EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R0933

Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 256 vom 24.9.2008, p. 5–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/933/oj

24.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 933/2008 DER KOMMISSION

vom 23. September 2008

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt.

(2)

Dieses System umfasst die folgenden vier Elemente: Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres („Kennzeichen“), aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb, Begleitdokumente sowie ein zentrales Betriebsregister bzw. eine elektronische Datenbank. Im Anhang der Verordnung ist dargelegt, welche Anforderungen diese Elemente zu erfüllen haben.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 (2) geänderten Fassung sieht vor, dass die elektronische Kennzeichnung ab dem 31. Dezember 2009 Pflicht wird.

(4)

Am 17. November 2007 legte die Kommission einen Bericht an den Rat über die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (3) vor. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen gestattet sein sollte, neue Arten von Kennzeichen für Schafe und Ziegen zu genehmigen.

(5)

Auf dem Gebiet der elektronischen Kennzeichnung ist die Entwicklung vorangeschritten. Entsprechend sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichen geändert werden, um ein breiteres Spektrum technischer Kombinationen zuzulassen. Die neu entwickelten Arten der Kennzeichnung, z. B. injizierbare Kennzeichen und elektronische Kennzeichen an der Fessel, sollten in der Verordnung als zulässige Kennzeichentypen festgeschrieben werden. Allerdings sollte deren Anwendung auf Verbringungen innerhalb der jeweiligen Mitgliedstaaten beschränkt werden, damit weitere praktische Erfahrungen mit der Anwendung dieser neuen Kennzeichen gesammelt werden können. Da elektronische Kennzeichen künftig als erstes Kennzeichen dienen werden, sollte den Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität bei der Verwendung herkömmlicher Kennzeichnungstypen als zweites Kennzeichen eingeräumt werden. Abschnitt A des Anhangs zur genannten Verordnung sollte entsprechend geändert werden.

(6)

In Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist geregelt, welche Angaben das Bestandsregister umfassen muss, das jeder Betrieb zu führen und stets auf dem neuesten Stand zu halten hat. Ein Teil dieser Angaben steht nur im Geburtsbetrieb zur Verfügung. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte dieser Abschnitt des Anhangs geändert werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass die elektronische Kennzeichnung ab dem 31. Dezember 2009 für alle nach diesem Datum geborenen Tiere verbindlich wird. Im ersten Jahr nach dem 31. Dezember 2009 wird die Mehrzahl der Tiere jedoch nur über herkömmliche, nicht elektronische Kennzeichnungen verfügen, da diese Tiere vor dem genannten Datum geboren wurden. Somit werden in jenem Jahr Tiere mit elektronischen und nicht elektronischen Kennzeichen gemeinsam verbracht und abgefertigt.

(8)

Die individuellen Kenncodes auf nicht elektronischen Kennzeichen können nur manuell erfasst werden. Diese manuelle Erfassung ist für die Tierhalter mit einem hohen Aufwand verbunden und stellt eine potenzielle Fehlerquelle dar. Ferner wäre es für die Händler eine Belastung, wenn sie die wenigen Tiere mit elektronischen Kennzeichen von den übrigen Tieren trennen müssten, um ihre individuellen Kenncodes zu erfassen. Die Anforderung, elektronische Lesesysteme für die Erfassung der individuellen Kenncodes einzurichten, würde ebenfalls eine Belastung darstellen, da die Mehrzahl der Tiere weiterhin anhand konventioneller, nicht elektronischer Ohrmarken identifiziert werden müsste. Deshalb sollte der Termin, ab dem die individuellen Kenncodes der Tiere im Begleitdokument verzeichnet sein müssen, auf einen Zeitpunkt verschoben werden, an dem der Großteil des Schaf- und Ziegenbestands bereits über elektronische Kennzeichen verfügt. Zu diesem Ergebnis kommt die Kommission auch in ihrem Bericht über die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen.

(9)

Daher sollte der Termin, ab dem der individuelle Kenncode jedes Tieres in das Begleitdokument eingetragen werden muss, auf den 1. Januar 2011 verlegt werden. Der in Abschnitt C Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 genannte Zeitpunkt, ab dem die Eintragung in das Begleitdokument Pflicht wird, sollte dementsprechend geändert werden.

(10)

Die besondere Situation von Tieren, die vor dem 1. Januar 2010 geboren wurden, sollte hinsichtlich der Verpflichtung zur Eintragung des individuellen Kenncodes in das Begleitdokument ebenfalls berücksichtigt werden. Die mit der Verbringung solcher Tiere in Schlachthöfe verbundenen Risiken sind begrenzt und rechtfertigen nicht den mit dieser Verpflichtung verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Tiere, die direkt zum Schlachthof verbracht werden, sollten daher unabhängig vom Zeitpunkt der Verbringung von der Pflicht zur Eintragung befreit werden.

(11)

Zudem würden im Jahr 2011 Tiere, die vor dem 1. Januar 2010 geboren wurden, zwar noch einen erheblichen Anteil des Gesamtbestands an Schafen und Ziegen ausmachen; die mit ihrer Verbringung verbundenen Risiken würden jedoch proportional zum Rückgang der Zahl dieser Tiere bis zum 31. Dezember 2011 kontinuierlich abnehmen. Für die Verbringung solcher Tiere sollte daher die Verpflichtung zur Eintragung der individuellen Kenncodes in das Begleitdokument bis zum 31. Dezember 2011 ausgesetzt werden. Nach diesem Zeitpunkt wird der Großteil des Schaf- und Ziegenbestands über elektronische Kennzeichen verfügen, so dass eine manuelle Erfassung nur in wenigen Fällen erforderlich sein wird; diese Fälle würden ältere Tiere betreffen, die in andere Betriebe (nicht in Schlachthöfe) verbracht werden. Nach dem 31. Dezember 2011 würden sich somit der mit dieser Erfassung verbundene Aufwand für die Halter und die potenzielle Fehleranfälligkeit in annehmbaren Grenzen halten.

(12)

Somit sollten für die Anlaufzeit des Systems einige Übergangsbestimmungen erlassen werden, die die Eintragung der individuellen Kenncodes in das Begleitdokument im Falle der Verbringung von Tieren, die vor dem 1. Januar 2010 geboren wurden, betreffen.

(13)

In Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vorgegeben, welche Angaben das Begleitdokument enthalten muss. Im Herkunftsbetrieb ist der Kenncode des Bestimmungsbetriebs nicht immer bekannt. Es sollte zulässig sein, stattdessen den Namen und die Anschrift des Bestimmungsbetriebs bzw. des nächsten Tierhalters anzugeben.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(2)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 25.

(3)  KOM(2007) 711.


ANHANG

„ANHANG

A.   KENNZEICHEN

1.

Die zuständige Behörde genehmigt Kennzeichen gemäß den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 1, die

a)

mindestens eine sichtbare und eine elektronisch lesbare Markierung des Tieres gewährleisten,

b)

so konzipiert sind, dass sie am Tier befestigt bleiben, ohne dass es dadurch Schaden nimmt, und

c)

sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.

2.

Die Kennzeichen sind mit einem Kenncode versehen, der die folgenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthält:

a)

entweder den aus zwei Buchstaben oder den aus drei Ziffern bestehenden ISO-3166-Code (1) (‚Landescode‘) des Mitgliedstaats, in dem sich der Betrieb befindet, in dem das Tier zum ersten Mal gekennzeichnet wurde;

b)

einen höchstens zwölfstelligen individuellen Code für das Tier.

Über die in den Buchstaben a und b genannten Angaben hinaus und sofern dies nicht die Lesbarkeit der Codes beeinträchtigt, kann die zuständige Behörde die Verwendung eines Strichcodes sowie die Aufnahme ergänzender Angaben des Tierhalters genehmigen.

3.

Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannte erste Kennzeichen muss entweder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens a oder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens b erfüllen:

a)

elektronisches Kennzeichen in Form eines Bolus oder einer elektronischen Ohrmarke mit den unter Nummer 6 aufgeführten technischen Eigenschaften,

b)

Ohrmarke aus beständigem, fälschungssicherem Werkstoff mit einer Beschriftung, die während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleibt; die Marke ist nicht wiederverwendbar und der Kenncode gemäß Nummer 2 muss unauslöschlich sein.

4.

Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannte zweite Kennzeichen muss die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

bei nach Nummer 3 Buchstabe a gekennzeichneten Tieren:

i)

Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt, oder

ii)

Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken erfüllt, oder

iii)

Tätowierung, außer bei Tieren im innergemeinschaftlichen Handel,

b)

bei nach Nummer 3 Buchstabe b gekennzeichneten Tieren:

i)

elektronisches Kennzeichen, das die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt, oder

ii)

im Falle von Tieren, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel kommen, elektronische Kennzeichnung in Form eines elektronischen Kennzeichens an der Fessel oder eines injizierbaren Transponders mit den unter Nummer 6 aufgeführten technischen Eigenschaften oder

iii)

sofern keine Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung gemäß Artikel 9 Absatz 3 besteht:

Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt,

Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken erfüllt, oder

Tätowierung.

5.

Das System nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erfordert eine pro Betrieb und individuell durchgeführte Kennzeichnung der Tiere, sieht ein Verfahren vor, nach dem das Kennzeichen bei Unleserlichkeit oder Verlust unter der Kontrolle der zuständigen Behörde ersetzt wird, ohne dass die Rückverfolgbarkeit zwischen Betrieben beeinträchtigt wird, um Tierseuchen in den Griff zu bekommen, und ermöglicht die Rückverfolgung der Verbringungen der Tiere innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats zu demselben Zweck.

6.

Die elektronischen Kennzeichen müssen die folgenden technischen Normen erfüllen:

a)

es handelt sich um Nurlese-Passivtransponder mit der den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechende HDX- oder FDX-B-Übertragung;

b)

sie sind mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar, d. h. HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet;

c)

die Lesereichweite beträgt

i)

mindestens 12 cm bei Ohrmarken und Kennzeichen an der Fessel, die mit Handlesegeräten gelesen werden,

ii)

mindestens 20 cm bei Boli und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten gelesen werden,

iii)

mindestens 50 cm bei allen Arten von Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten gelesen werden.

7.

Die Kennzeichnungsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist folgende:

a)

die Tiere werden mit einer an einem Ohr angebrachten Ohrmarke gekennzeichnet, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;

b)

die Ohrmarke besteht aus beständigem, fälschungssicherem Werkstoff mit gut leserlicher Beschriftung; sie ist nicht wiederverwendbar und der Kenncode muss unauslöschlich sein;

c)

die Ohrmarke muss mindestens folgende Angaben enthalten:

i)

den aus zwei Buchstaben bestehenden Landescode (1) und

ii)

den Kenncode des Geburtsbetriebs oder einen individuellen Code für das Tier, der die Feststellung des Geburtsbetriebs ermöglicht.

Mitgliedstaaten, die diese Alternativmethode anwenden, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit.

Wenn gemäß dieser Nummer gekennzeichnete Tiere über das Alter von zwölf Monaten hinaus gehalten werden oder wenn sie für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind und in all diesen Fällen weiter im Geburtsbetrieb gehalten werden, so müssen sie vor Verlassen des Betriebs gemäß den Nummern 1 bis 4 gekennzeichnet werden.

B.   BESTANDSREGISTER

1.

Ab dem 9. Juli 2005 enthält das Bestandsregister mindestens folgende Angaben:

a)

Kenncode des Betriebs,

b)

Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung des Betriebs,

c)

Produktionsrichtung,

d)

Ergebnis der letzten Zählung gemäß Artikel 7 und Datum, an dem sie durchgeführt wurde,

e)

Name und Anschrift des Tierhalters,

f)

für abgehende Tiere:

i)

Name des Transportunternehmers,

ii)

amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden,

iii)

Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder, für Tiere, die zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Angabe des Schlachthofs und Verbringungsdatum, oder eine gleich lautende Zweitausfertigung;

oder beglaubigte Abschrift des Begleitdokuments gemäß Artikel 6,

g)

für zugehende Tiere Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum,

h)

gegebenenfalls Angaben über Ersetzungen von Kennzeichen.

2.

Ab dem 31. Dezember 2009 enthält das Bestandsregister mindestens die folgenden aktuellen Informationen zu den einzelnen Tieren, die nach diesem Zeitpunkt geboren wurden:

a)

Kenncode des Tieres,

b)

im Herkunftsbetrieb: Geburtsjahr und Zeitpunkt der Kennzeichnung,

c)

Todesmonat und -jahr, sofern das Tier im Betrieb gestorben ist,

d)

Rasse und Genotyp (soweit bekannt).

Für gemäß Abschnitt A Nummer 7 gekennzeichnete Tiere muss das Register für jede Partie Tiere mit derselben Kennzeichnung die Angaben gemäß den vorstehenden Buchstaben a bis d sowie die Anzahl der Tiere enthalten.

3.

Das Bestandsregister muss den Namen und die Unterschrift der von der zuständigen Behörde benannten oder bevollmächtigten Person, die das Register überprüft hat, sowie das Datum der Überprüfung enthalten.

C.   BEGLEITDOKUMENT

1.

Das Begleitdokument wird von dem Tierhalter auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde festgelegten Modells erstellt. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Kenncode des Betriebs,

b)

Name und Anschrift des Tierhalters,

c)

Gesamtzahl der verbrachten Tiere,

d)

Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder des nächsten Tierhalters oder, wenn die Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Name und Standort des Schlachthofs, oder — bei Wanderhaltung — Bestimmungsort,

e)

Daten des benutzten Transportmittels und des Transportunternehmers einschließlich seiner Zulassungsnummer,

f)

Verbringungsdatum,

g)

Unterschrift des Tierhalters.

2.

Ab dem 1. Januar 2011 muss das Begleitdokument neben den in Nummer 1 dieses Abschnitts genannten Angaben auch den individuellen Kenncode jedes Tieres gemäß den Anforderungen in Abschnitt A Nummern 1 bis 6 enthalten.

3.

Bei Tieren, die bis zum 31. Dezember 2009 geboren wurden, besteht keine Pflicht zur Aufnahme der unter der vorstehenden Nummer 2 vorgesehenen Angaben

a)

bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren (das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf),

b)

bis zum 31. Dezember 2011 bei allen anderen Arten der Verbringung.

D.   ELEKTRONISCHE DATENBANK

1.

Die elektronische Datenbank enthält für jeden Betrieb mindestens folgende Daten:

a)

Kenncode des Betriebs,

b)

Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung des Betriebs,

c)

Name, Anschrift und Tätigkeit des Tierhalters,

d)

Tierart,

e)

Produktionsrichtung,

f)

Ergebnis der Zählung der Tiere gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Datum, an dem diese Zählung durchgeführt wurde,

g)

ein Datenfeld, in das die zuständige Behörde tierseuchenrechtliche Informationen (beispielsweise Angaben über Verbringungsbeschränkungen, Gesundheitsstatus oder andere im Rahmen gemeinschaftlicher oder nationaler Programme relevante Informationen) eintragen kann.

2.

Gemäß Artikel 8 wird jede einzelne Tierverbringung in der Datenbank erfasst.

Dabei sind mindestens folgende Angaben einzugeben:

a)

Zahl der verbrachten Tiere,

b)

Kenncode des Herkunftsbetriebs,

c)

Verbringungsdatum,

d)

Kenncode des Bestimmungsbetriebs,

e)

Ankunftsdatum.“


(1)  

Österreich

AT

040

Belgien

BE

056

Bulgarien

BG

100

Zypern

CY

196

Tschechische Republik

CZ

203

Dänemark

DK

208

Estland

EE

233

Finnland

FI

246

Frankreich

FR

250

Deutschland

DE

276

Griechenland

EL

300

Ungarn

HU

348

Irland

IE

372

Italien

IT

380

Lettland

LV

428

Litauen

LT

440

Luxemburg

LU

442

Malta

MT

470

Niederlande

NL

528

Polen

PL

616

Portugal

PT

620

Rumänien

RO

642

Slowakei

SK

703

Slowenien

SI

705

Spanien

ES

724

Schweden

SE

752

Vereinigtes Königreich

UK

826


Top