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Document 32006D1219(03)
Council Decision of 4 December 2006 adjusting the basic salaries and allowances applicable to Europol staff
Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2006 zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten
Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2006 zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten
ABl. C 311 vom 19.12.2006, p. 11–12
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0371
19.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/11 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 4. Dezember 2006
zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten
(2006/C 311/03)
DER RAT DER EURPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (1) (im Folgenden „Statut“ genannt), insbesondere auf Artikel 44,
auf Initiative der Republik Österreich (2),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),
nach Überprüfung der Bezüge der Europol-Bediensteten durch den Verwaltungsrat von Europol,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Verwaltungsrat hat bei der genannten Überprüfung die Veränderungen bei den Lebenshaltungskosten in den Niederlanden sowie die Änderungen bei den Gehältern im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten berücksichtigt. |
(2) |
Diese Überprüfung rechtfertigt eine Erhöhung der Bezüge um 1,6 % für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. Juli 2006. |
(3) |
Es obliegt dem Rat, die Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten auf der Grundlage dieser Überprüfung durch einstimmigen Beschluss anzupassen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Statut wird mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wie folgt geändert:
a) |
Die Tabelle der monatlichen Grundgehälter in Artikel 45 erhält folgende Fassung:
|
b) |
In Artikel 59 Absatz 3 wird „988,54 EUR“ durch „1 004,36 EUR“ ersetzt. |
c) |
In Artikel 59 Absatz 3 wird „1 977,09 EUR“ durch „2 008,72 EUR“ ersetzt. |
d) |
In Artikel 60 Absatz 1 wird „263,62 EUR“ durch „267,84 EUR“ ersetzt. |
e) |
In Anhang 5 Artikel 2 Absatz 1 wird „275,59 EUR“ durch „280,00 EUR“ ersetzt. |
f) |
In Anhang 5 Artikel 3 Absatz 1 wird „11 982,34 EUR“ durch „12 174,06 EUR“ ersetzt. |
g) |
In Anhang 5 Artikel 3 Absatz 1 wird „2 696,03 EUR“ durch „2 739,17 EUR“ ersetzt. |
h) |
In Anhang 5 Artikel 3 Absatz 2 wird „16 176,16 EUR“ durch „16 434,98 EUR“ ersetzt. |
i) |
In Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 wird „1 198,24 EUR“ durch „1 217,41 EUR“ ersetzt. |
j) |
In Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 wird „898,69 EUR“ durch „913,07 EUR“ ersetzt. |
k) |
In Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 wird „599,11 EUR“ durch „608,70 EUR“ ersetzt. |
l) |
In Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 wird „479,29 EUR“ durch „486,96 EUR“ ersetzt. |
m) |
In Anhang 5 Artikel 5 Absatz 3 wird „1 690,95 EUR“ durch „1 718,01 EUR“ ersetzt. |
n) |
In Anhang 5 Artikel 5 Absatz 3 wird „2 254,61 EUR“ durch „2 290,68 EUR“ ersetzt. |
o) |
In Anhang 5 Artikel 5 Absatz 3 wird „2 818,25 EUR“ durch „2 863,34 EUR“ ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LUHTANEN
(1) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/519/EG des Rates (ABl. L 203 vom 26.7.2006, S. 10).
(2) ABl. C 80 vom 4.4.2006, S. 10.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).