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Document 32008D0729
EC: Commission Decision of 11 December 2007 on the State aid case C 53/06 (ex N 262/05, ex CP 127/04), investment by the city of Amsterdam in a fibre-to-the-home (FttH) network (notified under document number C(2007) 6072) (Text with EEA relevance)
EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über eine Beihilfe C 53/06 (vormals N 262/05, vormals CP 127/04) zugunsten von Glasvezelnet Amsterdam für eine Investition der Stadt Amsterdam in ein Glasfasernetz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6072) (Text von Bedeutung für den EWR)
EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über eine Beihilfe C 53/06 (vormals N 262/05, vormals CP 127/04) zugunsten von Glasvezelnet Amsterdam für eine Investition der Stadt Amsterdam in ein Glasfasernetz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6072) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 247 vom 16.9.2008, p. 27–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
16.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2007
über eine Beihilfe C 53/06 (vormals N 262/05, vormals CP 127/04) zugunsten von Glasvezelnet Amsterdam für eine Investition der Stadt Amsterdam in ein Glasfasernetz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6072)
(Nur die niederländische Fassung ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/729/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, erster Unterabsatz,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Im April 2004 setzte sich die Stadt Amsterdam im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung der Errichtung eines Telekommunikationsnetzes mit Glasfaser-Hausanschlüssen (FTTH) mit der Kommission in Verbindung. Darüber hinaus ersuchte die Stadt die Kommission zu bestätigen, dass das Vorhaben keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 teilte die Kommission der Stadt Amsterdam mit, dass eine derartige Bestätigung nur nach Anmeldung der Maßnahme durch die niederländischen Behörden möglich ist. Eine Kopie dieses Schreibens richtete sie an die niederländischen Behörden. Am 23. Juli 2004 forderte die Kommission die niederländischen Behörden auf, sämtliche für eine Würdigung der Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erforderlichen Informationen zu übermitteln. Im August 2004 beantragten die niederländischen Behörden eine Verlängerung der Einreichungsfrist; diesem Antrag gab die Kommission am 7. September 2004 statt. |
(2) |
Im September 2004 wurden die Pläne der Stadt Amsterdam bei einem Treffen zwischen den niederländischen Behörden und der Kommission vorgelegt und besprochen. Am 7. Oktober 2004 erklärten die Behörden in ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 23. Juli 2004, dass das Amsterdamer Vorhaben in Kürze angemeldet werde. Die niederländischen Behörden meldeten das Vorhaben — die Beteiligung der Stadt Amsterdam an einem Unternehmen, das mit der Errichtung des Netzes beauftragt und gleichzeitig dessen Eigentümer ist — schließlich am 17. Mai 2005 per Einschreiben an. Sie gaben an, dass die Anmeldung dazu diene, Rechtssicherheit zu erhalten und ersuchten die Kommission zu bestätigen, dass die Investition der Stadt Amsterdam in die juristische Person, die Eigentümerin des Netzes ist, mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist und damit keine staatliche Beihilfe darstellt. |
(3) |
Im Anschluss an die Übermittlung zusätzlicher Informationen durch die niederländischen Behörden am 23. Juni 2005 und ein Treffen zwischen Vertretern der Stadt Amsterdam und der Kommission am 28. Juni 2005 ging die Kommission in einem Schreiben vom 15. Juli 2005 näher auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ein und forderte die niederländischen Behörden erneut um Übermittlung von Informationen auf. |
(4) |
In einem am 18. November 2005 registrierten Schreiben erklärten die niederländischen Behörden, dass bei der zeitlichen Planung eine Verzögerung eingetreten sei und dass Amsterdam noch immer mit der Planung des Vorhabens und der Ausarbeitung der Investitionsbedingungen beschäftigt sei. Die Behörden teilten mit, dass sie für die Übermittlung der angeforderten Informationen mehr Zeit benötigten und ersuchten die Kommission, ihre Würdigung hinauszuschieben, bis alle Informationen vorlägen. |
(5) |
Dann teilte die Stadt Amsterdam der Kommission in einer am 23. Dezember 2005 registrierten E-Mail mit, dass der Stadtrat von Amsterdam einstimmig beschlossen habe, in die Errichtung des FTTH-Netzes zu investieren. In derselben E-Mail erklärte der Vertreter der Stadt weiter, dass die Verhandlungen mit BAM/DRAKA (über die Errichtung des Netzes) und mit BBned (über das Betreiben des Netzes) sowie die Verhandlungen mit ING RE und fünf Wohnungsbaugesellschaften (Mitinvestoren) nach Plan verliefen und voraussichtlich im Januar 2006 abgeschlossen würden. |
(6) |
In einem am 27. Dezember 2005 registrierten Schreiben erhielt die Kommission von VECAI (Verband der Kabelbetreiber in den Niederlanden, der seinen Namen im September 2007 in „NLKabel“ abänderte) (2) eine Beschwerde über das Vorhaben. UPC Nederland BV (ein insbesondere in Amsterdam aktiver Kabelbetreiber, nachfolgend „UPC“) (3) hatte die Kommission erstmals im März 2005 über seine Bedenken informiert. Mit beiden Beschwerdeführern fanden einige Treffen statt; sie machten geltend, dass die Beteiligung der Stadt nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche und deshalb eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bilde. |
(7) |
Am 3. März 2006 sandte die Kommission den niederländischen Behörden ein Erinnerungsschreiben, in dem sie auf die Erklärung der niederländischen Behörden von November 2005 Bezug nahm, der zufolge sie weitere Informationen übermitteln wollten, sobald bei der Erarbeitung des Vorhabens weitere Fortschritte erzielt worden seien, was voraussichtlich im Frühjahr 2006 der Fall sein werde. Die Kommission erinnerte die niederländischen Behörden auch an das Durchführungsverbot gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. |
(8) |
Die niederländischen Behörden beantworteten das Schreiben der Kommission vom 3. März 2006 am 3. April 2006 und übermittelten am 2. Mai 2006 ergänzende Informationen. Am 19. Mai 2006 richteten die Dienststellen der Kommission ein weiteres Schreiben an die niederländischen Behörden, in dem sie feststellten, dass sie Informationen von UPC erhalten hatten, die Zweifel an der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers aufkommen ließen; sie erinnerten die Behörden erneut an das Durchführungsverbot (4). |
(9) |
Im Mai und Juni 2006 übermittelten die niederländischen Behörden erneut Informationen (5). Nachdem die Kommission am 24. Juli 2006 ein weiteres Mal um Informationen ersucht hatte, reichten die niederländischen Behörden mehrere Informationspakete ein (6). Nach einer weiteren Aufforderung zur Übermittlung von Informationen vom 29. September 2006 ersuchten die niederländischen Behörden am 13. Oktober 2006 um eine Verlängerung der Einreichungsfrist. |
(10) |
Unterdessen wurde am 12. Oktober 2006 offiziell mit der Errichtung des Netzes begonnen (7). Angesichts dieser Entwicklung wurde die von den niederländischen Behörden beantragte Fristverlängerung abgelehnt. Die Behörden reichten einen Teil ihrer Antworten vor Ablauf der am 26. Oktober endenden Frist ein, aber eine erhebliche Menge an Information wurde am 30. Oktober sowie am 16., 20. und 21. November 2006 eingereicht. |
(11) |
UPC beantragten beim Bezirksgericht Amsterdam, die Stadt Amsterdam per einstweiliger Anordnung dazu zu verpflichten, sich an das Durchführungsverbot nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu halten und das Vorhaben auszusetzen, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat. Dieser Antrag von UPC wurde vom Bezirksgericht abgewiesen; das Gericht stellte in seinem Urteil vom 22. Juni 2006 fest, dass es nicht davon ausgehe, dass die Teilnahme der Stadt am Vorhaben eine staatliche Beihilfe bildet. Nach Angaben des Gerichts konnte allein aufgrund der Tatsache, dass die Stadt die Initiative zu dem Vorhaben ergriffen hatte, nicht von einer Beihilfe ausgegangen werden. Darüber hinaus kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die anfänglichen Kosten, für die die Stadt Amsterdam aufgekommen war (Studien usw.), keine staatliche Beihilfe bildeten, da sie von der Partnerschaft (samenwerkingsverband) Glasvezelnet Amsterdam CV zurückgezahlt würden. |
(12) |
UPC teilte der Kommission am 22. September 2006 per E-Mail mit, dass es gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung eingelegt habe (8). UPC und die Stadt Amsterdam informierten die Kommission im November 2006, dass der Gerichtshof UPC und der Stadt Amsterdam vorgeschlagen habe, die Entscheidung der Kommission abzuwarten, ehe der Gerichtshof das Urteil änderte. Beide Parteien haben diesen Vorschlag angenommen (9). |
(13) |
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 teilte die Kommission den Niederlanden ihre Entscheidung mit, wegen der angemeldeten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
(14) |
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 ersuchten die niederländischen Behörden um Zugang zu mehreren von UPC eingereichten Dokumenten, die in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens aufgeführt waren. In einem am 13. Februar 2007 registrierten Schreiben erklärte sich UPC damit einverstanden, dass den niederländischen Behörden Einsicht in die angeforderten Dokumente gewährt wurde; daraufhin hat die Kommission den niederländischen Behörden die gewünschten Unterlagen übermittelt. |
(15) |
Am 18. Januar 2007 wies der Gerichtshof Amsterdam (10) die von UPC Nederland gegen die Stadt Amsterdam eingereichte Berufungsklage auf Einstellung weiterer Arbeiten im Zusammenhang mit der Maßnahme ab. Der Gerichtshof urteilte, dass die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zwar Zweifel an der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers geäußert hatte, dass die Stadt Amsterdam durch Vorlage umfassenderer Informationen aber glaubhaft machen konnte, dass der Grundsatz gewahrt wurde. Angesichts des Stands der Dinge war es nach Auffassung des Gerichtshofs wahrscheinlich, dass die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt zu dem Schluss käme, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Nach Auffassung des Gerichtshofes würde die Einstellung aller Arbeiten im Zusammenhang mit GNA den Interessen der Stadt schaden, während UPC durch die Vorbereitungsarbeiten der Stadt kein nennenswerter Schaden entstehen würde. |
(16) |
Mit Schreiben vom 5. März 2007 stellte UPC bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu von den niederländischen Behörden eingereichten vertraulichen Informationen und auf Anwendung eines „Datenraumverfahrens“ (11), mit dem Ziel, die Angaben der niederländischen Behörden untersuchen zu können, um seine Beschwerde näher zu begründen. Mit Schreiben vom 26. März 2007 teilte die Kommission UPC mit, dass der Zugang der Beteiligten zu den gewünschten vertraulichen Informationen oder die Anwendung eines „Datenraumverfahrens“ in Beihilfesachen nicht vorgesehen ist. |
(17) |
Die niederländischen Behörden reagierten mit einem am 16. März 2007 registrierten Schreiben auf die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten („Einleitungsentscheidung“). |
(18) |
Am 23. April 2007 wurde die nicht vertrauliche Fassung der Einleitungsentscheidung nach einem Briefwechsel zwischen der Kommission und den niederländischen Behörden über Fragen der Vertraulichkeit den Beschwerdeführern zugestellt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (12). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. |
(19) |
Nach Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von fünf Beteiligten, und zwar von Liberty Global/UPC (13), Com Hem (14), Ono (15), France Telecom (16) und einer anderen Partei, die anonym zu bleiben wünscht (17). Mit einem am 30. Juli 2007 registrierten Schreiben übermittelte die Kommission den niederländischen Behörden die Stellungnahmen dieser Beteiligten. Die Behörden haben darauf mit Schreiben vom 17. September 2007 geantwortet. |
(20) |
Die Dienststellen der Kommission trafen sich am 5. Juli 2007 mit Vertretern von Liberty Global/UPC und am 5. November 2007 mit den niederländischen Behörden. Am 9. und 12. November übermittelten die niederländischen Behörden ergänzende Informationen. |
II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
(21) |
Die Stadt Amsterdam beschloss im Jahr 2004, die Möglichkeiten einer Investition in ein FTTH-Zugangsnetz im Bereich der elektronischen Kommunikation (18) (Citynet Amsterdam) zu prüfen. Im Anschluss an Berichte, Marktuntersuchungen und erste Kontakte mit potenziellen Kapitalgebern beschloss die Stadt im Dezember 2005 offiziell, die Investition zu tätigen und legte die entsprechenden Bedingungen fest. |
(22) |
An das geplante Glasfasernetz in Amsterdam werden 37 000 Haushalte angeschlossen sein, und zwar in den Stadtteilen Zeeburg, Osdorp und Oost-Watergraafsmeer, die zusammen rund 10 % der Stadt Amsterdam ausmachen. Die Stadt hat mitgeteilt, das Vorhaben langfristig auf andere Stadtteile ausdehnen zu wollen, bis insgesamt 400 000 Haushalte angeschlossen sind. Diese eventuelle Ausweitung ist jedoch nicht Teil des zu würdigenden Vorhabens. |
(23) |
Das Amsterdamer Vorhaben basiert auf einem „Dreischichtenmodell“, das in Abbildung 1 schematisch dargestellt ist. Abbildung 1 Vereinfachte Darstellung des Vorhabens Citynet Amsterdam
|
(24) |
Die erste Schicht ist die so genannte „passive Netzinfrastruktur“, die Kabelkanäle, Glasfaserkabel und Straßenkästen für Ausrüstung umfasst. |
(25) |
Diese passive Infrastruktur wird mit Telekommunikationsausrüstung (zweite oder „aktive Schicht“) von einem Betreiber auf Vorleistungsebene (Wholesale Operator) aktiviert, der das Netz verwaltet und wartet und auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern (Retail Operators) Vorleistungen anbietet. Die aktive Schicht umfasst die für das Betreiben des Netzes erforderlichen Verwaltungs-, Kontroll- und Wartungssysteme, wie Schalter, Router und Verteiler. |
(26) |
Der Betreiber auf Vorleistungsebene bietet den auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern diskriminierungsfrei offenen Zugang zu dem neuen Glasfasernetz, damit sie Endnutzern Fernseh-, Breitband, Telefonie- und andere Internetdienste anbieten können (dritte Schicht oder „Diensteschicht“). Um diese Dienste anbieten zu können, müssen die Anbieter von Endkundendiensten unter anderem in Ausrüstung investieren, für Inhalt sorgen und ihre eigene Diensteplattform betreiben (Wartung, Kundendienst und Fakturierung). |
(27) |
Eigentümer und Verwalter der passiven Infrastruktur wird die Partnerschaft Glasvezelnet Amsterdam CV („GNA“) (19) sein; bei den Teilhabern wird es sich um die Stadt Amsterdam, zwei private Kapitalgeber, ING Real Estate („ING RE“) (20) und Reggefiber (21), sowie fünf Tochtergesellschaften von Wohnungsbaugesellschaften (22) handeln. Am 11. April 2006 haben die Beteiligten eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, und die Investitionsvereinbarung („CV-Vereinbarung“) wurde am 26. Mai 2006 unterzeichnet. |
(28) |
Die Stadt Amsterdam investiert 6 Mio. EUR, ING RE und Reggefiber je 3 Mio. EUR, drei Wohnungsbaugesellschaften je 1,5 Mio. EUR und zwei Wohnungsbaugesellschaften je 750 000 EUR (23). Insgesamt wird somit Kapital in Höhe von 18 Mio. EUR zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hat GNA bei […] (24) einen Kredit über […] EUR (25) aufgenommen. Die Gesamtkosten des Vorhabens werden auf 30 Mio. EUR geschätzt. Wie in Abbildung 1 angegeben, besitzt die Stadt Amsterdam ein Drittel der Anteile an GNA, die beiden privaten Kapitalgeber haben zusammen ebenfalls ein Drittel, während die Tochtergesellschaften der Wohnungsbaugesellschaften das verbleibende Drittel halten. |
(29) |
Das passive Netz von GNA wird von BBned (26) auf der Grundlage eines zwischen GNA und BBned am […] geschlossenen Vertrags aktiviert und betrieben werden. BBned wird die Investitionen tätigen müssen, die für die Einrichtung eines Zugangs auf Vorleistungsebene erforderlich sind. BBned wird Glasfaser von GNA leasen und das […] (27) Recht haben, den auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern auf eigenes Risiko den Transport auf Vorleistungsebene und damit verbundene Dienste anzubieten. BBned wird für die Nutzung des passiven Netzes für jeden an das Glasfasernetz Amsterdam angeschlossenen Haushalt ein Entgelt bezahlen. |
(30) |
Die Betreiber auf Vorleistungsebene werden den auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern diskriminierungsfrei offenen Zugang zu dem neuen Glasfasernetz bieten, damit sie Dienste auf den Gebieten Fernsehen, Telefonie und Breitband-Internetzugang erbringen können. Die über das neue Glasfasernetz angebotenen Dienste werden mit dem vorhandenen Angebot von Kabel- und Telekommunikationsgesellschaften wie KPN und UPC im Wettbewerb stehen. Öffentlichen Quellen ist zu entnehmen, dass BBned Verträge mit bestimmten Anbietern von Endkundendiensten geschlossen hat, die bereits damit begonnen haben, Endnutzern über das GNA-Netz Dreifachdienste („Triple play“) (28) zu erbringen. Die Kommission stellt fest, dass BBned über seine Tochtergesellschaften Pilmo und Bbeyond auch auf Endkundenebene tätig ist. |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
(31) |
Am 20. Dezember 2006 hat die Kommission beschlossen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da das von den niederländischen Behörden übermittelte Beweismaterial nicht ausreichte, um beurteilen zu können, ob die Investition der Stadt Amsterdam in GNA mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stand. Die Kommission hielt die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sowohl aus sachlichen Gründen als auch aus Verfahrensgründen (29) für erforderlich. |
(32) |
Die Kommission war insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Investition der Stadt Amsterdam in GNA „gleichzeitig“ erfolgt war, das heißt dass sie zu demselben Zeitpunkt getätigt wurde wie die privaten Investitionen von ING RE und Reggefiber. Darüber hinaus war die Kommission sich nicht sicher, dass die Bedingungen der Investition der Stadt Amsterdam in GNA den Bedingungen entsprachen, unter denen die anderen Parteien investiert haben. Diese Zweifel ergaben sich in erster Linie aus der Tatsache, dass die Stadt Amsterdam bereits vor der Gründung von GNA in das Citynet-Vorhaben investierte (die so genannten „Vorinvestitionen“) (30). Auf der Grundlage der vorläufigen Prüfung bezweifelte die Kommission die Durchführbarkeit des Geschäftsplans von GNA. Daher konnte sie das Vorliegen staatlicher Beihilfe zu dem Zeitpunkt nicht ausschließen. |
(33) |
Abgesehen von diesen Schwierigkeiten und der Auswirkung einer eventuellen staatlichen Beihilfe auf die Investitionen privater Parteien, war die Einleitung des Verfahrens auch deshalb gerechtfertigt, weil die niederländischen Behörden der Kommission nicht alle zur Würdigung des Vorhabens erforderlichen Informationen übermittelt hatten. |
(34) |
Schließlich leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren auch ein, um den niederländischen Behörden und den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu ihrer vorläufigen Beurteilung der beschriebenen Maßnahme Stellung zu nehmen und ihr möglicherweise relevante Informationen über die Maßnahme zu übermitteln. |
IV. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
(35) |
UPC übermittelte seine Stellungnahme in einem am 17. Juli 2007 registrierten Schreiben. In diesem Schreiben hält das Unternehmen an seinem bereits vor der Einleitungsentscheidung der Kommission (31) eingenommenen Standpunkt fest, dem zufolge der Geschäftsplan des Citynet-Vorhabens — insbesondere in Bezug auf den Verbreitungsgrad und die Vorleistungsentgelte — auf unrealistischen wirtschaftlichen Annahmen beruhe und der Geschäftsplan daher nicht wirtschaftlich tragfähig erscheine. Zur Unterstützung dieses Standpunkts reichte UPC einen Bericht über eine von dem Beratungsunternehmen RBB Economics durchgeführte Studie ein, die eine aktualisierte Fassung anderer von demselben Unternehmen durchgeführten einschlägigen Studien (32) bildet, die vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt worden waren (33). |
(36) |
Was die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens betrifft, argumentiert UPC, dass das neue Glasfasernetz die Diensteanbieter nicht in die Lage versetze, neben den von den derzeitigen Diensteanbietern bereits erbrachten Diensten wesentliche weitere Dienste anzubieten. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Verbreitungsgrad der Breitbandanschlüsse in den von GNA zu bedienenden Stadtteilen bereits bei 65 % der Haushalte liegt, werde das neue Netz nicht imstande sein, die für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsplans erforderliche Anzahl von Nutzern zu erreichen. |
(37) |
Zur Unterstützung dieses Arguments legte UPC für sein eigenes Kabelnetz Daten zu den Gesamtkündigungen (34) vor, die sich auf die Gebiete beziehen, in denen GNA bereits Dreifachdienste anbietet (35). Diese Kündigungszahlen beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 1. Juni 2007 und auf die Gebiete, in denen das GNA-Netz errichtet wird. Die maximalen Werte zeigen, dass der Verbreitungsgrad von UPC in den Bereichen analoges Kabelfernsehen, Internetzugang, Telefonie und digitales Fernsehen in den betreffenden Gebieten stabil war und beim Internetzugang sogar zunahm. UPC machte daher geltend, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass das Vorhandensein von GNA zu einem deutlichen Rückgang des Verbreitungsgrads geführt habe. |
(38) |
Ferner macht UPC geltend, dass die erfolgreiche Errichtung eines Glasfaserkabelnetzes in den niederländischen Orten Nuenen und Hillegom (36), auf die die niederländischen Behörden verwiesen haben, nicht ohne Weiteres mit dem Amsterdamer Vorhaben vergleichbar sei, da diese Vorhaben vom niederländischen Wirtschaftsministerium vermeintlich in erheblichem Umfang gefördert worden seien, die Netze Gemeinschaftseigentum der Einwohner und der Betreiber seien, die Vorhaben einen verhältnismäßig kleinen Maßstab hätten (37) und die vorhandenen Breitbandbetreiber in beiden Orten nur allgemeine Breitbanddienste anböten. In Amsterdam hingegen würden über die vorhandenen Kabel- und Telekommunikationsnetze bereits schnelle Dienste angeboten. |
(39) |
Nach Angaben von UPC ist es unwahrscheinlich, dass der Geschäftsplan von GNA realistisch ist; ferner stehe die Investition der Stadt Amsterdam in GNA nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang und bilde staatliche Beihilfe. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kommission in der Sache Appingedam (38) wiederholt UPC des Weiteren seinen zuvor eingenommenen Standpunkt, dass eine möglicherweise in dem Vorhaben enthaltene staatliche Beihilfe nicht als mit dem EG-Vertrag vereinbar betrachtet werden könne, da diese Beihilfe weder notwendig noch verhältnismäßig sei. |
(40) |
Ferner bezweifelt UPC, dass die öffentliche Investition in GNA unter den gleichen Bedingungen getätigt wurde wie die Investitionen der übrigen Teilhaber von GNA. UPC argumentiert, dass der Umstand, dass die Stadt Amsterdam bestimmte Vorinvestitionen getätigt hat und dass andere GNA-Teilhaber beschlossen haben, sich an dem Vorhaben zu beteiligen, nachdem die Stadt Durchführbarkeitsstudien hatte ausführen lassen, darauf schließen lasse, dass die Investition nicht von allen Teilhabern unter den gleichen Bedingungen getätigt wurde, was die Marktkonformität der Maßnahme noch fraglicher erscheinen lasse. |
(41) |
Schließlich weist UPC darauf hin, dass das Netz im Falle eines Scheiterns des Vorhabens möglicherweise preisgünstig an einen anderen Betreiber verkauft werde, der dann nicht die vollständigen Investitionskosten tragen müsse. Dieser Betreiber könne folglich seine Wettbewerbsposition dadurch stärken, dass er von einem öffentlich finanzierten Vorhaben profitiert. UPC betont auch die vermeintliche Präzedenzwirkung der Maßnahme. Wenn die Kommission zu dem Ergebnis komme, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe bildet, könnten andere Städte dem Beispiel von Amsterdam folgen und FTTH-Netze errichten. UPC weist darauf hin, dass das niederländische Wirtschaftsministerium und das technische Unternehmen Arcadis (39) bereits ein frei zugängliches Online-Berechnungsmodul entwickelt haben (40), mit dem Städte seiner Meinung nach zum Anlegen ihres eigenen FTTH-Netzes ermutigt werden. |
(42) |
ONO, ein spanischer Kabelbetreiber, der Rundfunk-, Übertragungs- und Telekommunikationsdienste anbietet, ist der Auffassung, dass die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers streng anwenden müsse, da andere Städte dem Beispiel von Amsterdam folgen und sich für vergleichbare Vorhaben auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers berufen könnten, was eine deutliche Ausweitung der Gewährung öffentlicher Beihilfen zur Folge haben könne. ONO stellt fest, dass staatliche Beihilfen nur unter bestimmten Bedingungen erforderlich seien, etwa bei Marktversagen, zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme oder zur Einhaltung des Grundsatzes der technischen Neutralität, worum es bei dieser Maßnahme eindeutig nicht gehe. Für den Fall, dass die Amsterdamer Investition eine staatliche Beihilfe bildet, stellt ONO fest, dass diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre, da die Umstände denen in der Sache Appingedam (41) entsprächen und in diesem Fall eine möglicherweise gewährte Beihilfe zurückgefordert werden müsse. ONO weist auf die vermeintliche Präzedenzwirkung der Entscheidung für die Frage hin, ob, und unter welchen Bedingungen die Errichtung von FTTH-Netzen mit öffentlichen Mitteln gefördert werden darf. |
(43) |
France Telecom („FT“), der etablierte französische Festnetz-Telekommunikationsbetreiber, vertritt denselben Standpunkt wie UPC und ONO. Das Unternehmen bezweifelt, dass die Investition der Stadt Amsterdam in das Citynet-Vorhaben mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht. FT befürwortet des Weiteren, dass die Kommission bei der Würdigung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zwischen „weißen“, „grauen“ und „schwarzen“ Gebieten unterscheidet (42). FT argumentiert, dass staatliche Beihilfen in „schwarzen“ Gebieten (wie Amsterdam) schwierig zu rechtfertigen seien, da sie zu schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen führten. Nach Angaben von FT gelte dies insbesondere für die vorliegende Maßnahme, da für die Errichtung von Glasfasernetzen umfangreiche Investitionen durch Marktteilnehmer erforderlich seien. |
(44) |
Die von dem schwedischen Kabelbetreiber COM HEM übermittelte Stellungnahme fügt sich in die der übrigen Betreiber. COM HEM bezweifelt allgemein die Marktkonformität der Investition der Stadt Amsterdam. In seiner Stellungnahme argumentiert COM HEM, dass öffentliche Mittel für Breitbandprojekte in städtischen Gebieten selten mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stünden und den Wettbewerb in hohem Maße beeinträchtigten. COM HEM ruft des Weiteren zu einer strengen Anwendung dieses Grundsatzes auf und betont die Präzedenzwirkung der vorliegenden Sache für künftige Investitionen durch Städte und andere öffentliche Einrichtungen. |
(45) |
Eine andere Partei, die um Anonymität ersucht hat und in verschiedenen europäischen Ländern Telekommunikationsdienste anbietet, hat die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, begrüßt. Das Unternehmen macht geltend, dass seine Investition durch die Maßnahmen von Städten, die öffentliche Mittel einsetzen und den Wettbewerb verfälschen, gefährdet werde. Das Unternehmen hofft, dass die Kommission die Verwendung öffentlicher Mittel im Rahmen des Vorhabens Citynet Amsterdam untersagen wird. |
V. STELLUNGNAHMEN DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN
(46) |
Mit einem am 16. März 2007 registrierten Schreiben reagierten die niederländischen Behörden auf die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Des Weiteren nahmen sie Stellung zu den nicht vertraulichen Fassungen der von RBB im Auftrag von UPC durchgeführten Studien. |
(47) |
In allen ihren Stellungnahmen vertreten die niederländischen Behörden die Auffassung, dass die Investition der Stadt Amsterdam in GNA mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehe und daher keine staatliche Beihilfe bilde. |
V.1. Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens
(48) |
Die niederländischen Behörden machen geltend, dass in den USA und Asien in großem Umfang Glasfasernetze angelegt würden und dass Europa im Vergleich dazu im Rückstand sei. Sie argumentieren, dass Vorhaben wie das vorliegende sich auf die europäische Wirtschaft ausgesprochen günstig auswirkten und in jeder Hinsicht mit der Agenda von Lissabon (43) im Einklang stünden. |
(49) |
Die Behörden betonen weiter den wettbewerbsfördernden Charakter des Geschäftsmodells von GNA, bei dem, anders als es beim geschlossenen Modell von Kabelgesellschaften der Fall ist, allen auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern diskriminierungsfrei offener Zugang zu dem neuen Glasfasernetz geboten werde. Sie argumentieren, dass das neue Geschäftsmodell unter anderem den Wettbewerb auf dem Gebiet der Dienste fördere, Innovationen begünstige und dazu beitrage, das Risiko der Diensteanbieter dadurch verringern, dass sie in die Lage versetzt werden, Ressourcen zu erschließen, die zum Risikoprofil der einzelnen Schichten passen. |
(50) |
Die niederländischen Behörden sind der Auffassung, dass auch am Hintergrund der am Vorhaben Beteiligten deutlich werde, dass das GNA-Vorhaben marktüblich finanziert werde. Sie weisen darauf hin, dass zwei private Kapitalgeber sowie die gewerblichen Tochtergesellschaften der Wohnungsbaugesellschaften bereit seien, sich zu denselben Bedingungen am Vorhaben zu beteiligten wie die Stadt. Ferner verweisen sie auf die öffentliche Ausschreibung für die Errichtung des Netzes und für das Angebot der Vorleistungen über das Netz. Des Weiteren machen sie geltend, dass der Umstand, dass GNA zu Marktbedingungen ein Bankkredit in erheblicher Höhe gewährt wurde, darauf schließen lasse, dass das Vorhaben und der zugrunde liegende Geschäftsplan marktüblich sind. |
(51) |
Die niederländischen Behörden stellen ferner fest, dass die vielen vergleichbaren erfolgreichen Glasfaservorhaben, die in ganz Europa und insbesondere in den Niederlanden (44) von Marktteilnehmern durchgeführt werden, in ausreichender Weise zeigten, dass derartige Investitionen zu normalen Marktbedingungen getätigt werden können. |
(52) |
Was die Vorinvestitionen durch die Stadt Amsterdam betrifft, wies die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung darauf hin, dass die Stadt bereits vor der Gründung von GNA Maßnahmen getroffen hatte, die weiter zu gehen schienen als das, was in der Regel unter „marktüblich“ verstanden wird. Die Kommission stellte sich die Frage, ob ein Teil des anfänglichen Risikos, das mit den Tätigkeiten, auf denen der Geschäftsplan von GNA beruht, verbunden ist, möglicherweise bereits von der Stadt Amsterdam übernommen worden war, ehe ING und Reggefiber in GNA investierten. Aus den von den niederländischen Behörden vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen ging nicht eindeutig hervor, ob alle Teilhaber von GNA zu denselben Bedingungen investiert hatten. |
(53) |
In ihrer Antwort betonten die niederländischen Behörden, dass alle Kapitalgeber sich am 24. Mai 2006 dazu verpflichtet hätten, zu denselben Bedingungen in GNA zu investieren. |
(54) |
In Bezug auf die Vorinvestitionen in Höhe von […] erklären die niederländischen Behörden, dass alle Teilhaber von GNA bereits zu Beginn vereinbart hätten, dass GNA die Vorinvestitionen der Stadt Amsterdam würde erstatten müssen. Zur Bekräftigung dieser Aussage weisen die niederländischen Behörden darauf hin, dass die Vorinvestitionen in zwei Teile aufgeteilt waren. |
(55) |
Im Hinblick auf den ersten Teil erklären die niederländischen Behörden, dass die Vereinbarungen zur Gründung von GNA, mit denen sich die Parteien zur Investition von insgesamt […] verpflichteten, zwar erst am 24. Mai 2006 unterzeichnet wurden, dass die künftigen Teilhaber von GNA in ihren „Letters of intent“ vom […] aber gemeinsam beschlossen hatten, im Vorfeld einen Betrag von […] EUR (ohne MwSt.) für die Vorbereitungskosten des Vorhabens bereitzustellen. Dieser Betrag deckte unter anderem die Kosten für die Vergabeverfahren zur Auswahl des Erbauers (BAM/Draka) und des Betreibers (BBNed) des Netzes, bestimmte Kosten im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren und bestimmte Aushubarbeiten. |
(56) |
Im Hinblick auf den zweiten Teil der Vorinvestitionen in Höhe von […] EUR argumentierten die niederländischen Behörden, dass derartige Vorinvestitionen in jeder Hinsicht marktüblich seien: Umsichtige private Kapitalgeber würden bei gemeinsamen Vorhaben in derselben Weise vorgehen, da eine der Parteien in der Regel die Führung übernehmen müsse. Des Weiteren machten die Behörden geltend, dass die Vorinvestitionen der Stadt das mit den Investitionen verbundene anfängliche Risiko für die übrigen GNA-Teilhaber nicht verringert habe. |
(57) |
Ferner erklärten die niederländischen Behörden, dass die Vorinvestitionen für keine der Parteien mit irgendeinem Vorteil verbunden gewesen seien und deshalb keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhalten könnten. So sei zum Beispiel mit bestimmten Aushubarbeiten begonnen worden, da in für die zukünftige Errichtung des Netzes von GNA wichtigen Gebieten Bauarbeiten ausgeführt worden seien. Da alle Aushubarbeiten in Amsterdam koordiniert werden, seien diese Aushubarbeiten einige Monate später nicht mehr möglich gewesen, war für GNA mit einer Verzögerung und zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre. |
(58) |
Ferner stellen die niederländischen Behörden fest, dass all diese Kosten im Geschäftsplan enthalten seien und dass es keine neuen Kostenelemente gebe, die den übrigen GNA-Teilhabern nicht bekannt gewesen wären. |
(59) |
Zur Unterstützung dieser Angaben hat die Stadt Amsterdam einen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte vom 18. Januar 2007 vorgelegt, in dem die Rückzahlung der Vorinvestitionen geprüft wird. In diesem Bericht wird erklärt, dass die oben genannten Vorinvestitionen in Höhe von insgesamt […] EUR Ende 2006 von GNA inklusive Zinsen vollständig zurückgezahlt waren. Die niederländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass der angewendete Zinssatz (45) entsprechend niederländischem Recht (46) […] % betragen habe. Die zu entrichtenden Zinsen hätten sich auf […] EUR belaufen und seien am […] von GNA entrichtet worden. |
(60) |
Ferner betrachten die niederländischen Behörden ihre eigenen Durchführbarkeitsstudien nicht als Teil der Vorinvestitionen. Nach Angaben der niederländischen Behörden fertigen alle umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber derartige Studien an. Die niederländischen Behörden bestreiten, dass diese Studien einen Teil des anfänglichen Risikos für die übrigen GNA-Teilhaber verringert oder ausgeschaltet hätten, da die anderen potenziellen Teilhaber sich auch auf ihr eigenes Urteil hätten verlassen und die sich für sie aus dem Vorhaben ergebenden Risiken und Vorteile selbst hätten einschätzen müssen. |
(61) |
Ebenso seien die Durchführbarkeitsstudien der übrigen Teilhaber von GNA, wie ING RE oder Reggefiber, die vor ihrer Investition in GNA durchgeführt wurden, von den einzelnen Parteien finanziert und nicht an GNA weiterberechnet worden. |
(62) |
Die niederländischen Behörden legen dar, dass die anfänglichen Zweifel der Kommission hinsichtlich der „Gleichzeitigkeit“ und der „gleichen Bedingungen“ im Zusammenhang mit den Vorinvestitionen der Stadt Amsterdam durch die vorstehende Erläuterung und die Rückzahlung der genannten Kosten der Vorinvestitionen durch GNA ordnungsgemäß ausgeräumt seien. |
(63) |
Was den Geschäftsplan von GNA betrifft, argumentieren die niederländischen Behörden, dass von Behörden getätigte Investitionen den Bedingungen des Grundsatzes eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprächen, wenn sie zu denselben Bedingungen getätigt werden wie die Investitionen privater Kapitalgeber. Durch das Vorhandensein privater Kapitalgeber solle gewährleisten werden, dass das Vorhaben unter Marktbedingungen durchgeführt wird. Die niederländischen Behörden vertreten daher die Meinung, dass eine Analyse des Geschäftsplans von GNA durch die Kommission nicht unbedingt notwendig gewesen wäre. |
(64) |
Zweitens sind die niederländischen Behörden der Auffassung, dass alle im Geschäftsplan von GNA enthaltenen Annahmen nicht optimistisch, sondern eher konservativ sind. |
(65) |
Was die finanziellen Indikatoren des Geschäftsplans betrifft, so hat die Kommission die angestrebten finanziellen Indikatoren mit einschlägigen öffentlichen Vergleichsdaten, und zwar den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („weighted average cost of capital“ — („WACC“)) (47) ähnlicher Unternehmen (48) verglichen. Die Kommission gelangte zu dem vorläufigen Schluss, dass die finanziellen Zielsetzungen von GNA insgesamt betrachtet nicht unrealistisch erscheinen, aber stark von wichtigen Erfolgsfaktoren abhängen. Darüber hinaus machte die Kommission geltend, dass die Schätzungen der wichtigsten Erfolgsfaktoren des Geschäftsplans angesichts der Neuheit des Amsterdamer Vorhabens hinsichtlich der verwendeten Technologie (Glasfasertechnologie), des Geschäftsmodells (Dreischichtenmodell), des beschränkten Umfangs des Vorhabens (aufgrund dessen nur beschränkte Größenvorteile erzielt werden können) und der erwarteten Nachfrage der Nutzer nach schnellen Breitbanddiensten sehr unsicher sein dürften. |
(66) |
Die niederländischen Behörden vertreten die Auffassung, dass der interne Zinsfuß (49) des Vorhabens nicht mit den WACC-Zahlen vertikal integrierter Unternehmen verglichen werden kann, wie es die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung tut, da diese Zahlen das Risiko aller drei Schichten, in denen die Netzbetreiber bzw. Diensteanbieter tätig sind, widerspiegeln. GNA investiert aber ausschließlich in das passive Netz, das eine voraussichtliche wirtschaftliche Lebensdauer von 30 Jahren (oder mehr) hat, so dass diese Investition mehr Ähnlichkeit mit Infrastrukturinvestitionen aufweist, bei denen die Kapitalgeber sich im Allgemeinen mit einer geringeren Rendite zufrieden geben müssen. |
(67) |
Im Hinblick auf den angestrebten Verbreitungsgrad gelangte die Kommission in der Einleitungsentscheidung zu dem vorläufigen Schluss, dass das Erreichen eines Verbreitungsgrades von mindestens […] % gemäß dem „Mindestszenario“ von GNA vor dem Hintergrund der verfügbaren Daten optimistisch erscheint. Darüber hinaus hält sie die Verbreitungszielsetzung von […] % aller Haushalte nach […] Monaten für sehr ehrgeizig; diese Zahl kann nur mit einer groß angelegten „Verbreitungstarif“-Strategie erreicht werden, im Zuge derer Kunden anderer Unternehmen auf das GNA-Netz umsteigen. |
(68) |
Die niederländischen Behörden führen aus, dass in den Niederlanden bereits eine Reihe sehr erfolgreicher Glasfaserprojekte mit hohem Glasfasernetz-Verbreitungsgrad durchgeführt worden seien. Ihren Angaben zufolge betrug der Glasfaserverbreitungsgrad bei Nuenen bzw. Hillegom nach einem Jahr über 80 %. Ferner meinen sie, dass die vorhandenen Breitbandverbreitungsprozentsätze in diesem Fall nicht relevant seien: Die Dienste, die über Glasfasernetze angeboten werden sollen, seien gegenüber den von den derzeit vorhandenen Diensteanbietern angebotenen Breitbanddiensten als neuer Markt zu betrachten. Die vorhandenen Breitbandverbreitungsprozentsätze müssten daher nicht als Vergleichsmaßstab verwendet werden. Darüber hinaus kommen nach Angaben der Behörden zurzeit zahlreiche neue Dienste und Anwendungen (50) auf, für die schnelle symmetrische Verbindungen benötigt werden, die ausschließlich über ein FTTH-Netz hergestellt werden können. Mit diesen Argumenten bekräftigen die niederländischen Behörden, dass ein Verbreitungsgrad von rund […] % in […] in den Teilen Amsterdams, in denen das Netz errichtet wird, nicht nur realistisch sei, sondern sogar als konservative Zielsetzung betrachtet werden könne. |
(69) |
In Bezug auf die Vorleistungsentgelte, die GNA dem Betreiber auf Vorleistungsebene in Rechnung stellt, führt die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung aus, dass die Experten zwar zu der Auffassung tendieren, dass Glasfasernetze mit geringeren Betriebskosten verbunden sind als die vorhandenen Kupfer- und Kabelnetze, dass die Vorleistungsentgelte von GNA aber noch wesentlich niedriger liegen als die sich aus Marktdaten ergebenden Entgelte. |
(70) |
Die niederländischen Behörden machen geltend, dass Glasfasernetze mit geringeren Betriebskosten verbunden seien und eine höhere wirtschaftliche Lebensdauer hätten als die vorhandenen Netze. Daher seien niedrigere Vorleistungsentgelte möglich als die Daten über vorhandene Netze möglicherweise vermuten lassen. Dieser Kostenvorteil biete ausreichend Raum für Vorleistungsentgelte, die gegenüber den auf den bestehenden Kupfernetzen erhobenen Entgelten vergleichsweise niedrig sind. |
(71) |
In Bezug auf die Stichhaltigkeit der geschätzten Investitionskosten zog die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung den Schluss, dass die Referenzzahlen darauf schließen lassen, dass die von GNA geschätzten Investitionsaufwendungen pro Anschluss im Vergleich zu Marktdateninformation aus anderen Quellen niedrig liegen. |
(72) |
Nach Angaben der niederländischen Behörden wird die Realisierbarkeit der geschätzten Investitionskosten durch die Topologie und die Merkmale des geografischen Gebiets, in dem das Netz angelegt wird, begünstigt: Die betreffenden Stadtteile von Amsterdam haben eine hohe Bevölkerungsdichte und umfassen viele neue oder renovierte Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten, was die Kosten für die Errichtung des Netzes pro Haushalt senkt. |
(73) |
Was die Berechnung des Restwerts des Netzes betrifft, erklären die niederländischen Behörden, dass die Schätzung im Geschäftsplan von GNA realistisch sei, da die wirtschaftliche Lebensdauer von Glasfasernetzen 30 Jahre und mehr betragen könne. Innerhalb dieser Frist fielen keine großen zusätzlichen Investitions- oder Wartungskosten an, was bei den vorhandenen Kupfer- und Kabelnetzen nicht der Fall sei. Ferner argumentieren die Behörden, dass das Netz nach seiner Errichtung aufgrund der „Glasfasernetzen eigenen Merkmale eines natürlichen Monopols“ einen erheblichen „strategischen Wert“ haben werde, von dem GNA dank des „first mover advantage“ profitieren werde. |
(74) |
Die niederländischen Behörden machten des Weiteren Anmerkungen zu der vorläufigen Schlussfolgerung der Kommission, der zufolge alle Annahmen, auf denen der Geschäftsplan beruht, optimistisch erscheinen und der Erfolg des Vorhabens in Gefahr gerät, wenn auch nur eines der Ziele (wie etwa der Verbreitungsgrad) nicht erreicht wird. |
(75) |
Die Durchführbarkeit der Annahmen wurde im Auftrag der niederländischen Behörden von Stratix Consulting/Technische Universiteit Delft geprüft und in einem Bericht dieser Einrichtungen bestätigt (51). In diesem Bericht wurde auch die Erreichbarkeit des angestrebten Verbreitungsgrades bewertet. Auf der Grundlage einer Untersuchung vergleichbarer Vorhaben innerhalb und außerhalb Europas und insbesondere in den Niederlanden, bei denen auch die zukünftige Marktnachfrage nach symmetrischen Netzen mit hoher Bandbreite geschätzt wurde (zum Beispiel Glasfasernetze), wurde in dem vorgelegten Bericht festgestellt, dass die geplanten GNA-Verbreitungszahlen als konservative Schätzung betrachtet werden können. Ferner enthält der Bericht die Feststellung, dass die Nachfrage nach Glasfasernetzen infolge der gestiegenen Marktnachfrage nach Diensten, die nur über Glasfasernetze angeboten werden können, und angesichts der wettbewerbsfördernden Art der offenen Infrastruktur, möglicherweise noch schneller zunehmen wird und ein höheres Niveau erreichen wird als vor einigen Jahren prognostiziert wurde. |
(76) |
Das wichtigste Ergebnis der Studie, dem sich die niederländischen Behörden anschließen, besteht darin, dass die Investition der Stadt Amsterdam wirtschaftlich tragfähig ist und daher mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht. |
V.2. Stellungnahmen zu den Stellungnahmen der Beteiligten
(77) |
Zunächst wiederholen die niederländischen Behörden ihren Standpunkt, dass die durch die Vorinvestitionen der Stadt Amsterdam aufgekommenen Zweifel der Kommission an der „Gleichzeitigkeit“ und den „gleichen Bedingungen“ der Investitionen durch die Rückzahlung der „vorgestreckten“ Beträge durch GNA ordnungsgemäß ausgeräumt worden seien. Des Weiteren vertreten sie die Auffassung, dass der Geschäftsplan von GNA durchführbar und realistisch sei und die Investition der Stadt Amsterdam in das GNA-Vorhaben daher in jeder Hinsicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehe. |
(78) |
Zweitens betonen die niederländischen Behörden erneut, dass ihrer Auffassung nach eine bedeutende Kapitalzufuhr privater Kapitalgeber zu einem Vorhaben, die unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt wie die des öffentlichen Kapitalgebers, gemäß der bestehenden Rechtsprechung (52) und den Entscheidungen der Kommission (53) als „schlüssiger Beweis“ dafür zu betrachten sei, dass dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügt wird und daher keine staatliche Beihilfe vorliegt. |
(79) |
Die niederländischen Behörden stellten unter Bezugnahme auf Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (54) fest, dass ein Unternehmen, dessen Wettbewerbsposition durch die gegenständliche Maßnahme nicht direkt berührt wird, nicht als beteiligtes Unternehmen betrachtet werden kann. Deshalb fordern die niederländischen Behörden die Kommission dazu auf, die Stellungnahmen von ONO, France Telecom (55) und Com Hem unberücksichtigt zu lassen, da diese Unternehmen nicht auf dem niederländischen und speziell auf dem Amsterdamer Breitbandmarkt tätig sind. |
(80) |
Die niederländischen Behörden sind der Auffassung, dass keine der Parteien, die in dieser Sache Stellungnahmen abgegeben haben, dem Umstand Rechnung getragen habe, dass allein die Tatsache, dass Privatpersonen an den Investitionen beteiligt sind, ausreiche, um den Schluss zu ziehen, dass die Investition mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang steht. Ferner argumentieren sie, dass eine Analyse des Geschäftsplans angesichts der Teilnahme dieser privaten Kapitalgeber gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht erforderlich gewesen sei. |
(81) |
Zu der von UPC geäußerten Ansicht, dass die Breitbrandverbreitung in den von GNA zu bedienenden Zonen bereits 65 % betrage und GNA deshalb den angestrebten Verbreitungsgrad nicht erreichen könne, merken die niederländischen Behörden an, dass der erreichbare Markt wesentlich größer sei, da über das GNA-Netz nicht nur Breitbanddienste, sondern auch Fernseh-, Telefonie- und andere neue Dienste angeboten werden sollen. Was die Kündigungsprozentsätze betrifft, die UPC angegeben hat, um das mangelnde Interesses für die Dienste, die über das Netz von GNA angeboten werden können, zu verdeutlichen, stellen die niederländischen Behörden fest, dass diese Daten nicht relevant seien, da erst seit März 2007 Dienstleistungen über das Netz erbracht würden und auf dieser Grundlage noch keine Schlussfolgerungen gezogen werden könnten (56). |
(82) |
Aus den in Randnummer 79 dargelegten Gründen bezweifeln die niederländischen Behörden, dass die vier anderen Unternehmen als Beteiligte betrachtet werden können. Sie machen geltend, dass diese Parteien nur allgemeine Stellungnahmen übermittelt hätten, die für die Würdigung der gegenständlichen Maßnahme nicht relevant seien. Die niederländischen Behörden halten es daher nicht für erforderlich, auf diese Stellungnahmen einzugehen. Ebenso wenig gehen sie auf die Stellungnahmen der Beteiligten zur Vereinbarkeit einer möglicherweise in der Maßnahme enthaltenen staatlichen Beihilfe ein. Nach Ansicht der Behörden muss die Vereinbarkeit im vorliegenden Fall nicht geprüft werden, da die Maßnahme keine staatliche Beihilfe beinhalte. |
VI. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
(83) |
Die Kommission hat geprüft, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden kann, in dem es heißt: „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Daraus folgt, dass eine Maßnahme nur als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zugerechnet werden können. 2. Sie muss Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. 3. Der Vorteil muss selektiv sein und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. 4. Die Maßnahme muss den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(84) |
Bei der Würdigung der Maßnahme muss den Marktbedingungen Rechnung getragen werden: Der Sektor der elektronischen Kommunikation wurde vor einigen Jahren in Europa vollständig liberalisiert. Insbesondere bei Investitionen in Breitbandnetze in so genannten „schwarzen Gebieten“, in denen verschiedene Breitbanddienste über mindestens zwei konkurrierende Infrastrukturnetze (wie Telefon- und Kabelfernsehnetze) (57) angeboten werden, ergreifen durchweg private Unternehmen die Initiative. Bei der Würdigung von Vorhaben in diesen Gebieten, bei denen öffentliche Mittel zum Einsatz kommen, legt die Kommission wegen der wettbewerbsverfälschenden Wirkung auf die Tätigkeiten privater Marktteilnehmer strengere Maßstäbe an (58). |
VI.1. Staatliche Mittel
(85) |
Zunächst muss geprüft werden, ob die Beihilfe direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zuzurechnen ist (59). |
(86) |
In der vorliegenden Sache investiert die Stadt Amsterdam 6 Mio. EUR in die Partnerschaft GNA. Da eine Stadt als den Behörden zugehörig zu betrachten ist, muss diese Investition als Investition aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden (60). Die niederländischen Behörden haben nicht bestritten, dass staatliche Mittel gewährt worden sind. |
VI.2. Vorteil
VI.2.1. Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers
(87) |
Um festzustellen, ob bei einer Finanzinvestition des Staates in ein Unternehmen ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, wendet die Kommission gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers an. Gemäß diesem Grundsatz bildet ein Vorhaben keine staatliche Beihilfe, wenn die Maßnahme zur selben Zeit mit der privaten Investition und zu Bedingungen erfolgt, die für einen unter normalen Marktbedingungen handelnden privaten Kapitalgeber akzeptierbar wären (61). |
(88) |
Gemäß der ständigen Rechtsprechung liegt keine staatliche Beihilfe vor, wenn der Staat einem Unternehmen zu Bedingungen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, direkt oder indirekt Kapital zur Verfügung stellt. Wenn die Kapitalzufuhr eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch auch langfristig gesehen nicht wirtschaftlich ist, so ist sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten (62). |
(89) |
Daher ist davon auszugehen, dass eine Kapitalzufuhr aus öffentlichen Mitteln dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers genügt und keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn sie mit einer bedeutenden Kapitalzufuhr eines privaten Kapitalgebers einhergeht, die unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt (das „Gleichzeitigkeitskriterium“) (63). |
(90) |
Im vorliegenden Fall wird die Investition der Stadt Amsterdam zusammen mit der Kapitalzufuhr zweier privater Kapitalgeber, ING RE und Reggefiber, getätigt. Die Kommission wird daher zunächst prüfen, ob die Investition der Stadt dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers dadurch genügt, dass sie mit einer bedeutenden privaten Kapitalzufuhr einhergeht. Dazu verwendet die Kommission die folgenden Kriterien: |
(91) |
Erstens muss festgestellt werden, ob diese Kapitalgeber marktwirtschaftlich handeln und ob die Investitionen der privaten Kapitalgeber eine effektive wirtschaftliche Auswirkung haben. Diese Auswirkung muss sowohl absolut (ein erheblicher Teil der Gesamtinvestition) als auch im Verhältnis zur Finanzkraft des jeweiligen privaten Kapitalgebers bewertet werden. |
(92) |
Zweitens muss untersucht werden, ob alle betroffenen Parteien die Investition gleichzeitig getätigt haben („Gleichzeitigkeit“). |
(93) |
Drittens muss geprüft werden, ob die Investitionsbedingungen für alle Teilhaber gleich sind. |
(94) |
Viertens kann Anlass bestehen, daran zu zweifeln, dass die Übereinstimmung der Investitionsbedingungen als solche ausreicht, wenn die Behörden, die anderen Kapitalgeber oder der Begünstigte neben dieser Investition noch andere Beziehungen unterhalten (zum Beispiel in Form einer Anlage, in der eine staatliche Bürgschaft gewährt wird) (64). |
(95) |
Daher wird die Kommission zur Unterstützung auch den Geschäftsplan von GNA prüfen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Erklärung des Beschwerdeführers Liberty Global/UPC und anderer Beteiligter, dass das von GNA zu errichtende Netz kein wirtschaftlich lebensfähiges Vorhaben sei. |
VI.2.2. Bewertung der Maßnahme vor dem Hintergrund des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers
VI.2.2.1. Bedeutende Beteiligung privater Kapitalgeber
(96) |
Wie die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens anerkannt hat (65), können sowohl ING RE als auch Reggefiber zweifellos als „private Kapitalgeber“ betrachtet werden (66). Zudem stehen die geschäftlichen Interessen beider Unternehmen mit dem von GNA durchgeführten Vorhaben im Einklang: ING RE investiert in Immobilien und Infrastruktur und Reggefiber ist an einer Reihe von Glasfasernetzvorhaben in den Niederlanden beteiligt. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die beiden privaten Kapitalgeber unterschiedliche Arten von Know-how einzubringen haben, die zum Erfolg des Vorhabens beitragen können. |
(97) |
Absolut gesehen investieren die Unternehmen einen erheblichen Betrag (je 3 Mio. EUR) in die Partnerschaft GNA. Wenngleich eine Investition von 3 Mio. EUR angesichts der Finanzkraft von ING RE und Reggefiber relativ gesehen eine geringe Investition darstellt, ist dieser Betrag im Vergleich zur Gesamtkapitalisierung von GNA und zur Kapitalzufuhr der Stadt Amsterdam sicher von Bedeutung. |
(98) |
Zusammen besitzen die beiden privaten Kapitalgeber ein Drittel des gesamten Gesellschaftskapitals. Im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens macht diese Beteiligung — wenngleich sie den beiden Unternehmen nicht die vollständige Kontrolle über GNA gibt — einen erheblichen Teil der Gesamtinvestition aus. Deshalb betrachtet die Kommission sowohl ING RE als auch Reggefiber als wichtige Teilhaber von GNA. Der größte Minderheitsteilhaber (die Stadt Amsterdam) hält 33 % des Kapitals von GNA. Das Anteilvolumen von ING RE und Reggefiber liegt jeweils bei der Hälfte dessen des größten Minderheitsteilhabers. Zusammen haben sie dasselbe Anteilvolumen wie die Stadt. Die übrigen Teilhaber, d. h. die fünf Wohnungsbaugesellschaften, besitzen jeweils weniger Anteile als ING RE und Reggefiber. Daraus folgt, dass es bei GNA keinen Teilhaber gibt, der die Mehrheitskontrolle über das Unternehmen ausüben kann. Darüber hinaus können die beiden privaten Kapitalgeber gesondert, aber in noch stärkerem Maße gemeinsam, für das Erreichen einer Kontrollmehrheit bei GNA von Ausschlag gebender Bedeutung sein (67). |
(99) |
Ferner stellt die Kommission fest, dass nach niederländischem Gesellschaftsrecht ein Drittel der Anteile ausreicht, um bei wichtigen Beschlüssen von GNA eine Sperrminorität zu bilden. Deshalb können die beiden privaten Kapitalgeber zusammen eine Sperrminorität bilden. |
(100) |
Daher kann festgestellt werden, dass sowohl ING RE als auch Reggefiber marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber sind, deren Investitionen im Rahmen der Teilhaberstruktur von GNA sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht eine effektive wirtschaftliche Auswirkung haben. |
VI.2.2.2. Gleichzeitigkeit
(101) |
In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens (68) erkannte die Kommission an, dass die Stadt formal gesehen gleichzeitig mit den privaten Kapitalgebern in die Partnerschaft GNA investierte, aber sie erklärte, vorerst Zweifel an der tatsächlichen Gleichzeitigkeit der Investitionen aller GNA-Teilhaber zu hegen, da die Stadt bereits Initiativen ergriffen und Investitionen getätigt hatte, bevor eine endgültige Vereinbarung mit allen anderen Kapitalgebern geschlossen wurde. |
(102) |
Die Kommission wies darauf hin, dass die Stadt zur Vorbereitung des Vorhabens in den Jahren 2003 und 2004 den Auftrag zur Durchführung mehrerer Studien gab. Darüber hinaus ergriff die Stadt aber eine Reihe von Initiativen, die über diese vorbereitenden Schritte hinauszugehen scheinen. Trotz der Tatsache, dass kein privater Kapitalgeber eine feste Zusage gegeben hatte, veröffentlichte und organisierte die Stadt Ausschreibungen und verhandelte sogar über Verträge für die Errichtung und das Betreiben des Netzes. Darüber hinaus finanzierte die Stadt bestimmte Aushubarbeiten und erwarb Software für die Errichtung des Netzes. |
(103) |
Die niederländischen Behörden haben nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (von Deloitte geprüfte) nähere Informationen über die Vorinvestitionen und die Rückzahlung der Vorinvestitionen übermittelt. Gemäß dem Prüfbericht von Deloitte betrugen die von den Teilhabern von GNA insgesamt vorgestreckten Kosten […] EUR, während sich der Gesamtbetrag der Vorinvestitionen auf […] EUR belief. Die verbleibenden […] EUR wurden anfänglich allein von der Stadt finanziert (69). |
(104) |
Anhand der im Rahmen der förmlichen Prüfung übermittelten neuen Daten konnte die Kommission die folgenden Tatsachen feststellen: Erstens war ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten und Vorinvestitionen ([…] EUR) in den von den künftigen Anteilinhabern von GNA unterzeichneten „letters of intent“ ausdrücklich festgelegt und von all diesen Kapitalgebern im Verhältnis zu ihrer Beteiligung bereits vor der Gründung des Unternehmens finanziert worden, da alle am Vorhaben beteiligten Parteien die Leistung eines gleichberechtigten Beitrags zu den Vorbereitungskosten von GNA für erforderlich hielten. |
(105) |
Zweitens waren alle Vorinvestitionen (einschließlich des Betrags von […] EUR, der allein von der Stadt Amsterdam vorfinanziert wurde) im Geschäftsplan, auf dem die Investition beruhte, enthalten. Darüber herrschte somit bei allen Teilhabern Einvernehmen. Alle am Vorhaben beteiligten Parteien betrachteten diese Vorinvestitionen somit als sinnvolle Schritte zur Vorbereitung der Gründung von GNA. Nach Angaben der niederländischen Behörden hatten alle Teilhaber vereinbart, dass der anfänglich von der Stadt finanzierte Teil von GNA zurückgezahlt werden sollte. Mit anderen Worten, die Vorgehensweise der Stadt tat dem Verhalten der übrigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber weder Abbruch noch beeinflusste sie sie. |
(106) |
Angesichts des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Tatsache, dass die Stadt Amsterdam vor der formalen Gründung von GNA beschränkte Vorinvestitionen tätigte, die Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht beeinträchtigt, da alle Aktionäre vereinbart hatten, dass diese Vorinvestitionen an die Stadt Amsterdam zurückgezahlt werden müssten. |
VI.2.2.3. Bedingungen
(107) |
In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens (70) bezweifelte die Kommission zunächst, ob die Investitionsbedingungen für alle Teilhaber gleich waren. Die Kommission fragte sich insbesondere, ob die von der Stadt Amsterdam getätigten Vorinvestitionen möglicherweise einen Teil des anfänglichen Risikos, das für die anderen investierenden Parteien mit dem Vorhaben verbunden war, ausgeschaltet oder verringert hatten. |
(108) |
Diese anfänglichen Zweifel ergaben sich aus dem Umstand, dass trotz der wiederholten Anforderung einer umfassenden Übersicht über die Kosten der Vorinvestitionen durch die Kommission (71) und trotz der Übermittlung bestimmter Informationen über die einschlägigen Absprachen zwischen Amsterdam, GNA und seinen Teilhabern durch die niederländischen Behörden, keine vollständige Klarheit über die „Vorfinanzierungstätigkeiten“ der Stadt, zum Beispiel über die von der Stadt tatsächlich ausgegebenen Beträge, bestand. |
(109) |
Auf der Grundlage der Unterlagen, die die niederländischen Behörden bis zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt hatten, konnte die Kommission den Gesamtbetrag dieser Vorinvestitionen, die sie auf rund 1,5 Mio. EUR schätzte, nicht berechnen oder prüfen. Zudem war der Kommission nicht völlig klar, wie diese Kosten auf die Teilhaber verteilt und in den Geschäftsplan von GNA aufgenommen worden waren. |
(110) |
Die Kommission befürchtete insbesondere, dass die Vorinvestitionen der Stadt, die zum Teil ohne die ausdrückliche Zustimmung bestimmter anderer Kapitalgeber getätigt worden waren, das Investitionsrisiko der anderen Kapitalgeber in GNA verringert und ihre Investitionsbereitschaft möglicherweise erhöht haben könnten. Die von den niederländischen Behörden nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen haben diese anfänglichen Zweifel ausgeräumt. |
(111) |
Erstens ist festzustellen, dass die gesamten Vorinvestitionen — wie sich aus den von den niederländischen Behörden übermittelten Informationen über die Rückzahlung der Kosten der Vorinvestitionen sowie aus dem Prüfbericht ergibt — […] EUR betrugen und sich in zwei Teile einteilen lassen: einen Betrag von […] EUR, der gemäß den „letters of intent“ von allen zukünftigen Teilhabern von GNA pari passu zu tragen war und einen Betrag von […] EUR, der zunächst ausschließlich von der Stadt Amsterdam finanziert werden sollte. All diese Kosten wurden — einschließlich Zinsen — ordnungsgemäß an GNA weiterberechnet (72), wobei keine zusätzlichen Kosten des Vorhabens unberücksichtigt geblieben zu sein scheinen. |
(112) |
Zweitens waren auch alle mit den Vorinvestitionen verbundenen Kosten von Anfang an im Geschäftsplan von GNA enthalten, und es scheinen sich daher nach Unterzeichnung der GNA-Vereinbarung keine neuen Kosten ergeben zu haben, durch die sich die Bedingungen für die übrigen Teilhaber verändert hätten. Dies steht mit der Erklärung im Einklang, dass alle Teilhaber vereinbart hätten, dass die von der Stadt Amsterdam finanzierten Vorinvestitionen zu vergüten seien. |
(113) |
Drittens konnten diese Initiativen und Investitionen das für die anderen Teilhaber mit dem Vorhaben verbundene Risiko nicht verringern, obwohl die Stadt Amsterdam die Führung übernahm und einen Teil der mit dem Vorhaben verbundenen Kosten in Vorlage brachte. Trotz ihrer in der Einleitungsentscheidung geäußerten anfänglichen Zweifel kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die zunächst von der Stadt finanzierten Investitionen in eine beschränkte vorbereitende Kabelzuführung und den Erwerb von Software das Risikoprofil des Vorhabens angesichts der Art der Investitionen und ihres geringen finanziellen Umfangs nicht haben ändern können. Dasselbe gilt für die Vorinvestitionen, deren Kosten — wie bei der Unterzeichnung der „letters of intent“ vereinbart — von allen zukünftigen Teilhabern zu tragen sein werden. Aus der Analyse des Geschäftsplans ergibt sich eindeutig, dass die mit der Investition in GNA verbundenen geschäftlichen Risiken vom Erfolg des Vorhabens in den kommenden Jahren, insbesondere hinsichtlich der Marktentwicklung, und nicht von den ersten Schritten zur Vorbereitung des Vorhabens abhängig sind. |
(114) |
Viertens stimmt die Kommission nicht mit dem Argument von UPC überein, dass die von der Stadt vorgenommenen Durchführbarkeitsstudien das Risiko für die übrigen Teilhaber von GNA in irgendeiner Weise verringert hätten, da sie möglicherweise erst anschließend beschlossen hätten, in GNA zu investieren. Die Kommission merkt an, dass ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Strategie und die Ertragsaussichten eines Investitionsvorhabens normalerweise selbst mit Hilfe einer Durchführbarkeitsstudie beurteilen würde (73), ohne dass dies als Mittel betrachtet würde, die mit dem Vorhaben verbundenen Risiken für die übrigen Kapitalgeber zu verringern. In jedem Falle müssten bei einem Scheitern des Vorhabens alle Kapitalgeber zusammen die Verluste tragen, die sich aus schlechten Betriebsergebnissen oder im schlimmsten Fall dem Konkurs von GNA ergeben würden. |
(115) |
Angesichts des Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass alle Teilhaber von GNA unter denselben Bedingungen investiert haben. |
VI.2.2.4. Andere Beziehungen
(116) |
UPC hat argumentiert, dass der Beschluss von ING RE, in das GNA-Vorhaben zu investieren, nicht auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht habe, sondern vielmehr Teil seiner Marketingstrategie gewesen sei, gute Beziehungen zur Stadt Amsterdam zu unterhalten, die nach Angaben von UPC ein wichtiger Geschäftspartner von ING RE ist. |
(117) |
Es muss geprüft werden, ob es — abgesehen von der Partnerschafts- und Investitionsvereinbarung — andere Beziehungen gab, die für die Beurteilung der Frage, ob die Investition mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang steht, relevant sind. In der Einleitungsentscheidung (74) wird auf die Tatsache verwiesen, dass die niederländischen Behörden eine Erklärung abgegeben haben, der zufolge neben den angemeldeten Vereinbarungen keine anderen Beziehungen zwischen den Parteien bestehen, die für die Beurteilung der Frage relevant sind, ob die Investition mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht. |
(118) |
Die eigene Untersuchung der Kommission und die von den Beteiligten eingereichten Informationen haben keine Elemente ergeben, aus denen hervorgeht, dass die Erklärung der niederländischen Behörden unzutreffend ist. |
(119) |
Daher zieht die Kommission den Schluss, dass die Investition der Stadt Amsterdam gleichzeitig mit der erheblichen Kapitalzufuhr der privaten Kapitalgeber und zu vergleichbaren Bedingungen getätigt wurde. |
(120) |
Die Investition der Stadt Amsterdam steht daher im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers und bildet keine staatliche Beihilfe. |
VI.2.2.5. Bewertung des Geschäftsplans
(121) |
Darüber hinaus hat die Kommission den Geschäftsplan von GNA bewertet, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der in ihrer Einleitungsentscheidung geäußerten Zweifel und der Äußerungen der beteiligten Unternehmen Liberty Global/UPC, ONO, FT, COM HEM und einer anonymen Partei (75). |
(122) |
In der Einleitungsentscheidung (76) vertrat die Kommission nach einer ersten Analyse des Geschäftsplans von GNA und in Anbetracht der diesbezüglichen kritischen Anmerkungen von UPC die Auffassung, dass nicht nur die geplanten Leistungsindikatoren, sondern alle Annahmen, auf denen der Geschäftsplan beruhte, optimistisch erschienen. Darüber hinaus war die Kommission der Ansicht, dass es große Auswirkungen auf das Gelingen des Vorhabens hätte, wenn die Zielvorgaben, wie der Verbreitungsgrad, nicht erreicht würden, oder wenn gar eine der zugrunde gelegten Annahmen von den angestrebten Werten abwichen. |
(123) |
Die Kommission hat sowohl von den niederländischen Behörden als auch von UPC Stellungnahmen zu der von ihr in der Einleitungsentscheidung durchgeführten Analyse des Geschäftsplans erhalten, so dass sie eine eingehendere Prüfung durchführen konnte. |
(124) |
Die Kommission weist darauf hin, dass der Geschäftsplan von GNA sich — wie in den Randnummern 21-30 beschrieben — auf ein neu gegründetes Unternehmen bezieht, das in einem neuen, innovativen Segment, nämlich dem Angebot von FTTH-Technologie im Rahmen eines „Dreischichtenmodells“ tätig ist, wobei die passive und die aktive Infrastruktur gesondert betrieben und verwaltet werden und allen auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern ein diskriminierungsfreier, offener Zugang gewährt wird. In einem derartigen Fall basiert die Bewertung des Geschäftsplans eines neu gegründeten Unternehmens zwangsläufig auf Marktprognosen und Hypothesen zur voraussichtlichen Entwicklung der Nachfrage nach FTTH-Diensten und des Angebots von FTTH-Diensten. |
(125) |
Die Kommission stellt fest, dass die Methodik des Geschäftsplans von der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (77) geprüft und genehmigt wurde. Nach einer ersten Analyse der ersten Version des Geschäftsplans von GNA hat PricewaterhouseCoopers einige Änderungen vorgeschlagen, um bestimmte Unstimmigkeiten auszuräumen. Diesen Vorschlägen wurde im aktualisierten Geschäftsplan von GNA Rechnung getragen. Im Anschluss an diese Änderungen erklärte PricewaterhouseCoopers, dass das Modell in Bezug auf die technische oder wirtschaftliche Integrität keine Probleme aufweise; anschließend wurde der Geschäftsplan bei der Kommission eingereicht. |
(126) |
Im Anschluss an die Einleitungsentscheidung der Kommission legten die niederländischen Behörden einen von Stratix Consulting/Technische Universiteit Delft erstellten Bericht vor (78), in dem die Durchführbarkeit des Geschäftsplans von GNA geprüft und bestätigt wurde; dieser Bericht konzentrierte sich besonders auf die Annahmen, die die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung als „optimistisch“ bezeichnet hatte. In dem Bericht wird der Schluss gezogen, dass der Geschäftsplan realistisch sei und die zugrunde liegenden Annahmen in angemessener Weise auf die aktuellen Marktentwicklungen gegründet worden und als „konservative“ Schätzungen zu betrachten seien. |
(127) |
Zur Bewertung des Erfolgs des Vorhabens hat GNA drei wichtige Leistungsindikatoren verwendet, nämlich den künftigen Cashflow, die Eigenkapitalrendite und den internen Zinsfuß („internal rate of return“ — IRR). |
(128) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die IRR-Kennzahl der für die Analyse des Geschäftsplans am besten geeignete Parameter ist. Der IRR wird verwendet, um Entscheidungen über langfristige Investitionen zu treffen und verschiedene Investitionsvorhaben miteinander zu vergleichen. Der IRR des Geschäftsplans von GNA beträgt […] %. |
(129) |
Da es sich um ein neues Vorhaben handelt und die Märkte für Breitbandtelekommunikation sehr dynamisch sind, ist die Durchführung einer vergleichenden Analyse schwierig. Die öffentliche Verfügbarkeit von IRR-Zahlen aus vergleichbaren Vorhaben ist nicht zuletzt deshalb beschränkt, weil diese Zahlen als Betriebsgeheimnis betrachtet und daher selten veröffentlicht werden. Die relevantesten bekannten Vergleichsdaten sind die Daten zu den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („weighted average cost of capital“ — WACC) anderer Unternehmen in demselben Wirtschaftszweig. Daten zu den WACC können ein nützliches Kriterium bilden, da die Durchführung eines Vorhabens als sinnvoll gilt, wenn der IRR höher ist als die WACC. Gemäß den der Kommission vorliegenden Daten liegen die Zahlen für den Wirtschaftszweig zwischen 8,1 % und 10,6 % (79). Der IRR scheint daher innerhalb einer akzeptablen Spanne zu liegen. |
(130) |
UPC argumentierte in seinen Anmerkungen, dass der angestrebte IRR bei GNA, das im Prinzip ein Jungunternehmen ist, angesichts der Neuheit und des großen Risikos des Vorhabens höher sein muss als die WACC-Zahlen eines etablierten Unternehmens wie KPN oder UPC, das einen beträchtlichen Kundenstamm hat und Cashflow generiert. |
(131) |
Die niederländischen Behörden äußern Zweifel an den Kriterien, die die Kommission in der Einleitungsentscheidung für die Bewertung des IRR verwendet hat. Sie meinen, dass sich die WACC-Zahlen auf vertikal integrierte Unternehmen bezögen, während GNA lediglich in ein passives Netz investiere und diese Investition stärker einer Investition in Infrastruktur ähnele, bei der die Kapitalgeber sich durchweg mit einer geringeren Rendite zufrieden gäben. |
(132) |
Die Kommission stellt fest, dass der im Geschäftsplan angestrebte IRR mit den Markterwartungen für Unternehmen im Telekommunikationssektor im Einklang steht. Darüber hinaus räumt die Kommission ein, dass sich das gegenständliche Investitionsvorhaben von dem eines vertikal integrierten Unternehmens unterscheidet und Merkmale einer Investition in Infrastruktur zeigt, bei der ein niedrigerer IRR erwartet wird. |
(133) |
Die Kommission hat auch die im Geschäftsplan verwendeten alternativen Finanzindikatoren untersucht, wie den zukünftigen positiven Cashflow und die Eigenkapitalrendite. Aufgrund des Mangels an öffentlichen Daten (80) konnte die Kommission zu diesen Indikatoren keine eingehende Vergleichsstudie durchführen; daher hat sie anhand ihrer Schlüssigkeit und ihrer internen Kohärenz mit dem Geschäftsplan bewertet. Auf der Grundlage dieser Analyse zieht die Kommission den Schluss, dass die im Geschäftsplan enthaltenen Zahlen von einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber akzeptiert werden können. |
(134) |
Einer der wichtigsten Punkte des Geschäftsplans ist der angestrebte Verbreitungsgrad. Da die Einnahmen von GNA in hohem Maße von dem erzielten Verbreitungsgrad, das heißt vom Prozentsatz der angeschlossenen Haushalte, abhängen werden, ist die Erreichbarkeit des angestrebten Verbreitungsgrades für den Erfolg der Tätigkeiten von GNA von großer Bedeutung. |
(135) |
GNA will innerhalb von […] Monaten einen Verbreitungsgrad von […] % aller Haushalte erreichen (Schätzungen zufolge wird das Verbreitungsniveau ungefähr bei diesem Stand gesättigt sein). Darüber hinaus muss […] (81). |
(136) |
UPC erklärte in den von ihm eingereichten Unterlagen, stark daran zu zweifeln, dass das Vorhaben einen erheblichen Marktanteil, wie den in einem Investitionsbericht (82) angegebenen angestrebten Verbreitungsgrad von 40 %, werde erreichen können. Auf der Grundlage des RBB-Berichts und Daten zu den Gesamtkündigungszahlen in den Gebieten, in denen GNA bereits Dreifachdienste anbietet, legt UPC dar, dass die Breitbandverbreitung in den Gebieten, die GNA zu bedienen plant, insgesamt bereits 65 % betrage. Für den Standpunkt, dass die auf Endkundenebene tätigen Diensteanbieter, die das GNA-Netz über BBned nutzen, nicht genug Kunden gewinnen können, sprechen nach Auffassung von UPC der in dem Gebiet herrschende vergleichsweise starke Wettbewerb und die beschränkten neuen Angebote, die auf dem Glasfasernetz von GNA zur Verfügung stehen. |
(137) |
UPC betont weiter, in keiner Weise zu begreifen, worin der Wettbewerbsvorteil des neuen Glasfasernetzes gegenüber dem existierenden Diensteangebot der heutigen Breitbandbetreiber — abgesehen vom Angebot symmetrischer Bandbreite für Endkunden, einem Dienst, nach dem jedoch keine Nachfrage bestehe — liegt. Darüber hinaus erklärt UPC, dass das im Hinblick auf die verfügbare Bandbreite fortgeschrittenste Breitbandprodukt des neuen Netzes (83) bisher nicht erfolgreich gewesen sei und dass die Kunden, wenn fortgeschrittenere Produkte auf dem Markt angeboten werden, dazu neigen, preisgünstigere und weniger hochwertige Produkte zu wählen. |
(138) |
Die niederländischen Behörden argumentieren hingegen, dass über die symmetrische Glasfaserbreitbandverbindung neue Dienste angeboten werden können, wie Filesharing und andere „Peer-to-Peer“-Anwendungen, HDTV und digitales Fernsehen, die zu einem anderen Markt gehören als die derzeit über asymmetrische Anschlüsse angebotenen Dienste. Ferner betonen die niederländischen Behörden auf der Grundlage einer von Stratix Consulting und Technische Universiteit Delft durchgeführten Studie, dass mehrere erfolgreiche Beispiele, nicht nur in den Niederlanden, sondern auch in den USA und Japan, darauf schließen ließen, dass der angestrebte Verbreitungsgrad realistisch sei. |
(139) |
Die Kommission hat die Argumente der einzelnen Parteien geprüft. Sie stellt fest, dass GNA zur Bestimmung der Verbreitungsgradkurve […]. Bei diesem Modell, mit dem der künftige Verbreitungsgrad geschätzt wird, werden alle erforderlichen Hypothesen, wie Nutzungsquoten, die Geschwindigkeit der Zunahme der Nutzungsquoten und die Kündigungsprozentsätze sowie die Annahmen, die UPC für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Geschäftsplans für wichtig hält, berücksichtigt. Der Geschäftsplan umfasst daher die für die Schätzung des Verbreitungsgrads relevanten Faktoren. |
(140) |
Hinsichtlich der Frage, ob der Verbreitungsgrad des Geschäftsplans erreichbar ist, stellt die Kommission fest, dass dies zu einem großen Teil von der Marktentwicklung, der Geschwindigkeit, mit der neue Anwendungen und Technologien, für die schnelle symmetrische Glasfaserbreitbandanschlüsse benötigt werden, von den Diensteanbietern aufgenommen werden, und von der Reaktion der Kunden auf diese neuen Möglichkeiten abhängen wird. Diese Faktoren können zurzeit noch nicht richtig eingeschätzt werden, wie sich zeigt an den unterschiedlichen Standpunkten von UPC, das die Marktaussichten skeptischer einschätzt, und von Reggefiber, ING RE und Technische Universiteit Delft, die die im Geschäftsplan enthaltenen Schätzungen als Kapitalgeber bzw. als unabhängige Berater bestätigt haben. |
(141) |
Zu den Kündigungszahlen, die UPC übermittelt hat, um aufzuzeigen, dass das Vorhaben keinen nennenswerten Verbreitungsgrad erreichen wird, stellt die Kommission fest, dass die vorgelegten Zahlen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 1. Juni 2007 beziehen, während die auf Endkundenebene tätigen Diensteanbieter, die das GNA-Netz nutzen, erst seit März 2007 ihre Dienste in beschränkten Teilen Amsterdams anbieten. Angesichts der sehr kurzen seit Beginn des Angebots von Diensten über das GNA-Netz verstrichenen Zeit ist die Kommission nicht überzeugt davon, dass aus den Kündigungszahlen jetzt bereits wichtige Informationen hergeleitet werden können. |
(142) |
Was das Argument von UPC betrifft, dass die erfolgreichen Beispiele für die Errichtung von Glasfasernetzen in kleinen niederländischen Orten wie Hillegom und Nuenen (84) nicht zu berücksichtigen seien, weil diese Städte in Bezug auf Größe, Wettbewerbssituation und Fördermittel nicht mit dem Amsterdamer Vorhaben vergleichbar seien, vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Vorhaben — auch wenn es sicherlich Unterschiede gibt — als Beispiele für niederländische Glasfaservorhaben doch nützliche Daten für die vergleichende Analyse bieten. |
(143) |
Eine Branchenanalyse (85) hat ergeben, dass durchschnittlich rund 20 bis 25 % der Bevölkerung bereit sind, auf ein neues Netz umzusteigen. […]. |
(144) |
Ausgehend von den heutigen Entwicklungen scheint zudem die Nachfrage nach Diensten, die über Glasfasernetze mit hoher Bandbreite erbracht werden, schneller zu steigen als die Marktexperten vor einigen Jahren erwartet haben. Die vorhandenen Pläne für die Errichtung von Glasfasernetzen insbesondere in den Niederlanden und anderen europäischen Ländern (86) zeigen, dass Investitionen in Glasfasernetze attraktiv sind. Daher ist es nicht unrealistisch, dass innerhalb von […] Monaten ein Verbreitungsgrad von […] % aller Haushalte erreicht werden kann. |
(145) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber auf der Grundlage der im Geschäftsplan prognostizierten Verbreitungsniveaus in das Vorhaben investieren könnte, so wie es Reggefiber und ING RE getan haben. |
(146) |
Die Vorleistungsentgelte pro Anschluss, die BBned für das Betreiben des passiven Netzes an GNA zahlen muss […]. |
(147) |
Gemäß den Berechnungen von UPC muss GNA für einen Vorleistungsanschluss mit Dreifachdiensten an sein Netz mindestens 20 bis 22 EUR pro Monat berechnen. Bei diesem Preisniveau lägen die Entgelte für den Endkundendienst zwangsläufig höher als die derzeitigen Angebote der vorhandenen Diensteanbieter, was nach Auffassung von UPC die Erreichbarkeit des angestrebten Verbreitungsgrades in Frage stellt. |
(148) |
Zur Unterstützung seiner Argumente übermittelte UPC Berechnungen (87) zu den Vorleistungsentgelten, die auf den Entgelten für die Endkundendienste, die von den Diensteanbietern (88) auf dem GNA-Netz angeboten werden, basieren. UPC meint, dass es angesichts der derzeitigen Endkundenentgelte unwahrscheinlich sei, dass alle drei Schichten (passive Schicht, aktive Schicht und Endkundenschicht) gleichzeitig rentabel sind. |
(149) |
Die niederländischen Behörden machen hingegen geltend, dass für die neue Glasfasertechnologie andere Kostenberechnungen erforderlich seien als bei den herkömmlichen Kupfer- bzw. Kabelleitungen. So sei ein Glasfasernetz zum Beispiel mit wesentlich niedrigeren Betriebskosten (Wartung und Verwaltung) verbunden und habe zudem eine höhere wirtschaftliche Lebensdauer, das heißt eine längere Abschreibungsdauer (bis 30 Jahre). |
(150) |
UPC argumentierte weiter, dass nicht alle drei Schichten (89) gleichzeitig rentabel sein könnten. Die Kommission legt dar, dass sie die Vorleistungsentgelte für den Zugang zur passiven Schicht bewerten kann, da dies die Schicht ist, die in dem hier untersuchten Geschäftsplan behandelt und zum Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Vorleistungsentgelte nicht unrealistisch sind (90). Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der beiden anderen Schichten, die von privaten Betreibern betrieben werden, wird in gewissem Maße durch die für die Nutzung der passiven Schicht berechneten Vorleistungsentgelte beeinflusst. Angesichts der Tatsache, dass Bbned im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens mit dem Betreiben der zweiten Schicht beauftragt worden ist, angesichts des Umstands, dass allen Diensteanbietern der Endkundenschicht ein diskriminierungsfreier offener Zugang angeboten wird und angesichts der Vorleistungsentgelte von GNA ist es nach Auffassung der Kommission unwahrscheinlich, dass das Betreiben der beiden anderen Schichten keinen Gewinn abwerfen wird. |
(151) |
Was die von GNA für den Vorleistungszugang berechneten Entgelte betrifft, gibt es Hinweise darauf, dass Glasfasernetze möglicherweise mit niedrigeren Betriebskosten verbunden sind als die vorhandenen Telekommunikations- und Kabelnetze. Die Kommission zieht auf der Grundlage dieser Erwägungen und angesichts der Bezugszahlen und der Ergebnisse des Berichts von Stratix Consulting/Technische Universiteit Delft den Schluss, dass die Vorleistungsentgelte des Geschäftsplans gegenüber den Entgelten für vergleichbare Dienste, die von anderen Betreibern angeboten werden, nicht unrealistisch sind. |
(152) |
Des Weiteren hat die Kommission die geplanten Investitionskosten bewertet. GNA berechnet […]. Dies resultiert in Kosten für die passive Schicht von insgesamt […] EUR pro Haushalt. Die Bezugszahlen, die die Kommission für die vollständige Infrastruktur (aktive und passive Schicht zusammen) gesammelt hat, liegen zwischen 1 000 und 2 000 EUR (91), wobei das Verhältnis zwischen dem Investitionsbedarf für einen passiven und einen aktiven Anschluss rund zwei zu eins beträgt. |
(153) |
UPC schließt sich der in der Einleitungsentscheidung von der Kommission vertretenen vorläufigen Ansicht an, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsplans in hohem Maße von den Investitionskosten abhängt, und weist darauf hin, dass die berechneten Kosten sehr niedrige Schätzungen seien. Die niederländischen Behörden machen hingegen geltend, dass die Errichtungskosten pro Haushalt infolge der Topologie der betroffenen Gebiete, der hohen Bevölkerungsdichte und des Vorhandenseins von Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten niedriger ausfielen. Darüber hinaus betonen die Behörden, dass GNA bereits im […] 2006 einen Vertrag mit den technischen Unternehmen Van den Berg/BAM en Draka Comteq geschlossen habe (92), der besondere Bedingungen enthalte, mit denen gewährleistet werden solle, dass die Errichtungskosten innerhalb der im Geschäftsplan festgelegten Spannen bleiben. |
(154) |
Wenn die Kommission darüber hinaus der Topografie der betroffenen Gebiete (dicht bevölkertes, ebenes Gebiet), der Tatsache, dass die unter Vertrag genommenen technischen Unternehmen akzeptiert haben, die Arbeiten zu einem mit dem Geschäftsplan im Einklang stehenden Preis durchzuführen, und den verfügbaren Bezugszahlen Rechnung trägt, gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die veranschlagten Investitionszahlen realistisch erscheinen. Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass GNA seine Berechnung für den Fall, dass die Investitionskosten überschritten werden, mit einer gewissen Marge durchgeführt hat. Diese Vorgehensweise steht mit dem Verhalten eines umsichtigen, marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang und zeigt einmal mehr, dass die Schätzungen der Investitionskosten solide sind. |
(155) |
Der geschätzte Restwert des passiven Netzes ist gemäß dem Geschäftsplan von GNA von erheblicher Bedeutung, um die finanziellen Zielsetzungen zu erreichen und den Kapitalgebern eine dingliche Sicherheit zu bieten. GNA gründet seine Berechnung des Restwerts des Netzes auf zahlreiche Daten. Der geschätzte Wert des Netzes in […] beträgt […] EUR. Nach dem Geschäftsplan von GNA ist der Wert ausschließlich von dem erreichten Verbreitungsgrad abhängig. Die Kommission hat den Restwert des Netzes von GNA auch auf der Grundlage einer alternativen Mehrfachmethode berechnet und gelangte dabei bei einem Verbreitungsgrad von […] % zu einem Wert von […] EUR, was mit der Schätzung von GNA vergleichbar ist. |
(156) |
Nach Angaben von UPC sind die Bezugszahlen, die die Kommission in der Einleitungsentscheidung zur Bestimmung des Netzrestwertes verwendet hat (93), zu optimistisch, da diese Zahlen sich auf ein etabliertes Unternehmen mit wiederkehrenden Einnahmen und Kunden beziehen. Ferner führt UPC aus, dass es realistisch sei, die erwartete wirtschaftliche Lebensdauer des Netzes auf maximal 20 Jahre und nicht, wie im Geschäftsplan von GNA der Fall, auf […] Jahre zu schätzen. UPC empfiehlt des Weiteren, den Restwert des Netzes mit einer auf dem Cashflow basierenden Bewertungsmethode zu prüfen. |
(157) |
Die niederländischen Behörden legen dar, dass die im Geschäftsplan vorgesehene Berechnung des Netzrestwerts realistisch sei und auf einer stichhaltigen Methode basiere. Ferner erklären sie, dass die wirtschaftliche Lebensdauer von Glasfasernetzen […] und mehr betragen könne. Des Weiteren führen sie aus, dass das einmal errichtete Netz aufgrund des „first mover advantage“ und aufgrund des Umstands, dass die Errichtung eines zweiten artgleichen Netzes möglicherweise nicht wirtschaftlich tragfähig sei, da Glasfasernetze Merkmale eines natürlichen Monopols besitzen, einen Restwert haben werde. Auch daraus geht nach Angaben der Behörden hervor, dass das Netz nach seiner Errichtung auch dann einen erheblichen Wert hätte, wenn die Zielsetzungen des Geschäftsplans nicht vollständig erreicht würden. |
(158) |
Da für diesen Parameter nur beschränkte relevante Marktdaten zur Verfügung standen, untersuchte die Kommission den Restwert des Netzes anhand verschiedener alternativer Methoden, wie einer Bewertung auf der Grundlage des erwarteten Cashflow (94). Darüber hinaus wird der Standpunkt der niederländischen Behörden, dass die wirtschaftliche Lebensdauer von Glasfasernetzen […] erreichen kann, durch Branchenberichte (95) bestätigt. Ausgehend von den verfügbaren Daten unterscheidet sich der Restwert nicht wesentlich von der sich aus den Bezugsdaten ergebenden Marge. Ferner nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das Netz als materieller Vermögenswert für die Teilhaber von GNA einen erheblichen Wert haben dürfte, […] (96). |
(159) |
In ihrer Einleitungsentscheidung machte die Kommission auch eine Reihe vorläufiger methodologischer Bedenken gegen den Geschäftsplan von GNA geltend. So lässt der Geschäftsplan zum Beispiel die Gesellschaftssteuer unberücksichtigt. Die niederländischen Behörden argumentieren, dass die Teilhaber von GNA als Rechtsform eine „gesloten commanditaire vennootschap“ gewählt hätten, die nicht zur Zahlung von Gewinnsteuer verpflichtet sei. Die Ergebnisse von GNA würden deshalb direkt von seinen Teilhabern konsolidiert, und das Vorhaben werde auf der Grundlage der „Ergebnisse vor Steuern“ bewertet. |
(160) |
Nachdem die Kommission die Maßnahme während der förmlichen Prüfung eingehender untersucht hat, stellt sie fest, dass die Elemente, die methodologischen Bedenken hervorrufen, von geringer Bedeutung sind, mit der Methodenwahl von GNA zusammenhängen und die allgemeine wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsplans nicht gefährden. Ferner stellt die Kommission fest, dass sowohl die privaten Kapitalgeber als auch PriceWaterhouseCoopers, das den Geschäftsplan geprüft hat, den methodologischen Grundlagen des Plans zugestimmt haben (97). |
(161) |
Die Kommission weist darauf hin, dass die niederländischen Behörden auch eine Reihe von Sensitivitätsanalysen und Betriebsszenarien vorgelegt haben (98), um einen weiteren Nachweis für die Solidität des Geschäftsplans von GNA zu erbringen. Auch aus diesen Informationen ging hervor, dass der Geschäftsplan von GNA allen mit dem Vorhaben verbundenen Risiken und Chancen Rechnung trägt. |
(162) |
Ferner kritisierte UPC in den von ihm vorgelegten Unterlagen bestimmte Annahmen des Geschäftsplans von GNA, die in der Bewertung des Geschäftsplans in Randnummer 121f nicht ausdrücklich genannt werden. UPC kommt zu dem Schluss, dass der Plan kommerziell nicht realisierbar sei. Die Kommission weist noch einmal darauf hin, dass weder UPC noch RBB, das Beratungsunternehmen, das im Rahmen der Untersuchung in dieser Sache verschiedene Berichte für UPC erstellt hat, Zugang zum Geschäftsplan von GNA hatten. Ihre Analysen basierten daher auf öffentlichen Informationen, vor allem auf einem Analystenbericht über die Realisierbarkeit des Vorhabens, in Amsterdam ein Glasfasernetz zu errichten (99). |
(163) |
Die Kommission stellt fest, dass die wichtigsten Determinanten des Geschäftsplans, auf die UPC aufmerksam macht, entweder bereits von der Kommission in ihrer Bewertung des Geschäftsplans von GNA berücksichtigt wurden, wie der Verbreitungsgrad, die prozentuale Zunahme der Abonnenten, der Kündigungsprozentsatz, die Vorleistungseinnahmen, die Investitionskosten, die erwartete Lebensdauer des Netzes und die Berechnung des „Restwertes“, oder aber für die Bewertung von geringer Bedeutung sind, wie die in dem Plan gewählte Methode (100). |
(164) |
UPC betonte weiter, dass die Kommission nicht nur den einzelnen Annahmen, sondern auch den zwischen ihnen bestehenden Wechselbeziehungen Rechnung tragen müsse. UPC argumentiert zum Beispiel, dass ein hoher Verbreitungsgrad in Verbindung mit hohen Preisen als unmöglich betrachtet werde. Die Kommission hat die Methode und die Zahlen, auf denen der Geschäftsplan beruht, bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber als akzeptabel betrachtet werden können. |
(165) |
UPC stellt ferner fest, dass es bei seinen Berechnungen zum Geschäftsplan nicht dem Umstand Rechnung getragen habe, dass GNA den Nutzern des Netzes in den ersten Jahren Ermäßigungen anbieten wird, da dieser erst mit der Einleitungsentscheidung der Kommission bekannt wurde. UPC vertritt die Auffassung, dass dieser Beitrag von GNA zu den Marketingkosten des Gesamtvorhabens die finanzielle Rendite des Vorhabens für die Kapitalgeber weiter senke und dazu beitrage, dass der Geschäftsplan von GNA nicht realisierbar ist. Die Kommission stellt fest, dass es normaler Marktpraxis entspricht, dass neue Dienste zwecks Aufbaus eines gewissen Kundenstamms anfangs mit einer Ermäßigung angeboten werden. Zudem trägt der von der Kommission analysierte Geschäftsplan den finanziellen Auswirkungen dieser Ermäßigungen in vollem Umfang Rechnung. |
(166) |
Im Hinblick auf das Arcadis-Modell (101), das von UPC als mögliches Modell für den Geschäftsplan von GNA angegeben wird, weist die Kommission darauf hin, dass dieses Modell nicht in den von den niederländischen Behörden vorgelegten Unterlagen enthalten war und dass die Behörden erklärt haben, dass kein Zusammenhang zwischen dem untersuchten Vorhaben und dem Arcadis-Modell bestehe. |
(167) |
Ferner liegen der Kommission keine Hinweise darauf vor, dass der von […] gewährte Kredit über […] EUR nicht zu Marktbedingungen gewährt wurde. Der von […] (102) berechnete Zinssatz und der potenzielle Pfandwert der Aktiva bilden einen hinreichenden Beweis dafür, dass der Kredit zu Marktbedingungen gewährt wurde. |
(168) |
Im Anschluss an die förmliche Prüfung und an die Beurteilung der ergänzenden Informationen, die die Kommission erhalten hat, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Geschäftsplan von GNA mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang steht. |
(169) |
Die wichtigste im Geschäftsplan zugrunde gelegte Prognose besteht darin, dass die Entwicklung des Telekommunikations- und Medienmarktes in den Niederlanden zu einer erheblichen Nachfrage nach schnellen Breitbanddiensten führen wird, die zu einem großen Teil durch FTTH-Netze erfüllt werden wird. Aus dieser Prognose, die durch den Bericht von Stratix Consulting/Technische Universiteit Delft bestätigt wird, ergeben sich die Annahmen hinsichtlich der Entgelte und des Verbreitungsgrads des GNA-Netzes. Zusammen mit anderen Annahmen, wie den Investitionskosten, führen diese Faktoren zu dem Schluss, dass das Vorhaben den Kapitalgebern eine ausreichende Vergütung einbringen wird. |
(170) |
Die Kommission hat den Plan und die darin enthaltenen Annahmen bewertet, indem sie ihn mit ähnlichen Vorhaben verglichen und die innere Kohärenz und Realisierbarkeit der Annahmen geprüft hat. Aus dieser Bewertung geht hervor, dass der Geschäftsplan methodologisch korrekt ist und allen relevanten Faktoren, die sich auf den Erfolg des Vorhabens auswirken können, Rechnung trägt. |
(171) |
Ferner stellt die Kommission fest, dass der Geschäftsplan von GNA keine offensichtlich falschen Annahmen enthält. Die Annahmen, auf denen der Plan beruht, sind realistisch, wenn sie vor dem Hintergrund der wichtigsten Prognose zur Entwicklung des Telekommunikations- und Medienmarktes betrachtet werden. Darüber hinaus erscheinen sie auch beim Vergleich mit ähnlichen Vorhaben realistisch. Die Bedenken, die aus prinzipiellen Gründen oder auf der Grundlage einer anderen Prognose zur künftigen Entwicklung der relevanten Märkte gegen bestimmte Annahmen des Geschäftsplans angemeldet werden können, sind nicht so erheblich, als dass sie die allgemeine Glaubwürdigkeit des Plans untergraben würden. Derartige unterschiedliche Ansichten sind auf die große Beurteilungsmarge zurückzuführen, über die Unternehmer bei ihren Investitionsentscheidungen verfügen. |
(172) |
Zwei private Kapitalgeber, die ebenfalls in Investitionen in Kommunikationsinfrastruktur spezialisiert sind, ING RE und Reggefiber, haben sich auf der Grundlage des Geschäftsplans in erheblichem Umfang an dem Vorhaben beteiligt. […] (103). Abgesehen von den finanziellen Erträgen ist es sehr gut möglich, dass auch der strategische Wert des Vorhabens — ein verhältnismäßig kleines „Pilotprojekt“, mit dem das Potenzial der FTTH-Technologie in dicht besiedelten Gebieten und das zugrunde liegende neue Geschäftsmodell (104) erprobt werden können — zu der Entscheidung sowohl des öffentlichen Kapitalgebers als auch der privaten Kapitalgeber beigetragen hat, ein vergleichsweise großes Risiko einzugehen (105). |
(173) |
Angesichts dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Möglichkeit besteht, dass ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber auf der Grundlage des Geschäftsplans in GNA investiert. Dies wird dadurch bestätigt, dass zwei private Marktparteien in GNA investieren. |
(174) |
Was die Stellungnahmen von UPC, ONO, FT, COM HEM und des anonymen Beteiligten betrifft, die die Kommission dazu auffordern, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall aufgrund der vermeintlichen „Präzedenzwirkung“ des Vorhabens für andere Breitbandinvestitionen in Europa streng anzuwenden, möchte die Kommission betonen, dass die Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers stets fallweise gemäß der bestehenden Rechtsprechung und ihrer einschlägigen Entscheidungspraxis erfolgen muss. |
(175) |
Zusammenfassend zieht die Kommission daher den Schluss, dass die Investition der Stadt Amsterdam keine staatliche Beihilfe bildet, da sie gleichzeitig mit einer unter vergleichbaren Bedingungen erfolgten Kapitalzufuhr eines privaten Kapitalgebers getätigt wurde. Darüber hinaus hat sich aus der Untersuchung des Geschäftsplans ergeben, dass die Investition mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang steht. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
(176) |
Im Anschluss an die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die niederländischen Behörden die von der Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung geäußerten Zweifel in zufrieden stellender Weise ausgeräumt. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass GNA alle Vorinvestitionen der Stadt Amsterdam zurückgezahlt hat. Die Kommission stellt fest, dass die Stadt Amsterdam unter denselben Bedingungen in GNA investiert wie die an dem Vorhaben beteiligten privaten Parteien, die auf der Grundlage des Geschäftsplans von GNA in das Vorhaben investieren. |
(177) |
Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Investition der Stadt Amsterdam in GNA keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bildet, da sie mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht. |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Investition der Stadt Amsterdam in Glasvezelnet Amsterdam C.V., die am 17. Mai 2005 bei der Kommission angemeldet wurde und der Errichtung eines Glasfasernetzes in Amsterdam dient, bildet keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
Die Durchführung dieser Maßnahme wird deshalb genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 9: Staatliche Beihilfe — Niederlande — Staatliche Beihilfe Nr. C 53/06 (ex N 262/05) — Citynet Amsterdam: Investition der Stadt Amsterdam in ein Fibre-to-the home-Netz (FTTH) — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag.
(2) VECAI hat per E-Mail weitere Informationen übermittelt, wobei die übermittelten E-Mails am 27. Dezember 2005 sowie am 11. Januar 2006 und am 31. Januar 2006 registriert wurden.
(3) UPC Nederland BN ist eine Tochtergesellschaft von Liberty Global Inc. UPC Nederland BV ist in den Niederlanden unter dem Namen UPC tätig. Liberty Global Inc. („Liberty Global“) ist ein internationaler Kabelbetreiber, der Dienstleistungen in den Bereichen Video, Telefon und Internetzugang anbietet. Das Unternehmen betreibt in mehreren Ländern Breitband-Kommunikationsnetze.
(4) Diese Informationen übermittelte UPC mit einem Schreiben vom 12. Mai 2006 (Eingangsvermerk vom 15. Mai 2006).
(5) Am 19. und 31. Mai und am 1., 7. und 13. Juni 2006.
(6) Am 18., 25. und 29. August 2006.
(7) Nach öffentlichen Informationen, wie zum Beispiel Artikel in den Tageszeitungen Het Parool (7. Oktober 2006) und Trouw (13. Oktober 2006).
(8) Diese E-Mail wurde am 22. September 2006 registriert.
(9) Bericht des Gerichtshofes vom 21. November 2006, Nr. 200601252.
(10) Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar in der Rechtssache 1252/06 KG.
(11) „Datenräume“ werden zum Beispiel in der Phase der „Due Diligence“-Untersuchung bei Fusions- und Übernahmetransaktionen eingesetzt und bieten den potenziellen Anwärtern in einem geschlossenen Raum Zugang zu vertraulichen Unternehmensinformationen.
(12) Vgl. Fußnote 1.
(13) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Eingangsvermerk desselben Tages).
(14) Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 (Eingangsvermerk desselben Tages).
(15) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Eingangsvermerk desselben Tages).
(16) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Eingangsvermerk desselben Tages).
(17) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Eingangsvermerk desselben Tages); Eingang der nicht vertraulichen Fassung am 27. Juli 2007.
(18) Die Errichtung von Glasfasernetzen gilt als nächster großer Schritt im Bereich der elektronischen Kommunikation. Im Vergleich zu den vorhandenen, auf Kupferleitungen gestützten Netzen (wie ADSL oder Kabel) bieten die neuen Glasfasernetze wesentlich höhere Geschwindigkeiten und symmetrische Dienste; es wird damit gerechnet, dass sie zu zahlreichen neuen innovativen Diensten und Anwendungen auf der Grundlage von IP-Technologien (IPTV, Video auf Abruf, Fernbetreuung usw.) führen werden.
(19) Der Vertrag für die Errichtung ging an Van den Berg Infrastructuren (BAM)/Draka Comteq Telecom. Van den Berg ist eine Tochtergesellschaft des großen Bauunternehmens BAM, während Draka Comteq Kabelhersteller ist. Für das Betreiben des Netzes wurde Bbned ausgewählt (Vergabeverfahren 2005/S 79-076325).
(20) ING RE ist eine Tochtergesellschaft des Finanzdienstleistungskonglomerats ING (Bank- und Versicherungsunternehmen).
(21) Reggefiber ist an verschiedenen Glasfaserprojekten in den Niederlanden beteiligt und mit dem Baukonzern Volker Wessels verbunden.
(22) Die Finanzierung der Wohnungsbaugesellschaften in den Niederlanden unterliegt zurzeit einem bestehenden Beihilfeverfahren der Kommission (Sache E-2/2005 Bestaande woonwet en financieringsmethoden voor woningbouwcorporaties). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 an die Kommission ersuchte Vecai die Kommission, die Rechtsstellung der Wohnungsbaugesellschaften vor dem Hintergrund der Vorschriften für staatliche Beihilfen zu untersuchen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 beantwortete die Kommission dieses Schreiben, wobei sie erklärte, dass die GD Wettbewerb diese Sache im Rahmen des genannten, noch laufenden Verfahrens behandelt.
(23) Rund ein Drittel der Wohnungen (13 000) in diesem Gebiet ist Eigentum der Wohnungsbaugesellschaften.
(24) […]: Die in Klammern gesetzten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
(25) […]
(26) BBned, eine Tochtergesellschaft von Telecom Italia, ist ein privater Breitbandbetreiber. BBned wurde im Wege einer Ausschreibung vom 17. Juli 2004 ausgewählt, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Referenz 2004/S 128 — 118456 veröffentlicht wurde.
(27) […]
(28) In der Telekommunikation wird unter dem Begriff „Triple Play“ das Angebot eines schnellen Internetzugangs sowie von Fernseh- und Telefondiensten über einen einzigen Breitbandanschluss verstanden.
(29) Das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-73/98, Société chimique Prayon-Rupel SA/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnummer 93 enthält folgenden Wortlaut: „dass der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was für eine erste Prüfung im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag erforderlich ist, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verlangten“.
(30) Die Stadt hatte in den Jahren 2003 und 2004 verschiedene Studien zur Vorbereitung des Vorhabens in Auftrag gegeben, und sie führte die Ausschreibungen für die Errichtung und das Betreiben des Netzes durch. Darüber hinaus finanzierte die Stadt bestimmte Aushubarbeiten und erwarb im Hinblick auf die Errichtung des Netzes Software. Diese „Vorinvestitionen“ der Stadt beliefen sich auf […] EUR.
(31) Vgl. Randnummer 30f der Einleitungsentscheidung.
(32) Da der Geschäftsplan von GNA auf Antrag der niederländischen Behörden der Geheimhaltungspflicht unterliegt, hatte RBB Economics keinen Zugang zum Geschäftsplan von GNA, so dass das Unternehmen seine Studie auf öffentliche Informationen und auf die nicht vertrauliche Fassung der Einleitungsentscheidung der Kommission gründete.
(33) Vgl. Randnummer 30f der Einleitungsentscheidung.
(34) Die Gesamtkündigungsprozentsätze umfassen alle Kunden, die von UPC auf einen anderen Diensteanbieter umgestiegen sind (zum Beispiel auf KPN oder GNA oder durch Umzug in ein anderes Gebiet bedingt). Daher betrachtet UPC diese Zahl als maximalen Kündigungsprozentsatz, den das neue GNA-Glasfasernetz zu diesem Zeitpunkt erreicht haben konnte.
(35) GNA begann im Oktober 2006 mit der Errichtung des Netzes, und die auf Endkundenebene tätigen Diensteanbieter, die das GNA-Netz über BBned nutzten, boten ihre Dienste ab März 2007 an.
(36) In bestimmten Teilen von Nuenen und Hillegom liegt der Verbreitungsgrad der Diensteerbringung über das Glasfasernetz zum Beispiel nach einem Jahr bei über 80 %. Die Vorhaben in Nuenen und Hillegom haben einen anderen Hintergrund als das Amsterdamer Vorhaben; in Hillegom ist kein öffentlicher Kapitalgeber am Vorhaben beteiligt.
(37) Das Glasfasernetz in Nuenen erreicht 7 400 Haushalte; dies entspricht weniger als 25 % des heutigen Umfangs des Amsterdamer Vorhabens.
(38) Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006, C 35/2005 Breitbandnetzausbau in Appingedam (ABl. L 86 vom 27.3.2007, S. 1), in der die Kommision eine Beihilfe für den Ausbau eines Glasfasernetzes als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar betrachtete, da die Stadt Ammingedam ihr Netz mit staatlicher Beihilfe ausbaute, während private Betreiber von Breitbandnetzen in demselben Gebiet bereits vergleichbare Dienste anboten. In der Sache Appingedam waren keine privaten Kapitalgeber an der Finanzierung des Vorhabens beteiligt, und der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wurde von den niederländischen Behörden nicht geltend gemacht.
(39) Arcadis ist ein technisches Unternehmen, das Projektmanagement-, Beratungs- und Ingenieurdienste für die Errichtung von Glasfasernetzen erbringt.
(40) Das Modul ist zu finden unter: http://ngn.arcadis.nl/
(41) Vgl. Fußnote 37.
(42) Die Unterscheidung zwischen „weißen“, „grauen“ und „schwarzen“ Gebieten bezieht sich auf das bestehende Angebot an Breitbanddiensten. Im Allgemeinen sind „weiße“ Gebiete dünn besiedelte ländliche Gebiete, in denen keine Breitbanddienste angeboten werden; „graue Gebiete“ sind Zonen, die Teilbereiche umfassen, in denen bereits allgemeine Breitbanddienste angeboten werden; „schwarze Gebiete“ sind Zonen, in denen verschiedene Breitbanddienste über mindestens zwei miteinander im Wettbewerb stehende Infrastrukturnetze (wie Telefon- und Kabelfernsehnetze) angeboten werden.
(43) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung: das Lissabon-Programm der Gemeinschaft, KOM(2005) 330 endg. vom 20. Juli 2005.
(44) Dem Bericht von Stratix Consulting/Technische Universiteit Delft für die niederländischen Behörden, der am 8. März 2007 herausgegeben und am 16. März 2007 bei der Kommission eingereicht wurde, ist zu entnehmen, dass bis Dezember 2006 in den Niederlanden rund 50 Projekte für die Errichtung von Glasfasernetzen in Ausführung waren und dass weitere 50 neue Projekte angekündigt waren, mit deren Durchführung ab dem Jahr 2007 begonnen werden sollte.
(45) Informationen, die am 9. November 2007 bzw. am 12. November 2007 übermittelt wurden.
(46) […]
(47) Die durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten (WACC) geben die relativen Kosten des Eigen- und Fremdkapitals eines Unternehmens an. WACC ist ein allgemein anerkannter Finanzindikator, mit dem für ein bestimmtes Unternehmen oder Vorhaben die Rendite berechnet wird, die von den Kapitalgebern (sowohl Fremd- als auch Eigenkapital) unter Berücksichtigung der Risikomerkmale des Vorhabens verlangt wird. Unternehmen oder Vorhaben, mit denen eine die Kapitalkosten übersteigende Rendite (zum Beispiel gemessen an dem internen Zinsfuß („internal rate of return“ — IRR)) erzielt werden kann, sind für die Kapitalgeber mit einem Mehrwert verbunden. Unternehmen oder Vorhaben hingegen, deren Rendite unter den Kapitalkosten liegt, „vernichten“ — obwohl sie rentabel sein können — Investitionswert.
(48) In der vergleichenden Analyse der Kommission wurden die Hypothesen des Geschäftsplans von GNA mit den verfügbaren Informationen über ähnliche Unternehmen, insbesondere europäische Telekommunikationsgesellschaften, verglichen.
(49) Der interne Zinsfuß (IRR) wird verwendet, um Entscheidungen über langfristige Investitionen zu treffen und verschiedene Investitionsvorhaben miteinander zu vergleichen.
(50) Wie Peer-to-Peer-Anwendungen, das Herunterladen von Dateien, HDTV-Dienste usw.
(51) Vgl. Fußnote 44.
(52) Die niederländischen Behörden verweisen insbesondere auf das Urteil des Gerichts erster Instanz Alitalia/Kommission, Rechtssache T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnummern 80 und 81, auf das Urteil des Gerichtshofes Italien/Kommission, Rechtssache C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnummer 20 und auf das Urteil des Gerichts erster Instanz Air France/Kommission, Rechtssache T-358/94, Slg. 1996, II-2109, Randnummer 70.
(53) Die niederländischen Behörden verweisen auf die Entscheidung 95/404/EG der Kommission in einem Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates (Swissair/Sabena), (ABl. L 239 vom 7.10.1995, S. 28), und auf die Entscheidung in der Sache N 172/2000 (Irland), Gründungs- und Wagniskapitalregelung (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 48).
(54) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(55) France Telecom hat ihre Tochtergesellschaften Orange Netherlands und Nederland Breedband vor kurzem an die Deutsche Telekom verkauft. Die Kommission hat die Übernahme am 20. August 2007 freigegeben.
(56) Die jüngsten Angaben, die UPC zu den Kündigungszahlen gemacht hat, beziehen sich auf die Situation zum 1. Juni 2007.
(57) Vgl. auch Fußnote 41.
(58) Vgl. zum Beispiel die Entscheidung 2007/175/EG der Kommission vom 19. Juli 2006, Ausbau eines Breibandnetzes in Appingedam (ABl. L 86 vom 27.3.2007, S. 1); vgl. auch Fußnote 37.
(59) Rechtssache C-345/02, Pearle BV e.a., Slg. 2004, I-7139, Randnummer 35 unter Verweis auf Rechtssache C-303/88 Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnummer 11 und Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Stardust Marine, Slg. 2002, I-4379, Randnummer 24.
(60) Rechtlich gesehen investiert die Stadt nicht selbst in GNA, sondern über eine für dieses Vorhaben gegründete „Zweckgesellschaft“, […] die über den Ontwikkelingsbedrijf Amsterdam (OGA, ein im Eigentum der Stadt Amsterdam befindliches Unternehmen) Eigentum der Stadt Amsterdam ist. Die Investition wird daher mit staatlichen Mitteln gefördert und kann dem Staat zugerechnet werden (die Tochtergesellschaft ist Eigentum der Stadt, und der Investitionsbeschluss wurde von der Stadt getroffen und auf Initiative der Stadt über die Tochtergesellschaft weitergeleitet). Deshalb sind die in der Rechtssache C-482/99, Randnummer 37, Stardust Marine (vgl. Fußnote 58) aufgeführten Bedingungen erfüllt.
(61) Vgl. zum Beispiel das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00: Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA/Kommission, Slg. 2003, I-4035, Randnummern 37 und 38, das „Seleco-Urteil“; das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-296 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek BV/Kommission, Slg. 1985, S. 809, Randnummer 17; die bereits zitierte Mitteilung der Kommission „Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr“, Randnummern 25 und 26; die Entscheidung 2006/621/EG der Kommission über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. L 257 vom 20.9.2006, S. 11) und die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten — Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).
(62) Vgl. zum Beispiel das Urteil in der Rechtssache C-303/88 Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnummer 20, „das Urteil ENI-Lanerossi“ und das Urteil in der Rechtssache T-358/94 Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnummer 70.
(63) Rechtssache T-296/97, Alitalia, Slg. 2000, II-3871, Rdnr. 81; Rechtssache T-385/94, Air France, Slg. 1996, II-2109, Randnummern 148 und 149. Vgl. auch die Stellungnahme der Kommission, Die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags auf öffentliche Unternehmen, Bulletin EG-9/1984, Abschnitt 3.2 i und iii.
(64) Mit anderen Worten, die Bedingungen einer bestimmten Vereinbarung können gleich sein, aber es können in anderen Vereinbarungen ergänzende Bedingungen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten festgelegt worden sein.
(65) Vgl. Fußnote 48 der Einleitungsentscheidung.
(66) Die Aktien von ING sind zu 100 % an der Börse notiert, wobei kein Aktionär mehr als 5 % der Aktien des Unternehmens hält. Reggefiber ist eine Tochtergesellschaft von Reggeborgh, einem Investitionsinstrument der Familie Wessels. Vgl. auch die Fußnoten 20 und 21.
(67) Die Bedeutung der privaten Beteiligung hängt auch mit der Tatsache zusammen, dass Breitbandinvestitionen in „schwarze“ Bereiche vor allem von privaten Betreibern getätigt werden. Vgl. auch Randnummer 84.
(68) Vgl. Randnummer 49f.
(69) Vgl. auch die Randnummern 54 und 55.
(70) Vgl. Randnummer 52f.
(71) Zum Beispiel in ihrem Schreiben an die niederländischen Behörden vom 29. September 2006.
(72) Vgl. auch Randnummer 59. Die niederländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Zinsen […] EUR betrugen und am […] von GNA bezahlt wurden.
(73) Vgl. zum Beispiel die Entscheidung 2006/176/EG der Kommission über den Unternehmensplan zur Umstrukturierung der Fluggesellschaft Alitalia (ABl. L 69 vom 8.3.2006, S. 1), Randnnummer 194: „Vor der Vorlage ihres Angebots hat die Deutsche Bank eine Bewertung der Strategie und der künftigen Ertragsaussichten der Gesellschaft vorgenommen. Außerdem will sie vor dem Abschluss des endgültigen Vertrags eine Due-Diligence-Prüfung vornehmen, der sich alle Anleger unterziehen müssen, und die es ihr gestattet, die Transaktion de facto auf den Weg zu bringen.“
(74) Vgl. Randnummer 62.
(75) In der nachfolgenden Bewertung wird hauptsächlich auf UPC Bezug genommen, da die von diesem Unternehmen übermittelten Unterlagen am umfassendsten sind. Die Bewertung bezieht sich jedoch auch auf die allgemeineren Stellungnahmen anderer Beteiligter.
(76) Randnummer 63ff.
(77) Die Prüfung wurde am 2. Mai 2006 im Auftrag der niederländischen Behörden durchgeführt und der Bericht am 11. Mai 2006 bei der Kommission eingereicht.
(78) Eingereicht am 16. März 2007, vgl. auch Randnummer 75.
(79) UPC (niederländische Kabelgesellschaft) 10,6 %, Fastweb (italienischer Breitbandbetreiber) 9 %, Telenet (flämische Kabelgesellschaft) 8,5 %, KPN (etabliertes niederländisches Telekommunikationsunternehmen) 8,1 %.
(80) In seinen Unterlagen hat UPC auch nicht diese Indikatoren für die Analyse des Geschäftsplans von GNA benutzt.
(81) […]
(82) UPC/RBB haben ihre Analyse auf öffentliche Daten gegründet, insbesondere auf einen Analystenbericht von ING „European Telecoms“ vom 24. Februar 2006 über die Realisierbarkeit eines FTTH-Vorhabens in Amsterdam.
(83) Chello Extreme, das zurzeit 20 Mbps Download- und 2 Mbps Upload-Geschwindigkeit anbietet.
(84) Hier wurde eine Glasfaserverbreitung von über 80 % erreicht.
(85) Vgl. zum Beispiel die Studie von JPMorgan (2006): „The fibre battle — Changing Dynamics in European Wirelines“, 4. Oktober 2006. JPMorgan hat auch berechnet, dass die Wiedergewinnungszeit von FTTH-Infrastruktur — mit offenem Zugang zu einem durchschnittlichen städtischen Markt — ab einem Marktanteil von 25 % interessant wird.
(86) Wie zum Beispiel aus den Investitionen von Reggefiber in den Niederlanden und anderen Betreibern in Frankreich und weiteren europäischen Ländern hervorgeht. Siehe auch „The Netherlands: FTTH deployment overview, 4Q2006“ von Stratix, Januar 2007.
(87) Quelle: Supplement to the RBB report on Amsterdam’s investment in the FTTH Citynet project, 7. November 2006.
(88) Unternehmen wie Pilmo, Unet oder InterNLnet bieten auf dem GNA-Netz bereits Dienste mit einer beschränkten geografischen Reichweite an.
(89) Beschreibung des Dreischichtmodells: vgl. Randnummer 23f.
(90) Bewertung der Vorleistungsentgelte: vgl. Randnummer 146f.
(91) Für die gesamte (aktive und passive) Infrastruktur schätzt UPC/RBB die Kosten auf 1 500 EUR pro angeschlossener Wohnung (1 000 bzw. 500 EUR), KPN auf 1 300 EUR, Hillegom (niederländisches FTTH-Vorhaben) auf 1 200 EUR, Corning (Glasfaserhersteller) auf 1 200 EUR, Arthur D.Little (Consultingfirma) auf 1 000 EUR (600 bzw. 400 EUR), Fastweb (italienischer Breitbrandbetreiber) auf 1 200 EUR, ARCEP (französischer Regulierer) auf 2 000 EUR (Daten aus den Jahren 2005 und 2006) und JPMorgan (Consultingfirma) auf 1 000 EUR bis 2 000 EUR.
(92) Vgl. auch Fußnote 19.
(93) Vgl. Fußnote 37 der Einleitungsentscheidung.
(94) Die Bewertung auf der Grundlage des Cashflow ergab (gemäß den Stellungnahmen von UPC) einen Wert von […] EUR.
(95) Vgl. zum Beispiel die Unterlagen des „FTTH council“, die unter http://www.ftthcouncil.org/ abgerufen werden können, oder die von Gartner angefertigte Untersuchung vom 14. Februar 2006: „Governments Can Bring Moore’s Law to Broadband Access“.
(96) Die niederländischen Behörden haben als Teil des GNA-Geschäftsplans zugleich mehrere Sensitivitätsanalysen und Betriebsszenarien eingereicht. Die niederländischen Behörden legen dar, dass der Wert der Infrastruktur selbst im „Worst-case-Szenario“ ausreichen werde […].
(97) Rechnungsprüfung vom 2. Mai 2006 im Namen von GNA, Bericht am 11. Mai 2006 bei der Kommission eingereicht. Vgl. auch Randnummer 125.
(98) Bei Vorliegen eines Geschäftsplans können die Entscheidungsträger mit Hilfe von Sensitivitätsanalysen beurteilen, in welcher Weise die finanziellen Ergebnisse des Geschäftsplans durch Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen beeinflusst werden. Ebenso zeigen verschiedene Betriebsszenarien die unterschiedlichen Ergebnisse, die das Vorhaben je nach den verschiedenen Marktannahmen zeigen wird.
(99) In diesem Bericht von ING wurde der Schluss gezogen, dass ein FTTH-Netz in Amsterdam finanziell machbar und wirtschaftlich tragfähig sei (ING-Analystenbericht „European Telecoms“, 24. Februar 2006). Der im Analystenbericht verwendete Geschäftsplan unterscheidet sich jedoch erheblich von dem von GNA (z. B. im Hinblick auf die angewendete Methode, den voraussichtlichen Zeitplan, die finanziellen Zielsetzungen usw.).
(100) GNA wendet eine andere Methode an als die, die in dem in Fußnote 98 angegebenen ING-Bericht verwendet wird. Gemäß der Methode von GNA war kein Kapitalkostenindikator erforderlich. Die Kommission hat in ihrer Analyse jedoch auch Zahlen zu den Kapitalkosten verwendet, um diese mit dem IRR des Geschäftsplans von GNA zu vergleichen. Vgl. auch Randnummer 134f.
(101) Vgl. Randnummer 41.
(102) Die Behörden haben der Kommission am […] die Kreditverträge vorgelegt, in denen die berechneten Zinsen auf […] % festgelegt sind.
(103) […]
(104) Das „Dreischichtenmodell“, das allen auf Endkundenebene tätigen Diensteanbietern einen diskriminierungsfreien offenen Zugang bietet, und bei dem die passive und die aktive Schicht separat betrieben und verwaltet werden, vgl. auch Abbildung 1.
(105) Kleine, risikoreiche Investitionen lassen sich auch anhand der „Real Option“-Theorie erklären, der zufolge risikoreiche Investitionen in zwei Phasen getätigt werden können. In der ersten Phase wird nur eine kleine Investition getätigt (das bedeutet, das Unternehmen erwirbt eine Option). Einige Zeit später, wenn mehr Informationen vorliegen, kann das Unternehmen eine größere Investition tätigen (das heißt diese Option ausüben) oder seine Pläne aufgeben, wobei seine Verluste auf die ursprüngliche kleine Investition (das heißt die Kosten der Option) beschränkt bleiben. Indem Unternehmen in der ersten Phase (mit einer kleinen Beteiligung) ein höheres Risiko und eine größere Unsicherheit auf sich nehmen, können sie die mit späteren (größeren) Investitionen verbundenen Risiken verringern.