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Document 32006R1610
Commission Regulation (EC) No 1610/2006 of 27 October 2006 derogating from Regulations (EC) No 327/1998 and (EC) No 1291/2000 as regards certain import licences issued for the July 2006 tranche of tariff quotas for imports of rice and broken rice
Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich bestimmter, im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis für die Tranche des Monats Juli 2006 erteilter Einfuhrlizenzen
Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich bestimmter, im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis für die Tranche des Monats Juli 2006 erteilter Einfuhrlizenzen
ABl. L 299 vom 28.10.2006, p. 11–12
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/02/2007
28.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1610/2006 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2006
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich bestimmter, im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis für die Tranche des Monats Juli 2006 erteilter Einfuhrlizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3) gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis der mit derselben Verordnung eröffneten Kontingente ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats. |
(2) |
Seit August 2006 sind die Einfuhrströme von Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach der Europäischen Union durch das Auftreten auf dem amerikanischen Reismarkt von Reis, der mit gentechnisch verändertem Reis mit der Bezeichnung „LL REIS 601“ kontaminiert war, gestört worden. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2006/601/EG der Kommission vom 5. September 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen (4) muss beim Inverkehrbringen von Langkornreis A und Langkornreis B mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Analysebericht vorgelegt werden, in dem nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis „LL Reis 601“ enthält. |
(4) |
Damit die Lizenzen, die für die Einfuhr von Langkornreis A und Langkornreis B mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 der mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 eröffneten Kontingente erteilt worden sind, trotz der mit der Entscheidung 2006/601/EG getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen während ihrer Gültigkeitsdauer verwendet werden können, ist diese Gültigkeitsdauer bis zum Ende des Jahres 2006 zu verlängern. |
(5) |
Um außerdem zu vermeiden, dass die bereits erteilten Lizenzen, die sich auf die Einfuhrkontingente „alle Länder“ beziehen und die Vereinigten Staaten von Amerika als Ursprungsland angeben, verloren gehen, ist die Verwendung dieser Lizenzen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in allen Drittländern zu erlauben. |
(6) |
Des Weiteren ist die Verwendung der bereits erteilten Lizenzen für die Einfuhr anderer Reisarten als Langkornreis A und Langkornreis B zu erlauben. |
(7) |
Somit ist von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) abzuweichen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird die Gültigkeitsdauer folgender Einfuhrlizenzen auf Antrag ihrer Inhaber bis zum 31. Dezember 2006 verlängert:
a) |
Einfuhrlizenzen für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis, die in Feld 8 den Vermerk „Vereinigte Staaten von Amerika“ als Ursprungsland tragen und im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 und 09.4166 gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für folgende KN-Codes erteilt worden sind:
|
b) |
Einfuhrlizenzen für geschälten Reis, die in Feld 8 den Vermerk „Vereinigte Staaten von Amerika“ als Ursprungsland tragen und im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4148 gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für folgende KN-Codes erteilt worden sind:
|
Artikel 2
(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Reis verwendet werden, der unter die ersten sechs Ziffern des auf der betreffenden Lizenz aufgeführten KN-Codes fällt.
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen, die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4148 und 09.4166 erteilt wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in allen Drittländern verwendet werden.
Artikel 3
(1) Feld 44 der Zollanmeldungen für die gemäß der vorliegenden Verordnung getätigten Einfuhren trägt folgenden Vermerk:
„Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission“.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege bis zum 15. Februar 2007 folgende Angaben mit:
a) |
Menge (in Tonnen) der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Codes der Kombinierten Nomenklatur, |
b) |
Nummer und Erteilungsdatum der Lizenz, in deren Rahmen die Einfuhr erfolgt ist. |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).
(3) ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 965/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 12).
(4) ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 27.
(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 (ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4).