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Document 32008A1202(01)

    Stellungnahme der Kommission vom 27. November 2008 nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den ungarischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens einer elektrischen Hobelmaschine der Marke BRISTOOL ENGLAND MD-2007-136 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 307 vom 2.12.2008, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 307/1


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

    vom 27. November 2008

    nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den ungarischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens einer elektrischen Hobelmaschine der Marke BRISTOOL ENGLAND MD-2007-136

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/C 307/01)

    1.   Die Mitteilung der ungarischen Behörden

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

    Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um eine Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihr einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden droht, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung.

    Am 23. Juli 2007 unterrichteten die ungarischen Behörden die Europäische Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer handgeführten tragbaren elektrischen Hobelmaschine der Marke BRISTOOL ENGLAND, Type BT/PL 822-902. Der Hersteller der Maschine ist Jiangsu Jinding Electric Tools Group Co. Ltd., Huangli Town Changzhou, Jiangsu 213151, China, und die Maschine wird vertrieben von TESCO-GLOBAL Inc., H-2040 Budaörs, Kinizsi út 1-3.

    Der Europäischen Kommission wurden folgende Unterlagen übermittelt:

    Bescheinigung Nr. AM50046679 0001 vom 29. Juli 2004 ausgestellt vom TÜV Rheinland Produktsicherheit GmbH, Am Grauen Stein, D-51105 Köln, für eine elektrische Hobelmaschine des Typs DB-82X2B,

    eine Erklärung von Jiangsu Jinding Electric Tools, China, vom 16. Februar 2006, aus der hervorgeht, dass die elektrische Hobelmaschine des Typs DB-82X2B dem Gerät 3036 entspricht,

    eine Erklärung von Bristool Trade Cooperation, Fernley, Nevada, USA, vom 15. Dezember 2006, aus der hervorgeht, dass das Gerät 3036 der elektrischen Hobelmaschine des Typs BT/PL 822-902 entspricht, auf die sich die Maßnahme der ungarischen Behörden bezieht.

    Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Maschine alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.

    2.   Die Begründung der ungarischen Behörden

    Die ungarischen Behörden begründen die Maßnahme damit, dass die elektrische Hobelmaschine die folgenden, in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (konkretisiert in der harmonisierten Europäischen Norm EN 60745-1:2003 „Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ und EN 60745-2-14 „Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 2-14: Besondere Anforderungen für Hobelmaschinen“) nicht erfüllt.

    1.2.2.   Stellteile

    Die Sicherungen gegen Berühren umlaufender Teile und gegen unbeabsichtigten Betrieb wurden mit der Maschine nicht mitgeliefert. Außerdem ließ sich der Schalter verriegeln, während die Maschine in Betrieb war.

    1.5.1.   Gefahren durch elektrische Energie

    Ungenügende Spannungsfestigkeit der verstärkten Isolation: Bei einer Spannung unterhalb der festgesetzten Schwelle kam es zu einem Überschlag zwischen den zugänglichen Metallteilen und stromführenden Teilen, sodass die Gefahr eines Stromschlags bestand.

    1.5.6.   Brandgefahr

    Die Maschine fing bei der Prüfung Feuer, gab Rauch und Flammen von sich und stand dann still.

    1.7.3.   Kennzeichnung

    Der Name und die Anschrift des Herstellers waren auf der Hobelmaschine nicht angegeben und das Baujahr fehlte ebenfalls.

    1.7.4.   Betriebsanleitung

    In der Betriebsanleitung fehlten einige Angaben, die notwendig sind, um die Maschine gefahrlos benutzen zu können.

    3.   Die Stellungnahme der Kommission

    Mit Schreiben vom 15. November 2007 forderte die Kommission die Firma TESCO-GLOBAL Inc., die die EG-Konformitätserklärung unterzeichnet hatte, auf, zu der Maßnahme der ungarischen Behörden Stellung zu nehmen.

    Mit Schreiben vom 15. November 2007 wandte sich die Kommission ebenfalls an den TÜV Rheinland, Köln, der eine Konformitätsbescheinigung für eine elektrische Hobelmaschine des Typs DB-82X2B ausgestellt hatte, die der elektrischen Hobelmaschine des Typs BT/PL 822-902 entsprechen soll, auf die sich die Maßnahme der ungarischen Behörden bezieht.

    In seinem Antwortschreiben vom 3. Dezember 2007 bestätigte der TÜV Rheinland, dass er die Bescheinigung für die elektrische Hobelmaschine des Typs DB-82X2B ausgestellt hatte, und er erklärte, dass die Bescheinigung nur bis März 2007 gültig gewesen sei. Der TÜV Rheinland konnte nicht bestätigen, dass die elektrische Hobelmaschine des Typs BRISTOOL ENGLAND BT/PL 822-902 der elektrischen Hobelmaschine des Typs DB-82X2B entspricht, und er teilte mit, dass er den Typ BT/PL 822-902 nicht geprüft oder zertifiziert habe.

    In ihrem Antwortschreiben vom 11. Dezember 2007 erklärte die Firma TESCO GLOBAL Inc., dass sie der Maßnahme der ungarischen Behörden nicht widerspreche und ihren Bestand an den betreffenden Hobelmaschinen vernichtet habe.

    Mit den vorliegenden Unterlagen und angesichts der Anmerkungen der Betroffenen haben die ungarischen Behörden nach Auffassung der Kommission nachgewiesen, dass die von der restriktiven Maßnahme betroffene Maschine die oben genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt. Diese Mängel stellen eine erhebliche Gefahr für Personen dar, die die betreffende Maschine benutzen.

    Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die Maßnahme der ungarischen Behörden gerechtfertigt ist.

    Brüssel, den 27. November 2008.

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


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