EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007A0621(01)

Stellungnahme der Kommission vom 20. Juni 2007 zu den Folgemaßnahmen zur Stellungnahme K(2005) 1694 endg. der Kommission vom 9. Juni 2005 zu einstweiligen Maßnahmen der Regierung Dänemarks im Zusammenhang mit von der Firma TANKTECH Co. in der Republik Korea hergestellten Hochgeschwindigkeits-Sicherheits/Überdruckventilen des Modells NEW-ISO-HV) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 137 vom 21.6.2007, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

21.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2007

zu den Folgemaßnahmen zur Stellungnahme K(2005) 1694 endg. der Kommission vom 9. Juni 2005 zu einstweiligen Maßnahmen der Regierung Dänemarks im Zusammenhang mit von der Firma TANKTECH Co. in der Republik Korea hergestellten Hochgeschwindigkeits-Sicherheits/Überdruckventilen des Modells NEW-ISO-HV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 137/01)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat am 9. Juni 2005 (2) eine Stellungnahme zu den einstweiligen Maßnahmen der Regierung Dänemarks im Zusammenhang mit von der Firma TANKTECH Co. (nachfolgend als „Hersteller“ bezeichnet) in der Republik Korea hergestellten Hochgeschwindigkeits-Sicherheits/Überdruckventilen des Modells NEW-ISO-HV abgegeben.

(2)

In dieser Stellungnahme hat die Kommission empfohlen, dass die Parteien (nämlich die dänische Seeschifffahrtsbehörde, der Hersteller, die französische Regierung als notifizierender Mitgliedstaat und die benannte Stelle, die für Frankreich die EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat) gemeinsam an einer repräsentativen Auswahl neuer Ventile aller Größen des Modells NEW-ISO-HV im Einklang mit den geltenden Prüfnormen, insbesondere der europäischen Norm EN12874:2001, eine neuerliche Prüfung in einem gemeinsam bestimmten Labor durchführen lassen, um zu ermitteln, ob das Baumuster die geltenden Mindestanforderungen unter normalen Betriebsbedingungen auf einem Schiff erfüllt.

(3)

Die Reihe NEW-ISO-HV wurde durch ein neues Ventilmodell, und zwar die Reihe U-ISO, ersetzt und wird nicht mehr in Verkehr gebracht. Die beiden Modelle unterscheiden sich durch eine Änderung des Check-Lift-Mechanismus, wodurch die Einwände der dänischen Behörden in Bezug auf das sichere Funktionieren dieses Mechanismus ausgeräumt werden sollen.

(4)

Die Baumusterbescheinigung 11582/A2 EG für das Modell NEW-ISO-HV wurde nach dem Ersetzen dieses Modells nicht annulliert, sondern erlosch am 19. März 2007 und sollte daher nicht erneuert werden.

(5)

Bei den Prüfungen, denen das Modell NEW-ISO-HV im Anschluss an die Stellungnahme der Kommission im PTB-Labor in Deutschland sowie im KIMM-Labor in Südkorea unterzogen wurde, traten keine weiteren inhärenten Mängel des betreffenden Modells zutage. Allerdings offenbarten die Prüfungen den erheblichen Einfluss der Prüfstandgestaltung auf die Ergebnisse, was die Bedeutung der korrekten Montage der Ventile an Bord der Schiffe verdeutlicht. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Hersteller den Montageplanern umfassende Informationen zum Betriebsverhalten und den Nutzungsgrenzen der Ventile (insbesondere nach Maßgabe der geltenden Normen) zur Verfügung stellt, um jegliche Fehljustierung und daraus resultierende Abweichungen vom erwarteten Funktionieren zu vermeiden.

(6)

Der Hersteller hat Unterlagen bereitgestellt, die belegen, dass er umfassende Produktionskontrollen vornimmt, wobei jedes Ventil eingehend vermessen und vakuum-überdruckgeprüft wird; jeder Ventillieferung liegen diese spezifischen Informationen bei.

(7)

Die (später durch die Bescheinigung 14473/A ersetzte) Baumusterbescheinigung Nr. 14473/A0 für das Modell U-ISO wurde nach Prüfung aller acht Größen auf Kapazität und Hämmern sowie nach Prüfung der Größen 80 und 150 auf Rückschlag im Februar 2005 von der benannten Stelle Bureau Veritas ausgestellt, die der französischen Regierung untersteht.

(8)

Die gegenüber dem Modell NEW-ISO-HV vorgenommenen Änderungen können die Erfüllung der Anforderungen oder der für das Produkt vorgeschriebenen Nutzungsbedingungen beeinträchtigen; das neue Modell bedarf daher einer zusätzlichen Zulassung. Deshalb muss unter der Aufsicht einer benannten Stelle, die einem Mitgliedstaat untersteht, eine umfassende Prüfung aller Größen vorgenommen werden, um zu belegen, dass das neue Modell U-ISO die Anforderungen der Richtlinie erfüllt.

(9)

Da der Hersteller sich hierzu verpflichtet hat, sind die Parteien übereingekommen, dass die derzeitige Baumusterbescheinigung entsprechend ersetzt werden sollte. In Bezug auf die mit der derzeitigen Baumusterbescheinigung in Verkehr gebrachten Exemplare sind die Parteien übereinstimmend der Auffassung, dass die durchgeführten partiellen Prüfungen eine begrenzte Gewähr bieten, so dass die individuelle Nachbegleitung der bereits an Bord von Schiffen installierten Exemplare eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung vollständiger Sicherheit wären.

(10)

Diese individuelle Nachbegleitung sollte unverzüglich aufgenommen und so durchgeführt werden, dass jegliches Vorkommnis, das ein Hinweis auf eine Fehlfunktion sein könnte — insbesondere Druckspitzen und Hämmern –, von den Besitzern gemeldet und daraufhin untersucht werden kann, um die Ursache zu ermitteln und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Hersteller hat sich verpflichtet, eine solche Nachbegleitung vorzunehmen und der Kommission sowie den anderen Parteien Bericht zu erstatten; zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme ist davon auszugehen, dass dieser Prozess bereits im Gange ist.

(11)

Über die Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten in der Stellungnahme vom 9. Juni 2005 in Bezug auf bis 31. Dezember 2002 hergestellte Ventile der Größe 80 hinaus sollten vorsichtshalber auch andere Ventile des Modells NEW-ISO-HV, die an Bord von Schiffen installiert wurden, Gegenstand einer solchen Nachbegleitung sein. Der Hersteller hat sich verpflichtet, diese Nachbegleitung vorzunehmen und der Kommission sowie den anderen Parteien Bericht zu erstatten; zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme ist davon auszugehen, dass dieser Prozess bereits im Gange ist.

(12)

Der Hersteller hat sich verpflichtet, künftig die Konformitätsbewertungsmodule B (EG-Baumusterprüfung) und F (Prüfung der Produkte) zu verwenden —

NIMMT WIE FOLGT STELLUNG:

Artikel 1

Die Parteien haben geeignete Folgemaßnahmen zu der am 9. Juni 2005 von der Kommission abgegebenen Stellungnahme sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen.

Artikel 2

Es obliegt den französischen Behörden, unter deren Aufsicht die derzeitige Bescheinigung ausgestellt wurde, geeignete Maßnahmen für den Fall zu treffen, dass die umfassende Prüfung des Modells U–ISO nicht innerhalb eines vernünftigen Zeitraums vorgenommen wird oder nicht zu dem Ergebnis führt, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden.

Artikel 3

Die Kommission spricht folgende Empfehlungen aus:

1.

Jegliches vom Hersteller festgestellte Vorkommnis, das ein Hinweis auf eine Fehlfunktion von bereits an Bord von Schiffen installierten Ventilen der Modelle NEW-ISO-HV und U-ISO sein könnte, sollte nicht nur vereinbarungsgemäß der Kommission und den Parteien, sondern ungeachtet der vom betreffenden Schiff geführten Flagge auch dem Flaggenstaat mitgeteilt werden.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten auf Schiffen, die unter ihrer Flagge fahren und mit Sicherheits/Überdruckventilen derselben Bauart (ungeachtet des Fabrikats) ausgerüstet sind, eine vergleichbare Überprüfung vornehmen und derartige Vorkommnisse untersuchen, um deren wahrscheinlichste Ursache zu ermitteln.

Brüssel, den 20. Juni 2007.

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(2)  ABl. C 148 vom 18.6.2005, S. 4.


Top