EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0974R(01)

Berichtigung der Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013 ( ABl. L 400 vom 30.12.2006 )

ABl. L 54 vom 22.2.2007, p. 101–125 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/974/corrigendum/2007-02-22/oj

22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/101


Berichtigung der Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 400 vom 30. Dezember 2006 )

Die Entscheidung 2006/974/EG erhält folgende Fassung:

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 19. Dezember 2006

über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/974/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 166 Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) (nachstehend „Rahmenprogramm“ genannt) durch spezifische Programme, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.

(2)

Das Rahmenprogramm ist in vier Arten von Maßnahmen gegliedert: grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei nach politischen Erwägungen festgelegten Themen (nachstehend „Zusammenarbeit“ genannt), von den Forschern angeregte Forschungsarbeiten (nachstehend „Ideen“ genannt), Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern (nachstehend „Menschen“ genannt) und Unterstützung der Forschungskapazitäten (nachstehend „Kapazitäten“ genannt). Mit diesem spezifischen Programm sollen die in den Maßnahmenbereich „Kapazitäten“ fallenden indirekten Maßnahmen durchgeführt werden.

(3)

Für dieses spezifische Programms sollten die für das Rahmenprogramm festgelegten Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungs- und Verbreitungsregeln“ genannt) gelten.

(4)

Das Rahmenprogramm sollte die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie andere Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Ziele von Lissabon, ferner insbesondere die Maßnahmen in den Bereichen Strukturfonds, Landwirtschaft, Bildung, Ausbildung, Kultur, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Industrie, Gesundheit, Verbraucherschutz, Beschäftigung, Energie, Verkehr und Umwelt ergänzen.

(5)

Maßnahmen für Innovation und KMU, die nach diesem Rahmenprogramm unterstützt werden, sollten die Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ergänzen, die dazu beitragen werden, die Lücke zwischen Forschung und Innovation zu schließen und Innovation in jeglicher Form zu fördern.

(6)

Die Durchführung des Rahmenprogramms kann weitere Programme zur Folge haben, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, zur Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten, zur Gründung gemeinsamer Unternehmen oder zu anderen Vereinbarungen im Sinne der Artikel 168, 169 und 171 des Vertrags führen.

(7)

Dieses spezifische Programm sollte einen Beitrag an die Europäische Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) für die Einrichtung einer „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ leisten, um den Zugang zu EIB-Darlehen zu erleichtern.

(8)

Nach Artikel 170 des Vertrags hat die Gemeinschaft mehrere internationale Forschungsabkommen abgeschlossen; eine Verstärkung der internationalen Forschungszusammenarbeit sollte mit dem Ziel einer weiteren Integration der Gemeinschaft in die globale Forschungsgemeinschaft angestrebt werden. Daher sollte dieses spezifische Programm den Ländern zur Teilnahme offen stehen, die einschlägige Abkommen geschlossen haben und auch auf Projektebene zur Teilnahme offen stehen und — zum gegenseitigen Nutzen — auch der Beteiligung von Einrichtungen aus Drittländern und internationalen Organisationen für wissenschaftliche Zusammenarbeit offen stehen.

(9)

Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten ethische Grundprinzipien beachtet werden, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind.

(10)

Die Durchführung des Rahmenprogramms sollte einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten.

(11)

Im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) sollte unter Wahrung der Rechtssicherheit und Gewährleistung des Zugangs zum Programm für alle Teilnehmer auf möglichst effiziente und nutzerfreundliche Weise die wirtschaftliche Haushaltsführung des Rahmenprogramms und seiner Durchführung sichergestellt werden.

(12)

Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten dem Umfang der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften angemessene Maßnahmen zur Überwachung sowohl der Wirksamkeit der finanziellen Unterstützung wie auch der wirksamen Nutzung dieser Mittel ergriffen werden, und es sollten die notwendigen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8) wieder einzuziehen.

(13)

Da es sich bei den zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen im Wesentlichen um Verwaltungsmaßnahmen handelt, sollten sie folglich nach dem Verwaltungsverfahren beschlossen werden sollten, das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) vorgesehen ist. Andererseits werfen Forschungsarbeiten unter Verwendung menschlicher Embryos und menschlicher embryonaler Stammzellen, wie in Artikel 4 der vorliegenden Entscheidung dargelegt, besondere ethische Fragen auf. Daher sollten Maßnahmen zur Finanzierung derartiger Projekte nach dem in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.

(14)

Das spezifische Programm „Kapazitäten“ sollte im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eine eigene Haushaltslinie erhalten.

(15)

Bei der Durchführung dieses Programms müssen hinsichtlich der Gleichstellung von Mann und Frau sowie u. a. den Arbeitsbedingungen, der Transparenz der Einstellungsverfahren und der Laufbahnentwicklung bei der Einstellung von Wissenschaftlern für im Rahmen dieses Programms geförderte Projekte und Programme die, die angemessen Rechnung getragen werden; die Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern bietet hierfür einen Bezugsrahmen, wobei der freiwillige Charakter gewahrt bleibt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird das spezifische Programm „Kapazitäten“ für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) angenommen.

Artikel 2

Mit dem spezifischen Programm „Kapazitäten“ werden Maßnahmen zur Förderung zentraler Aspekte europäischer Forschungs- und Innovationskapazitäten wie folgt unterstützt:

a)

Forschungsinfrastrukturen,

b)

Forschung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU),

c)

wissensorientierte Regionen,

d)

Forschungspotenzial,

e)

Wissenschaft und Gesellschaft,

f)

Unterstützung der kohärenten Entwicklung der Forschungspolitiken,

g)

Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Die Durchführung dieses spezifischen Programms kann zu Zusatzprogrammen führen, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, zur Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten oder zur Gründung gemeinsamer Unternehmen sowie zu anderen Vereinbarungen im Sinne der Artikel 168, 169 und 171 des Vertrags.

Die Ziele und Grundzüge der Maßnahmen sind in Anhang I dargelegt.

Artikel 3

Der für die Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachtete Betrag beläuft sich gemäß Anhang II des Rahmenprogramms auf 4 097 Mio. EUR; davon werden weniger als 6 % für die Verwaltungsausgaben der Kommission verwendet. Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang II zu entnehmen.

Artikel 4

(1)   Bei allen Forschungsmaßnahmen innerhalb des spezifischen Programms sind ethische Grundprinzipien zu beachten.

(2)   Folgende Forschungsgebiete werden im Rahmen dieses Programms nicht finanziert:

Forschungstätigkeiten mit dem Ziel des Klonens von Menschen zu Reproduktionszwecken,

Forschungstätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten (10),

Forschungstätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen.

(3)   Forschung an — sowohl adulten als auch embryonalen — menschlichen Stammzellen darf nach Maßgabe sowohl des Inhalts des wissenschaftlichen Vorschlags als auch der rechtlichen Rahmenbedingungen des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten gefördert werden.

Jeder Antrag auf Finanzierung von Forschungsarbeiten an menschlichen embryonalen Stammzellen hat gegebenenfalls Einzelheiten der Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen zu enthalten, die von den zuständigen Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten ergriffen werden, sowie Einzelheiten der ethischen Zulassung(en), die erteilt wird (werden).

Bei der Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen unterliegen Institutionen, Organisationen und Forscher strengen Genehmigungs- und Kontrollvorschriften gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten.

(4)   Die genannten Forschungsbereiche werden für die zweite Phase dieses Programms (2010 bis 2013) unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Fortschritte überprüft.

Artikel 5

(1)   Das spezifische Programm wird mittels der in Anhang III des Rahmenprogramms festgelegten Förderformen durchgeführt.

(2)   In Anhang III dieses spezifischen Programms sind die Modalitäten eines Zuschusses an die EIB zur Einrichtung einer Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis dargelegt.

(3)   In Anhang IV dieses spezifischen Programms wird eine mögliche Initiative für die gemeinsame Durchführung nationaler Forschungsprogramme dargelegt, für die eine gesonderte Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags erlassen werden könnte.

(4)   Für dieses spezifische Programm gelten die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln.

Artikel 6

(1)   Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms, in dem die in Anhang I genannten Ziele und wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten, die für die ausgeschriebenen Themen jeweils festgelegten Förderformen sowie der Zeitplan für die Durchführung im Einzelnen beschrieben sind.

(2)   Das Arbeitsprogramm trägt relevanten Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten, assoziierter Staaten sowie europäischer und internationaler Organisationen und der Erzielung eines europäischen Zusatznutzens sowie den Auswirkungen auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und der Relevanz für andere Gemeinschaftspolitiken Rechnung. Es wird gegebenenfalls aktualisiert.

(3)   Bei der Bewertung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen im Rahmen der Förderformen und bei der Auswahl von Projekten werden die in Artikel 15 Absatz 1a der Beteiligungs- und Verbreitungsregeln festgelegten Kriterien beachtet.

(4)   In dem Arbeitsprogramm können angegeben werden:

a)

Organisationen, die Mitgliedsbeiträge erhalten,

b)

Maßnahmen zur Unterstützung der Tätigkeiten bestimmter Rechtspersonen.

Artikel 7

(1)   Für die Durchführung des spezifischen Programms ist die Kommission zuständig.

(2)   Das in Artikel 8 Absatz 2 genannte Verwaltungsverfahren gilt für die Annahme folgender Maßnahmen:

a)

das in Artikel 6 genannte Arbeitsprogramm nach einschließlich der anzuwendenden Förderformen, des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der anzuwendenden Bewertungs- und Auswahlkriterien;

b)

alle Anpassungen der vorläufigen Mittelaufteilung gemäß Anhang II;

c)

die Billigung der Finanzierung der in Artikel 2 Buchstaben a bis g genannten Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen dieses Programms für den Gemeinschaftsbeitrag veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr beläuft;

d)

die Ausarbeitung der Bedingungen für die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Rahmenprogramms vorgesehenen Bewertungen.

(3)   Das in Artikel 8 Absatz 3 genannte Regelungsverfahren findet auf die Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, bei denen menschliche Embryos und menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden Anwendung.

Artikel 8

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(4)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des spezifischen Programms und legt ihm gemäß Anhang V rechtzeitig Informationen über alle im Rahmen dieses Programms vorgeschlagenen oder finanzierten FTE-Maßnahmen vor.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Die Kommission veranlasst die in Artikel 7 des Rahmenprogramms vorgesehene unabhängige Überwachung, Bewertung und Überprüfung der Maßnahmen auf den unter das spezifische Programm fallenden Gebieten.

Artikel 10

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA

ANHANG I

WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, GRUNDZÜGE DER THEMEN UND MASSNAHMEN

EINLEITUNG

Dieses spezifische Programm wird die Forschungs- und Innovationskapazitäten europaweit verbessern und ihre optimale Nutzung gewährleisten. Dieses Ziel soll folgendermaßen erreicht werden:

Optimierung von Nutzung und Entwicklung der Forschungsinfrastrukturen,

Stärkung der innovativen Kapazitäten von KMU und ihrer Fähigkeit, von der Forschung zu profitieren,

Förderung der Entwicklung regionaler forschungsorientierter Cluster,

Freisetzung des Forschungspotenzials in den Konvergenzregionen und in den äußersten Randgebieten der EU,

Annäherung von Wissenschaft und Gesellschaft im Interesse einer harmonischen Einbettung von Wissenschaft und Technik in die europäische Gesellschaft,

Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte,

Aktionen und Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

Gebührende Berücksichtigung finden der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern. Darüber hinaus werden die ethischen, sozialen, rechtlichen und umfassenderen kulturellen Aspekte der durchzuführenden Forschungsarbeiten und ihrer möglichen Anwendungen sowie die sozioökonomischen Auswirkungen wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen und Perspektiven einbezogen, soweit dies für die Tätigkeiten im Rahmen dieses spezifischen Programms relevant ist.

Dieses spezifische Programm bietet die Möglichkeit, auf das ERA-NET-System zur Koordinierung von Programmen außerhalb des Gemeinschaftsrahmens zurückzugreifen, sowie die Möglichkeit der Beteiligung der Gemeinschaft an von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungsprogrammen (Artikel 169 des Vertrags), wie dies im spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ erläutert wird.

Synergien und Komplementarität werden mit anderen Feldern der Gemeinschaftspolitik und anderen Gemeinschaftsprogrammen angestrebt, wie etwa der gemeinschaftlichen Regional- und Kohäsionspolitik, den Strukturfonds, den Wettbewerbs- und Innovationsprogrammen sowie mit einschlägigen Bildungs- und Ausbildungsprogrammen (11).

Ethische Aspekte

Bei der Durchführung dieses Programms und den damit verbundenen Forschungstätigkeiten müssen ethische Grundprinzipien beachtet werden. Hierzu gehören unter anderem die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, wie der Schutz der menschlichen Würde und des menschlichen Lebens, der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre und der Tier- und Umweltschutz gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den letzten Fassungen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Leitlinien und Verhaltensregeln wie die Erklärung von Helsinki, das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle, das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die Allgemeine Erklärung der UNESCO über das menschliche Genom und Menschenrechte, das VN-Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen, der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die einschlägigen Entschließungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Zu berücksichtigen sind ferner die Stellungnahmen der Europäischen Beratergruppe für Fragen der Ethik in der Biotechnologie (1991-1997) sowie der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (ab 1998).

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten angesichts der Vielfalt der Ansätze in Europa die geltenden Rechtsvorschriften, Regelungen und ethischen Regeln der Länder, in denen die Forschung durchgeführt wird, einhalten. Es gelten in jedem Fall die nationalen Bestimmungen, so dass Forschungsarbeiten, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Land verboten sind, von der Gemeinschaft in diesem Mitgliedstaat bzw. Land nicht finanziell unterstützt werden.

Gegebenenfalls müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten vor der Aufnahme von FTE-Tätigkeiten Genehmigungen der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einholen. Bei Vorschlägen zu ethisch sensiblen Themen oder solchen, bei denen ethische Aspekte nicht ausreichend gewürdigt wurden, führt die Kommission systematisch eine Ethikprüfung durch. In Einzelfällen kann eine Ethikprüfung auch während der Durchführung des Projekts vorgenommen werden.

Forschungsmaßnahmen, die in allen Mitgliedstaaten untersagt sind, werden nicht gefördert.

Das dem Vertrag beigefügte Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere bestimmt, dass die Gemeinschaft bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken einschließlich der Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tieren in vollem Umfang Rechnung trägt. Nach der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (12) müssen alle Versuche so konzipiert sein, dass Ängste, unnötige Schmerzen und Leiden der Versuchstiere vermieden werden, die geringstmögliche Anzahl von Tieren verwendet wird, die sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelten Tiere verwendet werden und die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten. Die Veränderung des genetischen Erbguts von Tieren und das Klonen von Tieren können nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Ziele aus ethischer Sicht gerechtfertigt, das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet und die Prinzipien der biologischen Vielfalt gewahrt sind.

Während der Durchführung dieses Programms werden wissenschaftliche Fortschritte und nationale und internationale Bestimmungen von der Kommission regelmäßig verfolgt, damit sämtliche Entwicklungen berücksichtigt werden können.

Die Ethikforschung in Bezug auf wissenschaftliche und technische Entwicklungen fällt unter den Teil „Wissenschaft und Gesellschaft“ dieses Programms.

1.   FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

Ziel

Optimierung der Nutzung und der Weiterentwicklung der besten in Europa vorhandenen Forschungsinfrastrukturen und Beitrag zur Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse in allen Bereichen der Wissenschaft und Technik, welche die europäische Wissenschaftsgemeinschaft benötigt, um an der Spitze des Fortschritts in der Forschung zu bleiben, und Schaffung der Voraussetzungen, um die Industrie beim Ausbau ihrer Wissensgrundlage und des technologischen Know-how zu unterstützen.

Ansatz

Damit Europa zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt wird, der eine führende Rolle in Wissenschaft und Technologie einnimmt, kommt es entscheidend auf moderne und effiziente Forschungsinfrastrukturen an. Den Forschungsinfrastrukturen kommt eine Schlüsselfunktion bei der Schaffung, Verbreitung und Anwendung von Wissen und technologischen Grundlagen zu, wodurch wiederum Innovationen begünstigt werden und ein Beitrag zur Entwicklung des Europäischen Forschungsraums geleistet wird. Der Zugang zu diesen Infrastrukturen wird für sämtliche Teilbereiche von Wissenschaft und Technologie und für eine faktengestützte Politikgestaltung immer wichtiger. Viele Forschungsinfrastrukturen haben sich von großen Einrichtungen, die fast ausschließlich einem einzigen Fachgebiet gewidmet waren, zu Dienstleistungseinrichtungen entwickelt, die einer großen Bandbreite von Wissenschaftlern zur Verfügung stehen. Die Informations- und Kommunikationstechnologien machen moderne Infrastrukturkonzepte möglich, die verteilte Hardware-, Software- und Inhaltssysteme nutzen und so eine enorme Wissensanhäufung für unterschiedlichste Fachgebiete bewirken.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden insbesondere dazu beitragen, Wissen zu entwickeln, zu nutzen und zu erhalten, indem Forschungsinfrastrukturen ganz gezielt in einem Bottom-up-Ansatz nach dem Exzellenz-Kriterium gefördert werden. Der strategische Ausbau der elektronischen Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen und virtueller Infrastrukturen gilt auch als treibende Kraft für Veränderungen in der Wissenschaft. Den Mitgliedstaaten kommt dabei weiterhin eine zentrale Rolle bei der Entwicklung und Finanzierung von Infrastrukturen zu.

Der Begriff der „Forschungsinfrastrukturen“ im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung bezieht sich auf Einrichtungen, Ressourcen bzw. Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern sämtlicher wissenschaftlich-technologischen Gebiete für ihre Forschung benötigt werden. Unter diese Definition fällt Folgendes (einschließlich der jeweiligen Humanressourcen):

Großgeräte oder Instrumente für Forschungszwecke,

Wissensressourcen der wissenschaftlichen Forschung wie Sammlungen, Archive, strukturierte Informationen oder Systeme für die Datenverarbeitung,

IKT-Infrastrukturen wie GRID, Rechner, Software und Kommunikationssysteme,

sonstige für die wissenschaftliche Forschung genutzte einzigartige Einrichtungen.

Förderfähig sind nur Forschungsinfrastrukturen oder Infrastrukturnetze der Forschung, die gemessen an ihrer Leistung und Zugänglichkeit von eindeutigem Interesse für die Wissenschaftskreise (Hochschulen, Öffentlichkeit, Industrie) in Europa sind. Sie müssen einen signifikanten Beitrag zum Ausbau der europäischen Forschungskapazitäten leisten.

Die Koordinierung mit dem Thema „Forschungsinfrastrukturen“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ wird durch dieses Programm gewährleistet.

Maßnahmen

Die Maßnahmen erstrecken sich auf folgende Handlungsschienen:

optimierter Einsatz vorhandener Forschungsinfrastrukturen und Verbesserung ihrer Leistung,

Förderung des Aufbaus neuer Forschungsinfrastrukturen (bzw. erhebliche Verbesserungen bereits vorhandener Strukturen) von europaweitem Interesse, hauptsächlich auf der Grundlage der Arbeiten des Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI),

Unterstützungsmaßnahmen, auch für neue Erfordernisse.

1.1.   Vorhandene Forschungsinfrastrukturen

Mit den Maßnahmen zum Ausbau der Forschungsinfrastrukturen sollen Kapazität und Leistungsfähigkeit bestimmter europäischer Infrastrukturen erhöht und die Nutzer stärker einbezogen werden, damit sie die von den Forschungsinfrastrukturen gebotenen Möglichkeiten auch wahrnehmen und mehr in die Spitzenforschung investieren. Mit den Maßnahmen wird die Optimierung der europäischen Forschungsinfrastrukturen durch die „Integration“ der Kapazitäten und Anstrengungen unterstützt, was zu einer höchst effizienten Nutzung der Einrichtungen, Ressourcen und Dienste in allen Gebieten der Wissenschaft und Technik führt und den „grenzüberschreitenden Zugang“ zu vorhandenen Infrastrukturen fördert.

1.1.1.   Integrationsmaßnahmen

Forschungsinfrastrukturen von Weltrang benötigen umfangreiche und langfristige Investitionen personeller und finanzieller Art. Europaweit sollten sie durch eine möglichst große Zahl von Wissenschaftlern und Unternehmen als Kunden genutzt und betrieben werden. Außerdem müssen die Kapazitäten und die Leistung der Forschungsinfrastrukturen auf Gemeinschaftsebene fortlaufend optimiert und verstärkt werden, um für neue und wachsende wissenschaftliche Bedürfnisse gerüstet zu sein. Dies lässt sich besser erreichen, indem auf koordinierte Art und Weise Anreize geschaffen werden, damit sie genutzt und aufgebaut bzw. weiterentwickelt werden.

Die Gemeinschaft sollte daher Integrationsmaßnahmen fördern. Mit den Integrationsmaßnahmen wird dafür gesorgt, dass europäische Forscher, auch solche aus der Industrie einschließlich KMU und aus Gebieten in (äußerster) Randlage, Zugang zu den besten Infrastrukturen für ihre Forschungsarbeit haben, indem Unterstützung dafür geleistet wird, dass der Forschergemeinschaft auf europäischer und gegebenenfalls internationaler Ebene Infrastrukturleistungen in integrierter Weise angeboten werden. Mit den Integrationsmaßnahmen soll auch der Betrieb von Forschungsinfrastrukturen europaweit besser strukturiert und ihre gemeinsame Kapazitäts- und Leistungsentwicklung gefördert werden.

Integrationsmaßnahmen für bereits vorhandene Infrastrukturen werden wie folgt umgesetzt:

durch „Bottom-up“-Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die die gemeinsame Koordinierung und Zusammenführung von Ressourcen beinhalten, um zu erreichen, dass sich unter den Betreibern von Infrastrukturen eine Kultur der Zusammenarbeit ergibt. Mit solchen Maßnahmen soll auch der Betrieb von Forschungsinfrastrukturen und die Möglichkeit des Zugangs potenzieller Nutzer zu ihnen europaweit besser strukturiert, ihre gemeinsame Kapazitäts- und Leistungsentwicklung gefördert und ihr kohärenter und interdisziplinärer Einsatz unterstützt werden;

durch „gezielte Aufforderungen“ für den Fall, dass die Förderung potenziell wichtiger Infrastrukturen eindeutig von langfristigem Nutzen ist und deren Aufbau in der Gemeinschaft beschleunigt werden soll. Sie sind in enger Abstimmung mit den Maßnahmen umzusetzen, die im Rahmen der Themenbereiche durchgeführt werden. Damit wird gewährleistet, dass alle europaweit im Gemeinschaftsrahmen durchgeführten Maßnahmen dem Forschungsinfrastrukturbedarf des jeweiligen Bereichs entsprechen. Hierfür lassen sich bereits Gebiete (13) festlegen, in denen vorhandene europäische Infrastrukturen besser eingesetzt und gestärkt werden können, da sie einen langfristigen strategischen Bedarf der Hochschulen, der Öffentlichkeit und der industriellen Forschung sowie der Gesellschaft insgesamt decken. Hierzu zählen die Biowissenschaften und ihre Anwendungen, die Informations- und Kommunikationstechnologien, der Ausbau der industriellen Forschung, wie die Metrologie, die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung und insbesondere der Bereich des Umweltschutzes sowie die Sozial- und Geisteswissenschaften.

1.1.2.   IKT-gestützte elektronische Infrastrukturen

Durch den Einsatz elektronischer Infrastrukturen kann die Forschung auf wesentliche Dienstleistungen zurückgreifen, die gestützt auf komplexe Prozesse so ausgelegt sind, dass virtuelle Gemeinschaften verteilte IKT-Ressourcen (Rechner, Verbundnetze, Geräteausrüstung) nutzen können. Die Stärkung des europäischen Ansatzes und der entsprechenden europäischen Maßnahmen können einen deutlichen Betrag zur Erhöhung des europäischen Forschungspotenzials und seiner Nutzung leisten, indem elektronische Infrastrukturen als Vorreiter der interdisziplinären Innovation, als treibende Kraft für Veränderungen in der Wissenschaft und als Eckpfeiler des Europäischen Forschungsraums konsolidiert werden. Sie kann auch dazu beitragen, Forscherteams aus Gebieten in (äußerster) Randlage einzubeziehen.

Mit den für die elektronischen Infrastrukturen im Zuge von gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgeschlagenen Maßnahmen sollen hochleistungsfähige Kommunikations- und Rechnergitterverbund-Infrastrukturen (GEANT) sowie der Ausbau der europäischen Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechnen weiter gefördert werden, wobei die Notwendigkeit unterstrichen wird, weltweit führende Einrichtungen für verteilte Hochleistungsrechner, Datenspeicherung und hochmoderne Visualisierungstechniken zu unterstützen. Ziel der Maßnahmen ist außerdem die Förderung einer verbesserten Annahme durch die Nutzergemeinschaften — soweit angezeigt —, die Steigerung ihrer globalen Relevanz und die Stärkung des Vertrauens in sie. Dabei soll auf der Grundlage offener Interoperabilitätsstandards auf den Erfolgen der GEANT- und GRID-Infrastrukturen aufgebaut werden.

Darüber hinaus müssen auf koordinierte Art und Weise digitale Bibliotheken, Archive, Datenspeicher, die Datenwiederherstellung und die notwendige Zusammenführung der Ressourcen europaweit gefördert werden, damit heutige und künftige Generationen von Wissenschaftlern auf entsprechende Datenbestände zurückgreifen zu können. Hierbei wird auch die Frage behandelt, wie das Vertrauen in die Datenschicht der elektronischen Infrastrukturen gestärkt werden kann. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dienen auch der Vorwegnahme und Einbeziehung neuer Anforderungen. Sie sollen groß angelegte Erprobungen neuer bahnbrechender Technologien und die Bewältigung neuer Nutzeranforderungen, darunter auch das eLearning, erleichtern. Zur Unterstützung gibt die eIRG (Reflexionsgruppe für elektronische Infrastruktur) regelmäßig strategische Empfehlungen ab.

1.2.   Neue Forschungsinfrastrukturen

Mit diesem spezifischen Programm soll die Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen (einschließlich des substanziellen Ausbaus bereits bestehender) unterstützt werden, wobei es in erster Linie um die Vorbereitungsphasen und um Infrastrukturen geht, die aufgrund ihrer „Einzigartigkeit“ von wesentlichem und europaweitem Interesse für den Aufbau bedeutender Wissenschaftsgebiete in Europa sind.

1.2.1.   Design-Studien für neue Infrastrukturen

Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen durch einen „Bottom-up“-Ansatz bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, indem Sondierungsprämien und Machbarkeitsstudien für neue Infrastrukturen gefördert werden.

1.2.2.   Unterstützung für den Aufbau neuer Infrastrukturen

Ziel ist die Schaffung neuer Infrastrukturen nach dem Grundsatz der „variablen Geometrie“ und in erster Linie ausgehend von den Arbeiten des ESFRI zur Entwicklung eines europäischen Plans für neue Forschungsinfrastrukturen. Im Arbeitsprogramm werden Projekte ausgewiesen, die für eine etwaige Unterstützung durch die Gemeinschaft vorrangig in Frage kommen.

Für den Aufbau der neuen Infrastrukturen ist ein zweistufiger Ansatz auf der Grundlage einer im Rahmenprogramm festgelegten Kriterienliste vorgesehen.

Stufe 1: Unterstützung der Sondierungsphase:

In dieser Stufe werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausschließlich für die im Arbeitsprogramm festgelegten prioritären Projekte veröffentlicht. Die Sondierungsphase umfasst die Ausarbeitung detaillierter Pläne für den Aufbau, die Rechtsform, die Leitung und die mehrjährige Planung der künftigen Forschungsinfrastruktur und die endgültige Vereinbarung zwischen den interessierten Parteien. Während dieser Sondierungsphase wird die Kommission darauf hinwirken, vor allem die finanztechnischen Mechanismen für die Aufbauphase zu unterstützen.

Stufe 2: Unterstützung der Aufbauphase:

In der zweiten Stufe werden, gestützt auf die technischen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Vereinbarungen und vor allem unter Rückgriff auf sich ergänzende nationale und gemeinschaftliche Instrumente (wie Strukturfonds oder die Europäische Investitionsbank) sowie unter Berücksichtigung des Potenzials der Konvergenzregionen und der Gebiete in äußerster Randlage für wissenschaftliche Exzellenz, die Aufbaupläne nach Möglichkeit unter Beteiligung privater Finanzinstitutionen umgesetzt. Über das Rahmenprogramm werden in der Aufbauphase die prioritären Projekte gefördert, bei denen ein kritischer Bedarf an dieser Unterstützung besteht. Bei diesen Projekten wird über die Förderform je nach Art und Höhe der notwendigen Mittel entschieden (z. B. direkte Zuschüsse, Darlehen der Europäischen Investitionsbank, zu denen der Zugang durch die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis erleichtert werden kann (Anhang III), Artikel 171 des Vertrags).

1.3.   Unterstützungsmaßnahmen, auch für neue Erfordernisse

Ausschlaggebend für den Erfolg dieser Maßnahme ist ein hohes Maß an europaweiter Koordinierung bei der Formulierung und Verabschiedung einer Forschungsinfrastrukturpolitik für Europa. Durch das gesamte Programm ziehen sich daher Unterstützungsmaßnahmen, um eben diese Koordinierung sowie den Aufbau einer internationalen Zusammenarbeit zu fördern.

Diese Maßnahmen werden im Wesentlichen auf der Grundlage regelmäßiger Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt. Sie dienen der Förderung insbesondere der Koordinierung nationaler Programme durch ERA-NET-Maßnahmen, der Unterstützung von Analysen neuer Erfordernisse, der Arbeiten des ESFRI und der eIRG, der effizienten Umsetzung des Programms (z. B. Konferenzen, Sachverständigengutachten, Folgestudien usw.) und der internationalen Dimension der auf der Grundlage dieses spezifischen Programms durchgeführten Maßnahmen. Im Zuge der internationalen Zusammenarbeit ermöglichen die auf der Grundlage dieses Teils des Programms „Kapazitäten“ durchgeführten Maßnahmen die Ermittlung der Bedürfnisse bestimmter Drittländer und gemeinsamer Interessen, auf die sich die spezielle Zusammenarbeit stützen könnte, sowie die Entwicklung von Querverbindungen zwischen wichtigen Forschungsinfrastrukturen in Drittländern und im Europäischen Forschungsraum im Rahmen gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

2.   FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KMU

Ziele

Stärkung der Innovationsfähigkeit europäischer KMU und ihres Beitrags zur Entwicklung von Produkten und Märkten, die auf neuen Technologien beruhen, durch Unterstützung bei der Auslagerung der Forschung, der Intensivierung ihrer Forschungsanstrengungen, des Ausbaus ihrer Netze, der besseren Nutzung der Forschungsergebnisse und der Erlangung von technologischem Know-how zur Überbrückung der Lücke zwischen Forschung und Innovation.

Ansatz

KMU sind das Rückgrat der europäischen Wirtschaft. Sie sollten eine Schlüsselkomponente des Innovationssystems und ein wesentliches Element bei der Umwandlung von Wissen in neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sein. Die europäischen KMU, die einem zunehmenden Wettbewerbsdruck im Binnenmarkt und weltweit ausgesetzt sind, müssen ihr Wissen vermehren und ihre Forschung intensivieren, die Nutzung von Forschungsergebnissen verbessern, ihre Geschäftstätigkeit geografisch ausweiten und ihre Wissensnetze internationalisieren. Die meisten KMU-bezogenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten fördern nicht die grenzüberschreitende Forschungszusammenarbeit und den Technologietransfer. Maßnahmen auf EU-Ebene sind notwendig, um die Auswirkungen der auf nationaler und regionaler Ebene durchgeführten Maßnahmen zu ergänzen und zu verbessern.

Es werden spezielle Maßnahmen durchgeführt, um KMU oder KMU-Zusammenschlüsse zu unterstützen, die ihre Forschung auslagern müssen, d. h. im Wesentlichen KMU mit niedrigem bis mittlerem Technisierungsgrad und geringen oder gänzlich fehlenden Forschungskapazitäten. KMU mit intensiver Forschungstätigkeit können als Anbieter von Forschungsleistungen teilnehmen oder Forschungstätigkeiten auslagern, um ihre zentrale Forschungskapazität zu ergänzen. Diese Maßnahmen werden auf dem gesamten Gebiet der Wissenschaft und Technik nach einem Bottom-up-Ansatz durchgeführt. Die Maßnahmen umfassen die Förderung von Demonstrationstätigkeiten und anderen Tätigkeiten, die die Nutzung von Forschungsergebnissen erleichtern und die Komplementarität mit dem Programm „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ sichern sollen. Bei der Bewertung der Projektvorschläge wird besonders auf den erwarteten wirtschaftlichen Nutzen für die KMU geachtet. Die Zuweisung der finanziellen Mittel erfolgt durch zwei Fördersysteme: Forschung zugunsten von KMU und Forschung zugunsten von KMU-Zusammenschlüssen.

Die erste Form zielt vor allem auf KMU mit niedrigem bis mittlerem Technisierungsgrad und geringen oder gänzlich fehlenden Forschungskapazitäten, aber auch auf KMU mit intensiver Forschungstätigkeit, die zur Ergänzung ihrer zentralen Forschungskapazität Forschung auslagern müssen. Die zweite Förderform zielt auf KMU-Zusammenschlüsse, die sich in der Regel mit den gemeinsamen technischen Problemen ihrer Mitglieder gut auskennen und bestens in der Lage sind, in deren Namen zu handeln und für die wirksame Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse zu sorgen.

Koordinierungsmaßnahmen und flankierende Maßnahmen im Rahmen der „Forschung zugunsten von KMU“ werden die Koordinierung nationaler/regionaler Programme umfassen; sie stellen auf KMU ab, unterstützen bewährte Praktiken, die Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen und die Verbesserung des Zugangs von KMU zum Siebten Rahmenprogramm und sehen eine Bewertung der Auswirkungen vor.

Die Maßnahmen könnten auch auf einschlägigen nationalen Forschungsprogrammen aufbauen, die die nachstehend beschriebenen Forschungsmaßnahmen ergänzen (14).

Abgesehen von diesen speziellen Maßnahmen wird die Beteiligung von KMU im gesamten Rahmenprogramm gefördert und erleichtert. Bei der Ausarbeitung des Inhalts der Themenbereiche des Programms „Zusammenarbeit“, die je nach Thema über Projekte unterschiedlicher Größe und Umfang durchgeführt werden, werden der Forschungsbedarf und das Forschungspotenzial der KMU gebührend berücksichtigt.

Während der Durchführung des FTE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft werden Komplementarität und Synergien mit den Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation gewährleistet, um den KMU die Teilnahme am Forschungsrahmenprogramm der Gemeinschaft zu erleichtern und um sie zur Teilnahme zu ermutigen.

Maßnahmen

Die folgenden KMU-spezifischen Förderformen finden Anwendung:

Forschung zugunsten von KMU

Diese Förderform soll kleine Gruppen innovativer KMU darin unterstützen, gemeinsame oder komplementäre technologische Probleme zu lösen. Projekte mit relativ kurzer Laufzeit müssen sich auf den Innovationsbedarf von KMU konzentrieren, die Forschung an FTE-Akteure auslagern, und sie müssen ein klares Nutzungspotenzial für die betreffenden KMU aufweisen.

Forschung zugunsten von KMU-Zusammenschlüssen

Mit dieser Förderform sollen KMU-Zusammenschlüsse bei der Lösung technischer Probleme unterstützt werden, mit denen eine große Anzahl von KMU eines bestimmten Industriezweigs oder Segments der Wertschöpfungskette konfrontiert ist, so dass sie die Forschungsarbeiten durchführen können, die zum Beispiel für die Entwicklung bzw. Einhaltung europäischer Normen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auf Gebieten wie Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz notwendig sind. Projekte mit einer Laufzeit von mehreren Jahren müssen von KMU-Zusammenschlüssen durchgeführt werden, die Forschung an FTE-Akteure zum Nutzen ihrer Mitglieder auslagern, und sie müssen eine bestimmte Anzahl einzelner KMU umfassen.

Gemeinsame Merkmale der Förderformen

Sofern dies im Interesse der KMU oder sonstiger KMU-Zusammenschlüsse ist, können sich andere Unternehmen und Endnutzer an der Förderform beteiligen.

Die Projekte sollten neben Forschungstätigkeiten auch Maßnahmen zur Förderung der Übernahme und wirksamen Nutzung der Forschungsergebnisse beinhalten, wie Tests, Demonstration, Ausbildung, Technologietransfer, Wissensmanagement und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Bei der Förderform „Forschung zugunsten von KMU-Zusammenschlüssen“ sollten die Projekte auch Maßnahmen zur effizienten Verbreitung der Forschungsergebnisse an die Mitglieder der KMU-Zusammenschlüsse und gegebenenfalls auch darüber hinaus beinhalten.

Besondere Regeln gelten bei den beiden Förderformen hinsichtlich der Eigentums- und Zugangsrechte.

Der Schwerpunkt wird eindeutig auf der Unterstützung von Forschungsprojekten liegen. Außerdem werden nationale Systeme unterstützt, die KMU oder KMU-Zusammenschlüssen Finanzmittel zur Ausarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen im Rahmen der „Forschung zugunsten von KMU“ bereitstellen; Ziel ist dabei die Förderung der Schaffung neuer nationaler Systeme oder die Ausweitung vorhandener Systeme.

3.   WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

Ziele

Stärkung des Forschungspotenzials europäischer Regionen, insbesondere durch die europaweite Förderung und Unterstützung der Entwicklung regionaler „forschungsorientierter Cluster“, denen Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen und regionale Behörden angehören.

Ansatz

Die Regionen werden immer mehr als wichtige Akteure in der Forschungs- und Entwicklungslandschaft der EU anerkannt. So gibt es Hinweise darauf, dass Investitionen in FuE die Attraktivität der Regionen erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit lokaler Unternehmen stärken. FuE-intensive Cluster zählen zu den stärksten Antriebskräften für solche Investitionstätigkeiten und führen direkt zu lokalen Wettbewerbsvorteilen mit positiven Auswirkungen auf Wachstum und Arbeitsplätze. Das 2003 durchgeführte Pilotprojekt zu den wissensorientierten Regionen (15) bekräftigte die Bedeutung solcher Cluster und die Notwendigkeit, deren Entwicklung zu fördern.

Mit dieser Maßnahme sollen europäische Regionen in die Lage versetzt werden, ihre Kapazitäten für FTE-Investitionen auszubauen und sich möglichst erfolgreich an europäischen Forschungsprojekten zu beteiligen; außerdem soll das Entstehen von Clustern erleichtert werden, wodurch die regionale Entwicklung in Europa gefördert wird. Die Maßnahmen erleichtern die Einrichtung regionaler Cluster, die ihrerseits zum Aufbau des Europäischen Forschungsraums beitragen. Angestrebt wird auch ein verstärkter und gezielter Einsatz der Strukturfonds für FuE-Investitionen und Forschungstätigkeiten, indem vor allem durch die Ausarbeitung von regionalen Forschungsstrategien, die die Regionalbehörden in ihre Wirtschaftsentwicklungspläne einbeziehen können, Synergien zwischen der Regional- und Forschungspolitik gefördert werden.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gewidmet.

Der Maßnahmenbereich „Wissensorientierte Regionen“ dient der Festlegung und Umsetzung optimaler Strategien für die Entwicklung forschungsorientierter Cluster. Verbessert werden insbesondere die Bedeutung und Wirksamkeit regionaler Forschungspläne durch Erfahrungsaustausch, die Zusammenarbeit zwischen den Clustern, die nachhaltige Entwicklung bereits bestehender forschungsorientierter Cluster sowie die Förderung von Keimzellen zur Schaffung neuer Cluster insbesondere in neu entstehenden wissensorientierten Regionen. Besonders gefördert werden nachfragegesteuerte und problemorientierte Projekte, die sich mit bestimmten technologischen Gebieten oder Sektoren befassen (16).

Dieser Maßnahmenbereich ist auf alle Regionen, auch auf die Konvergenzregionen (17), anwendbar.

Maßnahmen

In der Regel beteiligen sich an den Projekten regionale Behörden, regionale Entwicklungsagenturen, Hochschulen, Forschungszentren, die Industrie sowie gegebenenfalls Organisationen, die auf den Gebieten Technologietransfer, Finanzen oder Zivilgesellschaft tätig sind. Projekte zum Themenbereich Wissensorientierte Regionen umfassen folgende Maßnahmen:

Auswertung, Entwicklung und Umsetzung der Forschungspläne regionaler oder grenzüberschreitender Cluster und der Zusammenarbeit zwischen diesen Clustern. Hierzu gehören Analysen ebenso wie ein Umsetzungsplan, der sich auf die FuE-Kapazitäten und FuE-Schwerpunkte konzentriert. Für die Projekte werden Prognosen, Leistungsvergleiche (Benchmarking) und sonstige Verfahren herangezogen, mit denen sich der erwartete Nutzen, etwa eine stärkere Verzahnung zwischen den beteiligten Clustern, eine optimale Einbindung in europäische Forschungsprojekte und spürbare Auswirkungen auf die Regionalentwicklung, aufzeigen lässt. Sie könnten auch der Vorbereitung auf interregionale Pilotmaßnahmen dienen. Diese Maßnahmen zielen insbesondere auf die Förderung einer besseren Komplementarität zwischen den Regionalfonds der Gemeinschaft und anderen gemeinschaftlichen und nationalen Fonds ab.

„Mentoring“ von Regionen mit einem niedrigeren Forschungsprofil durch forschungsintensivere Regionen mit Hilfe forschungsorientierter Cluster. Hierfür mobilisieren und verpflichten transnationale, regionale Konsortien Forschungsakteure in Hochschulen, der Industrie und in staatlichen Stellen, um gemeinsam mit technologisch weniger entwickelten Regionen und für diese Regionen Lösungshilfen auszuarbeiten.

Initiativen zur besseren Integration von Forschungsakteuren und Institutionen über deren Kontakte auf Clusterebene in die regionale Wirtschaft. Hierzu gehören transnationale Aktivitäten zur Verbesserung der Kontakte zwischen interessierten Forschungskreisen und der lokalen Geschäftswelt sowie einschlägige Aktivitäten zwischen den Clustern. Um den Nutzen der Integration zu demonstrieren, könnten diese Maßnahmen einen Beitrag zur Ermittlung von FTE-Synergien leisten.

Unterstützt wird auch ein systematischer Informationsaustausch sowie der Austausch zwischen ähnlichen Projekten und gegebenenfalls mit Maßnahmen sonstiger einschlägiger Gemeinschaftsprogramme (z. B. Analyse- und Synthese-Workshops, Seminare, Veröffentlichungen); dabei wird ein Schwerpunkt insbesondere auf der Einbeziehung der Bewerberländer und assoziierten Länder sowie der Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, liegen.

4.   FORSCHUNGSPOTENZIAL

Ziel

Förderung der Verwirklichung des gesamten Forschungspotenzials der erweiterten Union durch Freisetzung und Entwicklung bestehender oder entstehender Spitzenleistungen in den Konvergenzregionen und den Regionen in äußerster Randlage der EU und durch einen Beitrag zur Stärkung der Fähigkeiten ihrer Forscher, sich erfolgreich an Forschungstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene zu beteiligen.

Ansatz

Damit das gesamte Forschungspotenzial der erweiterten Union auch ausgeschöpft werden kann, soll mit einer eigenen Maßnahme versucht werden, das Potenzial von Forschergruppen, vor allem in den Konvergenzregionen und den Gebieten in (äußerster) Randlage der Europäischen Union freizusetzen, die derzeit ihre Möglichkeiten nicht vollständig ausschöpfen oder neue Kenntnisse und Unterstützung benötigen, um ihr Potenzial zu nutzen. Diese Aktivitäten bauen weitestgehend auf abgeschlossenen oder noch andauernden Maßnahmen auf, wie den Maßnahmen zugunsten europäischer Spitzenforschungszentren in den Beitritts- und Kandidatenländern innerhalb des Fünften Rahmenprogramms und den Marie-Curie-Gaststipendien für den Wissenstransfer. Darüber hinaus ergänzen sie auch die Anstrengungen des Europäischen Sozialfonds im Rahmen der neuen Kohäsionspolitik (2007-2013), die sich auf nationaler Ebene auf die Entwicklung des Forscherpotenzials in förderfähigen Gebieten konzentrieren.

Hauptanliegen ist die Stärkung und Erweiterung der Zusammenarbeit solcher Forschergruppen mit Forschungszentren in anderen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, was erheblich zur Freisetzung ihres Potenzials und zu einer langfristig nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Durch die Optimierung ihrer internationalen Präsenz und Anerkennung, ihres Führungspotenzials und ihrer Qualität wird das Profil dieser Forschergruppen erhöht, was deren Mitwirkung im Europäischen Forschungsraum erleichtert.

Maßnahmen

Gefördert werden mit dieser Maßnahme vor allem strategische Partnerschaften, auch Zusammenschlüsse, zwischen öffentlichen und privaten Forschergruppen in Konvergenzregionen oder in Gebieten in (äußerster) Randlage der EU einerseits und etablierten Forschergruppen in anderen Gebieten Europas andererseits, die anhand ihrer Qualität und ihres hohen Potenzials ausgewählt werden. Besondere Beachtung gilt den erwarteten langfristigen Auswirkungen der Partnerschaft sowohl auf europäischer als auch auf regionaler Ebene. Mit Blick auf die vollständige Ausschöpfung ihres Potenzials (Wissenszuwachs, Zusatzkompetenzen, auch im Forschungsmanagement, verbesserte Außenwirkung), umfasst der Maßnahmenbereich die Unterstützung ausgewählter Forschergruppen in den gemäß den Forschungsprogrammen förderfähigen Regionen:

Wissens- und Erfahrungsaustausch durch transnationale gegenseitige Entsendung von Forschungspersonal zwischen ausgewählten Zentren in den förderfähigen Regionen und einer oder mehreren Partnerorganisationen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder assoziierten Land, wobei für das von den ausgewählten Zentren in den förderfähigen Gebieten entsandte Personal eine Rückkehrverpflichtung besteht;

Einstellung externer erfahrener Forscher, auch solcher mit Managementfähigkeiten, durch ausgewählte vorhandene oder neu entstehende Exzellenzzentren zur Mitwirkung beim Wissenstransfer und/oder bei der Ausbildung von Wissenschaftlern, auch als Mittel, um einheimischen Wissenschaftlern, die das Land verlassen hatten, Anreize für die Rückkehr zu geben;

Erwerb und Entwicklung bestimmter Forschungsausrüstungen und Schaffung eines gerätetechnischen Umfelds für die ausgewählten vorhandenen oder neu entstehenden Exzellenzzentren zur Unterstützung der im Rahmen der strategischen Partnerschaft entwickelten Forschungsprogramme;

Veranstaltung von Workshops und Konferenzen für einen leichteren regionalen, nationalen und internationalen Wissenstransfer, an dem sich sowohl das Forschungspersonal ausgewählter Zentren als auch Gastforscher aus anderen Ländern beteiligen, was dem Ruf und der Fähigkeit zur internationalen Ausbildung der ausgewählten Zentren zugute kommt. Teilnahme des Forschungspersonals der ausgewählten Zentren an internationalen Konferenzen oder kurzfristigen Ausbildungsveranstaltungen, um Wissen auszutauschen, persönliche Netzwerke aufzubauen und internationale Kontakte zu knüpfen;

Erhöhung des Bekanntheitsgrads und der Öffentlichkeitswirkung der ausgewählten Zentren und ihrer Tätigkeiten durch Verbreitungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit.

Abgesehen von diesen Unterstützungsmaßnahmen sind darüber hinaus auch Möglichkeiten zur Bewertung vorgesehen, die es Forschungszentren in den förderfähigen Gebieten — unabhängig davon, ob sie Fördermittel beantragen oder nicht — gestatten, eine internationale, unabhängige Begutachtung ihrer Forschungsqualität und -infrastrukturen insgesamt anfordern können. Diese Bewertung wird von hochrangigen unabhängigen internationalen Experten durchgeführt, die von der Kommission ernannt werden.

5.   WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

Ziel

Mit Blick auf die Schaffung einer offenen, effektiven und demokratischen europäischen Wissensgesellschaft soll die harmonische Integration wissenschaftlicher und technologischer Bemühungen und der damit verbundenen Forschungspolitik in das europäische Sozialgefüge dadurch angeregt werden, dass europaweit das Nachdenken und die Debatte über Wissenschaft und Technik und über ihr Verhältnis zum gesamten Spektrum von Gesellschaft und Kultur gefördert werden.

Ansatz

Das Thema „Wissenschaft und Gesellschaft“ beinhaltet eine deutliche Ausweitung der im Zuge des Sechsten Rahmenprogramms durchgeführten Pilotarbeiten und entspricht damit dem gewachsenen Ehrgeiz der europäischen Forschungspolitik.

Die Entwicklung der europäischen Gesellschaften hängt weitestgehend von deren Fähigkeit ab, Wissen zu erzeugen, zu nutzen und zu verbreiten und davon ausgehend Innovationen hervorzubringen. Die wissenschaftliche Forschung als Teil des „Dreiecks des Wissens“ aus Forschung, Bildung und Innovation spielt hier eine wichtige Rolle und sollte auch in Zukunft eine der treibenden Kräfte für Wachstum, Wohlstand und nachhaltige Entwicklung sein.

Hierzu kommt es darauf an, ein soziales und kulturelles Umfeld zu schaffen, das einer erfolgreichen und nutzbaren Forschung förderlich ist. Dies bedeutet, legitime gesellschaftliche Anliegen und Bedürfnisse aufzugreifen und eine demokratisch geführte Debatte mit einer noch stärker engagierten und aufgeklärten Öffentlichkeit zu führen, so dass gemeinsame Entscheidungen in wissenschaftlichen Fragen unter besseren Vorraussetzungen getroffen werden können und Organisationen der Zivilgesellschaft Forschungsaufträge für ihre Problemstellungen nach außen vergeben können. So sollte ein Klima entstehen, das wissenschaftlichen Ambitionen, Forschungsinvestitionen und der anschließenden Verbreitung von Wissen — dem Grundpfeiler der Strategie von Lissabon — Auftrieb gibt. Ziel dieser Maßnahme ist außerdem die vollständige Integration von Frauen in die wissenschaftliche Welt.

Schwerpunkt des Programms „Kapazitäten“ sind also die Bedingungen, die notwendig sind, damit ein derart günstiges Umfeld in Europa nicht die Ausnahme bleibt, sondern eher zur Regel wird.

Zunächst geht es darum, der Gefahr einer wissenschaftlichen Kluft in unseren Gesellschaften zu begegnen, die zwischen der Mehrheit ohne Zugang zu einschlägigen Kenntnissen und der kleinen Minderheit, die diesen Zugang hat, entsteht, sowie zwischen denjenigen, die nicht in der Lage sind, forschungspolitische Entscheidungen zu beeinflussen, und denjenigen, die hierzu die Möglichkeit haben. Dies führt dazu, dass Bürger angesichts des Spannungsfelds zwischen potenziellem Nutzen und einer echten öffentlichen Kontrolle von Wissenschaft und Technologie Bedenken äußern. Einerseits werden verstärkte Forschungsanstrengungen durchaus begrüßt, die sich mit den noch ungelösten Problemen der heutigen Zeit befassen (Krankheiten, Umweltverschmutzung, Epidemien, Arbeitslosigkeit usw.) und die eine bessere Vorstellung etwaiger Folgen in der Zukunft vermitteln. Andererseits können die Bürger bestimmten Verwendungszwecken der Wissenschaft und der möglichen Einflussnahme bestimmter Interessen in den Entscheidungsprozessen nur Misstrauen entgegenbringen.

Nachstehend sind einige der Gründe aufgeführt, die dazu führen, dass die Einbindung der Wissenschaft in die Gesellschaft häufig alles andere als zufrieden stellend ist:

Die Öffentlichkeit ist nur ungenügend an der Festlegung der Prioritäten und der Richtung beteiligt, die die Wissenschaftspolitik einschlagen soll, was eine breiter geführte Debatte über etwaige Risiken und Folgen ermöglichen würde.

Es bestehen wachsende Vorbehalte gegen bestimmte wissenschaftliche Entwicklungen, ein Gefühl des Kontrollverlusts und offene Fragen bezüglich der Einhaltung von Grundwerten.

Die Wissenschaft wird als eine von der alltäglichen Realität des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens isolierte Welt wahrgenommen.

Die Objektivität der wissenschaftlichen Grundlagen für die politische Entscheidungsfindung wird in Frage gestellt.

Die Qualität der wissenschaftlichen Informationen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, ist unzureichend.

Ziel des gewählten Ansatzes ist es,

die Mechanismen für den Zugang zu und die Validierung von Fachwissen auf eine breitere Basis zu stellen und transparenter zu gestalten, damit politische Entscheidungen auf einer solideren Grundlage stehen;

Fixpunkte festzulegen, damit bei Forschungsvorhaben die Grundrechte und damit die ethischen Belange berücksichtigt werden;

Europa auf der Weltbühne, in den Debatten über gemeinsame Werte und deren Verbreitung, bei der Wahrung der Chancengleichheit und beim gesellschaftlichen Dialog eine aktivere Rolle zu ermöglichen;

die Kluft zwischen denen mit und ohne wissenschaftliche(r) Ausbildung zu überbrücken und Städte, Regionen, Stiftungen, Wissenschaftszentren, Museen, Organisationen der Zivilgesellschaft usw. darin zu unterstützen, den Bürgern einen Sinn für die wissenschaftliche Kultur in ihrem direkten Umfeld zu vermitteln;

einen gesellschaftlichen Dialog über die Forschungspolitik anzuregen und die Organisationen der Zivilgesellschaft dazu zu bewegen, sich stärker an Forschungsaktivitäten zu beteiligen;

Wege zu erkunden, wie die Entscheidungsstrukturen im europäischen Forschungs- und Innovationssystem verbessert werden können;

ein Bild der Wissenschaft und der Wissenschaftler zu vermitteln, unter dem sich alle, vor allem aber junge Menschen, etwas vorstellen können;

das Fortkommen von Frauen in wissenschaftlichen Laufbahnen zu fördern und ihre beruflichen und wissenschaftlichen Talente zum Nutzen aller besser einzusetzen;

die Wissenschaftskommunikation mit Blick auf eine bessere Darstellung moderner zu gestalten und hierzu die Wissenschaftler darin zu unterstützen, eng mit Medienfachleuten zusammenzuarbeiten.

Für den Themenbereich „Wissenschaft und Gesellschaft“ werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

strategiebezogene Maßnahmen und Forschungstätigkeiten, die direkt in diesem Themenbereich unterstützt werden;

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, Festlegung gemeinsamer Ziele, Stärkung nationaler Vorgehensweisen im Sinne der offenen Koordinierungsmethode;

Förderung, Unterstützung und Verfolgung der Aufnahme und Auswirkungen von Fragen des Bereichs „Wissenschaft und Gesellschaft“ in anderen Teilen des Rahmenprogramms (18). Gewährleistet werden soll die Gesamtkoordinierung der sich im Zusammenhang mit dem Thema Wissenschaft und Gesellschaft stellenden Fragen, bezogen auf das gesamte Rahmenprogramm und auch auf andere einschlägige Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft (wie Bildung und Kultur).

Hierfür sind drei Handlungsschienen vorgesehen:

Erste Handlungsschiene: Entfaltung einer größeren Dynamik in den Beziehungen zwischen Wissenschaft und Gesellschaft

Stärkung und Verbesserung des europäischen Wissenschaftssystems

Angesichts der hohen Erwartungen an das europäische Wissenschaftssystem, unsere Innovationsfähigkeit auf Dauer zu erhalten, muss die Gesellschaft tiefere Einblicke in die Komponenten, die wirtschaftlichen Abläufe, Vorschriften und Gepflogenheiten dieses Systems erhalten. Hierzu werden drei Aspekte weit reichender Bedeutung behandelt, deren Schwerpunkt bei den Akteuren und der Dynamik des Europäischen Forschungsraums liegt:

stärkere Inanspruchnahme wissenschaftlichen Rats und Sachverstands bei der politischen Entscheidungsfindung in Europa (einschließlich Risikomanagement), Verfolgung der Auswirkungen und Entwicklung praktischer Instrumente und Verfahrensweisen (wie elektronische Netze);

Stärkung des Vertrauens in die Wissenschaft und Förderung ihrer Selbstregulierung;

Förderung einer Debatte über die Verbreitung von Informationen einschließlich des Zugangs zu wissenschaftlichen Ergebnissen und der Zukunft wissenschaftlicher Veröffentlichungen, auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs für die Öffentlichkeit.

Größeres Engagement zur frühzeitigen Erkennung und Klärung politischer, gesellschaftlicher und ethischer Fragen

Während des gesamten Forschungsprozesses müssen die Wünsche und Anliegen der Gesellschaft sowie die ethischen Grundsätze besser einbezogen werden, um so ein sichereres und konstruktiveres Umfeld für die Wissenschaftler und für die Gesellschaft insgesamt entstehen zu lassen. Hier spielen drei Aspekte wie folgt eine Rolle:

das größere Engagement für wissenschaftsbezogene Fragen;

die Rahmenbedingungen für eine sachliche Debatte über Ethik und Wissenschaft;

eine breitere Diskussion in der Forschergemeinschaft über gesellschaftliche Aspekte der Forschung.

Bessere Aufklärung über den Platz von Wissenschaft und Technologie in der Gesellschaft

Um die Beziehungen zwischen Wissenschaft und Gesellschaft sachlich gut aufarbeiten zu können, müssen die in den Disziplinen Geschichte, wissenschaftlich-technisches Erbe, Soziologie und Philosophie vorhandenen Erkenntnisse über die Wissenschaften erweitert, konsolidiert und europaweit verbreitet werden. Hierzu sollten die Wissenschaftler dieser Fachbereiche Netze bilden, um die Forschung und die Debatten so zu strukturieren, dass deutlich wird, welchen Anteil die Wissenschaft am Aufbau der europäischen Gesellschaft und ihrer Identität hat, wobei vor allem folgende Aspekte herausgestellt werden sollten:

die Beziehungen zwischen Wissenschaft, Demokratie und Recht;

die Forschungsarbeiten zur Ethik in Wissenschaft und Technologie;

die gegenseitige Beeinflussung von Wissenschaft und Kultur;

die Rolle und das Bild der Wissenschaftler;

das Bild der Wissenschaft in der Öffentlichkeit und Förderung der öffentlichen Debatte.

Die Rolle der Hochschulen im Wandel

Ziel ist die Unterstützung geeigneter Reformen, die Hochschulen in die Lage versetzen, gemeinsam mit der Industrie und der Gesellschaft insgesamt ihrer Rolle bei der Schaffung, Verbreitung und gemeinsamen Nutzung von Wissen in vollem Umfang gerecht zu werden (im Sinne der Initiativen der Gemeinschaft zur Hochschulforschung). Hierbei stehen folgende Aspekte im Vordergrund:

Festlegung besserer Rahmenbedingungen für eine effizientere Hochschulforschung;

Förderung des Aufbaus strukturierter Partnerschaften mit Unternehmen mit Blick auf die Fähigkeiten der Hochschulen im Forschungsmanagement;

verstärkte Weitergabe von Wissen zwischen den Hochschulen und der Gesellschaft insgesamt.

Zweite Handlungsschiene: Stärkung des Potenzials, Erweiterung des Horizonts

Frauen in der Forschung

Ausgehend von den Vorgaben im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, in den Schlussfolgerungen des Rates (19) und in anderen einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft, gilt es, Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Rolle der Frauen in der wissenschaftlichen Forschung aktiv stärken und dazu führen, dass die geschlechtsspezifische Dimension in der Forschung größere Beachtung findet. Dies ebnet den Weg für politische Diskussionen, Monitoring, Koordinierung und Hintergrundforschung. Hierzu gehört:

die Stärkung der Rolle von Frauen in der Forschung und in den wissenschaftlichen Entscheidungsgremien;

die geschlechtsspezifische Dimension in der Forschung;

die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechterproblematik in der Forschungspolitik und in den Forschungsprogrammen der Gemeinschaft.

Junge Menschen und Wissenschaft

Es sind Maßnahmen geplant, um mehr Menschen aus allen Schichten für eine wissenschaftliche Laufbahn zu interessieren, Kontakte zwischen den Generationen zu fördern und den wissenschaftlichen Kenntnisstand allgemein zu erhöhen. Den Schwerpunkt auf europäischer Ebene bilden hierbei die an junge Zielgruppen angepassten Lehrmethoden zur Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte, die Unterstützung von Lehrern wissenschaftlicher Fächer (Konzepte, Material) und die Herstellung von Kontakten zwischen Schulen und Berufswelt. Darüber hinaus können Veranstaltungen mit möglichst breit angelegter europäischer Dimension unterstützt werden, auf denen sich erfolgreiche Wissenschaftler, die sozusagen ein „Rollenmodell“ abgeben, und Nachwuchswissenschaftler kennen lernen können. Auch die Hintergrundforschung wird unter den Gesichtspunkten sozialer Kontext und kulturelle Werte behandelt. Die drei folgenden Aspekte stehen im Vordergrund:

Unterstützung der formellen und informellen wissenschaftlichen Bildung in Schulen sowie durch Wissenschaftszentren und Museen und andere einschlägige Mittel;

engere Verzahnung zwischen wissenschaftlicher Bildung und wissenschaftlichen Laufbahnen;

Forschungs- und Koordinierungsmaßnahmen zu neuen Methoden in der wissenschaftlichen Bildung.

Dritte Handlungsschiene: Kommunikation zwischen Wissenschaft und Gesellschaft

Gefördert werden sollen Kommunikationskanäle zwischen der Öffentlichkeit und politischen Entscheidungsträgern einerseits und der Wissenschaft andererseits, die eine echte Auseinandersetzug in beiden Richtungen ermöglichen. Der Ansatz wird sich positiv auf eine engere Zusammenarbeit und auf den Austausch vorbildlicher Verfahrensweisen zwischen Wissenschaftlern und Medienfachleuten auswirken, aber auch dafür sorgen, dass die Zielgruppen, wie Kinder und junge Menschen, Forscher, die an die Öffentlichkeit gehen, und die Fachpresse stärker eingebunden werden. Hierzu wurden folgende Schwerpunkte festgelegt:

Weitergabe zuverlässiger und zeitnaher wissenschaftlicher Informationen an die Presse und andere Medien;

Ausbildungsmaßnahmen, um die Kluft zwischen Medien und Wissenschaft zu schließen;

Stärkung der europäischen Dimension wissenschaftlicher Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit richten;

Förderung der Wissenschaft durch audiovisuelle Mittel über europäische Koproduktionen und die Weitergabe wissenschaftlicher Programme;

Förderung transnationaler Spitzenforschung und Wissenschaftskommunikation durch Vergabe in der Öffentlichkeit bekannter Preise;

Forschung zur Verbesserung des Wissenschaftsdialogs, sowohl was die Methoden als auch die Ergebnisse anbelangt, um das gegenseitige Verständnis zwischen der wissenschaftlichen Welt und dem größeren Publikum der politischen Entscheidungsträger, der Medien und der Öffentlichkeit insgesamt zu verbessern.

6.   UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

Ziel

Verbesserung der Wirksamkeit und Kohärenz der Forschungspolitik auf nationaler und Gemeinschaftsebene und ihrer Verzahnung mit anderen Politikbereichen, Verbesserung der Wirkung der öffentlichen Forschung und ihrer Verbindungen zur Industrie sowie Ausbau der öffentlichen Unterstützung und Stärkung ihres Hebeleffekts für Investitionen seitens privater Akteure.

Ansatz

Die in diesem Teil durchgeführten Maßnahmen werden auch die kohärente Entwicklung der Forschungspolitik unterstützen. Auf diese Weise ergänzen sie die Koordinierungstätigkeiten im Rahmen des Programms „Zusammenarbeit“ und tragen zu den politischen Konzepten und Initiativen der Gemeinschaft bei (z. B. Rechtsvorschriften, Empfehlungen, Leitlinien), die darauf abzielen, die Kohärenz und die Auswirkungen der Politik der Mitgliedstaaten zu verbessern.

Sie leisten auch einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie von Lissabon, insbesondere zu dem 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft darin unterstützt werden, eine effizientere Forschungs- und Entwicklungspolitik zu betreiben. Ziel ist eine stärkere öffentliche Forschung und deren Verzahnung mit der Industrie und die Förderung privater Forschungsinvestitionen durch eine stärkere öffentliche Unterstützung, damit sich eine Hebelwirkung auf private Investitionen entfalten kann. Dazu bedarf es der Anpassungsfähigkeit der Forschungspolitik, der Mobilisierung eines breiteren Spektrums von Instrumenten, der Koordinierung von Anstrengungen über Staatsgrenzen hinweg und der Mobilisierung anderer Politikbereiche, um bessere Rahmenbedingungen für Forschung zu schaffen.

Maßnahmen

Hierfür sind zwei Handlungsschienen vorgesehen (20):

Erste Handlungsschiene: Fortlaufende Beobachtung und Analyse der forschungsbezogenen staatlichen Maßnahmen und der Strategien der Industrie, einschließlich ihrer Wirkung

Ziel ist die Bereitstellung von Informationen, Fakten und Analysen für die Konzipierung, Umsetzung, Bewertung und grenzüberschreitende Koordinierung öffentlicher Strategien. Dazu gehört Folgendes:

ein Recherchedienst zur Bereitstellung und Auswertung von Informationen (ERAWATCH), damit forschungspolitische Entscheidungen anhand von Fakten getroffen werden können; hiermit soll ein Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (EFR) geleistet werden, indem mehr Informationen über die Art, die Komponenten und die Entwicklung nationaler und regionaler Forschungsstrategien, -initiativen und -systeme bereitgestellt werden. Dies beinhaltet regelmäßige, aus europäischer Sicht durchgeführte Analysen der für forschungspolitische Entscheidungen wichtigen Fragen, und bezieht sich insbesondere auf die Faktoren, die Forschungssysteme voranbringen und sich auf politische und rechtliche Strukturen auswirken, sowie der sich abzeichnenden Themen bzw. Herausforderungen und politischen Optionen, aber auch der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Europäischen Forschungsraums und des 3 %-Ziels;

eine fortlaufende Verfolgung der Forschungsinvestitionen der Industrie als in sich schlüssige und ergänzende Informationsquelle für politische Entscheidungen und als Vergleichsmaßstab für FuE-Investitionsstrategien der Unternehmen, unter anderem in Bereichen von wesentlichem Interesse für die europäische Wirtschaft. Hierzu gehören die regelmäßige Erfassung unternehmens- und branchenbezogener FuE-Investitionen, Umfragen zu Trends bei den privaten FuE-Investitionen, Auswertungen von Faktoren, die Investitionsentscheidungen und die Forschungspraxis von Unternehmen beeinflussen und Analysen der wirtschaftlichen und politischen Folgen;

die Entwicklung und Auswertung von Indikatoren zu Forschungsaktivitäten und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft. Dies umfasst die Erstellung und Veröffentlichung nationaler und regionaler Schlüsselzahlen für Wissenschaft und Technik sowie gegebenenfalls die leistungsbezogene Auswertung amtlicher statistischer Indikatoren, die Bewertung von Stärken und Schwächen der FuE-Systeme der Mitgliedstaaten und die Auswertung der Stellung und Leistungsfähigkeit der EU in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung.

Diese Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie mittels Studien und Sachverständigengruppen durchgeführt.

Zweite Handlungsschiene: Koordinierung der Forschungspolitik

Ziel ist es, die Koordinierung der Forschungspolitik auf freiwilliger Basis zu verbessern, und zwar durch

Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der offenen Koordinierungsmethode,

grenzüberschreitende Kooperationsinitiativen, die auf nationaler oder regionaler Ebene zu Fragen von gemeinsamem Interesse durchgeführt werden und an denen sich bei Bedarf weitere Zielgruppen (wie die Industrie, europäische Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft) beteiligen.

Hierbei geht es um Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Forschung und sonstigen einschlägigen Strategien zur Verwirklichung des EFR und des 3 %-Ziels der EU für die Forschungsinvestitionen. Die Maßnahmen sollen Folgendes bewirken: Beitrag zur Entwicklung wirksamerer nationaler und regionaler Strategien im Zuge des gegenseitigen Lernens und der Begutachtung (Peer-Review), Förderung konzertierter oder gemeinsamer Initiativen zwischen Gruppen von Ländern oder Regionen, die sich für Forschungsbereiche mit ausgeprägter grenzüberschreitender Dimension bzw. deren Nebeneffekte interessieren, und gegebenenfalls Ermittlung von Problemen, die sich ergänzende oder gegenseitig verstärkende Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten erfordern.

Initiativen, die von mehreren Ländern und Regionen ergriffen werden, können sich auf Maßnahmen wie die gegenseitige Begutachtung nationaler und regionaler Strategien, den Erfahrungs- und Personalaustausch, gemeinsame Evaluierungen und Folgenabschätzungen sowie die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen erstrecken.

7.   MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

Ziel

Für ihre Wettbewerbsfähigkeit und Führungsrolle weltweit benötigt die Europäische Gemeinschaft eine starke und kohärente internationale Wissenschafts- und Technologiepolitik. Die internationalen Maßnahmen, die in den einzelnen Teilbereichen des Rahmenprogramms durchgeführt werden, folgen einer Gesamtstrategie für die internationale Zusammenarbeit.

Diese internationale Politik verfolgt drei Ziele, die sich gegenseitig beeinflussen:

Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit durch strategische Partnerschaften mit Drittländern in ausgewählten Wissenschaftsbereichen und durch die Gewinnung der besten Wissenschaftler aus Drittländern für die Arbeit in und mit Europa;

Förderung des Kontakts mit Partnern in Drittländern mit dem Ziel, den Zugang zu den in der gesamten Welt durchgeführten Forschungstätigkeiten zu erleichtern;

Auseinandersetzung mit besonderen Problemen, mit denen Drittländer konfrontiert sind oder die einen globalen Charakter haben, auf der Grundlage gegenseitigen Interesses und gegenseitigen Nutzens.

Ansatz

Um mit Blick auf die einzelnen internationalen Kooperationsmaßnahmen des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ für bestimmte Drittländer (Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit (21) die prioritären Forschungsbereiche ermitteln zu können, die von gegenseitigem Interesse und gegenseitigem Nutzen sind, gilt es, die laufenden politischen Gespräche und Partnerschaftsnetze mit unterschiedlichen Regionen in diesen Drittländern auszubauen, damit diese Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Kohärenz nationaler Maßnahmen der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit wird verbessert, indem die Koordinierung nationaler Programme (der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder) durch eine multilaterale Koordinierung nationaler FTE-Strategien und -Maßnahmen unterstützt wird. Die Zusammenarbeit mit Drittländern im Zuge des Rahmenprogramms richtet sich insbesondere an die folgenden Ländergruppen (22):

Bewerberländer (23);

Partnerländer im Mittelmeerraum, Länder des westlichen Balkans (24) sowie osteuropäische Länder und Länder Zentralasiens (25) (EECA);

Entwicklungsländer mit Schwerpunkt auf den besonderen Bedürfnissen jedes einzelnen Landes bzw. jeder einzelnen Region (26);

Schwellenländer (26).

Die thematisch ausgerichteten Maßnahmen der internationalen Forschungszusammenarbeit werden im Rahmen des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ durchgeführt. Die internationalen Maßnahmen im Bereich des Humanpotenzials werden im Rahmen des spezifischen Programms „Menschen“ durchgeführt. Bereichsübergreifende Unterstützungsmaßnahmen und Maßnahmen, die nicht auf einen zum Programm „Zusammenarbeit“ gehörenden speziellen thematischen oder interdisziplinären Bereich ausgerichtet sind, werden durchgeführt und können in einer begrenzten Anzahl von Fällen auch durch spezielle Kooperationsmaßnahmen von gegenseitigem Interesse ergänzt werden. Die Gesamtkoordinierung der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit innerhalb der verschiedenen Programme wird verbessert, um eine kohärente Herangehensweise sicherzustellen und Synergieeffekte mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten (z. B. IPA, Instrument für die Europäische Nachbarschaftspolitik, ALA-Verordnung und Entwicklungshilfesysteme) zu bewirken. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit INTAS und aufbauend auf der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und Mittelasiens werden im Rahmen dieses Programms und der Programme „Zusammenarbeit“ und „Menschen“ kontinuitätssichernde Maßnahmen durchgeführt.

Die Kommission trägt für die Koordinierung der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit Sorge; dies gilt für das gesamte Rahmenprogramm einschließlich des politischen Dialogs mit Partnerländern und -regionen sowie internationalen Foren.

Maßnahmen

Für die Ausgestaltung gemeinsamer Vereinbarungen über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit sind vor allem folgende Maßnahmen geplant:

Biregionale Koordinierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit einschließlich Festlegung von Schwerpunkten und Strategien für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Grundlage für die Festlegung von Schwerpunkten für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der Gemeinschaft ist ein umfassender politischer Dialog mit den Partnerländern und -regionen in Anerkennung ihrer soziokulturellen Bedingungen und Forschungskapazitäten. Dieser Dialog über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit findet auf mehreren Ebenen statt, so zum Beispiel im Rahmen internationaler Foren (zu verschiedenen UN-Übereinkommen) oder institutionalisierter biregionaler Dialoge (27) etwa zwischen Asien und Europa (ASEM), Lateinamerika, der Karibik und der EU (EU-LAC), mit dem Mittelmeerraum und den Ländern des westlichen Balkans, zwischen der EU und den AKP-Staaten (Afrika, Karibik und Pazifik), mit Osteuropa und Mittelasien (28) sowie im Rahmen bilateraler und multilateraler Vereinbarungen und informeller transregionaler Treffen von Wissenschaftlern und anderer gesellschaftlicher Partner.

Daher ist es oberste Priorität, die biregionalen bzw. bilateralen Dialoge so auszubauen, dass sie Orientierungshilfen bieten und einen Rahmen für die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und die Festlegung von Forschungsbereichen von gemeinsamem Interesse und Nutzen bilden. Dialog und Partnerschaft im wissenschaftlich-technischen Bereich sind der wirksamste Weg, weltweit vereinbarte Ziele unter Berücksichtigung der regionalen und landesspezifischen Bedürfnisse zu erreichen. Die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit innerhalb des Rahmenprogramms wird daher in kohärenter Weise durch die Formulierung einer integrierten Forschungspolitik bestimmt, die das Ergebnis dieses Dialogs und von W/T-Vereinbarungen (29) ist.

Diese Initiativen werden über besondere internationale Maßnahmen der Zusammenarbeit umgesetzt, mit denen der biregionale Dialog in enger Absprache mit den Mitgliedstaaten, den assoziierten Ländern und den Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit ausgebaut wird.

Die Festlegung von Schwerpunkten und Strategien für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wird direkte und messbare Auswirkungen auf andere Maßnahmen haben, die für die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Rahmen des spezifischen Programms „Kapazitäten“ vorgesehen sind, insbesondere eine Stärkung der wissenschaftlich-technischen Abkommen und Partnerschaften und positive Synergieeffekte auf die Koordinierung nationaler Strategien und Maßnahmen auf dem Gebiet der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.

Innerhalb des Rahmens der Wissenschafts- und Technologieabkommen und entsprechend den festgelegten Schwerpunkten gilt es festzustellen, inwieweit neue Elemente aufgetaucht sind bzw. sich abzeichnen, die Maßnahmen und politisches Handeln erfordern, so dass sie im Zuge der jeweiligen Themen umgesetzt werden können.

Darüber hinaus erlaubt es die Teilnahme von Wissenschaftlern an nationalen Forschungsprogrammen in Drittländern, die Möglichkeiten der Wissenschafts- und Technologieabkommen voll auszuschöpfen und gegenseitig Erkenntnisse über die Forschungssysteme und -kultur von Drittländern zu gewinnen. Hierzu deckt das Rahmenprogramm die forschungsbezogenen Kosten der Teilnahme von Wissenschaftlern aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten an nationalen Forschungsprogrammen von Drittländern, sofern ein gegenseitiges Interesse besteht und sich ein gegenseitiger Nutzen ergibt. Eine derartige Zusammenarbeit findet auf Wettbewerbsbasis statt.

Die im Rahmen der genannten Dialoge und Wissenschafts- und Technologieabkommen entwickelten Projekte orientieren sich am Bedarf und werden mit Blick auf Partnerschaften, Zuständigkeiten und Finanzierung von signifikanter Größe sein und erhebliche sozioökonomische Auswirkungen haben. Die Projekte werden speziell auf die im Zuge des politischen Dialogs über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in regionalen Foren festgelegten Schwerpunkte ausgerichtet sein. Hierfür erfolgen eigene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen je Region oder Gruppe von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit. Die Ergebnisse dieser Dialoge fließen in die Festlegung von Schwerpunkten und der Erfordernisse der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit zu den unterschiedlichen Themen des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ ein.

Bilaterale Koordinierung zur Stärkung und zum Ausbau wissenschaftlich-technischer Partnerschaften

Für die Umsetzung der ermittelten Schwerpunkte und die Festlegung von Maßnahmen werden ausgewogene Partnerschaften für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gegründet, die unterschiedliche Partner (aus Forschung, Industrie, Regierung und Zivilgesellschaft) für den Aufbau von Forschungskapazitäten und Forschungsmaßnahmen zusammenführen. Sie erwiesen sich als am besten geeignet, die Stärken und Synergien dieser Partner zu mobilisieren. Für diese Partnerschaften werden die vielfältigen Erfordernisse auf globaler, regionaler und/oder nationaler Ebene mit Ansätzen unterschiedlichster Fachrichtungen angegangen.

Der Aufbau von wissenschaftlich-technischen Partnerschaften stützt sich auf biregionale Führung und Koordinierung politischer Initiativen in festgelegten Schwerpunktbereichen. Dies wird von Lenkungsausschüssen übernommen, in denen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Forschungskapazitäten eine begrenzte Anzahl von Vertretern jeder Region mitwirkt und die allen Partnern der betreffenden Regionen offen stehen. Diese Partnerschaften werden dafür sorgen, dass gemeinsame Forschungstätigkeiten stattfinden und ein ständiger politischer Dialog darüber geführt wird, inwieweit die Zusammenarbeit effizient und wirksam ist und ein künftiger Bedarf abzusehen ist.

Unterstützung der Koordinierung nationaler Strategien und Maßnahmen von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern für die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Eine internationale Strategie für die wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Gemeinschaft auf EU-Ebene kann nur dann wirksam und effizient sein, wenn die nationalen Strategien ständig koordiniert und die im Rahmen der wissenschaftlich-technischen biregionalen und bilateralen Dialoge eingegangenen Verpflichtungen auch erfüllt werden.

Mit dieser Koordinierung werden Effizienz und Wirkung der laufenden bilateralen Initiativen für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und internationalen Kooperationspartnern erhöht und die positiven Synergien zwischen ihnen gestärkt. Damit werden auch die sich ergänzenden Aktivitäten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten besser abgestimmt.

Gefördert wird damit auch die Umsetzung einer „gemeinsamen Vision“, indem innovative programmatische Ansätze und die engere Zusammenarbeit zwischen und mit den Mitgliedstaaten erleichtert werden, um eine kohärente wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der EU entwickeln und umsetzen zu können.

ANHANG II

VORLÄUFIGE MITTELAUFTEILUNG (in Mio. EUR)

Forschungsinfrastrukturen (30)

1 715

Forschung zugunsten von KMU

1 336

Wissensorientierte Regionen

126

Forschungspotenzial

340

Wissenschaft und Gesellschaft

330

Kohärente Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

70

Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

180

Gesamtbetrag

4 097

ANHANG III

FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS

Gemäß Anhang II leistet die Gemeinschaft einen Beitrag (Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme) an die Europäische Investitionsbank (EIB), die sich am Risiko der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis beteiligt. Die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (Risk-Sharing Finance Facility — RSFF) wird gemeinsam von der Gemeinschaft und der EIB finanziert und zielt darauf ab, europaweit private Investitionen in Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) sowie Innovation zu fördern.

Der Gemeinschaftsbeitrag wird der Bank mehr Spielraum für das Risikomanagement verschaffen, wodurch sich die Möglichkeit eröffnet, i) das Volumen von Darlehens- und Bürgschaftstransaktionen der EIB für bestimmte Risiken auszuweiten und ii) europäische FTE-Projekte mit höherem Risiko zu finanzieren, die ohne Unterstützung der Gemeinschaft nicht finanzierbar wären, was zur Überwindung von Marktdefiziten beiträgt. Der Gemeinschaftsbeitrag hat folgende Ziele:

Zusatznutzen in Bereichen, in denen der Markt die erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann, und

Katalysatorwirkung für private Investitionen.

Der Gemeinschaftsbeitrag wird gemäß Anhang II in die RSFF eingestellt.

Entsprechend ihren üblichen Vorschriften und Verfahren wird die EIB aus Mitteln, die sie an den internationalen Kapitalmärkten aufgenommen hat, Darlehen gewähren und ihren Finanzpartnern Sicherheiten stellen.

Sie wird diesen Beitrag im Windhundverfahren als Rückstellung und Kapitalzuweisung innerhalb der Bank verwenden, um damit einen Teil der Risiken, die ihr bei den Transaktionen zur Unterstützung förderfähiger europäischer FTE-Projekte entstehen, abzudecken.

Anhand ihrer Finanzprüfung bewertet die EIB die Höhe des finanziellen Risikos und legt den Wert der Rückstellung und Kapitalzuweisung fest.

Die Risikobewertung und Risikoeinstufung sowie die sich daraus ergebenden Entscheidungen über die Bildung von Rückstellungen und die Kapitalzuweisung erfolgen nach Standardverfahren der Bank im Rahmen ihrer Fazilität für Strukturierte Finanzierungen, die von ihren Anteilseignern gebilligt und überwacht und von Zeit zu Zeit aktualisiert und geändert werden. Sie werden nicht aufgrund des Gemeinschaftsbeitrags geändert.

Das Risiko für den Gemeinschaftshaushalt ist auf die gezahlten oder als Zahlungsverpflichtung gebundenen Beträge begrenzt. Es entstehen keine Eventualverbindlichkeiten für den Gemeinschaftshaushalt, da die EIB das verbleibende Risiko trägt.

Der Gemeinschaftsbeitrag wird jährlich auf der Grundlage eines Mehrjahresplans und unter Berücksichtigung der Bedarfsentwicklung gezahlt. Der jährliche Betrag wird im Arbeitsprogramm auf der Grundlage des Tätigkeitsberichts und der Prognosen der EIB festgelegt.

In der mit der EIB zu schließenden Vereinbarung werden im engen Benehmen mit den Mitgliedstaaten die Bedingungen festgelegt, zu denen die Gemeinschaftsmittel als Rückstellung und Kapitalzuweisung verwendet werden können. Dies umfasst folgende Bedingungen:

Die Förderwürdigkeit gemeinschaftlicher FTE-Maßnahmen. Grundsätzlich ist der Aufbau von Forschungsinfrastrukturen, für den die Gemeinschaft im Rahmen dieses spezifischen Programms Mittel bereitstellt, automatisch förderwürdig. Rechtspersonen, die in einem Drittland ansässig sind, das kein assoziiertes Land ist, können ebenfalls gefördert werden, wenn sie an indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms teilnehmen und ihre Kosten für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage kommen. Auch andere Forschungsinfrastrukturen von europäischem Interesse könnten in Frage kommen.

Die RSFF wird in allen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern angeboten, um sicherzustellen, dass sie von allen Rechtspersonen unabhängig von ihrer Größe (d. h. auch von KMU und Forschungseinrichtungen einschließlich Hochschulen) in allen Mitgliedstaaten für die Finanzierung ihrer Tätigkeiten im Rahmen förderwürdiger Maßnahmen in Anspruch genommen werden kann.

Innovationsmaßnahmen kommerzieller Natur kommen für die RSFF nur unter Verwendung des Eigenbeitrags der EIB in Betracht.

Im Einklang mit der Verordnung über die Beteiligungsregeln, die nach Artikel 167 des Vertrags erlassen wird, werden in der Vereinbarung auch Verfahren festgelegt, nach denen die Gemeinschaft in gebührend begründeten Fällen die Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags durch die EIB ablehnen kann.

Die Regeln für die Festlegung des Anteils des finanziellen Risikos, der durch den Gemeinschaftsbeitrag gedeckt ist, und der Risikoschwelle, bei deren Überschreitung die EIB auf den Gemeinschaftszuschuss zurückgreifen kann, sowie für die Aufteilung entsprechender Einnahmen.

Die Höhe des Gemeinschaftsbeitrags für jede Transaktion hängt von der Bewertung des finanziellen Risikos durch die EIB ab. Die Gesamthöhe der Rückstellung und der Kapitalzuweisung für die Mehrheit der RSFF-Transaktionen wird voraussichtlich innerhalb einer Spanne von 15-25 % des Nominalwerts dieser Transaktionen liegen. Der Gesamtbetrag der Rückstellung und der Kapitalzuweisung des Gemeinschaftsbeitrags darf in keinem Fall 50 % des nominellen Darlehens- oder Bürgschaftswertes übersteigen. Jede einzelne Transaktion erfolgt auf Risikoteilungsbasis.

Die Vorkehrungen, nach denen die Gemeinschaft die Darlehens- und Bürgschaftstransaktionen der EIB in Bezug auf den Gemeinschaftsanteil, einschließlich der von den Finanzierungspartnern der EIB durchgeführten Transaktionen, überwachen wird.

Die EIB darf den Gemeinschaftsbeitrag nur für Transaktionen verwenden, die zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses spezifischen Programms und dem 31. Dezember 2013 gebilligt werden.

Die EIB teilt der Kommission jährlich mit, welche Zinsen und Einkünfte in diesem Zeitraum durch den Gemeinschaftsbeitrag erwirtschaftet wurden; die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung handelt es sich hierbei um zweckgebundene Einnahmen der RSFF, die in den Haushalt eingestellt werden.

Bei der Annahme des Arbeitsprogramms kann die Kommission beschließen, von der RSFF nicht genutzte und daher nach der Halbzeitüberprüfung gemäß Anhang II des Rahmenprogramms von der EIB wiedereingezogene Beträge anderen indirekten Maßnahmen des Themenbereichs „Forschungsinfrastrukturen“ dieses spezifischen Programms zuzuweisen. Die Halbzeitüberprüfung umfasst eine externe Bewertung der Wirkung der RSFF.

Die Kommission wird die tatsächliche Nutzung des Gemeinschaftsbeitrags genau überwachen, wozu auch Ex-post-Bewertungen der erfolgreichen Elemente der Maßnahmen zählen, und dem Programmausschuss regelmäßig Bericht erstatten. Außerdem wird die Kommission die wichtigsten diesbezüglichen Ergebnisse in den jährlichen Bericht über Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung aufnehmen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 des Vertrags unterbreitet.

ANHANG IV

GEMEINSAME DURCHFÜHRUNG VON FORSCHUNGSPROGRAMMEN AUSSERHALB DES GEMEINSCHAFTSRAHMENS

Nachstehend wird beispielhaft eine Initiative für die gemeinsame Durchführung nationaler Forschungsprogramme dargelegt, für die eine gesonderte Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags erlassen werden könnte. Weitere Initiativen können noch während der Durchführung des Siebten Rahmenprogramms entworfen und vorgeschlagen werden.

Im Falle einer solchen Entscheidung würde eine spezifische Durchführungsstruktur errichtet, zusammen mit der organisatorischen Struktur und geeigneten Leitungsgremien, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind. Gemäß Anhang II könnte die Gemeinschaft die Initiative bis zu dem in Anhang II genannten Höchstbetrag finanziell unterstützen und sich an der Durchführung unter Einsatz der für die jeweilige Maßnahme am besten geeigneten Mittel beteiligen.

Initiative nach Artikel 169 des Vertrags für Forschung betreibende KMU

Ziel ist es, ein gemeinsames FuE-Programm ins Leben zu rufen und durchzuführen, das Forschung betreibenden KMU zugute kommt und diese darin unterstützen soll, ihre Forschungs- und Innovationskapazitäten auszuweiten. Aufbauend auf den Erfahrungen mit Eureka werden von der Initiative Anreize für transnationale FuE-Projekte unter der Führung dieser KMU ausgehen. Sie ergänzt somit andere KMU-spezifische Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm durchgeführt werden.

Die Gemeinschaft wird die Initiative finanziell unterstützen und sich an der Durchführung unter Einsatz der für die Maßnahme am besten geeigneten Mittel beteiligen.

ANHANG V

INFORMATIONEN, DIE DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 4 VORLEGEN MUSS

1.

Informationen über Maßnahmen, die die Überwachung jedes Vorschlags während seiner gesamten Laufzeit ermöglichen, darunter insbesondere:

unterbreitete Vorschläge;

Bewertungsergebnisse für jeden Vorschlag;

Finanzhilfevereinbarungen;

abgeschlossene Maßnahmen.

2.

Informationen über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und über die Durchführung von Maßnahmen, darunter insbesondere:

Ergebnisse jeder Aufforderung;

Ergebnisse der Verhandlungen über Finanzhilfevereinbarungen;

Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Zahlungsangaben und Maßnahmenergebnisse.

3.

Informationen über die Programmdurchführung, einschließlich Informationen, die auf Ebene des Rahmenprogramms, des spezifischen Programms und jeder Maßnahme von Belang sind.

Diese Informationen (insbesondere zu Vorschlägen, ihrer Bewertung und Finanzhilfevereinbarungen) sollten in einem Format vorgelegt werden, das einheitlich strukturiert ist, elektronisch gelesen und verarbeitet werden kann und den Zugriff mittels eines IT-basierten Informations- und Berichtssystems ermöglicht, das eine rasche Datenanalyse gestattet.


(1)  Stellungnahme vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 185, vom 8.8.2006, S. 10.

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(10)  Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden können finanziert werden.

(11)  Um die Durchführung des Programms zu erleichtern, erstattet die Kommission in Einklang mit ihren geltenden Leitlinien für jede Tagung des Programmausschusses entsprechend der Tagesordnung die Kosten für einen Vertreter je Mitgliedstaat sowie in Bezug auf diejenigen Tagesordnungspunkte, für die ein Mitgliedstaat besonderen Sachverstand benötigt, die Kosten für einen Experten/Berater je Mitgliedstaat.

(12)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32).

(13)  Wie auch vom ESFRI ermittelt.

(14)  Hierzu könnte, aufbauend auf Eureka, gegebenenfalls die gemeinsame Durchführung von Programmen für Forschung betreibende KMU zählen.

(15)  Auf Initiative des Europäischen Parlaments wurde die Pilotaktion „Wissensorientierte Regionen“ in den Gemeinschaftshaushalt 2003 aufgenommen. Im Zuge des Sechsten Forschungsrahmenprogramms der Gemeinschaft (2004) erging unter dem Kapitel „Unterstützung der kohärenten Entwicklung der Politik“ eine entsprechende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

(16)  Dies schließt eine möglicherweise sinnvolle Kombination verschiedener Technologiebereiche nicht aus.

(17)  Konvergenzregionen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Berichtigung im ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 248). Dazu gehören Regionen „im Rahmen des Konvergenzzieles“, Regionen, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, und Regionen in äußerster Randlage.

(18)  Hierzu gehört die Durchführung der Ethikprüfung von Vorschlägen, die sensible Themen berühren und die im Rahmen des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ eingereicht werden.

(19)  „Women and science: excellence and innovation — gender equality in science“ — SEK(2005) 370; Schlussfolgerungen des Rates vom 18. April 2005.

(20)  Maßnahmen zur Stärkung und Verbesserung des europäischen Wissenschaftssystems, wie Fragen der wissenschaftlichen Beratung und Begutachtung und des Beitrags zur „Besseren Rechtsetzung“, werden im Teil „Wissenschaft und Gesellschaft“ dieses spezifischen Programms behandelt.

(21)  Siehe Beteiligungsregeln.

(22)  Derzeit nehmen neun Partnerländer im Mittelmeerraum und sechs osteuropäische und mittelasiatische Länder an der Europäischen Nachbarschaftspolitik teil.

(23)  Außer den assoziierten Bewerberländern.

(24)  Außer den assoziierten potenziellen Bewerberländern.

(25)  Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisische Republik, Republik Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan.

(26)  Lateinamerika umfasst sowohl Entwicklungsländer als auch Schwellenländer.

(27)  In diesem Zusammenhang beziehen sich die biregionalen Dialoge auf Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten, der EG und den jeweiligen Drittländern.

(28)  Unter möglicher Mitwirkung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (ISTC) und des Wissenschafts- und Technologiezentrums der Ukraine (STCU).

(29)  Angesichts der Interessenlage der Gemeinschaft wurden mit allen wichtigen Partnern, Industrie- wie Schwellenländern, sowie mit nahezu allen Ländern, die unter die europäische Nachbarschaftspolitik fallen, Vereinbarungen geschlossen.

(30)  Darunter ein Beitrag von bis zu 200 Mio. EUR an die Europäische Investitionsbank für ihre „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ gemäß Anhang III. Ein Betrag in der Größenordnung von 100 Mio. EUR wird in Jahrestranchen für den Zeitraum 2007-2010 gebunden.


Top