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Document 32007D0591
2007/591/EC: Commission Decision of 27 August 2007 amending Decision 2006/415/EC concerning certain protection measures in relation to highly pathogenic avian influenza of the subtype H5N1 in poultry in Germany (notified under document number C(2007) 4070) (Text with EEA relevance )
2007/591/EG: Entscheidung der Κommission vom 27. August 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4070) (Text von Bedeutung für den EWR )
2007/591/EG: Entscheidung der Κommission vom 27. August 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4070) (Text von Bedeutung für den EWR )
ABl. L 222 vom 28.8.2007, p. 21–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018
28.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/21 |
ENTSCHEIDUNG DER ΚOMMISSION
vom 27. August 2007
zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4070)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/591/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (3) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch. |
(2) |
Deutschland hat der Kommission einen Ausbruch von H5N1 in einem Geflügelbestand auf seinem Hoheitsgebiet im Bundesland Bayern gemeldet und gemäß der Entscheidung 2006/415/EG die entsprechenden Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung, ergriffen. |
(3) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete A und B ausreichend weit von dem Ort des Ausbruchs entfernt sind. Die Gebiete A und B in Deutschland können daher bestätigt und die Dauer dieser Regionalisierung kann festgelegt werden. |
(4) |
Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird gemäß dem Text im Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. August 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/556/EG (ABl. L 212 vom 14.8.2007, S. 10).
ANHANG
Der Anhang zur Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Text wird in Teil A eingefügt:
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2. |
Folgender Text wird in Teil B eingefügt:
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