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Document 32008R0775

Verordnung (EG) Nr. 775/2008 der Kommission vom 4. August 2008 zur Festlegung der Rückstandshöchstgehalte für den Futtermittelzusatzstoff Canthaxanthin zusätzlich zu den in der Richtlinie 2003/7/EG enthaltenen Bedingungen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 207 vom 5.8.2008, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/05/2021; Aufgehoben durch 32021R0758

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/775/oj

5.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 775/2008 DER KOMMISSION

vom 4. August 2008

zur Festlegung der Rückstandshöchstgehalte für den Futtermittelzusatzstoff Canthaxanthin zusätzlich zu den in der Richtlinie 2003/7/EG enthaltenen Bedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin in Futtermitteln gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) enthält die Bedingungen für die Zulassung des Zusatzstoffes Canthaxanthin für bestimmte Tierkategorien. Für die in der Richtlinie 2003/7/EG genannten Kategorien ersetzt die genannte Richtlinie die in der Verordnung (EG) Nr. 2316/98 der Kommission (3) aufgeführten Bedingungen. Dieser Zusatzstoff wurde gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(2)

Auf Ersuchen der Kommission nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 14. Juni 2007 ein Gutachten zu Rückstandshöchstgehalten (MRL) für Canthaxanthin in Lebensmitteln tierischen Ursprungs an (4). Zur Einhaltung der annehmbaren täglichen Aufnahme von Canthaxanthin schlug die Behörde die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für diesen Stoff entsprechend den im Gutachten genannten Werten vor.

(3)

Daher sollten für den Futtermittelzusatzstoff Canthaxanthin zusätzlich zu den für diesen Zusatzstoff geltenden Zulassungsbedingungen entsprechende Rückstandshöchstgehalte festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Canthaxanthin gelten zusätzlich zu den in der Richtlinie 2003/7/EG genannten Zulassungsbedingungen Rückstandshöchstgehalte gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 28.

(3)  ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 4.

(4)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung zu den Rückstandshöchstmengen von Canthaxanthin in Lebensmitteln von Tieren, die mit Canthaxanthin als Futterzusatzstoff gefüttert wurden. The EFSA Journal (2007) 507, S. 1—19.


ANHANG

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Vorläufige Rückstandshöchstgehalte im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

Färbende Stoffe, einschließlich Pigmente

1.

Carotinoide und Xanthophylle

E161 g

Canthaxanthin

C40H52O2

Anderes Geflügel als Legehennen

15 mg Canthaxanthin/kg Leber (feuchtes Gewebe) und 2,5 mg Canthaxanthin/kg Haut/Fett (feuchtes Gewebe)

Legehennen

30 mg Canthaxanthin/kg Eigelb (feuchtes Gewebe)

Lachse

10 mg Canthaxanthin/kg Muskel (feuchtes Gewebe)

Forellen

5 mg Canthaxanthin/kg Muskel (feuchtes Gewebe)

 

3.1

Canthaxanthin, das in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen ist

 

Anderes Geflügel als Legehennen

15 mg Canthaxanthin/kg Leber (feuchtes Gewebe) und 2,5 mg Canthaxanthin/kg Haut/Fett (feuchtes Gewebe)

Legehennen

30 mg Canthaxanthin/kg Eigelb (feuchtes Gewebe)

Lachse

10 mg Canthaxanthin/kg Muskel (feuchtes Gewebe)

Forellen

5 mg Canthaxanthin/kg Muskel (feuchtes Gewebe)


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