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Document 32008D0046

    2008/46/EG: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der Exekutivagentur für die Forschung für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme Menschen , Kapazitäten und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 11 vom 15.1.2008, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0778(01)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/46(1)/oj

    15.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 11/9


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2007

    zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/46/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Einrichtung von Exekutivagenturen entsprechend dem mit der genannten Verordnung festgelegten Statut zu beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von einem oder mehreren Gemeinschaftsprogrammen zu übertragen.

    (2)

    Die Schaffung einer Exekutivagentur soll die Kommission in die Lage versetzen, sich auf die Kerntätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können. Die Kommission wird jedoch die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen kontrollieren und überwachen und die Gesamtverantwortung übernehmen.

    (3)

    Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (2) werden im Rahmen der spezifischen Programme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ Projekte in den Bereichen Forschung, technische Entwicklung und Demonstration durchgeführt, die keiner politischen Entscheidungen bedürfen, jedoch während des gesamten Projektzyklus umfangreiche technische und finanzielle Fachkenntnisse erfordern.

    (4)

    Gemäß dem Siebten Rahmenprogramm geschlossene Finanzhilfevereinbarungen können über mehrere Jahre laufen, wobei zahlreiche Finanzhilfevereinbarungen im Jahr 2014 in Kraft treten und bis zum Jahr 2017 und länger aktiv verwaltet werden.

    (5)

    Werden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms auf eine Exekutivagentur übertragen, kann eine klare Trennung zwischen der Programmplanungsphase, die in die Zuständigkeit der Kommissionsdienststellen fällt, und der Projektdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen wird, getroffen werden.

    (6)

    Das spezifische Programm „Menschen“ sowie die Forschung zugunsten der KMU im Rahmen des spezifischen Programms „Kapazitäten“ sind mit Projekten verbunden, in deren Rahmen zahlreiche kleinere Maßnahmen vorzunehmen sind.

    (7)

    Die Themen Sicherheit und Raumfahrt des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ sind neue Bereiche, in denen die Kommission nicht über ausreichend interne Fachleute verfügt und die daher als Pilotprojekte für die Durchführung komplexerer Verbundforschungsprojekte durch eine Exekutivagentur geeignet wären.

    (8)

    Eine Exekutivagentur könnte darüber hinaus zentrale administrative und logistische Unterstützungsleistungen für andere Bereiche des Rahmenprogramms erbringen.

    (9)

    Die Agentur sollte ihren Verwaltungshaushalt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (3), ausführen.

    (10)

    Eine zu diesem Zweck durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat gezeigt, dass die Einrichtung einer Exekutivagentur für die Forschung sowohl in finanzieller als auch in sonstiger Hinsicht Vorteile hätte.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Einrichtung der Agentur

    (1)   Es wird eine Exekutivagentur (nachstehend die „Agentur“) für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung eingerichtet, deren Statut in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt ist.

    (2)   Die Agentur wird „Exekutivagentur für die Forschung“ genannt.

    Artikel 2

    Sitz

    Sitz der Agentur ist Brüssel.

    Artikel 3

    Dauer

    Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017 eingerichtet.

    Artikel 4

    Ziele und Aufgaben

    (1)   Die Agentur wird hiermit beauftragt, im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013), das auf dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG beruht, (nachstehend: „das Rahmenprogramm“) die folgenden Aufgaben zu übernehmen:

    a)

    die Verwaltung bestimmter Phasen konkreter Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung bestimmter Bereiche des spezifischen Programms „Menschen“ auf der Grundlage der Entscheidung 2006/973/EG des Rates (4) und des von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramms sowie die Durchführung der dazu erforderlichen Prüfungen, wobei abhängig von der Befugnisübertragung durch die Kommission einschlägige Entscheidungen zu treffen sind;

    b)

    die Verwaltung bestimmter Phasen konkreter Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen, die im Bereich Forschung zugunsten KMU im Rahmen des spezifischen Programms „Kapazitäten“ getroffen werden, wobei dies auf der Grundlage der Entscheidung 2006/974/EG des Rates (5) und des von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramms erfolgt, sowie die Durchführung der dazu erforderlichen Prüfungen; in Abhängigkeit von der Befugnisübertragung durch die Kommission sind dabei einschlägige Entscheidungen zu treffen;

    c)

    die Verwaltung bestimmter Phasen konkreter Projekte im Rahmen der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Hinblick auf die Themen Raumfahrt und Sicherheit des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ auf der Grundlage der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (6) und des von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramms sowie die Durchführung der dazu erforderlichen Prüfungen, wobei abhängig von der Befugnisübertragung durch die Kommission einschlägige Entscheidungen zu treffen sind;

    d)

    die Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — die Vornahme aller für die Verwaltung der unter den Buchstaben a, b und c erwähnten Teile der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen im Zusammenhang stehen;

    e)

    die Erhebung und Auswertung aller Informationen, die für die Leitung der Durchführung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Teile von Gemeinschaftsprogrammen erforderlich sind, und die Übermittlung dieser Informationen an die Kommission;

    f)

    die Erbringung logistischer und administrativer Unterstützungsleistungen für die spezifischen Programme „Kapazitäten“, „Zusammenarbeit“ und „Menschen“, insbesondere im Hinblick auf die Veröffentlichung von Aufforderungen, die Entgegennahme und Bewertung von Vorschlägen, die Beauftragung von Bewertern, die Vorbereitung von Zahlungen an die Bewerter und die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

    (2)   Nach Vorlage einer Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eingesetzten Ausschusses der Exekutivagenturen kann die Kommission die Agentur ermächtigen, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben weitere gleichartige Aufgaben zu übernehmen.

    (3)   In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen aufgeführt, und der Beschluss wird abgeändert, wenn der Agentur zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Er wird dem Ausschuss der Exekutivagenturen zur Information vorgelegt.

    Artikel 5

    Organisationsstruktur

    (1)   Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor verwaltet, die von der Kommission ernannt werden.

    (2)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

    (3)   Der Direktor der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

    (4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Lenkungsausschusses und des Direktors ist verlängerbar.

    Artikel 6

    Zuschüsse

    Die Agentur erhält die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesenen Zuschüsse, die der Mittelausstattung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Programme und, sofern angebracht, denen anderer Teile des Rahmenprogramms entnommen werden, mit deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2 beauftragt wird.

    Artikel 7

    Kontrolle und Berichterstattung

    Die Agentur unterliegt der Kontrolle der Kommission; sie erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Programme regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

    Artikel 8

    Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

    Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 aus.

    Brüssel, den 14. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Janez POTOČNIK

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 10).

    (4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272.

    (5)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299.

    (6)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.


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