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Document 32007L0012

Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 59 vom 27.2.2007, p. 75–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 56M vom 29.2.2008, p. 87–95 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/12/oj

27.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/75


RICHTLINIE 2007/12/EG DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2007

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs (1), einschließlich Obst und Gemüse, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2)

Rückstandshöchstgehalte (MRL) ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3)

Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel, für die die Richtlinie 90/642/EWG gilt, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Verwendungszwecke geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Penconazol, Benomyl und Carbendazim führen.

(4)

Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien (3) geprüft und bewertet worden.

(5)

Im Fall von Benomyl und Carbendazim, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) existiert, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes Lebensmittels, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Methoden und Verfahren und unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Empfehlungen geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses, insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden (4). Auf der Grundlage der Bewertung der Aufnahme über Lebensmittel sollten die Rückstandshöchstwerte für diese Pestizide festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die ARfD nicht überschritten wird. Was die übrigen Stoffe anbelangt, hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(6)

Was den neuen MRL für Benomyl und Carbendazim auf Zitruspflanzen anbelangt, hat der Antragsteller zusätzliche Daten vorgelegt, die bis Dezember 2007 vorzulegen waren. Mit den bereits vorliegenden Daten wird belegt, dass der vorgeschlagene MRL für die Verbraucher sicher ist.

(7)

Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von den Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(8)

Daher sollten für diese Schädlingsbekämpfungsmittel neue Rückstandshöchstwerte festgesetzt werden.

(9)

Die Richtlinie 90/642/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 27. August 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 28. August 2007 an.

(2)   Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31).

(2)  ABl. L 230 vom 19.08.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/6/EG der Kommission (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 13).

(3)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(4)  Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben); Stellungnahme über schwankende Pestizidrückstände in Obst und Gemüse (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/outcome_ppp_en.html


ANHANG

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Spalten betreffend Penconazol, Benomyl und Carbendazim folgenden Wortlaut:

 

Pestizidrückstand und Höchstgehalt in mg/kg

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Penconazol

Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim

„1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,05 (1)

0,5 (2)

Grapefruit

 

 

Zitronen

 

 

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

 

Orangen

 

 

Pomelos

 

 

Sonstige

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,05 (1)

0,1 (1)

Mandeln

 

 

Paranüsse

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

 

Macadamianüsse

 

 

Pekannüsse

 

 

Pinienkerne, Pignoli

 

 

Pistazien

 

 

Walnüsse

 

 

Sonstige

 

 

iii)

KERNOBST

0,2

0,2

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Sonstige

 

 

iv)

STEINOBST

 

 

Aprikosen, Marillen

0,1

0,2

Kirschen

 

0,5

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

0,1

0,2

Pflaumen

 

0,5

Sonstige

0,05 (1)

0,1 (1)

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,2

 

Tafeltrauben

 

0,3

Keltertrauben

 

0,5

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

0,5

0,1 (1)

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

0,05 (1)

0,1 (1)

Brombeeren

 

 

Taubeeren

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

 

 

Sonstige

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

0,1 (1)

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

0,5

 

Stachelbeeren

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

e)

Wildfrüchte

0,05 (1)

0,1 (1)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

0,05 (1)

 

Avocados

 

 

Bananen

 

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwis

 

 

Kumquats

 

 

Litschis

 

 

Mangos

 

 

Oliven (Tafeloliven)

 

 

Oliven (Kelteroliven)

 

 

Papayas

 

0,2

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Granatäpfel

 

 

Sonstige

 

0,1 (1)

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,05 (1)

0,1 (1)

Rote Rüben, Rote Bete

 

 

Karotten und Möhren

 

 

Maniok, Kassava

 

 

Knollensellerie

 

 

Meerrettich, Kren

 

 

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Rettiche und Radieschen

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

Süßkartoffeln

 

 

Kohlrüben

 

 

Speiserüben

 

 

Yamswurzeln

 

 

Sonstige

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,05 (1)

0,1 (1)

Knoblauch

 

 

Zwiebeln

 

 

Schalotten

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

Sonstige

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

a)

Solanaceae

 

 

Tomaten, Paradeiser

0,1

0,5

Paprika

0,2

 

Auberginen, Melanzani

0,1

0,5

Okra

 

2

Sonstige

0,05 (1)

0,1 (1)

b)

Cucurbitaceae – mit genießbarer Schale

0,1

0,1 (1)

Gurken

 

 

Einlegegurken

 

 

Zucchini

 

 

Sonstige

 

 

c)

Cucurbitaceae – mit ungenießbarer Schale

0,1

0,1 (1)

Melonen

 

 

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Sonstige

 

 

d)

Zuckermais

0,05 (1)

0,1 (1)

iv)

KOHLGEMÜSE

0,05 (1)

 

a)

Blumenkohle

 

0,1 (1)

Brokkoli

 

 

Blumenkohl, Karfiol

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

Rosenkohl

 

0,5

Kopfkohl

 

 

Sonstige

 

0,1 (1)

c)

Blattkohle

 

0,1 (1)

Chinakohl

 

 

Grünkohl

 

 

Sonstige

 

 

d)

Kohlrabi

 

0,1 (1)

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

0,05 (1)

0,1 (1)

a)

Salate und ähnliche

 

 

Gartenkresse

 

 

Feldsalat

 

 

Salat

 

 

Endivien

 

 

Rucola

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

 

Sonstige

 

 

b)

Spinat und ähnliche

 

 

Spinat

 

 

Mangold

 

 

Sonstige

 

 

c)

Brunnenkresse

 

 

d)

Chicorée

 

 

e)

Frische Kräuter

 

 

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilie

 

 

Sellerieblätter

 

 

Sonstige

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,05 (1)

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

0,2

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

0,2

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

Sonstige

 

0,1 (1)

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

0,1 (1)

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

 

 

Fenchel

 

 

Artischocken

0,2

 

Porree

 

 

Rhabarber

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

viii)

PILZE

0,05 (1)

0,1 (1)

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wildpilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,05 (1)

0,1 (1)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Lupinen

 

 

Sonstige

 

 

4.

Ölsaaten

0,05 (1)

 

Leinsamen

 

 

Erdnüsse

 

 

Mohnsamen

 

 

Sesamsamen

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

Rapssamen

 

 

Sojabohnen

 

0,2

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Hanfsamen

 

 

Sonstige

 

0,1 (1)

5.

Kartoffeln

0,05 (1)

0,1 (1)

Frühkartoffeln

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1 (1)

0,1 (1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,5

0,1 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt bis 31. Dezember 2007, bis vom Antragsteller Angaben vorgelegt werden. Sind bis zu diesem Datum keine Angaben eingegangen, wird der Rückstandshöchstgehalt durch eine Richtlinie oder eine Verordnung widerrufen.“.


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