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Document 32008R0292

    Verordnung (EG) Nr. 292/2008 der Kommission vom 1. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

    ABl. L 90 vom 2.4.2008, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2011; Aufgehoben durch 32011R0543

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/292/oj

    2.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 90/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 292/2008 DER KOMMISSION

    vom 1. April 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor, zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (1), insbesondere auf Artikel 42 Buchstaben a, b und j,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (2) dürfen die Marktrücknahmen einen bestimmten Prozentsatz der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Menge eines jeden Erzeugnisses nicht überschreiten. Um die kostenlose Verteilung als Bestimmung für aus dem Markt genommene Erzeugnisse zu fördern, sollte dieser Höchstsatz keine zur kostenlosen Verteilung versandten Erzeugnisse umfassen.

    (2)

    In Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 3 ist für die Berechnung der Menge der vermarkteten Erzeugung eine Fehlerquote von 3 % festgesetzt. Da diese Terminologie irreführend sein könnte, sollte im Interesse der Klarheit eine Überschreitungsmarge von 3 % festgesetzt werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 kann ein operationelles Programm, das vor dem 31. Dezember 2007 gebilligt wurde, geändert werden, um die Anforderungen der genannten Verordnung zu erfüllen. Für diese Änderungen muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß der genannten Verordnung jedoch eine nationale Strategie ausarbeiten, was 2008 einige Zeit in Anspruch nehmen könnte.

    (4)

    Marktrücknahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates (3) dürfen den Änderungen zufolge, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 an der genannten Verordnung vorgenommen werden, nicht nach dem 31. Dezember 2007 durchgeführt werden.

    (5)

    Außerdem ist es angezeigt, 2008, soweit es verwaltungstechnisch praktikabel ist, die rasche Einführung der neuen Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement zuzulassen, für die angemessene Kontrollen durchgeführt werden können, d. h. die Kontrollen für Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten sowie für Ausbildungsaktionen.

    (6)

    Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf die der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und die rasche Umsetzung der neuen Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement zu ermöglichen und um jede unnötige Unterbrechung der Marktrücknahmemaßnahmen zu verhindern, muss den Mitgliedstaaten erlaubt werden, Ausgaben für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2008 durchgeführt wurden, auch dann als erstattungsfähig einzustufen, wenn eine Operation im Rahmen einer Maßnahme durchgeführt wird, bevor das betreffende operationelle Programm geändert wird, um die Maßnahme abzudecken. Aus ähnlichen Gründen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, Änderungen von Maßnahmen bestehender Programme gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 zur Abdeckung von ab 1. Januar 2008 getätigten Ausgaben zu erlauben.

    (7)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte die Operation im Übrigen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genügen, und die nationale Strategie und das operationelle Programm sollten geändert werden, um die Maßnahme abzudecken, bevor die Zahlung der betreffenden Beihilfe beantragt wird.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Marktrücknahmen dürfen 5 % der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Menge eines jeden Erzeugnisses nicht überschreiten. Bei der Bestimmung dieses Prozentsatzes werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 81 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.“

    2.

    Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Bei den Prozentsätzen in Unterabsatz 1 handelt es sich um Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren mit einer jährlichen Überschreitungsmarge von 3 %.“

    3.

    Dem Artikel 152 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Ausgaben für eine oder mehrere der unter die Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement fallenden Aktionen Marktrücknahmen, Vermarktungsförderung und Kommunikationsaktivitäten sowie Ausbildungsaktionen, die 2008 von einer Erzeugerorganisation durchgeführt werden, auch dann erstattungsfähig sind, wenn das operationelle Programm noch nicht geändert wurde, um die betreffenden Maßnamen einzubeziehen. Diese Ausgaben sind unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig:

    a)

    Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine 2008 gemäß dieser Verordnung angenommene nationale Strategie die betreffenden Maßnahmen abdeckt,

    b)

    das operationelle Programm wird 2008 gemäß dieser Verordnung geändert, um die betreffenden Maßnahmen abzudecken, bevor die Zahlung der betreffenden Beihilfe beantragt wird, und

    c)

    die Maßnahmen und etwaige Kontrollen der Maßnahmen stehen im Einklang mit dieser Verordnung.

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgenommene Änderung einer Maßnahme eines bestehenden operationellen Programms die Ausgaben für Operationen abdeckt, die 2008 auch vor dieser Änderung durchgeführt wurden, sofern die Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. April 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

    (3)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).


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