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Document 32008L0048R(04)

    Berichtigung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ( ABl. L 133 vom 22.5.2008 )

    ABl. L 234 vom 10.9.2011, p. 46–47 (BG, DE, FR, IT, LV, LT, FI)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/48/corrigendum/2011-09-10/1/oj

    10.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 234/46


    Berichtigung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 133 vom 22. Mai 2008 )

    Die im Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40, veröffentlichte Berichtigung wird aufgehoben und durch Folgendes ersetzt:

    Seite 80, Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2:

    anstatt:

    „Beträgt der Zeitraum weniger als ein Jahr, darf die Entschädigung 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten.“

    muss es heißen:

    „Überschreitet der Zeitraum nicht ein Jahr, darf die Entschädigung 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten.“

    Seite 82, Artikel 26:

    anstatt:

    „Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 14 Absatz 2, sowie Artikel 16 Absatz 4 Gebrauch, Alternativregelungen zu erlassen, so …“

    muss es heißen:

    „Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 Gebrauch, Alternativregelungen zu erlassen, so …“

    Seite 82, Artikel 27 Absatz 2 Satz 2:

    anstatt:

    „Sie überwacht ferner, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat.“

    muss es heißen:

    „Sie überwacht ferner, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat.“

    Seite 84, Anhang I Abschnitt I Anmerkung d Satz 1:

    anstatt:

    „Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben.“

    muss es heißen:

    „Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben.“

    Seite 87, Anhang II Titel 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Kreditkosten

    Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten

    [ %

    fest oder

    variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)

    Zeiträume],

    Effektiver Jahreszins

    Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags

    Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen.

    [ % Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen]

    Ist

     

    der Abschluss einer Kreditversicherung oder

    Ja/nein [Falls ja, Art der Versicherung:]

    die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung

    Ja/nein [Falls ja, Art der Nebenleistung:]

    zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird?

    Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten.

     

    Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit

    (falls zutreffend)

    Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich.

     

    (falls zutreffend)

    Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)

     

    (falls zutreffend)

    Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag

     

    (falls zutreffend)

    Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können

     

    (falls zutreffend)

    Verpflichtung zur Zahlung von Notargebühren

     

    Kosten bei Zahlungsverzug

    Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.“

    Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren.

    Seite 91, Anhang III, Überschrift 3, rechte Spalte, letzter Eintrag:

    anstatt:

    „Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.“

    muss es heißen:

    „Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.“


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