Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0696

2008/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 868) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 235 vom 2.9.2008, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/696/oj

2.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. März 2008

zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 868)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/696/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Mai 2007 genehmigte die Kommission eine Entscheidung über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups (2).

(2)

Nachdem die Chupa Chups S.A. (nachfolgend „Chupa Chups“) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gegen die genannte Entscheidung Berufung eingelegt hatte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ihr bei einem Teil von Maßnahme 4 (800 000 EUR, die im Jahr 2003 im Rahmen einer Regionalbeihilferegelung gewährt worden waren) ein Bewertungsfehler unterlaufen war.

(3)

In Erwägungsgrund 43 der angefochtenen Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, dass die Regionalbeihilferegelung nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten galt. Angesichts der schweren Verluste von Chupa Chups im Jahr 2002 (22 078 000 EUR, die 86,5 % des am Ende des Haushaltsjahrs gezeichneten Kapitals entsprachen) und seiner Ergebnisse im Jahr 2003 hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass Chupa Chups zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten war. Die Kommission war zu dem Schluss gelangt, dass dieser Teil der Beihilfe daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war und deshalb nicht durchgeführt werden durfte.

(4)

Jetzt stellt die Kommission entgegen ihrer vorherigen Einschätzung jedoch fest, dass die Regionalbeihilfe von 800 000 EUR, die im Jahr 2003 im Rahmen des Programms „Minería 2“ gewährt worden war, Teil einer genehmigten Beihilferegelung ist (3). Darüber hinaus vertritt die Kommission entgegen ihrer ersten Bewertung zu Beginn des förmlichen Prüfverfahrens die Ansicht, dass Chupa Chups die Voraussetzungen für diese Beihilfe erfüllte, da es zum Zeitpunkt ihrer Gewährung kein Unternehmen in Schwierigkeiten war (4). Dazu ist insbesondere Folgendes festzustellen:

a)

Trotz der schweren Verluste von 2002 in Höhe von 22 078 000 EUR wiesen die Bücher von Chupa Chups am Ende des Haushaltsjahres noch Rücklagen von rund 59 930 000 EUR auf. Diese Rücklagen reichten aus, um die gesamten Verluste aufzufangen, so dass die negativen Ergebnisse keinerlei Auswirkungen auf das gezeichnete Kapital des Unternehmens von 12 Mio. EUR hatten. Zudem beliefen sich die Eigenmittel von Chupa Chups nach Abzug der Verluste des Jahres 2002 noch auf 49 850 000 EUR.

b)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass viele der für Unternehmen in Schwierigkeiten typischen Symptome, die in Nummer 6 der Leitlinien beschrieben sind, im Zeitraum 2002—2003 nicht vorlagen. So zeigten insbesondere die negativen Ergebnisse (5) sowie die (sowohl langfristigen als auch kurzfristigen) Verbindlichkeiten und die Lagerbestände (6) einen Abwärtstrend, während die Zinsbelastung stabil blieb.

c)

Schließlich machte die positive Entwicklung von Chupa Chups seit 2002—2003 deutlich, dass das Unternehmen nicht dem allgemeinen Kriterium in Nummer 4 der Leitlinien entsprach, wonach ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, „wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“.

Daher ist die Beihilfe von 800 000 EUR, die Chupa Chups im Rahmen dieser Regionalbeihilferegelung gewährt wurde, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(5)

Ferner wird in der Berufung argumentiert, dass Chupa Chups kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Nummer 5 Buchstabe a der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) von 1999 gewesen sei. Dieser Bestimmung zufolge gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging.

(6)

Wenngleich Chupa Chups Verluste erlitt, die mehr als die Hälfte seines gezeichneten Kapitals ausmachten, ist in diesem Fall das Kriterium, dass mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden sein muss, nicht erfüllt, weil Chupa Chups über andere Rücklagen verfügte.

(7)

Deshalb muss die Kommission ihre Würdigung revidieren und die Entscheidung vom 10. Mai 2007 hinsichtlich der Bewertung der in Maßnahme 4 geplanten Beihilfe von 800 000 EUR ändern.

(8)

Somit ist die Entscheidung vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups erhält folgende Fassung:

„(2)   Die staatliche Beihilfe, die im Jahr 2003 in Form einer Regionalbeihilfe von 800 000 EUR im Rahmen des Programms ‚Minería 2‘ gewährt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.“

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(2)  ABl. L 244 vom 19.9.2007, S. 20. Zugestellt am 11. Mai 2007 mit der Nummer K(2007) 1710.

(3)  Orden de 17 de diciembre de 2001 por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión de ayudas dirigidas a proyectos empresariales generadores de empleo, que promuevan el desarrollo alternativo de las zonas mineras. Das Programm „Minería 2“ wurde von der Kommission am 27. November 2001 genehmigt (Schreiben K(2001) 3628).

(4)  Gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999.

(5)  22,07 Mio. EUR im Jahr 2002 gegenüber 4,70 Mio. EUR im Jahr 2003.

(6)  28,7 Mio. EUR im Jahr 2002 gegenüber 23,29 Mio. EUR im Jahr 2003.

(7)  Siehe Fußnote 1.


Top