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Document 32008R0309

Verordnung (EG) Nr. 309/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Isle of Man Manx Loaghtan Lamb (g.U.))

ABl. L 92 vom 3.4.2008, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/309/oj

3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 309/2008 DER KOMMISSION

vom 2. April 2008

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Isle of Man Manx Loaghtan Lamb (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Isle of Man Manx Loaghtan Lamb“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt und dabei die Einspruchsgründe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung geltend gemacht, nämlich dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt sind.

(3)

Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 forderte die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

(4)

Am 4. Dezember 2007 wurde die Kommission mit einem Schreiben über eine Einigung zwischen dem Vereinigten Königreich und Italien in Kenntnis gesetzt.

(5)

Im Rahmen dieser Einigung ist Italien der Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Informationen ausreichend waren, und hat somit den Einspruch zurückgezogen.

(6)

Die zwischen den betroffenen Parteien erzielte Einigung erfordert keine Änderung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten Angaben. Die Bezeichnung „Isle of Man Manx Loaghtan Lamb“ ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2008.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.1).

(2)  ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 3.


ANHANG

Klasse 1.1—

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

VEREINGTES KÖNIGREICH

Isle of Man Manx Loaghtan Lamb (g.U.)


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