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Document 32006R1931R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen ( ABl. L 405 vom 30.12.2006 )

ABl. L 29 vom 3.2.2007, p. 3–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1931/corrigendum/2007-02-03/oj

3.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/3


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 405 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1931/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung „Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten“ hat die Kommission die Notwendigkeit hervorgehoben, zur Konsolidierung des Rechtsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Außengrenzen Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr auszuarbeiten. Diese Notwendigkeit hat der Rat am 13. Juni 2002 mit der Annahme des „Plans für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ bekräftigt, den der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla gebilligt hat.

(2)

Es liegt im Interesse der erweiterten Gemeinschaft, sicherzustellen, dass die Grenzen mit ihren Nachbarländern kein Hemmnis für den Handel, den sozialen und kulturellen Austausch oder die regionale Zusammenarbeit sind. Daher sollte ein wirksames System für den kleinen Grenzverkehr entwickelt werden.

(3)

Die Regelung für den kleinen Grenzverkehr stellt eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschreitende Personen dar, die in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) festgelegt sind.

(4)

Die Gemeinschaft sollte Kriterien und Voraussetzungen festlegen, die zu beachten sind, wenn Grenzbewohnern das Überschreiten einer Landaußengrenze im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs erleichtert wird. Diese Kriterien und Voraussetzungen sollten einen Ausgleich gewährleisten zwischen der Erleichterung des Grenzübertritts von Bona-fide-Grenzbewohnern, die berechtigte Gründe haben, eine Landaußengrenze häufig zu überschreiten, einerseits und der Notwendigkeit, illegale Einwanderung und eine mögliche Gefährdung der Sicherheit durch kriminelle Aktivitäten zu verhüten, andererseits.

(5)

Allgemein sollte zur Vermeidung von Missbräuchen eine Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr nur Personen ausgestellt werden, die seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in einem Grenzgebiet ansässig sind. In bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittstaaten kann eine längere Aufenthaltsdauer vorgesehen werden. In außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen, wie etwa im Fall von Minderjährigen, im Fall der Änderung des Familienstands oder bei der Erbschaft eines Grundstücks können diese bilateralen Abkommen auch eine kürzere Aufenthaltsdauer vorsehen.

(6)

Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr sollte Grenzbewohnern ausgestellt werden, unabhängig davon, ob für sie eine Visumpflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (3), gilt. Daher sollte die vorliegende Verordnung im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gesehen werden, durch die Grenzbewohner, für die die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Regelung für den kleinen Grenzverkehr gilt, von der Visumpflicht befreit werden sollen. Infolgedessen kann die vorliegende Verordnung nur in Verbindung mit der genannten Änderungsverordnung in Kraft treten.

(7)

Die Gemeinschaft sollte besondere Kriterien und Voraussetzungen für die Ausstellung von Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr an Grenzbewohner festlegen. Diese Kriterien und Voraussetzungen sollten mit den Einreisevoraussetzungen für Grenzbewohner, die eine Landaußengrenze im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr überschreiten, im Einklang stehen.

(8)

Das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen sowie die gleichwertigen Rechte, die Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörigen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits genießen, sollten nicht von der Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzenverkehr auf Gemeinschaftsebene berührt werden. Wenn jedoch die Erleichterung des Grenzübertritts für Grenzbewohner im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr eine weniger systematische Kontrolle mit sich bringt, sollte diese automatisch für jede Person, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießt, gelten, die in dem betreffenden Grenzgebiet wohnt.

(9)

Zur Durchführung der Regelung für den kleinen Grenzverkehr sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, erforderlichenfalls bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten beizubehalten bzw. zu schließen, sofern diese im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.

(10)

Diese Verordnung berührt nicht die für Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen gemäß der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zum Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (5).

(11)

Im Falle eines Missbrauchs der mit dieser Verordnung festgelegten Regelung für den kleinen Grenzverkehr sollten die Mitgliedstaaten die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Sanktionen gegen die betreffenden Grenzbewohner verhängen.

(12)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Diesem Bericht sollten erforderlichenfalls Legislativvorschläge beigefügt sein.

(13)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(14)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Voraussetzungen zur Schaffung einer Regelung für den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen, unmittelbare Auswirkungen auf den Besitzstand der Gemeinschaft im Bereich Außengrenzen hat und somit auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung, ob es sie in innerstaatliches Recht umsetzt.

(16)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(17)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (8), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(18)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(19)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (10) und 2004/860/EG (11) genannten Bereich fallen.

(20)

Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung sind auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Regelung für den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten festgelegt und zu diesem Zweck eine „Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr“ eingeführt.

(2)   Diese Verordnung gestattet den Mitgliedstaaten, zur Durchführung der mit dieser Verordnung festgelegten Regelung für den kleinen Grenzverkehr bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten zu schließen oder beizubehalten.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung berührt nicht die für Drittstaatsangehörige geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts über

a)

langfristige Aufenthalte;

b)

den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und ihre Ausübung;

c)

Zölle und Steuern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Landaußengrenze“ ist die gemeinsame Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem benachbarten Drittstaat;

2.

„Grenzgebiet“ ist eine höchstens 30 km breite Zone, gerechnet ab der Grenze. Die betreffenden Staaten legen in ihren bilateralen Abkommen nach Artikel 13 fest, welche lokalen Verwaltungsbezirke als Grenzgebiet zu betrachten sind. Ist ein Teil eines solchen Bezirks zwischen 30 km und 50 km von der Grenze entfernt, wird er dennoch als Teil des Grenzgebiets betrachtet;

3.

„kleiner Grenzverkehr“ ist das regelmäßige Überschreiten der Landaußengrenze durch Grenzbewohner für einen Aufenthalt in einem Grenzgebiet, beispielsweise aus sozialen, kulturellen oder nachgewiesenen wirtschaftlichen Gründen oder aus familiären Gründen, für einen Zeitraum, der die in dieser Verordnung festgelegte Frist nicht übersteigt;

4.

„Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen“ sind:

i)

Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Angehörige dritter Staaten, die Familienangehörige eines sein Recht auf Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgers sind, der unter die Richtlinie 2004/38/EG (12) fällt;

ii)

Angehörige dritter Staaten und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Unionsbürger gleichwertige Freizügigkeit genießen;

5.

„Drittstaatsangehöriger“ ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht unter Nummer 4 fällt;

6.

„Grenzbewohner“ sind Drittstaatsangehörige, die seit einem Zeitraum, der in den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 festgelegt ist und mindestens ein Jahr beträgt, rechtmäßig im Grenzgebiet eines Nachbarlandes eines Mitgliedstaats ansässig sind. In außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen, die in den bilateralen Abkommen festgelegt sind, darf auch eine Aufenthaltsdauer von weniger als einem Jahr als angemessen betrachtet werden;

7.

„Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr“ ist das mit Kapitel III eingeführte besondere Dokument, das Grenzbewohner dazu berechtigt, eine Landaußengrenze im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr zu überschreiten;

8.

„Übereinkommen von Schengen“ ist das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (13).

KAPITEL II

REGELUNG FÜR DEN KLEINEN GRENZVERKEHR

Artikel 4

Einreisevoraussetzungen

Grenzbewohner dürfen die Landaußengrenze eines benachbarten Mitgliedstaats im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr überschreiten, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie sind im Besitz einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr und, falls dies in dem einschlägigen bilateralen Abkommen nach Artikel 13 vorgesehen ist, eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente;

b)

sie sind nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;

c)

sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten dar und sind insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben.

Artikel 5

Dauer des Aufenthalts im Grenzgebiet

Die zulässige Höchstdauer für einen ununterbrochenen Aufenthalt im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wird in den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 festgelegt; sie darf drei Monate nicht überschreiten.

Artikel 6

Einreise- und Ausreisekontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Einreise- und Ausreisekontrollen bei Grenzbewohnern durch, um sicherzustellen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllen.

(2)   Auf der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr werden im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr keine Einreise- und Ausreisestempel angebracht.

(3)   Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 15.

KAPITEL III

GRENZÜBERTRITTSGENEHMIGUNG FÜR DEN KLEINEN GRENZVERKEHR

Artikel 7

Einführung einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr

(1)   Es wird eine Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr eingeführt.

(2)   Die räumliche Gültigkeit der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr ist auf das Grenzgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats beschränkt.

(3)   Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr muss mit dem Lichtbild des Inhabers der Genehmigung versehen sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

den oder die Vornamen, den oder die Familiennamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Inhabers der Genehmigung;

b)

die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;

c)

das Grenzgebiet, in dem sich der Inhaber der Genehmigung bewegen darf;

d)

die Nummer(n) des bzw. der gültigen, den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Dokuments bzw. Dokumente nach Artikel 9 Buchstabe a.

In der Genehmigung muss eindeutig angegeben sein, dass der Inhaber nicht befugt ist, das Grenzgebiet zu verlassen, und dass jeglicher Missbrauch mit den in Artikel 17 genannten Sanktionen geahndet wird.

Artikel 8

Sicherheitsmerkmale und technische Spezifikationen der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr

(1)   Die Sicherheitsmerkmale und technischen Spezifikationen der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr müssen den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (14) entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Muster der gemäß Absatz 1 ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr.

Artikel 9

Ausstellungsvoraussetzungen

Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr kann Grenzbewohnern ausgestellt werden, die

a)

im Besitz eines oder mehrerer gültiger, zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigender Dokumente nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens von Schengen sind;

b)

Dokumente vorzeigen, die ihren Status als Grenzbewohner und das Vorliegen berechtigter Gründe für das häufige Überschreiten der Landaußengrenze im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr belegen;

c)

nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind;

d)

keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben sind.

Artikel 10

Gültigkeit

Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren.

Artikel 11

Ausstellungsgebühren

Die Gebühren, die den Verwaltungsaufwendungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr entsprechen, dürfen die Gebühren, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Mehrfach-Kurzzeitvisums erhoben werden, nicht überschreiten.

Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr kann gebührenfrei ausgestellt werden.

Artikel 12

Ausstellungsbestimmungen

(1)   Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr kann entweder durch ein Konsulat oder durch eine in den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 benannte Verwaltungsbehörde der Mitgliedstaaten ausgestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen ein zentrales Register der beantragten, ausgestellten, verlängerten und aufgehobenen oder entzogenen Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr und benennen eine nationale Kontaktstelle, die dafür zuständig ist, unverzüglich auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats Auskünfte über in diesem Register geführte Genehmigungen zu erteilen.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNG DER REGELUNG FÜR DEN KLEINEN GRENZVERKEHR

Artikel 13

Bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittstaaten

(1)   Zur Durchführung der Regelung für den kleinen Grenzverkehr können die Mitgliedstaaten mit benachbarten Drittstaaten bilaterale Abkommen schließen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten bereits mit benachbarten Drittstaaten geschlossene bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr beibehalten. Soweit diese Abkommen mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, ändern die betreffenden Mitgliedstaaten die Abkommen dahin gehend, dass die festgestellten Unvereinbarkeiten behoben werden.

(2)   Bevor die betreffenden Mitgliedstaaten mit benachbarten Drittstaaten ein bilaterales Abkommen über den kleinen Grenzverkehr schließen oder ein solches Abkommen ändern, konsultieren sie die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit des Abkommens mit dieser Verordnung.

Erachtet die Kommission das Abkommen als mit dieser Verordnung nicht vereinbar, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. Der Mitgliedstaat ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um es innerhalb einer angemessenen Frist dahin gehend zu ändern, dass die festgestellten Unvereinbarkeiten behoben werden.

(3)   Hat die Gemeinschaft oder der betreffende Mitgliedstaat kein allgemeines Rückübernahmeabkommen mit einem Drittstaat abgeschlossen, so müssen die bilateralen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr mit diesem Drittstaat vorsehen, dass die Rückübernahme von Personen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die mit dieser Verordnung festgelegte Regelung für den kleinen Grenzverkehr missbrauchen, vereinfacht wird.

Artikel 14

Vergleichbarkeit der Behandlung

In den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Drittstaaten Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, und Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig im Grenzgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig sind, eine Behandlung gewähren, die derjenigen zumindest vergleichbar ist, die den Grenzbewohnern des betreffenden Drittstaats gewährt wird.

Artikel 15

Erleichterung des Grenzübertritts

(1)   Die bilateralen Abkommen nach Artikel 13 können vorsehen, dass der Grenzübertritt erleichtert wird, indem die Mitgliedstaaten

a)

besondere Grenzübergangsstellen einrichten, die ausschließlich den Grenzbewohnern offen stehen,

b)

an den üblichen Grenzübergangsstellen bestimmte Kontrollspuren den Grenzbewohnern vorbehalten oder

c)

unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und wenn ausnahmsweise ein besonderes Erfordernis besteht, den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze an bestimmten Stellen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Grenzbewohnern den Grenzübertritt gemäß Absatz 1 zu erleichtern, so erleichtert er automatisch auch allen in dem betreffenden Grenzgebiet ansässigen Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, den Grenzübertritt.

(3)   An den Grenzübergangsstellen nach Absatz 1 Buchstabe a und an den Kontrollspuren nach Absatz 1 Buchstabe b werden Personen, die die Landaußengrenze regelmäßig überschreiten und dem Grenzbeamten aufgrund des häufigen Grenzübertritts wohlbekannt sind, im Regelfall lediglich einer stichprobenartigen Kontrolle unterworfen.

Von Zeit zu Zeit werden diese Personen ohne Vorankündigung und in unregelmäßigen Zeitabständen eingehenden Kontrollen unterworfen.

(4)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Grenzbewohnern den Grenzübertritt gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu erleichtern, so

a)

enthält die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 3 geforderten Angaben auch Einzelheiten zum Ort und zu den Umständen, an dem bzw. unter denen die Landaußengrenze überschritten werden darf;

b)

führt der betreffende Mitgliedstaat stichprobenartige Kontrollen durch und erhält eine regelmäßige Überwachung aufrecht, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Ceuta und Melilla

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen gemäß der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zum Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen.

Artikel 17

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeglicher Missbrauch der mit dieser Verordnung festgelegten und durch die bilateralen Abkommen nach Artikel 13 durchgeführten Regelung für den kleinen Grenzverkehr mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Sanktionen geahndet wird.

(2)   Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Möglichkeit der Aufhebung und des Entzugs der Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr umfassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erfassen alle Fälle von Missbrauch der Regelung für den kleinen Grenzverkehr und der gemäß Absatz 1 verhängten Sanktionen. Diese Informationen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle sechs Monate übermittelt.

Artikel 18

Bericht über die Regelung für den kleinen Grenzverkehr

Bis zum 19. Januar 2009 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und das Funktionieren der Regelung für den kleinen Grenzverkehr nach dieser Verordnung und gemäß der Durchführung durch die bilateralen Abkommen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen oder beibehalten wurden. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls auch entsprechende Legislativvorschläge beigefügt.

Artikel 19

Notifizierung der bilateralen Abkommen

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle bilateralen Abkommen nach Artikel 13 sowie jede Kündigung oder Änderung dieser Abkommen.

(2)   Die Kommission macht den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete Mittel zugänglich.

Artikel 20

Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen

Die Bestimmungen des Artikels 136 Absatz 3 des Übereinkommens von Schengen erhalten folgende Fassung:

„(3)

Absatz 2 findet keine Anwendung auf bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (15).

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Oktober 2006.

(2)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).

(4)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 69.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. Geändert durch den Beschluss 2004/926/EG (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70).

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

(11)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(12)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77). Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.

(13)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

(14)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 3.“


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