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Document 32007D0385

    2007/385/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die staatliche Beihilfe C 11/2005 (ex N 21/2005), die Deutschland für den Bau einer Ethylenpipeline in Bayern gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4836) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 143 vom 6.6.2007, p. 16–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/385/oj

    6.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 143/16


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 12. Oktober 2006

    über die staatliche Beihilfe C 11/2005 (ex N 21/2005), die Deutschland für den Bau einer Ethylenpipeline in Bayern gewähren will

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4836)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/385/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Am 2. Dezember 2003 teilte Deutschland der Kommission seine Absicht mit, die geplante Förderung eines Pipelineprojekts zwischen Ludwigshafen (Baden-Württemberg) und Münchsmünster (Bayern) förmlich anzumelden.

    (2)

    Am 12. Januar 2005 meldete Deutschland die besagte Maßnahme, bei der es sich seines Erachtens um eine allgemeine Infrastrukturmaßnahme und keine staatliche Beihilfe handelt, aus Gründen der Rechtssicherheit förmlich an.

    (3)

    Am 16. März 2005 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die mutmaßliche staatliche Beihilfe ein. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Beihilfe zu äußern.

    (4)

    Deutschland übermittelte am 19. April 2005 eine Stellungnahme als Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (siehe Abschnitt 5).

    (5)

    Es sind Stellungnahmen verschiedener Beteiligter eingegangen. Die Association of Petrochemicals Producers in Europe — APPE (Verband der petrochemischen Industrie in Europa), einige nicht unmittelbar an dem Projekt beteiligte bayerische Unternehmen (Mineraloelraffinerie Oberrhein GmbH & Co. KG (Miro), Bayernoil Raffineriegesellschaft mbH, Industriepark Gersthofen Service GmbH & Co. KG — IGS) und Österreich gaben in Schreiben vom 2. Mai, 12. Mai, 17. Mai, 3. Juni bzw. 8. Juni 2005 positive Stellungnahmen ab. Ein Petrochemikalienhersteller, der nicht namentlich genannt werden möchte, äußerte sich am 24. Mai 2005 hingegen kritisch. Die Stellungnahme Österreichs wurde berücksichtigt, obwohl sie erst nach Ablauf der im Amtsblatt festgesetzten Frist von 30 Tagen einging.

    (6)

    Die eingegangenen Stellungnahmen wurden am 16. und 20. Juni 2005 mit der Bitte um Stellungnahme an Deutschland weitergeleitet.

    (7)

    Deutschland äußerte sich am 14. Juli 2005 zu den Bemerkungen der Beteiligten.

    (8)

    Am 28. Oktober 2005 verlangte die Kommission weitere Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 24. November 2005 erteilte.

    (9)

    Seit Ende des Jahres 2005 hat es zahlreiche Kontakte und einen umfangreichen Schriftwechsel zwischen den bundesdeutschen und den bayerischen Behörden, Vertretern der bayerischen Industrie und der Kommission gegeben.

    (10)

    So übermittelte Deutschland am 8. Februar 2006 ein Schreiben, dem weitere Schreiben der Unternehmen BASF, Borealis, Clariant, Infraserv Gendorf, Infraserv Hoechst, MOL Group, OMV (Österreichische Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft) Austria, OMV Germany, Ruhr Oel GmbH (ROG) sowie Schreiben des Konsortiums Aethylen-Rohrleitungs-Gesellschaft (ARG) und des Konsortiums Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG (EPS) als potentiellem Empfänger der geplanten Beihilfe beigefügt waren. Am 21. Februar 2006 übermittelte Bayern weitere Bemerkungen sowie eine überarbeitete Fassung des Schreibens von Infraserv Hoechst. Am 5. Februar 2006 übermittelte der Petrochemikalienhersteller, der sich am 24. Mai 2005 geäußert hatte, eine weitere Stellungnahme, in der er die geplante Beihilfe nun positiver beurteilte, solange der offene Zugang zwischen Rotterdam und Bayern gewährleistet sei.

    (11)

    In einem Schreiben vom 24. Juli 2006, dem eine Reihe weiterer Unterlagen beigefügt waren, übermittelte Deutschland einen überarbeiteten Vorschlag für die Förderung des Pipelineprojekts. Das Schreiben wurde durch Schreiben vom 14. August und 7. September 2006 ergänzt, die speziell die Beteiligung der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung Förderbank Bayern (nachstehend „LfA“), eines Kreditinstituts im Alleineigentum des Freistaats Bayern, an dem Projekt betrafen.

    2.   BESCHREIBUNG

    2.1.   Das Projekt

    (12)

    Das Projekt besteht im Bau einer 357 km langen Pipeline von Ludwigshafen nach Münchsmünster mit einer Durchleitungskapazität von jährlich 400 000 Tonnen. Derzeit wird zwischen Ludwigshafen und Münchsmünster kein Ethylen transportiert. Tabelle 1 zeigt die voraussichtlichen Transportmengen. Da sich Herstellung und Verbrauch von Ethylen ungleich entwickeln, wird für die ersten Jahre ein Nettofluss in Richtung Ludwigshafen erwartet, während es in späteren Jahren umgekehrt sein dürfte. In der Tabelle ist die Explosion in der Polyethylen-Fabrik von Basell (siehe Erwägungsgrund 24) noch nicht berücksichtigt. Wird die Anlage mit vergleichbarer Kapazität wieder errichtet, ist ihre Schließung im Jahr 2015 weniger wahrscheinlich, so dass der Nettofluss ab 2015 erheblich zurückgehen wird. Ein Wiederaufbau mit erweiterter Kapazität würde sich für den gesamten Prognosezeitraum in insgesamt niedrigeren Transportmengen niederschlagen.

    Tabelle 1

    Voraussichtliche Transportmengen (in 1 000 Tonnen/Jahr)

     

    2008—2009

    2010—2014

    Ab 2015

    Hersteller

    OMV

    […] (3)

    […]

    […]

    Ruhr Oel

    […]

    […]

    […]

    Abnehmer

    Wacker

    […]

    […]

    […]

    Borealis

    […]

    […]

    […]

    Clariant

    […]

    […]

    […]

    Vinnolit

    […]

    […]

    […]

    Basell

    […]

    […]

    […]

    Neue Investoren

    […]

    […]

    […]

    Nettoleistung

    140

    80

    200

    (13)

    Das Durchleitungsentgelt wird anhand der Tarife der Aethylen-Rohrleitungs-Gesellschaft festgesetzt, z. B. 34,21 EUR pro Tonne für die gesamte Strecke oder 0,0957 EUR pro metrischer Tonne und Kilometer. Diese Tarife gelten für Mitglieder des Konsortiums und andere Pipelinenutzer gleichermaßen und werden jährlich auf Grundlage einer unabhängigen Bewertung angepasst.

    (14)

    Der Bau der geplanten Pipeline wird voraussichtlich 154 Mio. EUR kosten, d. h., 14 Mio. EUR mehr als ursprünglich von Deutschland vorgesehen. Grund für die erwarteten höheren Gesamtkosten sind höhere Baukosten (einschließlich des Erwerbs von Rechten und Umweltschutzmaßnahmen) sowie höhere Betriebskosten (Elektrizität, Versicherung). Nach vorbereitenden rechtlichen Schritten dürften bis 2006 die erforderlichen Studien erstellt worden sein; 2007 sollte die Pipeline errichtet und — laut ursprünglichem Projekt — im September 2007 in Betrieb genommen werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung der nötigen Genehmigungen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (4) durchgeführt.

    (15)

    Die geplante Pipeline wird nach dem Common-Carrier-Prinzip und dem Grundsatz des offenen Zugangs („common carrier/open access“), dem Prinzip des nicht diskriminierenden Durchleitungsentgelts („non-discriminatory fees“) und dem Prinzip des minimalen Gewinns („minimum profit“) betrieben. Alle Ethylenproduzenten und -abnehmer werden die Pipeline zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen können. Die Kapazitätsreserve der Pipeline wird so ausgelegt, dass diese Prinzipien respektiert werden können (die verfügbare Reservekapazität beträgt ca. 50 %). Diese Bedingungen müssen mindestens 25 Jahre lang gewährleistet werden.

    2.2.   Die Beihilfe

    (16)

    Der Freistaat Bayern beabsichtigt einen Zuschuss in Höhe von 44,85 Mio. EUR zu gewähren, was bei Investitionskosten von 150 Mio. EUR 29,9 % ausmacht bzw. 29,1 % der höchstmöglichen Kosten von 154 Mio. EUR entspricht. Die geplante Investition verteilt sich folgendermaßen auf die Jahre 2004—2008: 4,5 Mio. EUR im Jahr 2004, 7,8 Mio. EUR im Jahr 2005, 54,2 Mio. EUR im Jahr 2006, 86 Mio. EUR im Jahr 2007 und 1,5 Mio. EUR im Jahr 2008. Die Förderung darf 29,9 % der Kosten nicht überschreiten und wird entsprechend vermindert, falls die Gesamtkosten unter 150 Mio. EUR liegen.

    (17)

    Das Projekt wäre nach Aussage Deutschlands ohne die Förderung durch den Freistaat Bayern wirtschaftlich nicht rentabel, da die Transportkosten weit höher (54,6 EUR pro Tonne) und somit nicht mehr wettbewerbsfähig wären. Des Weiteren würde die erwartete interne Rendite selbst mit der geplanten Förderung in Höhe von 44,85 Mio. EUR und unter Berücksichtigung indirekter Vorteile für die Konsortialpartner bei nur 1,2 % liegen. Außerdem dürfe nicht vergessen werden, dass bei Wiederaufbau der Basell-Anlage mit erweiterter Kapazität die Transportmengen und somit auch die Kapitalrendite geringer ausfallen würde (siehe Erwägungsgrund 24).

    2.3.   Der Empfänger

    (18)

    Beihilfeempfänger ist die Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG („EPS“) (5), ein Konsortium, dem die petrochemischen Unternehmen (6) BASF AG, Borealis Polymere GmbH, Clariant GmbH, OMV Deutschland GmbH, ROG, Vinnolit GmbH & Co. KG und Wacker Chemie GmbH sowie die LfA Förderbank Bayern (7) angehören.

    2.4.   Die Ethylenindustrie

    (19)

    Etyhlen ist ein farbloses Gas und der einfachste ungesättigte Kohlenwasserstoff (Alken). Dieses Olefin wird gewöhnlich in petrochemischen Anlagen (Steamcrackern) aus Erdöl (entweder, wie in Europa üblich, in der Form von Rohbenzin oder in der Form von Gas) gewonnen; dabei entstehen Ethylen und Propylen in einem festen Verhältnis. Ethylen bildet die Grundlage für eine breite Palette von Polymeren (z. B. Polyethylen, PVC und Polystyrol), die ihrerseits zur Herstellung von Kunststoffen für zahlreiche Anwendungen eingesetzt werden.

    (20)

    Ethylen ist ein narkotisierendes, erstickendes, hochentzündliches Gas, das mit Luft explosionsfähige Gemische bildet und der höchsten Gefahrenklasse zugeordnet wird. Von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen, in denen der Transport auf dem teureren Seeweg erfolgt, wird das Gas daher ausschließlich in Pipelines transportiert, die Hersteller und Abnehmer direkt verbinden. Seit den sechziger Jahren haben Einzelunternehmen oder Konsortien wie ARG eine Reihe von Ethylen-Pipelinesystemen für den Ethylentransport errichtet (von unterschiedlicher Länge, häufig lokal begrenzt). Der Transport der meisten Ethylenderivate ist hingegen sehr viel einfacher.

    (21)

    Den Zahlenangaben Deutschlands zufolge verfügte Westeuropa Ende 2002 über eine Produktionskapazität von 23,2 Mio. Tonnen, wovon mehr als 10 Mio. Tonnen allein auf Deutschland und die Benelux-Länder entfielen. Zwischen 2002 und 2003 stieg die Produktion um 2,6 % auf 20,7 Mio. Tonnen. Da der Verbrauch in Westeuropa die Produktion übersteigt, mussten 2002 insgesamt 0,24 Mio. Tonnen importiert werden. In Mittel- und Osteuropa (einschl. der zehn neuen Mitgliedstaaten) belief sich die Produktionskapazität Ende 2002 auf 2,24 Mio. Tonnen, während der Verbrauch bei 2 Mio. Tonnen lag.

    (22)

    Die Ethylennachfrage korreliert mit der Kunststoffnachfrage und diese wiederum mit dem BIP-Wachstum. Hieraus ergibt sich für die nächsten Jahre eine voraussichtliche Zunahme des Ethylenverbrauchs um rund 2 % in Westeuropa und rund 5,5 % in Mittel- und Osteuropa. Nicht an Pipelines angeschlossene Ethylenhersteller stehen indirekt durch den Wettbewerb auf den Märkten für Ethylenderivate in Konkurrenz.

    (23)

    Die petrochemische Industrie in Europa ist seit langem sehr erfolgreich, wobei der Wettbewerbsdruck aufgrund strengerer Umweltauflagen und starker Konkurrenz durch Polyethylen aus dem Nahen Osten, wo Gas als billiger Rohstoff verfügbar ist, steigt. Da bei Verwendung von Gas jedoch weniger Nebenprodukte entstehen, hat Europa in dieser Hinsicht einen technischen Wettbewerbsvorteil. Außerdem spielen die Transportkosten eine wichtige Rolle, besonders für Lieferungen ins Innere Europas. Investitionen in den Ausbau der Produktionskapazitäten im Nahen Osten erfolgen in der Regel in der Absicht, die schnell wachsenden Märkte in China und anderen südostasiatischen Ländern zu beliefern. Sollte das Wachstum auf diesen Märkten jedoch aus irgendeinem Grund an Geschwindigkeit verlieren, müsste die europäische Chemieindustrie unter Umständen stärkerem Wettbewerb aus dem Nahen Osten standhalten.

    (24)

    Die Ethylenindustrie in Bayern besteht aus zwei Ethylenanlagen, die sich in Münchsmünster-Gendorf-Burghausen befinden und OMV und Ruhr-Öl Germany gehören, sowie einer Reihe von Ethylenabnehmern, die aus Ethylen Polyethylen und andere Produkte herstellen: Basell GmbH (Münchsmünster), Clariant GmbH, Vinnolit GmbH & Co. KG (Gendorf), Borealis Polymere GmbH, Wacker-Chemie (Burghausen). In der Anlage von Basell kam es am 12. Dezember 2005 zu einem größeren Zwischenfall; zur Wiederaufnahme der Polyethylenherstellung sind hohe Investitionen erforderlich. Bisher ist über den Wiederaufbau noch nicht entschieden worden; Basell weist darauf hin, dass es von Bedeutung ist, ob die Pipeline von Ludwigshafen nach Münchsmünster errichtet wird.

    (25)

    Tabelle 2 zeigt die Ethylenherstellung und die Lieferungen zwischen den beteiligten Unternehmen.

    Tabelle 2

    Derzeitige Produktion und Lieferungen

    In Tonnen (Zahlen für 2003)

     

    OMV Deutschland GmbH, Burghausen

    Ruhr Oel GmbH, Münchsmünster

    Basell GmbH, Münchsmünster (vor der Explosion)

    […]

    […]

    Clariant GmbH, Gendorf

    […]

    […]

    Vinnolit GmbH & Co. KG, Gendorf

    […]

    […]

    Borealis Polymere GmbH, Burghausen

    […]

    […]

    Wacker-Chemie, Burghausen

    […]

    […]

    Gesamtproduktion

    350 000

    320 000

    2.5.   Europaweites Olefin-Pipelinenetz

    (26)

    Nach den Ausführungen Deutschlands ist beabsichtigt, dass die geplante Pipeline Teil eines europaweiten Pipelinenetzes für Olefine wird. Die bereits bestehenden Ethylenpipelines haben zusammengenommen zur Zeit eine Länge von etwa 2 500—3 000 km, an die rund 50 % der Industrie angeschlossen sind, verglichen mit fast 100 % in den USA. Diese bestehenden und nicht untereinander verbundenen regionalen Pipelinesysteme sind folgende:

    Nordwesteuropa (Rotterdam—Ludwigshafen), einschl. gebündelter Chemiepipelines (mit einer Pipeline für Ethylen) Hafen Rotterdam-Maasvlakte; Pipeline Rotterdam-Moerdijk—Antwerpen; Pipeline der Aethylen-Rohrleitungs-Gesellschaft ARG, Pipeline Wesseling (Köln)-Frankfurt (156 km); Pipeline Frankfurt-Ludwigshafen (68 km);

    Ethylen- und Propylen-Pipeline Antwerpen-Feluy (Wallonien);

    Mitteleuropa (Stade-Leuna-Neratovice);

    Frankreich (Marseille/Berre-Feyzin-Carling); der Abschnitt Mittelmeer-Viriat (Bourg-en-Bresse) wurde in den siebziger Jahren, der Abschnitt Viriat-Carline (396 km) 2001 errichtet;

    Vereinigtes Königreich: Grangemouth-Wilton, Grangemouth-Stanlow, Stanlow-Wilton; die neue Ethylen-Pipeline Teesside-Saltend (150 km) wurde 2001 gebaut;

    Norditalien (Ravenna—Porto Marghera—Mantua);

    Bayern: Pipeline Münchsmünster—Gendorf (112 km), Gendorf-Burghausen;

    Osteuropa (Slowakei—Ukraine).

    (27)

    Die geplante Pipeline würde an bestehende Rohrleitungen zwischen Münchsmünster und Gendorf/Burghausen sowie zwischen Ludwigshafen und Wesseling angeschlossen werden. Außerdem wären zusätzliche Erweiterungen des Pipelinenetzes denkbar, wie

    in die Tschechische Republik, z. B. Münchsmünster—Litvinov, einschließlich der Möglichkeit eines Kreissystems in Mitteleuropa;

    nach Italien und Kroatien, z. B. Burghausen—Porto Maghiera;

    nach Österreich, z. B. Burghausen—Schwechat mit der Option einer weiteren Verbindung über die Slowakei nach Ungarn;

    nach Frankreich, z. B. Ludwigshafen-Carling.

    Mit diesen Erweiterungen stellt die geplante Pipeline eine bedeutende Verbindung zwischen der petrochemischen Industrie in West- und in Osteuropa her.

    (28)

    In den dem Schreiben Deutschlands vom 8. Februar 2006 beigefügten Schreiben brachte OMV, das über Standorte in Bayern (Burghausen) und in Österreich (Schwechat bei Wien) verfügt und seine Kapazität in Schwechat kürzlich erweitert hat, die Absicht zum Ausdruck, im Falle einer positiven Entscheidung über das EPS-Projekt eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die sich mit der Umwandlung einer bestehenden Pipeline von Schwechat (ungefähr 150 km westlich) in eine Ethylen-Pipeline und ihrer Verlängerung bis nach Burghausen befassen soll. OMV erwarte Ergebnisse der Arbeitsgruppe Ende 2006. Des Weiteren informierte das Unternehmen über eine in Auftrag gegebene Studie zu diesem Projekt, dessen Umsetzung nach 7 bis 14 Jahren abgeschlossen sein könnte. MOL Group (zu diesem Konzern gehören auch die slowakische Slovnaft und die ungarische TVK), führend in Mitteleuropa und nicht am EPS-Projekt beteiligt, unterstützt das EPS-Projekt ebenfalls, räumt jedoch einer Verbindung zur bestehenden ukrainischen Ethylen-Pipeline über die Slowakei (Pressburg) und Ungarn (Szashalombatta (Budapest)/Tiszaujvaros) als erster Phase Vorrang ein. Weitere Durchführbarkeitsstudien werden im Laufe der Gespräche zwischen Kommission und Deutschland angekündigt, z. B. über die Pipelineverbindungen in die Tschechische Republik, zwischen Leuna in Ostdeutschland und Polen (unter der Leitung des polnischen Unternehmens PKN Orlen) und zwischen Ludwigshafen und Carling in Frankreich (unter der Leitung von BASF und Total).

    (29)

    Die Anbindung an ein ausreichend großes Pipelinenetz für Olefine ist für die Industrie wichtig, da dadurch regionale Engpässe bei der Rohstoffversorgung verringert, Flexibilität und Sicherheit der Versorgung verbessert und die Flexibilität bei der Auswahl von Standorten für Neuinvestitionen erhöht werden. Aus diesem Grund setzt sich auch der Industrieverband dafür ein, dass die Einzelsysteme für Ethylen und/oder Propylen miteinander verbunden und erweitert werden, damit ein umfassenderes Pipelinenetz für Olefine entsteht (8).

    (30)

    Deutschland und die Eigentümer der Pipelines, die mit der zu errichtenden Leitung Ludwigshafen—Münchsmünster verbunden würden, haben der Kommission im Laufe des Verfahrens zugesagt, dass für diese Pipelines das Common-Carrier-Prinzip und der Grundsatz des offenen Zugangs gelten würden. Es handelt sich um folgende Pipelines:

    Pipelines des ARG-Systems: Pipeline Wesseling—Köln—Frankfurt, Eigentum von Infraserv Höchst (9), die die Pipeline auch betreibt, und Pipeline Frankfurt—Ludwigshafen (68 km), Eigentum von BASF, die sie auch betreibt;

    Pipelines, die die Industriestandorte in Bayern beliefern: Pipeline Münchsmünster—Gendorf (112 km), Eigentum von Infraserv Gendorf (10), die sie auch betreibt, und Pipeline Gendorf—Burghausen, Eigentum von OMV, die sie auch betreibt.

    (31)

    Nach dem Vorbringen Deutschlands würde das europaweite Pipelinenetz und insbesondere dieses Vorhaben die Zukunft der petrochemischen Industrie in Bayern und die etwa 17 700 Arbeitsplätze in der Branche langfristig sichern.

    3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (32)

    Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein, da sie an der Richtigkeit des Vorbringens Deutschlands zweifelte, der Zuschuss stelle keine staatliche Beihilfe, sondern eine allgemeine Infrastrukturmaßnahme dar. Die Kommission zweifelte auch an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Vorteile in Bezug auf Umweltschutz, Verkehrssicherheit und Straßenentlastung schienen nicht oder nur sehr begrenzt erkennbar. Auch wenn die Pipeline für die Chemieindustrie in Bayern von strategischer Bedeutung wäre, könnte sie doch zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führen. Die errechnete Rentabilität des Projekts war zwar niedrig, doch schienen bedeutende indirekte Vorteile für die vorhandenen Ethylen- und Propylenhersteller möglich. Die Pipeline würde die Durchleitung großer Mengen zwischen Unternehmen entlang der Leitung, gleichzeitig jedoch auch Lieferungen in andere Regionen ermöglichen, wodurch ein direkter Wettbewerb zu Ethylen anderer Hersteller außerhalb von Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz entstehen könnte. Auch Auswirkungen auf den Propylenmarkt konnten nicht ausgeschlossen werden.

    (33)

    Die Kommission stellte ferner fest, dass dieses Projekt in gewissem Maße mit der Propylenpipeline zwischen Rotterdam, Antwerpen und dem Ruhrgebiet vergleichbar sei, für die die Kommission am 16. Juni 2004 eine Beihilfe genehmigt hatte (11). Es gab jedoch wichtige Unterschiede: Zwischen den beiden Enden der Pipeline werden keine großen Mengen Ethylen transportiert, und der Transport auf dem Wasser- oder Schienenweg stellte im Fall der Propylenpipeline eine wirkliche Alternative dar; nur für die Ethylenpipeline waren Gebührennachlässe für die Durchleitung größerer Mengen, langfristige Verträge und die Vorausbuchung vorgesehen, was bei der Kommission Zweifel daran aufkommen ließ, dass die Bedingungen für Konsortialpartner einerseits und andere Nutzer andererseits tatsächlich gleich wären; die vorgesehene Beihilfeintensität lag nach den Feststellungen der Kommission bei 50 %, statt, wie im anderen Fall, unter 30 %.

    4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

    (34)

    Die im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingegangenen Schreiben umfassen befürwortende Stellungnahmen der APPE und Österreichs, in denen auf die Vorteile für Europa und die Erweiterung des Pipelinenetzes für Olefine hingewiesen wird. Auch die nicht unmittelbar an dem Projekt beteiligten bayerischen Unternehmen Miro, Bayernoil und IGS äußerten sich positiv, insbesondere wegen der Bedeutung des Projekts für die Zukunft der petrochemischen Industrie in Bayern. Der Ethylenhersteller hingegen, der nicht namentlich genannt werden möchte, führte am 24. Mai aus, bei der Pipeline handele sich es um eine rein regionale defensive Investition mit dem Ziel, lokalen Herstellern einen Marktvorteil zu verschaffen, und die Wettbewerbsfähigkeit der Olefinindustrie würde dadurch keineswegs verbessert werden. Jedoch sei er durchaus für ein umfassendes Olefin-Pipelinenetz in Europa.

    (35)

    Die unmittelbar am EPS-Projekt Beteiligten unterstützen einstimmig das Projekt in ihren dem Schreiben Deutschlands vom 8. Februar 2006 beigefügten Schreiben und bezeichneten es als ersten Schritt zu einem umfassenderen europäischen Netz. OMV und MOL nahmen ausführlicher Stellung (siehe Erwägungsgrund 28). Was die Verbindung zwischen der geplanten und den bestehenden Leitungen angeht, so haben BASF, Infraserv Gendorf und Infraserv Hoechst open Access und nicht diskriminierende Preisgrundsätze zugesagt (siehe Erwägungsgrund 30).

    (36)

    Am 5. Februar 2006 übermittelte der Wettbewerber, der nicht namentlich genannt werden möchte, der Kommission eine weitere Stellungnahme, in der er das Projekt positiv beurteilt, sofern die beiden privaten Pipelines geöffnet werden, die Bayern mit dem ARG-System verbindend.

    5.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS

    (37)

    Deutschland blieb in seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens dabei, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handele, da kein selektiver Vorteil gewährt werde und es um eine nicht diskriminierende, allen Nutzern offen stehende Infrastruktur gehe. Deutschland betonte ferner, dass in Anbetracht der Schwierigkeit, Ethylen zu transportieren, der Höhe und Langfristigkeit von Investitionen und der Interdependenz zwischen Ethylen und Propylen, der Rückzug eines einzelnen Beteiligten aus der bayerischen Ethylen herstellenden oder abnehmenden Industrie zu einem Dominoeffekt mit Folgewirkungen für andere Industrieteilnehmer führen könne: durch die Schließung einer Produktionsstätte würde die Rentabilität der verbleibenden Anlagen sinken, was bei den anderen Ethylenherstellern und -abnehmern weitere Schließungen nach sich ziehen könne. Auf diese Art könne möglicherweise eine bedeutende Zahl von Arbeitnehmern ihre Stelle verlieren. Die Explosion in der Anlage von Basell in Münchsmünster könnte den Beginn einer solchen Kettenreaktion darstellen. Deutschland betont die Einbindung des Projekts in das umfassendere europäische Netz, die besondere Bedeutung der Pipeline für ein isoliertes Gebiet wie Bayern und die Folgen, die ein Versagen des bayerischen Systems für andere europäische Gebiete haben könnte, da die bayerische Pipeline eine wesentliche Verbindung darstelle zwischen den Pipelines in Westeuropa und Pipelines, die in Osteuropa bereits existierten und geplant seien. Deutschland machte die zu erwartenden positiven Auswirkungen des Projekts für Versorgungssicherheit, Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie in einem globalen Kontext geltend. Die Förderung korrigiere ein Marktversagen, da das Projekt ohne öffentliche Förderung wirtschaftlich nicht rentabel wäre. Ferner hob Deutschland hervor, dass selbst mit der geplanten Förderung in Höhe von 70 Mio. EUR die erwartete interne Rendite für EPS bei nur 1,3 % liege, was belege, dass die beteiligten Unternehmen in erster Linie an der langfristigen Versorgungssicherheit und nicht an kurzfristigen Gewinnen interessiert seien. Deutschland führte ferner an, der Wettbewerb werde durch das Projekt nicht verzerrt, da die Teilnehmer das Prinzip des minimalen Gewinns akzeptierten und die Bedingungen für den Zugang zu der Pipeline keinen Nutzer diskriminierten.

    (38)

    Deutschland unterstrich die praktisch einstimmige Unterstützung für das Projekt. Was die kritische Stellungnahme des Wettbewerbers, der nicht namentlich genannt werden möchte, angeht, so wies Deutschland auf dessen Unterstützung für das europäische Netz hin, für welches das EPS-Projekt, entgegen der Auffassung dieses Wettbewerbers, erforderlich sei. In Bezug auf den Anschluss an die beiden privaten Pipelines wies Deutschland zum einen auf das Wettbewerbsrecht hin, das verhindern würde, dass es zu Diskriminierungen komme oder die Pipeline-Eigentümer ihre Stellung missbrauchten, und zum anderen auf die Verhandlungen, die zwischen EPS und den Eigentümern der privaten Pipelines geführt würden, um den offenen Zugang insgesamt zu gewährleisten. Unter Verweis auf die niedrige Gewinnspanne für das Projekt widersprach Deutschland den Bedenken der Kommission, die Beihilfeintensität liege höher als erforderlich. Deutschland übermittelte ausführliche Informationen zu den förderfähigen Kosten, der Berechnung der Kapitalrendite, zur Marktsituation (einschließlich Propylene und Derivate), zu den Einfuhren aus Drittländern, den veranschlagten Durchleitungsmengen sowie zu Herstellung bzw. Verbrauch der direkt an dem Projekt Beteiligten und zu den mit der EPS-Pipeline zu verbindenden Pipelines.

    6.   WÜRDIGUNG

    6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

    (39)

    Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (40)

    Die Beihilfe, die Deutschland zu gewähren beabsichtigt, soll unmittelbar von einer staatlichen Behörde gewährt werden. Es handelt sich damit um staatliche Mittel.

    (41)

    Der Betreiber der Pipeline, EPS, übt mit der Erbringung von Transportdienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zu betrachten.

    (42)

    Indem die Beihilfe es dem Konsortium ermöglicht, die Pipeline zu bauen und 25 Jahre lang zu betreiben, ohne dafür die gesamten Kosten zu tragen, wird ihm ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Da die Investition in die Pipeline eng mit derzeitigen und geplanten Investitionen in die Produktionskapazitäten für Ethylen und Propylen sowie für Ethylenderivate zusammenhängen, entsteht durch die Beihilfe nicht nur in Bezug auf den Transport, sondern auch hinsichtlich der Herstellung von Ethylen und Ethylenderivaten ein Vorteil.

    (43)

    Dieser Vorteil ist als selektiv anzusehen, und die Pipeline kann nicht als „öffentliche Infrastruktur“ betrachtet werden. Die staatliche Finanzierung des Baus oder Betriebs von Verkehrsinfrastrukturen wird allerdings nicht immer als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 angesehen. Derartige Infrastrukturen werden von der öffentlichen Hand meist bereitgestellt, „weil der Preismechanismus nicht effizient genug ist, um dies zu ermöglichen. Güter wie Infrastrukturen sind in der Regel unteilbar und können von allen Bürgern gemeinsam entgeltlich oder unentgeltlich genutzt werden. Ein solches vom Staat bereitgestelltes öffentliches Gut kommt der Gesellschaft insgesamt und nicht nur bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen zugute (Grundsatz der Nichtausschließlichkeit)“ (12). Entscheidend sind also auch andere Kriterien, nicht nur die Eigentumslage.

    (44)

    Die Infrastruktur, um die es im vorliegenden Fall geht, dient — anders als Häfen, Flughäfen und Autobahnen — nicht der Allgemeinheit, sondern allein den wirtschaftlichen Interessen des Wirtschaftszweigs. Sie bringt ausschließlich einigen Unternehmen, in diesem Fall einer sehr begrenzten Zahl von Wirtschaftsbeteiligten in einer bestimmten Branche der Chemieindustrie in einem bestimmten Teil eines bestimmten Mitgliedstaats, Vorteile. Die Pipeline eignet sich lediglich für den Ethylentransport, und bei allen Konsortialpartnern handelt es sich um Hersteller oder Abnehmer von Ethylen mit einem unmittelbaren Interesse an der Pipeline. Die Pipeline bleibt Eigentum des Konsortiums, und die Nutzungsbeschränkungen, die Voraussetzung für die Beihilfegewährung wären, gelten nur für 25 Jahre. Bau und Betrieb der Pipeline wurden nicht öffentlich ausgeschrieben. Es handelt sich folglich um ein selektives Projekt.

    (45)

    Hinzu kommt, dass der Bau von Pipelines für Chemikalien im Allgemeinen nicht in den Aufgabenbereich des Staates als Behörde fällt. Beim Bau solcher Pipelines handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel im Zuständigkeitsbereich und Interesse der Industrie liegt. EPS will mit dem Pipelinebau und den geplanten Transportleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, mit der sie ihre Investition — direkt und indirekt — rentabilisieren kann. Entscheidungen über Investitionen in Chemikalienpipelines sind häufig fester Bestandteil von Entscheidungen über Investitionen und Desinvestitionen in die Produktionskapazität selbst. Einige Pipelines neueren Datums wurden ohne, andere wiederum mit Beihilfen gebaut; diese Beihilfen waren dann jedoch auf der Grundlage der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Regionalbeihilfen oder aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt.

    (46)

    Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. Betrachtet man nicht nur Ethylen, sondern auch Propylen sowie Ethylen- und Propylenderivate, so stellt die Kommission fest, dass dies auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Konsortialpartner zutrifft. Der sich aus der Beihilfe ergebende Vorteil verfälscht folglich den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten oder droht, ihn zu verfälschen.

    (47)

    Diese Würdigung weist gewisse Parallelen zu den Beihilfesachen C67/03, C68/03 und C69/03 auf; in diesen Sachen ging es um eine Beihilfe, die Deutschland, die Niederlande bzw. Belgien für die Errichtung einer Propylenpipeline von Rotterdam über Antwerpen ins Ruhrgebiet gewährten. In diesen Beihilfesachen erließ die Kommission eine Positiventscheidung und brachte dabei deutlich zum Ausdruck, dass die Förderung eine staatliche Beihilfe darstellte (13).

    (48)

    Aus den genannten Gründen handelt es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

    6.2.   Vereinbarkeit

    (49)

    Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen bestimmte Ausnahmen bzw. Freistellungen vom allgemeinen Beihilfeverbot in Absatz 1 vor. Die Kommission hat in verschiedenen Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen geregelt, unter welchen Bedingungen diese Ausnahmen bzw. Freistellungen angewendet werden können. Die Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. So gelten die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (14) festgelegten Vorschriften lediglich für staatliche Beihilfen, die es dem Empfänger ermöglichen, die eigene Umweltverschmutzung zu verringern; sie sind hingegen nicht anwendbar auf Investitionen, die zu geringerer Umweltverschmutzung durch Wettbewerber der Beihilfeempfänger führen. Auch kann der Ethylentransport über eine Pipeline nicht als Anpassung des Verfahrens zur Ethylenherstellung im Sinne des Umweltschutzes angesehen werden, sondern ist als gesonderte Dienstleistung zu betrachten. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass die Pipeline von einem neuen Rechtssubjekt gebaut wird, das einzig und allein zu dem Zweck gegründet wurde, die Pipeline zu errichten und Transportleistungen für Ethylen zu erbringen. Wenngleich die Anteilseigener von EPS in der Ethylenherstellung und -verarbeitung tätig sind, geht es bei der neuen Aktivität in erster Linie um den Transport. Darüber hinaus findet zurzeit kein Ethylentransport zwischen Ludwigshafen und Münchsmünster statt. Das Projekt führt folglich nicht unmittelbar zu einer Verringerung der Emissionen der beteiligten Unternehmen. Vielmehr entsteht durch das Projekt unmittelbar eine neue Transportaktivität, die zwangsläufig in gewissem Umfang zu Emissionen führt und die Umwelt belastet. Der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar.

    (50)

    Auch die Bestimmungen über die Vereinbarkeit von Beihilfen in Titel V des EG-Vertrags (Verkehr) sind nicht anwendbar. Nach Artikel 73 EG-Vertrag sind Beihilfen mit dem Vertrag vereinbar, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Artikel 80 EG-Vertrag jedoch schränkt den Geltungsbereich der Bestimmungen im Kapitel Verkehr ein: „Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.“ Artikel 73 ist auf den vorliegenden Fall folglich nicht anwendbar.

    (51)

    Die Pipeline ist Teil eines größeren europaweiten Pipelinenetzes für Ethylen, das im Interesse der europäischen petrochemischen Industrie liegt, einschließlich der Unternehmen, die in Fördergebieten angesiedelt sind. In den verschiedenen Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen der Kommission wird dies nicht berücksichtigt. Daher ist zu prüfen, ob eine Freistellung der Beihilfe direkt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag möglich ist. Im Rahmen dieser Bestimmung ist zu prüfen, inwieweit die Maßnahme Zielen der Gemeinschaft dient, ob sie notwendig und verhältnismäßig ist und inwiefern sie den Wettbewerb verfälschen könnte.

    6.2.1.   Beitrag zu Zielen der Gemeinschaft

    (52)

    Die geplante Pipeline spielt eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylen-Pipelinenetz, das die gegenwärtig existierenden Netze mit den verschiedenen nicht angebundenen „Industrieinseln“ die über den Gemeinsamen Markt verteilt sind, verbinden soll. Dieses Netz verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft im Allgemeinen und der petrochemischen Industrie im Besonderen, was mit den Interessen der Gemeinschaft übereinstimmt, da die Wettbewerbsfähigkeit eines der zentralen Ziele von Lissabon ist. Wie zu Recht von Deutschland ausgeführt, erhöht die Pipeline die Flexibilität und die Sicherheit der Versorgung — z. B. bei Unfällen oder erforderlichen Wartungsarbeiten —, wodurch die Gesamtkosten sinken und die Produktions- und Lieferbedingungen für Ethylen und Ethylenderivate sich verbessern. Das Netz wird auch regionale Engpässe bei der Rohstoffversorgung verringern. Es wird ferner zur Lösung des gegenwärtigen Problems beitragen, das daherrührt, dass die Nachfrage jeweils nach Ethylen und nach Propylen nicht in demselben Verhältnis wächst, wie das feststehende Verhältnis dieser Stoffe als Ergebnis des chemischen Produktionsprozess. Das Netz wird auch die Flexibilität bei der Auswahl von Standorten für Neuinvestitionen erhöhen, was den Produzenten die Auswahl des Produktionsstandorts mit den niedrigsten Kosten ermöglicht. Aus diesem Gründen wird allgemein davon ausgegangen, dass das Netz für die petrochemische Industrie von großer Bedeutung ist (15).

    (53)

    Darüber hinaus ermöglicht das Pipelinenetz allen Ethylenproduzenten und -verbrauchern Ethylen entlang der Pipeline oder der mit ihr verbundenen Netze zu verkaufen oder zu kaufen. Dadurch erweitert die Pipeline den räumlich relevanten Markt, der gegenwärtig für bayrische Produzenten auf Bayern begrenzt ist. Durch die unterschiedlichen Formen marktüblicher Transaktionen, wie „Swapping“, wird sich letztlich der Vorteil eines vergrößerten räumlich relevanten Marktes auf alle Marktbeteiligten ausdehnen, so dass davon auszugehen ist, dass das Netz nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit, sondern auch den Wettbewerb zwischen den Beteiligten im Markt verstärkt. Dies wiederum stellt einen wesentlichen Anreiz zur weiteren Kostensenkung und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der betroffenen Industrie dar.

    (54)

    Die Erweiterung des Netzwerkes wird sich als Vorteil für alle Unternehmen auswirken, die an das Netzwerk angeschlossen sind, wenngleich sich die Kommission des Umstandes bewusst ist, dass zum Beispiel die Verbindung zum ARG-Gebiet für die bayerische Industrie wichtiger ist als für das ARG-Gebiet selbst.

    (55)

    Trotz der Beweise und Selbstverpflichtungen, die von Deutschland und den Beteiligten an dem unter Erwägungsgrund 28 beschriebenen Projekt beigebracht wurden, darf die Kommission nicht außer Acht lassen, dass der Anschluss an die Pipeline in einigen Fällen noch nicht endgültig feststeht. Dies gilt auch für die geplanten Pipelines, die Bayern an die Tschechische Republik und an Österreich und die Slowakei anschließen sollen, und die von wesentlicher Bedeutung für die Weiterentwicklung des Netzwerks sind. Dennoch legen die zur Verfügung stehenden Beweise, die hinter dem Projekt stehende Geschäftslogik und die ausdrückliche Unterstützung des Projektes durch alle Interessierten und Beteiligten (einschließlich der österreichischen Behörden) nahe, dass die Verwirklichung dieser Anschlüsse wahrscheinlich ist, auch wenn die Realisierung auch dieser Projekte nicht vollständig gesichert ist. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles wäre es jedoch wenig realistisch zu erwarten, dass solche Unsicherheitselemente vermeidbar wären. Der Bau dieser Pipelines wird erhebliche Kosten mit sich bringen. Darüber hinaus hängen derartige Investitionsentscheidungen eng zusammen mit weiteren Investitions- oder Desinvestitionsentscheidungen in die Ethylen- und Propylen-Produktionskapazität selber, die ebenfalls mit zusätzlichen hohen Kosten verbunden sind. All diese Entscheidungen müssen selbstverständlich sorgfältig mit der erwarteten Marktentwicklung abgestimmt werden. Aus diesem Grund wird die vollständige Errichtung des Netzwerks einige Zeit in Anspruch nehmen. Die geplante Pipeline muss als erster Schritt zur Errichtung des Gesamtnetzwerks und zur Reduzierung von Unsicherheit betrachtet werden. Nicht in die geplante Pipeline zu investieren würde hingegen bedeuten, dass das geplante Gesamtnetzwerk mit Sicherheit nicht mehr zustande käme. Die bayerische Pipeline stellt in dieser Hinsicht eine entscheidende Verbindung zwischen Westeuropa und weiteren Pipelines in Mittel- und Osteuropa dar.

    (56)

    Wie in Erwägungsgrund 30 ausgeführt, haben sich die Betreiber der an die geplante Pipeline anzuschließenden Leitungen im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Wettbewerbssache und über die sich aus dem deutschen Wettbewerbsrecht ergebenden Vorschriften hinaus dazu verpflichtet, offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren. Diese Zusagen leisten einen Beitrag zu dem von der Gemeinschaft angestrebten lauteren Wettbewerb. Sie erhöhen die Markttransparenz, steigern den Wettbewerb und tragen dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die andernfalls eintreten könnten. Die Kommission misst dem Umstand große Bedeutung bei, dass all diese Pipelines dem „Common-Carrier-Prinzip“ und dem Grundsatz des freien Zugangs unterliegen, und ist der Auffassung, dass diese Grundsätze auch für künftige Pipelines von großer Bedeutung sind. Sie stellt fest, dass diese Grundsätze bereits auf einige andere Pipelines Anwendung finden, insbesondere diejenigen, die Teil des ARG-Systems sind, und dass dort, wo die Pipelines nicht förmlich nach den genannten Grundsätzen betrieben werden, die Wettbewerbsregeln in den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten Wettbewerbsverzerrungen begrenzen werden.

    (57)

    Die Pipeline bringt möglicherweise durch geringeren Transportaufwand und die Nutzung der effizientesten Transportmittel indirekt Umweltvorteile mit sich. Der Transport von Rohstoffen wie Ethylen und Öl über Pipelines ist umweltfreundlicher als andere Transportmethoden, die für Derivate und Endprodukte genutzt werden. Der Kunststoffverbrauch hängt zum großen Teil vom allgemeinen Verbrauchsniveau und der Industrieproduktion ab und es gibt keinen Grund für die Annahme, dass dies in Bayern anders sein sollte. Bei Hinwegdenken der Pipeline und unter der hypothetischen Annahme eines allgemeinen Niedergangs der bayerischen petrochemischen Industrie, müssten deshalb Ethylenderivate sowie Zwischen- und Endprodukte in größeren Mengen nach Bayern transportiert werden. Darüber hinaus ermöglicht die Pipeline den Nutzern, entlang der gesamten Strecke in Produktionskapazitäten zu investieren und somit einen Standort in größerer Kundennähe zu wählen und/oder einen Standort, der weniger belastend für die Umwelt ist. Allerdings ist ein allgemeiner Niedergang der bayerischen petrochemischen Industrie eher unwahrscheinlich. Aus diesem Grund sind mögliche Vorteile zu ungewiss, um sie bei der Würdigung der Beihilfe positiv zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist aber davon auszugehen, dass sich die Pipeline zumindest nicht negativ auf die Umwelt auswirken wird.

    6.2.2.   Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

    (58)

    Die Höhe der Beihilfe beschränkt sich auf das erforderliche Mindestmaß, und das Instrument scheint zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet zu sein. Aus den von Deutschland vorgelegten Daten ergibt sich eine interne Rendite von ungefähr 1,2 % bei Berücksichtigung indirekter Vorteile für die Konsortialpartner, und von deutlich unter 1 % bei Berücksichtigung allein der direkten Vorteile. Diese Renditen sind im Vergleich zu den in dem Sektor üblichen Renditen niedrig. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass das Projekt ohne Beihilfe nicht verwirklicht werden würde.

    (59)

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beihilfeintensität 29,1 % beträgt (und 29,9 % keinesfalls übersteigen wird); sie liegt also deutlich unter den 50 %, die in der Anmeldung vorgesehen waren, und auf die die Kommission ihren Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gestützt hat.

    (60)

    Die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe ist zu bejahen, da mindestens 70 % der Kosten von den Begünstigten zu tragen sind. Eine Beihilfeintensität von 29,1 % ist vergleichbar mit Beihilfeintensitäten, die nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen oder den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zulässig sind. Sie liegt unter der für andere offene Transportinfrastrukturen zulässigen Intensität. Wichtiger als die Beihilfeintensität ist allerdings die erwartete Rendite, die in diesem Fall bei 1,2 % liegt bei Berücksichtigung indirekter Vorteile für die Konsortialpartner, und deutlich unter 1 %, wenn nur die direkten Vorteile berücksichtigt werden.

    6.2.3.   Vermeiden einer unzulässigen Wettbewerbsverfälschung

    (61)

    Die Beihilfe verfälscht den Wettbewerb in erster Linie auf dem Ethylenmarkt. Zum einen wird die Beihilfe zur „Ausfuhr“ der Überschussproduktion an Ethylen nach Ludwigshafen und möglicherweise weiter in das ARG-System führen. Da die Beihilfe sich nicht unmittelbar auf die Herstellungskosten auswirkt und die Transportkosten hinzukommen, werden die Auswirkungen auf die Preise begrenzt sein. OMV und ROG werden in direktem Wettbewerb zu Ethylenherstellern an anderen Standorten entlang des verbundenen Netzes stehen, doch ist die Kapazitätszunahme durch OMV und Ruhr Oel im Verhältnis zur bereits vorhandenen Kapazität im ARG-Gebiet gering, und die Marktanteile der Begünstigten sind klein.

    (62)

    Die Beihilfe verfälscht den Wettbewerb außerdem auf den Märkten für Ethylenderivate sowie Zwischen- und Fertigprodukte aus Kunststoff. Durch die Beihilfe können die Industrieunternehmen dieser Branche in Bayern effizienter arbeiten. Diese Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerb sind jedoch indirekter Art und nicht unzulässig stark.

    (63)

    Angesichts der globalen Angebots- und Nachfragebedingungen ist es unwahrscheinlich, dass die Zunahme der Ethylenproduktion in Bayern zu einem nennenswerten Rückgang der Ethylenproduktion in anderen Teilen der Gemeinschaft führen würde. Die Kunststoffnachfrage steigt weitgehend parallel zum allgemeinen Wirtschaftswachstum. So wird für Westeuropa eine Zunahme um 2 % erwartet und für Osteuropa eine Zunahme um 5,5 %. Außerdem werden sich die Auswirkungen auf den Ethylenmarkt auf Deutschland konzentrieren, d. h. den anmeldenden Mitgliedstaat. Auswirkungen entlang des Pipelinenetzes in Belgien und den Niederlanden werden indirekter Art sein und könnten ebenfalls Anlagen der Begünstigten betreffen, besonders die BASF-Fabrik in Antwerpen.

    (64)

    Schließlich dürften die Zusagen der Betreiber von Pipelines, die mit der geplanten Leitung verbunden würden, weitere Verfälschungen des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Nutzern dieser Pipelines verhindern. Wie bereits in Erwägungsgrund 56 ausgeführt, ist es von großer Bedeutung, dass die Pipelines nach dem Common-Carrier-Prinzip und dem Grundsatz des offenen Zugangs betrieben werden.

    (65)

    Die Kommission brachte in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken in Bezug auf ermäßigte Tarife bei langfristigen Verträgen und großen Mengen zum Ausdruck. Diesbezüglich hat Deutschland klargestellt, dass keine derartigen Preisnachlässe vorgesehen sind, was sich ebenfalls positiv auf den Wettbewerb auswirkt und Markteintrittsschranken verringert.

    6.2.4.   Abwägen zwischen dem Interesse der Gemeinschaft und Wettbewerbsverfälschungen

    (66)

    Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Beihilfe im Interesse der Gemeinschaft liegt, und dass dieser Umstand die begrenzten zu erwartenden Wettbewerbsverzerrungen ausgleicht. Die Beihilfe kann daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

    7.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (67)

    Die staatliche Beihilfe in Höhe von 29,9 % der förderfähigen Investitionskosten, die Deutschland dem Konsortium EPS für den Bau einer Ethylenpipeline zwischen Ludwigshafen und Münchsmünster zu gewähren beabsichtigt, ist bis zu einem Höchstbeihilfebetrag von 44 850 000 EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die staatliche Beihilfe in Höhe von 29,9 % der förderfähigen Investitionskosten, die Deutschland der Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG (EPS) zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag bis zu einem Höchstbeihilfebetrag von 44 850 000 EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 12. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 18.

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  Geschäftsgeheimnis.

    (4)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

    (5)  EPS besteht eigentlich aus zwei Unternehmen, und zwar

    der Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG, zuständig für Planung, Bau und Betrieb der Pipeline, mit einer Komplementärin, der Ethylen-Pipeline Süd Geschäftsführungs GmbH, ohne Kapitalanteile, und mehreren Kommanditisten mit Anteilen am Gesellschaftskapital in Höhe von 700 000 EUR, nämlich BASF, OMV und Ruhr Oel, die je 20 % halten, sowie Borealis Clariant, Vinnolit und Wacker mit je 10 % (die LfA Förderbank Bayern wird sich weder als Komplementärin noch als Kommanditistin an der Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG beteiligen und auch nicht für die Finanzierung des Projekts haften);

    der Ethylen-Pipeline Süd Geschäftsführungs GmbH, die die Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG betreibt und an der die LfA 25,1 % des Gesellschaftskapitals von 28 000 EUR hält; das übrige Kapital halten anteilig die Industriepartner der Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG.

    (6)  BASF ist sowohl Hersteller als auch Abnehmer von Ethylen, OMV und Ruhr Oel sind Hersteller und Borealis, Clariant, Vinnolit und Wacker sind Abnehmer. Ein großer Abnehmer von Ethylen in Bayern, Basell, nimmt nicht an dem Pipelineprojekt teil.

    (7)  Siehe Erwägungsgrund 11.

    (8)  Vgl. Positionspapier des Verbands der Petrochemischen Industrie Europas (APPE): „The Development of a European Olefins Pipelines Network and Its Benefits“, Mai 2003 (siehe im Internet unter: http://www.petrochemistry.net/templates/shwPressroom.asp?TID=4&SNID=16).

    (9)  Die Anteile von Infraserv Höchst werden gehalten von Clariant (32 %), Aventis (30 %), Celanese (27,2 %), Nutrinova (4 %), Lil Europe (3,8 %) und Basell (3 %).

    (10)  Die Anteile von Infraserv Gendorf werden gehalten von Clariant (50 %) und Vinnolit (11 %), die beide Mitglieder des Konsortiums sind. Die restlichen 39 % werden von Celanese gehalten.

    (11)  Siehe Erwägungsgrund 47.

    (12)  XXV. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1995, KOM(96) 126 endg., Ziffer 175, S. 85.

    (13)  Entscheidung 2005/170/EG der Kommission (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 15).

    (14)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

    (15)  Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).


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