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Document 32007D0581

2007/581/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 über die staatliche Beihilfe C 26/2006 (ex N 110/2006), befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau — Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1756) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 219 vom 24.8.2007, p. 25–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/581/oj

24.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. April 2007

über die staatliche Beihilfe C 26/2006 (ex N 110/2006), befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau — Portugal

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1756)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/581/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 7. Februar 2006, das bei der Kommission am 10. Februar 2006 registriert wurde, meldete Portugal bei der Kommission seine Absicht an, eine Betriebsbeihilfe zugunsten der Werft Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A zu gewähren. Mit Schreiben vom 13. März 2006 ersuchte die Kommission Portugal um weitere Angaben, die am 28. April 2006 per E-Mail übermittelt wurden.

(2)

Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 hat die Kommission Portugal ihre Entscheidung mitgeteilt, wegen der betreffenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 25. Juli 2006 (das am 26. Juli 2006 registriert wurde) nahmen die portugiesischen Behörden zu der Angelegenheit Stellung.

(4)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Es gingen keine Stellungnahmen von Dritten ein.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(5)

Die Beihilfe soll dem Unternehmen Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. (im Folgenden „ENVC“), einer portugiesischen Werft mit derzeit ungefähr 1 000 Beschäftigten, gewährt werden.

(6)

Am 14. November 2003 schloss ENVC mit der französischen Reederei Fouquet Sacops S.A. einen Vertrag über die Lieferung eines Produkten- und Chemikalientankers (Baunummer 227) zum Preis von 22 900 000 EUR. Das Tankschiff wurde am 26. April 2005 geliefert.

(7)

Portugal beabsichtigt, ENVC im Zusammenhang mit diesem Vertrag Beihilfen in Form von Zuschüssen in Höhe von 1 461 702 EUR nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (3) (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates (4) (im Folgenden „Schutz-VO“) zu gewähren. Die Schutz-VO trat am 3. Juli 2002 in Kraft und am 31. März 2005 außer Kraft, galt also zu dem Zeitpunkt, als Portugal die Beihilfe anmeldete, bereits nicht mehr.

(8)

Portugal ist der Auffassung, dass der Vertrag dennoch nach der Schutz-VO beihilfefähig ist, und führt dafür folgende Gründe an:

(9)

Artikel 4 der Schutz-VO sieht Folgendes vor: „Diese Verordnung gilt für endgültige Verträge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer geschlossen werden (…).“ Portugal weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der betreffende Vertrag am 14. November 2003 geschlossen wurde, als die Schutz-VO noch in Kraft war, weshalb der Vertrag noch beihilfefähig sei.

(10)

Portugal macht geltend, dass der betreffende Auftrag von koreanischen Werften preislich unterboten wurde und deshalb die Voraussetzungen von Artikel 2 der Schutz-VO erfüllt sind. Die Beihilfe sei deshalb gerechtfertigt, um dem unlauteren Wettbewerb seitens der koreanischen Werften zu begegnen.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(11)

In ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens meldete die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der nach der Schutz-VO zu gewährenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt an und nannte dafür folgende Gründe:

(12)

Die Kommission stellte zunächst den Anreizeffekt der Beihilfe in Frage. Sie betonte in diesem Zusammenhang, dass Portugal keinerlei Beweise dafür vorlegen konnte, dass der Werft bei Vertragsabschluss von staatlicher Seite die Gewährung der Beihilfe garantiert wurde. Portugal besaß nämlich gar keine Beihilferegelung nach der Schutz-VO. Den vorliegenden Informationen zufolge wurde die Entscheidung der portugiesischen Behörden, ENVC eine Beihilfe zu gewähren (welche von der Kommission genehmigt werden muss), überdies erst am 28. Dezember 2005 getroffen, d. h. lange nach Vertragabschluss und Auslieferung des Schiffes. Daher war davon auszugehen, dass die staatlichen Beihilfen für ENVC nicht der Anreiz für den Vertragsabschluss waren, da die Beihilfe bei Abschluss des Vorhabens noch nicht zur Verfügung stand.

(13)

Die Kommission bezweifelte ferner, dass die Schutz-VO als Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfe dienen kann. Die Kommission betonte, dass die Schutz-VO am 31. März 2005 außer Kraft trat und somit zum Zeitpunkt, als Portugal die Beihilfe anmeldete, bereits nicht mehr galt. Obgleich die Schutz-VO für Verträge gilt, die während ihrer Geltungsdauer abgeschlossen wurden, bestanden Zweifel, ob die Kommission die angemeldete Maßnahme immer noch auf der Grundlage eines Rechtsinstruments würdigen könnte, das nicht mehr zur Rechtsordnung der EU gehört.

(14)

Überdies hatte Korea nach Angaben der Kommission die Unvereinbarkeit der Schutz-VO mit den WTO-Regeln geltend gemacht. Am 22. April 2005 stellte ein WTO-Panel in seinem Bericht fest, dass die Schutz-VO und verschiedene nationale Beihilferegelungen, die im Rahmen der Schutz-VO verabschiedet wurden und die Korea vor der WTO angefochten hatte, gegen Artikel 23 Absatz 1 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (5) verstoßen. Am 20. Juni 2005 nahm das WTO-Streitbeilegungsgremium den Panelbericht an, der eine Empfehlung an die Kommission zur Anpassung der Schutz-VO und der in ihrem Rahmen angenommenen nationalen Beihilferegelungen gemäß den Verpflichtungen der EU nach dem WTO-Abkommen enthielt (6). Am 20. Juli 2005 informierte die Kommission das WTO-Streitbeilegungsgremium darüber, dass sie der Entscheidung und den Empfehlungen des Gremiums bereits nachgekommen sei, da die Schutz-VO am 31. März 2005 außer Kraft getreten war und die Mitgliedstaaten keine Betriebsbeihilfen nach dieser Verordnung mehr gewähren durften.

(15)

Die geplante Beihilfe jetzt zu genehmigen, würde bedeuten, dass die Schutz-VO weiter angewendet wird, was gegen die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Erfüllung der Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums verstieße. Die Kommission war daher zu diesem Zeitpunkt nicht der Ansicht, dass die Beihilfe mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang steht.

(16)

In Bezug auf die Beihilfeintensität stellte die Kommission überdies fest, dass der Beihilfebetrag 6 % des Auftragswerts übersteigt und somit die zulässige Beihilfehöchstintensität nach Artikel 2 Absatz 3 Schutz-VO nicht eingehalten wird.

IV.   STELLUNGNAHME DER PORTUGIESISCHEN BEHÖRDEN

(17)

Portugal merkte an, dass der in der Kommissionsentscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens genannte Beihilfebetrag (1 401 702 EUR) (7) nicht dem Betrag der angemeldeten Beihilfe (1 461 702 EUR) entsprach.

(18)

In Bezug auf die Beihilfeintensität unterstrich Portugal, dass die Beihilfehöchstintensität gemäß Schutz-VO bei 6 % des Vertragswerts vor der Beihilfe liegt (und nicht bei 6 % des Vertragswerts, der in der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens genannt wird (8) und dass damit die Schutz-VO im Hinblick auf die Beihilfeintensität eingehalten wird.

(19)

Grundsätzlich stellte Portugal fest, dass das Ziel der Schutz-VO darin besteht, dem unlauteren Wettbewerb Koreas zu begegnen, und dass alle Werften zu gleichen Bedingungen Beihilfen nach der Schutz-VO in Anspruch nehmen können. Portugal ist der Auffassung, dass die Beihilfe daher nicht den Handel auf dem Gemeinsamen Markt beeinträchtigt und es somit fraglich ist, ob sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden kann.

(20)

Im Hinblick auf den Anreizeffekt legte Portugal neue Beweiselemente vor, die belegen, dass die Werft die Beihilfe bereits am 25. September 2003, das heißt vor Vertragsabschluss, beantragt hat. In diesem Zusammenhang hat Portugal ein Schreiben der portugiesischen Behörden an die Werft vom 26. September 2003 beigebracht, in dem die Behörden den Eingang des Beihilfeantrags bestätigten und die Werft darauf hinweisen, dass die Beihilfe erst von der Kommission genehmigt werden müsse. Nach Ansicht Portugals zeigte dieses Schreiben die Bereitschaft der portugiesischen Behörden, die Beihilfe zu gewähren, sofern alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren.

(21)

Portugal machte geltend, dass nach gängiger Praxis davon ausgegangen wurde, dass Portugal alle Anträge auf Beihilfen für den Schiffbau unterstützte, soweit es dafür eine Rechtsgrundlage gab (in diesem Fall die Schutz-VO). Die Tatsache, dass die Beihilfe von Portugal erst im Dezember 2005 förmlich genehmigt wurde, sei auf interne, verwaltungsbedingte Verzögerungen zurückzuführen. Das ändere aber nichts daran, dass die Werft nach den angeführten Beweisen (siehe Nummer 20) und aufgrund der grundsätzlichen Politik der portugiesischen Behörden in diesem Bereich auf die Bewilligung der Beihilfe vertraute. Die Werft verfügte über Beweise dafür, dass sie für diesen Auftrag von koreanischen Werften preislich unterboten worden war, und nahm den Auftrag daraufhin in der Annahme an, dass die portugiesischen Behörden ihr die Beihilfe gewähren würden.

(22)

In Bezug auf die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfe bekräftigte Portugal seine bereits in der Anmeldung vorgebrachten Argumente, wonach die Schutz-VO eine geeignete Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beihilfe biete, da der Vertrag noch während der Geltungsdauer der Schutz-VO und noch vor der Ablehnung der Schutz-VO durch das WTO-Streitbeilegungsorgan geschlossen worden sei. Portugal merkte an, dass die Situation sich folglich nicht von anderen Beihilfen unterscheide, die andere Mitgliedstaaten (im Rahmen von Regelungen nach der Schutz-VO) für während der Geltungsdauer der Schutz-VO geschlossene Verträge gewährt hätten. Der für die Beihilfefähigkeit der Verträge ausschlaggebende Aspekt sei der Zeitpunkt, zu dem die Verträge geschlossen wurden, und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung oder Gewährung der Beihilfe. Portugal wies ferner darauf hin, dass in der Folge des Berichts des WTO-Panels keineswegs die Rückzahlung der Beihilfen von den begünstigten Werften gefordert wurde. Die Nichtgewährung der Beihilfe an ENVC würde daher dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen.

V.   WÜRDIGUNG

(23)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(24)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die betreffende Maßnahme aus folgenden Gründen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist: Es handelt sich um eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Subvention. Die Schutz-VO galt zwar — wie von Portugal eingewendet — in allen Mitgliedstaaten, doch die Maßnahme ist insofern selektiv, als sie auf ENVC beschränkt ist. Diese selektive Beihilfe ist geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, da ENVC damit einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, die keine Beihilfen erhalten, bekommt. Ein weiterer Grund liegt schließlich in der Tatsache, dass es im Schiffbau einen umfangreichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Die Maßnahme beeinträchtigt daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(25)

Die Kommission bekräftigt daher ihre Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

(26)

Auf die von Portugal vorgebrachte Anmerkung hin bestätigt die Kommission, dass sich der Betrag der angemeldeten Beihilfe auf 1 461 702 EUR beläuft. Gemäß Artikel 2 Ziffer 3 Schutz-VO liegt die zulässige Beihilfehöchstintensität bei 6 % des Vertragswerts vor der Beihilfe (9). Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die angemeldete Beihilfe mit der zulässigen Beihilfehöchstintensität gemäß Schutz-VO im Einklang steht.

(27)

Grundsätzlich gilt eine staatliche Beihilfe nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie einen erforderlichen Anreiz darstellt, die das begünstigte Unternehmen veranlasst, durch sein Verhalten zur Verwirklichung der in der entsprechenden Ausnahmeregelung genannten Ziele beizutragen (10).

(28)

Die Kommission betont in diesem Zusammenhang, dass das Ziel der Schutz-VO darin bestand, „die Werften in der Gemeinschaft effektiv in die Lage zu versetzen, dem unlauteren Wettbewerb Koreas Stand zu halten“ (siehe Erwägungsgrund 6 der Schutz-VO). In diesem Rahmen konnten direkte Beihilfen in Höhe von 6 % des Vertragswerts vor Beihilfe genehmigt werden, wenn eine koreanische Werft für denselben Auftrag einen niedrigeren Preis geboten hatte (Artikel 2).

(29)

Die neuen von Portugal vorgelegten Beweise belegen, dass die Werft die Beihilfe vor Abschluss des Vertrags beantragt hatte. Außerdem hat Portugal ein Schreiben der portugiesischen Behörden (Generaldirektion für Industrie) vom 26. September 2003 an ENVC vorgelegt, in dem die Behörden den Eingang des Beihilfeantrags bestätigten und Nachweise für die Erfüllung von Artikel 2 Absatz 1 Schutz-VO verlangen (das heißt Beweise dafür, dass eine koreanische Werft das Unternehmen für den Auftrag preislich unterboten hat; dieser Beweis wurde dann von der Werft erbracht). In dem Schreiben weisen die Behörden die Werft auch darauf hin, dass die Beihilfe erst bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden muss, ehe sie gewährt werden kann. Die Kommission wertet die oben genannten Fakten als Hinweise auf die Bereitschaft der portugiesischen Behörden, die Beihilfe zu gewähren, wenn alle Voraussetzungen erfüllt waren. Da im vorliegenden Fall offenbar alle Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit vorlagen, waren diese Fakten geeignet, bei der Werft eine Erwartungshaltung hinsichtlich der Gewährung der Beihilfe hervorzurufen (11). In diesem Fall konnten die Zweifel der Kommission am Anreizeffekt der Beihilfe ausgeräumt werden.

(30)

In der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wies die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass die Geltungsdauer der Schutz-VO am 31. März 2005 endete und somit zum Zeitpunkt, als Portugal die Beihilfe anmeldete, bereits außer Kraft getreten war. Obgleich die Schutz-VO für Verträge galt, die während der Geltungsdauer der Verordnung abgeschlossen wurden, bestanden Zweifel, ob die Kommission die angemeldete Maßnahme auf der Grundlage eines Rechtsinstruments würdigen konnte, das bereits nicht mehr zur Rechtsordnung der EU gehörte.

(31)

Die Zweifel der Kommission in dieser Frage konnten durch die Stellungnahmen Portugals nach der Verfahrenseinleitung nicht ausgeräumt werden.

(32)

Die Kommission stellt fest, dass sie nach gängiger Praxis der Würdigung angemeldeter Beihilfen das zum Zeitpunkt der Würdigung geltende Recht zugrunde legt (12), sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges vorgesehen ist. Portugal bewilligte die Beihilfe lediglich intern (vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission) und meldete sie erst lange nach Außerkrafttreten der Schutz-VO bei der Kommission an.

(33)

Portugal macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Schutz-VO gemäß Artikel 4 auf den fraglichen Vertrag anwendbar sei, in dem es heißt: „Diese Verordnung gilt für endgültige Verträge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer geschlossen werden (…)“. Portugal weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der betreffende Vertrag am 14. November 2003 geschlossen wurde, als die Schutz-VO noch in Kraft war, weshalb der Vertrag noch beihilfefähig sei.

(34)

Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass im Wortlaut von Artikel 4 nicht die zeitliche Anwendung der Schutz-VO festgelegt ist. Die zeitliche Anwendung der Verordnung ist vielmehr in Artikel 5 (13) festgelegt, wo es heißt: „Sie gilt bis zum 31. März 2005.“.

(35)

Artikel 4 enthält dagegen zusätzliche Voraussetzungen für die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht. Dies wird auch im zweiten Teil des Artikels 4 deutlich, in dem bestimmt ist, in welchen Fällen die Schutz-VO nicht anwendbar ist: „mit Ausnahme der endgültigen Verträge, die geschlossen werden, bevor die Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben hat, dass sie (…) Korea um Konsultationen ersucht und damit das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet hat, und mit Ausnahme der endgültigen Verträge, die mindestens einen Monat nach dem Zeitpunkt geschlossen werden, zu dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben hat, dass das Streitbeilegungsverfahren beendet oder ausgesetzt worden ist (…)“.

(36)

Danach wäre die Schutz-VO eindeutig nur dann anwendbar, wenn ein Streitbeilegungsverfahren gegenüber Korea (14) eingeleitet worden wäre, und sie könnte in keinem Fall nach dem 31. März 2005 angewendet werden.

(37)

Diese Auslegung lässt sich ferner mit dem eigentlichen Ziel der Schutz-VO untermauern: In Erwägungsgrund 3 heißt es dazu: „Zur Unterstützung der Werften in der Gemeinschaft in den Marktsegmenten, die durch den unlauteren Wettbewerb Koreas nachteilige Auswirkungen in Form einer bedeutenden und ernsthaften Schädigung erlitten haben, sollten jedoch für bestimmte Marktsegmente ausnahmsweise vorübergehende, auf einen kurzen Zeitraum befristete Schutzmaßnahmen zugelassen werden.“ (15).

(38)

Die Tatsache, dass der Rat die Geltungsdauer der Verordnung nach deren Außerkrafttreten nicht verlängert hat, zeigt deutlich, dass nicht länger zugelassen werden sollte, dass die Kommission Beihilfen nach der Schutz-VO genehmigte. Dementsprechend setzte die Gemeinschaft das Streitbeilegungsgremium auch davon in Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten fortan keine Betriebsbeihilfen auf der Grundlage dieser Verordnung mehr bewilligen durften.

(39)

Die Kommission betont in diesem Zusammenhang, dass die Auslegung der Schutz-VO auch im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft betrachtet werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts und der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der WTO (16) auszulegen.

(40)

Im Bericht des Panels und in der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums, das diesen billigte, wurde die Schutz-VO per se für unrechtmäßig erklärt, weil sie gegen die WTO-Regeln verstoße, und die Gemeinschaft angewiesen, die Anwendung der Schutz-VO zu unterlassen. Unter die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Anwendung der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums fallen auch künftige Entscheidungen zur Gewährung neuer Beihilfen im Rahmen der Schutz-VO (17). Indem die Kommission das WTO-Streitbeilegungsgremium darüber informierte, dass sie der Entscheidung und den Empfehlungen des Gremiums bereits nachgekommen sei, da die Schutz-VO am 31. März 2005 außer Kraft getreten sei und die Mitgliedstaaten keine Betriebsbeihilfen nach dieser Verordnung mehr gewähren dürften, kam sie der Verpflichtung nach, keine neuen Beihilfen nach dieser Verordnung mehr zu bewilligen. Folglich wäre eine Genehmigung der fraglichen Beihilfe ein Verstoß gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft.

(41)

Zudem meldete Portugal die Beihilfe nicht innerhalb einer angemessenen Frist an. Die Anmeldung der Maßnahme erfolgte am 7. Januar 2006, d. h. rund 27 Monate nach Antragstellung durch die Werft, 10 Monate nach Außerkrafttreten der Schutz-VO und 6 Monate, nachdem die Gemeinschaft das WTO-Streitbeilegungsgremium davon unterrichtet hatte, dass es den Mitgliedstaaten inzwischen untersagt sei, Betriebsbeihilfen nach der betreffenden Verordnung zu gewähren. Angesichts der Tatsache, dass die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ausnahmsweise und vorübergehend eingeführt wurden, und angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der WTO — die Portugal bekannt waren — konnte Portugal nicht davon ausgehen, dass diese Regelung über ihre Geltungsdauer hinaus angewendet würde.

(42)

Die Kommission betont dass ENVC trotz ihrer Erwartungen, die Beihilfe zu erhalten, keinen Anspruch auf Bewilligung der Beihilfe hatte, da diese dafür nicht nur von Portugal, sondern auch von der Kommission hätte genehmigt werden müssen.

(43)

Auch wird entgegen dem Vorbringen Portugals der Gleichbehandlungsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht verletzt. So konnten Werften in Mitgliedstaaten, in denen es eine Regelung nach der Schutz-VO gab, in den Genuss von Beihilfen kommen, die auf der Grundlage von Regelungen gewährt wurden, die von der Kommission vor dem 30. März 2005 genehmigt worden waren. Nach diesem Datum erließ die Kommission jedoch keine weiteren Beihilfegenehmigungsentscheidungen nach dieser Verordnung. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass gemäß der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums die Verpflichtung, keine neuen Beihilfen nach der Schutz-VO zu gewähren, sowohl für Beihilfen, die im Rahmen von genehmigten Regelungen bewilligt wurden, als auch für Ad-hoc-Beihilfen gilt. Es wird somit nicht zwischen Beihilfen zugunsten von Werften, die unter eine bestimmte Regelung fallen (wie im vorliegenden Fall), und Ad-hoc-Beihilfen für Werften außerhalb einer solchen Regelung unterschieden (siehe Erwägungsgrund 14): Die Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums enthielt die Empfehlung, dass die Gemeinschaft nicht nur die Schutz-VO, sondern auch die auf ihr basierenden einzelstaatlichen Regelungen gemäß den Verpflichtungen, die ihr nach dem WTO-Abkommen obliegen, anpassen solle.

(44)

Angesichts des oben dargelegten Sachverhalts kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe nicht im Rahmen der Schutz-VO bewilligt werden kann. Da keine andere Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 2 bzw. 3 EG-Vertrag gilt, ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die angemeldete Beihilfe in Höhe von 1 461 702 EUR, die Portugal der Werft Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. in Bezug auf einen von dieser Werft geschlossenen Vertrag zu gewähren beabsichtigt, kann nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates, genehmigt werden und ist demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe darf nicht angewendet werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 223 vom 16.9.2006, S. 4.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 172 vom 2.7.2002, S.1.

(4)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 6.

(5)  Siehe EC — Measures affecting trade in commercial vessels (Den Handel mit Handelsschiffen berührende Maßnahmen), WT/DS301/R, Nummern 7.184 — 7.222 und 8.1(d).

(6)  Siehe WTO-Dokument WT/DS301/6.

(7)  Erwägungsgründe 4 und 21 der genannten Entscheidung.

(8)  Erwägungsgründe 10 und 21 der genannten Entscheidung.

(9)  Gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 3), auf den Art. 2 Abs. 6 der Schutz-VO verweist, „bezeichnet der Ausdruck […] Vertragswert vor Beihilfe den in dem Vertrag festgelegten Preis zuzüglich der direkt an die Werft geleisteten Beihilfen“. Im vorliegenden Fall entspricht der Beihilfebetrag (1 461 702 EUR) 6 % des „Vertragswerts vor der Beihilfe“ (22 900 000 + 1 461 702) und liegt damit unter der zulässigen Beihilfehöchstintensität.

(10)  Siehe EuGH-Urteil in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission, Randnummern 16 und 17.

(11)  Vgl. dazu Art. 38 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007 bis 2013: „Daher können Beihilfen […] nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt hat und die für die Verwaltung der Regelung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt.“„Bei Beihilfen, die einzeln bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen, muss die Bestätigung der Förderwürdigkeit vorbehaltlich der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung erfolgen“ (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).

(12)  Siehe Beihilfesache N 122/2005 „Soweit nichts anderes angegeben ist, wendet die Kommission auf angemeldete Vorhaben die Regeln an, die zum Zeitpunkt der Prüfung ihrer Vereinbarkeit in Kraft sind.“.

(13)  In der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates.

(14)  Bestätigt wird dies in Erwägungsgrund 7: „Die befristeten Schutzmaßnahmen sollten erst zugelassen werden, nachdem die Gemeinschaft mit ihrem Antrag auf Konsultationen mit Korea das Streitbeilegungsverfahren (…) eingeleitet hat; nach Beendigung oder Aussetzung des Streitbeilegungsverfahrens (…) dürfen die betreffenden Schutzmaßnahmen nicht mehr genehmigt werden“.

(15)  Hervorhebung durch die Kommission.

(16)  Rechtssache C-53/96, Hermes, Slg. 1998, I-3603, Rdnr. 28; Rechtssache C-76/00, Petrotub, Slg. 2003, I-79, Rdnr. 57.

(17)  Siehe EC — Measures affecting trade in commercial vessels (Den Handel mit Handelsschiffen berührende Maßnahmen), WT/DS301/R, Nummer 7.21.


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