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Document 32008D0493

2008/493/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung von Anhang I der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

ABl. L 174 vom 3.7.2008, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/493/oj

3.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juni 2008

zur Änderung von Anhang I der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

(2008/493/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte von 2005 treten Bulgarien und Rumänien den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen, im Anhang I aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei.

(2)

Am. 8. Dezember 2004 haben die Mitgliedstaaten ein Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1) zu dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (2) unterzeichnet (nachstehend „das Schiedsübereinkommen“).

(3)

Es ist angezeigt, den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Schiedsübereinkommen, geändert durch das Übereinkommen vom 8. Dezember 2004, vorzusehen. Zu diesem Zweck sollte das Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 dem Anhang I der Beitrittsakte von 2005 hinzugefügt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Unter Nummer 2 von Anhang I der Beitrittsakte von 2005 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 160 vom 30.6.2005, S. 1).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. C 160 vom 30.6.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10.


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