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Document 32006E0049

    Gemeinsame Aktion 2006/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    ABl. L 26 vom 31.1.2006, p. 21–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2006/49/oj

    31.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 26/21


    GEMEINSAME AKTION 2006/49/GASP DES RATES

    vom 30. Januar 2006

    zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das in der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP (1) am 12. Juli 2004 vorgesehene Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina läuft am 28. Februar 2006 ab.

    (2)

    Der Rat hat am 24. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (2) angenommen, die eine Fortsetzung der EUPM unter Anpassung ihres Mandats ermöglicht.

    (3)

    Am 14. Dezember 2005 hat der Lenkungsausschuss des Rates für die Umsetzung des Friedens Herrn Christian Schwarz-Schilling mit Wirkung vom 1. Februar 2006 als Nachfolger von Lord Ashdown zum Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina ernannt.

    (4)

    Herr Christian Schwarz-Schilling sollte mit Wirkung vom 1. Februar 2006 zum neuen EUSR in Bosnien und Herzegowina ernannt werden, und die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP sollte mit Wirkung von demselben Tag aufgehoben werden.

    (5)

    Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP sollte das Mandat des EUSR bis zum 28. Februar 2007 verlängert werden.

    (6)

    Das Mandat des EUSR sollte in Abstimmung mit der Kommission durchgeführt werden, um die Kohärenz mit anderen wichtigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sicherzustellen.

    (7)

    Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union abträglich sein könnte —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Herr Christian SCHWARZ-SCHILLING wird mit Wirkung vom 1. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina ernannt.

    Artikel 2

    Grundlagen für das Mandat des EUSR sind die politischen Ziele der EU in Bosnien und Herzegowina. Diese Ziele umfassen im Wesentlichen weitere Fortschritte bei der Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina gemäß dem Plan zur Umsetzung des Mandats des Amtes des Hohen Repräsentanten sowie beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, funktionsfähiges, friedliches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit den angrenzenden Staaten kooperiert und seinen Weg in Richtung der EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt.

    Artikel 3

    Zur Erreichung der politischen Ziele der EU in Bosnien und Herzegowina hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

    a)

    die Beratung und Unterstützung der EU im politischen Prozess anzubieten;

    b)

    für die Gesamtkoordination der EU Politik in Bosnien und Herzegowina Sorge zu tragen;

    c)

    die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität — unbeschadet der führenden Rolle der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte dieser Maßnahmen und unbeschadet der ALTHEA (EUFOR) Befehlskette — insgesamt aufeinander abzustimmen und ihnen eine politische Richtung vor Ort vorzugeben;

    d)

    den EU Force Commander vor Ort politisch zu beraten, auch im Hinblick auf den Fähigkeitstyp der Integrierten Polizeieinheit, auf den er unbeschadet der Befehlskette in Absprache mit dem genannten Commander zurückgreifen kann;

    e)

    zur Stärkung der EU-internen Koordinierung und Kohärenz in Bosnien und Herzegowina beizutragen, unter anderem durch Unterrichtung der EU-Missionsleiter und durch Teilnahme an deren regelmäßigen Treffen (gegebenenfalls auch durch einen Vertreter), durch die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort tätigen Akteure der EU angehören und in der die Durchführungsaspekte der EU-Aktion koordiniert werden, sowie durch Vorgaben für diese Akteure zu den Beziehungen zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden;

    f)

    Einheitlichkeit und Kohärenz der EU-Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit sicherzustellen. Der Sprecher des EUSR wird der Hauptansprechpartner der EU für die Medien von Bosnien und Herzegowina in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und Fragen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP und ESVP) sein;

    g)

    die gesamten Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Auge zu behalten und soweit erforderlich den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission in dieser Hinsicht zu beraten;

    h)

    im Rahmen seiner umfassenderen Zuständigkeiten und seiner Rolle in der Befehlskette der EUPM den Missionsleiter der Polizeimission der Europäischen Union vor Ort politisch zu beraten;

    i)

    im Kontext des weiter gefassten Konzepts der internationalen Gemeinschaft und der Behörden Bosniens und Herzegowinas für die Rechtsstaatlichkeit und unter Rückgriff auf das entsprechende polizeiliche Fachwissen der EUPM sowie mit deren Unterstützung zur Vorbereitung und Umstrukturierung der Polizei beizutragen;

    j)

    in enger Verbindung mit der EUPM zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina beizutragen;

    k)

    bei Tätigkeiten nach Titel VI des Vertrags, einschließlich Europol und damit verbundenen Gemeinschaftstätigkeiten, gegebenenfalls den Generalsekretär und die Kommission zu beraten und sich an der erforderlichen Koordinierung vor Ort zu beteiligen;

    l)

    im Hinblick auf ein kohärentes Vorgehen und mögliche Synergien wie bisher als Berater zu den Prioritäten für die Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung zur Verfügung zu stehen.

    Artikel 4

    (1)   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung seines Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält er im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

    Artikel 5

    Die Rolle des EUSR berührt in keiner Weise das Mandat des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina, einschließlich dessen Rolle als Koordinator der Tätigkeiten aller zivilen Organisationen und Stellen gemäß dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und den nachfolgenden Schlussfolgerungen und Erklärungen des Rates für die Umsetzung des Friedens.

    Artikel 6

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 770 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Staatsangehörige des Aufnahmelandes und der Nachbarländer können sich um die Vergabe von Aufträgen bewerben.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. Februar 2006 anrechnungsfähig.

    (4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 7

    (1)   Dem EUSR wird spezielles, eine EU-Identität vermittelndes Personal der EU beigeordnet, das ihn bei der Durchführung seines Mandats unterstützt und das mit zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der EU in Bosnien und Herzegowina beiträgt, und zwar insbesondere in politischen und politisch-militärischen Angelegenheiten und Sicherheitsfragen, aber auch im Hinblick auf die Kommunikation und die Beziehungen zu den Medien. Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR teilt dem Vorsitz und der Kommission die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs mit.

    (2)   Die Mitgliedstaaten der EU und die Organe können vorschlagen, Bedienstete als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem EU-Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum EUSR abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden EU-Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs.

    (3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzenden Stellen des Typs der Laufbahngruppe A werden gegebenenfalls vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der EU mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

    (4)   Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann dem Rat auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

    Artikel 9

    Um die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU zu gewährleisten, wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern aufrechterhalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort, so unter anderem auch zur OSZE.

    Artikel 10

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2006 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2006 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

    Artikel 11

    Die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP wird mit Wirkung ab 1. Februar 2006 aufgehoben.

    Artikel 12

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 13

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    U. PLASSNIK


    (1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 7. Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/825/GASP (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 59. Berichtigung im ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 35).

    (2)  ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 55.


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