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Document 32006R0033
Council Regulation (EC) No 33/2006 of 9 January 2006 extending the definitive anti-dumping duty imposed by Regulation (EC) No 2074/2004 on imports of certain ring-binder mechanisms originating in the People’s Republic of China to imports of the same product consigned from the Lao People’s Democratic Republic
Verordnung (EG) Nr. 33/2006 des Rates vom 9. Januar 2006 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren derselben Ware
Verordnung (EG) Nr. 33/2006 des Rates vom 9. Januar 2006 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren derselben Ware
ABl. L 7 vom 12.1.2006, p. 1–5
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 334M vom 12.12.2008, p. 682–698
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 04/12/2008
12.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 33/2006 DES RATES
vom 9. Januar 2006
zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren derselben Ware
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 9 und 13,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (nachstehend „RBM“ abgekürzt oder „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen und in Höhe von 32,5 % bis 39,4 % für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen. |
(2) |
Nach einer Untersuchung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 änderte und erhöhte der Rat die vorgenannten Zölle für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 (3) (nachstehend „Übernahmeuntersuchung“ genannt). Die geänderten endgültigen Antidumpingzölle gehen von 51,2 % bis 78,8 %. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 (4) weitete der Rat die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen auf die aus der Sozialistischen Republik Vietnam (nachstehend „Vietnam“ genannt) versandten RBM-Einfuhren aus. |
(4) |
Nach einer Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wurden die Antidumpingzölle mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates (5) aufrechterhalten. |
2. Antrag
(5) |
Am 28. Februar 2005 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in der VR China. Der Antrag wurde von „Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH“ im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion bestimmter RBM entfiel (nachstehend „Antragsteller“ genannt). Dem Antrag zufolge wurden die gegenüber den Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen durch Versand der Waren über die Demokratische Volksrepublik Laos (nachstehend „Laos“ genannt) umgangen. |
(6) |
Der Antragsteller behauptete ferner, dass es für die Veränderung im Handelsgefüge außer der Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab und dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf Menge und Preis untergraben wurde. Allem Anschein nach sind bedeutende Einfuhren bestimmter RBM aus Laos an die Stelle der Einfuhren bestimmter RBM aus der VR China und Vietnam getreten. Außerdem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt wurde. |
(7) |
Schließlich behauptete der Antragsteller, dass die Preise bestimmter, aus Laos versandter RBM im Verhältnis zu dem vorher für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren. |
3. Einleitung
(8) |
Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 559/2005 (6) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) eine Untersuchung ein. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die aus Laos versandten Einfuhren bestimmter RBM, als Ursprungserzeugnisse Laos angemeldet oder nicht, ab dem 14. April 2005 zollamtlich zu erfassen. |
4. Untersuchung
(9) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden der Volksrepublik China und Laos, die Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in der VR China und Laos sowie den im Antrag genannten oder der Kommission aus der ursprünglichen Untersuchung bekannten Einführern wurden Fragebogen übermittelt. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei einer etwaigen Nichtmitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten. |
(10) |
Von den Ausführern/Herstellern in der VR China und Laos gingen keine Antworten auf die Fragebogen ein, und die Kommission erhielt auch keine Stellungnahmen von den chinesischen und den laotischen Behörden. |
(11) |
Ein Einführer in der Gemeinschaft erklärte, dass er im Untersuchungszeitraum keine RBM aus Laos eingeführt hatte, übermittelte aber keine anderen Informationen. |
5. Untersuchungszeitraum
(12) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (nachstehend „ZU“ abgekürzt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2001 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. |
B. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG
1. Allgemeines/Umfang der Mitarbeit
(13) |
Wie unter den Randnummern 10 und 11 erwähnt, arbeitete kein Hersteller/Ausführer in der VR China und Laos an der Untersuchung mit, und kein Gemeinschaftseinführer übermittelte für diese Untersuchung relevante Informationen. Folglich mussten die Feststellungen betreffend die Einfuhren von aus Laos in die Gemeinschaft versandten RBM gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
2. Ware und gleichartige Ware
(14) |
Die Untersuchung betrifft, wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, bestimmte Ringbuchmechaniken, die derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen werden. Diese RBM bestehen aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht, die durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der RBM angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden. Im Allgemeinen bestehen RBM aus Teilen wie Ringen, Schienen, Abdeckungen, Ösen und gegebenenfalls Druckmechanismen. |
(15) |
Aus den verfügbaren Informationen ging hervor, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten und die aus Laos in die Gemeinschaft versandten RBM dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungen zugeführt werden. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Im Laufe der Untersuchung wurden keine gegenteiligen Sachäußerungen vorgebracht. |
3. Veränderungen im Handelsgefüge zwischen Drittländern und der Gemeinschaft
(16) |
Da kein laotisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten Menge und Wert der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Laos in die Gemeinschaft anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden, bei denen es sich in diesem Fall um gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung von Mitgliedstaaten gesammelte und von der Kommission zusammengestellte statistische Daten und um Eurostat-Daten handelte. |
(17) |
Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft gingen die Einfuhren aus der VR China erheblich zurück, nämlich von 1 684 Tonnen im Jahr 1999 auf 302 Tonnen in den Jahren 2001 und 2002, und stiegen dann leicht auf 330 Tonnen im Jahr 2003 und 354 Tonnen im Jahr 2004. Allerdings folgten die Einfuhren aus der VR China im zweiten Halbjahr 2004 wieder einem Abwärtstrend, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist. Gleichzeitig stiegen die RBM-Einfuhren aus Laos in die Gemeinschaft von Null in den Jahren 2001 bis 2003 auf 492 Tonnen im Jahr 2004, dem UZ. Den Statistiken zufolge hält der Anstieg der Einfuhren aus Laos 2005 an. |
(18) |
Es sei darauf hingewiesen, dass die festgestellte, in einem zeitgleichen Rückgang der Einfuhren aus der VR China und parallelen erheblichen Anstieg der Einfuhren aus Laos im Jahr 2004 bestehende Veränderung in unmittelbarem Zusammenhang mit der in der Umgehungsuntersuchung festgestellten Veränderung steht, die zur Ausweitung der mit der ursprünglichen Untersuchung eingeführten Maßnahmen auf die RBM-Einfuhren aus Vietnam führte. Tatsächlich stiegen die RBM-Einfuhren aus Vietnam ab 1999 erheblich, und zwar von Null in den Jahren 1999 bis 2001 auf 1 105 Tonnen im Jahr 2002 und weiter auf 1 778 Tonnen im Jahr 2003. Nach der Ausweitung der mit der ursprünglichen Untersuchung eingeführten Maßnahmen auf die RBM-Einfuhren aus Vietnam gingen die Einfuhren aus Vietnam in die Gemeinschaft massiv zurück auf 353 Tonnen im Jahr 2004, dem UZ. Die Statistiken weisen für 2005 keine Einfuhren aus. Die Analyse auf halbjährlicher Basis zeigt, dass die Einfuhren aus Vietnam im ersten Halbjahr 2004, als die für die RBM-Einfuhren aus der VR China geltenden Maßnahmen auf die aus Vietnam versandten Einfuhren ausgeweitet wurden, nahezu zum Erliegen kamen (Veröffentlichung der Verordnung am 1. Juli 2004, vgl. Randnummer 3). Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus Laos von Null in den vorhergehenden Halbjahren auf 100 Tonnen im ersten Halbjahr 2004 und weiter auf 392 Tonnen im zweiten Halbjahr 2004. Folglich liegt es auf der Hand, dass die Einfuhren aus Laos zumindest teilweise an die Stelle der Einfuhren aus Vietnam und der VR China traten. Die Statistik über die Einfuhren aus Laos bestätigt somit, dass sich das Handelsgefüge ab 1999 veränderte, weil vor der Ausweitung der Maßnahmen auf die Einfuhren aus Vietnam keine RBM aus Laos in die Gemeinschaft eingeführt wurden.
|
4. Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung
(19) |
Die Einfuhren aus Laos in die Gemeinschaft begannen 2004 nach der Einleitung der Untersuchung betreffend die RBM-Einfuhren aus Vietnam im August 2003, die zeitlich mit der unter Randnummer 18 dargelegten Veränderung im Handelsgefüge zwischen der VR China, Vietnam und Laos einerseits und der Gemeinschaft andererseits zusammenfiel. |
(20) |
Der bedeutende Rückgang der RBM-Einfuhren aus Vietnam, als die Maßnahmen nach der Umgehungsuntersuchung ausgeweitet worden waren, fiel zeitlich mit dem parallelen Anstieg der RBM-Einfuhren aus Laos zusammen. Bekanntlich wurden die laotischen Behörden sowie potenzielle Hersteller/Ausführer in Laos von der laufenden Untersuchung in Kenntnis gesetzt. Es gingen jedoch weder Beweise dafür ein, dass diese Ware in Laos tatsächlich hergestellt wurde, noch arbeiteten laotische Unternehmen an der Untersuchung mit. Ausgehend von den verfügbaren Informationen wird daher der Schluss gezogen, dass in Ermangelung einer anderen hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung im Sinne des zweiten Satzes von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung die Veränderung im Handelsgefüge auf die Ausweitung des Antidumpingzolls auf aus Vietnam versandte RBM zurückzuführen war. |
5. Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware
(21) |
Aus den unter Randnummer 18 angeführten Daten geht eindeutig hervor, dass sich das Gefüge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft seit der Ausweitung der für die RBM-Einfuhren aus der VR China geltenden Maßnahmen auf die RBM-Einfuhren aus Vietnam quantitativ veränderte. Nach dieser Ausweitung gingen die Einfuhren aus Vietnam in die Gemeinschaft 2004 erheblich zurück und kamen 2005 zum Erliegen, während parallel hierzu die Einfuhren der betroffenen Ware aus Laos in die Gemeinschaft massiv stiegen. Den Eurostat-Daten zufolge wurden 2004 insgesamt 492 Tonnen aus Laos in die Gemeinschaft eingeführt und im ersten Quartal 2005 setzte sich dieser Trend fort. Somit liegt auf der Hand, dass die Abhilfewirkung der Maßnahmen durch diese deutliche Veränderung der Handelsströme aufgrund der in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergraben wurde. |
(22) |
Was die Preise der aus Laos versandten betroffenen Ware angeht, so mussten aufgrund der Nichtmitarbeit als beste verfügbare Informationen Eurostat-Daten herangezogen werden. Den Feststellungen zufolge lag der durchschnittliche Preis der Ausfuhren aus Laos in die Gemeinschaft unter der in der ursprünglichen Untersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle für die Gemeinschaftspreise. Folglich wurde die Abhilfewirkung des geltenden Zolls hinsichtlich der Preise untergraben. |
(23) |
Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Laos die Abhilfewirkung des Zolls sowohl mengenmäßig als auch preislich untergruben. |
6. Beweise für Dumping im Verhältnis zu den vorher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwerten
(24) |
Wie unter Randnummer 13 erläutert, wurden im Rahmen der Untersuchung, ob die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Laos in die Gemeinschaft im UZ gedumpt waren, aufgrund der Nichtmitarbeit gemäß Artikel 18 der Grundverordnung Eurostat-Daten auf KN-Ebene zur Ermittlung der Ausfuhrpreise in die EU herangezogen. |
(25) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden diese Ausfuhrpreise mit dem vorher ermittelten Normalwert verglichen, bei dem es sich in diesem Fall um den in der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ermittelten Normalwert handelte. Im Rahmen der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (vgl. Randnummer 4) wurde Indien als geeignetes Marktwirtschaftsvergleichsland für die VR China angesehen, und der Normalwert in jenem Vergleichsland wurde anhand von Preisen und rechnerisch ermittelt. |
(26) |
Angesichts der Nichtmitarbeit und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde es für die Zwecke des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis als angemessen angesehen, davon auszugehen, dass sich der Produktmix in dieser Untersuchung und jener in der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen betreffend die Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China entsprachen. |
(27) |
Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in jener Überprüfung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ dieser Untersuchung ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, eine erhebliche Dumpingspanne. |
C. MASSNAHMEN
(28) |
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen umgangen worden sind im Sinne des zweiten Satzes von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung. Gemäß dem ersten Satz von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China geltenden und im Anschluss an die Übernahmeuntersuchung geänderten Maßnahmen auf die aus Laos versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Laos angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. |
(29) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen von dem Zeitpunkt an angewendet werden, zu dem die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden, sollte der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von aus Laos versandten RBM erhoben werden, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden. |
(30) |
Ausgeweitet werden sollten folgende, in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzte und zuletzt im Rahmen der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens geänderte Maßnahmen:
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(31) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf die aus Laos versandten und gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter RBM in die Gemeinschaft anwendbar sind, sollten Zölle auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden. |
D. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG
(32) |
Obwohl es den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge in Laos keine „echten“ Ausführer von RBM in die Gemeinschaft gibt und sich während der Untersuchung auch keine solchen Ausführer selbst meldeten, müssen andere betroffene Ausführer, die einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigen, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt wäre. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission würde normalerweise auch einen Kontrollbesuch abstatten. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen. |
E. VERFAHREN
(33) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken des KN-Codes ex 8305 10 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte endgültige Antidumpingzoll
a) |
in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100021 und 8305100029), |
b) |
in Höhe von 78,8 % für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100011 und 8305100019) |
wird auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnisse der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, (TARIC-Codes 8305100013 und 8305100023) ausgeweitet.
Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.
(2) Die mit Absatz 1 dieses Artikels ausgeweiteten Zölle werden auf die gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.
(3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.
Artikel 2
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion B |
Büro: J-79 05/17 |
B-1049 Brüssel |
Fax: (32-2) 295 65 05 |
Telex: COMEU B 21877 |
(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 kann die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, per Beschluss die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.
Artikel 3
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 559/2005 einzustellen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1.
(3) ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1.
(4) ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1.
(5) ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 11.
(6) ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 26.
(7) 1 684 Tonnen im Jahr 1999.
(8) Null im Jahr 1999.
(9) Null im Jahr 1999.
Quelle: Statistische Daten, gesammelt von Mitgliedstaaten und zusammengestellt von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung, und Eurostat-Daten.