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Document 32006R1279

    Verordnung (EG) Nr. 1279/2006 der Kommission vom 25. August 2006 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Produktions- und Ergänzungsabgaben im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2005/06

    ABl. L 233 vom 26.8.2006, p. 10–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1279/oj

    26.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 233/10


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1279/2006 DER KOMMISSION

    vom 25. August 2006

    zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Produktions- und Ergänzungsabgaben im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2005/06

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 ersetzt worden. Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt noch für das Wirtschaftsjahr 2005/06.

    (2)

    Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 wird zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und der Produktions- bzw. Ergänzungsabgaben gemäß Artikel 15 bzw. 16 derselben Verordnung in Landeswährung ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs herangezogen, der dem pro rata temporis errechneten Mittel der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht.

    (3)

    Seit dem 1. Januar 1999 ist die Festsetzung der Umrechnungskurse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) auf die besonderen Kurse zwischen dem Euro und den Landeswährungen der Mitgliedstaaten zu beschränken, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben.

    (4)

    Daher ist zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben sowie der Produktions- und Ergänzungsabgaben in Landeswährung im Wirtschaftsjahr 2005/06 der besondere landwirtschaftliche Umrechnungskurs festzusetzen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der besondere landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sowie der Produktionsabgaben und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 16 derselben Verordnung in Landeswährung heranzuziehen ist, wird für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2005/06 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. August 2006

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 94. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2001 (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 19).

    (3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

    (4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


    ANHANG

    Besonderer Umrechnungskurs

    1 Euro =

    29,0021

    Tschechische Kronen

    7,45928

    Dänische Kronen

    15,6466

    Estnische Kronen

    0,574130

    Zypern-Pfund

    0,696167

    Lettische Lati

    3,45280

    Litauische Litai

    254,466

    Ungarische Forint

    0,429300

    Maltesische Lire

    3,92889

    Polnische Zloty

    239,533

    Slowenische Tolar

    39,0739

    Slowakische Kronen

    9,37331

    Schwedische Kronen

    0,684339

    Pfund Sterling


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