur von 15 °C.

    (76)  Dieser Zollsatz ist autonom für Gasöl mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

    (77)  Die Erhebung dieses Zolls wird für Waren, die zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind (TARIC-Code 2710990010), für unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt. Diese Aussetzung der Zölle unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    (78)  Bei einem Druck von 1 013 mbar und einer Temperatur von 15 °C.

    (79)  Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

    (80)  Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 3 % ermäßigt (Aussetzung).

    (81)  Autonomer Zollsatz: 2,3.

    (82)  Herabgesetzter Zollsatz von 1,3 % bis 31. Dezember 2009 (Verordnung (EG) Nr. 2174/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 7)).

    (83)  Autonomer Zollsatz: 5 €/100 m.

    (84)  Autonomer Zollsatz: 3,5 €/100 m.

    (85)  Eine Tür oder ein Fenster mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

    (86)  Die Anwendung des Zollsatzes für Präservative aus Polyurethan wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt (TARIC-Code 3926909760).

    (87)  Autonomer Zollsatz: 2,5.

    (88)  Ein Fenster oder eine Fenstertür mit oder ohne Rahmen oder Verkleidung gilt als ein Stück.

    (89)  Autonomer Zollsatz: 3.

    (90)  Eine Tür mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

    (91)  Autonomer Zollsatz: 3,8.

    (92)  Die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert, zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

    (93)  Ein Tor, eine Tür oder ein Fenster mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

    (94)  Andere Elemente, z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.

    (95)  Andere Elemente, insbesondere Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.

    (96)  Ein Kupfergehalt von mehr als 0,1 bis 0,2 GHT ist zugelassen, sofern der Chrom- und Mangangehalt jeweils 0,05 GHT oder weniger betragen.

    (97)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt für Blei mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren („Werkblei“) (TARIC-Code 7801910010). Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    (98)  Für eingeführte und für die Montage bestimmte Waren für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes vorläufig autonom ausgesetzt. Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Modalitäten und Bedingungen zu beachten (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    (99)  Die Anwendung dieses Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

    (100)  Herabgesetzter Zollsatz von 12,5 % bis 31. Dezember 2009 (Verordnung (EG) Nr. 2174/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 7)).

    (101)  Für eingeführte und für die Montage bestimmte Waren für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes autonom vorläufig ausgesetzt. Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Modalitäten und Bedingungen zu beachten (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    (102)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt für Simulatoren für die Bodenwartung von Zivilluftfahrzeugen (TARIC-Code 9023008010).

    Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    (103)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.

    (104)  ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.

    (105)  Milchproteine

    Caseine und/oder Caseinate, die als Bestandteil der Ware vorhanden sind, gelten nicht als Milchproteine, wenn die Ware keine anderen Milchbestandteile enthält.

    Milchfett in der Ware zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT und Lactose zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT gelten nicht als andere Milchbestandteile.

    Bei der Erfüllung der Zollformalitäten hat der Zollbeteiligte: „einziger Milchbestandteil: Casein/Caseinat“ anzumelden, wenn dies der Fall ist.

    (106)  Stärke/Glucose

    Gehalt an Stärke, Stärkeabbauprodukten — einschließlich aller Polymere der Glucose — und ggf. vorhandener Glucose (bezogen auf die Ware), bestimmt über Glucose und berechnet als Stärke (Trockensubstanz, Reinheit 100 %, Umrechnungsfaktor von Glucose in Stärke: 0,9).

    Glucose wird im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der den Gehalt an ggf. vorhandener Fructose übersteigt, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) von Glucose und Fructose angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird.

    (107)  Saccharose/Invertzucker/Isoglucose

    Gehalt an Saccharose und, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird, zuzüglich der Summe aus ggf. vorhandener Glucose und Fructose, nach Multiplikation mit 0,95 zur Berechnung als Saccharose (bezogen auf die Ware).

    Falls weniger Fructose als Glucose enthalten ist, wird Glucose im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der dem Fructosegehalt entspricht.

    (108)  Der Einfuhrpreis für Obst und Gemüse wird festgesetzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 (ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1).

    (109)  WTO-Zollkontingent: Siehe Anhang 7.

    (110)  Autonomer Zollsatz: 12,8.

    (111)  Der Einfuhrpreis ist auf autonomer Grundlage festgesetzt.

    (112)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 0,7 €/100 kg/net.

    (113)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 1,4 €/100 kg/net.

    (114)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 2,1 €/100 kg/net.

    (115)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 2,8 €/100 kg/net.

    (116)  Autonomer Zollsatz: 16.

    (117)  Autonomer Zollsatz: 16 + 0,7 €/100 kg/net.

    (118)  Autonomer Zollsatz: 16 + 1,4 €/100 kg/net.

    (119)  Autonomer Zollsatz: 16 + 2,1 €/100 kg/net.

    (120)  Autonomer Zollsatz: 16 + 2,8 €/100 kg/net.

    (121)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

    (122)  Autonomer Zollsatz: 3 + 1,1 €/100 kg/net.

    (123)  Autonomer Zollsatz: 3 + 2,3 €/100 kg/net.

    (124)  Autonomer Zollsatz: 3 + 3,4 €/100 kg/net.

    (125)  Autonomer Zollsatz: 3 + 4,5 €/100 kg/net.

    (126)  Autonomer Zollsatz: 3 + 5,7 €/100 kg/net.

    (127)  Autonomer Zollsatz: 3 + 6,8 €/100 kg/net.

    (128)  Autonomer Zollsatz: 3 + 8 €/100 kg/net.

    (129)  Autonomer Zollsatz: 3 + 23,8 €/100 kg/net.

    (130)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 1 €/100 kg/net.

    (131)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 2 €/100 kg/net.

    (132)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 3,1 €/100 kg/net.

    (133)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 4,1 €/100 kg/net.

    (134)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 5,1 €/100 kg/net.

    (135)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 6,1 €/100 kg/net.

    (136)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 7,1 €/100 kg/net.

    (137)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 23,8 €/100 kg/net.

    (138)  Autonomer Zollsatz: 12.

    (139)  Autonomer Zollsatz: 12 + 1,0 €/100 kg/net.

    (140)  Autonomer Zollsatz: 12 + 2,0 €/100 kg/net.

    (141)  Autonomer Zollsatz: 12 + 3,0 €/100 kg/net.

    (142)  Autonomer Zollsatz: 12 + 4,1 €/100 kg/net.

    (143)  Autonomer Zollsatz: 12 + 0,9 €/100 kg/net.

    (144)  Autonomer Zollsatz: 12 + 1,8 €/100 kg/net.

    (145)  Autonomer Zollsatz: 12 + 2,8 €/100 kg/net.

    (146)  Autonomer Zollsatz: 12 + 3,7 €/100 kg/net.

    (147)  Für weitere Kontingente innerhalb der Position 0206 siehe lfd. Nrn. 5 bis 7, 9 bis 12 und 14.

    (148)  Der Zollsatz wird von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft so festgesetzt, dass die vollständige Ausnutzung des Kontingents sichergestellt wird.

    (149)  Die Nummern in dieser Spalte entsprechen dem Rewe Colour Index, 3. Auflage 1971, Bradford, England.

    (150)  Die Änderungen zu dieser Liste werden im Laufe des Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.


    Top