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Document 32008H0115

Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (6. EEF) für das Haushaltsjahr 2006

ABl. L 41 vom 15.2.2008, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/115/oj

15.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/21


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Februar 2008

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (6. EEF) für das Haushaltsjahr 2006

(2008/115/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 8. Dezember 1984 in Lomé unterzeichnete Dritte AKP-EWG-Abkommen (1),

gestützt auf das Interne Abkommen 86/126/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung 86/548/EWG vom 11. November 1986 für den 6. Europäischen Entwicklungsfonds (3) (im Folgenden „6. EEF“ genannt), insbesondere auf die Artikel 66 bis 73,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2006 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 6. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 mit den Antworten der Kommission (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 29 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 6. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 6. EEF im Haushaltsjahr 2006 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 6. EEF für das Haushaltsjahr 2006 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 3.

(2)  ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 210. Abkommen geändert durch den Beschluss 86/281/EWG (ABl. L 178 vom 2.7.1986, S. 13).

(3)  ABl. L 325 vom 20.11.1986, S. 42.

(4)  ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.


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