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Document 32008D0722

2008/722/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 zur staatlichen Beihilfe C 2/06 (früher N 405/05), die Griechenland bezüglich des Plans für die freiwillige Vorruhestandsregelung der OTE zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1436) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 243 vom 11.9.2008, p. 7–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/722/oj

11.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2007

zur staatlichen Beihilfe C 2/06 (früher N 405/05), die Griechenland bezüglich des Plans für die freiwillige Vorruhestandsregelung der OTE zu gewähren beabsichtigt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1436)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/722/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufruf der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit ihrem am 11. August 2005 eingegangenen Schreiben informierten die griechischen Regierungsstellen über die geplante finanzielle Beihilfe des griechischen Staates zur freiwilligen Vorruhestandsregelung (nachstehend „fVRR“), die die OTE einer bestimmten Kategorie ihrer Beschäftigten angeboten hat.

(2)

Mit ihrem Schreiben vom 23. September 2005 verlangte die Kommission zusätzliche Informationen zu der mitgeteilten Maßnahme. Nach Beantragung einer diesbezüglichen Fristverlängerung und entsprechender Gewährung übermittelten die griechischen Behörden mit ihrem Schreiben, das am 9. November 2005 bei der Kommission einging, weitere Informationen. Am 22. Dezember 2005 übermittelten die griechischen Behörden zusätzliche Angaben zu ihrer vorerwähnten Antwort.

(3)

Mit ihrem Schreiben vom 8. Februar 2006 hat die Kommission Griechenland von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der umstrittenen Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten, und verlangte Informationen zu bestimmten Punkten.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu der geplanten Beihilferegelung Stellung zu nehmen.

(5)

Am 3. Mai 2006 übermittelte Griechenland seine Stellungnahme sowie die in vorstehender Entscheidung verlangten Informationen. Am 14. Juli, am 2. August 2006 sowie am 3., 5., 6. und 9. Oktober 2006 wurden weitere Zusatzinformationen eingereicht.

(6)

Am 31. Juli 2006 gingen bei der Kommission Anmerkungen eines Beteiligten ein, der anonym bleiben möchte. Die Anmerkungen wurden Griechenland zu seiner diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt.

(7)

Am 18. Oktober 2006 übermittelte Griechenland seine Antwort auf die vom vorstehenden Beteiligten eingereichten Anmerkungen. Mit dem Einverständnis Griechenlands übermittelte die Kommission besagte Antwort an den Beteiligten.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Die Begünstigte

(8)

Die griechische Fernmeldegesellschaft (OTE) wurde im Jahr 1949 gegründet und ist eine an der Athener Wertpapierbörse sowie an der Börse von New York (NYSE) und von London (LSE) notierte Aktiengesellschaft.

(9)

Bis zur vollständigen Liberalisierung des griechischen Telekommunikationsmarktes am 1. Januar 2001 war die OTE der ausschließliche Anbieter von Festnetztelefonie und Telekommunikationsnetzen in Griechenland, einschließlich örtlicher, nationaler und internationaler Telefongespräche. Heute ist die OTE in praktisch allen Bereichen der Telekommunikation im weiteren Sinne tätig (Festnetz- und Mobiltelefonie, Internet, Seekommunikation, Satellitenkommunikation), und zwar sowohl als Netzbetreiber als auch als Dienstleistungsanbieter.

(10)

Nach der vollständigen Liberalisierung im Januar 2001 und dem anschließenden Erscheinen alternativer Telekommunikationsträger auf dem Markt fiel der Marktanteil der OTE auf dem Markt für Sprachtelefonie (Festnetz) schrittweise von 94 % im Jahr 2002 auf 73 % Ende 2005 (3). Gleichzeitig führten die Verringerung des Marktanteils sowie die allgemein auf dem Sektor bemerkbaren technischen Trends, wie etwa die Verdrängung der Festnetztelefonie durch die Mobiltelefonie, zu einer weiteren Verringerung der Festeinnahmen der OTE von ungefähr 3,4 Mrd. EUR im Jahr 2001 auf ungefähr 2,6 Mrd. EUR im Jahr 2005. Der Rückgang der Einkünfte ging nicht mit einem Rückgang der Betriebskosten einher, so dass die Gesellschaft im Jahr 2004 zum ersten Mal in ihrer Geschichte einen betrieblichen Nettoverlust verzeichnete. Dennoch ist die OTE auch heute nach wie vor einer der führenden Anbieter für Festnetztelefonie und nimmt als einziger Anbieter von Zugangsnetzen zum Festnetztelefoniemarkt beinahe eine Monopolposition ein (4).

(11)

In Griechenland führte die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes vom 1. Januar 2001 nicht zu einer vollständigen Liberalisierung der OTE. Zum Datum der Bekanntmachung hatte der griechische Staat 38 % des Aktienkapitals der Gesellschaft inne, das übrige Kapital verteilt sich auf institutionelle griechische Investoren (12 %), internationale Investoren (29 %), die Hellenic Exchangeable Finance S.C.A. (11 %) und sonstige Anleger (10 %). Im August 2005 verkaufte die Hellenic Exchangeable Finance mittels einer Akte, die Wandelanleihen betraf, ihren Anteil an der OTE, der sich auf 11 % belief, an den griechischen Staat. Am 7. September 2005 verkaufte der griechische Staat eine Beteiligung von 10 % an der OTE und verringerte damit den Anteil des griechischen Staates an der OTE auf 38,7 %.

(12)

Trotz der vollständigen Liberalisierung des Marktes und der teilweisen Privatisierung unterliegt die OTE nach wie vor Gesetzen und Tarifverträgen, die vor der Liberalisierung verabschiedet wurden. Dies hat zur Folge, dass der für die OTE anzuwendende rechtliche Rahmen im Vergleich zu den für ihre Konkurrenten anzuwendenden allgemeinen rechtlichen Vorgaben zahlreiche Besonderheiten aufweist. Im Detail: a) Die Bediensteten der OTE sind de facto unkündbar (5) und b) die OTE wird mit zusätzlichen Lohnnebenkosten belastet (d. h. höhere Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, höhere Gehälter für Beschäftigte mit geringeren Qualifikationen und höhere Abfindungszahlungen im Falle einer Berentung). Die wichtigsten Aspekte des arbeitsrechtlichen Status, der auf die OTE Anwendung findet, werden in Abs. 13 und 18 dargelegt.

2.   Auf die OTE anzuwendender arbeitsrechtlicher Status

(13)

Die OTE unterliegt auch heute noch bestimmten Sondergesetzen und „Beschäftigungstarifverträgen“, die vor der Liberalisierung im Jahr 2001 abgeschlossen wurden und von der allgemein geltenden Arbeitsgesetzgebung, die auf die anderen Aktiengesellschaften in Griechenland Anwendung findet, abweichen. Konkret unterliegen die Pflichten der OTE gegenüber ihren Arbeitnehmern a) der griechischen Arbeitsgesetzgebung, b) „Beschäftigungstarifverträgen“ zwischen der OTE und der Gewerkschaft der Arbeitnehmer („OME-OTE“), insbesondere vor der Liberalisierung des Marktes, sowie c) der Allgemeinen Personalordnung („APO“) der OTE.

(14)

Die für die OTE anzuwendende Arbeitsgesetzgebung weist im Vergleich zum allgemein geltenden gesetzlichen Rahmen zahlreiche Besonderheiten auf.

(15)

Zunächst einmal genießen de facto alle Beschäftigten eine lebenslange Unkündbarkeit. Gemäß Artikel 2 und 17 APO kann die OTE einen Arbeitsvertrag nicht einseitig auflösen und auf diese Art und Weise ihr Personal abbauen. Gemäß dem griechischen Gesetz 2257/1994 haben die Bestimmungen der APO der OTE die gleiche rechtsverbindliche Wirkung wie jedes andere griechische Gesetz. Folglich kann der arbeitsrechtliche Status der Beschäftigten der OTE nicht ohne die Einwilligung letzterer und die Verabschiedung einer entsprechenden Gesetzgebung geändert werden.

(16)

Zweitens muss die OTE Sozialversicherungsbeiträge für vor dem 31. Dezember 1992 eingestellte Beschäftigte zahlen (6), deren Beträge über den in der allgemein geltenden Arbeits- und Sozialgesetzgebung festgelegten Beträgen liegen. Bei der OTE belaufen sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf 25 % bzw. 11 %, wohingegen die entsprechenden Beiträge im Privatsektor lediglich bei 13,33 % bzw. 6,67 % liegen. Für die nach dem 1. Januar 1993 eingestellten Beschäftigten sind die Sozialversicherungsbeiträge ähnlich denen des Privatsektors.

(17)

Drittens sieht die geltende APO Gehaltserhöhungen lediglich aus Gründen der formalen Qualifikationen und des Dienstalters des Beschäftigten vor. Gehaltserhöhungen aus anderen Gründen sind unzulässig. Folglich kann die OTE keine Gehaltserhöhungen auf der Grundlage der Produktivität und/oder der Leistung ihrer Beschäftigten vornehmen. Auf der Grundlage von in der Vergangenheit mit den Gewerkschaften unterzeichneten Verträgen erhalten neu eingestellte Beschäftigte höhere Anfangsgehälter, als im Privatsektor üblich, erfahrene Angestellte in Führungspositionen erhalten jedoch niedrigere Gehälter.

(18)

Schließlich muss die OTE gemäß dem geltenden rechtlichen Rahmen ihren Rentnern höhere Abfindungen zahlen: a) eine gesetzlich festgelegte Abfindung in der 11,6-fachen Höhe des letzten Bruttogehalts, und b) eine institutionell zwischen der OTE und den Gewerkschaften vereinbarte Abfindung in der Höhe von maximal 20 100 EUR plus 9 Bruttomonatsgehältern (im Vergleich zu 9,6 Bruttogehältern im Falle privater Unternehmen).

3.   Ruhestandsbestimmungen

(19)

Die Beschäftigten der OTE sind dazu verpflichtet, aus dem Dienst auszuscheiden (Zwangsberentung), a) nach einem Dienstalter von 35 Jahren Vollzeitbeschäftigung oder b) nach einem Dienstalter von 30 Jahren Vollzeitbeschäftigung und Vollendung des 58. Lebensjahres oder c) nach Vollendung des 62. Lebensjahres und der Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Mindestdienstalters, also 15 Jahre oder 4 500 Arbeitstage. Beschäftigte, die einen Anspruch auf Rente haben, aber noch nicht die Altersgrenze für die Zwangsberentung erreicht haben, können bis zu diesem Alter weiter arbeiten.

(20)

Bei ihrer Berentung haben die Beschäftigten der OTE Anrecht auf eine Rente gemäß den auf eine Reihe spezifischer Rentenkassen, einschließlich der Rentenkasse der OTE, anwendbaren Bestimmungen der griechischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Demnach haben die Beschäftigten der OTE Anrecht auf Erhalt der „Vollrente“, also 80 % ihres letzten Monatsgehalts. Die Grundrente der Angestellten der OTE wird aus der Versicherungskasse für das Personal der OTE („ΤΑΠ-OTE“) (7), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, gezahlt. Mittels eines betrieblichen Versicherungsprogramms, das von der „Solidaritäts-Kasse des Personals der OTE“, ebenfalls einer Körperschaft öffentlichen Rechts, verwaltet wird, wird eine zusätzliche maximale betriebliche Rente in der Höhe von 20 % des letzten Monatsgehalts gewährt. Sowohl die Grundrente (80 %), als auch die Betriebsrente (20 %) sind gesetzlich verankert und folglich bindend für die OTE.

4.   Die Umstrukturierung der OTE und die fVRR

(21)

Um die langfristige Überlebensfähigkeit der Gesellschaft sicherstellen zu können, implementierte die OTE im Mai 2004 im Anschluss an eine vom Beratungsunternehmen „McKinsey“ durchgeführte Studie ein Paket von Umstrukturierungsmaßnahmen, dessen Kernpunkt die fVRR ist. Mit dieser fVRR möchte die OTE ihr „unkündbares“ Personal abbauen und stattdessen neues Personal mit den gewünschten Qualifikationen einstellen, das nicht mehr der Unkündbarkeit unterliegt.

(22)

Heute beschäftigt die OTE ungefähr 16 000 Angestellte in einem garantierten Beschäftigungsverhältnis. Gemäß der von McKinsey durchgeführten Studie wären ein Betrieb des Unternehmens und eine Erbringung von Dienstleistungen auf diesem Niveau mit ca. 30 % weniger Beschäftigten möglich. Außerdem unterstrich die Studie die Notwendigkeit der Einstellung von qualifiziertem Personal mit Kenntnissen in den Bereichen Informatik, neue Marketing-Technologien, sowie finanzielle und regulative Themen. Das Durchschnittsalter des Personals der OTE (47 Jahre) sowie die Tatsache, dass nur ein geringer Anteil des heutigen Personals (19 %) über ein Universitäts- oder Fachhochschuldiplom verfügt, verringert die Flexibilität der Arbeitsorganisation der OTE noch weiter.

(23)

Die Abschaffung des „Unkündbarkeits-Status“ des heutigen Personals der OTE — die der OTE einen Personalabbau erlauben würde, wie ihn ein jedes andere Unternehmen vornehmen kann — würde, so die griechischen Regierungsstellen, zu schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Problemen führen und wurde aus diesem Grund als nicht realisierbare Option abgelehnt. In Anbetracht des Unkündbarkeit-Status der Beschäftigten der OTE in seiner heute gesetzlich verankerten Form kann ein Personalabbau ausschließlich in Absprache mit der gewerkschaftlichen Organisation der Beschäftigten („OME-OTE“) erfolgen. So wurde im Februar 2005 zwischen der OTE und der Gewerkschaft der Gesellschaft eine fVRR vereinbart, jedoch unter dem Vorbehalt der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes durch die Regierung, das diese FFR zwingend vorschriebe. Im Mai 2005 schloss die OTE parallel dazu auch mit der Gewerkschaft den erforderlichen „Beschäftigungstarifvertrag“ ab, auf dessen Grundlage etwaige Neueinstellungen nicht mehr unter den Unkündbarkeits-Status fielen.

(24)

Die entsprechende Gesetzgebung wurde per Gesetz 3371/2005 am 14. Juli 2005 verabschiedet die Vereinbarung über die fVRR zwischen der OTE und dem Gewerkschaftsorgan wurde am 20. Juli 2005 zum Abschluss gebracht. Diese Vereinbarung gewährte der OTE den erforderlichen rechtlichen Rahmen für einen vorzeitigen Ruhestand von ungefähr 6 000 Beschäftigten bei gleichzeitigen Neueinstellungen, ungefähr 1 200 Personen, auf die die allgemein geltende Arbeitsgesetzgebung Anwendung findet, insbesondere ohne den Status der Unkündbarkeit.

(25)

Das Recht auf vorzeitigen Ruhestand wurde Beschäftigten gewährt, die bis zum Jahr 2012 das obligatorische Rentenalter erreicht haben (also ein Alter von 58 Jahren verbunden mit einem Dienstalter von 30 Jahren oder ein Dienstalter von 35 Jahren oder ein Alter von 62 Jahren verbunden mit einem Dienstalter von 15 Jahren). Den Beschäftigten, die sich für den vorzeitigen Ruhestand entscheiden, sollten die noch fehlenden Dienstjahre anerkannt werden („fiktive Dienstjahre“) und besagte Beschäftigte sollten Anrecht auf eine sofortige Rentenzahlung haben. Grundlage für die Berechnung der Grund- und der Betriebsrente sowie der zwei Abfindungszahlungen (eine von der OTE und eine seitens der Betriebskasse) ist die Anerkennung von bis zu 8 fiktiven Dienstjahren.

(26)

Andere Beschäftigte, die fast das Rentenalter erreicht haben und bereits die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vollrente erfüllen, haben lediglich Anspruch auf eine Abfindung zwischen 5 000 EUR und 30 000 EUR (8).

(27)

Nach den griechischen Behörden waren die Bedingungen der aktuellen fVRR großzügiger zu fassen als jene ähnlicher Vorruhestandsprogramme in der Vergangenheit, um eine möglichst große Beteiligung der Beschäftigten erzielen zu können (9).

5.   Rechtlicher Rahmen der fVRR und ihre Finanzierung

(28)

Nach Abschluss der Vereinbarung zwischen der OTE und dem Gewerkschaftsorgan über die Implementierung der fVRR verabschiedete das griechische Parlament am 14. Juli 2005 das Gesetz 3371/2005. Artikel 74 dieses Gesetzes verleiht der fVRR die erforderliche Gesetzeskraft und sieht eine staatliche Bezuschussung des besagten Programms vor.

(29)

Konkret gewährt Artikel 74 des Gesetzes den unkündbaren Beschäftigten der OTE, die bis zum 31. Dezember 2012 das Alter der Zwangsberentung erreichen, die Möglichkeit, ihr sofortiges Ausscheiden zu beantragen, und zwar mit einer Rente in gleicher Höhe, wie sie diese erhalten würden, wenn sie bis zum vorstehenden Datum weiterhin in der OTE beschäftigt wären. Zu diesem Zweck wird den Beschäftigten in dem Umfang eine fiktive Dienstzeit anerkannt, wie diese für die Gewährung der Grund- und der Betriebsrente erforderlich ist. Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen hat der Beschäftigte unmittelbar Anspruch auf die wie vorstehend beschrieben berechnete Rente.

(30)

Für Kosten, die für die Anerkennung der fiktiven Dienstzeit aus entgangenen Rentenbeiträgen der Beschäftigten und des Arbeitgebers anfallen, sowie für die Kosten für die von der TAP-OTE gewährten Renten kommen die OTE und die griechischen Regierungsstellen auf. Die Kosten für die Betriebsrenten und für die Abfindungen trägt ausschließlich die OTE.

(31)

Gemäß Artikel 74 Absatz 4 Buchstabe a des Gesetzes 3371/2005 übertragen die griechischen Behörden 4 % des Aktienkapitals der OTE auf die TAP-OTE. Der Wert des Beitrags des griechischen Staates zur fVRR wird durch Multiplikation der Anzahl der OTE-Aktien insgesamt (490 582 879) mit 4 % und mit dem aktuellen Börsenwert der OTE-Aktie an der Athener Wertpapierbörse berechnet. Auf der Grundlage des Gesetzes wird der Minister für Wirtschaft und Finanzen dazu ermächtigt, die Verträge für die Durchführung der besagten Übertragung und die Festsetzung der Rechte des Staates bezüglich der besagten Aktien zu unterzeichnen, einschließlich des Rechts des griechischen Staates auf einen Rückkauf der Aktien, falls er dies wünscht („call option“), aber auch der Verpflichtung zum Rückkauf, falls die Rentenkasse Bargeld für die Finanzierung der Renten im Rahmen des fVRR-Plans benötigt („put option“), jeweils zum Schlusswert zum Datum ihrer außerbörslichen Übertragung. Die Umsetzungsmaßnahmen sowie die sonstigen Details bezüglich der Ausübung der besagten Rechte sind in Erwartung der Bewertung durch die Kommission noch nicht abschließend geklärt worden.

6.   Kosten der fVRR und Höhe der Zuschüsse des griechischen Staates

(32)

In der Mitteilung stellten die griechischen Behörden klar, dass sich die Kosten der fVRR auf der Grundlage eines erwarteten Ausscheidens von 6 000 Beschäftigten auf rund 1,5 Mrd. EUR, verteilt über einen Zeitraum von sieben Jahren (d. h. von 2005 bis 2012), belaufen würden, wobei die höchsten Kosten von 2005 bis 2007 anfielen (für das Jahr 2005 beliefen sich die erwarteten Kosten des Programms auf rund 500 Mio. EUR). In aktuellen Preisen beliefen sich die Kosten auf rund 1,2 Mrd. EUR (10).

(33)

Am 20. Dezember 2005 unterrichteten die griechischen Regierungsstellen die Kommission darüber, dass insgesamt 5 525 Beschäftigte innerhalb der vorgesehenen Frist einen gültigen Antrag für die Aufnahme in die fVRR eingereicht hätten, was rund 90 % der anfänglich geplanten Personalreduktion ausmachte. Unabhängig von der Tatsache, dass die genaue Anzahl erst nach Abschluss der vollständigen Bearbeitung und detaillierten Evaluierung der Anträge exakt bestimmt werden kann, gehen die griechischen Regierungsstellen von Kosten der fVRR in Höhe von rund 1,1 Mrd. EUR, rund 863 Mio. EUR in aktuellen Preisen, aus.

(34)

Wie bereits zuvor angeführt, erfolgt die Beteiligung des griechischen Staates in Form einer Übertragung von 4 % der von ihm gehaltenen OTE-Aktien auf die Rentenkasse TAP-OTE.

(35)

Auf der Grundlage des Preises der OTE-Aktie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzes (14. Juli 2005) belief sich der Wert der 4 % der Aktien, die vom Staat auf die Rentenkasse übertragen werden sollten, auf etwa 315 Mio. EUR. Angesichts der Tatsache jedoch, dass der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung festgesetzt werden wird, kann der Beitrag des griechischen Staates auch höher ausfallen. In der Tat stieg der Preis der OTE-Aktie von 16 EUR im Juli 2005 auf rund 23 EUR bis Mitte Januar 2006 und bis Anfang Februar 2007 auf ca. 22 EUR.

7.   Die Argumente der griechischen Stellen

(36)

Die griechischen Regierungsstellen vertreten die Ansicht, ihr Beitrag zur fVRR stelle keine staatliche Beihilfe dar. Durch die Finanzierung der fVRR handle der griechische Staat als ein privater Investor. Des weiteren decke der staatliche Beitrag nur den Teil der der OTE aus der fVRR zusätzlich anfallenden Kosten, die im Vergleich zu ähnlichen, weniger kostspieligen Programmen anfielen, die auf Grundlage der allgemein geltenden Gesetze und Verordnungen angeboten wurden. Folglich zielt der staatliche Beitrag lediglich auf die Wiederherstellung und nicht auf eine Verzerrung des Wettbewerbs ab.

(37)

Konkret sind die griechischen Regierungsstellen der Ansicht, dass die OTE gegenüber ihren Konkurrenten auf dem jüngst liberalisierten Festnetztelefoniemarkt benachteiligt sei. Aufgrund des Status der lebenslangen Unkündbarkeit, den die Bediensteten der OTE genössen, könne die OTE nicht einseitig Personal entlassen, sondern habe auf Angebote eines vorzeitigen Ruhestandes zurückgreifen müssen. Um ein derartiges Angebot attraktiv zu machen, habe die OTE ihren Beschäftigten für das freiwillige Ausscheiden Voraussetzungen und Bedingungen anbieten müssen, die ihren Status der Unkündbarkeit reflektieren.

(38)

Konkret soll der Beitrag der öffentlichen Hand zur fVRR lediglich teilweise die Mehrkosten ausgleichen, die sich aus den zwei grundlegenden Aspekten der strukturellen Benachteiligung aus dem Erbe der OTE als staatlicher Monopolgesellschaft ergeben: a) den rechtlich verankerten Unkündbarkeits-Status des „Beamten auf Lebenszeit“ der Beschäftigten der OTE, und b) die (ebenfalls gesetzlich verankerten) höheren Gehälter, die die Gesamtkosten des Programms beträchtlich erhöhen. So befinde sich die OTE gegenüber ihren Konkurrenten auf dem jüngst liberalisierten Festnetztelefoniemarkt im Nachteil. Folglich könne der staatliche Beitrag als eine an die jüngste Gesetzgebung auf diesem Sektor und insbesondere an den Beschluss des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Combus  (11) angeglichene Entscheidung betrachtet werden; demnach stelle die Beseitigung struktureller Nachteile einer Gesellschaft des öffentlichen Sektors im Vergleich zu ihren Konkurrenten des Privatsektors, wie die auf den „privilegierten und kostenintensiven Status der Beschäftigten“ beruhenden, keine staatliche Beihilfe dar.

(39)

Die griechischen Regierungsstellen schlugen eine Berechnung in zwei Phasen vor, wodurch eine getrennte Berechnung von a) der finanziellen Belastung der OTE aufgrund des Unkündbarkeitsstatus und b) der Belastung durch die höheren Gehälter erfolgen sollte.

(40)

Konkret wird die finanzielle Belastung der OTE aufgrund des Unkündbarkeitsstatus durch einen Vergleich der Kosten für den geplanten freiwilligen Vorruhestand und der Kosten, die der OTE dafür anfallen würden, wenn sie ein Privatunternehmen wäre und das Personal unter Zahlung der diesbezüglich vorgesehenen gesetzlichen Mindestabfindung entlassen könne, berechnet. Angesichts der Tatsache, dass die Programme für Massenentlassungen auf der Grundlage griechischer Gesetzgebung der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Minister bedürfen (12), gehen die griechischen Regierungsstellen von der Annahme aus, dass auch ein Privatunternehmen aller Wahrscheinlichkeit nach für die Umsetzung einer umfassenden fVRR großzügigere Bedingungen als das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß anbieten müssen. So schätzen die griechischen Regierungsstellen, dass ein Privatunternehmen etwa Ausgleichszahlungen anbieten würde, die die im Falle von Massenentlassungen vorgesehenen gesetzlichen Abfindungsleistungen im Entlassungsfall um das 1,5- bis 2,5-fache überstiegen oder im Durchschnitt doppelt so hoch wären wie die gesetzlich vorgesehenen (13). Im vorliegenden Fall werden die aufgrund der Unkündbarkeit anfallenden zusätzlichen Kosten für die fVRR auf etwa 269 Mio. EUR berechnet.

(41)

Anschließend vergleichen die griechischen Regierungsstellen die Kosten der FFR mit den Kosten einer FFR auf der Grundlage der im Privatsektor gezahlten Gehälter (die allgemein rund ein Drittel unter jenen der OTE liegen), und schätzt davon ausgehend die zusätzliche „Personalkosten“-Belastung der OTE auf einen Betrag von 193 Mio. EUR auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den der OTE anfallenden Kosten und einem Abfindungspaket für Entlassungen in doppelter Höhe als gesetzlich vorgesehen. Auf der Grundlage dieser fiktiven Zusatzkosten durch Unkündbarkeit und höhere Gehälter beliefe sich die finanzielle Belastung der OTE auf 462 Mio. EUR und läge somit über dem geschätzten Beitrag der öffentlichen Hand zum Zeitpunkt der Mitteilung (rund 315 Mio. EUR).

(42)

Am 20. Dezember 2005 übermittelten die griechischen Regierungsstellen der Kommission aktualisierte Berechnungen auf der Grundlage der endgültigen Anzahl der Beschäftigten, die einen Antrag auf Eingliederung in die fVRR gestellt hatten. Bezüglich der aktualisierten Berechnungen ersuchten die griechischen Regierungsstellen die Kommission darum, auch gewisse zusätzliche Kosten zu berücksichtigen, die sich aufgrund der unvermeidlichen Verzögerungen in Bezug auf den ursprünglich vorgesehenen Beginn der Umsetzung des fVRR ergeben hatten („Verschiebungskosten“) (14).

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 DES VERTRAGS

(43)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des formellen Prüfverfahrens äußerte die Kommission aus den folgenden Gründen Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorstehenden Behauptungen der griechischen Stellen.

a)   Finanzieller Beitrag des griechischen Staates

(44)

Erstens äußerte die Kommission Zweifel daran, inwiefern der finanzielle Beitrag gemäß dem Grundsatz des Privatanlegers gewährt wurde, da sich kein anderer an der Gesellschaft beteiligte Investor finanziell an dem Plan der Vorruhestandsregelung beteiligte. Außerdem würden aus der erwarteten Erhöhung des Wertes der Gesellschaft alle Investoren in gleichem Maße profitieren, ohne dass der griechische Staat eine seiner Beteiligung entsprechende Rendite erhielte. Schließlich machten die griechischen Regierungsstellen nicht geltend, aus ihrem Beitrag eine angemessene Rendite erwarten zu können.

b)   Kosten ähnlicher fVRR im Privatsektor

(45)

Zweitens äußerte die Kommission Zweifel daran, ob sich der finanzielle Beitrag der griechischen Regierungsstellen in der Tat darauf beschränke, der OTE einen Ausgleich für fiktive zusätzliche Kosten zu gewähren, die sie im Vergleich zu anderen Unternehmen, die ihren Angestellten Entlassungsprogramme/Vorruhestandsregelungen anbieten, zu tragen habe. Konkret äußerte die Kommission Zweifel daran, ob das einzige von den griechischen Stellen vorgetragene Beispiel, gemäß dem eine normale Gesellschaft im Rahmen ihrer Programme für ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Unternehmen ungefähr die doppelte Abfindung als gesetzlich für Entlassungen vorgesehen zahle, als repräsentativ für die Festsetzung der einer Gesellschaft üblicherweise entstehenden Kosten im Falle einer freiwilligen Vorruhestandsregelung für 5-6 000 Angestellte betrachtet werden könne, die keinem speziellen Unkündbarkeitsstatus unterliegen.

c)   Letztendliche Kosten der fVRR

(46)

Des Weiteren äußerste die Kommission Bedenken, dass der finanzielle Beitrag des griechischen Staates, der nicht festgesetzt ist, sondern vom Wert der OTE-Aktien zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung abhängt die auf diese Art und Weise berechneten fiktiven Zusatzkosten der OTE übersteigen könne.

d)   Arbeitsrechtliche Vorteile der Beschäftigten und sonstige aus der Vergangenheit übernommene Privilegien

(47)

Außerdem war die Kommission der Ansicht, dass selbst bei einer Annahme von zusätzlichen Lasten der OTE aufgrund des speziellen Beschäftigungsstatus ihrer Beschäftigten dies allein nicht unbedingt den staatlichen Beitrag rechtfertige, da die OTE möglicherweise in der Vergangenheit von anderen Vorteilen profitierte und eventuell weiterhin profitiert, die etwaige strukturelle Nachteile ausglichen. Derartige Vorteile könnten sich aus dem speziellen arbeitsrechtlichen Status der Beschäftigten der OTE allgemein, dem speziellen gesetzlichen Rahmen, der für die OTE gilt, oder aus speziellen Interventionen ergeben, die die Arbeitskosten der OTE auf ein Niveau unter den Arbeitskosten von Gesellschaften senken, die den allgemein geltenden Arbeitsgesetzen unterliegen. An diesem Punkt wurde eine in der Vergangenheit erwogene Freistellung der OTE von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung oder von Pflichtbeiträgen an die Rentenkasse angeführt.

(48)

Schließlich hatte die Kommission Vorbehalte, ob die OTE möglicherweise von ihrer ehemaligen Monopolposition profitiere und damit die Nachteile ausgleiche, die sich aus den zusätzlichen Kosten der fVRR insbesondere bezüglich des Netzes der Festnetztelefonie ergäben.

IV.   ANMERKUNGEN VON BETEILIGTEN

(49)

Anmerkungen gingen von einer Anwaltskanzlei ein, die anonym bleiben wollte, da sie im Namen anderer Unternehmen mit der OTE einen Rechtsstreit führt. Die Hauptargumente der Anwaltskanzlei lassen sich wie folgt zusammenfassen.

(50)

Erstens erfüllt der Beitrag des Griechischen Staates nicht die Anforderungen an Privatanleger, da die fVRR niemals den Aktionären der OTE zur Genehmigung vorgelegt wurde. Außerdem konnten die griechischen Regierungsstellen nicht beweisen, dass sie aus ihrem Beitrag einen gleich wie gearteten angemessenen Gewinn zu erwarten habe. Zweitens wird es deutlich, dass der Staat jährlich für einen Teil der Defizite der Sozialversicherungskasse der OTE, der TAP-OTE aufkomme. Drittens ist die Kanzlei bezüglich der früheren Privilegien der OTE aufgrund ihrer Monopolstellung der Ansicht, dass die Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörde (NRB) unterminiert werde, da ihr Rat von der Regierung eingesetzt werde, also dem größten Aktionär der OTE.

(51)

Gemäß der Anwaltskanzlei vermeidet die NRB den Erlass von Urteilen in Fällen mutmaßlicher Interventionen der OTE aus Sorge, damit vielleicht die wirtschaftliche Position des Unternehmens zu schädigen. Drittens ist die OTE nicht zur Zahlung der Werbesteuern „angeliosimo“ in Höhe von 20 % der Werbungskosten verpflichtet, die alle anderen Unternehmen für die Werbung in sämtlichen Medien zahlen. Der Wert dieses Zuschusses wird auf 20 Mio. EUR pro Jahr geschätzt. Schließlich ist die OTE mittels der Kontrolle des öffentlichen Festnetztelefonienetzes in eine Reihe missbräuchlicher und wettbewerbsschädigender Praktiken auf den Märkten der elektronischen Kommunikation verwickelt, bezüglich derer die NRB nicht immer die entsprechenden Abhilfemaßnahmen auferlegt hat.

(52)

Folglich beantragt die Kanzlei, dass die Beihilfe nur unter bestimmten Auflagen gewährt wird, um den vorstehenden Aspekten entgegen zu treten.

V.   DIE ANTWORT DER GRIECHISCHEN STELLEN

(53)

Die griechischen Regierungsstellen wiederholten ihr grundlegendes Argument, dass in vollständiger Befolgung der Combus-Entscheidung ihr Beitrag zu den Kosten der fVRR der OTE keinerlei finanziellen Vorteil gewähre, und zwar, weil erstens der Beitrag nicht die normale Belastung des Budgets der OTE für die Beschäftigung verringere und zweitens, weil der Beitrag ausschließlich die Freistellung eines ehemaligen staatlichen Unternehmens von einem strukturellen Nachteil beträfe. Konkret sind die griechischen Regierungsstellen der Ansicht, dass der Status der Unkündbarkeit der Beschäftigten der OTE für die Gesellschaft eine große Belastung und ein strukturelles Hindernis für ihre weitere Privatisierung darstelle (15). Falls sich die Beteiligung der öffentlichen Hand nicht als eine Ausgleichszahlung für einen strukturellen Nachteil rechtfertigen lasse oder nicht als mit den Anforderungen an Privatanleger konform betrachtet werde, könne die besagte Beteiligung auf der Grundlage der Grundsätze, die sich aus der Entscheidung EDF  (16) ergeben, sowie auf der Grundlage der Grundsätze, die für die Anwendung der gestrandeten Kosten im Energiesektor (17) Anwendung finden, trotz allem als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar betrachtet werden.

(54)

In ihrer Antwort führen die griechischen Regierungsstellen einige Berichte an, die von unabhängigen Sachverständigen abgefasst und für folgende Aspekte herangezogen wurden: a) die Berechnung und die Bestätigung der Gesamtkosten der fVRR hat die KPMG die finanziellen Ergebnisse der OTE für das Jahr 2005 geprüft und die Gesamtkosten der fVRR bestätigt, b), die Berechnung der Kosten der Unkündbarkeit und der Kosten der höheren Gehälter der Beschäftigten der OTE unter Verwendung eines geeigneten Bezugspunktes in Griechenland übernahmen die diesbezüglichen Studien die CRA International und die Hay Group, und c) die Beschreibung des arbeitsrechtlichen normativen Rahmens in Griechenland, der für die privaten Unternehmen im Allgemeinen und die OTE im Besonderen gilt, eine Studie von Professor Levantis, Professor für Arbeitsrecht an der Athener Universität. Die Argumentationslinie der griechischen Regierungsstellen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a)   Die Notwendigkeit der fVRR

(55)

In Antwort auf die Vorbehalte der Kommission, ob für eine Umstrukturierung der OTE eventuell auch andere Mittel hätten verwendet werden können, hob die griechischen Regierungsstellen hervor, dass die griechische Verfassung arbeitsrechtlichen Ansprüchen aus geltenden Tarifverträgen ausdrücklichen Schutz gewährt. Folglich wäre ein gesetzlich verordnetes Zwangsvorruhestandsprogramm, das den Zustand der Unkündbarkeit der Beschäftigten der OTE beendet hätte, nicht umsetzbar gewesen, da eine solche Aktion unvermeidbar zu zahlreichen Klagen auf der Grundlage des Verfassungs- und Arbeitsrechts sowie des Rechts auf Sozialversicherung geführt hätte und somit der ganze Versuch einer Umstrukturierung des Personals der OTE gescheitert wäre (18).

b)   Die Kosten der fVRR

(56)

In ihrer Antwort bestätigten die griechischen Regierungsstellen, dass von den 6 070 Beschäftigten, die zu einer Aufnahme in die fVRR berechtigt waren, die OTE Anträge von insgesamt 5 494 Beschäftigten erhalten hat (Beteiligung von 91 %). Die Anspruchsberechtigten lassen sich außerdem in zwei Untergruppen unterteilen: a) 4 859 Beschäftigte, die von der Anerkennung „fiktiver“ Jahre profitieren — diese Gruppe wird von der aktuellen fVRR abgedeckt — und b) 635 Beschäftigte, die bereits kurz vor dem Rentenalter stehen (d. h. die bereits Rentenansprüche haben, aber noch nicht das Alter der Zwangsberentung erreicht haben), denen zusätzliche Anreize für ein Ausscheiden aus dem Unternehmen gewährt werden (19) — diese Gruppe wird von der „regulären“ fVRR abgedeckt.

(57)

Die nominalen Gesamtkosten der fVRR wurden von, den Rechnungsprüfern der OTE, KPMG, kontrolliert und bestätigt. Diese Kosten wurden im Rahmen der Rechnungsprüfung der Finanzaufstellungen der OTE für das Jahr 2005 gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards („IFRS“) kontrolliert (20). Ein Teil der Kosten der fVRR, d. h. die Kosten für die Pauschalabfindungen der FFR, wurden von der unabhängigen Beratungsfirma für Personaldienstleistungen „Prudential“ berechnet. Prudential arbeitete eine Analogie-Studie, wie in Artikel 74 des Gesetzes 3371/2005 vorgesehen, aus. Die griechischen Regierungsstellen beauftragte des Weiteren auch eine internationale Management-Consulting-Firma, die „Hay Group“, mit der Abfassung eines Berichts, der bestätigte, dass ein Faktor von 1,5 für ein rechtmäßiges Paket von Ausgleichszahlungen an Entlassene ein angemessener Bezugspunkt für die Berechnung eines Abfindungspaketes sei, das ein Unternehmen unter normalen Umständen ihren Beschäftigten für ein Ausscheiden aus der Gesellschaft böte.

(58)

Auf der Grundlage des vorstehenden Berichts von Hay fasste eine andere internationale Beratungsfirma im Bereich Wirtschaft und Kartellrecht („antitrust“), die Charles River Associates International („CRA International“), eine abschließende Studie ab, in der die zusätzlichen Kosten der OTE im Vergleich mit den Konkurrenzunternehmen aus dem Privatsektor, also die aus der Unkündbarkeit und den höheren Gehältern erwachsenden Kosten, berechnet wurden.

(59)

Die wichtigsten Ergebnisse der zuvor angeführten einzelnen Studien lassen sich wie folgt zusammenfassen.

c)   Bestätigung IRFS 2005 durch KMPG: nominaler Wert der fVRR

(60)

Gemäß den geprüften Konten der OTE für das Jahr 2005 belaufen sich die geschätzten Gesamtkosten der fVRR, was die Zahlungen betrifft, auf 1 161 827 920 EUR. Der Nettogegenwartswert („NGW“) der fVRR wird auf den Betrag von 939 607 196 EUR geschätzt (21). Dieser Betrag ergibt sich durch die Umrechnung des nominalen Wertes der fVRR mit einem Diskontzins von 3 %, wodurch sich der nominale Wert um 67,7 Mio. EUR verringert (22), und den Abzug eines Betrags in der Höhe von 154,4 Mio. EUR für Abfindungen, die bereits in den Finanzaufstellungen der OTE für das Jahr 2004 als Rücklagen verbucht wurden (1 161,8 – 67,7 – 154,4 = 939,6). Im geprüften NGW der fVRR (939,6 Mio. EUR) bleiben jedoch die Steuervorteile der OTE auf der Grundlage des Unternehmensteuerrechts unberücksichtigt (siehe weiter unten den Bericht CRA).

d)   Der Bericht der Hay Group: Vergleiche mit anderen fVRR in Griechenland und der EU

(61)

In ihrem Bericht trug die Hay Group Zahlen aus verschiedenen Unternehmen in Griechenland und in den anderen europäischen Ländern zusammen, die innerhalb der letzten Jahre einen Personalabbau vorgenommen haben. Dabei wurden mehr als 40 unterschiedliche Unternehmen mit griechischem Inhaber oder regionale Zweigstellen internationaler Gesellschaften untersucht. Der Bericht von Hay bestätigt die von der griechischen Regierungsstellen in ihren früheren Anmerkungen verwendeten Hypothesen, und zwar konkret: a) dass es in Griechenland oder in Europa keine mit jener der OTE vergleichbare Vorruhestandsregelung gibt (d. h. fVRR, die „strukturelle“ Kosten wie jene der OTE, also „Unkündbarkeit“ und hohe Fixgehälter, enthält), und b) dass die durchschnittlichen Abfindungspakete im Falle einer gewöhnlichen fVRR einer privaten Gesellschaft in der Tat bis zum 1,5-fachen über den gesetzlich vorgeschriebenen Abfindungen liegen. Letzteres gilt insbesondere für die Altersgruppe der 51-jährigen (23).

e)   Der CRA-Bericht: Berechnung der Zusatzkosten der OTE

(62)

Auf der Grundlage der vorstehenden Studien berechnete CRA den NGW der Kosten, die der OTE für insgesamt 5 494 Beschäftigte in Folge der Umsetzung der fVRR anfallen würden.

(63)

Eine Schlüsselfrage bei der Berechnung des NGW der fVRR war die Verwendung eines geeigneten Diskontzinssatzes. CRA erkennt an, dass es ein Grundprinzip der modernen Finanzierung ist, dass der in einem Finanzfluss verwendete Diskontzinssatz das Niveau des systematischen Risikos widerspiegeln muss, das mit dem Finanzfluss verbunden ist. Gemäß CRA bietet sich dafür insbesondere die Verwendung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) der Gesellschaft an, die auch von Wirtschaftswissenschaftlern in den meisten Fällen herangezogen werden (24).

(64)

Im vorliegenden Fall ist CRA jedoch der Ansicht, dass der Anteil der „systematischen Kosten“ an den Kosten der fVRR nur wenig bis überhaupt nicht beteiligt ist. Und zwar a), weil die Entwicklung der Gehälter der Beschäftigten der OTE einer strengen Skala folgt, die Unsicherheiten bezüglich Gehaltsänderungen im Laufe der Zeit verringert, und b) jegliche eventuell auftretende Ungewissheit nicht mit den Ergebnissen der OTE zusammenhängt (die jährliche Erhöhung der Gehaltsskala hängt nicht von den wirtschaftlichen Ergebnissen der OTE ab). Folglich muss der geeignete Diskontsitzsatz nach Ansicht von CRA die Rendite widerspiegeln, die Wertpapiere ohne Risiko bieten. Nimmt man als Beispiel Anleihen mit einer zehnjährigen Laufzeit in der Höhe von 2,1 Mrd. EUR, die von der griechischen Regierungsstellen am 7. Juni 2005 (dem Jahr der fVRR) mit einer durchschnittlichen gewichteten Rendite von 3,41 % öffentlich verkauft wurden, sowie Anleihen mit fünfjähriger Laufzeit in der Höhe von 1,68 Mrd. EUR, die einen Monat später mit einer durchschnittlichen gewichteten Rendite von 2,71 % öffentlich verkauft wurden, so betrachtet CRA als Einlagenzinssatz ohne Risiko für alle Termineinlagen ungefähr 3 % als angemessen (25).

(65)

Davon ausgehend schätzte CRA den NGW der fVRR auf 1 086,2 Mio. EUR. Im Gegensatz zu den Berechnungen von KPMG (siehe vorstehend Erwägungsgrund 60), berücksichtigt CRA nicht den Betrag von 154,4 Mio. EUR, für den bereits in den Konten der OTE für das Jahr 2004 eine Rücklage vorhanden ist, da sie nicht von den buchführerischen Beschränkungen eines Rechnungsprüfers abhängen. Angesichts der Tatsache, dass alle von der OTE für die fVRR getätigten Zahlungen gemäß der griechischen Unternehmenssteuergesetzgebung steuerlich absetzbar sind, schätzt CRA den realen NGW der fVRR nach Steuern auf den Betrag von 784,3 Mio. EUR (26).

(66)

Auf der Grundlage des wie vorstehend berechneten Betrags nach Steuern berechnete CRA die Kosten, die der OTE anfallen würden, wenn sie ein privates Unternehmen wäre. Dazu geht CRA von folgenden Annahmen aus: a) dass gemäß den Schlussfolgerungen des Berichts der Hay Group ein privates Unternehmen unter normalen Bedingungen ein Paket anbieten würde, das um das 1,5-fache über den gesetzlich für Entlassungen vorgeschriebenen Abfindungen liegt, und b) dass gemäß den Angaben der Studie von KPMG für das Jahr 2004 für Gehälter und Abfindungen auf dem Spitzentechnologie-Sektor in Griechenland dieser Wert auf Gehälter Anwendung fand, die um 33 % unter jenen der OTE lagen. Auf der Grundlage der Annahme, dass die OTE ein Paket in der Höhe von 150 % des gesetzlich vorgeschriebenen Pakets, aber auf Gehälter des Privatsektors, d. h. um 33 % niedrige Gehälter als jene der OTE, anwenden würde, kommt CRA zu der Schlussfolgerung, dass eine private Gesellschaft außer der OTE für die Umsetzung der fVRR Kosten nach Steuern in der Höhe von 314,4 Mio. EUR zu tragen hätte.

(67)

Durch den Vergleich des derzeitigen Wertes der fVRR nach Steuern (784,3 Mio. EUR) mit den Kosten, die die OTE zu tragen hätte, wenn sie eine normale private Gesellschaft wäre (314,4 Mio. EUR), berechnet CRA die der OTE für die Umsetzung des fVRR anfallenden Zusatzkosten auf 469,9 Mio. EUR (27).

(68)

Aus Gründen der Vollständigkeit berechnet CRA außerdem die der OTE anfallenden Zusatzkosten auch an Hand zweier alternativer Szenarien. Das erste Szenarium geht von einem höheren Diskontzinssatz in Höhe der WACC der OTE aus (7,8 %). Auf der Grundlage dieses Szenariums verringert sich die zusätzliche Belastung auf 390,4 Mio. EUR. Das zweite Szenarium geht davon aus, dass keine steuerliche Absetzbarkeit besteht. In diesem Szenarium erhöht sich die zusätzliche Belastung auf 540,2 Mio. EUR im Falle einer Verwendung der WACC der OTE und auf 643,4 Mio. EUR im Falle der Verwendung eines risikofreien Diskontzinssatzes von 3 %.

f)   Fehlen von arbeitsrechtlichen oder sonstigen Vorteilen

(69)

Auf der Grundlage einer von Professor Levantis der Athener Universität ausgearbeiteten Studie betonen die griechischen Regierungsstellen, dass die OTE keinerlei arbeitsrechtliche Vorteile genieße. Konkret bestätigten die griechischen Regierungsstellen, dass die OTE nicht von der Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung befreit sei (28). Auf jeden Fall betonen die griechischen Regierungsstellen unter Bezugnahme auf das Combus-Urteil, dass in der Frage nach einer Konformität der von der französischen Regierung EDF gewährten Beihilfe die Existenz struktureller Vorteile nicht Teil der Untersuchung des Gerichts war, und auch nicht der Evaluierung der Kommission.

(70)

Was die Vorteile betrifft, die die OTE eventuell aus ihrer früheren Monopolstellung haben könnte, mahnen die griechischen Regierungsstellen an, dass der Markt der Festnetztelefonie bereits seit dem Jahr 2001 völlig liberalisiert ist und dass die OTE Gegenstand umfassender im Voraus ergriffener Regelungen gemäß den Bestimmungen des geltenden normativen Rahmens für die Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation war. Die korrigierenden Maßnahmen, die der OTE von der NRB, der Nationalen Kommission für Telekommunikation und Postwesen EETT, auferlegt wurden, führten, was den Markt der Festnetze betrifft, dazu, dass alternative Betreiber als Konkurrenten auf dem Markt erschienen und infolgedessen die OTE einen Teil ihres Marktanteils verlor.

g)   Die von der griechischen Regierungsstellen angebotene Verpflichtung

(71)

In ihrer Antwort gründeten die griechischen Regierungsstellen ihre Berechnungen auf den Wert der OTE-Aktie bei Börsenschluss vom 25. April 2006, also auf einen Betrag von 17,98 EUR. Damit belief sich der Wert der 4 % der OTE-Aktien auf den Betrag von 353 Mio. EUR. Damit wäre der griechische Beitrag zur fVRR am 25. April 2006 um 25 % geringer als der Wert, der den Zusatzkosten der fVRR von 469,9 Mio. EUR entspricht.

(72)

Angesichts der Tatsache, dass der Wert der OTE-Aktie an der Athener Wertpapierbörse Schwankungen ausgesetzt ist, verpflichten sich die griechischen Regierungsstellen in dem Fall, dass der Gesamtwert der 4 % der OTE-Aktien die der OTE anfallenden Zusatzkosten übersteigt, ausdrücklich dazu, Artikel 74 des Gesetzes 3371/2005 durch eine entsprechende Anpassung des finanziellen Beitrags der öffentlichen Hand zu ändern.

h)   Antwort auf die Anmerkungen Dritter

(73)

Die griechischen Regierungsstellen betonen, dass gemäß Artikel 34 des Gesetzes „über Aktiengesellschaften“ Nr. 2190/1920 die Hauptversammlung nicht für Verwaltungsbeschlüsse zuständig ist, für die vielmehr der Vorstand zuständig ist (Artikel 9 Buchstabe d der Satzung der OTE). Folglich wurde die fVRR vom Vorstand diskutiert und beschlossen und anschließend den institutionellen Investoren vorgelegt.

(74)

Anschließend betonen die griechischen Regierungsstellen, dass die Anmerkungen bezüglich der Tatsache, dass der griechische Staat für einen Teil des Defizits der TAP-OTE aufkommt, auf einem falschen Verständnis vom Status der Sozialversicherung in Griechenland beruht. Die griechischen Regierungsstellen wiederholt, dass die Hauptversicherungskasse der Beschäftigten der OTE, die TAP-OTE, eine unabhängige juristische Person des öffentlichen Rechst ist, genauso, wie alle anderen Rentenkassen in Griechenland. Sie verfügt über ihren eigenen Vorstand, ihre eigene Verwaltung, Budget und Finanzierungsabteilungen. So gut wie alle derzeit vorhandenen Rentenkassen sind Organisationen des öffentlichen Rechts und als solche unabhängig von den Gesellschaften, in denen die Beschäftigten arbeiten; außerdem sind sie selbstverwaltend und nicht gewinnorientiert. Die Rentenansprüche sind in der griechischen Verfassung (Artikel 25) verankerte Rechte. Die griechische Sozialversicherung ist hauptsächlich dadurch gekennzeichnet, dass sie obligatorisch, staatlich und allgemeingültig ist. Das griechische Rentensystem ist also ein System der Art „Pay as you Go“. Die Defizite der unterschiedlichen Kassen des öffentlichen Rechts werden nicht von den Arbeitgebern oder den Arbeitnehmern gezahlt, sondern vom Staat, da letzterer die verfassungsrechtliche Verpflichtung hat, die vollständige Zahlung aller Renten zu garantieren.

(75)

Von 1994 bis 2001 wurde die OTE, obwohl es sich um ein privatrechtliches Unternehmen handelte, das jedoch vom Staat kontrolliert wurde, und von der öffentlichen Rentenkasse TAP-OTE völlig unabhängig war, mit einer diesbezüglichen eigenen Gesetzgebung und mittels Arbeitstarifverträgen dazu verpflichtet, das Defizit der TAP-OTE zu decken und somit eine Art Mechanismus der Sozialversicherung im Namen des Staates zu verwalten. Die Verpflichtung der OTE, für die besagten Ad-hoc-Defizite der TAP-OTE aufzukommen, erhöhte die Lohnnebenkosten der OTE im Vergleich zu ihren Konkurrenten und den neu auf dem Markt erscheinenden Unternehmen noch mehr und stellte zweifelsohne einen Nachteil für die Gesellschaft dar.

(76)

Was die angeblichen Vorteile der OTE aufgrund ihrer früheren Monopolstellung betrifft, so betonten die griechischen Regierungsstellen, dass bereits seit dem Jahr 2001 der griechische Telekommunikationsmarkt völlig liberalisiert sei und der präventiven regulativen Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde EETT unterliege. Dem angeblichen missbräuchlichen Verhalten der OTE müsse durch spezielle Regeln des neuen normativen Rahmens für den entsprechenden Sektor und durch einschlägige Richtlinien beigekommen werden. Für die griechischen Regierungsstellen kann die Ergreifung von Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf einen völlig liberalisierten Markt nicht auf gänzlich andere Weise erfolgen, also im vorliegenden Fall im Rahmen der Bewertung von staatlichen Maßnahmen, die ausschließlich die Arbeit betreffen, als staatliche Beihilfe.

(77)

Schließlich weisen die griechischen Regierungsstellen die Behauptung der Drittpartei als falsch zurück, dass die OTE von der Zahlung der Werbesteuer („angeliosimo“) befreit sei, wohingegen die übrigen Gesellschaften in Griechenland zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet seien. Auch wenn gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes 1264/1982 Unternehmen öffentlichen Charakters und Versorgungsunternehmen wie die OTE von der Zahlung der Werbesteuern befreit waren, so legte ein jüngstes Urteil des Verwaltungsgerichts erster Instanz (Urteil 9564/2005) die Begriffe „öffentliche Dienstleistungen“ und „Versorgungsunternehmen“, wie im Gesetz Ν. 1264/1982 beschrieben, dahingehend aus, dass nicht nur die OTE, sondern jeder Betreiber von Telekommunikationsdienstleistungen von der Zahlung der Werbesteuer befreit sei (29), unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche oder um eine private Gesellschaft handle (30).

VI.   BEWERTUNG DER BEIHILFE

(78)

In Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags ist festgelegt, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(79)

Eine nationale Maßnahme gilt als staatliche Beihilfe, wenn kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt werden: a) die Maßnahme wird von einem Mitgliedstaat mittels staatlicher Finanzmittel gleich welcher Natur gewährt, b) der Vorteil ist selektiv, und c) der Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist dazu geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen.

(80)

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass in dem Grade, wie die griechischen Regierungsstellen 4 % ihres Aktienanteils an der OTE als Beitrag zu den Gesamtkosten der fVRR auf die ΤΑΠ-OTE zu übertragen vorschlagen, sind staatliche Finanzmittel betroffen. Dass der Staat einen Anteil von 4 % des Aktienkapitals der OTE hält, stellt einen finanziellen Vermögenswert dar. Dieser Vermögenswert wird ohne gleich welche Ausgleichszahlung zu seinem Kaufpreis übertragen. Daher handelt es sich bei der Maßnahme um Übertragung staatlicher Mittel.

(81)

Ferner ist, obschon der direkte Empfänger der Beihilfe die TAP-OTE ist, eine Rentenversicherung öffentlichen Rechts, die Teil eines breiteren griechischen Sozialversicherungssystems ist, die wirklich begünstigte der Maßnahme die OTE, sofern sie teilweise von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, die sich aus der umstrittenen fVRR ergibt. Dieser Vorteil kommt keinem anderen Unternehmen zugute. Daher hat die Maßnahme selektiven Charakter.

(82)

Es besteht ferner kein Zweifel daran, dass angesichts der Tatsache, dass die OTE Betreiber von Netzen mit griechenlandweiter Ausdehnung und als solche in der Bereitstellung elektronischer Telekommunikationsnetze und Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Erbringung internationaler elektronischer Kommunikationsleistungen, tätig ist, jegliche gewährte Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen könnte.

(83)

Was jedoch die Frage betrifft, ob der Beitrag der OTE irgendeinen Vorteil gewährt, der den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, so führen die griechischen Regierungsstellen diesbezüglich folgendes an: a) dass sie als Privatanleger agierte, und b) dass die Maßnahme der OTE keinerlei Vorteile einbringt, da sie lediglich die strukturellen Nachteile letzterer aufgrund des Status einer de-facto-Unkündbarkeit und der höheren Gehälter der Beschäftigten ausgleicht, die der OTE aus der Zeit vor der Liberalisierung gesetzlich auferlegt waren.

a)   Prüfung der Erfüllung des Privatanleger-Prinzips

(84)

Auf Grundlage geltender Rechtssprechung ist für die Feststellung, ob der finanzielle Beitrag des griechischen Staates zu den Kosten der fVRR der OTE dem Beitrag eines unter gewöhnlichen Marktbedingungen agierenden Privatanlegers entspricht, zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie der griechische Staat in vergleichbarer Lage jemals hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (also im Wert von 4 % der OTE-Aktien) (31).

(85)

Hierbei ist zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als Inhaber von Aktienkapital einer Gesellschaft übernimmt, und den Verpflichtungen des Staates als öffentliche Behörde zu unterscheiden (32). Da die OTE eine Aktiengesellschaft ist, haftet der griechische Staat als größter Aktionär der Gesellschaft für die Schulden der Gesellschaft nur bis zur Höhe der Liquidierung seiner Aktiva. Die Sozialversicherung und die sonstigen, arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, obliegen allgemein der Gesellschaft und nicht ihren Aktionären. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die OTE im gegenwärtigen Augenblick keine Gesellschaft ist, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet oder nicht dazu in der Lage wäre, alleine für die finanziellen Verpflichtungen der fVRR aufzukommen.

(86)

Folglich können die aus den Kosten einer Vorruhestandsregelung erwachsenden Verpflichtungen sowie die finanzielle Deckung sonstiger, arbeitsrechtlicher Verbindlichkeiten für die Anwendung des Privatanlegerprinzips nicht herangezogen werden (33).

(87)

Des Weiteren trägt außer dem griechischen Staat kein anderer Aktionär zu den zusätzlichen Kosten des Umstrukturierungsplans der OTE bei, auch wenn von den damit angestrebten höheren Gewinnen der OTE unterschiedslos alle Investoren profitieren werden. Unter diesen Bedingungen unterscheidet sich das Verhalten des griechischen Staates deutlich von jenen der sonstigen Privatanleger der OTE. Auch wenn die spezielle Situation des Staates als des größten Aktionärs in gewissem Maße ein unterschiedliches Verhalten erklären kann, so wäre dennoch allgemein zu erwarten, dass in dem Fall, wo einer der Aktionäre einer Gesellschaft eine Finanzhilfe gewährt, ohne dass die anderen Aktionäre sich daran beteiligen würden, dieser Aktionär eine Art Entschädigung, etwa in der Form einer höheren Beteiligung an der Gesellschaft oder eines sonstigen Ausgleichs, erhalten würde. Im vorliegenden Fall erhält der Staat jedoch keinerlei Ausgleich, die über den aller anderen Investoren der Gesellschaft hinausgehen würde.

(88)

Die Tatsache, dass der Preis der OTE-Aktie nach der Bekanntmachung der fVRR anstieg, bedeutet nicht zwangsweise, dass der finanzielle Beitrag des Staates einzig und allein aus diesem Grund als mit dem Privatanleger-Prinzip vereinbar zu bewerten ist. Denn grundsätzlich ist es wahrscheinlich, dass jeder finanzielle Beitrag seitens des Staates, der auf eine Verbesserung der finanziellen Lage eines an der Börse notierten Unternehmens abzielt, auch den Wert der Aktie desselben erhöht, und dies unabhängig davon, ob dieser Beitrag als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags anzusehen ist.

(89)

Aus all den vorstehenden Gründen ist das Argument der griechischen Regierungsstellen, ihr Beitrag zu den Kosten des fVRR erfülle die Bedingungen des Privatanleger-Prinzips, abzuweisen.

b)   Fehlen eines finanziellen Vorteils

(90)

Gemäß der gängiger Rechtssprechung umfasst der Begriff der Beihilfe auch Vorteile, die von öffentlichen Behörden gewährt werden und die auf unterschiedliche Art und Weise die Lasten verzerren, die üblicherweise aus dem Budget eines Unternehmens bestritten werden müssen (34). So hat der Gerichtshof diesbezüglich befunden, dass eine teilweise Verringerung der Sozialabgaben, die ein Unternehmen belasten, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellt, wenn diese Maßnahme ganz oder teilweise auf eine Freistellung des Unternehmens von ihren finanziellen Belastungen aus der normalen Anwendung des geltenden Sozialversicherungssystems abzielt, ohne dass sich diese Freistellung in irgendeiner Weise auf Grundlage der Art oder allgemein der Form des besagten Systems begründen ließe (35).

(91)

Die griechischen Regierungsstellen bestreiten, dass die teilweise Verringerung der Kosten der fVRR der OTE der Gesellschaft einen Vorteil verschafft, und zwar aus dem Grund, dass diese die OTE von einem strukturellen Nachteil befreit und eine Anwendung des gleichen, weniger ungünstigen arbeitsrechtlichen Status, wie dieser für jede andere Gesellschaft auf dem griechischen Markt für elektronische Kommunikation gilt, auch auf die OTE gewährleistet. Diesbezüglich stützen sich die griechischen Regierungsstellen auf die Entscheidung des Gerichtshofs erster Instanz in der Rechtssache Combus. In dieser Rechtssache befand das Gericht, dass eine (staatliche) Maßnahme, mit der „der privilegierte und kostenaufwendige Status der bei Combus eingesetzten Beamten durch ein vertragliches Angestelltenverhältnis abgelöst werden sollte, wie es auch Mitarbeiter von anderen, mit Combus konkurrierenden Busunternehmen haben“ keine Beihilfe darstellt, da es der dänischen Regierung darum gegangen sei „Combus von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu ihren privaten Konkurrenten zu befreien (36).

(92)

Es ist hierzu anzumerken, dass die Rechtssprechung im Fall Combus vom Gerichtshof nicht bestätigt wurde. Insbesondere sprechen Teile der Rechtssprechung des EGH dagegen, dass die Gewährung von Ausgleichszahlungen für einen strukturellen Nachteil die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe ausschließt. In seiner ständigen Rechtssprechung hat der Gerichtshof entschieden, dass inwieweit eine Maßnahme als Beihilfe anzusehen ist, anhand der Folgen der Maßnahme und nicht der Ursache oder Zielsetzungen derselben zu bemessen ist (37). Der Gerichtshof hat ferner beschlossen, dass jede Maßnahme, die eine Gesellschaft von Belastungen befreit, die üblicherweise ihr Budget belasten, eine staatliche Beihilfe darstellt (38). Der Gerichtshof stellt klar, dass hierunter die tatsächlichen Kosten fallen, die mit den Bezügen der Beschäftigten verbunden sind (39). Mit dieser Begründung ließ der Gerichtshof nicht gelten, dass eine Maßnahme dem betroffenen Unternehmen keinen Vorteil böte, nur weil sie einen „Nachteil“ ausgleiche, der dem Unternehmen in der Vergangenheit entstanden war (40).

(93)

Tatsache ist, dass der arbeitsrechtliche Rahmen der OTE sich von dem für sämtliche anderen privaten Gesellschaften in Griechenland geltenden dahingehend unterscheidet, dass der Status der Unkündbarkeit der Beschäftigten der OTE und der höheren Gehälter nicht ohne die Verabschiedung eines neuen Gesetzes und die vorherige Einwilligung der Beschäftigten der OTE geändert werden können. Allgemein führt der auf die OTE angewandte arbeitsrechtliche Status allgemein zu höheren Personal- und Sozialversicherungskosten, während er der Gesellschaft außerdem die Möglichkeit vorenthält, bei Bedarf ihre Arbeitskosten entsprechend den jeweils vorherrschenden Marktbedingungen umzustrukturieren, wie dies den anderen Konkurrenzunternehmen möglich ist.

(94)

Aus diesem Blickwinkel gesehen hat der vorliegende Fall gewisse Ähnlichkeiten mit jenem von Combus. Im Falle von Combus gewährte der dänische Staat ausgleichende Vorteile nicht der betroffenen Gesellschaft, sondern den in der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmern. In ähnlicher Weise gewähren auch die griechischen Regierungsstellen die ausgleichenden Vorteile nicht direkt der OTE, sondern der Rentenkasse ihrer Beschäftigten für die Einkommensverluste aufgrund einer Vorruhestandsregelung. Wie auch im Falle Combus stellt der Status der Unkündbarkeit einen „privilegierten und kostenaufwendigen Status“ im Vergleich zum Status der Beschäftigten des Privatsektors dar. Wie auch im Falle Combus ist das Ziel der griechischen Regierungsstellen, die OTE „von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu ihren privaten Konkurrenten zu befreien“.

(95)

Des Weiteren zielt, wie auch im Falle Combus, die staatliche Intervention nicht auf eine Entschädigung oder eine Entlastung der OTE bezüglich ihrer Rentenbeitragspflichten aus der Vergangenheit ab, die ihr in dem Zeitraum entstanden sind, als die Gesellschaft einem sui generis arbeitsrechtlichen Rahmen unterlag (vergangene Verpflichtungen), sondern beschränkt sich streng auf eine Angleichung der OTE an den Privatsektor, was die zukünftigen Rentenrechte betrifft.

(96)

So weist die Kommission darauf hin, dass der Tatbestand und der rechtliche Rahmen des vorliegenden Falles einige Besonderheiten im Vergleich mit dem Fall Combus aufweist.

(97)

Erstens zielte in der Sache Combus die Entschädigung der dänischer Behörden darauf ab, die vorgesehene Umwandlung des Status der Gesellschaft von einer öffentlichen in eine private Gesellschaft zu erleichtern, und eben dies war auch der Grund für die finanzielle Entschädigung („Bonus“), den die dänische Regierung den Beschäftigten der Combus gewährte, deren Status sich vom eines Beamten in einen nach privatem Recht Angestellten umwandelte. Dagegen wurde die OTE bereits im Jahr 1994 eine Aktiengesellschaft, ohne dass der Staat dabei gleichzeitig geeignete Maßnahmen für eine Angleichung des arbeitsrechtlichen Status der Gesellschaft an den einer normalen Aktiengesellschaft ergriffen hätte. Und auch im Jahr 2001, als die OTE ihr ausschließliches Recht auf die Gewährung von Festnetztelefonie-Dienstleistungen verlor und der griechische Markt der elektronischen Kommunikation völlig liberalisiert wurde, hat der Staat nicht interveniert.

(98)

In diesem Lichte gesehen lässt sich nicht ausschließen, dass die große Zahl ihrer Beschäftigten es der OTE insbesondere während der ersten entscheidenden Jahre vor und unmittelbar nach der vollständigen Liberalisierung erlaubt hat, ihre heute marktbeherrschende Stellung sicherzustellen und zu erhalten und weiterhin in praktisch allen Bereichen des Marktes der elektronischen Kommunikation präsent zu sein.

(99)

Des Weiteren umfasst, wie in Punkt 93 angeführt, der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags ausschließlich Maßnahmen, die die Belastungen verringern, für die normalerweise das Budget eines Unternehmens aufkommt und die als wirtschaftlicher Vorteil zu betrachten sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten würde (41).

(100)

Hierbei ist darauf zu verweisen, dass gemäß der Rechtssprechung die Kosten, die einem Unternehmen aus Tarifverträgen anfallen, die zwischen den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften geschlossen wurden und deren Einhaltung für die Unternehmen verbindlich ist, sei es, weil sie diesen Verträgen beigetreten sind, sei es, weil diese Verträge mittels einer Verordnung ausgeweitet wurden, Kosten darstellen, die aufgrund ihrer Natur im Budget der Unternehmen enthalten sind (42).

(101)

Auch wenn, wie in Punkt 93 angeführt, der der OTE auferlegte arbeitsrechtliche Status wirklich eine Ausnahme vom allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Rahmen darstellt, der heute auf jede andere private Gesellschaft in Griechenland Anwendung findet, und der Status der Unkündbarkeit und die hohen Gehälter der Beschäftigten der OTE in der Tat nicht das Ergebnis eines Tarifvertrags sind, der im Anschluss an freie Verhandlungen geschlossen wurde, sondern sie der Gesellschaft vielmehr vom Staat selber vorgegeben wurden, so merkt die Kommission an, dass die griechischen Regierungsstellen seit dem Börsengang der OTE zu keinem Zeitpunkt angedeutet haben, dass die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der OTE nicht vom ordentlichen Budget der Gesellschaft zu tragen wären oder dass der Staat die OTE für die aus dem gesetzlich vorgegebenen Status der Unkündbarkeit und der höheren Gehälter anfallenden Kosten zu entschädigen habe. Auch die Bewertung der OTE-Aktien basierte auf der Annahme, dass die Kosten der Unkündbarkeit und der hohen Gehälter der OTE normal im Budget der OTE enthalten sind.

(102)

Dieser Gedankengang, untersucht in Verbindung mit der diesbezüglichen Rechtssprechung in der Sache Combus, führt zu der Folgerung, die zu beurteilende Maßnahme könnte als Beihilfe anzusehen sein. Es ist jedoch auf dieses Thema nicht weiter einzugehen, da aus den im Folgenden im Detail angeführten Gründen diese auf jeden Fall im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

VII.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

(103)

Die Kommission merkt an, dass die vorgesehene staatliche Beteiligung an den Kosten der fVRR der OTE Teil eines umfassenderen Plans der griechischen Regierungsstellen für die Umstrukturierung des Beschäftigungsstatus ist, den die OTE implementiert, um damit ihre langfristige Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten und das Funktionieren des Marktes für elektronische Kommunikation zu verbessern. Folglich erscheint die fVRR als ein notwendiger Schritt im Rahmen einer weiteren Privatisierung der OTE.

(104)

Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass sich die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Erfordernissen des Binnenmarktes direkt auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zu stützen habe, in dem es heißt: „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ könnten als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden.

(105)

Damit eine Beihilfe mit der Begründung als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann, da sie die Entwicklung gewisser Tätigkeiten oder Wirtschaftszweige fördert, hat sie die Art und Weise zu verbessern, auf die diese Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Beihilfe ist nur dann im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie nicht die Handelsbedingungen in einer Art beeinträchtigt, die gegen das gemeinsame Interesse verstößt. In ihrer Bewertung schenkt die Kommission insbesondere den Kriterien der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Beachtung (43).

a)   Die Maßnahme steht im Einklang mit dem Interesse der Allgemeinheit

(106)

Dadurch, dass die angekündigte Maßnahme die OTE von den zusätzlichen Kosten befreit, die die ehemals staatliche Gesellschaft aufgrund des Status der Unkündbarkeit und der hohen Gehälter ihres Personals zu tragen hat, erlaubt sie der Gesellschaft, auf dem mittlerweile vollständig liberalisierten Markt der elektronischen Kommunikation frei zu agieren und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, um dem Markt und den sonstigen technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können, die die langfristige Überlebensfähigkeit der Gesellschaft beeinflussen.

(107)

Insbesondere stellen der Abbau des Personals der OTE mittels der fVRR um etwa ein Drittel in Verbindung mit der Erreichung einer Einwilligung der Beschäftigten der OTE in die Abschaffung der Unkündbarkeit für die in der Zukunft eingestellten Beschäftigten als Gegenleistung zu dem von der OTE angebotenen Vorruhestandspaket wichtige Faktoren im Rahmen der sonstigen Umstrukturierungsmaßnahmen der OTE dar, die den Erwartungen nach die Gewinne der Gesellschaft, die Effektivität ihres Betriebs und ihre weitere Privatisierung sicherstellen werden. Bis heute stellen der Status der Unkündbarkeit der Beschäftigten der OTE, ihre übermäßig große Zahl und der Status der hohen Gehälter ernsthafte Hindernisse für die weitere Privatisierung der Gesellschaft und den Rückzug des griechischen Staates aus der OTE dar.

(108)

Die derzeit in Entwicklung befindliche Umformierung der OTE von einem ehemaligen Monopolunternehmen in eine dem gleichen Recht wie jeder andere private Betreiber in Griechenland unterliegende Gesellschaft sowie der sich daran anschließende weitere Rückzug des griechischen Staates aus der Kontrolle der Gesellschaft verbessern das Funktionieren des griechischen Marktes für elektronische Kommunikation, reduzieren die Hindernisse für ein Eintreten in bzw. Ausscheiden aus dem Markt (44) und sind langfristig gesehen für die Endbenutzer von Nutzen.

(109)

Folglich steht die geplante finanzielle Beteiligung des griechischen Staates an den Kosten der fVRR mit dem Interesse der Allgemeinheit im Einklang.

b)   Die Beihilfe ist ein zweckdienliches Mittel

(110)

Zu Beginn des formellen Prüfverfahrens äußerste die Kommission Vorbehalte gegenüber der Notwendigkeit der vorliegenden fVRR bezüglich anderer früherer fVRR, die vollständig von der OTE finanziert wurden.

(111)

Konkret zeigten die Untersuchungen, dass von 1996 bis 2004 die OTE 8 173 ihrer Beschäftigten die Möglichkeit eines Vorruhestandes gewährt hat. Doch diese in ihrem Umfang beschränkten jährlichen fVRR (durchschnittlich 900 Beschäftigte pro Jahr) wurden nur Beschäftigten angeboten, die bereits einen Anspruch auf Rente hatten, jedoch ihre Berufstätigkeit noch so lange fortsetzen konnten, bis sie unter die Bedingungen einer Zwangsberentung fielen (45). Die früheren fVRR sahen also für die diesbezüglichen Beschäftigten nicht die Anerkennung von fiktiven Jahren vor und folglich können sie, was ihre Struktur und ihren Anwendungsbereich betrifft, nicht mit der besagten fVRR verglichen werden. In diesem Sinne unterschieden sich die früheren, von der OTE implementierten fVRR nicht von gleichwertigen fVRR, wie sie in einer beliebigen privaten Gesellschaft Anwendung finden, oder von der aktuell laufenden „regulären“ fVRR der OTE (46).

(112)

Im vorliegenden Fall würde eine fVRR, die einfach nur Beschäftigten, die bereits einen Rentenanspruch haben, aber noch nicht das Alter einer Zwangsberentung erreicht haben, eine vorzeitige Berentung anbietet, auch nicht zu einer möglichst hohen Beteiligung an dieser Regelung führen, da zahlreiche, die Voraussetzungen erfüllende Beschäftigte es vorziehen würden, weiterhin im Dienst zu verbleiben, um so die höchstmögliche Rente zu erzielen (47).

(113)

Unter diesen Bedingungen scheint der Beschluss der OTE, allen Beschäftigten, die zwischen 2005 und 2012 unter die Zwangsberentung fallen, bis zu 7 fiktive Dienstjahre anzuerkennen und ihnen das Recht eines Vorruhestandes mit voller Rente zu bieten, die einzige Maßnahmen zu sein, die rechtzeitig zu einem vorzeitigen Ausscheiden einer beträchtlichen Zahl an Beschäftigten führen kann. In der Tat würde sich ein Beschäftigter, der sich in der Stellung Beamten auf Lebenszeit befindet, nur dann dazu entscheiden, aus dem Dienst auszuscheiden, wenn ihm sein Arbeitgeber diesbezüglich geeignete Anreize bietet. Folglich musste die OTE zumindest einen Ausgleich für die finanziellen Vorteile gewähren, die ein Beschäftigter hätte, wenn er weiterhin vom Schutz der Unkündbarkeit profitiere. Die anschließende erfolgreiche Beteiligung an der fVRR (ungefähr 91 % der die Voraussetzungen erfüllenden Beschäftigten) bestätigt, dass die von der OTE ihren Beschäftigten zusätzlich gewährten Anreize in der Form der Anerkennung von fiktiven Dienstjahren ein zweckdienliches Mittel darstellen.

(114)

Andererseits könne die OTE nicht auf andere, weniger kostenaufwändige Maßnahmen zurückgreifen, wie etwa auf ein Entlassungsprogramm, da die Beschäftigten der OTE ihre Einwilligung dazu geben müssten, dass sie ihre Unkündbarkeit verlieren und im Gegenzug dazu aufgrund der Entlassung eine niedrigere Entschädigung erhalten würden. Auch wäre eine rückwirkende Abschaffung des Status der Unkündbarkeit der Beschäftigten der OTE nicht möglich, so dass die OTE ein Zwangsentlassungsprogramm umsetzen könnte, erklärten die griechischen Regierungsstellen, da, wie bereits zuvor dargelegt, eine derartige Option für die griechischen Regierungsstellen ernsthafte rechtliche und verfassungsrechtliche Probleme nach sich ziehen würde, die den gesamten Versuch einer Umstrukturierung der OTE in Mitleidenschaft ziehen würden.

(115)

Es kann des Weiteren eine gewisse Analogie zwischen dem vorliegenden Fall und den Ankündigungen der Kommission bezüglich der gestrandeten Kosten im Energiebereich (48) festgestellt werden. Gestrandete Kosten ergeben sich, wenn ein etablierter Betreiber, da er ein etablierter Lieferant ist, Kosten zu tragen hat, die er jedoch in Folge der Liberalisierung und des Erscheinens neuer Konkurrenten auf dem Markt die besagten Kosten nicht mehr decken kann.

(116)

Folglich kann der Beitrag des griechischen Staates zur fVRR analog zum Ausgleich für gestrandete Kosten gesehen werden, und zwar aus den folgenden Gründen. Der spezielle Status der Beschäftigten der OTE der Unkündbarkeit ist mit der früheren Monopolstellung, als der Markt noch nicht liberalisiert war, verbunden. In jener Zeit führte dieser spezieller Status nicht zu Schwierigkeiten, da die OTE unter dem Schutz eines Monopols agierte. Sie hatte zwar höhere Kosten als andere, aber die OTE selber war gegen brancheninternen Wettbewerb geschützt. Mit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes in Griechenland wurde dieser spezielle Status der Beschäftigten langsam zu einer Last für die OTE, die ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigte. Der spezielle Status der Unkündbarkeit der Beschäftigten, also der Status eines Beamten auf Lebenszeit, stellt für die OTE zusätzliche Lohnkosten dar, die ihren Konkurrenten nicht anfallen (49).

(117)

Folglich ist der Entschluss der griechischen Regierungsstellen zu einer Finanzierung der Kosten der fVRR, die sich aus den Kosten der Unkündbarkeit und der hohen Gehälter der OTE ergeben, mit der Forderung der Notwendigkeit vereinbar, da er der OTE die Möglichkeit gewährt, ihren Betrieb so umzustrukturieren, dass er jenem eines privaten Unternehmens ähnelt, ohne dafür zusätzliche Kosten tragen zu müssen, die eine Folge der Zeit vor der Liberalisierung darstellen.

c)   Verhältnismäßigkeit

(118)

Die staatliche Beteiligung entschädigt die OTE ausschließlich für die Kosten der Unkündbarkeit und der hohen Gehälter, die sich aus den zusätzlichen fiktiven Jahren ergeben, die den während des Zeitraums 2005—2012 das Alter der Zwangsberentung erreichenden Beschäftigten angerechnet werden. Konkret finanziert der griechische Staat nicht die bestehenden Rentenpflichten der OTE und deckt auch keinerlei Defizit in der Rentenkasse ab, für das die Gesellschaft aufkommen müsste. Die OTE hat in der Vergangenheit alle Arbeitgeberbeiträge zur TAP-OTE vollständig entrichtet und trägt auch die gesamten Kosten der fVRR bis zum Datum des Beginns der Anwendung der fVRR außer jenen Kosten, die eine private Gesellschaft im Falle der Ergreifung ähnlicher Maßnahmen zum Abbau ihres Personals nicht zu tragen hätte.

(119)

Der griechische Staat überträgt also 4 % seines Aktienanteils an der OTE auf die Rentenkasse, um damit die Kosten der fVRR zu finanzieren, die sich daraus ergeben, dass die Renten der für die fVRR in Frage kommenden Beschäftigten nicht auf der Grundlage des Jahres ihres tatsächlichen Ausscheidens aus der Gesellschaft, sondern auf der Grundlage des Jahres berechnet werden, in dem sie aus dem Dienst ausscheiden müssten, wenn sie sich dafür entschieden, den Status ihrer Unkündbarkeit völlig auszuschöpfen. Anders ausgedrückt: der Staat finanziert im Wesentlichen die zukünftigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenkasse, die den fiktiven Jahren entsprechen, die jenen anerkannt werden, die vom Angebot der fVRR Gebrauch machen.

(120)

Außerdem ist die staatliche Beteiligung auch im Rahmen des weiteren Abkommens zu betrachten, das zwischen dem Management der OTE und ihren Angestellten geschlossen wurde, auf dessen Grundlage als Gegenleistung für die großzügigen Anreize für einen Vorruhestand die Beschäftigten der OTE in die Abschaffung des Status der Unkündbarkeit für die zukünftig neu eingestellten Beschäftigten einwilligten. Bliebe der Beschäftigungsstatus der zukünftigen Beschäftigten der OTE unverändert, hätte die staatliche Beihilfe keinerlei Auswirkungen auf die langfristige Überlebensfähigkeit der Gesellschaft, da die neu eingestellten Beschäftigten sämtliche kurzfristigen Kosteneinsparungen, die die OTE mittels der fVRR erzielt hätte, zunichte machen würden.

(121)

Für die Feststellung der Verhältnismäßigkeit der besagten Beihilfe ist außerdem zu belegen, dass a) die griechischen Regierungsstellen die Kosten, die der OTE aufgrund des Status der Unkündbarkeit und der höheren Gehälter des vom Angebot der fVRR begünstigten Personals anfallen, korrekt berechnet hat, und b) dass die staatliche Beihilfe die OTE nicht in höherem Maße als erforderlich entschädigt.

i)   Die der OTE anfallenden Zusatzkosten

(122)

Auf der Grundlage der detaillierten Angaben, die von den griechischen Regierungsstellen gemacht wurden, belaufen sich die finanziellen Kosten der fVRR, wie von KPMG bestätigt, gemäß den auf der Grundlage der IFRS geprüften Finanzaufstellungen der OTE für das Jahr 2005 auf den Betrag von 1 161,8 Mio. EUR.

(123)

Gemäß der von CRA ausgearbeiteten Studie [siehe oben Erwägungsgrund 65], beläuft sich der NGW der fVRR auf 1 086,2 Mio. Berücksichtigt man die steuerlichen Vorteile, die der OTE aus der steuerlichen Absetzbarkeit von der Unternehmenssteuer der Gesellschaft entstehen, schätzt CRA den NGW der fVRR nach Steuern auf 784,3 Mio. EUR.

(124)

CRA verwendete als Berechnungsgrundlage für den NGW einen Diskontzinssatz von 3 %, wie er der Rendite von risikofreien Wertpapieren entspricht. Dieser Ansatz weicht von den Angaben ab, die die griechischen Regierungsstellen im November 2005 eingereicht hat und die auf dem auf 7,8 % geschätzten WACC der OTE basiert. CRA bestreitet nicht, dass der WACC als Diskontzinssatz herangezogen werden kann, ist jedoch der Meinung, dass selbst in dem Fall, dass die Verwendung der WACC das gewöhnliche Risiko widerspiegelt, dem eine Gesellschaft während ihrer unternehmerischen Tätigkeit ausgesetzt ist, im vorliegenden Fall die Zahlung von Gehältern und Renten an die Beschäftigten der OTE keinerlei Ungewissheiten unterliege, da die Gehälter einer strengen Gehaltsskala folgten und die jährliche Anpassung „nach oben“ nicht mit den wirtschaftlichen Ergebnissen der OTE in Zusammenhang stünde. Aus Gründen der Vollständigkeit berechnet CRA jedoch auch den NGW der fVRR in Abhängigkeit von den WACC der OTE und kommt dabei für den NGW der fVRR zu einem Ergebnis von 704,8 Mio. EUR.

(125)

Die Kommission ist der Meinung, die Schätzung auf der Grundlage der WACC der OTE (7,8 %) entspräche den in der Branche allgemein üblichen Gepflogenheiten (wie auch von CRA anerkannt wird), aber auch den anfangs von den griechischen Regierungsstellen eingereichten Daten. Folglich ist als NGW des fVRR der Wert von 704,8 Mio. EUR heranzuziehen.

(126)

Auf der Grundlage der Annahme, dass die ΟΤΕ ein Vorruhestandspaket in der Höhe von 150 % der gesetzlich für Entlassungen vorgesehenen Abfindungen, jedoch mit den auf dem Privatsektor üblichen Gehältern (also mit Gehältern, die um 33 % unter denen der OTE liegen) anbieten könnte, kommt CRA zu dem Ergebnis, dass der NGW eines derartigen Programms bei 314,4 Mio. EUR läge. Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen beläuft sich die zusätzliche Belastung der OTE auf 390,4 Mio. EUR. (704,8 EUR – 314,4 EUR = 390,4 EUR).

(127)

Zu Beginn des formellen Prüfverfahrens verlangte die Kommission von Griechenland, die Behauptung zu belegen, dass private Gesellschaften im Falle von Entlassungsprogrammen Abfindungspakete in der Höhe von mindestens 150 % der gesetzlich vorgesehenen Abfindungen anbieten. Die griechischen Regierungsstellen reichte eine Studie der Hay Group (siehe weiter oben Erwägungsgrund 61) ein, gemäß der trotz des Fehlens eines vergleichbaren fVRR in der Gemeinschaft auf der Grundlage von Interviews und Informationen, die von 40 in Griechenland tätigen Unternehmen erhoben wurden, das Abfindungspaket, das von privaten Gesellschaften den Angestellten mit einem Alter von 51 bis 62 Jahren, also der Altersgruppe, die den Großteil der an der fVRR teilnehmenden Beschäftigten der OTE umfasst, angeboten wird, durchschnittlich 150 % der gesetzlich vorgesehenen Mindestabfindung beträgt. Nach Untersuchung der von den griechischen Regierungsstellen eingereichten Daten sah die Kommission keinen Anlass dazu, die Gültigkeit der Ergebnisse der Hay-Studie in Frage zu stellen.

(128)

Folglich ist der von CRA vorgelegten Berechnung der zusätzlichen Belastung der OTE (390,4 Mio. EUR) auf der Grundlage einer Multiplikation mit dem Faktor 1,5, wie in der Hay-Studie vorgeschlagen, als ordnungsgemäß belegt stattzugeben.

(129)

Als nächstes ist demnach die Frage zu beantworten, ob die Beteiligung des griechischen Staates die zusätzliche „Belastung“ der OTE, die auf den Wert von 390,4 Mio. EUR geschätzt wird, übersteigt.

ii)   Der Wert der griechischen finanziellen Beteiligung

(130)

Kraft Artikel 74 Absatz 4, Buchstabe a des Gesetzes 3371/2005 tragen die griechischen Regierungsstellen 4 % des Aktienkapitals der OTE zur TAP-OTE bei. Der Wert des staatlichen Beitrags zur fVRR wird durch Multiplizierung der Gesamtzahl der OTE-Aktien (490 582 879) mit 4 % und dem Wert der OTE-Aktie bei Börsenschluss der Athener Wertpapierbörse berechnet (50).

(131)

Zum Datum der Veröffentlichung des Gesetzes 3371/2005 (14. Juli 2005) betrug der Wert der OTE-Aktie bei Börsenschluss 16,35 EUR. Zu diesem Datum entsprach die staatliche Beteiligung einem Betrag in der Höhe von rund 315 Mio. EUR. Seit damals ist der Wert der OTE-Aktie langsam gestiegen und bewegt sich zwischen 23 EUR Mitte Januar 2007 und 21 EUR am 27. Februar 2007. Folglich belief sich am 27. Februar 2007 der Wert von 4 % der Aktien des griechischen Staates an der OTE auf ungefähr 410 089 618 EUR.

(132)

Zu diesem Datum war der Wert des Beitrags des griechischen Staates höher als der Betrag, der der zusätzlichen Belastung der OTE entspricht (390,4 Mio. EUR).

(133)

In ihrer Antwort zu Beginn des formellen Prüfverfahrens verpflichteten sich die griechischen Regierungsstellen angesichts des Unvermögens einer Prognose des zukünftigen Wertes der OTE-Aktie bei Börsenschluss dazu, das Gesetz 3371/2005 zurückzuziehen, wenn am Tag der Übertragung der Aktien an die Rentenkasse der Wert von 4 % den Betrag der 390,4 Mio. EUR überstiege, sowie außerdem alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, durch die gewährleistet wird, dass der Wert der an die TAP-OTE zu übertragenden Aktien nicht den Betrag von 390,4 Mio. EUR übersteigt.

(134)

Folglich basiert die Bewertung der Kommission im vorliegenden Fall auf der verbindlichen Zusage Griechenlands, dass sein Beitrag zur TAP-OTE den Betrag von EUR 390,4 Mio., der den Zusatzkosten der fVRR der OTE entspricht, nicht übersteigen wird, und dass, sofern erforderlich, das Gesetz 3371/2005 zurückgezogen würde.

1.   Weitere Vorteile

(135)

Bei Beginn der formalen Untersuchung bemerkte die Kommission, dass die von der OTE aufgrund des speziellen Beschäftigungsstatus ihrer Beschäftigten zu tragenden Kosten nicht gezwungener Maßen die staatliche Beteiligung rechtfertigen, da die OTE möglicherweise von anderen Vorteilen profitierte (und eventuell weiterhin profitiert), die die Kosten der fVRR ausglichen (siehe Abs. 47). Derartige Vorteile könnten sich aus dem speziellen arbeitsrechtlichen Status der Beschäftigten der OTE allgemein oder aus speziellen Interventionen ergeben, die die Arbeitskosten der OTE auf ein Niveau senken, das unter dem der Gesellschaften liegt, die der allgemein geltenden Arbeitsgesetzgebung unterliegen, wie z. B. Befreiung von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung oder Befreiung von Rentenbeiträgen. Außerdem könnte die OTE auch Vorteile infolge ihrer früheren Monopolstellung genießen, die die aus den zusätzlichen Kosten der fVRR resultierenden Nachteile ausgleichen (insbesondere, was das Netz für die Festnetztelefonie betrifft).

a)   Vorteile bezüglich der Arbeitsgesetzgebung

(136)

Die Kommission ist der Meinung, dass die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen für die Entschädigung eines ehemaligen Monopolunternehmens für zusätzliche Kosten aus jenem Zeitraum, zu dem die besagte Gesellschaft sich unter dem Schutz eines Monopols entwickelte, auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c sich auf die Untersuchung beschränken müsse, ob es von anderen ausschließlich gleichartigen Vorteilen, wie im vorliegenden Fall von anderen Vorteilen in Bezug auf die Arbeitsgesetzgebung, der die OTE unterliegt, profitiert hat (oder weiterhin profitiert), die möglicherweise die zu untersuchenden Kosten ausgleichen könnten.

(137)

Bei einer derartigen Betrachtungsweise gelangt die Studie, die Professor Levantis im Namen der griechischen Regierungsstellen durchgeführt hat, zu der Schlussfolgerung, dass die OTE von keinerlei arbeitsrechtlichen Vorteilen profitiere und ansonsten dem allgemein für jede an der Börse notierte Aktiengesellschaft geltenden Rahmen des Arbeitsrechts unterliege. Die Kommission sieht keinen Anlass dazu, die Gültigkeit der Schlussfolgerungen der besagten Studie anzuzweifeln. Des Weiteren erhielt die Kommission auch keinerlei Anmerkungen oder Informationen von Drittpersonen, die die Schlussfolgerungen der vorerwähnten Studie angezweifelt hätten. Außerdem versicherten die griechischen Regierungsstellen, wie von der Kommission zu Beginn des formellen Prüfverfahrens verlangt, dass die OTE wie jeder anderer Arbeitgeber in Griechenland Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß der geltenden Sozialversicherungsgesetzgebung zu entrichten habe.

(138)

Zu Beginn des formellen Prüfverfahrens verlangte die Kommission Informationen, ob die OTE in der Vergangenheit eventuell bestimmte Erleichterungen im Bereich ihrer Rentenverpflichtungen genossen hätte. Gemäß den von den griechischen Regierungsstellen erteilten Informationen war die OTE niemals von ihren Verpflichtungen zur Zahlung ihrer Rentenbeiträge als Arbeitgeber entbunden oder befreit (51).

b)   Wettbewerbsbezogene Vorteile

(139)

Die Kommission ist der Meinung, dass die Frage, ob eventuell auch andere Vorteile zu berücksichtigten sind, die ihren Ursprung in der früheren Monopolstellung der zu beurteilenden Gesellschaft haben, im wesentlichen davon abhängt, ob der entsprechende Markt vollständig liberalisiert wurde, d. h. ob es einen geeigneten rechtlichen oder regulativen Rahmen gibt, der sicherstellt, dass ein früheres Monopolunternehmen keine Exklusiv- oder Sonderrechte oder sonstigen Vorteile hat und dass bestehenden oder eventuellen Verzerrungen des Wettbewerbs auf der Grundlage der verfügbaren präventiven regulativen Korrektivmaßnahmen und/oder der repressiven Anwendung der Bestimmungen der einschlägigen Wettbewerbsgesetzgebung effektiv begegnet werden kann.

(140)

Bezüglich dieses Themas konzentrierte sich die Drittpartei in ihren Anmerkungen im wesentlichen auf das mutmaßlich wettbewerbswidrige Verhalten der OTE auf dem Markt für Festnetztelefonie und die mutmaßlichen Unterlassungen der Nationalen Regulierungsbehörde (NRB) bei der Erfüllung ihrer regulativen Pflichten.

(141)

Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass gemäß den Artikeln 7 und 13 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Regulativen Rahmen (Rahmenrichtlinie) (52) für alle Festnetztelefonie-Märkte, die in der Empfehlung der Kommission für die einschlägigen Märkte angeführt sind, die NRB die OTE bereits als einen Betreiber mit beträchtlichem Marktanteil eingestuft hat. Dies hat zur Folge, dass die OTE derzeit sowohl im Großhandel, als auch im Einzelhandel einer Reihe von vorab beschlossenen, umfassenden regulativen Korrekturmaßnahmen unterliegt. Konkret ist die OTE heute dazu verpflichtet, Dritten: a) Zugang zum Festnetz auf Großhandelsebene zu gewähren, b) eine Wahl und Vorauswahl des Betreibers zu ermöglichen, c) Weiterleitungsdienstleistungen und eine ganze Liste an Netzdienstleistungen zu Bedingungen zu gewähren, die von Gleichberechtigung, Angemessenheit und Rechtzeitigkeit gekennzeichnet sind. Als ein Betreiber mit beträchtlichem Marktanteil auf dem Markt für Festnetztelefonie ist die OTE außerdem zur Wahrung von Nichtdiskriminierung, Transparenz, getrennter Buchführung und Kontrolle verpflichtet, und ihre Preise und Kostenberechnungen unterliegen der Kontrolle auf der Grundlage der langfristigen durchschnittlichen Kostenerhöhungen anhand der laufenden Kosten der Aktiva (53). Diese Korrekturmaßnahmen betreffen außerdem auch die Regelungen für die Märkte von Mietleitungen (54) sowie den Großhandelsmarkt für Breitbanddienstleistungen (55). Außerdem schrieb die NRB der OTE Preise für „Entbündelung des Teilnehmeranschlussleitungszugangs“ (LLU-Local Loop Unbundling) vor, die derzeit die niedrigsten innerhalb der EU.

(142)

Allgemein zielen die verschiedenen, der OTE auferlegten Bedingungen zur Kostenrechnung und zur getrennten Buchführung darauf ab sicherzustellen, dass die OTE als ehemaliges Monopol nicht von Vorteilen profitiert, die den Wettbewerb auf dem Markt untergraben oder verzerren (56) könnten.

(143)

Des Weiteren merkt die Kommission an, dass seit Beginn des formellen Prüfverfahrens aufgrund von Verstößen gegen den bestehenden regulativen Rahmen die NRB verschiedene repressive Maßnahmen wegen Verstößen gegen die bestehende Rahmenverordnung oder gegen die Wettbewerbsbestimmungen gegen die OTE eingeleitet hat (57).

(144)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen stellt der bestehende regulative Rahmen des Sektors folglich bereits jetzt in hohem Maße ein korrektes Funktionieren des Marktes der elektronischen Kommunikation sicher und sind keine Vorteile der OTE vorhanden, die sich aus ihrer früheren Monopolposition ergeben und nicht vom besagten Rahmen korrigiert werden. Auf jeden Fall konnte weder die Kommission derartige messbare Vorteile entdecken, noch lagen diesbezügliche Hinweise seitens einer Drittpartei vor.

c)   Befreiung der OTE von der Werbesteuer

(145)

Bezüglich der Behauptungen der Drittpartei, die OTE sei von der Zahlung der Werbesteuer befreit, die die anderen Gesellschaften für die Werbung zahlen müssen, die sie in gleich welchen Medium machen („angeliosimo“) ist die Kommission der Ansicht, dass derartige Maßnahmen getrennt und nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu untersuchen seien. Die Kommission ist davon überzeugt, die besagte Freistellung verschaffe der OTE ohnedies keinerlei Vorteile (58).

2.   Schlussbemerkungen

(146)

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die geplante Beteiligung des griechischen Staates an den Kosten der fVRR der OTE, sofern sie nicht die auf 390 Mio. EUR berechnete zusätzliche Belastung der OTE aufgrund des Status der Unkündbarkeit und der hohen Gehälter ihrer Beschäftigten übersteigt, eine Beihilfe ist, die die Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse auf eine notwendige und verhältnismäßige Art und Weise verfolgt, ohne dass sie sich negativ auf die Bedingungen des Handels auswirkt. Folglich ist sie mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar.

VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(147)

Es ist zweckmäßig zu betonen, dass diese Entscheidung auf der Grundlage der ausdrücklichen Verpflichtung der griechischen Regierungsstellen ergangen ist, dass das Gesetz 3371/2005 zurückgezogen wird, falls am Datum der Übertragung von 4 % ihres Aktienanteils an der OTE auf die TAP-OTE der Wert der übertragenen Aktien die zusätzlichen Kosten der fVRR der OTE, wie von der Kommission bestätigt und angenommen, übersteigt. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gekommen, dass sich die zusätzlichen Kosten der fVRR der OTE aufgrund des Status der lebenslangen Unkündbarkeit und der hohen Gehälter des Personals auf 390,4 Mio. EUR belaufen.

(148)

Auf der Grundlage der vorstehenden Verpflichtung ist die Kommission der Ansicht, dass die Mitgeteilte Maßnahme, untersucht in Zusammenhang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung, einschließlich auch des Combus-Urteils als Beihilfe angesehen werden könne. Das Thema sei dennoch nicht weiter zu untersuchen, da die Bewertung der Maßnahme, auch wenn sie unter der Annahme untersucht wurde, dass sie eine Beihilfe darstellt, zu dem Ergebnis führte, dass diese Maßnahme auf jeden Fall gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Aktienanteil von 4 % an der OTE, den die griechischen Regierungsstellen auf die TAP-OTE zu übertragen beabsichtigt, stellt unter der Bedingung, dass sein Wert zum Datum der Übertragung nicht den Betrag von 390,4 Mio. EUR übersteigt, eine mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vereinbare Beihilfe dar.

Falls der Wert des Aktienanteils von 4 % der OTE, den die griechischen Regierungsstellen auf die TAP-OTE zu übertragen beabsichtigt, am Datum der Übertragung den Betrag von 390,4 Mio. EUR übersteigt, haben die griechischen Regierungsstellen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, so dass die ΤΑΠ-OTE keine über den Betrag von 390,4 Mio. EUR hinausgehenden Beträge, erhält.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 151 vom 29.6.2006, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Siehe Jahresbericht der OTE für das Jahr 2005 unter http://www.ote.gr/english/investorrelations/Files/OteAnnualReport05English_Final.pdf

(4)  Gemäß dem letzten „Implementierungsbericht“ der Kommission „gab es im September 2005 24 genehmigte Träger öffentlicher Festnetztelefonie, von denen 13 kommerzielle Festnetztelefonie-Dienstleistungen mit einem gemieteten oder einem eigenen Netz anboten. Dazu gehören auch der etablierte Betreiber (OTE), nicht jedoch Unternehmen, die als Wiederverkäufer oder als Erbringer von Prepaid-Dienstleistungen tätig sind. Zwar behauptet der etablierte Betreiber nach wie vor eine starke Position auf dem Markt für Festnetztelefonie, es wurden jedoch einige bedeutende Fortschritte hin zur Entwicklung eines größeren Wettbewerbs verzeichnet, wie dies auch aus der Tatsache ersichtlich wird, dass sich der Marktanteil des etablierten Betreibers auf dem Einzelhandelsmarkt von 85 % im Dezember 2003 auf 76 % im Dezember 2004 verringert hat und es gleichzeitig auch drei weitere Unternehmen gibt, die zusammen mit dem etablierten Betreiber einen Marktanteil von 90 % erreichen“ siehe „Anhang der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Normative Regelungen und Märkte der europäischen Telekommunikationsunternehmen im Jahr 2005 (11. Bericht)“ (KOM(2006) 68 endg., S. 120), http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/doc/implementation_enforcement/annualreports/11threport/sec_2006_193-vol1.pdf

(5)  Die Sicherheit des Arbeitsverhältnisses, die die Beschäftigten der OTE aufgrund des Unkündbarkeitsstatus genießen, ergibt sich aus Artikel 2, Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes 2257/94, das die allgemeine Personalordnung der OTE genehmigt. Gemäß den Artikeln 2 und 17 dieser Personalordnung kann die OTE ein Beschäftigungsverhältnis nicht einseitig kündigen. Dies bedeutet, dass die OTE nicht frei auf dem Markt agieren und Beschäftigte unter Zahlung der diesbezüglich gesetzlich vorgesehenen Abfindung entlassen oder sie einseitig zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zwingen kann.

(6)  Auf diese Beschäftigtenkategorie entfällt ein Anteil von 84 % des Personals der Gesellschaft.

(7)  Die für die Grundrente der Beschäftigten der OTE zuständige Rentenkasse ist die TAP-OTE. Die TAP-OTE ist, wie alle anderen Rentenkassen in Griechenland, eine unabhängige juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Kasse verfügt über ihren eigenen Vorstand, Verwaltungsorganisation, Budget und Finanzierungsabteilungen. Sie ist sowohl für die Beschäftigten der OTE, als auch für Beschäftigte anderer Gesellschaften zuständig. Die Kasse untergliedert sich in eine Renten- und in eine Krankenkasse. Außer der TAP-OTE gibt es noch eine Betriebskasse. Die Betriebskasse der OTE umfasst zwei Bereiche, den Bereich Solidarität und den Bereich der betrieblichen Versicherung. Die Beschäftigten der OTE haben einen Rentenanspruch gemäß den Vorgaben der griechischen Sozialversicherungsgesetzgebung, die für alle Kassen des öffentlichen Rechts gelten, einschließlich die TAP-OTE. Sowohl die Grundrente als auch die Betriebsrente sind kraft griechischen Rechts zwingend vorgeschrieben.

(8)  Beschäftigte mit einem Dienstalter von 30 Jahren und einem Rentenanspruch erhalten keine fiktiven Jahre, d. h. Vollrente, sondern es werden ihnen zusätzliche Anreize gegeben.

(9)  Ein früheres Vorruhestandsprogramm wurde lediglich von etwa 75 % — ein als gering angesehener Prozentsatz — der Beschäftigten akzeptiert.

(10)  Gemäß den griechischen Regierungsstellen wurde der Nettogegenwartswert mit einem Diskontzins von 7,83 % berechnet und gibt die geschätzten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) für die OTE wieder, wie diese in drei Berichten von Wirtschaftsanalysten für das Jahr 2005 berechnet wurden.

(11)  Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd/Kommission, Slg. 2004, II-917.

(12)  Die heute geltende Gesetzgebung lässt Entlassungen nur bis zu einem Umfang von 2 % des Personals und von maximal 30 Beschäftigten pro Monat zu. Gemäß der Mitteilung bedürfe ein Programm für Massenentlassungen einer Sondergenehmigung des Ministeriums für Arbeit. Eine derartige Genehmigung ist zumindest in den letzten zehn Jahren nicht erteilt worden, und kein privates griechisches Unternehmen hat ein Massenentlassungsprogramm im Umfang der fVRR durchgeführt.

(13)  Hier bezogen sich die griechischen Regierungsstellen auf ein Entlassungspaket, das in der Vergangenheit ein großes privates Unternehmen (Intracom) verabschiedet hat, das einer bestimmten Kategorie an Beschäftigten im Rahmen eines Vorruhestandsprogramms eine doppelt so hohe Abfindung wie die gesetzlich vorgeschriebene gewährt hat (dieser Faktor wurde für die höheren Gehaltsklassen schrittweise bis auf das 1,4-fache der gesetzlichen Abfindung verringert). Außerdem soll besagte Gesellschaft auch weitere Privilegien angeboten haben, wie etwa Pauschalbeträge und Verlängerung des Versicherungsschutzes für einen bestimmten Zeitraum.

(14)  Griechischen Regierungsstellen zufolge fielen aufgrund der Verzögerung bei der Umsetzung der fVRR bestimmte Beschäftigte nicht mehr unter die fVRR, da sie mittlerweile das Alter für die Zwangsberentung erreicht hätten. Angesichts der Tatsache, dass bis zur vollständigen Umsetzung der fVRR durch die OTE noch ein weiteres Jahr erforderlich ist, müsse die OTE den Beschäftigten, die Anspruch auf Aufnahme in die Vorruhestandsregelung haben, weiterhin (hohe) Gehälter zahlen. Berücksichtigt man diese Kosten (Verschiebungs-Kosten), erhöhen sich die Kosten der fVRR auf den Betrag von 1,37 Mrd. EUR (oder rund 1 Mrd. EUR in aktuellen Preisen).

(15)  Für die griechischen Regierungsstellen hat der Status der Unkündbarkeit noch weitere ungünstige Auswirkungen auf die Arbeitsstruktur der Gesellschaft insgesamt. Denn es werden nicht nur die Gehälter per Gesetz auf einem hohen Niveau festgesetzt, sondern auch ihre Struktur gibt keinen Anreiz für eine Verbesserung der Angestellten und für eine Erhöhung der Produktivität, da aufgrund des gesetzlichen Verbots die Gehälter nicht erhöht werden können. Außerdem sind keine Neueinstellungen in Positionen des mittleren und höheren Managements zulässig, da Neueinstellungen jeweils mit dem Anfangsgrad erfolgen. Darüber hinaus können die Neueingestellten auch keinerlei Verantwortung im Management übernehmen, da dies der kontinuierlichen Karriereentwicklung widersprechen würde, die der Unkündbarkeitsstatus dem vorhandenen Personal garantiert. Keine dieser Einschränkungen gilt für den privaten Sektor.

(16)  Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003„über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat“, ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9.

(17)  Siehe die Ankündigung der Kommission zur Methode der Analyse staatlicher Beihilfen in Bezug auf gestrandete Kosten http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/stranded_costs_en.pdf

(18)  In Bezugnahme auf besagtes Thema stellten die griechischen Regierungsstellen außerdem klar, dass die neue Gesetzgebung, die im Dezember 2005 (Gesetz 3429/2005) in Kraft getreten ist, bezüglich der (ganz oder teilweise) staatlichen Unternehmen (den sogenannten Versorgungsunternehmen) die Abschaffung des Status der Unkündbarkeit nur für neu eingestelltes Personal vorsieht. Bezüglich des derzeitigen Personalbestandes, der unter den Status der Unkündbarkeit fällt, hätte die OTE, angesichts der Tatsache, dass die Gesetzgebung für die Versorgungsunternehmen den Unkündbarkeitsstatus der derzeit bereits Beschäftigten nicht betrifft, keine andere Alternativlösung außer der Umsetzung einer fVRR gehabt.

(19)  Da die Rente auf der Grundlage der fVRR gleich hoch wäre, wie ihre derzeitigen Gehälter, ist das Programm für diese Angestellten im Vergleich zu jenen, die noch nicht die obersten Gehaltsskalen erreicht haben, weniger attraktiv (letztere werden eine Rente erhalten, die über ihrem aktuellen Gehalt liegt, da ihre Rente auf der Grundlage des Gehalts berechnet wird, das sie erreichen würden, wenn sie während der fiktiven Jahre weiter arbeiteten). Für die Gewährleistung einer möglichst großen Beteiligung an der fVRR wird also den Beschäftigten, die bereits die höchste Gehaltsskala der OTE erreicht haben, ein zusätzlicher Bonus gewährleistet (Anreize für das Ausscheiden aus der Gesellschaft).

(20)  An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass seit dem Jahr 2005 alle an der Börse notierten Unternehmen der Gemeinschaft einheitliche Bilanzen unter Verwendung der IFRS aufstellen müssen. Siehe Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1.

(21)  Der NGW repräsentiert den „Marktwert“ der fVRR, also den Betrag, den die OTE einem Dritten zahlen müsste, wenn dieser Dritte die der OTE aus der fVRR anfallenden Pflichten übernehmen würde.

(22)  Hierbei ist zu unterstreichen, dass in den früheren Anmerkungen, die am 20. Dezember 2005 eingereicht wurden, die griechischen Regierungsstellen bei einer Schätzung des nominalen Wertes der fVRR auf 1 161,0 Mio. EUR den NGW der fVRR unter Verwendung eines Diskontzinssatzes in der Höhe der WACC der OTE, der auf 7,83 % geschätzt wurde, auf 863 Mio. EUR berechnet hat.

(23)  Siehe Fußnote 11.

(24)  Diesem Ansatz folgten auch die griechischen Regierungsstellen in ihren Anmerkungen vom 4. November 2005.

(25)  Bezüglich dieses Themas folgt CRA den von KPMG geprüften Konten der OTE, wo ebenfalls ein Diskontzins von 3 % angewendet wurde.

(26)  Da KPMG lediglich für die Prüfung der Konten vor Versteuerung zuständig war, brauchte man den NGW der fVRR nach Steuern nicht zu berechnen.

(27)  Diese zusätzlichen Kosten schlüsseln sich wie folgt auf: Belastung der OTE durch die de-facto-Unkündbarkeit: 322,9 Mio. EUR, und Belastung der OTE durch höhere Gehälter: 147,0 Mio. EUR.

(28)  Den griechischen Regierungsstellen zufolge zahlt die OTE wie alle anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen die Arbeitgeber-Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß dem geltenden Sozialversicherungsgesetz. Diese belaufen sich auf 2,76 %; zusätzliche 1,33 % zahlt der Arbeitnehmer.

(29)  Die griechischen Regierungsstellen erklärten außerdem, dass Artikel 24 des jüngst verabschiedeten Gesetzes 3470/2006 klar und deutlich anführt, dass die OTE und die übrigen Telekommunikationsanbieter nicht mehr einem Sonderstatus unterliegen, der ihnen das Recht auf Freistellung von der Werbesteuer gewährt. Kraft des Gesetzes 1264/1982 sind öffentliche Gesellschaften und Versorgungsunternehmen, die von der Zahlung der Werbesteuer befreit sind, nur die, an deren Aktienkapital der griechische Staat die absolute Mehrheit hält. Folglich sind mittlerweile sowohl die OTE, als auch die übrigen Telekommunikationsanbieter zur Zahlung der Werbesteuer verpflichtet.

(30)  Den griechischen Regierungsstellen zufolge urteilte das Verwaltungsgericht erster Instanz, dass die Charakterisierung eines Unternehmens als Versorgungsunternehmen nicht mit dessen Rechtsstatus oder Rechtsrahmen zusammenhängt, innerhalb dessen es operiert, sondern lediglich von der Art der erbrachten Dienstleistungen abhängt. Dem Verwaltungsgericht zufolge handelt es sich bei Unternehmen, die als für die Gesellschaft unabdingbar betrachtete Waren und Dienstleistungen anbieten (z. B. Telekommunikation, Wasser und Energie), um Versorgungsunternehmen.

(31)  Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission [1991] Slg. I-1603, Absatz 19.

(32)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C 279/92 und C 280/92, Spanien/Kommission [1994] Slg. I-4103, Absatz 22.

(33)  Rechtssache C-305/89, s. o., Absatz 22.

(34)  Siehe unter anderem die Urteile zu folgenden Rechtssachen: Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/High Authority [1961] Slg. 1, Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España [1994] Slg. I-877, Absatz 13, Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [1996] Slg. I-4551, Absatz 34, und Rechtssache C-256/97, DM Transport [1999] Slg. I-3913, Absatz 19).

(35)  Rechtssache 173/73, Italien/Kommission [1974] Slg. 709, Absatz 15; zum selben Zweck Urteil in der Rechtssache C 301/87 Frankreich/Kommission [1990] Slg. I-307, Absatz 41.

(36)  Rechtssache T-157/01, s. o., Absatz 57.

(37)  Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, [1974] Slg. 709, Abs. 13, Rechtssache C-310/85, Deufil, [1987] Slg. 901, Abs. 8, Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [1996] Slg. I-4551, Abs. 20.

(38)  Rechtssache C-387/92, Banco Exterior, [1994] Slg. I-877, Abs. 13 Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [1996] Slg. I-4551, Abs. 34.

(39)  Rechtssache C-5/01, Belgien/Kommission [2002] Slg. I-1191, Abs. 39.

(40)  Rechtssache 30/59, Gezamenlijke Steenkolenmijnen, Slg. 1961, S. 3, Abs. 29-30, Rechtssache C-173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709, Abs. 12-13, Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Abs. 29 und 35, Rechtssache C-251/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Abs. 40 und 46-47, sowie Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost, Slg. 2004, II-127, Abs. 54.

(41)  Rechtssache 173/73, Italien/Kommission [1974] Slg. 709, Absatz 26, Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España [1994] Slg. I-877, Absätze 12 und 13, und Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg [2003] Slg. I-9919, Absatz 84, und die dort angeführte Rechtssprechung.

(42)  Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission [2002] Slg. I-4397, Absatz 40.

(43)  Rechtssache T-187/99, Agrana Zucker und Stärke AG/Kommission [2001] Slg. I-1587, Absatz 74.

(44)  Diese Behinderungen beruhen darauf, dass der Eintritt in den griechischen Markt für elektronische Kommunikation durch den Erwerb der OTE bislang durch die extrem unflexiblen Beschäftigungsbedingungen bei der OTE sowie durch die Tatsache verhindert wurde, dass die OTE-Beschäftigten de facto unkündbar sind, weshalb OTE nicht von anderen Unternehmensgruppen übernommen wird. Zum anderen erscheint das Ausscheiden aus dem Markt durch Aufgabe der staatlichen Kontrolle aus denselben Gründen derzeit sehr unwahrscheinlich.

(45)  So können z. B. Beschäftigte mit einem Dienstalter von 30 Jahren (Rentenanspruch) ihre Berufstätigkeit bis zum vollendeten 58. Lebensjahr oder bis zu einem Dienstalter von 35 Jahren fortsetzen, je nachdem, welches Alter zuvor erreicht ist. Diese Beschäftigten würden es vorziehen, bis zu ihrer Zwangsberentung weiterzuarbeiten.

(46)  Wie bereits weiter oben unter Absatz 56 angeführt, betrifft die „reguläre“ fVRR nur Beschäftigte, die bereits einen Rentenanspruch haben, aber noch nicht die Bedingungen für eine Zwangsberentung erfüllen. Die reguläre fVRR sieht keine „fiktiven“ Jahre vor und folglich werden die dadurch anfallenden Kosten nicht durch einen Beitrag des griechischen Staates gedeckt.

(47)  Siehe Fußnote 45.

(48)  Siehe oben unter Fußnote 17.

(49)  Hier ist auch auf die Entscheidung der Kommission in der Sache EDF (siehe oben unter Fußnote 16) zu verweisen. In der Sache EDF bezeichnete die Kommission eine Maßnahme als vereinbar, mit der Frankreich Unternehmen des Strom- und Gassektors des Landes von der Verpflichtung zur Zahlung spezifischer Rentenansprüche befreite, die die Beschäftigten in der Vergangenheit erworben hatten, als die Gesellschaften sich in einem monopolistischen Rahmen entwickelte. Die Kommission war der Ansicht, dass zu jener Zeit die Gesellschaften vor einem brancheninternen Wettbewerb geschützt waren und somit die höheren Rentenansprüche abdecken konnten. Die Kommission erkannte an, dass diese „Kosten aus der Vergangenheit“ für diese Unternehmen beträchtliche Probleme darstellen, die von nun an mit anderen Gas- und Stromunternehmen konkurrieren, die für keine derartigen Kosten aufkommen müssen (Absatz 143 der Entscheidung). Die Kommission betrachtete die gewährte Beihilfe „im Hinblick auf die sektorielle Neuorganisation“ als notwendig und angepasst, da die anderen Aspekte für eine Reform keine Elemente für eine staatliche Beihilfe enthalten (Absatz 146 der Entscheidung). Auch wenn im vorliegenden Fall der griechische Staat die OTE nicht für Rentenverpflichtungen aus der Vergangenheit entschädigt und die Maßnahme auch keine weitere Neuorganisation bezweckt, so finden die in der Sache EDF entwickelten Grundsätze jedoch auch im Falle der OTE Anwendung.

(50)  Also 19 623 315,16 × Wert der OTE-Aktie.

(51)  Ganz im Gegenteil: in einer Reihe von Rechtsakten, die zwischen 1994 und 2001 erlassen wurden (Gesetze Nr. 2257/1994, 2768/1999, 2843/2000 und 2937/2001), verpflichtete der griechische Staat die OTE zu bestimmten Ad-hoc-Zahlungen (gedeckelt) an TAP-OTE zur Deckung der operationellen Defizite der Rentenkasse. Insbesondere 2001 war die OTE gesetzlich verpflichtet, einen Pauschalbetrag in Höhe von 120 Mrd. GRD (etwa 4 Mrd. EUR) zur Deckung der für die Jahre 2002—2011 errechneten Defizite zu zahlen. Da die OTE keine Verpflichtung eingegangen war, das Überleben von TAP-OTE zu garantieren, wurden diese Beträge zusätzlich zu den ohnehin von der OTE zu zahlenden Altersversorgungsbeiträgen als Arbeitgeber geleistet.

(52)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(53)  Siehe Entscheidung der Kommission (ohne Anmerkungen), Sache EL/2006/0493 Beginn von Anrufen im öffentlichen Telefonnetz, das auf stabiler Basis bereitgestellt wird, Sache EL/2006/0494: Beginn von Anrufen in isolierten öffentlichen Telefonnetzen, die auf stabiler Basis bereitgestellt werden, und Sache EL/2006/0495: Weiterleitungsdienstleistungen öffentlichen festen Telefonnetz.

(54)  Entscheidung der Kommission (ohne Anmerkungen), Sache EL/2006/0372: Großhandels-Zugang zu Breitbandnetzen in Griechenland.

(55)  Entscheidung der Kommission (ohne Anmerkungen), Sache EL/2006/0491: die Mindestbündelung von Mietleitungen in Griechenland

(56)  Kraft Artikel 7 Absatz der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG untersuchte die Kommission auch die zuvor angeführten Beschlüsse und Korrekturmaßnahmen, die der OTE von der NRB auferlegt wurden, ohne dass dabei jedoch irgendwelche ernsthaften Zweifel an ihrer Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Rahmenrichtlinie angeführten Zielen geäußert wird, unter denen sich auch die Verpflichtung der NRB befindet, mittels ihrer Entscheidungskompetenzen zu gewährleisten, „dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt“.

(57)  So erlegte die Regulierungsbehörde der OTE am 29. November 2006 ein Bußgeld von insgesamt 3 Mio. EUR auf: 1 000 000 EUR für den Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften (Vorauswahl des Betreibers) und 2 000 000 EUR für den Missbrauch der Marktdominanz (Verweigerung des Netzzugangs, Übertragung von Marktmacht und Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit). Am 2. März 2007 schließlich erteilte die Behörde im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens zwei vorläufige Anordnungen im Anschluss an den entsprechenden Antrag einer Reihe anderer Betreiber, denen die OTE mit einem Kappen der Verbindungen gedroht hatte, weil diese ihr angeblich Beträge in beträchtlicher Höhe schuldeten. Diese Maßnahme untersagt der OTE vorläufig das Unterbrechen der Verbindungen, bis die Behörde darüber befunden hat, ob die Ansprüche der OTE im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem derzeitigen Rechtsrahmen begründet sind. Siehe EETT-Pressemitteilung vom 2. März 2007.

(58)  Wie die griechischen Regierungsstellen bestätigten, war die OTE — auch wenn sie die Steuer in der Vergangenheit tatsächlich nicht gezahlt hat — immer in derselben Position wie ihre Wettbewerber, da auch kein anderer Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen diese Steuer nach dem griechischen Recht zahlen musste. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1264/1982, waren öffentliche Unternehmen oder Versorgungsunternehmen von der Zahlung der Werbesteuer befreit. 2005 urteilte das Verwaltungsgericht erster Instanz (Urteil Nr. 9564/2005), dass die Begriffe „öffentliches Unternehmen“ und „Versorgungsunternehmen“ in dem Gesetz Nr. 1264/1982 dahingehend ausgelegt werden sollten, dass alle lizenzierten Betreiber von Telekommunikationsdienstleistungenis von der Gewerbesteuer befreit werden können, unabhängig davon, ob es sich um ein privatwirtschaftliches oder ein öffentliches Unternehmen handelt. Demnach erbrachte die Befreiung der OTE keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten.


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