This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32008D0493
2008/493/EC: Council Decision of 23 June 2008 amending Annex I to the Act of Accession of Bulgaria and Romania
2008/493/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung von Anhang I der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens
2008/493/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung von Anhang I der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens
ABl. L 174 vom 3.7.2008, p. 6–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
3.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/6 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juni 2008
zur Änderung von Anhang I der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens
(2008/493/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte von 2005 treten Bulgarien und Rumänien den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen, im Anhang I aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei. |
(2) |
Am. 8. Dezember 2004 haben die Mitgliedstaaten ein Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1) zu dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (2) unterzeichnet (nachstehend „das Schiedsübereinkommen“). |
(3) |
Es ist angezeigt, den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Schiedsübereinkommen, geändert durch das Übereinkommen vom 8. Dezember 2004, vorzusehen. Zu diesem Zweck sollte das Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 dem Anhang I der Beitrittsakte von 2005 hinzugefügt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Unter Nummer 2 von Anhang I der Beitrittsakte von 2005 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 160 vom 30.6.2005, S. 1).“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC
(1) ABl. C 160 vom 30.6.2005, S. 1.
(2) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10.