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Document 32008D0897

    2008/897/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7415)

    ABl. L 322 vom 2.12.2008, p. 39–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/897/oj

    2.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 322/39


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. November 2008

    zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7415)

    (2008/897/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 90/424/EWG legt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen fest.

    (2)

    Zudem sieht Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Gemeinschaft vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang der genannten Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten.

    (3)

    Die Entscheidung 2006/965/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) ersetzte Artikel 24 der genannten Entscheidung durch eine neue Bestimmung. Als Übergangsmaßnahme kann gemäß der Entscheidung 2006/965/EG die Finanzierung der Programme zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose und der Aujeszky-Krankheit bis zum 31. Dezember 2010 fortgesetzt werden.

    (4)

    Gemäß der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme die Kriterien gemäß dem Anhang zur Entscheidung 2008/341/EG erfüllen, damit sie als Maßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genehmigt werden können.

    (5)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) sind von den Mitgliedstaaten Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen.

    (6)

    Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (5) sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Gefahren beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresprogramme und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden.

    (7)

    Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen.

    (8)

    Im Jahre 2008 wurden einige von den Mitgliedstaaten vorgelegte Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen mit der Entscheidung 2007/782/EG der Kommission (6) genehmigt. Die Mittelbindung für diese Mehrjahresprogramme wurde gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) angenommen. Die erste Mittelbindung für diese Programme erfolgte nach ihrer Genehmigung. Die Kommission nimmt jede folgende Mittelbindung nach Maßgabe der Durchführung des Programms des jeweiligen Vorjahrs auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Entscheidung zur Gewährung einer finanziellen Beteiligung vor.

    (9)

    Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahresprogramme und das Folgejahr (das zweite Jahr) der 2008 genehmigten Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen, insbesondere den Kriterien gemäß der Entscheidung 2008/341/EG.

    (10)

    Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung von TSE und aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen.

    (11)

    Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (8) müssen Mitgliedstaaten, in denen bekanntermaßen eine Infektion mit einer oder mehreren der in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgelisteten Seuchen vorliegt, Tilgungsprogramme für diese Seuchen erstellen.

    (12)

    Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (9) müssen die Mitgliedstaaten operationelle Programme zur Durchführung der vom Europäischen Fischereifonds kofinanzierten Strategien und Prioritäten erstellen. Gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung kann die Gemeinschaft nach Maßgabe der Entscheidung 90/424/EWG einen Beitrag zur Finanzierung der Eindämmung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur leisten. Nach der Entscheidung 90/424/EWG können die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser operationellen Programme zur Tilgung von Seuchen bei Tieren in Aquakultur, die im Anhang zur Entscheidung 90/424/EWG genannt sind, Mittel bereit stellen.

    (13)

    Einige Mitgliedstaaten haben Mehrjahresprogramme zur Tilgung bestimmter Seuchen bei Tieren in Aquakultur erstellt, die sowohl in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG und im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind. Diese Programme sind von der Kommission einer fachlichen Prüfung unterzogen worden und sollten deshalb genehmigt werden.

    (14)

    Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung der Gemeinschaftsmittel und einer größeren Transparenz müssen für jedes Programm (ausgenommen Mehrjahresprogramme zur Tilgung bestimmter Seuchen bei Tieren in Aquakultur, deren Finanzhilfe nach ihrer technischen Genehmigung festgelegt wird) auch die Höchstbeträge festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten für die Kosten zur Durchführung der verschiedenen Tests und zur Entschädigung von Bestandseigentümern für Verluste aufgrund der Schlachtung oder Keulung von Tieren zu erstatten sind.

    (15)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (10) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

    (16)

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

    (17)

    Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

    (18)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    JAHRESPROGRAMME

    Artikel 1

    Rinderbrucellose

    1.   Die von Irland, Spanien, Italien, Malta, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    1 100 000 EUR für Irland,

    b)

    3 000 000 EUR für Spanien,

    c)

    5 000 000 EUR für Italien,

    d)

    77 000 EUR für Zypern,

    e)

    20 000 EUR für Malta,

    f)

    1 400 000 EUR für Portugal,

    g)

    2 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

    3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    für einen Rose-bengale-Test

    0,2 EUR je Test,

    b)

    für einen SAT-Test

    0,2 EUR je Test,

    c)

    für einen Komplementbindungstest

    0,4 EUR je Test,

    d)

    für einen ELISA-Test

    1 EUR je Test,

    e)

    für geschlachtete Tiere

    375 EUR je Tier.

    Artikel 2

    Rindertuberkulose

    1.   Die von Irland, Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulin- und Gamma-Interferon-Tests sowie die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    2 000 000 EUR für Irland,

    b)

    5 000 000 EUR für Spanien,

    c)

    2 700 000 EUR für Italien,

    d)

    1 100 000 EUR für Polen,

    e)

    1 000 000 EUR für Portugal.

    3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    für einen Tuberkulintest

    1 EUR je Test,

    b)

    für einen Gamma-Interferon-Test

    5 EUR je Test,

    c)

    für geschlachtete Tiere

    375 EUR je Tier.

    Artikel 3

    Schaf- und Ziegenbrucellose

    1.   Die von Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, die Durchführung von Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    250 000 EUR für Griechenland,

    b)

    4 500 000 EUR für Spanien,

    c)

    4 000 000 EUR für Italien,

    d)

    75 000 EUR für Zypern,

    e)

    1 100 000 EUR für Portugal.

    3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    für einen Rose-bengale-Test

    0,2 EUR je Test,

    b)

    für einen Komplementbindungstest

    0,4 EUR je Test,

    c)

    für geschlachtete Tiere

    50 EUR je Tier.

    Artikel 4

    Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten

    1.   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    1 200 000 EUR für Belgien,

    b)

    5 000 EUR für Bulgarien,

    c)

    790 000 EUR für die Tschechische Republik,

    d)

    840 000 EUR für Dänemark,

    e)

    4 100 000 EUR für Deutschland,

    f)

    10 000 EUR für Estland,

    g)

    1 000 000 EUR für Irland,

    h)

    50 000 EUR für Griechenland,

    i)

    16 100 000 EUR für Spanien,

    j)

    19 100 000 EUR für Frankreich,

    k)

    9 000 000 EUR für Italien,

    l)

    70 000 EUR für Lettland,

    m)

    50 000 EUR für Litauen,

    n)

    220 000 EUR für Luxemburg,

    o)

    500 000 EUR für Ungarn,

    p)

    5 000 EUR für Malta,

    q)

    2 100 000 EUR für die Niederlande,

    r)

    1 500 000 EUR für Österreich,

    s)

    500 000 EUR für Polen,

    t)

    3 200 000 EUR für Portugal,

    u)

    250 000 für Rumänien,

    v)

    250 000 EUR für Slowenien,

    w)

    50 000 EUR für Finnland,

    x)

    370 000 EUR für Schweden.

    3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    2,5 EUR je ELISA-Test;

    b)

    10 EUR je PCR-Test;

    c)

    0,3 EUR je Dosis für den Impfstofferwerb.

    Artikel 5

    Salmonellose (zoonotisch übertragbare Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus

    1.   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotisch übertragbarer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen amtlicher Probenahmen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der unter das Programm fallenden Tiere sowie die Vernichtung von Eiern, bei der Beschaffung von Impfstoffdosen und der Durchführung von Labortests zur Überprüfung der Desinfektionswirksamkeit entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    850 000 EUR für Belgien,

    b)

    30 000 EUR für Bulgarien,

    c)

    1 400 000 EUR für die Tschechische Republik,

    d)

    75 000 EUR für Dänemark,

    e)

    25 000 EUR für Estland,

    f)

    600 000 EUR für Deutschland,

    g)

    40 000 EUR für Irland,

    h)

    550 000 EUR für Griechenland,

    i)

    4 750 000 EUR für Spanien,

    j)

    3 250 000 EUR für Frankreich,

    k)

    1 100 000 EUR für Italien,

    l)

    76 000 EUR für Zypern,

    m)

    270 000 EUR für Lettland,

    n)

    16 000 EUR für Luxemburg,

    o)

    1 450 000 EUR für Ungarn,

    p)

    110 000 EUR für Malta,

    q)

    1 700 000 EUR für die Niederlande,

    r)

    525 000 EUR für Österreich,

    s)

    1 550 000 EUR für Polen,

    t)

    500 000 EUR für Portugal,

    u)

    450 000 für Rumänien,

    v)

    625 000 EUR für die Slowakei,

    w)

    25 000 EUR für Slowenien,

    x)

    20 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

    3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    für einen bakteriologischen Test (Kultivierung)

    5,0 EUR je Test,

    b)

    für den Erwerb einer Impfstoffdosis

    0,05 EUR je Dosis.

    c)

    für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.

    20 EUR je Test,

    d)

    für die Analyse zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln

    5,0 EUR je Test,

    e)

    für die Keulung eines Brutvogels der Spezies Gallus gallus

    3,5 EUR je Tier,

    f)

    für die Keulung einer Legehenne der Spezies Gallus gallus

    1,5 EUR je Tier.

    Artikel 6

    Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest

    1.   Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt:

    a)

    die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest,

    b)

    das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie im Falle der von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Rumänien und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen und im Falle Rumäniens auch für die Impfung von Hausschweinen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    200 000 EUR für Bulgarien,

    b)

    800 000 EUR für Deutschland,

    c)

    550 000 EUR für Frankreich,

    d)

    100 000 EUR für Italien,

    e)

    350 000 EUR für Ungarn,

    f)

    5 000 EUR für Luxemburg,

    g)

    2 500 000 EUR für Rumänien,

    h)

    30 000 EUR für Slowenien,

    i)

    550 000 EUR für die Slowakei.

    3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

    Artikel 7

    Vesikuläre Schweinekrankheit

    1.   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 500 000 EUR festgesetzt.

    Artikel 8

    Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

    1.   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die aviäre Influenza werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Labortests entstehen, sowie eine Pauschale für die Probenahme bei Wildvögeln, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    90 000 EUR für Belgien,

    b)

    70 000 EUR für Bulgarien,

    c)

    60 000 EUR für die Tschechische Republik,

    d)

    200 000 EUR für Dänemark,

    e)

    500 000 EUR für Deutschland,

    f)

    7 000 EUR für Estland,

    g)

    60 000 EUR für Irland,

    h)

    70 000 EUR für Griechenland,

    i)

    350 000 EUR für Spanien,

    j)

    200 000 EUR für Frankreich,

    k)

    550 000 EUR für Italien,

    l)

    15 000 EUR für Zypern,

    m)

    30 000 EUR für Lettland,

    n)

    40 000 EUR für Litauen,

    o)

    10 000 EUR für Luxemburg,

    p)

    180 000 EUR für Ungarn,

    q)

    7 000 EUR für Malta,

    r)

    500 000 EUR für die Niederlande,

    s)

    50 000 EUR für Österreich,

    t)

    80 000 EUR für Polen,

    u)

    200 000 EUR für Portugal,

    v)

    400 000 für Rumänien,

    w)

    55 000 EUR für Slowenien,

    x)

    50 000 EUR für die Slowakei,

    y)

    35 000 EUR für Finnland,

    z)

    280 000 EUR für Schweden,

    za)

    380 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

    3.   Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    :

    ELISA-Test

    :

    1 EUR je Test,

    b)

    :

    Agargelimmundiffusionstest

    :

    1,2 EUR je Test,

    c)

    :

    HI-Test auf H5/H7

    :

    12 EUR je Test,

    d)

    :

    Virusisolationstest

    :

    30 EUR je Test,

    e)

    :

    PCR-Test

    :

    15 EUR je Test,

    f)

    :

    Probenahme bei Wildvögeln

    :

    20 EUR je Probe.

    Artikel 9

    Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit

    1.   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten entstehen für die Durchführung von Schnelltests und molekularen differenzialdiagnostischen Ersttests sowie auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Entschädigung der Bestandseigentümer für die Keulung und Beseitigung ihrer Tiere gemäß ihren Programmen zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit entstehen, sowie auf 50 % der Kosten für die Probenanalyse zur Genotypisierung, bzw. auf einen Höchstbetrag von:

    a)

    1 850 000 EUR für Belgien,

    b)

    750 000 EUR für Bulgarien,

    c)

    920 000 EUR für die Tschechische Republik,

    d)

    1 850 000 EUR für Dänemark,

    e)

    8 900 000 EUR für Deutschland,

    f)

    220 000 EUR für Estland,

    g)

    5 400 000 EUR für Irland,

    h)

    2 000 000 EUR für Griechenland,

    i)

    7 400 000 EUR für Spanien,

    j)

    12 600 000 EUR für Frankreich,

    k)

    4 100 000 EUR für Italien,

    l)

    1 800 000 EUR für Zypern,

    m)

    230 000 EUR für Lettland,

    n)

    530 000 EUR für Litauen,

    o)

    105 000 EUR für Luxemburg,

    p)

    990 000 EUR für Ungarn,

    q)

    24 000 EUR für Malta,

    r)

    2 900 000 EUR für die Niederlande,

    s)

    1 150 000 EUR für Österreich,

    t)

    3 340 000 EUR für Polen,

    u)

    1 300 000 EUR für Portugal,

    v)

    1 300 000 EUR für Rumänien,

    w)

    250 000 EUR für Slowenien,

    x)

    860 000 EUR für die Slowakei,

    y)

    750 000 EUR für Finnland,

    z)

    900 000 EUR für Schweden,

    za)

    5 900 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

    3.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests und für gekeulte und beseitigte Tiere bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt:

    a)

    5 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

    b)

    30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

    c)

    50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

    d)

    175 EUR je Test für molekulare differenzialdiagnostische Ersttests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

    e)

    10 EUR je Genotypisierungstest,

    f)

    500 EUR je Rind,

    g)

    70 EUR je gekeultem Schaf oder gekeulter Ziege.

    Artikel 10

    Tollwut

    1.   Die von Bulgarien, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    790 000 EUR für Bulgarien,

    b)

    1 100 000 EUR für Litauen,

    c)

    780 000 EUR für Ungarn,

    d)

    270 000 EUR für Österreich,

    e)

    4 450 000 EUR für Polen,

    f)

    500 000 für Rumänien,

    g)

    470 000 EUR für die Slowakei.

    3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    für einen ELISA-Test

    8 EUR je Test,

    b)

    für einen Test zum Tetrazyklin-Nachweis im Knochen

    8 EUR je Test.

    Artikel 11

    Enzootische Rinderleukose

    1.   Die von Estland, Litauen, Malta und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    15 000 EUR für Estland,

    b)

    20 000 EUR für Litauen,

    c)

    500 000 EUR für Malta,

    d)

    800 000 EUR für Polen,

    3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    für einen ELISA-Test

    0,5 EUR je Test,

    b)

    Agargelimmundiffusionstest

    0,5 EUR je Test,

    c)

    für geschlachtete Tiere

    375 EUR je Tier.

    Artikel 12

    Aujeszky-Krankheit

    1.   Die von Spanien, Ungarn und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    800 000 EUR für Spanien,

    b)

    80 000 EUR für Ungarn,

    c)

    2 500 000 EUR für Polen,

    3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

    KAPITEL II

    MEHRJAHRESPROGRAMME

    Artikel 13

    Tollwut

    1.   Das zweite Jahr der von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Slowenien und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt:

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    600 000 EUR für die Tschechische Republik,

    b)

    325 000 EUR für Deutschland,

    c)

    1 000 000 EUR für Estland,

    d)

    1 100 000 EUR für Lettland,

    e)

    370 000 EUR für Slowenien,

    f)

    100 000 EUR für Finnland.

    3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    für einen ELISA-Test

    8 EUR je Test,

    b)

    für einen Test zum Tetrazyklin-Nachweis im Knochen

    8 EUR je Test.

    4.   Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2009 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro):

    Mitgliedstaat

    2010

    2011

    2012

    Tschechische Republik

     

     

     

    Deutschland

     

     

     

    Lettland

    1 250 000

     

     

    Finnland

    100 000

     

     

    Estland

    1 250 000

    1 250 000

     

    Slowenien

    350 000

    350 000

    350 000

    Artikel 14

    Aujeszky-Krankheit

    1.   Das zweite Jahr des von Belgien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Belgien bei der Durchführung der Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 175 000 EUR.

    3.   Die Belgien für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

    Artikel 15

    Enzootische Rinderleukose

    1.   Die von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

    2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

    a)

    800 000 EUR für Italien,

    b)

    55 000 EUR für Lettland,

    c)

    350 000 EUR für Portugal.

    3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    für einen ELISA-Test

    0,5 EUR je Test,

    b)

    Agargelimmundiffusionstest

    0,5 EUR je Test,

    c)

    für geschlachtete Tiere

    375 EUR je Tier.

    4.   Über die Mittelbindungen für 2010 wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2009 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro):

    a)

    800 000 EUR für Italien,

    b)

    55 000 EUR für Lettland,

    c)

    350 000 EUR für Portugal.

    Artikel 16

    Seuchen bei Tieren in Aquakultur

    Das von Dänemark vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 genehmigt.

    KAPITEL III

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 17

    Die Entschädigung der Bestandseigentümer für die gekeulten oder geschlachteten Tiere und die vernichteten Erzeugnisse wird binnen 90 Tagen nach der Schlachtung oder Keulung des Tiers bzw. der Vernichtung der Erzeugnisse oder nach Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Eigentümer gewährt.

    Für Entschädigungszahlungen außerhalb des 90-Tage-Zeitraums gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (11).

    Artikel 18

    1.   Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit dem Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro anzugeben.

    2.   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

    Artikel 19

    1.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 16 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten

    a)

    die Programme gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen;

    b)

    bis spätestens 1. Januar 2009 die zur Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen;

    c)

    der Kommission bis spätestens 31. Juli 2009 die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die in Artikel 1 bis 16 genannten Programme gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 90/424/EWG vorlegen;

    d)

    für die Programme gemäß Artikel 8 der Kommission über deren Online-System alle drei Monate und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen;

    e)

    für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 der Kommission bis spätestens 30. April 2010 einen Abschlussbericht gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG über die technische Durchführung des Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen;

    f)

    die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 effizient durchführen;

    g)

    für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 keine weiteren Anträge auf andere gemeinschaftliche Finanzhilfen für diese Maßnahmen vorlegen und auch bisher keine solchen Anträge gestellt haben.

    2.   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.

    Artikel 20

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2009.

    Artikel 21

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. November 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2)  ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22.

    (3)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

    (4)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

    (6)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 29.

    (7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (8)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

    (9)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

    (10)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    (11)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


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