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Document 32008L0003

Richtlinie 2008/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland

ABl. L 17 vom 22.1.2008, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/03/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/3/oj

22.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/6


RICHTLINIE 2008/3/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Während der Beitrittsverhandlungen hat sich Estland auf die Besonderheiten seines Stromsektors berufen, um eine Übergangszeit für die Anwendung der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (3) zu beantragen.

(2)

In Anhang VI der Beitrittsakte von 2003 wurde Estland eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 für die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 96/92/EG, der die stufenweise Marktöffnung betrifft, bewilligt.

(3)

Die Erklärung Nr. 8, die der Schlussakte des Beitrittsvertrags von 2003 beigefügt ist, erkennt überdies an, dass die spezielle Situation im Hinblick auf die Umstrukturierung des Ölschiefersektors in Estland bis Ende 2012 besondere Anstrengungen erfordern wird.

(4)

Die Richtlinie 96/92/EG wurde durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (4) ersetzt, die bis zum 1. Juli 2004 umzusetzen war und durch die die Öffnung des Strommarkts beschleunigt wurde.

(5)

Mit Schreiben vom 17. September 2003 übermittelte Estland einen Antrag, der darauf abzielt, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/54/EG, der die Öffnung des Marktes für Nicht-Haushalts-Kunden betrifft, bis zum 31. Dezember 2012 nicht anzuwenden. In einem weiteren Schreiben vom 5. Dezember 2003 kündigte Estland seine Absicht an, die vollständige Marktöffnung, die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie vorgesehen ist, bis zum 31. Dezember 2015 umzusetzen.

(6)

Der Antrag Estlands basierte auf einem glaubwürdigen Plan zur Umstrukturierung des Ölschiefersektors bis zum 31. Dezember 2012.

(7)

Ölschiefer ist die einzige einheimische Energiequelle Estlands, wobei die nationale Produktion fast 84 % der weltweiten Produktion ausmacht. 90 % der in Estland produzierten Elektrizität stammen aus diesem festen Brennstoff. Ölschiefer ist daher für die Versorgungssicherheit Estlands von großer strategischer Bedeutung.

(8)

Die Bewilligung einer weiteren Ausnahmeregelung für den Zeitraum 2009—2012 erschien notwendig, um die Investitionssicherheit in Bezug auf die Kraftwerke sowie die Versorgungssicherheit Estlands zu garantieren und es gleichzeitig zu ermöglichen, eine Lösung für die ernsten Umweltprobleme zu finden, die von diesen Kraftwerken ausgehen.

(9)

Am 28. Juni 2004 nahm der Rat die Richtlinie 2004/85/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland (5) an, mit der die beantragte Ausnahmeregelung gewährt wurde.

(10)

Mit seinem Urteil vom 28. November 2006 in der Rechtssache C-413/04, Parlament gegen Rat, (6) erklärte der Gerichtshof die Richtlinie 2004/85/EG für nichtig, soweit sie über den 31. Dezember 2008 hinaus zugunsten Estlands eine Ausnahme von der Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/54/EG sowie eine entsprechende Verpflichtung, am 1. Januar 2009 eine nur teilweise Marktöffnung von 35 % des Verbrauchs zu gewährleisten, und eine Verpflichtung zur jährlichen Mitteilung der Verbrauchsschwellen vorsieht, die die Endverbraucher berechtigen, als zugelassene Kunden behandelt zu werden.

(11)

Diese teilweise Nichtigerklärung erfolgte nicht aus Gründen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Richtlinie 2004/85/EG, sondern wegen der Wahl einer falschen Rechtsgrundlage.

(12)

Da die Gründe, aus denen Estland eine Ausnahmeregelung für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/54/EG über den 31. Dezember 2008 hinaus gewährt wurde, weiterhin Gültigkeit besitzen, sollte die genannte Richtlinie entsprechend geändert werden, wobei der gleiche Wortlaut wie in der Richtlinie 2004/85/EG zu verwenden, aber die richtige Rechtsgrundlage zu wählen ist —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2003/54/EG erhält folgende Fassung:

„(3)   Estland wird eine befristete Ausnahmeregelung für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c bis zum 31. Dezember 2012 gewährt. Estland ergreift die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Öffnung seines Strommarkts zu gewährleisten. Diese Öffnung wird schrittweise im Referenzzeitraum durchgeführt und bis 1. Januar 2013 zur vollständigen Marktöffnung führen. Am 1. Januar 2009 macht die Marktöffnung mindestens 35 % des Verbrauchs aus. Estland teilt der Kommission jährlich die Verbrauchsschwellen mit, die die Endverbraucher berechtigen, als zugelassene Kunden behandelt zu werden.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie am 23. Januar 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(3)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. Aufgehoben durch die Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37).

(4)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/653/EG der Kommission (ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 72).

(5)  ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10.

(6)  Slg. 2006, I-11221.


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