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Document 32008D0734

    2008/734/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über die Staatliche Beihilfe C 57/07 (ex N 843/06), die die Slowakische Republik zugunsten des Unternehmens Alas Slovakia, s.r.o. gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2254) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 248 vom 17.9.2008, p. 19–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/734/oj

    17.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 248/19


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 4. Juni 2008

    über die Staatliche Beihilfe C 57/07 (ex N 843/06), die die Slowakische Republik zugunsten des Unternehmens Alas Slovakia, s.r.o. gewähren will

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2254)

    (Nur der slowakische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/734/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006, das bei der Kommission am 18. Dezember 2006 registriert wurde (A/40324), setzten die Behörden der Slowakischen Republik die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag von ihrer Absicht in Kenntnis, eine Regionalbeihilfe in Form einer Steuerbefreiung zu gewähren, und zwar für Investitionen an neun unterschiedlichen Standorten (2) des Unternehmens Alas Slovakia, s.r.o.

    (2)

    Auskunftsersuchen wurden am 13. Februar 2007 (D/50598), am 8. Mai 2007 (D/51936), am 25. Juli 2007 (D/53139) sowie am 12. Oktober 2007 (D/54058) versandt. Die slowakischen Behörden übermittelten zusätzliche Informationen mit Schreiben vom 12. März 2007 (A/32162), vom 4. Juni 2007 (A/34580), vom 13. August 2007 (A/36769) sowie vom 31. Oktober 2007 (A/39017).

    (3)

    Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 (im Folgenden „Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens“) setzte die Kommission die Slowakische Republik von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    (4)

    Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die interessierten Kreise zur Stellungnahme auf.

    (5)

    Bei der Kommission sind weder von interessierten Kreisen noch von der Slowakischen Republik Stellungnahmen eingegangen.

    II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

    2.1.   Ziel der Maßnahme

    (6)

    Ziel der Beihilfemaßnahme ist die Förderung der regionalen Entwicklung der Bezirke Nitra (4), Trnava (5) und Trenčín (6), die sich in der Westslowakei befinden, welche zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag Fördergebiet war; die Beihilfehöchstintensität liegt nach der Fördergebietskarte der Slowakischen Republik für den Zeitraum von 2004—2006 (7) bei 50 % NSÄ.

    (7)

    Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handelt es sich um eine von den Behörden der Slowakischen Republik angemeldete Einzelbeihilfe, die nicht im Rahmen einer bestehenden Beihilferegelung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über die besonderen Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (8) gewährt wird.

    2.2.   Form und Art der Beihilfe

    (8)

    Die angemeldete Beihilfe soll in Form einer jährlichen Steuerbefreiung im Zeitraum 2007—2011 gewährt werden. Die jährliche Steuerbefreiung ist auf 50 % der Körperschaftssteuerschuld von Alas Slovakia, s.r.o. begrenzt. Die Gesamthöhe der Steuerbefreiung beträgt maximal 100 813 444 SKK (ca. 2,89 Mio. EUR) Barwert (9). Die Beihilfe darf nicht mit Beihilfen kumuliert werden, die aus anderen Quellen zur Deckung ein und derselben beihilfefähigen Kosten bereitgestellt werden.

    (9)

    Die angemeldete Beihilfe folgt auf eine vorhergehende Beihilfe, die in Form einer Steuerbefreiung (auf der Grundlage von § 35a des Einkommensteuergesetzes) gewährt wurde, die das Amt für staatliche Beihilfen der Slowakischen Republik vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur EU (10) genehmigt hatte.

    (10)

    Gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes wird dem Empfänger einer Beihilfe eine Senkung der Einkommensteuer für juristische Personen (eine sog. „Steuergutschrift“) in Höhe von 100 % der Steuer für fünf unmittelbar aufeinander folgende Jahre gewährt; danach hat der Empfänger die Möglichkeit, eine weitere Steuergutschrift in Höhe von 50 % für die darauf folgenden fünf Jahre zu beantragen. Die übersandte Notifikation betrifft diesen zweiten Fünfjahreszeitraum. Die notifizierte Beihilfe bezieht sich auf andere beihilfefähige Ausgaben und teilweise auch auf andere Standorte als die vor dem Beitritt gewährte Beihilfe.

    2.3.   Rechtsgrundlage der Einzelbeihilfe

    (11)

    Rechtsgrundlage des Projekts sind das nationale Gesetz Nr. 231/1999 Slg. über staatliche Beihilfen in der zuletzt geänderten Fassung, das Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der zuletzt geänderten Fassung sowie das Gesetz Nr. 366/1999 Slg. über die Einkommensteuer in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, insbesondere § 52 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der zuletzt geänderten Fassung, unter den Bedingungen, die in § 35a des Gesetzes Nr. 366/1999 Slg. über die Einkommensteuer in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (11) festgelegt sind.

    2.4.   Begünstigte

    (12)

    Bei dem Begünstigten, der Firma Alas Slovakia, s.r.o. handelt es sich um ein Großunternehmen. Dieses Unternehmen übernahm die Tätigkeit, die von den ehemaligen Staatsbetrieben „Západoslovenské kameňolomy a štrkopiesky“ (Westslowakische Steinbrüche und Kiesgruben) und „Strmáč Comp.Ltd“ ausgeübt wurde. Die Tätigkeit des Begünstigten besteht in der Förderung und Verarbeitung nicht vorbehaltener Mineralien (Kies und Stein). Nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE handelt es sich um die Abteilung 08, Gruppe 08.1, Klasse 08.11 und 08.12. Das Unternehmen befasst sich außerdem mit der Herstellung und dem Verkauf von Betongemischen — Abteilung 23, Gruppe 23.6, Klasse 23.63 gemäß NACE-Klassifikation.

    (13)

    Nach den Angaben auf ihrer Website gehört die Firma Alas Slovakia, s.r.o. zu den führenden Baustoffherstellern in der Slowakischen Republik. Auf dem slowakischen Markt verfügt sie über einen Anteil von annähernd 15 %.

    (14)

    Größter Gesellschafter (67,45 %) der Alas Slovakia, s.r.o. ist die Firma Alas International Baustoffproduktions AG (im Folgenden „Alas International“) mit Sitz in Ohlsdorf (Österreich), die wiederum zu der Holding-Gruppe ASAMER gehört. Alas International wurde im Jahr 1998 als Holding-Gesellschaft für internationale Aktivitäten im Bereich Kies und Beton gegründet.

    2.5.   Investitionsprojekt

    (15)

    Nach Angaben der Slowakischen Republik betrifft die Beihilfe sowohl die Errichtung dreier neuer Förderstätten (Červeník, Okoč und Prievidza) als auch die Modernisierung, Rationalisierung und Diversifizierung der sechs bestehenden Produktionsstätten (Veľký Grob, Veľký Cetín, Komjatice, Kamenec pod Vtáčnikom, Hontianske Trsťany — Hrondín und Nitra). Das Investitionsvorhaben umfasst den Erwerb moderner und umweltfreundlicher technischer Ausrüstungen von Dritten sowie den Aufbau und die Verbesserung der verschiedenen Standorte für die Rohstoffförderung (Stein, Kies und Sand). Es hat den Anschein, dass all diese Standorte völlig unabhängig voneinander existieren, denn sie sind betrieblich in keiner Weise verbunden, auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht.

    (16)

    Die Gesellschaft möchte mit Hilfe dieser Investitionsvorhaben die Qualität ihrer Produktion und Dienstleistungen erhöhen und für Bauinvestoren die Zuverlässigkeit der Lieferungen hinsichtlich der verlangten Menge und der Art der Ware gewährleisten. Die förderfähigen Projektkosten werden auf 345 026 285 SKK (ca. 9,90 Mio. EUR) Barwert geschätzt.

    (17)

    Entsprechend der Notifikation sollten die Arbeiten im Rahmen des Investitionsvorhabens im Jahr 2007 beginnen. Das Projekt soll bis zum Jahr 2011 abgeschlossen werden. Details sind in folgender Tabelle aufgeführt.

    Standort

    Art der Erstinvestition

    Investitionszeitraum

    Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze

    Nominalwert Investitionshöhe

    (in Tsd. SKK)

    Veľký Grob

    Rationalisierung, Erweiterung des bestehenden Standortes

    2007, 2008

    26 400

    Veľký Cetín

    Modernisierung

    2007

    9 000

    Komjatice

    Modernisierung

    2008

    10 200

    Kamenec pod Vtáčnikom

    Modernisierung, Diversifizierung

    2007, 2008

    2010, 2011

    27

    151 000

    Hontianske Trsťany — Hrondín

    Diversifizierung

    2008, 2009

    20

    49 000

    Červeník

    Errichtung eines neuen Standortes

    2007, 2009

    16

    40 000

    Okoč

    Errichtung eines neuen Standortes

    2007

    14

    29 000

    Nitra

    Diversifizierung

    2008

    14 000

    Prievidza

    Errichtung eines neuen Standortes

    2009, 2010

    4

    51 000

    Insgesamt

     

     

    81

    379 600

    III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

    (18)

    In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens führte die Kommission an, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (12) (im Folgenden „Leitlinien für Regionalbeihilfen 1998“) hegt, und zwar aus folgenden Gründen:

    Erstens meldete die Kommission Zweifel daran an, dass die in Punkt 4.4 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 1998 vorgesehene Bedingung der Begrenzung der regionalen Investitionsbeihilfe auf die Erstinvestition eingehalten wurde. Gemäß Punkt 4.4 der Leitlinien ist unter Erstinvestition die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Diversifizierung oder Modernisierung) zu verstehen. Ersatzinvestitionen sind aus dieser Definition ausgeschlossen. Beihilfen für Ersatzinvestitionen werden als Betriebsbeihilfen betrachtet, die nur dann zulässig sind, wenn spezifische Bedingungen erfüllt sind (vgl. Punkte 4.15, 4.16, 4.17 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 1998).

    Es hatte den Anschein, dass der Begünstigte zumindest an drei Standorten (Veľký Grob, Veľký Cetín, Kamenec pod Vtáčnikom) denselben Typ Maschine/Anlage erwirbt, den er bislang eingesetzt und gemietet hat. Es war ungewiss, ob die gekaufte Anlage wirklich qualitativ besser sein wird oder die Produktion wirklich bedeutend gesteigert wird, obwohl der Begünstigte behauptete, dass die neue Anlage moderner sein werde als die gegenwärtig angemietete.

    Am Standort Nitra bietet der Beihilfeempfänger den Kunden nur einen „ergänzenden“ Service an, um „Marktanteil, Cash-flow und Geschäftsergebnisse des Unternehmens“ aufrechtzuerhalten (13). Es war schwierig, die Bewilligung einer Beihilfe zu begründen, die nicht für eine neue Tätigkeit bestimmt ist.

    Zweitens stellt die hier angesprochene Beihilfemaßnahme eine Einzelbeihilfe dar, die einer Gesellschaft gewährt werden soll, die in einem spezifischen Sektor der Förderung mineralischer Rohstoffe tätig ist. Infolgedessen muss dies als selektive Maßnahme mit größerem Einfluss auf die anderen Unternehmen betrachtet werden, die im gleichen Sektor tätig sind. Gemäß Punkt 2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 1998 kann eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens oder eine Beihilfe, die auf einen einzigen Wirtschaftszweig begrenzt ist, erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, möglicherweise jedoch nur geringfügig zur regionalen Entwicklung beitragen. Eine solche Beihilfe hängt gewöhnlich mit der Politik des spezifischen Industriezweiges zusammen und steht nicht im Einklang mit dem Sinn einer regionalen Beihilfe als solcher. Eine Regionalbeihilfe muss neutral bleiben, soweit es um die Verteilung der Produktionsressourcen unter den verschiedenen Wirtschaftszweigen und Tätigkeiten geht. Gemäß den Leitlinien für Regionalbeihilfen 1998 sind Einzelbeihilfen negativ zu bewerten, wenn nicht nachzuweisen ist, dass der Beitrag der Beihilfe zur regionalen Entwicklung die Verzerrung des Wettbewerbs und die Auswirkung auf den Handel aufwiegt. Im vorliegenden Fall bezweifelt die Kommission, dass ein doch nur begrenzter Beitrag zur regionalen Entwicklung den relativ hohen Beihilfebetrag pro geschaffenen Arbeitsplatz hinreichend rechtfertigt.

    Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass es nur 81 neu geschaffene direkte Arbeitsplätze geben wird, während 57 Arbeitsplätze, die vom Beihilfeempfänger in der Vergangenheit direkt geschaffen wurden, mit Hilfe der geförderten Investitionen erhalten werden. Die neuen Stellen betreffen lediglich fünf von neun Standorten des Projekts (siehe Tabelle oben). Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass von diesen 81 neu geschaffenen Arbeitsplätzen 34 an den geplanten drei neuen Standorten geschaffen werden sollten (14). Daher meldete sie Zweifel an, ob der relativ hohe Beihilfebetrag pro geschaffenen direkten Arbeitsplatz gerechtfertigt ist, insbesondere in einem Wirtschaftszweig mit niedrigen Löhnen (die Beihilfe für jeden geschaffenen direkten Arbeitsplatz entspräche annähernd sieben Jahreslöhnen).

    Was die Anzahl der indirekten Arbeitsplätze betrifft, so haben die slowakischen Behörden mit Schreiben vom 17. Februar 2007 angegeben, dass indirekt 100 Arbeitsplätze geschaffen werden. Später beriefen sie sich in einem zweiten Schreiben mit ergänzenden Angaben vom 4. Juni 2007 auf die Statistik des Europäischen Gesteinsverbandes, nach der die Anzahl der indirekten Arbeitsplätze bei 414 bis 690 liegen werde. Der einschlägigen Studie zufolge dürften in der Branche, in der die Gesellschaft tätig ist, mit jedem neu geschaffenen Arbeitsplatz etwa 3—5 weitere Arbeitsplätze entstehen. Schließlich beriefen sich die slowakischen Behörden in den am 13. August 2007 übersandten Informationen auf eine Untersuchung, die von der Montanuniversität Loeben (Österreich) für Alas durchgeführt wurde und nach der im Bereich der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe jeder direkte neue Arbeitplatz 30—40 indirekt geschaffenen Stellen entspreche (15). Die Kommission hegte Zweifel daran, ob diese allgemeine Aussage zum Bereich der Mineralienförderung sich auf den Baustoffbereich übertragen lässt.

    Außerdem wird die Beihilfe für Tätigkeiten in der Förderindustrie gewährt, deren Standortverteilung nicht durch die Gewährung von Beihilfen bestimmt wird, sondern durch die Verfügbarkeit der mineralischen Rohstoffe, und die weniger durch die Schwächen der Region, welche normalerweise die regionale Entwicklung bremsen, beeinflusst wird. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass mineralische Rohstoffe auch ohne Beihilfe gefördert werden könnten. Darüber hinaus war an der Anreizwirkung weiterer Regionalbeihilfen zu zweifeln, da Alas bereits die meisten Produktionsstätten auf der Basis von Langzeitlizenzen betreibt.

    Drittens muss der voraussichtlich begrenzte Beitrag der Beihilfemaßnahme zur regionalen Entwicklung in Bezug auf die Auswirkungen der Beihilfemaßnahme auf den Handel und die Wettbewerbsverzerrung betrachtet werden, der laut Prämissen der slowakischen Behörden ebenfalls gering sein wird. Der Verkaufsradius der betreffenden Produkte von Alas ist relativ begrenzt (rund 50 km auf der Straße bzw. 150 km auf der Schiene), da ihr Preis im Verhältnis zu den Transportkosten relativ gering ist. Die slowakischen Behörden gaben an, dass nur ein Standort (Hontianske Trsťany — Hrondín) so gelegen sein wird, dass er einen Teil seiner Produktion nach Ungarn exportieren wird (bis zu 50 000 Tonnen Baugestein im Wert von 9 Mio. SKK jährlich). Die anderen drei Standorte (Veľký Cetín, Okoč und Komjatice) werden erwartungsgemäß mit dem Import aus Ungarn konkurrieren. Die Firma Alas Slovakia, s.r.o. geht nicht davon aus, dass sie mit den anderen Firmen in der Branche Förderung und Aufbereitung mineralischer Rohstoffe in Österreich und in der Tschechischen Republik konkurrieren könnte. Dies schien allerdings im Widerspruch zu den Angaben im Antrag auf Gewährung des ersten Teils der Beihilfe zu stehen, der bei den slowakischen Behörden am 16. April 2003 eingereicht wurde und in dem eventuelle Mitbewerber aus eben diesen beiden Ländern angeführt wurden.

    Angesichts der Verteilung der erwähnten Standorte hegte die Kommission Zweifel, was das Ausmaß der Beeinträchtigung des Handels mit den anderen Mitgliedstaaten (z. B. mit Österreich und der Tschechischen Republik) anbelangt.

    Schließlich gilt, wie in der Bekanntmachung der Kommission zur Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (16) ausgeführt wird, Folgendes: Auch wenn Lieferungen ab einem bestimmten Werk auf einen bestimmten Umkreis beschränkt sind, können die Herstellungsbetriebe in bestimmten Fällen so verteilt sein, dass sich ihre räumlichen Liefergebiete erheblich überschneiden. In diesem Fall ist es möglich, dass auf die Preisbildung bei den betreffenden Erzeugnissen ein Kettensubstitutionseffekt eintritt, womit es zu Auswirkungen auf einem breiteren räumlichen Markt kommt.

    Infolgedessen bezweifelte die Kommission, dass der erwartete Beitrag der Beihilfe zur Regionalentwicklung die negativen Auswirkungen auf den Handel kompensiert.

    IV.   STELLUNGNAHMEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK UND INTERESSIERTER KREISE

    (19)

    Weder von den slowakischen Behörden noch von Dritten sind Stellungnahmen eingegangen, die die zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angemeldeten Zweifel hätten zerstreuen können.

    V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

    V.1.   Rechtmäßigkeit der Maßnahme

    (20)

    Mit der Notifizierung der Beihilfemaßnahme und der Festlegung einer Stillhaltefrist bis zu ihrer Genehmigung durch die Kommission haben die slowakischen Behörden die verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingehalten.

    V.2.   Maßnahme mit dem Charakter einer staatlichen Beihilfe

    (21)

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, und zwar aus folgenden, bereits in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens angeführten Gründen:

    V.2.1.   Verwendung staatlicher Mittel

    (22)

    Da eine Einkommenssteuerbefreiung für juristische Personen geplant ist, wird die Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt.

    V.2.2.   Wirtschaftlicher Vorteil

    (23)

    Die Beihilfe entlastet den Betrieb Alas Slovakia, s.r.o. von Kosten, die er unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätte. Sie verschafft dem Unternehmen Alas Slovakia, s.r.o. somit einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen.

    V.2.3.   Selektivität

    (24)

    Die Maßnahme ist selektiv, da die Beihilfe nur einem einzigen Unternehmen gewährt wird.

    V.2.4.   Verzerrung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels

    (25)

    Und schließlich wird mit den Erzeugnissen der im Rahmen des Projekts geförderten Betriebe Handel getrieben. Somit wird der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflusst. Außerdem verfälscht die Begünstigung des Betriebs Alas Slovakia, s.r.o. und dessen Produktion durch die slowakischen Behörden den Wettbewerb bzw. droht ihn zu verfälschen.

    V.3.   Vereinbarkeit

    (26)

    Da es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, ist die Vereinbarkeit der Beihilfe unter Berücksichtigung der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen zu beurteilen. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmen, die Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betreffen, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Maßnahme kann nicht als Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im slowakischen Wirtschaftsleben gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag betrachtet werden. Die Maßnahme fällt auch nicht unter die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Genauso wenig besteht das Ziel der Maßnahme in der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag.

    (27)

    Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag berechtigt zur Gewährung einer Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Regionen Nitra, Trnava und Trenčín (Westslowakei) sind zur Gewährung dieser Ausnahmen berechtigt.

    (28)

    In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission, die — in Teil III der vorliegenden Entscheidung noch einmal dargelegten — Gründe erläutert, aus denen sie anzweifelt, dass die geprüfte Maßnahme unter die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fällt. Da bei der Kommission weder von der Slowakischen Republik noch von Dritten Stellungnahmen eingegangen sind, kann die Kommission dies als Bestätigung ihrer Zweifel betrachten.

    VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (29)

    Die Kommission ist zu der Feststellung gelangt, dass die Maßnahme, die durch die Slowakische Republik notifiziert wurde und in den Abschnitten 6 bis 10 beschrieben wird, nach keiner der im EG-Vertrag festgelegten Ausnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und somit zu verbieten ist. Den Angaben der slowakischen Behörden zufolge wurde die Beihilfe noch nicht gewährt, so dass eine Rückforderung nicht erforderlich ist —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die notifizierte Steuervergünstigung stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

    Die staatliche Beihilfe in Höhe von bis zu 100 813 444 SKK (ca. 2,89 Mio. EUR), die die Slowakische Republik zugunsten des Unternehmens Alas Slovakia, s.r.o. gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.

    Artikel 2

    Die Slowakische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 4. Juni 2008

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 30 vom 2.2.2008, S. 13.

    (2)  Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 forderte die Kommission die slowakischen Behörden auf, neun separate Beihilfeanmeldungen zur Bewertung vorzulegen und es den zuständigen Dienststellen der Kommission damit zu ermöglichen, die Vereinbarkeit jedes einzelnen der neun Projekte anhand der konkreten Eigenschaften zu bewerten. Die slowakischen Behörden erläuterten den Dienststellen der Kommission in ihrer Antwort vom 12. März 2007, dass die Gesellschaft Alas Slovakia, s.r.o. ein einziges Steuersubjekt darstellt, das mehrere Standorte besitzt, die jedoch gemeinsam steuerpflichtig sind. Die geltenden slowakischen Rechtsvorschriften gestatten es einem Steuerzahler nicht, die Besteuerungsgrundlage und die Einkommensteuer juristischer Personen für jede Organisationseinheit gesondert zu berechnen. Deshalb vertreten die slowakischen Behörden die Auffassung, dass es nicht möglich sei, die jeweilige Höhe der von den einzelnen Betrieben erhaltenen Beihilfe zu berechnen.

    (3)  Siehe Fußnote 1.

    (4)  In den Gemeinden Nitra, Komjatice, Veľký Cetín, Hontianske Trsťany — Hrondín.

    (5)  In den Gemeinden Červeník, Veľký Grob, Okoč.

    (6)  In den Gemeinden Kamenec pod Vtáčnikom, Prievidza.

    (7)  Staatliche Beihilfe SK 72/2003 — Slowakische Republik — Fördergebietskarte der Slowakischen Republik.

    (8)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (9)  Bei Zugrundelegung des Werts von 2007 und des am Tag der Notifikation geltenden Referenzsatzes von 5,62 %.

    (10)  Laut Mitteilung Nr. 1108/2003 des Amtes für staatliche Beihilfen der SR vom 25. August 2003, wurde die staatliche Beihilfe für die Jahre 2003—2012 zugunsten der Firma Alas Slovakia, s.r.o. gemäß § 35a des Gesetzes Nr. 472/2002 Slg. in der zuletzt geänderten Fassung sowie des Gesetzes Nr. 366/1999 Slg. bis zu einer Höhe von maximal 87 145 485 SKK genehmigt. Im Rahmen des Übergangsverfahrens wurde diese staatliche Beihilfe (SK 53/03) als „bestehende Beihilfe“ betrachtet.

    (11)  Gesetz Nr. 231/1999 Slg. über staatliche Beihilfen in der zuletzt geänderten Fassung, Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der zuletzt geänderten Fassung, Gesetz Nr. 366/1999 Slg. über die Einkommensteuer in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, insbesondere § 52 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der zuletzt geänderten Fassung, unter den Bedingungen, die in § 35a des Gesetzes Nr. 366/1999 Slg. über die Einkommensteuer in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegt sind.

    (12)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

    (13)  Schreiben des Finanzministeriums der SR vom 31. Mai 2007 (Zeichen MF/8790/2007-832).

    (14)  Hier ist ferner hervorzuheben, dass von diesen 81 neuen Arbeitsplätzen 16 in Červeník geschaffen werden sollten, wobei für diesen Standort bislang keine Fördergenehmigung erteilt wurde.

    (15)  „Socio-economic study in the sector of final products made from minerals reveals that the number of jobs created in the sector minerals processing is 30—40 times higher than the number of jobs in the mineral sector.“ (Siehe S. 31 der im Auftrag der GD Unternehmen und Industrie erstellten Studie mit dem Titel „Survey of minerals planning politics in Europe“.)

    (16)  ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5.


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