Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007D0459

    2007/459/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3020) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 174 vom 4.7.2007, p. 8–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1152

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/459/oj

    4.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 174/8


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. Juni 2007

    zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3020)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/459/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2006/504/EG der Kommission (2) werden Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse festgelegt.

    (2)

    Bei der Anwendung der Entscheidung 2006/504/EG hat sich ergeben, dass bestimmte Änderungen erforderlich sind. Das Verzeichnis der benannten Eingangszollstellenfuhrorte, über die die unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden können, sollte aktualisiert werden, vor allem im Rahmen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union.

    (3)

    Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es wichtig, dass zusammengesetzte Lebensmittel, die einen wesentlichen Anteil an unter die vorliegende Entscheidung fallenden Lebensmitteln enthalten, ebenso in den Anwendungsbereich der vorliegenden Entscheidung fallen. Dafür wird ein Grenzwert von 10 % festgelegt. Die zuständigen Behörden können Stichproben zum Nachweis von Aflatoxin bei zusammengesetzten Lebensmitteln vornehmen, die weniger als 10 % der unter diese Entscheidung fallenden Lebensmittel enthalten. Falls aus Überwachungsdaten hervorgehen sollte, dass in mehreren Fällen zusammengesetzte Lebensmittel, die weniger als 10 % an unter die vorliegende Entscheidung fallenden Lebensmitteln enthalten, die EU-Vorschriften über Höchstgehalte an Aflatoxinen nicht erfüllen, sollte dieser Grenzwert überprüft werden.

    (4)

    Die Entscheidung 2006/504/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Einfuhren bestimmter Lebensmittel nur dann genehmigen dürfen, wenn die Sendung unter anderem von einem Gesundheitszeugnis begleitet wird. Diese Bestimmung gilt seit 1. Oktober 2006. Zur Vermeidung unterschiedlicher Durchführungen dieser Entscheidung erscheint es notwendig zu klären, dass die Bestimmung über das Gesundheitszeugnis für diejenigen Sendungen gilt, die das Ursprungsland nach dem 1. Oktober 2006 verlassen haben.

    (5)

    Darüber hinaus sollte das in der genannten Entscheidung enthaltene Muster des Gesundheitszeugnisses dahin gehend geändert werden, dass dieses von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes der unter die Entscheidung 2006/504/EG fallenden Lebensmittel auszufüllende Gesundheitszeugnis von den Angaben getrennt wird, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu machen sind. Außerdem muss das gemeinsame Dokument, das die Angaben über die durchgeführten Kontrollen enthält, geändert werden, damit auch die Situation mit abgedeckt ist, in der die zuständige Behörde am Eingangsort in die Gemeinschaft nicht identisch ist mit der für die benannte Eingangszollstelle zuständigen Behörde oder wenn eine Warenkontrolle nicht vorgeschrieben ist.

    (6)

    Die Entscheidung 2006/504/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Diese Entscheidung gilt für die unter den Buchstaben a bis e genannten Lebensmittel sowie für Verarbeitungserzeugnisse und Lebensmittel aus verschiedenen Zutaten, die aus den unter den Buchstaben b bis e erwähnten Lebensmitteln gewonnen werden oder einen wesentlichen Anteil an diesen enthalten. Sie gilt jedoch nicht für Lebensmittelsendungen mit einem Bruttogewicht von höchstens 5 kg.

    Lebensmittel enthalten dann einen wesentlichen Anteil an den unter den Buchstaben b bis e genannten Lebensmitteln, wenn der Anteil Letzterer mindestens 10 % beträgt.

    a)

    Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Brasilien:

    i)

    Paranüsse in Schale, die unter den KN-Code 0801 21 00 fallen,

    ii)

    Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Paranüsse in Schale enthalten.

    b)

    Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus China:

    i)

    Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

    ii)

    Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 fallen (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger),

    iii)

    geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

    c)

    Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Ägypten:

    i)

    Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

    ii)

    Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 fallen (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger),

    iii)

    geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

    d)

    Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Iran:

    i)

    Pistazien, die unter den CN-Code 0802 50 00 fallen,

    ii)

    geröstete Pistazien, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

    e)

    Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus der Türkei:

    i)

    getrocknete Feigen, die unter den CN-Code 0804 20 90 fallen,

    ii)

    Haselnüsse (Corylus spp.) in der Schale oder geschält, die unter den CN-Code 0802 21 00 oder 0802 22 00 fallen,

    iii)

    Pistazien, die unter den CN-Code 0802 50 00 fallen,

    iv)

    Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den CN-Code 0813 50 fallen und Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthalten,

    v)

    Feigenpaste und Haselnusspaste, die unter den CN-Code 2007 99 98 fallen,

    vi)

    Haselnüsse, Feigen und Pistazien, zubereitet oder konserviert, einschließlich Mischungen, die unter den CN-Code 2008 19 fallen,

    vii)

    Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen, Feigen und Pistazien, die unter den KN-Code 1106 30 90 fallen,

    viii)

    in Stücke oder Scheiben geschnittene und zerkleinerte Haselnüsse.“

    2.

    In Artikel 3

    a)

    erhält Absatz 3 folgende Fassung:

    „(3)   Die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats stellen sicher, dass die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse einer Dokumentenprüfung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen an die Ergebnisse von Probenahme und Analyse sowie das Gesundheitszeugnis nach Absatz 1 erfüllt sind.“;

    b)

    wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7)   Die zuständigen Behörden an den Eingangsorten und an der benannten Eingangszollstelle füllen das gemeinsame Dokument über die an den unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln durchgeführten Kontrollen gemäß Anhang III aus und bestätigen die an den unter die vorliegende Entscheidung fallenden Lebensmitteln durchgeführten Kontrollen.“

    3.

    In Artikel 5

    a)

    erhält Absatz 2 Buchstabe e folgende Fassung:

    „e)

    bei etwa 5 % der Sendungen jeder der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben e Ziffern ii, iv, v, vi, vii und viii genannten Haselnusskategorien und daraus gewonnenen Erzeugnisse aus der Türkei sowie bei etwa 10 % der Sendungen sonstiger Lebensmittelkategorien aus der Türkei;“;

    b)

    erhält der zweite Satz in Absatz 3 folgende Fassung:

    „Die zuständigen Behörden an der benannten Eingangszollstelle stellen sicher, dass dem gemäß Anhang III ausgefüllten gemeinsamen Dokument über die Kontrollen, die an den unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln durchgeführt wurden, die Ergebnisse der Probenahme und Analyse beigefügt sind.“

    4.

    Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Darüber hinaus trägt der für die Sendung verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter alle Kosten, die in Zusammenhang mit amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln gemäß Artikel 1 Buchstaben a bis e sowie Verarbeitungserzeugnissen und Lebensmitteln aus verschiedenen Zutaten, die aus den unter diesen Buchstaben genannten Lebensmitteln gewonnen werden, entstehen.“

    5.

    Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

    „Artikel 10a

    Übergangsbestimmungen

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen, die das Ursprungsland vor dem 1. Oktober 2006 verlassen haben und von einem Gesundheitszeugnis begleitet werden gemäß der Entscheidung 2000/49/EG der Kommission (3) hinsichtlich aus Ägypten eingeführter Lebensmittel, gemäß der Entscheidung 2002/79/EG der Kommission (4) hinsichtlich aus China eingeführter Lebensmittel, gemäß der Entscheidung 2002/80/EG der Kommission (5) hinsichtlich aus der Türkei eingeführter Lebensmittel, gemäß der Entscheidung 2003/493/EG der Kommission (6) hinsichtlich aus Brasilien eingeführter Lebensmittel und gemäß der Entscheidung 2005/85/EG der Kommission (7) hinsichtlich aus Iran eingeführter Lebensmittel.

    6.

    Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    7.

    Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    8.

    Anhang III der vorliegenden Entscheidung wird als Anhang III angefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2007.

    Artikel 1 Absatz 5 gilt jedoch ab 1. Oktober 2006 und Artikel 1 Absatz 7 ab 1. Januar 2007.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Juni 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

    (2)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.

    (3)  ABl. L 19 vom 25.1.2000, S. 46.

    (4)  ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 21.

    (5)  ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 26.

    (6)  ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 33.

    (7)  ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 12.“


    ANHANG I

    „ANHANG I

    Image


    ANHANG II

    „ANHANG II

    Liste der benannten Eingangszollstellen, über die unter Artikel 1 fallende Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

    Mitgliedstaat

    Benannte Eingangszollstellen

    Belgien

    Antwerpen/Anvers, Zeebrugge, Brussel/Bruxelles, Aalst/Alost

    Bulgarien

    Burgas, Flughafen,

    Burgas, ‚West–Fischereihafen‘,

    Varna Flughafen,

    Varna Hafen — West

    Varna Hafen,

    Varna — Fährhafen,

    Svilengrad — Bahnhof,

    Kapitan Andreevo,

    Ruse — Terminal Osthafen,

    Sofia — Flughafen

    Sofia — Zollstelle

    Plovdiv — Zollstelle

    Tschechische Republik

    Celní úřad Praha D5

    Dänemark

    Alle dänischen Häfen und Flughäfen

    Deutschland

    HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein-Autobahn, HZA Stuttgart — ZA Flughafen, HZA München — ZA München — Flughafen, HZA Berlin — ZA Dreilinden, HZA Frankfurt (Oder) — ZA Frankfurt (Oder) Autobahn, HZA Frankfurt (Oder) — ZA Forst-Autobahn, HZA Bremen — ZA Neustädter Hafen, HZA Bremen — ZA Bremerhaven, HZA Hamburg — Hafen — ZA Waltershof, HZA Hamburg — Stadt, HZA Itzehoe — ZA Hamburg — Flughafen, HZA Frankfurt–am–Main–Flughafen, HZA Braunschweig — ZA Braunschweig–Broitzem, HZA Hannover — ZA Hannover-Nord, HZA Koblenz — ZA Hahn — Flughafen, HZA Oldenburg — ZA Wilhelmshaven, HZA Bielefeld — ZA Eckendorfer Straße Bielefeld, HZA Erfurt — ZA Eisenach, HZA Potsdam — ZA Ludwigsfelde, HZA Potsdam — ZA Berlin — Flughafen Schönefeld, HZA Potsdam — ZA Berlin — Flughafen Tegel, HZA Augsburg — ZA Memmingen, HZA Ulm — ZA Ulm (Donautal), HZA Karlsruhe — ZA Karlsruhe, HZA Gießen — ZA Gießen, HZA Gießen — ZA Marburg, HZA Singen — ZA Bahnhof, HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein — Schusterinsel, HZA Hamburg–Stadt — ZA Oberelbe, HZA Hamburg–Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Billbrook, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Großmarkt, HZA Düsseldorf — ZA Düsseldorf Nord, HZA Köln — ZA Köln Niehl

    Estland

    Alle estnischen Zollstellen

    Griechenland

    Athen, Piräus, Elefsina, Athen International Airport, Saloniki, Volos, Patras, Heraklion (Kreta), Larisa, Katerini, Veria, Drama, Serres, Kavala, Xanthi, Alexadroupolis, Rhodos

    Spanien

    Algeciras (Hafen), Alicante (Hafen), Almería (Hafen), Barcelona (Hafen), Bilbao (Hafen), Cádiz (Hafen), Ceuta (Hafen), Las Palmas de Gran Canaria (Hafen), Málaga (Hafen), Melilla (Hafen), Sevilla (Hafen), Tarragona (Hafen), Valencia (Hafen), Juan Escoda S.A. — Tarragona (Hafen), Importaco — (Hafen)

    Frankreich

    Marseille (Bouches-du-Rhône), Le Havre (Seine-Maritime), Rungis MIN (Val-de-Marne), Lyon Chassieu CRD (Rhône), Strasbourg CRD (Bas-Rhin), Lille CRD (Nord), Saint-Nazaire Montoir CRD (Loire-Atlantique), Agen (Lot-et-Garonne), Hafen Pointe des Galets (Réunion)

    Irland

    Dublin — Hafen, Shannon — Flughafen

    Italien

    Ufficio di Sanità Marittima, Aerea e di Frontiera (USMAF) Bari, Unità Territoriale (UT) Bari

    USMAF Bologna, UT Ravenna,

    USMAF Brindisi, UT Brindisi

    USMAF Catania, UT Reggio Calabria

    USMAF Genua, UT Genua

    USMAF Genua, UT La Spezia

    USMAF Genua, UT Savona,

    USMAF Livorno, UT Livorno

    USMAF Neapel, UT Cagliari

    USMAF Neapel, UT Neapel,

    USMAF Neapel, UT Salerno,

    USMAF Pescara, UT Ancona,

    USMAF Venedig, UT Triest, einschl. Zollstelle Fernetti-interporto Monrupino

    USMAF Venedig, UT Venedig

    Zypern

    Limassol — Hafen, Larnaka — Flughafen

    Lettland

    Grebneva — Straße nach Russland

    Terehova — Straße nach Russland

    Pātarnieki — Straße nach Weißrussland

    Silene — Straße nach Weißrussland

    Daugavpils — Güterbahnhof

    Rēzekne — Güterbahnhof

    Liepāja — Hafen

    Ventspils — Hafen

    Rīga — Hafen

    Rīga — Flughafen

    Rīga — Lettische Stelle

    Litauen

    Straße: Kybartai, Lavoriskes, Medininkai, Panemune, Salcininkai

    Flughafen: Wilnius

    Hafen: Malkų įlankos, Molo, Pilies

    Schiene: Kena, Kybartai, Pagėgiai

    Luxemburg

    Centre Douanier, Croix de Gasperich, Luxemburg

    Administration des Douanes et Accises, Büro Luxemburg-Flughafen, Niederanven

    Ungarn

    Ferihegy — Budapest — Flughafen

    Záhony — Szabolcs–Szatmár–Bereg — Straße

    Eperjeske — Szabolcs–Szatmár–Bereg — Schiene

    Röszke — Csongrád — Straße

    Kelebia — Bács-Kiskun — Schiene

    Letenye — Zala — Straße

    Gyékényes — Somogy — Schiene

    Mohács — Baranya — Hafen

    Alle ungarischen Hauptzollstellen

    Malta

    Malta Freeport, Malta International Airport und Grand Harbour

    Niederlande

    Alle Häfen, Flughäfen und Grenzkontrollstellen

    Österreich

    Alle Zollämter

    Polen

    Bezledy — Warmińsko — Mazurskie — Straßengrenzstelle

    Kuźnica Białostocka — Podlaskie — Straßengrenzstelle

    Bobrowniki — Podlaskie — Straßengrenzstelle

    Koroszczyn — Lubelskie — Straßengrenzstelle

    Dorohusk — Lubelskie — Straßen- und Schienengrenzstelle

    Gdynia — Pomorskie — Hafengrenzstelle

    Gdańsk — Pomorskie — Hafengrenzstelle

    Medyka — Przemyśl — Podkarpackie — Schienengrenzstelle

    Medyka — Podkarpackie — Straßengrenzstelle

    Korczowa — Podkarpackie — Straßengrenzstelle

    Jasionka — Podkarpackie — Flughafengrenzstelle

    Szczecin — Zachodnio — Pomorskie — Hafengrenzstelle

    Świnoujście — Zachodnio — Pomorskie — Hafengrenzstelle

    Kołobrzeg — Zachodnio — Pomorskie — Hafengrenzstelle

    Mazowieckie — Warschau Flughafen und Zolllager — unter Aufsicht von BSES in Warszawa

    Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Bytom

    Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Gliwice

    Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Dąbrowa Górnicza

    Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Katowice

    Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Cieszyn

    4 Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Poznań

    Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Łódź

    Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Łowicz

    Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Skierniewice

    Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Bytów

    Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Kraków

    2 Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Biała Podlaska

    Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Bolesławiec

    2 Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Bydgoszcz

    Portugal

    Lissabon, Leixões

    Sines, Alverca, Riachos, Setúbal, Bodadela, Lissabon Flughafen, Porto Flughafen

    Rumänien

    Constanta Nordhafen,

    Constanta Südhafen,

    Otopeni International Airport,

    Sculeni — Straße,

    Halmeu — Straße

    Siret — Straße,

    Stamora Moravita — Straße,

    Albita — Straße

    Slowenien

    Obrežje — Straßengrenzstelle

    Koper — Hafengrenzstelle

    Dobova — Schienengrenzstelle

    Brnik — Flughafengrenzstelle

    Jelšane — Straßengrenzstelle

    Ljubljana — Schienen- und Straßengrenzstelle

    Gruškovje — Straßengrenzstelle

    Sežana — Schienen- und Straßengrenzstelle

    Slowakei

    Zollstellen: Banská Bystrica, Bratislava, Košice, Žilina, Nitra, Prešov, Trnava, Trenčín, Čierna nad Tisou

    Finnland

    Alle finnischen Zollstellen

    Schweden

    Göteborg, Stockholm, Helsingborg, Landvetter, Arlanda

    Vereinigtes Königreich

    Belfast, Dover, Felixstowe, Gatwick Flughafen, Goole, Harwich, Heathrow Flughafen, Hull, Ipswich, Liverpool, London (einschl. Tilbury, Thamesport und Sheerness), Manchester Flughafen, Manchester Containerstelle, Manchester Internationales Fracht-Terminal, Manchester (nur Ellesmere Hafen), Southampton, Teesport.“


    ANHANG III

    „ANHANG III

    Image


    Top