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Document 32008R0400

Verordnung (EG) Nr. 400/2008 der Kommission vom 5. Mai 2008 zur fünfundneunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

ABl. L 118 vom 6.5.2008, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/400/oj

6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 400/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2008

zur fünfundneunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 21. April 2008 die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/2008 der Kommission (ABl. L 113 vom 25.4.2008, S. 15).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt::

„(1)

Suhayl Fatilloevich Buranov (alias Suhayl Fatilloyevich Buranov). Name in der Originalschrift: Бypaнов Сухайл Фатиллоевич. Anschrift: Massiv Kara-Su-6, Gebäude 12, Appt. 59, Taschkent, Usbekistan. Geburtsdatum: 1983. Geburtsort: Taschkent, Usbekistan. Staatsangehörigkeit: usbekisch. Weitere Angaben: (a) einer der Anführer der ‚Islamic Jihad Group‘; (b) hat in dem Al-Qaida-Lager in der Provinz Khost eine Spezialausbildung über Minen und Sprengstoffe absolviert; (c) war auf Seiten der Taliban an Militäroperationen in Afghanistan und Pakistan beteiligt; (d) war einer der Organisatoren der 2004 in Usbekistan verübten Terroranschläge; (e) 2000 wurden gegen ihn Strafverfahren im Einklang mit den folgenden Artikeln des Strafgesetzbuches der Republik Usbekistan eingeleitet: Artikel 159, Teil 3 (Angriffe auf die verfassungsrechtliche Ordnung der Republik Usbekistan), und Artikel 248 (unrechtmäßiger Besitz von Waffen, Munition, explosiven Stoffen oder explosiven Gegenständen); (f) gegen ihn wurde Haftbefehl erlassen.

(2)

Najmiddin Kamolitdinovich Jalolov. Name in der Originalschrift: Жалолов Ηажмиддин Камолитдинович. Anschrift: S. Jalilov Street 14, Khartu, Region Andischan, Usbekistan. Geburtsdatum: 1972. Geburtsort: Region Andischan, Usbekistan. Staatsangehörigkeit: usbekisch. Weitere Angaben: (a) einer der Anführer der ‚Islamic Jihad Group‘; (b) hat in Al-Qaida-Lagern eine Spezialausbildung über Minen und Sprengstoffe absolviert; (c) war auf Seiten der Taliban an Militäroperationen in Afghanistan und Pakistan beteiligt; (d) war einer der Organisatoren der 1999 und 2004 in Usbekistan verübten Terroranschläge; (e) im März 1999 wurden gegen ihn Strafverfahren im Einklang mit den folgenden Artikeln des Strafgesetzbuches der Republik Usbekistan eingeleitet: Artikel 154 (Söldnertum), 155 (Terrorismus), 156 (Aufstachelung zu ethnischem, rassischem oder religiösem Hass), 159 (Angriffe auf die verfassungsrechtliche Ordnung der Republik Usbekistan), 242 (Bildung einer kriminellen Vereinigung) und 244 (Nichtanzeige einer Straftat oder Verdeckung einer Straftat); (f) gegen ihn wurde Haftbefehl erlassen.“


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