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Document 32008R0998
Commission Regulation (EC) No 998/2008 of 14 October 2008 fixing the depreciation coefficients to be applied when agricultural products are bought in, for the 2009 accounting year
Verordnung (EG) Nr. 998/2008 der Kommission vom 14. Oktober 2008 zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2009
Verordnung (EG) Nr. 998/2008 der Kommission vom 14. Oktober 2008 zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2009
ABl. L 273 vom 15.10.2008, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010
15.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2008 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2008
zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2009
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) sieht im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung die Finanzierung der Wertberichtigung der eingelagerten Erzeugnisse vor. |
(2) |
In Anhang VIII Nummern 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 sind die Einzelheiten für die Berechnung der Wertberichtigung festgelegt. Der Prozentsatz der Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs der landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses. Dieser Prozentsatz wird für jedes Erzeugnis vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt. Darüber hinaus kann die Kommission die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des Prozentsatzes der Wertberichtigung beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % der Gesamtberichtigung betragen darf. |
(3) |
Es ist daher angezeigt, für bestimmte Erzeugnisse Koeffizienten festzulegen, die die Interventionsstellen im Haushaltsjahr 2009 auf die monatlichen Ankaufswerte der Erzeugnisse anwenden müssen, um die Beträge der Wertberichtigung zu erhalten. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen, die nach dem Ankauf zur öffentlichen Intervention von den Interventionsstellen zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 30. September 2009 eingelagert oder übernommen werden, wenden die Interventionsstellen auf die Werte der monatlich angekauften Erzeugnisse die im selben Anhang festgesetzten Wertberichtigungskoeffizienten an.
Artikel 2
Die unter Berücksichtigung der Wertberichtigung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung berechneten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (3) übermittelt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(2) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.
(3) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.
ANHANG
Auf die monatlichen Ankaufswerte anzuwendende Wertberichtigungskoeffizienten
Erzeugnis |
Koeffizient |
Zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen |
— |
Gerste |
— |
Mais |
— |
Alkohol |
0,45 |