This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32007D0515
2007/515/EC: Commission Decision of 21 March 2007 on the measure implemented by Germany for Bavaria Film GmbH — C 51/03 (ex NN 57/03) (notified under document number C(2007) 1170) (Text with EEA relevance)
2007/515/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2007 über die Maßnahme Deutschlands zugunsten der Bavaria Film GmbH — C 51/03 (ex NN 57/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1170) (Text von Bedeutung für den EWR)
2007/515/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2007 über die Maßnahme Deutschlands zugunsten der Bavaria Film GmbH — C 51/03 (ex NN 57/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1170) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 190 vom 21.7.2007, p. 18–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/18 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. März 2007
über die Maßnahme Deutschlands zugunsten der Bavaria Film GmbH — C 51/03 (ex NN 57/03)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1170)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/515/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) und unter Berücksichtigung derselben,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Nach Beschwerden über angebliche Beihilfen zugunsten der Bavaria Film GmbH (nachstehend „BAV“) leitete die Kommission am 23. Juli 2003 das förmliche Prüfverfahren ein. Deutschland nahm am 20. Oktober 2003 Stellung; Wettbewerber und andere interessierte Kreise äußerten sich nicht. Am 3. Mai 2005 verlangte die Kommission Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 1. Juli 2005 erteilte. Im Nachgang zu einer Sitzung vom 12. Oktober 2005 legte Deutschland am 9. November 2006 und am 21. November 2006 weitere Informationen vor. |
2. BESCHREIBUNG DER URSPRÜNGLICHEN MASSNAHME
2.1. Einführung
(2) |
1999 wurde auf einem Gelände der BAV mit dem Bau eines nach den modernsten Gesichtspunkten ausgestatteten Filmstudios (nachstehend „Studio“) begonnen. Auf diesem Gelände liegt der Stammsitz der BAV, die Filmstadt Geiselgasteig im Freistaat Bayern. Die BAV ist ein privatrechtliches Filmproduktionsunternehmen (2). |
2.2. Der Investor — die Zweckgesellschaft BFH
(3) |
Die vorgenannte Investition erfolgte über eine Zweckgesellschaft, die Bayerische Filmhallen GmbH (nachstehend „BFH“). |
(4) |
Das Stammkapital der BFH beträgt 50 000 EUR, daran sind beteiligt die LfA Förderbank Bayern (nachstehend „LfA“) mit 49 %, die Privatperson Lothar Wedel (3) mit einem fiduziarischen Anteil von 21 % und die BAV mit einem Anteil von 30 %. Der Nennwert des Gesellschaftsanteils der BAV beträgt somit 15 000 EUR. Die Anteile der LfA und der BAV wurden auf der Grundlage ihrer jeweiligen Beiträge zur Gründung der BFH festgelegt. |
2.3. Finanzierungsbedingungen
(5) |
Neben der Stammeinlage gewährte die LfA der BFH einen Zuschuss in Höhe von 3,8 Mio. EUR sowie einen (später in einen Zuschuss umzuwandelnden) Zwischenfinanzierungskredit von 3,1 Mio. EUR (4). Die insgesamt 6,9 Mio. EUR waren zur Finanzierung der gesamten Baukosten für das neue Studio bestimmt. |
(6) |
Neben der Stammeinlage von 15 000 EUR räumte die BAV der BFH eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung am Studiogrundstück für 25 Jahre ein. Nach Ablauf der 25 Jahre sollte der Besitz des neuen BFH-Gebäudes samt Ausstattung entgeltlos an die BAV übergehen. |
(7) |
Die BAV verwaltet die Produktionsstätte für die BFH. Laut Geschäftsbesorgungsvertrag wurden die Einnahmen aus der Vermietung des Studios in den ersten drei Jahren von Oktober 1999 bis Oktober 2002 wie folgt verrechnet:
|
(8) |
Der Geschäftsbesorgungsvertrag sieht vor, dass nach der dreijährigen Anlaufphase der BFH, also mit Beginn des vierten Jahres im Oktober 2002, die Einnahmen aus der Vermietung des neuen Studios abzüglich der Kosten für Reparatur, Wartung, Versicherungen und Marketing unter den Anteilseignern entsprechend ihrer Beteiligung an der BFH aufgeteilt werden (7). Tabelle 2 zeigt die tatsächlichen Einnahmen aus der Vermietung des neuen Studios von 2002 bis 2005 und ihre Aufteilung: Tabelle 2 Einnahmen und Zahlungen 2002—2005
|
3. DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
(9) |
Die Kommission vertrat bei der Einleitung des Verfahrens die Auffassung, dass bei Betrachtung der Konditionen, zu denen die jeweiligen Beteiligten in die BFH investierten, die Investition der LfA einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag gleichkäme, und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der Finanzierung mit dem Gemeinsamen Markt. Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die LfA-Beteiligung an der BFH mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors vereinbar war, da BAV und LfA nicht zu gleichen Bedingungen in die BFH investierten. In der Tat erhielt die LfA für eine Barinvestition von 6,9 Mio. EUR und dem Barerwerb der BFH-Anteile einen Anteil von 70 % am Stammkapital der BFH, wohingegen die BAV für 15 000 EUR und das 25 Jahre währende Dauernutzungsrecht für das Gelände, dessen Wert auf rund 3 Mio. EUR geschätzt wurde, einen Anteil von 30 % erhielt. |
(10) |
In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens argumentierte die Kommission, dass die LfA eine staatliche Bank ist und die von ihr aus staatlichen Mitteln finanzierte Investition möglicherweise eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellte, deren Endbegünstigte die BAV war. |
4. STANDPUNKT DEUTSCHLANDS
(11) |
Deutschland vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass keine Beihilfe vorliegt, weil es sich um eine Infrastrukturinvestition handelt und keinem bestimmten Unternehmen ein Vorteil entsteht. Sollte es sich dennoch um eine Beihilfe handeln, so würde sie nach seiner Auffassung unter die sogenannte kulturelle Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag fallen. |
(12) |
Das Studio wird für Filmproduktionen vermietet. Nach Angaben Deutschlands gelten bei der Vermietung des Studios für alle Mieter, also auch die BAV und ihre Tochtergesellschaften, dieselben Bedingungen. Dies wurde auch im Geschäftsbesorgungsvertrag festgelegt, der die Verwaltung der Anlage und die Bewirtschaftung des Studios durch die BAV regelt. Demnach genießt die BAV nach Auffassung Deutschlands keinerlei Vorzugsbehandlung. |
(13) |
Deutschland legte eine Aufstellung der in dem Studio produzierten Filme vor, aus der hervorgeht, dass mehr als zwei Drittel dieser Filme von Unternehmen produziert wurden, die in keiner Beziehung zur BAV stehen (8). |
(14) |
Als Nachweis, dass weder die BAV noch irgend ein anderer Nutzer der Produktionsstätte eine Vorzugsbehandlung genoss, legte Deutschland 2005 eine Preisliste mit den Mietpreisen von 25 Filmstudios (mit Größen zwischen 748 m2 und 4 225 m2) u. a. in Deutschland, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien, dem Vereinigten Königreich und Italien vor. Die Mietpreise schwankten zwischen 0,27 EUR/m2 (Italien) und 4,34 EUR/m2 (Vereinigtes Königreich). 2005 lag der Mietpreis für das neue BFH-Studio von 3 060 m2 bei 1,02 EUR/m2. Diesen Preis mussten alle Studionutzer, auch die BAV, zahlen. |
5. ENTWICKLUNGEN IM LAUFE DES VERFAHRENS
(15) |
Um jeglichen Zweifel, dass Beihilfen im Spiel gewesen sein könnten, auszuräumen und um den Vorgang transparenter zu gestalten, schlug Deutschland nach der Einleitung des Verfahrens folgende Änderung (nachstehend „neuer Ansatz“ genannt) vor:
|
6. WÜRDIGUNG
(16) |
Die zu prüfende ursprüngliche Maßnahme war die Investition der LfA in Höhe von 6,9 Mio. EUR in das neue Studio und ihre Beteiligung an der BFH. |
(17) |
Wie im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargelegt, könnte es sich bei diesem Vorgang aus folgenden Gründen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der BAV handeln:
|
6.1. Vorliegen einer Beihilfe — Wirkung des neuen Ansatzes
6.1.1. In der Zukunft
(18) |
Deutschland hat alle Änderungen für die Anwendung des neuen Ansatzes vorbereitet, alle möglichen früheren und künftigen Beihilfeelemente beseitigt und sich verpflichtet, den Ansatz anzuwenden, sobald die Entscheidung der Kommission ergangen ist. |
(19) |
Die LfA wird der BAV ihren 30 %igen Anteil an der BFH zum Preis von 15 000 EUR abkaufen. Dieser Preis war im BFH-Gründungsvertrag vorgesehen und entspricht genau dem Preis, den die Bavaria ursprünglich für ihre Anteile entrichtete. Für den Verkauf ihrer BFH-Anteile wird der BAV keinerlei Vorteil eingeräumt, der als Beihilfe gewertet werden könnte. Die LfA wird 100 % der Anteile besitzen und folglich 100 % der BFH-Erträge erhalten. |
(20) |
Künftig wird die BAV der BFH die Geschäftsbesorgungskosten nach dem „tatsächlichen Aufwand“ jährlich in Rechnung stellen. Nach den Angaben, die Deutschland im November 2006 vorlegte, belaufen sich die jährlichen Kosten 2006 auf 106 405 EUR. Die tatsächlich angefallenen Kosten werden jährlich berechnet und fakturiert und von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft. Es wird sichergestellt, dass die BAV nur für tatsächlich erbrachte Leistungen bezahlt wird, so dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist. Somit entsteht der BAV kein Vorteil in Form von überzogenen Ausgleichszahlungen für die Verwaltung, die einer Beihilfe gleichkämen. |
(21) |
Bis 2024 zahlt die BFH der BAV eine marktübliche Pacht für das Gelände. Diese beläuft sich auf 5 % des von einem unabhängigen Gutachter geschätzten Geländewerts (10). Sie kann insofern als eine marktübliche Pacht angesehen werden, als sie der BAV eine angemessene Rendite für ihren Grundbesitz garantiert. Die BFH wird die Pacht jedoch nicht monatlich in bar begleichen, sondern das Nutzungsentgelt zuzüglich Zinsen wird gestundet (11). Es wird gewährleistet, dass die BAV nur für die Geländenutzung bezahlt wird, so dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist. |
(22) |
2024, nach Ablauf der 25 Jahre, wird der Marktwert des neuen Studios von einem unabhängigen Gutachter bewertet; die BAV kann das neue Studio von der BFH zu diesem Preis erwerben und diesen gegebenenfalls mit der aufgelaufenen Pachtforderung zuzüglich Zinsen verrechnen. Sollte der Marktwert des Gebäudes 2024 die gegenüber der BAV aufgelaufene Forderung übersteigen, so wird die BAV die Differenz begleichen. Folglich ist auszuschließen, dass die BAV irgendeinen Vorteil beim Erwerb des Studios genießt (12). Somit lässt sich feststellen, dass der neue Ansatz die Gewähr bietet, dass der BAV künftig keinerlei Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag aus dem Betrieb des neuen Studios zuteil wird und folglich eine mögliche künftige staatliche Beihilfe zugunsten der BAV ausgeschlossen ist. Die BAV wird auf ihren Anteil in Höhe von 30 % verzichten und der BFH die tatsächlichen Kosten für die Verwaltung des neuen Studios und Verpachtung des Gebäudes in Rechnung stellen. Nach 25 Jahren wird die BAV außerdem einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis für den Erwerb der Produktionsstätte zahlen müssen. Ursprünglich war vorgesehen, dass das Eigentum an dem neuen BFH-Gebäude samt Ausstattung nach Ablauf der 25 Jahre entgeltlos an die BAV übergeht. |
6.1.2. In der Vergangenheit — Vor Anwendung des neuen Ansatzes bereits eingetretene Wirkungen der Maßnahme
(23) |
Die Tabellen 1 und 2 geben Aufschluss über die Zahlungen, die die BAV von 1999 bis 2005 erhalten hat. Diese Zahlungen lassen sich in zwei Kategorien einteilen: die Abgeltung für die Geschäftsbesorgung und der vereinbarte Erlösanteil der BAV. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: Tabelle 4 Zahlungen an die BAV — Abgeltung und Gewinn
|
(24) |
Die Zahlungen, die die BAV für die Verwaltung der Produktionsstätte erhalten hat (siehe Zeile C bzw. die detaillierteren Angaben in Zeilen D und E der Tabelle 4), spiegeln zum Teil die tatsächlichen Aufwendungen und zum Teil die im Geschäftsbesorgungsvertrag vorab festgelegten, pauschalen Zahlungen wider. Diese Zahlungen liegen selbst in den „Spitzenjahren“ 2000 und 2004, als sich die Zahlungen an die BAV auf 103 000 EUR beliefen, durchweg unter den detaillierten Kostenplanungen, die für 2006 einen Betrag von über 106 405 EUR vorsahen (siehe Tabelle 3), und haben der BAV keinen ungebührlichen Vorteil verschafft. |
(25) |
Der Erlösanteil der BAV war als Ausgleich für die entgeltfreie Geländenutzung gedacht. Diese Zahlungen liegen unter dem Marktpreis für die Verpachtung des Geländes, der sich derzeit auf 183 500 pro Jahr beläuft (siehe Randnummer 15). |
(26) |
Aus Tabelle 4 geht hervor, dass selbst bei Zusammenrechnung sämtlicher Einnahmen der BAV (aus Verwaltung und Gewinnen, siehe Zeile I) die Summe aller Zahlungen, die die BAV in der Zeit von 1999 bis 2005 erhalten hat, insgesamt unter dem geschätzten Marktwert für die Nutzung des Geländes liegt (der sich derzeit auf 183 500 EUR pro Jahr beläuft). Dies liegt in dem ursprünglichen Plan begründet, wonach das Eigentum an dem neuen BFH-Gebäude samt Ausstattung nach Ablauf der 25 Jahre entgeltlos an die BAV übergehen sollte, was einen „zusätzlichen“ Vorteil für die BAV bedeutet hätte. Der neue Ansatz sieht jedoch vor, dass die BAV das Studio zu einem marktüblichen Preis erwirbt. Aus alldem ergibt sich, dass der BAV in den Jahren 1999 bis 2005 aus der Maßnahme kein Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag entstanden ist. |
(27) |
Folglich kann festgestellt werden, dass die BAV im Zusammenhang mit dem bisherigen Betrieb des neuen Studios keine staatlichen Beihilfen erhalten hat. |
6.2. Etwaige Beihilfen in Zusammenhang mit der Nutzung des Studios
(28) |
Neben der möglichen Überbezahlung der BAV für die Studioverwaltung (siehe Tabelle 4 oben) könnte die BAV bei der Nutzung des Studios in den Genuss einer Vorzugsbehandlung gekommen sein. |
(29) |
Den Angaben Deutschlands zufolge wurden die meisten Filme von Unternehmen produziert, die in keiner Beziehung zur BAV standen (13). Deutschland bestätigte, dass die BAV keine Privilegien beim Zugang zum Studio genießt. Darüber hinaus konnten alle Filmproduzenten das Studio unter denselben Bedingungen und zu demselben Preis nutzen wie die BAV und können dies auch weiterhin tun. Der Kommission wurde versichert, dass die BAV genauso behandelt wird wie alle Wettbewerber und keine Vorzugsbehandlung genoss bzw. genießt, so dass ihr bei der Nutzung des neuen Studios keinerlei Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag entstanden ist und auch nicht entstehen wird. |
6.3. Vereinbarkeit des neuen Ansatzes mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors
(30) |
Zum Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors, auf den in dem Beschluss über die Verfahrenseinleitung verwiesen wird, ist festzuhalten, dass es dabei um die Tatsache ging, dass die LfA und die BAV nicht zu gleichen Bedingungen in die BFH investierten und dies als Beihilfe zugunsten der BAV angesehen wurde. Der neue Ansatz geht dieses Problem an, indem die LfA alleinige Eigentümerin der BFH wird. Der neue Ansatz sieht vor, dass die Einnahmen der BFH, die allen Studionutzern Marktpreise in Rechnung stellt, zu 100 % der LfA gehören und sämtliche Gewinnausschüttungen der BFH an die LfA fließen. Schließlich wird die LfA im Jahr 2024 für die Veräußerung des Studios einen marktüblichen Preis erhalten. Daher ist prima facie davon auszugehen, dass die Investition der LfA in die BFH mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors in Einklang steht. |
7. SCHLUSSFOLGERUNGEN
(31) |
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die zu prüfende Maßnahme nach dem neuen Ansatz der BAV keinen Vorteil verleiht und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der BAV darstellt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Investition der LfA Förderbank Bayern in die Bayerische Filmhallen GmbH stellt in der von Deutschland übermittelten geänderten Form keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Bavaria Film GmbH dar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 21. März 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABL. C 249 vom 17.10.2003, S. 2.
(2) Aus der Tradition eines 1919 gegründeten Studiobetriebs entstand die Bavaria Film mit derzeit mehr als 30 Tochter- und Beteiligungsfirmen in Deutschland, Österreich, Italien und der Tschechischen Republik. Die Bavaria Gruppe operiert weltweit in allen Sektoren der audiovisuellen Industrie. Mehr als 50 % der Anteile am Gesellschaftskapital der BAV werden von regionalen öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten gehalten.
(3) Ursprünglich sollte die LfA einen Anteil von 70 % halten. Aus rechtlichen Gründen (Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze gemäß dem Gesetz über Kreditwesen) wurde dem Rechtsanwalt Lothar Wedel ein Anteil von 21 % übertragen.
(4) Entgegen der Feststellung in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurden die 3,1 Mio. EUR nur teilweise in einen Zuschuss umgewandelt: Aufgrund der von der Kommission beschlossenen Einleitung des Verfahrens wurde die letzte Darlehenstranche in Höhe von 1,345 Mio. EUR nicht in einen Zuschuss umgewandelt, sondern das Darlehen einschließlich Zinsen verlängert.
(5) Hintergrund dieser pauschalen Beteiligung von 50 %, die nicht den tatsächlichen Anteilen von 30 % und 70 % entspricht, ist die Erkenntnis, dass die Infrastrukturleistungen und Tätigkeiten der BAV (einschließlich der pachtfreien Nutzung des Geländes) die als Gegenleistung gewährte Beteiligung an den Mieteinnahmen (d. h. maximal 103 000 EUR) bei weitem übersteigen.
(6) Darüber hinaus entstandene indirekte Kosten für die Verwaltung wie Sicherheits- und Gemeinkosten (Marketing, Kundenakquisition usw.) wurden nicht einbezogen.
(7) Der Vereinbarung zufolge sollte die Verrechnung nach drei Jahren umgestellt werden, weil der BFH die ersten drei Jahre als Anlaufphase zur Stabilisierung zugestanden wurden.
(8) Von den 14 zwischen 1999 und 2005 im Studio produzierten Filmen wurden zwei von der BAV und zwei weitere von der Odeon Film AG bzw. der Odeon Pictures GmbH produziert. Zum Zeitpunkt dieser Produktionen (2000) hielt die BAV Anteile von 32,75 % bis 38,4 % an der Odeon Film AG, die wiederum 100 % an der Odeon Pictures hielt.
(9) Die LfA übernimmt des Weiteren die Anteile von Lothar Wedel zu ihrem Nennwert von 10 500 EUR.
(10) Der Wert des Geländes wird auf 3 670 000 EUR geschätzt. Die jährliche Pacht beläuft sich auf 183 000 EUR, so dass eine den üblichen Marktkonditionen entsprechende nominale Rendite von 5 % garantiert ist.
(11) Die BAV berechnet einen marktüblichen Zinssatz. Dieser beläuft sich auf den Basiszinssatz zuzüglich 4 %, was offenbar dem Satz entspricht, der bei einer Kreditvergabe an ein mit der BFH vergleichbares Unternehmen zu erwarten wäre.
(12) Da das Nutzungsentgelt gestundet wird, kann nach Ansicht Deutschlands ausgeschlossen werden, dass die BFH in Konkurs gerät und der BAV im Laufe des Insolvenzverfahrens ein Vorteil daraus erwächst, dass das Studio auf ihrem Gelände steht.
(13) Siehe Fußnote 7.