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Document 32007D0515

    2007/515/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2007 über die Maßnahme Deutschlands zugunsten der Bavaria Film GmbH — C 51/03 (ex NN 57/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1170) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 190 vom 21.7.2007, p. 18–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/515/oj

    21.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/18


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. März 2007

    über die Maßnahme Deutschlands zugunsten der Bavaria Film GmbH — C 51/03 (ex NN 57/03)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1170)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/515/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) und unter Berücksichtigung derselben,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Nach Beschwerden über angebliche Beihilfen zugunsten der Bavaria Film GmbH (nachstehend „BAV“) leitete die Kommission am 23. Juli 2003 das förmliche Prüfverfahren ein. Deutschland nahm am 20. Oktober 2003 Stellung; Wettbewerber und andere interessierte Kreise äußerten sich nicht. Am 3. Mai 2005 verlangte die Kommission Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 1. Juli 2005 erteilte. Im Nachgang zu einer Sitzung vom 12. Oktober 2005 legte Deutschland am 9. November 2006 und am 21. November 2006 weitere Informationen vor.

    2.   BESCHREIBUNG DER URSPRÜNGLICHEN MASSNAHME

    2.1.   Einführung

    (2)

    1999 wurde auf einem Gelände der BAV mit dem Bau eines nach den modernsten Gesichtspunkten ausgestatteten Filmstudios (nachstehend „Studio“) begonnen. Auf diesem Gelände liegt der Stammsitz der BAV, die Filmstadt Geiselgasteig im Freistaat Bayern. Die BAV ist ein privatrechtliches Filmproduktionsunternehmen (2).

    2.2.   Der Investor — die Zweckgesellschaft BFH

    (3)

    Die vorgenannte Investition erfolgte über eine Zweckgesellschaft, die Bayerische Filmhallen GmbH (nachstehend „BFH“).

    (4)

    Das Stammkapital der BFH beträgt 50 000 EUR, daran sind beteiligt die LfA Förderbank Bayern (nachstehend „LfA“) mit 49 %, die Privatperson Lothar Wedel (3) mit einem fiduziarischen Anteil von 21 % und die BAV mit einem Anteil von 30 %. Der Nennwert des Gesellschaftsanteils der BAV beträgt somit 15 000 EUR. Die Anteile der LfA und der BAV wurden auf der Grundlage ihrer jeweiligen Beiträge zur Gründung der BFH festgelegt.

    2.3.   Finanzierungsbedingungen

    (5)

    Neben der Stammeinlage gewährte die LfA der BFH einen Zuschuss in Höhe von 3,8 Mio. EUR sowie einen (später in einen Zuschuss umzuwandelnden) Zwischenfinanzierungskredit von 3,1 Mio. EUR (4). Die insgesamt 6,9 Mio. EUR waren zur Finanzierung der gesamten Baukosten für das neue Studio bestimmt.

    (6)

    Neben der Stammeinlage von 15 000 EUR räumte die BAV der BFH eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung am Studiogrundstück für 25 Jahre ein. Nach Ablauf der 25 Jahre sollte der Besitz des neuen BFH-Gebäudes samt Ausstattung entgeltlos an die BAV übergehen.

    (7)

    Die BAV verwaltet die Produktionsstätte für die BFH. Laut Geschäftsbesorgungsvertrag wurden die Einnahmen aus der Vermietung des Studios in den ersten drei Jahren von Oktober 1999 bis Oktober 2002 wie folgt verrechnet:

    a)

    Die BAV garantierte der BFH Mieteinnahmen in Höhe von 300 000 DEM (153 000 EUR) pro Jahr.

    b)

    Die Mieteinnahmen in einer Größenordnung zwischen 300 000 DEM (153 000 EUR) und 500 000 DEM (256 000 EUR) wurden von der BAV als Abgeltung für Reparatur-, Wartungs-, Versicherungs- und Marketingkosten einbehalten.

    c)

    Etwaige über 500 000 DEM hinausgehende Einnahmen sollten zwischen der BAV und der BFH aufgeteilt werden (5).

    Tabelle 1 zeigt die tatsächlichen Einnahmen aus der Vermietung des neuen Studios in den ersten drei Jahren und ihre Aufteilung:

    Tabelle 1

    Einnahmen und Zahlungen 1999—2002

    (EUR)

     

    ab Oktober 1999

    2000

    2001

    bis September 2002

    Mieteinnahmen

    61 000

    333 000

    250 000

    174 000

    Garantierte Miete für die BFH

    38 000

    153 000

    153 000

    115 000

    verbleibender Betrag, davon:

    23 000

    180 000

    97 000

    59 000

    pauschale Abgeltung für die BAV

    23 000

    103 000

    97 000

    59 000

    zwischen BAV und BFH aufgeteilter Überschuss

     

    77 000 davon:

    39 000 BFH

    38 000 BAV

     

     

    BFH insgesamt

    38 000

    192 000

    153 000

    115 000

    BAV insgesamt

    23 000

    141 000

    97 000

    59 000

    davon unmittelbar entstandene Kosten für Reparatur- und Wartung, Wasser, Strom und Heizung, usw. (6)

    7 000

    53 000

    66 000

    52 000

    (8)

    Der Geschäftsbesorgungsvertrag sieht vor, dass nach der dreijährigen Anlaufphase der BFH, also mit Beginn des vierten Jahres im Oktober 2002, die Einnahmen aus der Vermietung des neuen Studios abzüglich der Kosten für Reparatur, Wartung, Versicherungen und Marketing unter den Anteilseignern entsprechend ihrer Beteiligung an der BFH aufgeteilt werden (7).

    Tabelle 2 zeigt die tatsächlichen Einnahmen aus der Vermietung des neuen Studios von 2002 bis 2005 und ihre Aufteilung:

    Tabelle 2

    Einnahmen und Zahlungen 2002—2005

    (EUR)

     

    seit Oktober 2002

    2003

    2004

    2005

    Einnahmen

    31 000

    252 000

    258 000

    181 000

    Reparatur- und Wartungskosten (der BAV tatsächlich entstandene Kosten)

    10 000

    18 000

    42 000

    31 000

    Pauschale Sicherheit (BAV)

    3 000

    13 000

    13 000

    13 000

    Pauschale Marketing (BAV)

    12 000

    48 000

    48 000

    48 000

    Nach Abzug der Kosten wird der verbleibende Erlös wie folgt aufgeteilt:

    70 % des verbleibenden Erlöses (BFH)

    4 000

    121 000

    109 000

    62 000

    30 % des verbleibenden Erlöses (BAV)

    2 000

    52 000

    46 000

    27 000

    BAV insgesamt

    17 000

    113 000

    107 000

    85 000

    3.   DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

    (9)

    Die Kommission vertrat bei der Einleitung des Verfahrens die Auffassung, dass bei Betrachtung der Konditionen, zu denen die jeweiligen Beteiligten in die BFH investierten, die Investition der LfA einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag gleichkäme, und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der Finanzierung mit dem Gemeinsamen Markt. Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die LfA-Beteiligung an der BFH mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors vereinbar war, da BAV und LfA nicht zu gleichen Bedingungen in die BFH investierten. In der Tat erhielt die LfA für eine Barinvestition von 6,9 Mio. EUR und dem Barerwerb der BFH-Anteile einen Anteil von 70 % am Stammkapital der BFH, wohingegen die BAV für 15 000 EUR und das 25 Jahre währende Dauernutzungsrecht für das Gelände, dessen Wert auf rund 3 Mio. EUR geschätzt wurde, einen Anteil von 30 % erhielt.

    (10)

    In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens argumentierte die Kommission, dass die LfA eine staatliche Bank ist und die von ihr aus staatlichen Mitteln finanzierte Investition möglicherweise eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellte, deren Endbegünstigte die BAV war.

    4.   STANDPUNKT DEUTSCHLANDS

    (11)

    Deutschland vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass keine Beihilfe vorliegt, weil es sich um eine Infrastrukturinvestition handelt und keinem bestimmten Unternehmen ein Vorteil entsteht. Sollte es sich dennoch um eine Beihilfe handeln, so würde sie nach seiner Auffassung unter die sogenannte kulturelle Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag fallen.

    (12)

    Das Studio wird für Filmproduktionen vermietet. Nach Angaben Deutschlands gelten bei der Vermietung des Studios für alle Mieter, also auch die BAV und ihre Tochtergesellschaften, dieselben Bedingungen. Dies wurde auch im Geschäftsbesorgungsvertrag festgelegt, der die Verwaltung der Anlage und die Bewirtschaftung des Studios durch die BAV regelt. Demnach genießt die BAV nach Auffassung Deutschlands keinerlei Vorzugsbehandlung.

    (13)

    Deutschland legte eine Aufstellung der in dem Studio produzierten Filme vor, aus der hervorgeht, dass mehr als zwei Drittel dieser Filme von Unternehmen produziert wurden, die in keiner Beziehung zur BAV stehen (8).

    (14)

    Als Nachweis, dass weder die BAV noch irgend ein anderer Nutzer der Produktionsstätte eine Vorzugsbehandlung genoss, legte Deutschland 2005 eine Preisliste mit den Mietpreisen von 25 Filmstudios (mit Größen zwischen 748 m2 und 4 225 m2) u. a. in Deutschland, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien, dem Vereinigten Königreich und Italien vor. Die Mietpreise schwankten zwischen 0,27 EUR/m2 (Italien) und 4,34 EUR/m2 (Vereinigtes Königreich). 2005 lag der Mietpreis für das neue BFH-Studio von 3 060 m2 bei 1,02 EUR/m2. Diesen Preis mussten alle Studionutzer, auch die BAV, zahlen.

    5.   ENTWICKLUNGEN IM LAUFE DES VERFAHRENS

    (15)

    Um jeglichen Zweifel, dass Beihilfen im Spiel gewesen sein könnten, auszuräumen und um den Vorgang transparenter zu gestalten, schlug Deutschland nach der Einleitung des Verfahrens folgende Änderung (nachstehend „neuer Ansatz“ genannt) vor:

    a)

    Die LfA wird alleinige Eigentümerin der BFH. Sie übernimmt die Anteile der BAV in Höhe von 30 % zu ihrem Nennwert von insgesamt 15 000 EUR. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im BFH-Gründungsvertrag vorgesehen war, dass die Anteile dem/den anderen Gesellschafter(n) zum Nennwert (ursprünglichen Wert) verkauft werden. LfA übernimmt auch die übrigen 21 % der Anteile (9).

    b)

    Die BAV verzichtet auf die ihrem ursprünglichen Gesellschaftsanteil entsprechende Gewinnbeteiligung von 30 % und ist nur noch für die Verwaltung des neuen Studios zuständig. Die BAV stellt der BFH die Geschäftsbesorgungskosten nach dem tatsächlichen Aufwand jährlich in Rechnung. Für 2006 wurden diese auf 106 405 EUR veranschlagt und werden von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft.

    Tabelle 3

    Geschäftsbesorgungskosten 2006

    (EUR)

    Kostenkategorie

    Erläuterung

    Kosten 2006

    Gelände- und Gebäudedienste: Reinigung, Winterdienst, Grünflächen; Wartungs- und Reparaturarbeiten, Müllentsorgung, usw.

    Grundlage der Berechnung ist der Gelände- und Gebäudeanteil von 6 %, Vergleichsangebote beliefen sich auf dieselbe Höhe.

    21 539,29

    Kaufmännische Abwicklung, z. B. Fakturierung, Vertragserstellung

    2 Stunden pro Woche zu 40 EUR

    4 160

    Property Management

    1 Stunde pro Woche zu 40 EUR

    2 080

    Feuerwehr, Rundgangkontrolle, Alarmsystem, Überprüfung feuerwehrtechnischer Einrichtungen

    Die BAV ist rechtlich verpflichtet, eine eigene Feuerwehr einzurichten. Die Kosten hierfür belaufen sich auf insgesamt 1 Mio. EUR pro Jahr.

    50 906,13

    Marketing, Vertrieb, Dienstleistungen; einschließlich Sekretariat, Kundenakquisition, Marketing, Budgetkalkulation, Projektverfolgung, Produktionsbetreuung, usw.

    Gesamtkosten der Abteilung: 175 000 EUR

    Sekretariat: 200 EUR pro Monat;

    Vertriebskoordination: 100 EUR pro Monat;

    Marketingkoordination: 100 EUR pro Monat;

    Marketingaktivitäten: 400 EUR pro Monat;

    Stammkundenbetreuung: 200 EUR pro Monat;

    Neukunden-Akquisition in Deutschland: 200 EUR pro Monat;

    Neukunden-Akquisition international: 100 EUR pro Monat;

    Budgetkalkulation: 100 EUR pro Monat;

    Produktionsbetreuung: 200 EUR pro Monat;

    Projektverfolgung: 150 EUR pro Monat;

    Reklamationsbearbeitung: 200 EUR pro Monat;

    Mitbewerber-Analysen: 100 EUR pro Monat.

    25 800

    Presse: Pressemitteilungen, Ausschnittdienst; Intra- und Internet, usw.

    2 Stunden pro Woche zu 40 EUR

    960

    Buchhaltung

    2 Stunden pro Woche zu 40 EUR

    960

     

     

    106 405,42

    c)

    Die BFH verpflichtet sich, ein den Marktpreisen entsprechendes Entgelt für die Überlassung des Grundstücks zu entrichten. Dieses Nutzungsentgelt beläuft sich nach marktüblicher Praxis auf 5 % des Geländewerts, der von einem unabhängigen Gutachter im Januar 2006 auf 3 670 000 EUR geschätzt wurde. Das Nutzungsentgelt wurde folglich auf 183 500 EUR pro Jahr, zuzüglich MwSt., festgelegt. Der Preis wird an den Verbraucherindex gebunden. Die BFH wird das Nutzungsentgelt jedoch nicht monatlich zahlen, sondern das Entgelt wird gestundet. Dabei wird der Basiszinssatz zuzüglich 4 % zugrunde gelegt.

    d)

    2024 wird ein unabhängiger Gutachter den Marktwert des neuen Studios bewerten; für die Übernahme der Vermögenswerte des neuen Studios wird die BAV der BFH einen diesem Marktwert entsprechenden Preis zahlen, wobei die Gesamtsumme des gestundeten Nutzungsentgelts zuzüglich Zinsen mit dem Marktwert verrechnet werden kann. Sollte der Wert des Studios die aufgelaufenen Pachtforderungen übersteigen, wird die BAV der BFH (LfA) die Differenz begleichen.

    6.   WÜRDIGUNG

    (16)

    Die zu prüfende ursprüngliche Maßnahme war die Investition der LfA in Höhe von 6,9 Mio. EUR in das neue Studio und ihre Beteiligung an der BFH.

    (17)

    Wie im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargelegt, könnte es sich bei diesem Vorgang aus folgenden Gründen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der BAV handeln:

    a)

    Die LfA ist eine staatliche Bank, deren Handlungen und Entscheidungen dem Staat (Freistaat Bayern) zuzurechnen sind; somit wurden staatliche Mittel verwendet.

    b)

    Die Investition der LfA könnte der BAV einen wirtschaftlichen Vorteil eingebracht haben, nämlich durch eine mögliche Überkompensation der Verwaltungskosten, Vorteile beim Erwerb der BFH-Anteile zu ungerechtfertigten Vorzugskonditionen gegenüber denen der LfA, die bedingungslose Übernahme des Studiobesitzes nach 25 Jahren und schließlich den bevorzugten Zugang zum Studio sowie dessen kostengünstige Verfügbarkeit, die die BAV unter normalen Marktbedingungen möglicherweise nicht erhalten hätte.

    c)

    Da der Vorteil selektiv der BAV und nicht ihren Wettbewerbern eingeräumt wurde, könnte die Investition der LfA den Wettbewerb verzerrt haben.

    d)

    Da die BAV auf internationalen Märkten mit anderen Unternehmen konkurriert, kann sich schließlich auch der Betrieb des neuen Studios auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgewirkt haben.

    6.1.   Vorliegen einer Beihilfe — Wirkung des neuen Ansatzes

    6.1.1.   In der Zukunft

    (18)

    Deutschland hat alle Änderungen für die Anwendung des neuen Ansatzes vorbereitet, alle möglichen früheren und künftigen Beihilfeelemente beseitigt und sich verpflichtet, den Ansatz anzuwenden, sobald die Entscheidung der Kommission ergangen ist.

    (19)

    Die LfA wird der BAV ihren 30 %igen Anteil an der BFH zum Preis von 15 000 EUR abkaufen. Dieser Preis war im BFH-Gründungsvertrag vorgesehen und entspricht genau dem Preis, den die Bavaria ursprünglich für ihre Anteile entrichtete. Für den Verkauf ihrer BFH-Anteile wird der BAV keinerlei Vorteil eingeräumt, der als Beihilfe gewertet werden könnte. Die LfA wird 100 % der Anteile besitzen und folglich 100 % der BFH-Erträge erhalten.

    (20)

    Künftig wird die BAV der BFH die Geschäftsbesorgungskosten nach dem „tatsächlichen Aufwand“ jährlich in Rechnung stellen. Nach den Angaben, die Deutschland im November 2006 vorlegte, belaufen sich die jährlichen Kosten 2006 auf 106 405 EUR. Die tatsächlich angefallenen Kosten werden jährlich berechnet und fakturiert und von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft. Es wird sichergestellt, dass die BAV nur für tatsächlich erbrachte Leistungen bezahlt wird, so dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist. Somit entsteht der BAV kein Vorteil in Form von überzogenen Ausgleichszahlungen für die Verwaltung, die einer Beihilfe gleichkämen.

    (21)

    Bis 2024 zahlt die BFH der BAV eine marktübliche Pacht für das Gelände. Diese beläuft sich auf 5 % des von einem unabhängigen Gutachter geschätzten Geländewerts (10). Sie kann insofern als eine marktübliche Pacht angesehen werden, als sie der BAV eine angemessene Rendite für ihren Grundbesitz garantiert. Die BFH wird die Pacht jedoch nicht monatlich in bar begleichen, sondern das Nutzungsentgelt zuzüglich Zinsen wird gestundet (11). Es wird gewährleistet, dass die BAV nur für die Geländenutzung bezahlt wird, so dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist.

    (22)

    2024, nach Ablauf der 25 Jahre, wird der Marktwert des neuen Studios von einem unabhängigen Gutachter bewertet; die BAV kann das neue Studio von der BFH zu diesem Preis erwerben und diesen gegebenenfalls mit der aufgelaufenen Pachtforderung zuzüglich Zinsen verrechnen. Sollte der Marktwert des Gebäudes 2024 die gegenüber der BAV aufgelaufene Forderung übersteigen, so wird die BAV die Differenz begleichen. Folglich ist auszuschließen, dass die BAV irgendeinen Vorteil beim Erwerb des Studios genießt (12). Somit lässt sich feststellen, dass der neue Ansatz die Gewähr bietet, dass der BAV künftig keinerlei Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag aus dem Betrieb des neuen Studios zuteil wird und folglich eine mögliche künftige staatliche Beihilfe zugunsten der BAV ausgeschlossen ist. Die BAV wird auf ihren Anteil in Höhe von 30 % verzichten und der BFH die tatsächlichen Kosten für die Verwaltung des neuen Studios und Verpachtung des Gebäudes in Rechnung stellen. Nach 25 Jahren wird die BAV außerdem einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis für den Erwerb der Produktionsstätte zahlen müssen. Ursprünglich war vorgesehen, dass das Eigentum an dem neuen BFH-Gebäude samt Ausstattung nach Ablauf der 25 Jahre entgeltlos an die BAV übergeht.

    6.1.2.   In der Vergangenheit — Vor Anwendung des neuen Ansatzes bereits eingetretene Wirkungen der Maßnahme

    (23)

    Die Tabellen 1 und 2 geben Aufschluss über die Zahlungen, die die BAV von 1999 bis 2005 erhalten hat. Diese Zahlungen lassen sich in zwei Kategorien einteilen: die Abgeltung für die Geschäftsbesorgung und der vereinbarte Erlösanteil der BAV. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    Tabelle 4

    Zahlungen an die BAV — Abgeltung und Gewinn

    (EUR)

     

    ab Oktober 1999

    2000

    2001

    2002

    2003

    2004

    2005

    A.

    Einnahmen insgesamt

    61 000

    333 000

    250 000

    205 000

    252 000

    258 000

    181 000

    B.

    Garantierte Zahlungen an die BFH

    38 000

    153 000

    153 000

    115 000

     

     

     

    C.

    (an die BAV gezahlte) Betriebskosten

    23 000

    103 000

    97 000

    84 000

    79 000

    103 000

    92 000

    D.

    Wartung, Wasser, Strom, Heizung, usw.

    7 000

    53 000

    66 000

    62 000

    18 000

    42 000

    31 000

    E.

    Sicherheit, Marketing, Overhead und Verwaltung

    16 000

    50 000

    31 000

    22 000

    61 000

    61 000

    61 000

    F= A-B-C. Gewinne

    0

    77 000

    0

    6 000

    173 000

    155 000

    89 000

    G.

    Gewinne der BFH

     

    39 000

     

    4 200

    121 100

    108 500

    62 300

    H.

    Gewinne der BAV

     

    38 000

     

    1 800

    51 900

    46 500

    26 700

    Zahlungen an die BAV insgesamt: I = C + H

    23 000

    141 000

    97 000

    85 800

    130 900

    149 500

    118 700

    (24)

    Die Zahlungen, die die BAV für die Verwaltung der Produktionsstätte erhalten hat (siehe Zeile C bzw. die detaillierteren Angaben in Zeilen D und E der Tabelle 4), spiegeln zum Teil die tatsächlichen Aufwendungen und zum Teil die im Geschäftsbesorgungsvertrag vorab festgelegten, pauschalen Zahlungen wider. Diese Zahlungen liegen selbst in den „Spitzenjahren“ 2000 und 2004, als sich die Zahlungen an die BAV auf 103 000 EUR beliefen, durchweg unter den detaillierten Kostenplanungen, die für 2006 einen Betrag von über 106 405 EUR vorsahen (siehe Tabelle 3), und haben der BAV keinen ungebührlichen Vorteil verschafft.

    (25)

    Der Erlösanteil der BAV war als Ausgleich für die entgeltfreie Geländenutzung gedacht. Diese Zahlungen liegen unter dem Marktpreis für die Verpachtung des Geländes, der sich derzeit auf 183 500 pro Jahr beläuft (siehe Randnummer 15).

    (26)

    Aus Tabelle 4 geht hervor, dass selbst bei Zusammenrechnung sämtlicher Einnahmen der BAV (aus Verwaltung und Gewinnen, siehe Zeile I) die Summe aller Zahlungen, die die BAV in der Zeit von 1999 bis 2005 erhalten hat, insgesamt unter dem geschätzten Marktwert für die Nutzung des Geländes liegt (der sich derzeit auf 183 500 EUR pro Jahr beläuft). Dies liegt in dem ursprünglichen Plan begründet, wonach das Eigentum an dem neuen BFH-Gebäude samt Ausstattung nach Ablauf der 25 Jahre entgeltlos an die BAV übergehen sollte, was einen „zusätzlichen“ Vorteil für die BAV bedeutet hätte. Der neue Ansatz sieht jedoch vor, dass die BAV das Studio zu einem marktüblichen Preis erwirbt. Aus alldem ergibt sich, dass der BAV in den Jahren 1999 bis 2005 aus der Maßnahme kein Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag entstanden ist.

    (27)

    Folglich kann festgestellt werden, dass die BAV im Zusammenhang mit dem bisherigen Betrieb des neuen Studios keine staatlichen Beihilfen erhalten hat.

    6.2.   Etwaige Beihilfen in Zusammenhang mit der Nutzung des Studios

    (28)

    Neben der möglichen Überbezahlung der BAV für die Studioverwaltung (siehe Tabelle 4 oben) könnte die BAV bei der Nutzung des Studios in den Genuss einer Vorzugsbehandlung gekommen sein.

    (29)

    Den Angaben Deutschlands zufolge wurden die meisten Filme von Unternehmen produziert, die in keiner Beziehung zur BAV standen (13). Deutschland bestätigte, dass die BAV keine Privilegien beim Zugang zum Studio genießt. Darüber hinaus konnten alle Filmproduzenten das Studio unter denselben Bedingungen und zu demselben Preis nutzen wie die BAV und können dies auch weiterhin tun. Der Kommission wurde versichert, dass die BAV genauso behandelt wird wie alle Wettbewerber und keine Vorzugsbehandlung genoss bzw. genießt, so dass ihr bei der Nutzung des neuen Studios keinerlei Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag entstanden ist und auch nicht entstehen wird.

    6.3.   Vereinbarkeit des neuen Ansatzes mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors

    (30)

    Zum Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors, auf den in dem Beschluss über die Verfahrenseinleitung verwiesen wird, ist festzuhalten, dass es dabei um die Tatsache ging, dass die LfA und die BAV nicht zu gleichen Bedingungen in die BFH investierten und dies als Beihilfe zugunsten der BAV angesehen wurde. Der neue Ansatz geht dieses Problem an, indem die LfA alleinige Eigentümerin der BFH wird. Der neue Ansatz sieht vor, dass die Einnahmen der BFH, die allen Studionutzern Marktpreise in Rechnung stellt, zu 100 % der LfA gehören und sämtliche Gewinnausschüttungen der BFH an die LfA fließen. Schließlich wird die LfA im Jahr 2024 für die Veräußerung des Studios einen marktüblichen Preis erhalten. Daher ist prima facie davon auszugehen, dass die Investition der LfA in die BFH mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors in Einklang steht.

    7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (31)

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die zu prüfende Maßnahme nach dem neuen Ansatz der BAV keinen Vorteil verleiht und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der BAV darstellt —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Investition der LfA Förderbank Bayern in die Bayerische Filmhallen GmbH stellt in der von Deutschland übermittelten geänderten Form keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Bavaria Film GmbH dar.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 21. März 2007

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABL. C 249 vom 17.10.2003, S. 2.

    (2)  Aus der Tradition eines 1919 gegründeten Studiobetriebs entstand die Bavaria Film mit derzeit mehr als 30 Tochter- und Beteiligungsfirmen in Deutschland, Österreich, Italien und der Tschechischen Republik. Die Bavaria Gruppe operiert weltweit in allen Sektoren der audiovisuellen Industrie. Mehr als 50 % der Anteile am Gesellschaftskapital der BAV werden von regionalen öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten gehalten.

    (3)  Ursprünglich sollte die LfA einen Anteil von 70 % halten. Aus rechtlichen Gründen (Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze gemäß dem Gesetz über Kreditwesen) wurde dem Rechtsanwalt Lothar Wedel ein Anteil von 21 % übertragen.

    (4)  Entgegen der Feststellung in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurden die 3,1 Mio. EUR nur teilweise in einen Zuschuss umgewandelt: Aufgrund der von der Kommission beschlossenen Einleitung des Verfahrens wurde die letzte Darlehenstranche in Höhe von 1,345 Mio. EUR nicht in einen Zuschuss umgewandelt, sondern das Darlehen einschließlich Zinsen verlängert.

    (5)  Hintergrund dieser pauschalen Beteiligung von 50 %, die nicht den tatsächlichen Anteilen von 30 % und 70 % entspricht, ist die Erkenntnis, dass die Infrastrukturleistungen und Tätigkeiten der BAV (einschließlich der pachtfreien Nutzung des Geländes) die als Gegenleistung gewährte Beteiligung an den Mieteinnahmen (d. h. maximal 103 000 EUR) bei weitem übersteigen.

    (6)  Darüber hinaus entstandene indirekte Kosten für die Verwaltung wie Sicherheits- und Gemeinkosten (Marketing, Kundenakquisition usw.) wurden nicht einbezogen.

    (7)  Der Vereinbarung zufolge sollte die Verrechnung nach drei Jahren umgestellt werden, weil der BFH die ersten drei Jahre als Anlaufphase zur Stabilisierung zugestanden wurden.

    (8)  Von den 14 zwischen 1999 und 2005 im Studio produzierten Filmen wurden zwei von der BAV und zwei weitere von der Odeon Film AG bzw. der Odeon Pictures GmbH produziert. Zum Zeitpunkt dieser Produktionen (2000) hielt die BAV Anteile von 32,75 % bis 38,4 % an der Odeon Film AG, die wiederum 100 % an der Odeon Pictures hielt.

    (9)  Die LfA übernimmt des Weiteren die Anteile von Lothar Wedel zu ihrem Nennwert von 10 500 EUR.

    (10)  Der Wert des Geländes wird auf 3 670 000 EUR geschätzt. Die jährliche Pacht beläuft sich auf 183 000 EUR, so dass eine den üblichen Marktkonditionen entsprechende nominale Rendite von 5 % garantiert ist.

    (11)  Die BAV berechnet einen marktüblichen Zinssatz. Dieser beläuft sich auf den Basiszinssatz zuzüglich 4 %, was offenbar dem Satz entspricht, der bei einer Kreditvergabe an ein mit der BFH vergleichbares Unternehmen zu erwarten wäre.

    (12)  Da das Nutzungsentgelt gestundet wird, kann nach Ansicht Deutschlands ausgeschlossen werden, dass die BFH in Konkurs gerät und der BAV im Laufe des Insolvenzverfahrens ein Vorteil daraus erwächst, dass das Studio auf ihrem Gelände steht.

    (13)  Siehe Fußnote 7.


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