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Document 32007D0746

    2007/746/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5533) (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 303 vom 21.11.2007, p. 24–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/746/oj

    21.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/24


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 19. November 2007

    zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5533)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/746/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3), insbesondere Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 62 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach den jüngsten Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Großbritannien wurde die Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/552/EG (4) erlassen, um die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu verschärfen.

    (2)

    Die Entscheidung 2007/554/EG legt Vorschriften fest für die Versendung derjenigen als unbedenklich eingestuften Erzeugnisse aus den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Hochrisikogebieten und den in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführten Gebieten mit geringem Risiko („Sperrgebiete“) in Großbritannien, die entweder aus Rohmaterial, das von außerhalb der Sperrgebiete stammte, hergestellt wurden, bevor die Beschränkungen im Vereinigten Königreich eingeführt wurden, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen MKS-Virus als wirksam erwiesen hat.

    (3)

    Mit der Entscheidung 2007/554/EG, geändert durch die Entscheidung 2007/664/EG, legte die Kommission Bestimmungen über die Versendung bestimmter Kategorien von Fleisch aus bestimmten, in Anhang III der geänderten Entscheidung 2007/554/EG aufgeführten Gebieten fest, in denen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde und die bestimmte spezifische Bedingungen erfüllen.

    (4)

    Aufgrund der Entwicklung der Tiergesundheitslage im Vereinigten Königreich wurde die Entscheidung 2007/554/EG durch die Entscheidung 2007/709/EG geändert, und Anhang III der Entscheidung 2007/554/EG wurde ersetzt, um das Gebiet zu erweitern, aus dem die Ausfuhr von frischem Fleisch erlaubt ist, und die Geltungsdauer der Entscheidung wurde bis zum 15. Dezember 2007 verlängert.

    (5)

    Das Vereinigte Königreich hat nun ein Risikogebiet für die Maul- und Klauenseuche im Umkreis von etwa 150 km um den ersten Ausbruch abgegrenzt, das verstärkter Überwachung unterliegt, mit der verifiziert werden soll, dass in diesem Mitgliedstaat keine Infektion mit dem MKS-Virus vorliegt. Es schließt keine Gebiete ein, die derzeit in Anhang III der Entscheidung 2007/554/EG aufgeführt sind. Das genannte Gebiet im Umkreis von 150 km sollte nach der Regionalisierung durch Definition der in Anhang II genannten Gebiete — jedoch nicht als „Großbritannien“ — als Hochrisikogebiet in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen werden.

    (6)

    Die Änderungen der Listen der Sperrgebiete in den Anhängen I und II der Entscheidung 2007/554/EG sind erforderlich, um die Versendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wie Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch, Molkereierzeugnisse und andere tierische Erzeugnisse aus den in Anhang II genannten Gebieten zu erlauben und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau mit Blick auf das Verbot der Versendung lebender Tiere und deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus ganz Großbritannien, einschließlich der in Anhang I und II aufgeführten Gebiete, aufrechtzuerhalten.

    (7)

    Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit sollten außerdem geringfügige Auslassungen in Bezug auf Embryonen in Artikel 6 korrigiert und der Wortlaut von Artikel 7 in Bezug auf Arzneimittel präzisiert werden.

    (8)

    Nach Abschluss der in der Überwachungszone durchgeführten klinischen und serologischen Überwachung mit zufriedenstellenden Ergebnissen, die bestätigt haben, dass keine Infektion mit dem MKS-Virus vorliegt, hat das Vereinigte Königreich die in der Überwachungszone rund um die bestätigten Ausbrüche eingeführten Maßnahmen am 5. November 2007 gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2003/85/EG aufgehoben.

    (9)

    Gemäß Artikel 60 der Richtlinie 2003/85/EG kann ein Mitgliedstaat nur dann seinen vorherigen Status als MKS-frei und infektionsfrei wiedererlangen, wenn bestimmte in der genannten Richtlinie festgelegte Maßnahmen abgeschlossen sind, wenn seit dem letzten verzeichneten Ausbruch dieser Seuche mindestens drei Monate vergangen sind und wenn gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie bestätigt worden ist, dass keine Infektion vorliegt.

    (10)

    Gleichzeitig erlaubt Artikel 62 der Richtlinie, die nötigen Maßnahmen zur Wiedererlangung des Seuchenfreiheitsstatus zu ändern, indem lediglich Beschränkungen der Verbringung lebender Tiere beibehalten werden. Daher sollten die genannten Bestimmungen der Entscheidung 2007/554/EG über die Verbringung lebender Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen in Kraft bleiben, bis die einschlägigen Bedingungen des Artikels 60 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllt sind.

    (11)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/554/EG sollte deshalb bis zum 31. Dezember 2007, d. h. drei Monate nach Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach dem letzten am 30. September 2007 verzeichneten Ausbruch, verlängert werden. Gleichzeitig sollten Vorschriften gelten, welche die Anwendung bestimmter Beschränkungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs bis zum 15. Dezember 2007 wie früher vorgesehen begrenzen.

    (12)

    Die Entscheidung 2007/554/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2007/554/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 werden die folgenden Absätze 8, 9 und 10 hinzugefügt:

    „(8)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs den Transport lebender Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und anderer Paarhufer von Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang II zu Haltungsbetrieben oder Schlachthöfen in Gebieten gemäß Anhang I genehmigen.

    (9)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs den direkten oder durch nicht mehr als eine Sammelstelle führenden Transport lebender Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und anderer Paarhufer von Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I unter amtlicher Kontrolle zu benannten Schlachthöfen in Gebieten gemäß Anhang II genehmigen.

    (10)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs den direkten Transport lebender Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und anderer Paarhufer von Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I unter amtlicher Kontrolle zu benannten Schlachthöfen in Gebieten gemäß Anhang II genehmigen, wenn diese nicht mit Tieren eines niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung kommen, sofern

    a)

    die Tiere bei der Untersuchung unmittelbar vor der Verladung keine klinischen Anzeichen der Maul- und Klauenseuche aufweisen und

    i)

    entweder ohne Befund einem Test auf MKS-Antikörper anhand einer binnen 10 Tagen vor dem Verbringungszeitpunkt entnommenen Blutprobe unterzogen wurden

    ii)

    oder aus einem Haltungsbetrieb stammen, der ohne Befund einer serologischen Erhebung gemäß einem Probenahmeprotokoll unterzogen wurde, mit dessen Hilfe eine Prävalenz der Maul- und Klauenseuche von 5 % mit einer Zuverlässigkeit von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann,

    iii)

    oder aus einem Haltungsbetrieb in einem Gebiet gemäß Anhang III stammen und folgende Bedingungen erfüllen:

    die Tiere wurden mindestens 90 Tage vor der Schlachtung oder, bei weniger als 90 Tage alten Tieren, seit der Geburt in Betrieben gehalten, die in den in den Spalten 1, 2 und 3 des Anhangs III aufgeführten Gebieten liegen, in denen während mindestens diesem Zeitraum kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    während der letzten 21 Tage vor dem Transport standen die Tiere unter der Überwachung der zuständigen Veterinärbehörden in einem einzigen Betrieb, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während mindestens 30 Tagen vor der Verladung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    während der letzten 21 Tage vor der Verladung ist in dem Betrieb gemäß dem zweiten Gedankenstrich kein Tier einer MKS-empfänglichen Art eingestellt worden, ausgenommen Schweine, die von einem Zulieferbetrieb stammen, der die Bedingungen des zweiten Gedankenstrichs erfüllt — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden;

    iv)

    es sich um Schweine handelt, die im Rahmen einer pyramidalen Zuchtstruktur aus zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassenen Haltungsbetrieben verbracht werden, in deren Umkreis von mindestens 10 km in den letzten 30 Tagen vor der Verladung kein MKS-Ausbruch aufgetreten ist.“

    2.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Fleisch

    (1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff ‚Fleisch‘: ‚frisches Fleisch‘, ‚Hackfleisch/Faschiertes‘, ‚Separatorenfleisch‘ und ‚Fleischzubereitungen‘ im Sinne von Anhang 1 Nummern 1.10, 1.13, 1.14 und 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (2)   Das Vereinigte Königreich versendet kein Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern, das von Tieren aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten stammt oder gewonnen wurde.

    (3)   Fleisch, das gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht für die Versendung aus dem Vereinigten Königreich zugelassen ist, muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß der Entscheidung 2001/304/EG gekennzeichnet werden.

    (4)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Fleisch, das ein Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 trägt, sofern

    a)

    das Fleisch deutlich gekennzeichnet ist und seit dem Erzeugungsdatum von Fleisch, das gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen ist, getrennt befördert und gelagert wurde,

    b)

    das Fleisch eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

    i)

    es wurde vor dem 15. Juli 2007 gewonnen oder

    ii)

    es stammt von Tieren, die mindestens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung bzw. bei weniger als 90 Tage alten Tieren seit der Geburt außerhalb der in den Anhängen I und II aufgeführten Gebiete aufgezogen und geschlachtet bzw. im Fall von Fleisch von frei lebendem Wild MKS-empfänglicher Arten („frei lebendes Wild“) außerhalb der genannten Gebiete getötet worden sind, oder

    iii)

    es entspricht den Bedingungen der Buchstaben c, d und e sowie Absatz 6;

    c)

    das Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren oder von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten („Zuchtwild“) im Sinne der entsprechenden Fleischkategorie in einer der Spalten 4 bis 7 des Anhangs III stammt und die folgenden Bedingungen erfüllt:

    i)

    die Tiere wurden mindestens 90 Tage vor der Schlachtung oder, bei weniger als 90 Tage alten Tieren, seit der Geburt in Betrieben gehalten, die in den Gebieten gemäß den Spalten 1, 2 und 3 des Anhangs III liegen, in denen während dieses Zeitraums kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    ii)

    während der letzten 21 Tage vor dem Transport zum Schlachthof bzw. bei Zuchtwild vor der Schlachtung im Betrieb standen die Tiere unter der Überwachung der zuständigen Veterinärbehörden in einem einzigen Betrieb, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während mindestens 30 Tagen vor der Verladung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    iii)

    während der letzten 21 Tage vor der Verladung bzw. bei Zuchtwild vor der betriebsinternen Schlachtung ist in dem Betrieb gemäß Ziffer ii kein Tier einer MKS-empfänglichen Art eingestellt worden, ausgenommen Schweine, die von einem Zulieferbetrieb stammen, der die Bedingungen gemäß Ziffer ii erfüllt — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden;

    Die zuständige Behörde kann jedoch die Einstellung von Tieren MKS-empfänglicher Arten, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii erfüllen, in den unter Ziffer ii genannten Haltungsbetrieb zulassen, sofern die Tiere

    aus einem Haltungsbetrieb stammen, in dem während der letzten 21 Tage vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb keine Tiere MKS-empfänglicher Arten eingestellt wurden, mit Ausnahme von Schweinen, die von einem Zulieferbetrieb stammen — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden, oder

    ohne Befund einem Test auf Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche anhand einer Blutprobe unterzogen wurden, welche innerhalb von 10 Tagen vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb entnommen wurde, oder

    aus einem Haltungsbetrieb stammen, der ohne Befund einer serologischen Erhebung gemäß einem Probenahmeprotokoll unterzogen wurde, mit dessen Hilfe eine Prävalenz der Maul- und Klauenseuche von 5 % mit einer Zuverlässigkeit von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann;

    iv)

    die Tiere bzw. — im Fall von im Betrieb geschlachtetem Zuchtwild — die Schlachtkörper wurden unter amtlicher Kontrolle von dem Betrieb gemäß Ziffer ii in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu dem benannten Schlachthof verbracht;

    v)

    die Tiere wurden innerhalb von weniger als 24 Stunden nach Ankunft im Schlachthof getrennt von Tieren geschlachtet, deren Fleisch nicht für die Versendung aus dem Gebiet gemäß Anhang I zugelassen ist;

    d)

    das Frischfleisch, sofern in Anhang III Spalte 8 positiv gekennzeichnet, stammt von in Gebieten getötetem Wild, in denen mindestens 90 Tage vor der Tötung und mindestens 20 km von Gebieten entfernt, die nicht in den Spalten 1, 2 und 3 von Anhang III aufgeführt sind, kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    e)

    Fleisch gemäß den Buchstaben c und d muss zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen:

    i)

    die Versendung solchen Fleisches darf von den zuständigen Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs nur zugelassen werden, sofern die in Buchstabe c Ziffer iv genannten Tiere zu dem Schlachthof verbracht wurden ohne Kontakt zu Haltungsbetrieben in Gebieten, die nicht in Anhang III Spalten 1, 2 und 3 aufgeführt sind;

    ii)

    das Fleisch muss jederzeit deutlich gekennzeichnet sein und getrennt von Fleisch gehandhabt, gelagert und befördert werden, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist;

    iii)

    bei der Schlachtkörperuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt im Schlachthof oder bei betriebsinterner Schlachtung von Zuchtwild in dem in Buchstabe c Ziffer ii aufgeführten Betrieb bzw. — im Fall von frei lebendem Wild — im Wildbearbeitungsbetrieb wurden keine klinischen Symptome oder Belege für die Maul- und Klauenseuche am Schlachtkörper festgestellt;

    iv)

    das Fleisch ist mindestens 24 Stunden nach der Schlachtkörperuntersuchung gemäß Buchstaben c und d im Schlachthof, Betrieb oder Haltungsbetrieb gemäß Buchstabe e Ziffer iii verblieben;

    v)

    jede weitere Vorbereitung von Fleisch zur Versendung aus dem in Anhang I aufgeführten Gebiet wird ausgesetzt

    bis zum Abschluss der Schlachtung aller vorhandenen Tiere und bis zur vollständigen Beseitigung des gesamten Fleischs und aller Tierkörper und mindestens 24 Stunden nach Abschluss der kompletten Reinigung und Desinfektion dieser Betriebe und Haltungsbetriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes, wenn in dem unter Buchstabe e Ziffer iii aufgeführten Schlachthof, Betrieb oder Haltungsbetrieb Maul- und Klauenseuche diagnostiziert wurde, und

    bis zum Abschluss der Schlachtung aller solchen Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Schlachthofs, Betriebs oder Haltungsbetriebs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes, wenn im selben Betrieb MKS-empfängliche Tiere, die aus Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I stammen, welche die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c oder d nicht erfüllen, geschlachtet werden;

    vi)

    die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Schlachthöfe, Betriebe und Haltungsbetriebe, die sie zur Anwendung von Buchstaben c, d und e zugelassen haben.

    (5)   Die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

    (6)   Das Verbot gemäß Absatz 2 dieses Artikels gilt nicht für frisches Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I aufgezogen und abweichend von der Regelung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 auf direktem Wege und unter amtlicher Aufsicht ohne Kontakt zu in Gebieten gemäß Anhang I liegenden Haltungsbetrieben zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof in einem Gebiet gemäß Anhang I befördert wurden, sofern dieses Frischfleisch folgende Bedingungen erfüllt:

    a)

    das gesamte Frischfleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004;

    b)

    der Schlachthof

    i)

    arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

    ii)

    stellt jegliche Vorbereitung von Fleisch zur Versendung außerhalb der in Anhang I aufgeführten Gebiete bis zum Abschluss der Schlachtung aller solchen Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zurück, wenn im selben Betrieb MKS-empfängliche Tiere, die aus Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I stammen, geschlachtet werden;

    c)

    das frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung außerhalb des Vereinigten Königreichs nicht zugelassen ist.

    Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

    Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

    (7)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für frisches Fleisch aus Zerlegungsbetrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Diese Zerlegungsbetriebe bearbeiten an ein und demselben Tag ausschließlich frisches Fleisch im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 6. Nach der Verarbeitung von Fleisch, das diese Anforderungen nicht erfüllt, werden die Anlagen gereinigt und desinfiziert;

    b)

    das gesamte Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004;

    c)

    der Zerlegungsbetrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

    d)

    das frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist.

    Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

    Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

    (8)   Fleisch, das aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

    ‚Fleisch gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich‘.“

    3.

    Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt 1 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen sind, sofern die Fleischerzeugnisse

    a)

    deutlich gekennzeichnet sind und seit dem Erzeugungsdatum von Fleischerzeugnissen, die gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert wurden;

    b)

    eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    i)

    sie wurden entweder aus Fleisch gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 6 hergestellt oder

    ii)

    sie wurden mindestens einer der in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführten Behandlungen gegen MKS unterzogen.

    Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

    Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.“

    4.

    Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

    a)

    Sperma, Eizellen und Embryonen, die vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurden,

    b)

    gefrorenes Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegensperma und gefrorene Rinder-, Schaf- und Ziegenembryonen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG oder 92/65/EWG ins Vereinigte Königreich eingeführt wurden und seit der Einfuhr ins Vereinigte Königreich weder bei der Lagerung noch beim Transport mit Sperma, Eizellen oder Embryonen in Berührung gekommen sind, die gemäß Absatz 1 nicht versendet werden dürfen.

    c)

    gefrorenes Sperma und gefrorene Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die mindestens 90 Tage vor und während der Gewinnung innerhalb der in Anhang II aufgeführten Gebiete gehalten oder während der 90 Tage vor der Gewinnung aus Gebieten außerhalb der in Anhang I genannten in Gebiete gemäß Anhang II verbracht wurden und die

    i)

    mindestens 30 Tage vor Versendung unter zugelassenen Bedingungen gelagert worden sind und

    ii)

    von Spendertieren in Stationen oder Haltungsbetrieben gewonnen wurden, die

    mindestens 90 Tage vor der Gewinnung des Spermas oder der Embryonen und mindestens 30 Tage nach der Gewinnung frei von der Maul- und Klauenseuche waren und in deren Umkreis von 10 km mindestens 30 Tage vor der Gewinnung kein Fall der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

    in deren Umkreis von mindestens 10 km mindestens 30 Tage vor der Gewinnung kein Fall der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

    Vor der Versendung des Spermas oder der Embryonen gemäß Buchstaben a, b und c übermitteln die zentralen Veterinärbehörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Besamungsstationen und -teams.“

    5.

    Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Häute und Felle, die

    a)

    im Vereinigten Königreich vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurden oder

    b)

    die Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen oder

    c)

    außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr in die Gebiete gemäß Anhang I getrennt von Häuten und Fellen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind oder

    d)

    zur Fleischerzeugung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 2 Absatz 6 von Tieren gewonnen wurden, die in einem Schlachthof bzw. — im Falle von Zuchtwild — in einem Haltungsbetrieb geschlachtet bzw. — im Falle von frei lebendem Wild — getötet wurden.

    Behandelte Häute und Felle sind von unbehandelten Häuten und Fellen zu trennen.“

    6.

    Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    tierische Erzeugnisse, die

    i)

    einer Hitzebehandlung unterzogen wurden

    in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder

    bei der die Kerntemperatur des Erzeugnisses auf mindestens 70 °C gebracht wird;

    ii)

    außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr in die Gebiete gemäß Anhang I getrennt von tierischen Erzeugnissen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind;

    iii)

    zur Fleischerzeugung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 2 Absatz 6 von Tieren gewonnen wurden, die in einem Schlachthof oder, im Falle von Zuchtwild, in einem Haltungsbetrieb geschlachtet oder, im Falle von frei lebendem Wild, getötet wurden und

    die Anforderungen von Anhang VIII Kapitel II Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen und

    getrennt von tierischen Erzeugnissen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 2 Absatz 2 nicht versendet werden dürfen.“

    7.

    Artikel 8 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben i und j genannten Erzeugnissen, dass ihnen ein Handelspapier beiliegt, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizinprodukte verwendet werden sollen, sofern die Erzeugnisse deutlich mit der Angabe „Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika“ bzw. „Nur zu Laborzwecken zu verwenden“ bzw. „Nur zur Verwendung als Arzneimittel“ bzw. „Nur zur Verwendung als Medizinprodukte“ gekennzeichnet sind.“

    8.

    Der erste Satz von Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Für Erzeugnisse, die im Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft werden sollen, können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs genehmigen, dass das Handelspapier für Sammeltransporte von tierischen Erzeugnissen, von denen jedes einzelne Erzeugnis nach den Bestimmungen dieser Entscheidung ausgeführt werden darf, mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Veterinärbescheinigung beigefügt wird, aus der Folgendes hervorgeht:“

    9.

    Artikel 17 erhält folgende Fassung:

    „Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2007.

    Die Versendeverbote gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie die Bestimmungen der Artikel 9 und 11 in Verbindung mit diesen Verboten und die Bestimmungen des Artikels 14 gelten hingegen bis zum 15. Dezember 2007.“

    10.

    Die Anhänge I, II und III werden durch den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Durchführung

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 3

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. November 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004. S. 33, berichtigte Fassung) ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

    (4)  ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 36. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/709/EG (ABl. L 287 vom 1.11.2007, S. 29).


    ANHANG

    ANHANG I

    Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

    1

    2

    3

    GRUPPE

    ADNS

    Verwaltungseinheit

    England

    41

    Bracknell Forest

    42

    Brighton and Hove

    49

    City of Southampton

    56

    Luton

    57

    Medway

    59

    Milton Keynes

    63

    Reading

    66

    Slough

    67

    Southend-on-Sea

    70

    Swindon

    72

    Thurrock

    75

    West Berkshire

    76

    Windsor and Maidenhead

    77

    Wokingham

    135

    City of Portsmouth

    137

    Bedfordshire County

    138

    Buckinghamshire County

    139

    Cambridgeshire County

    145

    East Sussex County

    146

    Essex County

    147

    Gloucestershire County

    148

    Hampshire County

    149

    Hertfordshire County

    150

    Kent

    155

    Northamptonshire County

    158

    Oxfordshire County

    163

    Surrey

    164

    Warwickshire County

    165

    West Sussex County

    166

    Wiltshire County

    168

    London

    ANHANG II

    Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

    1

    2

    3

    GRUPPE

    ADNS

    Verwaltungseinheit

    Schottische Inseln

    131

    Shetland Islands

    123

    Orkney Islands

    124

    NA H-Eileanan An Iar

    Schottland

    121

    Highland

    122

    Moray

    126

    Aberdeenshire

    128

    Aberdeen City

    79

    Angus

    81

    Dundee City

    80

    Clackmannanshire

    90

    Perth & Kinross

    127

    Fife

    85

    Falkirk

    88

    Midlothian

    96

    West Lothian

    129

    City of Edinburgh

    130

    East Lothian

    92

    Scottish Borders

    94

    Stirling

    125

    Argyll and Bute

    83

    East Dunbartonshire

    84

    East Renfrewshire

    86

    City of Glasgow

    87

    Inverclyde

    89

    North Lanarkshire

    91

    Renfrewshire

    93

    South Lanarkshire

    95

    West Dunbartonshire

    82

    East Ayrshire

    132

    North Ayrshire

    133

    South Ayrshire

    134

    Dumfries & Galloway

    England

    141

    Cumbria

    169

    Northumberland

    10

    Gateshead

    16

    Newcastle upon Tyne

    17

    North Tyneside

    26

    South Tyneside

    29

    Sunderland

    144

    Durham

    52

    Darlington

    55

    Hartlepool

    58

    Middlesbrough

    64

    Redcar and Cleveland

    69

    Stockton-on-Tees

    151

    Lancashire

    38

    Blackburn with Darwen

    39

    Blackpool

    176

    North Yorkshire excluding Selby

    177

    Selby District

    78

    York

    53

    East Riding of Yorkshire

    45

    City of Kingston upon Hull

    60

    North East Lincolnshire

    61

    North Lincolnshire

     

    West Yorkshire consisting of

    32

    Wakefield District

    11

    Kirklees District

    6

    Calderdale District

    4

    Bradford

    13

    Leeds

     

    South Yorkshire consisting of

    1

    Barnsley District

    8

    Doncaster District

    20

    Rotherham District

    24

    Sheffield District

     

    Greater Manchester consisting of

    30

    Tameside District

    18

    Oldham District

    19

    Rochdale District

    5

    Bury District

    3

    Bolton District

    21

    Salford District

    31

    Trafford District

    15

    Manchester District

    27

    Stockport District

    34

    Wigan District

     

    Merseyside consisting of

    12

    Knowsley District

    14

    Liverpool District

    23

    Sefton District

    28

    St. Helens District

    74

    Warrington

    140

    Cheshire County

    54

    Halton

    35

    Wirral District

    142

    Derbyshire County

    44

    City of Derby

    157

    Nottinghamshire County

    47

    City of Nottingham

    153

    Lincolnshire

    159

    Shropshire

    71

    Telford and Wrekin

    161

    Staffordshire County

    50

    City of Stoke-on-Trent

    170

    Devon County

    73

    Torbay

    136

    Plymouth

    171

    Cornwall County

    143

    Dorset County

    62

    Poole

    40

    Bournemouth

    160

    Somerset County

    120

    North Somerset

    37

    Bath and North East Somerset

    43

    City of Bristol

    68

    South Gloucestershire

    51

    Herefordshire County

    167

    Worcestershire County

    9

    Dudley District

    2

    Birmingham District

    22

    Sandwell District

    36

    Wolverhampton District

    33

    Walsall District

    25

    Solihull District

    7

    Coventry District

    152

    Leicestershire County

    46

    City of Leicester

    65

    Rutland

    48

    City of Peterborough

    154

    Norfolk County

    162

    Suffolk County

    172

    Isles of Scilly

    114

    Isle of Wight

    Wales

    115

    Sir Ynys Mon — Isle of Anglesey

    116

    Gwynedd

    103

    Conwy

    108

    Sir Ddinbych-Denbigshir

    111

    Sir Y Fflint-Flintshire

    113

    Wrecsam-Wrexham

    173

    North Powys

    174

    South Powys

    118

    Sir Ceredigion-Ceredigion

    110

    Sir Gaerfyrddin-Carmarthen

    119

    Sir Benfro-Pembrokeshire

    97

    Abertawe-Swansea

    102

    Castell-Nedd Port Talbot-Neath Port Talbot

    105

    Pen-y-Bont Ar Ogwr — Bridgend

    107

    Rhondda/Cynon/Taf

    99

    Bro Morgannwg — The Valee of Glamorgan

    98

    Bleanau Gwent

    112

    Tor-Faen — Tor Faen

    101

    Casnewydd — Newport

    104

    Merthyr Tudful-Merthyr Tydfil

    100

    Caerffili — Caerphilly

    117

    Caerdydd — Cardiff

    109

    Sir Fynwy — Monmouthshire

    ANHANG III

    Folgende in Anhang I aufgeführte Gebiete erhalten den Status von Gebieten gemäß Anhang III:

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    GRUPPE

    ADNS

    Verwaltungseinheit

    B

    S/G

    P

    FG

    WG

    England

    42

    Brighton and Hove

    +

    +

    +

    +

     

    56

    Luton

    +

    +

    +

    +

     

    57

    Medway

    +

    +

    +

    +

     

    59

    Milton Keynes

    +

    +

    +

    +

     

    67

    Southend-on Sea

    +

    +

    +

    +

     

    72

    Thurrock

    +

    +

    +

    +

     

    75

    West Berkshire

    +

    +

    +

    +

     

    137

    Bedfordshire

    +

    +

    +

    +

     

    145

    East Sussex County

    +

    +

    +

    +

     

    146

    Essex County

    +

    +

    +

    +

     

    149

    Hertfordshire County

    +

    +

    +

    +

     

    150

    Kent

    +

    +

    +

    +

     

    158

    Oxfordshire County

    +

    +

    +

    +

     

    166

    Wiltshire County

    +

    +

    +

    +

     

    147

    Gloucestershire County

    +

    +

    +

    +

     

    139

    Cambridgeshire County

    +

    +

    +

    +

     

    155

    Northamptonshire County

    +

    +

    +

    +

     

    164

    Warwickshire County

    +

    +

    +

    +

     

    70

    Swindon

    +

    +

    +

    +

     

    ADNS

    =

    Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2005/176/EG)

    B

    =

    Rindfleisch

    S/G

    =

    Schaf- und Ziegenfleisch

    P

    =

    Schweinefleisch

    FG

    =

    Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten

    WG

    =

    frei lebendes Wild MKS-empfänglicher Arten


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