Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0429

    2008/429/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Mai 2008 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

    ABl. L 151 vom 11.6.2008, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/429/oj

    Related international agreement

    11.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 151/33


    BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

    vom 26. Mai 2008

    über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

    (2008/429/EG, Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2 und die Artikel 93, 94, 133 und 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wurde gemäß dem Beschluss 2007/547/EG (2) des Rates am 27. Juni 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterzeichnet.

    (2)

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

    (3)

    Das Protokoll sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (3).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls (4) vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifizierung gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. RUPEL

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 202 vom 3.8.2007, S. 25.

    (3)  ABl. L 202 vom 3.8.2007, S. 26.

    (4)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


    Top