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Document 32007D0568
2007/568/EC: Commission Decision of 20 August 2007 on a financial contribution from the Community towards emergency measures to combat Newcastle disease in the United Kingdom in 2006 (notified under document number C(2007) 3891)
2007/568/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3891)
2007/568/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3891)
ABl. L 217 vom 22.8.2007, p. 33–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 217/33 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. August 2007
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2006
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3891)
(Nur die englische Fassung ist verbindlich)
(2007/568/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur schnellstmöglichen Tilgung der Newcastle-Krankheit kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren. |
(2) |
Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2). |
(3) |
Im Vereinigten Königreich sind im Jahr 2006 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. |
(4) |
Am 11. April 2007 hat das Vereinigte Königreich eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt. |
(5) |
Die britischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
(6) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzhilfe der Gemeinschaft
(1) Das Vereinigte Königreich kann für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahre 2006 entstandenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.
Artikel 2
Empfänger
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 20. August 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.