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Document 32007D0510

    2007/510/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/784/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3419)

    ABl. L 187 vom 19.7.2007, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/510/oj

    19.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/47


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 17. Juli 2007

    zur Änderung der Entscheidung 2006/784/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3419)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (2007/510/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2006/784/EG der Kommission (2) wurden drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich zugelassen.

    (2)

    Die französische Regierung hat bei der Kommission die Zulassung von zwei neuen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt.

    (3)

    Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind.

    (4)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2006/784/EG werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

    „d)

    das Gerät Autofom und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs aufgeführt sind;

    e)

    das Gerät UltraFom 300 und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 5 des Anhangs aufgeführt sind.“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 17. Juli 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

    (2)  ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 27.

    (3)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6).


    ANHANG

    Im Anhang der Entscheidung 2006/784/EG werden die folgenden Teile 4 und 5 hinzugefügt:

    „TEIL 4

    AUTOFOM

    1.

    Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät ‚Autofom‘.

    2.

    Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (SFK Technology, K2KG) und einem Messbereich zwischen den einzelnen Wandlern von 25 mm ausgestattet.

    Die Ultraschalldaten betreffen Messungen von Rückenspeckdicken und Muskeldicken.

    Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird an 23 Messstellen anhand folgender Formel berechnet:

    Ŷ

    =

    69,4808 – 0,09178*X0 – 0,08778*X7 – 0,02047*X9 – 0,06525*X19 – 0,03135*X21 – 0,01352*X26 – 0,01257*X29 + 0,00660*X31 + 0,00726*X36 – 0,11207*X48 – 0,31733*X60 – 0,12530*X64 – 0,03016*X83 – 0,28903*X88 – 0,15229*X91 – 0,03713*X92 + 0,09666*X100 – 0,08611*X101 + 0,01797*X113 + 0,03736*X115 + 0,03356*X116 + 0,01313*X121 + 0,01547*X123

    Dabei sind:

    Ŷ

    =

    geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    X0, X7 … X123 die von Autofom gemessenen Variablen.

    4.

    Die Messstellen und die statistische Methode sind in Teil II des gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 an die Kommission übermittelten Protokolls Frankreichs beschrieben.

    Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg.

    TEIL 5

    ULTRAFOM 300

    1.

    Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät ‚UltraFom 300‘.

    2.

    Das Gerät ist mit einer 5 cm langen Ultraschallsonde mit 3,5 MHz (SFK Technology 3,5 64LA) ausgestattet, die 64 Ultraschallwandler umfasst. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor digitalisiert, aufgezeichnet und analysiert.

    Die Messwerte werden vom UltraFom-Gerät selbst in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

    Ŷ = 66,49 – 0,891 G + 0,104 M

    Dabei sind:

    Ŷ

    =

    geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    G

    =

    Fettdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Rückenmittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe und senkrecht zur Schwarte gemessen,

    M

    =

    Muskeldicke in Millimetern, 7 cm seitlich der Rückenmittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe und senkrecht zur Schwarte gemessen.

    Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg.“


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