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Document 32007D0595

    2007/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2007 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.4404 — UNIVERSAL/BMG MUSIC PUBLISHING) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2160)

    ABl. L 230 vom 1.9.2007, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/595/oj

    1.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 230/12


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Mai 2007

    über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

    (Sache Nr. COMP/M.4404 — UNIVERSAL/BMG MUSIC PUBLISHING)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2160)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2007/595/EG)

    Am 22. Mai 2007 nahm die Kommission eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 an. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung in der Verfahrenssprache und in den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Webseite der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

    ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG

    (1)

    Bei der Kommission wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 139/2004 (im Folgenden „EG-Fusionskontrollverordnung“) ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet. Demnach ist geplant, dass das Unternehmen Universal Music Group Inc. („Universal“, USA), das zur Gruppe Vivendi S.A. („Vivendi“, Frankreich) gehört, durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die alleinige Kontrolle über das gesamte Unternehmen BMG Music Publishing (BMG, Deutschland), das derzeit der Bertelsmann-Gruppe angehört, erwirbt.

    (2)

    Universal ist eine Tochtergesellschaft des internationalen Medienkonzerns Vivendi, der weltweit im Tonträger- und Musikverlagsgeschäft tätig ist. Universal ist über die Universal Music Publishing Group (UMPG) ebenfalls im Musikverlagsgeschäft tätig.

    (3)

    BMG gehört zur Bertelsmann-Gruppe (im Folgenden als „Bertelsmann“ bezeichnet), einem internationalen Medienkonzern, bei dem das weltweite Musikverlags- und -produktionsgeschäft von Bertelsmann liegt.

    (4)

    Der Marktuntersuchung zufolge würde der Zusammenschluss auf dem Markt für Onlinerechte in Österreich, der Tschechischen Republik, in Deutschland, Polen und dem Vereinigten Königreich sowie auf EWR-Ebene den wirksamen Wettbewerb infolge einseitiger Wirkungen erheblich beeinträchtigen und ernste wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwerfen. Die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Verpflichtungen sind jedoch geeignet, diese Wettbewerbsbedenken auszuräumen.

    1.   Sachlich relevante Märkte

    (5)

    Das Musikverlagsgeschäft umfasst die Verwertung der Rechte am geistigen Eigentum von Songwritern (im Folgenden wird der Begriff „Urheber“ verwendet, der sowohl die Texter (Text) als auch die Komponisten (Musik) abdeckt). In der Regel übertragen die Urheber die Urheberrechte an ihren Werken (im Folgenden „Verlagsrechte“) an Musikverlage und erhalten von diesen Vorschusszahlungen sowie einen Anteil an den Lizenzgebühren, die durch die kommerzielle Verwertung ihrer Werke erzielt werden.

    (6)

    Musikverlage verwerten die Rechte, die sie von den Urhebern erhalten haben, durch Gewährung von Lizenzen an Rechtenutzer. Der Nutzer zahlt für die Nutzung dieser Musikwerke Lizenzgebühren. Die Lizenzen werden den Endnutzern je nach Rechtekategorie entweder direkt von den Verlagen oder über Verwertungsgesellschaften gewährt.

    (7)

    Laut Marktuntersuchung sind zwecks Abgrenzung sachlich relevanter Märkte bei der Verwertung von Musikverlagsrechten verschiedene Kategorien von Rechten zu unterscheiden, beispielsweise mechanische Rechte, Aufführungsrechte, Synchronisationsrechte sowie Druck- und Onlinerechte. Diese Rechtekategorien entsprechen unterschiedlichen Musiknutzungen, so sind z. B. mechanische Rechte für die Aufnahme von CDs erforderlich, Aufführungsrechte müssen erworben werden, um Musik im Radio und in Restaurants und Bars wiederzugeben, Synchronisationsrechte sind für die Nutzung von Musik in Filmen erforderlich, mit Druckrechten kann der Inhaber Werke auf Notenpapier vervielfältigen und Online-Rechte sind notwendig, um Musik per Internet und Mobiltelefonie zu vertreiben. Die verschiedenen Rechtekategorien sind getrennten Märkten zuzurechnen.

    (8)

    Im Hinblick auf die Bereitstellung von Musikverlagsdienstleistungen für Urheber wurde durch die Marktuntersuchung bestätigt, dass keine weitere Unterscheidung notwendig ist, weil die Urheber verschiedene Rechtekategorien in der Regel nicht an unterschiedliche Verlage übertragen.

    2.   Räumlich relevante Märkte

    (9)

    Den Ergebnissen der Marktuntersuchung zufolge sind der Markt für die Bereitstellung von Musikverlagsdienstleistungen für Urheber sowie die Märkte für die Verwertung der Aufführungsrechte, der mechanischen Rechte sowie der Synchronisierungs-, Druck- und Online-Rechte offenbar nationale Märkte. Es ist aber wahrscheinlich, dass sich bei den Online-Rechten in Zukunft ein EWR-weiter Markt herausbilden wird. Die genaue räumliche Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte kann jedoch offen bleiben, weil die Schlussfolgerungen von der räumlichen Marktabgrenzung unabhängig sind.

    3.   Betroffene Märkte und Wettbewerbsanalyse

    (10)

    Der angemeldete Zusammenschluss wirkt sich einerseits auf den Markt für die Bereitstellung von Musikverlagsdienstleistungen für Urheber und andererseits auf die Märkte für die Verwertung der Aufführungsrechte, der mechanischen Rechte sowie der Synchronisierungs-, Druck- und Online-Rechte in einigen EWR-Ländern als auch auf EWR-Ebene aus. Laut Marktuntersuchung wirft der Zusammenschluss lediglich beim Markt für Online-Rechte, nicht jedoch bei den übrigen betroffenen Märkten, wettbewerbsrechtliche Bedenken auf.

    (11)

    Bezüglich der Märkte für die Bereitstellung von Musikverlagsdienstleistungen für Urheber verfügen die Urheber laut Marktuntersuchung weiterhin über eine ausreichende Anzahl an Alternativen zum Unternehmenszusammenschluss. Der Zusammenschluss verursacht daher in den betroffenen Märkten für Musikverlagsdienstleistungen für Urheber keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

    (12)

    Im Hinblick auf die Verwertung von Musikverlagsrechten würde der Zusammenschluss in den Märkten für mechanische Rechte, für Aufführungs-, Synchronisierungs- und Druckrechte laut Marktuntersuchung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwerfen. In diesen Märkten dominieren die Verwertungsgesellschaften (für mechanische und Aufführungsrechte). Der Zusammenschluss wird jedoch keine spürbaren Wirkungen haben, weil die Preisfestlegung und die Lizenzvergabe durch die Verwertungsgesellschaften auf nicht-diskriminierende Weise erfolgt. Für die Märkte, in denen die Musikverlage die Rechte ohne Beteiligung von Verwertungsgesellschaften verwalten (Synchronisierungs- und Druckrechte) bestätigte die Marktuntersuchung, dass den Kunden nach dem Zusammenschluss ausreichend Alternativen zur Verfügung stehen. Daher ist es nicht wahrscheinlich, dass Universal nach dem Zusammenschluss die Preise für Aufführungsrechte, mechanische Rechte sowie für Synchronisierungs- und Druckrechte anheben könnte.

    (13)

    Im Markt für Online-Rechte ist zu beobachten, dass die Musikverlage neuerdings ihre Rechte an angloamerikanischen Repertoires aus dem bisherigen System der Verwertungsgesellschaften herausnehmen. Sie übertragen diese Rechte an ausgewählte Verwertungsgesellschaften, die als Bevollmächtigte einzelner Musikverlage auftreten. Diese Möglichkeit wurde in der einschlägigen Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2005 ausdrücklich bestätigt.

    (14)

    Der Marktuntersuchung zufolge liegt der größere Spielraum bei der Preisgestaltung nunmehr nicht mehr bei den Verwertungsgesellschaften, sondern bei den Musikverlagen. Unter diesen geänderten Bedingungen wird Universal nach dem Zusammenschluss in der Lage sein, Kontrolle über einen großen Teil der Titel auszuüben, wobei sich die Kontrollbeteiligung auf die (ausschließlichen oder geteilten) Urheberrechte an den Werken der Songwriter oder auf die Rechte an den einzelnen Aufnahmen gründen wird. In Österreich, der Tschechischen Republik, Deutschland, Polen und dem Vereinigten Königreich würde Universal sogar die Hälfte oder mehr aller Chart-Hits kontrollieren und wäre ein „Muss“ für alle Online- und Mobile-Musikdienste, deren Möglichkeiten, Universal zu umgehen, durch den Zusammenschluss erheblich eingeschränkt werden.

    (15)

    Nach Ansicht der Kommission hätte Universal die Möglichkeit und den Anreiz, die Preise für Online-Rechte bei angloamerikanischen Repertoires anzuheben.

    Schlussfolgerung

    (16)

    Damit liegt die Schlussfolgerung nahe, dass der angemeldete Zusammenschluss in der geplanten Form zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Markt für Online-Rechte in Österreich, der Tschechischen Republik, in Deutschland, Polen und im Vereinigten Königreich sowie auf EWR-weiter Ebene führen würde.

    4.   Verpflichtungsangebote der beteiligten Unternehmen

    (17)

    Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, verpflichtete sich Universal zur Veräußerung mehrerer bedeutender Kataloge, die angloamerikanische Urheberrechte und Verträge mit Urhebern enthalten. Diese Kataloge umfassen die EWR-Tätigkeiten von Zomba UK, 19 Music, 19 Songs, des BBC-Musikverlags und von Rondor UK sowie die EWR-Lizenz des Katalogs von Zomba US. In diesen Katalogen sind hauptsächlich bestplatzierte Titel und verschiedene erfolgreiche Urheber wie The Kaiser Chiefs, Justin Timberlake and R. Kelly vertreten. Obwohl sich die wettbewerbsrechtlichen Bedenken lediglich auf die Online-Rechte bezogen, umfassen die Verpflichtungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die gesamte Bandbreite der Urheberrechte (also auch mechanische Rechte sowie Aufführungs-, Synchronisierungs- und Druckrechte).

    5.   Würdigung der angebotenen Verpflichtungen

    (18)

    Die beteiligten Unternehmen besserten ihr Verpflichtungsangebot zwei Mal nach und reagierten damit auf die Ergebnisse von zwei Marktbefragungen. Unter Berücksichtigung der Qualität der abschließend zur Veräußerung angebotenen Kataloge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch das Verpflichtungspaket ausgeräumt werden.

    (19)

    Beim Markt für Online-Rechte ist daher davon auszugehen, dass der angemeldete Zusammenschluss wegen der von den beteiligten Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen keine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben zur Folge hat. Laut Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung und gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens wird der angemeldete Zusammenschluss daher für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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