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Document 32008D0785

2008/785/EG: Beschluss der Kommission vom 9. Oktober 2008 zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

ABl. L 269 vom 10.10.2008, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0336

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/785/oj

10.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2008

zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(2008/785/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (im Folgenden „Agentur“ genannt) wurde mit dem Beschluss 2005/56/EG der Kommission (2) eingerichtet. Sie verwaltet die Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur, einschließlich Projekten, die über Instrumente der europäischen Außenhilfepolitik, den 9. Europäischen Entwicklungsfonds sowie auf Grundlage bestimmter Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. Kanada finanziert werden.

(2)

Am 31. Dezember 2006 ging die dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) zu Ende. Die Kommission hat beschlossen, diese Maßnahme auch im Zeitraum 2007-2013 fortzuführen (Tempus IV). Ihre Finanzierung erfolgt über drei Instrumente der europäischen Außenhilfepolitik: das Instrument für Heranführungshilfe (IPA), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit.

(3)

Nach dem Vorbild der gemeinsamen Initiativen der Gemeinschaft mit den Vereinigten Staaten von Amerika und mit Kanada hat die Kommission zudem beschlossen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Jugend mit industrialisierten Ländern und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen zu verstärken.

(4)

Eine im Auftrag der Kommission durchgeführte externe Evaluierung, die im April 2008 abgeschlossen wurde, hat Folgendes ergeben: Die Agentur ist am besten dafür geeignet, die Verwaltung von Tempus (vierte Phase und Abschluss der dritten Phase) und die Abwicklung der Projekte zu übernehmen, die aus den Mitteln des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen finanziert werden. Entsprechend wird empfohlen, das Aufgabenspektrum der Agentur um die Verwaltung dieser Programme und Projekte zu erweitern.

(5)

Der Beschluss 2005/56/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2005/56/EG erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur ist für die Verwaltung bestimmter Teile der folgenden Gemeinschaftsprogramme zuständig:

1.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen für die Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (Phare) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates (3) in Frage kommen;

2.

Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996—2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/563/EG des Rates (4);

3.

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (1996—2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/564/EG des Rates (5);

4.

‚Sokrates‘, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

5.

‚Leonardo da Vinci‘, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG des Rates (7);

6.

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm ‚Jugend‘ (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

7.

Programm ‚Kultur 2000‘ (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

8.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen zur Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates (10) in Frage kommen (2000—2006);

9.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen für die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo (Resolution Nr. 1244 des VN-Sicherheitsrates) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates (11) in Frage kommen (2000—2006);

10.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (MEDA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates (12) in Frage kommen;

11.

dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/311/EG des Rates (13);

12.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/196/EG des Rates (14) genehmigt wurde (2001—2005);

13.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/197/EG des Rates (15) genehmigt wurde (2001—2005);

14.

Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001—2006), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates (16);

15.

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

16.

Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm ‚eLearning‘) (2004—2006), eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

17.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG des Rates (19);

18.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

19.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

20.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

21.

Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004—2008), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

22.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/910/EG des Rates (24) genehmigt wurde (2006—2013);

23.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/964/EG des Rates (25) genehmigt wurde (2006—2013);

24.

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26);

25.

Programm ‚Kultur‘ (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27);

26.

Programm ‚Europa für Bürgerinnen und Bürger‘ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28);

27.

Programm ‚Jugend in Aktion‘ (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29);

28.

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30);

29.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen für die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates (31) in Frage kommen;

30.

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (32) eingerichtet wurde;

31.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) eingerichtet wurde;

32.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) eingerichtet wurde;

33.

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (35) eingerichtet wurde;

34.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung aus den Mitteln des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (36) in Frage kommen (2000—2007).

Brüssel, den 9. Oktober 2008

Für die Kommission

Ján FIGEĽ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35.

(3)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(4)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25.

(5)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33.

(6)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

(8)  ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

(10)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(12)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1.

(13)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 30.

(14)  ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7.

(15)  ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15.

(16)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82.

(17)  ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1.

(18)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(19)  ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.

(20)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

(21)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(22)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

(23)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(24)  ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33.

(25)  ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14.

(26)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(27)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(28)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(29)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(30)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(31)  ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1.

(32)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(33)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(34)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(35)  ABl. L 405 vom 3.12.2006, S. 37.

(36)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.“


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