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Document 32007D0836

    2007/836/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. September 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-2/39.143 — Opel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4277)

    ABl. L 330 vom 15.12.2007, p. 44–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/836/oj

    15.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 330/44


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 13. September 2007

    in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag

    (Sache COMP/E-2/39.143 — Opel)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4277)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2007/836/EG)

    (1)

    Diese gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) erlassene Entscheidung ist an General Motors Europe (nachfolgend „GME“) gerichtet; Gegenstand der Entscheidung ist die Bereitstellung technischer Informationen für die Reparatur von Fahrzeugen der Marken Opel und Vauxhall.

    (2)

    „Technische Informationen“ sind Daten, Prozesse und Unterweisungen, die für die Wartung, die Reparatur und den Austausch von fehlerhaften/defekten/gebrauchten Teilen eines Kraftfahrzeugs oder die Fehlerbehebung bei einem der Systeme des Kraftfahrzeugs erforderlich sind. Sie lassen sich in sieben Hauptkategorien unterteilen:

    Eckwerte (Dokumentation aller Bezugswerte und Sollwerte für Messgrößen wie Drehmoment, Bremslüftspiel, hydraulische und pneumatische Druckwerte);

    schematische Darstellung und Beschreibung der einzelnen Reparatur- und Wartungsphasen (Servicehandbücher, technische Unterlagen wie Konstruktionszeichnungen, Beschreibung der für eine bestimmte Reparatur erforderlichen Werkzeuge und technische Zeichnungen wie Schaltpläne oder Hydraulikschemata);

    Test und Diagnose (einschließlich Codes für Fehlerdiagnose/Fehlersuche und -beseitigung, Software und andere, für die Fehlersuche erforderliche Angaben); viele, aber nicht alle dieser Informationen sind in elektronischen Spezialwerkzeugen enthalten;

    Codes, Software und sonstige Parameter, die für die Neueinstellung, die Wiederherstellung von Einstellungen und die Reinitialisierung der im Kraftfahrzeug eingebauten elektronischen Steuergeräte (electronic control units — „ECU“) erforderlich sind; diese Kategorie ist insofern mit der vorangehenden verbunden, als für die Fehlerdiagnose häufig dieselben elektronischen Werkzeuge verwendet und dann zur Behebung des Fehlers über das ECU die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden;

    Informationen über Ersatzteile (einschließlich Ersatzteilkataloge mit Teilenummern und Beschreibungen) und Methoden der Fahrzeugidentifizierung (d. h. Daten über bestimmte Modelle, damit die Werkstatt die Nummern der original montierten Teile ermitteln und somit die entsprechenden Teilenummern für die passenden Originalersatzteile für dieses bestimmte Fahrzeug ermitteln kann);

    Sonderinformationen (Rückrufanzeigen und Mitteilungen über häufige Fehler);

    Schulungsmaterial.

    (3)

    Im Dezember 2006 leitete die Kommission ein Verfahren ein und übermittelte GME eine vorläufige Würdigung, in der sie vorläufig die Auffassung vertrat, dass die Vereinbarungen von GME mit seinen Kundendienstpartnern Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufwerfen.

    (4)

    Die vorläufige Würdigung der Kommission ergab, dass GME es weit nach Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (2) vorgesehenen Übergangszeitraums unterlassen hat, bestimmte Kategorien technischer Reparaturinformationen zur Verfügung zu stellen. Nach der vorläufigen Würdigung der Kommission hatte GME zudem zum Zeitpunkt der Einleitung der Kommissionsuntersuchung noch immer kein wirksames System eingerichtet, welches es unabhängigen Werkstätten ermöglicht, Zugang zu technischen Reparaturinformationen in ungebündelter Form zu bekommen. Zwar hatte GME im Verlauf der Kommissionsuntersuchung den Zugang zu seinen technischen Informationen verbessert, doch erschienen die Informationen, die unabhängigen Werkstätten zur Verfügung standen, weiterhin unvollständig.

    (5)

    Der vorläufigen Würdigung zufolge waren die von der in Rede stehenden Verhaltensweise betroffenen relevanten Märkte der Markt für Reparatur- und Wartungsdienste für Pkw und der Markt für die Bereitstellung technischer Informationen an Werkstätten. Die Netze zugelassener Opel/Vauxhall-Werkstätten hatten auf dem ersteren dieser Märkte sehr hohe Marktanteile, wohingegen GME auf dem letzteren der einzige Anbieter war, der alle technischen Informationen bereitstellen konnte, die von den Werkstätten für die Reparatur seiner Opel/Vauxhall-Fahrzeuge benötigt wurden.

    (6)

    Gemäß den von GME geschlossenen Vereinbarungen über Kundendienst und Teilevertrieb sind die Mitglieder des zugelassenen Netzes verpflichtet, eine vollständige Palette markenspezifischer Reparaturarbeiten durchzuführen und als Ersatzteilgroßhändler aufzutreten. Die Kommission hatte die Befürchtung, etwaige nachteilige Auswirkungen solcher Vereinbarungen könnten dadurch verstärkt werden, dass GME unabhängigen Werkstätten keinen angemessenen Zugang zu technischen Informationen gewährt und dadurch Unternehmen, die Reparaturarbeiten im Rahmen eines anderen Geschäftsmodells durchführen wollten und könnten, ausgeschlossen würden.

    (7)

    Die Kommission kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Bereitstellung markenspezifischer technischer Informationen durch GME an unabhängige Werkstätten deren Erfordernissen sowohl in Bezug auf den Umfang der verfügbaren Informationen als auch in Bezug auf die Zugangsmöglichkeiten zu diesen Informationen nicht entspricht und dass eine solche Verhaltensweise in Verbindung mit ähnlichen Verhaltensweisen anderer Kfz-Hersteller zu einer Schwächung der Marktposition unabhängiger Werkstätten beigetragen haben könnte. Dadurch wiederum könnten den Verbrauchern beträchtliche Nachteile in folgender Form entstanden sein: erhebliche Einschränkung des Angebots an Ersatzteilen, höhere Preise für Reparaturarbeiten, Verringerung des Angebots an Reparaturwerkstätten, mögliche Sicherheitsbeeinträchtigungen, unzureichender Zugang zu innovativen Werkstätten.

    (8)

    Das offensichtliche Versäumnis von GME, unabhängigen Werkstätten einen angemessenen Zugang zu technischen Informationen zu geben, könnte zudem zur Folge haben, dass die Vereinbarungen mit seinen Kundendienstpartnern nicht unter die Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 fallen, da gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung die Freistellung nicht gilt, wenn der Kraftfahrzeuglieferant unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Werkzeugen nebst einschlägiger Software oder die fachliche Unterweisung verweigert. Wie in Erwägungsgrund 26 der Verordnung dargelegt, darf bei den Zugangsbedingungen nicht zwischen zugelassenen und unabhängigen Marktbeteiligten unterschieden werden.

    (9)

    Schließlich kam die Kommission auch vorläufig zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen zwischen GME und seinen zugelassenen Werkstätten angesichts des mangelnden Zugangs zu technischen Reparaturinformationen wahrscheinlich nicht unter Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag fallen.

    (10)

    Am 9. Februar 2007 hat GME der Kommission Verpflichtungen angeboten, um die in der vorläufigen Würdigung mitgeteilten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

    (11)

    Gemäß diesen Verpflichtungen ergibt sich der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen aus dem Grundsatz, dass es zu keinerlei Diskriminierung zwischen unabhängigen und zugelassenen Werkstätten kommen darf. In dieser Hinsicht wird GME sicherstellen, dass alle für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen, Werkzeuge und Geräte nebst einschlägiger Software sowie fachlichen Unterweisungen, die zugelassenen Werkstätten in einem der EU-Mitgliedstaaten von oder im Namen von GME bereitgestellt werden, auch für unabhängige Werkstätten bereitgestellt werden.

    (12)

    In den Verpflichtungen wird ausgeführt, dass „technische Informationen“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 alle Informationen umfassen, die zugelassenen Opel-/Vauxhall-Werkstätten für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen der Marken Opel/Vauxhall zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören unter anderem Software, Fehlercodes und sonstige Parameter einschließlich entsprechender Updates, die erforderlich sind, um in Ecu von GME empfohlene Einstellungen vorzunehmen oder wiederherzustellen, Fahrzeug-Identifizierungsmethoden, Teilekataloge, auf praktische Erfahrungen gestützte Lösungen für typische Probleme bei bestimmten Modellen oder Serien sowie Rückrufanzeigen und sonstige Mitteilungen über Reparaturarbeiten, die innerhalb des zugelassenen Werkstattnetzes kostenlos durchgeführt werden können.

    (13)

    Der Zugang zu Geräten umfasst den Zugang zu elektronischen Diagnose- und sonstigen Reparaturgeräten, einschließlich einschlägiger Software und regelmäßiger Updates, sowie Kundendienstleistungen für solche Geräte.

    (14)

    Gemäß Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 kann GME im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 nicht verpflichtet werden, unabhängigen Werkstätten technische Informationen zur Verfügung zu stellen, die Dritten die Umgehung oder Ausschaltung eingebauter Diebstahlschutzvorrichtungen, die Neueichung (3) elektronischer Anlagen oder die Manipulierung von Geschwindigkeitsbegrenzungsvorrichtungen oder sonstigen leistungsbezogenen Parametern ermöglichen könnten. Dennoch verpflichtet sich GME, unabhängigen Werkstätten einen ungehinderten Zugang zu solchen Informationen zu gewähren, sofern sie die einschlägige GME-Schulungsbescheinigung (4) erwerben. Unabhängigen Werkstätten wird eine solche Bescheinigung unmittelbar nach Abschluss dieser Schulung ausgestellt.

    (15)

    Sollte GME in Zukunft die Ausnahmebestimmung unter Erwägungsgrund 26 als Grund dafür anführen, unabhängigen Werkstätten bestimmte technische Informationen vorzuenthalten, so trägt GME dafür Sorge, dass sich die vorenthaltenen Informationen auf das Maß beschränken, das zur Gewährleistung des unter Erwägungsgrund 26 beschriebenen Schutzes notwendig ist, und dass die vorenthaltenen Informationen unabhängige Werkstätten nicht daran hindern, andere als unter Erwägungsgrund 26 aufgeführte Arbeiten durchzuführen, einschließlich Arbeiten an Geräten wie Motor-Steuergeräten, Airbags, Sitzgurtstraffern oder Zentralverriegelungen.

    (16)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 müssen die technischen Informationen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die gemessen an den Bedürfnissen unabhängiger Werkstätten verhältnismäßig ist. Dies beinhaltet, dass die Informationen in ungebündelter Form zur Verfügung zu stellen sind und dass zugleich bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang Werkstätten die Informationen verwenden.

    (17)

    Im Einklang mit diesem Grundsatz ist den Verpflichtungen zu entnehmen, dass GME auf der TI-Website alle technischen Informationen über die nach 1996 auf den Markt gebrachten Modelle einstellen und gewährleisten wird, dass alle aktualisierten technischen Informationen stets auf der TI-Website bzw. etwaigen Nachfolger-Websites verfügbar sind. Zudem wird GME stets dafür Sorge tragen, dass die Website leicht gefunden werden kann und ähnlich leistungsfähig ist wie die Methoden, nach denen den Mitgliedern des zugelassenen Netzes technische Informationen zur Verfügung gestellt werden. Stellt GME oder ein im Namen von GME handelndes Unternehmen zugelassenen Werkstätten bestimmte technische Informationen in einer bestimmten EU-Sprache zur Verfügung, so gewährleistet GME, dass die entsprechende Sprachfassung umgehend auf seine TI-Website eingestellt wird.

    (18)

    Was den elektronischen Teilekatalog anbetrifft, der derzeit nicht auf der TI-Website verfügbar ist, so wird davon ausgegangen, dass GME seine Verpflichtungszusagen erfüllt, wenn es diesen Katalog bis zum 31. Dezember 2007 auf der TI-Website einstellt. Damit kurzfristig für Abhilfe gesorgt ist, wird der Katalog über die GME-Callcenter verfügbar gemacht, die unabhängigen Werkstätten auf Antrag unverzüglich die angeforderten Katalogseiten in einer der Sprachen zufaxen, in denen der Katalog zugelassenen Werkstätten zur Verfügung gestellt wird. Dabei entstehen Kosten in Höhe von 1 EUR pro Seite (zuzüglich 3,9 % Bearbeitungsgebühr); es fallen Telefongebühren zum Ortstarif an.

    (19)

    Was Schaltbilder anbetrifft, so wird GME auf seiner IT-Website alle Schaltbilder einstellen, die für die zugelassenen Opel/Vauxhall-Werkstätten in der EU in digitaler Form erstellt oder in ein digitales Format umgewandelt wurden. Die übrigen Schaltbilder, die sich auf einige nach dem 1. Januar 1997 auf den Markt gebrachte Modelle (5) beziehen und die nicht in digitaler Form vorliegen, werden den unabhängigen Werkstätten über die GME-Callcenter zur Verfügung gestellt. Diese Callcenter werden in allen Sprachen arbeiten, die erforderlich sind, um eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung zwischen unabhängigen und zugelassenen Opel/Vauxhall-Werkstätten zu verhindern; dabei wird den Bedingungen Rechnung getragen, unter denen zugelassene Werkstätten Zugang zu Schaltbildern haben. Die Schaltbilder werden unverzüglich in den kleinsten Zusammenstellungen, die eine unabhängige Werkstatt üblicherweise zur Durchführung einer Reparatur benötigt, und unter den gleichen Bedingungen, wie sie für zugelassene Opel/Vauxhall-Werkstätten gelten, zugefaxt. GME verpflichtet sich, während der Geltungsdauer der Verpflichtungszusagen die Bedingungen beizubehalten, die derzeit für diese nicht digitalisierten Schaltbilder gelten.

    (20)

    GME erklärte sich bereit, die Gebühren für den Zugang zur TI-Website nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten und Jahren zu staffeln und 4 EUR, 30 EUR, 100 EUR, 300 EUR bzw. 3 700 EUR in Rechnung zu stellen. Beim ersten Mal wird für den Zugang zur TI-Website eine einmalige Registrierungsgebühr in Höhe von 15 EUR zuzüglich 3,9 % Bearbeitungsgebühr erhoben. Zugang zu Tech1/Tech2 SWDL (Diagnostic Tester Software Download) wird gewährt, wenn ein Jahresabonnement für die TI-Website abgeschlossen oder eine Monatsgebühr in Höhe von 100 EUR entrichtet wird. GME sagt zu, diese Gebührenstruktur für den Zugang zur Website beizubehalten und die Gebühren während der gesamten Geltungsdauer der Verpflichtungen nicht über die durchschnittliche Inflationsrate innerhalb der EU hinaus zu erhöhen.

    (21)

    Die Verpflichtungszusagen von GME gelten unbeschadet derzeitiger oder künftiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, denen zufolge GME unabhängigen Marktbeteiligten möglicherweise mehr technische Informationen zur Verfügung stellen muss und/oder in denen möglicherweise vorteilhaftere Mittel und Wege für die Bereitstellung solcher Informationen festgelegt sind.

    (22)

    Zur Bearbeitung von Beschwerden einer unabhängigen Werkstatt bezüglich des Zugangs zu technischen Informationen setzt GME einen eigenen „Ombudsmann“ ein. Nach Eingang einer Beschwerde einer unabhängigen Werkstatt übermittelt der GME-Ombudsmann dieser Werkstatt binnen höchstens drei Wochen nach Erhalt aller Beschwerdeunterlagen eine Antwort von GME. Sollte ein Beschwerdeführer die Antwort von GME nicht akzeptieren, verpflichtet sich GME, einem Schiedsmechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung technischer Informationen zuzustimmen, wobei jede Streitpartei einen Sachverständigen benennen kann und diese beiden Sachverständigen dann gemeinsam einen dritten Sachverständigen benennen. Das Schiedsverfahren findet in dem Mitgliedstaat statt, in dem der Beschwerdeführer seinen eingetragenen Sitz hat. Sprache des Schiedsverfahrens ist die Amtssprache des Ortes, an dem das Schiedsverfahren stattfindet. Das Schiedsverfahren lässt das Recht auf Klage beim zuständigen einzelstaatlichen Gericht unberührt.

    (23)

    In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass angesichts der eingegangenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission besteht. Die Verpflichtungszusagen sind bis zum 31. Mai 2010 bindend.

    (24)

    Am 9. Juli 2007 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.


    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.

    (3)  D. h. die Veränderung der ursprünglichen Einstellungen einer ECU in einer Weise, die nicht von GME empfohlen ist.

    (4)  Die Gebühren für diese Schulung sind für zugelassene und unabhängige Werkstätten gleich hoch, und GME verpflichtet sich, die Gebühren während der Geltungsdauer der Verpflichtungszusagen auf derselben Höhe beizubehalten. Die Schulung umfasst Folgendes: i) 2 Tage Schulung mit einer Lehrkraft (die Kosten schwanken je nach nationalem Markt zwischen 115 EUR und 230 EUR pro Tag) sowie ii) ein Tag Tech2 web-gestützte Schulung (die Kosten schwanken je nach nationalem Markt zwischen 30 EUR und 50 EUR pro Tag). Die Schulung wird von der GM Academy durchgeführt.

    (5)  Von diesen Modellen werden nur noch zwei (Agila und Movano) produziert, und für beide Modelle sind Schaltbilder für die ab 2002 auf den Markt gebrachten Modellvarianten auf der TI-Website verfügbar. Die einzigen Modelle, für die die Schaltbilder nur über die GME-Callcenter verfügbar sind (Arena und Sintra) werden seit 1999 bzw. 2001 nicht mehr hergestellt. Für die übrigen Modelle enthält die TI-Website die Schaltbilder für Varianten, die seit 2002 (Astra-G, Frontera-B, Zafira-A) bzw. seit 2003 (Speedster) vermarktet werden.


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