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Document 32007R1338

    Verordnung (EG) Nr. 1338/2007 der Kommission vom 15. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für Orangen mit Ursprung in Ägypten und für ein landwirtschaftliches Verarbeitungserzeugnis mit Ursprung in Israel

    ABl. L 298 vom 16.11.2007, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1338/oj

    16.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 298/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1338/2007 DER KOMMISSION

    vom 15. November 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für Orangen mit Ursprung in Ägypten und für ein landwirtschaftliches Verarbeitungserzeugnis mit Ursprung in Israel

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 (2) hat der Rat anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2007 eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits genehmigt.

    (2)

    Dieses Protokoll sieht die Erhöhung der Menge der Zollkontingente für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Orangen mit Ursprung in Ägypten vor. Diese Mengenerhöhung gilt ab 1. Juli 2007.

    (3)

    Mit seinem Beschluss vom 22. Oktober 2007 (3) hat der Rat anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2007 eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits genehmigt.

    (4)

    Dieses Protokoll sieht ein neues Jahreszollkontingent für die Einfuhr in die Gemeinschaft eines besonderen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses mit Ursprung in Israel vor. Das neue Zollkontingent gilt ab dem ersten Tag des auf die Unterzeichnung des Protokolls folgenden Monats.

    (5)

    Für die Anwendung der in diesen Protokollen vorgesehenen Zollzugeständnisse muss die Liste der Zollkontingente für Ägypten und für Israel in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.

    (6)

    Da das Zollkontingent für Israel für das Jahr 2007 nicht ab dem 1. Januar 2007 gilt, muss die Menge des neuen Zollkontingents für 2007 so festgelegt werden, dass sie geringer ist als das Jahreszollkontingent.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2007.

    Nummer 2 des Anhangs ist jedoch mit Wirkung vom 1. November 2007 anwendbar.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. November 2007

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1712/2006 der Kommission (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 7).

    (2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


    ANHANG

    Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    In der Tabelle in Anhang IV werden die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1707 und 09.1711 durch folgende Zeilen ersetzt:

    „09.1707

    0805 10

    Orangen, frisch oder getrocknet

    Vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008 und für jeden Zeitraum danach vom 1.7. bis zum 30.6.

    70 320

    Freistellung (2)

     

     

    davon:

     

    davon:

     

    09.1711

    0805 10 20

    Süßorangen, frisch

    Vom 1.12.2007 bis zum 31.5.2008 und für jeden Zeitraum danach vom 1.12. bis zum 31.5.

    36 300 (5)

    Freistellung (6)“

    2.

    In der Tabelle in Teil A des Anhangs VII wird folgende Zeile eingefügt:

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Taric-Unterteilung

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge

    (in Tonnen Nettogewicht)

    Kontingentszollsatz

    „09.1367

    ex 2106 90 98

    44

    Grundstoffe aus Zitrusfrüchten für die Zubereitung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Getränken mit einem Gehalt an Fruchtsaftkonzentraten von 30 GHT oder mehr und an Saccharose von 50 GHT oder weniger, keine Milch und keine Milcherzeugnisse enthaltend

    Vom 1.11. bis zum 31.12.2007

    3 240

    67 % der landwirtschaftlichen Komponente“

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2008 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    5 550


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