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Document 32007R1345

Verordnung (EG) Nr. 1345/2007 der Kommission vom 15. November 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 300 vom 17.11.2007, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/2009; Aufgehoben durch 32009R1179

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1345/oj

17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1345/2007 DER KOMMISSION

vom 15. November 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/1006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Durch Hydrierung chemisch modifiziertes, aber nicht weiter zubereitetes Jojobaöl (Mischung gesättigter Ester). Das Öl enthält weniger als 50 GHT an freien Fettsäuren.

Das Erzeugnis ist als Pulver oder Granulat aufgemacht.

Das Erzeugnis soll als Zutat bei der Herstellung von Kosmetika verwendet werden.

Das Erzeugnis ist in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg aufgemacht.

1516 20 96

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 a zu Kapitel 34 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1516, 1516 20 und 1516 20 96.

Die Position 1515 (andere pflanzliche Fette und fette Öle) erfasst ausdrücklich Jojobaöl, das daher als pflanzliches Öl zu betrachten ist (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1515, Absatz 6).

Da das Jojobaöl jedoch chemisch modifiziert wurde, kann es nicht in die Position 1515 eingereiht werden.

Obwohl das Erzeugnis die Eigenschaft eines Wachses aufweist, ist es von der Position 3404 ausgeschlossen (siehe Anmerkung 5 zu Kapitel 34, Ausschluss a, und die Erläuterungen zum HS, Position 3404, Ausschluss b.

Das Erzeugnis gehört zu der Position 1516, die hydrierte Öle umfasst.

2.

Durch Hydrierung chemisch modifiziertes Jojobaöl, das anschließend einer Texturierung unterzogen wurde.

Das Erzeugnis, das üblicherweise als „Jojoba-Ester“ bezeichnet wird, ist als Pulver, Granulat oder Wachs-Paste aufgemacht.

Das Erzeugnis soll als Zutat bei der Herstellung von Kosmetika verwendet werden.

Das Erzeugnis ist ungenießbar und ist nicht zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmt.

1518 00 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 a zu Kapitel 34 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1518 00 und 1518 00 99.

Die Position 1515 (andere pflanzliche Fette und fette Öle) erfasst ausdrücklich Jojobaöl, das daher als pflanzliches Öl zu betrachten ist (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1515, Absatz 6).

Da das Jojobaöl jedoch chemisch modifiziert wurde, kann es nicht in die Position 1515 eingereiht werden.

Da das Erzeugnis einer weiteren Bearbeitung (Texturierung) unterzogen wurde, kann es nicht in die Position 1516 eingereiht werden.

Da das Erzeugnis ungenießbar ist und nicht in Lebensmittelzubereitungen verwendet wird, kann es nicht in die Position 1517 eingereiht werden.

Obwohl das Erzeugnis die Eigenschaft eines Wachses aufweist, wird es nicht von der Position 3404 erfasst (siehe Anmerkung 5 a zu Kapitel 34).

Es gehört somit zu der Position 1518, die ungenießbare Zubereitungen verschiedener Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen, erfasst.

3.

Ein durch Umesterung einer Mischung von unbehandeltem Jojobaöl und hydriertem Jojobaöl gewonnenes Erzeugnis, welches anschließend einer Texturierung unterzogen wurde.

Das Erzeugnis ist als Pulver oder Granulat aufgemacht.

Das Erzeugnis soll als Zutat bei der Herstellung von Kosmetika verwendet werden.

Das Erzeugnis ist ungenießbar und ist nicht zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmt

1518 00 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 a zu Kapitel 34 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1518 00 und 1518 00 99.

Die Position 1515 (andere pflanzliche Fette und fette Öle) erfasst ausdrücklich Jojobaöl, das daher als pflanzliches Öl zu betrachten ist (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1515, Absatz 6).

Da das Jojobaöl jedoch chemisch modifiziert wurde, kann es nicht in die Position 1515 eingereiht werden.

Da das Erzeugnis einer weiteren Bearbeitung (Texturierung) unterzogen wurde, kann es nicht in die Position 1516 eingereiht werden.

Da das Erzeugnis ungenießbar ist und nicht in Lebensmittelzubereitungen verwendet wird, kann es nicht in die Position 1517 eingereiht werden.

Obwohl das Erzeugnis die Eigenschaft eines Wachses aufweist, wird es nicht von der Position 3404 erfasst (siehe Anmerkung 5 a zu Kapitel 34)

Es gehört somit zu der Position 1518, die ungenießbare Zubereitungen verschiedener Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen, erfasst.


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