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Document 32008D0373

2008/373/EG: Beschluss des Rates vom 28. April 2008 über den Abschluss des Abkommens zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

ABl. L 129 vom 17.5.2008, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/373/oj

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17.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/44


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. April 2008

über den Abschluss des Abkommens zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

(2008/373/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“ genannt) kann eine Vertragspartei, die nach einem intensivierten politischen Dialog der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung im Zusammenhang mit einem der in Artikel 9 genannten wesentlichen Elemente nicht erfüllt, die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen und unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen treffen, zu denen gegebenenfalls auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf die betreffende Vertragspartei gehört.

(2)

Nach Artikel 97 des Partnerschaftsabkommens kann eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass ein schwerer Fall von Korruption vorliegt, die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen und unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen treffen, zu denen gegebenenfalls auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf die betreffende Vertragspartei gehört.

(3)

Nach Artikel 11b des Partnerschaftsabkommens ersucht eine Vertragspartei, die nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von Berichten der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) oder anderer in diesem Bereich tätiger multilateraler Einrichtungen der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Absatz 1 des genannten Artikels im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen nicht erfüllt hat, die andere Vertragspartei um Konsultationen und trifft unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen, zu denen gegebenenfalls auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf die betreffende Vertragspartei gehört.

(4)

Für den Fall, dass geeignete Maßnahmen nach Artikel 96, Artikel 97 oder Artikel 11b Absätze 4, 5 und 6 des Partnerschaftsabkommens getroffen werden sollen, sollte ein effizientes Verfahren festgelegt werden.

(5)

Das Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und die der Schlussakte beigefügten einseitig oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen der Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 93 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen.

Artikel 3

(1)   Stellt der Rat auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Erschöpfung aller Möglichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 des Partnerschaftsabkommens fest, dass ein AKP-Staat eine Verpflichtung im Zusammenhang mit einem der in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente nicht erfüllt, oder ist ein schwerer Fall von Korruption aufgetreten, so ist dieser AKP-Staat, abgesehen von besonders dringenden Fällen, um Konsultationen gemäß den Artikeln 96 und 97 des Partnerschaftsabkommens zu ersuchen.

Stellt der Rat auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats insbesondere auf der Grundlage von Berichten der IAEO, der OVCW oder anderer in diesem Bereich tätiger multilateraler Einrichtungen fest, dass ein AKP-Staat eine Verpflichtung aus Artikel 11b Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen nicht erfüllt hat, so ist dieser AKP-Staat, abgesehen von besonders dringenden Fällen, um Konsultationen gemäß Artikel 11b Absätze 4, 5 und 6 des Partnerschaftsabkommens zu ersuchen.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Die Gemeinschaft wird in den Konsultationen durch den Ratsvorsitz und die Kommission vertreten.

(2)   Ist bei Ablauf der Fristen des Artikels 11b Absatz 5, des Artikels 96 Absatz 2 oder des Artikels 97 Absatz 2 des Partnerschaftsabkommens für die Konsultationen trotz aller Anstrengungen keine Lösung gefunden worden, liegt ein dringender Fall vor oder werden Konsultationen abgelehnt, so kann der Rat gemäß den genannten Artikeln auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen beschließen, zu denen auch die teilweise Aussetzung gehört.

Für eine vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf den betreffenden AKP-Staat ist ein einstimmiger Beschluss des Rates erforderlich.

Die Maßnahmen bleiben in Kraft, bis der Rat nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 einen Beschluss zu ihrer Änderung oder Aufhebung fasst, oder gegebenenfalls bis zum Ende des in dem Beschluss angegebenen Zeitraums.

Zu diesem Zweck überprüft der Rat die Maßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate.

Der Präsident des Rates notifiziert die getroffenen Maßnahmen vor ihrem Inkrafttreten dem betreffenden AKP-Staat und dem AKP-EG-Ministerrat.

Der Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Werden die Maßnahmen sofort getroffen, so wird die Notifikation dem AKP-Staat und dem AKP-EG-Ministerrat zusammen mit einem Ersuchen um Konsultationen übermittelt.

(3)   Das Europäische Parlament wird unverzüglich und umfassend über die nach den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse unterrichtet.

(4)   Arbeitet der Ministerrat nach Artikel 3 Absatz 5 des neuen Anhangs VII weitere Modalitäten für die Konsultationen aus, so wird der Standpunkt, den der Rat im AKP-EG-Ministerrat vertritt, auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 28. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Zustimmung vom 18. Januar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch das Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte sind bereits in ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27, veröffentlicht worden.


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