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Document 32008L0091

    Richtlinie 2008/91/EG der Kommission vom 29. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Diuron (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 262 vom 1.10.2008, p. 31–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/91/oj

    1.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 262/31


    RICHTLINIE 2008/91/EG DER KOMMISSION

    vom 29. September 2008

    zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Diuron

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Diuron. Mit der Entscheidung 2007/417/EG der Kommission (4) wurde entschieden, Diuron nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

    (2)

    Am 26. Juni 2007 stellte der ursprüngliche Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Dänemark, das mit der Verordnung (EC) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt wurde, einen neuen Antrag.

    (3)

    Dänemark bewertete die vom Antragsteller eingereichten Informationen und arbeitete am 15. November 2007 einen zusätzlichen Bericht aus, in dem die Aufnahme des Stoffes in Anhang I empfohlen wird.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), trat am 25. Januar 2008 in Kraft. Für Diuron stellte der berichterstattende Mitgliedstaat die Bewertung der vom Antragsteller eingereichten zusätzlichen Informationen vor Inkrafttreten der genannten Verordnung nach den in Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien fertig. Auf dieser Grundlage analysierte die Kommission den Zusatzbericht und, soweit relevant, auch den Entwurf des Bewertungsberichts und die Empfehlung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

    (5)

    Dieser Berichtsentwurf wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Juli 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Diuron abgeschlossen. Der Schwerpunkt des Berichtsentwurfs lag auf den Bedenken, die zur Nichtaufnahme führten, d. h. auf der unannehmbaren Anwenderexposition, der Tatsache, dass die Bewertung des Risikos einer Verschmutzung des Grundwassers keine eindeutige Schlussfolgerung zuließ, da Ungewissheit über das Abbauverhalten bestimmter Metaboliten bestanden, und dass Daten fehlten, mit denen nachgewiesen wird, dass die Exposition für Vögel und Säugetiere hinnehmbar ist.

    (6)

    Wie in dem Bericht dargelegt, muss der Antragsteller nun in der Gebrauchsanweisung für Diuron deutlich geringere Mengen für die Anwendung angeben. Dadurch kann eine annehmbare Anwenderexposition nachgewiesen werden, teilweise bei gleichzeitiger Verwendung von Schutzausrüstung. Hinsichtlich des Risikos für das Grundwasser wurde das Abbauverhalten bestimmter Metaboliten vom Antragsteller geklärt und vom berichterstattenden Mitgliedstaat geprüft; dieser stimmte zu, dass der Auslösewert nicht überschritten wird, wenn er auf die Grundwassermodelle angewandt wird. Und schließlich kann aufgrund der ausführlicheren Bewertungen, die der Antragsteller jetzt vorgelegt hat, das Risiko für Vögel und Säugetiere als annehmbar betrachtet werden.

    (7)

    Somit können die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme führten, durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten ausgeräumt werden. Es wurden keine weiteren offenen wissenschaftlichen Fragen aufgeworfen. Daher wurde die Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nicht als notwendig erachtet.

    (8)

    Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Diuron enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Diuron enthaltenden Pflanzenschutzmitteln in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

    (9)

    Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

    (10)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 31. März 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. September 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

    (3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

    (4)  ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 32.

    (5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


    ANHANG

    In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

    Nr.

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Inkrafttreten

    Aufnahme befristet bis

    Sonderbestimmungen

    „198

    Diuron

    CAS-Nr.: 330-54-1

    CIPAC-Nr.: 100

    3-(3,4-dichlorophenyl)-1,1-dimethylurea

    ≥ 930 g/kg

    1. Oktober 2008

    30. September 2018

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Herbizid in Mengen von höchstens 0,5 kg/ha (Flächendurchschnitt) dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diuron und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

    die Anwendersicherheit; in den Anwendungsbedingungen muss gegebenenfalls die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben werden;

    den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

    Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


    (1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


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