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Document 32006R1343

    Verordnung (EG) Nr. 1343/2006 der Kommission vom 12. September 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

    ABl. L 249 vom 13.9.2006, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1343/oj

    13.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 249/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1343/2006 DER KOMMISSION

    vom 12. September 2006

    zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

    (2)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

    (3)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 13. September 2006 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. September 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 24).


    ANHANG

    Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 13. September 2006 geltende Erstattungssätze

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Bestimmung (1)

    Erstattungssätze

    0407 00

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

     

     

    – von Hausgeflügel:

     

     

    0407 00 30

    – – andere:

     

     

    a)

    bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

    02

    3,00

    03

    20,00

    04

    3,00

    b)

    bei Ausfuhr anderer Waren

    01

    3,00

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

     

    – Eigelb:

     

     

    0408 11

    – – getrocknet:

     

     

    ex 0408 11 80

    – – – genießbar:

     

     

    ungesüßt

    01

    40,00

    0408 19

    – – anderes:

     

     

    – – – genießbar:

     

     

    ex 0408 19 81

    – – – – flüssig:

     

     

    ungesüßt

    01

    20,00

    ex 0408 19 89

    – – – – gefroren:

     

     

    ungesüßt

    01

    20,00

    – andere:

     

     

    0408 91

    – – getrocknet:

     

     

    ex 0408 91 80

    – – – genießbar:

     

     

    ungesüßt

    01

    73,00

    0408 99

    – – andere:

     

     

    ex 0408 99 80

    – – – genießbar:

     

     

    ungesüßt

    01

    18,00


    (1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

    01

    Drittländer, ab 1. Oktober 2004 mit Ausnahme von Bulgarien und ab 1. Dezember 2005 mit Ausnahme von Rumänien. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren, die ab dem 1. Februar 2005 ausgeführt werden;

    02

    Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

    03

    Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

    04

    alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz, Bulgariens mit Wirkung vom 1. Oktober 2004, Rumäniens mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


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